Regelwerk, Anlagentechnik - EU Bund

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

2. Auflage Juni 2010
Einleitung zur 2. Auflage



Die Richtlinie 2006/42/EG ist eine überarbeitete Fassung der Maschinenrichtlinie, deren erste Version im Jahr 1989 angenommen worden war. Die neue Maschinenrichtlinie muss seit dem 29. Dezember 2009 angewendet werden. Diese Richtlinie verfolgt zwei verschiedene Ziele: Zum einen sollen die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz harmonisiert werden, denen Maschinen im Hinblick auf ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz genügen müssen, zum anderen soll der freie Verkehr von Maschinen im EU-Markt gewährleistet werden. Mit der überarbeiteten Maschinenrichtlinie werden gegenüber früheren Versionen keine radikalen Änderungen eingeführt. Die Bestimmungen der Richtlinie werden klargestellt und zusammengeführt, um ihre praktische Anwendung zu verbessern.

Während der Erörterung der überarbeiteten Maschinenrichtlinie im Rat und im Europäischen Parlament erklärte sich die Kommission bereit, einen neuen Leitfaden für die Anwendung dieser Richtlinie zu erarbeiten. Zweck dieses Leitfadens ist, die Konzepte und Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG zu erläutern, um auf diese Weise für eine einheitliche Auslegung und Anwendung in der gesamten EU zu sorgen. Außerdem enthält der Leitfaden Informationen zu weiteren damit verbundenen EU-Rechtsvorschriften. Er richtet sich an sämtliche Parteien, die mit der Anwendung der Maschinenrichtlinie befasst sind, unter anderem Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen, notifizierte Stellen, Normungsgremien, Agenturen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für Verbraucherschutz, ferner Vertreter der zuständigen nationalen Verwaltungs- und Marktüberwachungsbehörden. Außerdem ist er für Juristen und für Studierende des EU-Rechts in den Bereichen Binnenmarkt, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Verbraucherschutz von Interesse.

Dieser Leitfaden wurde vom Ausschuss "Maschinen" am 2. Juni 2010 gebilligt.

Es ist zu beachten, dass ausschließlich die Maschinenrichtlinie und die Texte für die Umsetzung ihrer Bestimmungen in einzelstaatliches Recht rechtsverbindlich sind.

Diese 2. Auflage des Leitfadens wurde um Anmerkungen zu den Anhängen III bis XI der Maschinenrichtlinie ergänzt. Einige Fehler, auf die uns Leser hingewiesen haben, wurden berichtigt. Die Verweise auf Rechtstexte und Begriffe wurden entsprechend dem Vertrag von Lissabon aktualisiert - insbesondere an jenen Stellen, an denen die Richtlinie auf "die Gemeinschaft“ verweist, wird in diesem Leitfaden auf "die EU“ verwiesen.

Nach Rücksprache mit der Industrie wurden die Anmerkungen zu Ketten, Seilen und Gurten in § 44, § 330, § 340, § 341 und § 357 überarbeitet, um die praktische Anwendung der Anforderungen an diese Produkte deutlicher herauszustellen.

Die 2. Auflage enthält außerdem einen nach Themen geordneten Index, der die Nutzung des Leitfadens als Nachschlagewerk erleichtern soll. Die Abschnittsnummerierung in diesem Leitfaden blieb unverändert.

Der Leitfaden wird auf der EUROPA-Website der Kommission in englischer Sprache veröffentlicht. Es ist vorgesehen, den Leitfaden in andere Sprachen zu übersetzen, allerdings wird nur die englische Fassung von der Kommission überprüft; daher sollte in Zweifelsfällen die englische Version als Grundlage herangezogen werden.

Das vollständige Dokument des Leitfadens kann heruntergeladen und ausgedruckt werden. Der Richtlinientext ist in roter Kursivschrift als Kastentext dargestellt. Im Anschluss an den Richtlinientext sind die Anmerkungen und Erläuterungen in schwarzer Schrift dargestellt. Es ist beabsichtigt, regelmäßig aktualisierte Nachträge zum Leitfaden zu veröffentlichen, um Antworten auf Fragen einzubeziehen, die im "Maschinen-Ausschuss" und in der Arbeitsgruppe "Maschinen" abgestimmt wurden.

In diesem Leitfaden werden die Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG berücksichtigt, die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle für den Ausschuss "Maschinen" eingeführt wurden. Außerdem werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Zusammenhang mit der Marktüberwachung berücksichtigt, die in ergänzender Form Anwendung finden.

Die 2. Auflage des Leitfadens befasst sich nicht mit der Änderung der Maschinenrichtlinie betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, die durch Richtlinie 2009/127/EG eingeführt wurde und zum 15. Dezember 2011 in Kraft tritt. Diese Änderung wird in der 3. Ausgabe des Leitfadens behandelt, die Ende 2010 veröffentlicht werden soll.

Dieser Leitfaden wurde unter Mitwirkung einer Redaktionsgruppe erstellt.1Die Kommission spricht den Mitgliedern der Redaktionsgruppe ihren aufrichtigen Dank sowohl für die umfangreiche geleistete Arbeit als auch für die durch ein besonderes Maß an Effizienz, Konstruktivität und Zusammenarbeit geprägte Arbeitsatmosphäre aus, in der die Entwurfsfassungen dieses Leitfadens erarbeitet wurden. Parallel zur Arbeit der Redaktionsgruppe steuerte eine Kernarbeitsgruppe "Maschinen", die von ORGALIME eingesetzt worden war und der Vertreter der wichtigsten Branchen des Maschinenbaus angehörten, wichtige Beiträge der Industrie zu diesem Leitfaden bei. Die Entwurfsfassungen der Redaktionsgruppe wurden den Mitgliedstaaten und Interessengruppen zur Stellungnahme vorgelegt. Die Kommission möchte darüber hinaus allen Beteiligten danken, die Stellungnahmen abgegeben haben. Wir haben versucht, diese in größtmöglichem Maße zu berücksichtigen.

Die Kommission übernimmt selbstverständlich die volle Verantwortung für den Inhalt dieses Leitfadens. Berichtigungen und Anmerkungen der Leser zu dieser 2. Auflage des Leitfadens sind willkommen2, damit sie bei der Erstellung der 3. Auflage entsprechend berücksichtigt werden können.

PRÄAMBEL ZUR MASCHINENRICHTLINIE - VERWEISE
(Richtlinie 2006/42/EG )

§ 1 Die Verweise

Die in der Präambel zur Maschinenrichtlinie aufgeführten Verweise geben die Rechtsgrundlage der Richtlinie, die Stellungnahmen des zuständigen beratenden Ausschusses sowie das Verfahren an, nach dem die Richtlinie angenommen wurde.

§ 2 Die Rechtsgrundlage der Maschinenrichtlinie

Die Rechtsgrundlage der Maschinenrichtlinie ergibt sich aus Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt ersetzt durch Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), durch den die EU die Möglichkeit erhält, die Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, um den Aufbau und das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Grundlage derartiger Maßnahmen muss stets sein, dass sowohl Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen als auch der Umweltschutz auf hohem Niveau gewährleistet werden.

Die Maschinenrichtlinie verfolgt also ein doppeltes Ziel: Sie soll den freien Verkehr von Maschinen innerhalb des Binnenmarktes ermöglichen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.

Entsprechend dem Vorschlag der Kommission wurde die Maschinenrichtlinie vom Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses auf der Grundlage des in Artikel 251 EG-Vertrag beschriebenen Mitentscheidungsverfahrens (jetzt als ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Artikel 294 AEUV bezeichnet) angenommen.

Die Fußnoten in den Verweisen geben die Fundstellen und Datumsangaben der aufeinander folgenden Verfahrensschritte an. (Der Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2005 wurde nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

PRÄAMBEL ZUR MASCHINENRICHTLINIE - DIE ERWÄGUNGSGRÜNDE

§ 3 Die Erwägungsgründe

In den Erwägungsgründen werden die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie eingeführt und die Gründe für deren Annahme dargelegt. In mehreren Erwägungsgründen werden die Änderungen erläutert, die in der neuen Maschinenrichtlinie gegenüber Richtlinie 98/37/EG vorgenommen wurden.

Die Erwägungsgründe sind für sich alleine nicht rechtsverbindlich und sind daher üblicherweise nicht Teil der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Richtlinie. Sie sind jedoch für das Verständnis der Richtlinie nützlich, insbesondere insofern, als in ihnen die Bedeutung bestimmter Bestimmungen präzisiert wird. Bei der Auslegung des Wortlauts der Richtlinie können die Gerichte die Erwägungsgründe heranziehen, um festzustellen, welche Absichten der Gesetzgeber verfolgte.

In den nachstehenden Anmerkungen wird jeweils auf die Artikel und Anhänge der Richtlinie verwiesen, die durch die einzelnen Erwägungsgründe eingeführt werden. Weitere Erläuterungen sind den Anmerkungen zu den betreffenden Artikeln und Anhängen zu entnehmen.

§ 4 Die Vorgeschichte der Maschinenrichtlinie

Gemäß Erwägungsgrund 1 handelt es sich bei der Richtlinie 2006/42/EG nicht um eine vollständig neue Richtlinie, sondern sie baut auf Richtlinie 98/37/EG3auf, mit der die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG4in ihrer geänderten Fassung kodifiziert wurde. "Kodifiziert" bedeutet, dass die ursprüngliche Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen in einem einzigen Dokument zusammengefasst wurden:

Die Richtlinie 98/37/EG wurde durch die Richtlinie 98/79/EG dahin gehend geringfügig geändert, dass medizinische Geräte ausgeschlossen werden.

Die Richtlinie 98/37/EG blieb bis 29. Dezember 2009 gültig.

Die Richtlinie 2006/42/EG gilt als Neufassung der Maschinenrichtlinie, da die Änderungen in Form einer neuen Richtlinie dargestellt werden.

§ 5 Die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Maschinenrichtlinie

Erwägungsgrund 2 unterstreicht die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der dualen Zielsetzung der Maschinenrichtlinie. Der Aufbau eines harmonisierten rechtlichen Rahmens für die Konstruktion und den Bau von Maschinen ist von grundlegender wirtschaftlicher Bedeutung für den europäischen Maschinenbau. Gleichzeitig leisten sicherere Maschinen einen wichtigen Beitrag dazu, die sozialen Kosten von Unfällen und Gesundheitsschäden - sowohl am Arbeitsplatz als auch im privaten Bereich - zu verringern.

§ 6 Sicherheit und Gesundheit

Der Schutz von Gesundheit und Sicherheit ist eine grundlegende Pflicht und zugleich ein Hoheitsrecht der Mitgliedstaaten. Da durch die Maschinenrichtlinie die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen auf EU-Ebene harmonisiert werden, ergibt sich aus der Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Menschen im Hinblick auf die mit Maschinen verbundenen Risiken, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Anforderungen der Maschinenrichtlinie ordnungsgemäß angewandt werden.

§ 7 Begriffsbestimmungen

Erwägungsgrund 4 hebt hervor, dass der Anwendungsbereich in der neuen Maschinenrichtlinie klarer dargestellt wird und dass die Maschinenrichtlinie Begriffsbestimmungen der wichtigsten im Text verwendeten Schlüsselwörter und Ausdrücke enthält. Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen zu den in der Richtlinie verwendeten Begriffen und weitere Begriffsbestimmungen für Ausdrücke im Zusammenhang mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Nummer 1.1.1, 3.1.1 und 4.1.1 des Anhangs I enthalten

§ 8 Einbeziehung von Baustellenaufzügen

Baustellenaufzüge, die bisher aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 98/37/EG und der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG ausgeklammert waren, sind Hebezeuge, die vorübergehend eingebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes zu befördern. Gemäß Erwägungsgrund 5 sind derartige Baustellenaufzüge nicht mehr aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, wurden bestimmte neue grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I aufgenommen, um besonderen Risiken Rechnung zu tragen, die mit derartigen Maschinen verbunden sind.

Hinsichtlich des auf Baustellenaufzüge anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens, ist außerdem zu beachten, dass Baustellenaufzüge, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als drei Metern besteht, zu den in Anhang IV Nummer 17 aufgeführten Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern gezählt werden.

§ 9 Einbeziehung von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten

Waffen einschließlich Feuerwaffen sind aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen - siehe § 51: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d. Gemäß Erwägungsgrund 6 ist dieser Ausschluss vor dem Hintergrund des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften für die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen zu verstehen, welcher nicht auf Geräte zur Anwendung kommt, die ausschließlich für industrielle oder technische Zwecke ausgelegt sind.

Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte mit Treibladung, die für industrielle oder technische Zwecke ausgelegt sind und durch Änderungsrichtlinie 91/368/EWG aus der ursprünglichen Maschinenrichtlinie ausgeschlossen wurden, werden damit erneut in den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie aufgenommen. Außerdem wurden in Anhang I bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Zusammenhang mit tragbaren Befestigungsgeräten und anderen Schussgeräten aufgenommen. Dabei ist zu beachten, dass diese Anforderungen sowohl für Befestigungs- und Schussgeräte mit Treibladung als auch für Befestigungs- und Schussgeräte mit anderen Energiequellen gelten - siehe § 280: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2.2.2. Hinsichtlich der Konformitä tsbewertung derartiger Maschinen ist außerdem zu beachten, dass tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte mit Treibladung in Anhang IV Nummer 18 aufgeführt sind - siehe § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 18.

Zu den im letzten Satz von Erwägungsgrund 6 angesprochenen Übergangsregelungen - siehe § 154: Anmerkungen zu Artikel 27.

§ 10 Ausrüstungen für das Heben von Personen mit Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind

Die ausnahmsweise Verwendung von Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind, für das Heben von Personen kann im Rahmen der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG geregelt werden - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15 . Erwägungsgrund 7 besagt, dass Ausrüstungen, die für eine entsprechende ausnahmsweise Verwendung mit Maschinen auf den Markt gebracht werden, welche für das Heben von Gütern ausgelegt sind, nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Das Inverkehrbringen entsprechender Ausrüstungen kann daher einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegen.

Es muss unterschieden werden zwischen Ausrüstungen, für eine solche ausnahmsweise Verwendung, und auswechselbaren Ausrüstungen, die für den Zusammenbau mit Maschinen zum Heben von Lasten vorgesehen sind, um deren Funktion auf das Heben von Personen zu erweitern. Derartige auswechselbare Ausrüstungen unterliegen der Maschinenrichtlinie8 - siehe § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 17.

§ 11 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Erwägungsgrund8 bezieht sich darauf, dass land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Hinblick auf die Risiken, die durch die Richtlinie 2003/37/EG abgedeckt werden, aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind - siehe § 53: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e.

§ 12 Marktüberwachung

Der Begriff "Marktüberwachung" bezeichnet die Tätigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten, die prüfen, ob Produkte, die der Richtlinie unterliegen, die Bestimmungen der Richtlinie erfüllen, nachdem sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden und die die notwendigen Maßnahmen ergreifen gegenüber Produkten, die diese Bestimmungen nicht erfüllen. Mit Erwägungsgrund 9 und 10 werden verschiedene Bestimmungen in die neue Maschinenrichtlinie eingeführt, mit denen eine solidere Rechtsgrundlage für die Marktüberwachung und Durchsetzungsmaßnahmen und zugleich die Voraussetzungen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffen werden - siehe § 93 bis § 102: Anmerkungen zu Artikel 4 § 118: Anmerkungen zu Artikel 9, § 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11, und § 144: Anmerkungen zu Artikel 19.

§ 13 Formelle Einwände gegen Normen und die Schutzklausel

Erwägungsgrund 11 besagt, dass das Verfahren für die Anfechtung einer harmonisierten Norm (bekannt als formeller Einwand) und die Schutzklausel für den Umgang mit nicht konformen und gefährlichen Produkten unterschiedliche Verfahren sind, die in unterschiedlichen Artikeln der Richtlinie festgelegt sind - siehe § 119 bis § 121: Anmerkungen zu Artikel 10, und § 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11

§ 14 Bestimmungen für die Verwendung von Maschinen

Erwägungsgrund 12 verdeutlicht den Begriff der Inbetriebnahme von Maschinen, der durch die Maschinenrichtlinie geregelt wird - siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Es ist zu unterscheiden zwischen der Inbetriebnahme von Maschinen und der Benutzung von Maschinen, welche von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, insbesondere im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über die Benutzung von Arbeitsmitteln - siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zu Artikel 15 .

§ 15 Maßnahmen für den Umgang mit Gruppen von gefährlichen Maschinen, von denen die gleichen Risiken ausgehen

Nach der Schutzklausel in Artikel 11 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen bei bestimmten Arten von Maschinen zu treffen, welche die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllen und die eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Mit Erwägungsgrund 13 wird eine Bestimmung eingeführt, die es ermöglicht, auf EU-Ebene Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich zeigt, dass von einer ganzen Gruppe ähnlicher Maschinenmodelle die gleichen Risiken ausgehen - siehe § 118: Anmerkungen zu Artikel 9.

Die betreffenden Maßnahmen müssen dem Ausschuss"Maschinen" entsprechend den Bestimmungen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgelegt werden - siehe § 147: Anmerkungen zu Artikel 22.

§ 16 Stand der Technik

Erwägungsgrund (14) führt den Begriff des "Standes der Technik" ein, der bei der Anwendung der in Anhang I beschriebenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu berücksichtigen ist - siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3, Anhang I.

§ 17 Maschinen für die Benutzung durch Verbraucher

Die Maschinenrichtlinie gilt sowohl für Maschinen, die von gewerblichen Anwendern am Arbeitsplatz verwendet werden, als auch für Maschinen, die von Verbrauchern benutzt werden oder mit denen Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden. Grundsätzlich ist der vorgesehene Verwendungszweck bei Konstruktion und Bau der Maschinen zu berücksichtigen. Erwägungsgrund 15 betont das der Maschinenherstellers berücksichtigen muss, ob die Maschinen für die Verwendung durch gewerbliche Anwender oder durch Nichtfachleute vorgesehen sind oder ob mit ihnen Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden sollen. Die Richtlinie enthält eine besondere Vorschrift für die Abfassung von Betriebsanleitungen für Maschinen, die für die Verwendung durch Laien bestimmt sind - siehe § 259: Anmerkungen zu Anhang I, Nummer 1.7.4.1 Buchstabe d.

§ 18 Unvollständige Maschinen

Erwägungsgrund 16 führt den Begriff unvollständiger Maschinen ein - siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe g. Das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen wird durch ein besonderes Verfahren geregelt - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13. Unvollständige Maschinen können die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I nicht in vollem Umfang erfüllen, da bestimmte Risiken möglicherweise daraus herrühren, dass die Maschine noch unvollständig ist, oder sich aber aus der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und dem übrigen Teil der Maschine oder der Gesamtheit von Maschinen ergeben, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll. Hersteller unvollständiger Maschinen müssen jedoch in einer Einbauerklärung angeben, welche der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt wurden - siehe § 385: Anmerkungen zu Anhang II 1 Abschnitt B, und § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B.

§ 19 Messen und Ausstellungen

Erwägungsgrund 17 führt die Bestimmung ein, mit der es Herstellern ermöglicht werden soll, neue Maschinenmodelle bei Messen und Ausstellungen auszustellen, bevor deren Konformität mit der Maschinenrichtlinie bewertet worden ist, oder Maschinen auszustellen, bei denen bestimmte Bauteile wie beispielsweise Schutzeinrichtungen zu Vorführzwecken abgenommen wurden. In derartigen Fällen muss der Aussteller eine entsprechende Hinweistafel anbringen und durch geeignete Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Personen vor etwaigen Risiken sorgen, die von den ausgestellten Maschinen ausgehen können - siehe § 108: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 3.

§ 20 Die neue Konzeption

Erwägungsgrund 18 erinnert daran, dass die Maschinenrichtlinie auf dem als "neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung" bezeichnete Regelsetzungsverfahren basiert. Die verbindlichen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die Produkte erfüllen müssen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, sowie die Verfahren für deren Konformitätsbewertung sind in den eigentlichen Rechtsvorschriften festgelegt - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, und § 163: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 4 in Anhang I.

Detaillierte technische Lösungen für die Erfüllung dieser grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in den harmonisierten europäischen Normen aufgeführt. Die Anwendung der harmonisierten Normen ist freiwillig, durch ihre Anwendung wird jedoch die Konformität mit den dadurch abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet - siehe § 87: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatzl, und § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.

§ 21 Konformitätsbewertung

Erwägungsgrund 19 verweist auf die Verfahren, zur Bewertung der Konformität von Maschinen mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - siehe § 127 bis § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 - und die Regeln für die CE-Kennzeichnung - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16.

