Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

(ABl. Nr. L 35 vom 08.02.2005 S. 1, ber. 2008 L 50 S. 71;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109;
VO (EU) 225/2012 - ABl. Nr. L 77 vom 13.03.2012 S. 1;
VO (EU) 2015/1905 - ABl. Nr. L 278 vom 23.10.2015 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/4 - ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 1Inkrafttreten Gültig Übergasngsmaßnahmen)



=> Zur nachfolgenden Fassung

s. Aufhebungen gem. Art. 33: RL'en 95/69/EG und 98/51/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tierproduktion spielt für die Landwirtschaft in der Gemeinschaft eine sehr wichtige Rolle. Zufrieden stellende Ergebnisse dieser Tätigkeit hängen weitgehend von der Verwendung sicherer und hochwertiger Futtermittel ab.

(2) Ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier ist eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3 festgelegt wurde. In der genannten Verordnung werden noch weitere gemeinsame Grundsätze und Definitionen für das einzelstaatliche und das gemeinschaftliche Lebensmittelrecht festgelegt, darunter das Ziel des freien Verkehrs mit Futtermitteln in der Gemeinschaft.

(3) Mit der Richtlinie 95/69/EG des Rates 4 wurden die Bedingungen und Einzelheiten für bestimmte Kategorien von Betrieben und zwischengeschalteten Personen des Futtermittelsektors festgelegt, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bedingungen und Einzelheiten eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit bilden. Mit dieser Richtlinie wurden auch Bedingungen für die Zulassung von Betrieben festgelegt, die bestimmte, in der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 5 aufgeführte Stoffe herstellen.

(4) Die Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EGdes Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors 6 legte bestimmte Maßnahmen fest, zu denen Vereinbarungen für Einfuhren aus Drittländern gehörten.

(5) Wie die Erfahrung außerdem gezeigt hat, muss sichergestellt werden, dass alle Futtermittelunternehmen, auch im Bereich der Aquakultur, mit harmonisierten Sicherheitsvorschriften arbeiten, und es ist eine allgemeine Überprüfung erforderlich, um dem Erfordernis nachzukommen, ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu sichern.

(6) Hauptziel der in dieser Verordnung festgelegten neuen Hygienevorschriften ist es, unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Grundsätze ein hohes Verbraucherschutzniveau hinsichtlich der Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten:

  1. Die Hauptverantwortung für die Futtermittelsicherheit liegt beim Futtermittelunternehmer,
  2. die Notwendigkeit, die Futtermittelsicherheit entlang der gesamten Lebensmittelherstellungskette, angefangen bei der Futtermittelprimärproduktion bis hin zur Fütterung von zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren zu gewährleisten,
  3. die allgemeine Anwendung von Verfahren auf der Grundlage der Grundsätze der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) sollte in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis die Verantwortlichkeit der Futtermittelunternehmer verstärkt werden,
  4. die Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis sind wertvolle Instrumente, die die Futtermittelunternehmer auf allen Stufen der Futtermittelherstellungskette bei der Einhaltung der Futtermittelhygienevorschriften und der Anwendung der HACCP-Grundsätze unterstützen,
  5. mikrobiologische Kriterien werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Risikokriterien festgelegt,
  6. die Notwendigkeit sicherzustellen, dass eingeführte Futtermittel einen Standard erreichen, der demjenigen der in der Gemeinschaft erzeugten Futtermittel zumindest gleichwertig ist.

(7) Um die uneingeschränkte Anwendung des Systems der Registrierung und Zulassung auf alle Futtermittelunternehmer und damit eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, empfiehlt es sich, sicherzustellen, dass diese nur Futtermittel aus Betrieben beziehen und verwenden, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.

(8) Zur Gewährleistung der Futtermittelsicherheit ab der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bis hin zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr von Futtermitteln ist ein integrierter Ansatz erforderlich. Die Futtermittelprimärproduktion schließt Erzeugnisse ein, die lediglich einfachen äußeren Behandlungen wie Reinigen, Verpacken, Lagern, Trocknen oder Silieren unterzogen werden.

(9) Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sollten die Gemeinschaftsvorschriften nicht für bestimmte Fälle der privaten Erzeugung von Futtermitteln und der Fütterung bestimmter Tiere und nicht für die direkte Lieferung kleiner Mengen von Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene und für den Einzelhandel mit Heimtierfutter gelten.

