Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2005 S. 3;
VO (EU) 643/2013 - ABl. Nr. L 186 vom 05.07.2013 S. 7;
VO (EU) 2017/429 - ABl. Nr. L 66 vom 11.03.2017 S. 4Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/963 - ABl. Nr. L 145 vom 08.06.2017 S. 18Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 2017/1145 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 1Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 2, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor.

(2) Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt die Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge für Futtermittelzusatzstoffe fest, die vor dem Geltungstermin dieser Verordnung nach der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

(3) Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

(4) Erste Bemerkungen der Mitgliedstaaten zu diesen Anträgen wurden nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG abgegeben und vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge werden somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG behandelt.

(5) Die Verwendung der Enzymzubereitung Alpha-Analyse und Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission 3 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gab zum toxinbildenden Potenzial des Mikororganismus, aus dem diese Enzymzubereitung gewonnen wird, am 15. September 2004 eine befürwortende Stellungnahme ab.

(7) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(8) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9554) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 der Kommission 4 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(9) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(10) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(11) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94), Endo-1,4-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 592.94), alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553) und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma viride (NIBH FERM BP 4842) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2437/2000 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(13) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(14) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(15) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,3(4)-beta-glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (CBS 357.94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission 5 für Masthühner vorläufig zugelassen.

(16) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(17) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(18) Die Verwendung dieser vier Enzymzubereitungen gemäß Anhang I sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(19) Die Verwendung des Stoffes "Tartrazin" als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 der Kommission 6 vorläufig zugelassen.

(20) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(21) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(22) Die Verwendung des Stoffes "Sunsetgelb FCF" als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.

(23) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(24) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(25) Die Verwendung des Stoffes "Patentblau V" als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.

(26) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(27) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(28) Die Verwendung des Stoffes "Chlorophyll-Kupferkomplex" als Farbstoff für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2697/2000 vorläufig zugelassen.

(29) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieses Farbstoffs für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

(30) Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(31) Die Verwendung dieser vier Farbstoffe gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(32) Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-betaxylanase aus Bacillus subtilis (LMG-S-15136) wird für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission 7 für unbestimmte Zeit zugelassen sowie vorläufig durch die Verordnung (EG) Nr. 937/2001 der Kommission 8 für Ferkel, durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission 9 für Masttruthühner und durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2003 der Kommission 10 für Mastschweine.

(33) Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Legehennen wurden neue Daten vorgelegt.

(34) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.

(35) Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung für diesen Verwendungszweck erfüllt sind.

(36) Die Verwendung der Enzymzubereitung 3-phytase aus Trichoderma reesei (CBS 528.94) wird durch die Verordnung (EG) Nr. 418/2001 der Kommission 11 für Masthühner zugelassen.

(37) Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Enzymzubereitung auf Masttruthühner und Sauen wurden neue Daten vorgelegt.

(38) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.

(39) Die Verwendung dieser beiden Enzymzubereitungen gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(40) Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Enterococcus faecium wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission 12 für Kälber für unbegrenzte Zeit zugelassen und durch die Verordnung (EG) Nr. 866/1999 der Kommission 13 vorläufig bis zum 30. Juni 2004 für Masthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen und Mastrinder.

(41) Zur Unterstützung eines Antrags auf Erweiterung der Zulassung der Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung auf Hunde und Katzen wurden neue Daten vorgelegt.

(42) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) hat zur Verwendung dieser Zubereitung eine Stellungnahme abgegeben, wonach diese Zubereitung unter den in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen keine Gefahr für diese zusätzlichen Tierkategorien darstellt.

(43) Die Bewertung hat ergeben, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen für die Zulassung dieser Zubereitung zu diesem Verwendungszweck erfüllt sind.

(44) Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang IV sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.

(45) Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 14 gewährleistet sein.

