umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (2)

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 Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 1 Anhang10 10a 11 13 15 17 18 19 19a 19b 20 20a

Abschnitt 1:11
Nitrat

Erzeugnis 1 Höchstgehalt (mg NO3/kg)
1.1 Frischer Spinat (Spinacia oleracea) 2 3.500
1.2 Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat   2.000
1.3 Frischer Salat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie angebauter Salat und Freilandsalat) außer unter Nr. 1.4 aufgeführter Salat Ernte vom 1. Oktober bis 31. März: unter Glas/Folie angebauter Salat im Freiland angebauter Salat 5.000
4.000
Ernte vom 1. April bis 30. September: unter Glas/Folie angebauter Salat im Freiland angebauter Salat 4.000
3.000
1.4 Salat des Typs "Eisberg" unter Glas/Folie angebauter Salat 2.500
im Freiland angebauter Salat 2.000
1.5 Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp, Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium)  Ernte vom 1. Oktober bis 31. März: 7.000
Ernte vom 1. April bis 30. September: 6.000
1.6 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 4 200

Abschnitt 2: 12 12a 14 15 15a 19
Mykotoxine


Lebensmittel 1 Höchstgehalt (μg/kg)
2.1 Aflatoxine B1 Summe aus B1, B2, G1 und G2 M1
2.1.1 Erdnüsse und andere Ölsaaten 40, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
außer
- Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind
8,0 5 15,0 5 -
2.1.2 Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 12,0 5 15,0 5 -
2.1.3 Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 8,0 5 15,0 5  
2.1.4 Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.2 und 2.1.3 aufgeführten Schalenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 5,0 5 10,0 5 -
2.1.5 Erdnüsse und andere Ölsaaten 40 und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
außer
- pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind
- raffinierte Pflanzenöle
2,0 5 4,0 5 -
2.1.6 Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 41 8,0 5 10,0 5 -
2.1.7 Haselnüsse und Paranüsse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 41 5,05 10,0 5  
2.1.8 Andere Schalenfrüchte als die unter 2.1.6 und 2.1.7 aufgeführten Schalenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2,0 5 4,0 5 -
2.1.9 Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen 5,0 10,0 -
2.1.10 Trockenfrüchte, ausgenommen getrocknete Feigen, sowie deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2,0 4,0 -
2.1.11 Getreide und Getreideerzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse, außer die unter 2.1.12, 2.1.15 und 2.1.17 aufgeführten Erzeugnisse 2,0 4,0 -
2.1.12 Mais und Reis, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll 5,0 10,0 -
2.1.13 Rohmilch 6, wärmebehandelte Milch und Werkmilch - - 0,050
2.1.14 Folgende Gewürzsorten:

Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

Myristica fragrans (Muskat)
Zingiber officinale (Ingwer)
Curcuma longa (Gelbwurz)

Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten

5,0 10,0 -
2.1.15 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 7 0,10 - -
2.1.16 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 4 8 - - 0,025
2.1.17 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische
Zwecke 9 10, die eigens für Säuglinge bestimmt sind
0,10 - 0,025
2.1.18 getrocknete Feigen 6,0 10,0 -