(10) Auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bestehende Gefahren sollten ermittelt und entsprechend bekämpft werden, um die Erreichung der Ziele dieser Verordnung sicherzustellen. Daher sollten die Grundsätze dieser Verordnung für landwirtschaftliche Betriebe gelten, die Futtermittel ausschließlich für ihre eigene Erzeugung herstellen, sowie für landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel in Verkehr bringen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Gefahr geringer ist, wenn Futtermittel für Tiere hergestellt und verwendet werden, die ausschließlich für den Eigenverbrauch oder aber gar nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmt sind. Der Handel mit kleinen Mengen an Futtermittel auf örtlicher Ebene sowie der Einzelhandel mit Heimtierfutter werden im Rahmen dieser Verordnung gesondert behandelt.

(11) Die Anwendung der HACCP-Grundsätze auf die Futtermittelprimärproduktion ist das mittelfristige Ziel der europäischen Hygienegesetzgebung. Mit Hilfe von Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis sollte jedoch bereits jetzt die Anwendung geeigneter Hygienemaßnahmen angeregt werden.

(12) Die Futtermittelsicherheit hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Mindesthygieneanforderungen sollten gesetzlich vorgeschrieben werden. Es sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, anhand deren überprüft wird, ob die Futtermittelunternehmer die Vorschriften einhalten. Außerdem sollten die Futtermittelunternehmer Schritte unternehmen oder Verfahren einsetzen, um ein hohes Niveau an Futtermittelsicherheit zu erreichen.

(13) Mit Hülfe der HACCP-Grundsätze können die Futtermittelunternehmer ein höheres Niveau an Futtermittelsicherheit erreichen. Die HACCP-Grundsätze sollten nicht als Selbstregulierungsmechanismus angesehen werden und ersetzen nicht amtliche Kontrollen.

(14) Die Umsetzung der HACCP-Grundsätze erfordert die volle Mitarbeit und das Engagement des Personals von Futtermittelunternehmen.

(15) Bei der Anwendung der HACCP-Grundsätze in der Futtermittelerzeugung sollten die Grundsätze des Codex Alimentarius berücksichtigt werden, wobei jedoch in allen Situationen genügend Spielraum bleiben sollte. In bestimmten Futtermittelunternehmen ist es nicht möglich, kritische Kontrollpunkte zu ermitteln, und in einigen Fällen kann gute Verfahrenspraxis die Überwachung kritischer Kontrollpunkte ersetzen. Ebenso bedeutet die Vorschrift gemäß dem Codex Alimentarius, dass "kritische Grenzwerte" festzulegen sind, nicht, dass in jedem Fall ein konkreter Grenzwert festgelegt werden muss. Die Vorschrift des Codex Alimentarius, nach der Unterlagen aufbewahrt werden müssen, ist flexibel zu handhaben, damit sehr kleine Unternehmen nicht über Gebühr belastet werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die von einem Futtermittelunternehmer auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebs durchgeführten Arbeitsgänge, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorgänge sowie des Mischens von Futtermitteln mit Ergänzungsfuttermitteln, nicht zwangsläufig den HACCP-Grundsätzen genügen müssen.

(16) Außerdem ist eine flexible Handhabung auch erforderlich, um den Bedürfnissen von Futtermittelunternehmen in Gebieten zu entsprechen, die aufgrund besonderer geografischer Zwänge oder struktureller Erfordernisse benachteiligt sind. Eine derartige Flexibilität sollte jedoch die Zielsetzungen der Futtermittelhygiene nicht gefährden. Für den Bedarfsfall sollte die Möglichkeit einer Erörterung im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgesehen werden.

(17) Ein System zur Registrierung und Zulassung aller Futtermittelunternehmen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist geeignet, um die Rückverfolgbarkeit vom Hersteller bis zum Endverbraucher zu gewährleisten und die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen zu erleichtern. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können sich bei der Einführung und Anwendung des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems auf die bestehenden Systeme für die Erhebung von Daten über Futtermittelunternehmen stützen.

(18) Für Tätigkeiten von Futtermittelunternehmen, die bei der Herstellung von Futtermitteln ein höheres Risiko bergen können, ist es angezeigt, ein Zulassungsverfahren beizubehalten. Es sollten Verfahren vorgesehen werden, mit deren Hilfe der derzeitige Anwendungsbereich des Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 95/69/EG erweitert wird.

(19) Um zugelassen oder registriert werden zu können, sollten die Futtermittelunternehmen mehrere die Arbeitsvorgänge in ihren Betrieben betreffende Bedingungen hinsichtlich Einrichtung, Ausrüstung, Personal, Herstellung, Qualitätskontrolle, Lagerung und Dokumentation erfüllen, um sowohl die Futtermittelsicherheit als auch die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten. Diese Bedingungen sollten unterschiedlich gestaltet werden, um den verschiedenen Arten von Futtermittelunternehmen gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten Betriebe bedingt zulassen können, wenn sich bei Besichtigungen vor Ort herausstellt, dass diese alle Voraussetzungen hinsichtlich der Infrastruktur und Ausrüstung erfüllen. Eine solche bedingte Zulassung sollte jedoch zeitlich befristet sein.

