Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge

(ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34;
Entsch. 2002/525/EG - ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2002 S. 81;
Entsch. 2005/63/EG - ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2005 S. 73;
Entsch. 2005/438/EG - ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19;
Entsch. 2005/673/EG - ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69;
RL 2008/33/EG - ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 62;
Entsch. 2008/689/EG - ABl. Nr. L 225 vom 23.08.2008 S. 10;
RL 2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74Anwenden;
Beschl. 2010/115/EU - ABl. Nr. L 48 vom 25.02.2010 S. 12;
RL 2011/37/EU - ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3Inkrafttreten;
RL 2013/28/EU - ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2013 S. 14Inkrafttreten;
RL (EU) 2016/774 - ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4Inkrafttreten;
RL (EU) 2017/2096 - ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24Inkrafttreten;
RL (EU) 2018/849 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93Inkrafttreten UmsetzungA;
RL (EU) 2020/362 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 116Inkrafttreten Umsetzung;
RL (EU) 2020/363 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 119Inkrafttreten Umsetzung)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 23. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die verschiedenen einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Altfahrzeuge sollten harmonisiert werden, um, erstens, die Umweltbelastung durch Altfahrzeuge zu verringern und dadurch einen Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und Qualitätsverbesserung der Umwelt sowie zur Energieeinsparung zu leisten und um, zweitens, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(2) Es muss ein gemeinschaftsweiter Rahmen geschaffen werden, um die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Vorgehensweisen bei der Erreichung der oben genannten Ziele sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die recycling- und verwertungsgerechte Konstruktion von Fahrzeugen, die Vorschriften für Rücknahmestellen und Verwertungsanlagen und die Einhaltung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung, wobei dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen ist.

(3) In der Gemeinschaft fallen jährlich zwischen 8 und 9 Millionen Tonnen Abfälle aus Altfahrzeugen an, die ordnungsgemäß entsorgt werden müssen.

(4) Zur Umsetzung der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung und im Einklang mit der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft gilt es, Abfälle so weit wie möglich zu vermeiden.

(5) Ein weiteres grundlegendes Prinzip besteht darin, dass Abfälle wiederverwendet und verwertet werden sollten, wobei die Wiederverwendung und das Recycling Vorrang haben sollten.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten Systeme zur Rücknahme, Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen einrichten.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Letzthalter und/oder Letzteigentümer das Altfahrzeug bei einer zugelassenen Verwertungsanlage ohne Kosten aufgrund des nicht vorhandenen oder negativen Marktwerts des Fahrzeugs abliefern kann. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Hersteller alle Kosten oder einen wesentlichen Teil der Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen tragen. Das normale Funktionieren der Marktkräfte sollte nicht behindert werden.

(8) Diese Richtlinie sollte für Fahrzeuge und Altfahrzeuge, einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe, sowie für Ersatz- und Austauschteile gelten, und zwar unbeschadet der Vorschriften über Sicherheitsanforderungen sowie über die Begrenzung von Emissionen in die Luft und von Lärmemissionen.

(9) Diese Richtlinie lehnt sich, soweit angezeigt, an die Terminologie bereits bestehender Richtlinien an, nämlich der "Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe", der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" und der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle.

(10) Oldtimer, d. h. historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, fallen nicht unter die Definition von Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie.

(11) Es ist wichtig, bereits bei der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen vorbeugende Maßnahmen zu treffen, insbesondere in Form von Verminderung und Kontrolle der Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen, um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, das Recycling zu erleichtern und die Beseitigung gefährlicher Abfälle auf Deponien zu vermeiden. Insbesondere sollte die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertigem Chrom untersagt werden. Diese Schwermetalle sollten nur für bestimmte Einsatzzwecke verwendet werden, die in einem regelmäßig überarbeiteten Verzeichnis aufgeführt sind. Dies wird dazu beitragen, sicherzustellen, dass bestimmte Werkstoffe und Bauteile weder in Schredderabfälle gelangen noch verbrannt oder auf Deponien gelagert werden.

(12) Das Recycling aller Kunststoffe aus Altfahrzeugen sollte fortlaufend verbessert werden. Die Kommission untersucht derzeit die Auswirkungen von PVC auf die Umwelt. Ausgehend von diesen Arbeiten wird die Kommission gegebenenfalls Vorschläge hinsichtlich der Verwendung von PVC vorlegen, die auch Überlegungen in Bezug auf Fahrzeuge enthalten.

