umwelt-online: Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) (4)

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Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs Anhang III18

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Fahrzeugführer in zwei Gruppen eingeteilt:

1.1. Gruppe 1:

Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM, B, B1 und BE,

1.2. Gruppe 2:

Führer von Fahrzeugen der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E.

1.3. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen für Fahrzeugführer der Gruppe 2 angewandt werden.

2. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.

Ärztliche Untersuchungen

3. Gruppe 1:

Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten gesundheitlichen Mängel vorliegen.

4. Gruppe 2:

Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Inhaber einer Fahrerlaubnis entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes bei jeder Erneuerung ihrer Fahrerlaubnis ärztlich untersuchen lassen.

5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.

Sehvermögen11

6. Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blend- und Kontrastempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können.

Für Fahrzeugführer der Gruppe 1 darf die Erteilung der Fahrerlaubnis 'in Ausnahmefällen' in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden; in diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Störung von Sehfunktionen wie Blend- und Kontrastempfindlichkeit oder Dämmerungssehen vorliegt. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Prüfung durch eine zuständige Stelle erfolgreich absolvieren.

Gruppe 1:

6.1. Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben.

Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mindestens 120 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 20 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.

Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern der Bewerber regelmäßig einer Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle unterzogen wird.

6.2. Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die (beispielsweise bei Diplopie) nur ein Auge benutzen, müssen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,5 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit ausreichend lange besteht, um dem Betreffenden eine Anpassung zu ermöglichen, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges den in Nummer 6.1. genannten Anforderungen genügt.

6.3. Bei in jüngerer Zeit eingetretener Diplopie und nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein

geeigneter Anpassungszeitraum (z.B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt.

Gruppe 2:

6.4 Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, erforderlichenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,1 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so muss das Mindestsehvermögen (0,8 und 0,1) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über plus acht Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein.

Daneben sollte das horizontale Gesichtsfeld mit beiden Augen mindestens 160 Grad betragen, die Erweiterung sollte nach rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad betragen. Innerhalb des Radius der mittleren 30 Grad sollte keine Beeinträchtigung vorliegen.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer Störung der Kontrastempfindlichkeit oder an Diplopie leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Nach einem erheblichen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge sollte ein geeigneter Anpassungszeitraum (z.B. sechs Monate) eingehalten werden, während dessen dem Betreffenden das Führen von Fahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach ist das Führen von Fahrzeugen nur mit einem befürwortenden Gutachten von Sachverständigen für das Sehvermögen und das Führen von Kraftfahrzeugen erlaubt.

Hörvermögen

7. Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Fahrzeugführern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Bewegungsbehinderte

8. Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Gruppe 1:

8.1. Körperbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer praktischen Prüfung beruhen. Es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob der Fahrzeugführer orthopädischer Hilfsmittel bedarf, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.

8.2. Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.

Eine Fahrerlaubnis kann ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.

Gruppe 2:

8.3. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

(Gültig bis 31.12.2018 gemäß der RL (EU) 2016/1106
Herz- und Gefäßkrankheiten16

9. Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr.

Gruppe 1:

9.1. Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und eine regelmäßige ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

9.3. Ob einem Bewerber oder Fahrzeugführer, der unter Blutdruckanomalien leidet, eine Fahrerlaubnis erteilt oder ob seine Fahrerlaubnis erneuert werden kann, ist nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

9.4. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-Pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

9.5. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.)

(Gültig ab 01.01.2018 gemäß der RL (EU) 2016/1106
Herz-Kreislauf-Erkrankungen16

9. Herz-Kreislauf-Erkrankungen können zu einer plötzlichen Beeinträchtigung der Hirnfunktionen führen und so die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden. Diese Erkrankungen sind Anlass für vorübergehende oder permanente Fahrbeschränkungen.

