Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 1;
VO 219/2009/EG - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109Inkrafttreten;
VO (EU) 1258/2013 - ABl. Nr. L 330 vom 10.12.2013 S. 21Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1443 - ABl. Nr. L 235 vom 01.09.2016 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/729 - ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 4Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2020/1737 - ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 1Inkrafttreten Anwendung, ber. 2021 L 282 S. 38)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt RL'n und VO'en s. Art. 17

Hinweis: s.a.VO (EU) 2015/1011

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates 4 das am 19. Dezember 1988 in Wien angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, nachstehend das "Übereinkommen der Vereinten Nationen" genannt, abgeschlossen.

(2) Die Anforderungen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betreffend den Handel mit Drogenausgangsstoffen (d. h. Stoffe, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden) sind, soweit der Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern betroffen ist, durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 5 umgesetzt worden.

(3) Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen sieht den Erlass geeigneter Maßnahmen zur Überwachung der Herstellung und des Vertriebs von Drogenausgangsstoffen vor. Dies erfordert, dass Maßnahmen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen den Mitgliedstaaten erlassen werden. Derartige Maßnahmen wurden durch die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden 6, eingeführt. Um sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit einheitliche Regelungen zur Anwendung kommen, erscheint eine Verordnung besser geeignet als die geltende Richtlinie.

(4) Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Europäischen Union ist es von Bedeutung, die Richtlinie 92/109/EWG durch eine Verordnung zu ersetzen, da jede Änderung jener Richtlinie und ihrer Anhänge nationale Umsetzungsmaßnahmen in 25 Mitgliedstaaten auslösen würde.

(5) Die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen hat 1992 durch Beschlüsse auf ihrer 35. Sitzung zusätzliche Stoffe in die Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen aufgenommen. In der vorliegenden Verordnung sollten entsprechende Bestimmungen festgelegt werden, damit Fälle unerlaubter Abzweigungen von Drogenausgangsstoffen in der Gemeinschaft aufgedeckt werden können und sichergestellt wird, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt gemeinsame Überwachungsregeln gelten.

(6) Die Vorschriften des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen beruhen auf einem System zur Überwachung des Handels mit den betreffenden Stoffen. Der überwiegende Teil des Handels mit diesen Stoffen ist völlig legal. Die Unterlagen über die Sendungen und die Kennzeichnung dieser Stoffe sollten hinreichend aussagekräftig sein. Ferner ist es von Bedeutung, dass einerseits den zuständigen Behörden die erforderlichen Handlungsmöglichkeiten eingeräumt und andererseits dem Geist des Übereinkommens der Vereinten Nationen entsprechende Mechanismen entwickelt werden, die auf einer engen Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und der Auswertung von Ermittlungsmaßnahmen aufbauen.

(7) Die Maßnahmen für Sassafrasöl werden derzeit innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlich ausgelegt, da es in einigen Mitgliedstaaten als Mischung betrachtet wird, die Safrol enthält, und daher überwacht wird, während andere Mitgliedstaaten dieses Öl als Naturprodukt ansehen, für das keine Kontrollmaßnahmen gelten. Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich dadurch lösen, dass auch die Naturprodukte in die Begriffsbestimmung für "erfasste Stoffe" einbezogen werden, so dass Sassafrasöl einer Überwachung unterzogen werden kann; allerdings sollte diese Begriffsbestimmung nur für solche Naturprodukte gelten, aus denen sich die erfassten Stoffe leicht gewinnen lassen.

(8) Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, sollten in einem Anhang aufgeführt werden.

(9) Es sollte gewährleistet werden, dass zur Herstellung oder Verwendung bestimmter erfasster Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, eine Erlaubnis erforderlich ist. Zusätzlich sollte die Abgabe solcher Stoffe nur an Personen zulässig sein, die Inhaber einer Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung unterzeichnet haben. Die Einzelheiten betreffend die Kundenerklärung sollten in Anhang III festgelegt werden.

(10) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuregen, den zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge mit erfassten Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu melden.

(11) Es sollten Maßnahmen erlassen werden, um eine bessere Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels mit erfassten Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, zu gewährleisten.

