zurück

Artikel 5 Bewegliche Behältnisse

(1) Konstruktion und Betrieb beweglicher Behältnisse müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Bewegliche Behältnisse sind so auszulegen und zu betreiben, daß die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff im Behältnis zurückgehalten werden.
  2. Bewegliche Behältnisse, in denen Ottokraftstoff an Tankstellen und Auslieferungslager geliefert wird, sind so auszulegen und zu betreiben, daß sie Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen oder Auslieferungslagern aufnehmen und zurückhalten. Eisenbahnkesselwagen müssen diesen Anforderungen nur dann genügen, wenn in ihnen Ottokraftstoff an Tankstellen oder Auslieferungslager geliefert wird, in denen Dämpfe zwischengelagert werden.
  3. Abgesehen vom Ablassen durch die Überdruckventile müssen die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dämpfe im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieser in einem Auslieferungslager wieder befüllt wird.

    Ist eine Dampfrückgewinnung oder eine Zwischenlagerung von Dämpfen nicht möglich, da das bewegliche Behältnis nach der Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt wird, kann die Ventilierung in einem geographischen Gebiet erlaubt werden, in dem Emissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.

  4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Straßentankfahrzeuge regelmäßig einem Drucktest auf Dampfdichtigkeit unterzogen werden und daß Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen Behältnissen regelmäßig überprüft werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

  1. ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffe;
  2. nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffe, wenn sie in einem Auslieferungslager befüllt werden, für das die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 gelten;
  3. für bestehende Straßentankfahrzeuge, wenn sie gemäß den in Anhang IV vorgesehenen Spezifikationen auf Untenbefüllung umgerüstet wurden.

(3) Abweichend davon gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und c) nicht für Dampfverluste aufgrund von Peilstabmessungen an

  1. bestehenden beweglichen Behältnissen und
  2. neuen beweglichen Behältnissen, die innerhalb von vier Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum in Betrieb genommen werden.

Artikel 6 Befüllung von Tankstellen-Lagertanks 18

(1) Konstruktion und Betrieb der Befüllungsanlagen und Lagertanks müssen den technischen Anforderungen von Anhang III genügen.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung der Lagertanks von Tankstellen unter den Bezugszielwert von 0,01 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.

Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang III beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

  1. ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Tankstellen;
  2. nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum
  3. nach Ablauf von sechs Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Tankstellen mit einem Durchsatz über 500 m3/Jahr;
  4. nach Ablauf von neun Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle anderen bestehenden Tankstellen.

(3) Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Tankstellen mit einem Durchsatz unter 100 m3/Jahr.

(4) Bei Tankstellen mit einem Durchsatz unter 500 m3/Jahr können die Mitgliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Tankstelle in einem geographischen Gebiet oder an einem Ort liegt, in dem bzw. an dem Dampfemissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission detaillierte Angaben über die Gebiete, in denen sie beabsichtigen, solche Abweichungen zuzulassen; danach unterrichten sie die Kommission über alle Änderungen, die diese Gebiete betreffen.

(5) Das Königreich der Niederlande kann eine Abweichung von dem in Absatz 2 festgelegten Zeitplan unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.08.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion