Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. Nr. L 134 vom 20.05.2006 S. 1;
VO (EG) 1587/2006 - ABl. Nr. L 294 vom 25.10.2006 S. 25;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 646/2008 - ABl. Nr. L 180 vom 09.07.2008 S. 5;
VO (EU) 84/2011 - ABl. Nr. L 28 vom 02.02.2011 S. 17;
VO (EU) 271/2011 - ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2011 S. 13;
VO (EU) 505/2011 - ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 48;
VO (EU) 588/2011 - ABl. Nr. L 161 vom 21.06.2011 S. 1, ber. 2014 L 036 S. 22;
VO (EU) 999/2011 - ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 6;
VO (EU) 1000/2011 - ABl. Nr. L 265 vom 11.10.2011 S. 8;
VO (EU) 1320/2011 - ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 15;
VO s(EU) 114/2012 - ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 3;
VO (EU) 170/2012 - ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2012 S. 1;
VO (EU) 265/2012 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 37;
VO (EU) 354/2012 - ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2012 S. 1;
VO (EU) 1014/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 1;
VO (EU) 1017/2012 - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 7;
VO (EU) 494/2013 - ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 1054/2013 - ABl. Nr. L 288 vom 30.10.2013 S. 1;
VO (EU) 46/2014 - ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2014 S. 3, ber. L 299 S. 32;
VO (EU) 740/2014 - ABl. Nr. L 200 vom 09.07.2014 S. 1, ber. L 328 S. 60, ber. 2015 L 176 S. 40;
VO (EU) 1159/2014 - ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 2;
VO (EU) 2015/1133 - ABl. Nr. L 185 vom 14.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/1326 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 16;
VO (EU) 2015/1948 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 62;
VO (EU) 2015/1949 - ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 71;
VO (EU) 2016/276 - ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2016 S. 19;
VO (EU) 2016/277 - ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2016 S. 22;
VO (EU) 2017/331 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 9;
VO (EU) 2018/275 - ABl. Nr. L 54 vom 24.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. Nr. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/1387 - ABl. LI 319 vom 02.10.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/1648 - ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 1, ber. 2021 L 57 S. 94;
VO (EU) 2020/2129 - ABl. LI 426 vom 17.12.2020 S. 1A, ber. 2021 L 158 S. 24;
VO (EU) 2021/339 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 29A;
VO (EU) 2021/907 - ABl. LI 197 vom 04.06.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/996 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/997 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 3, ber. 2022 L 323 S. 107;
VO (EU) 2021/999 - ABl. LI 219 vom 21.06.2021 S. 55;
VO (EU) 2021/1030 - ABl. LI 224 vom 24.06.2021 S. 1A, ber. 2022 L 79 S. 38;
VO (EU) 2021/1985 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 1;
VO (EU) 2021/1986 - ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 3, ber. L 420 S. 133A;
VO (EU) 2021/2124 - ABl. LI 430 vom 02.12.2021 S. 1A;
VO (EU) 2022/212 - ABl. L 37 vom 18.02.2022 S. 4A, ber. L 103 S. 26;
VO (EU) 2022/300 - ABl. L 46 vom 25.02.2022 S. 3A;
VO (EU) 2022/355 - ABl. L 67 vom 02.03.2022 S. 1A, ber. L 189 S. 24;
VO (EU) 2022/398 - ABl. L 82 vom 09.03.2022 S. 1, ber. LI 83 S. 2A;
VO (EU) 2022/577 - ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 67;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60A;
VO (EU) 2022/876 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/877 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 11A;
VO (EU) 2022/1231 - ABl. L 190 vom 19.07.2022 S. 5;
VO (EU) 2023/419 - ABl. L 61 vom 27.02.2023 S. 20, ber. L 71 S. 42, ber. L 90 S. 65A;
VO (EU) 2023/1591 - ABl. LI 195 vom 03.08.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/1594 - ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 3A;
VO (EU) 2024/768 - ABl. L 2024/768 vom 27.02.2024A;
VO (EU) 2024/1865 - ABl. L 2024/1865 vom 30.06.2024A, ber. L 2024/90642;
VO (EU) 2024/2113 - ABl. L 2024/2113 vom 05.08.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024A;
VO (EU) 2024/3177 - ABl. L 2024/3177 vom 16.12.2024, ber. L 2025/90175A;
VO (EU) 2025/386 - ABl. L 2025/386 vom 25.02.2025, ber. L 2025/90727;
VO (EU) 2025/392 - ABl. L 2025/392 vom 24.02.2025, ber. L 2025/90465;
VO (EU) 2025/631 - ABl. L 2025/631 vom 27.03.2025A;
VO (EU) 2025/1469 - ABl. L 2025/1469 vom 19.07.2025;
VO (EU) 2025/1472 - ABl. L 2025/1472 vom 19.07.2025)
Änd.: Titel22 22a
Der Rat der Europäischen Union-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. März 2006 bedauerte der Europäische Rat, dass die Regierung von Belarus die OSZE-Verpflichtungen zu demokratischen Wahlen nicht eingehalten hat, war der Ansicht, dass die Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 mit grundlegenden Mängeln behaftet waren, und verurteilte das Vorgehen der belarussischen Behörden, die an jenem Tag friedliche Demonstranten festnahmen, die ihr legitimes Recht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen hatten, um gegen den Ablauf der Präsidentschaftswahlen zu protestieren. Der Europäische Rat beschloss daher, dass restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden sollten, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind.
(2) Am 10. April 2006 beschloss der Rat, restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko, die belarussische Führung und die Amtsträger zu erlassen, die für die Verletzung internationaler Wahlstandards und internationaler Menschenrechtsvorschriften sowie das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind. Gegen die betroffenen Personen sollten ein Visumerteilungsverbot und gegebenenfalls weitere gezielte Maßnahmen erlassen werden.
(3) Im Gemeinsamen Standpunkt 2006/362/GASP ist vorgesehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen zu diesem Zweck bezeichneten belarussischen Amtsträgern eingefroren werden sollten.
(4) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages, und daher bedarf es - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten als das Gebiet der Gemeinschaft die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten gelten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner eigenen Bestimmungen Anwendung findet.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten die Regelungen für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
(6) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 121 21a 22 22a 22b 22c 24
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es ist verboten,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.
(1) Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 2 (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Einfuhr, des Kaufs oder der Weitergabe für:
(1) Es ist verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für
vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird.
Artikel 1b21 24 25
(1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
Artikel 1ba23 24
(1) Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(2) Es ist verboten,
Artikel 1bb24 25 25a
(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die Durchfuhr der in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(3) Es ist verboten,
(3a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 3204 11, 3204 12, 3204 13, 3204 14, 3204 15, 3204 16, 3204 17, 3204 18, 3204 19, 3204 20, 3506 10, 3506 91, 3907 10, 3907 21, 3907 30, 3907 50, 3907 61, 3907 69 and 3907 99, die für die Erfüllung - bis zum 21. Oktober 2025 - von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern des KN-Codes 9032 89, die für die Erfüllung - bis zum 21. Januar 2026 - von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) - gestrichen -
(5) - gestrichen -
(6) - gestrichen -
(7) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erforderlich sind für
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8417 20 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.
(10) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in Absatz 8 festgelegten Zwecke bestimmt sind.
(11) Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(12) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8523 und 8536 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Zwecke der Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind:
(14) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3917 10 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(14a) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.
(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 9, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie vernünftige Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software zur Repression in Belarus durch die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
(3) Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 1c Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck 'Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets' solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.
Artikel 1e21 22 22a 23 24 25
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.
(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus, die für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,
d) die maritime Sicherheit,
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,
h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,
i) Softwareaktualisierungen,
j) zur Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder
k) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführt sind.
(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und k des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 1f21 22 22a 23 24 25 25a
(1) Es ist verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(1aa) Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in Anhang Va der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Belarus eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien gemäß Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus.
(3a) Das Verbot gemäß Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 bestimmt sind.
(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,
d) die maritime Sicherheit,
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,
h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,
j) Softwareaktualisierungen,
k) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
l) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführt sind.