(13) Die Anforderungen an die Demontage, die Wiederverwendung und das Recycling von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen sollten bei der Konstruktion und Herstellung von Neufahrzeugen einbezogen werden.

(14) Die Entwicklung von Märkten für Recyclingmaterialien sollte gefördert werden.

(15) Um zu gewährleisten, dass Altfahrzeuge ohne Gefahr für die Umwelt entsorgt werden, sollten geeignete Rücknahmesysteme eingerichtet werden.

(16) Es sollte ein Verwertungsnachweis eingeführt werden, der Voraussetzung für die Abmeldung von Altfahrzeugen ist. Die Mitgliedstaaten, die über kein Abmeldesystem verfügen, sollten ein System einrichten, nach dem der jeweils zuständigen Behörde ein Verwertungsnachweis übermittelt wird, wenn das Altfahrzeug bei einer Verwertungsanlage abgeliefert wird.

(17) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls die vorübergehende Abmeldung von Fahrzeugen zuzulassen.

(18) Der Betrieb von Rücknahmestellen und Verwertungsanlagen sollte nur zulässig sein, wenn eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde oder - falls statt einer Genehmigung eine Registrierung erfolgt - wenn genaue Bedingungen erfüllt wurden.

(19) Die Recyclingfähigkeit und die Verwertbarkeit von Fahrzeugen sollten gefördert werden.

(20) Für die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen müssen Anforderungen festgelegt werden, um nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt vorzubeugen und Handels- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(21) Um kurzfristig Ergebnisse erzielen zu können und dabei den Unternehmen, Verbrauchern und Behörden die erforderlichen längerfristigen Perspektiven zu geben, sollten für die Wirtschaftsbeteiligten quantifizierte Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung festgelegt werden.

(22) Die Hersteller sollten dafür sorgen, dass Fahrzeuge so konstruiert und hergestellt werden, dass die quantifizierten Zielvorgaben für die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung erreicht werden. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Ausarbeitung von europäischen Normen fördern und die weiteren erforderlichen Maßnahmen treffen, um die einschlägigen Rechtsvorschriften für die europäische Fahrzeug-Typgenehmigung zu ändern.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei der Durchführung dieser Richtlinie der Wettbewerb aufrechterhalten wird, insbesondere hinsichtlich des Marktzugangs von kleinen und mittleren Unternehmen bei Rücknahme, Demontage, Behandlung und Recycling von Altfahrzeugen.

(24) Um die Demontage und Verwertung und insbesondere das Recycling von Altfahrzeugen zu erleichtern, sollten die Fahrzeughersteller den zugelassenen Verwertungsanlagen insbesondere für gefährliche Stoffe alle notwendigen Demontageinformationen zur Verfügung stellen.

(25) Die Erstellung europäischer Normen sollte gegebenenfalls unterstützt werden. Die Fahrzeughersteller und die Werkstoffzulieferer sollten Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe verwenden, die von der Kommission mit Unterstützung des zuständigen Ausschusses festzulegen sind. Hierbei berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls die Arbeit der zuständigen internationalen Gremien in diesem Bereich.

(26) Um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie überprüfen zu können, werden gemeinschaftsweite Daten über Altfahrzeuge benötigt.

(27) Die Verbraucher müssen angemessen informiert werden, damit sie ihr Verhalten und ihre Einstellungen ändern. Hierzu sollten die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.

(28) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, bestimmte Vorschriften im Wege von Vereinbarungen mit dem betroffenen Wirtschaftszweig umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(29) Die Anpassung der Bestimmungen für Verwertungsanlagen und für die Verwendung gefährlicher Stoffe an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Festlegung der Mindeststandards für den Verwertungsnachweis, der Datenbank-Formate und der erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der quantifizierten Zielvorgaben sollte von der Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens vorgenommen werden.

(30) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem "Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse" erlassen werden.

