Entscheidung 2006/771/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 66;
Entsch. 2008/432 - ABl. Nr. L 151 vom 11.06.2008 S. 49;
Entsch. 2009/381/EG - ABl. Nr. L 119 vom 14.05.2009 S. 32;
Beschl. 2010/368/EU - ABl. Nr. L 166 vom 01.07.2010 S. 33;
Beschl. 2011/829/EU - ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2011 S. 10;
Beschl. 2013/752/EU - ABl. Nr. L 334 vom 13.12.2013 S. 17;
Beschl. (EU) 2017/1483 - ABl. Nr. L 214 vom 18.08.2017 S. 3)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geräte mit geringer Reichweite (SRD) erlangen wegen ihres allgegenwärtigen Einsatzes überall in der Europäischen Gemeinschaft und in der Welt eine immer größere Bedeutung für die Volkswirtschaft und den Lebensalltag der Bürger und werden in unterschiedlichen Anwendungen genutzt, beispielsweise in Alarmanlagen, lokalen Kommunikationsausrüstungen, Türöffnern oder medizinischen Implantaten. Die Entwicklung von Anwendungen, die auf Geräten mit geringer Reichweite beruhen, könnte in der Europäischen Gemeinschaft auch zur Erfüllung konkreter Ziele der Gemeinschaftspolitik beitragen, z.B. zur Vollendung des Binnenmarktes, zur Förderung der Innovation und Forschung und zur weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft.

(2) Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Warenverkehr, treiben die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe und bergen die Gefahr, dass andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden. Um die Vorteile des Binnenmarktes für diese Art von Geräten auszunutzen, die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie in der EU durch Größeneinsparungen zu steigern und die Kosten für die Verbraucher zu senken, müssen daher in der Gemeinschaft Funkfrequenzen unter einheitlichen technischen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Da Geräte dieser Art das Frequenzspektrum nur mit niedriger Sendeleistung nutzen und eine kleine Reichweite haben, ist die Gefahr der Störung anderer Frequenznutzer normalerweise gering. Aus diesem Grund können solche Geräte bestimmte Frequenzen gemeinsam mit anderen genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfreien Diensten nutzen, ohne funktechnische Störungen zu verursachen, und gleichzeitig mit anderen Funkgeräten mit geringer Reichweite (SRD) betrieben werden. Für ihren Einsatz sollte deshalb keine Einzelgenehmigung gemäß der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG 2verlangt werden. Darüber hinaus genießen die von der Internationalen Fernmeldeunion in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegten Funkkommunikationsdienste Vorrang vor Geräten mit geringer Reichweite (SRD), so dass sie weder den Schutz bestimmter SRD-Geräte vor Störungen garantieren müssen, noch von SRD-Systemen gestört werden dürfen. Da folglich den Nutzern der SRD-Geräte keinerlei Schutz vor funktechnischen Störungen garantiert werden kann, ist es Sache der Hersteller von SRD-Geräten, solche Geräte gegen funktechnische Störungen durch Funkkommunikationsdienste sowie andere Geräte mit geringer Reichweite zu sichern, die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften betrieben werden. Entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 3 (FuTEE-Richtlinie) müssen die Hersteller dafür sorgen, dass Geräte mit geringer Reichweite, die das Funkfrequenzspektrum effektiv nutzen, keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen.

(4) Gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission vom 6. April 2000 über die Festlegung einer vorläufigen Einstufung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie der entsprechenden Kennungen 4, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der FuTEE-Richtlinie erlassen wurde, besitzt eine beträchtliche Anzahl dieser Geräte bereits eine Einstufung als Gerät der "Klasse 1" oder wird wahrscheinlich künftig eine solche Einstufung erhalten. Die Entscheidung 2000/299/EG regelt die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Funkschnittstellen, die den Bedingungen der "Klasse 1" genügen, so dass solche Funkgeräte gemeinschaftsweit in Verkehr gebracht und ohne Einschränkung in Betrieb genommen werden können.

