umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (12)
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| Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 1.000 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden 1 | Anhang X18 21 22 |
Im Geltungsbereich dieses Anhangs muss der Registrant einen Vorschlag einreichen, in dem beschrieben wird, wie und nach welchem Zeitplan er nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e die Anforderungen dieses Anhangs zu erfüllen beabsichtigt.
In Spalte 1 dieses Anhangs sind die Standarddatenanforderungen festgelegt, die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e für alle in Mengen von 1.000 Tonnen oder mehr hergestellten oder eingeführten Stoffe zu machen sind. Folglich sind die nach Spalte 1 dieses Anhangs vorgeschriebenen Angaben zusätzlich zu den Angaben in Spalte 1 der Anhänge V, VIII und IX zu machen. Sind weitere relevanten Informationen zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxizität und zur Ökotoxizität vorhanden, so sind sie vorzulegen. In Spalte 2 sind die Voraussetzungen genannt, unter denen der Registrant vorschlagen kann, diese Angaben wegzulassen, durch andere Angaben zu ersetzen oder in einem anderen Stadium des Verfahrens zu übermitteln oder sonst wie von den Bestimmungen in Spalte 1 abzuweichen. Sind die Voraussetzungen für Abweichungen von den Standarddatenanforderungen erfüllt, so muss der Registrant unter den entsprechenden Positionen des Registrierungsdossiers ausdrücklich darauf hinweisen und dies begründen.
Unbeschadet der für andere Formen übermittelten Informationen enthalten alle relevanten physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen eine Beschreibung der geprüften Nanoform sowie der Prüfbedingungen. Werden QSAR-Modelle angewandt oder werden Daten auf andere Weise als Versuche generiert, sind eine Begründung und eine Beschreibung der Merkmale/Eigenschaften der Nanoformen vorzulegen, auf die diese Daten angewendet werden können.
Zusätzlich kann der Registrant von den laut Spalte 1 dieses Anhangs zu machenden Angaben nach den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs XI abweichen. Auch in diesem Fall muss er unter den entsprechenden Positionen des Registrierungsdossiers ausdrücklich darauf hinweisen und dies begründen und dabei angeben, auf welche Bestimmungen in Spalte 2 oder in Anhang XI 2 er sich beruft.
Vor Durchführung neuer Prüfungen sind die in diesem Anhang aufgeführten Eigenschaften anhand aller vorliegenden In-vitro-Daten, In-vivo-Daten, historischen Humandaten, validierten (Q)SAR-Daten und Daten von strukturell verwandten Stoffen (Analogiekonzept) zu bewerten. In-vivo-Prüfungen ätzender Stoffe dürfen nicht mit Konzentrationen/Dosen durchgeführt werden, die Verätzungen hervorrufen. Vor Beginn der Prüfungen sollten zusätzlich zu diesem Anhang weitere Leitlinien für die Prüfstrategien zu Rate gezogen werden.
Bietet eine Prüfmethode Flexibilität beim Prüfschema, beispielsweise in Bezug auf die Wahl der Dosierung, so muss das gewählte Prüfschema sicherstellen, dass die gewonnenen Daten für die Ermittlung der Gefahren und die Risikobewertung ausreichen. Zu diesem Zweck müssen die Versuche mit ausreichend hoher Dosierung durchgeführt werden. Wird die Wahl der Dosis (Konzentration) durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften oder die biologischen Wirkungen des zu prüfenden Stoffes eingeschränkt, ist dies zu begründen.
Wird für bestimmte Endpunkte aus anderen als den in Spalte 2 dieses Anhangs oder in Anhang XI genannten Gründen vorgeschlagen, keine Angaben zu machen, so ist dies ebenfalls deutlich anzugeben und zu begründen.
8. Toxikologische Angaben08 15 18 21 22
| Spalte 1 Erforderliche Standarddatenanforderungen |
Spalte 2 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 |
| 8.4. Mutagenität | 8.4. Die Prüfungen gemäß den Nummern 8.4.6 und 8.4.7 sind nicht erforderlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Stand: VO (EU) 2022/477 |
| 8.4.6. Eine zweite In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen bei einem positiven Ergebnis einer In-vitro-Prüfung der Genotoxizität nach Anhang VII oder VIII, das sowohl hinsichtlich einer Chromosomenaberration als auch einer Genmutation Anlass zur Besorgnis gibt. Die zweite Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation wie jeweils anwendbar zu befassen, die in der ersten In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säugerzellen nicht ausgeräumt wurden. | Stand: VO (EU) 2022/477 |
| 8.4.7. Eine zweite In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an somatischen Säuger-Keimzellen bei einem positiven Ergebnis einer In-vivo-Prüfung der Genotoxizität am somatischen Säugerzellen, das sowohl hinsichtlich einer Chromosomenaberration als auch einer Genmutation Anlass zur Besorgnis gibt. Die zweite Prüfung hat sich mit Bedenken hinsichtlich einer Chromosomenaberration oder einer Genmutation wie jeweils anwendbar zu befassen, die in der ersten In-vivo-Prüfung der Genotoxizität an Säuger-Keimzellen nicht ausgeräumt wurden. | 8.4.7. Die Prüfung ist nicht erforderlich, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass weder der Stoff noch seine Metaboliten die Keimzellen erreichen.
Stand: VO (EU) 2022/477 |
8.6.3. Eine Prüfung der Langzeittoxizität mit wiederholter Applikation (>12 Monate) kann vom Registranten vorgeschlagen oder nach Artikel 40 oder 41 von der Agentur verlangt werden, wenn wegen der Häufigkeit und Dauer der Exposition von Menschen eine Prüfung über einen längeren Zeitraum angebracht erscheint und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Soweit Nanoformen unter die Registrierung fallen, sind bei der Bestimmung, ob eine der obenstehenden Bedingungen erfüllt ist, sowohl physikalisch-chemische Eigenschaften (insbesondere Größe, Form und sonstige morphologische Eigenschaften, sowie Oberflächenfunktionalisierung und Oberfläche eines Partikels) als auch die molekulare Struktur zu berücksichtigen. Stand: VO (EU) 2018/1881 |
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8.6.4 Weitere Prüfungen sind vom Registranten vorzuschlagen oder können nach Artikel 40 oder 41 von der Agentur verlangt werden,
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| 8.7 Reproduktionstoxizität | 8.7. Die Prüfungen können entfallen,
Wenn der Stoff bekanntermaßen die Sexualfunktion und die Fruchtbarkeit beeinträchtigt, sodass die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität (Kategorie 1a oder 1B: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (H360F)) erfüllt sind, und die verfügbaren Daten für eine robuste Risikobewertung ausreichen, so sind keine weiteren Versuche zur Sexualfunktion und zur Fruchtbarkeit erforderlich. Stand: VO (EU) 2021/979 |
| 8.7.2. Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität (OECD TG 414) an einer weiteren Art, wobei die bevorzugte Art die Ratte oder das Kaninchen ist, je nachdem, welche Art nicht in der ersten Prüfung gemäß Anhang IX verwendet wurde. Der Weg der Verabreichung ist, wenn es sich um einen festen oder flüssigen Stoff handelt, oral, bei Gas erfolgt sie durch Inhalation; Abweichungen sind zulässig, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist, z.B. durch den Nachweis einer gleichwertigen oder höheren systemischen Exposition über einen anderen relevanten Weg menschlicher Exposition oder einer sich aus dem jeweiligen Expositionsweg ergebenden Toxizität. | Abweichungen vom standardmäßigen Weg der Verabreichung und Abweichungen bei der Wahl der Art sind wissenschaftlich zu begründen.
