umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik (2)
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4. Rohöl und Mineralölprodukte
4.1. Infrage kommende Energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang a Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.
4.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
4.2.1.Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffen und anderen Kohlenwasserstoffen
Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:
4.2.1.1. Einheimische Erzeugung
Gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe.
4.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen
Gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffinerieeinsatzmaterial.
4.2.1.2.1 Eingänge aus anderen Quellen: aus Kohle
4.2.1.2.2. Eingänge aus anderen Quellen: aus Erdgas
4.2.1.2.3. Eingänge aus anderen Quellen: aus erneuerbaren Energien
4.2.1.3. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie
Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
4.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse
Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
4.2.1.5. Einfuhren
Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben. Einschließlich aller Flüssiggase (z.B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden. Anmerkung: Jeglicher Handel mit Biokraftstoffen, die nicht Motorkraftstoffen beigemischt sind (d. h. in Reinform vorliegen), ist hier nicht anzugeben. Wiederausfuhren von Öl, das zur Weiterverarbeitung unter Zollverschluss eingeführt wurde, sind als Ausfuhr des Produkts vom Verarbeitungsland in das Bestimmungsland anzugeben.
4.2.1.6. Ausfuhren
Die Anmerkung für Einfuhren ( 4.2.1.5) gilt auch für Ausfuhren.
4.2.1.7. Direktverbrauch
4.2.1.8. Bestandsveränderungen
4.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang
Gemessene Gesamtmenge an Produkten, die dem Raffinerieprozess zugeführt wurden.
4.2.1.10. Raffinerieverluste
Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.
4.2.1.11. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
4.2.1.12. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
4.2.1.13. Nettoheizwert
4.2.1.13.1 Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)
4.2.1.13.2. Einfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)
4.2.1.13.3. Ausfuhren (gilt nicht für Biobrennstoffe in Zusatzstoffen/Oxigenaten)
4.2.1.13.4. Gesamtdurchschnitt
4.2.2.Bereitstellung von Ölprodukten
Die folgenden Aggregate gelten für Fertigerzeugnisse (Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Motorenbenzin sowie der Anteil an Biobenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis einschließlich des Bioanteils, sonstiges Kerosin, Diesel-/Gasöl, schweres Heizöl mit niedrigem und hohem Schwefelgehalt, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen, Paraffinwachse, Petrolkoks und sonstige Erzeugnisse). Direkt verfeuertes Rohöl und NGL sind unter Lieferungen von Fertigerzeugnissen und Austausch zwischen Erzeugnissen auszuweisen.
4.2.2.1. Rohstoffeingänge
4.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß
4.2.2.3. Recyclingprodukte
4.2.2.4. Raffineriebrennstoff (Erdölraffinerien)
Einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.
4.2.2.4.1 Für reine Stromerzeugungseinheiten/-anlagen
4.2.2.4.2. Für KWK-Anlagen
4.2.2.4.3. Für reine Wärmeerzeugungseinheiten/-anlagen
4.2.2.5. Einfuhren
Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.
4.2.2.6. Ausfuhren
Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.
4.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker)
4.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen
4.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse
4.2.2.10. Bestandsveränderungen
4.2.2.11. Anfangsbestände
4.2.2.12. Endbestände
4.2.2.13. Bestandsveränderungen bei hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
Veränderungen der Bestände der öffentlichen Versorgungsbetriebe, die anderweitig nicht unter Bestände und Bestandsveränderungen ausgewiesen sind. Negative Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, positive für Bestandsverkleinerung.
4.2.2.14. Durchschnittlicher Nettoheizwert
4.2.3.Lieferungen an die petrochemische Industrie
Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z.B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.
4.2.3.1. Bruttolieferungen an die petrochemische Industrie
4.2.3.2. Zur energetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie
Für petrochemische Prozesse wie das Dampfcracken verwendete Ölmengen.
4.2.3.3. Zur nichtenergetischen Verwendung in der petrochemischen Industrie
In der Petrochemie zur Herstellung von Ethylen, Propylen, Butylen, Synthesegas, Aromaten, Butadien und anderen Rohstoffen auf Kohlenwasserstoffbasis in Prozessen wie Dampfcracken oder Dampfreformieren und in Aromatenanlagen verwendete Ölmenge. Ohne die als Brennstoff verwendeten Ölmenge.
4.2.3.4. Rückläufe aus der petrochemischen Industrie an die Raffinerien
4.2.4.Umwandlungssektor
Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.4.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
4.2.4.2. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern
4.2.4.3. KWK-Anlagen hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
4.2.4.4. KWK-Anlagen von Eigenerzeugern
4.2.4.5. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
4.2.4.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern
4.2.4.7. Gaswerke/Vergasungsanlagen
4.2.4.8. Anlagen für die Mischgaserzeugung
4.2.4.9. Kokereien
4.2.4.10. Hochöfen
4.2.4.11. Petrochemische Industrie
4.2.4.12. Steinkohlenbrikettfabriken
4.2.4.13. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung
4.2.5.Energiesektor
Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.5.1. Kohlebergwerke
4.2.5.2. Öl- und Gasförderung
4.2.5.3. Kokereien
4.2.5.4. Hochöfen
4.2.5.5. Gaswerke
4.2.5.6. Stromverbrauch für den Eigenbedarf, KWK-Anlagen und Wärmekraftwerke
4.2.5.7. Nicht anderweitig genannt - Energie
4.2.6.Netzverluste
Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.7.Energetischer Endverbrauch - Industrie
Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.7.1. Eisen und Stahl
4.2.7.2. Chemische und petrochemische Industrie
4.2.7.3. NE-Metallindustrie
4.2.7.4. Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
4.2.7.5. Fahrzeugbau
4.2.7.6. Maschinenbau
4.2.7.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
4.2.7.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
4.2.7.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
4.2.7.10. Holz sowie Holz- und Korkwaren
4.2.7.11. Baugewerbe/Bau
4.2.7.12. Textilien und Leder
4.2.7.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie
4.2.8.Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor
Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.8.1. Grenzüberschreitender Luftverkehr
4.2.8.2. Inlandsluftverkehr
4.2.8.3. Straßenverkehr
4.2.8.4. Eisenbahnverkehr
4.2.8.5. Binnenschifffahrt
4.2.8.6. Transport in Rohrfernleitungen
4.2.8.7. Nicht anderweitig genannt - Verkehr
4.2.9.Energetischer Endverbrauch - Sonstige Sektoren
Anzugeben sind sowohl die Mengen für die energetische als auch für die nichtenergetische Verwendung.
