umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (2)
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Kapitel II
Mineralische Sekundärnährstoffdünger

Artikel 20 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für mineralische Sekundärnährstoffdünger in fester oder flüssiger Form, einschließlich solcher, die Spurennährstoffe enthalten, mit den in Anhang I Abschnitte D, E. 2.2 und E. 2.3 vorgeschriebenen Mindestnährstoffgehalten.

Artikel 21 Kennzeichnung

(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.

(2) Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte "mit Spurennährstoffen" oder das Wort "mit", gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.

(3) Der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls - sofern es ein geeignetes Analyseverfahren gibt - mit einer Dezimalstelle angegeben.

Sind mehrere Sekundärnährstoffe enthalten, so ist die Reihenfolge:

CaO und/oder Ca, MgO und/oder Mg, Na2O und/oder Na, SO3 und/oder S.

Der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen gibt den Namen und das Symbol jedes einzelnen Spurennährstoffs wieder, unter Angabe der Gewichtsprozente - wie in Anhang I Abschnitten E. 2.2 und E. 2.3 aufgeführt - sowie seiner Löslichkeit.

(4) Die Formen und Löslichkeit der Nährstoffe sind ebenfalls in Form von Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.

Außer bei Spurennährstoffen, die gemäß Anhang I Abschnitte E. 2.2 und E. 2.3 angegeben werden, ist eine Dezimalstelle anzugeben.

(5) Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt, wird der Calciumgehalt nur deklariert, wenn das Calcium in Wasser löslich ist; die Angabe erfolgt in Gewichtsprozent des Düngemittels.

Kapitel III
Mineralische Spurennährstoffdünger

Artikel 22 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für feste oder flüssige mineralische Spurennährstoffdünger mit Mindestnährstoffgehalten gemäß Anhang I Abschnitte E. 1 und E. 2.1.

Artikel 23 Kennzeichnung

(1) Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.

(2) Für Düngemittel mit mehr als einem Spurennährstoff ist die typenbezeichnung "Spurennährstoff-Mischdünger", gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.

(3) Für Düngemittel, die nur einen einzigen Spurennährstoff enthalten (Anhang I Abschnitt E. 1), wird der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle angegeben.

(4) Die Formen und Löslichkeit der Spurennährstoffe sind in Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.

Die Anzahl der Dezimalstellen in der Angabe der Spurennährstoffe hat den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt E. 2.1 zu entsprechen.

(5) Unter den obligatorischen bzw. fakultativen Deklarationen ist auf dem Etikett und den Begleitpapieren zu den in Anhang I Abschnitte E. 1 und E. 2.1 aufgeführten Erzeugnissen Folgendes anzugeben:

"Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten."

Artikel 24 Verpackung

Die von diesem Kapitel erfassten EG-Düngemittel sind zu verpacken.

Kapitel IV
Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt

Artikel 25 Anwendungsbereich

Im Sinne dieses Kapitels sind Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt, seien es Ein- oder Mehrnährstoffdünger, zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Ammoniumnitratbasis, bei denen der Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat gewichtsmäßig über 28 % liegt.

Düngemittel dieses Typs können mineralische Stoffe oder Füllstoffe enthalten.

Die zur Herstellung von Düngemitteln dieses Typs verwendeten Stoffe dürfen weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen.

Artikel 26 Sicherheitsvorkehrungen und -kontrollen

(1) Der Hersteller gewährleistet, dass Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt den Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt 1 entsprechen.

(2) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen und Analysen für die amtliche Kontrolle von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt werden nach den in Anhang III Abschnitt 3 beschriebenen Methoden durchgeführt.

(3) Um die Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachtem EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt sicherzustellen, bewahrt der Hersteller Aufzeichnungen über die Namen und Anschriften der Betriebe und der Betreiber dieser Betriebe auf, in denen die Düngemittel und ihre Hauptbestandteile hergestellt wurden. Die Aufzeichnungen werden den Mitgliedstaaten zur Einsicht zur Verfügung gehalten, solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere zwei Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat.