Stand: VO (EU) 2022/477 |
| 8.7.3. Erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (OECD TG 443, Basis-Prüfschema (Kohorten 1a und 1B ohne Erweiterung um eine F2-Generation), an Tieren einer Art, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen. Der Weg der Verabreichung ist, wenn es sich um einen festen oder flüssigen Stoff handelt, oral, bei Gas erfolgt sie durch Inhalation; Abweichungen sind zulässig, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist, z.B. durch den Nachweis einer gleichwertigen oder höheren systemischen Exposition über einen anderen relevanten Weg menschlicher Exposition oder einer sich aus dem jeweiligen Expositionsweg ergebenden Toxizität. | 8.7.3. Eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität mit Ausweitung der Kohorte 1B auf die F2-Generation ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn:
a) der Stoff Verwendungen hat, die zu einer erheblichen Exposition der Verbraucher oder professionellen Verwender führt, wobei unter anderem die Exposition der Verbraucher durch Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, und b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Eine erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität einschließlich der Kohorten 2A/2B (Entwicklungsneurotoxizität) und/oder Kohorte 3 (Entwicklungsimmunotoxizität) ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur in Fällen verlangt werden, in denen besondere Bedenken in Bezug auf die (Entwicklungs-)Neurotoxizität oder die (Entwicklungs-)Immunotoxizität bestehen, die begründet sind durch:
Andere Prüfungen auf Entwicklungsneurotoxizität und/oder Entwicklungsimmunotoxizität als die Kohorten 2A/2B (Entwicklungsneurotoxizität) und/oder die Kohorte 3 (Entwicklungsimmunotoxizität) der erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität können vom Registranten vorgeschlagen werden, um Klarheit hinsichtlich der Bedenken in Bezug auf die Entwicklungstoxizität zu schaffen. Zweigenerationen-Prüfungen auf Reproduktionstoxizität (B.35, OECD TG 416), die vor dem 13. März 2015 begonnen wurden, sind als geeignet anzusehen, um diese Standarddatenanforderung zu erfüllen. Stand: VO (EU) 2022/477 |
| 8.9.1. Prüfung der Karzinogenität | 8.9.1 Eine Prüfung der Karzinogenität kann vom Registranten vorgeschlagen oder nach Artikel 40 oder 41 von der Agentur verlangt werden,
Ist der Stoff als keimzellmutagen der Kategorien 1a oder 1B eingestuft, so ist normalerweise davon auszugehen, dass ein gentoxischer Mechanismus für die Karzinogenität wahrscheinlich ist. In diesen Fällen wird normalerweise keine Prüfung der Karzinogenität verlangt. |
9. Angaben zur Ökotoxizität22
| Spalte 1 Erforderliche Standarddatenanforderungen |
Spalte 2 Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1 |
| 9.2. Abbaubarkeit | 9.2. Weitere Prüfungen der Abbaubarkeit sind vom Registranten vorzuschlagen oder können von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Abbaubarkeit des Stoffes und seiner Umwandlungs- und Abbauprodukte erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) und Prüfmedien richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.
Stand: VO (EU) 2022/477 |
| 9.2.1.. - gestrichen -
Stand: VO (EU) 2022/477 |
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| 9.3. Verbleib und Verhalten in der Umwelt | |
| 9.3.4. Weitere Angaben über Verbleib und Verhalten des Stoffes und/oder seiner Abbauprodukte in der Umwelt | 9.3.4 Weitere Prüfungen sind vom Registranten vorzuschlagen, oder können nach Artikel 40 oder 41 von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung des Verbleibs und Verhaltens des Stoffes in der Umwelt erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Sicherheitsbeurteilung. |
| 9.4. Wirkung auf terrestrische Organismen | 9.4. Die Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung des Stoffes und seiner Umwandlungs- und Abbauprodukte auf terrestrische Organismen erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn keine direkte oder indirekte Exposition des Bodens zu erwarten ist. Stand: VO (EU) 2022/477 |
| 9.4.4. Langzeittoxizität für Wirbellose, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen. | |
| 9.4.6. Langzeittoxizität für Pflanzen, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen. | |
| 9.5.1. Langzeittoxizität für im Sediment lebende Organismen | 9.5.1. Eine Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung des Stoffs oder einschlägiger Umwandlungs- und Abbauprodukte auf im Sediment lebende Organismen erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung. Stand: VO (EU) 2022/477 |
| 9.6.1. Langzeittoxizität für Vögel | 9.6.1. Die Notwendigkeit von Prüfungen sollte unter Berücksichtigung der großen Datenmenge, die auf dieser Mengenstufe normalerweise für Säugetiere zur Verfügung steht, sorgfältig abgewogen werden. |
10. Nachweis- und Bestimmungsmethoden
Eine Beschreibung der für die Prüfungen in den einzelnen Umweltbereichen angewandten Nachweis- und Bestimmungsmethoden ist auf Verlangen zu übermitteln. Ist das nicht möglich, so sind die Gründe dafür anzugeben.
________
1) Dieser Anhang gilt entsprechend für Produzenten von Erzeugnissen, die nach Artikel 7 registrierungspflichtig sind, und für andere nachgeschaltete Anwender, die nach dieser Verordnung Prüfungen durchführen müssen.
2) Anmerkung: Die Voraussetzungen, unter denen auf eine bestimmte Prüfung, die in den entsprechenden Versuchsmethoden der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Kommissionsverordnung festgelegt ist, verzichtet werden kann, gelten ebenfalls, auch wenn sie in Spalte 2 nicht wiederholt werden.
| Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X | Anhang XI18 21 |
Die Anhänge VII bis X enthalten die Informationsanforderungen für alle Stoffe in Abhängigkeit von den Mengen, in denen sie hergestellt oder eingeführt werden. Es gelten
Ein Registrant kann nach den besonderen Bestimmungen in Spalte 2 der Anhänge VII bis X sowie nach den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt 1 des vorliegenden Anhangs vom Standardprüfprogramm abweichen. Solche Abweichungen können von der Agentur im Rahmen der Beurteilung des Dossiers überprüft werden.
Die Vorschriften dieses Anhangs für Nanoformen gelten unbeschadet der Vorschriften für andere Formen eines Stoffes.
1. Die Durchführung einer Prüfung ist wissenschaftlich nicht notwendig
1.1. Nutzung vorhandener Daten21
Ab dem 1. Juni 2008 gewonnene Daten gelten nicht als vorhandene Daten und unterliegen nicht den in dieser Nummer 1.1 festgelegten allgemeinen Bestimmungen für Abweichungen.
1.1.1. Daten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften aus Prüfungen, die nicht nach den Grundsätzen der Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 durchgeführt wurden21
Solche Daten gelten unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit Daten, die nach den Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 gewonnen wurden, wenn
1.1.2. Daten zu gesundheitlichen und umweltbezogenen Eigenschaften aus Prüfungen, die nicht nach den Grundsätzen der GLP oder nach den Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 durchgeführt wurden
Solche Daten gelten unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit Daten, die mit den Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 gewonnen wurden:
1.1.3. Historische Humandaten18
Historische Humandaten wie z.B. epidemiologische Studien an exponierten Bevölkerungsgruppen, Daten über unbeabsichtigte und berufsbedingte Exposition und Daten aus klinischen Studien sind heranzuziehen.