(31) Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem in ihr festgelegten Zeitpunkt anwenden, vorausgesetzt, solche Maßnahmen stehen mit dem Vertrag in Einklang

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Ziele

In dieser Richtlinie sind Maßnahmen festgelegt, die vorrangig auf die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und darüber hinaus auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung der Abfallbeseitigung sowie auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen befassten Wirtschaftsbeteiligten abzielen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Fahrzeug" Fahrzeuge der Klassen M 1 oder N 1 gemäß Anhang II Abschnitt a der Richtlinie 70/156/EWG sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
  2. "Altfahrzeug" Fahrzeuge, die im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten;
  3. "Hersteller" den Fahrzeughersteller oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat;
  4. "Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;
  5. "Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Schredder-Abfälle durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung und/oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
  6. "Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
  7. "Recycling" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung. Unter energetischer Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme zu verstehen;
  8. "Verwertung" jedes der anwendbaren in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;
  9. "Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anhang II a der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;
  10. "Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller, Vertreiber, Rücknahmestellen, Kfz-Versicherungsgesellschaften, Demontagebetriebe, Schredderanlagenbetreiber, Verwertungsbetriebe, Recyclingbetriebe sowie sonstige Betriebe für die Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe;
  11. "gefährlicher Stoff" jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 5 dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:
    1. Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 typen a und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 typen a bis F;
    2. Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
    3. Gefahrenklasse 4.1;
    4. Gefahrenklasse 5.1.
  12. "Schredderanlage" jede Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zertrümmern oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott.
  13. "Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind. Sie werden den zugelassenen Verwertungsanlagen von den Fahrzeugherstellern und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z.B. CD-Rom, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

Artikel 3 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften entspricht.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Sicherheitsanforderungen, die Begrenzung von Emissionen in die Luft und von Lärmemissionen sowie den Schutz des Bodens und des Wassers.

(3) Wenn ein Hersteller ausschließlich Fahrzeuge herstellt oder importiert, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/156/EWG von jener Richtlinie freigestellt sind, können die Mitgliedstaaten diesen Hersteller und die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie ausnehmen.

(4) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG sind von Artikel 7 ausgenommen.

(5) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 dieser Richtlinie.

Artikel 4 Abfallvermeidung08 18

(1) Zur Förderung der Abfallvermeidung wirken die Mitgliedstaaten insbesondere darauf hin, dass

  1. die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen begrenzen und diese bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, das Recycling zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;
  2. bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere dem Recycling, von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung getragen wird und diese Tätigkeiten erleichtert werden;
  3. die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial verwenden, um die Märkte für Recyclingmaterial auszubauen.

(2)

  1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in Anhang II genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.
  2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur regelmäßigen Änderung von Anhang II im Hinblick auf dessen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um
    1. erforderlichenfalls Höchstkonzentrationswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen das Vorhandensein der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen toleriert wird;
    2. bestimmte Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen von Buchstabe a dieses Absatzes auszunehmen, wenn die Verwendung der in dem genannten Buchstaben genannten Stoffen unvermeidbar ist;
    3. Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen aus Anhang II zu streichen, wenn die Verwendung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen vermeidbar ist;
    4. im Rahmen der Ziffern i und ii diejenigen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die vor einer weiteren Behandlung entfernt werden können, zu bestimmen und vorzuschreiben, dass diese zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind.
  3. Die Kommission erlässt für jeden Stoff, jeden Werkstoff oder jedes Bauteil nach den Ziffern i bis iv einen gesonderten delegierten Rechtsakt.
  4. Die Kommission nimmt spätestens am 21. Oktober 2001 eine erste Änderung des Anhangs II vor. Die dort aufgeführten Ausnahmen werden auf keinen Fall vor dem 1. Januar 2003 gestrichen.

Artikel 5 Rücknahme08 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

(2) Die Mitgliedstaaten treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sämtliche Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, nach dem Altfahrzeuge nur abgemeldet werden dürfen, wenn für sie ein Verwertungsnachweis vorgelegt wurde. Dieser Nachweis wird dem Halter und/oder Eigentümer bei der Ablieferung des Altfahrzeugs bei einer Verwertungsanlage ausgestellt. Verwertungsanlagen, die über eine Zulassung gemäß Artikel 6 verfügen, dürfen einen Verwertungsnachweis ausstellen. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Hersteller, Händler und Rücknahmestellen im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage Verwertungsnachweise ausstellen, sofern sie gewährleisten, dass das Altfahrzeug einer zugelassenen Verwertungsanlage zugeführt wird, und sofern sie amtlich registriert sind.