4.2.9.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
4.2.9.2. Haushalte
4.2.9.3. Land- und Forstwirtschaft
4.2.9.4. Fischerei
4.2.9.5. Nicht anderweitig genannt - Sonstige
4.2.10.Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland
Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Einfuhren in Abschnitt 4.2.1.5.
4.2.11.Raffineriekapazität
Anzugeben sind die Gesamtraffineriekapazität des Staates und die Aufschlüsselung der Jahreskapazität nach Raffinieren in Tausend metrischen Tonnen pro Jahr. Folgende Daten sind anzugeben:
4.2.11.1. Name/Standort
4.2.11.2. Atmosphärische Destillation
4.2.11.3. Vakuumdestillation
4.2.11.4. Cracken (thermisch)
4.2.11.4.1 Davon: Viskositätsbrechen
4.2.11.4.2. Davon: Verkokung
4.2.11.5. Cracken (katalytisch)
4.2.11.5.1. Davon: Katalytisches Wirbelschichtcracken (FCC)
4.2.11.5.2. Davon: Hydrocracken
4.2.11.6. Reformieren
4.2.11.7. Entschwefelung
4.2.11.8. Alkylierung, Polymerisation, Isomerisierung
4.2.11.9. Verätherung
4.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben. Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.
4.4. Freistellungen
Zypern ist von der Angabe der einzelnen Aggregate in Abschnitt 4.2.9 (Energetischer Endverbrauch - Sonstige Sektoren) ausgenommen; nur die Gesamtwerte für diese Aggregate sind anzugeben. Zypern ist ebenfalls von der Angabe der nichtenergetischen Verwendung in den Abschnitten 4.2.4 (Umwandlungssektor), 4.2.5 (Energiesektor), 4.2.7 (Industrie), 4.2.7.2 (Industrie - Chemische und petrochemische Industrie), 4.2.8 (Verkehr) und 4.2.9 (Sonstige Sektoren) ausgenommen.
5. Energie aus erneuerbaren Quellen und aus Abfall
5.1. Infrage kommende Energieprodukte
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Daten zu allen in Anhang a Kapitel 3.5 ERNEUERBARE ENERGIEQUELLEN UND ABFÄLLE aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben. Die Mengen sollten nur für Brennstoffe angegeben werden, die für energetische Zwecke (z.B. zur Strom- und Wärmeerzeugung, Verbrennung mit energetischer Verwertung in mobilen Motoren für den Verkehr und Zündung in ortsfesten Motoren) verwendet werden. Für nichtenergetische Zwecke verwendete Mengen sind nicht anzugeben (z.B. Holz für den Bau und zur Herstellung von Möbeln, biologische Schmiermittel als Schmierstoffe, Biobitumen für Straßenoberflächen). Passive Wärmeenergie ist ebenfalls von der Berichterstattung ausgenommen (z.B. passive Solarenergie zur Gebäudeheizung).
5.2. Verzeichnis der Aggregate
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte die folgenden Aggregate anzugeben. Umgebungswärme (Wärmepumpen) ist nur für die folgenden Sektoren anzugeben: Umwandlungssektor (nur für Aggregate im Zusammenhang mit verkaufter Wärme), Energiesektor (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Industrie insgesamt (nur die Gesamtmenge, keine Unterkategorien), Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen, Haushalte und Nicht anderweitig genannt - Sonstige.
5.2.1.Bruttostrom- und -wärmeerzeugung
Es gelten die Definitionen in Kapitel 3.2.1. Die Aggregate 5.2.1.1 bis 5.2.1.18 sind für hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen und Eigenerzeuger getrennt anzugeben. Für beide Arten von Anlagen sind die Bruttostrom- und die Bruttowärmeerzeugung für die reine Stromerzeugung, für die reine Wärmeerzeugung sowie für KWK-Anlagen getrennt anzugeben, soweit zutreffend.
5.2.1.1. Reine Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.2. Gemischte Wasserkraftwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.3. Reine Pumpspeicherwerke (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.4. Geothermische Energie
5.2.1.5. Fotovoltaische Energie (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.6. Thermische Solarenergie
5.2.1.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.8. Windkraft (gilt nur für die Stromerzeugung)
5.2.1.9. Onshore-Windkraft
5.2.1.10. Offshore-Windkraft
5.2.1.11. Siedlungsabfälle (erneuerbar)
5.2.1.12. Siedlungsabfälle (nicht erneuerbar)
5.2.1.13. Feste Biobrennstoffe
5.2.1.14. Biogase
5.2.1.15. Biodiesel
5.2.1.16. Biobenzin
5.2.1.17. Sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.1.18. Wärmepumpen (gilt nur für die Wärmeerzeugung)
5.2.2.Versorgung
5.2.2.1. Erzeugung
5.2.2.2. Einfuhren
5.2.2.3. Ausfuhren
5.2.2.4. Bestandsveränderungen
5.2.3.Umwandlungssektor
5.2.3.1. Reine Stromerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
5.2.3.2. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
5.2.3.3. Reine Wärmeerzeugung von hauptsächlich als Energieerzeuger tätigen Unternehmen
5.2.3.4. Reine Stromerzeugung von Eigenerzeugern
5.2.3.5. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) von Eigenerzeugern
5.2.3.6. Reine Wärmeerzeugung von Eigenerzeugern
5.2.3.7. Steinkohlenbrikettfabriken
5.2.3.8. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
5.2.3.9. Gaswerke
5.2.3.10. Hochöfen
5.2.3.11. Erdgas-Mischanlagen
5.2.3.12. Für Gemische mit Motorenbenzin/Diesel/Kerosin:
5.2.3.13. Holzkohlefabriken
5.2.3.14. Nicht anderweitig genannt - Umwandlung
5.2.4.Energiesektor
5.2.4.1. Vergasungsanlagen (Biogas)
5.2.4.2. Stromerzeugungsanlagen, KWK-Anlagen und Wärmeerzeugungsanlagen
5.2.4.3. Kohlebergwerke
5.2.4.4. Steinkohlenbrikettfabriken
5.2.4.5. Kokereien
5.2.4.6. Erdölraffinerien
5.2.4.7. Braunkohlen-/Torfbrikettfabriken
5.2.4.8. Gaswerke
5.2.4.9. Hochöfen
