Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik

(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EG) 295/2008 - ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;
VO (EU) 70/2012 - ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates 3) wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als "NACE Rev. 1 " oder "NACE Rev. 1.1 " bezeichnet) aufgestellt.

(2) Um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte eine aktuelle Klassifikation mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als "NACE Rev. 2 " bezeichnet) aufgestellt werden.

(3) Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation wie die NACE Rev. 2 ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten zu einer besseren Wirtschaftspolitik auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene beitragen.

(4) Der Binnenmarkt bedarf für sein Funktionieren statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher Statistiken gelten, so dass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und alle anderen Binnenmarktteilnehmer Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren statistischen Daten haben können. Hierfür ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.

(5) Die Unternehmen benötigen zuverlässige und vergleichbare Statistiken, um ihre Wettbewerbsfähigkeit beurteilen zu können, und solche Statistiken helfen den Gemeinschaftsorganen bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

(6) Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten. Nur wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Wirtschaftszweigklassifikationen mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpft sind, ist es möglich, integrierte Informationen so zuverlässig, schnell, flexibel und so tief gegliedert bereit zu stellen, wie es für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlich ist.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, zur Berücksichtigung nationaler Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft stützen.

(8) Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC) Rev. 4 (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) Rev. 4) verknüpft sind, die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen worden ist.

(9) Der Einsatz der Wirtschaftszweigklassifikationen in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 4) eingesetzten Ausschuss für das statistische Programm unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Ausarbeitung künftiger Änderungen der NACE Rev. 2.

(10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates 5) ist ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von statistischen Unternehmensregistern mit harmonisierten Definitionen, Merkmalen, Erfassungsbereich und Aktualisierungsverfahren geschaffen worden.

(11) Zur Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation ist es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern 6), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 7), die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken 8), die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 9), die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten 10), die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 11), die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex 12), die Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über die Erstellung der jährlichen Statistiken der Gemeinschaft über die Stahlindustrie für die Berichtsjahre 2003-2009 13), die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft 14) und die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 15).

(12) Vor der Umstellung auf die NACE Rev. 2 müssen mehrere Instrumente der Gemeinschaft nach den auf sie anzuwendenden besonderen Verfahren geändert werden, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft 16), die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft 17) sowie die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen 18).

(13) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 19) erlassen werden.

(14) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die NACE Rev. 2 zu ändern oder zu ergänzen, um technologischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder sie auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(15) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16) Der Ausschuss für das statistische Programm ist gehört worden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als NACE Rev. 2bezeichnet, aufgestellt. Diese Klassifikation gewährleistet die Relevanz der gemeinschaftlichen Klassifikationen für die wirtschaftliche Wirklichkeit und verbessert die Vergleichbarkeit zwischen nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Klassifikationen und somit auch von nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Statistiken.

(2) Diese Verordnung gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken.

Artikel 2 NACE Rev. 2

(1) Die NACE Rev. 2 besteht aus:

  1. einer ersten Ebene, deren Positionen mit einem alphabetischen Kode gekennzeichnet sind (Abschnitte);
  2. einer zweiten Ebene, deren Positionen mit einem zweistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Abteilungen);
  3. einer dritten Ebene, deren Positionen mit einem dreistelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Gruppen); und
  4. einer vierten Ebene, deren Positionen mit einem vierstelligen numerischen Kode gekennzeichnet sind (Klassen).

(2) Die NACE Rev. 2 ist in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 3 Verwendung der NACE Rev. 2

Die Kommission verwendet die NACE Rev. 2 für alle Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind.

Artikel 4 Nationale Wirtschaftszweigklassifikationen

(1) Die Statistiken der Mitgliedstaaten, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert dargeboten werden, werden unter Verwendung der NACE Rev. 2 oder einer von ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation erstellt.

(2) Die nationalen Klassifikationen können zusätzliche Positionen und Ebenen aufweisen; ebenso kann eine unterschiedliche Kodierung verwendet werden. Jede Ebene außer der höchsten besteht entweder aus denselben Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 2 oder aus Positionen, die eine genaue Untergliederung dieser Positionen darstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Entwurfsfassungen zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Klassifikationen vor deren Veröffentlichung zur Genehmigung. Die Kommission prüft binnen zwei Monaten die Übereinstimmung dieser Entwurfsfassungen mit Absatz 2. Die Kommission übermittelt die genehmigten nationalen Klassifikationen den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den nationalen Klassifikationen und der NACE Rev. 2.

(4) Sollten sich bestimmte Positionen der NACE Rev. 2 als mit der nationalen Wirtschaftsstruktur unvereinbar erweisen, kann die Kommission einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, in einem bestimmten Sektor ein Aggregat von Positionen der NACE Rev. 2 zu verwenden.

Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle Angaben bereitstellen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Die Kommission trifft ihre Entscheidung binnen drei Monaten.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 berechtigt eine solche Genehmigung den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, die aggregierten Positionen anders zu untergliedern als die NACE Rev. 2.

(5) Die Kommission überprüft zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen, ob die gemäß Absatz 4 erteilten Genehmigungen noch gerechtfertigt sind.

Artikel 5 Aufgaben der Kommission

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Verbreitung, Pflege und Förderung der NACE Rev. 2, indem sie insbesondere

  1. Erläuterungen zur NACE Rev. 2 abfasst, aktualisiert und veröffentlicht,
  2. Anleitungen zur Einordnung statistischer Einheiten gemäß der NACE Rev. 2 erstellt und veröffentlicht,
  3. Korrespondenztabellen für die Entsprechungen zwischen der NACE Rev. 1.1 und der NACE Rev. 2 und zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 1.1 veröffentlicht und
  4. auf eine Verbesserung der Kohärenz mit anderen Sozial- und Wirtschaftsklassifikationen hinarbeitet.

Artikel 6 Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2 werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

  1. Entscheidungen, die bei Problemen erforderlich sind, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, einschließlich der Einreihung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in bestimmte Klassen; und
  2. technische Maßnahmen, die einen vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1.1 zur NACE Rev. 2 sicherstellen, insbesondere hinsichtlich der Thematik von Brüchen in Zeitreihen, einschließlich doppelter Berichterstattung und der Rückrechnung von Zeitreihen.

(2) Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der NACE Rev. 2 zur Änderung oder Ergänzung von nichtwesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, wenn sie folgenden Zwecken dienen:

  1. Berücksichtigung technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen; oder
  2. Ausrichtung auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen.

(3) Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung der NACE Rev. 2 deren Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, ist zu berücksichtigen.

Artikel 7 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom, eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren des Artikels 5a Absätze 1 bis 4 und des Artikels 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 8 Durchführung der NACE Rev. 2

(1) Die statistischen Einheiten, auf die in gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 eingerichteten Unternehmensregistern Bezug genommen wird, sind gemäß der NACE Rev. 2 einzuordnen.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken, die sich auf vom 1. Januar 2008 an durchgeführte Wirtschaftstätigkeiten beziehen, auf der Grundlage der NACE Rev. 2 oder einer von dieser gemäß Artikel 4 abgeleiteten nationalen Klassifikation.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Konjunkturstatistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 und der Arbeitskostenindex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 ab dem 1. Januar 2009 im Einklang mit der NACE Rev. 2 zu erstellen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für folgende Statistiken:

  1. Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96;
  2. die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004; und
  3. Statistiken der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 184/2005.

Abschnitt II
Änderung Verbundener Rechtsvorschriften

Artikel 9 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90

Die Artikel 3,

Artikel 3

(1) Die Dienststellen der Kommission setzten die NACE Rev. 1 für alle Statistiken über die Wirtschaftszweige ein.

(2) Die Statistiken der Mitgliedstaaten über die Wirtschaftszweige werden unter Verwendung der NACE Rev. 1 oder einer davon abgeleiteten nationalen Wirtschaftszweigsystematik erstellt, für die folgendes gilt:

  1. Die nationalen Wirtschaftszweigsystematiken umfassen Ebenen, die denen der NACE Rev. 1 insofern entsprechen, als sich jede der Ebenen entweder aus den gleichen Positionen wie die entsprechende Ebene der NACE Rev. 1 oder aus Positionen, die eine genaue Zerlegung der jeweiligen Ebene darstellen, zusammensetzt.
  2. Darüber hinaus können zusätzliche Ebenen eingefügt werden.
  3. Jede der Ebenen, mit Ausnahme der höchsten, läßt sich genau in die nächsthöhere Ebene der NACE Rev. 1 einpassen.
  4. Es darf eine abweichende Codierung verwendet werden.

 (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Textentwürfe zur Festlegung oder Änderung ihrer nationalen Systematik vor ihrer Veröffentlichung zwecks Billigung. Die Kommission überprüft die Übereinstimmung dieser Textentwürfe mit Absatz 2. Die von ihr gebilligte nationale Systematik wird zur Information an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet. In der Veröffentlichung der Mitgliedstaaten ist die Korrespondenztabelle zwischen nationaler Systematik und der NACE Rev. 1 enthalten.

(4) Die Mitgliedstaaten, die eine von der NACE Rev. 1 abgeleitete nationale Systematik verwenden möchten, verabschieden so rasch wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992, die für die Erstellung einer nationalen Systematik gemäß diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen.