(5) Da sich die Verfügbarkeit harmonisierter Funkfrequenzen und die damit verbundenen Nutzungsbedingungen auf die "Klasse 1"-Einstufung auswirken, dient diese Entscheidung auch der weiteren Konsolidierung dieser bereits erfolgten Einstufungen.

(6) Am 11. März 2004 erteilte die Kommission daher der CEPT gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Frequenzentscheidung den Auftrag 5, die Frequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite zu harmonisieren. In Erfüllung dieses Auftrags stellte die CEPT in ihrem Bericht 6 vom 15. November 2004 eine Liste der in der Europäischen Gemeinschaft existierenden freiwilligen Harmonisierungsmaßnahmen zusammen und erklärte, dass ein verbindlicheres Vorgehen der Mitgliedstaaten notwendig ist, um die rechtliche Stabilität der innerhalb der CEPT erreichten Harmonisierung sicherzustellen. Daher muss nun ein Mechanismus geschaffen werden, um solche Harmonisierungsmaßnahmen in der Europäischen Gemeinschaft rechtlich verbindlich zu machen.

(7) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet den Betrieb solcher Geräte unter weniger strengen Bedingungen als in dieser Entscheidung festgelegt gestatten. In diesem Fall dürfen solche Geräte allerdings nicht gemeinschaftsweit ohne Beschränkungen betrieben werden und sind daher als Geräte der "Klasse 2" entsprechend der Klassifikation der FuTEE-Richtlinie einzustufen.

(8) Die Harmonisierung entsprechend dieser Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass ein Mitgliedstaat - sofern gerechtfertigt - Übergangszeiträume oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung anwendet. Solche Ausnahmen sollten jedoch auf ein Minimum beschränkt bleiben, weil sie die Vorteile der Einstufung in die "Klasse 1" schmälern.

(9) Diese allgemeine technische Harmonisierungsentscheidung lässt die technischen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, die für bestimmte Frequenzbänder und Gerätetypen gelten, unberührt, darunter die Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft 7, Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft 8, Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) 9 oder die Entscheidung 2005/928/EG der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft 10

Die Frequenznutzung unterliegt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes, insbesondere der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 12. Funkausrüstungen werden den Gesundheitsschutzanforderungen gerecht, wenn sie die grundlegenden Anforderungen in der FuTEE-Richtlinie erfüllen.

(11) Die sich rasant verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen werden neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite hervorbringen und eine ständige Überprüfung der Frequenzharmonisierung unter Beachtung der wirtschaftlichen Vorteile solcher neuen Anwendungen und der Anforderungen der Branche und der Nutzer erforderlich machen. Die Mitgliedstaaten werden diese Entwicklungen beobachten müssen. Deshalb wird es auch notwendig werden, diese Entscheidung regelmäßig zu ändern, um den neuen Technologie- und Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Der Anhang wird mindestens einmal pro Jahr anhand der von den Mitgliedstaaten erfassten und der Kommission übermittelten Informationen überprüft werden müssen. Eine Überprüfung kann auch erfolgen, wenn die Mitgliedstaaten Maßnahmen gemäß Artikel 9 der FuTEE-Richtlinie ergreifen. Ergibt eine Überprüfung, dass die Entscheidung angepasst werden muss, so werden die Änderungen nach dem in der Frequenzentscheidung für die Annahme technischer Umsetzungsmaßnahmen vorgesehenen Verfahren beschlossen. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgangssituationen können die Änderungen Übergangsfristen vorsehen.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Frequenzbänder und der zugehörigen technischen Parameter im Hinblick auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite, damit solche Geräte gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in die "Klasse 1" eingestuft werden können.

Artikel 213

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Geräte mit geringer Reichweite" sind Funkanlagen mit niedriger Sendeleistung, die eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen über kleine Reichweiten ermöglichen;
  2. "störungsfrei und ungeschützt" bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkkommunikationsdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkkommunikationsdienste besteht.
  3. "Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite" bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.

Artikel 313

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Frequenzbänder für die einzelnen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung bis zum genannten Umsetzungstermin festgelegt werden und nicht exklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme von Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen.