Artikel 27 Detonationstest

Unbeschadet der in Artikel 26 genannten Maßnahmen gewährleistet der Hersteller, dass jeder in Verkehr gebrachte Typ von EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt den in Anhang III Abschnitte 2, 3 (Methode 1 Nummer 3) und 4 beschriebenen Detonationstest bestanden hat. Dieser Test ist von einem der in Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 33 Absatz 1 genannten zugelassenen Laboratorien durchzuführen. Die Hersteller übermitteln die Testergebnisse der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mindestens fünf Tage bevor sie das Düngemittel in Verkehr bringen, bzw. - bei Einfuhren - mindestens fünf Tage vor der Ankunft des Düngemittels an den Grenzen der Europäischen Gemeinschaft. Danach gewährleistet der Hersteller, dass alle Lieferungen des in Verkehr gebrachten Düngemittels den genannten Test bestehen würden.

Artikel 28 Verpackung

Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt dürfen nur verpackt an den Endverbraucher abgegeben werden.

Titel III
Konformitätsbewertung von Düngemitteln

Artikel 29 Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten können für Düngemittel mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" amtliche Kontrollen vorsehen, in denen die Übereinstimmung mit dieser Verordnung geprüft wird.

Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die die Kosten der für diese Kontrollen erforderlichen Tests nicht übersteigen; damit dürfen die Hersteller jedoch weder zur Wiederholung von Tests noch zur Zahlung erneuter Tests gezwungen werden, wenn der erste Test von einem Laboratorium durchgeführt wurde, das den Bedingungen des Artikels 30 entspricht und ergeben hat, dass das fragliche Düngemittel den Anforderungen entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Probenahme und Analyse für amtliche Kontrollen von EG-Düngemitteln der in Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen nach den in den Anhängen III und IV beschriebenen Methoden durchgeführt werden.

(3) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Düngemitteltypen und der Beachtung des deklarierten Nährstoffgehalts und/oder des deklarierten Gehalts, ausgedrückt in Formen und Löslichkeiten dieser Nährstoffe, kann bei amtlichen Kontrollen nur durch die Anwendung der gemäß den Anhängen III und IV festgelegten Probenahme- und Analysemethoden sowie unter Berücksichtigung der in Anhang II aufgeführten Toleranzen festgestellt werden.

(4) Die Kommission nimmt die Anpassung und Modernisierung der Mess-, Probenahme- und Analysemethoden, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dasselbe Verfahren gilt für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel und in den Artikeln 8, 26 und 27 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen im Einzelnen festzulegen. Diese Bestimmungen regeln insbesondere die Häufigkeit der Testwiederholung sowie die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten Düngemittel mit den getesteten Düngemitteln identisch sind.

Artikel 30 Laboratorien

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der zugelassenen Laboratorien in ihrem Hoheitsgebiet mit, die befähigt sind, die zur Überprüfung der Übereinstimmung von EG-Düngemitteln mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen. Solche Laboratorien müssen die in Anhang V Abschnitt B genannten Normen erfüllen. Diese Mitteilung erfolgt bis zum 11. Juni 2004 und bei jeder nachfolgenden Änderung.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Liste der zugelassenen Laboratorien im .

(3) Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein zugelassenes Labor die in Absatz 1 erwähnten Normen nicht erfüllt, so befasst er den in Artikel 32 genannten Ausschuss mit diesem Fall. Ist der Ausschuss ebenfalls der Auffassung, dass das Labor die Normen nicht erfüllt, so streicht die Kommission den Namen dieses Labors von der in Absatz 2 genannten Liste.

(4) Die Kommission entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der betreffenden Information nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren über die Angelegenheit.

(5) Die Kommission veröffentlicht die geänderte Liste im .

Titel IV
Schlussbestimmungen

Kapitel I
Anpassung der Anhänge

Artikel 31 Neue EG-Düngemittel

(1) Die Kommission passt Anhang I zur Aufnahme neuer Düngemitteltypen an

(2) Ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps in Anhang I vorschlagen möchte und dazu eine technische Akte erstellen muss, berücksichtigt hierbei die in Anhang V Abschnitt A genannten technischen Unterlagen.

