Richtlinie 98/83/EG EU-Trinkwasserrichtinlinie (4)

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Spezifikationen für die Analyse der Parameter Anhang III09 15

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß alle Laboratorien, in denen Proben analysiert werden, über ein System Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie verwendeten Analyseverfahren im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualitätsmanagementverfahren anwenden, die mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen im Einklang stehen.

Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gemäß Teil B genügt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen.

Teil A
Mikrobiologische Parameter, für die Analyseverfahren spezifiziert sind

Die nachstehenden Verfahrensgrundsätze für mikrobiologische Parameter haben, sofern ein CEN/ISO-Verfahren angegeben ist, Referenzfunktion; andernfalls dienen sie - bis zur etwaigen künftigen Annahme weiterer internationaler CEN/ISO-Verfahren für diese Parameter durch die Kommission - als Orientierungshilfe. Die Mitgliedstaaten können Alternativverfahren anwenden, sofern die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 erfüllt werden.

Diese Maßnahmen betreffend weitere internationale CEN/ISO-Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Methoden für mikrobiologische Parameter:

  1. Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2)
  2. Enterokokken (EN ISO 7899-2)
  3. Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 16266)
  4. Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 22 °C (EN ISO 6222)
  5. Bestimmung kultivierbarer Mikroorganismen - Koloniezahl bei 36 °C (EN ISO 6222)
  6. Clostridium perfringens einschließlich Sporen (EN ISO 14189)

Teil B
Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

1. Chemische Parameter und Indikatorparameter

Für die Parameter in Tabelle 1 sollten die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission * definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.

Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten die Verwendung der in Tabelle 2 spezifizierten Verfahrenskennwerte, Richtigkeit",, Präzision" und, Nachweisgrenze" als Alternative zu, Bestimmungsgrenze" und, Messunsicherheit", wie in Absatz 1 bzw. in Tabelle 1 spezifiziert, zulassen.

Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.

Tabelle 1: Mindestverfahrenskennwert, Messunsicherheit"

Parameter Messunsicherheit
(siehe Anmerkung 1) % des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Anmerkungen
Aluminium 25
Ammonium 40
Antimon 40
Arsen 30
Benzo(a)pyren 50 Siehe Anmerkung 5
Benzol 40
Bor 25
Bromat 40
Cadmium 25
Chlorid 15
Chrom 30
Leitfähigkeit 20
Kupfer 25
Cyanid 30 Siehe Anmerkung 6
1,2-Dichlorethan 40
Fluorid 20
Wasserstoffionen-Konzentration pH
(ausgedrückt in pH-Einheiten)
0,2 Siehe Anmerkung 7
Eisen 30
Blei 25
Mangan 30
Quecksilber 30
Nickel 25
Nitrat 15
Nitrit 20
Oxidierbarkeit 50 Siehe Anmerkung 8
Pestizide 30 Siehe Anmerkung 9
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 50 Siehe Anmerkung 10
Selen 40
Natrium 15
Sulfat 15
Tetrachlorethen 30 Siehe Anmerkung 11
Trichlorethen 40 Siehe Anmerkung 11
Trihalomethane - insgesamt 40 Siehe Anmerkung 10
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) 30 Siehe Anmerkung 12
Trübung 30 Siehe Anmerkung 13
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

Tabelle 2: Mindestverfahrenskennwerte, Richtigkeit" "Präzision" und "Nachweisgrenze" - zulässig bis 31. Dezember 2019

Parameter Richtigkeit
(siehe Anmerkung 2)
% des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Präzision
(siehe Anmerkung 3)
% des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Nachweisgrenze
(siehe Anmerkung 4)
% des Parameterwerts
(ausgenommen pH-Wert)
Anmerkungen
Aluminium 10 10 10
Ammonium 10 10 10
Antimon 25 25 25
Arsen 10 10 10
Benzo(a)pyren 25 25 25
Benzol 25 25 25
Bor 10 10 10
Bromat 25 25 25
Cadmium 10 10 10
Chlorid 10 10 10
Chrom 10 10 10
Leitfähigkeit 10 10 10
Kupfer 10 10 10
Cyanid 10 10 10 Siehe Anmerkung 6
1,2-Dichlorethan 25 25 10
Fluorid 10 10 10
Wasserstoffionen-Konzentration pH
(ausgedrückt in pH- Einheiten)
0,2 0,2 Siehe Anmerkung 7
Eisen 10 10 10
Blei 10 10 10
Mangan 10 10 10
Quecksilber 20 10 20
Nickel 10 10 10
Nitrat 10 10 10
Nitrit 10 10 10
Oxidierbarkeit 25 25 10 Siehe Anmerkung 8
Pestizide 25 25 25 Siehe Anmerkung 9
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
25 25 25 Siehe Anmerkung 10
Selen 10 10 10
Natrium 10 10 10
Sulfat 10 10 10
Tetrachlorethen 25 25 10 Siehe Anmerkung 11
Trichlorethen 25 25 10 Siehe Anmerkung 11
Trihalomethane - insgesamt 25 25 10 Siehe Anmerkung 10
Trübung 25 25 25
Acrylamid, Epichlorhydrin und Vinylchlorid sind anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.

