Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

(ABl. Nr. L 335 vom 11.11.2004 S. 8;
RL (EU) 2017/2103 - ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S. 12Umsetzung;
RL (EU) 2019/369 - ABl. L 66 vom 07.03.2019 S. 3Inkrafttreten UmsetzungA;
RL (EU) 2020/1687 - ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 55Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden FassungDer Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der illegale Drogenhandel stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar.

(2) Die Notwendigkeit von Rechtsetzungsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels wird insbesondere anerkannt in dem vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 in Wien angenommenen Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts 3, in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (15. und 16. Oktober 1999), insbesondere in Nummer 48, in der vom Europäischen Rat in Helsinki (10.-12. Dezember 1999) gebilligten Europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2000-2004) und in dem vom Europäischen Rat in Santa Maria da Feira (19. und 20. Juni 2000) gebilligten Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000-2004).

(3) Es ist erforderlich, Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen festzulegen, die einen gemeinsamen Ansatz auf der Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.

(4) Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf die schwersten Arten von Drogendelikten konzentrieren. Dass bestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf den persönlichen Konsum aus dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, stellt keine Leitlinie des Rates dafür dar, wie die Mitgliedstaaten diese anderen Fälle im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften regeln sollten.

(5) Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Strafen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Freiheitsstrafen einschließen. Bei der Bestimmung des Strafmaßes sollten Sachverhalte, wie Menge und Art der gehandelten Drogen, und die Frage, ob die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, berücksichtigt werden.

(6) Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, mildere Strafen für den Fall vorzusehen, dass der Straftäter den zuständigen Behörden sachdienliche Hinweise erteilt.

(7) Es sind Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, Erträge aus Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einzuziehen.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, damit juristische Personen für zu ihren Gunsten begangene Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zur Rechenschaft gezogen werden können.

(9) Die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels hängt im Wesentlichen von der Angleichung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses ab

- hat folgenden Rahmenbeschluss angenommen:

Artikel 1 Definitionen17

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff

  1. Der Begriff"Drogen" bezeichnet:
    1. eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist;
    2. sämtliche im Anhang aufgeführten Substanzen;
  2. "Grundstoffe" die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Stoffe, für die den Verpflichtungen nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 nachzukommen ist;
  3. "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
  4. "neue psychoaktive Substanz" eine Substanz in reiner Form oder als Zubereitung, die nicht unter das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und nicht unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe fällt, jedoch möglicherweise mit Risiken für die Gesundheit oder die Gesellschaft verbunden ist, die denen ähnlich sind, die mit den Substanzen verbunden sind, die unter die genannten Übereinkommen fallen;
  5. "Zubereitung" eine Mischung, die eine oder mehrere neue psychoaktive Substanzen enthält.

Artikel 1a Verfahren für die Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Definition von Drogen17

(1) Auf der Grundlage einer Risikobewertung oder kombinierten Risikobewertung gemäß Artikel 5c der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und im Einklang mit den in Absatz 2 diese Artikels genannten Kriterien erlässt die Kommission unverzüglich einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 8a zur Änderung des Anhangs dieses Rahmenbeschlusses zum Zweck der Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz(en) und der Feststellung dass die neue(n) psychoaktive(n) Substanz(en) ein hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesellschaft auf Unionsebene darstellt bzw. darstellen und in die Definition von Drogen aufgenommen wird bzw. werden.

(2) Bei der Entscheidung darüber, ob ein in Absatz 1 genannter delegierter Rechtsakt erlassen werden soll, berücksichtigt die Kommission, ob das Verwendungsausmaß oder die Konsummuster hinsichtlich der neuen psychoaktiven Substanz sowie ihre Verfügbarkeit und ihr Verbreitungspotenzial innerhalb der Union erheblich sind und ob der durch den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz verursachte gesundheitliche Schaden in Verbindung mit ihrer akuten oder chronischen Toxizität sowie ihrem Missbrauchs- und Suchtpotenzial lebensbedrohlich ist. Der gesundheitliche Schaden gilt als lebensbedrohlich, wenn die neue psychoaktive Substanz voraussichtlich zum Tod führt oder voraussichtlich für tödliche Verletzungen, schwere Krankheiten, schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder eine erhebliche Ausbreitung von Krankheiten, einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut, ursächlich ist.