Die Ausstellung eines Verwertungsnachweises durch Verwertungsanlagen oder durch Händler oder Rücknahmestellen im Auftrag einer zugelassenen Verwertungsanlage begründet für diese keinen Anspruch auf Kostenerstattung, es sei denn, dass die Mitgliedstaaten dies ausdrücklich vorsehen.

Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie über kein Abmeldesystem verfügen, richten ein System ein, nach dem der jeweils zuständigen Behörde ein Verwertungsnachweis übermittelt wird, wenn das Altfahrzeug bei einer Verwertungsanlage abgeliefert wird, und kommen im Übrigen den Bestimmungen dieses Absatzes nach. Die Mitgliedstaaten, die von diesem Unterabsatz Gebrauch machen, müssen die Kommission über die Gründe hierfür unterrichten.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ablieferung eines Fahrzeugs bei einer zugelassenen Verwertungsanlage gemäß Absatz 3 für den Letzthalter und/oder Letzteigentümer ohne Kosten aufgrund des nicht vorhandenen oder negativen Marktwerts des Fahrzeugs erfolgt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller alle Kosten oder einen wesentlichen Teil der Kosten der Durchführung dieser Maßnahme tragen und/oder Altfahrzeuge unter den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen zurücknehmen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Ablieferung von Altfahrzeugen nicht völlig kostenlos ist, wenn das Altfahrzeug die wesentlichen Bauteile eines Fahrzeugs, insbesondere den Motor und die Karosserie, nicht mehr enthält oder Abfälle enthält, die dem Altfahrzeug hinzugefügt wurden.

Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Unterabsatzes 1, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, und schlägt erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Änderung dieser Bestimmung vor.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis zu ergänzen.

Artikel 6 Behandlung08 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Altfahrzeuge im Einklang mit der Abfallhierarchie und den allgemeinen Anforderungen von Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und unter Einhaltung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten technischen Mindestanforderungen gelagert (selbst zwischengelagert) und behandelt werden; die nationalen Gesundheitsschutz- und Umweltvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen oder sich von diesen registrieren lassen.

Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann auf Verwertungstätigkeiten für Abfall von Altfahrzeugen angewandt werden, nachdem diese gemäß Anhang I Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie behandelt wurden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung eine Inspektion durchführen. Hierbei wird mit Blick auf die Einhaltung der in Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG genannten Ziele Folgendes überprüft:

  1. Art und Menge der zu behandelnden Abfälle;
  2. allgemeine technische Anforderungen, die einzuhalten sind;
  3. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen.

Diese Inspektion findet einmal jährlich statt. Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, übermitteln der Kommission die Ergebnisse.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, entsprechend Anhang I mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Altfahrzeuge müssen vor der weiteren Behandlung entfrachtet werden, oder es müssen gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.
  2. Gefährliche Werkstoffe und Bauteile müssen selektiv entfernt und abgesondert werden, damit nachfolgende Schredder-Abfälle von Altfahrzeugen nicht verunreinigt werden.
  3. Die Zerlegung und Lagerung ist so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere das Recycling, geeignet sind.

Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Anhang I Nummer 3 sind so bald wie möglich auszuführen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannte Genehmigung oder Registrierung alle erforderlichen Bedingungen zur Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 enthält.

(5) Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme einführen.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen

Artikel 7 Wiederverwendung und Verwertung08 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, dass wiederverwendbare Bauteile wiederverwendet, nicht wiederverwendbare Bauteile verwertet und - sofern dies unter Umweltgesichtspunkten vertretbar ist - vorzugsweise dem Recycling zugeführt werden, wobei die Anforderungen an die Sicherheit von Fahrzeugen sowie die Umweltanforderungen, wie die Begrenzung von Emissionen in die Luft und Lärmemissionen, unberührt bleiben.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten folgende Zielvorgaben erreichen:

  1. Bis spätestens 1. Januar 2006 werden die Wiederverwendung und Verwertung bei allen Altfahrzeugen auf mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Innerhalb derselben Frist werden die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 80 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.
    Für vor dem 1. Januar 1980 hergestellte Fahrzeuge können die Mitgliedstaaten niedrigere Zielvorgaben vorsehen, die aber für Wiederverwendung und Verwertung nicht unter 75 % und für Wiederverwendung und Recycling nicht unter 70 % liegen dürfen. Mitgliedstaaten, die von diesem Unterabsatz Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Gründe dafür.
  2. Bis spätestens 1. Januar 2015 werden die Wiederverwendung und Verwertung bei allen Altfahrzeugen auf mindestens 95 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht. Bis zu diesem Termin wird die Wiederverwendung und das Recycling auf mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts pro Jahr erhöht.