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*) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 01.08.2009 S. 36).

2. Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2

Anmerkung 1 , Messunsicherheit" ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.
Anmerkung 2 , Richtigkeit" ist die systematische Messabweichung, d. h. die Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert. Weitere Spezifikationen sind der Norm ISO 5725 zu entnehmen.
Anmerkung 3 , Präzision" ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision bezieht sich auf die zweifache relative Standardabweichung. Dieser Begriff ist in ISO 5725 näher definiert.
Anmerkung 4 , Nachweisgrenze" ist entweder
  • die dreifache Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
  • die fünffache Standardabweichung einer Blindprobe (innerhalb einer Messwertreihe).
Anmerkung 5 Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden (bis zu 60 %).
Anmerkung 6 Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Anmerkung 7 Werte für Richtigkeit, Präzision und Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung 8 Referenzverfahren: EN ISO 8467
Anmerkung 9 Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.
Anmerkung 10 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 11 Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 12 Die Messunsicherheit sollte auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschätzt werden. Zu verwenden ist die Norm CEN 1484 - Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC).
Anmerkung 13 Die Messunsicherheit sollte im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 auf 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.

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Termine für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung der Richtlinie Anhang IV


Richtlinie 80/778/EWG

Umsetzung 17.7.1982
Anwendung 17.7.1985
Alle Mitgliedstaaten außer Spanien, Portugal und den neuen deutschen Ländern

Richtlinie 81/858/EWG

(Anpassung wegen des Beitritts Griechenlands)

Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals Spanien:
Umsetzung 1.1.1986
Anwendung 1.1.1986

Portugal:
Umsetzung 1.1 1986
Anwendung 1.1.1989

Richtlinie 90/656/EWG für die neuen deutschen Länder Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens

Österreich:
Umsetzung 1.1 1995
Anwendung 1.1.1995

Finnland:
Umsetzung 1.1.1995
Anwendung 1.1.1995

Schweden:
Umsetzung 1.1.1995
Anwendung 1.1.1995

Richtlinie 91/692/EWG
Artikel 1 -14 Anwendung 31.12.1995
Artikel 15 Geändert mit Wirkung vom 01.01.1981 Geändert mit Wirkung vom 01.01.1986 Geändert mit Wirkung vom 01.01.1995
Artikel 16
Artikel 17 Artikel 17(a) eingefügt
Artikel 18
Artikel 19 Geändert Geändert
Artikel 20
Artikel 21

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Übereinstimmungstabelle Anhang V


Diese Richtlinie Richtlinie 80/778/EWG
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2
Buchstaben a) und b)
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a) und b)
Artikel 3 Absatz 2
Buchstaben a) und b)
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 6
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 11
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Artikel 7 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 2 Satz 2
Artikel 5 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 2
Artikel 6 Absätze 2 und 3
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 5 Artikel 12 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 6
Artikel 8
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1
Artikel 9 Absätze 2 bis 6
Artikel 9 Absatz 7 Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 8
Artikel 10 Artikel 8
Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Artikel 13
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 14
Artikel 12 Absätze 2 und 3 Artikel 15
Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absätze 2 bis 5 Artikel 17 Buchstabe a) (eingefügt durch die Richtlinie 91/692/EWG)
Artikel 14 Artikel 19
Artikel 15 Artikel 20
Artikel 16
Artikel 17 Artikel 18
Artikel 18
Artikel 19 Artikel 21

*) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG kann Ungarn bis zum 25. Dezember 2009 Abweichungen von dem Parameterwert für Arsen vorsehen, ohne einen entsprechenden Beschluss der Kommission mitzuteilen. Wünscht Ungarn eine sol-che Ausnahme über dieses Datum hinaus beizubehalten, so findet das Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Anwendung. Diese Abweichung gilt nicht für Trinkwasser, das der Zubereitung von Nahrungsmitteln dienen soll.

Das Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 findet ebenfalls Anwendung, wenn Ungarn nach dem 25. Dezember 2006 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Ausnahme für Bor, Fluorid und Nitrit vorsehen ist.

ENDE

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