Ferner berücksichtigt die Kommission, ob durch die neue psychoaktive Substanz für den Einzelnen und für die Gesellschaft ein ernster Schaden entsteht und insbesondere, ob die Auswirkungen der neuen psychoaktiven Substanz auf das Funktionieren der Gesellschaft und auf die öffentliche Ordnung dazu führen, dass es zu einer Störung der öffentlichen Ordnung oder zu gewalttätigem oder asozialem Verhalten mit einer Schädigung des Konsumenten oder anderer Personen oder von Eigentum kommt, oder ob kriminelle Handlungen, einschließlich organisierter Kriminalität, in Verbindung mit der neuen psychoaktiven Substanz systematischen Charakter haben, mit erheblichen illegalen Erträgen verbunden sind oder erhebliche wirtschaftliche Kosten verursachen.

(3) Hält die Kommission es innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs des gemäß Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 angefertigten Risikobewertungsberichts oder des kombinierten Risikobewertungsberichts nicht für erforderlich, einen delegierten Rechtsakt zur Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz(en) in die Definition von Drogen zu erlassen, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Gründe hierfür erläutert.

(4) In Bezug auf die neuen psychoaktiven Substanzen, die in den Anhang dieses Rahmenbeschlusses aufgenommen wurden, setzen die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur Änderung des Anhangs, auf diese neuen psychoaktiven Substanzen anzuwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Rahmenbeschluss Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 1b Nationale Kontrollmaßnahmen17

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der ihnen in diesem Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen nationale Kontrollmaßnahmen, die sie für angebracht halten, auf ihrem Hoheitsgebiet beibehalten oder einführen.

Artikel 2 Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:

  1. das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern - gleichviel zu welchen Bedingungen -, Vermitteln, Versenden - auch im Transit -, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;
  2. das Anbauen des Opiummohns, des Kokastrauchs oder der Cannabispflanze;
  3. das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;
  4. das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen.

(2) Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben.

Artikel 3 Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Anstiftung und die Beihilfe zu einer der in Artikel 2 genannten Straftaten und den Versuch ihrer Begehung als Straftat einzustufen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass der Versuch des Anbietens oder der Zubereitung von Drogen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Versuch des Erwerbs von Drogen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) keinen Straftatbestand darstellt.

Artikel 4 Strafen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. die Straftat betrifft große Mengen von Drogen;
  2. die Straftat betrifft entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen oder hat bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt.

(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht sind, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5 begangen wurde.

(4) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI begangen wurde und die Grundstoffe zur Erzeugung oder Herstellung von Drogen unter den in Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Umständen dienen sollen.

(5) Unbeschadet der Rechte der Opfer und anderer gutgläubiger Dritter trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung der Stoffe, die Gegenstand der in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten sind, der Tatwerkzeuge, die zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, und der Erträge aus diesen Straftaten oder die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Erträge, Stoffe oder Tatwerkzeuge entspricht, zu ermöglichen.

Die Begriffe "Einziehung", "Tatwerkzeuge", "Erträge" und "Vermögensgegenstände" haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Übereinkommens des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

Artikel 5 Besondere Umstände

Ungeachtet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 vorgesehenen Strafen gemildert werden können, wenn der Straftäter

  1. sich von seinen kriminellen Aktivitäten im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen lossagt und
  2. den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und ihnen auf diese Weise hilft,
    1. die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,
    2. andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,
    3. Beweise zu sammeln oder
    4. weitere Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 zu verhindern.

Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
  2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, verantwortlich gemacht werden kann.

(2) Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 nicht aus.

Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

  1. Ausschluss von steuerlichen oder sonstigen Vorteilen oder öffentlichen Zuwendungen;
  2. vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;
  3. richterliche Aufsicht;
  4. richterlich angeordnete Auflösung;
  5. vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;
  6. in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 5 Einziehung der Stoffe, die Gegenstand der in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten sind, der Tatwerkzeuge, die zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, und der Erträge aus diesen Straftaten oder die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Erträge, Stoffe oder Tatwerkzeuge entspricht.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden.

Artikel 8 Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen

  1. die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
  2. es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder
  3. die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, sofern die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(3) Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 zu begründen und gegebenenfalls die Strafverfolgung einzuleiten, sofern die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten das Generalsekretariat des Rates und die Kommission, wenn sie beschließen, Absatz 2 anzuwenden, wobei sie gegebenenfalls angeben, für welche bestimmten Fälle und Umstände dies gilt.

Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung17

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. November 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 6 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 9 Durchführung und Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Rahmenbeschluss bis zum 12. Mai 2006 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist den Wortlaut der Vorschriften mit, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 12. Mai 2009 einen Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses vor, einschließlich seiner Auswirkungen auf die justizielle Zusammenarbeit im Bereich des illegalen Drogenhandels. Anhand dieses Berichts prüft der Rat bis spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Berichts, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 10 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001 S. 172.

2) Stellungnahme vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. C 19 vom 23.01.1999 S. 1.

4) Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 1).