(4a) - gestrichen -
(4b) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und l bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(5a) - gestrichen -
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(6a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 1fa22 24 25
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1a) Es ist verboten,
(1b) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 dürfen die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur gestatten, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 1fb22 24
(1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 1e Absatz 3 und Artikel 1f Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 1e, 1f und 1fa werden, soweit möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
Artikel 1fc22 24 25
(1) Die zuständigen Behörden tauschen unverzüglich mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Anwendung der Artikel 1e, 1f und 1fa aus, einschließlich über jede erteilte oder abgelehnte Genehmigung und, im Fall des Verdachts von 'Forum-Shopping' oder gegebenenfalls in anderen Fällen, über eingegangene Genehmigungsanträge.
Die zuständigen Behörden tauschen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Durchsetzung der Artikel 1e, 1f und 1fa, einschließlich diesbezüglicher Verstöße und Sanktionen, sowie über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden und über die Aufdeckung und Verfolgung nicht genehmigter Ausfuhren aus. Für den Informationsaustausch wird das in Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 vorgesehene elektronische System genutzt.
(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 1e, 1f oder 1fa für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
(3a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 1e Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 1f Absatz 4 Buchstabe d oder Artikel 1fd Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.
(4) Die Kommission tauscht gegebenenfalls und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXIV aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Artikel 1g21 22 22a
(1) Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1a) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.
(2) In Anhang VI sind Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.
(1) Es ist verboten, in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XXV aufgeführten Güter der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zum persönlichen Gebrauch aus der Union ausreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(6) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1gc24 25
(1) Es ist verboten, die in Anhang XX aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) - gestrichen -
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XX aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, in Anhang XXXII aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1h21 22 22a 24 25
(1) Es ist verboten, Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII und Rohöl gemäß Anhang XXIII unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot in Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Die Verbote in Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen gemäß Anhang VII in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.
(4) - gestrichen -
(5) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote in Artikel 3m Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 9 für Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland geliefert wird.
Artikel 1i21 22 22a
(1) Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.
(1a) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.
(2) - gestrichen -
Artikel 1j21 22
Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:
(1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln, sind verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 2 zu erteilen.
Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Artikel 1jc24 25
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für
(4) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen für
(5) Es ist verboten,
(6) - gestrichen -
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht.
(9) - gestrichen -
(10) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, mit der
(12) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.
(12a) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat.
(13) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für
(14) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Rechtsberatungsdienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen und im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren erforderlich ist.
(15) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 11 bis 13 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1k21 22 22a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 vorsehen an
(2) Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch die Vergabe von Darlehen oder Krediten im Sinne von Absatz 1 oder die Beteiligung daran genehmigen, sofern sie festgestellt hat, dass
Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Ziffern i und ii fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die an den Tätigkeiten Beteiligten.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.
Artikel 1l21 21a 22 22a
(1) Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.
Artikel 1m21 22 24
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird.
Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)
Artikel 1o22 25
(1) Es ist verboten,
(2) - gestrichen -
Artikel 1p22 25
(1) Es ist verboten,
(2) - gestrichen -
Artikel 1q22 25
(1) Es ist verboten,
(2) - gestrichen -
Artikel 1r22 25
(1) Es ist verboten,
(2) - gestrichen -
Artikel 1ra24 25
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten,
(3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Belarus, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder zum persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(4) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern zum ausschließlich persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(5) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht für den Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von:
(6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder zum persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(7) Das Verbot in Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 1. Juli 2024 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
(8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703, das ausschließlich für humanitäre Zwecke, einschließlich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die im Besitz einer durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen in diesen Mitgliedstaat einreisen.
(9) - gestrichen -
(9a) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(10) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXVII aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Weitergabe von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Belarus befanden, oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Reparatur, Wartung oder Rückgabe fehlerhafter Güterteile in die Union gebracht werden.
(12) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, in Anhang XXI aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.
(2) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.
(3) Es ist verboten, in Anhang XXII aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde.
(4) Es ist verboten,
(5) Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.
(6) Das Verbot in Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang XXII aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(7) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.
(1) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
(2) Ab dem 1. Juli 2024 ist es verboten, in Anhang XXIX Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden.
(3) Es ist verboten,
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die in Anhang XXIX Teil C aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen.
Artikel 1s22 24 25
(1) Es ist verboten,
(1a) Die Durchfuhr von in Anhang XIVa aufgeführten Maschinen, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Maschinen nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
(3) - gestrichen -
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XIV aufgeführten Maschinen oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass sie für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, sowie für internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, bestimmt sind.
(4a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4 und 4a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1sa23 24 25
(1) Es ist verboten, in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Anhang XVII aufgeführten, für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten.
(2) Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
(3) Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht.
(4) Es ist verboten,
(5) - gestrichen -
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(6a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.
(6b) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(7a) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XVII aufgeführten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 6a, 6b und 7 genannten Zwecke bestimmt sind.
(7b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter genehmigen, wenn die Güter zur ausschließlichen Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(9) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 1e Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 1f Absatz 4 Buchstabe b.
(10) Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.
Artikel 1t22 25
(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1u22 25
(1) Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.
(2) Es ist verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.
(3) Ab dem 26. März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.
Artikel 1v22 25
(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b, d oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 1w22 25
(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung erforderlich ist im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Artikel 1y22 22a
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,
Artikel 1za22 22a 25
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus - einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus - oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Weitergabe oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
Artikel 1zb22 22a 25
(1) EEs ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XV aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.
(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen
(1b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden.
Artikel 1zc22 24 25
(1) In Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1a) Das Verbot in Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.
(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.
(1c) In der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ab dem 2. August 2024 im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d) Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, übermitteln in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dieser zuständigen nationalen Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.
(2a) Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügen.
(3) - gestrichen -
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn diese mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 221 24 25
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus 3 als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(5) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(6) Anhang I enthält außerdem eine Liste
(7) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung dieser Verordnung oder des genannten Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen.
(7a) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe da des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die zum militärisch-industriellen Komplex von Belarus gehören, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder von ihm profitieren, auch indem sie an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und Militärgütern beteiligt sind.
(8) Anhang I enthält auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in den Absätzen 5, 6, 7 und 7a aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
Artikel 321 22
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.
(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.
Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen.
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der
(1) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierender in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder einer juristischen Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, an dem Transfer dieser Gelder in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland in die Union oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder
Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
(2) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) juristische(n) Person, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in dem genannten Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet, veranlassten Geldtransfers in die Union aus der Republik Belarus, aus einem Drittland oder aus der Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung
Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden.
Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein.
Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.
Artikel 722 24 25
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
(2a) Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Behörden eines in Anhang Vba aufgeführten Landes die Informationen über Handel und Transaktionen mit Drittländern und Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern zur Verhinderung der Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote austauschen, soweit dies für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erheblich und erforderlich ist. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so erfolgt der Austausch unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen.
Betreffen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen ausnahmsweise einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so holt die Kommission vor einem Austausch dieser Informationen die Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.
(4) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'Hoher Vertreter') befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es gilt die Vermutung, dass die Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge II und Vc auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Listen in Anhang I werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
(1) Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, wenn diese zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Landung, ein solcher Start oder ein solcher Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang stehende Zweck erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8b der vorliegenden Verordnung. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union oder dem Hoheitsgebiet von Belarus Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 8b vor.
Artikel 8d22 22a 25
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(2a) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach dieser Verordnung verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(2b) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach dieser Verordnung verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Abweichend von den Artikeln 1bb, 1e, 1f, 1fd, 1g, 1ga, 1gc, 1s und 1sa können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von in den Anhängen Va, VI, XIV, XVII, XVIII, XX, XXIV und XXV aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von Artikel 1h in Bezug auf Mineralerzeugnisse und von den Artikeln 1o, 1p, 1q, 1r, 1ra und 1rb können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in den Anhängen VII, X, XI, XII, XIII, XXI, XXII und XXVII, aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Abweichend von Artikel 1jc können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang Va dieser Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach dem Muster C gemäß Anhang Vc dieser Verordnung in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
Artikel 8e22 22a 24 25
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,
(1a) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zwecke der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter jeweils zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und der Richtlinie 2014/65/EU sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach Artikel 8j unverzüglich, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
(1) Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.