5.2.4.10. Holzkohlefabriken
5.2.4.11. Nicht anderweitig genannt - Energie
5.2.5.Netzverluste
5.2.6.Energetischer Endverbrauch - Industrie
5.2.6.1. Eisen und Stahl
5.2.6.2. Chemische und petrochemische Industrie
5.2.6.3. NE-Metallindustrie
5.2.6.4. Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
5.2.6.5. Fahrzeugbau
5.2.6.6. Maschinenbau
5.2.6.7. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
5.2.6.8. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
5.2.6.9. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
5.2.6.10. Holz sowie Holz- und Korkwaren
5.2.6.11. Baugewerbe/Bau
5.2.6.12. Textilien und Leder
5.2.6.13. Nicht anderweitig genannt - Industrie
5.2.7.Energetischer Endverbrauch - Verkehrssektor
5.2.7.1. Eisenbahnverkehr
5.2.7.2. Straßenverkehr
5.2.7.3. Binnenschifffahrt
5.2.7.4. Nicht anderweitig genannt - Verkehr
5.2.8.Energetischer Endverbrauch - Sonstige Sektoren
5.2.8.1. Gewerbliche und öffentliche Dienstleistungen
5.2.8.2. Haushalte
5.2.8.3. Land- und Forstwirtschaft
5.2.8.4. Fischerei
5.2.8.5. Nicht anderweitig genannt - Sonstige
5.2.9.Maximale elektrische Nettoleistung
Die Leistung ist zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu melden. Sie umfasst die elektrische Leistung der reinen Stromerzeugungsanlagen und der KWK-Anlagen. Die maximale elektrische Nettoleistung ist die Summe der maximalen Nettoleistungen aller Anlagen während einer bestimmten Betriebsdauer. Für die Zwecke dieser Statistik wird Dauerbetrieb angenommen. Das sind in der Praxis 15 Betriebsstunden täglich oder mehr. Die maximale Nettoleistung ist die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann.
5.2.9.1. Reine Wasserkraftwerke
5.2.9.2. Gemischte Wasserkraftwerke
5.2.9.3. Reine Pumpspeicherwerke
5.2.9.4. Geothermische Energie
5.2.9.5. Fotovoltaische Energie
5.2.9.6. Thermische Solarenergie
5.2.9.7. Gezeiten-, Wellen-, Meeresenergie
5.2.9.8. Onshore-Windkraft
5.2.9.9. Offshore-Windkraft
5.2.9.10. Industrieabfälle
5.2.9.11. Siedlungsabfälle
5.2.9.12. Feste Biobrennstoffe
5.2.9.13. Biogase
5.2.9.14. Biodiesel
5.2.9.15. Biobenzin
5.2.9.16. Sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.10.Technische Eigenschaften
5.2.10.1. Sonnenkollektorfläche
Anzugeben ist die Gesamtfläche installierter Sonnenkollektoren. Die Sonnenkollektorfläche bezieht sich nur auf Kollektoren zur Erzeugung thermischer Solarenergie; die für die Stromerzeugung genutzte Sonnenkollektorfläche braucht hier nicht angegeben zu werden (fotovoltaische Energie und konzentrierte Solarenergie). Die Fläche aller Sonnenkollektoren ist zu berücksichtigen: verglaste und unverglaste Kollektoren, Flachkollektoren und Vakuumröhrenkollektoren mit einer Flüssigkeit oder Luft als Energieträger.
5.2.10.2. Produktionskapazität für Biobenzin
5.2.10.3. Produktionskapazität für Biodiesel
5.2.10.4. Produktionskapazität für Bioflugturbinenkraftstoff
5.2.10.5. Produktionskapazität für sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.10.6. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biobenzin
5.2.10.7. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioethanol
5.2.10.8. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Biodiesel
5.2.10.9. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Bioflugturbinenkraftstoff
5.2.10.10. Durchschnittlicher Nettoheizwert für sonstige flüssige Biobrennstoffe
5.2.10.11. Durchschnittlicher Nettoheizwert für Holzkohle
5.2.11.Produktion von festen Biobrennstoffen und Biogasen
Die Gesamtproduktion für feste Biobrennstoffe (ausgenommen Holzkohle) ist nach den folgenden Brennstoffen aufzuteilen:
5.2.11.1. Brennholz, Holzrückstände und Nebenprodukte
5.2.11.1.1 Holzpellets als Anteil an Brennholz, Holzrückständen und Nebenprodukten
5.2.11.2. Schwarzlauge
5.2.11.3. Bagasse
5.2.11.4. Tierische Abfälle
5.2.11.5. Sonstige pflanzliche Materialien und Rückstände
5.2.11.6. Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle
Die Gesamtproduktion für Biogas ist nach den folgenden Produktionsverfahren aufzuteilen:
5.2.11.7. Biogase aus anaerober Gärung: Deponiegas
5.2.11.8. Biogase aus anaerober Gärung: Klärschlammgas
5.2.11.9. Biogase aus anaerober Gärung: Sonstige Biogase aus anaerober Gärung
5.2.11.10. Biogase aus thermischen Prozessen
5.2.12.Einfuhren nach dem Herkunftsland und Ausfuhren nach dem Bestimmungsland
Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Dies gilt für Biokraftstoffe, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel, sonstige flüssige Biobrennstoffe, Holzpellets.
5.3. Maßeinheiten
Strom ist in GWh (Gigawattstunden), Wärme in TJ (Terajoule) und die elektrische Leistung in MW (Megawatt) anzugeben.
Die gemeldeten Mengen sind als TJ-Nettoheizwert (Terajoule auf der Grundlage des Nettoheizwerts) anzugeben, ausgenommen für Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstige flüssige Biobrennstoffe, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.
Die Heizwerte sind in MJ/t (Megajoule pro Tonne) anzugeben.
Die Sonnenkollektorfläche ist in 1000 m2 anzugeben.
Die Produktionskapazität ist in kt (Kilotonnen) pro Jahr anzugeben.
6. Jährliche Statistiken über die Atomenergie
Es sind folgende Angaben zur zivilen Nutzung der Kernenergie zu machen:
6.1. Verzeichnis der Aggregate
6.1.1.Anreicherungskapazität
Die jährliche Trennarbeitskapazität von in Betrieb befindlichen Anreicherungsanlagen (Uran-Isotopentrennung).