(12) Alle Vorgänge, die zum Inverkehrbringen der erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I führen, sollten ordnungsgemäß dokumentiert werden. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten den zuständigen Behörden jeden verdächtigen Vorgang mit den in Anhang I aufgeführten Stoffen melden. Es sollten jedoch Ausnahmen für Vorgänge mit den Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten.

(13) Zahlreiche weitere Stoffe, darunter viele, die in großen Mengen legal gehandelt werden, wurden als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen ermittelt. Diese Stoffe denselben strengen Kontrollen zu unterwerfen, die für die Stoffe des Anhangs I gelten, würde ein unnötiges Handelshemmnis schaffen und für die Wirtschaftsbeteiligten eine Erlaubnispflicht sowie ferner die Verpflichtung mit sich bringen, über jeden Vorgang Unterlagen zu führen. Daher sollte auf Gemeinschaftsebene ein flexiblerer Mechanismus eingeführt werden, aufgrund dessen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verdächtige Vorgänge mit diesen Stoffen gemeldet werden.

(14) Im Aktionsplan der Europäischen Union zur Bekämpfung von Drogen, der vom Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 gebilligt wurde, ist die Einführung eines Verfahrens der Zusammenarbeit vorgesehen. Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der chemischen Industrie insbesondere bei jenen Stoffen zu unterstützen, die zwar nicht unter diese Verordnung fallen, aber trotzdem zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen verwendet werden könnten, sollten Leitlinien ausgearbeitet werden, die eine Hilfe für die chemische Industrie sind.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind. Da der Handel mit Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen führen kann, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, sich für die abschreckendsten Sanktionen zu entscheiden, die nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehen.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.

(17) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich eine einheitliche Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu gewährleisten und deren Abzweigung zur unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen und psychotroper Substanzen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der internationalen Komponente und der raschen Veränderungen dieses Handels besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18) Die Richtlinie 92/109/EWG des Rates, die Richtlinien 93/46/EWG 8, 2001/8/EG 9 und 2003/101/EG 10 der Kommission sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1485/ 96 11 und (EG) Nr. 1533/2000 12 der Kommission sollten aufgehoben werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich und Zielsetzung13

Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen13

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "erfasste Stoffe" alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und Tierarzneimittel gemäß Artikel Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13a;
  2. "nicht erfasste Stoffe" alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind;
  3. "Inverkehrbringen" jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Union, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Union;
  4. "Wirtschaftsbeteiligter" jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt;
  5. "Internationales Suchtstoffkontrollamt" das Amt, das durch das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von 1972, eingerichtet wurde;
  6. "Sondererlaubnis" eine Erlaubnis, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird;
  7. "Sonderregistrierung" eine Registrierung, die für eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten gilt.
  8. "Verwender" jede natürliche oder juristische Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist und die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet.
  9. "Naturprodukt" jede Form von Organismus oder Teilen davon oder ein Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 13b

Artikel 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen erfasster Stoffe13

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I in Verkehr bringen möchten, müssen einen Mitarbeiter zum für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten ernennen, den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktadresse dieses Beauftragten mitteilen und sie unverzüglich über Änderungen dieser Angaben unterrichten. Der Beauftragte sorgt dafür, dass der Wirtschaftsbeteiligte den Handel mit erfassten Stoffen nach Maßgabe dieser Verordnung betreibt. Der Beauftragte muss befugt sein, den Wirtschaftsbeteiligten zu vertreten und die für die Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(2) Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind. Die zuständigen Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

(3) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Erlaubnis ist, gibt erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die auch Inhaber einer Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.

(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Erlaubnis zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren begrenzen oder von den Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern verlangen, dass sie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren belegen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch vorliegen. In der Erlaubnis werden der Vorgang bzw. die Vorgänge, für die die Erlaubnis gilt, sowie die betreffenden erfassten Stoffe aufgeführt. Grundsätzlich erteilen die zuständigen Behörden eine Sondererlaubnis für einen unbegrenzten Zeitraum, sie können sie jedoch aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Erlaubnis zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

(6) Wirtschaftsbeteiligte müssen sich vor dem Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, ab dem 1. Juli 2015 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen. Die zuständigen Behörden können im Falle von Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften Sonderregistrierungen durchführen. Diese Sonderregistrierungen gelten nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender.

(6a) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Registrierung ist, gibt erfasste Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I nur an andere Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die auch Inhaber einer Registrierung sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.

(6b) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Registrierung berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Registrierung wird verweigert, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Registrierung jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Registrierung zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erfolgte, nicht mehr vorliegen.

(6c) Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern eine Gebühr für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder auf Registrierung erheben.

Wird eine Gebühr erhoben, ziehen die zuständigen Behörden eine Anpassung der Höhe der Gebühr entsprechend der Größe des Unternehmens in Betracht. Die Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.

(7) Die zuständigen Behörden erfassen die Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung sind, in der Europäischen Datenbank nach Artikel 13a.

(8) Die Kommission wird die Befugnis überragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen die Anforderungen und Bedingungen für:

  1. die Erteilung der Erlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der anzugebenden personenbezogenen Daten;
  2. die Erteilung der Registrierung, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der anzugebenden personenbezogenen Daten;
  3. die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der Europäischen Datenbank nach Artikel 13a, gemäß Absatz 7 dieses Artikels.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten dürfen keine in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 genannten besonderen Kategorien von Daten enthalten.

Artikel 4 Erklärung des Kunden13

(1) Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels sowie der Artikel 6 und 14 muss jeder in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem erfassten Stoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu entnehmen ist/sind. Der Wirtschaftsbeteiligte erhält für jeden einzelnen erfassten Stoff eine eigene Erklärung. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 1 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

(2) Anstelle der vorstehend genannten Erklärung für einen einmaligen Vorgang kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der einen Kunden regelmäßig mit einem erfassten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs I beliefert, eine einzige Erklärung für mehrere Vorgänge betreffend denselben erfassten Stoff akzeptieren, die in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr stattfinden, sofern er davon ausgehen kann, dass die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  1. der Wirtschaftsbeteiligte hat den Kunden in den vorausgegangenen zwölf Monaten mindestens drei Mal mit dem betreffenden Stoff beliefert,
  2. der Wirtschaftsbeteiligte hat keinen Anlass zu der Vermutung, dass der betreffende Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet wird,
  3. die bestellten Mengen entsprechen dem üblichen Verbrauch dieses Kunden.

Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 2 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

(3) Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I ab, so versieht er eine Kopie der Erklärung mit Stempel und Datum, um ihre Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen. Diese Kopie muss die Stoffe der Kategorie 1 bei einem Transport innerhalb der Union stets begleiten und muss während der Transportvorgänge den für die Überprüfung der Fahrzeugladung zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Einholung und die Verwendung von Kundenerklärungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 5 Unterlagen13

(1) Unbeschadet des Artikels 6 stellen die Wirtschaftsbeteiligten sicher, dass alle Vorgänge, die zum Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I führen, gemäß den Absätzen 2 bis 5 ordnungsgemäß dokumentiert werden. Diese Pflicht gilt nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 bzw. Absatz 6 über eine Sondererlaubnis verfügen oder einer Sonderregistrierung unterliegen.

(2) Die Handelspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Verwaltungsunterlagen, Fracht- und sonstige Versandpapiere müssen ausreichende Angaben zur eindeutigen Feststelung folgender Punkte enthalten:

  1. Bezeichnung des erfassten Stoffs entsprechend den Angaben in den Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,
  2. Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, sofern es sich um eine Mischung oder ein Naturprodukt handelt, gegebenenfalls Menge und Gewicht der Mischung oder des Naturprodukts sowie Menge und Gewicht bzw. prozentualer Gewichtsanteil jedes in der Mischung enthaltenen Stoffes der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I,
  3. Namen und Anschrift des Lieferanten, des Händlers, des Empfängers und nach Möglichkeit der anderen Wirtschaftsbeteiligten, die nach Artikel 2 Buchstaben c) und d) unmittelbar an dem Vorgang beteiligt sind.

(3) Die Unterlagen müssen ferner eine Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 enthalten.

