Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, ber. L 105 S. 114, ber. 2012 L 322 S. 8, ber. 2015 L 123 S. 122;
VO (EU) 238/2010 - ABl. Nr. L 75 vom 23.03.2010 S. 17Gültig;
VO (EU) 1129/2011 - ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2001 S. 1Übergangsbestimmungen Gültig Inkrafttreten, ber. 2013 L 138 S. 20;
VO (EU) 1130/2011 - ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 178Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungen, ber. 2016 L 282 S. 84;
VO (EU) Nr. 1131/2011 - ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 205Übergangsbestimmungen Gültig Inkrafttreten;
VO (EU) 232/2012 - ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2012 S. 1Inkrafttreten Gültig Ausnahme;
VO (EU) 380/2012 - ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 14Inkrafttreten Ausnahme;
VO (EU) 470/2012 - ABl. Nr. L 144 vom 05.06.2012 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 471/2012 - ABl. Nr. L 144 vom 05.06.2012 S. 19Inkrafttreten;
VO (EU) 472/2012 - ABl. Nr. L 144 vom 05.06.2012 S. 22Inkrafttreten;
VO (EU) 570/2012 - ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2012 S. 43Inkrafttreten;
VO (EU) 583/2012 - ABl. Nr. L 173 vom 03.07.2012 S. 8;
VO (EU) 675/2012 - ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 52Inkrafttreten;
VO (EU) 1049/2012 - ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 41;
VO (EU) 1057/2012 - ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 1147/2012 - ABl. Nr. L 333 vom 05.12.2012 S. 34Inkrafttreten;
VO (EU) 1148/2012 - ABl. Nr. L 333 vom 05.12.2012 S. 37Inkrafttreten;
VO (EU) 1149/2012 - ABl. Nr. L 333 vom 05.12.2012 S. 40 Inkrafttreten;
VO (EU) 1166/2012 - ABl. Nr. L 336 vom 08.12.2012 S. 75Inkrafttreten;
VO (EU) 25/2013 - ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2013 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 244/2013 - ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 256/2013 - ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 24Inkrafttreten;
VO (EU) 438/2013 - ABl. Nr. L 129 vom 14.05.2013 S. 28Inkrafttreten;
VO (EU) 509/2013 - ABl. Nr. L 150 vom 04.06.2013 S. 13Inkrafttreten;
VO (EU) 510/2013 - ABl. Nr. L 150 vom 04.06.2013 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 723/2013 - ABl. Nr. L 202 vom 27.07.2013 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 738/2013 - (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2013 S. 32Inkrafttreten;
VO (EU) 739/2013 - ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2013 S. 35Inkrafttreten;
VO (EU) 816/2013 - ABl. Nr. L 230 vom 29.08.2013 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 817/2013 - ABl. Nr. L 230 vom 29.08.2013 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 818/2013 - ABl. Nr. L 230 vom 29.08.2013 S. 12Inkrafttreten;
VO (EU) 913/2013 - ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 1068/2013 - ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 58Inkrafttreten;
VO (EU) 1069/2013 - ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 61Inkrafttreten;
VO (EU) 1274/2013 - ABl. Nr. L 328 vom 07.12.2013 S. 79Inkrafttreten;
VO (EU) 59/2014 - ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2014 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 264/2014 - ABl. Nr. L 76 vom 15.03.2014 S. 22Inkrafttreten;
VO (EU) 298/2014 - ABl. Nr. L 89 vom 25.03.2014 S. 36Inkrafttreten;
VO (EU) 497/2014 - ABl. Nr. L 143 vom 15.05.2014 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 505/2014 - ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 32Inkrafttreten;
VO (EU) 506/2014 - ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 35Inkrafttreten;
VO (EU) 601/2014 - ABl. Nr. L 166 vom 05.06.2014 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 685/2014 - ABl. Nr. L 182 vom 21.06.2014 S. 23Inkrafttreten;
VO (EU) 923/2014 - ABl. Nr. L 252 vom 26.08.2014 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 957/2014 - ABl. Nr. L 270 vom 11.09.2014 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 969/2014 - ABl. Nr. L 272 vom 13.09.2014 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 1084/2014 - ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 1092/2014 - ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 19Inkrafttreten;
VO (EU) 1093/2014 - ABl. Nr. L 299 vom 17.10.2014 S. 22Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/537 - ABl. Nr. L 88 vom 01.04.2015 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/538 - ABl. Nr. L 88 vom 01.04.2015 S. 4Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2015/639 - ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/647 - ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 1Inkrafttreten, ber. L 214 S. 30;
VO (EU) 2015/649 - ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1362 - ABl. Nr. L 210 vom 07.08.2015 S. 22Inkrafttreten/Gültig;
VO (EU) 2015/1378 - ABl. Nr. L 213 vom 12.08.2015 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1739 - ABl. Nr. L 253 vom 30.09.2015 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/1832 - ABl. Nr. L 266 vom 13.10.2015 S. 27;
VO (EU) 2016/56 - ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 46Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/263 - ABl. Nr. L 50 vom 26.02.2016 S. 25Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/324 - ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2016 S. 1Inkrafttreten, ber. L 165 S. 24;
VO (EU) 2016/441 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 47Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/479 - ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/683 - ABl. Nr. L 117 vom 03.05.2016 S. 28Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/691 - ABl. Nr. L 120 vom 05.05.2016 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1776 - ABl. Nr. L 272 vom 07.10.2016 S. 2Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/335 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/839 - ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2017 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/871 - ABl. Nr. L 134 vom 23.05.2017 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/874 - ABl. Nr. L 134 vom 23.05.2017 S. 18Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1270 - ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1271 - ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1399 - ABl. Nr. L 199 vom 29.07.2017 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/74 - ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2018 S. 21Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/97 - ABl. Nr. L 17 vom 23.01.2018 S. 11Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2018/98 - ABl. Nr. L 17 vom 23.01.2018 S. 14Inkrafttreten Gültig, ber. L 82 S. 18;
VO (EU) 2018/627 - ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2018 S. 57Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/677 - ABl. Nr. L 114 vom 04.05.2018 S. 10Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/682 - ABl. Nr. L 116 vom 07.05.2018 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1461 - ABl. Nr. L 245 vom 01.10.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1472 - ABl. Nr. L 247 vom 03.10.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1481 - ABl. Nr. L 251 vom 05.10.2018 S. 13Inkrafttreten Art.3;
VO (EU) 2018/1497 - ABl. Nr. L 253 vom 09.10.2018 S. 36Inkrafttreten, ber. 2019 L 60 S. 35;
VO (EU) 2019/800 - ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/801 - ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 18Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/891 - ABl. L 142 vom 29.05.2019 S. 54InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/268 - ABl. L 56 vom 27.02.2020 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/279 - ABl. L 59 vom 28.02.2020 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/351 - ABl. L 65 vom 04.03.2020 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/355 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 28Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/356 - ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 31InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/771 - ABl. L 184 vom 12.06.2020 S. 25Inkrafttreten Art.3A;
VO (EU) 2020/1419 - ABl. L 326 vom 08.10.2020 S. 11InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1819 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 26InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1156 - ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 87Inkrafttreten, ber. L 309 S. 37;
VO (EU) 2021/1175 - ABl. L 256 vom 19.07.2021 S. 53Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt folgende RL'n / Entsch.'en*