(3) Die Kommission passt die Anhänge an den technischen Fortschritt an.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 32 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Kapitel II
Übergangsbestimmungen

Artikel 33 Befähigte Laboratorien

(1) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangsfrist bis zum 11. Dezember 2007 weiterhin ihre nationalen Vorschriften zur Zulassung von Laboratorien anwenden, die in der Lage sind, die zur Überprüfung der Übereinstimmung von EG-Düngemitteln mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste dieser Laboratorien sowie Einzelheiten über das jeweilige Zulassungssystem mit. Diese Mitteilung erfolgt bis zum 11. Juni 2004 und bei jeder nachfolgenden Änderung.

Artikel 34 Verpackung und Etikettierung

Ungeachtet des Artikels 35 Absatz 1 dürfen die Angaben, Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere von EG-Düngemitteln, die Gegenstand früherer Richtlinien waren, bis zum 11. Juni 2005 weiter verwendet werden.

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 35 Aufhebung von Richtlinien

(1) Die Richtlinien 76/116/EWG, 77/535/EWG, 80/876/EWG und 87/94/EWG werden aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Insbesondere gelten die von der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung weiterhin wirksam. Bis zur Annahme von Sanktionen gemäß Artikel 36 können die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Richtlinien weiterhin Sanktionen verhängen.

Artikel 36 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 37 Einzelstaatliche Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 11. Juni 2005 die innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie aufgrund von Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 36 erlassen haben; sie teilen ihr ferner unverzüglich alle Änderungen mit, die später an diesen Vorschriften vorgenommen werden.

Artikel 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft; hiervon ausgenommen sind Artikel 8 und Artikel 26 Absatz 3, die am 11. Juni 2005 in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2003

.

  Liste der EG- Düngemitteltypen Anhang I04 06 07 08 09 11

A. Minerlische Einnährstoffdünger

A.1. Stickstoffdünger

Nr. Typenbezeichnung Hinweise auf Art
der Gewinnung
und Hauptbestandteile
Nährstoffmindestgehalt
(in Gewichtsprozenten)
Angaben zur Nährstoffbewertung
Weitere Erfordernisse
Weitere Hinweise
zur typenbezeichnung
Nährstoffe,
deren Gehaltezuzusichern
sind Nährstoffformen
und -löslichkeiten
Weitere Kriterien
1 2 3 4 5 6
1 (a) Kalksalpeter Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumnitrat sowie eventuell Ammoniumnitrat enthält 15 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff. Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: 1,5 % N
  Gesamtstickstoff

Zusätzliche fakultative Angabe:

Nitratstickstoff

Ammoniumstickstoff

1 (b) Kalkmagnesiasalpeter Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumnitrat und Magnesiumnitrat enthält 13 % N
Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid: 5 % MgO
  Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

1 (c) Magnesiumnitrat Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Hexahydratmagnesiumnitrat enthält 10 % N
Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff.

14 % MgO
Magnesium bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid

Für in Kristallform in den Verkehr gebrachtes Magnesiumnitrat darf "in Kristallform" hinzugefügt werden Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

2 (a) Natronsalpeter Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Natriumnitrat enthält 15 % N
Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff
  Nitratstickstoff
2 (b) Chilesalpeter Auf Basis von Caliche hergestelltes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Natriumnitrat enthält 15 % N
Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff
  Nitratstickstoff
3 (a) Kalkstickstoff Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumcyanamid sowie Calciumoxid und daneben eventuell geringe Mengen an Ammoniumsalzen und Harnstoff enthält 18 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 75 % des zugesicheten Stickstoffs müssen als Cyanamid gebunden sein
  Gesamtstickstoff
3 (b) Nitrathaltiger Kalkstickstoff Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumcyanamid sowie Calciumoxid und daneben eventuell geringe Mengen an Ammoniumsalzen und Harnstoff enthält, unter Zugabe von Nitrat 18 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 75 % des zugesicherten Nicht-Nitratstickstoffs müssen als Cyanamid gebunden sein. Nitratstickstoff:
Mindestgehalt: 1 % N
Höchstgehalt: 3 % N
Gesamtstickstoff

Nitratstickstoff

4 Ammoniumsulfat Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniumsulfat und möglicherweise Beimengungen von bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter) enthält 19,7 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.