Erzeugnis 1 Höchstgehalt (μg/kg)
2.2 Ochratoxin A  
2.2.1 Unverarbeitetes Getreide 5,0
2.2.2 Aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse, einschließlich verarbeitete Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, außer die unter 2.2.9, 2.2.10 und 2.2.13 aufgeführten Erzeugnisse 3,0
2.2.3 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) 10,0
2.2.4 Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee 5,0
2.2.5 Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee) 10,0
2.2.6 Wein (einschließlich Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%) und Fruchtwein 11 2,0 12
2.2.7 Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 13 2,0 12
2.2.8 Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat, Traubennektar, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat 14 2,0 12
2.2.9 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 7 0,50
2.2.10 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 9 10, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 0,50
2.2.11 Gewürze, einschließlich getrocknete Gewürze
Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)
Myristica fragrans (Muskat)
Zingiber officinale (Ingwer)
Curcuma longa (Gelbwurz)
15 µg/kg
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) 20 µg/kg
Gewürzmischungen, die eine der oben genannten Gewürzsorten enthalten 15 µg/kg
2.2.12. Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten)
2.2.12.1. Süßholzwurzel, Zutat für Kräutertees 20 µg/kg
2.2.12.2 Süßholzextrakt 42, zur Verwendung in Lebensmitteln, in bestimmten Getränken und Zuckerwaren 80 µg/kg
2.2.13. Weizengluten, das nicht unmittelbar an die Verbraucher verkauft wird 8,0
2.3 Patulin  
2.3.1 Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar 14 50
2.3.2 Spirituosen 15, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke 50
2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, außer den unter 2.3.4 und 2.3.5 aufgeführten Erzeugnissen 25
2.3.4 Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder 16, die mit Diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden 4 4 10,0
2.3.5 Andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 4 10,0
2.4 Deoxynivalenol 17  
2.4.1 Unverarbeitetes Getreide 18, 19 außer Hartweizen, Hafer und Mais 1250
2.4.2 Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer 18, 19 1750
2.4.3 Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist 1750 20
2.4.4 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.4.7, 2.4.8 und 2.4.9 aufgeführten Lebensmitteln 750
2.4.5 Teigwaren (trocken) 22 750
2.4.6 Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien 500
2.4.7 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 200
2.4.8 Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 750 20
2.4.9 Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 1250 20
2.5 Zearalenon 17  
2.5.1 Unverarbeitetes Getreide 18, 19 außer Mais 100
2.5.2 Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist 350 20
2.5.3 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Getreidemehl, als Enderzeugnis für den unmittelbaren menschlichen Verzehr vermarktete Kleie und Keime, außer den unter 2.5.6, 2.5.7, 2.5.8, 2.5.9 und 2.5.10 aufgeführten Lebensmitteln 75
2.5.4 Raffiniertes Maisöl 400 20
2.5.5 Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis 50
2.5.6 Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis 100 20
2.5.7 Getreidebeikost (außer Getreidebeikost auf Maisbasis) und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 20
2.5.8 Verarbeitete Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 20 20
2.5.9 Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 200 20
2.5.10 Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 300 20
2.6 Fumonisine Summe aus B1 und B2
2.6.1 Unverarbeiteter Mais 18 außer unverarbeitetem Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen 37 bestimmt ist 4000 23
2.6.2 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis, außer den unter 2.6.3 und 2.6.4 aufgeführten Lebensmitteln 1000 23
2.6.3 Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis 800 23
2.6.4 Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder 3, 7 200 23
2.6.5 Unter den KN-Code 1103 13 oder 1103 20 40 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 1400 23
2.6.6 Unter den KN-Code 1102 20 fallende Maismahlfraktionen mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer und unter den KN-Code 1904 10 10 fallende andere Maismahlerzeugnisse mit einer Partikelgröße ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind 2000 23
2.7 T-2- und HT-2-Toxin 17 Summe aus T-2- und HT-2-Toxin
2.7.1 Unverarbeitetes Getreide 18 und Getreideerzeugnisse  
2.8 Citrinin
2.8.1 Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde

Stand: VO (EU) 2019/1901

100


Erzeugnis 1 Höchstgehalt
(µg/kg)
2.9 Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide
2.9.1 Mutterkorn-Sklerotien
2.9.1.1 Unverarbeitetes Getreide 18 außer Mais und Reis 0,5 g/kg *
2.9.2 Ergotalkaloide **
2.9.2.1 Unverarbeitetes Getreide 18 außer Mais und Reis - ***
2.9.2.2 Getreidemahlerzeugnisse außer Mais- und Reismahlerzeugnisse - ***
2.9.2.3 Brot (einschließlich Kleingebäck), feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks, Frühstückscerealien und Teigwaren - ***
2.9.2.4 Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder - ***
*) Die Probenahme erfolgt im Einklang mit Anhang I Abschnitt der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 09.03.2006 S. 12).

Die Analyse erfolgt durch mikroskopische Untersuchung.

**) Summe von 12 Mutterkorn-Alkaloiden: Ergocristin/Ergocristinin; Ergotamin/Ergotaminin; Ergocryptin/Ergocryptinin; Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergocornin/Ergocorninin.

***) Für diese Lebensmittelkategorien wird vor dem 1. Juli 2017 die Festlegung geeigneter und erreichbarer Höchstgehalte geprüft, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleisten."