Ersetzt:
RL vom 23.10.1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen,
RL 65/66/EWG,
RL 78/663/EWG,
RL 78/664/EWG,
RL 81/712/EWG,
RL 89/107/EWG,
RL 94/35/EG,
RL 94/36/EG,
RL 95/2/EG,
Entsch. 292/97/EG,
Entsch. 2002/247/EG

Hinweis: s.VO (EU) 231/2012 - (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei.

(2) Bei der Durchführung der Gemeinschaftspolitik ist ein hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit der Menschen zu gewährleisten.

(3) Diese Verordnung ersetzt bisherige Richtlinien und Entscheidungen über Zusatzstoffe, die zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind, um durch umfassende und straffe Verfahren das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher einschließlich der Wahrung der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

(4) Mit dieser Verordnung wird die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Gemeinschaft harmonisiert. Hierzu gehört auch die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln, für welche die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 3, gilt, sowie die Verwendung einiger Farbstoffe zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit von Fleisch und zur Verzierung und Kennzeichnung von Eiern. Mit ihr wird zudem die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen harmonisiert, wodurch sie deren Sicherheit und Qualität gewährleistet und deren Lagerung und Verwendung erleichtert. Hierfür gibt es auf Gemeinschaftsebene bisher keine Vorschriften.

(5) Lebensmittelzusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel nicht selbst als Lebensmittel verzehrt, sondern Lebensmitteln aus in dieser Verordnung dargelegten technologischen Gründen, wie etwa zu deren Konservierung, zugesetzt werden. Diese Verordnung sollte für alle Lebensmittelzusatzstoffe gelten; deshalb sollte die Liste der Funktionsgruppen entsprechend dem Stand des wissenschaftlichen Fortschritts und der technologischen Entwicklung aktualisiert werden. Stoffe, die zur Aromatisierung und/oder Geschmacksgebung oder zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden, wie z.B. Salzersatzstoffe, Vitamine und Mineralstoffe, sollten allerdings nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Die Verordnung sollte auch nicht auf Stoffe Anwendung finden, die als Lebensmittel gelten und für einen technologischen Zweck verwendet werden, wie etwa Natriumchlorid oder Safran zum Färben, sowie Lebensmittelenzyme. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die in dem Enderzeugnis eine technologische Funktion erfüllen und die durch selektive Extraktion von Bestandteilen (z.B. Pigmenten) im Vergleich zu ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen gewonnen werden, gelten jedoch als Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung. Lebensmittelenzyme werden von der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme 4 abgedeckt, welche die Anwendung der vorliegenden Verordnung ausschließt.

(6) Stoffe, die selbst nicht als Lebensmittel verzehrt, aber bei der Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und als Rückstand im Enderzeugnis verbleiben, in dem sie keinen technologischen Zweck erfüllen (Verarbeitungshilfsstoffe), sollten von dieser Verordnung ausgenommen sein.

( 7) Lebensmittelzusatzstoffe sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Zusatzstoffe müssen in ihrer Verwendung sicher sein; es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss diesen einen Nutzen bringen. Die Irreführung der Verbraucher kann sich unter anderem auf die Beschaffenheit, Frische und Qualität der verwendeten Zutaten, die Naturbelassenheit eines Erzeugnisses und die Natürlichkeit des Herstellungsverfahrens oder die ernährungsphysiologische Qualität des Erzeugnisses, einschließlich seines Frucht- oder Gemüsegehalts, beziehen. Bei der Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen sollten auch noch andere für diesen Bereich relevante Faktoren wie gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Faktoren, Traditionen und Umwelterwägungen, das Vorsorgeprinzip sowie die Durchführbarkeit von Kontrollen berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen und der Festlegung der jeweiligen Höchstmengen sollte dem Konsum von Lebensmittelzusatzstoffen aus anderen Quellen und der Gefährdung bestimmter Verbrauchergruppen (z.B. Allergiker) durch solche Lebensmittelzusatzstoffe Rechnung getragen werden.

(8) Lebensmittelzusatzstoffe müssen den genehmigten Spezifikationen entsprechen, die eine verlässliche Identifizierung des Zusatzstoffs einschließlich seines Ursprungs erlauben und die zulässigen Reinheitskriterien beschreiben. Die bisherigen Spezifikationen für Zusatzstoffe in der Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 5, der Richtlinie 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe 6 und der Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 7 sollten solange gelten, bis die entsprechenden Zusatzstoffe Bestandteil der Anhänge dieser Verordnung sind. Dann sollten die Spezifikationen für solche Zusatzstoffe in einer Verordnung geregelt werden. Sie sollten den in den Gemeinschaftslisten der Anhänge zu dieser Verordnung erfassten Zusatzstoffen direkt zugeordnet werden. Da solche Spezifikationen aus Gründen der Klarheit aber komplex und umfangreich sein müssen, sollten sie nicht in die Gemeinschaftslisten, sondern in eine oder mehrere Verordnungen aufgenommen werden.