(3) Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen oder für Geräte mit geringer Reichweite, die nicht zu der harmonisierten Kategorie gehören, zu gestatten, sofern der Betrieb von Geräten mit geringer Reichweite dieser Kategorie unter den geeigneten harmonisierten technischen und betrieblichen Bedingungen entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung, die eine gemeinsame Nutzung eines bestimmten Teils des Frequenzbands durch Geräte mit geringer Reichweite derselben Kategorie auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage zu unterschiedlichen Zwecken erlauben, uneingeschränkt möglich bleibt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2006

______________
1) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 1.
2) ABl. L 108 vom 24.04.2002 S. 21.
3) ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10.
4) ABl. L 97 vom 19.04.2000 S. 13.
5) Auftrag an die CEPT zur Analyse der Möglichkeiten für eine weitere Harmonisierung der Frequenzbänder für bestimmte Geräte mit geringer Reichweite (SRD)
6) ECC-Abschlussbericht zum Auftrag der Kommission an die CEPT bezüglich der Harmonisierung der Frequenzen für Geräte mit geringer Reichweite.
7) ABl. L 241 vom 13.07.2004 S. 66.
8) ABl. L 21 vom 25.01.2005 S. 15.
9) ABl. L 187 vom 19.07.2005 S. 22.
10) ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 47.
11) ABl. L 159 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 184 vom 24.05.2004 S. 1.
12) ABl. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.

.

Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite Anhang08 09 10 11 13 17


Band Nr. Frequenzband i Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite ii Maximale Sendeleistung/Feldstärke/
Leistungsdichte iii
Zusätzliche Parameter
(Vorschriften für Kanalbildung und/ oder Kanalzugang und -belegung) iv
Sonstige Nutzungs-
beschränkungen v
Umsetzungs-
termin
1 9-59,750 kHz Induktive Geräte 14 72 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
2 9-315 kHz Aktive medizinische Implantate 1 30 dBµA/m in 10 m Maximaler Arbeitszyklus vi: 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte 7. 1. Juli 2014
3 59,750-60,250 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
4 60,250-74,750 kHz Induktive Geräte 14 72 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
5 74,750-75,250 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
6 75,250-77,250 kHz Induktive Geräte 14 72 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
7 77,250-77,750 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
8 77,750-90 kHz Induktive Geräte 14 72 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
9 90-119 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
10 119-128,6 kHz Induktive Geräte 14 66 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
11 128,6-129,6 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
12 129,6-135 kHz Induktive Geräte 14 66 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
13 135-140 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
14 140-148,5 kHz Induktive Geräte 14 37,7 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
15 148,5-5.000 kHz 17 Induktive Geräte 14
  • 15 dBµA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz;

außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von - 5 dBµA/m in 10 m.

