Die folgenden tierischen Erzeugnisse sind von der Verbotsregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 ausgenommen, sofern sie von Rindern, Schafen oder Ziegen stammen, die die Anforderungen des Teils B erfüllen:
Die in Teil a genannten Erzeugnisse müssen folgende Anforderungen erfüllen:
an die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:
spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V,
bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe, und
Separatorenfleisch, das aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.
Für lebende Rinder und die aus diesen Rindern gewonnenen tierischen Erzeugnisse gelten in Bezug auf die Ausfuhr in Drittländer die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.
__________________________ *) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Teil A Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Die Tiere wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 1 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;
die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit
an BSE erkrankten Rindern;
Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder
wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;
und
wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere geboren
nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder
nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.
Teil B Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit
an BSE erkrankten Rindern;
Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder
wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;
die Tiere wurden geboren
nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder
nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.
Teil C Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;
die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer wurde verboten, und das Verbot wurde in dem Land bzw. Gebiet effektiv durchgesetzt;
die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit
an BSE erkrankten Rindern;
Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder
wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;
die Tiere wurden geboren
mindestens zwei Jahre nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder
nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.
Kapitel C Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen
Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne der nachstehenden Nummern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die in den Teilen B, C oder D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen je nach dem BSE-Risikostatus des Ursprungslandes:
frisches Fleisch gemäß Nummer 1.10;
Hackfleisch/Faschiertes gemäß Nummer 1.13;
Separatorenfleisch gemäß Nummer 1.14;
Fleischzubereitungen gemäß Nummer 1.15;
Fleischerzeugnisse gemäß Nummer 7.1;
ausgelassene tierische Fette gemäß Nummer 7.5;
Grieben gemäß Nummer 7.6;
Gelatine gemäß Nummer 7.7, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;
Kollagen gemäß Nummer 7.8, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;
bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß Nummer 7.9.
Teil B Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;
bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen;
stammen die Rinder, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so dürfen abweichend von Buchstabe c dieses Teils Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden. Bei solchen Einfuhren sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, welche gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung als spezifiziertes Risikomaterial definiert ist, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen. Außerdem sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen;
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;
die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;
stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, verfüttert;
stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurde bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.
Teil C Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE- Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.
Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.
Bei Einfuhren ist die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.
Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;
die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.
Teil D Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko
Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:
spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung;
bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe;
Separatorenfleisch, das von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.
Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.
Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.
Bei Einfuhren sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.
Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;
die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;
wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder
die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.
Kapitel D19 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen
Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die folgenden Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Nummer 2 des genannten Artikels, sofern diese tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:
ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind;
Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;
ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummern 22 bzw. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, oder deren Ausgangsstoffe;
Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;
Blutprodukte;
verarbeitetes tierisches Protein;
Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;
Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;
nicht unter den Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukte, außer
frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen,
Gelatine und Kollagen, aus Häuten und Fellen gewonnen,
(1) Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:
Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt
enthält keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurde auch nicht aus solchen gewonnen; und
enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden; und
stammt von Tieren, die nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;
oder
das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.
(2) Bei der Einfuhr der in Teil A Buchstaben d und f genannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß Absatz 1 dieses Teils Folgendes hervorgehen:
Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;
oder
das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde.
Abweichend vom vorstehenden Absatz ist die Erklärung gemäß den Buchstaben a und b nicht erforderlich bei Einfuhren von verarbeitetem Heimtierfutter, das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist.
(3) Bei der Einfuhr der in Teil A genannten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Teils Folgendes hervorgehen:
Die Schafe und Ziegen, von denen diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte stammen, wurden seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung;
Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;
an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;
die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;
die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;
die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie
alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel; oder
alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:
zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und
Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.
Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Tiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
(2) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;
(3) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;
(4) die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;
Neben den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ist in der Gesundheitsbescheinigung Folgendes zu bestätigen:
(5) Bei zur Züchtung in die Union eingeführten Schafen und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, sind folgende Bedingungen erfüllt:
Die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die die Anforderungen in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 1.3 erfüllen; oder
es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.
(6) Bei Schafen und Ziegen, die für alle Verwendungen außer zur unmittelbaren Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, sind folgende Bedingungen erfüllt:
Sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 1.2 erfüllen; oder
es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.
Kapitel F Einfuhr tierischer Erzeugnisse von als Zuchtwild gehaltenen und von frei lebenden Hirschartigen
1. Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
"Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht."
2. Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus frei lebenden Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:
"Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von frei lebenden Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von frei lebenden Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht."
Kapitel H14 Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen
Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass
(1) die Spendertiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;
es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;
an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;
die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; und
(2) die Spendertiere vor dem Datum der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel a Teil a Nummer 1.3 Buchstaben a bis f erfüllt hat/haben, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt; oder
im Fall von Samen von Schafen wurde der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder
im Fall von Embryonen von Schafen weisen die Embryonen mindestens ein ARR-Allel auf.