(9) Einige Zusatzstoffe dürfen für bestimmte zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen verwendet werden. Dabei sollten diese Verordnung und die besonderen Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beachtet werden.

(10) Im Interesse der Harmonisierung sollten die Risikobewertung und die Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Festlegung eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 8 vorgesehen ist.

(11) Nach der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 9 ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "Behörde" genannt) in allen Fragen anzuhören, die die öffentliche Gesundheit betreffen können.

(12) Ein Lebensmittelzusatzstoff, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 10 fällt, sollte nach der genannten Verordnung sowie nach der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(13) Ein bereits gemäß dieser Verordnung zugelassener Lebensmittelzusatzstoff, der mit Produktionsmethoden oder Ausgangsstoffen hergestellt wird, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die in die Risikobewertung durch die Behörden einbezogen wurden, oder sich von denjenigen unterscheiden, auf die sich die festgelegten Spezifikationen beziehen, sollte der Behörde zur Bewertung vorgelegt werden. Unter "sich wesentlich unterscheiden" könnte unter anderem eine Änderung der Produktionsmethode zu verstehen sein, wenn ein Produkt nicht mehr durch Pflanzenextraktion, sondern durch Fermentation mit Hilfe eines Mikroorganismus oder durch eine gentechnisch veränderte Variante des ursprünglichen Mikroorganismus hergestellt wird, sowie eine Änderung bei den Ausgangsstoffen oder eine Änderung der Partikelgröße, einschließlich der Anwendung der Nanotechnologie.

(14) Lebensmittelzusatzstoffe sollten ständig überwacht und müssen erforderlichenfalls unter Berücksichtigung veränderter Verwendungsbedingungen und neuer wissenschaftlicher Informationen neu bewertet werden. Wenn erforderlich, sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen in Erwägung ziehen.

(15) Mitgliedstaaten, in denen das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in Lebensmitteln, die als traditionell gelten und auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden, am 1. Januar 1992 noch galt, sollten dieses Verbot weiterhin anwenden dürfen. Bei Produkten wie "Feta" und "Salame cacciatore" sollte diese Verordnung unbeschadet strengerer Bestimmungen über die Verwendung bestimmter Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 11 und der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 12 gelten.

(16) Sofern keine weiteren Beschränkungen gelten, darf ein Zusatzstoff in Lebensmitteln außer durch direkten Zusatz auch durch Übertragung aus Zutaten, in denen der Zusatzstoff zugelassen ist, enthalten sein; dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Zusatzstoffgehalt im Enderzeugnis die Menge, die bei Einhaltung sachgerechter technologischer Bedingungen und einer guten Herstellungspraxis zugeführt würde, nicht übersteigt.

(17) Für Lebensmittelzusatzstoffe gelten weiterhin die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 13 und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln 14. In der vorliegenden Verordnung sollte zudem die Kennzeichnung der als solche an die Hersteller oder Endverbraucher verkauften Zusatzstoffe geregelt werden.

(18) Die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Süßungsmittel können in Tafelsüßen verwendet werden, die direkt an die Verbraucher verkauft werden. Die Hersteller dieser Erzeugnisse sollten für die Verbraucher auf angemessene Weise Informationen bereitstellen, die diesen eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ermöglichen. Diese Informationen könnten auf unterschiedliche Art und Weise bereitgestellt werden, z.B. auf der Kennzeichnung der Erzeugnisse, auf Websites im Internet, im Rahmen von Hotlines und in den Verkaufsstellen. Möglicherweise ist es erforderlich, auf der Ebene der Gemeinschaft Leitlinien zu erstellen, damit diese Anforderung einheitlich umgesetzt wird.

(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 15 erlassen werden.

(20) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und geeignete Übergangsregelungen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(21) Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass bestimmter Änderungen der Anhänge II und III, die im Rahmen anderweitigen Gemeinschaftsrechts bereits zugelassene Stoffe sowie geeignete Übergangsregelungen für diese Stoffe betreffen, abzukürzen.

(22) Für eine verhältnismäßige und effiziente Fortentwicklung und Aktualisierung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Zusatzstoffe ist es notwendig, Daten zu erheben, Informationen auszutauschen und die Arbeit der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zu diesem Zweck kann es sinnvoll sein, Studien zur Untersuchung konkreter Fragen erstellen, um so den Entscheidungsfindungsprozess zu erleichtern. Es ist zweckmäßig, dass die Gemeinschaft solche Studien aus ihrem Haushalt finanziert. Die Finanzierung solcher Maßnahmen wird von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 16 abgedeckt.

(23) Die Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzusetzen.

(24) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Einheitlichkeit des Marktes und eines hohen Verbraucherschutzniveaus besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(25) Nach Erlass dieser Verordnung sollte die Kommission mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die geltenden Zulassungen auf alle nicht sicherheitsbezogenen Kriterien, wie Aufnahmemengen, technologische Notwendigkeit und Gefahr einer Irreführung der Verbraucher, prüfen. Alle in der Gemeinschaft weiterhin zugelassenen Zusatzstoffe sollten in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III dieser Verordnung aufgenommen werden. Anhang III dieser Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. um die übrigen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen sowie als Trägerstoffe für Nährstoffe verwendeten Zusatzstoffe und die Bedingungen für ihre Verwendung ergänzt werden. Um eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, sollte Anhang III mit Ausnahme der Regelungen für Trägerstoffe für Zusatzstoffe und Lebensmittelzusatzstoffe in Aromen nicht vor dem 1. Januar 2011 gelten.