Höchster Gehalt an Nitratstickstoff 2,2 % N, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde

Bei Inverkehrbringen in Form einer Kombination von Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) muss die Bezeichnung den Wortlaut mit bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter)' enthalten  Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, falls Calciumnitrat beigemengt (Kalksalpeter) wurde"
5 Magnesiumsulfat Enthält Magnesiumsulfat-Heptahydrat als Hauptbestandteil 15 % MgO
28% SO3.

Werden Spurennährstoffe zugesetzt und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 6 angegeben:

10 % MgO,
17 % SO3.

Magnesium und Schwefel, bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid und wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt wer den. Wasserlösliches Magnesiumoxid

Wasserlösliches Schwefelsäureanhydnd

6 Ammonsulfatsalpeter Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat enthält 25 % N
Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff. Mindestgehalt an
Nitratstickstoff: 5 %
  Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

Nitratstickstoff

7 Stickstoff-Magnesiumsulfat Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat und Magnesiumsulfat enthält 19 % N
Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff. Mindestgehalt an
Nitratstickstoff: 6 % N

5 % MgO
Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

8 Stickstoff-Magnesia Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Nitrat, Ammonium- und Magnesiumverbindungen (Dolomit, Magnesiumcarbonat oder Magnesiumsulfat) enthält 19 % N
Stickstoff bewertet als Ammoniumund Nitratstickstoff. Mindestgehalt an
Nitratstickstoff: 6 % N

5 % MgO
Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid

Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

Nitratstickstoff

Gesamt-Magnesiumoxid und gegebenenfalls wasserlösliches Magnesiumoxid

9 Harnstoff Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Carbamid enthält 44 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Amidstickstoff,

Höchstgehalt an Biuret: 1,2 %

  Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Amidstickstoff
10 Crotonylidendiharnstoff Durch Reaktion von Harnstoff mit Crotonaldehyd hergestelltes Erzeugnis Monomer 28 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 25 %

Crotonylidendiharnstoff-N

Höchstens 3 % Harnstoff-N

  Gesamtstickstoff

Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht Crotonylidendiharnstoffstickstoff

11 Isobutylidendiharnstoff Durch Reaktion von Harnstoff mit Isobutylaldehyd hergestelltes Erzeugnis Monomer 28 % N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 25 % Isobutylidendiharnstoff-N

Höchstens 3 % Harnstoff-N

  Gesamtstickstoff

Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht

Isobutylidendiharnstoffstickstoff

12 Formaldehydharnstoff Durch Reaktion von Harnstoff mit Formaldehyd hergestelltes Erzeugnis, das im Wesentlichen Formaldehydharnstoff-Moleküle enthält Polymer 36 % Gesamt-N
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 3/5 des angegebenen Gesamtstickstoffgehalts müssen in warmem Wasser löslich sein.

Mindestens 31 % Formaldehydharnstoff-N

Höchstens 5 % Harnstoff-N

  Gesamtstickstoff

Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht. In kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N.

Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

13 Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharnstoff Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Crotonylidendiharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält. (Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3 a), 3 b) und 5) 18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff.

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Crotonylidendiharnstoff gebunden sein.

Biuret-Höchstgehalt:

(Harnstoff-N + Crotonylidendiharnstoff-N) × 0,026

  Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

Nitratstickstoff

Ammoniumstickstoff

Harnstoffstickstoff

Crotonylidendiharnstoffstickstoff

14 Stickstoffdünger mit Isobutylidendiharnstoff Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Isobutylidendiharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält.
(Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5)
18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gemuss in Isobutylidendiharnstoff gebunden sein.

Biuret-Höchstgehalt:

(Harnstoff-N + Isobutylidendiharnstoff-N) × 0,026

  Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

Nitratstickstoff

Ammoniumstickstoff

Harnstoffstickstoff

Isobutylidendiharnstoffstickstoff

15 Stickstoffdünger mit Formaldehydharnstoff Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält.
(Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5)Mindestens
18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Harnstoffformaldehyd gebunden sein.

Der Harnstoffformaldehydstickstoff muss mindestens 3/5 in warmem Wasser löslichen Stickstoff enthalten.