(46) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe "Enzyme" werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang I genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 2

Die in Anhang II aufgeführten Stoffe der Gruppe "Färbende Stoffe einschließlich Pigmente, sonstige färbende Stoffe" werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang II genannten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.

Artikel 3

Die in Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe "Enzyme" werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 4

Die in Anhang IV aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Mikroorganismen" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang IV aufgeführten Bedingungen vorläufig für vier Jahre zugelassen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

__________________________

1) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004 S. 37).

2) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

3) ABl. L 79 vom 30.03.2000 S. 26.Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt.

4) ABl. L 280 vom 04.11.2000, S. 28

5) ABl. L 191 vom 07.07.1998 S. 15.

6) ABl. L 319 vom 16.12.2000 S. 1.

7) ABl. L 239 vom 09.07.2004 S. 8.

8) ABl. L 130 vom 12.05.2001 S. 25.

9) ABl. L 333 vom 10.12.2002 S. 5.

10) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 12.

11) ABl. L 62 vom 02.03.2001 S. 3.

12) ABl. L 243 vom 15.07.2004 S. 10.

13) ABl. L 108 vom 27.04.1999 S. 21.

14) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.

.

  Anhang I17 17a 17b


EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Zulassung gültig bis
Aktivität/kg Alleinfuttermittel
Enzyme
E 1619 - gestrichen -
E 1620 - gestrichen -
E 1621 - gestrichen -
E 1622 - gestrichen -

.

  Anhang II13


EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Zulassung gültig bis
  mg/kg des Alleinfuttermittels
Färbende Stoffe einschließlich Pigmente
2. Andere färbende Stoffe
E 102 Tartrazin C16H9N4O9S2Na3 Körner fressende

Ziervögel

- - 150 - Unbe-
grenzt
Kleine Nagetiere - - 150 - Unbe-
grenzt
E 110 Sunsetgelb FCF C16H10N2O7S2Na2 Körner fressende

Ziervögel

- - 150 - Unbe-
grenzt
Kleine Nagetiere - - 150 - Unbe-
grenzt
E 131 - gestrichen -
E 141 Chlorophyll-Kupfer-Komplex - Körner fressende Ziervögel - - 150 - Unbe-
grenzt
Kleine Nagetiere - - 150 - Unbe-
grenzt

.

  Anhang III


EG-Nr. oder Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Zulassung gültig bis
Aktivität/kg Alleinfuttermittel
Enzyme
51 Endo-1,4-beta-xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase ausBacillus subtilis (LMG-S -15136) mit einer Mindestaktivität von:

flüssig und fest:
100 IU 1/g oder ml

Legehennen - 10 IU -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 10 IU.
  3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Arabinoxylan, z.B. mit mindestens 40 % Weizen oder Gerste.
6. März 2009
28 3-Phytase EC 3.1.3.8 Zubereitung aus 3-Phytase ausTrichodenna reesei (CBS 528.94) mit einer Mindestaktivität von:

fest: 5.000 PPU 2/g
flüssig: 1.000 PPU/g

Masttruthühner - 250 PPU -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
    250-1.000 PPU.
  3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,22 % phytingebundenem Phosphor.
6. März 2009
Sauen - 250 PPU -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
    500-1.000 PPU.
  3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,22 % phytingebundenem Phosphor.
6. März 2009
1) 1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 T aus Birkenholzxylan freisetzt.
2) 1 PPU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol anorganisches Phosphat in der Minute bei einem pH-Wert von 5 und einer Temperatur von 37 T aus Natrium-Phytat freisetzt.

.

  Anhang IV


EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg des Alleinfuttermittels
Mikroorganismen
10 Enterococcus faecium
NCIMB 10415
Zubereitung ausEnterococcus faecium mit mindestens mikroverkapselt:

5 × 109 CFU/g

Hunde - 4,5 × 106 2 × 109 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben 6. März 2009
Katzen - 5 ×106 8 × 109 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben 6. März 2009


ENDE

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