9.1 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen können den Bewerbern oder Fahrern in den aufgeführten Gruppen Fahrerlaubnisse nur dann erteilt oder verlängert werden, wenn die Erkrankung wirksam behandelt wurde, eine fachärztliche Genehmigung vorliegt und erforderlichenfalls eine regelmäßige medizinische Bewertung erfolgt:

  1. bradykarde Herzrhythmusstörungen (Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems) und tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit Anamnese von Synkopen oder synkopalen Episoden aufgrund von Herzrhythmusstörungen (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  2. bradykarde Herzrhythmusstörungen: Sinusknotenerkrankungen und Störungen des Reizleitungssystems mit AV-Block zweiten Grades Mobitz Typ II, AV-Block dritten Grades oder alternierendem Schenkelblock (gilt nur für Gruppe 2);
  3. tachykarde Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre Herzrhythmusstörungen) mit
  4. Angina-Symptomatik (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  5. Implantation oder Austausch eines permanenten Schrittmachers (gilt nur für Gruppe 2);
  6. Implantation oder Austausch eines Defibrillators oder angemessene oder nicht angemessene Schockabgabe (gilt nur für Gruppe 1);
  7. Synkope (vorübergehender Verlust des Bewusstseins und Tonusverlust, gekennzeichnet durch plötzliches Einsetzen, kurze Dauer und spontane Erholung, zurückzuführen auf eine globale Minderdurchblutung des Gehirns, vermutlich reflexvermittelt, Ursache unbekannt, ohne Anzeichen einer bestehenden Herzerkrankung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  8. akutes Koronarsyndrom (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  9. stabile Angina, wenn Symptome bei leichter körperlicher Beanspruchung nicht auftreten (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  10. perkutane Koronarintervention (PCI) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  11. Koronararterien-Bypass (CABG) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  12. Schlaganfall/vorübergehende Durchblutungsstörung (TIA) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  13. signifikante Verengung der Halsschlagader (gilt nur für Gruppe 2);
  14. maximaler Aortendurchmesser übersteigt 5,5 cm (gilt nur für Gruppe 2);
  15. Herzversagen:
  16. Herztransplantation (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  17. herzunterstützendes Gerät (gilt nur für Gruppe 1);
  18. Herzklappenchirurgie (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  19. maligne Hypertonie (Erhöhung des systolischen Blutdrucks e 180 mmHg oder des diastolischen Blutdrucks e 110 mmHg, verbunden mit drohender oder progressiver Organschädigung) (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  20. Blutdruck Stadium III (diastolischer Blutdruck> 110 mmHg und/oder systolischer Blutdruck> 180 mmHg) (gilt nur für Gruppe 2);
  21. angeborene Herzerkrankung (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  22. hypertrophe Kardiomyopathie, wenn keine Synkope auftritt (gilt nur für Gruppe 1);
  23. Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes oder QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 1).

9.2 Bei folgenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen werden Fahrerlaubnisse für die Bewerber oder Fahrer in den angegebenen Gruppen nicht erteilt oder erneuert:

  1. Implantation eines Defibrillators (gilt nur für Gruppe 2);
  2. periphere Gefäßerkrankung - thorakales und abdominales Aortenaneurysma, wenn der maximale Aortendurchmesser zu einer Prädisposition für ein signifikantes Risiko einer plötzlichen Ruptur und folglich einer unvermittelten Fahrunfähigkeit führt (gilt für Gruppe 1 und Gruppe 2);
  3. Herzversagen:
  4. herzunterstützende Geräte (gilt nur für Gruppe 2);
  5. Herzklappenerkrankung mit Aorteninsuffizienz, Aortenstenose, Mitralinsuffizienz oder Mitralstenose, wenn die funktionelle Fähigkeit als NYHa Stadium IV eingeschätzt wird oder wenn synkopale Episoden aufgetreten sind (gilt nur für Gruppe 1);
  6. Herzklappenerkrankung im NYHa Stadium III oder IV oder mit Ejektionsfraktion (EF) unter 35 %, Mitralstenose und schwerer pulmonaler Hypertonie oder mit schwerer echokardiographischer Aortenstenose oder Aortenstenose, die Synkopen auslöst; außer für vollständig asymptomatische schwere Aortenstenose, wenn die Anforderungen des Belastungstests erfüllt sind (gilt nur für Gruppe 2);
  7. strukturelle und elektrische Kardiomyopathien - hypertrophe Kardiomyopathie mit Anamnese von Synkopen oder wenn zwei oder mehr der folgenden Probleme bestehen: Wanddicke der linken Herzkammer (LV) > 3 cm, nichtanhaltende ventrikuläre Tachykardie, Familienanamnese von plötzlichem Tod (bei Verwandten ersten Grades), keine Erhöhung des Blutdrucks unter Belastung (gilt nur für Gruppe 2);
  8. Long-QT-Syndrom mit Synkope, Torsade des Pointes und QTc > 500 ms (gilt nur für Gruppe 2);
  9. Brugada-Syndrom mit Synkope oder Zustand nach erfolgreicher Reanimation (gilt für Gruppe 1 und 2).