6.1.2.Kapazität zur Herstellung neuer Brennelemente
Jahresproduktionskapazität von Brennelementefabriken. MOX-Brennelementefabriken sind ausgenommen.
6.1.3.Produktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken
Jahresproduktionskapazität von MOX-Brennelementefabriken.
MOX-Brennstoff besteht aus einer Mischung aus Plutonium- und Uranoxid (Mischoxid - MOX).
6.1.4.Herstellung neuer Brennelemente
Herstellung neuer fertiger Brennelemente in Anlagen zur Kernbrennstoffherstellung. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen zur Herstellung von MOX-Brennstoff.
6.1.5.Herstellung von MOX-Brennelementen
Herstellung neuer fertiger Brennelemente in MOX-Brennelementefabriken. Brennstäbe und andere unvollständige Erzeugnisse sind ausgenommen.
6.1.6.Erzeugung von nuklearer Wärme
Die Gesamtmenge der von Kernreaktoren erzeugten Wärme für die Stromerzeugung oder für andere sinnvolle Einsatzmöglichkeiten.
6.1.7.Jährlicher mittlerer Abbrand an endgültig entnommenen bestrahlten Brennelementen
Berechneter Durchschnitt des Abbrands der Brennelemente, die während des betreffenden Bezugsjahrs endgültig aus den Kernreaktoren entnommen worden sind. Ausgenommen sind Brennelemente, die vorübergehend entnommen und wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachgeladen werden.
6.1.8.Erzeugung von Uran und Plutonium in Wiederaufarbeitungsanlagen
Im Bezugsjahr in Wiederaufarbeitungsanlagen erzeugtes Uran und Plutonium.
6.1.9.Kapazität von Wiederaufarbeitungsanlagen (Uran und Plutonium)
Jahreskapazität zur Wiederaufarbeitung von Uran und Plutonium.
6.2. Maßeinheiten
t TAE (Tonnen Trennarbeits-Einheiten) für 6.1.1
tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.4, 6.1.5, 6.1.8
tSM (Tonnen Schwermetall) für 6.1.2, 6.1.3, 6.1.9
TJ (Terajoule) für 6.1.6
GWd/tSM (Gigawatt-Tag pro Tonne Schwermetall) für 6.1.7
7. Detaillierte Statistiken über den energetischen Endverbrauch
Es sind die folgenden aufgeschlüsselten Daten über den energetischen Endverbrauch anzugeben.
7.1. Verzeichnis der Aggregate
7.1.1.Industrie
Gemäß den Definitionen in Anhang a Abschnitt 2.6.1 anzugeben.
7.1.1.1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
7.1.1.1.1 Erzbergbau
7.1.1.1.2. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau
7.1.1.1.3. Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden
7.1.1.2. Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak
7.1.1.2.1. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
7.1.1.2.2. Getränkeherstellung
7.1.1.2.3. Tabakverarbeitung
7.1.1.3. Textilien und Leder
7.1.1.4. Holz sowie Holz- und Korkwaren
7.1.1.5. Holz- und Zellstoff, Papier und Druckerzeugnisse
7.1.1.5.1. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
7.1.1.5.1.1 Herstellung von Holz- und Zellstoff
7.1.1.5.1.2 Sonstiges Papier, Pappe und Waren daraus
7.1.1.5.2. Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern
7.1.1.6. Chemische und petrochemische Industrie
7.1.1.6.1. Herstellung von chemischen Erzeugnissen
7.1.1.6.2. Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
7.1.1.7. Nichtmetallische Mineralstoffe verarbeitende Industrie
7.1.1.7.1. Herstellung von Glas und Glaswaren
7.1.1.7.2. Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips (einschl. Klinker)
7.1.1.7.3. Sonstige Mineralerzeugnisse
7.1.1.8. Eisen und Stahl [Metallerzeugung und -bearbeitung A]
7.1.1.9. NE-Metallindustrie [Metallerzeugung und -bearbeitung B]
7.1.1.9.1. Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
7.1.1.9.2. Sonstige NE-Metallindustrie
7.1.1.10. Maschinenbau
7.1.1.10.1. Herstellung von Metallerzeugnissen
7.1.1.10.2. Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
7.1.1.10.3. Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
7.1.1.10.4. Maschinenbau
7.1.1.11. Fahrzeugbau
7.1.1.12. Nicht anderweitig genannt - Industrie
7.1.1.12.1. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
7.1.1.12.2. Herstellung von Möbeln
7.1.1.12.3. Herstellung von sonstigen Waren
7.1.2.Haushaltssektor
Gemäß den Definitionen in Anhang a Abschnitt 2.6.3.2 anzugeben.
7.1.2.1. Haushalte: Raumheizung
7.1.2.2. Haushalte: Raumkühlung
7.1.2.3. Haushalte: Warmwasserbereitung
7.1.2.4. Haushalte: Kochen
7.1.2.5. Haushalte: Beleuchtung und Elektrogeräte
Betrifft nur elektrischen Strom
7.1.2.6. Haushalte: Sonstige Endnutzung
7.2. Infrage kommende Energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang A aufgeführten Energieprodukten zu erheben.
Eurostat legt die jeweilige Liste der Energieprodukte fest, für die Daten gemäß Anhang B Nummer 7 im Meldeformular angegeben werden sollten, als Untermenge der in Anhang a Nummer 3 aufgeführten Produkte.
7.3. Maßeinheiten
Die Mengen fester fossiler Brennstoffe sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.
Die Mengen an Rohöl und Mineralölprodukten sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.
Die Mengen an Erdgas und industriell erzeugten Gasen (Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas, sonstiges Konvertergas) sind nach ihrem Energiegehalt in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.
Strom ist in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.
Wärmemengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben.
Die Mengen für erneuerbare Quellen und Abfall sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Nettoheizwerts anzugeben, außer den Mengen an Holzkohle, Biobenzin, Bioethanol, Bioflugturbinenkraftstoff, Biodiesel und sonstigen flüssigen Biobrennstoffen, die in kt (Kilotonnen) anzugeben sind.
Die Heizwerte für feste fossile Brennstoffe, Rohöl und Mineralölprodukte sowie erneuerbare Energien und Abfälle sind in MJ/t (Megajoule je Tonne) anzugeben.