Die Aussagekraft dieser Daten für eine bestimmte Wirkung eines Stoffes auf die menschliche Gesundheit hängt u. a. ab von der Art der Untersuchung und der von ihr erfassten Parameter sowie von der Stärke und Spezifizität, d. h. von der Vorhersehbarkeit der Wirkung. Die Aussagekraft der Daten ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
(1) richtige Auswahl und Merkmale der Probanden und der Kontrollgruppe;
(2) adäquate Charakterisierung der Exposition;
(3) hinreichend lange Dauer des anschließenden Nachbeobachtungszeitraums zur Feststellung eventuell auftretender Krankheitsfälle;
(4) Validität der Methode zur Beobachtung der Wirkung;
(5) Berücksichtigung systematischer Fehler und verzerrender Faktoren;
(6) verlässliche statistische Aussagekraft, um eine Schlussfolgerung zu begründen.
In jedem Fall ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation vorzulegen.
Soweit unter die Registrierung auch Nanoformen fallen, werden diese bei dem genannten Ansatz separat berücksichtigt.
1.2. Beweiskraft der Daten18 21
Hinreichende Beweiskraft der Daten liegt vor, wenn Informationen aus mehreren unabhängigen Quellen zusammen durch eine fundierte Begründung den Schluss auf die Erfüllung der Informationsanforderung zulassen, während die Informationen aus einer einzelnen dieser Quellen allein nicht ausreichen, um die Informationsanforderung zu erfüllen. Die Begründung muss sich auf die Informationen beziehen, die andernfalls aus der Prüfung gewonnen würden, die normalerweise für diese Informationsanforderung durchzuführen ist.
Es können auch hinreichend beweiskräftige Daten aus neuartigen, noch nicht bei den Prüfmethoden gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgeführten Prüfungen vorliegen, die mit fundierter Begründung die Informationen liefern, die einen Schluss in Bezug auf die Informationsanforderung zulassen würden.
Die Beweiskraft der Daten kann den Schluss zulassen, dass ein Stoff eine bestimmte Eigenschaft besitzt oder nicht.
Liegt eine hinreichende Beweiskraft der Daten vor, so ist die Informationsanforderung erfüllt. Folglich sind weitere Versuche an Wirbeltieren zu unterlassen und es kann auf weitere nicht an Wirbeltieren vorgenommene Versuche verzichtet werden.
In jedem Fall müssen die bereitgestellten Informationen für die Einstufung, Kennzeichnung und/oder Risikobewertung ausreichen, und es ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation vorzulegen, die Folgendes umfasst:
Soweit unter die Registrierung auch Nanoformen fallen, ist der genannte Ansatz für Nanoformen separat anzuwenden.
1.3. Quantitative oder qualitative Struktur-Wirkungs-Beziehung ((Q)SAR)18
Ergebnisse der Anwendung validierter Modelle der quantitativen oder qualitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung ((Q)SAR) können auf das Vorhandensein oder Fehlen einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft hinweisen. Solche Ergebnisse können unter folgenden Voraussetzungen Prüfungen ersetzen:
Die Agentur entwickelt und verbreitet in Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessengruppen Leitlinien für die Ermittlung von (Q)SAR-Ergebnissen, die diese Voraussetzungen erfüllen, und veröffentlicht Beispiele hierfür.
Soweit unter die Registrierung auch Nanoformen fallen, werden diese bei dem genannten Ansatz separat berücksichtigt.
1.4. In-vitro-Prüfungen18
Ergebnisse geeigneter In-vitro-Prüfungen können auf das Vorhandensein einer bestimmten gefährlichen Eigenschaft schließen lassen oder können für das Verständnis der Abläufe und damit für die Bewertung wichtig sein. "Geeignet" bedeutet hier ausreichend entwickelt nach international anerkannten Kriterien für die Entwicklung von Prüfmethoden (z.B. den Kriterien des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) für die Zulassung einer Prüfung zum Vorvalidierungsverfahren). Je nach dem potenziellen Risiko und der Mengenstufe kann es dann erforderlich sein, zur Bestätigung dieses Befunds unverzüglich Prüfungen durchzuführen, die über die in Anhang VII oder VIII genannten Prüfungen hinausgehen, oder Prüfungen vorzuschlagen, die über die in Anhang IX oder X genannten Prüfungen hinausgehen.
Lassen die Ergebnisse solcher In-vitro-Prüfungen nicht auf eine bestimmte gefährliche Eigenschaft schließen, so ist dennoch die entsprechende Prüfung für die betreffende Mengenstufe durchzuführen, um den negativen Befund zu bestätigen, es sei denn, nach den Anhängen VII bis X oder den Bestimmungen des Anhangs XI ist keine Prüfung erforderlich.
Auf eine solche Bestätigung negativer Prüfergebnisse kann unter folgenden Voraussetzungen verzichtet werden:
(1) Die Ergebnisse wurden mit einer In-vitro-Prüfmethode erzielt, deren Validität nach international anerkannten Grundsätzen in einer Validierungsstudie nachgewiesen wurde;
(2) die Ergebnisse reichen aus, um den Stoff einzustufen, zu kennzeichnen und sein Risiko zu bewerten und
(3) die angewandte Methode ist ausreichend und aussagekräftig dokumentiert.
Soweit unter die Registrierung auch Nanoformen fallen, werden diese bei dem genannten Ansatz (Nummern 1 bis 3) separat berücksichtigt.
1.5. Stoffgruppen- und Analogiekonzept18 21
Stoffe, deren physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften infolge struktureller Ähnlichkeit voraussichtlich ähnlich sind oder einem bestimmten Muster folgen, können als Stoffgruppe oder Stoffkategorie betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass für einen Stoff die physikalisch-chemischen Eigenschaften, die Wirkung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder der Verbleib in der Umwelt durch Interpolation aus den Daten für einen oder mehrere Bezugsstoffe abgeleitet werden können, der/die derselben Stoffgruppe angehört/angehören (Analogiekonzept). Es ist dann nicht notwendig, jeden Stoff für jeden Endpunkt zu prüfen.
Soweit unter die Registrierung auch Nanoformen fallen, ist der genannte Ansatz für Nanoformen separat anzuwenden. Für das Gruppieren verschiedener Nanoformen desselben Stoffes dürfen Ähnlichkeiten in der molekularen Struktur allein kein hinreichender Rechtfertigungsgrund sein.
Werden unter die Registrierung fallende Nanoformen gruppiert oder mit anderen Formen - einschließlich anderen Nanoformen - des unter dieselbe Registrierung fallenden Stoffes einer "Kategorie" zugeordnet, so gelten die oben beschriebenen Verpflichtungen entsprechend.
Die Ähnlichkeiten können auf jeglichem der folgenden Elemente beruhen:
(1) einer gemeinsamen funktionellen Gruppe,
(2) gemeinsamen Ausgangsstoffen und/oder wahrscheinlich strukturell ähnlichen Produkten des physikalischen oder biologischen Abbaus, der zu strukturähnlichen Stoffen führt;
(3) einem festen Muster, nach dem sich die Wirkungsstärke der Eigenschaften über die Stoffgruppe hinweg ändert.