(26) Bis zur Erstellung der künftigen Gemeinschaftslisten der Lebensmittelzusatzstoffe sollte ein vereinfachtes Verfahren zur Aktualisierung der derzeit in den geltenden Richtlinien enthaltenen Listen der Lebensmittelzusatzstoffe eingeführt werden.

(27) Unbeschadet der Ergebnisse der in Erwägungsgrund 25 genannten Überprüfung sollte die Kommission spätestens ein Jahr nach Erlass dieser Verordnung der Behörde ein Programm zur Neubewertung der Sicherheit der bereits in der Gemeinschaft zugelassenen Zusatzstoffe vorgeben. In dem Programm sollten die Notwendigkeit und die Reihenfolge der Schwerpunkte für die Prüfung der zugelassenen Zusatzstoffe festgelegt werden.

(28) Durch diese Verordnung werden die folgenden Rechtsakte aufgehoben und ersetzt: Richtlinie des Rates vom 23.Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 17, Richtlinie 65/66/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 18, Richtlinie 78/663/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 19, Richtlinie 78/664/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der spezifischen Reinheitskriterien für Stoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 20, Erste Richtlinie 81/712/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Überwachung der Reinheitskriterien bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe 21, Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 22, Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 23, Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 24, Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel 25, Entscheidung Nr. 292/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über die Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Verbote der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung einiger Lebensmittel 26 und Entscheidung 2002/247/EG der Kommission vom 27. März 2002 über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak 27. Einige Bestimmungen dieser Rechtsakte sollten jedoch übergangsweise Gültigkeit behalten, bis die Gemeinschaftslisten in den Anhängen dieser Verordnung ausgearbeitet sind

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die in Lebensmitteln verwendeten Zusatzstoffe mit Blick auf die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbraucher einschließlich des Schutzes der Verbraucherinteressen und der lauteren Gepflogenheiten im Lebensmittelhandel unter angemessener Berücksichtigung des Umweltschutzes.

Zu diesem Zweck legt die Verordnung Folgendes fest:

  1. Gemeinschaftslisten der in den Anhängen II und III aufgeführten Zusatzstoffe;
  2. Bedingungen für die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln, einschließlich in Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, für die die Verordnung (EG) Nr. gilt, und in Lebensmittelaromen, für die die Verordnung (EG) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln gilt 28;
  3. Regeln für die Kennzeichnung der als solche verkauften Lebensmittelzusatzstoffe.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelzusatzstoffe.

(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden:

  1. Verarbeitungshilfsstoffe;
  2. Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzengesundheit für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden;
  3. Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken zugefügt werden;
  4. Stoffe, mit denen Wasser für den menschlichen Gebrauch aufbereitet wird und die unter die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 29 fallen;
  5. Aromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. .

(3) Diese Verordnung gilt vom Zeitpunkt der Verabschiedung der Gemeinschaftsliste der Lebensmittelenzyme gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 nicht für Lebensmittelenzyme, die unter die genannte Verordnung fallen.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen

  1. in bestimmten Lebensmitteln;
  2. für nicht von dieser Verordnung abgedeckte Zwecke.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und 1829/2003.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Lebensmittelzusatzstoff": ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

Folgende Stoffe gelten nicht als Lebensmittelzusatzstoffe:

  1. Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten;
  2. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, einschließlich Aromen, die bei der Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben;
  3. Stoffe, die zum Umhüllen oder Überziehen verwendet werden, aber nicht Teil der Lebensmittel sind und nicht mit diesen Lebensmitteln verzehrt werden sollen;
  4. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung daraus durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen gewonnen wurden ("flüssiges Pektin");
  5. Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
  6. Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke;
  7. Ammoniumchlorid;
  8. Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
  9. Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben;
  10. Kaseinate und Kasein;
  11. Inulin;

"Verarbeitungshilfsstoff": ein Stoff, der

  1. nicht als Lebensmittel verzehrt wird
  2. bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und
  3. unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken;

"Funktionsklasse": eine der in Anhang I aufgeführten, nach der technologischen Funktion in Lebensmitteln geordneten Gruppen von Zusatzstoffen;

"Unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer substanziellen Änderung des ursprünglichen Zustands der Lebensmittel führt; eine substanzielle Änderung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Lebensmittel geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sind;

"Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel ohne

  1. Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden;
  2. Zusatz von Lebensmitteln wegen ihrer süßenden Eigenschaften, die Monosaccharide oder Disaccharide enthalten;

"Brennwertvermindert": Lebensmittel mit einem Brennwert, der gegenüber dem Brennwert des ursprünglichen Lebensmittels oder eines gleichartigen Erzeugnisses um mindestens 30 % reduziert ist.

"Tafelsüße": Zubereitungen zugelassener Süßungsmittel, die andere Lebensmittelzusatzstoffe und/oder Lebensmittelzutaten enthalten können und die als Ersatz für Zucker zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

"Quantum satis": keine numerische Angabe einer Höchstmenge; die Stoffe sind jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zu verwenden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

Kapitel II
Gemeinschaftslisten der Zugelassenen Zusatzstoffe

Artikel 4 Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe

(1) Nur die in der Gemeinschaftslüste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden.

(2) Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang III aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen verwendet werden.

(3) Die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II wird nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt.

(4) Die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III wird nach Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen, -aromen und Nährstoffen bzw. nach deren jeweiligen Kategorien, denen sie zugesetzt werden dürfen, erstellt.

(5) Die Lebensmittelzusatzstoffe müssen den in Artikel 14 genannten Spezifikationen entsprechen.

Artikel 5 Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen und/oder Lebensmitteln

Niemand darf einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht.

Artikel 6 Allgemeine Bedingungen für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftsliste und für die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe

(1) Ein Lebensmittelzusatzstoff darf nur in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III aufgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen und gegebenenfalls andere berücksichtigenswerte legitime Faktoren - einschließlich umweltrelevanter Faktoren - erfüllt sind:

  1. der Lebensmittelzusatzstoff ist bei der vorgeschlagenen Dosis für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben,
  2. es besteht eine hinreichende technische Notwendigkeit, und es stehen keine anderen wirtschaftlich und technisch praktikablen Methoden zur Verfügung, und
  3. durch die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs werden die Verbraucher nicht irregeführt.