(20) Es sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung, Änderung oder der Entziehung der Registrierung oder Zulassung vorgesehen werden, sofern Betriebe ihre Tätigkeit ändern oder einstellen oder die für ihre Tätigkeit geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllen.

(21) Ein wesentlicher Aspekt der Futtermittelsicherheit ist die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Futtermittelbestandteilen über die gesamte Futtermittelherstellungskette hinweg. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält Bestimmungen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Futtermittelbestandteilen und sieht ein Verfahren für den Erlass von Durchführungsvorschriften für spezielle Sektoren vor.

(22) Bei mehreren aufeinander folgenden Futtermittelskandalen hat sich gezeigt, dass Fehler auf einer Stufe der Futtermittelherstellungskette erhebliche wirtschaftliche Folgen haben können. Die Besonderheiten der Erzeugung von Futtermitteln und die Komplexität der Futtermittelvertriebskette erschweren die Marktrücknahme von Futtermitteln. Die Kosten für die Behebung wirtschaftlicher Schäden auf allen Stufen der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette werden häufig aus öffentlichen Mitteln gedeckt. Die Behebung dieser wirtschaftlichen Folgen zu geringen Kosten für die Gesellschaft könnte verbessert werden, wenn der Unternehmer, dessen Tätigkeit zu wirtschaftlichen Schäden im Futtermittelsektor führt, dafür haftbar gemacht wird. Die Einführung eines allgemeinen obligatorischen Systems der finanziellen Haftung und der Finanzgarantien, z.B. in Form einer Versicherung, das für alle Futtermittelunternehmer gilt, ist jedoch möglicherweise nicht machbar oder zweckmäßig. Die Kommission sollte daher diese Frage unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsvorschriften über die Haftung in anderen Bereichen wie auch der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Systeme und Praktiken eingehender prüfen. Die Kommission sollte zu diesem Zweck einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, vorlegen.

(23) In die Gemeinschaft eingeführte Futtermittel müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und den Einfuhrbedingungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 7 entsprechen. Um Störungen des Handels zu vermeiden, sollten Einfuhren bis zum Erlass der Durchführungsbestimmungen weiterhin nach Maßgabe der Richtlinie 98/51/EG zugelassen werden.

(24) Erzeugnisse aus der Gemeinschaft, die in Drittländer ausgeführt werden, müssen die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllen.

(25) Es ist angezeigt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführte Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel auf Risiken für die Tiergesundheit oder die Umwelt auszudehnen, die von Futtermitteln für nicht der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere ausgehen.

(26) Gemeinschaftsvorschriften über Futtermittelhygiene müssen wissenschaftlich fundiert sein. Zu diesem Zweck sollte erforderlichenfalls die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit konsultiert werden.

(27) Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eng und wirksam zusammen arbeiten.

(28) Mit dieser Verordnung wird internationalen Verpflichtungen Rechnung getragen, die im Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der WTO und in den internationalen Lebensmittelsicherheitsnormen des Codex Alimentarius enthalten sind.

(29) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und sicherstellen, dass sie durchgeführt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(30) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 8 erlassen werden.

(31) Es empfiehlt sich, ein späteres Datum für die Anwendung dieser Verordnung vorzusehen, damit die betroffenen Futtermittelunternehmen Zeit haben sich anzupassen.

(32) Aus diesen Gründen sollten die Richtlinien 95/69/EG und 98/51/EG aufgehoben werden -

haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

  1. allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene;
  2. Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;
  3. Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln;
  2. die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren;
  3. die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an
    1. zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere und
    2. Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
  2. die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 9;
  3. die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
  4. die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;
  5. den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

(3) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften und Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten festlegen. Mit solchen einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien muss die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gewährleistet werden.

Artikel 3 Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorbehaltlich folgender spezifischer Definitionen:

  1. "Futtermittelhygiene": bezeichnet die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren zu beherrschen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Verfütterung an Tiere tauglich ist;
  2. "Futtermittelunternehmer": bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;
  3. "Futtermittelzusatzstoffe": bezeichnet Stoffe oder Mikroorganismen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 10 zugelassen sind;
  4. "Betrieb": bezeichnet jede Anlage eines Futtermittelunternehmens;
  5. "zuständige Behörde": bezeichnet die Behörde eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen benannt ist;
  6. "Futtermittelprimärproduktion": bezeichnet die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.