Bis spätestens 31. Dezember 2005 überprüfen das Europäische Parlament und der Rat die unter Buchstabe b) genannten Zielvorgaben auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem ein Vorschlag beigefügt ist. Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Entwicklung bei der Materialzusammensetzung von Fahrzeugen und andere relevante fahrzeugbezogene Umweltaspekte.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Durchführungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Bei der Ausarbeitung solcher Vorschriften berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, unter anderem die Verfügbarkeit von Daten und die Frage der Aus- und Einfuhr von Altfahrzeugen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Verwertung sowie für die Wiederverwendung und das Recycling für die Jahre nach 2015 fest.

(4) Zur Vorbereitung einer Änderung der Richtlinie 70/156/EWG fördert die Kommission die Ausarbeitung europäischer Normen über die Demontierbarkeit, die Verwertbarkeit und die Recyclingfähigkeit von Fahrzeugen. Sobald diese Normen gebilligt sind, auf jeden Fall aber spätestens Ende 2001, erlassen das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission eine Änderung der Richtlinie 70/156/EWG, nach der mehr als drei Jahre nach dieser Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung gemäß der genannten Richtlinie erteilt wurde, zu mindestens 85 Gewichtsprozent je Fahrzeug wiederverwendbar und/oder recyclingfähig und zu mindestens 95 Gewichtsprozent je Fahrzeug wiederverwendbar und/oder verwertbar sein müssen.

(5) Bei ihrem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in Bezug auf die Demontierbarkeit und die Verwertungs- und Recyclingfähigkeit von Fahrzeugen trägt die Kommission, soweit angezeigt, dem Umstand Rechnung, dass sichergestellt werden muss, dass die Wiederverwendung von Bauteilen keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursacht. .

Artikel 8 Kennzeichnungsnormen/Demontageinformationen08 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe verwenden, insbesondere um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Normen zu erlassen. Bei der Ausarbeitung solcher Normen berücksichtigt die Kommission die Arbeiten einschlägiger internationaler Gremien in diesem Bereich. Die Kommission trägt gegebenenfalls zu diesen Arbeiten bei.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller für jeden in Verkehr gebrachten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitstellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 7 die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe sowie die Stellen aufgeführt, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden, soweit dies für die Verwertungsanlagen zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlich ist.

(4) Unbeschadet der Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Fahrzeugbauteilen den zugelassenen Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwendbaren Teilen zur Verfügung stellen.

Artikel 9 Berichterstattung und Information08 18

(1) - gestrichen -

(1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Artikel 7 Absatz 2.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission gemäß Absatz 1d dieses Artikels festgelegten Format übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 1d dieses Artikels das Format des Datenberichts festgelegt wird, und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.

(1b) Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1a übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(1c) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1a übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.

(1d) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 1a dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben in jedem einzelnen Fall den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten vor, Informationen zu veröffentlichen über:

Der Hersteller hat diese Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen.

Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung18

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 21. April 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Sofern die mit dieser Richtlinie angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 9 Absatz 2 umsetzen und die Modalitäten für die Umsetzung des Artikels 5 Absatz 4 präzisieren. Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
  2. in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
  3. die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Landes oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
  4. die im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
  5. die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen einer Vereinbarung erzielten Ergebnisse;
  6. im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung müssen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften umsetzen.

Artikel 10a Überprüfung18

Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2020 und legt zu diesem Zweck dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.

Artikel 11 Ausschussverfahren08 18

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 12 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Artikel 5 Absatz 4

(3) Die Mitgliedstaaten können Artikel 5 Absatz 4 vor den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkten anwenden.