_____ 1) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2007 S. 84).
Stand VO 1053/2003; 1974/2005; 253/2006; 727/2007; 2009/162
(gültig bis 13.12.2019 gem. VO (EU) 2017/625 Kapitel A Nationale Referenzlabors17
1. Das benannte nationale Referenzlabor hat folgende Funktionen und Aufgaben:
Es verfügt über genügend Anlagen und qualifiziertes Fachpersonal, um jederzeit und insbesondere, wenn die betreffende Seuche erstmals auftritt, Typ und Stamm des TSE-Erregers identifizieren und Befunde amtlicher Untersuchungslabors bestätigen zu können. Kann der Erregerstamm nicht identifiziert werden, so veranlasst es, dass das betreffende Probematerial zur Identifizierung des Erregerstamms dem EU-Referenzlabor zugeleitet wird;
es überprüft die von amtlichen Untersuchungslabors angewandten Diagnosemethoden;
es ist zuständig für die Koordinierung von Diagnosestandards und -methoden innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats; zu diesem Zweck
kann es amtliche Untersuchungslabors mit Diagnosereagenzien beliefern;
kontrolliert es die Qualität aller in diesem Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;
lässt es regelmäßige Vergleichstests durchführen;
hält es aus in dem Mitgliedstaat bestätigten Seuchenfällen Isolate oder die entsprechenden Gewebe der betreffenden Seuchenerreger oder diese Erreger enthaltende Isolate oder Gewebe vorrätig;
bestätigt es Befunde aus den Untersuchungslabors;
es arbeitet mit dem EU-Referenzlabor zusammen; u. a. nimmt es an regelmäßigen vom EU-Referenzlabor durchgeführten Vergleichstests teil. Besteht ein nationales Referenzlabor einen vom EU-Referenzlabor durchgeführten Vergleichstest nicht, ergreift es unverzüglich alle Korrekturmaßnahmen, um Abhilfe zu schaffen und den Vergleichstest in der Wiederholung oder den nächsten Vergleichstest des EU-Referenzlabors zu bestehen.
2. Abweichend von Nummer 1 nehmen Mitgliedstaaten, die kein nationales Referenzlabor zur Verfügung haben, die Dienstleistungen des EU-Referenzlabors oder nationaler Referenzlabors anderer Mitgliedstaaten oder von Mitgliedern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) in Anspruch.
3. Nationale Referenzlabors:
Österreich:
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) - Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Robert-Koch-Gasse 17 A-2340 Mödling
Belgien:
CERVA-CODA-VAR Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques, Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie, Veterinärmedizinisches und Agrochemisches Forschungszentrum (Veterinary and Agrochemical Research Centre) Groeselenberg 99 B-1180 Bruxelles
Bulgarien:
(National Diagnostic Veterinary Research Institute , Prof. Dr. Georgi Pavlov", National Reference Laboratory for Transmissible Spongiform Encephalopathies, 15 Pencho Slaveykov Blvd., 1606 Sofia)
Kroatien:
Hrvatski veterinarski institut Savska Cesta 143 10000 Zagreb
Zypern:
State Veterinary Laboratories Veterinary Services CY-1417 Athalassa Nicosia
Tschechische Republik:
Státní veterinární ústav Jihlava (State Veterinary Institute Jihlava) National Reference Laboratory for BSE and Animal TSEs 93 586 05 Jihlava
Dänemark:
Veterinærinstituttet Danmarks Tekniske Universitet Bülowsvej 27 DK-1870 Frederiksberg C (National Veterinary Institute, Technical University of Denmark, 27, Bülowsvej, DK-1870 Frederiksberg C)
Estland:
Veterinaar- ja Toidulaboratoorium (Estonian Veterinary and Food Laboratory) Kreutzwaldi 30 Tartu 51006
Finnland:
Finnish Food Safety Authority Evira Research and Laboratory Department Veterinary Virology Research Unit - TSEs Mustialankatu 3 FI-00790 Helsinki
Friedrich-Loeffler-Institut Institut für neue und neuartige Tierseuchenerreger am Friedrich-Loeffler-Institut Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Südufer 10 D-17493 Greifswald - Insel Riems
Griechenland:
Ministry of Agriculture - Veterinary Laboratory of Larissa 6th km of Larissa - Trikala Highway GR-41 110 Larissa
Ungarn:
Veterinary Diagnostic Directorate, National Food Chain Safety Office (VDD NFCSO) Tábornok u. 2 1143 Budapest
Irland:
Central Veterinary Research Laboratory Department of Agriculture, Food and the Marine Backweston Campus Celbridge Co. Kildare
Italien:
Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta - CEA Via Bologna, 148 I-10154 Torino
Lettland:
Institute of Food Safety, Animal Health and Environment (BIOR) Lejupes Str. 3 Riga LV 1076
Litauen:
National Food and Veterinary Risk Assessment Institute LT-08409 Vilnius
Luxemburg:
CERVA-CODA-VAR Centre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et Agrochimiques, Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie, Veterinärmedizinisches und Agrochemisches Forschungszentrum (Veterinary and Agrochemical Research Centre) Groeselenberg 99 B-1180 Bruxelles
Malta:
Veterinary Diagnostic Laboratory Department of Food Health and Diagnostics Veterinary Affairs and Fisheries Division Ministry for Rural Affairs and the Environment Albert Town Marsa
Niederlande:
Central Veterinary Instutute of Wageningen UR Edelhertweg 15 8219 PH Lelystad P.O. Box 2004 NL-8203 Aa Lelystad
Polen:
PaDstwowy Instytut Weterynaryjny (PIWet) 24-100 PuBawy al. Partyzantów 57
Portugal:
Setor diagnóstico EET Laboratório de Patologia Unidade Estratégica de Investigação e Serviços de Produção e Saúde Animal Instituto Nacional de Investigação Agrária e Veterinária Rua General Morais Sarmento PT-1500-311 Lisboa
Rumänien:
Slowakei:
State Veterinary Institute Zvolen Pod dráhami 918 SK-960 86, Zvolen
Slowenien:
University of Ljubljana, Veterinary faculty National Veterinary Institute SI-1000 Ljubljana
Spanien:
Laboratorio Central de Veterinaria (Algete) Ctra. M-106 pk 1,4 28110 Algete (Madrid)
Schweden:
National Veterinary Institute SE-751 89 Uppsala
Vereinigtes Königreich:
Animal Health and Veterinary Laboratories Agency Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT1 5 3NB)