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4.1.2.9 Schnelle Abbaubarkeit organischer Stoffe

4.1.2.9.1 Stoffe, die sich schnell abbauen, können rasch aus der Umwelt entfernt werden. Zwar können aufgrund dieser Stoffe Wirkungen auftreten, insbesondere bei Leckagen oder Unfällen, sie bleiben aber örtlich begrenzt und sind von kurzer Dauer. Findet kein schneller Abbau in der Umwelt statt, hat ein Stoff im Wasser das Potenzial, langfristig und großräumig toxisch zu wirken.

4.1.2.9.2 Eine Möglichkeit zum Nachweis einer schnellen Abbaubarkeit besteht im Bioabbaubarkeits-Screeningtest, bei dem bestimmt wird, ob ein organischer Stoff "leicht biologisch abbaubar" ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BSB(5 Tage)/CSB-Verhältnis von ≥ 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Somit gilt ein Stoff, der die Anforderungen dieses Screeningtests erfüllt, in Gewässern als wahrscheinlich "schnell" biologisch abbaubar und daher kaum als persistent. Umgekehrt bedeutet die Nichterfüllung der Prüfanforderungen des Screeningtests nicht unbedingt, dass der Stoff sich nicht schnell in der Umwelt abbaut. Daher können auch andere Belege für die schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt berücksichtigt werden und sind insbesondere dann von besonderer Bedeutung, wenn die Stoffe in den bei Standardprüfungen verwendeten Konzentrationen auf Mikroorganismen aktivitätshemmend wirken. Deshalb wurde ein weiteres Einstufungskriterium aufgenommen, das die Verwendung von Daten ermöglicht, die belegen, dass sich der Stoff in Gewässern tatsächlich innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % biotisch oder abiotisch abgebaut hat. Wird ein Abbau unter realistischen Umweltbedingungen nachgewiesen, gilt das Kriterium "schnelle Abbaubarkeit" damit als erfüllt.

4.1.2.9.3 Zahlreiche Abbaubarkeitsdaten liegen in Form von Abbau-Halbwertszeiten vor; sie können für die Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit verwendet werden, sofern ein vollständiger biologischer Abbau des Stoffes, d. h. eine vollständige Mineralisierung, erreicht wird. Die primäre Bioabbaubarkeit reicht normalerweise bei der Beurteilung der schnellen Abbaubarkeit nicht als Nachweis aus, es sei denn, es kann belegt werden, dass die Abbauprodukte nicht die Kriterien für die Einstufung als gewässergefährdend erfüllen.

4.1.2.9.4 Die herangezogenen Kriterien spiegeln die Tatsache wider, dass der Abbau in der Umwelt biotisch oder abiotisch erfolgen kann. Hydrolyse kann berücksichtigt werden, wenn die Hydrolyseprodukte nicht die Kriterien für die Einstufung als gewässergefährdend erfüllen.

4.1.2.9.5 Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. In 28-tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht:
    1. Tests basierend auf gelöstem organischem Kohlenstoff: 70 %;
    2. Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums.
  2. Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, es sei denn, der Stoff wurde als UVCB-Stoff oder als komplexer, aus mehreren, strukturell ähnlichen Bestandteilen bestehender Stoff identifiziert. In diesem Fall kann bei hinreichender Begründung von dem vorgeschriebenen Zeitfenster von 10 Tagen abgesehen werden und stattdessen nach 28 Tagen beurteilt werden, ob die Kriterien erfüllt sind, oder
  3. in Fällen in denen nur BSB- und CSB-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BSB5/CSB ≥ 0,5; oder
  4. es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.

4.1.2.10 Anorganische Verbindungen und Metalle

4.1.2.10.1 Für anorganische Verbindungen und Metalle hat das Konzept der Abbaubarkeit in der Form, in der es bei organischen Verbindungen angewendet wird, nur begrenzte oder gar keine Bedeutung. Solche Stoffe können vielmehr durch normale Umweltprozesse umgewandelt werden, so dass die Bioverfügbarkeit der toxischen Spezies entweder erhöht oder verringert wird. Ebenso ist die Verwendung von Bioakkumulationsdaten mit Vorsicht zu betrachten*.

_____
*) Die Europäische Chemikalienagentur hat eigene Leitlinien über die mögliche Verwendung dieser Daten für solche Stoffe in Bezug auf die Anforderungen der Einstufungskriterien herausgegeben.

4.1.2.10.2 Schwerlösliche anorganische Verbindungen und Metalle können in Gewässern akut oder chronisch-toxisch sein, was zum einen von der intrinsischen Toxizität der bioverfügbaren anorganischen Spezies abhängt und zum anderen davon, wie viel von dieser Spezies wie rasch in Lösung geht. Sämtliche Nachweise sind in einer Einstufungsentscheidung abzuwägen. Dies gilt insbesondere für Metalle, deren Ergebnisse im Umwandlungs-/Auflösungsprotokoll (Transformation/Dissolution Protocol) an der Grenze sind.

4.1.3 Einstufungskriterien für Gemische

4.1.3.1 Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst sämtliche Einstufungskategorien, die für Stoffe  verwendet werden, also die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 bis 4. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches aufgrund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, gilt gegebenenfalls Folgendes:

Als "relevante Bestandteile" eines Gemisches gelten jene, die als "Akut 1" oder "Chronisch 1" eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 0,1 % (w/w) vorliegen, und solche, die als "Chronisch 2", "Chronisch 3" oder "Chronisch 4" eingestuft sind und in Konzentrationen von mindestens 1 % (w/w) vorliegen, sofern (wie bei hochtoxischen Bestandteilen der Fall, siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer niedrigeren Konzentration enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches aufgrund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant ist. Die Konzentration, die normalerweise für als "Akut 1" oder als "Chronisch 1" eingestufte Stoffe berücksichtigt wird, ist (0,1/M) %. (Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.)

4.1.3.2 Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Abbildung 4.1.2 zeigt die Schritte des Verfahrens.

Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

Abbildung 4.1.2 Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer kurzfristigen (akuten) und langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung16

4.1.3.3 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

4.1.3.3.1 Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, können diese Informationen zur Einstufung des Gemischs nach den für Stoffe festgelegten Kriterien verwendet werden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe Abschnitte 4.1.2.7.1 und 4.1.2.7.2). Fehlen geeignete Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als Ganzes, sollten die "Übertragungsgrundsätze" oder die "Summierungsmethode" (siehe Abschnitt 4.1.3.4 bzw. 4.1.3.5) angewandt werden.

4.1.3.3.2 Für die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer langfristigen (chronischen) Gefahr bedarf es zusätzlicher Informationen über ihre Abbaubarkeit und in manchen Fällen auch über ihre Bioakkumulation. Prüfungen der Abbaubarkeit und Bioakkumulation werden für Gemische nicht verwendet, weil sie in der Regel schwierig zu interpretieren sind und gegebenenfalls nur für Einzelstoffe aussagekräftig sein können.

4.1.3.3.3. Einstufung in die Kategorie Akut 116

  1. Es liegen geeignete Testdaten über die akute Toxizität (LC50 oder EC50) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass L(E)C50 ≤ 1 mg/l:

    Das Gemisch wird nach Tabelle 4.1.0 Buchstabe a als Akut 1 eingestuft.

  2. Es liegen geeignete Testdaten über die akute Toxizität (einer oder mehrere LC50 oder EC50) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass in der Regel bei allen trophischen Ebenen der/die Wert(e) für L(E)C50 > 1 mg/l:

    Eine Einstufung aufgrund kurzfristiger (akuter) Toxizität ist nicht erforderlich.

4.1.3.3.4. Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2 und 316

  1. Es liegen geeignete Daten über die chronische Toxizität (ECx oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass die ECx oder NOEC des geprüften Gemisches ≤ 1 mg/l:
    1. Das Gemisch wird nach Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer ii als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuft, weil es schnell abbaubar ist, wenn die vorliegenden Informationen den Schluss zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemischs schnell abbaubar sind.
    2. In allen übrigen Fällen wird das Gemisch nach Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer i als Chronisch 1 oder 2 eingestuft, weil es nicht schnell abbaubar ist.
  2. Es liegen geeignete Daten über die chronische Toxizität (ECx oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vor, die zeigen, dass in der Regel bei allen trophischen Ebenen der/die ECx- oder NOEC-Wert/-e des geprüften Gemisches > 1 mg/l:

Eine Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2 oder 3 aufgrund einer langfristigen (chronischen) Gefahr ist nicht erforderlich.

4.1.3.3.5. Einstufung in die Kategorie Chronisch 4

Bestehen dennoch Gründe für Bedenken:

Das Gemisch wird nach Tabelle 4.1.0 als Chronisch 4 ("Sicherheitsnetz") eingestuft.

4.1.3.4 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen:
Übertragungsgrundsätze

4.1.3.4.1 Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Umwelt geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsregeln des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden. Wird der für Verdünnungen geltende Übertragungsgrundsatz angewandt, gelten jedoch die Abschnitte 4.1.3.4.2 und 4.1.3.4.3.

4.1.3.4.2 Verdünnung: Entsteht ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen geprüften Gemisches oder eines Stoffes, der aufgrund seiner Gefahr für die aquatische Umwelt eingestuft wurde, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuft wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das geprüfte Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ kann die in Abschnitt 4.1.3.5 dargelegte Methode angewandt werden.

4.1.3.4.3 Entsteht ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen geprüften Gemisches oder eines geprüften Stoffes mit Wasser oder einem anderen völlig ungiftigen Material, kann die Toxizität des Gemisches anhand des unverdünnten Gemisches oder des unverdünnten Stoffes errechnet werden.

4.1.3.5 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für einige oder alle Bestandteile des Gemisches vorliegen

4.1.3.5.1 Die Einstufung eines Gemisches basiert auf der Summierung der Konzentration seiner eingestuften Bestandteile. Der Prozentanteil der als "akut" oder als "chronisch" eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in Abschnitt 4.1.3.5.5 detailliert beschrieben.

4.1.3.5.2 Gemische können sowohl aus Bestandteilen bestehen, die (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2, 3 oder 4) eingestuft sind, als auch aus Bestandteilen, für die geeignete Prüfdaten zu ihrer Toxizität vorliegen. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der nachstehenden Additivitätsformeln a oder b, je nach Art der Toxizitätsdaten, berechnet:

a) ausgehend von der akuten aquatischen Toxizität:

wobei gilt:

wobei gilt:    
Ci = Konzentration des Bestandteils i (Gewichtsprozentsatz)
L(E)C50 i = (mg/l) LC50 oder EC50 für Bestandteil i
η = Zahl der Bestandteile, alle Werte von i zwischen 1 und n
L(E)C50 m = L(E) C50 des Teils des Gemisches mit Prüfdaten.