(4) Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die erforderlichen Unterlagen über ihre Tätigkeiten aufbewahren, soweit dies notwendig ist, um den Pflichten nach Absatz 1 nachzukommen.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen und Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 genannte Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können.

(6) Die Unterlagen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Es ist zu gewährleisten, dass die gespeicherten Daten

  1. mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und
  2. in dem in Absatz 5 genannten Zeitraum jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(7) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Erstellung von Unterlagen zu Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 6 Ausnahmen

Die Pflichten gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 gelten nicht für Vorgänge mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I, wenn die betreffenden Mengen in einem Zeitraum von einem Jahr die in Anhang II angegebenen Mengen nicht überschreiten.

Artikel 7 Kennzeichnung13

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass an den erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I vor deren Abgabe eine Kennzeichnung angebracht wird. Eine solche Kennzeichnung muss die Bezeichnung des Stoffes entsprechend den Angaben in Anhang I tragen. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Kennzeichnung von Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 8 Meldung an die zuständigen Behörden13

(1) Die Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden. Zu diesem Zweck legen die Wirtschaftsbeteiligten alle verfügbaren Informationen vor, die den zuständigen Behörden die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Bestellung oder des Vorgangs ermöglichen.

(2) Die Wirtschaftsbeteiligten legen den zuständigen Behörden in zusammengefasster Form alle einschlägigen Informationen über ihre Vorgänge betreffend erfasste Stoffe vor.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für Wirtschaftsbeteiligte hinsichtlich der Vorlage von Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Kategorien der für diesen Zweck zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, sowie des Schutzmechanismus für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Wirtschaftsbeteiligen dürfen nach dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nur den zuständigen Behörden offenlegen.

Artikel 9 Leitlinien13

(1) Die Kommission erstellt und aktualisiert Leitlinien, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern.

(2) Die Leitlinien enthalten insbesondere

  1. Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind,
  2. eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen,
  3. sonstige Informationen, die für hilfreich gehalten werden.

(3) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien und die Liste nicht erfasster Stoffe regelmäßig in der von ihnen hinsichtlich der Ziele der Leitlinien für zweckmäßig gehaltenen Art und Weise verbreitet werden.

Artikel 10 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden13

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 3 bis 8 zu gewährleisten, erlässt jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben in der Lage sind, insbesondere:

  1. Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,
  2. die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,
  3. erforderlichenfalls Sendungen, die gegen diese Verordnung verstoßen, aufzuhalten und zu beschlagnahmen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, und zwar insbesondere, indem diese

  1. Auskunft über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen erhalten können,
  2. die Geschäftsräume betreten können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.
  3. gegebenenfalls Sendungen aufhalten und beschlagnahmen können, um zu verhindern, dass bestimmte nicht erfasste Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden.

(3) Die zuständigen Behörden wahren die Vertraulichkeit von geschäftlichen Auskünften.

Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige(n) Behörde(n), die dafür verantwortlich ist/sind, die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 15 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung 14, insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit, entsprechend. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannte(n) zuständige(n) Behörde(n) handelt/handeln als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 515/97.

Artikel 12 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um für deren Umsetzung zu sorgen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 13 Mitteilungen von Mitgliedstaaten13

(1) Damit das System zur Überwachung des Handels mit erfassten und nicht erfassten Stoffen erforderlichenfalls angepasst werden kann, übermitteln die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr in elektronischer Form über die Europäische Datenbank nach Absatz 13a rechtzeitig alle einschlägigen Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, und hinsichtlich der Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung sowie hinsichtlich des ihres erlaubten Handels.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Anforderungen betreffend die nach Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung zu stellenden Angaben näher festzulegen.

(3) Die Kommission legt dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen und in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der Mitteilungen nach Absatz 1 dieses Artikels vor.

Artikel 13a Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe13

(1) Die Kommission richtet eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe mit folgenden Funktionen ein:

  1. erleichterte Übermittlung von Informationen, soweit möglich in zusammengefasster und anonymisierter Form, gemäß Artikel 13 Absatz 1, erleichterte Synthese und Analyse dieser Informationen auf Unionsebene und erleichterte Mitteilungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 13 Absatz 3;
  2. Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung gemäß sind,
  3. Ermöglichung der Übermittlung von Informationen in elektronischer Form durch die Wirtschaftsbeteiligten über die von ihnen abgewickelten Vorgänge gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die zuständigen Behörden gemäß den nach Artikel 14 erlassenen Durchführungsmaßnahmen.

