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Regelwerk, EU 1997, Tierschutz - EU Bund

Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 323 vom 26.11.1997 S. 31;
Beschl. 2014/92/EU - ABl. Nr. L 46 vom 18.02.2014 S. 18;
VO (EU) 2019/2130 - ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 128aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 der VO (EU) 2019/2130

Hebt Entsch.'en 92/424/EWG und 92/432/EWG auf.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Abschnitt B,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 92/424/EWG der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG hinsichtlich der Nämlichkeitskontrollen für aus Drittländern eingeführte Tiere festgelegt.

Mit der Entscheidung 92/432/EWG der Kommission 4 wurden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung von Tieren mit Herkunft aus Drittländern abgewichen werden kann.

Mit der Entscheidung 92/527/EWG der Kommission 5 wurde das Muster der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 91/496/EWG festgelegt.

Es ist angebracht, gemeinsame Verfahren, einschließlich Dokumentenprüfungen, Nämlichkeits- und Warenkontrollen für Tiere an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft in einem einzigen Rechtsakt festzulegen.

Die vorgenannten Kontrollen sollten die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG des Rates 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG 7, für den Schutz von Tieren während des Transports umfassen.

Um die Veterinärkontrollen angemessen durchführen zu können, sollten alle Tiere an der Grenzkontrollstelle ausgeladen werden.

Das Verfahren sollte eine klinische Untersuchung jedes Tieres unbeschadet bestimmter Ausnahmen umfassen. Es ist angebracht, bei einem bestimmten Prozentsatz der Tiere an den Grenzkontrollstellen Stichproben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung erfüllen.

Die Entscheidungen 92/424/EWG und 92/432/EWG sollten aufgehoben werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel I

Die in der Richtlinie 91/496/EWG vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeits- und Warenkontrollen werden gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung durchgeführt.

Artikel 2

Die Dokumentenprüfung wird gemäß Anhang I durchgeführt.

Artikel 3

(1) Jedes Tier einer Sendung ist einer Nämlichkeitskontrolle zu unterziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann sich die Nämlichkeitskontrolle auf 10 % der Tiere einer Sendung beschränken, wenn die Sendung aus einer großen Zahl von Tieren besteht, wobei mindestens zehn für die gesamte Sendung repräsentative Tiere kontrolliert werden müssen.

Die Zahl der kontrollierten Tiere ist bis zur Gesamtzahl der Tiere einer Sendung zu erhöhen, wenn die ersten Kontrollen nicht zufriedenstellend ausfallen.

(3) Abweichend von Absatz 1 bezieht sich die Nämlichkeitskontrolle auf die Kennzeichnung einer repräsentativen Anzahl von Verpackungen und/oder Behältnissen, wenn für die entsprechenden Tiere nach den Gemeinschaftsvorschriften keine individuelle Kennzeichnung vorgesehen ist.

Die Zahl der kontrollierten Verpackungen und/oder Behältnisse ist bis zur Gesamtzahl der Verpackungen und/oder Behältnisse zu erhöhen, wenn die ersten Kontrollen nicht zufriedenstellend ausfallen.

Die Nämlichkeitskontrolle besteht aus der Beschau der Tiere in einer repräsentativen Anzahl von Verpackungen und/oder Behältnissen, bei der geprüft wird, ob diese Tiere der angegebenen Art enthalten.

Artikel 4

(1) Der amtliche Tierarzt nimmt die Warenkontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/496/EWG bei lebenden Paarhufern und Equiden vor, indem er insbesondere dafür sorgt, daß alle diese Tiere an der Grenzkontrollstelle in seiner Anwesenheit ausgeladen werden.

(2) Die Tiere werden einer Untersuchung auf ihre Transportfähigkeit und einer klinischen Untersuchung unterzogen, die Probenahmen umfassen kann. Die Untersuchungen und die Probenahme werden nach den Vorschriften von Anhang II durchgeführt.

(3) Die Proben werden von der zuständigen Behörde an ein von ihr genehmigtes Laboratorium gesandt, um zu überprüfen, ob die Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung erfüllt sind.

(4) Für jedes Tier, das Gegenstand einer Probenahme ist, werden folgende Angaben schriftlich festgehalten:

(5) Die klinische Untersuchung gemäß Absatz 2 besteht aus einer Beschau aller Tiere.

Bei Zucht- und Nutztieren sind mindestens 10 % der Tiere einer klinischen Untersuchung gemäß Anhang II zu unterziehen, wobei mindestens 10 für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfaßt die Sendung weniger als 10 Tiere, so ist jedes Tier der Sendung zu untersuchen.

Bei Schlachttieren sind mindestens 5 % der Tiere einer klinischen Untersuchung gemäß Anhang II zu unterziehen, wobei mindestens 5 für die ganze Sendung repräsentative Tiere zu untersuchen sind. Umfaßt die Sendung weniger als 5 Tiere, so ist jedes Tier zu untersuchen.