Fahrerlaubnisse können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmäßige ärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen.

9.3 Sonstige Kardiomyopathien

Das Risiko plötzlich eintretender Ereignisse, die zum Verlust der Fahrtüchtigkeit führen, wird bei Bewerbern oder Fahrern mit bereits hinreichend beschriebenen Kardiomyopathien (z.B. arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie, Non-Compaction-Kardiomyopathie, katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie und Short-QT-Syndrom) oder mit eventuell neu entdeckten Formen von Kardiomyopathien bewertet. Es ist eine sorgfältige Bewertung durch einen Spezialisten erforderlich. Die Prognosemerkmale der betreffenden Kardiomyopathie müssen berücksichtigt werden.

9.4 Die Mitgliedstaaten können die Erteilung oder Erneuerung von Fahrerlaubnissen für Bewerber oder Fahrer mit anderen Herz-Kreislauf-Erkrankungen einschränken.)

Zuckerkrankheit11 16

10. In den nachfolgenden Absätzen bedeutet 'schwere Hypoglykämie' die Notwendigkeit von Hilfe durch eine andere Person und 'wiederholte Hypoglykämie' das zweimalige Auftreten einer schweren Hypoglykämie innerhalb von 12 Monaten.

Gruppe 1:

10.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Zuckerkrankheit darf eine Fahrerlaubnis erteilt werden, und ihre Fahrerlaubnis darf erneuert werden. Bei einer medikamentösen Behandlung der Betreffenden sollte ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegen und regelmäßig eine fallspezifisch geeignete ärztliche Kontrolle durchgeführt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 5 Jahre nicht überschreiten sollte.

(Gültig bis 31.12.2018 gemäß der RL (EU) 2016/1106
10.2
Bewerbern oder Fahrzeugführern mit wiederholter schwerer Hypoglykämie und/oder Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Zuckerkranke Fahrzeugführer sollten zeigen, dass sie die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken verstehen undihren Zustand angemessen beherrschen.)

(Gültig ab 01.01.2018 gemäß der RL (EU) 2016/1106
10.2 Ein Bewerber oder Fahrer mit Diabetes, der mit Medikamenten behandelt wird, die zu Hypoglykämie führen können, muss nachweisen, dass er das Risiko einer Hypoglykämie versteht und die Erkrankung angemessen unter Kontrolle hat.

Fahrerlaubnisse werden nicht erteilt oder erneuert, wenn Bewerber oder Fahrer eine unzureichende Hypoglykämiewahrnehmung haben.

Treten beim Bewerber oder Fahrer wiederholt schwere Hypoglykämien auf, wird eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert, wenn fachärztliche Gutachten und eine regelmäßige ärztliche Bewertung dies unterstützen. Bei wiederholt auftretenden schweren Hypoglykämien im Wachzustand wird eine Fahrerlaubnis erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder erneuert.

Fahrerlaubnisse können in Ausnahmefällen erteilt oder erneuert werden, wenn dies durch ein fachärztliches Gutachten gebührend begründet und durch regelmäßige ärztliche Begutachtung sichergestellt wird, dass die betreffende Person auch angesichts der Auswirkungen der Erkrankung noch in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.)