(2) Lebensmittelzusatzstoffe werden nur in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III aufgenommen, wenn sie für die Verbraucher Vorteile bringen und daher einem oder mehreren der folgenden Zwecke dienen:

  1. Erhaltung der ernährungsphysiologischen Qualität des Lebensmittels;
  2. Bereitstellung von Zutaten oder Bestandteilen für Lebensmittel, die für Gruppen von Verbrauchern mit besonderen Ernährungswünschen erforderlich sind;
  3. Förderung der gleich bleibenden Qualität oder Stabilität eines Lebensmittels oder Verbesserung seiner organoleptischen Eigenschaften, sofern sich dadurch die Art, Substanz oder Qualität des Lebensmittels nicht derart verändert, dass die Verbraucher irregeführt werden;
  4. Verwendung als Hilfsstoff bei Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Transport oder Lagerung von Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen, sofern der Zusatzstoff nicht dazu verwendet wird, die Auswirkungen des Einsatzes mangelhafter Rohstoffe oder unerwünschter, auch unhygienischer Verfahren oder Techniken im Verlauf einer dieser Tätigkeiten zu verschleiern.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann ein Lebensmittelzusatzstoff, der die ernährungsphysiologische Qualität eines Lebensmittels mindert, in die Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgenommen werden, wenn

  1. dieses Lebensmittel kein wichtiger Bestandteil einer normalen Ernährung ist oder
  2. der Lebensmittelzusatzstoff für die Herstellung von Lebensmitteln für Gruppen von Verbrauchern mit speziellen Ernährungsbedürfnissen benötigt wird.

Artikel 7 Besondere Bedingungen für Süßungsmittel

Ein Lebensmittelzusatzstoff darf in die Gemeinschaftsliste in Anhang II unter der Funktionsklasse der Süßungsmittel nur aufgenommen werden, wenn er einem oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Zwecke und außerdem einem der folgenden Zwecke dient:

  1. Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz,
  2. Zuckerersatz, sofern dadurch die Haltbarkeit des Lebensmittels verbessert wird,
  3. Herstellung von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 89/398/EWG.

Artikel 8 Besondere Bedingungen für Farbstoffe

Ein Lebensmittelzusatzstoff darf in die Gemeinschaftsliste in Anhang II unter der Funktionsklasse der Farbstoffe nur aufgenommen werden, wenn er einem oder mehreren der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Zwecke und außerdem einem der folgenden Zwecke dient:

  1. das ursprüngliche Erscheinungsbild von Lebensmitteln wiederherstellt, deren Farbe durch Verarbeitung, Lagerung, Verpackung und Vertrieb mit nachteiligen Folgen für die optische Akzeptanz beeinträchtigt worden ist;
  2. Lebensmittel äußerlich ansprechender macht;
  3. normalerweise farblose Lebensmittel färbt.

Artikel 9 Einteilung der Lebensmittelzusatzstoffe nach Funktionsklassen

(1) Die Lebensmittelzusatzstoffe werden in den Anhängen II und III den einzelnen Funktionsklassen von Anhang I je nach ihrer technischen Hauptfunktion zugeordnet.

Diese Zuordnung schließt nicht aus, dass sie auch für andere Zwecke verwendet werden können.

(2) Sofern es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts oder der technischen Entwicklung erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Aufnahme weiterer Funktionsklassen in Anhang I betreffen, gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 28 Absatz 3 zu erlassen.

Artikel 10 Inhalt der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen

(1) Ein Lebensmittelzusatzstoff, der die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Bedingungen erfüllt, kann nach dem in der Verordnung (EG) Nr. festgelegten Verfahren aufgenommen werden in

  1. die Gemeinschaftsliste in Anhang II der vorliegenden Verordnung und/oder
  2. die Gemeinschaftsliste in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(2) Der Eintrag eines Lebensmittelzusatzstoffes in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III enthält folgende Einzelheiten:

  1. Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer;
  2. Lebensmittel, denen der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf;
  3. Bedingungen, unter denen der Lebensmittelzusatzstoff verwendet werden darf;
  4. Gegebenenfalls Beschränkungen der direkten Abgabe des Lebensmittelzusatzstoffes an die Endverbraucher.

(3) Änderungen der Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III erfolgen nach dem in der Verordnung (EG) Nr. vorgesehenen Verfahren.

Artikel 11 Festlegung der Verwendungsmengen

(1) Bei der Festlegung der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c genannten Bedingungen ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die geringste Dosis, die notwendig ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, wird als Verwendungsmenge festgelegt;
  2. dabei sind zu berücksichtigen:
    1. die für den Lebensmittelzusatzstoff festgelegte akzeptierbare Tagesdosis oder gleichwertige Bewertungen und die wahrscheinliche tägliche Aufnahmemenge unter Berücksichtigung aller Quellen;
    2. sofern Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln Verwendung finden, die von speziellen Verbrauchergruppen konsumiert werden, die mögliche tägliche Menge der Aufnahme des Lebensmittelzusatzstoffes durch die Verbraucher in jenen Gruppen.

(2) In bestimmten Fällen wird keine numerische Höchstmenge für Lebensmittelzusatzstoffe festgelegt (quantum satis). Zusatzstoffe werden dann nach dem Quantum-satis-Prinzip verwendet.

(3) Die in Anhang II genannten Höchstmengen der Lebensmittelzusatzstoffe gelten für die in Verkehr gebrachten Lebensmittel, sofern nicht anders angegeben. Abweichend von diesem Grundsatz finden bei getrockneten und/oder konzentrierten Lebensmitteln, die rekonstituiert werden müssen, die Höchstmengen auf die nach den Anweisungen auf dem Etikett rekonstituierten Lebensmittel Anwendung, wobei der Mindestverdünnungsfaktor zu berücksichtigen ist.