Die errechnete Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs eine Kategorie der kurzfristigen (akuten) Gefährdung zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.

b) ausgehend von der chronischen aquatischen Toxizität


wobei gilt:    
Ci = Konzentration von Bestandteil i (Gewichtsprozentsatz) zur Erfassung der schnell abbaubaren Bestandteile
Cj = Konzentration von Bestandteil j (Gewichtsprozentsatz) zur Erfassung der nicht schnell abbaubaren Bestandteile
NOECi = NOEC (oder eine andere anerkannte Maßeinheit für die chronische Toxizität) für Bestandteil i zur Erfassung der schnell abbaubaren Bestandteile, in mg/l
NOECj = NOEC (oder eine andere anerkannte Maßeinheit für die chronische Toxizität) für Bestandteil j zur Erfassung der nicht schnell abbaubaren Bestandteile, in mg/l
n = Anzahl der Bestandteile, alle Werte von i zwischen 1 und n
EqNOECm = äquivalente NOEC jenes Teils des Gemisches, für den Prüfdaten vorliegen.

Die äquivalente Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe um eine Gefahrenkategorie höher (also "strenger") eingestuft werden als schnell abbaubare Stoffe.

Die errechnete äquivalente Toxizität kann dazu dienen, diesem Anteil des Gemischs anhand der Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 4.1.0 Buchstabe b Ziffer ii) eine langfristige (chronische) Gefahrenkategorie zuzuordnen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.

4.1.3.5.3 Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Stoff vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstier, Algen oder Gleichwertige); anschließend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dann bewertet, ob dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2 oder 3 einzustufen ist.

4.1.3.5.4 Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die das konservativere Ergebnis erbringt.

4.1.3.5.5 Summierungsmethode

4.1.3.5.5.1 Grundlage

4.1.3.5.5.1.1 Im Falle der Einstufungskategorien Chronisch 1 bis Chronisch 3 unterscheiden sich die zugrunde liegenden Toxizitätskriterien von einer Kategorie zur nächsten um den Faktor 10. Stoffe mit einer Einstufung in einen hochtoxischen Bereich tragen somit zur Einstufung eines Gemisches in einen niedrigeren Bereich bei. Bei der Berechnung dieser Einstufungskategorien muss daher der Beitrag aller als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuften Stoffe betrachtet werden.

4.1.3.5.5.1.2 Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft wurden, muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass derartige Bestandteile mit einer akuten Toxizität bei unter 1 mg/l und/oder einer chronischen Toxizität bei unter 0,1 mg/l (falls nicht schnell abbaubar) bzw. bei 0,01 mg/l (falls schnell abbaubar) auch in niedriger Konzentration zur Toxizität des Gemisches beitragen. Aktive Bestandteile in Pestiziden weisen häufig solch eine hohe aquatische Toxizität auf, dies gilt jedoch auch für andere Stoffe wie metallorganische Verbindungen. Unter diesen Umständen führt die Anwendung der normalen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte zu einer zu niedrigen Einstufung des Gemisches. Daher sind, wie in Abschnitt 4.1.3.5.5.5 beschrieben, Multiplikationsfaktoren anzuwenden, um hochtoxische Bestandteile entsprechend zu berücksichtigen.

4.1.3.5.5.2 Einstufungsverfahren

4.1.3.5.5.2.1 Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, d.h. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren in diesem Beispiel bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung auf "Chronisch 1" lautet. Eine strengere Einstufung als "Chronisch 1" ist nicht möglich. Daher sind weitere Maßnahmen zur Einstufung nicht erforderlich.

4.1.3.5.5.3 Einstufung in die Kategorie Akut 1

4.1.3.5.5.3.119 Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Falls die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, 25 % übersteigt, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft.

4.1.3.5.5.3.2 Die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer kurzfristigen (akuten) Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summierung von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 4.1.1 zusammengefasst.

Tabelle 4.1.1: Einstufung eines Gemischs nach seiner kurzfristigen (akuten) Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der eingestuften Bestandteile

Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als: Gemisch wird eingestuft als:
Akut 1 × Ma ≥ 25 % Akut 1
a) Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.

4.1.3.5.5.4 Einstufung in die Kategorien Chronisch 1, 2, 3 und 4

4.1.3.5.5.4.1 Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

4.1.3.5.5.4.2 Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft. Ein Gemisch wird dann als Chronisch 2 eingestuft, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, zuzüglich der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 2, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

4.1.3.5.5.4.3 Falls das Gemisch weder als Chronisch 1 noch als Chronisch 2 eingestuft wird, ist eine Einstufung als Chronisch 3 zu prüfen. Ein Gemisch wird dann als Chronisch 3 eingestuft, wenn die hundertfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, multipliziert mit ihrem jeweiligen M-Faktor, zuzüglich der zehnfachen Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, sowie der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 3 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist..

4.1.3.5.5.4.4 Wurde das Gemisch nicht als Chronisch 1, 2 oder 3 eingestuft, wird eine Einstufung als Chronisch 4 geprüft. Ein Gemisch wird als Chronisch 4 eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die als Chronisch 1, 2, 3 und 4 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist.

4.1.3.5.5.4.5 Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile wird in der nachstehenden Tabelle 4.1.2 zusammengefasst.

Tabelle 4.1.2: Einstufung eines Gemischs nach seiner langfristigen (chronischen) Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile16

Summe der Bestandteile, die eingestuft sind als Gemisch wird eingestuft als
Chronisch 1 × M a ≥ 25 % Chronisch 1
(M × 10 × Chronisch 1) + Chronisch 2 ≥ 25 % Chronisch 2
(M × 100 × Chronisch 1) + (10 × Chronisch 2) + Chronisch 3 ≥ 25% Chronisch 3
Chronisch 1 + Chronisch 2 + Chronisch 3 + Chronisch 4 ≥ 25 % Chronisch 4
a) Siehe Abschnitt 4.1.3.5.5.5 zur Erläuterung des M-Faktors.

4.1.3.5.5.5 Gemische mit hochtoxischen Bestandteilen

4.1.3.5.5.5.1 Als Akut 1 und Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit einer Toxizität bei unter 1 mg/l und/oder einer chronischen Toxizität bei unter 0,1 mg/l (falls nicht schnell abbaubar) bzw. bei unter 0,01 mg/l (falls schnell abbaubar) tragen selbst in geringer Konzentration zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten in der Regel bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut oder Chronisch 1 eingestuft sind, gilt eines der nachstehenden Verfahren:

Tabelle 4.1.3: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen13

Akute Toxizität M-Faktor Chronische Toxizität M-Faktor
L(E)C50 Wert (mg/l) NOEC-Wert (mg/l) NSaa -Bestandteile Sab -Bestandteile
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 1 0,01 < NOEC ≤ 0,1 1 -
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 10 0,001 < NOEC ≤ 0,01 10 1
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 100 0,0001 < NOEC ≤ 0,001 100 10
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 1 000 0,00001 < NOEC ≤ 0,0001 1 000 100
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 10 000 0,000001 < NOEC ≤ 0,00001 10 000 1 000
(weiter in Faktor-10-Intervallen) (weiter in Faktor-10-Intervallen)
a) Nicht schnell abbaubar.
b) Schnell abbaubar.

4.1.3.6 Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen

4.1.3.6.1Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine kurzfristige (akute) und/oder langfristige (chronische) Gewässergefährdung vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Zuordnung des Gemischs zu einer oder mehreren Gefahrenkategorie/n nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich aufgrund der bekannten Bestandteile eingestuft und auf dem Kennzeichnungsschild und im Sicherheitsdatenblatt mit folgendem Zusatzhinweis versehen: "Enthält × % Bestandteile mit unbekannter Gewässergefährdung."

4.1.4 Gefahrenkommunikation

4.1.4.1 Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 4.1.4 zu verwenden.

Tabelle 4.1.4: Kennzeichnungselemente für Gewässergefährdung 16

Kurzfristig (Akut) Gewässergefährdend
Akut 1
GHS-Piktogramm
Signalwort Achtung
Akut 1
Gefahrenhinweis H400: Sehr giftig für Wasserorganismen.
Sicherheitshinweise - Prävention P273
Sicherheitshinweise - Reaktion P391
Sicherheitshinweise - Lagerung
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501
Langfristig (Chronisch) Gewässergefährdend
Chronisch 1 Chronisch 2 Chronisch 3 Chronisch 4
GHS-Piktogramm Kein Piktogramm Kein Piktogramm
Signalwort Achtung Kein Signalwort Kein Signalwort Kein Signalwort
Gefahrenhinweis H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
Sicherheitshinweise - Prävention P273 P273 P273 P273
Sicherheitshinweise - Reaktion P391 P391
Sicherheitshinweise - Lagerung
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501 P501 P501

4.2. Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt23
(s. BAuA-Faktenblatt)

4.2.1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

4.2.1.1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke von Abschnitt 4.2. gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ein "endokriner Disruptor" ist ein Stoff oder ein Gemisch, der/das eine oder mehrere Funktion(en) des Hormonsystems verändert und folglich in einem intakten Organismus, seiner Nachkommenschaft, Populationen oder Teilpopulationen schädliche Wirkungen auslöst;
  2. "endokrine Disruption" bezeichnet die durch einen endokrinen Disruptor verursachte Veränderung einer oder mehrerer Funktion(en) des Hormonsystems;
  3. "endokrine Aktivität" bezeichnet eine Wechselwirkung mit dem Hormonsystem, die eine Reaktion des Hormonsystems, von Zielorganen oder Zielgeweben auslösen kann und einem Stoff oder einem Gemisch das Potenzial verleiht, eine oder mehrere Funktion(en) des Hormonsystems zu verändern;
  4. "schädliche Wirkung" bezeichnet eine Veränderung der Morphologie, der Physiologie, des Wachstums, der Entwicklung, der Fortpflanzung oder der Lebensdauer eines Organismus, eines Systems, einer Population oder einer Teilpopulation, die Funktionseinschränkungen, eine Einschränkung der Fähigkeit zur Bewältigung erhöhten Stresses oder eine erhöhte Anfälligkeit für andere Einflüsse zur Folge hat;
  5. "biologisch plausibler Zusammenhang" bezeichnet die Korrelation zwischen einer endokrinen Aktivität und einer schädlichen Wirkung aufgrund von biologischen Prozessen, sofern sich diese Korrelation mit den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Einklang befindet.

4.2.1.2. Allgemeine Erwägungen

4.2.1.2.1 Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt basierend auf den Nachweisen gemäß der Tabelle 4.2.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass es sich um bekannte, wahrscheinliche oder vermutete endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt handelt, es sei denn, es wurde schlüssig nachgewiesen, dass die festgestellte schädliche Wirkung auf der Ebene der Population oder der Subpopulation nicht zum Tragen kommt.

4.2.1.2.2 Nachweise, die bei der Einstufung von Stoffen gemäß anderen Abschnitten dieses Anhangs Berücksichtigung finden, können auch als Nachweise bei der Einstufung von Stoffen als endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt verwendet werden, sofern die Kriterien dieses Abschnitts erfüllt sind.