Personenbezogene Daten dürfen erst nach Erlass der in Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 8 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakte in die Europäische Datenbank aufgenommen werden.

(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Richtigkeit der in der Europäischen Datenbank enthaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten und stellen sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates 16 geschützt werden.

(3) Nach dieser Verordnung erlangte Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, werden gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verwendet und nicht länger gespeichert, als dies für die Zwecke dieser Verordnung nötig ist. Die Verarbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und in Artikel Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten besonderen Datenkategorien ist untersagt.

(4) Die Kommission macht Informationen zur Europäischen Datenbank im Einklang mit den Artikeln und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in klarer, umfassender und verständlicher Form öffentlich zugänglich.

Artikel 13b Datenschutz13

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und unter Aufsicht der unabhängigen öffentlichen Stelle des Mitgliedstaats nach Artikel 28 jener Richtlinie.

(2) Unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 95/46/EG werden die nach dieser Verordnung erhobenen oder verarbeiteten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Unterbindung der Abzweigung erfasster Stoffe verwendet.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, auch für die Zwecke der Europäischen Datenbank, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nicht in einer Weise verarbeiten, die mit den Zwecken des Artikels 13a unvereinbar ist.

Artikel 14 Durchführungsrechtsakte09 13

(1) Die Kommission kann folgende Durchführungsrechtsakte erlassen:

  1. gegebenenfalls Vorschriften für die Abgabe von Kundenerklärungen gemäß Artikel 4 in elektronischer Form,
  2. Vorschriften für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 an eine europäische Datenbank, einschließlich gegebenenfalls in elektronischer Form;
  3. Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Erlaubnissen, Registrierungen und für die Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der europäischen Datenbank gemäß Artikel 3 Absätze 2, 6 und 7.

(2) Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14a Ausschussverfahren13

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates 17 eingesetzten Ausschuss ,Drogengrundstoffe' unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 18.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15 Anpassung der Anhänge09 13

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II und III an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen anzupassen und Änderungen der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu folgen.

Artikel 15a Ausübung der Befugnisübertragung13

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16 Information über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen13

(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Maßnahmen, die sie gemäß dieser Verordnung erlassen, insbesondere über die Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 12. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über jede Änderung dieser Maßnahmen.

(2) Die Kommission teilt diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht über die Durchführung und Funktionsweise dieser Verordnung, insbesondere darüber, ob gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle verdächtiger Vorgänge mit nicht erfassten Stoffe erforderlich sind.

Artikel 17 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Die Richtlinie 92/109/EWG des Rates, die Richtlinien 93/46/EWG, 2001/8/EG und 2003/101/EG der Kommission sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1485/96 und (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission werden hiermit aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien oder Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(3) Sämtliche Register, Erlaubnisse und Erklärungen von Kunden, die gemäß den aufgehobenen Richtlinien oder Verordnungen geschaffen, erteilt bzw. ausgestellt wurden, bleiben davon unberührt.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. August 2005 in Kraft; davon ausgenommen sind die Artikel 9, 14 und 15, die am Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen erlassen werden können. Diese Maßnahmen treten frühestens am 18. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

_____
*) ABl. L 22 vom 26.01.2005 S. 1.

1) ABl. C 20 E vom 28.01.2003 S. 160.

2) ABl. C 95 vom 23.04.2003 S. 6.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. September 2003 (ABl. C 277E vom 18.11.2003 S. 31) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. L 326 vom 24.11.1990 S. 56.

5) ABl. L 357 vom 20.12.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission (ABl. L 180 vom 10.07.2002 S. 5).

6) ABl. L 370 vom 19.12.1992 S. 76. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

8) Richtlinie 93/46/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993, die die Anhänge der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, ersetzt und ändert (ABl. L 159 vom 01.07.1993 S. 134).