Die Heizwerte für Erdgas und industriell erzeugte Gase sind in kJ/m3 unter Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa) anzugeben.
Für andere Energieprodukte, für die eine Meldung erforderlich ist, gelten die in den betreffenden Abschnitten dieses Anhangs für diese Brennstoffe definierten Einheiten.
7.4. Frist für die Datenübermittlung
Die Daten werden bis zum 31. März des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gemeldet.
7.5. Freistellungen
Zypern ist für alle von Abschnitt 7.1.2 dieses Anhangs (Haushalte) erfassten Aggregate von der Angabe des aufgeschlüsselten energetischen Endverbrauchs an Rohöl und Mineralölprodukten (gemäß Anhang a Abschnitt 3.4) befreit.
| Monatliche Energiestatistiken | Anhang C17 19 |
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die monatliche Erhebung von Energiestatistiken beschrieben.
Erklärungen von Begriffen, die nicht in diesem Anhang erläutert werden, sind in Anhang A zu finden.
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:
1. Feste Brennstoffe
1.1. Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:
1.1.1.Steinkohle
1.1.2.Braunkohle
1.1.3.Torf
1.1.4.Ölschiefer und bituminöse Sande
1.1.5.Kokereikoks
1.2. Verzeichnis der Aggregate
1.2.1. Für Steinkohle sind die folgenden Aggregate anzugeben:
1.2.1.1. Erzeugung
1.2.1.2. Wiedergewinnung
1.2.1.3. Einfuhren
1.2.1.4. Einfuhren aus Ländern außerhalb der EU
1.2.1.5. Ausfuhren
1.2.1.6. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
1.2.1.7. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
1.2.1.8. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen
1.2.1.9. Lieferungen an Kokereien
1.2.1.10. Lieferungen an die Industrie insgesamt
1.2.1.11. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie
1.2.1.12. Sonstige Lieferungen (Dienstleistungssektor, Haushalte usw.). Die Mengen an Steinkohle, die an Sektoren geliefert wurden, die nicht ausdrücklich genannt werden oder nicht zu den Bereichen Umwandlung, Energiewirtschaft, Industrie oder Verkehr zählen.
1.2.2. Für Braunkohle, Torf, Ölschiefer und bituminöse Sande sind folgende Aggregate anzugeben:
1.2.2.1. Erzeugung
1.2.2.2. Einfuhren
1.2.2.3. Ausfuhren
1.2.2.4. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
1.2.2.5. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
Bestände der Bergwerke, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
1.2.2.6. Für Torf können anstelle der Bestände am Anfang und Ende des Bezugszeitraums die Bestandsveränderungen angegeben werden.
1.2.2.7. Lieferungen an hauptsächlich als Energieerzeuger tätige Unternehmen
1.2.3. Für Kokereikoks sind die folgenden Aggregate anzugeben:
1.2.3.1. Erzeugung
1.2.3.3. Einfuhren
1.2.3.4. Einfuhren von außerhalb der EU
1.2.3.5. Ausfuhren
1.2.3.6. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Anfang des Bezugszeitraums
Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
1.2.3.7. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates am Ende des Bezugszeitraums
Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher, die direkt importieren.
1.2.3.8. Lieferungen an die Eisen- und Stahlindustrie
1.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.
1.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.
2. Elektrizität
2.1. Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Strom.
2.2. Verzeichnis der Aggregate
Für Strom sind die folgenden Aggregate anzugeben:
2.2.1.Nettostromerzeugung von Kernkraftwerken
2.2.2.Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Kohle
2.2.3.Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Öl
2.2.4.Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus Gas
2.2.5.Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus erneuerbaren Brennstoffen (z.B. feste Biobrennstoffe, Biogase, flüssige Biobrennstoffe, erneuerbare Siedlungsabfälle)
2.2.6.Nettostromerzeugung mittels herkömmlicher Elektrizitätserzeugung durch Wärmekrafterzeugung aus anderen nicht erneuerbaren Brennstoffen (z.B. nicht erneuerbare Industrie- und Siedlungsabfälle)
2.2.7.Nettostromerzeugung von reinen Wasserkraftwerken
2.2.8.Nettostromerzeugung von gemischten Wasserkraftwerken
2.2.9.Nettostromerzeugung von reinen Pumpspeicherwerken
2.2.10.Nettostromerzeugung von Onshore-Windkraftanlagen
2.2.11.Nettostromerzeugung von Offshore-Windkraftanlagen
2.2.12.Nettostromerzeugung von Fotovoltaik-Anlagen
2.2.13.Nettostromerzeugung von thermischen Solaranlagen
2.2.14.Nettostromerzeugung von geothermischen Kraftwerken
2.2.15.Nettostromerzeugung von anderen erneuerbaren Energiequellen (z.B. Gezeiten, Wellen, Ozean und anderen nicht brennbaren erneuerbaren Energiequellen)
2.2.16.Nettostromerzeugung von nicht anderweitig genannten Quellen
2.2.17.Einfuhren
2.2.17.1. Davon aus der EU
2.2.18.Ausfuhren
2.2.18.1. Davon in die EU
2.2.19.Stromverbrauch in Pumpspeicherwerken
2.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in GWh (Gigawattstunden) anzugeben.
2.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dem Berichtsmonat.
3. Rohöl und Mineralölprodukte
3.1. Infrage kommende Energieprodukte
Soweit nicht anders bestimmt, sind Daten zu allen in Anhang a Kapitel 3.4 ÖL (Rohöl und Mineralölprodukte) aufgeführten Energieerzeugnissen zu erheben.
Unter "Sonstige Produkte" fallen sowohl die in Anhang a Kapitel 3.4 definierten Produkte als auch Testbenzin und Industriebrennstoffe, Schmierstoffe, Bitumen und Paraffinwachse; die Mengen dieser Produkte sind nicht getrennt anzugeben.
3.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben, sofern nichts anderes bestimmt ist.
3.2.1.Bereitstellung von Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffen und anderen Kohlenwasserstoffen
Anmerkung zu Zusatzstoffen und Biobrennstoffen: Hier sind nicht nur die bereits gemischten Mengen, sondern alle zum Mischen bestimmten Mengen anzugeben.