§ 22 Maschinen nach Anhang IV

Das Konformitätsbewertungsverfahren, das auf ein bestimmtes Produkt zur Anwendung kommt, richtet sich danach, ob dieses Produkt zu einer der in Anhang IV aufgeführten Kategorien gehört, bei denen von einem hohen Risikofaktor ausgegangen wird oder die eine kritische Schutzfunktion erfüllen. Die unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang VIII, IX und X dargestellt, die Regeln für deren Auswahl in Artikel 12.

§ 23 Die CE-Kennzeichnung

Durch Erwägungsgründe 21 und 22 werden die Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung eingeführt - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16, § 250: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3, und § 387: Anmerkungen zu Anhang III.

§ 24 Risikobeurteilung

Erwägungsgrund 23 verweist auf die in Anhang I enthaltene Anforderung zur Risikobeurteilung der Maschine, worüber die Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegt wird - siehe § 158 und § 159: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 in Anhang I

§ 25 Die technische Dokumentation

Die technische Dokumentation des Herstellers, die in Erwägungsgrund 24 erwähnt wird, dient sowohl als Hilfsmittel, anhand dessen die Marktüberwachungsbehörden die Konformität einer Maschine nach dem Inverkehrbringen überprüfen können, als auch als Hilfsmittel für den Hersteller, damit die Konformität seines Produkts nachzuweisen - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt a Nummer 2, und § 391 bis § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A.

§ 26 Rechtsbehelfe

Erwägungsgrund 25 führt die Bestimmungen ein für die Rechte der Hersteller oder anderer Akteure im Hinblick auf Entscheidungen, die im Rahmen der Maschinenrichtlinie ergehen - siehe § 135: Anmerkungen zu Artikel 14 Absatz 6, und § 145: Anmerkungen zu Artikel 20.

§ 27 Durchsetzung

Erwägungsgrund 26 erinnert daran, dass die einzelstaatlichen Behörden, die für die Durchsetzung der Bestimmungen der Maschinenrichtlinie verantwortlich sind (die Marktüberwachungsbehörden), in der Lage sein müssen, geeignete Sanktionen zu verhängen, wenn diese Bestimmungen nicht vorschriftsgemäß angewandt werden. Die Sanktionen müssen in den einzelstaatlichen Gesetzen und Verordnungen für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht festgelegt sein - siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26.

§ 28 Änderung der Richtlinie über Aufzüge

In Erwägungsgrund 27 wird erläutert, dass die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge enthält, mit der die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien verdeutlicht werden soll - siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.

§ 29 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Erwägungsgrund 28 enthält eine Rechtfertigung der Maschinenrichtlinie im Hinblick auf das in Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union - EUV) festgelegte Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Nach diesen Prinzipien wird die EU nur dann tätig, wenn die gleichen Ziele nicht auf bessere Weise durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten erreicht werden können. Es ist eindeutig, dass die Maschinenhersteller, wenn es die Maschinenrichtlinie nicht gäbe, unterschiedliche Regeln und Verfahren für die Maschinensicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten anwenden müssten, was beides ein großes Handelshemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde und weniger wirksam wäre bei der Verbesserung der Maschinensicherheit.

§ 30 Nationale Entsprechungstabellen

Erwägungsgrund 29 bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verbesserung der Qualität und Transparenz der Rechtsetzung in der EU. Im Hinblick auf eine bessere Umsetzung und Anwendung werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, Entsprechungstabellen zu veröffentlichen, aus denen der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den Maßnahmen für deren Umsetzung in einzelstaatliches Recht hervorgeht. Dies ist insofern von Bedeutung, als zwar den nationalen Umsetzungsmaßnahmen Rechtsgültigkeit zukommt, im Dialog zwischen den Wirtschaftsbeteiligten jedoch der Wortlaut der Maschinenrichtlinie eine gemeinsame Bezugsgrundlage darstellt. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Entsprechungstabelle und den Wortlaut der Maßnahmen übermitteln, mit denen die Richtlinie in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird - siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26 .

§ 31 DerAusschuss"Maschinen"

Erwägungsgrund 30 bezieht sich auf bestimmte Maßnahmen, die von der Kommission nach Konsultation des Ausschusses "Maschinen" ergriffen werden können - siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8, und § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 .

§ 32 Die durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten Produkte

Artikel 1 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich der Richtlinie fest, d. h. die Produkte, auf die die Bestimmungen der Richtlinie anwendbar sind. Für jede der sieben in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Kategorien gilt eine entsprechende Definition gemäß Artikel 2 Buchstaben a bis g. Daher ist Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 zu lesen. In den nachstehenden Anmerkungen werden die sieben Produktkategorien, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen sowie ihre Definition nacheinander näher behandelt.

§ 33 Die Verwendung des Begriffs"Maschine" im weiteren Sinne

Die erste in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte und in Artikel 2 Buchstabe a definierte Produktkategorie sind Maschinen. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe a wird der Ausdruck "Maschine" im engeren Sinne verwendet. Den Begriffsbestimmungen der Produktkategorien gemäß Artikel 2 ist jedoch ein Satz vorangestellt, wonach der Ausdruck "Maschine" in einem weiter gefassten Sinne zu verstehen ist und die sechs Produktkategorien unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f umfasst.

Die in den Artikeln der Richtlinie festgelegten Pflichten, die auf Maschinen Anwendung finden, sind also so zu verstehen, dass sie sowohl für Maschinen im engeren Sinne gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a als auch für die Produkte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis f gelten: Auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.

Dies ist beispielsweise der Fall bei den Pflichten die festgelegt wurden in Artikel 4 Absatz 1 über die Marktüberwachung, Artikel 5 Absatz 1 über Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme, Artikel 6 Absatz 1 über freien Warenverkehr, Artikel 7 Absatz 1 und 2 über die Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen, Artikel 9 über besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial, Artikel 11 über die Schutzklausel, Artikel 12 über Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen, Artikel 15 über Installation und Verwendung der Maschinen, Artikel 16 über CE-Kennzeichnung, Artikel 17 über nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung und Artikel 20 über Rechtsbehelfe. Die in diesen Artikeln festgelegten Pflichten gelten nicht für unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g.

Soweit die Pflichten für unvollständige Maschinen gelten, ist dies ausdrücklich angegeben, beispielsweise in Artikel 4 Absatz 2 über die Marktüberwachung, Artikel 5 Absatz 2 über das Inverkehrbringen, Artikel 6 Absatz 2 über freien Warenverkehr und Artikel 13 über das Verfahren für unvollständige Maschinen.

Soweit Pflichten sowohl für Maschinen im weiteren Sinne als auch für unvollständige Maschinen gelten, ist dies ebenfalls ausdrücklich angegeben, beispielsweise in Artikel 4 Absatz 3 über die Marktüberwachung und Artikel 6 Absatz 3 über den freien Warenverkehr.

In den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I der Maschinenrichtlinie wird der Begriff "Maschine" im Allgemeinen im weiteren Sinne verstanden und bezeichnet alle Produktkategorien, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt sind. Falls bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nur auf eine einzige oder mehrere dieser Kategorien Anwendung finden, ist dies ausdrücklich angegeben oder kann aus dem Kontext entnommen werden. So gelten beispielsweise bestimmte Anforderungen in AnhangI Teil 4 ausdrücklich nur für Lastaufnahmemittel.

§ 34 Maschinen im engeren Sinne

Der Begriff der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angesprochenen Produktkategorie, d. h. Maschinen im engeren Sinne, wird in Artikel 2 Buchstabe a definiert. Die Begriffsbestimmung enthält fünf Aufzählungspunkte. In den nachstehenden Anmerkungen werden die einzelnen Teile der jeweiligen Aufzählungspunkte nacheinander näher behandelt.

§ 35 Die grundlegende Begriffsbestimmung

Der erste Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung von "Maschinen" enthält folgende Bestandteile:

... eine ... Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen...

Produkte mit Teilen oder Vorrichtungen, die nicht in einer Gesamtheit miteinander verbunden sind, gelten nicht als Maschinen.

Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Maschinen geliefert werden, bei denen bestimmte Teile aus Lagerungs- oder Transportgründen abgebaut wurden. In diesen Fällen müssen Montagefehler bei der Montage der Einzelteile durch eine entsprechende Konstruktion und Ausführung der Maschine verhindert werden. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die Maschinen für die Verwendung durch ungeschulte Laien bestimmt sind. Außerdem muss der Hersteller eine geeignete Montageanleitung bereitstellen, wobei gegebenenfalls der allgemeine Wissensstand und die Verständnisfähigkeit zu berücksichtigen sind, die von Laien vernünftigerweise erwartet werden kann - siehe § 225: Anmerkungen zu Nummer 1.5.4, § 259: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstabe d, und § 264: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

... von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist...

Produkte ohne bewegliche Teile gelten nicht als Maschinen.

... mit einem ... Antriebssystem ... ausgestattete oder dafür vorgesehene . . .

Die beweglichen Teile von Maschinen werden durch ein Antriebssystem mit einer oder mehreren Energiequellen, beispielsweise Wärmekraft oder elektrische, pneumatische oder mechanische Energie, angetrieben. Die Maschine kann mit einem Motor ausgerüstet sein, der eine eigene Energiequelle wie Wärmekraft verwendet oder Energie, die von einer Batterie bereitgestellt wird. Sie kann an eine oder mehrere externe Energiequellen wie elektrischer Strom oder Druckluft angeschlossen werden. Die Maschinen können mechanische Energie nutzen, die

von anderen Geräten bereitgestellt wird, wie beispielsweise eine über die Abtriebs- oder Zapfwelle einer landwirtschaftlichen Zugmaschine angetriebene gezogene landwirtschaftlichen Maschine oder bei Prüfständen für Kraftfahrzeuge, die von den zu prüfenden Fahrzeugen angetrieben werden; außerdem kann der Maschinenantrieb durch natürliche Energiequellen wie Wind- oder Wasserkraft erfolgen.

Üblicherweise stattet der Hersteller vollständiger Maschinen seine Maschinen mit einem Antriebssystem aus. Allerdings können auch Maschinen, die für die Ausstattung mit einem Antriebssystem vorgesehen sind, aber ohne dieses geliefert werden, als Maschinen gelten. Durch diese Bestimmung wird beispielsweise dem Umstand Rechnung getragen, dass manche Maschinenbenutzer bevorzugen, um die Wartung ihrer Maschinen zu erleichtern , einen einheitlichen Motorenbestand zu verwenden.

Für Maschinen, die ohne Antriebssystem geliefert werden sollen:

Wenn die obigen Bedingungen nicht erfüllt sind, sind Maschinen, deren Antriebssystem nicht in vollständig spezifiziert wurde, als unvollständige Maschinen zu betrachten - siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g. In diesem Fall ist erst die Kombination bestehend aus einer derartigen unvollständigen Maschine und aus einem Antriebssystem als vollständige Maschine zu betrachten und einer speziellen Konformitätsbewertung zu unterziehen - siehe § 38: Anmerkungen zum vierten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.

. . . mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft...

Die beweglichen Teile von Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen von einer anderen Energiequelle als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden. Maschinen, die von der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben werden, beispielsweise von Hand geschobene Rasenmäher, manuell angetriebene Bohrmaschinen oder von Hand geschobene Transportkarren, die aufhören zu funktionieren, sobald die manuelle Kraft nicht

mehr einwirkt, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Die einzige Ausnahme von dieser Grundregel betrifft Hebezeuge - siehe § 40: Anmerkungen zum fünften Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.

Andererseits ist die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anzuwenden, wenn die manuelle Krafteinwirkung nicht direkt einwirkt, sondern gespeichert wird, beispielsweise in Federn oder in hydraulischen oder pneumatischen Speichern, sodass die Maschine nachdem die manuelle Krafteinwirkung aufgehört hat weiterhin funktionieren kann.

... diefür eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind...

Die Maschinen müssen für eine bestimmte Anwendung verwendet werden können. Zu den typischen Anwendungsbereichen von Maschinen zählen beispielsweise die Verarbeitung, Behandlung oder Verpackung von Materialien oder das Befördern von Materialien, Gegenständen oder Personen.

Die Maschinenrichtlinie findet keine Anwendung auf separate Maschinenkomponenten wie beispielsweise Dichtungen, Kugellager, Riemenscheiben, elastische Kupplungen, Magnetventile, Hydraulikzylinder, Anflanschgetriebe und desgleichen, die nicht für eine bestimmte Anwendung vorgesehen sind und die für den Einbau in Maschinen bestimmt sind. Die vollständige Maschine, in die solche Komponenten eingebaut werden, muss die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Der Maschinenhersteller muss deshalb Komponenten mit geeigneten Spezifikationen und Eigenschaften wählen.

§ 36 Maschinen, die ohne Verbindungsteile geliefert werden

Der zweite Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung von Maschinen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Eigenschaften der Bauteile, die für die Verbindung der Maschine am Aufstellungsort mit den Energie- und Antriebsquellen erforderlich sind, unter Umständen von dem Aufstellungsort abhängig sind, an dem die Maschine eingesetzt oder aufgestellt werden soll. Die Maschinen können daher ohne diese Bauteile geliefert werden. In diesem Fall muss der Maschinenhersteller in seiner Betriebsanleitung alle notwendigen Spezifikationen der Bauteile festlegen, die für eine sichere Verbindung benötigt werden - siehe § 264: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

§ 37 Maschinen, die auf einem bestimmten Unterbau montiert werden sollen

Der dritte Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung von Maschinen bezieht sich auf Maschinen, die für die Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder für die Installation in einem Gebäude oder Bauwerk vorgesehen sind.

Beförderungsmittel sind im Allgemeinen aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, auf Beförderungsmitteln montierte Maschinen unterliegen jedoch der Maschinenrichtlinie - siehe § 54: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e. Beispiele für Maschinen auf Beförderungsmitteln sind unter anderem: Ladekrane, Hubladebühnen, Kipperaufbauten, auf Fahrzeugen oder Anhängern montierte Kompressoren, auf Fahrzeugen montierte Verdichtungssysteme, auf Fahrzeugen montierte Betonmischer, Absetzkipper, Motorwinden, Kipper und auf Fahrzeugen montierte Hubarbeitsbühnen.

Wenn derartige Maschinen auf Straßenfahrzeugen oder Anhängern, die nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, montiert werden, finden die Anforderungen der Maschinenrichtlinie auf das Fahrzeug bzw. den Anhänger selbst keine Anwendung; die Anforderungen der Maschinenrichtlinie gelten jedoch sowohl für die montierte Maschine als auch für sämtliche Aspekte der Schnittstelle zwischen der Maschine und dem Fahrgestell, auf dem sie montiert ist, die einen Einfluss auf das sichere Verfahren und den sicheren Betrieb der Maschine haben können. Auf Beförderungsmitteln montierte Maschinen sind daher unterschiedlich zu selbstfahrenden mobilen Maschinen wie beispielsweise selbstfahrenden Baumaschinen oder selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, welche in vollem Umfang in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen.

Aus dem dritten Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung ergibt sich, dass der Hersteller einer Maschine, die auf einem Beförderungsmittel aufgebaut oder in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert werden soll, dafür verantwortlich ist, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Er ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnung auf der Maschine anzubringen und die EG-Konformitätserklärung auszustellen und zu unterzeichnen. Der Hersteller einer derartigen Maschine hat in seiner Risikobeurteilung sämtliche von der Maschine ausgehenden Risiken zu berücksichtigen, auch die Risiken im Zusammenhang mit dem Aufbau der Maschine auf dem Fahrgestell eines Fahrzeugs oder Anhängers oder auf einer tragenden Konstruktion - siehe § 158: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 1 in Anhang I. Der Maschinenhersteller ist verpflichtet, in seiner Betriebsanleitung die erforderlichen Spezifikationen für die tragende Konstruktion festzulegen und eine präzise Aufbauanleitung bereitzustellen - siehe § 264: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

Hersteller von Maschinen, die auf Beförderungsmitteln aufgebaut werden sollen, müssen daher die Fahrzeuge oder Anhänger spezifizieren, auf denen die Maschine gefahrlos aufgebaut werden kann, und zwar entweder durch Angabe ihrer technischen Merkmale oder erforderlichenfalls durch Angabe bestimmter Fahrzeugmodelle.

Wenn ein für den Aufbau auf einem Beförderungsmittel vorgesehenes Produkt nicht in einbaufertigem Zustand geliefert wird, d. h. wenn beispielsweise wichtige Bestandteile wie der Tragrahmen oder Abstützungen fehlen, ist dieses Produkt als unvollständige Maschine zu behandeln - siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g. In diesem Fall gilt derjenige, der die unvollständige Maschine und die übrigen Bestandteile auf dem Beförderungsmittel montiert, als Hersteller der vollständigen Maschine.

Hersteller von Maschinen, die für die Installation in Gebäuden oder Bauwerken vorgesehen sind, beispielsweise Portalkrane, bestimmte Aufzüge oder Fahrtreppen, müssen die technischen Merkmale, der tragenden Konstruktion für die Maschine angeben, insbesondere die Kenngrößen zu deren Tragfähigkeit. Der Maschinenhersteller ist jedoch nicht für den Bau des Gebäudes oder des Bauwerks selbst verantwortlich - siehe § 262: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i, und § 361: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.4.2 Buchstabe a.

Derjenige, der eine derartige Maschine auf einem Beförderungsmittel aufbaut oder in einem Gebäude oder Bauwerk installiert, ist für die Einhaltung der Aufbauanleitung des Maschinenherstellers verantwortlich.

Die Konformitätsbewertung von Maschinen, die für den Aufbau auf einem Beförderungsmittel oder für die Installation in einem Gebäude oder Bauwerk vorgesehen sind, erstreckt sich auf die Maschine selbst, die Spezifikationen für die tragende Konstruktion und die Aufbauanleitung. Die erforderlichen Prüfungen und Inspektionen müssen an der auf ihrer tragenden Konstruktion montierten Maschine durchgeführt werden, damit die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüft werden kann. Die CE-Kennzeichnung an der Maschine und die EG-Konformitätserklärung, die der Maschine beiliegen muss, decken die Konformität der Maschine selbst sowie die Spezifikationen und die Anleitung für deren Aufbau ab.

Bei Maschinen, die für Hebevorgänge vorgesehen sind, ist der Hersteller für die Prüfung der Zwecktauglichkeit der für die Inbetriebnahme fertigen Maschinen verantwortlich - siehe § 350 bis 352: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.3, und § 361: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.4.2 Buchstabe e.

Bestimmte Kategorien von Maschinen, die für den Einbau in Gebäuden vorgesehen sind, unterliegen auch der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte, beispielsweise kraftbetriebene Tore, Türen, Fenster, Rollos und Jalousien - siehe § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.

§ 38 Gesamtheiten von Maschinen

Gegenstand des vierten Aufzählungspunkts sind Gesamtheiten von Maschinen (Maschinenanlagen), die aus zwei oder mehr Maschinen oder unvollständigen Maschinen bestehen, die für einen bestimmten Anwendungszweck zusammengebaut werden. Gesamtheiten von Maschinen können aus zwei Einheiten wie beispielsweise einer Verpackungsmaschine und einer Etikettiermaschine oder aber aus mehreren Einheiten gebildet werden, die beispielsweise zu einer Fertigungsstraße zusammengebaut werden.

Aus der Begriffsbestimmung von Gesamtheiten von Maschinen geht hervor, dass die Gesamtheiten so angeordnet und gesteuert werden, dass sie als in sich geschlossenes Ganzes funktionieren, um ein gemeinsames Ergebnis zu erfüllen. Damit eine Gruppe von einzelnen Maschinen oder unvollständigen Maschinen als Gesamtheit von Maschinen gilt, müssen alle folgenden Kriterien erfüllt sein:

Eine Gruppe von Maschinen, die miteinander verbunden sind, bei der aber jede Maschine unabhängig von den anderen funktioniert, gilt nicht als Gesamtheit von Maschinen im obigen Sinne.