4.2.2. Einstufungskriterien für Stoffe

4.2.2.1 Gefahrenklassen

Bei der Einstufung nach endokriner Disruption mit Wirkung auf die Umwelt werden die Stoffe in eine von zwei Kategorien eingestuft.

Tabelle 4.2.1: Gefahrenkategorien für endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt

Kategorien Kriterien
KATEGORIE 1 Bekannte oder wahrscheinliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt
Die Einstufung in Kategorie 1 basiert weitgehend auf Nachweisen, die mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
  1. am Tier gewonnene Daten;
  2. nicht am Tier gewonnene Daten, deren Prognosekapazität den Daten gemäß Buchstabe a entspricht.

Durch diese Daten wird nachgewiesen, dass der Stoff alle folgenden Kriterien erfüllt:

  1. endokrine Aktivität;
  2. schädliche Wirkung in einem intakten Organismus oder seinen Nachkommen oder künftigen Generationen;
  3. biologisch plausibler Zusammenhang zwischen der endokrinen Aktivität und der schädlichen Wirkung.

Liegen jedoch Informationen vor, die die Relevanz der schädlichen Wirkung, die auf der Ebene der Population oder der Teilpopulation festgestellt wurde, ernsthaft infrage stellen, kann die Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen.

KATEGORIE 2 Stoffe, die in dem Verdacht stehen, endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt zu sein
Ein Stoff wird in Kategorie 2 eingestuft, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
  1. es gibt Nachweise für
    1. eine endokrine Aktivität; und
    2. eine schädliche Wirkung in einem intakten Organismus oder seinen Nachkommen oder künftigen Generationen;
  2. die Nachweise nach Buchstabe a sind nicht überzeugend genug, um eine Einstufung in Kategorie 1 zu rechtfertigen;
  3. es gibt Nachweise für einen biologisch plausiblen Zusammenhang zwischen der endokrinen Aktivität und der schädlichen Wirkung.

Wurde jedoch schlüssig nachgewiesen, dass die festgestellte schädliche Wirkung auf der Ebene der Population oder der Teilpopulation nicht zum Tragen kommt, gilt der Stoff nicht als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt.

4.2.2.2. Einstufungsgrundlage

4.2.2.2.1 Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage der oben aufgeführten Kriterien und einer Ermittlung der Beweiskraft der Daten für jedes der Kriterien (siehe Abschnitt 4.2.2.3) sowie einer umfassenden Ermittlung der Beweiskraft (siehe Abschnitt 1.1.1). Die Einstufung als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt soll für Stoffe erfolgen, die hormonell bedingte schädliche Wirkungen auf der Ebene der Population oder der Teilpopulation auslösen oder auslösen können.

4.2.2.2.2 Schädliche Wirkungen, bei denen es sich ausschließlich um unspezifische Folgen anderer toxischer Wirkungen handelt, werden bei der Identifizierung eines Stoffes als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt nicht berücksichtigt.

4.2.2.3. Beweiskraftermittlung und Beurteilung durch Experten

4.2.2.3.1 Die Einstufung als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt erfolgt auf der Grundlage einer Beurteilung der Beweiskraft sämtlicher verfügbarer Daten durch Experten (siehe Abschnitt 1.1.1). Dies bedeutet, dass alle verfügbaren Informationen, die für die Feststellung der endokrinen Disruption mit Wirkung auf die Umwelt relevant sind, gemeinsam ausgewertet werden, zum Beispiel:

  1. In-vivo-Studien oder andere Studien (z.B. In-vitro-Studien, In-silico-Studien), mit denen schädliche Wirkungen, eine endokrine Aktivität oder ein biologisch plausibler Zusammenhang bei Tieren vorhergesagt werden können;
  2. Daten zu analogen Stoffen unter Einsatz von Struktur-Wirkungs-Beziehungen (SAR);
  3. die Bewertung von Stoffen, die mit dem zu untersuchenden Stoff chemisch verwandt sind, können ebenfalls berücksichtigt werden (Gruppierung, Übertragung), insbesondere wenn über den zu untersuchenden Stoff nur wenige Informationen vorliegen;
  4. alle zusätzlichen relevanten und anerkannten wissenschaftlichen Daten.

4.2.2.3.2. Bei der Beweiskraftermittlung mit Beurteilung durch Experten ist bei der Auswertung der wissenschaftlichen Daten gemäß Abschnitt 4.2.2.3.1 insbesondere allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung zu tragen:

  1. sowohl positiven als auch negativen Befunden;
  2. der Relevanz des Studiendesigns für die Bewertung der schädigenden Wirkungen und seiner Relevanz auf Ebene der Population oder der Teilpopulationen sowie für die Bewertung der endokrinen Aktivität;
  3. den schädlichen Auswirkungen auf Fortpflanzung und Wachstum/Entwicklung sowie anderen relevanten schädliche Auswirkungen, die wahrscheinlich Auswirkungen auf Populationen oder Teilpopulationen haben;
  4. der Qualität und Schlüssigkeit der Daten unter Berücksichtigung der Struktur und Kohärenz der Befunde innerhalb von und zwischen Studien mit ähnlichem Design und zwischen verschiedenen Arten;
  5. Studien zu Expositionswegen sowie Toxikokinetik- und Metabolismusstudien;
  6. dem Konzept der Grenzdosis (Konzentration) sowie internationalen Leitlinien für empfohlene Maximaldosen (Konzentrationen) und für die Bewertung der verzerrenden Wirkung exzessiver Toxizität;
  7. sofern verfügbar, geeignete, verlässliche und repräsentative Feld- oder Überwachungsdaten oder Ergebnisse von Populationsmodellen.

4.2.2.3.3 Bei der Beweiskraftermittlung wird der Zusammenhang zwischen der endokrinen Aktivität und den schädlichen Wirkungen nach der biologischen Plausibilität hergestellt, die nach Auswertung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse festzustellen ist. Ein Nachweis des biologisch plausiblen Zusammenhangs anhand stoffspezifischer Daten ist nicht erforderlich.

4.2.2.3.4 Bei der Beweiskraftermittlung sollen Nachweise, die bei der Einstufung eines Stoffes als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit gemäß Abschnitt 3.11 Berücksichtigung finden, in die Beurteilung der Einstufung des Stoffes als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt nach Abschnitt 4.2 einfließen.

4.2.2.4. Zeitliche Anwendbarkeit

Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe nach den in den Abschnitten 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 festgelegten Kriterien einzustufen.

Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

4.2.3. Einstufungskriterien für Gemische

4.2.3.1. Einstufung von Gemischen, wenn Daten für alle oder nur für einige Bestandteile des Gemisches vorliegen

4.2.3.1.1 . Ein Gemisch wird als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil als endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft worden ist und seine Konzentration den entsprechenden allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Kategorie 1 bzw. die Kategorie 2 gemäß der Tabelle 4.2.2 erreicht oder übersteigt.

Tabelle 4.2.2.: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von als endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt eingestuften Bestandteilen eines Gemisches, die zu einer Einstufung des Gemisches führen

Bestandteil eingestuft als Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte, die zu folgender Einstufung des Gemisches führen:
Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorie 1 Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorie 2
Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorie 1 ≥ 0,1 %
Endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorie 2 ≥ 1 %
[Hinweis 1]


Hinweis: Die Konzentrationsgrenzwerte der vorstehenden Tabelle gelten für Feststoffe und Flüssigkeiten (in w/w) sowie für Gase (in v/v).
Hinweis 1: Enthält das Gemisch als Bestandteil einen endokrinen Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt der Kategorie 2 in einer Konzentration ≥ 0,1 %, so wird auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorgelegt.

4.2.3.2. Einstufung von Gemischen, bei denen Daten für das komplette Gemisch vorliegen:

4.2.3.2.1. Die Einstufung von Gemischen beruht auf den verfügbaren Testdaten für die einzelnen Bestandteile des Gemisches, wobei Konzentrationsgrenzwerte für diejenigen Bestandteile gelten, die als endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt eingestuft sind. Versuchsdaten für das ganze Gemisch können im Einzelfall zur Einstufung herangezogen werden, wenn sie endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt nachweisen, die bei einer Beurteilung der einzelnen Bestandteile nicht zu erkennen waren. In solchen Fällen ist nachzuweisen, dass die Versuchsergebnisse für das Gemisch insgesamt schlüssig sind, wobei die eingesetzten Dosen (Konzentrationen) und weitere Faktoren wie Dauer, Beobachtungen, Empfindlichkeit und statistische Analyse der Testsysteme zu berücksichtigen sind. Es sind geeignete Unterlagen zur Begründung der Einstufung aufzubewahren und auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.

4.2.3.3. Einstufung von Gemischen, bei denen keine Daten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze.

4.2.3.3.1 Wenn das Gemisch selbst nicht auf seine endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt geprüft wurde, jedoch (vorbehaltlich des Abschnitts 4.2.3.2.1) ausreichende Daten über seine Einzelbestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vorliegen, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, sind diese Daten nach Maßgabe der Übertragungsgrundsätze des Abschnitts 1.1.3 zu verwenden.

4.2.3.4. Zeitliche Anwendbarkeit

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den in den Abschnitten 4.2.3.1 bis 4.2.3.3 festgelegten Kriterien einzustufen.

Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.2.3.1, 4.2.3.2 und 4.2.3.3 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

4.2.4. Gefahrenkommunikation

4.2.4.1. Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse (endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt) erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 4.2.3. zu verwenden.

Tabelle 4.2.3.: Kennzeichnungselemente für endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt

Einstufung Kategorie 1 Kategorie 2
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Achtung
Gefahrenhinweis EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen
Sicherheitshinweise - Prävention P201
P202
P273
P201
P202
P273
Sicherheitshinweise - Reaktion P391 P391
Sicherheitshinweise - Lagerung P405 P405
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501

4.2.4.2. Zeitliche Anwendbarkeit für Stoffe

Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.2.4.1 zu kennzeichnen.

Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.2.4.1 nicht erforderlich.

4.2.4.3. Zeitliche Anwendbarkeit für Gemische

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische gemäß Abschnitt 4.2.4.1 zu kennzeichnen.

Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.2.4.1 nicht erforderlich.

4.3. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften.23
(s. BAuA-Faktenblatt)

4.3.1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

4.3.1.1. Für die Zwecke von Abschnitt 4.3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"PBT" bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das persistent, bioakkumulierbar und toxisch ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.3.2.1 erfüllt.

"vPvB" bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.3.2.2 erfüllt.

4.3.1.2. Die Gefahrenklasse persistente, bioakkumulierbare und toxische oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften wird differenziert nach:

4.3.2. Einstufungskriterien für Stoffe

4.3.2.1. Einstufungskriterien für PBT

Ein Stoff gilt als PBT-Stoff, wenn er die Persistenz-, Bioakkumulations- und Toxizitätskriterien der Abschnitte 4.3.2.1.1 bis 4.3.2.1.3 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.3.2.3 bewertet wurde.