5) ABl. Nr. L 351 vom 29.12.1998 S. 1.

6) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

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Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Anhang17 20
  1. P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin gemäß dem Beschluss 1999/615/JI des Rates 1.
  2. Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane gemäß dem Beschluss 2002/188/JI des Rates 2.
  3. 2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin und 2,4,5-Trimethoxyamphetamin gemäß dem Beschluss 2003/847/JI des Rates 3.
  4. 1-Benzylpiperazin oder 1-Benzyl-1,4 Diazacyclohexan oder N-Benzylpiperazin oder Benzylpiperazin gemäß dem Beschluss 2008/206/JI des Rates 4.
  5. 4-Methylmethcathinon gemäß dem Beschluss 2010/759/EU des Rates 5.
  6. 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1873 des Rates 6.
  7. 4-Methylamphetamin gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1874 des Rates 7.
  8. 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875 des Rates 8.
  9. 5-(2-Aminopropyl)indol gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1876 des Rates 9.
  10. 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1070 des Rates 10.
  11. Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/369 des Rates 11.
  12. N-(1-Phenethylpiperidin-4-yl)-N-Phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates 12.
  13. N-Phenyl-N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates 13.
  14. N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1H-indazol-3-carboxamid (ADB-CHMINACA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates 14.
  15. 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates 15.
  16. N-Phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy-N-phenyl-N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl) gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates 16.
  17. N, N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)phenyl]methyl]-5-nitro-1 H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen). 17
1) Beschluss 1999/615/JI des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTa (ABl. Nr. L 244 vom 16.09.1999 S. 1).

2) Beschluss 2002/188/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMa (ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2002 S. 14).

3) Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 (ABl. Nr. L 321 vom 06.12.2003 S. 64).

4) Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) (ABl. Nr. L 63 vom 07.03.2008 S. 45).

5) Beschluss 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron) (ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 44).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1873 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methyl-5-(4-methylphenyl)-4,5-dihydrooxazol-2-amin (4,4'-DMAR) und 1-Cyclohexyl-4-(1,2-diphenylethyl)piperazin (MT-45) (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 32).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1874 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 35).

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1875 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 4-Iod-2,5-dimethoxy-N-(2-methoxybenzyl)phenethylamin (25I-NBOMe), 3,4-Dichloro-N-[[1-(dimethylamino)cyclohexyl]methyl]benzamid (AH-7921), 3,4-Methylendioxypyrovaleron (MDPV) und 2-(3-Methoxyphenyl)-2-(ethylamino)cyclohexanon (Methoxetamin) (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 38).

9) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1876 des Rates vom 8. Oktober 2015 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol (ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 43).

10) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1070 des Rates vom 27. Juni 2016 über Kontrollmaßnahmen für 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on (α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP) (ABl. Nr. L 178 vom 02.07.2016 S. 18).

11) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/369 des Rates vom 27. Februar 2017 über Kontrollmaßnahmen für Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) (ABl. Nr. L 56 vom 03.03.2017 S. 210).

12) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1774 des Rates vom 25. September 2017 über Kontrollmaßnahmen fürN-(1-phenethylpiperidin-4-yl)-N-phenylacrylamid (Acryloylfentanyl) (ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 21).

13) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2170 des Rates vom 15. November 2017 über Kontrollmaßnahmen für N-Phenyl- N-[1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-yl]furan-2-Carboxamid (Furanylfentanyl) (ABl. L 306 vom 22.11.2017 S. 19).

14) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/747 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz N-(1-Amino-3,3-dimethyl-1-oxobutan-2-yl)-1-(cyclohexylmethyl)-1 H-indazol-3- carboxamid (ADB-CHMINACA) (ABl. L 125 vom 22.05.2018 S. 8).

15) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-(4-Cyanobutyl)- N-(2-phenylpropan-2-yl)-1 H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CNBINACA) (ABl. L 125 vom 22.05.2018 S. 10).

16) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1463 des Rates vom 28. September 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neuen psychoaktiven Substanzen N-Phenyl- N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]cyclopropancarboxamid (Cyclopropylfentanyl) und 2-Methoxy- N-phenyl- N-[1-(2-phenylethyl)piperidin-4-yl]acetamid (Methoxyacetylfentanyl) (ABl. L 245 vom 01.10.2018 S. 9).

17) Delegierte Richtlinie (EU) 2020/1687 der Kommission vom 2. September 2020 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates im Hinblick auf die Aufnahme der neuen psychoaktiven Substanz, N,N-Diethyl-2-[[4-(1-methylethoxy)phenyl]methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-ethanamin (Isotonitazen), in die Definition von Drogen (ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 55).

ENDE

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