Die strukturelle Ähnlichkeit von UVCB-Stoffen wird auf der Grundlage von Ähnlichkeiten bei den Strukturen der Bestandteile sowie der Konzentration dieser Bestandteile und der Variabilität der Konzentration dieser Bestandteile festgestellt. Kann nachgewiesen werden, dass die Identifizierung aller einzelnen Bestandteile technisch nicht möglich oder nicht praktikabel ist, so kann die strukturelle Ähnlichkeit auf andere Weise nachgewiesen werden, um einen quantitativen und qualitativen Vergleich der tatsächlichen Zusammensetzung der einzelnen Stoffe zu ermöglichen.
Wird das Konzept der Stoffgruppe angewandt, so sind die Stoffe auf dieser Grundlage einzustufen und zu kennzeichnen.
In jedem Fall müssen die Ergebnisse alle folgenden Bedingungen erfüllen:
In jedem Fall ist eine ausreichende und aussagekräftige Dokumentation über die angewandte Methode vorzulegen. Eine solche Dokumentation muss Folgendes umfassen:
2. Die Durchführung einer Prüfung ist technisch nicht möglich
Auf die Prüfung für einen bestimmten Endpunkt kann verzichtet werden, wenn sie wegen der Stoffeigenschaften technisch unmöglich ist, so beispielsweise, wenn der Stoff leicht flüchtig, hochaktiv oder instabil ist, wenn bei seinem Kontakt mit Wasser Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder wenn die zur Prüfung erforderliche radioaktive Markierung nicht möglich ist. Maßgebend sind stets die entsprechenden Angaben in den Prüfmethoden nach Artikel 13 Absatz 3, insbesondere die Angaben zu den technischen Grenzen der Prüfmethoden.
3. Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfung21
3.1. Auf die Prüfungen nach Anhang VIII Abschnitt 8.7 sowie nach den Anhängen IX und X kann verzichtet werden, wenn im Stoffsicherheitsbericht entsprechende Expositionsszenarien entwickelt worden sind. Auf die Prüfungen nach Anhang VIII Abschnitt 8.6.1 darf nur bei Registranten verzichtet werden, die weniger als 100 Tonnen pro Jahr und pro Hersteller oder Importeur herstellen, wenn im Stoffsicherheitsbericht entsprechende Expositionsszenarien entwickelt worden sind.
3.2 In allen Fällen sind eine angemessene Begründung und Dokumentation vorzulegen. Die Begründung beruht auf einer gründlichen und sorgfältigen Ermittlung der Exposition nach Anhang I Abschnitt 5 und erfüllt eines der folgenden Kriterien:
3.3. Die besonderen Verwendungsbedingungen müssen über die Lieferkette, je nach Fall, gemäß Artikeln 31 oder 32 bekannt gemacht werden.
___________
*) Für die Zwecke des Abschnitts 3.2 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet des Abschnitts 8.7 Spalte 2 der Anhänge IX und X gilt ein aus einem Screening-Test auf Reproduktions-/Entwicklungstoxizität abgeleiteter DNEL-Wert nicht als angemessene Begründung für einen Verzicht auf die Prüfung der pränatalen Entwicklungstoxizität oder einer Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität. Für die Zwecke des Abschnitts 3.2 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet des Abschnitts 8.6 Spalte 2 der Anhänge IX und X gilt ein aus einer Prüfung der Kurzzeittoxizität (28 Tage) bei wiederholter Applikation abgeleiteter DNEL-Wert nicht als angemessene Begründung für einen Verzicht auf die Prüfung der subchronischen (90 Tage) Toxizität.
| Allgemeine Bestimmungen für nachgeschaltete Anwender zur Bewertung von Stoffen und zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten | Anhang XII18 |
Einleitung18
In diesem Anhang wird dargelegt, wie nachgeschaltete Anwender beurteilen und dokumentieren sollen, dass die von dem/den von ihnen verwendeten Stoff/Stoffen ausgehenden Risiken für diejenigen Verwendungen, die nicht in dem ihnen bereitgestellten Sicherheitsdatenblatt erfasst sind, angemessen beherrscht werden und dass andere Anwender, die nachgeschaltete Akteure der Lieferkette sind, die Risiken angemessen beherrschen können. Die Beurteilung umfasst den Lebenszyklus des Stoffes von seinem Erhalt durch den nachgeschalteten Anwender für seine eigenen Verwendungen und für identifizierte Verwendungen durch nachgeschaltete Akteure der Lieferkette. Die Beurteilung berücksichtigt die Verwendung des Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis.
Die Beurteilung betrifft alle unter die Registrierung fallenden Nanoformen. Begründungen und Schlussfolgerungen aus der Beurteilung sind für die Nanoformen von ihrem Erhalt durch den nachgeschalteten Anwender für seine eigenen Verwendungen und für identifizierte Verwendungen durch nachgeschaltete Akteure der Lieferkette relevant.
Bei der Stoffsicherheitsbeurteilung und der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts muss der nachgeschaltete Anwender die Informationen berücksichtigen, die er nach den Artikeln 31 und 32 dieser Verordnung vom Lieferanten des Stoffes erhält.
Wenn Nanoformen des Stoffes unter den Begriff "eigene Verwendung" oder ,identifizierte Verwendung" entlang der Lieferkette fallen, ist eine geeignete Metrik für die Auswertung und Darstellung der Ergebnisse aus den Schritten 1 bis 6 der Stoffsicherheitsbeurteilung (Nummern 0.6.1 und 0.6.2) in Erwägung zu ziehen; eine diesbezügliche Begründung ist der Stoffsicherheitsbeurteilung beizufügen und im Sicherheitsdatenblatt zusammenzufassen. Eine Darstellung mehrerer Metriken ist dabei vorzuziehen, weil so auch Informationen zur Masse zur Verfügung stehen.
Falls vorhanden und sachdienlich, sind bei der Stoffsicherheitsbeurteilung auch Beurteilungen zu berücksichtigen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt wurden (z.B. Risikobewertung nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93); diese müssen auch in den Stoffsicherheitsbericht einfließen. Abweichungen von derartigen Beurteilungen sind zu begründen. Beurteilungen, die im Zuge anderer internationaler und nationaler Programme durchgeführt werden, können ebenfalls berücksichtigt werden.
Das Verfahren, das der nachgeschaltete Anwender bei der Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung und der Erstellung des Stoffsicherheitsberichts durchlaufen muss, umfasst drei Schritte:
Schritt 1: Entwicklung von Expositionsszenarien
Der nachgeschaltete Anwender entwickelt Expositionsszenarien für Anwendungen, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt erfasst sind, das ihm gemäß Anhang I Abschnitt 5 zur Verfügung gestellt wurde.
Schritt 2: Erforderlichenfalls Verfeinerung der Ermittlung der gefährlichen Wirkungen durch den Lieferanten18
Hält der nachgeschaltete Anwender die Gefahren- und PBT-Beurteilungen in dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt für angemessen, so ist keine weitere Ermittlung der gefährlichen Wirkungen oder der PBT- und vPvB-Eigenschaften erforderlich. In diesem Fall verwendet er die vom Lieferanten für die Risikobeurteilung mitgeteilten sachdienlichen Informationen und gibt dies im Stoffsicherheitsbericht an.