4.3.2.1.1 Persistenz

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "persistent" (P), wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Abbau-Halbwertszeit in Meerwasser beträgt mehr als 60 Tage;
  2. die Abbau-Halbwertszeit in Süßwasser oder Flussmündungswasser beträgt mehr als 40 Tage;
  3. die Abbau-Halbwertszeit in Meeressediment beträgt mehr als 180 Tage;
  4. die Abbau-Halbwertszeit in Süßwassersediment oder Flussmündungssediment beträgt mehr als 120 Tage;
  5. die Abbau-Halbwertszeit im Boden beträgt mehr als 120 Tage.

4.3.2.1.2 Bioakkumulation

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "bioakkumulierbar" (B), wenn der Biokonzentrationsfaktor (bioconcentration factor - BCF) in Wasserlebewesen höher als 2.000 ist.

4.3.2.1.3 Toxizität

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "toxisch" (T), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  1. Die Langzeit-NOEC (long-term no-observed effect concentration - langfristige Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wird) oder ECx (z.B. EC10) für Meeres- oder Süßwasserlebewesen liegt unter 0,01 mg/l;
  2. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als karzinogen (Kategorie 1a oder 1B), keimzellenmutagen (Kategorie 1a oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A, 1B oder 2) gemäß den Abschnitten 3.5, 3.6 oder 3.7;
  3. es gibt andere Belege für chronische Toxizität, die darin bestehen, dass der Stoff die folgenden Einstufungskriterien erfüllt: spezifische Zielorgan-Toxizität nach wiederholter Exposition (STOT RE Kategorie 1 oder 2) gemäß Abschnitt 3.9;
  4. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor (Kategorie 1) mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt gemäß den Abschnitten 3.11 oder 4.2.

4.3.2.2. Einstufungskriterien für vPvB

Ein Stoff gilt als vPvB-Stoff, wenn er die Persistenz- und Bioakkumulationskriterien der Abschnitte 4.3.2.2.1 und 4.3.2.2.2 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.3.2.3 bewertet wurde.

4.3.2.2.1. Persistenz

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr persistent" (vP), wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Abbau-Halbwertszeit in Meeres- oder Süßwasser oder Flussmündungswasser beträgt mehr als 60 Tage;
  2. die Abbau-Halbwertszeit in Meeres- oder Süßwasser oder Flussmündungssediment beträgt mehr als 180 Tage;
  3. die Abbau-Halbwertszeit im Boden beträgt mehr als 180 Tage.

4.3.2.2.2 Bioakkumulation

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr bioakkumulierbar" (vB), wenn der Biokonzentrationsfaktor in Wasserlebewesen höher als 5.000 ist.

4.3.2.3. Einstufungsgrundlage

Die Einstufung von PBT-Stoffen und vPvB-Stoffen erfolgt durch eine Beweiskraftermittlung mittels eines Expertenurteils, indem alle in Abschnitt 4.3.2.3 genannten relevanten und verfügbaren Informationen mit den Kriterien der Abschnitte 4.3.2.1 und 4.3.2.2 abgeglichen werden. Die Beweiskraftermittlung erfolgt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die Kriterien der Abschnitte 4.3.2.1 und 4.3.2.2 nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewendet werden können.

Die Informationen, die für die Ermittlung der PBT-/vPvB-Eigenschaften verwendet werden, basieren auf unter den relevanten Bedingungen gewonnenen Daten.

Bei der Identifizierung werden auch die PBT-/vPvB-Eigenschaften relevanter Bestandteile, Zusatzstoffe oder Verunreinigungen eines Stoffes und relevanter Umwandlungs- oder Abbauprodukte berücksichtigt.

Diese Gefahrenklasse (persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare (vPvB) Eigenschaften) gilt für alle organischen Stoffe, einschließlich metallorganischer Verbindungen.

Bei der Beurteilung der P-, vP-, B-,vB- und T-Eigenschaften werden die Informationen gemäß den Abschnitten 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2 und 4.3.2.3.3 berücksichtigt.

4.3.2.3.1 Beurteilung von P- oder vP-Eigenschaften

Bei der Beurteilung der P- oder vP-Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt:

  1. Ergebnisse von Simulationstests zur Abbaubarkeit in Oberflächengewässern;
  2. Ergebnisse von Simulationstests zur Abbaubarkeit im Boden;
  3. Ergebnisse von Simulationstests zur Abbaubarkeit im Sediment;
  4. sonstige Informationen, wie Informationen aus Feldstudien oder Monitoringstudien unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.

4.3.2.3.2. Beurteilung von B- oder vB-Eigenschaften

Bei der Beurteilung der B- oder vB-Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt:

  1. Ergebnisse einer Studie zur Biokonzentration oder Bioakkumulierbarkeit in Wasserlebewesen;
  2. sonstige Informationen zum Bioakkumulationspotenzial unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können, wie
    1. Ergebnisse einer Studie zur Bioakkumulierbarkeit in Landlebewesen;
    2. Daten aus wissenschaftlichen Analysen menschlicher Körperflüssigkeiten oder -gewebe wie Blut, Milch oder Fett;
    3. Nachweis erhöhter Werte in Biota, insbesondere bei gefährdeten Arten oder in gefährdeten Populationen oder Teilpopulationen, im Vergleich zu den Werten in ihrer Umgebung;
    4. Ergebnisse einer Studie zur chronischen Toxizität bei Tieren;
    5. Bewertung des toxikokinetischen Verhaltens des Stoffes.
  3. Informationen über die Fähigkeit des Stoffs zur Biomagnifikation in der Nahrungskette, ausgedrückt möglichst durch Biomagnifikationsfaktoren oder trophische Magnifikationsfaktoren.

4.3.2.3.3 Beurteilung von T-Eigenschaften:

Bei der Beurteilung der T-Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt:

  1. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für wirbellose Wasserlebewesen;
  2. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für Fische;
  3. Ergebnisse der Studie über die Hemmung des Wachstums von Algen oder Wasserpflanzen;
  4. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als karzinogen in Kategorie 1a oder 1B (zugeordnete Gefahrenhinweise: H350 oder H350i), als keimzellmutagen in Kategorie 1a oder 1B (zugeordneter Gefahrenhinweis: H340), als reproduktionstoxisch in Kategorie 1A, 1B oder 2 (zugeordnete Gefahrenhinweise: H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360fD, H361, H361f, H361d oder H361fd), oder als spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) in Kategorie 1 oder 2 (zugeordneter Gefahrenhinweis: H372 oder H373);
  5. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor (Kategorie 1) mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zugeordnete Gefahrenhinweise: EUH380 oder EUH430);
  6. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für terrestrische Organismen, Wirbellose und Pflanzen;
  7. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für im Sediment lebende Organismen;
  8. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeit- oder Reproduktionstoxizität für Vögel;
  9. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.

4.3.2.4. Beweiskraftermittlung und Beurteilung durch Experten

4.3.2.4.1 Bei der Ermittlung der Beweiskraft mit Beurteilung durch Experten gemäß Abschnitt 1.1.1 werden alle verfügbaren relevanten wissenschaftlichen Daten im Zusammenhang betrachtet, zum Beispiel:

  1. In-vivo-Studien oder andere Studien (z.B. In-vitro-Studien, In-silico-Studien);
  2. Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung);
  3. Daten zu analogen Stoffen unter Einsatz von Struktur-Wirkungs-Beziehungen (SAR), die Schlüsse auf P-, vP-, B-, vB- und T-Eigenschaften ermöglichen;
  4. Ergebnisse von Monitoring und Modellierung;
  5. Erfahrungen beim Menschen wie z.B. Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken;
  6. epidemiologische und klinische Studien;
  7. gut dokumentierte Fallberichte, von Experten begutachtete veröffentlichte Studien und Beobachtungen;
  8. alle zusätzlichen anerkannten Daten.

Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhält eine angemessene Gewichtung. Die vorliegenden Befunde sind unabhängig von ihren einzelnen Schlussfolgerungen in einer Beweiskraftermittlung zusammen zu berücksichtigen.

4.3.2.4.2. Bei der Beweiskraftermittlung fließen die folgenden Informationen - zusätzlich zu den Informationen gemäß den Abschnitten 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.2 und 4.3.2.3.3 - in die wissenschaftliche Bewertung der Informationen ein, die hinsichtlich der P-, vP-, B-, vB- und T-Eigenschaften relevant sind:

  1. Hinweise auf P- oder vP-Eigenschaften:
    1. Ergebnisse von Versuchen zur leichten biologischen Abbaubarkeit;
    2. Ergebnisse anderer Screeningtests zur Abbaubarkeit (z.B. verbesserter Test zur leichten biologischen Abbaubarkeit, Tests zur inhärenten biologischen Abbaubarkeit);
    3. Ergebnisse von gut entwickelten, zuverlässigen (Q)SAR-Modellen zur biologischen Abbaubarkeit;
    4. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.
  2. Hinweise auf B- oder vB-Eigenschaften:
    1. Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient, experimentell bestimmt oder geschätzt mithilfe von gut entwickelten, zuverlässigen (Q)SAR-Modellen
    2. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.
  3. Hinweise auf T-Eigenschaften:
    1. aquatische Kurzzeittoxizität (z.B. Ergebnisse von Prüfungen auf akute Toxizität bei Wirbellosen, Algen oder Wasserpflanzen oder Fischen, In-vitro-Prüfungen auf akute Toxizität bei Fischzelllinien);
    2. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.

4.3.2.5. Zeitliche Anwendbarkeit

Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe nach den in den Abschnitten 4.3.2.1 bis 4.3.2.4 festgelegten Kriterien einzustufen.

Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.3.2.1 bis 4.3.2.4 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

4.3.3. Einstufungskriterien für Gemische

4.3.3.1. Ein Gemisch wird als PBT bzw. vPvB eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil des Gemisches als PBT bzw. vPvB eingestuft wurde und die Konzentration dieses Bestandteils mindestens 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

4.3.3.2. Zeitliche Anwendbarkeit

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den in Abschnitt 4.3.3.1. festgelegten Kriterien einzustufen.

Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Einstufung nach den in Abschnitt 4.3.3.1 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

4.3.4. Gefahrenkommunikation

4.3.4.1. Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß der Tabelle 4.3.1 zu verwenden.

Tabelle 4.3.1.: Kennzeichnungselemente für PBT- und vPvB-Eigenschaften

PBT vPvB
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr
Gefahrenhinweis EUH440: Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an EUH441: Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an
Sicherheitshinweise - Prävention P201
P202
P273
P201
P202
P273
Sicherheitshinweise - Reaktion P391 P391
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501

4.3.4.2. Zeitliche Anwendbarkeit für Stoffe

Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.3.4.1 zu kennzeichnen.

Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.4.1 nicht erforderlich.

4.3.4.3. Zeitliche Anwendbarkeit für Gemische

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den Vorschriften gemäß Abschnitt 4.3.4.1 zu kennzeichnen.

Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.4.1 nicht erforderlich.

4.4. Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften23
(s. BAuA-Faktenblatt)

4.4.1. Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

4.4.1.1. Für die Zwecke von Abschnitt 4.4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"PMT" bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das persistent, mobil und toxisch ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.4.2.1 erfüllt.