Kapitel II
Verpflichtungen

Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, dem mit ihnen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Recht und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.

(2) Bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren müssen Landwirte Maßnahmen ergreifen und Verfahren anwenden, mit denen das Risiko einer biologischen, chemischen und physikalischen Kontamination von Futtermitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen so niedrig wie vernünftigerweise als vertretbar gehalten wird.

Artikel 5 Spezifische Verpflichtungen19

(1) Hinsichtlich der Tätigkeiten auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion und der nachstehenden damit zusammenhängenden Tätigkeiten:

  1. Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung;
  2. Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb;
  3. (Gültig bis 27.01.2022 gem. VO (EU) 2019/4
    Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen;)
    (Gültig ab 28.01.2022 gem. VO (EU) 2019/4
    Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4 11 oder ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen;)

erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs I, soweit diese die genannten Tätigkeiten betreffen.

(Gültig bis 27.01.2022 gem. VO (EU) 2019/4
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Vorgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs II, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.)

(Gültig ab 28.01.2022 gem. VO (EU) 2019/4
(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Vorgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4, von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmer Anhang II, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.)

(3) Futtermittelunternehmer müssen

  1. spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten;
  2. Maßnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.

Die Kriterien und Zielvorgaben gemäß den Buchstaben a und b werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Futtermittelunternehmer können die in Kapitel III vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

(5) Die Landwirte erfüllen bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren die Bestimmungen des Anhangs III.

(6) Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.

Artikel 6 System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP)

(1) Futtermittelunternehmer, die sich mit anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Tätigkeiten befassen, müssen ein schriftliches Verfahren oder Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einrichten, durchführen und aufrechterhalten:

(2) Die in Absatz 1 genannten Grundsätze sind die Folgenden:

  1. Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen;
  2. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren;
  3. Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;
  4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;
  5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist,
  6. Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a) bis e) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmäßig angewandt,
  7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a) bis f) genannten Maßnahmen angewendet werden.

(3) Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Futtermittelunternehmer ihr Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.

(4) Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens können Futtermittelunternehmer Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis in Verbindung mit den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze, die gemäß Artikel 20 ausgearbeitet wurden, anwenden.

(5) Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieses Artikels, auch für Kleinbetriebe, können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 7 Unterlagen betreffend das HACCP-System

(1) Futtermittelunternehmer

  1. erbringen der zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 6 erfüllen;
  2. stellen sicher, dass alle Unterlagen, mit denen die gemäß Artikel 6 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

(2) Bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Form berücksichtigt die zuständige Behörde Art und Größe des Futtermittelunternehmens.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Bestimmungen können es bestimmten Futtermittelunternehmern erleichtern, die HACCP-Grundsätze dem Kapitel III entsprechend im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 umzusetzen.

Artikel 8 Finanzgarantien

(1) Zur Vorbereitung eines effizienten Systems der Finanzgarantien für Futtermittelunternehmer legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. Februar 2006 einen Bericht über Finanzgarantien im Futtermittelsektor vor. Neben einer Untersuchung der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Futtermittelsektor und in verwandten Sektoren umfasst dieser gegebenenfalls auch Legislativvorschläge für ein anwendbares und praxisgerechtes Garantiesystem auf Gemeinschaftsebene. Diese Garantien sollten die gesamten Kosten decken, für die Unternehmer als direkte Folge einer Marktrücknahme, der Behandlung und/oder Beseitigung von Futtermitteln, Tieren und daraus hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden könnten.

(2) Futtermittelunternehmer haften für Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften über Futtermittelsicherheit, und Unternehmer im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 müssen einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie über Finanzgarantien verfügen, die von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verlangt werden.

Artikel 9 Amtliche Kontrollen, Meldung und Registrierung

(1) Die Futtermittelunternehmer arbeiten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den mit diesen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.

(2) Die Futtermittelunternehmer

  1. melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind,
  2. stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Buchstabe a) unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

(3) Die zuständige Behörde führt ein oder mehrere Register der Betriebe.

Artikel 10 Zulassung von Futtermittelbetrieben

Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern

  1. solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
    1. Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen;
    2. Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden;
    3. Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, und die in Anhang IV Kapitel 3 dieser Verordnung genannt sind;
  2. eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist; oder
  3. eine Zulassung durch eine von der Kommission erlassene Verordnung vorgeschrieben ist. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
    eine Zulassung durch eine nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassene Verordnung vorgeschrieben ist.