10 und

Artikel 10

(1) Die nach dem 1.Januar 1993 von den Mitgliedstaaten erhobenen Statistiken, die eine Klassifikation nach Wirtschaftszweigen enthalten, werden mit Hilfe der NACE Rev. 1 oder einer davon abgeleiteten Systematik gemäß Artikel 3 erstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden die NACE Rev. 1, um der Kommission die nach dem 1. Januar 1993 erhobenen, nach Wirtschaftszweigen klassifizierten Statistiken zu übermitteln;

12

Artikel 12

(1) Werden die Daten im Sinne des Artikels 11 der Kommission übermittelt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission um eine Übermittlung in einer an die NACE Rev. 1 angepaßten Form.

(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die notwendigen Informationen zu den Korrespondenztabellen, die für die Erstellung dieser Daten verwendet wurden. Diese Korrespondenztabellen werden von der Kommission veröffentlicht.

der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 werden gestrichen.

Artikel 10 Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91

Die Verordnung (EG) Nr. 3924/91 wird wie folgt geändert:

1) Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1 " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.

2) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2). "

Artikel 11 Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird wie folgt geändert:

1) Im gesamten Text und in den Anhängen wird "NACE Rev. 1 " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt, jedoch nicht in Anhang 1 Abschnitt 10 "Berichte und Pilotuntersuchungen , Anhang 3 Abschnitt 5 "Erstes Berichtsjahr " und Anhang 3 Abschnitt 9 "Berichte und Pilotuntersuchungen", wo die Angabe "NACE Rev. 1 " bestehen bleibt.

2) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2)."

3) Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 12 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2)."

2) In Artikel 17 werden folgende Buchstaben angefügt:

"k) das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;

l) für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum."

3) Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 13 (aufgehoben)12

Artikel 14 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999

Die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 wird wie folgt geändert:

1) Im gesamten Text wird NACE Rev. 1 durch NACE Rev. 2" ersetzt.

2) In Artikel 3

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"1. Die Statistik erfasst alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), C (Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren), D (Energieversorgung), E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen), F (Baugewerbe/ Bau), G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), H (Verkehr und Lagerei), I (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), J (Information und Kommunikation), K (Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), L (Grundstücks- und Wohnungswesen), M (Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen), N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen), P (Erziehung und Unterricht), Q (Gesundheits- und Sozialwesen), R (Kunst, Unterhaltung und Erholung) und S (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2)."

b) wird Absatz 2 gestrichen.

Artikel 15 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird wie folgt geändert:

1) Im gesamten Text und in den Anhängen werden NACE Rev. 1 " und NACE Rev. 1.1 durch NACE Rev. 2 ersetzt.

2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 wird nach Maßgabe des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 16 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 wird wie folgt geändert:

1) Im gesamten Text wird NACE Rev. 1durch NACE Rev. 2" ersetzt.2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Erfassungsbereich

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis S der NACE Rev. 2.

(2) Die Aufnahme der Wirtschaftszweige der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 10 festgelegt."

3) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Häufigkeit und Rückrechnungen

(1) Die Daten für den AKI werden erstmals gemäß der NACE Rev. 2 für das erste Quartal 2009 und danach für jedes Quartal (das am 31. März, 30. Juni, 30. September bzw. 31. Dezember jedes Jahres endet) erstellt.

(2) Rückrechnungen für den Zeitraum vom ersten Quartal 2000 bis zum vierten Quartal 2008 werden von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die Rückrechnungen werden für jeden der Abschnitte B bis N der NACE Rev. 2 und für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Bestandteile der Arbeitskosten bereitgestellt."

4) Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt."

5) Artikel 11 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),"

Artikel 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/2004

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist."

Artikel 18 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird nach Maßgabe des Anhangs V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 19 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird wie folgt geändert:

1) Im gesamten Text wird "NACE Rev. 1.1 " durch "NACE Rev. 2 " ersetzt.

2) Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

3) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Erfassungsbereich der Statistiken

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2."

Abschnitt III
Schlussbestimmungen

Artikel 20  (aufgehoben)08

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2006.

___________________________
1) ABl. C 79 vom 01.04.2006 S. 31.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006.

3) ABl. L 293 vom 24.10.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

4) ABl. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.

5) ABl. L 196 vom 05.08.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

6) ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

7) ABl. L 14 vom 17.01.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

8) ABl. L 162 vom 05.06.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 281 vom 12.10.2006 S. 15).

9) ABl. L 163 vom 06.06.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

10) ABl. L 63 vom 12.03.1999 S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

11) ABl. L 332 vom 09.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission (ABl. L 131 vom 25.05.2005 S. 38).

12) ABl. L 69 vom 13.03.2003 S. 1.

13) ABl. L 7 vom 13.01.2004 S. 1.

14) ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 49.

15) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 1.

16) ABl. L 310 vom 30.11.1996 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.07.2003 S. 1).

17) ABl. L 33 vom 05.02.2004 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2006 der Kommission (ABl. L 168 vom 21.06.2006 S. 14).

18) ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 23. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2006 der Kommission (ABl. L 106 vom 19.04.2006 S. 10).

19) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).

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