"vPvM" bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der/das sehr persistent und sehr mobil ist und die Einstufungskriterien des Abschnitts 4.4.2.2 erfüllt.

"log Koc" bezeichnet den Zehnerlogarithmus des Koeffizienten für die Verteilung organischer Kohlenstoff/Wasser (also den Koc).

4.4.1.2 Die Gefahrenklasse persistente, mobile und toxische oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften wird differenziert nach:

4.4.2. Einstufungskriterien für Stoffe

4.4.2.1. Einstufungskriterien für PMT

Ein Stoff gilt als PMT-Stoff, wenn er die Persistenz-, Mobilitäts- und Toxizitätskriterien der Abschnitte 4.4.2.1.1, 4.4.2.1.2 und 4.4.2.1.3 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.4.2.3 bewertet wurde.

4.4.2.1.1. Persistenz

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "persistent" (P), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  1. Die Abbau-Halbwertszeit in Meerwasser beträgt mehr als 60 Tage;
  2. die Abbau-Halbwertszeit in Süßwasser oder Flussmündungswasser beträgt mehr als 40 Tage;
  3. die Abbau-Halbwertszeit in Meeressediment beträgt mehr als 180 Tage;
  4. die Abbau-Halbwertszeit in Süßwassersediment oder Flussmündungssediment beträgt mehr als 120 Tage;
  5. die Abbau-Halbwertszeit im Boden beträgt mehr als 120 Tage.

4.4.2.1.2 Mobilität

Ein Stoff erfüllt das Mobilitätskriterium (M), wenn der log Koc-Wert unter 3 liegt. Bei ionisierbaren Stoffen gilt das Mobilitätskriterium als erfüllt, wenn der niedrigste log Koc-Wert bei einem pH-Wert zwischen 4 und 9 unter 3 liegt.

4.4.2.1.3 Toxizität

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "toxisch" (T), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  1. Die Langzeit-NOEC (long-term no-observed effect concentration - langfristige Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wird) oder ECx (z.B. EC10) für Meeres- oder Süßwasserlebewesen liegt unter 0,01 mg/l;
  2. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als karzinogen (Kategorie 1a oder 1B), keimzellenmutagen (Kategorie 1a oder 1B) oder reproduktionstoxisch (Kategorie 1A, 1B oder 2) gemäß den Abschnitten 3.5, 3.6 oder 3.7;
  3. es gibt andere Belege für chronische Toxizität, die darin bestehen, dass der Stoff die Kriterien für die Einstufung "spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" (STOT RE Kategorie 1 oder 2) gemäß Abschnitt 3.9 erfüllt;
  4. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor (Kategorie 1) mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt gemäß den Abschnitten 3.11 oder 4.2.

4.4.2.2. Einstufungskriterien für vPvM

Ein Stoff gilt als vPvM-Stoff, wenn er die Persistenz- und Mobilitätskriterien der Abschnitte 4.4.2.2.1 und 4.4.2.2.2 erfüllt und gemäß Abschnitt 4.4.2.3 bewertet wurde.

4.4.2.2.1 Persistenz

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr persistent" (vP), wenn mindestens eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  1. Die Abbau-Halbwertszeit in Meeres- oder Süßwasser oder Flussmündungswasser beträgt mehr als 60 Tage;
  2. die Abbau-Halbwertszeit in Meeres- oder Süßwasser oder Flussmündungssediment beträgt mehr als 180 Tage;
  3. die Abbau-Halbwertszeit im Boden beträgt mehr als 180 Tage.

4.4.2.2.2 Mobilität

Ein Stoff erfüllt das Kriterium "sehr mobil" (vM), wenn der log Koc-Wert unter 2 liegt. Bei ionisierbaren Stoffen gilt das Mobilitätskriterium als erfüllt, wenn der niedrigste log Koc-Wert bei einem pH-Wert zwischen 4 und 9 unter 2 liegt.

4.4.2.3. Einstufungsgrundlage

Die Einstufung von PMT-Stoffen und vPvM-Stoffen erfolgt durch eine Beweiskraftermittlung mittels eines Expertenurteils, indem alle in Abschnitt 4.4.2.3 genannten relevanten und verfügbaren Informationen mit den Kriterien der Abschnitte 4.4.2.1 und 4.4.2.2 abgeglichen werden. Die Beweiskraftermittlung erfolgt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die Kriterien der Abschnitte 4.4.2.1 und 4.4.2.2 nicht unmittelbar auf die verfügbaren Informationen angewendet werden können.

Die Informationen, die für die Ermittlung der PMT-/vPvM-Eigenschaften verwendet werden, basieren auf unter den relevanten Bedingungen gewonnenen Daten.

Bei der Identifizierung werden auch die PMT-/vPvM-Eigenschaften relevanter Bestandteile, Zusatzstoffe oder Verunreinigungen eines Stoffes und relevanter Umwandlungs- oder Abbauprodukte berücksichtigt.

Diese Gefahrenklasse (PMT- und vPvM-Eigenschaften) gilt für alle organischen Stoffe, einschließlich metallorganischer Verbindungen.

Bei der Beurteilung der P-, vP-, M-,vM- und T-Eigenschaften werden die Informationen gemäß den Abschnitten 4.4.2.3.1, 4.4.2.3.2 und 4.4.2.3.3 berücksichtigt.

4.4.2.3.1 Beurteilung von P- oder vP-Eigenschaften

Bei der Beurteilung der P- oder vP-Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt:

  1. Ergebnisse von Simulationstests zur Abbaubarkeit in Oberflächengewässern;
  2. Ergebnisse von Simulationstests zur Abbaubarkeit im Boden;
  3. Ergebnisse von Simulationstests zur Abbaubarkeit im Sediment;
  4. sonstige Informationen, wie Informationen aus Feldstudien oder Monitoringstudien unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.

4.4.2.3.2 Beurteilung von M- oder vM-Eigenschaften

Bei der Beurteilung der M- oder vM-Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt:

  1. Ergebnisse von Adsorptions-/Desorptionstests;
  2. sonstige Informationen, wie Informationen aus Auswaschungsstudien, Modellierungsstudien oder Monitoringstudien unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.

4.4.2.3.3 Beeurteilung von T-Eigenschaften:

Bei der Beurteilung der T-Eigenschaften werden die nachstehenden Informationen berücksichtigt:

  1. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für wirbellose Wasserlebewesen;
  2. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für Fische;
  3. Ergebnisse der Studie über die Hemmung des Wachstums von Algen oder Wasserpflanzen;
  4. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als karzinogen in Kategorie 1a oder 1B (zugeordnete Gefahrenhinweise: H350 oder H350i), als keimzellmutagen in Kategorie 1a oder 1B (zugeordneter Gefahrenhinweis: H340), als reproduktionstoxisch in Kategorie 1A, 1B oder 2 (zugeordnete Gefahrenhinweise: H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360fD, H361, H361f, H361d oder H361fd) oder als spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) in Kategorie 1 oder 2 (zugeordneter Gefahrenhinweis: H372 oder H373);
  5. der Stoff erfüllt die Kriterien für die Einstufung als endokriner Disruptor (Kategorie 1) mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zugeordnete Gefahrenhinweise: EUH380 oder EUH430);
  6. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für terrestrische Organismen, Wirbellose und Pflanzen;
  7. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeittoxizität für im Sediment lebende Organismen;
  8. Ergebnisse von Prüfungen zur Langzeit- oder Reproduktionstoxizität für Vögel;
  9. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.

4.4.2.4. Beweiskraftermittlung und Beurteilung durch Experten

4.4.2.4.1 Bei der Ermittlung der Beweiskraft mit Beurteilung durch Experten gemäß Abschnitt 1.1.1 werden alle verfügbaren relevanten wissenschaftlichen Daten im Zusammenhang betrachtet, zum Beispiel:

  1. In-vivo-Studien oder andere Studien (z.B. In-vitro-Studien, In-silico-Studien);
  2. Informationen aus der Anwendung des Kategorienkonzepts (Gruppierung, Übertragung);
  3. Daten zu analogen Stoffen unter Einsatz von Struktur-Wirkungs-Beziehungen (SAR), die Schlüsse auf P-, vP-, M-, vM- und T-Eigenschaften ermöglichen;
  4. Ergebnisse von Monitoring und Modellierung;
  5. Erfahrungen beim Menschen wie z.B. Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken;
  6. epidemiologische und klinische Studien;
  7. gut dokumentierte Fallberichte, von Experten begutachtete veröffentlichte Studien und Beobachtungen;
  8. alle zusätzlichen anerkannten Daten.

Die Qualität und Schlüssigkeit der Daten erhält eine angemessene Gewichtung. Die vorliegenden Befunde sind unabhängig von ihren einzelnen Schlussfolgerungen in einer Beweiskraftermittlung zusammen zu berücksichtigen.

4.4.2.4.2 Bei der Beweiskraftermittlung fließen die folgenden Informationen - zusätzlich zu den Informationen gemäß den Abschnitten 4.4.2.3.1, 4.4.2.3.2 und 4.4.2.3.3 - in die wissenschaftliche Bewertung der Informationen ein, die hinsichtlich der P-, vP-, M-, vM- und T-Eigenschaften relevant sind:

  1. Hinweise auf P- oder vP-Eigenschaften:
    1. Ergebnisse von Versuchen zur leichten biologischen Abbaubarkeit;
    2. Ergebnisse anderer Screeningtests zur Abbaubarkeit (z.B. verbesserter Test zur leichten biologischen Abbaubarkeit, Tests zur inhärenten biologischen Abbaubarkeit);
    3. Ergebnisse von gut entwickelten, zuverlässigen (Q)SAR-Modellen zur biologischen Abbaubarkeit;
    4. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.
  2. Hinsichtlich der M- oder vM-Eigenschaften relevante Informationen:
    1. Verteilungskoeffizient organischer Kohlenstoff/Wasser (Koc), geschätzt mithilfe von gut entwickelten, zuverlässigen (Q)SAR-Modellen;
    2. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.
  3. Hinsichtlich der T-Eigenschaften relevante Informationen:
    1. aquatische Kurzzeittoxizität (z.B. Ergebnisse von Prüfungen auf akute Toxizität bei Wirbellosen, Algen oder Wasserpflanzen oder Fischen, In-vitro-Prüfungen auf akute Toxizität bei Fischzelllinien);
    2. sonstige Informationen unter der Voraussetzung, dass deren Eignung und Zuverlässigkeit angemessen nachgewiesen werden können.

4.4.2.5. Zeitliche Anwendbarkeit

Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe nach den in den Abschnitten 4.4.2.1 bis 4.4.2.4 festgelegten Kriterien einzustufen.

Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Einstufung nach den in den Abschnitten 4.4.2.1 bis 4.4.2.4 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

4.4.3. Einstufungskriterien für Gemische

4.4.3.1 Ein Gemisch wird als PMT oder vPvM eingestuft, wenn mindestens ein Bestandteil des Gemisches als PMT oder vPvM eingestuft wurde und die Konzentration dieses Bestandteils mindestens 0,1 Gewichtsprozent beträgt.

