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Regelwer, EU 1999, Natur/Tierschutz - EU Bund

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

(ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
RL 2013/64/EU - ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8 Inkrafttreten Umsetzung;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. März 1988 hat der Rat die Richtlinie 88/166/EWG betreffend das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 13/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung) 4 erlassen.

(2) Nach Artikel 9 der genannten Richtlinie hatte die Kommission vor dem 1. Januar 1993 einen Bericht über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Wohlbefinden von Hennen in den verschiedenen Haltungssystemen sowie über die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie vorzulegen und diesem gegebenenfalls geeignete Anpassungsvorschläge beizufügen.

(3) Mit der auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen erstellten Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere 5 werden gemeinschaftliche Bestimmungen über die Umsetzung der in jenem Übereinkommen aufgestellten Grundsätze eingeführt, denen zufolge Tiere insbesondere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprechend untergebracht, ernährt und gepflegt werden müssen.

(4) Der im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuß hat 1995 eine detaillierte Empfehlung abgegeben, die auch Legehennen umfaßt.

(5) Der Schutz von Legehennen fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.

(6) Die Unterschiede, die zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen führen können, stehen dem reibungslosen Funktionieren der Marktorganisation für Tiere und ihre Erzeugnisse entgegen.

(7) Die Kommission ist in ihrem im Erwägungsgrund 2 genannten Bericht, der auf einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses beruht, zu dem Schluß gelangt, daß die Bedingungen für das Wohlbefinden der Hennen sowohl in den gängigen Batteriekäfigen als auch in anderen Haltungssystemen unzulänglich sind und daß diese Systeme bestimmten Bedürfnissen dieser Tiere nicht gerecht werden. Somit sollten angesichts verschiedener Parameter, die zu berücksichtigen sind, möglichst strenge Normen festgelegt werden, um diese Bedingungen zu verbessern.

(8) In einem noch festzulegenden Zeitraum dürfen indessen nicht ausgestaltete Käfige unter bestimmten Voraussetzungen, einschließlich struktureller Verbesserungen und eines größeren Platzangebots, weiterhin verwendet werden.

(9) Es muß ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Aspekten gewahrt werden, die sowohl im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere und in tiergesundheitlicher, wirtschaftlicher sowie sozialer Hinsicht als auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen sind.

(10) Zweckmäßigerweise sind Bestimmungen vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das oder die geeignetsten Systeme zu wählen, solange die Studien über den Schutz der Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen fortgesetzt werden.

(11) Die Kommission muß deshalb einen neuen Bericht mit geeigneten Vorschlägen, die diesem Bericht Rechnung tragen, vorlegen.

(12) Die Richtlinie 88/166/EWG ist aufzuheben und zu ersetzen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen fest.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

Diese Betriebe unterliegen indessen weiterhin den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG.

Artikel 2

(1) Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 98/58/EG finden soweit erforderlich Anwendung.

(2) Ferner bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie der Ausdruck

  1. "Legehennen": Hennen im legereifen Alter der Art Gallus gallus, die für die Erzeugung von Eiern, die nicht zum Ausbrüten bestimmt sind, gehalten werden;
  2. "Nest": einen gesonderten Bereich zur Eiablage für einzelne Hennen oder Gruppen von Hennen (Gruppennest), für dessen Bodengestaltung kein Drahtgitter, das mit dem Geflügel in Berührung kommen könnte, verwendet werden darf
  3. "Einstreu": Material mit lockerer Struktur, das es den Hennen ermöglicht, ihre ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen;
  4. "nutzbare Fläche": eine mindestens 30 cm breite und höchstens 14 % geneigte Fläche mit einer lichten Höhe von mindestens 45 cm. Die Nestflächen sind nicht Teil der nutzbaren Fläche.

Artikel 3

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