1. Juli 2014
17 400-600 kHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 12
  • 8 dBµA/m in 10 m
1. Juli 2014
18 456,9-457,1 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 7 dBµA/m in 10 m Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und Wertgegenständen. 1. Juli 2014
19 984-7.484 kHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 9 dBµA/m in 10 m Maximaler Arbeitszyklus vi: 1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Energieübertragung. 1. Juli 2014
20 3.155 -3.400 kHz Induktive Geräte 14 13,5 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
21 5.000 -30.000 kHz 18 Induktive Geräte 14
  • 20 dBµA/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz; außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von - 5 dBµA/m in 10 m.
1. Juli 2014
22 6.765 -6.795 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
23 7.300 -23.000 kHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13
  • 7 dBµA/m in 10 m
Es gelten Beschränkungen für Antennen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Euroloop-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Fernaktivierung. 1. Juli 2014
24 7.400 -8.800 kHz Induktive Geräte 14 9 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
25 10.200 -11.000 kHz Induktive Geräte 14 9 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
27a 13.553 -13.567 kHz Induktive Geräte 14 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
27b 13.553 -13.567 kHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 12 60 dBµA/m in 10 m Die Anforderungen an die Übertragungsmaske und die Antennen für alle kombinierten Frequenzsegmente müssen mindestens der Leistung der Techniken entsprechen, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. 1. Juli 2014
27c 13.553 -13.567 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 42 dBµA/m in 10 m 1. Juli 2014
28 26.957 -27.283 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) 1. Juli 2014
29 26.990 -27.000 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 %
Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus 11.
1. Juli 2014
30 27.040 -27.050 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 %
Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus 11.
1. Juli 2014
31 27.090 -27.100 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 %
Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus 11.
1. Juli 2014
32 27.140 -27.150 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 %
Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus 11.
1. Juli 2014
33 27.190 -27.200 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 %
Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus 11.
1. Juli 2014
34 30-37,5 MHz Aktive medizinische Implantate 1 1 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung im Sinne der Begriffsbestimmung für aktive implantierbare medizinische Geräte 7 in der Richtlinie 90/385/EWG. 1. Juli 2014
35 40,66-40,7 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) 1. Januar 2018
36 87,5-108 MHz Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung 8 50 nW (ERP) Kanalabstand bis 200 kHz Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM) zur drahtlosen Audio- und Multimedia-Streaming-Übertragung. 1. Juli 2014
37a 169,4-169,475 MHz Technische Hörhilfen (ALD) 4 500 mW (ERP) Kanalabstand: max. 50 kHz 1. Juli 2014
37c 169,4-169,475 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 500 mW (ERP) Kanalabstand: max. 50 kHz. Maximaler Arbeitszyklus vi: 1,0 %. Maximaler Arbeitszyklus vi für Messgeräte 5: 10,0 % 1. Juli 2014
38 169,4-169,4875 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 %. 1. Juli 2014
39a 169,4875-169,5875 MHz Technische Hörhilfen (ALD) 4 500 mW (ERP) Kanalabstand: max. 50 kHz 1. Juli 2014
39b 169,4875-169,5875 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,001 %.

Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 0,1 % zulässig.

1. Juli 2014
40 169,5875-169,8125 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 %. 1. Juli 2014
82 173,965-216 MHz Technische Hörhilfen (ALD) 4 10 mW (ERP) Auf Grundlage des Frequenzabstimmbereichs 25. Kanalabstand: max. 50 kHz. Ein Schwellenwert von 35 dBµV/m ist erforderlich, um den Schutz eines DAB-Empfängers in 1,5 m Entfernung vom ALD-Gerät zu gewährleisten, vorbehaltlich der Messungen der DAB-Signalstärke in der Umgebung des ALD-Betriebsbereichs. Das ALD-Gerät sollte unter allen Umständen mit einem Abstand von mindestens 300 kHz zum Kanalrand eines belegten DAB-Kanals betrieben werden.
Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.
1. Januar 2018
41 401-402 MHz Aktive medizinische Implantate 1 25 µW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklusvi von 0,1 % zulässig. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten 7 und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. 1. Juli 2014
42 402-405 MHz Aktive medizinische Implantate 1 25 µW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte 7. 1. Juli 2014
43 405-406 MHz Aktive medizinische Implantate 1 25 µW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 0,1 % zulässig. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten 7 und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. 1. Juli 2014
44a 433,05-434,04 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 1 mW (ERP) und - 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. Juli 2014
44b 433,05-434,04 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) maximaler Arbeitszyklus vi: 10 % Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. Juli 2014
45a 434,04-434,79 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 1 mW (ERP) und - 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. Juli 2014
45b 434,04-434,79 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 10 % Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. Juli 2014
45c 434,04-434,79 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus vi: 100 % bei einem Kanalabstand bis 25 kHz. Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. Juli 2014
83 446,0-446,2 MHz PMR446 21 500 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. 1. Januar 2018
46a 863-865 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 0,1 % zulässig. 1. Januar 2018
46b 863-865 MHz Geräte mit hohem Arbeitszyklus bzw. kontinuierlicher Übertragung 8 10 mW (ERP) Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Geräte. 1. Juli 2014
84 863-868 MHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 16 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Bandbreite: ≤ 1 MHz.

Arbeitszyklus vi: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte 26.
Arbeitszyklus vi: ≤ 2,8 % in allen anderen Fällen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Breitband-SRD in Datennetzen. 26 1. Januar 2018
47 865-868 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 1 % zulässig. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. Juli 2014
47a 865-868 MHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 12 2 W (ERP)

Abfragesenderübertragungen mit 2 W (ERP) sind nur innerhalb der vier auf 865,7 MHz, 866,3 MHz, 866,9 MHz und 867,5 MHz zentrierten Kanäle gestattet, jeweils mit einer Bandbreite von 200 kHz.