Die Zahl der kontrollierten Tiere ist bis zur Gesamtzahl der Tiere einer Sendung zu erhöhen, wenn die ersten Kontrollen nicht zufriedenstellend ausfallen.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen die Sendung von Tieren nur in der Grenzkontrollstelle zurückhalten, wenn in Verdachtsfällen die Befunde der Laboruntersuchungen abgewartet werden.

(7) Die Befunde der Untersuchungen zusammen mit den Angaben gemäß Absatz 4 werden der Kommission routinemäßig alle sechs Monate oder, im Fall positiver Probenbefunde oder falls dies sonst gerechtfertigt ist, dem Bestimmungsmitgliedstaat und der Kommission unverzüglich mit Fernkopierer übermittelt. Bei positiven Probenbefunden müssen dem Bestimmungsmitgliedstaat und der Kommission so bald wie möglich Kopien des/der Veterinärbescheinigung(en) übersandt werden.

Artikel 5

(1) Die nachstehend aufgeführten Tiere müssen keiner klinischen Einzeluntersuchung unterzogen werden:

(2) Bei den in Absatz 1 aufgeführten Tieren besteht die klinische Untersuchung in der Beobachtung des Gesundheitszustands und des Verhaltens der gesamten Gruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren. Die Zahl der kontrollierten Tiere ist zu erhöhen, wenn die ersten Kontrollen nicht zufriedenstellend ausfallen. Ergeben sich bei diesen Kontrollen Auffälligkeiten, so werden gründlichere Untersuchungen durchgeführt, die erforderlichenfalls Probenahmen umfassen.

(3) Bei lebenden Fischen, Schalentieren und Weichtieren sowie für Laboratorien bestimmten Tieren, die einen in bezug auf bestimmte Krankheiten anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Behältnissen befördert werden, erfolgt eine klinische Untersuchung nur, wenn eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft der Tiere bestehen kann oder wenn sonstige Unregelmäßigkeiten bestehen.

Artikel 6

(1) Für jede Sendung muß der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle der betreffenden Person eine beglaubigte Kopie der Originale der Veterinärbescheinigung(en) oder anderen Veterinärdokumente, die die Sendung begleiten, zusammen mit der in der Entscheidung 92/527/EWG genannten Bescheinigung aushändigen. Die Kopien müssen mit der Bescheinigungsseriennummer versehen sein, welche die Sendung von der Grenzkontrollstelle erhalten hat.

(2) Der amtliche Tierarzt bewahrt die Originale der Veterinärbescheinigung(en) oder anderen Veterinärdokumente, welche die Sendung begleiten, sowie eine Kopie der in der Entscheidung 92/527/EWG genannten Bescheinigung auf.

(3) Für jede Sendung werden folgende Angaben in der Grenzkontrollstelle schriftlich festgehalten und aufbewahrt:

(4) Im Fall von registrierten Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates 8 wird das Dokument zur Identifizierung nicht aufbewahrt, und im Sonderfall der vorübergehenden Verbringung dieser Equiden wird das Original der Gesundheitsbescheinigung nicht aufbewahrt.

(5) Schlachtequiden, die zunächst auf einen Markt oder in ein Sammelzentrum verbracht werden, müssen von der Bescheinigung gemäß der Entscheidung 92/527/EWG und einer beglaubigten Kopie des Originals der Gesundheitsbescheinigung begleitet werden.

(6) Veterinärbescheinigungen oder -dokumente, die sich auf Sendungen beziehen, die an der Grenzkontrollstelle zurückgewiesen worden sind, müssen auf jeder Seite mit dem Stempel "ZURÜCKGEWIESEN" in roter Farbe gemäß Anhang III versehen werden.

(7) Der amtliche Tierarzt bewahrt die Bescheinigungen oder andere Veterinärdokumente, die die Sendung begleiten, die Kopie der Bescheinigung gemäß der Entscheidung 92/527/EWG sowie die in Artikel 4 dieser Entscheidung und Absatz 3 dieses Artikels genannten schriftlichen Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Maßnahmen, die sie auf den Handel anwenden, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 8

Die Entscheidungen 92/424/EWG und 92/432/EWG werden aufgehoben.

Artikel 9

Diese Entscheidung findet ab dem 1. Januar 1998 Anwendung.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 1997

_____
1) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56.

2) ABl. L 162 vom 01.07.1996 S. 1.

3) ABl. L 232 vom 14.08.1992 S. 34.

4) ABl. L 237 vom 20.08.1992 S. 29.

5) ABl. L 332 vom 18.11.1992 S. 22.

6) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 17.

7) ABl. L 148 vom 30.06.1995 S. 52.

8) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 42.

.

Durchführungsvorschriften für die Dokumentenprüfung bei Tieren aus Drittländern Anhang I


  1. Die eine Sendung lebender Tiere mit Ursprung in einem Drittland begleitenden Bescheinigungen werden einer Prüfung unterzogen. Im einzelnen wird geprüft, ob die Bescheinigung
    1. als Original vorliegt, das in der Sprache des Ursprungslandes ausgestellt wurde und in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefaßt ist, in dem sich die Grenzkontrollstelle und der Endbestimmungsort befinden;
    2. ein Drittland oder eine Region eines Drittlandes betrifft, das zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen ist;
    3. inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende lebende Tier und Drittland festgelegt wurde;
    4. aus einem einzigen Blatt besteht;
    5. vollständig ausgefüllt wurde;
    6. zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit der Verladung der lebenden Tiere zur Ausfuhr in die Gemeinschaft in Zusammenhang steht;
    7. für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist;
    8. die Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder falls zulässig eines amtlichen Vertreters der zuständigen Behörde, einen gut leserlichen Aufdruck in Großbuchstaben mit dessen Namen und Amtsbezeichnung trägt und erforderlichenfalls das amtliche Siegel des Drittlands und die Unterschrift in einer anderen Farbe als die übrigen Angaben der Bescheinigung aufgebracht sind;
    9. nicht geändert worden ist, es sei denn, durch Streichungen, die mit Unterschrift und Stempel des amtlichen Tierarztes versehen wurden.
  2. Die zuständige Behörde muß die schriftliche Verpflichtung und den Transportplan von der Außengrenze bis zum endgültigen Bestimmungsort überprüfen, soweit dieser gemäß der Richtlinie 91/628/EWG vom Transporteur vorgelegt werden muß. Die schriftliche Verpflichtung und der Transportplan müssen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefaßt sein, in dem sich die Grenzkontrollstelle und die Endbestimmung befinden.

.

Mindestanforderungen für die Untersuchung der Tiere auf Transportfähigkeit, klinische Untersuchungen und Probenahmeverfahren bei Paarhufern und Equiden an Grenzkontrollstellen Anhang II 14

I. Untersuchung der Tiere auf Transportfähigkeit

Zusätzlich zu der nachstehend dargelegten klinischen Untersuchung muß die Transportfähigkeit der Tiere beurteilt werden. Bei dieser Beurteilung muß die Dauer des bereits durchgeführten Transports einschließlich der dabei getroffenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen berücksichtigt werden. Auch die Dauer des noch verbleibenden Transports einschließlich der dabei vorgesehenen Vorkehrungen für Füttern, Tränken und Ruhen muß berücksichtigt werden.

Das Transportmittel der Tiere muß auf die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG geprüft werden.

II. Klinische Untersuchung

Die klinische Untersuchung muß mindestens folgendes umfassen:

  1. eine Beschau des Tieres einschließlich einer allgemeinen Beurteilung seines Gesundheitsstatus, seiner Fähigkeit, sich frei zu bewegen, der Beschaffenheit seiner Haut und Schleimhäute und jeglicher Anzeichen anormaler Ausscheidungen;
  2. Überwachung der Atem- und Ernährungswege;
  3. Stichprobenüberwachung der Körpertemperatur. Diese muß bei den Tieren nicht durchgeführt werden, wenn keine Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Nummern 1 und 2 festgestellt wurden;
  4. ein Abtasten ist nur vorgeschrieben, wenn Abweichungen bei den Untersuchungen gemäß den Nummern 1, 2 oder 3 festgestellt wurden.

III. Probenahmeverfahren

Die Probenahme, um festzustellen, ob die Anforderungen der beigefügten Gesundheitsbescheinigung erfüllt sind, wird wie folgt durchgeführt:

  1. Mindestens 3 % der Sendungen sind monatlich einer serologischen Probenahme zu unterziehen, mit Ausnahme registrierter Pferde gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG des Rates *, für die eine individuelle Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen der gemäß Artikel 15 Buchstabe a und 19 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie erlassenen Beschlüsse mitgeführt wird.
  2. Mindestens 10 % der Tiere einer für die Probenahme ausgewählten Sendung gemäß vorstehendem Unterabsatz sind zu beproben, wobei der Mindestsatz bei vier Tieren liegt. Wenn Probleme festgestellt werden, ist dieser Prozentsatz zu erhöhen.
  3. Nach einer Risikobewertung durch den amtlichen Tierarzt können erforderliche Proben von beliebigen Tieren in einer Sendung gezogen werden, die bei der Grenzkontrollstelle vorgestellt wird.

____
*) Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 192 vom 23.07.2010 S. 1).

.

Muster des Zurückweisungsstempels gemäß Artikel 6 Absatz 6 Anhang II



ENDE

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