Gruppe 2:

10.3 Die Erteilung bzw. Erneuerung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 für zuckerkranke Fahrzeugführer kann in Betracht gezogen werden. Bei einer mit Hypoglykämierisiko behafteten medikamentösen Behandlung (d. h. mit Insulin oder bestimmten tabletten) sollten die folgenden Kriterien gelten:

Außerdem sollte die Fahrerlaubnis in diesen Fällen nur mit Zustimmung einer zuständigen ärztlichen Stelle und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden, wobei der Abstand zwischen den Untersuchungen 3 Jahre nicht überschreiten darf.

10.4 Eine schwere Hypoglykämie im Wachzustand sollte, auch wenn dabei kein Fahrzeug geführt wurde, berichtet werden und Anlass zu einer erneuten Prüfung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen sein.

Krankheiten des Nervensystems und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Krankheiten des Nervensystems14

11.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom14

11.2. In den folgenden Abschnitten entspricht ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einer Anzahl von Apnoen und Hypopnoen (Apnoe-Hypopnoe-Index) zwischen 15 und 29 pro Stunde und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom einem Apnoe-Hypopnoe-Index von mindestens 30, jeweils im Zusammenhang mit übermäßiger Tagesmüdigkeit.

11.3. Bewerber oder Fahrzeugführer, bei denen der Verdacht auf ein mittelschweres oder schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom besteht, werden zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an eine anerkannte ärztliche Stelle weiterverwiesen, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert wird. Ihnen kann bis zur Bestätigung der Diagnose vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden.

11.4. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die ihren Zustand angemessen unter Kontrolle haben, eine geeignete Behandlung einhalten und deren Müdigkeit (falls zutreffend) sich verbessert hat, was durch das Gutachten einer anerkannten ärztlichen Stelle bestätigt wird, kann eine Fahrerlaubnis erteilt werden.

11.5. Bewerber oder Fahrzeugführer mit mittelschwerem oder schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, die sich in Behandlung befinden, müssen sich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle in Abständen von höchstens drei Jahren für Fahrer der Gruppe 1 und einem Jahr für Fahrer der Gruppe 2 unterziehen, um den Grad der Einhaltung der Behandlung und die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Behandlung sowie einer weiterhin hohen Vigilanz zu bestimmen.

Epilepsie11

12. Epileptische Anfälle oder andere anfallsartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.

Epilepsie liegt bei zwei oder mehr epileptischen Anfällen innerhalb von weniger als fünf Jahren vor. Als provozierter epileptischer Anfall gilt ein Anfall mit erkennbarer und vermeidbarer Ursache.

Einer Person, die einen erstmaligen oder isolierten Anfall oder Bewusstseinsverlust erlitten hat, sollte vom Führen eines Fahrzeugs abgeraten werden. Es ist ein Sachverständigenbericht zu erstellen, in dem die Dauer des Fahrverbots und die notwendigen Folgemaßnahmen aufgeführt sind.

Es ist von größter Wichtigkeit, dass das spezifische Epilepsiesyndrom des Betreffenden und die Art des Anfalls ermittelt werden, so dass dessen Fahrsicherheit (und das Risiko künftiger Anfälle) richtig eingeschätzt und geeignete Therapiemaßnahmen getroffen werden können. Dies sollte durch einen Neurologen erfolgen.

Gruppe 1:

12.1. Die Fahrerlaubnis von Fahrzeugführern mit Epilepsie der Gruppe 1 sollte der Überprüfung unterliegen, bis diese mindestens fünf Jahre lang anfallsfrei waren.

Patienten mit Epilepsie erfüllen die Kriterien für die Erteilung einer bedingungslosen Fahrerlaubnis nicht. Die ausstellende Behörde sollte unterrichtet werden.

12.2. Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens (Beurteilung ggf. im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III (z.B. bei Alkoholproblematik oder Komorbidität) ) individuell als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden.

12.3 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer geeigneten ärztlichen Untersuchung nach sechs anfallsfreien Monaten als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

12.4 Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden.