Sind aufgrund eigener Verwendung des Stoffes oder identifizierter Verwendungen entlang der Lieferkette auch Nanoformen erfasst, so muss die Beurteilung auch die gefährlichen Wirkungen, die PBT- und die vPvB-Eigenschaften der verwendeten Nanoform(en) berücksichtigen.
Hält der nachgeschaltete Anwender die Beurteilungen in dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt nicht für angemessen, so nimmt er die für ihn zutreffenden einschlägigen Beurteilungen gemäß Anhang I Abschnitte 1 bis 4 vor.
In den Fällen, in denen der nachgeschaltete Anwender zusätzliche Informationen zu den vom Lieferanten bereitgestellten Angaben für erforderlich hält, um seinen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, stellt der nachgeschaltete Anwender diese Informationen zusammen. Können diese Informationen nur durch Versuche an Wirbeltieren erlangt werden, so legt er der Agentur gemäß Artikel 38 einen Vorschlag für eine Prüfstrategie vor. Er erläutert, weshalb er zusätzliche Informationen für erforderlich hält. In Erwartung der Ergebnisse weiterer Versuche verzeichnet er in seinem Stoffsicherheitsbericht die Risikomanagementmaßnahmen, die er getroffen hat, um die untersuchten Risiken zu beherrschen. Diese Maßnahmen gelten für alle Nanoformen, wenn sie der eigenen Verwendung durch den Anwender oder identifizierten Verwendungen entlang der Lieferkette dienen. Die so generierten Informationen sind für die Nanoformen relevant.
Sobald die weiteren Versuche abgeschlossen sind, überarbeitet der nachgeschaltete Anwender gegebenenfalls den Stoffsicherheitsbericht und sein Sicherheitsdatenblatt, falls er Letzteres erstellen muss.
Schritt 3: Risikobeschreibung
Eine Risikobeschreibung wird, wie in Anhang I Abschnitt 6 beschrieben, für jedes neue Expositionsszenarium erstellt. Die Risikobeschreibung wird unter der betreffenden Überschrift des Stoffsicherheitsberichts vorgelegt und unter der betreffenden Position/den betreffenden Positionen des Sicherheitsdatenblatts zusammengefasst.
Bei der Entwicklung eines Expositionsszenariums werden Ausgangsannahmen über die Anwendungsbedingungen und die Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sein. Ergibt sich aus den Ausgangsannahmen eine Risikobeschreibung, die auf einen unzureichenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hinweist, wird es erforderlich sein, einen iterativen Prozess unter Abwandlung eines oder mehrerer Faktoren durchzuführen, bis eine angemessene Risikobeherrschung nachgewiesen werden kann. Dabei kann es erforderlich sein, zusätzliche Gefährdungs- oder Expositionsinformationen zu beschaffen oder das Verfahren, die Betriebsbedingungen oder die Risikomanagementmaßnahmen entsprechend zu ändern. Wiederkehrende Arbeitsschritte können daher einerseits die Entwicklung und Überarbeitung eines (ursprünglichen) Expositionsszenariums sein, wozu die Erarbeitung und das Ergreifen von Risikomanagementmaßnahmen gehören, und andererseits die Beschaffung weiterer Informationen für die Erstellung des endgültigen Expositionsszenariums. Zweck der Beschaffung weiterer Informationen ist es, eine präzisere Risikobeschreibung auf der Grundlage einer verfeinerten Gefahrenermittlung und/oder Ermittlung der Exposition zu erstellen.
Der nachgeschaltete Anwender erstellt einen Stoffsicherheitsbericht mit Einzelheiten seiner Stoffsicherheitsbeurteilung und verwendet dabei Teil B Abschnitte 9 und 10 des in Anhang I Abschnitt 7 beschriebenen Formats und gegebenenfalls der übrigen Teile dieses Formats.
Teil A des Stoffsicherheitsberichts enthält eine Erklärung, die besagt, dass die in den einschlägigen Expositionsszenarien dargelegten Risikomanagementmaßnahmen vom nachgeschalteten Anwender für eigene Verwendungen implementiert werden und dass die Risikomanagementmaßnahmen, die in den Expositionsszenarien für identifizierte Verwendungen beschrieben sind, den Akteuren der nachgeschalteten Lieferkette mitgeteilt werden.
| Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe | Anhang XIII11 |
Dieser Anhang enthält die Kriterien zur Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer (PBT-) Stoffe sowie sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe (vPvB-) Stoffe und die Informationen, die für die Ermittlung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (P-, B, und T-) Eigenschaften eines Stoffs zu berücksichtigen sind.
Die Identifizierung von PBT-Stoffen und vPvB-Stoffen erfolgt durch eine Beweiskraftermittlung mittels eines Expertenurteils, indem alle in Abschnitt 3. 2 genannten relevanten und verfügbaren Informationen mit den Kriterien gemäß Abschnitt 1 verglichen werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Kriterien gemäß Abschnitt 1 nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewendet werden können.
Die Ermittlung der Beweiskraft bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die Einfluss auf die Identifizierung eines PBT- oder eines vPvB-Stoffs haben, im Zusammenhang betrachtet werden, beispielsweise die Ergebnisse von Monitoring und Modellierung, geeignete Invitro-Tests, einschlägige Tierversuchsdaten, Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung), Ergebnisse von (Q) SAR-Verfahren und Erfahrungen beim Menschen wie Daten über berufsbedingte Exposition, Daten aus Unfalldatenbanken, epidemiologische und klinische Studien sowie gut dokumentierte Fallberichte und Beobachtungen. Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhält eine angemessene Gewichtung. Die vorliegenden Befunde sind unabhängig von ihren einzelnen Schlussfolgerungen in einer Beweiskraftermittlung zusammen zu berücksichtigen.
Die Informationen, die für die Ermittlung der PBT-/vPvB-Eigenschaften verwendet werden, basieren auf unter den relevanten Bedingungen gewonnenen Daten.
Bei der Identifizierung werden auch die PBT-/vPvB-Eigenschaften relevanter Bestandteile eines Stoffs und relevanter Umwandlungs- und/oder Abbauprodukte berücksichtigt.
Dieser Anhang gilt für alle organischen Stoffe, einschließlich metallorganischer Verbindungen.
1. Kriterien zur Identifizierung von PBT- und vPvB-Stoffen
1.1. PBT-Stoffe
Ein Stoff, der die Persistenz-, Bioakkumulations- und Toxizitätskriterien der Abschnitte 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 erfüllt, gilt als PBT-Stoff.
1.1.1. Persistenz
Ein Stoff erfüllt das Kriterium "persistent" (P), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:
1.1.2. Bioakkumulation
Ein Stoff erfüllt das Kriterium "bioakkumulierbar" (B), wenn der Biokonzentrationsfaktor (bioconcentration factor - BCF) in Wasserlebewesen höher als 2.000 ist.
1.1.3. Toxizität
Ein Stoff erfüllt das Kriterium "toxisch" (T), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:
1.2. vPvB-Stoffe
Ein Stoff, der die Persistenz- und Bioakkumulationskriterien der Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 erfüllt, gilt als vPvB- Stoff.
1.2.1. Persistenz
Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr persistent" (vP), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:
1.2.2. Bioakkumulation
Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr bioakkumulierbar" (vB), wenn der Biokonzentrationsfaktor in Wasserlebewesen höher als 5.000 ist.