Für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe/Oxigenate, Biobrennstoffe und sonstige Kohlenwasserstoffe sind die folgenden Aggregate anzugeben:
3.2.1.1. Einheimische Erzeugung (gilt nicht für Raffinerieeinsatzmaterial und Biobrennstoffe)
3.2.1.2. Eingänge aus anderen Quellen (gilt nicht für Rohöl, NGL, Raffinerieeinsatzmaterial)
3.2.1.3. Rückläufe
Fertig- oder Halbfertigprodukte, die von Endverbrauchern zur Weiterverarbeitung, zur Mischung oder zum Verkauf zurückgegeben werden. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Nebenprodukte petrochemischer Herstellungsprozesse. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
3.2.1.4. Übertragene Erzeugnisse
Importierte Mineralölprodukte, die neu zugeordnet werden als zur Weiterverarbeitung in der Raffinerie und nicht zur Lieferung an die Endkunden bestimmte Ausgangsstoffe. Gilt nur für Raffinerieeinsatzmaterial.
3.2.1.5. Einfuhren
3.2.1.6. Ausfuhren
Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Einschließlich Rohöl und Mineralölprodukte, die im Rahmen von Verarbeitungsabkommen ein- oder ausgeführt wurden (d. h. Raffinieren auf Rechnung). Bei Rohöl und NGL ist das eigentliche Ursprungsland anzugeben; bei Raffinerieeinsatzmaterial und Fertigprodukten ist das Land des letzten Versands anzugeben. Einschließlich aller Flüssiggase (z.B. LPG), die durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnen wurden, und aller Mineralölprodukte, die von der petrochemischen Industrie direkt ein- oder ausgeführt werden.
3.2.1.7. Direktverbrauch
3.2.1.8. Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
3.2.1.9. Erfasster Raffinerieeingang
Die gesamte Ölmenge (einschließlich sonstiger Kohlenwasserstoffe und Zusatzstoffe), die dem Raffinerieprozess zugeführt wurde (Einsatz in Ölraffinerien).
3.2.1.10. Raffinerieverluste
Differenz zwischen erfasstem Raffinerieeingang und Brutto-Raffinerieausstoß. Verluste können in Destillationsprozessen durch Verdampfung entstehen. Verluste sind als positive Werte anzugeben. Volumengewinne sind möglich, Massegewinne nicht.
3.2.2.Bereitstellung von Fertigprodukten
Für Rohöl, NGL, Raffineriegas, Ethan, LPG, Naphtha, Biobenzin, Nicht-Biobenzin, Flugturbinenkraftstoff, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff, sonstiges Kerosin, Biodiesel, Diesel- und Gasöl ohne Bioanteile, Heizöle mit niedrigem Schwefelgehalt, Heizöle mit hohem Schwefelgehalt, Petrolkoks und andere Erzeugnisse sind die folgenden Aggregate anzugeben:
3.2.2.1. Rohstoffeingänge
3.2.2.2. Brutto-Raffinerieausstoß (gilt nicht für Rohöl und NGL)
3.2.2.3. Recyclingprodukte (gilt nicht für Rohöl und NGL)
3.2.2.4. Raffineriebrennstoff (gilt nicht für Rohöl und NGL)
Anhang a Kapitel 2.3 Energiesektor - Erdölraffinerien; einschließlich des Brennstoffverbrauchs der Raffinerien für die Erzeugung von Strom und Wärme zum Verkauf an Dritte.
3.2.2.5. Einfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)
3.2.2.6. Ausfuhren (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)
Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.
3.2.2.7. Grenzüberschreitender Seeverkehr (Bunker) (gilt nicht für Rohöl und NGL)
3.2.2.8. Austausch zwischen Erzeugnissen
3.2.2.9. Übertragene Erzeugnisse (gilt nicht für Rohöl und NGL)
3.2.2.10. Bestandsveränderungen (gilt nicht für Rohöl, NGL und Raffineriegas)
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
3.2.2.11. Erfasste Bruttoinlandslieferungen
Erfasste Lieferungen fertiger Mineralölprodukte aus Primärquellen (z.B. Raffinerien, Mischanlagen usw.) an den Inlandsmarkt.
3.2.2.11.1 Grenzüberschreitender Luftverkehr (gilt nur für Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Bioflugturbinenkraftstoff, Nicht-Bioflugturbinenkraftstoff)
3.2.2.11.2. Kraftwerke hauptsächlich als Energieerzeuger tätiger Unternehmen
3.2.2.11.3. Straßenverkehr (gilt nur für LPG)
3.2.2.11.4. Binnenschifffahrt und Eisenbahnverkehr (gilt nur für Biodiesel, Diesel- und Gasöl ohne Bioanteile)
3.2.2.12. Petrochemische Industrie
3.2.2.13. Rückläufe an die Raffinerien (gilt nicht für Rohöl und NGL)
3.2.3.Einfuhren nach Herkunftsland - Ausfuhren nach Bestimmungsland
Die Einfuhren sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 3.2.1.
3.2.4.Bestände
Folgende Anfangs- und Endbestände sind für alle Energieprodukte, einschließlich Zusatzstoffe/Oxigenate jedoch ohne Raffineriegas anzugeben:
3.2.4.1. Bestände im Hoheitsgebiet des Staates
Bestände an folgenden Orten: Raffinerietanks, Massengutterminals, Tanklager an Rohrfernleitungen, Binnenschiffe, Küstentankschiffe (wenn Abgangs- und Bestimmungshafen im selben Land liegen), Tankschiffe in Häfen der Mitgliedstaaten (wenn ihre Ladung dort gelöscht werden soll), Bunker der Binnenschifffahrt. Ohne Bestände in Rohrfernleitungen, Eisenbahnkesselwagen, Tank-Lkw, Bunkern der Hochseeschifffahrt, Tankstellen, Einzelhandelsbetrieben und Bunkern auf See.
3.2.4.2. Im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen für andere Staaten gelagerte Bestände
Im Hoheitsgebiet des Staates vorhandene Bestände, die Eigentum eines anderen Staates sind und zu denen der Zugang durch ein Abkommen zwischen den jeweiligen Staaten gewährleistet ist.
3.2.4.3. Bestände mit bekannter ausländischer Bestimmung
Unter 3.2.4.2 nicht erfasste Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die Eigentum eines anderen Staates und für diesen bestimmt sind. Diese Bestände können sich innerhalb oder außerhalb eines Zolllagers befinden.