Die Definition von Gesamtheiten von Maschinen schließt nicht zwingend eine vollständige Industrieanlage ein, die aus einer großen Zahl von Maschinen, Gesamtheiten von Maschinen und anderen Geräten unterschiedlicher Hersteller besteht. Im Hinblick auf die Anwendung der Maschinenrichtlinie können derartige Großanlagen normalerweise in Teilbereiche untergliedert werden, die selbst als Gesamtheiten von Maschinen betrachtet werden können, beispielsweise Einheiten zur Rohmaterialentladung und -zuführung sowie Verarbeitungs-, Verpackungs- und Beladeeinheiten. In diesem Fall müssen etwaige Risiken, die durch die Schnittstellen zu den jeweils anderen Bereichen der Industrieanlage entstehen können, in der Betriebsanleitung beschrieben werden - siehe § 264: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i. Außerdem muss beachtet werden, dass das Inverkehrbringen von Geräten, die in Industrieanlagen eingebaut sind, aber selbst nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, unter den Anwendungsbereich anderer EU-Binnenmarktrichtlinien fallen können.

Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen und ist dafür verantwortlich, dass die Gesamtheit als Ganzes die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt - siehe § 79: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i. In bestimmten Fällen ist der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen zugleich der Hersteller der einzelnen Einheiten, aus denen diese Gesamtheit besteht. Der häufigere Fall ist jedoch, dass die einzelnen Einheiten von unterschiedlichen Herstellern in Verkehr gebracht werden, und zwar entweder als vollständige Maschinen, die gemäß dem ersten, zweiten oder dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a auch auf eigenständige Weise betrieben werden könnten, oder aber als unvollständige Maschinen gemäß Artikel 2 Buchstabe g.

Wenn die betreffenden Einheiten als vollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, die auch für sich alleine betrieben werden könnten, müssen sie die CE-Kennzeichnung tragen und es muss eine EG-Konformitätserklärung beigefügt sein - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen, es muss jedoch eine Einbauerklärung und Montageanleitung beigefügt sein - siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2, und § 131, Anmerkungen zu Artikel 13.

Gesamtheiten von Maschinen unterliegen der Maschinenrichtlinie, da ihre Sicherheit nicht nur von der sicheren Konstruktion und dem sicheren Bau ihrer einzelnen Einheiten, abhängt, sondern auch von der Eignung dieser Einheiten und deren Schnittstellen untereinander. Die vom Hersteller einer Gesamtheit von Maschinen durchzuführende Risikobeurteilung muss sich daher sowohl auf die Eignung der einzelnen Einheiten im Hinblick auf die Sicherheit der Gesamtheit, als auch auf die Gefährdungen erstrecken, die sich aus den Schnittstellen zwischen den einzelnen Einheiten ergeben. Außerdem muss sie sich auf etwaige Gefährdungen erstrecken, die von der Gesamtheit der Maschinen ausgehen und die nicht durch die EG-Konformitätserklärung (für Maschinen) oder die Einbauerklärung und Montageanleitung (für unvollständige Maschinen), ausgestellt vom Herstellern der einzelnen Einheit, abgedeckt sind.

Der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen muss:

Die EG-Konformitätserklärung für vollständige Maschinen und die Einbauerklärung und Montageanleitung für unvollständige Maschinen, die in die Gesamtheit der Maschinen eingebaut werden, muss den technischen Unterlagen für die Gesamtheit der Maschinen beigefügt werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Abschnitt 1 Buchstabe a. In den technischen Unterlagen der Gesamtheit von Maschinen müssen auch etwaige Änderungen an den einzelnen Einheiten dokumentiert werden, die beim Einbau in die Gesamtheit vorgenommen wurden.

§ 39 Gesamtheiten von Maschinen, die aus neuen und bereits existierenden Maschinen bestehen

Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen, wenn diese in der EU erstmals in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Dabei handelt es sich in der Regel um neue Maschinen - siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Demzufolge handelt es sich bei den Gesamtheiten von Maschinen, auf die im vierten Aufzählungspunkt in Artikel 2 Buchstabe a verwiesen wird, normalerweise um neue Gesamtheiten mit neuen Maschinen. Bei bereits in Betrieb genommenen (zur Arbeit benutzten) Maschinen muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Konformität und Sicherheit der Maschinen während der gesamten Lebensdauer der Maschine entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG erhalten bleiben - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15 .

In bestimmten Fällen können eine oder mehrere der einzelnen Einheiten bestehender Gesamtheiten von Maschinen durch neue Einheiten ersetzt werden, oder Gesamtheiten von Maschinen können um neue Einheiten erweitert werden. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Gesamtheit von Maschinen, die aus neuen und bereits existierenden Einheiten besteht, insgesamt der Maschinenrichtlinie unterliegt. Es ist nicht möglich, exakte Kriterien anzugeben, um die Frage fürjeden speziellen Einzelfall beantworten zu können. Im Zweifelsfall sollten sich daher diejenigen, die eine entsprechende Gesamtheit von Maschinen herstellen, an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden wenden. Die folgenden Hinweise können als grundsätzliche Leitlinien dienen:

  1. Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen einer einzelnen Einheit in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage nicht wesentlich beeinflusst wird, kann diese neue Einheit als Maschine betrachtet werden, die der Maschinenrichtlinie unterliegt; in diesem Fall sind für diejenigen Teile der Gesamtheit, die nicht von der Änderung betroffen sind, keine weiteren Maßnahmen nach den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erforderlich. Der Arbeitgeber ist weiterhin für die Sicherheit der vollständigen Gesamtheit von Maschinen verantwortlich, entsprechend den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.
  2. Wenn durch das Auswechseln oder Hinzufügen neuer einzelner Einheiten in einer bestehenden Gesamtheit von Maschinen der Betrieb oder die Sicherheit des restlichen Teils der Anlage wesentlich beeinflusst wird oder dies eine wesentliche Veränderung der Gesamtheit nach sich zieht, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung als Aufbau einer neuen Gesamtheit von Maschinen zu betrachten ist, auf welche die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. In diesem Fall muss die vollständige Gesamtheit von Maschinen einschließlich aller einzelnen Einheiten, aus denen diese Gesamtheit besteht, die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Dies ist auch erforderlich, wenn eine neue Gesamtheit von Maschinen aus neuen und gebrauchten Einheiten aufgebaut wird.

§ 40 Manuell angetriebene Maschinen zum Heben von Lasten

Der fünfte Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung von Maschinen enthält eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass manuell angetriebene Maschinen von der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind. Manuell angetriebene Maschinen, die für das Heben von Lasten vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, ob Güter oder Personen oder beides, unterliegen der Maschinenrichtlinie - siehe § 328: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.1 Buchstabe a. Beispiele für derartige Maschinen sind manuell angetriebene Flaschen- und Kettenzüge und Krane, Wagenheber, Hubtische, Palettenhubwagen und Stapler sowie fahrbare Hubarbeitsbühnen. Geräte, die nicht zum Heben einer Last dienen, sondern diese nur auf einer bestimmten Höhe halten, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

§ 41 Auswechselbare Ausrüstung

Die auswechselbare Ausrüstung, auf die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b verweist, wird in Artikel 2 Buchstabe b) definiert. Es ist zu beachten, dass auswechselbare Ausrüstung auch von dem Begriff "Maschine" - verwendet im weiteren Sinne - erfasst werden - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

In den nachstehenden Anmerkungen werden die einzelnen Elemente der Begriffsbestimmung der auswechselbaren Ausrüstung nacheinander behandelt.

... einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme ...

Auswechselbare Ausrüstungen sind Ausrüstungen, die dafür konstruiert und gebaut wurden, dass sie mit Maschinen zusammengebaut werden können, nachdem die Grundmaschine in Betrieb genommen wurde. Ausrüstung, die vom Hersteller mit einer Maschine zusammengebaut wird, wenn die Maschine in Verkehr gebracht wird, und die nicht dafür vorgesehen ist, dass sie vom Benutzer ausgewechselt wird, gilt nicht als auswechselbare Ausrüstung, sondern als Teil der Maschine.

Ein oder mehrere Exemplare von auswechselbaren Ausrüstungen können vom Maschinenhersteller zusammen mit der Grundmaschine geliefert werden oder aber von einem anderen Hersteller. In beiden Fällen gilt jede auswechselbare Ausrüstung als separates Produkt und muss zusammen mit einer gesonderten EG-Konformitätserklärung geliefert werden, muss die CE-Kennzeichnung tragen und mit einer eigenen Betriebsanleitung geliefert werden.

... die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine ... selbst an ihr anbringt.

Dass die auswechselbare Ausrüstung für den Zusammenbau mit der Maschine vorgesehen ist, bedeutet, dass die Kombination von Grundmaschine und auswechselbarer Ausrüstung als in sich geschlossenes Ganzes funktioniert. Eine Ausrüstung, die mit einer Maschine verwendet, aber nicht mit dieser zusammengebaut wird, gilt nicht als auswechselbare Ausrüstung.

... um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist...

Auswechselbare Ausrüstungen sind nicht mit Ersatzteilen zu verwechseln, welche die Funktion der Maschine nicht verändern und der Maschine auch keine neue Funktion verleihen, sondern lediglich als Ersatz für verschlissene oder defekte Teile vorgesehen sind.

Auswechselbare Ausrüstungen müssen unterschieden werden von Werkzeugen wie Schneiden, Bohrern, einfachen Baggerschaufeln usw., die weder die Funktion der Grundmaschine ändern noch die Funktion der Maschine erweitern. Werkzeuge als solches unterliegen nicht der Maschinenrichtlinie (allerdings muss der Maschinenhersteller die notwendigen Merkmale der Werkzeuge angeben, die an der Maschine angebracht werden können - siehe § 268: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe n.

Beispiele für auswechselbare Ausrüstungen umfassen Ausrüstungen, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen für Funktionen wie Pflügen, Ernten, Heben oder Laden montiert werden, sowie Ausrüstungen für den Anbau an Erdbaumaschinen für Funktionen wie Bohr- oder Abbrucharbeiten. Arbeitsbühnen, die für den Zusammenbau mit Maschinen zum Heben von Lasten vorgesehen sind, um ihre Funktion zum Zweck des Hebens von Personen zu verändern, gelten als auswechselbare Ausrüstungen - siehe § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 17. Weitere Beispiele auswechselbarer Ausrüstungen sind Halterungen, die für den Zusammenbau mit tragbaren handgeführten Maschinen vorgesehen sind, sodass diese zu ortsfesten Maschinen umgebaut werden und auswechselbare Vorschubeinheiten für Holzbearbeitungsmaschinen.

Auswechselbare Ausrüstungen können vom Hersteller der Grundmaschine oder von einem anderen Hersteller in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall muss der Hersteller der auswechselbaren Ausrüstung in seiner Betriebsanleitung die Maschinen angeben, mit denen diese Ausrüstung sicher zusammengebaut und verwendet werden kann, und zwar entweder durch Angabe der technischen Merkmale der Maschine oder erforderlichenfalls durch Angabe konkreter Maschinenmodelle. Außerdem muss er die erforderlichen Anleitungen für eine sichere Montage und den sicheren Gebrauch der auswechselbaren Ausrüstung bereitstellen - siehe § 264: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

Der Hersteller der auswechselbaren Ausrüstung hat dafür zu sorgen, dass die Kombination von auswechselbarer Ausrüstung und Grundmaschine, an der die Ausrüstung montiert werden soll, sämtliche einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I erfüllt, und muss das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

Zu beachten ist, dass der Anbau einer auswechselbaren Ausrüstung an eine Grundmaschine dazu führen kann, dass eine Kombination entsteht, die unter eine der in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Maschinen fällt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Tisch mit einer handgehaltenen Holzbearbeitungsmaschine zusammengebaut wird und diese damit zu einer ortsfesten Maschine wie einer Tischkreissäge oder einer senkrechten Tischfräsmaschine verändert wird, oder wenn eine Arbeitsbühne mit einer Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut und dadurch deren Funktion zum Zweck des Hebens von Personen verändert wird.9 In derartigen Fällen muss der Hersteller der auswechselbaren Ausrüstung eine Risikobeurteilung für die Kombination der auswechselbaren Ausrüstung und der Grundmaschine durchführen und eines der für Maschinen nach Anhang IV vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens durchlaufen - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12 . Die Konformitätsbewertung muss gewährleisten, dass die Anordnung bestehend aus der auswechselbaren Ausrüstung und des/der zum Zusammenbau vorgesehenen Typs/Typen von Grundmaschinen, an der/denen sie montiert werden soll, sämtliche einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhang I erfüllt.

Die notwendigen Informationen zu der Konformitätsbewertung der Kombination von auswechselbarer Ausrüstung und Grundmaschine, sind in der EG-Konformitätserklärung für die auswechselbare Ausrüstung anzugeben. In der Betriebsanleitung für die auswechselbare Ausrüstung müssen außerdem der Typ bzw. die typen der Grundmaschine(n) angegeben werden, die für einen Zusammenbau mit der Ausrüstung vorgesehen sind, und es müssen die erforderlichen Anleitungen zur Montage enthalten sein - siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i.

§ 42 Sicherheitsbauteile

Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c werden in Artikel 2 Buchstabe c definiert. Dabei ist zu beachten, dass Sicherheitsbauteile auch durch den Begriff "Maschinen" im weiteren Sinne bezeichnet werden - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Zahlreiche Maschinenbestandteile sind entscheidend für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen. Für den reinen Betrieb erforderliche Bauteile gelten jedoch nicht als Sicherheitsbauteile. Bei Sicherheitsbauteilen handelt es sich um Bauteile, die vom Hersteller der Bauteile für die Montage an Maschinen vorgesehen sind und dort eine Schutzfunktion erfüllen sollen. Gesondert in Verkehr gebrachte Bauteile, die vom Bauteilehersteller für Funktionen vorgesehen sind, die sowohl Sicherheits- als auch Betriebsfunktionen abdecken, oder die vom Bauteilehersteller entweder für Sicherheits- oder für Betriebsfunktionen der Maschine vorgesehen sind, gelten als Sicherheitsbauteile.

Die Ausnahme von Niederspannungsschaltgeräten und -steuergeräten, wie im fünften Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k angegeben, gilt nicht für elektrische Sicherheitsbauteile - siehe § 68: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k.

Der letzte Satz der Begriffsbestimmung bezieht sich auf die Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V. Anhang V enthält eine Aufstellung von Kategorien von Sicherheitsbauteilen, die üblicherweise an Maschinen montiert werden. Anhand der Durchsicht der Liste lässt sich die Definition des Begriffs "Sicherheitsbauteil" leichter nachvollziehen. Allerdings ist dies eine Beispielliste und nicht abschließend. Anders ausgedrückt, sämtliche Bauteile, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c entsprechen, gelten als Sicherheitsbauteil, das der Maschinenrichtlinie unterliegt, auch wenn es nicht in der Liste in Anhang V ausgeführt ist.

Wenn zukünftig Sicherheitsbauteile erkannt werden, welche nicht in der Liste in Anhang V aufgeführt sind, beispielsweise innovative Sicherheitsbauteile, kann die Kommission einen Beschluss zur Aktualisierung der Liste verabschieden, nachdem der Ausschuss "Maschinen" entsprechend dem Regelungsverfahren mit Kontrolle konsultiert wurde - siehe § 116: Anmerkungen zu Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, und § 147: Anmerkungen zu Artikel 22 Absatz 3.

Der zweite Aufzählungspunkt der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c bedeutet, dass nur Sicherheitsbauteile, die gesondert in Verkehr gebracht werden, als solche der Maschinenrichtlinie unterliegen. Sicherheitsbauteile, die von einem Maschinenhersteller für den Einbau in seinen eigenen Maschinen produziert werden, unterliegen als solche nicht der Richtlinie, obgleich sie es jedoch ermöglichen müssen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Zu beachten ist dabei, dass wenn ein solcher Hersteller Sicherheitsbauteile als Ersatzteile liefert, zum Ersatz der original Sicherheitsbauteile der von ihm in Verkehr gebrachten Maschinen, diese nicht der Maschinenrichtlinie unterliegen - siehe § 48: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a.

Hinsichtlich des für Sicherheitsbauteile anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahrens ist zu beachten, dass bestimmte Sicherheitsbauteile in Anhang IV aufgeführt sind - siehe § 129 und § 130: Anmerkungen zu Artikel 12, und § 388: Anmerkungen zu Anhang IV Nummer 19 bis 23

§ 43 Lastaufnahmemittel

Lastaufnahmemittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d werden in Artikel 2 Buchstabe d definiert. Dabei ist zu beachten, dass Lastaufnahmemittel auch durch den Begriff "Maschinen" im weiteren Sinne bezeichnet werden - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Maschinen zum Heben von Lasten weisen üblicherweise eine Vorrichtung zum Festhalten der Last auf, beispielsweise einen Haken. Derartige Lasthaltevorrichtungen, die Bestandteil von Hebezeugen sind, gelten nicht als Lastaufnahmemittel. Aufgrund der Unterschiede in der Formgebung, Größe und Beschaffenheit der zu hebenden Lasten werden jedoch häufig Ausrüstungsgegenstände zwischen der Haltevorrichtung des Hebezeugs und der Last oder an der Last selbst angebracht, damit die Last während des Hebevorgangs gehalten werden kann. Derartige Ausrüstungsteile werden als Lastaufnahmemittel bezeichnet. Produkte, die gesondert in Verkehr gebracht werden, um für diesen Verwendungszweck in Lasten eingebaut zu werden, gelten ebenfalls als Lastaufnahmemittel.

Ausrüstungsteile, die zwischen der Haltevorrichtung des Hebezeugs und der Last angeordnet werden, gelten als Lastaufnahmemittel, selbst wenn sie zusammen mit dem Hebezeug oder der Last geliefert werden.

Der letzte Teil der Begriffsbestimmung von"Lastaufnahmemittel" besagt:

... als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile

Dies bedeutet, dass Ausrüstungsteile, die für die Verwendung als separates Anschlagmittel oder in verschiedenen vom Benutzer zusammengestellten Kombinationen vorgesehen sind, beispielsweise zur Herstellung einer mehrsträngigen Anschlagkette, als Lastaufnahmemittel gelten. Andererseits gelten Bestandteile, die zum Einbau in Anschlagmittel und nicht für eine eigenständige Verwendung vorgesehen sind, nicht als Lastaufnahmemittel - siehe § 358: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.2.

Der Ausschuss "Maschinen" hat eine Liste verschiedener Kategorien von Ausrüstungen für Hebevorgänge zusammengestellt, aus der hervorgeht, welche Kategorien als Lastaufnahmemittel gelten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, soll jedoch die einheitliche Auslegung und Anwendung der Maschinenrichtlinie auf Lastaufnahmemittel unterstützen.10

Lastaufnahmemittel unterliegen bestimmten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I Teil 4 - siehe § 337 bis § 341: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3, 4.1.2.4 und 4.1.2.5, § 358: Anmerkungen zu Nummer 4.3.2, und § 360: Anmerkungen zu Nummer 4.4.1 in Anhang I.

§ 44 Ketten, Seile und Gurte

Ketten, Seile und Gurte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden in Artikel 2 Buchstabe e definiert.

Die Produkte, die mit den Begriffe "Ketten, Seile und Gurte" bezeichnet werden sind Ketten, Seile und Gurte, die für den Einbau in Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln für Hebezwecke konstruiert und gebaut wurden - siehe § 328: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.1.1 Buchstabe a. Ketten, Seile oder Gurte für andere Verwendungszwecke als für das Heben bestimmt sind, unterliegen als solche nicht der Maschinenrichtlinie. Allerdings unterliegen Ketten, Seile oder Gurte, die vom Hersteller für zwei oder mehr Verwendungszwecke einschließlich Hebezwecken konstruiert, gebaut und spezifiziert wurden, der Richtlinie.

Da Ketten, Seile und Gurte für Hebezwecke zu den Produkten zählen, die durch den Begriff "Maschinen" im weiter gefassten Sinne bezeichnet werden - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1 -, müssen Hersteller von Ketten, Seilen und Gurten für Hebezwecke sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Pflichten erfüllen - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1.

Es ist zu beachten, dass es sich bei den durch die Begriffe "Ketten, Seile und Gurte" bezeichneten Produkte um jene Produkte handelt, die vom Hersteller der Ketten, Seile und Gurte in Form von Haspeln, Trommeln, Rollen, Coils oder Bündel von Ketten, Seilen und Gurten in Verkehr gebracht werden. Sie können vom Hersteller der Ketten, Seile oder Gurte an Händler oder Hersteller von Hebezeugen oder Lastaufnahmemittel oder aber an Benutzer geliefert werden.

Die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Pflichten kommen zur Anwendung, wenn die Ketten, Seile oder Gurte erstmals in Verkehr gebracht werden. Der Händler oder Benutzer wird nicht zu einem Hersteller im Sinne der Richtlinie, wenn er diese Teile zum Einbau in Hebezeuge oder Lastaufnahmemittel ablängt. Daher werden die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Pflichten nicht noch einmal angewendet auf Ketten, Seile oder Gurte, die aus den Produkten abgelängt werden, welche vom Hersteller der Ketten, Seile oder Gurte bereits in Verkehr gebracht wurden. Diese abgelängten Teile gelten als Bauteil der Hebezeuge oder Lastaufnahmemittel, in denen sie verbaut werden.