12.5 Epilepsie: Fahrzeugführer oder Bewerber können nach einem anfallsfreien Jahr als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden.

12.6 Ausschließlich im Schlaf auftretende Anfälle: Bewerber oder Fahrzeugführer, die ausschließlich schlafgebundene Anfälle erlitten haben, können als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem im Wachzustand erlittenen Anfall müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe 'Epilepsie').

12.7 Anfälle ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Handlungsfähigkeit: Bewerber oder Fahrzeugführer, die stets nur Anfälle erlitten haben, die nachweislich weder das Bewusstsein beeinträchtigen noch funktionelle Störungen verursachen, können als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden, sofern dieses Krankheitsmuster während eines Zeitraums festgestellt wurde, der mindestens dem für Epilepsie geforderten Zeitraum der Anfallsfreiheit entspricht. Nach einem Anfall anderer Art müssen die Betreffenden mindestens ein Jahr lang anfallsfrei sein, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (siehe 'Epilepsie').

12.8 Anfälle infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Reduzierung der Epilepsietherapie: Dem Patienten kann empfohlen werden, ab dem Zeitpunkt des Absetzens der Behandlung während eines Zeitraums von sechs Monaten kein Fahrzeug zu führen. Wird nach einem Anfall, der infolge einer ärztlich verordneten Änderung oder Absetzung der Medikation eingetreten ist, die zuvor wirksame Behandlung wieder aufgenommen, so darf drei Monate lang kein Fahrzeug geführt werden.

12.9 Nach chirurgischer Epilepsietherapie: siehe 'Epilepsie'.

Gruppe 2:

12.10 Der Bewerber sollte während des vorgeschriebenen Zeitraums der Anfallsfreiheit keine Antiepileptika einnehmen. Eine geeignete medizinische Nachbehandlung muss erfolgt sein. Eine umfassende neurologische Untersuchung ergab keinen pathologischen zerebralen Befund und das Elektroenzephalogramm (EEG) zeigt keine epileptiforme Aktivität. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.

12.11 Provozierter epileptischer Anfall: Bewerber, die einen provozierten epileptischen Anfall aufgrund einer erkennbaren Ursache erlitten haben, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist, können auf der Grundlage eines neurologischen Gutachtens individuell als zum Führen von Fahrzeugen geeignet erklärt werden. Nach der akuten Episode sollte ein EEG erstellt und eine neurologische Bewertung vorgenommen werden.

Personen mit struktureller intrazerebraler Läsion und erhöhtem Anfallsrisiko sollten so lange keine Fahrzeuge der Gruppe 2 führen können, bis das Epilepsierisiko mindestens auf 2 % pro Jahr gefallen ist. Die Beurteilung sollte ggf. (z.B. bei Alkoholproblematik) im Einklang mit anderen einschlägigen Abschnitten von Anhang III erfolgen.

12.12 Erster oder einmaliger nicht provozierter Anfall: Bewerber, die erstmals einen nicht provozierten epileptischen Anfall erlitten haben, können auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen neurologischen Bewertung nach fünf anfallsfreien Jahren ohne Einnahme von Antiepileptika als zum Führen eines Fahrzeugs geeignet erklärt werden. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben.

12.13 Sonstiger Bewusstseinsverlust: Bewusstseinsverlust sollte im Hinblick auf das Risiko eines erneuten Eintretens während des Führens eines Fahrzeugs bewertet werden. Das Risiko des erneuten Eintretens sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen.

12.14 Epilepsie: Ohne die Einnahme von Antiepileptika muss Anfallsfreiheit während eines Zeitraums von 10 Jahren erreicht worden sein. Die nationalen Behörden können Fahrzeugführern mit anerkannt guten Prognoseindikatoren bereits vorher das Führen von Fahrzeugen erlauben. Dies gilt auch im Falle von juveniler Epilepsie'.

Bestimmte Gesundheitsstörungen (z.B. arteriovenöse Fehlbildungen oder intrazerebrale Blutungen) gehen mit erhöhtem Anfallsrisiko einher, selbst wenn bislang noch keine Anfälle aufgetreten sind. In solchen Fällen sollte von einer zuständigen ärztlichen Stelle eine Bewertung vorgenommen werden. Das Anfallsrisiko sollte höchstens 2 % pro Jahr betragen, damit eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann.