4.4.3.2 Zeitliche Anwendbarkeit

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische nach den in Abschnitt 4.4.3.1 festgelegten Kriterien einzustufen.

Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Einstufung nach den in Abschnitt 4.4.3.1 festgelegten Kriterien nicht erforderlich.

4.4.4. Gefahrenkommunikation

4.4.4.1.Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse (PMT- und vPvM-Eigenschaften) erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß der Tabelle 4.4.1 zu verwenden.

Tabelle 4.4.1.: Kennzeichnungselemente für PMT- und vPvM-Eigenschaften

PMT vPvM
GHS-Piktogramm
Signalwort Gefahr Gefahr
Gefahrenhinweis EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen
Sicherheitshinweise - Prävention P201
P202
P273
P201
P202
P273
Sicherheitshinweise - Reaktion P391 P391
Sicherheitshinweise - Entsorgung P501 P501

4.4.4.2. Zeitliche Anwendbarkeit für Stoffe

Spätestens ab dem 1. Mai 2025 sind Stoffe gemäß Abschnitt 4.4.4.1 zu kennzeichnen.

Für Stoffe, die vor dem 1. Mai 2025 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. November 2026 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.4.1 nicht erforderlich.

4.4.4.3. Zeitliche Anwendbarkeit für Gemische

Spätestens ab dem 1. Mai 2026 sind Gemische gemäß Abschnitt 4.4.4.1 zu kennzeichnen.

Für Gemische, die vor dem 1. Mai 2026 in Verkehr gebracht wurden, ist jedoch bis zum 1. Mai 2028 eine Kennzeichnung nach Abschnitt 4.4.4.1 nicht erforderlich.

5. Teil 5
Weitere Gefahren
11

5.1 Die Ozonschicht schädigend

5.1.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Erwägungen

5.1.1.1 Das Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential - ODP) ist eine - für jeden halogenierten Kohlenwasserstoff - spezifische Größe, die, in Relation zum Ozonabbaupotenzial der gleichen Menge von FCKW-11, den Umfang des erwarteten Ozonabbaus durch eine bestimmte Menge des jeweiligen halogenierten Kohlenwasserstoffes in der Stratosphäre repräsentiert. Formal ist das ODP als Verhältnis der Gesamtozonschädigung einer bestimmten emittierten Menge einer speziellen Verbindung in Relation zur Gesamtozonschädigung der gleichen emittierten Menge von FCKW-11 definiert.

Ein die Ozonschicht schädigender Stoff: ein Stoff, der aufgrund der verfügbaren Nachweise über seine Eigenschaften sowie seinen erwarteten oder beobachteten Verbleib bzw. sein erwartetes oder beobachtetes Verhalten in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder die Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht darstellen kann. Hierzu gehören Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen *, aufgeführt werden.

_____
*) ABl. L 286 vom 31.10.2009 S. 1.

5.1.2 Einstufungskriterien für Stoffe

5.1.2.1 Ein Stoff wird als "die Ozonschicht schädigend" (Kategorie 1) eingestuft, wenn die verfügbaren Nachweise für seine Eigenschaften und seinen erwarteten oder beobachteten Verbleib bzw. sein erwartetes oder beobachtetes Verhalten in der Umwelt darauf hinweisen, dass er eine Gefahr für die Struktur und/oder die Funktionsweise der stratosphärischen Ozonschicht darstellen kann.

5.1.3 Einstufungskriterien für Gemische

5.1.3.1 Gemische sind auf der Grundlage der jeweiligen Konzentration der darin enthaltenen Stoffe, die ebenfalls als die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden, nach Tabelle 5.1 als die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1) einzustufen.

Tabelle 5.1: Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte für als die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1) eingestufte Stoffe (in einem Gemisch), die zu einer Einstufung des Gemisches als die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1) führen

Einstufung des Stoffes Einstufung des Gemisches
die Ozonschicht schädigend (Kategorie 1) C ≥ 0,1 %

5.1.4 Gefahrenkommunikation

5.1.4.1 Bei Stoffen oder Gemischen, die die Kriterien für die Einstufung in diese Gefahrenklasse erfüllen, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Tabelle 5.2 zu verwenden.

Tabelle 5.2: Kennzeichnungselemente für "die Ozonschicht schädigend"

GHS-Piktogramm
Signalwort Achtung
Gefahrenhinweis H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre
Sicherheitshinweise P502

.

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische  Anhang II11 13 14a 24

Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen.

1. Teil 1: Ergänzende Gefahrenmerkmale

Die Hinweise in den Kapiteln 1.1 und 1.2 sind Stoffen und Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 1 zuzuordnen, die aufgrund ihrer physikalischen Gefahren, ihrer Gesundheitsgefahren oder ihrer Umweltgefahren eingestuft sind.

1.1 Physikalische Eigenschaften13 19

1.1.119 EUH014 - "Reagiert heftig mit Wasser"

Für Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, beispielsweise Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid.

1.1.219 EUH018 - "Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden"

Für Stoffe und Gemische, die selbst nicht als entzündbar eingestuft sind, die jedoch explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden können. Bei Stoffen kann dies bei Halogenkohlenwasserstoffen der Fall sein und bei Gemischen, wenn sie einen entzündbaren flüchtigen Bestandteil enthalten oder wenn ein Verlust eines nicht entzündbaren flüchtigen Bestandteils vorliegt.

1.1.319 EUH019 - "Kann explosionsfähige Peroxide bilden"

Für Stoffe und Gemische, die bei Lagerung explosionsfähige Peroxide bilden können, beispielsweise Diethylether, 1,4-Dioxan.

1.1.419 EUH044 - "Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss"

Für Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Abschnitt 2.1. selbst nicht als explosiv eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explosive Eigenschaften aufweisen können, wenn sie unter ausreichendem Einschluss erhitzt werden. Insbesondere Stoffe, die sich bei Erhitzen in einer Stahlblechtrommel explosionsartig zersetzen, zeigen diese Eigenschaft nicht, wenn sie in einem schwächeren Behälter erhitzt werden.

1.2 Gesundheitsgefährliche Eigenschaften

1.2.1 EUH029 - "Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase"

Für Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid.

1.2.2 EUH031 - "Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase"

Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorie 3 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Natriumhypochlorit, Bariumpolysulfid.

1.2.3 EUH032 - "Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase"

Für Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorien 1 und 2 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise die Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid.

1.2.4 EUH066 - "Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen"

Für Stoffe und Gemische, die bedenklich sind, weil sie die Haut austrocknen und Schuppenbildung oder Hautrisse fördern, die jedoch den Kriterien für Hautreizung in Anhang I Abschnitt 3.2 nicht entsprechen, auf der Grundlage

1.2.5 EUH070 - "Giftig bei Berührung mit den Augen"

Für Stoffe oder Gemische, bei denen eine Prüfung auf Augenreizung offenkundige Anzeichen für systemische Toxizität oder Mortalität bei den Versuchstieren ergeben hat, was wahrscheinlich auf die Absorption des Stoffes oder Gemisches über die Augenschleimhaut zurückzuführen ist. Der Hinweis erfolgt auch, wenn es beim Menschen Belege für eine systemische Toxizität bei Berührung mit den Augen gibt.

Der Hinweis erfolgt auch, wenn ein Stoff oder Gemisch einen für diese Wirkung gekennzeichneten anderen Stoff in einer Konzentration von mindestens 0,1 % enthält, sofern in Anhang VI Teil 3 nicht anderes festgelegt ist.

1.2.6 EUH071 - "Wirkt ätzend auf die Atemwege"

Für Stoffe und Gemische zusätzlich zur Einstufung als inhalationstoxisch, falls Daten vorliegen, denen zufolge der Toxizitätsmechanismus aus einer Ätzwirkung besteht, gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2.3.3 und Tabelle 3.1.3 Hinweis 1.

Für Stoffe und Gemische, die inhaliert werden können, zusätzlich zur Einstufung als hautätzend, falls keine Prüfdaten über die akute Toxizität bei Inhalation vorliegen.

2. Teil 2: Besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische20

Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sowie 2.12 sind Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 6 zuzuordnen.

2.1 Bleihaltige Gemische

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren nach der Norm ISO 6503 bestimmter Gesamtbleigehalt 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts des Gemisches überschreitet, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH201 - "Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten."

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml kann der Hinweis wie folgt lauten:

EUH201 - "Achtung! Enthält Blei."

2.2 Cyanacrylathaltige Gemische

Das Kennzeichnungsetikett auf der unmittelbaren Verpackung von Klebstoffen auf der Grundlage von Cyanacrylat muss folgenden Hinweis tragen:

EUH202 - "Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."

Entsprechende Sicherheitshinweise müssen der Verpackung beigegeben werden.

2.3 Zement und Zementgemische

Sofern Zement und Zementgemische nicht bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Gefahrenhinweis "Kann allergische Hautreaktionen hervorrufen" gekennzeichnet sind, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Zement und Zementgemischen, dessen/deren Gehalt an löslichem Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt, folgenden Hinweis tragen:

EUH203 - "Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI 0,0002 % überschreitet.

2.4 Isocyanathaltige Gemische

Sofern dies nicht bereits auf dem Kennzeichnungsetikett der Verpackung angegeben ist, müssen Gemische, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw. oder Gemische davon), folgenden Hinweis tragen:

EUH204 - "Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

2.5 Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten

Sofern dies nicht bereits auf dem Kennzeichnungsetikett der Verpackung angegeben ist, müssen Gemische, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, folgenden Hinweis tragen:

EUH205 - "Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

2.6 Gemische, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und Aktivchlor enthalten

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH206 - "Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können."

2.7 Cadmiumhaltige Gemische (Legierungen), die zum löten oder schweissen verwendet werden

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung der oben genannten Gemische muss folgenden Hinweis tragen:

EUH207 - "Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten."

2.8 Gemische, die mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten16

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH208 - "Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen."

Gemische, die als sensibilisierend eingestuft sind und (außer jenem, der zur Einstufung des Gemischs geführt hat) einen oder mehrere andere Stoffe, die als sensibilisierend eingestuft sind, in einer Konzentration enthalten, die mindestens ebenso hoch ist wie in Anhang I Tabelle 3.4.6 angegeben, müssen die Namen dieser Stoffe auf dem Kennzeichnungsetikett tragen.

Ist ein Gemisch entsprechend Abschnitt 2.4 oder 2.5 gekennzeichnet, kann der Hinweis EUH208 für den betreffenden Stoff auf dem Kennzeichnungsetikett entfallen.

2.9 Flüssige Gemische, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 60 °C aber höchstens 93 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff sowie mehr als 5 % leicht entzündbare oder entzündbare Stoffe enthalten, muss je nachdem, ob die genannten Stoffe leicht entzündbar oder entzündbar sind, einen der folgenden Hinweise tragen:

EUH209 -"Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden." oder
EUH209a -"Kann bei Verwendung entzündbar werden."