RFID-Abfragegeräte, die vor der Aufhebung der Entscheidung 2006/804/EG der Kommission in Verkehr gebracht werden, haben "Bestandsschutz", d. h. sie dürfen im Einklang mit den vor der Aufhebung geltenden Bestimmungen der Entscheidung 2006/804/EG dauerhaft weiterverwendet werden.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. 1. Januar 2018
47b 865-868 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 500 mW (ERP)

Übertragungen sind nur innerhalb der Frequenzbänder 865,6-865,8 MHz, 866,2-866,4 MHz, 866,8-867,0 MHz und 867,4-867,6 MHz gestattet.

Adaptive Sendeleistungsregelung (APC) erforderlich. Alternativ sind andere Störungsminderungs-techniken mit mindestens gleichwertigem Niveau der Frequenzkompatibilität zulässig.

Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.

Bandbreite: ≤ 200 kHz

Arbeitszyklus vi: ≤ 10 % für Netzzugangspunkte 26.
Arbeitszyklus vi: ≤ 2,5 % in allen anderen Fällen.

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Datennetze. 26 1. Januar 2018
48 868-868,6 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 1 % zulässig. Keine analogen Videoanwendungen. 1. Juli 2014
49 868,6-868,7 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit 15 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden.

Maximaler Arbeitszyklus vi : 1,0 %

Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 22 1. Juli 2014
50 868,7-869,2 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 0,1 % zulässig. Keine analogen Videoanwendungen. 1. Juli 2014
51 869,2-869,25 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit 15 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen6. 1. Juli 2014
52 869,25-869,3 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit 15 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus vi: 0,1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 22 1. Juli 2014
53 869,3-869,4 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit 15 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus vi: 1,0 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 22 1. Juli 2014
54 869,4-869,65 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 500 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 10 % zulässig. Keine analogen Videoanwendungen. 1. Juli 2014
55 869,65-869,7 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit 15 25 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus vi: 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 22 1. Juli 2014
56a 869,7-870 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 5 mW (ERP) Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungs-techniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen. 1. Juli 2014
56b 869,7-870 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus vi von 1 % zulässig. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen. Keine analogen Videoanwendungen. 1. Juli 2014
57a 2.400-2.483,5 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 mW äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) 1. Juli 2014
57b 2.400-2.483,5 MHz Funkortungsgeräte 9 25 mW (EIRP) 1. Juli 2014
57c 2.400-2.483,5 MHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 16 100 mW (EIRP) und 100 mW/100 kHz (EIRP) Leistungsdichte bei Frequenzsprungmodulation, 10 mW/MHz (EIRP) Leistungsdichte bei anderen Modulationsarten Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. 1. Juli 2014
58 2.446-2.454 MHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) 12 500 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. 1. Juli 2014
59 2.483,5-2.500 MHz Aktive medizinische Implantate 1 10 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Kanalabstand: 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Zusätzlich: maximaler Arbeitszyklus vi: 10 %. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte 7.
Periphere Zentraleinheiten nur zur Verwendung in Gebäuden.
1. Juli 2014
59a 2.483,5-2.500 MHz Erfassung medizinischer Daten 20 1 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz. Zusätzlich: maximaler Arbeitszyklus vi: ≤ 10 %. Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe, medizinische Funknetzsysteme (medical body area network system, MBANS) 23 für die Verwendung in den Innenräumen von Gesundheitseinrichtungen. 1. Januar 2018
59b 2.483,5-2.500 MHz Erfassung medizinischer Daten 20 10 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Modulationsbandbreite: ≤ 3 MHz. Zusätzlich:

maximaler Arbeitszyklus vi: ≤ 2 %.