Händler von Ketten, Seilen und Gurten müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die maßgebliche EG-Konformitätserklärung, die Kennung der Erklärung, in der die Eigenschaften der Ketten, Seile oder Gurte beschrieben werden, und die Betriebsanleitung zusammen mit den abgelängten Ketten, Seilen oder Gurten an die Hersteller der Hebezeuge oder Lastaufnahmemittel oder Benutzer mitgeliefert werden - siehe § 83: Anmerkungen zu Buchstabe i, und § 357: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.1.

§ 45 Abnehmbare Gelenkwellen

Abnehmbare Gelenkwellen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f werden in Artikel 2 Buchstabe f definiert. Es ist zu beachten, dass abnehmbare Gelenkwellen auch durch den Begriff "Maschinen" im weiteren Sinne bezeichnet werden - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Abnehmbare Gelenkwellen unterliegen bestimmten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I Teil 3 - siehe § 319: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 3.4.7.

Es ist zu beachten, dass Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen als Nummer 1 in der Beispielliste der Sicherheitsbauteile in Anhang V aufgeführt sind. Wenn solche Schutzeinrichtungen gesondert in Verkehr gebracht werden, unterliegen diese daher als Sicherheitsbauteile der Maschinenrichtlinie. Wird gemäß dem zweiten Satz der obigen Definition jedoch eine abnehmbare Gelenkwelle zusammen mit ihrer Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, unterliegt sie als ein einziges Produkt der Maschinenrichtlinie.

Hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens ist außerdem zu beachten, dass abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen in Anhang IV Nummer 14 und Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen in Anhang IV Nummer 15 aufgeführt sind.

§ 46 Unvollständige Maschinen

Unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g werden in Artikel 2 Buchstabe g definiert. Es ist zu beachten, dass unvollständige Maschinen nicht durch den Begriff "Maschinen" im weiteren Sinne bezeichnet werden - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Eine unvollständige Maschine, die der Maschinenrichtlinie unterliegt, ist ein Produkt, das dazu bestimmt ist, nach dessen Einbau eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bilden.

"Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet", bedeutet, dass eine unvollständige Maschine ein Produkt darstellt, das einer Maschine im engeren Sinne gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a ähnlich ist, d. h. einer Gesamtheit, die aus miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen besteht, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist, der aber bestimmte Bestandteile fehlen, die erforderlich sind, damit die Maschine eine bestimmte Funktion erfüllen kann.

An unvollständigen Maschinen müssen daher weitere Montagearbeiten durchgeführt werden, damit aus ihnen vollständige Maschinen werden, die ihre bestimmte Anwendung erfüllen können. Unter diesem weiteren Zusammenbau ist nicht die Montage eines Antriebssystems an Maschinen zu verstehen, die ohne Antriebssystem geliefert wurden, wenn das zu montierende Antriebssystem durch die Konformitätsbewertung des Herstellers abgedeckt ist - siehe § 35: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a - oder die Verbindung mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- oder Antriebsquellen - siehe § 36: Anmerkungen zum zweiten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a. Unvollständige Maschinen müssen außerdem von Maschinen unterschieden werden, die für die Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk einbaufertig sind - siehe § 37: Anmerkungen zum dritten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a.

Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen.

Da unvollständige Maschinen "fast eine Maschine bilden", sind sie von Komponenten zu unterscheiden, die als solche der Maschinenrichtlinie nicht unterliegen - siehe § 35: Anmerkungen zum ersten Aufzählungspunkt von Artikel 2 Buchstabe a. Komponenten können üblicherweise in eine breite Palette von Maschinenkategorien mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen eingebaut werden.

Der zweite Satz der Begriffsbestimmung unvollständiger Maschinen lautet: ... Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar.

Diese Bestimmung gilt auch für Antriebssysteme, die fertig sind für den Einbau in Maschinen, nicht aber für die Einzelbestandteile derartiger Systeme.

Zum Beispiel gilt ein Verbrennungsmotor oder ein Hochspannungs-Elektromotor, der einbaufertig für den Einbau in Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie, in Verkehr gebracht wird, als unvollständige Maschine.

Zu beachten ist, dass die meisten Niederspannungs-Elektromotoren aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind und der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG unterliegen - siehe § 69: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k.

Das Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen erfolgt nach einem bestimmten Verfahren - siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2, § 131: Anmerkungen zu Artikel 13, § 384 und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B, und Anmerkungen zu Anhang VI und VII.

§ 47 Aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommene Produkte

Der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ist in zweierlei Hinsicht eingeschränkt:

§ 48 Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a formulierte Ausschluss bezieht sich nur auf Bauteile, die identisch sind mit vom Maschinenhersteller gefertigten und in seinen eigenen Maschinen eingebauten Bauteilen. Derartige Bauteile unterliegen als solche nicht der Maschinenrichtlinie, da sie nicht gesondert in Verkehr gebracht werden - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c.

Wenn ein derartiger Maschinenhersteller identische Bauteile als Ersatzteile für die ursprünglichen Bauteile liefert, unterliegen diese Ersatzteile damit nicht der Maschinenrichtlinie. Diese Ausnahme gilt auch in jenen Fällen, in denen identische Bauteile nicht mehr lieferbar sind und der Maschinenhersteller Ersatzteile mit gleicher Sicherheitsfunktion und gleichen Sicherheitseigenschaften wie die Bauteile liefert, die ursprünglich in der Maschine montiert worden waren.

§ 49 Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und/oder in Vergnügungsparks

Einrichtungen, die speziell für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks konstruiert und gebaut wurden, sind durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Konstruktion und Bau derartiger Einrichtungen unterliegen keinen EU-Rechtsvorschriften und können daher einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unterworfen sein. Erwähnt werden kann, dass für derartige Einrichtungen zwei europäische Normen existieren.11

Die Verwendung derartiger Einrichtungen durch Arbeitnehmer (beispielsweise bei Errichtung, Abbau oder Instandhaltung) unterliegt den einzelstaatlichen Bestimmungen für die Umsetzung von Richtlinie 2009/104/EG über die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

§ 50 Maschinen für nukleare Verwendung

Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c formulierte Ausschlusskriterium bezieht sich auf Maschinen, die eigens für die kerntechnische Industrie oder für die Herstellung oder Verarbeitung radioaktiver Materialien entwickelt wurden und bei deren Ausfall Radioaktivität freigesetzt werden kann.

Maschinen, die in der kerntechnischen Industrie eingesetzt werden und bei denen keine Gefahr des Freisetzens radioaktiver Strahlen besteht, sind nicht aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen.

Die Maschinen, auf die das Ausschlusskriterium gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zur Anwendung kommt, sind auch gegenüber den Maschinen abzugrenzen, die radioaktive Strahlungsquellen enthalten, beispielsweise für Messzwecke, zerstörungsfreie Prüfungen oder zur Verhinderung des Aufbaus statischer elektrischer Aufladungen, die aber nicht für kerntechnische Zwecke entwickelt wurden oder eingesetzt werden und die daher nicht aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind - siehe § 232: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.10.

Es ist zu beachten, dass die Verwendung radioaktiver Quellen entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen für die Umsetzung von Richtlinie 96/29/Euratom und Richtlinie 2003/122/Euratom möglicherweise genehmigungs- und überwachungspflichtig ist.12

§ 51 Waffen einschließlich Feuerwaffen

Wie in Erwägungsgrund 6 erläutert, ist der Ausschluss von Waffen einschließlich Feuerwaffen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d vor dem Hintergrund des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen gemäß Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG13 des Rates zu verstehen. In Teil III Buchstabe b dieses Anhangs sind für industrielle und technische Zwecke bestimmte Geräte ausgenommen, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können.

Der Ausschluss von Waffen einschließlich Feuerwaffen aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie erstreckt sich daher nicht auf tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte für industrielle oder technische Zwecke - siehe § 9: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 6.

§ 52 Beförderungsmittel

Die Ausnahme in Bezug auf verschiedene Beförderungsmittel wird in den fünf Aufzählungspunkten zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e geregelt. Diese Aufzählungspunkte werden in den folgenden Anmerkungen näher erläutert.

§ 53 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Der im ersten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die unter die Richtlinie 2003/37/EG über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (Traktorenrichtlinie) fallen.14 Zum Zeitpunkt der Annahme der neuen Maschinenrichtlinie deckte die Traktorenrichtlinie nicht alle Risiken ab, die mit dem Einsatz dieser Zugmaschinen einhergehen. Um zu gewährleisten, dass die EU-Rechtsvorschriften alle einschlägigen Risiken abdecken, werden Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen daher nur insoweit aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, als die Risiken bereits durch die Traktorenrichtlinie abgedeckt werden. Bei nicht durch die Traktorenrichtlinie abgedeckten Risiken kommt die Maschinenrichtlinie zur Anwendung.

Der Hersteller einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine muss daher, die Übereinstimmung der Zugmaschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie beurteilen, die die betreffenden Risiken behandeln, die CE-Kennzeichnung an der Zugmaschine anbringen und eine EG-Konformitätserklärung hinsichtlich dieser Anforderungen ausstellen. Diese EG-Konformitätserklärung muss vom Hersteller den Unterlagen, die er mit dem Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung gemäß Richtlinie 2003/37/EG bereitstellt, beigefügt werden.

Bei der Annahme der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die folgende gemeinsame Erklärung abgegeben:

Das Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Richtlinie 2000/37/EG über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge so geändert werden muss, dass sie alle einschlägigen Risiken der Maschinenrichtlinie abdeckt, damit alle Sicherheits- und Gesundheitsaspekte von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen von einer einzigen Harmonisierungsrichtlinie abgedeckt werden.

Diese Änderung der Richtlinie 2003/37/EG sollte auch eine Änderung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) erster Aufzählungspunkt der Maschinenrichtlinie vorsehen, die in der Streichung der Worte" in Bezug aufdie Risiken" besteht.

Die Kommission erkennt die Notwendigkeit an, in die Richtlinien über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen weitere Anforderungen für darin noch nicht behandelten Risiken aufzunehmen. Hierzu überlegt die Kommission derzeit geeignete Maßnahmen, die Verweise auf Regelungen der Vereinten Nationen, CEN- und ISO-Normen sowie OECD-Kodizes enthalten.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission verschiedene grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie benannt, die nicht in vollem Umfang durch die Richtlinie 2003/37/EG abgedeckt werden, und schlägt eine Änderung der Traktorenrichtlinie vor, mit der diesen Anforderungen Rechnung getragen wird. Sobald diese Änderung angenommen wurde und in Kraft getreten ist, werden land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen vollständig aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen.

Zu beachten ist dabei, dass der Ausschluss land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen sich nur auf die Zugmaschinen selbst bezieht und nicht auf deren Anhänger, auf gezogene oder geschobene Maschinen oder auf diesen Zugmaschinen angebrachte oder aufgesattelte Maschinen.

Anhänger und auswechselbare gezogene Maschinen fallen in den Anwendungsbereich sowohl der Traktorenrichtlinie 2003/37/EG als auch der Maschinenrichtlinie, obwohl noch keine spezifischen technischen Anforderungen, die eine EG-Typgenehmigung derartiger gezogener Maschinen erlauben, ausgearbeitet wurden. Wenn derartige Anforderungen künftig entwickelt werden, würden die Anforderungen an die sichere Teilnahme derartiger Anhänger und gezogener Maschinen am Straßenverkehr durch Richtlinie 2003/37/EG harmonisiert, während die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für den Betrieb derartiger Maschinen im Gelände weiterhin der Maschinenrichtlinie unterliegen würden.

§ 54 Straßenfahrzeuge mit vier oder mehr Rädern und deren Anhänger

Der im zweiten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf Kraftfahrzeuge und deren Anhänger. Als die Richtlinie 2006/42/EG angenommen wurde, fiel die Typgenehmigung dieser Fahrzeuge unter die Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Ab dem 29. April 2009 wird die Richtlinie 70/156/EWG durch die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt15Diese Richtlinie gilt für kraftbetriebene Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die in einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind, und für Fahrzeuge auf Rädern ohne eigenen Antrieb, die dafür konstruiert und gebaut wurden, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden.

Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG sieht die Möglichkeit einer fakultativen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung für mobile Maschinen vor, besagt jedoch zugleich, dass die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von derartigen fakultativen Genehmigungen unberührt bleibt. Folglich unterliegt jede mobile Maschine, für deren Teilnahme am Straßenverkehr eine Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erforderlich ist, hinsichtlich aller Risiken die nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen der Maschinenrichtlinie.

Fahrzeuge, die nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, beispielsweise Offroad-Quads, Geländefahrzeuge (All Terrain Vehicles - ATV), Go-Karts, Golfplatzfahrzeuge und Schneemobile, unterliegen der Maschinenrichtlinie, sofern sie nicht ausschließlich für sportliche Wettbewerbe entwickelt wurden - siehe § 56: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e - vierter Aufzählungspunkt.

Gleiches gilt für Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet, beispielsweise bestimmte kleine Straßenkehrmaschinen.

Auf Straßenfahrzeugen oder -anhängern montierte Maschinen wie beispielsweise Ladekräne, Hubladebühnen, auf Fahrzeugen oder Anhängern montierte Kompressoren, auf Fahrzeugen montierte Verdichtungssysteme, auf Fahrzeugen montierte Betonmischer, Absetzkipper, Motorwinden, Kipperaufbauten und auf Fahrzeugen oder Anhängern montierte Hubarbeitsbühnen unterliegen der Maschinenrichtlinie - siehe § 37: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe a - dritter Aufzählungspunkt.

§ 55 Zwei- und dreirädrige Straßenfahrzeuge

Der im dritten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf Fahrzeuge, die unter die Richtlinie 2002/24/EG16 fallen, die für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Doppelrad, bestimmt für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind, wie beispielsweise Geländemotorräder, die daher der Maschinenrichtlinie unterliegen, sofern sie nicht ausschließlich für sportliche Wettbewerbe vorgesehen sind - siehe § 56: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e - vierter Aufzählungspunkt.

Dieser Ausschluss gilt außerdem nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h, fußgängergeführte Fahrzeuge, Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind, Geländefahrzeuge oder Fahrräder mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb (EPACs oder Pedelecs), die aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG ausgeschlossen sind. Diese Kategorien der zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeuge unterliegen daher der Maschinenrichtlinie.

§ 56 Für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge

Der im vierten Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf Kraftfahrzeuge, die für sportliche Wettbewerbe vorgesehen sind. Diese Fahrzeuge sind aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, egal ob sie für die Benutzung auf Straßen oder im Gelände bestimmt sind.

Dieser Ausschluss gilt ausschließlich für Fahrzeuge für Wettbewerbszwecke, deshalb sind beispielsweise Freizeitfahrzeuge, die auch für informelle Wettbewerbe eingesetzt werden können, nicht ausgenommen. Wichtigstes Kriterium für die Feststellung, ob Fahrzeuge ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmt sind, ist, ob sie nach den technischen Spezifikationen eines der offiziell anerkannten Rennverbände entwickelt wurden.

Für Wettbewerbsmotorräder, Wettbewerbs-Quads oder -Geländefahrzeuge (All Terrain Vehicles - ATV) und Wettbewerbs-Schneemobile werden die technischen Spezifikationen durch die FIM (Fédération Internationale de Motocyclisme) und die ihr angeschlossenen nationalen Verbände festgelegt. Zur Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Unterscheidung zwischen Wettbewerbsausführungen und anderen Ausführungen veröffentlicht die FIM auf ihrer Website die Liste mit Wettbewerbsmotorrädern, -quads und -schneemobilen, welche die technischen Spezifikationen der FIM erfüllen und an nationalen bzw. internationalen Motorsportwettbewerben teilnehmen, die unter der Federführung des internationalen Verbands und seiner angeschlossenen nationalen Verbände organisiert werden.17

§ 57 Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen

Nach dem Ausschluss im fünften Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e fallen alle Luftfahrzeuge oder Beförderungsmittel für die Beförderung auf dem Wasser nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Wasserfahrzeuge, die der Richtlinie 94/25/EG über Sportboote in der durch Richtlinie 2003/44/EG geänderten Fassung unterliegen, sind aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Die Maschinenrichtlinie gilt deshalb nicht für Innenbord- und Heckmotoren, die als Teil des Wasserfahrzeugs gelten.

Die Maschinenrichtlinie ist jedoch anwendbar auf Außenbordmotoren, ausgenommen jene Anforderungen, die speziell in der Richtlinie über Sportboote im Hinblick auf die Betriebsanleitung, die Bedienungseigenschaften des Boots, das Starten von Außenbordmotoren sowie die Abgas- und Schallemissionen festgelegt sind.

Maschinen, die auf Wasserfahrzeugen angebracht sind, beispielsweise Schwimmkräne, Bohranlagen, Bagger und Nassbagger, sind nicht aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen.

Der Ausschluss von Beförderungsmitteln auf Schienennetzen bezieht sich auf Maschinen, die für die Beförderung von Personen und/oder Gütern auf internationalen, nationalen, regionalen, vorstädtischen oder innerstädtischen Schienennetzen oder auf an derartige Netze angeschlossenen Schienensystemen bestimmt sind.

Andererseits fallen Maschinen, die für den Einsatz auf Schienensystemen bestimmt sind, welche nicht an derartige Netze angeschlossen sind, beispielsweise selbstfahrende Maschinen auf Schienen für Arbeiten unter Tage, in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Maschinen, die für den Einsatz auf Schienennetzen bestimmt sind, aber nicht für die Beförderung von Personen und/oder Gütern, beispielsweise schienengebundene Maschinen für Bau, Instandhaltung und Kontrolle der Schienennetze und -anlagen, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Dies gilt auch für Maschinen, die auf schienengebundenen Fahrzeugen montiert sind, beispielsweise Ladekräne und fahrbare Hubarbeitsbühnen.

§ 58 Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind

Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen wie beispielsweise mobile Bohranlagen und die darauf installierten Maschinen sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen, weil sie den Übereinkommen der International Maritime Organisation unterliegen.

Einige der Einrichtungen, die unter diese Ausschlussklausel fallen, können auch der Richtlinie 96/98/EG18über Schiffsausrüstung in der durch Richtlinie 2002/75/EG geänderten Fassung19unterliegen.

Eine mobile Offshore-Anlage ist eine Offshore-Anlage, die nicht ständig oder längerfristig in einem Ölfeld installiert bleiben soll, sondern bestimmt ist von einem Standort zum anderen bewegt zu werden, unabhängig davon, ob sie über eine Antriebsvorrichtung oder Standbeine für die Aufstellung auf dem Meeresboden verfügt.

Schwimmende Anlagen, die für die Produktion verwendet werden, beispielsweise FPSOs (schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen - die üblicherweise auf Tankerkonstruktionen basieren) und FPPs (schwimmende Produktionsplattformen - die auf halbtauchenden Seefahrzeugen basieren), sowie die auf diesen Anlagen installierten Maschinen sind jedoch nicht aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen.

Maschinen, die für die Installation auf ortsfesten Offshore-Plattformen vorgesehen sind, beispielsweise auf Ölförderanlagen, und Maschinen, die sowohl auf ortsfesten als auch auf mobilen Offshore-Anlagen eingesetzt werden können, unterliegen ebenfalls der Maschinenrichtlinie.

§ 59 Maschinen für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

Der Ausschluss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g bezieht sich auf Maschinen, die speziell für Verteidigungszwecke oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut werden. Normale Maschinen, die von den Streitkräften oder von der Polizei verwendet, aber nicht eigens für

Verteidigungszwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert wurden, unterliegen der Maschinenrichtlinie.

In einigen Ländern gehören bestimmte Feuerwehren zum Militär; allerdings gelten die für die Verwendung durch diese Feuerwehren konstruierten Maschinen nicht als Maschinen, die für militärische Zwecke konstruiert und gebaut werden, und unterliegen daher der Maschinenrichtlinie.

§ 60 Maschinen für Forschungszwecke

Der Ausschluss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wurde aufgenommen, da es nicht als zweckmäßig erachtet wurde, Laborausrüstungen, die eigens für die Erfordernisse bestimmter Forschungsvorhaben konstruiert und gebaut werden, den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu unterwerfen. Der Ausschluss gilt daher nicht für Maschinen, die ständig in Labors installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden können, oder für Maschinen, die in Labors für andere Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweise für Prüfzwecke.

Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und gebaut wurden, nicht mehr weiterverwendet werden.

§ 61 Schachtförderanlagen

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i formulierte Ausschluss bezieht sich auf Aufzüge für Bergwerksschächte. Schachtförderanlagen sind ebenfalls aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge ausgeschlossen. Nach der allgemeinen Auffassung handelte es sich bei derartigen Förderanlagen um besondere Anlagen, deren Merkmale je nach Standort variierten und die auch nur wenige Handelshemmnisse verursachen. Schachtförderanlagen unterliegen daher weiterhin den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Dabei ist zu beachten, dass dieser Ausschluss sich auf Einrichtungen im Bergwerksschacht bezieht. Aufzüge in anderen Teilen eines Bergwerks sind von dem Ausschluss nicht betroffen und können daher entweder der Richtlinie über Aufzüge oder der Maschinenrichtlinie unterliegen - siehe § 90: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.

§ 62 Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen

Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf Maschinen, mit denen Darsteller während künstlerischer Vorführungen befördert werden sollen. Derartige Anlagen sind aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge ausgenommen, da die Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinien nicht kompatibel sein könnte mit der künstlerischen Funktion der betroffenen Anlagen - siehe § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.

Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Maschinen, die nur für die Beförderung von Gegenständen gedacht sind, beispielsweise Kulissen oder Beleuchtungsanlagen, oder für Maschinen, mit denen andere Personen als die Darsteller, beispielsweise Techniker, befördert werden sollen.

Außerdem bezieht sich dieser Ausschluss auch nicht auf sonstige Einrichtungen wie Fahrtreppen oder Aufzüge, die dafür vorgesehen sind, Personen in Theatern oder anderen Vergnügungsstätten für nicht unmittelbar mit der künstlerischen Darbietung in Zusammenhang stehende Zwecke zu befördern. Derartige Einrichtungen unterliegen je nach dem entweder der Richtlinie über Aufzüge oder der Maschinenrichtlinie - siehe § 90: Anmerkungen zu Artikel 3, und § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.

§ 63 Maschinen, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen

Eines der Ziele der Überarbeitung der Maschinenrichtlinie bestand darin, die Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG20(früher Richtlinie 73/23/EWG in der geänderten Fassung) klarzustellen, um ein höheres Maß an Rechtssicherheit zu schaffen.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k sind die Kategorien der elektrischen und elektronischen Maschinen aufgeführt, die aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen sind.

Elektrische Maschinen, die nicht zu einer der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführten Kategorien zählen (und die nicht durch eine der anderen Ausnahmen erfasst werden), fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Wenn die Stromversorgung derartiger Maschinen innerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie (zwischen 50 und 1000 V bei Wechselstrom oder zwischen 75 und 1500 V bei Gleichstrom) liegt, muss sie die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie erfüllen - siehe § 222: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.1.. In diesem Fall darf die EG-Konformitätserklärung des Herstellers jedoch nicht auf die Niederspannungsrichtlinie verweisen.

Andererseits unterliegen elektrische Niederspannungsgeräte, die für den Einbau in Maschinen gesondert 21 in Verkehr gebracht werden, der Niederspannungsrichtlinie. 21

§ 64 Für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte

Der Ausschluss gemäß dem ersten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k bedarf einiger Erläuterungen:

Da ein Verbraucher ein für gewerbliche Zwecke bestimmtes Gerät und ein Gewerbebetrieb ein für Haushaltszwecke bestimmtes Gerät erwerben kann, gilt als Kriterium für die Festlegung der bestimmungsgemäße Verwendung der vom Hersteller des Geräts in seiner Produktinformation oder Konformitätserklärung vorgesehene und angegebene Zweck. Selbstverständlich muss die vorgesehene Verwendung des Produkts in dieser Angabe genau zum Ausdruck kommen.

§ 65 Audio- und Videogeräte

Der im zweiten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf Geräte wie beispielsweise Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonband- und Videowiedergabegeräte und -recorder, CD- und DVD-Wiedergabegeräte und -Recorder, Verstärker und Lautsprecher, Kameras und Projektoren.

§ 66 Informationstechnische Geräte

Der im dritten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf Geräte, die für die Verarbeitung, Umwandlung, Übermittlung, Speicherung, den Schutz und das Wiederauffinden von Daten oder Informationen benutzt werden. Zu den betreffenden Geräten zählen z.B. Computerhardware, Geräte für Kommunikationsnetze sowie Telefon- und Telekommunikationsgeräte.

Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf elektronische Geräte, die in Maschinen eingebaut werden wie beispielsweise programmierbare elektronische Steuerungssysteme, welche einen festen Bestandteil der Maschinen bilden, die der Maschinenrichtlinie unterliegt und die die Maschine in die Lage versetzen müssen, die erforderlichen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie zu erfüllen. Bestimmte Geräte, die informationstechnische Geräte enthalten, können als Sicherheitsbauteile ebenfalls der Maschinenrichtlinie unterliegen.

§ 67 Gewöhnliche Büromaschinen

Der im vierten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführte Ausschluss bezieht sich auf elektrische Geräte wie Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Sortierer, Binde- und Heftmaschinen.

Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Maschinen mit ähnlichen Funktionen, die für die industrielle Verwendung bestimmt sind, beispielsweise in der Druck- oder Papierindustrie.

Der Ausschluss gewöhnlicher Büromaschinen erstreckt sich nicht auf elektrisch betätigte Büromöbel; diese unterliegen der Maschinenrichtlinie.

§ 68 Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte

Bei den Niederspannungsschaltgeräten und -steuergeräte, die im fünften Aufzählungspunkt von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k aufgeführt sind, handelt es sich um Geräte für das Ein- und Ausschalten des Stromflusses in elektrischen Stromkreisen sowie um die zugehörigen Mess-, Steuer- und Regelgeräte für die Steuerung und Betätigung von elektrisch betriebenen Geräten.

Diese Geräte unterliegen als solche nicht der Maschinenrichtlinie. Wenn diese Geräte in Maschinen eingebaut werden, müssen sie die Maschinen in die Lage versetzen, die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie zu erfüllen.

Es ist zu beachten, dass dieser Ausschluss nicht auf elektrische Niederspannungs-Sicherheitsbauteile anwendbar ist - siehe § 42: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe c.

§ 69 Elektromotoren

Der Ausschluss im sechsten Aufzählungspunkt in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k bedeutet, dass Elektromotoren, die in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG fallen (d. h. Elektromotoren, deren Stromversorgung innerhalb der Spannungsgrenzen liegt und die nicht in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt sind), nur der Niederspannungsrichtlinie unterliegen.

Ein Elektromotor ist ein Gerät, mit dem elektrische Energie in mechanische Energie umgewandelt wird. Der Ausschluss gilt für den eigentlichen Motor ohne bestimmten Anwendungszweck und ohne zusätzliche mechanische Bauteile eines Antriebssystems.

Der Ausschluss gilt außerdem für Niederspannungs-Elektromotorgeneratoren, bei denen es sich um ähnliche Geräte für die Umwandlung mechanischer Energie in elektrische Energie handelt. Andererseits unterliegen Generatorsätze, die eine mechanische Energiequelle wie beispielsweise einen Verbrennungsmotor sowie einen Elektrogenerator enthalten, der Maschinenrichtlinie.

§ 70 Elektrische Hochspannungsausrüstungen

Die elektrischen Hochspannungsausrüstungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l aus der Richtlinie ausgeschlossen sind, umfassen Schalt- und Steuerungsgeräte und Transformatoren, die Teil einer Hochspannungs-Stromversorgung (über 1000V bei Wechselstrom oder über 1500V bei Gleichstrom) oder mit einer solchen verbunden sind.

Die elektrischen Hochspannungsausrüstungen unterliegen als solche nicht der Maschinenrichtlinie. Werden diese Ausrüstungen in eine Maschine eingebaut, müssen sie ermöglichen, dass diese Maschine damit die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen kann - siehe § 222: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.1.

§ 71 Die Begriffsbestimmung des"Inverkehrbringens"
(Artikel 2 Buchstabe h)

Der Begriff der"Maschine" in der Definition des"Inverkehrbringens" wird im weiter gefassten Sinne verwendet, d. h. die Definition bezieht sich auf das Inverkehrbringen eines der in Artikel 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Produkte - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1 - sowie von unvollständigen Maschinen.

Die Maschinenrichtlinie gilt für Maschinen oder unvollständige Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Sie gilt nicht für in der EU hergestellte Produkte, die in Ländern außerhalb der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden sollen, auch wenn in einigen dieser Länder möglicherweise einzelstaatliche Vorschriften auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie existieren oder diese Länder auf ihren Märkten Maschinen akzeptieren, die der Richtlinie entsprechen.

§ 72 Neue und gebrauchte Maschinen

Eine Maschine gilt als in Verkehr gebracht, wenn sie erstmals in der EU bereitgestellt wird. Die Maschinenrichtlinie gilt daher für sämtliche neuen Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Maschinen in der EU oder außerhalb der EU hergestellt werden.

Grundsätzlich findet die Maschinenrichtlinie keine Anwendung auf das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand. In einigen Mitgliedstaaten unterliegt das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand besonderen einzelstaatlichen Vorschriften. Ansonsten unterliegen die Inbetriebnahme und die Benutzung von gebrauchten Maschinen für gewerbliche Zwecke den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Benutzung von Arbeitsmitteln, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG umgesetzt werden - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

Von dieser Grundregel gibt es eine Ausnahme. Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf gebrauchte Maschinen oder Maschinen aus zweiter Hand, die erstmals für den Vertrieb oder die Benutzung außerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden, wenn diese Maschinen in der Folge erstmals in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.22Die für das erstmalige Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme derartiger gebrauchter Maschinen in der EU verantwortliche Person muss, unabhängig davon ob sie der Hersteller der Maschine ist, ein Einführer, Händler oder der Benutzer selbst, alle in Artikel 5 der Richtlinie dargelegten Pflichten erfüllen.

Die Maschinenrichtlinie gilt auch für Maschinen, die auf gebrauchten Maschinen basieren, welche so wesentlich umgebaut oder wieder aufgebaut worden sind, dass sie als neue Maschinen angesehen werden können. Es stellt sich damit die Frage, ab wann ein Umbau einer Maschine als Bau einer neuen Maschine gilt, welche der Maschinenrichtlinie unterliegt. Es ist nicht möglich, präzise Kriterien zu formulieren, mit denen diese Frage in jedem Einzelfall beantwortet wird. Im Zweifel ist es für die Person, die eine derartige wieder aufgebaute Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt ratsam, mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Rücksprache zu halten.

§ 73 Die Phase, in der die Maschinenrichtlinie auf Maschinen anwendbar ist

Die Begriffsbestimmung des "Inverkehrbringens" zusammen mit der Begriffsbestimmung der "Inbetriebnahme" gemäß Artikel 2 Buchstabe k legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Maschine die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie erfüllen muss. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss sämtlichen Pflichten im Hinblick auf die Konformität der Maschine nachgekommen sein, wenn diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird - siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5.

Das Inverkehrbringen bezieht sich auf jede einzelne Maschine oder unvollständige Maschine und nicht auf ein Modell oder einen Typ einer Maschine. Die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG gelten daher für sämtliche Maschinen oder unvollständigen Maschinen, die ab dem 29. Dezember 2009 in Verkehr gebracht werden - siehe § 153: Anmerkungen zu Artikel 26.

Die Maschinenrichtlinie gilt nicht für Maschinen, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Speziell Maschinen, die vom Hersteller zu seinem Bevollmächtigtem in der EU transportiert werden, um die in Artikel 5 festgelegten Pflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, gelten nicht als in Verkehr gebracht, solange sie noch nicht für den Vertrieb oder die Benutzung bereitgestellt werden - siehe § 84 und 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j. Gleiches gilt auch für noch im Bau befindliche Maschinen, die von einem Hersteller aus Fertigungsstätten außerhalb der EU überführt werden, um sie in Fertigungsstätten in der EU fertig zu stellen.

Möglicherweise muss der Hersteller die Maschine oder Teile der Maschine während dem Bau, der Montage, Installation oder Abstimmung betreiben oder testen, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. In diesem Fall muss er, wenn solche Arbeiten durchgeführt werden, die notwendigen Vorkehrungen treffen um Sicherheit und Gesundheit der Bediener und anderer gefährdeter Personen zu schützen (entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und für die Verwendung von Arbeitsmitteln zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinien 89/391/EWG und 2009/104/EG - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15). Allerdings muss die betreffende Maschine die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie bis sie in Betrieb genommen oder in Verkehr gebracht wird nicht erfüllen.

Für Maschinen, die bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ausgestellt werden, gelten besondere Bestimmungen - siehe § 108: Anmerkungen zu Artikel 6 Absatz 3.

§ 74 Die rechtlichen und vertraglichen Formen des Inverkehrbringens

Das Inverkehrbringen wird definiert als die Bereitstellung einer Maschine im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung. Das Bereitstellen einer Maschine bedeutet, dass die Maschine vom Hersteller einer anderen Person wie einem Händler oder Benutzer überlassen wird. Es bestehen allerdings keine Einschränkungen hinsichtlich der rechtlichen oder vertraglichen Form dieses Überlassens.

In vielen Fällen geht mit dem Inverkehrbringen das Eigentum an der Maschine gegen Bezahlung (beispielsweise Verkauf oder Mietkauf) vom Hersteller auf den Händler oder Benutzer über.

In anderen Fällen kann das Inverkehrbringen andere vertragliche Formen annehmen (beispielsweise Leasing oder Vermietung). In derartigen Fällen wird das Recht auf die Nutzung der Maschinen gegen Zahlung gewährt, ohne dass damit ein Eigentumsübergang verbunden ist. Die Maschinenrichtlinie gilt für derartige Maschinen, wenn diese erstmals Gegenstand eines Leasing- oder Mietvertrags in der EU sind. Die Maschinenrichtlinie gilt nicht, wenn für gebrauchte Maschinen, die nach der Maschinenrichtlinie erstmals in Verkehr gebracht wurden, in der Folge in der EU ein Leasing- oder Mietvertrag geschlossen wird. Miete oder Leasing von Gebrauchtmaschinen unterliegen möglicherweise einzelstaatlichen Rechtsvorschriften - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

Eine Maschine gilt auch dann als in Verkehr gebracht, wenn sie zum Vertrieb oder zur unentgeltlichen Nutzung (beispielsweise als Geschenk oder Leihgabe) bereitgestellt wird.

§ 75 Auktionen

Auktionen in Freizonen

Eine der Möglichkeiten für das Inverkehrbringen von Maschinen ist mittels Auktionen. Diese Auktionen können in einer Freizone durchgeführt werden23 . Hauptzweck der Durchführung von Auktionen in einer Freizone ist der Verkauf neuer und gebrauchter Maschinen aus Länden außerhalb der EU für die Verwendung in Ländern außerhalb der EU. Die für diesen Zweck verkauften Maschinen gelten nicht als in der EU in Verkehr gebracht.

Die bei derartigen Auktionen angebotenen Maschinen gelten jedoch dann als in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, wenn sie die Freizone verlassen, um in der EU vertrieben oder benutzt zu werden. Wenn es sich bei der betreffenden Maschine um eine neue oder eine gebrauchte Maschine handelt, die erstmals in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und wenn der Hersteller der betreffenden Maschine oder sein Bevollmächtigter seine Pflichten entsprechend der Maschinenrichtlinie nicht erfüllt hat, so gilt derjenige, der die Maschine bei der Auktion erwirbt und sie aus der Freizone in die EU verbringt, um sie zu vertreiben oder zu benutzen, als derjenige, der die Maschine in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und muss sämtliche in Artikel 5 festgelegten Pflichten erfüllen.

Auktionen außerhalb von Freizonen

Wird eine Auktion in der EU außerhalb einer Freizone durchgeführt, ist davon auszugehen, dass die Maschine für den Vertrieb oder die Benutzung in der EU zum Verkauf angeboten wird und wird daher als in der EU in Verkehr gebracht betrachtet.

Wenn es sich bei einer Maschine, die auf einer Auktion, die in der EU außerhalb einer Freizone durchgeführt wird, angeboten wird, um eine neue Maschine handelt, muss sie die einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, unabhängig davon ob sie in oder außerhalb der EU hergestellt wurde. Gleiches gilt für gebrauchte Maschinen, die bei einer derartigen Auktion angeboten werden, wenn sie erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden - siehe § 72 oben.

Wenn der Hersteller der betreffenden Maschine oder sein Bevollmächtigter seinen Pflichten entsprechend der Maschinenrichtlinie nicht nachgekommen ist, gilt die Person, die die Maschine bei einer derartigen Auktion zum Verkauf anbietet (der Konsignant), als derjenige, der die Maschine in der EU in Verkehr bringt und daher die in Artikel 5 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen muss. Diese Pflichten umfassen sicherzustellen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, die Betriebsanleitung mitgeliefert wird, das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, die EG-Konformitätserklärung der Maschine ausgestellt und unterzeichnet wird und dass die CE-Kennzeichnung angebracht wird - siehe § 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

Der Auktionator, der den Verkauf derartiger Maschinen auf Auktionen organisiert, die von Konsignanten zum Kauf angeboten werden, gilt als Händler und muss daher dafür sorgen, dass die Maschine die CE-Kennzeichnung trägt und dass mit der Maschine die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten erstellte und unterzeichnete EG-Konformitätserklärung sowie die Betriebsanleitung mitgeliefert wird - siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

§ 76 Inverkehrbringen von Gesamtheiten von Maschinen

Gesamtheiten von Maschinen, die in den Betriebsstätten des Benutzers von einer Person, die nicht der Benutzer ist, zusammengebaut werden, gelten als in Verkehr gebracht, wenn die Montagearbeiten abgeschlossen sind und die Gesamtheit dem Benutzer zum Gebrauch übergeben wird - siehe § 38: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe a - vierter Aufzählungspunkt, und § 79: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

§ 77 Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen

Unvollständige Maschinen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie einem Hersteller von vollständigen Maschinen oder Gesamtheiten von Maschinen bereitgestellt werden, in die sie eingebaut werden sollen - siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g.

§ 78 Die Begriffsbestimmung des "Herstellers"

Die aus der Maschinenrichtlinie erwachsenden Pflichten hinsichtlich der Konformität von Maschinen und unvollständigen Maschinen obliegen dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Diese Pflichten sind in Artikel 5 zusammengefasst. Die Begriffsbestimmung des "Herstellers" in Verbindung mit der nachfolgenden Begriffsbestimmung des "Bevollmächtigten" legt fest, wer diese Pflichten erfüllen muss.

Der Begriff "Maschine" in der Begriffsbestimmung des "Herstellers" wird im weiter gefassten Sinne verwendet, d. h. die Begriffsbestimmung gilt für den Hersteller aller in Artikel 1 Buchstabe a bis f aufgeführten Produkte - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1. Außerdem gilt die Begriffsbestimmung für die Hersteller unvollständiger Maschinen.

§ 79 Wer ist der Hersteller?

Bei einem Hersteller kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln, also um eine Einzelperson oder eine juristische Rechtspersönlichkeit wie ein Unternehmen oder eine Gesellschaft. An dem Prozess der Konstruktion und Herstellung einer Maschine oder unvollständigen Maschine können mehrere Einzelpersonen oder Unternehmen beteiligt sein, allerdings muss einer der Beteiligten als Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit der Richtlinie übernehmen.

Da die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie in erster Linie Konstruktion und Herstellung von Maschinen betreffen, ist eindeutig die Person am besten für die Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, die die Maschine konstruiert und baut oder zumindest den Konstruktions- und Fertigungsprozess lenkt. In einigen Fällen kann der Hersteller die Maschine selbst konstruieren und fertigen. In anderen Fällen kann die Konstruktion oder die Fertigung der Maschine ganz oder teilweise durch andere Personen (Lieferanten oder Unterauftragnehmer) erfolgen. Allerdings. derjenige, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Maschine oder der unvollständigen Maschine im Hinblick auf das Inverkehrbringen unter seinem eigenen Namen oder Warenzeichen übernimmt, muss für eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeit seiner Lieferanten und Unterauftragnehmer sorgen und über ausreichende Informationen verfügen, damit er alle seine in Artikel 5 der Richtlinie festgelegten Pflichten erfüllen kann - siehe § 105: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3.