Artikel 11 Anforderungen

Futtermittelunternehmer üben keine Tätigkeit aus ohne

  1. Registrierung gemäß Artikel 9 oder
  2. Zulassung, sofern gemäß Artikel 10 erforderlich.

Artikel 12 Information über einzelstaatliche Zulassungsvorschriften

Jeder Mitgliedstaat, der nach Artikel 10 Absatz 2 die Zulassung bestimmter auf seinem Hoheitsgebiet angesiedelter Betriebe vorschreibt, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 13 Zulassung von Betrieben

(1) Die zuständige Behörde lässt Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung vor Ort ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wurden deutliche Fortschritte erzielt, erfüllt der Betrieb jedoch noch nicht alle dieser Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 14 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung

Die zuständige Behörde setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb die für diese Tätigkeiten geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb diese Bedingungen wieder erfüllt. Werden die Bedingungen nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 15.

Artikel 15 Entzug der Registrierung oder Zulassung

Die zuständige Behörde entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn

  1. der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt,
  2. es sich herausstellt, dass der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;
  3. sie ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und der Futtermittelunternehmer noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.

Artikel 16 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs

Die zuständige Behörde ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern der Betrieb seine Fähigkeit nachgewiesen hat, zusätzliche Tätigkeiten zu entwickeln als diejenigen, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde oder die diese ersetzen.

Artikel 17 Befreiung von Besichtigungen vor Ort

(1) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäß Artikel 13 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschließlich als Händler tätig sind, und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.

(2) Diese Futtermittelunternehmen legen der zuständigen Behörde eine Erklärung in der von dieser festgelegten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 18 Übergangsmaßnahmen

(1) Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die gemäß der Richtlinie 95/69/EG zugelassen und/oder registriert sind, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortführen, dass sie dies der entsprechenden zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 melden.

(2) Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die nach der Richtlinie 95/69/EG weder registriert noch zugelassen sein müssen, jedoch gemäß dieser Verordnung registriert werden müssen, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, dass sie bei der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen.

(3) Die Antragsteller müssen spätestens bis zum 1. Januar 2008 in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form erklären, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

(4) Die zuständigen Behörden berücksichtigen die bereits bestehenden Datenerhebungssysteme und weisen den Meldenden oder Antragsteller an, nur Zusatzinformationen zu liefern, die gewährleisten, dass sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere können die zuständigen Behörden eine Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Antrag im Sinne des Absatzes 2 ansehen.

Artikel 19 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

(1) Die zuständige Behörde trägt die Betriebe, die sie gemäß Artikel 9 registriert hat, für jede Tätigkeit in ein nationales Verzeichnis oder mehrere nationale Verzeichnisse ein.

(2) Von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 zugelassene Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in ein nationales Verzeichnis eingetragen.

(3) Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 14, 15 und 16 auf dem neuesten Stand.

(4) Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis ist gemäß dem in Anhang V Kapitel I aufgeführten Muster zu erstellen.

(5) Die in Absatz 2 genannte Kennnummer hat die in Anhang V Kapitel II festgelegte Form.

(6) Die Kommission erstellt und veröffentlicht erstmals im November 2007 den Teil der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten, der die in Absatz 2 genannten Betriebe enthält, und danach jedes Jahr bis spätestens 30. November. Das erstellte Verzeichnis berücksichtigt die während des Jahres vorgenommenen Änderungen.

(7) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten Betriebe.

Kapitel III
Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Artikel 20 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

(1) Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Leitlinien der Gemeinschaft für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 22.

Wenn erforderlich, fördern die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien gemäß Artikel 21.

(2) Die zuständigen Behörden fördern die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien.

(3) Es ist den Futtermittelunternehmern freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.

Artikel 21 Einzelstaatliche Leitlinien

(1) Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von den Sektoren der Futtermittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

  1. im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Anwendergruppen,
  2. unter Berücksichtigung der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius und
  3. sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen, unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

  1. gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,
  2. in den betreffenden Sektoren durchführbar sind, und
  3. als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einzelstaatlichen Leitlinien.

(4) Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 22 Gemeinschaftliche Leitlinien

(1) Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss an. Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.

(2) Werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet, so stellt die Kommission sicher, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden:

  1. von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors und anderen Interessengruppen, wie z.B. Verbrauchervereinigungen;
  2. in Zusammenarbeit mit Interessengruppen, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden.

(3) Gemeinschaftliche Leitlinien werden ausgearbeitet und verbreitet unter Berücksichtigung

  1. der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius und
  2. der Anforderungen in Anhang I, sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen.

(4) Der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

  1. gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgearbeitet wurden,
  2. in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sind und
  3. für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(5) Die Kommission fordert den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Rechtspersönlichkeiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.

(6) Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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(Stand: 14.08.2019)

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