2. Screening und Beurteilung von P-, vP-, B-, vB- und T-Eigenschaften
2.1. Registrierung
Für die Identifizierung von PBT- und vPvB-Stoffen im Registrierungsdossier berücksichtigt der Registrant die Informationen gemäß der Beschreibung in Anhang I und in Abschnitt 3 des vorliegenden Anhangs.
Enthält das technische Dossier für einen oder mehrere Endpunkte nur die in den Anhängen VII und VIII verlangten Informationen, so berücksichtigt der Registrant die relevanten Informationen für das Screening auf P-, B- oder T-Eigenschaften gemäß Abschnitt 3. 1 des vorliegenden Anhangs. Deuten die Ergebnisse der Screeningtests oder andere zusätzliche Informationen darauf hin, dass der Stoff PBT- oder vPvB-Eigenschaften haben kann, so erstellt der Registrant zusätzliche Informationen gemäß Abschnitt 3. 2 des vorliegenden Anhangs. Für den Fall, dass die Erstellung der relevanten zusätzlichen Information Informationen erfordert, die in den Anhängen IX oder X aufgeführt sind, so legt der Registrant einen Versuchsvorschlag vor. Entsprechen die Verfahrens- und Anwendungsbedingungen den Bedingungen gemäß Anhang XI Abschnitt 3. 2 Buchstaben b oder c, so können die zusätzlichen Informationen weggelassen werden, und der Stoff wird nachträglich im Registrierungsdossier betrachtet, als wäre er ein PBT- oder vPvB-Stoff. Es brauchen keine zusätzlichen Informationen für die Beurteilung der PBT- oder vPvB- Eigenschaften erstellt zu werden, wenn sich aus den Screeningtests oder anderen Informationen kein Hinweis auf P- oder B-Eigenschaften ergibt.
2.2. Zulassung
Bei der Erstellung der Dossiers für die Zwecke der Identifizierung der in Artikel 57 Buchstaben d und e genannten Stoffe sind relevante Informationen aus den Registrierungsdossiers und andere verfügbare Informationen gemäß Abschnitt 3 zu berücksichtigen.
3. Relevante Informationen für das Screening auf und die Beurteilung von P-, vP-, vB- und T-Eigenschaften
3.1. Screeninginformationen
Die folgenden Informationen müssen für das Screening auf P-, vP-, B-, vB- und T-Eigenschaften in den in Abschnitt 2. 1 Absatz 2 genannten Fällen berücksichtigt werden und können für das Screening auf P-, vP-, B-, vB- und T-Eigenschaften im Kontext von Abschnitt 2. 2 berücksichtigt werden:
3.1.1. Hinweis von P- und vP-Eigenschaften
3.1.2. Hinweis von B- und vB-Eigenschaften
3.1.3. Angabe von T-Eigenschaften
3.2. Informationen für die Beurteilung
Bei der Beurteilung der P-, vP-, B-, vB- und T- Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt, wobei ein beweiskraftbasierter Ansatz angewendet wird:
3.2.1. Beurteilung von P- oder vP-Eigenschaften:
3.2.2. Beurteilung von B- oder vB-Eigenschaften:
3.2.3. Beurteilung von T-Eigenschaften:
| Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe | Anhang XIV11 12 13 14 17 20 20a 21 22 23 |
|
Übergangsregelungen |
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| Eintrag Nr. |
Stoff | Inhärente Eigenschaft(en) nach Artikel 57 |
Antragsschluss 1 | Ablauftermin 2 | Ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien |
Über- prüfungs- zeiträume |
| 1. | 5-tert-Butyl-2,4,6- trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol) EG-Nr.: 201-329-4 CAS-Nr.: 81-15-2 |
vPvB | 21. Februar 2013 | 21. August 2014 | - | - |
| 2. | 4,4"-Diaminodiphenylmethan (MDA) EG-Nr.: 202-974-4 CAS-Nr.: 101-77-9 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) |
21. Februar 2013 | 21. August 2014 | - | - |
| 3. | Hexabromcyclododekan (HBCDD) EG-Nr.: 221-695-9, 247-148-4, CAS-Nr.: 3194-55-6 25637-99-4 alpha-Hexabromcyclododecan CAS-Nr.: 134237-50-6, beta-Hexabromcyclododecan CAS-Nr.: 134237-51-7 gamma-Hexabromcyclododecan CAS-Nr.: 134237-52-8 |
PBT | 21. Februar 2014 | 21. August 2015 | - | - |
| 4. | Bis(2-ethylhexyl)phthalat ( DEHP) EG-Nr. 204-211-0 CAS-Nr. 117-81-7 Stand: VO(EU) 2023/2482; 2021/2045 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) Endokrinschädliche Eigenschaften ( Artikel 57 Buchstabe f - menschliche Gesundheit) Endokrinschädliche Eigenschaften ( Artikel 57 Buchstabe f - Umwelt) |
|
|
- | - |
| 5. | Benzylbutylphtalat (BBP) EG-Nr. 201-622-7 CAS-Nr. 85-68-7 Stand: VO(EU) 2021/2045 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) Endokrinschädliche Eigenschaften ( Artikel 57 Buchstabe f - menschliche Gesundheit) |
|
|
- | - |
| 6. | Dibutylphthalat (DBP) EG-Nr. 201-557-4 CAS-Nr. 84-74-2 Stand: VO(EU) 2021/2045 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) Endokrinschädliche Eigenschaften ( Artikel 57 Buchstabe f - menschliche Gesundheit) |
|
|
- | - |
| 7. | Diisobutylphthalat (DIBP) EG-Nr. 201-553-2 CAS-Nr. 84-69-5 Stand: VO(EU) 2021/2045 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) Endokrinschädliche Eigenschaften ( Artikel 57 Buchstabe f - menschliche Gesundheit) |
|
|
- | - |
| 8. | Diarsentrioxid
EG-Nr.: 215-481-4 |
Krebserzeugend (Kategorie 1A) |
21. November 2013 |
21. Mai 2015 |
- | - |
| 9. | Diarsenpentaoxid
EG-Nr.: 215-116-9 |
Krebserzeugend (Kategorie 1A) |
21. November 2013 |
21. Mai 2015 |
- | - |
| 10. | Bleichromat
EG-Nr.: 231-846-0 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) Fortpflanzungs- |
21. November 2013 * |
21. Mai 2015 ** |
- | - |
| 11. | Bleisulfochromatgelb
(C.I. Pigment Yellow 34) EG-Nr.: 215-693-7 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) Fortpflanzungs- |
21. November 2013 * |
21. Mai 2015 ** |
- | - |
| 12. | Bleichromatmolybdatsulfatrot
(C. I. Pigment Red 104) EG-Nr.: 235-759-9 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) Fortpflanzungs- |
21. November 2013 * |
21. Mai 2015 ** |
||
| 13. | Tris(2-chlorethyl) phosphat (TCEP)
EG-Nr.: 204-118-5 |
Fortpflanzungs- gefährdend (Kategorie 1B) |
21. Februar 2014 |
21. August 2015 |
||
| 14. | 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT)
EG-Nr.: 204-450-0 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) |
21. Februar 2014 * |
21. August 2015 ** |
||
| 15. | Trichlorethylen
EG-Nr.: 201-167-4 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) | 21. Oktober 2014 * | 21. April 2016 ** | - | |
| 16. | Chromtrioxid
EG-Nr.: 215-607-8 |
Krebserzeugend (Kategorie 1A)
Erbgutverändernd (Kategorie 1B) |
21. März 2016 * | 21. September 2017 ** | - | |
| 17. | Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, und deren Oligomere
Gruppe mit: Chromsäure Dichromsäure Oligomere von Chromsäure und Dichromsäure |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) | 21. März 2016 * | 21. September 2017 ** | - | - |
| 18. | Natriumdichromat
EG-Nr.: 234-190-3 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B)
Erbgutverändernd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
21. März 2016 * | 21. September 2017 ** | - | |
| 19. | Kaliumdichromat
EG-Nr.: 231-906-6 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B)
Erbgutverändernd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
