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Regelwerk, EU 1998, Immissionsschutz

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle"

(98/C 214/02)

(ABl. Nr. L 214 vom 10.07.1998 S. 6)



1. Einleitung

1.1. Mit diesem Vorschlag wird das Konzept der Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC), das vor einiger Zeit durch die Richtlinie des Rates 96/61/EG angenommen wurde, in die Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle aufgenommen. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, durch Kontrollen des Abwassers von Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle, insbesondere des Abwassers aus der Abgasreinigung, eine Verlagerung von Schadstoffen von der Luft ins Wasser zu verhindern. Dies geschieht durch eine vollständige Überarbeitung von Artikel 8 der bisherigen Richtlinie 94/67/EG und die Anfügung eines neuen Anhangs.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt die Absicht der Kommission, die Emission gefährlicher Schadstoffe einzudämmen, und stimmt dem Vorschlag vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen zu.

2.2. Er teilt die Auffassung, daß der Verlagerung der Verschmutzung Einhalt geboten werden muß, und sieht deshalb in der Ergänzung der Richtlinie 94/67/EG durch entsprechende Maßnahmen einen notwendigen Beitrag zur Umweltkontrolle. Viele Mitgliedstaaten haben die Ableitung von Abwasser aus Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bereits Beschränkungen unterzogen. So sind gewaltige Unterschiede bei den gegenwärtig bestehenden Grenzwerten zu beobachten: Die Spannweite reicht von keinerlei Grenzwerten bis zu den sehr streng gehandhabten Ableitungsgenehmigungen in mindestens einem Mitgliedstaat.

2.3. Mit dem Vorschlag wird bezweckt, die Wasserverschmutzung durch Aufstellung einheitlicher Grenzwerte für alle Ableitungen in der EU einzudämmen. Der Ausschuß hat den Eindruck, daß eine Reihe der vorgeschlagenen Grenzwerte aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen wurden, und fragt sich, ob hierzu ausreichende Untersuchungen angestellt und relevante Daten über die Betriebsbedingungen in der Praxis zusammengetragen wurden, um sicherzustellen, daß die vorgeschlagenen Werte auch die für eine gemeinschaftsweite Anwendung geeignetsten sind.

2.3.1. Des weiteren vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß bei einigen der im Anhang aufgeführten Schadstoffe die einheitlichen Grenzwerte als Mindestwerte zu betrachten sind, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, nötigenfalls - unter Berücksichtigung der Masse der freigesetzten Schadstoffe, der Sensibilität des aufnehmenden Mediums und der örtlichen Umweltbedingungen (z.B. natürliche Schwankungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Wassers) - strengere Grenzwerte festzusetzen.

2.3.2. In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuß fest, daß die Kommission bereits begonnen hat, gegen nicht weniger als sechs Mitgliedstaaten Klage auf Umsetzung der Grundrichtlinie 94/67/EG einzureichen. Dies deutet auf mögliche echte Umsetzungsprobleme hin, weshalb es um so wichtiger ist, diese Änderungsrichtlinie auf vernünftige Elemente zu stützen, die gemeinschaftsweit anwendbar sind.

2.3.3. Nach Ansicht des Ausschusses steht der Vorschlag im Widerspruch zu einigen der in der jüngsten IPPC-Richtlinie aufgestellten Grundsätzen, insbesondere zu Artikel 9 Absatz 4, dem zufolge die Emissionsgrenzwerte auf den jeweiligen Standort abgestimmt und Bestandteil der Genehmigung für den betreffenden Standort sein sollten. Hierdurch wird den örtlichen Umweltbedingungen und auch dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen.

2.3.4. Die Kommission scheint den Vorschlag jedoch lediglich im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der IPPC-Richtlinie (gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte) vorzulegen. Deshalb gilt es, den Konflikt zwischen diesen beiden Artikeln der IPPC-Richtlinie zu klären. Es ist wichtig, daß eine klare Aussage darüber getroffen wird, welcher Artikel im Rahmen dieses Vorschlags ausschlaggebend ist, damit alle Mitgliedstaaten wissen, woran sie sind.

(1) ABl. C 13 vom 17.01.1998 S. 6.

(2) ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996.

(3) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994.

2.4. Der Ausschuß findet es bedenklich, daß die vollständigen Kosten und Auswirkungen dieses Vorschlags nicht ermittelt wurden, aus Mangel an Informationen über zahlreiche nichtgewerbliche hausinterne Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle (z.B. kleine Verbrennungsöfen für gefährliche Abfälle in Forschungseinrichtungen) sowie aus Mangel an Klarheit unter den Mitgliedstaaten und einzelnen Anlagebetreibern darüber, was gefährliche Abfälle sind und was nicht.

2.4.1. In den jüngsten Vorschlägen für Ergänzungen des EU-Verzeichnisses gefährlicher Abfälle ( 94/904/EG) sowie des "Europäischen Abfallkatalogs" (94/3/EG) werden u.a. Klärschlamm und sonstige Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen als potentiell gefährlich eingestuft. Die vorgeschlagenen Ergänzungen und Überprüfungen dieser Dokumente könnten zu einer gewaltigen Erhöhung der Zahl der betroffenen Anlagen führen.

2.4.2.

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