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Regelwerk, EU 1999, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

(ABl. Nr. L 66 vom 13.03.1999 S. 26;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
VO (EU) 1021/2013 - ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 1)



Neufassung -Ersetzt die RL 77/436/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 8. Dezember 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die von den jeweiligen Richtlinien erfaßten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

Die Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und ZichorienExtrakte 4 wurde damit begründet, daß es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes.

Mit der genannten Richtlinie wurde daher das Ziel verfolgt, Kaffee- und Zichorien-Extrakte zu definieren, die Stoffe festzulegen, die während der Herstellung zugesetzt werden können, gemeinsame Vorschriften für die Verpackung und Etikettierung zu erlassen und die Bedingungen der Verwendung besonderer Bezeichnungen für einige dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Die Richtlinie 77/436/EWG ist an die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die Etikettierung und die Analyseverfahren, anzupassen.

Die Kommission beabsichtigt, möglichst rasch und jedenfalls vor dem 1. Juli 2000 die Einbeziehung einer Skala von Nenngewichten der in dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse in die Richtlinie 80/232/EWG 5 vorzuschlagen.

Die für Lebensmittel geltenden allgemeinen Etikettierungsbestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 6 sind vorbehaltlich einiger Bedingungen anzuwenden.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie gemäß Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

Bei zukünftigen Anpassungen dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft wird die Kommission von dem durch den Beschluß 69/414/EWG 7 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß unterstützt.

Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang definierten Kaffee- und Zichorien-Extrakte. Sie gilt nicht für "Cafe torrefacto soluble".

Artikel 2

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die im Anhang definierten Erzeugnisse:

  1. Die im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Gegebenenfalls werden diese Bezeichnungen durch folgende Angaben ergänzt:
  2. Die Verkehrsbezeichnungen können jedoch in folgenden Fällen durch die Angabe "konzentriert" ergänzt werden:
  3. Bei den unter Nummer 1 des Anhangs definierten Erzeugnissen, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtshundertteilen der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, muß auf dem Etikett der Hinweis "entkoffeiniert" angebracht werden. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
  4. Bei den unter Nummer 1 Buchstabe c) und unter Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs definierten Erzeugnissen muß das Etikett den Hinweis "mit . . .", "mit . . . haltbar gemacht", "mit . . .zusatz" oder "mit . . . geröstet" enthalten, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind).

    Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

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