Die Nutzungsbedingungen gelten nur für körpernahe, medizinische Funknetzsysteme (medical body area network system, MBANS) 23 für die Verwendung in den Innenräumen der Patientenwohnung. 1. Januar 2018
60 4.500-7.000 MHz Funkortungsgeräte 9 24 dBm (EIRP) 19 Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung 10. 1. Juli 2014
61 5.725-5.875 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 25 mW (EIRP) 1. Juli 2014
62 5.795-5.815 MHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 2 W (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen. 1. Januar 2018
63 6.000-8.500 MHz Funkortungsgeräte 9 7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und - 33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014
64 8.500-10.600 MHz Funkortungsgeräte 9 30 dBm (EIRP) 19 Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung 10. 1. Juli 2014
65 17,1-17,3 GHz Funkortungsgeräte 9 26 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Systeme. 1. Juli 2014
66 24,05-24,075 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 100 mW (EIRP) 1. Juli 2014
67 24,05-26,5 GHz Funkortungsgeräte 9 26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und - 14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014
68 24,05-27 GHz Funkortungsgeräte 9 43 dBm (EIRP) 19 Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung 10. 1. Juli 2014
69a 24,075-24,15 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 100 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Beharrungszeit und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar. 1. Juli 2014
69b 24,075-24,15 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 0,1 mW (EIRP) 1. Juli 2014
70a 24,15-24,25 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (EIRP) 1. Juli 2014
70b 24,15-24,25 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 100 mW (EIRP) 1. Juli 2014
71 24,25-24,495 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 - 11 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen vi und Frequenzmodulationsbereiche gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. 1. Juli 2014
72 24,25-24,5 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 20 dBm (EIRP) (nach vorn gerichtetes Radar), 16 dBm (EIRP) (nach hinten gerichtetes Radar) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen vi und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. 1. Juli 2014
73 24,495-24,5 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 - 8 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen vi und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. 1. Juli 2014
74a 57-64 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (EIRP), maximale Sendeleistung von 10 dBm und maximale EIRP-Leistungsspektraldichte von 13 dBm/MHz 1. Juli 2014
74b 57-64 GHz Funkortungsgeräte 9 43 dBm (EIRP) 19 Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung 10. 1. Juli 2014
74c 57-64 GHz Funkortungsgeräte 9 35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und - 2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. 1. Juli 2014
75 57-66 GHz Breitband-Datenübertragungsgeräte 16 40 dBm (EIRP) und 13 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Keine festen Außeneinrichtungen. 1. Juli 2014
76 61-61,5 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (EIRP) 1. Juli 2014
77 63-64 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 40 dBm (EIRP) Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. 1. Juli 2014
78a 75-85 GHz Funkortungsgeräte 9 34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und - 3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung.

Bestehende Sperrzonen um Radioastronomie-stationen müssen eingehalten werden.

1. Juli 2014
78b 75-85 GHz Funkortungsgeräte 9 43 dBm (EIRP) 19 Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungs-techniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 2014/53/EU verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung 10. 1. Juli 2014
79a 76-77 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme. 1. Juli 2014
79b 76-77 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte 13 30 dBm Spitzenwert (EIRP) und

3 dBm/MHz durschnittliche Leistungsspektraldichte

Maximaler Arbeitszyklus vi: ≤ 56 %/s Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern 24 1. Januar 2018
80a 122-122,25 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 10 dBm (EIRP)/250 MHz und

- 48 dBm/MHz bei 30° Höhenwinkel

1. Januar 2018
80b 122,25-123 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (EIRP) 1. Januar 2018
81 244-246 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen 3 100 mW (EIRP) 1. Juli 2014
i] Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung benachbarter Frequenzbänder innerhalb dieser Tabelle als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden.

ii] Nach der Definition in Artikel 2 Absatz 3.

iii] Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten, sofern dadurch die angemessene Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite in den durch diesen Beschluss harmonisierten Frequenzbändern nicht beeinträchtigt wird.

iv] Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese "zusätzlichen Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)" vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf "zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)" verzichten oder höhere Werte gestatten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Frequenzbands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

v] Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen "sonstigen Nutzungsbeschränkungen" keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Bands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

vi] "Arbeitszyklus" ist definiert als das in Prozent ausgedrückte Verhältnis von Σ(Ton)/(Tobs), wobei "Ton" die "Ein-Zeit" eines einzelnen Sendegeräts und "Tobs" der Beobachtungszeitraum ist. Ton wird in einem Beobachtungsfrequenzband (Fobs) gemessen. Sofern in diesem technischen Anhang nicht anders bestimmt, ist Tobs ein fortlaufender Zeitraum von einer Stunde und Fobs das zutreffende Frequenzband in diesem technischen Anhang. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den "Arbeitszyklus" gestatten.