Derjenige, der eine Gesamtheit von Maschinen erzeugt, gilt als Hersteller der Gesamtheit - siehe § 38: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe a. Üblicherweise werden die Bestandteile, die eine Gesamtheit von Maschinen bilden, von unterschiedlichen Herstellern geliefert, allerdings muss einer der Beteiligten die Verantwortung für die Übereinstimmung der Gesamtheit als Ganzes übernehmen. Diese Verantwortung kann vom Hersteller von einem oder mehreren der Bestandteile der Gesamtheit, von einem Auftragnehmer oder vom Benutzer übernommen werden. Stellt ein Benutzer eine Gesamtheit von Maschinen zum Eigengebrauch her, gilt er als der Hersteller der Gesamtheit - siehe § 80 unten.

§ 80 Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herstellt

Eine Person, die Maschinen zum Eigengebrauch herstellt, gilt als Hersteller und muss sämtliche Pflichten gemäß Artikel 5 erfüllen. In diesem Fall wird die Maschine nicht in Verkehr gebracht, da sie vom Hersteller nicht für Dritte bereitgestellt, sondern vom Hersteller selbst genutzt wird. Diese Maschine muss jedoch vor ihrer Inbetriebnahme die Maschinenrichtlinie erfüllen - siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k. Dasselbe gilt auch für einen Benutzer, der eine Gesamtheit von Maschinen für seine eigene Verwendung erzeugt - siehe § 79 oben.

§ 81 Andere Personen, die als Hersteller gelten können

Die Vorschrift im zweiten Satz der Begriffsbestimmung des "Herstellers" soll den Sachverhalt abdecken, der sich bei der Einfuhr bestimmter Maschinen in die EU ergibt. Wenn ein Maschinenhersteller mit Sitz außerhalb der EU beschließt, seine Produkte in der EU in Verkehr zu bringen, kann er seine Pflichten im Rahmen der Maschinenrichtlinie selbst erfüllen oder einen Bevollmächtigten mit der vollständigen oder teilweisen Erfüllung dieser Pflichten in seinem Namen beauftragen - siehe § 84 und 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j. Andererseits kann die Entscheidung zur Einfuhr einer Maschine in die EU von einem Einführer, Händler oder Benutzer getroffen werden. In einigen Fällen kann die Maschine von einem Vermittler wie beispielsweise einem Exportunternehmen bestellt werden. In anderen Fällen kann eine Person die Maschine außerhalb der EU erwerben und selbst in die EU verbringen, kann die Maschine über das Internet bestellen oder eine Maschine in einer Freizone erwerben, mit dem Ziel sie in der EU zu vertreiben oder zu benutzen.

Wer derartige Maschinen in der EU in Verkehr bringt, kann möglicherweise sicherstellen, dass der Hersteller seine Pflichten entsprechend der Richtlinie erfüllt. Ist dies jedoch nicht gewährleistet, muss derjenige, der die Maschine in der EU in Verkehr bringt, diese Pflichten selbst erfüllen. Dasselbe gilt für Personen, die eine Maschine zum Eigengebrauch in die EU einführen. In diesen Fällen gilt derjenige, der die Maschine oder unvollständige Maschine in der EU in Verkehr bringt oder die Maschine in der EU in Betrieb nimmt, als Hersteller und muss daher sämtliche Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 5 erfüllen.

Dies führt dazu, dass die Person, die die Maschine in Verkehr bringt, über die Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verfügen muss; hierzu zählt, sicherzustellen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, die Betriebsanleitung mitgeliefert wird, das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird, die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und unterzeichnet und die CE-Kennzeichnung angebracht wird - siehe § 103 bis § 105: Anmerkungen zu Artikel 5.

Es ist zu beachten, dass die im zweiten Satz der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe i festgelegte Bestimmung von einem Hersteller in der EU oder einem Hersteller außerhalb der EU, der das Inverkehrbringen einer Maschine in der EU veranlasst, nicht geltend gemacht werden kann, um die Pflichten gemäß der Maschinenrichtlinie zu umgehen.

§ 82 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme veränderte Maschinen

In einigen Fällen werden Maschinen an einen Einführer oder Händler verkauft, der diese dann auf Wunsch eines Kunden vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Maschine verändert. Wurden die Änderungen vom Hersteller vorgesehen oder mit ihm vereinbart und sind sie durch die Risikobeurteilung des Herstellers, die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung abgedeckt, bleibt die ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers gültig. Wenn es sich andererseits um eine wesentliche Änderung handelt (beispielsweise eine Funktionsänderung und/oder Leistungsänderung der Maschine), die vom Hersteller weder vorgesehen noch genehmigt wurde, wird die ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers ungültig und muss erneuert werden - siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Derjenige, der die Änderung durchführt, gilt dann als Hersteller und muss die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Pflichten erfüllen.

§ 83 Händler

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festlegt, definiert "Händler" als "jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers".24Die Maschinenrichtlinie enthält keine ausdrücklichen Pflichten für Händler von Maschinen, sofern der Händler nicht der Bevollmächtigte des Herstellers oder derjenige ist, der die Maschine in Verkehr bringt - siehe § 81 oben. Die Rolle der Maschinenhändler wird durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes klargestellt.25

Nach dem Urteil des EuGH können Händler nach den einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass Maschinen, bevor sie an den Benutzer ausgeliefert werden,

Wenn der Hersteller keine Originalbetriebsanleitung in dieser bzw. diesen Sprache(n) beigefügt hat, muss der Händler, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, eine Übersetzung bereitstellen - siehe § 257: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.1.

Vom Händler wird im Allgemeinen erwartet, dass er hinsichtlich der von ihm gelieferten Maschinen die angemessene kaufmännische Sorgfalt an den Tag legt, mit den Vorschriften vertraut ist, denen diese unterliegt, und keine Maschinen liefert, die die Anforderungen der Maschinenrichtlinie offenkundig nicht erfüllen. Allerdings kann der Händler nicht dazu verpflichtet werden, sich selbst von der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie zu überzeugen.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Konformität der Maschine wird erwartet, dass der Händler mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeitet, beispielsweise durch Unterstützung bei der Kontaktaufnahme mit dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten und der Beschaffung der erforderlichen Informationen bei diesen, beispielsweise der relevanten Teile der technischen Unterlagen - siehe § 98: Anmerkungen zu Artikel 4.

Zu den besonderen Pflichten der Händler von Ketten, Seilen und Gurten - siehe § 44: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe e, und 357: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 4.3.1.

§ 84 Die Möglichkeit zur Bestellung eines Bevollmächtigten

Die Pflichten mit Zusammenhang mit Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Maschinen und dem Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen obliegen dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. Die Bestellung eines Bevollmächtigten in der EU liegt in der Entscheidung des Herstellers von Maschinen oder unvollständigen Maschinen - unabhängig davon, ob er in der EU oder außerhalb der EU ansässig sind - um die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Richtlinie zu unterstützen. Der Bevollmächtigte benötigt eine schriftliche Vollmacht des Herstellers, in der ausdrücklich festgelegt ist, welche der in Artikel 5 festgelegten Pflichten ihm übertragen werden. Der Bevollmächtigte ist insofern zu unterscheiden von einem Handelsbevollmächtigten oder Händler.

Bei einem Bevollmächtigten kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln, also um eine Einzelperson oder eine Rechtsperson, zum Beispiel ein Unternehmen oder eine Gesellschaft. Er muss in der EU ansässig sein, d. h. er muss über eine Adresse auf dem Gebiet eines der Mitgliedstaaten verfügen.

Der Hersteller muss dafür Sorge tragen, dass sein Bevollmächtigter die erforderlichen Mittel erhält, um alle ihm übertragenen Pflichten zu erfüllen. Dies ist besonders wichtig, wenn der Bevollmächtigte die Aufgabe erhält, die Konformitätsbewertung der Maschine durchzuführen - siehe § 105: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3.

Hersteller mit Sitz außerhalb der EU sind nicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet; ein solcher Hersteller kann sämtliche Pflichten auch direkt wahrnehmen. Allerdings muss der Hersteller, unabhängig davon, ob er einen Bevollmächtigten bestellt oder nicht, in der EG-Konformitätserklärung oder der Einbauerklärung immer den Namen und die Anschrift der in der EU ansässigen Person angeben, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen oder der speziellen technischen Unterlagen befugt ist - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II 1 a Ziffer 2, und § 385: Anmerkungen zu Anhang II 1 B Ziffer 2.

Außerdem müssen, wenn der Hersteller einen Bevollmächtigten für eine der in Artikel 5 festgelegten Pflichten benannt hat, in der EG-Konformitätserklärung der Maschine oder der Einbauerklärung unvollständiger Maschinen Name und Anschrift sowohl des Herstellers als auch seines Bevollmächtigten aufgeführt werden - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II 1 a Ziffer 1, 385: Anmerkungen zu Anhang II 1 B Ziffer 1.

§ 85 Die Aufgaben des Bevollmächtigten

Ein Hersteller kann einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung aller oder eines Teils der in Artikel 5 genannten Pflichten beauftragen.

Bei Maschinen können die vom Hersteller auf den Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben somit umfassen, sicherzustellen, dass die Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, sicherzustellen, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, Bereitstellen der Betriebsanleitung, die Durchführung des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, die Ausstellung und Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung - siehe § 103 bis § 105: Anmerkungen zu Artikel 5.

Bei unvollständigen Maschinen kann der Bevollmächtigte des Herstellers mit der Zusammenstellung der speziellen technischen Unterlagen, der Erstellung und Bereitstellung der Montageanleitung und der Erstellung und Unterzeichnung der Einbauerklärung der unvollständigen Maschine beauftragt werden - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13.

§ 86 Die Begriffsbestimmung der"Inbetriebnahme"
(Artikel 2 Buchstabe k)

Die Maschinenrichtlinie findet Anwendung auf Maschinen, wenn diese in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, werden in Betrieb genommen, wenn sie erstmals in der EU benutzt werden. In derartigen Fällen sind die Pflichten des Herstellers hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der Maschine identisch.

Bei Maschinen, die von einer Person für den eigenen Gebrauch hergestellt werden, oder einer Gesamtheit von Maschinen, die vom Benutzer erzeugt wird (welche nicht in Verkehr gebracht wird), gilt die Maschinenrichtlinie, wenn die Maschine oder die Gesamtheit von Maschinen erstmals in Betrieb genommen wird. Anders ausgedrückt, diese Maschine muss sämtliche Bestimmungen der Richtlinie erfüllen, bevor sie erstmals für den vorgesehenen Verwendungszweck in der EU eingesetzt wird.

§ 87 Die Begriffsbestimmung der"harmonisierten Norm"
(Artikel 2 Buchstabe l)

Harmonisierte Normen sind wichtige Werkzeuge zur Anwendung der Maschinenrichtlinie. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend. Wenn jedoch die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ergibt sich durch die Anwendung ihrer Spezifikationen eine Konformitätsvermutung mit den von ihnen abgedeckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - siehe § 110: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.

Darüber hinaus geben harmonisierte Normen einen guten Hinweis auf den Stand der Technik, der bei der Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I zu berücksichtigen ist - siehe § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.

Obwohl die Begriffsbestimmung der "harmonisierten Normen" auf die drei europäischen Normenorganisationen (ESOs) verweist, sind in der Praxis sind nur zwei ESOs, CEN und CENELEC, an der Entwicklung von Normen beteiligt, die die Maschinenrichtlinie unterstützen - siehe § 112: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2.

Der Auftrag der Kommission, der in der Definition angesprochen wird, wird im Allgemeinen als Mandat bezeichnet. Am 19. Dezember 2006 erteilte die Kommission das Mandat M/396 an CEN und CENELEC, mit dem die ESOs aufgefordert wurden, den derzeitigen Bestand an harmonisierten Normen für Maschinen vor dem Hintergrund der Richtlinie 2006/42/EG zu überprüfen und die erforderlichen neuen Normen zu entwickeln.26

§ 88 (Reserviert)

§ 89 Die Maschinenrichtlinie und andere Binnenmarktrichtlinien

Nach Artikel 3 können die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie für Produkte im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ganz oder teilweise durch andere EU-Richtlinien abgelöst werden, die alle oder einzelne der betreffenden Gefährdungen genauer erfassen.

Bei diesen speziellen Richtlinien kann es sich um umfassende Richtlinien für Sicherheit und Gesundheitsschutz handeln, die sämtliche von der Maschine ausgehenden Gefährdungen für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Produkte abdecken. Nach Artikel 3 müssen diese Richtlinien statt der Maschinenrichtlinie auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden Produkte zur Anwendung kommen - siehe § 90 unten.

In anderen Fällen beschränkt sich die Überschneidung zwischen den speziellen Richtlinien und der Maschinenrichtlinie auf eine oder wenige Gefährdungen. Gemäß Artikel 3 sind in diesen Fällen die relevanten Anforderungen der speziellen Richtlinie statt der entsprechenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie anzuwenden - siehe § 91 unten.

Neben den speziellen Richtlinien, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, können auf Maschinen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ergänzend noch weitere EU-Richtlinien hinsichtlich jener Aspekte zur Anwendung kommen, die nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt sind, beispielsweise elektromagnetische Verträglichkeit oder Umweltschutz - siehe § 92 unten.

Die anderen EU-Richtlinien, auf die in den nachstehenden Abschnitten verwiesen wird, sind Richtlinien, durch die der freie Warenverkehr durch eine technische Harmonisierung auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt Artikel 114 AEUV) gewährleistet werden soll. Nicht hierin enthalten sind Richtlinien auf der Grundlage von Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 192 AEUV) zum Umweltschutz oder Richtlinien auf der Grundlage von Artikel 137 EG-Vertrag (jetzt Artikel 153 AEUV) über die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Zum Verhältnis der Maschinenrichtlinie und den Richtlinien, die sich auf Artikel 137 EG-Vertrag (Artikel 153 AEUV) stützen - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15.

Die in § 90 bis § 92 angesprochenen Richtlinien können auch auf unvollständige Maschinen gemäß Artikel 1 Buchstabe g zur Anwendung kommen.

Wenn auf Maschinen mehr als eine Richtlinie anwendbar ist, ist zu beachten, dass das nach den jeweiligen Richtlinien vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren variieren kann. In diesem Fall betrifft die nach der jeweiligen Richtlinie durchzuführende Konformitätsbewertung lediglich die Aspekte, die durch diese Richtlinie spezieller abgedeckt werden.

Die an der Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung bedeutet, dass die Maschine sämtliche anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben - siehe § 106: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 4, und § 141: Anmerkungen zu Artikel 16.

Wenn zusätzlich zur Maschinenrichtlinie eine oder mehrere andere Richtlinien, die eine EG-Konformitätserklärung vorschreiben, Anwendung finden, kann der Hersteller eine einzige EG-Konformitätserklärung für alle betroffenen Richtlinien erstellen, sofern diese Erklärung alle durch die einzelnen Richtlinien vorgeschriebenen Informationen enthält. Dies ist eventuell nicht in allen Fällen möglich, da bestimmte Richtlinien ein bestimmtes Format der Konformitätserklärung vorschreiben. Auf jeden Fall muss die
EG-Konformitätserklärung der Maschine aber eine Erklärung enthalten, dass die Maschine den anderen anzuwendenden Richtlinien entspricht - siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt a Nummer 4.

§ 90 Spezielle Richtlinien, die statt der Maschinenrichtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Maschinen zur Anwendung kommen

Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug27 Die Spielzeugrichtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die zur Verwendung als Spielzeuge bestimmt sind.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf Maschinen anwendbar, die in den Anwendungsbereich der Spielzeugrichtlinie fallen.

Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen28(PSA-Richtlinie) Die PSA-Richtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die zur Verwendung als persönliche Schutzausrüstung (PSA) bestimmt sind.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf Maschinen anwendbar, die in den Anwendungsbereich der PSA-Richtlinie fallen.

Es ist zu beachten, dass Produkte, die der PSA-Richtlinie unterliegen, in Maschinen eingebaut werden können, beispielsweise starre oder flexible Führungen für persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz.

Richtlinie 93/42/EWG29geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG30über Medizinprodukte (Medizinprodukterichtlinie) Die Medizinprodukterichtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf Maschinen anwendbar, die in den Anwendungsbereich der Medizinprodukterichtlinie fallen.

Es ist zu beachten, dass nach Artikel 3 der Medizinprodukterichtlinie in ihrer geänderten Fassung sämtliche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die relevant sind und nicht in der Medizinprodukterichtlinie enthalten sind, auf medizinische Produkte anwendbar sind, bei denen es sich um Maschinen handelt, während alle sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen derartiger Geräte, einschließlich des Konformitätsbewertungsverfahrens, nur durch die Medizinprodukterichtlinie festgelegt werden.

Richtlinie 95/16/EG31 über Aufzüge (Aufzugsrichtlinie) Die Aufzugsrichtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen, die für die Verwendung als Aufzüge vorgesehen sind, und mit den Gefährdungen von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge befasst.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf die Aufzüge oder Sicherheitsbauteile anwendbar, die in den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie fallen.

Es ist zu beachten, dass nach Anhang I Nummer 1.1 der Aufzugsrichtlinie sämtliche relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, die nicht in Anhang I der Aufzugsrichtlinie enthalten sind, auf Aufzüge anwendbar sind, während alle sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen derartiger Geräte, einschließlich des Konformitätsbewertungsverfahrens, nur durch die Aufzugsrichtlinie festgelegt werden.

Die Maschinenrichtlinie ist anwendbar auf Aufzüge, die aus dem Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie ausgeschlossen sind, es sei denn, sie sind auch aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen - siehe § 47 bis § 70: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2, und § 151: Anmerkungen zu Artikel 24.

Richtlinie 2000/9/EG32 über Seilbahnen für den Personenverkehr Die Seilbahnrichtlinie ist eine umfassende Sicherheits- und Gesundheitsschutz Richtlinie, die sich genauer als die Maschinenrichtlinie mit den Gefährdungen von Maschinen befasst, die für die Verwendung als Seilbahnen für die Personenbeförderung vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 3 ist die Maschinenrichtlinie deshalb nicht auf Seilbahnen für die Personenbeförderung anwendbar, die in den Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie fallen.

Die Maschinenrichtlinie ist auf bestimmte Seilbahnen anwendbar, die aus der Seilbahnrichtlinie ausgenommen sind oder außerhalb ihres Anwendungsbereichs liegen, beispielsweise Seilbahnen für die ausschließliche Güterbeförderung und Seilbahnen für landwirtschaftliche, Bergbau- und Industriezwecke.

Andere Anlagen, die aus dem Anwendungsbereich der Seilbahnrichtlinie ausgeschlossen sind, sind auch aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgeschlossen, beispielsweise Beförderungsmittel zu Wasser oder auf Schienennetzen oder spezielle Anlagen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks - siehe § 49 und § 57: Anmerkungen zu Artikel 1 Absatz 2.

§ 91 Spezielle Richtlinien, die bei bestimmten Gefährdungen statt der Maschinenrichtlinie für Maschinen gelten können

Richtlinie 94/9/EG 33für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Bereichen zur Anwendung. (ATEX-Richtlinie) Gemäß Artikel 3 kommt die ATEX-Richtlinie im Hinblick auf die Explosionsgefährdungen auf Maschinen zur bestimmungsgemäßen Verwendung explosionsgefährdeten.

Der Verweis auf die"speziellen Gemeinschaftsrichtlinien" im zweiten Absatz in Nummer 1.5.7 in Anhang I der Maschinenrichtlinie ist als Verweis auf die ATEX-Richtlinie zu verstehen.

Es ist zu beachten, dass die ATEX-Richtlinie nicht für Bereiche innerhalb von Maschinen gilt, bei denen möglicherweise eine explosionsfähige Atmosphäre existiert, und auch nicht für Explosionsgefährdungen, unter nicht atmosphärischen Bedingungen.34

Die Explosionsgefährdung, die von der Maschine selbst ausgeht oder innerhalb dieser vorhanden ist oder durch Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dämpfe oder andere von der Maschine freigesetzte oder von dieser verwendete Stoffe hervorgerufen wird, wird durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt - siehe § 228: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.7.

Ein Maschinenhersteller kann bereits nach der ATEX-Richtlinie in Verkehr gebrachte Geräte, Schutzsysteme oder Komponenten zur Vermeidung von Explosionsgefährdungen in bestimmten Bereichen innerhalb der Maschine einbauen.

In diesem Fall sollte die EG-Konformitätserklärung der Maschine nicht auf die ATEX-Richtlinie verweisen.

Die EG-Konformitätserklärungen der ATEX-Geräte, Schutzsysteme oder Komponenten, die in der Maschine eingebaut wurden, müssen jedoch den technischen Unterlagen des Maschinenherstellers beigefügt werden - siehe

§ 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.