Abschnitt 3:
Metalle
11 14 15

Erzeugnis 1 Höchstgehalt
(mg/kg Frischgewicht)
3.1 Blei
3.1.1 Rohmilch 6, wärmebehandelte Milch und Werkmilch 0,020
3.1.2 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
vermarktet als Pulver 8, 29 0,050
vermarktet als Flüssigkeit 8, 29 0,010
3.1.3 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 29, ausgenommen die unter 3.1.5 genannten Produkte 0,050
3.1.4 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
vermarktet als Pulver 29 0,050
vermarktet als Flüssigkeit 29 0,010
3.1.5 Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden, ausgenommen die unter 3.1.2 und 3.1.4 aufgeführten Getränke
vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschließlich Fruchtsäfte 4 0,030
Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen 29 1,50
3.1.6 Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 6 0,10
3.1.7 Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 6 0,50
3.1.8 Muskelfleisch von Fischen 24 25 0,30
3.1.9 Kopffüßer 52 0,30
3.1.10 Krebstiere 26 44 0,50
3.1.11 Muscheln 26 1,50
3.1.12 Getreide und Hülsenfrüchte 0,20
3.1.13 Gemüse, ausgenommen Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse und frische Kräuter, Pilze, Seetang und Fruchtgemüse 27 53 0,10
3.1.14 Blattkohl, Schwarzwurzel, Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und folgende Pilze: Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) 27 0,30
3.1.15 Fruchtgemüse
Zuckermais 27 0,10
anderes Fruchtgemüse als Zuckermais 27 0,05
3.1.16 Früchte, ausgenommen Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte 27 0,10
3.1.17 Moosbeeren/Cranberries, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte 27 0,20
3.1.18 Fette und Öle, einschließlich Milchfett 0,10
3.1.19 Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare
ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst 14 0,05
von anderen Früchten als Beeren und anderem Kleinobst 14 0,03
3.1.20 Wein (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein 11
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 0,20
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2016 0,15
3.1.21 Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails 13
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 0,20
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2016 0,15
3.1.22 Nahrungsergänzungsmittel 39 3,0
3.1.23 Honig 0,10


Erzeugnis 1 Höchstgehalt
(mg/kg Frischgewicht)
3.2 Cadmium  
3.2.1 Gemüse und Früchte, ausgenommen Wurzel- und Knollengemüse, Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stängelgemüse, Pilze und Seetang 27 0,050
3.2.2 Wurzel- und Knollengemüse (ausgenommen Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel und Meerrettich), Stängelgemüse (ausgenommen Stangensellerie) 27. Bei Kartoffeln bezieht sich der Höchstgehalt auf geschälte Kartoffeln 0,10
3.2.3 Blattgemüse, frische Kräuter, Blattkohl, Stangensellerie, Knollensellerie, Pastinake, Schwarzwurzel, Meerrettich und die folgenden Pilze 27: Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake) 0,20
3.2.4 Pilze, ausgenommen die in Nummer 3.2.3 27 aufgeführten 1,0
3.2.5 Getreidekörner, ausgenommen Weizen und Reis 0,10
3.2.6
  • Weizenkörner, Reiskörner
  • Weizenkleie und Weizenkeime zum direkten Verzehr
  • Sojabohnen
0,10
3.2.7 Bestimmte, nachstehend aufgeführte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse 49 0,20
  • Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse
0,10 ab 1. Januar 2019
  • Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse
0,30 ab 1. Januar 2019
  • Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse
0,80 ab 1. Januar 2019
  • Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird, oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver, das an die Endverbraucher verkauft wird (Trinkschokolade)
0,60 ab 1. Januar 2019
3.2.8 Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel 6 0,050
3.2.9 Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse 6 0,20
3.2.10 Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 6 0,50
3.2.11 Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden 6 1,0
3.2.12 Muskelfleisch von Fischen 24 25, ausgenommen die unter 3.2.13, 3.2.14 und 3.2.15 aufgeführten Fischarten 0,050
3.2.13 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25:

Makrele (Art Scomber), Thunfisch (Art Thunnus), Katsuwonus pelamis, Art Euthynnus)," Bichique "(Sicyopterus lagocephalus)