Artikel 13 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

____________
1) ABl. C 337 vom 07.11.1997 S. 3 und ABl. C 156 vom 03.06.1999 S. 5.

2) ABl. C 129 vom 27.04.1998 S. 44.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.05.1999 S. 420), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juli 1999 (ABl. C 317 vom 04.11.1999, S. 19) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Juli 2000 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. September 2000.

4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

5) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

6) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

Technische Mindestanforderungen für die Behandlung gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3  Anhang I
  1. Standorte für die Lagerung (einschließlich der Zwischenlagerung) von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung
  2. Behandlungsstandorte
  3. Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen
  4. Behandlung zur Verbesserung des Recycling
  5. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden.

.

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile Anhang II10 11 13 16 17 20 20a

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen.

Werkstoffe und Bauteile Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv
Blei als Bestandteil einer Legierung
1a. Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent
1b. Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
2c. i) Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent  1
2c. ii) Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent  2
3. Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent  1
4a. Lagerschalen und Buchsen Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5a. Blei in Batterien in Hochspannungssystemen 2a, die nur für den Antrieb in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
5b. Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a fallende Batterieanwendungen  1 X
6. Schwingungsdämpfer Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
7c. Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8b. Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)

Stand: RL (EU) 2020/363

2 X
8f. a) Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik) Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8f. b) Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder

Stand: RL (EU) 2020/363

Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
8g. i) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen Vor dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
ii) Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen, wenn diese elektrische Verbindung aus Folgendem besteht:
  1. einem Halbleiter-Technologieknoten von 90 nm oder mehr;
  2. einem einzelnen Chip mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr in jeglichem Halbleiter-Technologieknoten;
  3. gestapelten Chipbaugruppen mit einer Chipgröße von 300 mm2 oder mehr oder Silizium-Interposern mit einer Größe von 300 mm2 oder mehr.

Stand: RL (EU) 2020/363

2
Ab dem 1. Oktober 2022 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
X
8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8j. Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
8k. Löten von Heizanwendungen mit 0,5 a oder mehr Heizstrom je Lötverbindung auf Einfachverbundglas mit einer Stärke von maximal 2,1 mm. Diese Ausnahme gilt nicht für das Löten auf im Zwischenpolymer eingebettete Kontakte.

Stand: RL (EU) 2020/363

Vor dem 1. Januar 2024 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X4
9. Ventilsitze Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen
10a. Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten

Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in

  • Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,
  • dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen
X5 (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)
10b. Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind
10c. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
10d. Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge
11. Pyrotechnische Auslösegeräte Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge
12. Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
Sechswertiges Chrom
13a. Korrosionsschutzschichten Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
13b. Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
14. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel:
  1. für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von < 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;
  2. für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von> 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;
  3. für den vollständigen Betrieb mit einem nichtelektrischen Heizgerät.

Stand: RL (EU) 2020/362

Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

Vor dem Donnerstag, 1. Januar 2026 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X
Quecksilber
15a. Entladungslampen für Scheinwerfer Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
15b. Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge X
Cadmium
16. Batterien für Elektrofahrzeuge Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge
1) Diese Ausnahme wird 2021 überprüft.

1a) Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.

2) Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.

2a) Systeme mit einer Spannung von > 75 V DC gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10).

3) Diese Ausnahme wird 2019 überprüft.

4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

___________________________________________________________________

Erklärung der Kommission

Zu Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Die Kommission bestätigt, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich für gebrauchte Teile, aus denen sich der Abfall zusammensetzt, bereits bestehende Rücknahmesysteme in Anspruch nehmen können und nicht gezwungen sind, (für gebrauchte Teile, aus denen sich der Abfall zusammensetzt) separate Rücknahmesysteme einzurichten, die einer besonderen Finanzierung bedürfen.

Zu Artikel 5 Absatz 3 erster Unterabsatz

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 erster Unterabsatz genannte Registrierung freisteht zu entscheiden, ob die Hersteller, Händler und Verwertungsanlagen nach der Abfall-Rahmenrichtlinie oder in einem neuen, eigens für diesen Zweck erstellten Verzeichnis zu registrieren sind.

Zu Artikel 7 Absatz 1

Die Kommission erklärt, dass durch Artikel 7 Absatz 1 keine zusätzlichen Anforderungen, Maßnahmen oder Kriterien für technische Kontrollen festgelegt werden.

ENDE

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