1] Die Kategorie der aktiven medizinischen Implantate umfasst den Funkteil aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder in den Körper eines Tieres eingeführt zu werden, sowie gegebenenfalls deren Peripheriegeräte.

3] Die Kategorie der Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen.

4] Die Kategorie der technischen Hörhilfen (ALD) umfasst Funkkommunikationssysteme, die es Hörgeschädigten erlauben, ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Übliche Systemanlagen bestehen aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern.

5] Die Kategorie der Messgeräte umfasst Funkgeräte, die Teil bidirektionaler Funkkommunikationssysteme sind, welche eine ferngesteuerte Betriebsüberwachung, Messung und Datenübertragung in intelligenten Netzinfrastrukturen wie Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetzen erlauben.

6] "Personenhilferufanlagen" sind Funkkommunikationssysteme, die einer Person in einer Notlage durch Auslösen eines Hilferufs eine zuverlässige Kommunikation in einem beschränkten räumlichen Bereich erlauben. Üblicherweise dienen Personenhilferufanlagen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen.

7] "Aktive implantierbare medizinische Geräte" im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17).

8] Die Kategorie der Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung umfasst Funkgeräte, deren Sendebetrieb auf geringer Latenzzeit und hohem Arbeitszyklus beruht. Übliche Verwendungen sind persönliche drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Systeme für kombinierte Audio-/Video-Übertragungen und Audio-/Video-Synchronisationssignale, Mobiltelefone, Kraftfahrzeug- oder Heimunterhaltungssysteme, drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, am Körper getragene Funkgeräte, technische Hörhilfen, In-Ohr-Monitoring-Geräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen sowie FM-Sender mit niedriger Leistung (Band 36).

9] Die Kategorie der Funkortungsgeräte umfasst Funkgeräte, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. In der Regel werden zur Feststellung solcher Merkmale Messungen mithilfe von Funkortungsgeräten durchgeführt. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für etwaige Arten der Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Funkkommunikation.

10] Ein "Radar zur Tankfüllstandsondierung" (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnlichen Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter.

11] "Modellsteuerungsgeräte" sind eine besondere Art funktechnischer Fernsteuerungs- und Fernmessgeräte, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen bzw. Flugzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden.

12] Die Kategorie der Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme, die aus an belebten oder unbelebten Objekten angebrachten Funketiketten (Tags) und aus Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern) bestehen, welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet.

13] Die Kategorie "Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte" umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrsbereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen technischen Beschränkungen) sowie in Verkehrsmanagement, Navigation, Mobilitätsmanagement und intelligenten Verkehrssystemen (IVS). Übliche Verwendungen sind Schnittstellen zwischen verschiedenen Verkehrsarten sowie die Kommunikation zwischen Fahrzeugen (z.B. von Fahrzeug zu Fahrzeug), zwischen Fahrzeugen und ortsfesten Geräten (z.B. Fahrzeug zu Infrastruktur) und die Kommunikation von und zum Nutzer.

14] Die Kategorie der induktiven Geräte umfasst Funkgeräte, die magnetische Felder mit Induktionsschleifensystemen für die Nahfeldkommunikation nutzen. Übliche Verwendungen sind Wegfahrsperren, Tierkennzeichnung, Alarmanlagen, Kabeldetektoren, Abfallbewirtschaftung, Personenidentifizierung, drahtlose Sprachverbindungen, Zugangskontrolle, Näherungssensoren, Diebstahlsicherungssysteme einschließlich Funketiketten mit Frequenzinduktion, Datenübertragung auf Handgeräte, automatische Artikelerkennung, drahtlose Steuerungssysteme und automatische Straßenmauterfassung.

