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Regelwerk EU 1994

Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission vom 8. April 1994 zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates auf Unternehmen, die die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchführen

(ABl. Nr. L 92 vom 09.04.1994 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Genehmigungen für die Kabotagebeförderung sind sowohl Unternehmen zu erteilen, die zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr befugt sind, als auch Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs.

Der Aufnahmemitgliedstaat sollte die Kabotagegenehmigung als ausreichenden Beleg dafür ansehen, daß ein Unternehmen zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr gemäß Punkt 4 des Anhangs der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr 2, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 3, berechtigt ist.

Alle Bedingungen zur Erteilung und Verwendung der Kabotagegenehmigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 gelten für die Kabotagebeförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr.

Diese Verordnung sollte mit Wirkung vom 1. Januar 1994 gelten, damit bereits nach der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 durchgeführte Kabotagebeförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr abgedeckt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Unternehmen, die im Mitgliedstaat der Niederlassung nach dessen Rechtsvorschriften befugt sind, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchzuführen, sind berechtigt, zu den gleichen Bedingungen wie die Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs Kabotagegenehmigungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 einzuholen.

Artikel 2

Die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sehen die Kabotagegenehmigung als ausreichenden Nachweis dafür an, daß das Unternehmen zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr gemäß Punkt 4 des Anhangs der Ersten Richtlinie befugt ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 1994

1) ABl. Nr. L 279 vom 12.11.1993 S. 1.

2) ABl. Nr. L 70 vom 06.08.1962 S. 2005/62.

3) ABl. Nr. L 95 vom 09.04.1992 S. 1.

ENDE

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