21. März 2016 * | 21. September 2017 ** | - | |
| 20. | Ammoniumdichromat
EG-Nr.: 232-143-1 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B)
Erbgutverände rnd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
21. März 2016 * | 21. September 2017 ** | ||
| 21. | Kaliumchromat
EG-Nr.: 232-140-5 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B)
Erbgutverände rnd (Kategorie 1B) |
21. März 2016 * | 21. September 2017 ** | ||
| 22. | Natriumchromat
EG-Nr.: 231-889-5 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B)
Erbgutverändernd (Kategorie 1B) Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
21. März 2016 * | 21. September 2017 ** | ||
| 23. | Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (technisches MDA) EG-Nr.: 500-036-1 CAS-Nr.: 25214-70-4 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) |
22. Februar 2016 * | 22. August 2017 ** | - | - |
| 24. | Arsensäure EG-Nr.: 231-901-9 CAS-Nr.: 7778-39-4 |
Krebserzeugend (Kategorie 1A) |
22. Februar 2016 | 22. August 2017 | - | - |
| 25. | Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme) EG-Nr.: 203-924-4 CAS-Nr.: 111-96-6 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
22. Februar 2016 * | 22. August 2017 ** | - | - |
| 26. | 1,2-Dichlorethan (EDC) EG-Nr.: 203-458-1 CAS-Nr.: 107-06-2 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) |
22. Mai 2016 | 22. November 2017 | - | - |
| 27. | 2,2"-Dichlor-4,4"-methylendianilin (MOCA) EG-Nr.: 202-918-9 CAS-Nr.: 101-14-4 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) |
22. Mai 2016 * | 22. November 2017 ** | - | - |
| 28. | Dichromtris(chromat) EG-Nr.: 246-356-2 CAS-Nr.: 24613-89-6 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) |
22. Juli 2017 * | 22. Januar 2019 ** | - | - |
| 29. | Strontiumchromat EG-Nr.: 232-142-6 CAS-Nr.: 7789-06-2 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) |
22. Juli 2017 * | 22. Januar 2019 ** | - | - |
| 30. | Zink-Kalium-Chromat EG-Nr.: 234-329-8 CAS-Nr.: 11103-86-9 |
Krebserzeugend (Kategorie 1A) |
22. Juli 2017 * | 22. Januar 2019 ** | - | - |
| 31. | Pentazinkchromatoctahydroxid EG-Nr.: 256-418-0 CAS-Nr.: 49663-84-5 |
Krebserzeugend (Kategorie 1A) |
22. Juli 2017 * | 22. Januar 2019 ** | - | - |
| 32. | 1-Brompropan (n-Propylbromid)
EG-Nr.: 203-445-0 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 33. | Diisopentylphthalat
EG-Nr.: 210-088-4 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 34. | 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich
EG-Nr.: 276-158-1 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 35. | 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-11-verzweigte und lineare Alkylester
EG-Nr.: 271-084-6 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 36. | 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dipentylester, verzweigt und linear
EG-Nr.: 284-032-2 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 37. | Bis(2-methoxyethyl)phthalat
EG-Nr.: 204-212-6 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 38. | Dipentylphthalat
EG-Nr.: 205-017-9 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 39. | n-Pentyl-isopentylphthalat
EG-Nr.: - Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) |
4. Januar 2019 * | 4. Juli 2020 ** | - | - |
| 40. | Anthracenöl
EG-Nr.: 292-602-7 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) ***, PBT, vPvB |
4. April 2019 * | 4. Oktober 2020 ** | - | - |
| 41. | Pech, Kohlenteer, Hochtemp.
EG-Nr.: 266-028-2 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B), PBT, vPvB |
4. April 2019 * | 4. Oktober 2020 ** | - | - |
| 42. | 4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert
[umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe] EG-Nr.: - Stand: VO(EU) 2020/2160; 2020/171 |
Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f - Umwelt) |
|
|
- | - |
| 43. | 4-Nonylphenol, verzweigt und linear, ethoxyliert
[Stoffe mit einer linearen und/oder verzweigten Alkylkette mit einer Kohlenstoffzahl von 9, in der Position 4 kovalent an Phenol gebunden, ethoxyliert, darunter UVCB-Stoffe und eindeutig definierte Stoffe, Polymere und homologe Stoffe, die die einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon umfassen] EG-Nr.: - Stand: VO(EU) 2020/171 |
Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f - Umwelt) | 4. Juli 2019 * | 4. Januar 2021 ** | - | - |
| 44. | 1,2-Benzoldicarbonsäure, Dihexylester, verzweigt und linear
EG-Nr.: 271-093-5 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 27. August 2021 * | 27. Februar 2023 ** | - | - |
| 45. | Dihexylphthalat
EG-Nr.: 201-559-5 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 27. August 2021 * | 27. Februar 2023 ** | - | - |
| 46. | 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-10-Alkylester; 1,2-Benzoldicarbonsäure, gemischte Decyl-,Hexyl- und Octyldiester mit> 0,3 % Dihexylphthalat (EG-Nr.: 201-559-5) EG-Nr.: 271-094-0; 272-013-1 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 27. August 2021 * | 27. Februar 2023 ** | - | - |
| 47. | Trixylylphosphat
EG-Nr.: 246-677-8 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 27. November 2021 | 27. Mai 2023 | - | - |
| 48. | Natriumperborat; Perborsäure, Natriumsalz
EG-Nr.: 239-172-9; 234-390-0 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 27. November 2021 | 27. Mai 2023 | - | - |
| 49. | Natriumperoxometaborat
EG-Nr.: 231-556-4 Stand: VO(EU) 2020/171 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 27. November 2021 | 27. Mai 2023 | - | - |
| 50. | 5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [1], 5-sec-Butyl-2-(4,6-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [2] [erfasst jedes einzelne Stereoisomer von [1] und [2] bzw. jede Kombination davon]
EG-Nr.: - Stand: VO(EU) 2020/171 |
vPvB | 27. Februar 2022 | 27. August 2023 | - | - |
| 51. | 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328)
EG-Nr.: 247-384-8 Stand: VO(EU) 2020/171 |
PBT, vPvB | 27. Mai 2022 | 27. November 2023 | - | - |
| 52. | 2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol (UV-327)
EG-Nr.: 223-383-8 Stand: VO(EU) 2020/171 |
vPvB | 27. Mai 2022 | 27. November 2023 | - | - |
| 53. | 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)phenol (UV-350)
EG-Nr.: 253-037-1 Stand: VO(EU) 2020/171 |
vPvB | 27. Mai 2022 | 27. November 2023 | - | - |
| 54. | 2-Benzotriazol-2-yl-4,6-di-tert-butylphenol (UV-320)
EG-Nr.: 223-346-6 Stand: VO(EU) 2020/171 |
PBT, vPvB | 27. Mai 2022 | 27. November 2023 | - | - |
| 55. | Tetraethylblei EG-Nr.: 201-075-4 CAS-Nr.: 78-00-2 Stand: VO(EU) 2022/586 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1A) | 1. November 2023 | 1. Mai 2025 | - | - |
| 56. | 4,4 "-Bis(dimethylamino)-4"-(methylamino) tritylalkohol (mit> 0,1 % Michlers Keton (EG-Nr. 202-027-5) oder Michlers base (EG-Nr. 202-959-2)) EG-Nr.: 209-218-2 CAS-Nr.: 561-41-1 Stand: VO(EU) 2022/586 |