(2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Güter nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.
(3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus nicht.
(4) Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung, insbesondere dem Verbot des Kaufs, im Einklang stehen.
(5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 1. Juli 2024 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen überlassen werden.
(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII dieser Verordnung, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX dieser Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang Vba der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder - müssen die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden.
(4) Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Vertrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wurde, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(5) In Anwendung von Absatz 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(6) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
Artikel 8ga24 25
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder die in Anhang XXXI aufgeführte Güter verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, gehen wie folgt vor:
(1a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Anhang XXX ab dem 2. Januar 2025 und in Bezug auf Anhang XXXI ab dem 26. Mai 2025.
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XXXI aufgeführte Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang Vba aufgeführte Länder verkaufen, liefern oder weitergeben.
(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XXX aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XXXI aufgeführte Güter verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(3a) Absatz 3 gilt in Bezug auf Anhang XXX ab dem 2. Januar 2025 und in Bezug auf Anhang XXXI ab dem 26. Mai 2025.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
Artikel 8h24 25
Jede Person, auf die in Artikel 10 dritter oder vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, hat das Recht, in Verfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 10 vierter Gedankenstrich Bezug genommen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, zu gewährleisten, dass eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindet, nicht an Tätigkeiten teilnimmt, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben werden.
(1) Entsprechend der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten sowie gegebenenfalls unbeschadet der Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden, sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle einschlägigen, gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen innerhalb eines Monats nach deren Eingang. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens für vertraulich erklärt hat.
(4) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(5) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 8k25 25a
Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 8h oder 8l entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.
Jeder Mitgliedstaat ergreift gegebenenfalls jede geeignete Maßnahme, um in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach dieser Verordnung verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde, zu erlangen oder ein Recht darauf zu erhalten. Der Mitgliedstaat hat gegebenenfalls das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 8d Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren.
Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach dieser Verordnung verhängten Maßnahmen ergangen sind.
Artikel 922 24
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und die Selbstanzeige von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Neuste Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj.
3) ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1.
4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
6) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).
7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
8) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).
9) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
12) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
| Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 | Anhang I20 20a 20b 21 21a 21b 21c 22 22a 23 23a 24 24a 24b 25 25a 25b |
A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1
=> als PDF öffnen
B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1
=> als PDF öffnen
| Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission | Anhang II19 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
| Europäische Kommission |
| Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
| Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
| 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
| E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
| Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b | Anhang III21 |
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 1 (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") erfasst sind
1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.
4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
8. Bandstacheldraht
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
9a. Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
1) ABl. L 86 vom 18.3.2011, S. 1.
| Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1c und 1d | Anhang IV21 22 |
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 1 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
b) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
c) Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
'Ausrüstung, Technologie und Software' im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstung:
B. Nicht verwendet.
C. Nicht verwendet.
D. 'Software' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und 'Software', die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.
E. 'Technologie' für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für 'Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation' erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet 'Überwachung' die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
_____
1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
6) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).
7) SMS: Short Message System.
8) GSM: Global System for Mobile Communications.
9) GPS: Global Positioning System.
10) GPRS: General Package Radio Service.
11) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.
12) CDMA: Code Division Multiple Access.
13) PSTN: Public Switch Telephone Networks.
14) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.
15) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol
16) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.
| Liste der Natürlichen oder Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1e Absatz 7, Artikel 1f Absatz 7 und Artikel 1fa Absätze 1 und 1a | Anhang V21 22 22a 25 |
Belarussisches Verteidigungsministerium
140 Repair Plant JSC
558 Aircraft Repair Plant JSC
2566 Radioelectronic Armament Repair Plant JSC
AGAT - Control Systems - Managing Company of Geoinformation Control Systems Holding, JSC
AGAT - Electromechanical Plant OJSC
AGAT - SYSTEM
ATE - Engineering LLC
BelOMO Holding
Belspetsvneshtechnika SFTUE
Beltechexport CJSC
BSVT-New Technologies
Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region Gomel
Truppen des Innenministeriums der Republik Belarus
KGB Alpha
Kidma Tech OJSC
Legmash Plant OJSC
Minotor-Service
Minsk Wheeled Tractor Plant
Oboronnye Initsiativy LLC
OJS KB Radar Managing Company
Peleng JSC
Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus
Staatssicherheitskomitee der Republik Belarus
Transaviaexport Airlines, JSC
Volatavto OJSC
| Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1f Absatz 1 und Artikel 1fa Absatz 1 | Anhang Va22 22a 23 24 25 25a |
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| Liste der Partnerländer nach Artikel 1bb Absatz 7, Artikel 1e Absatz 4, Artikel 1f Absatz 4, Artikel 1fc Absatz 4, Artikel 1ga Absatz 4, Artikel 1jc Absatz 9, Artikel 1jc Absatz 13, Artikel 1s Absatz 4 und Artikel 1zb Absatz 1a | Anhang Vb22 25 25a |
[...]
| Liste der Länder nach Artikel 1za Absatz 2, Artikel 8g Absatz 1, Artikel 8ga Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2a | Anhang Vba24 25 |
NORWEGEN
SCHWEIZ
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
JAPAN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
SÜDKOREA
AUSTRALIEN
KANADA
NEUSEELAND
LIECHTENSTEIN
ISLAND
| Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung (gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung) |
Anhang Vc22 24 |
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| Liste der Güter für die Erzeugung und Herstellung von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 1g | Anhang VI21 22 |
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
| Filter | ex 4823 90 |
| Zigarettenpapier | 4813 |
| Aromen in Tabakerzeugnissen | ex 3302 90 |
| Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak | 8478 |
| Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte | ex 8208 90 00 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
| Liste der Mineralerzeugnisse gemäß Artikel 1h | Anhang VII21 22 22a |
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
| Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des HochtemperaturSteinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen | 2707 |
| Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | 2710 |
| Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | 2711 |
| Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | 2712 |
| Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, anderweitig nicht genannt | 2713 |
| Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech | 2715 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
| Liste der Kaliumchloridprodukte gemäß Artikel 1i | Anhang VIII21 22 22a |
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
| Kaliumchlorid | 3104 20 |
| mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 20 10 3105 20 90 |
| mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend | 3105 60 00 |
| andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend | ex 3105 90 20 ex 3105 90 80 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
| Liste der größeren Kreditinstitute gemäß der Artikel 1j und 1k | Anhang IX21 22 |
Belarusbank
Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)
Belagroprombank
Bank Dabrabyt
Development Bank of the Republic of Belarus (Entwicklungsbank der Republik Belarus)
| Liste der Holzerzeugnisse gemäß Artikel 1o | Anhang X22 |
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
| Holz und Holzwaren; Holzkohle | 44 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
| Liste der Zementerzeugnisse gemäß Artikel 1p | Anhang XI22 |
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
| Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt | 2523 |
| Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt | 6810 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
| Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Artikel 1q | Anhang XII22 |
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
| Eisen und Stahl | 72 |
| Waren aus Eisen oder Stahl | 73 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
| Liste der Kautschukerzeugnisse gemäß Artikel 1r | Anhang XIII22 |
| Bezeichnung der Güter | Kombinierte Nomenklatur (KN-Code)1 |
| Luftreifen aus Kautschuk, neu | 4011 |
| 1) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2021:385:FULL&from=EN | |
| Liste der Maschinen, Apparate und Geräte gemäß Artikel 1s | Anhang XIV22 24 |
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| Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1s Absatz 1a über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus | Anhang XIVa24 25 25a |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 8407 10 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge |
| 8409 10 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt |
| 8409 99 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) bestimmt, a.n.g. |
| 8412 21 | Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren, linear arbeitend (Arbeitszylinder), hydraulische |
| 8413 50 | Verdrängerpumpen (Flüssigkeitspumpen), oszillierend, kraftbetrieben, a.n.g. |
| 8421 23 | Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren |
| 8421 31 | Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren |
| 8425 11 | Flaschenzüge mit Elektromotor |
| 8428 39 | Stetigförderer für Waren (ausg. ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt, Stetigförderer mit Kübeln, Bändern oder Gurten sowie pneumatische Stetigförderer) |
| 8429 59 | Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360o drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader) |
| 8431 39 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen), a.n.g. |
| 8466 20 | Werkstückhalter |
| 8467 29 | Handgeführte Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor (ausg. Handsägen und Handbohrmaschinen) |
| 8471 30 | tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend |
| 8471 70 | Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
| 8474 39 | Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten von festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen (ausg. Beton- und Mörtelmischmaschinen, Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen sowie Kalander) |
| 8479 82 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren |
| 8481 20 | Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung |
| 8482 99 | Teile von Wälzlagern, ausg. deren Wälzkörper |
| 8483 50 | Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge) |
| 8502 20 | Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung |
| 8507 10 | Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien) |
| 8511 10 | Zündkerzen für Verbrennungsmotoren |
| Liste der Juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 1zb genannt sind | Anhang XV22 22a |
| Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung | Geltungsbeginn |
| Belagroprombank | 20. März 2022 |
| Bank Dabrabyt | 20. März 2022 |
| Entwicklungsbank der Republik Belarus | 20. März 2022 |
| Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau) | 14. Juni 2022 |
| Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1ba | Anhang XVI23 |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 9303 | Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird |
| ex 9304 | Andere Waffen (z.B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307 |
| Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1sa | Anhang XVII23 |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
| ex 2710 19 83 | Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88 |
| ex 2710 19 99 | Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt |
| 4011 30 00 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
| ex 6813 20 00 | Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen |
| 6813 81 00 | Bremsbeläge und Bremsklötze |
| 8411 11 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN |
| 8411 12 | Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN |
| 8411 21 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1.100 kW |
| 8411 22 | Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1.100 kW |
| 8411 91 | Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g. |
| 8517 71 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
| ex 8517 79 00 | Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen |
| 9024 10 00 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle |
| 9026 00 00 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
| Liste der Güter und Technologien, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, nach Artikel 1bb | Anhang XVIII24 25 25a |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) |
| 0602 30 | Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
| 0602 40 | Rosen, auch veredelt |
| 0602 90 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere |
| 0604 20 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch |
| 2508 | Ton, Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen (ausg. Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm sowie geblähter Ton) |
| 2509 | Kreide |
| 2512 | Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
| 2515 | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von ≥ 2,5, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
| 2518 | Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
| 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); Geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
| 2520 | Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
| 2521 | Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
| 2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
| 2525 | Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall |
| 2526 | Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
| 2530 | Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 2602 | Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse |
| 2613 | Molybdänerze und ihre Konzentrate |
| 2615 | Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate |
| 2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
| 2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
| 2703 | Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
| 2704 | Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
| 2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
| 2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
| 2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle); Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT und mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit nicht genannt; Ölabfälle hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
| 2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ('slack wax'), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
| 2715 | Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere |
| 2801 | Fluor, Chlor, Brom und Iod |
| 2802 | Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
| 2803 | Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
| 2804 | Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle |
| 2806 | Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |
| 2811 | Säuren, anorganisch, und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
| 2813 | Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |
| 2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
| 2815 | Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums |
| 2817 | Zinkoxid; Zinkperoxid |
| 2818 30 | Aluminiumhydroxid |
| 2819 | Chromoxide und -hydroxide |
| 2820 | Manganoxide |
| 2821 | Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von ≥ 70 GHT, berechnet als Fe2O3 |
| 2822 | Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
| 2823 | Titanoxide |
| 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; basen, anorganisch, sowie Metalloxide, Metallhydroxide und Metallperoxide, a.n.g. |
| 2827 | Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide |
| 2828 | Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
| 2829 | Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
| 2832 20 | Sulfite (ausgenommen Natriumsulfite) |
| 2833 | Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) |
| 2834 | Nitrite; Nitrate |
| 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich |
| 2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
| 2839 | Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
| 2840 | Borate; Peroxoborate (Perborate) |
| 2841 | Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide |
| 2843 | Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
| 2846 | Verbindungen, anorganisch oder organisch, der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
| 2847 | Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
| 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe |
| 2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
| 2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
| 2904 | Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
| 2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2906 | Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2907 | Phenole; Phenolalkohole |
| 2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2911 | Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2912 | Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd |
| 2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate |
| 2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2918 | Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2920 | Ester anorganischer Säuren der Nichtmetalle und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2921 | Verbindungen mit Aminofunktion |
| 2922 | Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
| 2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
| 2924 | Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion |
| 2925 | Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion, einschl. Saccharin und seine Salze, oder Verbindungen mit Iminfunktion |
| 2926 | Verbindungen mit Nitrilfunktion |
| 2929 | Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen |
| 2930 | Thioverbindungen, organisch |
| 2933 29 | Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), die einen nichtkondensierten Imidazolring, auch hydriert, in der Struktur enthalten (ausgenommen Hydantoin und seine Derivate sowie Erzeugnisse der Unterposition 3002 10) |
| 2933 54 | Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse |
| 2933 71 | 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) |
| 2933 79 | Lactame (ausg. 6-Hexanlactam 'epsilon-Caprolactam', Clobazam (INN), Methyprylon (INN) sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber) |
| 2933 99 | Verbindungen, heterocyclisch, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) (ausg. solche, die einen unkondensierten Pyrazol-, Imidazol-, Pyridin- oder Triazinring, auch hydriert, ein - sonst unkondensiert - Chinolin- oder Isochinolinringsystem (auch hydriert), einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten sowie Lactame, Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN) und ihre Salze und Azinphosmethyl (ISO)) |
| 2938 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
| 2940 | Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937, 2938 oder 2939 |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 3201 | Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
| 3202 | Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
| 3203 | Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere |
| 3204 | Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
| 3205 | Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) |
| 3206 | Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Positionen 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
| 3207 | Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnl. Zubereitungen von der in der Keramikindustrie, Emaillierindustrie oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte oder anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
| 3208 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, mit einem Anteil des Lösemittels von > 50 GHT (ausg. Lösungen von Collodium) |
| 3209 | Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst |
| 3210 | Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art |
| 3211 | Zubereitete Sikkative |
| 3212 90 | Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere |
| 3214 | Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen |
| 3215 | Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form |
| 3302 90 | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen, einschl. alkoholische Lösungen, auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art (ausg. der für die Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art) |
| 3402 | Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401) |
| 3403 | Zubereitete Schmiermittel, einschl. Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutz- oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Formenfreisetzungszubereitungen auf der Grundlage von Schmierstoffen; zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen von der zum Öl- oder Fettbehandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen verwendeten Art (ausg. als Grundbestandteil Öle oder Öle aus bituminösen Mineralien von ≥ 70 GHT enthaltend) |
| 3404 | Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
| 3405 | Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 |
| 3505 10 | Dextrine und andere modifizierte Stärken |
| 3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
| 3507 90 | Enzyme und zubereitete Enzyme, a.n.g. (ausg. Lab und seine Konzentrate) |
| 3604 | Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel |
| 3605 | Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604 |
| 3606 | Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 36 |
| 3701 | Platten und Planfilme, fotografisch, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten |
| 3702 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
| 3703 | Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet |
| 3705 | Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten) |
| 3706 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung |
| 3707 | Zubereitungen von chemischen Erzeugnissen zu fotografischen Zwecken (ausg. Lacke, Klebstoffe und ähnl. Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf |
| 3801 | Grafit, künstlich; Grafit, kolloid, und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
| 3802 | Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
| 3806 | Kolofonium und Harzsäuren und ihre Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) |
| 3807 | Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech) |
| 3808 94 | Desinfektionsmittel, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren |
| 3809 | Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. |
| 3810 | Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugsmasse oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
| 3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| 3812 | Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
| 3813 | Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung) |
| 3814 | Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner) |
| 3815 | Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger) |
| 3816 | Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, einschließlich Dolomitstampfmasse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801 |
| 3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
| 3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
| 3820 | Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten) |
| 3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
| 3824 | Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g. |
| 3825 90 | Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle) |
| 3826 | Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT |
| 3827 90 | Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in anderen Teilpositionen der Position 3827 |
| 3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen |
| 3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
| 3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen |
| 3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
| 3905 | Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen |
| 3906 | Acrylpolymere, in Primärformen |
| 3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
| 3908 | Polyamide, in Primärformen |
| 3909 | Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen |
| 3910 | Silicone in Primärformen |
| 3911 | Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere, durch chemische Synthese hergestellte Polymere und Prepolymere, a.n.g., in Primärformen |
| 3912 | Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
| 3913 | Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
| 3914 | Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen |
| 3915 | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen |
| 3916 | Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen |
| 3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen |
| 3920 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten |
| 3921 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten |
| 3922 90 | Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) |
| 3925 | Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g. |
| 3926 90 | Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, a.n.g. [ausg. Büroartikel oder Schulartikel; Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe); Beschläge für Möbel, Karosserien; Statuetten und andere Ziergegenstände] |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
| 4005 | Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
| 4006 10 | Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen |
| 4008 21 | Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk |
| 4009 12 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
| 4009 41 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke |
| 4010 | Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk |
| 4011 20 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |
| 4011 80 | Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art |
| 4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk |
| 4016 93 | Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk) |
| 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
| 4408 10 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von ≤ 6 mm |
| 4411 13 | Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis ≤ 9 mm |
| 4411 94 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von ≤ 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile) |
| 4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
| 4416 | Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe |
| 4418 40 | Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten) |
| 4418 60 | Pfosten und Balken, aus Holz |
| 4418 79 | Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden) |
| 4503 | Waren aus Naturkork |
| 4504 | Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork |
| 4701 | Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt |
| 4703 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen) |
| 4704 | Halbstoffe, chemisch, aus Holz 'Sulfitzellstoff' (ausg. solche zum Auflösen) |
| 4705 | Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
| 4706 | Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen |
| 4707 | Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
| 4802 20 | Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
| 4802 40 | Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen |
| 4802 58 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von ≤ 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g. |
| 4802 61 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g. |
| 4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Waren der Positionen 4802 oder 4803) |
| 4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
| 4806 | Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
| 4807 | Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
| 4808 | Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Papiere von der in der Position 4803 beschriebenen Art) |
| 4809 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungspapier oder Umdruckpapier, einschl. gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
| 4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
| 4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art |
| 4814 90 | Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde) |
| 4819 20 | Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe |
| 4822 | Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet |
| 4823 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von ≤ 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
| 4906 | Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 5105 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmter Wolle in loser Form) |
| 5106 | Streichgarne (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
| 5107 | Kammgarne aus Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
| 5112 | Gewebe aus gekämmter Wolle oder aus gekämmten feinen Tierhaaren (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Position 5911) |
| 5205 | Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
| 5206 42 | Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
| 5209 11 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Gewicht von mehr als 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh |
| 5211 | Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2 |
| 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
| 5402 63 | Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne) |
| 5403 | Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
| 5404 | Monofile, synthetisch, von ≥ 67 dtex und einem größten Durchmesser von ≤ 1 mm Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von ≤ 5 mm |
| 5407 30 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von ≥ 67 dtex und einem größten Durchmesser von ≤ 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt |
| 5501 | Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten |
| 5502 | Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus künstlichen Filamenten |
| 5503 | Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet |
| 5504 90 | Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose) |
| 5506 | Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
| 5507 | Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet |
| 5512 21 | Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von ≥ 85 GHT, roh oder gebleicht |
| 5512 99 | Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von ≥ 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern) |
| 5516 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
| 5601 29 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
| 5601 30 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
| 5604 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht) |
| 5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Position 5404 oder 5405, oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren) |
| 5607 41 | Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen |
| 5801 27 | Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806) |
| 5803 | Drehergewebe (ausg. Bänder der Position 5806) |
| 5806 40 | Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von ≤ 30 cm |
| 5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnl. steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art (ausg. mit Kunststoffen bestrichene Gewebe) |
| 5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
| 5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnstoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern) |
| 5910 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt) |
| 5911 10 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen |
| 5911 31 | Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2 |
| 5911 32 | Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von ≥ 650 g/m2 |
| 5911 40 | Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 6001 99 | Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse) |
| 6003 | Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von ≤ 30 cm (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von ≥ 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
| 6005 36 | Kettengewirke 'einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind', mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von ≥ 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
| 6005 44 | Kettengewirke 'einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind', mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von ≥ 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
| 6006 10 | Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von ≥ 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen) |
| 6309 | Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) |
| 6802 92 | Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterposition 6802 10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten) |
| 6804 23 | Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen) |
| 6806 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69 |
| 6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
| 6809 19 | Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken) |
| 6810 91 | Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt |
| 6811 | Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen |
| 6813 | Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. montierte Bremsbeläge) |
| 6814 | Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
| 6901 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. Kieselsäurehaltigen Erden |
| 6904 10 | Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Position 6902) |
| 6905 | Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
| 6906 00 | Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken) |
| 6907 22 | Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch ≤ 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke) |
| 6907 40 | Fertige Formstücke |
| 6909 90 | Keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände) |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 7002 | Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet |
| 7003 | Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
| 7004 | Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet |
| 7005 | Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
| 7007 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
| 7011 10 | Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt |
| 72 | Eisen und Stahl |
| 7301 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
| 7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
| 7303 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
| 7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
| 7305 | Rohre, a.n.g. (z.B. geschweißt, genietet oder in ähnlicher Weise geschlossen), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
| 7306 | Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
| 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
| 7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Position 9406) |
| 7309 | Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
| 7310 | Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von ≤ 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g. |
| 7311 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
| 7312 | Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
| 7313 | Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl |
| 7314 | Gewebe (einschließl. endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht |
| 7315 | Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
| 7318 24 | Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl |
| 7320 | Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |
| 7322 90 | Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
| 7324 29 | Badewannen aus Stahlblech |
| 7326 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl |
| Ex 74 | Kupfer und Waren daraus, ausg. KN-Code 7401 00 00 |
| 7505 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel |
| 7506 | Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel |
| 7507 | Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke z.B. Bogen, Muffen, aus Nickel |
| 7508 | Andere Waren aus Nickel |
| 76 | Aluminium und Waren daraus |
| 7804 | Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei |
| 7905 | Bleche, Bänder und Folien, aus Zink |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 8001 | Zinn in Rohform |
| 8003 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn |
| 8007 | Waren aus Zinn |
| 8101 | Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| 8102 | Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| 8105 | Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschl. Abfälle und Schrott |
| 8109 | Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
| 8111 | Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfällen und Schrott |
| 8202 | Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter) |
| 8203 | Feilen, Raspeln, Kneifzangen (einschl. Beißzangen), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen und ähnl. Handwerkzeuge |
| 8204 | Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, von Hand zu betätigen (einschl. Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff |
| 8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge |
| 8208 10 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung |
| 8208 20 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung |
| 8208 30 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie |
| 8208 90 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere |
| 8301 20 | Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen |
| 8301 70 | Schlüssel, gesondert gestellt |
| 8302 | Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
| 8307 | Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken |
| 8309 | Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
| 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
| 8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter |
| 8417 | Industrieöfen und Laboratoriumsöfen, nichtelektrisch, einschließlich Verbrennungsöfen |
| 8419 39 | Trockner (ausg. Lyophilisierungsanlagen, Gefriertrockner und Sprühtrockner, Trockner für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Holz, für Papierhalbstoff, Papier oder Pappe) |
| 8419 40 | Destillier- und Rektifizierapparate |
| 8419 50 | Wärmeaustauscher (ausg. für Kessel) |
| 8419 60 | Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung |
| 8419 89 | Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, a.n.g. (ausg. Haushaltsapparate sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514) |
| 8419 90 | Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern, a.n.g. |
| 8451 10 | Maschinen für die chemische Reinigung |
| 8451 29 | Trockner - andere |
| 8451 30 | Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen |
| 8451 90 | Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - Teile |
| 8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl, Wasserstrahlschneidemaschinen |
| 8459 | Werkzeugmaschinen, einschl. Bearbeitungseinheiten auf Kopf, zum Bohren, Fräsen, Fräsen oder Innengewinden (ausg. Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Zahnschneidemaschinen der Position 8461 sowie handbetriebene Maschinen) |
| 8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln (ausg. Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 sowie von Hand zu führende Maschinen) |
| 8461 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8462 | Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Schmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen (ausgenommen Walzwerke); Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen, Längsteilanlagen und Ablänganlagen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen, Ausklinken oder Nibbeln von Metallen (ausgenommen Ziehbänke); Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, nicht in den vorstehenden Positionen genannt |
| 8463 | Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, gesinterten Hartmetallen oder Cermets, ohne Materialabtrag (ausg. Schmiede-, Biege-, Abkant-, Richt- und Abflachungspressen, Schermaschinen, Stanz- oder Ausklinkmaschinen, Pressen und von Hand zu führenden Maschinen) |
| 8464 | Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnl. mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas (ausg. von Hand zu führende Maschinen) |
| 8465 | Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen |
| 8470 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnl. Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
| 8472 | Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortiermaschinen, Geldzählmaschinen oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen) |
| 8473 | Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt |
| 8478 | Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8485 | Maschinen für die additive Fertigung |
| 8486 | Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 11(C) zu Kapitel 84 genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör, a.n.g. |
| 8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, anderweit in Kapitel 84 weder genannt noch inbegriffen (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren) |
| 8506 | Elektrische Primärelemente und Primärbatterien; Teile davon |
| 8512 | Beleuchtungsgeräte und Signalgeräte, elektrisch (ausgenommen Lampen der Position 8539), elektrische Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art; Teile davon |
| 8513 | Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z.B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos); Teile davon |
| 8515 | Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets; Teile davon |
| 8517 | Fernsprechapparate, einschließlich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528) |
| 8518 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopfhörer und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
| 8519 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
| 8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
| 8522 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8519 oder 8521 bestimmt |
| 8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, 'intelligente Karten (smart cards)' und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
| 8524 | Flachbildschirmmodule, auch berührungsempfindliche Bildschirme enthaltend |
| 8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
| 8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
| 8527 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
| 8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät oder Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät |
| 8530 | Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Position 8608); Teile davon |
| 8531 | Hörsignalgeräte und Sichtsignalgeräte, elektrisch (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder) (ausg. von Geräten der Position 8512 oder 8530) |
| 8532 | Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, elektrisch |
| 8533 | Widerstände, elektrisch (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausg. Heizwiderstände |
| 8534 | Gedruckte Schaltungen |
| 8536 | Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel |
| 8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) Teile davon |
| 8541 | Halbleiterbauelemente (z.B. Dioden, Transistoren, halbleiterbasierte Transducer); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
| 8543 | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8546 | Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art |
| 8549 | Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten |
| 8602 | Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren); Lokomotivtender |
| 8604 | Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen) |
| 8606 | Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen) |
| 8607 | Teile von Schienenfahrzeugen |
| 8608 | Ortsfestes Gleismaterial (ausg. Holzschwellen, Betonschwellen, Stahlschwellen, Schienenstränge und anderes noch nichtzusammengesetztes Gleismaterial sowie Bahnoberbaumaterial); mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
| 8609 | Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet |
| 8701 21 | Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
| 8701 22 | Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben |
| 8701 23 | Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben |
| 8701 24 | Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper) |
| 8701 29 | Sattel-Straßenzugmaschinen, ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung angetrieben |
| 8701 30 | Gleiskettenzugmaschinen (ausgenommen Einachsschlepper) |
| 8703 10 | Fahrzeuge zum Befördern von < 10 Personen auf Schnee; Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge |
| Ex87 03 23 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 1.900 cm3 bis 3.000 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen) |
| Ex87 03 24 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von mehr als 3.000 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen) |
| Ex87 03 32 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von mehr als 1.900 cm3 bis 2.500 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen) |
| Ex87 03 33 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Dieselmotor, mit einem Hubraum von mehr als 2.500 cm3, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne Krankenwagen) |
| Ex87 03 40 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne aufladbare Hybridfahrzeuge) |
| Ex87 03 50 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Dieselmotor und Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr (ohne aufladbare Hybridfahrzeuge) |
| Ex87 03 60 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr |
| Ex87 03 70 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit Dieselmotor und Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr |
| Ex87 03 80 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, nur mit Elektromotor angetrieben, mit einem senkrechten Abstand zwischen der Unterseite eines Fahrgestells und der Straße (Bodenfreiheit) von 165 mm oder mehr |
| 8703 90 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von weniger als 10 Personen bestimmt, einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen, mit anderen Motoren als Hubkolbenverbrennungsmotor oder Elektromotor |
| Ex87 04 | Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus, ausgenommen Fahrzeuge der KN-Codes 8704 21 91 und 8704 21 99, mit Motor mit einem Hubraum von 1.900 cm3 oder weniger |
| 8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung gebaut (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
| 8708 99 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge für Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, a.n.g. |
| 8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon, a.n.g. |
| 8716 | Anhänger und Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g. |
| 8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
| 8904 | Schlepper und Schubschiffe |
| 8905 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 9001 10 | Fasern, optisch sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544) |
| 9002 11 | Objektive für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungsapparate oder Verkleinerungsapparate |
| 9002 19 | Objektive (ausg. für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate) |
| 9005 | Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausg. Instrumente für Radioastronomie und andere, anderweit genannte oder inbegriffene Instrumente, Apparate und Geräte) |
| 9007 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten (ausg. Geräte der Videotechnik) |
| 9010 | Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit nicht genannt; Negativbetrachter; Lichtbildwände |
| 9013 | Laser, ausgenommen Laserdioden; andere optische Instrumente, Apparate und Geräte, anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen |
| 9014 | Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte); Teile davon |
| 9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
| 9016 | Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
| 9017 | Zeicheninstrumente, Anreißinstrumente oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), anderweit in Kapitel 90 weder genannt noch inbegriffen |
| 9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen); Teile davon |
| 9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
| 9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
| 9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
| 9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür |
| 9029 | Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler (ausg. Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
| 9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
| 9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren |
| 9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
| 9033 | Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
| 9401 10 | Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
| 9401 20 | Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
| 9403 30 | Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
| 9406 | Vorgefertigte Gebäude |
| 9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge (ohne Manschettenverbindungen) |
| 9608 91 | Schreibfedern und Schreibfederspitzen |
| 9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnl. Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch in Spulen oder in Kassetten Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
| Ex 98 | Komplette Industrieanlagen, ausg. Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken, Pharmazeutika, Arzneimitteln und medizinischen Geräten |
| Liste der Güter und Technologien nach Artikel 1bb Absatz 2 über das Verbot der Durchfuhr durch Belarus | Anhang XIX24 25 25a |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 2710 19 21 | Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis |
| 2710 19 29 | Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien |
| 3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| 3815 12 | Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g. |
| 7219 21 | Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von ≥ 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von > 10 mm |
| 7225 40 | Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von ≥ 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl) |
| 7304 29 | Futterrohre und Steigrohre (casing, tubing), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (ausg. aus Gusseisen) |
| 7308 90 | Konstruktionen und Konstruktionsteile, aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen sowie Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial) |
| 7311 00 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet) |
| 8419 50 | Wärmeaustauscher |
| 8419 89 | Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate sowie Öfen und andere Apparate der Position 8514) |
| 8419 90 | Teile von Apparaten, Vorrichtungen oder Laborausstattungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge sowie von nichtelektrischen Durchlauferhitzern und Heißwasserspeichern |
| 8456 30 | Elektroerosionswerkzeugmaschinen |
| 8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mithilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
| 8515 19 | Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Hart- oder Weichlöten (ausg. Lötkolben und Lötpistolen) |
| 8543 30 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese |
| 8701 21 | Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) |
| 8705 10 | Kranwagen (Autokrane) |
| 8708 99 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (Zugmaschinen, Kraftfahrzeuge zur Beförderung von zehn oder mehr Personen, Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung und Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken), a.n.g. |
| 8716 39 | Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern, nicht dazu bestimmt, auf Schienen zu fahren (ausg. Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung sowie Anhänger und Sattelanhänger mit Tankaufbau) |
| 8716 90 | Teile von Anhängern, einschl. Sattelanhängern, und anderen nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, a.n.g. |
| 9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
| Liste der Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, gemäß Artikel 1gc |
Anhang XX24 |
| KN | Ware | |
| ex | 8419 60 00 | Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas |
| ex | 8419 60 00 | Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
| ex | 8419 60 00 | Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
| Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absätze 1 und 2 | Anhang XXI24 |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 7108 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7112 91 | Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) |