2.10 Nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmte Gemische19 23

Bei Gemischen, die nicht als gefährlich eingestuft wurden, die jedoch

enthalten, muss das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung folgenden Hinweis tragen:

EUH210 - "Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich."

2.11 Aerosole

Es sei darauf hingewiesen, dass für Aerosole auch die Kennzeichnungsvorschriften in den Abschnitten 2.2. und 2.3. des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG gelten.

2.12. Gemische, die Titandioxid enthalten21

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 µm enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH211: "Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen."

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxid enthalten, muss folgenden Hinweis tragen:

EUH212: "Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen."

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen und festen Gemischen, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind und nicht als gefährlich eingestuft wurden sowie mit EUH211 oder EUH212 gekennzeichnet sind, muss zusätzlich den Hinweis EUH210 tragen.

3. Teil 3: Besondere Vorschriften für die Verpackung

3.1 Bestimmungen für kindergesicherte Verschlüsse

3.1.1 Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Verpackungen

3.1.1.1 Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird und als akut toxisch der Kategorien 1 bis 3, spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorie 1, spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorie 1 oder hautätzend der Kategorie 1 eingestuft wird, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.

3.1.1.2 Verpackungen, die einen Stoff oder ein Gemisch enthalten, der/das an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, eine Aspirationsgefahr darstellt und nach Anhang I Abschnitte 3.10.2 und 3.10.3 eingestuft sowie nach Anhang I Abschnitt 3.10.4.1 gekennzeichnet wird, mit Ausnahme von Stoffen und Gemischen, die in Form von Aerosolpackungen oder in Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gebracht werden, sind unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten.

3.1.1.3 Enthält ein Stoff oder Gemisch mindestens einen der nachstehenden Stoffe in einer Konzentration, die mindestens ebenso hoch ist wie die für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentrationsgrenze, und an die breite Öffentlichkeit abgegeben wird, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit kindergesicherten Verschlüssen auszustatten:

No.

Bezeichnung des Stoffes Konzentrations-
grenzen
CAS-Nr. Bezeichnung EG-Nr.
1 67-56-1 Methanol 200-659-6 ≥ 3 %
2 75-09-2 Dichlormethan 200-838-9 ≥ 1 %

3.1.2 Wiederverschließbare Verpackungen

Kindergesicherte Verschlüsse von wiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 8317 über "Kindergesicherte Verpackungen - Anforderungen und Prüfverfahren für wiederverschließbare Verpackungen" des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der International Standard Organisation (ISO) entsprechen.

3.1.3 Nichtwiederverschließbare Verpackungen

Kindergesicherte Verschlüsse von nichtwiederverschließbaren Verpackungen müssen der aktuellen Ausgabe der Norm EN 862 "Verpackung - Kindergesicherte Verpackung - Anforderungen und Prüfverfahren für nichtwiederverschließbare Verpackungen für nichtpharmazeutische Produkte" des Europäischen Komitees für Normung (CEN) entsprechen.

3.1.4 Hinweise

3.1.4.1 Nur Laboratorien, die der aktuellen Ausgabe der EN ISO/IEC-Norm 17025 entsprechen, sind zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den oben genannten Normen befugt.

3.1.4.2 Sonderfälle

Ist eine Verpackung offensichtlich in ausreichendem Maße kindergesichert, weil ihr Inhalt Kindern ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht zugänglich ist, so kann die Prüfung gemäß Abschnitt 3.1.2 oder 3.1.3 unterbleiben.

In allen anderen Fällen und bei berechtigten Zweifeln an der Wirksamkeit des kindergesicherten Verschlusses kann die nationale Behörde von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen die Vorlage einer Bescheinigung der nachstehenden Punkte durch ein Zertifizierungslabor gemäß Abschnitt 3.1.4.1 verlangen:

3.2 Tastbare Gefahrenhinweise13

3.2.1 Mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustattende Verpackungen

3.2.1.1 Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und als akut toxisch, als hautätzend, keimzellmutagen der Kategorie 2, karzinogen der Kategorie 2, reproduktionstoxisch der Kategorie 2, sensibilisierend für die Atemwege, toxisch für spezifische Zielorgane der Kategorien 1 oder 2, als aspirationsgefährlich, als entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 oder 2 oder entzündbare Feststoffe eingestuft sind, sind die Verpackungen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen mit einem tastbaren Gefahrenhinweis auszustatten.

3.2.1.2. Abschnitt 3.2.1.1 gilt nicht für ortsbewegliche Gasbehälter. Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, die wegen ihrer Aspirationsgefahr eingestuft sind, müssen nicht mit einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet werden, es sei denn, sie sind in Bezug auf eine oder mehrere der sonstigen, in Abschnitt 3.2.1.1 genannten Gefahren in dementsprechende Kategorien eingestuft.

3.2.2 Bestimmungen für tastbare Gefahrenhinweise

Die technischen Spezifikationen für tastbare Gefahrenhinweise müssen der aktuellen Ausgabe der EN ISO-Norm 11683 "Verpackung - Tastbare Gefahrenhinweise - Anforderungen" entsprechen.

3.2.2.1. - gestrichen -

3.3 Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch14

Für flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch portioniert sind, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

3.3.1. Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen von einer zweiten äußeren Verpackung umhüllt sein. Die äußere Verpackung muss die Anforderungen von Abschnitt 3.3.2. und die auflösbare Verpackung die Anforderungen von Abschnitt 3.3.3 erfüllen.

3.3.2. Die äußere Verpackung muss:

  1. undurchsichtig oder dunkel sein, sodass die Sichtbarkeit des Produkts oder der einzelnen Portionierungen erschwert wird;
  2. unbeschadet des Artikels 32 Absatz 3 mit dem Warnhinweis P102, Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen" an einer sichtbaren Stelle und in einem auffälligen Format gekennzeichnet sein;
  3. ein einfach wiederverschließbarer, selbststehender Behälter sein;
  4. unbeschadet der Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1 mit einem Verschluss ausgestattet sein, der:
    1. Kleinkinder daran hindert, die Verpackung zu öffnen, indem das Öffnen nur durch den koordinierten Einsatz beider Hände und mit einem bestimmten Kraftaufwand zu bewerkstelligen ist, sodass es für Kleinkinder schwer gemacht wird;
    2. seine Funktionsfähigkeit auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen für die gesamte Lebensdauer der äußeren Verpackung beibehält.

3.3.3. Die auflösbare Verpackung muss:

  1. eine aversive Substanz in einer Konzentration enthalten, die sicher ist und im Falle einer unbeabsichtigten oralen Exposition innerhalb von maximal sechs Sekunden einen Ekelreflex auslöst;
  2. den flüssigen Inhalt für mindestens 30 Sekunden umhüllt schützen, wenn die auflösbare Verpackung in Wasser mit einer Temperatur von 20 °C gelegt wird;
  3. unter Standardprüfbedingungen einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten können.

(Gültig ab 01.07.2026 gem. VO (EU) 2024/2865
3.4. Abgabe über Nachfüllstationen 24

Werden gefährliche Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 35 Absatz 2a abgegeben, so stellt der Lieferant sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. an der Nachfüllstation sind Kennzeichnungsetiketten angebracht, die den Kennzeichnungsetiketten für die einzelnen gefährlichen Stoffe oder Gemische entsprechen, die an der Station abgegeben werden;
  2. die Kennzeichnungsetiketten an der Nachfüllstation sind an einer sichtbaren Stelle waagerecht fest angebracht und erfüllen die Anforderungen von Artikel 31 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend;
  3. es werden Maßnahmen zur Risikominderung angewandt, um die Exposition von Menschen, insbesondere von Kindern, und der Umwelt zu minimieren;
  4. es werden Maßnahmen ergriffen, um eine unkontrollierte Nutzung der Nachfüllstation durch Kinder zu verhindern;
  5. zum Zeitpunkt der Wiederbefüllung steht der Lieferant für die Wartung und sofortige Hilfe, einschließlich Notfallhilfe, vor Ort zur Verfügung;
  6. Nachfüllstationen können im Freien und außerhalb der Geschäftszeiten nur betrieben werden, wenn sofortige Unterstützung geleistet werden kann;
  7. die über eine Nachfüllstation bereitgestellten Stoffe oder Gemische reagieren nicht in einer Weise miteinander, die Kunden oder Mitarbeiter gefährden könnte;
  8. das Personal des Lieferanten ist angemessen geschult, um Sicherheitsrisiken für Verbraucher, gewerbliche Anwender und sich selbst zu minimieren;
  9. die Anforderungen in Bezug auf die Gefahrenkommunikation in Form einer Kennzeichnung gemäß Titel III dieser Verordnung werden bei jedem nachbefüllten Versandstück erfüllt;
  10. die Anforderungen in Bezug auf Verpackungen gemäß Titel IV dieser Verordnung werden bei jedem nachbefüllten Versandstück erfüllt;
  11. gefährliche Stoffe oder Gemische werden nicht über eine Nachfüllstation bereitgestellt, wenn die Kriterien für die Einstufung in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Differenzierungen erfüllt sind:
    1. akute Toxizität, jede Kategorie,
    2. spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition, jede Kategorie,
    3. spezifische Zielorgan-Toxizität - wiederholte Exposition, jede Kategorie,
    4. Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1, jede Unterkategorie,
    5. schwere Augenschädigung, Kategorie 1,
    6. Sensibilisierung der Atemwege, jede Kategorie,
    7. Sensibilisierung der Haut, jede Kategorie,
    8. Aspirationsgefahr,
    9. Keimzellmutagenität, jede Kategorie,
    10. Karzinogenität, jede Kategorie,
    11. Reproduktionstoxizität, jede Kategorie,
    12. entzündbare Gase, jede Kategorie,
    13. entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2,
    14. entzündbare Feststoffe, jede Kategorie,
    15. endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit, jede Kategorie,
    16. endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, jede Kategorie,
    17. persistent, bioakkumulierbar und toxisch,
    18. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar,
    19. persistent, mobil und toxisch,
    20. sehr persistent und sehr mobil.

Abweichend von Buchstabe a kann für mehrere Stoffe oder Gemische, für die die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Kennzeichnungselemente identisch sind, ein einziges Kennzeichnungsetikett an der Nachfüllstation verwendet werden, sofern auf dem Kennzeichnungsetikett die Bezeichnung aller Stoffe oder Gemische, für die es gilt, eindeutig angegeben ist.

4. Teil 4: Besondere Vorschrift für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln

Unbeschadet der nach Artikel 16 und Anhang V der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebenen Informationen wird die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG um folgenden Hinweis ergänzt:

EUH401 - "Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten."

(Gültig ab 30.06.2026 gem. VO (EU) 2024/2865 
5. Teil 5: Liste der gefährlichen Stoffe und Gemische, für die Artikel 29 Absatz 3 gilt 24

(Gültig ab 01.07.2026 gem. VO (EU) 2024/2865 
Teil 5: Gefährliche Stoffe und Gemische, für die Artikel 29 Absatz 3 gilt 24

Frisch angerührter Zement und Beton in nassem Zustand ist mit einer Kopie der Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 versehen.