Krebserzeugend (Kategorie 1B) | 1. November 2023 | 1. Mai 2025 | - | - |
| 57. | Reaktionsprodukte von 1,3,4-Thiadiazolidin-2,5-dithion-, Formaldehyd und 4-Heptylphenol, verzweigt und linear (RP-HP) (mit> 0,1 % w/w 4-Heptylphenol, verzweigt und linear) EG-Nr.: - CAS-Nr.: - Stand: VO(EU) 2022/586 |
Endokrinschädliche Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f - Umwelt) | 1. November 2023 | 1. Mai 2025 | - | - |
| 58. | 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (DOTE) EG-Nr.: 239-622-4 CAS-Nr.: 15571-58-1 Stand: VO(EU) 2022/586 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 1. November 2023 | 1. Mai 2025 | - | - |
| 59. | Reaktionsmasse von 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dioctyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4- [[2- [(2-ethylhexyl) oxy] -2-oxoethyl] thio] -4-octyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (Reaktionsmasse von DOTE und MOTE) EG-Nr.: - CAS-Nr.: - Stand: VO(EU) 2022/586 |
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) | 1. November 2023 | 1. Mai 2025 | - | - |
| 1) Zeitp unkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
2) Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. 3) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176). |
||||||
Stand: VO(EU) 2020/171
Anmerkungen:
*) 1. September 2021 für die Verwendung des Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder als komplexe Produkte für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung eingestellt wurde oder vor dem im Eintrag für diesen Stoff genannten Ablauftermin eingestellt wird, wenn der Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese ohne das Ersatzteil nicht ordnungsgemäß funktionieren und das Ersatzteil ohne den Stoff nicht hergestellt werden kann, sowie für die Verwendung des Stoffes (als solcher oder in einem Gemisch) für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexen Produkte, wenn der Stoff als solcher oder in einem Gemisch bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese nur unter Verwendung dieses Stoffes repariert werden können.
**) 1. März 2023 für die Verwendung des Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder als komplexe Produkte für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung eingestellt wurde oder vor dem im Eintrag für diesen Stoff genannten Ablauftermin eingestellt wird, wenn der Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese ohne das Ersatzteil nicht ordnungsgemäß funktionieren und das Ersatzteil ohne diesen Stoff nicht hergestellt werden kann, sowie für die Verwendung des Stoffes (als solcher oder in einem Gemisch) für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexen Produkte, wenn der Stoff als solcher oder in einem Gemisch bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese nur unter Verwendung dieses Stoffes repariert werden können.
***) Erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung als Karzinogen, wenn < 0,005 % (w/w) Benzo[a]pyren (Einecs-Nr. 200-028-5) enthalten sind.
| Dossiers | Anhang XV08 |
I. Einleitung und allgemeine Bestimmungen
In diesem Anhang werden die allgemeinen Grundsätze für die Erstellung von Dossiers mit Vorschlägen und Begründungen für folgende Punkte festgelegt:
Für Methodik und Format aller Dossiers nach dem vorliegenden Anhang gelten die entsprechenden Teile des Anhangs I.
Für alle Dossiers sind alle relevanten Informationen aus den Registrierungsdossiers zu berücksichtigen; weitere verfügbare Informationen können verwendet werden. Für Daten über schädliche Wirkungen, die der Agentur zuvor nicht vorgelegt wurden, ist eine qualifizierte Studienzusammenfassung in das Dossier aufzunehmen.
II. Inhalt der Dossiers
1. (aufgehoben)
2. Dossier zur Identifizierung eines Stoffes als CMR-, PBT-, vPvB-Stoffs oder als ähnlich besorgniserregend im Sinne von Artikel 59
Vorschlag
Der Vorschlag umfasst die Identität des betroffenen Stoffes/der betroffenen Stoffe und Angaben dazu, ob vorgeschlagen wird, den Stoff/die Stoffe als CMR-Stoff gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c, als PBT gemäß Artikel 57 Buchstabe d, als vPvB gemäß Artikel 57 Buchstabe e oder als ähnlich besorgniserregend gemäß Artikel 57 Buchstabe f einzustufen.
Begründung
Ein Vergleich der verfügbaren Informationen mit den Kriterien des Anhangs XIII für PBT-Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe d und für vPvB-Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe e oder eine Gefährdungsbeurteilung und ein Vergleich mit Artikel 57 Buchstabe f gemäß den entsprechenden Teilen des Anhangs I Abschnitte 1 bis 4 ist vollständig durchzuführen. Dies ist in dem in Teil B des Stoffsicherheitsberichts nach Anhang I beschriebenen Format zu dokumentieren.
Informationen über Expositionen, Ersatzstoffe und Risiken
Die verfügbaren Informationen über Verwendung und Exposition sowie Informationen über Alternativstoffe oder -technologien sind anzugeben.
3. Dossiers zu Vorschlägen für Beschränkungen
Vorschlag
Der Vorschlag umfasst die Identität des Stoffes und die vorgeschlagene(n) Beschränkung(en) für Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung(en) und eine Zusammenfassung der Begründung.
Informationen über schädliche Wirkungen und Risiken
Die Risiken, denen mit der Beschränkung begegnet werden soll, sind auf der Grundlage einer Beurteilung der schädlichen Wirkungen und der Risiken gemäß den entsprechenden Teilen des Anhangs I zu beschreiben und in dem in Teil B des Stoffsicherheitsberichts nach Anhang I beschriebenen Format zu dokumentieren.
Es ist nachzuweisen, dass vorhandene Risikomanagementmaßnahmen (einschließlich der in den Registrierungen nach den Artikeln 10 bis 14 genannten) unzureichend sind.
Informationen zu Alternativen
Verfügbare Informationen über Alternativstoffe und -technologien sind vorzulegen, darunter
Begründung für Beschränkungen auf Gemeinschaftsebene
Es ist zu begründen, dass
Sozioökonomische Beurteilung
Die sozioökonomischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beschränkung können unter Bezugnahme auf Anhang XVI untersucht werden. Zu diesem Zweck kann der Nettonutzen, der sich durch die vorgeschlagene Beschränkung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergibt, mit den Nettokosten für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender, Händler, Verbraucher und die Gesellschaft insgesamt verglichen werden.
Informationen über die Konsultation der Betroffenen
Informationen über eine etwaige Konsultation der Betroffenen und darüber, wie deren Standpunkte berücksichtigt wurden, sind in das Dossier aufzunehmen.
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(Stand: 03.06.2025)
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