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Regelwerk, EU 1999, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

(ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2000 S. 17, ber. 2001 L 121 S. 48)



Neufassung -Ersetzt RL'n 66/404/EWG und 71/161/EWG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut 4 und die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut 5 wurden mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Aus Anlaß weiterer wesentlicher Änderungen empfiehlt es sich, die beiden Richtlinien miteinander zu verbinden und aus Gründen der Klarheit neu zu fassen.

(2) Weite Flächen der Gemeinschaft sind mit Wald bedeckt, der aufgrund seiner gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, ökologischen und kulturellen Funktion eine multifunktionale Rolle spielt. Für die verschiedenen Waldtypen sind spezifische Konzepte und Maßnahmen erforderlich, die dem breiten Spektrum der natürlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen für die Wälder in der Gemeinschaft Rechnung tragen. Zur Regeneration dieser Wälder und zur Aufforstung ist in Verbindung mit der Forststrategie für die Europäische Union gemäß der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 6 eine nachhaltige Waldbewirtschaftung nötig.

(3) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten und künstlichen Hybriden mit forstlicher Bedeutung sollte den verschiedenartigen Standortbedingungen genetisch angepaßt und von hoher Qualität sein. Die Erhaltung und Steigerung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, ist wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung.

(4) Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen harmonisierte Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 7 im Einklang stehen.

(5) Die Waldforschung hat gezeigt, daß es für eine Wertsteigerung der Wälder, einschließlich der Aspekte Stabilität, Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit, Produktivität und Vielfalt, erforderlich ist, hochwertiges Vermehrungsgut, das genetisch und phänotypisch dem Standort angepaßt ist, zu verwenden. Forstliches Saatgut sollte gegebenenfalls bestimmte äußere Qualitätsnormen erfüllen.

(6) Im Rahmen der Konsolidierung des Binnenmarktes sind tatsächliche oder potentielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise behindern. Es liegt im Interesse aller Mitgliedstaaten, daß gemeinschaftliche Regeln mit höchstmöglichen Anforderungen eingeführt werden.

(7) Die gemeinschaftlichen Regeln sollten sich auf phänotypische und genetische Merkmale von Saat- und Pflanzgut sowie auf die äußere Qualität von forstlichem Vermehrungsgut beziehen.

(8) Solche Regeln sollten für die Vermarktung sowohl in den anderen Mitgliedstaaten als auch auf dem heimischen Markt gelten.

(9) Solche Regeln sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für die Arten und künstlichen Hybriden gelten, die für forstliche Zwecke in der ganzen Gemeinschaft oder einem Teil davon von Bedeutung sind.

(10) In einigen Mitgliedstaaten ist die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie "quellengesichert", die nach der Richtlinie 66/404/EWG für die Vermarktung nicht zulässig war, üblich, mit dem Klima vereinbar und für forstwirtschaftliche Zwecke unverzichtbar; daher erscheint es zweckdienlich, dieses Material für die Vermarktung in den Mitgliedstaaten zuzulassen, die dies wünschen. Demgegenüber ist es nicht sinnvoll, zwingend vorzuschreiben, daß dieses Material in allen Mitgliedstaaten an den Endverbraucher abgegeben wird.

(11) In einigen Gebieten der Gemeinschaft, wie den alpinen, den Mittelmeer- oder den nordischen Regionen, herrschen spezifische klimatische Bedingungen oder prekäre Standortbedingungen, die es rechtfertigen, daß an die äußere Qualität von forstlichem Vermehrungsgut bestimmter Arten besondere Anforderungen gestellt werden.

(12) Gemäß der Allgemeinen Erklärung der 3. Ministerkonferenz in Lissabon über den Schutz der Wälder in Europa sollte für die Aufforstung und Wiederaufforstung vorzugsweise Vermehrungsgut einheimischer Arten und lokaler Herkunft, das an die Standortbedingungen gut angepaßt ist, verwendet werden.

(13) Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach Drittländern bestimmtes forstliches Vermehrungsgut sollte vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein.

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(Stand: 21.10.2021)

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