| ex 7118 90 | Goldmünzen |
| Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absatz 3 | Anhang XXII24 |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter | |
| ex | 7113 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Gold oder die Gold enthalten oder aus Goldplattierungen |
| ex | 7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder die Gold enthalten oder aus Goldplattierungen |
| Liste des Rohöls gemäß Artikel 1h | Anhang XXIII24 |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| ex 2709 00 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition KN 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen |
| Liste der Güter und Technologien der Seeschifffahrt gemäß Artikel 1fd | Anhang XXIV24 |
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
| Liste der Luxusgüter gemäß Artikel 1ga | Anhang XXV24 |
Erläuterung
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
1. Pferde
| ex | 0101 21 00 | reinrassige Zuchttiere |
| ex | 0101 29 90 | Andere |
2. Kaviar und Kaviarersatz
| ex | 1604 31 00 | Kaviar |
| ex | 1604 32 00 | Kaviarersatz |
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
| ex | 0709 56 00 | Trüffel |
| ex | 0710 80 69 | Andere |
| ex | 0711 59 00 | Andere |
| ex | 0712 39 00 | Andere |
| ex | 2001 90 97 | Andere |
| ex | 2003 90 10 | Trüffel |
| ex | 2103 90 90 | Andere |
| ex | 2104 10 00 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
| ex | 2104 20 00 | Lebensmittelzubereitungen, zusammengesetzt, homogenisiert |
| ex | 2106 00 00 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
4. Zigarren und Zigarillos
| ex | 2402 10 00 | Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
| ex | 2402 90 00 | Andere |
5. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht
| ex | 5701 00 00 | Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
| ex | 5702 10 00 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
| ex | 5702 20 00 | Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
| ex | 5702 31 80 | Andere |
| ex | 5702 32 00 | Aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| ex | 5702 39 00 | Aus anderen Spinnstoffen |
| ex | 5702 41 90 | Andere |
| ex | 5702 42 00 | Aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| ex | 5702 50 00 | Andere, ohne Flor, unkonfektioniert |
| ex | 5702 91 00 | Aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
| ex | 5702 92 00 | Aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
| ex | 5702 99 00 | Aus anderen Spinnstoffen |
| ex | 5703 00 00 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
| ex | 5704 00 00 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
| ex | 5705 00 00 | Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
| ex | 5805 00 00 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
6. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
| ex | 4907 00 30 | Banknoten |
| ex | 7118 10 00 | Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel |
| ex | 7118 90 00 | Andere |
7. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
| ex | 8214 00 00 | Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
| ex | 8215 00 00 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
| ex | 9307 00 00 | Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1.000 EUR
| ex | 8519 00 00 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
| ex | 8521 00 00 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
| ex | 8527 00 00 | Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
| ex | 8528 71 00 | Der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
| ex | 8528 72 00 | Andere, für mehrfarbiges Bild |
| ex | 9006 00 00 | Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539) |
| ex | 9007 00 00 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg mit im Wert von mehr als 50.000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen oder Motorräder im Wert von mehr als 5.000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
| ex | 4011 10 00 | Von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
| ex | 4011 40 00 | Von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
| ex | 4011 90 00 | Andere |
| ex | 7009 10 00 | Rückspiegel für Fahrzeuge |
| ex | 8411 00 00 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
| ex | 8512 20 00 | andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |
| ex | 8512 30 10 | Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
| ex | 8512 30 90 | Andere |
| ex | 8603 00 00 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
| ex | 8605 00 00 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604) |
| ex | 8607 00 00 | Teile von Schienenfahrzeugen |
| ex | 8702 00 00 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
| ex | 8706 00 00 | Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor |
| ex | 8707 00 00 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
| ex | 8708 00 00 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
| ex | 8711 00 00 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
| ex | 8712 00 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
| ex | 8714 00 00 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
| ex | 8901 10 00 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe |
| ex | 8901 90 00 | Andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind |
10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts
| ex | 9004 90 90 | Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte |
| ex | 9013 80 90 | Rotpunktvisier |
| Liste der Software gemäß Artikel 1jc Absatz 4 | Anhang XXVI24 |
Software für Unternehmensführung, d. h. Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, einschließlich:
Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, einschließlich:
| Liste der Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, gemäß Artikel 1ra | Anhang XXVII24 25 |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake |
| 1604 31 00 | Kaviar |
| 1604 32 00 | Kaviarersatz |
| 2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
| 2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
| 2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
| 2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
| 2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
| 2703 | Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
| 2704 | Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
| 2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
| 2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
| 2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
| 2803 | Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
| 280429 10 | Helium |
| 2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff (Salzsäure), Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren) |
| 2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
| ex 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 28252000 und 28253000 |
| 2834 | Nitrite; Nitrate |
| ex 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 28352600 |
| 2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate) handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
| 2845 40 | Helium-3 |
| ex 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, außer KN-Code 29011000 |
| 2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
| 2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
| 2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2907 | Phenole; Phenolalkohole |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate |
| 2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2917 | Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
| 2922 | Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
| 2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
| 2931 | Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausgenommen organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber) |
| 2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
| 3301 | Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
| 3304 | Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
| 3305 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
| 3306 | Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschließlich Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 3307 | Rasiermittel, zubereitet, einschließlich Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
| 3401 | Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen |
| 3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 |
| 3404 | Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse |
| 3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
| 3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| 3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
| 3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausgenommen Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe) |
| 3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT |
| 3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), a.n.g. |
| 3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen |
| 3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
| 3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen |
| 3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen |
| 3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen |
| 3908 | Polyamide, in Primärformen |
| 3916 | Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen |
| 3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen |
| 3919 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausgenommen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Position 3918) |
| 3920 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet, laminiert oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Position 3918) |
| 3921 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Position 3918) |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 3923 | Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
| 3925 | Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g. |
| 3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914. a.n.g. |
| 4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
| 4107 | Leder (einschließlich Pergament- oder Rohhautleder) von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausgenommen Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder) |
| 4202 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
| 4301 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 |
| 4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen |
| 4705 | Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt |
| 4801 | Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe "handgeschöpft" (ausgenommen Zeitungsdruckpapier der Position 4801 sowie Papiere der Position 4803) |
| 4803 | Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen |
| 4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 |
| 4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g. |
| 4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen) |
| 4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausgenommen Papiere von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art) |
| 4818 | Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von < 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art |
| 4823 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g. |
| 5402 | Garne aus synthetischen Filamenten, einschließlich synthetische Monofile von < 67 dtex (ausgenommen Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf) |
| 5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge < 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausgenommen Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen) |
| 5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, a.n.g. |
| 6204 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) |
| 6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art |
| 6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausgenommen orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) |
| 6806 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausgenommen Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren) |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech |
| 6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausgenommen Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.) |
| 6814 | Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausgenommen elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck) |
| 6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g. |
| 6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
| 6907 | Keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen) |
| 7005 | Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet |
| 7007 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
| 7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
| 7019 | Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe) |
| 7104 | Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausgenommen eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott) |
| 7115 | Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g. |
| 7408 | Draht aus Kupfer |
| 7601 | Aluminium in Rohform |
| 7604 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
| 7605 | Draht aus Aluminium |
| 7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
| 7607 | Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
| 7608 | Rohre aus Aluminium |
| 7801 | Blei in Rohform |
| 8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
| 8212 | Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen |
| 8302 | Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 8309 | Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen |
| 8407 | Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung |
| 8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
| 8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
| Ex 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 |
| 8412 | Motoren und Kraftmaschinen (ausgenommen Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon |
| 8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausgenommen aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon |
| 8414 | Luft- oder Vakuumpumpen (ausgenommen Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon |
| 8418 | Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausgenommen Klimageräte der Position 8415) |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 8419 | Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausgenommen Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon |
| 8421 | Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner (ausgenommen für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausgenommen künstliche Nieren); Teile davon |
| 8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon |
| 8424 | Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausgenommen Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben); Spritzpistolen und ähnliche Apparate (ausgenommen elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Position 8515); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate; Teile davon, a.n.g. |
| 8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausgenommen Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
| 8431 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt |
| 8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon |
| 8455 | Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 8466 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art |
| 8467 | Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon |
| 8471 | Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g. |
| 8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon |
| 8477 | Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, Teile davon |
| 8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon |
| 8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen) |
| 8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon |
| 8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausgenommen Stahlkugeln der Position 7326); Teile davon |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 8483 | Maschinenwellen, einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Gleitlager; Kugel- oder Rollenschrauben, Getriebe und andere Drehzahlumwandler, einschließlich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschließlich Universalkupplungen; Teile davon |
| 8487 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren) |
| 8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate) |
| 8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
| 8503 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g. |
| 8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon |
| 8511 | Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon |
| 8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der
Position 8545; Teile davon |
| 8517 | Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausgenommen Sende- oder Empfangsgeräte der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528) |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
| 8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
| 8526 | Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
| 8531 | Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art; Teile davon |
| 8535 | Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1.000 V (ausgenommen Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537) |
| 8536 | Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von ≤ 1.000 V (ausgenommen Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Position 8537) |
| 8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausgenommen Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik) |
| 8538 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g. |
| 8539 | Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschließlich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED) Teile davon |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 8541 | Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausgenommen fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden (LED), gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon |
| 8542 | Elektronische integrierte Schaltungen; Teile davon |
| 8543 | Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon |
| 8544 | Drähte und Kabel (einschließlich Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
| 8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
| 8603 | Triebwagen und Schienenbusse (ausgenommen solche der Position 8604) |
| 8606 | Güterwagen, schienengebunden (ausgenommen Gepäckwagen und Postwagen) |
| 8701 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) |
| 8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausgenommen Omnibusse der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
| 8704 | Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus |
| 8716 | Anhänger und Sattelanhänger; andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausgenommen schienengebunden); Teile davon, a.n.g. |
| 8802 | Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb (z.B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge, einschließlich Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 8901 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
| 8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
| 8904 | Schlepper und Schubschiffe |
| 8905 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen |
| 9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausgenommen aus einzeln umhüllten Fasern der Position 8544); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
| 9006 | Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539) |
| 9013 | Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
| 9014 | Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, apparate und -geräte (ausgenommen Funknavigationsgeräte); |
| 9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
| 9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen einschließlich Belichtungsmesser; Mikrotome |
| KN-Code | Bezeichnung der Güter |
| 9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen (ausgenommen Zähler der Position 9028); Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
| 9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren |
| 9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausgenommen Armaturen der Position 8481) |
| 9401 | Sitzmöbel (ausgenommen für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g. |
| 9403 | Andere Möbel und Teile davon |
| 9404 | Sprungrahmen (ausgenommen Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfössen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausgenommen Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge) |
| 9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g. |
| 9406 | Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert |
| Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 8g | Anhang XXVIII24 |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 8407 10 | Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge |
| 8409 10 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt |
| Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin): | |
| 2710 12 70 | leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle) |
| 2710 19 29 | andere als Kerosin (mittelschwere Öle) |
| 2710 19 21 | Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle) |
| 2710 20 90 | Mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis35 |
| Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden: |
|
| 3811 21 00 | - Erdöle enthaltend |
| 3811 29 00 | - andere Antioxidantien |
| 3811 90 00 | Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle: |
|
| 811 21 00 | - Erdöle enthaltend |
| 3811 29 00 | - andere |
| 3811 90 00 | Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
____
35 Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle: |
|
| 3811 21 00 | - Erdöle enthaltend |
| 3811 29 00 | - andere |
| 3811 90 00 | Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors) Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen: | |
| 3811 21 00 | - Erdöle enthaltend |
| 3811 29 00 | - andere |
| 3811 90 00 | Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
| Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle: |
|
| 3811 21 00 | - Erdöle enthaltend |
| 3811 29 00 | - andere |
| 3811 90 00 | Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle: |
|
| 3811 21 00 | - Erdöle enthaltend |
| 3811 29 00 | - andere |
| 3811 90 00 | Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle: |
|
| 3811 21 00 | - Erdöle enthaltend |
| 3811 29 00 | - andere |
| 3811 90 00 | Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
| Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1rc | Anhang XXIX24 |
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| 7102 10 | Diamanten, unsortiert | |
| 7102 31 | Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten) | |
| 7102 39 | Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten) |
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| 7104 21 | Diamanten, synthetisch oder rekonstituiert, roh oder nur gesägt oder grob geformt | |
| 7104 91 | Diamanten, synthetisch oder rekonstituiert, bearbeitet, (ausg. nur gesägt oder grob geformt) |
| KN-Code | Warenbezeichnung | |
| ex | 7113 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit Diamanten |
| ex | 7114 | Goldschmiedewaren und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, mit Diamanten |
| ex | 7115 90 | Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen, mit Diamanten, anderweit nicht genannt, ausgenommen Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin |
| ex | 7116 20 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), mit Diamanten |
| ex | 9101 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ, mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
| Liste der Güter und Technologien von gemeinsamer hoher Priorität nach Artikel 1e, Artikel 1f, Artikel 8g und Artikel 8ga | Anhang XXX24 25 |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 8457 10 | Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen |
| 8458 11 | Horizontal-Drehmaschinen einschließlich Drehzentren zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert |
| 8458 91 | Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung, numerisch gesteuert (ausgenommen Horizontal-Drehmaschinen) |
| 8459 61 | Fräsmaschinen für Metalle, numerisch gesteuert (ausgenommen Drehmaschinen und Drehzentren der Position 8458, Bügelfräsmaschinen, Bohrmaschinen, Ausbohrmaschinen und Kniefräsmaschinen) |
| 8466 93 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461 bestimmt, a.n.g. |
| 8471 50 | Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten |
| 8471 80 | Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten) |
| 8482 10 | Kugellager |
| 8482 20 | Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen |
| 8482 30 | Tonnenlager (Pendelrollenlager) |
| 8482 50 | Andere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen |
| 8486 10 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers) |
| 8486 20 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen |
| 8486 40 | In Anmerkung 11 Buchstabe c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte |
| 8504 40 | Stromrichter, elektrische, statische |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 8517 62 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
| 8517 69 | Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk |
| 8525 89 | Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
| 8526 91 | Funknavigationsgeräte |
| 8529 10 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden |
| 8529 90 | Andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt |
| 8532 21 | Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren |
| 8532 24 | Andere Festkondensatoren: Mehrschichtige Keramikkondensatoren |
| 8534 00 | Gedruckte Schaltungen |
| 8536 69 | Stecker und Steckdosen für eine Spannung von 1.000 V oder weniger |
| 8536 90 | Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von <= 1.000 V (ausgenommen Sicherungen, Leistungsschalter und andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen, Relais und andere Schalter sowie Lampenfassungen und Steckvorrichtungen) |
| 8541 10 | Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED) |
| 8541 21 | Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W |
| 8541 29 | Andere Transistoren, andere als Fototransistoren |
| 8541 30 | Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente) |
| 8541 49 | Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente) |
| 8541 51 | Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer |
| 8541 59 | Andere Halbleiterbauelemente |
| 8541 60 | Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 8542 31 | Elektronische integrierte Schaltungen Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen |
| 8542 32 | Elektronische integrierte Schaltungen Speicher |
| 8542 33 | Elektronische integrierte Schaltungen Verstärker |
| 8542 39 | Elektronische integrierte Schaltungen Andere |
| 8543 20 | Signalgeneratoren |
| 8548 00 | Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
| 8807 30 | Andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen |
| 9013 10 | Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI |
| 9013 80 | Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte |
| 9014 20 | Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse) |
| 9014 80 | Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
| 9027 50 | Andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden |
| 9030 20 | Oszilloskope und Oszillografen |
| 9030 32 | Multimeter mit Registriervorrichtung |
| 9030 39 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung |
| 9030 82 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen |
| Liste der Güter nach Artikel 8ga | Anhang XXXI |
| KN-Code | Warenbezeichnung |
| 8502 20 | Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung |
| 8536 50 | Andere Schalter |
| Liste der Software nach Artikel 1gd | Anhang XXXII |
In der Erdöl- und Erdgasexploration verwendete "Software", d. h.:
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(Stand: 30.10.2025)
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