Richtlinie 84/500/EWG über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen35

Verordnung (EG) Nr. 1935/200436 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG

Richtlinie 2002/72/EG der Kommission 37 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Gemäß Artikel 3 gelten die EU-Rechtsvorschriften für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, für die entsprechenden Teile von Lebensmittelmaschinen.

Der Verweis in Nummer 2.1.1 Buchstabe a in Anhang I der Maschinenrichtlinie auf die "einschlägigen Richtlinien" ist als Verweis auf Richtlinie84/500/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und Richtlinie 2002/72/EG zu verstehen.

Richtlinie 2009/105/EG 38 über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) (SPVD) Gemäß Artikel 3 gilt die SPVD hinsichtlich der Druckgefährdungen für einfache Druckbehälter, innerhalb ihres Anwendungsbereichs die serienmäßig hergestellt werden und die in Maschinen eingebaut oder damit verbunden werden.

Es ist zu beachten, dass die Maschinenrichtlinie das Bruchrisiko beim Betrieb abdeckt - siehe § 207: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2.

Richtlinie 2009/142/EG39 über Gasverbrauchseinrichtungen (Gasgeräterichtlinie) Die Gasgeräterichtlinie gilt für Einrichtungen, in denen gasförmige Brennstoffe zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verbrannt werden, einschließlich Gas- Gebläsebrennern und Armaturen für derartige Geräte.

Gemäß Artikel 3 gilt die Gasgeräterichtlinie hinsichtlich der hierdurch abgedeckten Gefährdungen auch für Gasgeräte innerhalb ihres Anwendungsbereichs, die in Maschinen eingebaut werden.

Geräte, die speziell für die Verwendung in industriellen Prozessen in Industrieanlagen entwickelt wurden, sind aus dem Anwendungsbereich der Gasgeräterichtlinie ausgeschlossen. Derartige Geräte und andere Gasgeräte, die aus dem Anwendungsbereich der Gasgeräterichtlinie ausgenommen sind, unterliegen der Maschinenrichtlinie, wenn sie in deren Anwendungsbereich fallen oder in Maschinen eingebaut sind.

Die Maschinenrichtlinie gilt hinsichtlich der Gefährdungen, die nicht durch die Gasgeräterichtlinie abgedeckt sind, außerdem für in den Anwendungsbereich der Gasgeräterichtlinie fallende Gasgeräte, die kraftbetriebene bewegliche Teile aufweisen.

Richtlinie 97/23/EG40 über Druckgeräte (DGRL) In Übereinstimmung mit Artikel 3, ist die DGRL anwendbar auf die Druckgefährdungen von Druckgeräten, die in ihren Anwendungsbereich fallen und die in Maschinen eingebaut oder mit ihnen verbunden sind. Wenn Druckgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, in Maschinen eingebaut werden, müssen die technischen Unterlagen des Maschinenherstellers die EG-Konformitätserklärung nach der DGRL für diese Druckgeräte enthalten - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Nummer 1 Buchstabe a.

Druckgeräte, die nicht höher als in Kategorie 1 eingestuft sind und in Maschinen eingebaut werden, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sind aus dem Anwendungsbereich der DGRL ausgenommen. Die Maschinenrichtlinie gilt dann in vollem Umfang für derartige Geräte.

Es ist zu beachten, dass die Maschinenrichtlinie das Bruchrisiko beim Betrieb abdeckt - siehe § 207: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.3.2.

§ 92 Richtlinien, die zusätzlich zur Maschinenrichtlinie auf Maschinen bei Gefährdungen anwendbar sind, die nicht durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt sind

Richtlinie 89/106/EG41 über Bauprodukte (Bauprodukterichtlinie) Die Bauprodukterichtlinie legt Anforderungen an die Eignung von Bauprodukten fest, in Bezug auf die Bauwerke, in die sie eingebaut werden sollen.

Die Bauprodukterichtlinie gilt zusätzlich zur Maschinenrichtlinie für Maschinen, die dauerhaft in Bauwerken eingebaut werden sollen, beispielsweise für kraftbetriebene Tore, Türen, Fenster, Rolläden und Jalousien, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Es ist zu beachten, dass die Anwendung der Bauprodukterichtlinie nur möglich ist, wenn eine harmonisierte technische Spezifikation vorhanden ist.

Richtlinie 97/68/EG ,42geändert durch die Richtlinien 2002/88/EG43 und 2004/26/EG44über Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
(Richtlinie über mobile Maschinen und Geräte)
Die Richtlinie über mobile Maschinen und Geräte legt die Umweltschutzanforderungen für gasförmige Schadstoffe und Partikelemissionen von Verbrennungsmotoren fest, die in nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten eingebaut werden sollen die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Motoren, die in nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut
werden sollen, müssen die in Artikel 6 angegebenen und in Nummer 3 in Anhang I der Richtlinie 97/68/EG beschriebenen Kennzeichnungen aufweisen, allerdings darf diese Richtlinie in der EG- Konform itätserklärung der Maschine nicht aufgeführt werden.

Richtlinie 1999/5/EG45 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (R&TTE-Richtlinie) Die Anforderungen der R&TTE-Richtlinie hinsichtlich der Nutzung des Funkfrequenzspektrums gelten für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen innerhalb ihres Anwendungsbereichs, die in Maschinen eingebaut werden, beispielsweise bestimmte Fernsteuerungen.

Es ist zu beachten, dass die Sicherheit von Fernsteuerungen für Maschinen der Maschinenrichtlinie unterliegt - siehe § 184: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.1.

Richtlinie 2000/14/EG46, geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG47über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie) Die Outdoor-Richtlinie legt Anforderungen hinsichtlich umweltbelastender Geräuschemissionen für Geräte und Maschinen fest, die zur Verwendung im Freien vorgesehenen sind und in ihren Anwendungsbereich fallen.48

Es ist zu beachten, dass der letzte Absatz in AnhangI Nummer 1.7.4.2 Buchstabe u der Maschinenrichtlinie festlegt, dass die Anforderungen der Outdoor-Richtlinie im Zusammenhang mit der Messung des Schalldruckpegels oder Schallleistungspegels für Maschinen im Anwendungsbereich der Outdoor-Richtlinie maßgeblich sind und dass die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden sind - siehe § 229 und § 230: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.8, und § 273: Anmerkungen zu Anhang I Nummer
1.7.4.2 Buchstabe u.

Richtlinie 2002/95/EG49 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
(RoHS-Richtline)
Die RoHS-Richtlinie legt für die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten der Kategorien 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 Beschränkungen gemäß Anhang I Teil a der Richtlinie 2002/96/EG (Elektro- und Elektronik-Altgeräte) fest.

Bestimmte Produkte, die in diese Kategorien fallen, können auch in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, beispielsweise die Kategorien 1 - Haushaltsgroßgeräte, die nicht für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, 6 - Elektrische und elektronische Werkzeuge, 7 - kraftbetriebene Sport- und Freizeitgeräte sowie 10 - Automatische Ausgabegeräte.

Richtlinie 2004/108/EG50 über die elektromagnetische Verträglichkeit
(EMV-Richtlinie)
Die EMV-Richtlinie gilt für Maschinen, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten, die elektromagnetische Störungen verursachen oder davon betroffen sein können. Die EMV-Richtlinie erstreckt sich auf Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit im Zusammenhang mit der Funktion von Maschinen.51

Die Maschinenrichtlinie deckt jedoch die Unempfindlichkeit von Maschinen hinsichtlich sicherheitsrelevanter elektromagnetischer Störungen ab, unabhängig davon, ob diese durch Strahlung oder über Kabel übertragen werden - siehe § 184: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.2.1, und § 233: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.11.

Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte Die EuP-Richtlinie gibt einen Rahmen für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Industrieprodukten vor.

Die Durchführungsmaßnahmen, die im Rahmen der EuP-Richtlinie (EuP-Richtlinie, Ökodesign-Richtlinie) verabschiedet werden, können auf Maschinen Anwendung finden oder auf Ausrüstungen, die in Maschinen eingebaut werden sollen, beispielsweise Pumpen,.

§ 93 Marktüberwachung

In Artikel 4 werden die Pflichten der Mitgliedstaaten aufgeführt, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie für Maschinen und unvollständige Maschinen vorschriftsgemäß angewendet werden und die in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Maschinen sicher sind.

Der Begriff "Maschinen" in Artikel 4 Absatz 1 wird im weit gefassten Sinne verwendet und bezieht sich auf die Produktkategorien, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt werden - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Grundregeln für die Marktüberwachung werden in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten festgelegt. 52 Die Verordnung ist ab 1. Januar 2010 unmittelbar anwendbar. Ihre Bestimmungen hinsichtlich der Marktüberwachung ergänzen die der Maschinenrichtlinie; sie sind also anwendbar, wenn die Maschinenrichtlinie keine speziellen Bestimmungen mit gleicher Zielsetzung enthält.53

Die nachstehenden Anmerkungen beziehen sich sowohl auf die Bestimmungen von Artikel 4 der Maschinenrichtlinie als auch auf die ergänzenden Bestimmungen in Kapitel III der Verordnung. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung werden zusammengefasst und es wird in Fußnoten auf die einschlägigen Artikel der Verordnung verwiesen; allerdings sollten die Leser den vollständigen Wortlaut der Verordnung nachschlagen.

Der Begriff "Marktüberwachung" bezeichnet die Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörden, um sicherzustellen, dass für die der Richtlinie unterliegenden Produkte die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden, dass sie die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen und bei vollständigen Produkten, dass sie sicher sind.54Die Marktüberwachung wird durchgeführt, wenn oder nachdem derartige Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Es besteht damit also ein Unterschied zwischen der Marktüberwachung und der Konformitätsbewertung, mit der die Konformität der Produkte gewährleistet werden soll, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden sollen.

§ 94 Marktüberwachung für Maschinen

Die mit Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebene Marktüberwachung für Maschinen umfasst mindestens die folgenden Maßnahmen:

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie beziehen sich in erster Linie auf Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen einschließlich der Bediener und anderer gefährdeter Personen - siehe § 166 und § 167: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.1.1 Buchstaben c und d. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gelten außerdem, soweit angebracht, für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Haustieren. Dies ist unter Umständen bei Maschinen von Bedeutung, die für die Verwendung mit Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben, mit Pferden oder Haustieren vorgesehen sind oder in Kontakt mit diesen kommen können. Darüber hinaus gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, soweit anwendbar, für den Schutz von Sachen, beispielsweise gegen Brand- oder Explosionsgefährdungen - siehe § 227 und § 228: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.5.6 und 1.5.7.

Die Marktüberwachung kann nach Abschluss der Fertigung der Maschine jederzeit durchgeführt werden, sobald das betreffende Produkt für den Vertrieb oder Gebrauch in der EU bereitgestellt wurde - siehe § 73: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Die Maschine kann beim Hersteller, Einführer, Händler oder Maschinenvermieter, während des Transports oder an den Außengrenzen der EU überprüft werden.

Die Übereinstimmung der Maschine kann außerdem in den Betriebsstätten des Benutzers nach Inbetriebnahme der Maschine überprüft werden, allerdings müssen die Marktüberwachungsbehörden in diesem Fall darauf achten, zwischen den Merkmalen der Maschine im Auslieferungszustand durch den Hersteller und jenen Merkmalen zu unterscheiden, die auf vom Benutzer vorgenommene Veränderungen zurückgehen können - siehe § 382: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A. Dies kann durch die Prüfung der entsprechenden Teile der technischen Unterlagen des Herstellers erleichtert werden - siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil Abschnitt A. Die Konformität von vom Benutzer zum eigenen Gebrauch gefertigten Maschinen kann ebenfalls nach der Inbetriebnahme überprüft werden - siehe § 86: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe k.

Falls die Nichtübereinstimmung von in Betrieb befindlichen Maschinen eine Gefährdung für die Benutzer bedeutet, können die für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen nationalen Behörden die Benutzer zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichten um die Personen zu schützen und bei erheblicher Gefährdung den Betrieb der Maschinen zu untersagen. Solche Maßnahmen können im Rahmen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/104/EG über die Benutzung von Arbeitsmitteln eingeleitet werden - siehe § 140: Anmerkungen zu Artikel 15. In diesen Fällen müssen die Marktüberwachungsbehörden jedoch gegenüber dem Hersteller der betreffenden Maschine auch die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie veranlassen.

Bei der Bewertung der Konformität von Maschinen müssen die Marktüberwachungsbehörden, den Stand der Technik berücksichtigen und soweit zweckmäßig die harmonisierten Normen, die zu dem Zeitpunkt galten, als die Maschine in Verkehr gebracht wurde - siehe § 161 und § 162: Anmerkungen zum allgemeinen Grundsatz 3 in Anhang I.

Die Marktüberwachungsbehörden müssen die vom Hersteller vorgesehene bestimmungsgemäße Verwendung der Maschinen berücksichtigen, sowie den vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch - siehe § 171 und § 172: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.1.1 Buchstaben h und i.

§ 95 Marktüberwachung von unvollständigen Maschinen

Nach Artikel 4 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Marktüberwachung bei unvollständigen Maschinen verpflichtet.

Die Marktüberwachung an unvollständigen Maschinen kann erfolgen, bevor die unvollständige Maschine in eine vollständige Maschine oder eine Gesamtheit von Maschinen eingebaut wird. Außerdem können die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen an Maschinen oder Gesamtheiten von Maschinen durchführen, in die unvollständige Maschinen eingebaut wurden. In diesem Fall ist die Marktüberwachung der unvollständigen Maschinen ein Aspekt der Marktüberwachung der vollständigen Maschine.

Wird an der unvollständigen Maschine nach deren Einbau festgestellt, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, können die Marktüberwachungsbehörden in den technischen Unterlagen der vollständigen Maschine überprüfen, ob in der Einbauerklärung der unvollständigen Maschine angegeben ist, dass die betreffende grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung angewandt und erfüllt wurde - siehe § 384: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B. In diesem Fall sollten die Marktüberwachungsbehörden sich an den Hersteller der unvollständigen Maschine wenden.

Die Marktüberwachung unvollständiger Maschinen umfasst die folgenden Maßnahmen:

  1. sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte unvollständige Maschinen das entsprechende Verfahren durchlaufen haben - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13;
  2. Kontrolle, dass unvollständige Maschinen, die in Verkehr gebracht wurden, eine ordnungsgemäße Einbauerklärung beigefügt ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Einbauerklärung eine Erklärung darüber enthält, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angewandt und eingehalten wurden - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13, und § 384: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B;
  3. Überprüfung, dass die Montageanleitung des Herstellers so erstellt wurde, dass der Hersteller der vollständigen Maschine in der Lage ist, die unvollständige Maschine ordnungsgemäß zu montieren - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13, und § 390: Anmerkungen zu Anhang VI;
  4. Kontrolle der Konformität der in Verkehr gebrachten unvollständigen Maschine, mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die nach Angaben des Herstellers angewandt und eingehalten wurden - siehe § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt B Absatz 4. Die Kontrolle der unvollständiger Maschinen kann durch die Inbezugnahme der speziellen technischen Unterlagen unterstützt werden - siehe § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B;
  5. Einleitung geeigneter Maßnahmen für die Behandlung von unvollständigen Maschinen, die den in den o. a. Buchstaben a bis d aufgeführten Bestimmungen nicht entsprechen. In der Maschinenrichtlinie ist zwar nicht festgelegt, welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, jedoch ist es klar, dass die Marktüberwachungsbehörden den Hersteller unvollständiger Maschinen dazu verpflichten müssen, die Konformität seines Produktes mit den Bestimmungen, die in den o. a. Buchstaben a bis d aufgeführt sind, in Einklang zu bringen und, falls dies nicht erreicht wird, sicherzustellen, dass das Produkt vom Markt genommen wird.

§ 96 Marktüberwachungsbehörden

Der Begriff "zuständige Behörden" bezeichnet die Behörde bzw. Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die für die Wahrnehmung der Marktüberwachung in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind.55 Nach Artikel 4 Absatz 3 und 4 Absatz 4 müssen die Mitgliedstaaten Behörden benennen, die für die Marktüberwachung zuständig sind, und deren Aufgaben, Organisationsweise und Befugnisse festlegen. Die Mitgliedstaaten sind in der Bestimmung der Organisation der Marktüberwachung frei, allerdings muss das Marktüberwachungssystem bestimmte Kriterien erfüllen:

§ 97 Das Marktüberwachungssystem

Das Marktüberwachungssystem muss umfassen:

Natürlich können die Marktüberwachungsbehörden nicht alle in Verkehr gebrachten Produkte überprüfen, doch der Umfang der Überwachung von auf dem Markt befindlichen Produkten muss so bemessen sein, dass die Marktüberwachungstätigkeit von den betreffenden Akteuren wahrgenommen wird und sich nachhaltig auf das Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten auswirkt.

Die Marktüberwachungsbehörden müssen geeignete Maßnahmen durchführen, wenn Beschwerden oder Meldungen über durch Maschinen verursachte Unfälle,

Zwischenfälle oder Gesundheitsschäden erkennen lassen, dass die betreffende Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie nicht erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörden müssen im Rahmen des Schutzklauselverfahrens gefasste Beschlüsse der Kommission weiterverfolgen - siehe § 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11 Außerdem müssen die Marktüberwachungsbehörden, Informationen zu unsicheren Produkten nachgehen, die im RAPEX-System, aufgebaut unter der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, übermittelt wurden.64

Zusätzlich zu derartigen Reaktionen ist die Marktüberwachungstätigkeit auf der Grundlage periodischer Marktüberwachungsprogramme durchzuführen, die einer regelmäßigen Prüfung und Aktualisierung zu unterziehen sind, um ihre Wirkung zu verbessern. Das Marktüberwachungsprogramm für Maschinen kann entweder in ein allgemeines Marktüberwachungsprogramm aufgenommen oder innerhalb eines sektorspezifischen Programms durchgeführt werden. Die Marktüberwachungsprogramme müssen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt und öffentlich bekannt gemacht werden, einschließlich durch elektronische Kommunikationsmittel. Die erste derartige Mitteilung muss zum 1. Januar 2010 erfolgen. Die Marktüberwachungsprogramme müssen mindestens jedes vierte Jahr überprüft und die Ergebnisse der Überprüfung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.65

Um eine möglichst optimale Wirkung zu erzielen, sollte sich die Marktüberwachungstätigkeit auf eine Risikobeurteilung stützen. Besonderes Augenmerk muss dabei Produktbereichen zukommen, bei denen Hinweise auf mangelhafte Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie vorliegen oder bei denen trotz Anwendung der Richtlinie die auf den Gebrauch der Maschine zurückzuführenden Unfallzahlen oder die Zahl der Gesundheitsschädigungen auf hohem Niveau verharren.

Im Interesse einer optimalen Ressourcennutzung ist eine Zusammenarbeit und Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten notwendig - siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19. Die Verordnung, die die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festlegt, sieht besondere Maßnahmen für die Verbesserung dieser Zusammenarbeit vor, sowie Maßnahmen, durch die eine geeignete Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten sichergestellt werden soll.66

§ 98 Die Instrumente der Marktüberwachung

Die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung

Die an der Maschine angebrachte CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung des Herstellers, die der Maschine beiliegen muss, sind das Erste, was von den Marktüberwachungsbehörden kontrolliert werden kann - siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16, § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A, und § 387: Anmerkungen zu Anhang III.

Insbesondere die EG-Konformitätserklärung enthält grundlegende Informationen, die den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen:

Um die Konformitätsvermutung, die sich aus der Anwendung harmonisierter Normen ergibt, in Anspruch nehmen zu können, müssen die Hersteller die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen in der EG-Konformitätserklärung angeben. Allerdings sei daran erinnert, dass die Anwendung harmonisierter Normen freiwillig bleibt - siehe § 110 und § 111: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 2, § 114: Anmerkungen zu Artikel 7 Absatz 3 und § 385: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.

Bei Maschinen, die zu einer der Kategorien des Anhang IV zählen, bei denen der Hersteller das Verfahren der Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen gemäß Anhang VIII durchgeführt hat, muss der Hersteller die Fundstelle(n) der angewandten harmonisierten Norm(en) in der EG-Konformitätserklärung angeben, da die Anwendung harmonisierter Normen, die alle auf die Maschine anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, eine Voraussetzung für die Durchführung dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist - siehe § 129: Anmerkungen zu Artikel 12 Absatz 3.