9) Richtlinie 2001/8/EG der Kommission vom 8. Februar 2001 zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden (ABl. L 39 vom 09.02.2001 S. 31).

10) Richtlinie 2003/101/EG der Kommission vom 3. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. L 286 vom 04.11.2003, S. 14).

11) Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26 Juli 1996 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden (ABl. L 188 vom 27.07.1996 S. 28). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 (ABl. L 175 vom 14.07.2000 S. 75).

12) Verordnung (EG) Nr. 1533/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden.

13) Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67).

13a) Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1).

13b) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

14) ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).

15) Richtlinie13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

16) Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

17) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1).

18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

.

Liste der erfassten Stoffe Anhang I13 20

Kategorie 116 18 20

Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anders lautend)
KN-Code1 CAS-Nr.2
1-Phenyl-2-Propanon Phenylaceton 2914 31 00 103-79-7
Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA)

Stand: VO (EU) 2020/1737

2918 30 00 16648-44-5
Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat
(BMK-Methylglycidat)

Stand: VO (EU) 2020/1737

2918 99 90 80532-66-7
2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure
(BMK Glycidsäure)

Stand: VO (EU) 2020/1737

2918 99 90 25547-51-7
N-Acetylanthranilsäure 2-Acetamidobenzoesäure 2924 23 00 89-52-1
Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)

Stand: VO (EU) 2020/1737

2924 29 70 4433-77-6
Isosafrol (cis + trans)   2932 91 00 120-58-1
3,4-Methylendioxyphenyl- propan-2-on 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on 2932 92 00 4676-39-5
Piperonal   2932 93 00 120-57-0
Safrol   2932 94 00 94-59-7
Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat)

Stand: VO (EU) 2020/1737

2932 99 00 13605-48-6
3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure)

Stand: VO (EU) 2020/1737

2932 99 00 2167189-50-4
4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) 2933 39 99 21409-26-7
4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP) 2933 39 99 39742-60-4
Ephedrin   2939 41 00 299-42-3
Pseudoephedrin   2939 42 00 90-82-4
Norephedrin   2939 44 00 14838-15-4
Ergometrin   2939 61 00 60-79-7
Ergotamin   2939 62 00 113-15-5
Lysergsäure   2939 63 00 82-58-6
Alpha-Phenylacetoacetonitril (APAAN)

Stand: VO (EU) 2020/1737

2926 40 00 4468-48-8
(1R,2S)-(-)-Chlorephedrin

Stand: VO (EU) 2020/1737

2939 79 90 110925-64-9
(1S,2R)-(+)-Chlorephedrin

Stand: VO (EU) 2020/1737

2939 79 90 1384199-95-4
(1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin

Stand: VO (EU) 2020/1737

2939 79 90 73393-61-0
(1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin

Stand: VO (EU) 2020/1737

2939 79 90 771434-80-1
Die stereoisomerischen Formen der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe außer Cathin3, sofern das Vorhandensein solcher Formen möglich ist.
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Cathin handelt.
1) ABl. L 290 vom 28.10.2002 S. 1.
2) Die CAS-Nummer ist die "Chemical Abstracts Service Registry Number", bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Es versteht sich, dass die CAS-Nummern für die Salze der vorstehend aufgeführten Stoffe von den angegebenen Nummern abweichen.
3) Auch (+)-Norpseudoephedrin genannt, KN-Code 2939 43 00, CAS-Nr. 492-39-7.

Kategorie 2

Unterkategorie 2A20

Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anders lautend)
KN-Code1 CAS-Nr.2
Roter Phosphor

Stand: VO (EU) 2020/1737

2804 70 00 7723-14-0
Essigsäureanhydrid 2915 24 00 108-24-7
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.

Unterkategorie 2B20

Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anders lautend)
KN-Code1 CAS-Nr.2
Phenylessigsäure 2916 34 00 103-82-2
Anthranilsäure

Stand: VO (EU) 2020/1737

2922 43 00 118-92-3
Piperidin 2933 32 00 110-89-4
Kaliumpermanganat 2841 61 00 7722-64-7
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.
1) ABl. Nr. L 290 vom 28.10.2002 S. 1.