3.2.4.4. Sonstige Bestände unter Zollverschluss
Weder unter 3.2.4.2 noch unter 3.2.4.3 erfasste Bestände, unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht.
3.2.4.5. Bestände von Großverbrauchern
Umfasst Bestände, die staatlicher Kontrolle unterliegen. Umfasst keine Bestände anderer Verbraucher.
3.2.4.6. Bestände an Bord einlaufender Hochseeschiffe im Hafen oder auf Reede
Umfasst Bestände unabhängig davon, ob sie verzollt sind oder nicht. Ohne Bestände an Bord von Schiffen auf hoher See.
Einschließlich Öl in Küstentankschiffen, deren Abgangs- und Bestimmungshafen in demselben Land liegen. Für einlaufende Schiffe mit mehreren Entladehäfen ist nur die Menge anzugeben, die im Meldeland entladen wird.
3.2.4.7. Von staatlichen Stellen im Hoheitsgebiet des Staates gelagerte Bestände
Umfasst Bestände für nichtmilitärische Zwecke, die von einem Staat in seinem Hoheitsgebiet gelagert werden und die Eigentum des Staates sind oder von ihm kontrolliert werden und ausschließlich für den Notfall gelagert werden.
Ohne Bestände staatlicher Ölgesellschaften und Elektrizitätswerke und ohne Bestände, die direkt von Ölgesellschaften im Auftrag von Staaten gelagert werden.
3.2.4.8. Im Hoheitsgebiet des Staates befindliche Bestände von Lagerunternehmen
Bestände privater und staatlicher Stellen, die eingerichtet wurden, um Bestände ausschließlich für Notfälle vorzuhalten.
Ohne Pflichtbestände privater Unternehmen.
3.2.4.9. Alle übrigen Bestände im Hoheitsgebiet des Staates
Alle übrigen Bestände, die den Bestimmungen unter 3.2.4.1 entsprechen.
3.2.4.10. Im Ausland im Rahmen bilateraler Regierungsvereinbarungen lagernde Bestände
Bestände, die Eigentum des Meldelandes sind, aber in einem anderen Land lagern und zu denen der Zugang durch ein zwischen den Regierungen geschlossenes Abkommen gewährleistet ist.
3.2.4.10.1 Davon: Bestände des Staates
3.2.4.10.2. Davon: Bestände von Lagerunternehmen
3.2.4.10.3. Davon: sonstige Bestände
3.2.4.11. Im Ausland lagernde Bestände, die endgültig für die Einfuhr in Ihr Land vorgesehen sind
Nicht unter Kategorie 10 erfasste Bestände, die Eigentum des Meldestaates sind, in einem anderen Land lagern und auf die Einfuhr in Ihr Land warten.
3.2.4.12. Sonstige Bestände unter Zollverschluss
Sonstige Bestände im Hoheitsgebiet des Staates, die in den obigen Kategorien nicht erfasst sind.
3.2.4.13. Rohrfernleitungsinhalt
In den Rohrfernleitungen befindliches Öl (Rohöl und Mineralölprodukte), das für die Aufrechterhaltung des Flusses in den Rohrfernleitungen erforderlich ist.
Außerdem sind folgende Mengen nach Ländern aufzuschlüsseln:
3.2.4.13.1 im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, nach Empfängerland;
3.2.4.13.2 im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Empfängerland;
3.2.4.13.3 sonstige Endbestände mit bekannter ausländischer Bestimmung, nach Empfängerland;
3.2.4.13.4 im Ausland im Rahmen von Regierungsvereinbarungen lagernde Endbestände, nach Standort;
3.2.4.13.5 im Rahmen von Regierungsvereinbarungen für andere Länder gelagerte Endbestände, davon der Delegation unterliegende, nach Standort;
3.2.4.13.6 im Ausland lagernde Endbestände, die endgültig für die Einfuhr in das Meldeland vorgesehen sind, nach Standort.
"Anfangsbestände" sind die Bestände am letzten Tag des dem Berichtsmonat vorausgehenden Monats."Endbestände" sind die Bestände am letzten Tag des Berichtsmonats.
3.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.
3.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.
3.5. Geografische Hinweise
Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die Angaben in Anhang a Kapitel 1, mit folgender Ausnahme: Schweiz einschließlich Liechtenstein.
4. Erdgas
4.1. Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.
4.2. Verzeichnis der Aggregate
Für Erdgas sind die folgenden Aggregate anzugeben:
4.2.1.Einheimische Erzeugung
Alle innerhalb der nationalen Grenzen geförderten trockenen vermarktbaren Mengen, einschließlich Offshore-Förderung. Nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel gemessene Mengen. Ohne Extraktionsverluste und zurückgepresste, abgeblasene oder abgefackelte Mengen. Einschließlich der in der Erdgasindustrie bei der Erdgasförderung, in Rohrfernleitungen und in Verarbeitungsanlagen eingesetzten Mengen.
4.2.2.Einfuhren (Eingänge)
4.2.3.Ausfuhren (Ausgänge)
Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas sollte nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge angegeben werden, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung. Die bei der Rückvergasung als Eigenverbrauch verwendeten Mengen sind unter Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie (siehe 4.2.10) anzugeben. Alle durch Rückvergasung eingeführten Flüssigerdgases gewonnenen Flüssiggase (z.B. LPG) sind unter "Eingänge aus anderen Quellen" für "Sonstige Kohlenwasserstoffe" wie in Kapitel 3 dieses Anhangs (ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE) definiert anzugeben.
4.2.4.Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
4.2.5.Erfasste Bruttoinlandslieferungen
Zu dieser Kategorie gehören Lieferungen vermarktbarer Gase für den Inlandsmarkt, einschließlich in der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchten Gases (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); Übertragungs- und Verteilungsverluste sind ebenfalls anzugeben.
4.2.6.Im Hoheitsgebiet des Staates lagernde Anfangsbestände
4.2.7.Im Hoheitsgebiet des Staates lagernde Endbestände
4.2.8.Im Ausland lagernde Anfangsbestände
4.2.9.Im Ausland lagernde Endbestände
Anmerkung für Bestände: Umfasst sowohl gasförmig als auch in flüssiger Form gelagertes Erdgas.