Geistige Störungen

Gruppe 1:

13.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die

leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

13.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

Alkohol

14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1:

14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Gruppe 2:

14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

Drogen und Arzneimittel

15. Missbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden.

Regelmäßige Einnahme

Gruppe 1:

15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Gruppe 2:

15.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

Nierenerkrankungen

Gruppe 1:

16.1. Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder es kann ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.

Gruppe 2:

16.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in Ausnahmefällen und nur dann erteilt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Verschiedene Bestimmungen

Gruppe 1:

17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden; unter den gleichen Voraussetzungen darf ihre Fahrerlaubnis auch verlängert werden.

Gruppe 2:

17.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

18. Im Allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch darf ihre Fahrerlaubnis erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.

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Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen Anhang IV

1. Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern

1.1. Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der unter den Nummern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen.

1.2. Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.

1.3. Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung:

1.4. Bewertungsfähigkeiten:

1.5. Persönliche Fahrfähigkeiten:

1.6. Qualität der Dienstleistung:

1.7. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:

1.8. Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.

2. Allgemeine Bedingungen

2.1. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B

  1. muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein;
  2. muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;
  3. muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;
  4. muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften 1 abgeschlossen haben;
  5. darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.2. Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen

  1. muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein oder gleichwertige Kenntnisse aufgrund einer angemessenen Berufsqualifikation besitzen;
  2. muss die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4 absolviert haben;
  3. muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für Führerscheine der Klasse B ausgeübt haben; von der Einhaltung dieser Frist kann abgesehen werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann:
  4. muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG abgeschlossen haben;
  5. darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.3. Äquivalenzen

2.3.1. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

2.3.2. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

2.3.3. Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Nummer 3 erworben hat.

3. Grundqualifikation

3.1. Grundausbildung

3.1.1. Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die unter der Nummer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben.

3.1.2. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

3.2. Prüfungen

3.2.1. Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle unter der Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Tauglichkeit von ausreichendem Niveau nachweisen.

3.2.2. Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung gemäß der Nummer 1 - insbesondere der Nummer 1.4 - verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats.

3.2.3. Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

4. Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung

4.1. Qualitätssicherung

4.1.1. Die Mitgliedstaaten müssen über Qualitätssicherungsregelungen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten.

4.1.2. Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, Zusatzausbildungen, die Erneuerung ihrer Zulassung, ihre berufliche Weiterbildung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen.

4.1.3. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der unter der Nummer 4.1.2 vorgesehenen Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein.

4.1.4. Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungsanforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist.

4.1.5. Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten.

4.2. Regelmäßige Weiterbildung

4.2.1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen:

4.2.2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten.

4.2.3. Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen, und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten.

4.2.4. Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungsanforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Nummer 4.2.5 erfüllt sind.

4.2.5. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Wiederholungsprüfung kann im Rahmen der Anforderung der Nummer 4.2.1 erfolgen.

5. Erworbene Rechte

5.1. Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht gemäß den allgemeinen Bedingungen der Nummer 2 oder dem Verfahren für die Grundqualifikation der Nummer 3 zugelassen worden sind.

5.2. Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen der Nummer 4.

_________

1) ABl. L 199 vom 31.07.1985 S. 56.

.

Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen Anhang V

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

2.1 Dauer der Fahrerschulung:

3. Inhalt der Fahrerschulung

Die Fahrerschulung erstreckt sich auf die in Anhang II Nummern 2 und 7 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen. Dabei ist Folgendem besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

Der praktische Teil der Schulung erstreckt sich auf folgende Übungen: Beschleunigen, Verzögern, Wenden, Bremsen, Anhalteweg, Spurwechsel, Bremsen/Ausweichen, Pendeln des Anhängers, Abkuppeln und Ankuppeln des Anhängers vom bzw. an das Zugfahrzeug, Einparken;

4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.