2) Die CAS-Nummer ist die Registriernummer des "Chemical Abstracts Service", bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.

Kategorie 320

Stoff KN-Bezeichnung
(sofern anders lautend)
KN-Code1 CAS-Nr.2
Salzsäure Chlorwasserstoff 2806 10 00 7647-01-0
Schwefelsäure

Stand: VO (EU) 2020/1737

  2807 00 10 2807 00 00
Toluol   2902 30 00 108-88-3
Ethylether Diethylether 2909 11 00 60-29-7
Aceton   2914 11 00 67-64-1
Methylethylketon Butanon 2914 12 00 78-93-3
Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze von Salzsäure und Schwefelsäure handelt.
1) ABl. L 290 vom 28.10.2002 S. 1.
2) Die CAS-Nummer ist die "Chemical Abstracts Service Registry Number", bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Es versteht sich, dass die CAS-Nummern für die Salze der vorstehend aufgeführten Stoffe von den angegebenen Nummern abweichen.

.

  Anhang II20


Stoff Schwellenwert
Essigsäureanhydrid 100 l
Kaliumpermanganat 100 kg
Anthranilsäure und ihre Salze 1 kg
Phenylessigsäure und ihre Salze 1 kg
Piperidin und seine Salze 0,5 kg
Roter Phosphor

Stand: VO (EU) 2020/1737

0,1 kg

.

  Anhang III13

1. Muster einer Erklärung für einmalige Vorgänge (Kategorie 1 oder 2)

Erklärung des Kunden über den (die) genauen Verwendungszweck(e) des Erfassten Stoffes der Kategorie 1 oder 2 (einmaliger Vorgang)

Ich/Wir,
Name: .....
Anschrift: ........
Erlaubnis-/Registrierungskennzeichen : ....
(Nichtzutreffendes streichen)
ausgestellt am ..... von ....
(Name und Anschrift der Behörde)
.......
und unbefristet gültig/gültig bis .......
(Nichtzutreffendes streichen)
habe(n) bei
Name: .....
Anschrift: .....
.....
den folgenden Stoff bestellt:
Stoffbezeichnung: ....
....
KN-Code: ..... Menge: ........
Der Stoff wird ausschließlich verwendet für ....
.....
Ich/Wir bestätige(n), dass der vorstehend genannte Stoff nur unter der Bedingung weiterverkauft oder anderweitig an einen anderen Kunden geliefert wird, daß dieser eine diesem Muster entsprechende Erklärung über den Verwendungszweck oder für Stoffe der Kategorie 2 eine Erklärung über mehrmalige Vorgänge abgibt.
 
Unterschrift: .... Name: .....
  (in Blockschrift)
Stellung im Unternehmen: .... Datum: .....

2. Muster einer Erklärung für mehrmalige Vorgänge (Kategorie 2)

Erklärung des Kunden über den (die) genauen Verwendungszweck(e) des Erfassten Stoffes der Kategorie 2

Ich/Wir
Name: ....
Anschrift: ....
....
Registrierungskennzeichen : .....
(Nichtzutreffendes streichen)
ausgestellt am .... von ....
(Name und Anschrift der Behörde)
......
und unbefristet gültig/gültig bis ...
(Nichtzutreffendes streichen)
beabsichtige(n), bei
Name: ........
Anschrift: .....
...
den folgenden Stoff bestellt:
Stoffbezeichnung: ....
....
KN-Code: .... Menge: ....
Der Stoff wird ausschließlich verwendet für .....
......
und stellt eine Menge dar, die gewöhnlich als Vorrat für ................................................. Monate angesehen wird.
(maximal 12 Monate)
Ich/Wir bestätige(n), dass der vorstehend genannte Stoff nur unter der Bedingung weiterverkauft oder anderweitig an einen anderen Kunden geliefert wird, daß dieser eine ähnliche Erklärung über den Verwendungszweck oder eine Erklärung über einmahlige Vorgänge abgibt.
 
Unterschrift: ...... Name: ......
  (in Blockschrift)
Stellung im Unternehmen: ..... Datum: .....


ENDE

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