Wenn in der EG-Konformitätserklärung die Fundstelle einer harmonisierten Norm angegeben ist, sind die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, davon auszugehen, dass der Hersteller die Spezifikationen der Norm in vollem Umfang angewandt hat. Wenn der Hersteller nicht alle Spezifikationen einer harmonisierten Norm angewandt hat, kann er dennoch die Fundstelle der Norm in der EG-Konformitätserklärung angeben, muss in diesem Fall jedoch angeben, welche Spezifikationen der Norm er angewandt bzw. nicht angewandt hat.

Die Betriebsanleitung

Die Prüfung der Betriebsanleitung, die mit der Maschine mitzuliefern ist, kann ebenfalls wichtige Informationen für die Marktüberwachung bieten. Die Betriebsanleitung muss in der Amtssprache bzw. Amtssprachen des Landes bereitgestellt sein, in dem die Maschine eingesetzt wird - siehe § 256: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.

In der Betriebsanleitung muss insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine angegeben sein, die im Rahmen aller Konformitätsprüfungen der Maschine berücksichtigt werden muss - siehe § 171: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.1.1 Buchstabe h .

Die technischen Unterlagen oder die speziellen technischen Unterlagen

Wenn bei den Marktüberwachungsbehörden Zweifel hinsichtlich der Konformität der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bestehen, können die Behörden die Übermittlung der technischen Unterlagen des Herstellers verlangen - siehe § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Abschnitte 2 und 3. Bei unvollständigen Maschinen können die Marktüberwachungsbehörden die Übermittlung der speziellen technischen Unterlagen des Herstellers verlangen - siehe § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B. Derartige Anfragen können jederzeit im Rahmen der Marktüberwachung gestellt werden.

Diese Bestimmungen haben zwei Gründe: Zum einen kann der Hersteller durch Vorlage der entsprechenden Teile der technischen Unterlagen oder der speziellen technischen Unterlagen die Maßnahmen erläutern, die er zur Behandlung der von der Maschine ausgehenden Risiken ergriffen hat, um die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Zum anderen hilft die Prüfung dieser Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden ihre Untersuchungen abzurunden und entweder die Zweifel hinsichtlich der Konformität der betreffenden Maschine zu zerstreuen oder zu bestätigen. Die Marktüberwachungsbehörden brauchen diese Unterlagen jedoch nicht anzufordern, wenn sie der Ansicht sind, dass sie bereits über ausreichende Informationen für ihre Entscheidung verfügen.

In dem Antrag auf Übermittlung der technischen Unterlagen oder der speziellen technischen Unterlagen ist die Art der Zweifel an der Konformität der betreffenden Maschine und derjenigen Teile bzw. Aspekte der Maschine anzugeben, die Gegenstand der Untersuchung sind. Um eine übermäßige Belastung des Herstellers zu vermeiden, sind lediglich diejenigen Bestandteile der technischen Unterlagen oder der speziellen technischen Unterlagen anzufordern, die für die Untersuchung benötigt werden.

Werden die technischen Unterlagen für Maschinen oder die speziellen technische Unterlagen für unvollständige Maschinen auf eine begründete Anfrage hin nicht vorgelegt, kann dies Zweifel an der Konformität der Maschine oder der unvollständigen Maschine begründen - siehe § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil a Abschnitt 3, und § 394: Anmerkungen zu Anhang VII Teil B Buchstabe b. Anders ausgedrückt, wenn der Hersteller einem gebührend begründeten Verlangen, die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen oder der speziellen technischen Unterlagen vorzulegen, nicht nachkommt, sind die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, auf der Grundlage sonstiger ihnen zugänglicher Hinweise zu entscheiden welche Maßnahmen zu treffen sind.

§ 99 Dokumente zu Maschinen nach Anhang IV

Wenn Maschinen, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang IV fallen, einem der Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden, bei dem eine notifizierte Stelle beteiligt ist, können die Marktüberwachungsbehörden zusätzlich zu der im vorherigen Abschnitt Beschriebenen Anforderung von Unterlagen bestimmte Unterlagen bei der betroffenen notifizierten Stelle anfordern.

EG-Baumusterprüfung

Maschinen, die Gegenstand eines EG-Baumusterprüfverfahren gemäß Anhang IX waren, können die Marktüberwachungsbehörden auf Antrag eine Kopie der entsprechenden EG-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. Damit können die Behörden überprüfen, ob für die betreffende Maschine wirklich eine

Bescheinigung ausgestellt wurde. Auf begründetes Verlangen können die Marktüberwachungsbehörden eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der notifizierten Stelle durchgeführten Prüfungen erhalten - siehe § 399: Anmerkungen zu Anhang IX Nummer 7.

Diese Anforderungen können von der Marktüberwachungsbehörde direkt an die notifizierte Stelle gerichtet werden, welche die EG-Baumusterprüfung durchgeführt hat. Die notifizierte Stelle sollte der einzelstaatlichen Marktüberwachungsbehörde antworten, die die Anforderung gestellt hat. Bei Schwierigkeiten - beispielsweise wegen der Sprache - können die Marktüberwachungsbehörden die einzelstaatlichen Behörden, die für die Notifizierung der betreffenden notifizierten Stelle verantwortlich sind, um Unterstützung ersuchen - siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19.

Umfassende Qualitätssicherung

Zur Kontrolle, ob das Konformitätsbewertungsverfahren, dass das umfassende Qualitätssicherungssystems des Herstellers beinhaltet, richtig angewandt wurde, können die Marktüberwachungsbehörden vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten verlangen, dass er ihnen die entsprechenden Teile der Dokumentation des umfassenden Qualitätssicherungssystems des Herstellers übermittelt - siehe § 407: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 4.

§ 100 Maßnahmen für den Umgang mit Maschinen, welche die Vorschriften nicht erfüllen

Nichteinhaltung der CE-Kennzeichnung

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde einen Fehler hinsichtlich der CE-Kennzeichnung feststellt, sind die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen in Artikel 17 festgelegt. Die in Artikel 11 festgelegte Schutzklausel ist nur anzuwenden, wenn gemäß Artikel 17 eingeleiteten Maßnahmen fehlschlagen den Fehler zu beheben - siehe § 142: Anmerkungen zu Artikel 17.

Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass in Verkehr gebrachte Maschinen die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllen, sollte die Behörde zuerst den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auffordern, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen einzuleiten, um die Konformität der Maschine herzustellen, oder sie innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde festgesetzten Frist vom Markt zu nehmen.67Diese Abhilfemaßnahmen sind für sämtliche Exemplare einer Maschine durchzuführen, die den selben konstruktiven oder fertigungstechnischen Mangel aufweisen, und müssen im gesamten EU-Markt angewendet werden.

Wenn von dem betreffenden Produkt eine ernsthafte Gefährdung ausgeht, hat die Marktüberwachungsbehörde den Hersteller außerdem aufzufordern, geeignete Maßnahmen für sämtliche Maschinen zu ergreifen, die bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, beispielsweise einen Produktrückruf . 68

Wenn die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vom Hersteller nicht freiwillig innerhalb der von der Marktüberwachungsbehörde gesetzten Frist ergriffen werden, muss der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die unsicheren Produkte vom Markt genommen werden. Diese Maßnahmen müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Schutzklausel mitgeteilt werden - siehe § 123: Anmerkungen zu Artikel 11.

Darüber sollen die Marktüberwachungsbehörden, geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Benutzer treffen, wo möglich, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, um Unfälle oder Gesundheitsschäden zu vermeiden, die durch den festgestellten Fehler hervorgerufen werden können.69

Wenn Maschinen, von denen eine ernsthafte Gefährdung ausgeht, vom Markt genommen werden, ob freiwillig oder durch Zwangsmaßnahmen, durch freiwillige Abhilfemaßnahmen in einen konformen Zustand versetzt werden, muss der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hierüber unterrichten, sodass diese prüfen können, ob die erforderlichen Abhilfemaßnahmen in der gesamten EU durchgeführt wurden - siehe § 144: Anmerkungen zu Artikel 19. Es ist vorgesehen, für diesen Zweck das im Rahmen der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit eingeführte RAPEX-System einzusetzen.70

Es ist zu beachten, dass, wenn die Marktüberwachungsbehörden eine Zwangsmaßnahme veranlassen, mit der das Inverkehrbringen von Maschinen, von denen eine ernsthafte Gefährdung ausgeht, beschränken, die Mitteilung im Rahmen des RAPEX-Systems nicht die Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaates ersetzt, die Maßnahme gemäß der Schutzklausel nach der Maschinenrichtlinie mitzuteilen - siehe § 123: Anmerkungen zu Artikel 11.

§ 101 Unsichere Verbrauchsgüter

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie und der Verordnung über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten finden bestimmte spezielle Bestimmungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit auf Maschinen Anwendung, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von diesen verwendet werden, soweit die Maschinenrichtlinie oder die Verordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthalten .71Insbesondere finden folgende Bestimmungen Anwendung:

§ 102 Kontrollen an den Außengrenzen der EU

In zahlreichen Fällen, vor allem bei Massenprodukten, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, ist der effektivste Weg die Marktüberwachung durchzuführen, die Konformität dieser Produkte an der Grenzübergangsstelle in den EU-Markt zu überprüfen, bevor sie über die Vertriebsnetze der Mitgliedstaaten verteilt sind.

Artikel 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die für diesen Aspekt die Verordnung (EWG) Nr. 339/93 aufhebt und ersetzt, bieten den rechtlichen Rahmen für derartige Kontrollen. Diese Bestimmungen finden auf eingeführte Maschinen in vollem Umfang Anwendung.

Die Mitgliedstaaten müssen, die für die Kontrolle von in den EU-Markt eingeführten Produkten zuständigen Behörden (üblicherweise die Zollbehörden), mit den erforderlichen Befugnissen und Mitteln ausstatten, damit sie in der Lage sind, in angemessenem Umfang geeignete Prüfungen der Eigenschaften der Maschinen vorzunehmen, bevor diese in den freien Verkehr entlassen werden. 75

Die erforderliche Zusammenarbeit und der Informationsaustausch müssen zwischen diesen Behörden und der Behörde bzw. Behörden, die für die Marktüberwachung für Maschinen zuständig sind, organisiert werden. 76Insbesondere müssen die Marktüberwachungsbehörden die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden mit Informationen über jene Produktkategorien versorgen, bei denen ernsthafte Risiken oder Nichtkonformität festgestellt wurden.77

Die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden sollen, die Überführung von Maschinen in den freien Verkehr innerhalb der EU in den folgenden Fällen aussetzen:

Die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden sollen, die Überführung von unvollständigen Maschinen in den freien Verkehr in der EU in folgenden Fällen aussetzen:

wenn der unvollständigen Maschine keine Montageanleitung beigefügt ist - siehe § 390: Anmerkungen zu Anhang VI.

Die Marktüberwachungsbehörden sind umgehend über jede dieser Aussetzungen zu unterrichten. Sie müssen das Produkt innerhalb von drei Tagen in den freien Verkehr entlassen, sofern durch die Marktüberwachungsbehörden keine Maßnahmen eingeleitet wurden.

In der Verordnung sind die Verfahren festgelegt, die einzuhalten sind, falls die Maschine nicht dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde, wenn sie nicht die anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt oder wenn von der Maschine ein ernsthaftes Risiko ausgeht.79

§ 103 Die Pflichten der Maschinenhersteller

Artikel 5 Absatz 1 enthält eine Zusammenfassung der Pflichten, die die Maschinenhersteller erfüllen müssen, bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen - siehe § 78 bis 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

Es ist zu beachten, dass der Begriff "Maschine" hier im weit gefassten Sinne verwendet wird. Diese Pflichten gelten daher für Hersteller von Maschinen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f: Maschinen im engeren Sinne, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte und abnehmbare Gelenkwellen - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis f zusammengefassten Anforderungen können ganz oder teilweise auch vom Bevollmächtigten des Herstellers erfüllt werden - siehe § 84 und 85: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe j.

In den meisten Fällen müssen diese Pflichten erfüllt werden, bevor die Maschine in der EU in Verkehr gebracht wird - siehe § 73: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Allerdings, bei Maschinen, die nicht in Verkehr gebracht werden, beispielsweise Maschinen, die von einem Benutzer zum Eigengebrauch hergestellt oder in die EU eingeführt werden, müssen diese Anforderungen erfüllt sein, bevor die Maschine in Betrieb genommen wird - siehe § 80 und 81: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ist der Hersteller verpflichtet, die erforderlichen Informationen und die Betriebsanleitung zusammen mit der Maschine zur Verfügung zu stellen. In dieser Hinsicht muss beachtet werden, dass die Angabe der erforderlichen Informationen an der Maschine und die Erstellung der Betriebsanleitungen als Teil der Konstruktion und Fertigung der Maschine gilt und bestimmten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unterliegt - siehe § 244: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.

§ 104 Die Pflichten von Herstellern unvollständiger Maschinen

Artikel 5 Absatz 2 bezieht sich auf die Pflichten von Herstellern unvollständiger Maschinen, die in Artikel 2 definiert sind - siehe § 46: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe g. Die Pflichten der Hersteller unvollständiger Maschinen sind in Artikel 13 zusammengefasst - siehe § 131: Anmerkungen zu Artikel 13.

§ 105 Mittel, mit denen die Konformität der Maschinen gewährleistet wird

Artikel 5 Absatz 3 bezieht sich auf die Pflicht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchzuführen.

Bei Maschinen, die Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle des Herstellers gemäß der Beschreibung in Anhang VIII sind, können die erforderlichen Überprüfungen unter Verantwortung des Hersteller bzw. seines Bevollmächtigten durchgeführt werden. Unabhängig davon, ob die Konformitätsbewertung der Maschine vom Hersteller selbst durchgeführt oder dessen Bevollmächtigtem übertragen wird, muss derjenige, der die Konformitätsbewertung durchführt, über die erforderlichen Mittel zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit den anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verfügen bzw. Zugang hierzu haben. Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise die notwendigen qualifizierten Mitarbeiter, Zugang

zu den erforderlichen Informationen, die Befähigung und die Ausrüstung, die benötigt wird, um die notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen, Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen und Kontrollen von Informationen und der Betriebsanleitung durchzuführen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten.

Wenn eine Maschine nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, sind in den Normen üblicherweise die Mittel, zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit ihren Spezifikationen festgelegt.80

Bei Maschinen, die in eine der Kategorien des Anhang IV fallen, für die das in Anhang X beschriebene umfassende Qualitätssicherungsverfahren angewendet wird, müssen die Mittel zur Durchführung der erforderlichen Prüfungen im umfassenden Qualitätssicherungssystem des Herstellers dokumentiert werden - siehe § 403: Anmerkungen zu Anhang X Nummer 2.2.

§ 106 CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien

Artikel 5 Absatz 4 bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f angesprochene Pflicht: Die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4 erinnert daran, dass andere Richtlinien, in denen die Anbringung der CE-Kennzeichnung festgelegt ist, auch auf Maschinen anwendbar sein können. In diesem Fall muss der Hersteller sicherstellen, dass er seine Pflichten entsprechend sämtlicher auf sein Produkt anwendbarer Richtlinien erfüllt hat, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird - siehe § 89 bis 92: Anmerkungen zu Artikel 3.

§ 107 Freier Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen

In Artikel 6 Absatz 1 und 2 werden Verpflichtungen aufgeführt, mit denen eines der grundlegenden Ziele der Maschinenrichtlinie erfüllt werden soll: Der freie Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen im Binnenmarkt.

In Artikel 6 Absatz 1 wird der Begriff "Maschinen" im weit gefassten Sinne verwendet um sämtliche Produkte zu erfassen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis f aufgeführt sind - siehe § 33: Anmerkungen zu Artikel 2 Absatz 1.

Entsprechend den in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, hinsichtlich der durch die Maschinenrichtlinie abgedeckten Gefährdungen Anforderungen oder Verfahren für das Inverkehrbringen von Maschinen oder unvollständigen Maschinen oder die Inbetriebnahme von Maschinen vorzuschreiben, die von den Festlegungen der Richtlinie abweichen.

Die Verpflichtung, den freien Verkehr von Maschinen und unvollständigen Maschinen zuzulassen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Installation und Verwendung der Maschinen innerhalb bestimmter Grenzen zu regeln - siehe § 139 und § 140: Anmerkungen zu Artikel 15 .

Aufgrund des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 81haben Maschinen, welche die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, auch den Nutzen des freien Verkehrs in Island, Liechtenstein und Norwegen. Gleiches gilt aufgrund des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit der EU auch für die Schweiz82 und für die Türkei aufgrund der Zollunion EU-Türkei.83

§ 108 Messen, Ausstellungen und Vorführungen

Messen, Ausstellungen und Vorführungen bieten für die Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen die Gelegenheit neue und innovative Produkte vorzustellen. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 sollen gewährleisten, dass die Maschinenrichtlinie kein Hindernis darstellt derartige Produkte vorzustellen - siehe § 19: Anmerkungen zu Erwägungsgrund 17. In einigen Fällen möchten die betreffenden Unternehmen sehen, ob potenzielle Kunden Interesse an ihren Produkten haben, bevor sie das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. In anderen Fällen ist dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Ausstellung der Maschine möglicherweise noch nicht abgeschlossen. Auch können Hersteller, Einführer und Händler wünschen, Produkte auszustellen, die nicht für den EU-Markt bestimmt sind. Produkte können auch ausgestellt werden, wenn bestimmte Abdeckungen und Schutzvorrichtungen demontiert sind, um die Betriebsweise der Maschine deutlicher zu zeigen.

Nach Artikel 6 Absatz 3 sind derartige Vorgehensweisen zulässig. Allerdings, um potenziellen Kunden eindeutige Informationen zu geben und um einen unfairen Wettbewerb mit Ausstellern von Produkten zu vermeiden, die der Maschinenrichtlinie entsprechen, müssen Produkte, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllen, mit einem gut sichtbaren Schild versehen sein, das deutlich darauf hinweist, dass sie nicht konform sind und nicht lieferbar sind, bis die Konformität hergestellt wurde. Es ist nützlich für die Ausrichter von Messen, die Aussteller auf ihre diesbezüglichen Pflichten hinzuweisen.

Die Maschinenrichtlinie gibt kein besonderes Format und keinen besonderen Wortlaut für dieses Schild vor. Der folgende Wortlaut kann empfohlen werden für Maschinen, bei denen der Hersteller vor hat die Konformität herzustellen und sie in der EU in Verkehr zu bringen:

Die hier ausgestellte Maschine ist nicht konform mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass die Maschine in der Europäischen Union erst verfügbar sein wird, wenn die Konformität hergestellt wurde.

Bei Ausstellungen und Vorführungen müssen die erforderlichen

Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, damit die Sicherheit des Vorführpersonals, und des Publikums sichergestellt ist, insbesondere, wenn Produkte mit abgenommenen Abdeckungen oder Schutzvorrichtungen ausgestellt werden. Hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Vorführer und anderer Mitarbeiter der Aussteller müssen die erforderlichen Maßnahmen entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern ergriffen werden.

§ 109 Konformitätsvermutung durch die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung

Artikel 7 Absatz 1 erläutert die Rolle der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung als "Ausweise" um den freien Verkehr von Maschinen im Binnenmarkt, der in Artikel 6 Absatz 1 angesprochen wird, zu erleichtern.

Die EG-Konformitätserklärung muss der Maschine beigefügt sein. Dies bedeutet, dass die EG-Konformitätserklärung vom Hersteller mit der Maschine mitgeliefert werden muss, wenn die Maschine in Verkehr gebracht wird und von anderen Wirtschaftsbeteiligten, wie Einführer und Händler, an den Benutzer der Maschine weitergegeben werden muss - siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.

Hervorgehoben werden soll, dass die in Artikel 7 Absatz 1 formulierte Verpflichtung, der Mitgliedstaaten Maschinen, mit CE-Kennzeichnung und beigefügter EG-Konformitätserklärung, als konform mit der Maschinenrichtlinie anzusehen, weder die Pflicht der Mitgliedstaaten auf Durchführung der Marktüberwachung berührt, mit der sichergestellt wird, dass Produkte, die mit CE-Kennzeichnung und beigefügter EG-Konformitätserklärung geliefert werden, tatsächlich die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen, noch ihre Pflicht, sicherzustellen, dass nicht konformer Produkte, welche die CE-Kennzeichnung tragen, vom Markt genommen werden - siehe § 93 und 94: Anmerkungen zu Artikel 4 Absatz 1, 122 bis § 126: Anmerkungen zu Artikel 11, und § 142: Anmerkungen zu Artikel 17.

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