.

Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse A (stufenweiser Zugang) Anhang VI

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

2.1 Dauer der Fahrerschulung:

3. Inhalt der Fahrerschulung

4. Dauer und Inhalt der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

Die Dauer der Prüfung und die bei der Prüfung zurückgelegte Strecke müssen für die Beurteilung der in Nummer 3 genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen ausreichen.

.

  Anhang VII

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(siehe Artikel 17)

Richtlinie 91/439/EWG des Rates1 (ABl. L 237 vom 24.08.1991 S. 1)
Richtlinie 94/72/EG des Rates (ABl. L 337 vom 24.12.1994 S. 86)
Richtlinie 96/47/EG des Rates (ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 1)
Richtlinie 97/26/EG des Rates (ABl. L 150 vom 07.06.1997 S. 41)
Richtlinie 2000/56/EG der Kommission (ABl. L 237 vom 21.09.2000 S. 45)
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2 (ABl. L 226 vom 10.09.2003 S. 4)
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Anhang II Nummer 24 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1)
1) Die Richtlinie 91/439/EWG wurde auch durch folgenden, nicht aufgehobenen Rechtsakt geändert: Die Beitrittsakte von 1994.

Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen

(siehe Artikel 17)

Richtlinie Umsetzungsfrist Beginn der Anwendung
Richtlinie 91/439/EWG 1. Juli 1994 1. Juli 1996
Richtlinie 94/72/EG - 1. Januar 1995
Entscheidung 96/427/EG - 16. Juli 1996
Richtlinie 96/47/EG 1. Juli 1996 1. Juli 1996
Richtlinie 97/26/EG 1. Januar 1998 1. Januar 1998
Richtlinie 2000/56/EG 30. September 2003 30. September 2003, 30. September 2008 (Anhang II, Nummer 6.2.5) und 30. September 2013 (Anhang II, Nummer 5.2)
Richtlinie 2003/59/EG 10. September 2006 10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung)

.

Entsprechungstabelle Anhang VIII


Richtlinie 91/439/EWG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 1
Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 -
- Artikel 1 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1
- Artikel 2 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 3 -
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Satz 2
Artikel 2 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 3 -
Artikel 2 Absatz 4 -
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 4 Absatz 1 Satz 1
- Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich
- Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 1
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe j
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte -
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe h
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich -
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich -
Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte -
Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 1 Satz 3
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 1 Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich
Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Absatz 2 -
Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 erster Gedankenstrich
Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 erster Gedankenstrich
Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich
- Artikel 4 Absatz 3
Artikel 3 Absatz 4 -
Artikel 3 Absatz 5 -
Artikel 3 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 5 Satz 1
- Artikel 4 Absatz 5 Satz 2
Artikel 4 Artikel 5
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e
- Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f
Artikel 5 Absatz 3 -
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 4 Absatz 1 Satz 2
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich
  Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erste Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 5
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweite Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erste und zweite Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich dritte und vierte Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e dritter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich erste und zweite Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe k zweiter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich dritte und vierte Alternative Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1
- Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4
Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
- Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
- Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
- Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 7 Absatz 2 -
Artikel 7 Absatz 3 -
- Artikel 7 Absatz 2
- Artikel 7 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 5 Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a
- Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b
- Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c
- Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe d
Artikel 7a Absatz 1 -
Artikel 7a Absatz 2 Artikel 8
Artikel 7b Artikel 9
- Artikel 10
Artikel 8 Artikel 11
Artikel 9 Artikel 12
Artikel 10 Artikel 13 Absatz 1
- Artikel 13 Absatz 2
Artikel 11 Artikel 14
Artikel 12 Absatz 1 -
Artikel 12 Absatz 2 -
Artikel 12 Absatz 3 Artikel 15
- Artikel 16
Artikel 13 Artikel 17 Absatz 1
- Artikel 17 Absatz 2
- Artikel 18
Artikel 14 Artikel 19
Anhang I -
Anhang Ia Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
- Anhang IV
- Anhang V
- Anhang VI


ENDE

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