15] Die Kategorie der Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit umfasst Funkgeräte, die auf eine geringe Gesamtfrequenznutzung und die Einhaltung eines geringen Frequenzzugriffs-Arbeitszyklus angewiesen sind, um eine hohe Zuverlässigkeit des Frequenzzugangs und der Übertragungen in gemeinsam genutzten Bändern zu gewährleisten. Übliche Verwendungen sind Alarmanlagen, die mittels Funkkommunikation einen Fernalarm melden, und Personenhilferufanlagen, die einer Person in einer Notlage eine zuverlässige Kommunikation ermöglichen.

16] Die Kategorie der Breitband-Datenübertragungsgeräte umfasst Funkgeräte, die Breitbandmodulationstechniken für den Frequenzzugang nutzen. Übliche Verwendungen sind drahtlose Zugangssysteme wie lokale Funknetze (WAS/Funk-LANs) oder Breitband-SRD in Datennetzen.

17] Im Band 20 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

18] In den Bändern 22, 24, 25, 27a und 28 gelten höhere Feldstärken und zusätzliche Nutzungsbeschränkungen für induktive Anwendungen.

19] Die maximale Leistung gilt für den Innenraum eines geschlossenen Tanks und entspricht einer Leistungsspektraldichte von -41,3 dBm/MHz (EIRP) außerhalb eines 500-Liter-Testtanks.

20] Die Kategorie "Erfassung medizinischer Daten" deckt die Übermittlung von Nicht-Sprachdaten von und zu nicht implantierbaren Medizinprodukten für die Zwecke der Überwachung, Diagnose und Behandlung von Patienten in Gesundheitseinrichtungen oder der Patientenwohnung ab.

21] PMR446-Geräte sind tragbar (keine Basisstation/kein Verstärker) und nutzen eingebaute Antennen ausschließlich zur Maximierung der gemeinsamen Nutzung und Verringerung von Störungen. PMR446-Geräte werden im Peerto-peer-Modus mit geringer Reichweite betrieben und sind weder als Teil eines Infrastrukturnetzes noch als Verstärker zu verwenden.

22] Eine Alarmanlage ist ein Gerät, das als Hauptfunktion einen Fernalarm mittels Funkkommunikation an ein System oder eine Person übermittelt, wenn ein Problem oder eine bestimmte Situation vorliegt. Funkalarmanlagen umfassen Personenhilferuf- und Sicherheitsalarmanlagen.

23] Medizinische Funknetzsysteme (MBANS), die der Erfassung medizinischer Daten dienen, sind für die Verwendung in Gesundheitseinrichtungen und Patientenwohnungen vorgesehen. Es handelt sich um Strom sparende Funkanlagen zur Übermittlung von Nicht-Sprachdaten von und zu Medizinprodukten für die Zwecke der Überwachung, Diagnose und Behandlung von Patienten nach Verschreibung durch ordnungsgemäß zugelassene Angehörige der Gesundheitsberufe; die Anlagen sind ausschließlich für medizinische Anwendungen bestimmt.

24] Die Mitgliedstaaten können Sperrzonen einrichten, in denen der Einsatz von Systemen zur Hinderniserkennung zur Verwendung in Drehflüglern zum Schutz der Radioastronomiedienste oder anderer Dienste von nationaler Bedeutung verboten ist, oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen. Der Begriff Drehflügler bezeichnet die Kategorien EASa CS-27 und CS-29 (JAR-27 bzw. JAR-29 nach früheren Zulassungen).

25] Geräte setzen den gesamten Frequenzbereich auf Grundlage des Abstimmbereichs um.

26] Ein Netzzugangspunkt in einem Datennetz ist ein stationäres terrestrisches Gerät mit geringer Reichweite, das für die anderen Geräte mit kurzer Reichweite im Datennetz als Anschlusspunkt an Dienstplattformen außerhalb des Datennetzes dient. Der Begriff Datennetz bezeichnet mehrere Geräte mit geringer Reichweite, einschließlich des Netzzugangspunkts, als Netzkomponenten sowie drahtlose Verbindungen zwischen ihnen.


ENDE

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