0,10
3.2.14 Muskelfleisch der folgenden Fischart 24 25: Unechter Bonito (Art Auxis) 0,15
3.2.15 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25: Sardelle (Art Engraulis), Schwertfisch (Xiphias gladius), Sardine (Sardina pilchardus) 0,25
3.2.16 Krebstiere 26: Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes44. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) Muskelfleisch der Extremitäten 0,50
3.2.17 Muscheln 26 1,0
3.2.18 Kopffüßer (ohne Eingeweide) 26 1,0
3.2.19 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, 8 29
  • Nahrung in Pulverform, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,
0,010 ab 1. Januar 2015
  • flüssige Nahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird,
0,005 ab 1. Januar 2015
  • Nahrung in Pulverform, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird,
0,020 ab 1. Januar 2015
  • flüssige Nahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird
0,010 ab 1. Januar 2015
3.2.20 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3 29 0,040 ab 1. Januar 2015
3.2.21 Nahrungsergänzungsmittel 39, ausgenommen die in Nummer 3.2.22 aufgeführten 1,0
3.2.22 Nahrungsergänzungsmittel 39, die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen 3,0
3.3 Quecksilber  
3.3.1 Fischereierzeugnisse 26 und Muskelfleisch von Fischen 24 25 ausgenommen die unter 3.3.2 aufgeführten Fischarten Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44 Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten 0,50
3.3.2 Muskelfleisch der folgenden Fischarten 24 25:
Seeteufel (Lophius species)
Seewolf (Anarhichas lupus)
Bonito (Sarda sarda)
Aal (Anguilla species)
Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species)
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)
Kingklip (Genypterus capensis)
Marlin (Makaira species)
Scheefschnut (Lepidorhombus species)
Meerbarbe (Mullus species)
Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)
Hecht (Esox lucius)
Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)
Zwergdorsch (Tricopterus minutes)
Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis)
Rochen (Raja species)
Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus)
Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus)
Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)
Meerbrasse (Pagellus species)
Hai (alle Arten)
Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)
Stör (Acipenser species)
Schwertfisch (Xiphias gladius)
Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)
1,0
3.3.3 Nahrungsergänzungsmittel 0,10
3.4 Zinn (anorganisch)  
3.4.1 Lebensmittelkonserven, außer Getränke 200
3.4.2 Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte 100
3.4.3 Getreidebeikost und andere Beikost in Dosen für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 3 29 50
3.4.4 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch) in Dosen, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 8 29 50
3.4.5 Diätetische Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke 9 29, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, ausgenommen getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform 50
3.5 Arsen (anorganisch) 50 51
3.5.1 Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis) 0,20
3.5.2 Parboiled-Reis und geschälter Reis 0,25
3.5.3 Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker und Reiskuchen 0,30
3.5.4 Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder 3 0,10

Abschnitt 4:18
3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester

Erzeugnis 1 Höchstgehalt
(μg/kg)
4.1 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD)
4.1.1 Hydrolysiertes Pflanzenprotein 30 20
4.1.2 Sojasoße 30 20
4.2 Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol
4.2.1. Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter 4.2.2 genannten Lebensmittel 1.000
4.2.2. Pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind 3 500
4.2.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (in Pulverform) 3 29 75 bis zum 30.6.2019

50 ab dem 1.7.2019

4.2.4 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (als Flüssigkeit) 3 29 10,0 bis zum 30.6.2019

6,0 ab dem 1.7.2019

Abschnitt 5:08 11 11a 13
Dioxine und PCB 31

Erzeugnis Höchstgehalte
Summe aus dioxinen
(WHO-PCDD/F-TEQ) 32
Summe aus dioxinen und
dioxinähnlichen PCB
(WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) 32
Summe aus PCB28,
PCB52, PCB101,
PCB138, PCB153
und PCB180 (ICESS - 6) 32
5.1 Fleisch und Fleischerzeugnisse(außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) von 6:
  • Rindern und Schafen
  • Geflügel
  • Schweinen

2,5 pg/g Fett 33
1,75 pg/g Fett 33
1,0 pg/g Fett 33

4,0 pg/g Fett 33
3,0 pg/g Fett 33
1,25 pg/g Fett 33

40 ng/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
40 ng/g Fett 33
5.2 Aus den unter 5.1. aufgeführten an Land lebenden Tieren - ausgenommen Schafe - gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse 0,30 pg/g Frischgewicht 0,50 pg/g Frischgewicht 3,0 ng/g Frischgewicht
Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse 1,25 pg/g Frischgewicht 2,00 pg/g Frischgewicht 3,0 ng/g Frischgewicht
5.3 Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse 25 34, mit Ausnahme von:
  • Wildaal
  • wild gefangenem Dornhai
  • wild gefangenem Süßwasserfisch, außer in Süßwasser gefangenen diadromen Fischarten
  • Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse
  • Ölen von Meerestieren