(4) Die in Anhang II genannten Höchstmengen der Farbstoffe gelten für die Mengen des färbenden Grundbestandteils in der färbenden Zubereitung, sofern nicht anders angegeben.

Artikel 12 Änderungen im Produktionsprozess oder in Ausgangsstoffen für einen Lebensmittelzusatzstoff, der bereits in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist

Wenn bei einem Lebensmittelzusatzstoff, der bereits in der Gemeinschaftsliste aufgeführt ist, sein Produktionsverfahren oder die verwendeten Ausgangsstoffe erheblich geändert werden oder die Partikelgröße - z.B. durch die Anwendung der Nanotechnologie - geändert wird, ist dieser nach den neuen Verfahren oder mit den neuen Ausgangsstoffen hergestellte Lebensmittelzusatzstoff als ein anderer Zusatzstoff anzusehen, und es ist ein neuer Eintrag in die Gemeinschaftsliste bzw. eine Änderung der Spezifikationen erforderlich, bevor der Zusatzstoff in Verkehr gebracht werden darf.

Artikel 13 Lebensmittelzusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen

(1) Ein Lebensmittelzusatzstoff, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt, kann erst nach seiner Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nach der vorliegenden Verordnung in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III aufgenommen werden.

(2) Wenn ein Lebensmittelzusatzstoff, der bereits in der Gemeinschaftslüste aufgeführt ist, aus anderen Ausgangsstoffen produziert wird, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, muss er nicht noch einmal gemäß dieser Verordnung zugelassen werden, solange der neue Ausgangsstoff eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besitzt und der Lebensmittelzusatzstoff den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Spezifikationen entspricht.

Artikel 14 Spezifikationen von Lebensmittelzusatzstoffen

Die Spezifikationen der Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere bezüglich Herkunft, Reinheit und sonstiger notwendiger Angaben, werden nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. vorgesehenen Verfahren bei der ersten Eintragung eines Zusatzstoffes in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III festgelegt.

Kapitel III
Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln

Artikel 15 Verwendung von Zusatzstoffen in unbehandelten Lebensmitteln

Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in unbehandelten Lebensmitteln nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden.

Artikel 16 Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung

Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in Säuglings- und Kleinkindernahrung im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG - auch in diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder für besondere medizinische Zwecke - nur in den in Anhang II dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden.

Artikel 17 Verwendung von Farbstoffen zur Kennzeichnung

Nur in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Lebensmittelfarbstoffe sind für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit gemäß der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch 30 und für andere vorgeschriebene Kennzeichnungen bei Fleischerzeugnissen sowie für Farbverzierungen der Schalen von Eiern und Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 31 zugelassen.

Artikel 18 Migrationsgrundsatz

(1) Ein Lebensmittelzusatzstoff darf enthalten sein

  1. in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang II aufgeführt ist, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist;
  2. in einem Lebensmittel mit zugesetzten Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen, falls der Zusatzstoff
    1. nach dieser Verordnung im Lebensmittelzusatzstoff, -enzym oder -aroma zugelassen ist und
    2. durch den Lebensmittelzusatzstoff, das Lebensmittelenzym oder das Lebensmittelaroma in das Lebensmittel übertragen worden ist und
    3. in dem endgültigen Lebensmittel keine technische Funktion erfüllt;
  3. in einem Lebensmittel, das ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet wird, sofern Letzteres dieser Verordnung genügt.

(2) Absatz 1 gilt nur in ausdrücklichen Ausnahmefällen für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 89/398/EWG.

(3) Wird ein Lebensmittelzusatzstoff in einem Lebensmittelaroma, -zusatzstoff oder -enzym einem Lebensmittel zugefügt und erfüllt in diesem Lebensmittel eine technische Funktion, so gilt er nicht als Lebensmittelzusatzstoff des zugefügten Lebensmittelaromas, -zusatzstoffes oder -enzyms, sondern als Zusatzstoff dieses Lebensmittels und muss somit den vorgegebenen Bedingungen für die Verwendung in diesem Lebensmittel genügen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 sind als Süßungsmittel verwendete Lebensmittelzusatzstoffe in zusammengesetzten Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz, in brennwertverminderten zusammengesetzten Lebensmitteln, in zusammengesetzten Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung, in nicht kariogenen zusammengesetzten Lebensmitteln und in zusammengesetzten Lebensmitteln mit verlängerter Haltbarkeit zugelassen, sofern das Süßungsmittel für eine der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist.

Artikel 19 Auslegungsentscheidungen

Erforderlichenfalls kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren entschieden werden, ob

  1. ein bestimmtes Lebensmittel einer der Gruppen in Anhang II angehört;
  2. ein in den Anhängen II und III aufgeführter und mit der Mengenangabe "quantum satis" zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 aufgeführten Kriterien verwendet wird; oder
  3. ein bestimmter Stoff der Definition des Begriffs "Lebensmittelzusatzstoff" gemäß Artikel 3 entspricht.

Artikel 20 Traditionelle Lebensmittel

Die in Anhang IV aufgeführten Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung bestimmter Klassen von Lebensmittelzusatzstoffen bei der Herstellung der in diesem Anhang aufgeführten traditionellen Lebensmittel auf ihrem Hoheitsgebiet weiterhin verbieten.

Kapitel IV
Kennzeichnung

Artikel 21 Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

(1) Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemischt mit anderen Zusatzstoffen und/oder anderen Zutaten nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG zum Verkauf angeboten werden, nur mit der in Artikel 22 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein muss. Die Angaben müssen für den Käufer leicht verständlich formuliert sein.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, kann im Einklang mit dem Vertrag vorschreiben, dass die in Artikel 22 vorgesehenen Angaben in seinem Hoheitsgebiet in einer oder mehreren, von ihm zu bestimmenden Amtssprachen der Gemeinschaft gemacht werden. Dies steht der Abfassung der Angaben der Kennzeichnung in mehreren Sprachen nicht entgegen.