Für Stoffe oder Gemische, die an einer Tankstelle geliefert und direkt in ein Behältnis gepumpt werden, das Bestandteil eines Fahrzeugs ist und aus dem der Stoff oder das Gemisch normalerweise nicht entfernt werden soll, sind die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente an einer sichtbaren Stelle an der jeweiligen Pumpe anzubringen. Werden Fahrzeugkraftstoffe an einer Tankstelle durch Pumpen in ein tragbares Behältnis, das für die Verwendung für Kraftstoffe ausgelegt ist, abgegeben, so ist eine physische Kopie der in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente nicht nur an der sichtbaren Stelle an der Pumpe anzubringen, sondern auch zur Befestigung am Behältnis bereitzustellen. )

.

Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente  Anhang III11 13 14

1. Teil 1
Gefahrenhinweise
11 13 16 23

Die Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang I Teile 2, 3, 4 und 5 angewendet.

Bei der Wahl der Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21 und Artikel 27 können Lieferanten die kombinierten Gefahrenhinweise gemäß diesem Anhang verwenden.

Gemäß Artikel 27 kann bei der Kennzeichnung die folgende Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise gelten:

  1. Wird der Gefahrenhinweis H410 "Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung." zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H400 "Sehr giftig für Wasserorganismen" entfallen.
  2. Wird der Gefahrenhinweis H314 "Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden." zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis H318 "Verursacht schwere Augenschäden." entfallen.
  3. Wird der Gefahrenhinweis EUH441 Wird der Gefahrenhinweis EUH441 "Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an" zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH440 "Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an" entfallen.
  4. Wird der Gefahrenhinweis EUH451 Wird der Gefahrenhinweis EUH451 "Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen" zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH450 ,Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen' entfallen.

Um den Verabreichungs- oder Expositionsweg anzugeben, können die kombinierten Gefahrenhinweise in Tabelle 1.2 verwendet werden.
(Red. Anm.:nur die deutsche Fassung eingestellt)

Tabelle 1.1: Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren13 19
H200  2.1 - Explosive Stoffe, instabile explosive Stoffe
  Instabil, explosiv.
H201 2.1 - Explosive Stoffe, Unterklasse 1.1
  Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
H202 2.1 - Explosive Stoffe, Unterklasse 1.2
  Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H203 2.1 - Explosive Stoffe, Unterklasse 1.3
  Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H204 2.1 - Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4
  Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H205 2.1 - Explosive Stoffe, Unterklasse 1.5
  Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
H206 2.17 - desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Gefahrenkategorie 1
Gefahr durch Feuer, Druckstoß oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.
H207 2.17 - desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Gefahrenkategorie 2, 3
Gefahr durch Feuer oder Sprengstücke; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.
H208 2.17 - desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische, Gefahrenkategorie 4
Gefahr durch Feuer; erhöhte Explosionsgefahr, wenn das Desensibilisierungsmittel reduziert wird.
H220 2.2 - Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1A
  Extrem entzündbares Gas.
H221 2.2 - Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1B, 2
  Entzündbares Gas.
H222 2.3 - Aerosole, Gefahrenkategorie 1
  Extrem entzündbares Aerosol.
H223 2.3 - Entzündbares Aerosol, Gefahrenkategorie 2
  Entzündbares Aerosol.
H224 2.6 - Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1
  Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
H225 2.6 - Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 2
  Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226 2.6 - Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 3
  Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H228 2.7 - Entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2
  Entzündbarer Feststoff.
H229 2.3 - Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten.
H230 2.2 - Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1A, chemisch instabiles Gas A
Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.
H231 2.2 - Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1A, chemisch instabiles Gas B
Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren.
H232 2.2 - Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1A, selbstentzündliche (pyrophore) Gase
Kann sich bei Kontakt mit Luft spontan entzünden.
H240 2.8 - Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A
2.15 - Organische Peroxide, Typ A
  Erwärmung kann Explosion verursachen.
H241 2.8 - Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ B
2.15 - Organische Peroxide, Typ B
  Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
H242 2.8 - Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen C, D, E, F
2.15 - Organische Peroxide, typen C, D, E, F
  Erwärmung kann Brand verursachen.
H250 2.9 - Pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1
2.10 - Pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1
  Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
H251 2.11 - Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorie 1
  Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H252 2.11 - Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Gefahrenkategorie 2
  In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H260 2.12 - Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1
  In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
H261 2.12 - Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 2 und 3
  In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
H270 2.4 - Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1
  Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
H271 2.13 - Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1
2.14 - Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1
  Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
H272 2.13 - Oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 2, 3
2.14 - Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 2, 3
  Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
H280 2.5 - Gase unter Druck:
Verdichtetes Gas
Verflüssigtes Gas
Gelöstes Gas
  Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H281 2.5 - Gase unter Druck: tiefgekühlt verflüssigtes Gas
  Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen.
H290 2.16 - Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1
  Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.


Tabelle 1.2: Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren
H300 3.1 - Akute Toxizität (oral), Gefahrenkategorien 1, 2
  Lebensgefahr bei Verschlucken.
H301 3.1 - Akute Toxizität (oral), Gefahrenkategorie 3
  Giftig bei Verschlucken.
H302 3.1 - Akute Toxizität (oral), Gefahrenkategorie 4
  Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H304 3.10 - Aspirationsgefahr, Gefahrenkategorie 1
  Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310 3.1 - Akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorien 1, 2
  Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H311 3.1 - Akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorie 3
  Giftig bei Hautkontakt.
H312 3.1 - Akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorie 4
  Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H314 3.2 - Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 1, Unterkategorien 1A, 1B, 1C
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden..
H315 3.2 - Verätzung/Reizung der Haut, Gefahrenkategorie 2
  Verursacht Hautreizungen.
H317 3.4 - Sensibilisierung - Haut, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B
  Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 3.3 - Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Gefahrenkategorie 1
Verursacht schwere Augenschäden.
H319 3.3 - Schwere Augenschädigung/-reizung, Gefahrenkategorie 2
  Verursacht schwere Augenreizung.
H330 3.1 - Akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2
  Lebensgefahr bei Einatmen.
H331 3.1 - Akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3
  Giftig bei Einatmen.
H332 3.1 - Akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 4
  Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334 3.4 - Sensibilisierung - Atemwege, Gefahrenkategorien 1, 1A, 1B
  Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H335 3.8 - Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3, Atemwegsreizung
  Kann die Atemwege reizen.
H336 3.8 - Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3, betäubende Wirkungen
  Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H340 3.5 - Keimzell-Mutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B
  Kann genetische Defekte verursachen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H341 3.5 - Keimzell-Mutagenität, Gefahrenkategorie 2
  Kann vermutlich genetische Defekte verursachen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H350 3.6 - Karzinogenität, Gefahrenkategorie 1A, 1B
  Kann Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
Anm.: differenzierte Kodierung vgl. H350i
H351 3.6 - Karzinogenität, Gefahrenkategorie 2
  Kann vermutlich Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H360 3.7 - Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B
  Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen <konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
Anm.: differenzierte Kodierung vgl. H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df
H361 3.7 - Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorie 2
  Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt > <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>
Anm.: differenzierte Kodierung vgl. H361f, H361d, H361fd
H362 3.7 - Reproduktionstoxizität, Zusatzkategorie, Wirkungen auf/über Laktation
  Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
H370 3.8 - Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 1
  Schädigt die Organe <oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H371 3.8 - Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 2
  Kann die Organe schädigen <oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H372 3.9 - Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorie 1
  Schädigt die Organe <alle betroffenen Organe nennen> bei längerer oder wiederholter Exposition <Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H373 3.9 - Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Gefahrenkategorie 2
  Kann die Organe schädigen <alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> bei längerer oder wiederholter Exposition <Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H300
+
H310
3.1. - Akute Toxizität (oral) und akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorien 1, 2
Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt
H300
+
H330
3.1. - Akute Toxizität (oral) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2
Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen
H310
+
H330
3.1. - Akute Toxizität (dermal) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2
Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen
H300 +
H310 +
H330
3.1. - Akute Toxizität (oral), akute Toxizität (dermal) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2
Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen
H301
+
H311
3.1. - Akute Toxizität (oral) und akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorie 3
Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt
H301
+
H331
3.1. - Akute Toxizität (oral) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3
Giftig bei Verschlucken oder Einatmen
H311 + H331 3.1 - Akute Toxizität (dermal) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3
Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen
H301 +
H311 +
H331
3.1. - Akute Toxizität (oral), akute Toxizität (dermal) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3
Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen
H302 + H312 3.1 - Akute Toxizität (oral) und akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorie 4
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt
H302
+
H332
3.1. - Akute Toxizität (oral) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 4
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen
H312
+
H332
3.1. - Akute Toxizität (dermal) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 4
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen
H302 +
H312 +
H332
3.1. - Akute Toxizität (oral), akute Toxizität (dermal) und akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 4
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen
EUH 380 Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen

Stand: VO (EU) 2023/707

EUH 381 Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen

Stand: VO (EU) 2023/707


Tabelle 1.3: Gefahrenhinweise für Umweltgefahren
H400 4.1 - Akut gewässergefährdend, Kategorie 1
  Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 4.1 - Chronisch gewässergefährdend, Gefahrenkategorie 1
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411 4.1 - Chronisch gewässergefährdend, Gefahrenkategorie 2
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H412 4.1 - Chronisch gewässergefährdend, Gefahrenkategorie 3
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H413 4.1 - Chronisch gewässergefährdend, Gefahrenkategorie 4
Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
H420 5.1. - Die Ozonschicht schädigend - Gefahrenkategorie 1
  Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre
EUH 430 Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen

Stand: VO (EU) 2023/707

EUH 431 Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen

Stand: VO (EU) 2023/707

EUH 440 Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen

Stand: VO (EU) 2023/707

EUH 441 Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, a

Stand: VO (EU) 2023/707

EUH 450 Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen

Stand: VO (EU) 2023/707

EUH 451 Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen

Stand: VO (EU) 2023/707

2. Teil 2:13
Ergänzende Gefahrenmerkmale

Tabelle 2.1: Physikalische Eigenschaften
EUH 001 - gestrichen -19
EUH 006 - gestrichen -13
EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser.
EUH 018 Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden.
EUH 019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
EUH 044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
Tabelle 2.2: Gesundheitsgefährliche Eigenschaften
EUH 029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
EUH 031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
EUH 032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
EUH 070 Giftig bei Berührung mit den Augen.
EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.
Tabelle 2.3 - gestrichen -

3. Teil 3:13 20
Ergänzende Kennzeichnungselemente/Informationen über bestimmte Gemische

EUH 201/201A Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten. Achtung! Enthält Blei.
EUH 202 Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
EUH 203 Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 206 Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
EUH 207 Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.
EUH 208 Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 209/209A Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.
Kann bei Verwendung entzündbar werden.
EUH 210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
EUH 211 Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.
EUH 212 Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.
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