Krebstiere: Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 75 ng/g Frischgewicht
5.4 Wild gefangener Frischwasserfisch, außer in Frischwasser gefangenen diadromen Fischarten und deren Erzeugnissen 25 3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 125 ng/g Frischgewicht
5.4a Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse 34 3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 200 ng/g Frischgewicht
5.5 Muskelfleisch von Wildaal(Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse 3,5 pg/g Frischgewicht 10,0 pg/g Frischgewicht 300 ng/g Frischgewicht
5.6 Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse, ausgenommen Öle von Meerestieren im Sinne der Nummer 5.7 - 20,0 pg/g Frischgewicht 38 200ng/g Frischgewicht 38
5.7 Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind) 1,75 pg/gg Fett 6,0 pg/g Fett 200 ng/g Fett
5.8 Rohmilch 6 und Milcherzeugnisse 6, einschließlich Butterfett 2,5 pg/gg Fett 33 5,5 pg/g Fett 33 40 ng/g Fett 33
5.9 Hühnereier und Eierzeugnisse 6 2,5 pg/g Fett 33 5,0 pg/g Fett 33 40 ng/g Fett 33
5.10 Fett von:
  • Rindern und Schafen
  • Geflügel
  • Schweinen

2,5 pg/g Fett
1,75 pg/g Fett
1,0 pg/g Fett

4,0 pg/g Fett
3,0 pg/g Fett
1,25 pg/g Fett

40 ng/g Fett
40 ng/g Fett
40 ng/g Fett
5.11 Gemischte tierische Fette 1,5 pg/g Fett 2,50 pg/g Fett 40 ng/g Fett
5.12 Pflanzliche Öle und Fette 0,75 pg/g Fett 1,25 pg/g Fett 40 ng/g Fett
5.13 Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder 4 0,1 pg/g Frischgewicht 0,2 pg/g Frischgewicht 1,0 ng/g Frischgewicht

Abschnitt 6:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
11 11a 15 15 20


Erzeugnis

Höchstgehalt (µg/kg)

6.1 Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen Benzo(a)pyren Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen 45
6.1.1 Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl) 2,0 10,0
6.1.2 Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ausnahme der in Nummer 6.1.11 genannten Erzeugnisse 5,0 µg/kg Fett ab dem 1.4.2013 35,0 µg/kg Fett vom 01.04.2013 bis zum 31.3.2015

30,0 µg/kg Fett ab dem 1.4.2015

6.1.3 Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes Kokosnussöl 2,0 20,0
6.1.4 Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse 5,0 bis zum 31.8.2014

2,0 ab dem 1.9.2014

30,0 vom 01.09.2012 bis zum 31.8.2014

12,0 ab dem 1.9.2014

6.1.5 Muskelfleisch von geräucherten Fischen und geräucherten Fischereierzeugnissen 25 36, außer unter 6.1.6 und 6.1.7 aufgeführte Fischereierzeugnisse; geräucherte Krebstiere: Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes 44; geräucherte Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstwert gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten 5,0 bis zum 31.8.2014

2,0 ab dem 1.9.2014

30,0 vom 01.09.2012 bis zum 31.8.2014

12,0 ab dem 1.9.2014

6.1.6 Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Konservendosen 25, 47 (Sprattus sprattus); geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering ≤ 14 cm Länge in Konservendosen 25, 47 (Clupea harengus membras); Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis); Muscheln (frisch, gekühlt oder gefroren) 26; wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse 46, die an den Endverbraucher verkauft werden 5,0 30,0
6.1.7 Muscheln 36 (geräuchert) 6,0 35,0
6.1.8 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3, 29 1,0 1,0
6.1.9 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 8, 29 1,0 1,0
6.1.10 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 9, 29, die eigens für Säuglinge bestimmt sind 1,0 1,0
6.1.11 Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen 3,0 15,0
6.1.12 Bananenchips 2,0 20,0
6.1.13 Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe ent- halten sowie Zubereitungen daraus 39 * **

Nahrungsergänzungsmittel, die Kittharz, Gelée Royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten 39