Artikel 22 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

(1) Werden nicht für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe einzeln oder gemischt mit anderen Zusatzstoffen und/oder mit Lebensmittelzutaten und/oder mit anderen zugefügten Stoffen zum Verkauf angeboten, weisen ihre Verpackungen oder Behältnisse folgende Angaben auf.

  1. die Bezeichnung und/oder die E-Nummer, die in dieser Verordnung für jeden Lebensmittelzusatzstoff festgelegt ist, oder eine die Bezeichnung und/oder E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs beinhaltende Verkehrsbezeichnung;
  2. entweder die Angabe "für Lebensmittel" oder die Angabe " für Lebensmittel, begrenzte Verwendung" oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln;
  3. gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und/oder Verwendung;
  4. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie oder des Loses;
  5. eine Gebrauchsanweisung, wenn der Lebensmittelzusatzstoff sonst nicht sachgemäß verwendet werden könnte;
  6. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers;
  7. die Angabe der Höchstmenge jedes Bestandteils oder jeder Gruppe von Bestandteilen, die einer mengenmäßigen Begrenzung in Lebensmitteln unterliegen, und/oder geeignete Angaben in klarer und leicht verständlicher Formulierung, die es dem Käufer ermöglichen, diese Verordnung oder andere einschlägige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts einzuhalten; gilt diese Mengenbegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, die einzeln oder gemeinsam verwendet werden, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden; die mengenmäßige Begrenzung wird entweder zahlenmäßig oder nach dem "quantum-satis"-Prinzip ausgedrückt;
  8. Nettomenge;
  9. das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum;
  10. gegebenenfalls Angaben über einen Lebensmittelzusatzstoff oder sonstige Stoffe, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird und die in Anhang IIIa - Verzeichnis der Lebensmittelzutaten - der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführt sind.

(2) Werden Lebensmittelzusatzstoffe gemischt mit anderen Zusatzstoffen und/oder mit anderen Lebensmittelzutaten zum Verkauf angeboten, wird auf ihren Verpackungen oder Behältnissen eine Liste aller Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Anteils am Gesamtgewicht angegeben.

(3) Werden Stoffe (einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen oder anderer Lebensmittelzutaten) Lebensmittelzusatzstoffen zugesetzt, um die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung der Zusatzstoffe zu erleichtern, wird auf ihren Verpackungen oder Behältnissen eine Liste aller dieser Stoffe in absteigender Reihenfolge ihres Anteils am Gesamtgewicht angegeben.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben e, f und g und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Warenbegleitpapieren gemacht zu werden, sofern die Angabe "nicht für den Verkauf im Einzelhandel" an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses erscheint.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 brauchen im Falle der Lieferung von Lebensmittelzusatzstoffen in Tankwagen die Angaben nur in den bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren gemacht zu werden.

Artikel 23 Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt 32, und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 dürfen zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die einzeln oder gemischt mit anderen Zusatzstoffen und/oder anderen Zutaten angeboten werden, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen folgende Angaben aufweisen:

  1. die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs gemäß dieser Verordnung oder eine die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs beinhaltende Verkehrsbezeichnung;
  2. die Angabe "für Lebensmittel" oder die Angabe "für Lebensmittel, begrenzte Verwendung" oder einen genaueren Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a muss die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüßen mit dem Hinweis versehen sein "Tafelsüße auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Rezeptur der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel ... ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Rezeptur der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.

(3) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole und/oder Aspartam enthalten, muss folgende Warnhinweise umfassen:

  1. Polyole: "Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken";
  2. Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz: "Enthält eine Phenylalaninquelle".

(4) Die Hersteller von Tafelsüßen stellen auf angemessene Weise Informationen bereit, die deren sichere Verwendung durch die Verbraucher ermöglichen. Mit Blick auf die Umsetzung dieses Absatzes können nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Leitlinien angenommen werden.

(5) Für die in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben gilt Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG entsprechend.

Artikel 24 Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmte Lebensmittelfarbstoffe enthalten

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG enthält die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführte Lebensmittelfarbstoffe enthalten, die in dem genannten Anhang aufgeführten zusätzlichen Angaben.

(2) Bezüglich der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben gilt Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG entsprechend.

(3) Falls im Ergebnis wissenschaftlicher Fortschritte oder technischer Entwicklungen erforderlich, wird Anhang V durch Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert.

Artikel 25 Sonstige Kennzeichnungsanforderungen

Die Artikel 21, 22, 23 und 24 gelten unbeschadet genauerer oder weiter gehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Gewichte und Maße oder über die Aufmachung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder über die Beförderung solcher Stoffe und Zubereitungen.

Kapitel V
Verfahrensvorschriften und Durchführung

Artikel 26 Informationspflichten

(1) Der Hersteller oder Verwender eines Lebensmittelzusatzstoffes teilt der Kommission unverzüglich jede neue wissenschaftliche oder technische Information mit, die die Bewertung der Sicherheit des Zusatzstoffes berühren könnte.

(2) Der Hersteller oder Verwender eines Lebensmittelzusatzstoffes unterrichtet die Kommission auf deren Aufforderung über die tatsächliche Verwendung des Zusatzstoffes. Diese Angaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt.

Artikel 27 Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen systematisch den Verbrauch und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ausgehend von einem risikobezogenen Ansatz und erstatten der Kommission und der Behörde in angemessenen zeitlichen Abständen Bericht über die Ergebnisse.

(2) Nach Anhörung der Behörde wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 28 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die Zeiträume nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG des Rates werden auf 2 Monate bzw. 2 Monate bzw. 4 Monate festgesetzt.

