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Regelwerk, EU 1997, Abfall - EU Bund / Lebensmittel

Entscheidung 97/129/EG der Kommission vom 28. Januar 1997 zur Festlegung eines Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle

(ABl. Nr. L 50 vom 20.02.1997 S. 28)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kennzeichnungssystem ist zumindest in der ersten Stufe freiwillig, vorbehaltlich einer Überarbeitung um festzulegen, ob es in einer weiteren Stufe auf einer verbindlichen Grundlage eingeführt wird.

Das Kennzeichnungssystem wird in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 94/62/EG geändert.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 21 der Richtlinie 94/62/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung, die für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß der Richtlinie 94/62/EG gilt, sollen die Nummern und Abkürzungen festgelegt werden, auf welchen das System zur Kennzeichnung basiert, um auf die Beschaffenheit von Verpackungsmaterial/-materialien hinzuweisen und anzugeben, welche Materialien dem System zur Kennzeichnung unterliegen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt:

Artikel 3

Nummern und Abkürzungen für das Kennzeichnungssystem sind in den Anhängen festgelegt.

Ihre Verwendung ist freiwillig für

Kunststoffe in Anhang I,
Papier- und Pappsorten in Anhang II,
Metalle in Anhang III,
Holzmaterialien in Anhang IV,
Textilien in Anhang V,
Glassorten in Anhang VI und
Verbundstoffe in Anhang VII.

Eine Entscheidung, ob das Kennzeichnungssystem für irgendein Material oder Materialien verbindlich eingeführt wird, kann gemäß dem Ausschußverfahren des Artikels 21 der Richtlinie 94/62/EG beschlossen werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

_______________
1) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10

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