Biuret-Höchstgehalt:

(Harnstoff-N + Harnstoffformaldehyd-N) × 0,026

  Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens

1 % erreicht:

  • Nitratstickstoff
  • Ammoniumstickstoff
  • Harnstoffstickstoff

Stickstoff aus Harnstoffformaldehyd

Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd

16 - gestrichen -
17 - gestrichen -
18 Ammoniumsulfatharnstoff Auf chemischem Weg aus Harnstoff und Ammoniumsulfat gewonnenes Erzeugnis 30 % N
Stickstoff bewertet als Ammonium- und Carbamidstickstoff.

Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff: 4 %

Mindestens 12 % Schwefel in Form von Schwefelsäureanhydrid

Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %

  Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

Carbamidstickstoff

Wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

*) Der Inverkehrbringer sorgt dafür, dass jede Packung oder die Begleitpapiere bei loser Lieferung mit möglichst vollständigen Anwendungshinweisen versehen werden. Der Verwender muss den Hinweisen entnehmen können, in welcher Anbauphase und in welcher Gabenhöhe das Düngemittel zu verwenden ist.

A.2. Phosphatdünger

Bei den als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium festgelegt ist (Düngemittel Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7), wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Nr. Typenbezeichnung Hinweise auf Art
der Gewinnung
und Hauptbestandteile
Nährstoffmindestgehalt
(in Gewichtsprozenten)
Angaben zur Nährstoffbewertung
Weitere Erfordernisse
Weitere Hinweise
zur typenbezeichnung
Nährstoffe,
deren Gehaltezuzusichern
sind Nährstoffformen
und -löslichkeiten
Weitere Kriterien
1 2 3 4 5 6
1 Thomasphosphat In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält 12 % P2O5
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2%iger Zitronensäure löslich sind oder

10 % P2O5
Phosphat bewertet als in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O5

Mahlfeinheiten:

  • mindestens 75 %
    Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite
  • mindestens 96 %
    Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite
  Mineralsäurelösliches Phosphat, davon 75 % (in Gewichtsprozenten anzugeben) in 2%iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Frankreich Italien, Spanien Portugal, Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei, Bulgarien, Rumänien)

Mineralsäurelösliches Phosphat und in 2%iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich)

In 2%iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Irland, Luxemburg und den Niederlanden und Österreich)

2 (a) Einfaches Superphosphat Durch Aufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat sowie Calciumsulfat enthält 16 % P2O5
Phosphat bewertet als Neutral- ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Einwaage: 1 g

  Neutral- ammoncitratlösliches

Phosphat wasserlösliches Phosphat

2 (b) Konzentriertes Superphosphat Durch Aufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure und Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat sowie Calciumsulfat enthält 25 % P2O5
Phosphat bewertet als Neutral- ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Einwaage: 1 g

  Neutral- ammoncitratlösliches

Phosphat wasserlösliches Phosphat

2 (c) Triple-Superphosphat Durch Aufschluss von gemahlenem

Rohphosphat mit Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat enthält.

38 % P205
Phosphat, bewertet als neutral- ammoncitratlösliches P205, bei dem mindestens 85 % des zugesicherten Gehalts an P205 in Wasser löslich sind

Einwaage: 3 g

  Neutralammoncitratlösliches Phosphat

Wasserlösliches Phosphat

3 Teilaufgeschlossenes

Rohphosphat

Durch Teilaufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure oder Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Monocalciumphosphat, Tricalciumphosphat und Calciumsulfat enthält 20 % P2O5
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 40 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Mahlfeinheiten:

  • mindestens 90 %
    Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite
  • mindestens 98 %
    Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite
  Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt

wasserlösliches Phosphat

3(a) Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium Durch Teilaufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefel- oder Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, dem Magnesiumsulfat oder -oxid zugesetzt ist und das als Hauptbestandteile Monocalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat und Magnesiumsulfat enthält. 16 % P2 O5,
6 % MgO

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2 O5, bei dem mindestens 40 % des zugesicherten Gehalts an P2 O5 in Wasser löslich sind Mahlfeinheiten:

- mindestens 90% Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite,
- mindestens 98% Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite.

Mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid

Wasserlösliches Phosphorpentoxid

Gesamtmagnesiumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

4 Dicalciumphosphat Durch Fällung von mineralischen Phosphaten oder aus Knochen gelöster Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Dicalciumphosphatdihydrat enthält 38 % P2O5
Phosphat bewertet als Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (nach Petermann)

Mahlfeinheiten:

  • mindestens 90 %
    Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite
  • mindestens 98 %
    Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite
  Alkalisch- ammoncitratlösliches Phosphat
5 Glühphosphat Durch thermischen Aufschluss unter Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure aus gemahlenem Rohphosphat gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Alkalicalciumphosphat und Calciumsilicat enthält 25 % P2O5
Phosphat bewertet als Alkalisch- ammoncitratlösliches P2O5 (nach Petermann)

Mahlfeinheiten:

  • mindestens 75 %
    Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite
  • mindestens 96 %
    Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite
  Alkalisch- ammoncitratlösliches Phosphat
6 Aluminium-Calciumphosphat Durch thermischen Aufschluss und Vermahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphat enthält 30 % P2O5
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat löslich sind (nach Joulie)

Mahlfeinheiten:

  • mindestens 90 %
    Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite
  • mindestens 98 %
    Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite
  Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt Alkalisch- ammoncitratlösliches Phosphat
7 Weicherdiges Rohphosphat Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält 25 % P2O5
Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an v in 2%iger Ameisensäure löslich sind

Mahlfeinheiten:

  • mindestens 90 %
    Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite
  • mindestens 99 %
    Siebdurchgang bei 0,125 mm lichter Maschenweite
  Mineralsäurelösliches Phosphat in 2%iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Siebdurchgang in Gewichtsprozenten bei einem Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,063 mm

A.3. Kalidünger13 14

Nr. Typenbezeichnung Hinweise auf Art
der Gewinnung
und Hauptbestandteile
Nährstoffmindestgehalt
(in Gewichtsprozenten)
Angaben zur Nährstoffbewertung
Weitere Erfordernisse
Weitere Hinweise
zur typenbezeichnung
Nährstoffe,
deren Gehaltezuzusichern
sind Nährstoffformen
und -löslichkeiten
Weitere Kriterien
1 2 3 4 5 6
1 Kalirohsalz Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis 9 % K2O
Kali bewertet als wasserlösliches K2O
2 % MgO
Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden Wasserlösliches Kaliumoxid Wasserlösliches Magnesiumoxid Insgesamt Natriumoxid

Der Chloridgehalt ist anzugeben

2 Angereichertes Kalirohsalz Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen und Mischen mit Chlorkalium gewonnenes Erzeugnis 18 % K2O
Kali bewertet als wasserlösliches K2O
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden Wasserlösliches Kaliumoxid

Fakultative Angabe des Gehaltes an wasserlöslichem Magnesiumoxid, wenn über 5 % MgO

3 Kaliumchlorid Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kaliumchlorid enthält 37 % K2O
Potassium expressed as water-soluble
K2O
Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden Wasserlösliches Kaliumoxid
4 Kaliumchlorid mit Magnesium Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen unter Zugabe von Magnesiumsalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Kaliumchlorid und Magnesiumsalze enthält 37 % K2O
Kali bewertet als wasserlösliches K2O

5 % MgO
Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

  Wasserlösliches Kaliumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

5 Kaliumsulfat Auf chemischem Wege aus Kalisalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kaliumsulfat enthält 47 % K2O
Kali bewertet als wasserlösliches K2O.

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

  Wasserlösliches Kaliumoxid

Fakultative Angabe des Chlorgehalts

6 Kaliumsulfat mit Magnesium Auf chemischem Wege aus Kalisalzen gewonnenes Erzeugnis, gegebenenfalls unter Beimischung von Magnesiumsalzen, das als Hauptbestandteile Kaliumsulfat und Magnesiumsulfat enthält 22 % K2O
Kali bewertet als wasserlösliches K2O

8 % MgO
Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden Wasserlösliches Kaliumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Fakultative Angabe des Chlorgehaltes

7 Kieserit mit Kaliumsulfat Gewonnen durch Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat 8 % MgO
Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO

6 % K2O
Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Insgesamt MgO + K2O: 20 %

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden Wasserlösliches Magnesiumoxid

Wasserlösliches Kaliumoxid

Fakultative Angabe des Chlorgehalts

weiter .

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