4.2.10.Eigenverbrauch und Verluste in der Gasindustrie
In der Gasindustrie für Wärmeerzeugung und Anlagenbetrieb verbrauchtes Gas (d. h. Verbrauch für Gasförderung, in Rohrfernleitungssystemen und in Verarbeitungsanlagen); einschließlich Übertragungs- und Verteilungsverluste.
4.2.11.Einfuhren (Eingänge) nach Herkunftsland und Ausfuhren (Ausgänge) nach Bestimmungsland
Die Einfuhren (Eingänge) sind nach dem Herkunftsland und die Ausfuhren (Ausgänge) nach dem Bestimmungsland anzugeben. Auch hier gilt die Anmerkung zu Ein- und Ausfuhren in Abschnitt 4.2.3. Ein- und Ausfuhren sind nur für das Nachbarland oder für über direkte Rohrfernleitungen verbundene Länder und, im Fall von Flüssigerdgas, für das Land, in dem das Gas auf das Transportschiff verladen wurde, anzugeben.
4.2.12.Lieferungen für die Energieerzeugung
4.3. Maßeinheiten
Die Mengen sind in zwei Einheiten anzugeben:
4.3.1. in Volumeneinheiten in Millionen m3 (Millionen Kubikmeter) bei Referenzgasbedingungen (15 °C, 101.325 Pa);
4.3.2. in Energieeinheiten: in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts.
4.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 55 Tagen nach dem Berichtsmonat.
| Monatlich zu übermittelnde kurzfristige Statistiken | Anhang D17 19 |
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die kurzfristige monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.
Erklärungen von Begriffen, die nicht in diesem Anhang erläutert werden, sind in Anhang a zu finden.
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:
1. Erdgas
1.1. Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.
1.2. Verzeichnis der Aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:
1.2.1.Erzeugung
1.2.2.Einfuhren
1.2.3.Ausfuhren
Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas sollte nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge angegeben werden, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung.
1.2.4.Bestandsveränderungen
1.2.5.Gesamtendbestände im Hoheitsgebiet des Staates
1.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.
1.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.
2. Rohöleinfuhren und -bereitstellung
2.1. Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Rohöl.
2.2. Begriffsbestimmungen
2.2.1.Einfuhren
Als Einfuhren gelten alle Mengen an Rohöl, die entweder in das Zollgebiet des Mitgliedstaats gelangen oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und nicht zur Durchfuhr bestimmt sind. Rohöl, das für die Bestandsbildung verwendet wird, ist eingeschlossen.
Nicht einbezogen in die Einfuhren wird Öl, das aus dem Meeresboden gewonnen wird, für den ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte zur Nutzung und Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ausübt.
2.2.2.Bereitstellung:
Die Bereitstellung umfasst das während des Referenzzeitraums in den Mitgliedstaat eingeführte und das in diesem Mitgliedstaat erzeugte Rohöl. Die Bereitstellung von Rohöl aus zuvor angelegten Beständen ist ausgeschlossen.
2.2.3.CIF-Preis:
Bei dem CIF-Preis (Preis einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht) handelt es sich um den FOB-Preis (Preis frei an Bord), also den am Hafen/Verladeort tatsächlich in Rechnung gestellten Preis, zuzüglich der Kosten für Transport, Versicherung und Gebühren im Zusammenhang mit Rohöltransporten.
Der CIF-Preis des in einem Mitgliedstaat erzeugten Rohöls ist entweder "frei Entladehafen" oder "frei Grenze", d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rohöl in die Zollhoheit des Einfuhrlandes fällt, zu berechnen.
2.2.4.API-Grad:
Der API-Grad ist ein Maß dafür, wie schwer/leicht Rohöl verglichen mit Wasser ist. Der API-Grad ist nach folgender Formel für die relative Dichte (SG) zu melden: API = (141,5 ÷ SG) - 131,5
2.3. Verzeichnis der Aggregate
2.3.1.Für die Rohöleinfuhren sind folgende Aggregate, aufgeschlüsselt nach Typ und geografischen Erzeugungsgebiet, anzugeben:
2.3.1.1. Bezeichnung des Rohöls
2.3.1.2. durchschnittlicher API-Grad
2.3.1.3. durchschnittlicher Schwefelgehalt
2.3.1.4. eingeführte Gesamtmenge
2.3.1.5. CIF-Gesamtpreis
2.3.1.6. Anzahl der meldenden Stellen.
2.3.2.Für die Bereitstellung von Rohöl sind folgende Aggregate anzugeben:
2.3.2.1. bereitgestellte Menge
2.3.2.2. gewichteter durchschnittlicher CIF-Preis.
2.4. Maßeinheiten
bbl (Barrel) für 2.3.1.4 und 2.3.2.1
kt (tausend Tonnen) für 2.3.2.1
% (Prozent) für 2.3.1.3
° (Grad) für 2.3.1.2
USD (US-Dollar) pro Barrel für 2.3.1.5 und 2.3.2.2
USD (US-Dollar) pro Tonne für 2.3.2.2
2.5. Geltende Bestimmungen
2.5.1.Berichtszeitraum:
Ein Kalendermonat.
2.5.2.Periodizität:
Monatlich.
2.5.3.Frist für die Datenübermittlung:
Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.
2.5.4.Übertragungsformat:
Die Daten sind nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
2.5.5.Übermittlungsverfahren:
Die Daten sind elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder in dieses heraufzuladen.
3. Rohöl und Mineralölprodukte
3.1. Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:
3.1.1.Rohöl
3.1.2.Flüssiggas
3.1.3.Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin)
3.1.4.Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin)
3.1.5.Diesel- und Gasöl
3.1.6.Heizöl
3.1.7."Öl insgesamt" ist die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich aller anderen in Anhang A definierten Mineralölprodukte (Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.).
3.2. Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben.
3.2.1. Erzeugung von Rohöl und der Raffinerieausstoß (Bruttoausstoß einschließlich Raffineriebrennstoff) für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten Erzeugnisse.
3.2.2.Einfuhren
3.2.3.Ausfuhren
3.2.4.Endbestände
3.2.5.Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.
3.2.6. Raffinerieeingang (erfasster Raffineriedurchsatz) von Rohöl und Nachfrage für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten Erzeugnisse
Nachfrage ist definiert als Lieferungen oder Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein.
3.3. Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.
3.4. Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.
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(Stand: 07.02.2022)
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