10,0 50,0
6.1.14 Getrocknete Kräuter 10,0 50,0
6.1.15 Getrocknete Gewürze, mit Ausnahme von Kardamom und geräucherter Capsicum spp. 10,0 50,0
6.1.16 Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken mit Ausnahme der in den Nummern 6.1.2 und 6.1.11 genannten Erzeugnisse ***

Stand: VO (EU) 2020/1255

10,0 50,0
*) Pflanzliche Zubereitungen sind Zubereitungen, die durch verschiedene Verfahren (z.B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z.B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen werden. Diese Definition umfasst zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen die in Nummer 6.1.1 genannten pflanzlichen Öle), Presssäfte und verarbeitete Ausscheidungen.

**) Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, sollten die in Nummer 6.1.1 genannten Höchstgehalte gelten.

***) "Zubereitung von Getränken" bezeichnet die Verwendung feingemahlener Pulver, die zum Einrühren in Getränke bestimmt sind.

Abschnitt 7:
Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen

Erzeugnis Höchstgehalte
(mg/kg)
7.1. Melamin
7.1.1. Lebensmittel außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung * 2,5
7.1.2. Pulverförmige Säuglingsnahrung und Folgenahrung 1
*) Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.

Abschnitt 8:14 16 17 19 19a
Pflanzeneigene Toxine

Erzeugnis 1 Höchstgehalt (g/kg)
8.1. Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure
8.1.1. Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl 20,0
8.1.2. Leindotteröl, Senföl * und Borretschöl 50,0
8.1.3. Senf (Würzmittel) 35,0
*) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl.


Erzeugnis 1 Höchstgehalt (μg/kg)
8.2 Tropanalkaloide *
Atropin Scopolamin
8.2.1 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghum, Buchweizen oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält 29
Anm.: vgl.Anhang I Teil der VO (EG)
1,0 μg/kg 1,0 μg/kg
*) Bei den genannten Tropanalkaloiden handelt es sich um Atropin und Scopolamin. Atropin ist das racemische Gemisch aus (-)-Hyoscyamin und (+)-Hyoscyamin, wovon nur das (-)-Hyoscyamin-Enantiomer anticholinerge Wirkung aufweist. Da es allerdings aus analytischen Gründen nicht immer möglich ist, zwischen den Enantiomeren von Hyoscyamin zu unterscheiden, werden die Höchstgehalte für Atropin und Scopolamin festgelegt.


8.3 Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure
8.3.1 Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden 54 55
Anm.: vgl.Anhang I Teil der VO (EG)
20,0

Abschnitt 9:20
Perchlorat

Erzeugnis 1 Höchstgehalt (mg/kg)
9.1 Obst und Gemüse,
ausgenommen
0,05
  • Cucurbitaceae und Grünkohl
0,10
  • Blattgemüse und frische Kräuter
0,50
9.2 Tee (Camellia sinensis), getrocknet
Kräuter- und Früchtetees, getrocknet
0,75
9.3 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung 3 4 * 0,01
Babynahrung 3 4 0,02
Getreidebeikost 3 29 0,01
*) Bei Kleinkindnahrung handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016DC0169&qid=1559628885154&from=DE).


1) Was Früchte, Gemüse und Getreide anbelangt, so wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2006 (ABl. L 29 vom 02.02.2006 S. 3). Hieraus folgt unter anderem, dass Buchweizen (Fagopyrum spp.) unter "Getreide" eingeordnet wird und Erzeugnisse aus Buchweizen unter "Getreideerzeugnisse" fallen. Der Höchstgehalt für Früchte gilt nicht für Schalenfrüchte.

2) Die Höchstgehalte gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

3) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, /EG und /EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

4) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Schalenfrüchte. Wenn Erdnüsse und Schalenfrüchte 'in der Schale' analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

6) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22).

7) Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. ermittelt.

8) - gestrichen - Verweis auf Endnote (3)

9) - gestrichen - Verweis auf Endnote (3)

10) Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ermittelt.

11) Wein und Schaumweine gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

12) Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

13) In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14).

Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin a hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

14) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

15) In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.06.1989 S. 1), zuletzt geändert durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union.

16) Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, /EG und /EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

17) Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den "Getreiden" und werden Reiserzeugnisse nicht zu den "Getreideerzeugnissen" gezählt.

18) Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitetes Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird.

"Erste Verarbeitungsstufe" bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Verfahren zur Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als "erste Verarbeitungsstufe", sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern zu verstehen.

Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung einen ersten Reinigungsschritt durchlaufen. Die mechanische Oberflächenbearbeitung ist mit Staubabsaugung durchzuführen; anschließend erfolgt vor dem Mahlen eine Farbauslese.

Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Getreidepartien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. In solchen integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide nach der Reinigung und Sortierung, aber vor der ersten Verarbeitungsstufe.

Lebensmittelunternehmer müssen über ihr HACCP-Verfahren sicherstellen, dass an diesem kritischen Kontrollpunkt ein wirksames Monitoring-Verfahren zur Anwendung kommt.

19) Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.04.2000 S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/2005 (ABl. L 174 vom 07.07.2005 S. 65), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06.

20) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

21) - gestrichen -

22) Teigwaren (trocken) haben einen Wassergehalt von ca. 12 %.

23) Der Höchstgehalt gilt ab 1. Oktober 2007.

24) Fisch im Sinne von Kategorie a, ausgenommen Fischleber unter KN-Code 03.027.000, des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.01.2000 S. 22.), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 33). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2.

25) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

26) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1) (Spezies wie im entsprechenden Eintrag aufgeführt). Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Erzeugnisse gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2. Bei der Großen Pilgermuschel gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade.

27) Der Höchstgehalt gilt nach dem Waschen der Früchte oder des Gemüses und dem Abtrennen der genießbaren Teile.

28) - gestrichen -

29) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

30) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden.

31)11
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzoparadioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS - International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Reevaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxinlike Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006) )

Kongener TEF-Wert Kongener TEF-Wert
Dibenzo-pdioxine ("PCDD") "Dioxinähnliche" PCB: Nonortho-PCB + Monoortho-PCB
2,3,7,8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 Nonortho PCB
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 PCB 77 0,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1 PCB 81 0,0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1 PCB 126 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 PCB 169 0,03
OCDD 0,0003
Dibenzofurane ("PCDF") Monoortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0,1 PCB 105 0,00003
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03 PCB 114 0,00003
2,3,4,7,8-PeCDF 0,3 PCB 118 0,00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1 PCB 123 0,00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 156 0,00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1 PCB 157 0,00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1 PCB 167 0,00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01 PCB 189 0,00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0003
Abkürzungen: "T" = tetra; "Pe" = penta; "Hx" = hexa; "Hp" = hepta; "O" = octa; "CDD" = Chlordibenzodioxin; "CDF" = Chlorodibenzofuran; "CB" = Chlorbiphenyl."

32) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

33) Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt:

Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett
enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel X 0,02

34) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 mit Ausnahme von Fischleber im Sinne der Nummer 5.11.

35) - gestrichen -

36) Erzeugnisse im Sinne der Kategorien b, c und i des Verzeichnisses in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

37) Die Ausnahme gilt nur für Mais, bei dem - zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe - ersichtlich ist, dass er ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt ist.

38) Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

39) Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind.

40) Ölsaaten, die unter die KN-Codes 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206, 1207 fallen, und daraus gewonnene Erzeugnisse (KN-Code 1208); Melonenkerne fallen unter den KN-Code ex 1207 99.

41) Wenn Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse ausschließlich oder fast ausschließlich aus den jeweiligen Schalenfrüchten hergestellt werden, gelten die für die Schalenfrüchte festgelegten Höchstwerte auch für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse. In allen anderen Fällen gilt Artikel 2 Absätze 1 und 2 für die Folge- bzw. Verarbeitungserzeugnisse.

42) Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg gewonnen werden.

43) Höchstgehalt für Blattgemüse gilt nicht für frische Kräuter, die unter Code-Nummer 0256000 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 369/2005 fallen.

44) Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Definition schließt den Cephalothorax von Krebstieren aus. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura): Muskelfleisch der Extremitäten.

45) Konzentrationsuntergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte für die vier Stoffe, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, null sind.

46) Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen.

47) Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamtprodukt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2.

48) Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen.

49) Für die bezeichneten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gelten die Definitionen des Anhangs I Teil a Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2000 S. 19).

50) Summe aus As(III) und As(V)

51) Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995

(52) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das ohne Eingeweide verkaufte Tier.

53) Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln.

54) "unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

55) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

ENDE

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