Artikel 29 Gemeinschaftliche Finanzierung der Harmonisierung

Die Rechtsgrundlage für die Finanzierung der aus dieser Verordnung resultierenden Maßnahmen ist Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 30 Erstellung der Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe

(1) Lebensmittelzusatzstoffe, die gemäß den Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG unter Berücksichtigung der Änderungen nach Maßgabe von Artikel 31 dieser Verordnung für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen sind, und ihre Verwendungsbedingungen werden in Anhang II dieser Verordnung aufgenommen, nachdem geprüft wurde, ob sie den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung entsprechen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung für die Aufnahme dieser Zusatzstoffe in Anhang II werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Prüfung erfolgt ohne eine neue Risikobewertung durch die Behörde. Die Prüfung ist bis zum 20. Januar 2011 abzuschließen.

Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungen, die nicht mehr benötigt werden, werden nicht in den Anhang II aufgenommen.

(2) Lebensmittelzusatzstoffe, die nach der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen zugelassen sind, und ihre Verwendungsbedingungen werden in Anhang III Teil 1 dieser Verordnung aufgenommen, nachdem geprüft wurde, ob sie Artikel 6 dieser Verordnung entsprechen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen für die Aufnahme dieser Zusatzstoffe in Anhang III werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Prüfung erfolgt ohne eine neue Risikobewertung durch die Behörde. Die Prüfung ist bis zum 20. Januar 2011 abzuschließen.

Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungen, die nicht mehr benötigt werden, werden nicht in den Anhang III aufgenommen.

(3) Lebensmittelzusatzstoffe, die nach der Richtlinie 95/2/EG für die Verwendung in Lebensmittelaromen zugelassen wurden, und ihre Verwendungsbedingungen werden in Anhang III Teil 4 dieser Verordnung aufgenommen, nachdem geprüft wurde, ob sie Artikel 6 dieser Verordnung entsprechen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen für die Aufnahme dieser Zusatzstoffe in Anhang III werden nach dem in Artikel 28 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese Prüfung erfolgt ohne eine neue Risikobewertung durch die Behörde. Die Prüfung ist bis zum 20. Januar 2011 abzuschließen.

Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungen, die nicht mehr benötigt werden, werden nicht in den Anhang III aufgenommen.

(4) Die Spezifikationen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Lebensmittelzusatzstoffe werden nach der Verordnung (EG) Nr. vorgesehenen Verfahren bei der ersten Eintragung dieser Zusatzstoffe in die Anhänge gemäß dem in diesen Absätzen beschriebenen Verfahren festgelegt.

(5) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die geeignete Übergangsmaßnahmen betreffen, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 31 Übergangsbestimmungen

Bis zur Fertigstellung der Gemeinschaftslisten von Lebensmittelzusatzstoffen gemäß Artikel 30 werden die Anhänge der Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Richtlinien geändert, die von der Kommission nach dem in Artikel 28 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

Lebensmittel, die bis 20. Januar 2010 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und nicht im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 22 Absatz 4 stehen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verkauft werden.

Lebensmittel, die bis 20. Juli 2010 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und nicht im Einklang mit Artikel 24 stehen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum verkauft werden.

Artikel 32 Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe

(1) Lebensmittelzusatzstoffe, die vor dem 20. Januar 2009 zugelassen wurden, werden von der Behörde einer neuen Risikobewertung unterzogen.

(2) Nach Anhörung der Behörde wird für solche Zusatzstoffe bis 20. Januar 2010 ein Bewertungsprogramm nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aufgestellt. Das Programm wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 33 Aufhebung von Rechtsakten

(1) Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

  1. Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen,
  2. Richtlinie 65/66/EWG,
  3. Richtlinie 78/663/EWG,
  4. Richtlinie 78/664/EWG,
  5. Richtlinie 81/712/EWG,
  6. Richtlinie 89/107/EWG,
  7. Richtlinie 94/35/EG,
  8. Richtlinie 94/36/EG,
  9. Richtlinie 95/2/EG,
  10. Entscheidung 292/97/EG,
  11. Entscheidung 2002/247/EG.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 34 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 33 gelten die folgenden Bestimmungen weiterhin, bis die Übernahme von Lebensmittelzusatzstoffen, die nach den Richtlinien 94/35/EG, 94/36/EG und 95/2/EG bereits zugelassen sind, gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 dieser Verordnung abgeschlossen ist:

  1. Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 94/35/EG sowie deren Anhang;
  2. Artikel 2 Absätze 1 bis 6, 8, 9 und 10 der Richtlinie 94/36/EG sowie deren Anhänge I bis V;
  3. Artikel 2 und 4 der Richtlinie 95/2/EG sowie deren Anhänge I bis VI

Unbeschadet des Buchstaben c wird die mit der Richtlinie 95/2/EG erfolgte Zulassung von E 1103 Invertase und E 1105 Lysozym mit Wirkung vom Datum des Geltungsbeginns der Gemeinschaftsliste von Lebensmittelenzymen gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 aufgehoben.

Artikel 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 20. Januar 2010.

Artikel 4 Absatz 2 gilt für Anhang III Teile 2, 3 und 5 ab 1. Januar 2011, und Artikel 23 Absatz 4 gilt ab 20. Januar 2011. Artikel 24 gilt ab 20. Juli 2010. Artikel 31 gilt ab 20. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.


1) ABl. C 168 vom 20.07.2007 S. 34.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2007 (ABl. C 175 E vom 10.07.2008 S. 142), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 10. März 2008 (ABl. C 111 E vom 06.05.2008 S. 10), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).und Entscheidung des Rates vom 18. November 2008.
3) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 27.
4) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
5) ABl. L 178 vom 28.07.1995 S. 1.
6) ABl. L 226 vom 22.09.1995 S. 1.
7) ABl. L 339 vom 30.12.1996 S. 1.
8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
9) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.
10) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.
11) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 12.
12) ABl. L 93 vom 31.03.2006 S. 1.
13) ABl. L 109 vom 06.05.2000 S. 29.
14) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 24.
15) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
16) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.
17) ABl. 115 vom 11.11.1962 S. 2645/62.
18) ABl. 22 vom 09.02.1965 S. 373.
19) ABl. L 223 vom 14.08.1978 S. 7.
20) ABl. L 223 vom 14.08.1978 S. 30.
21) ABl. L 257 vom 10.09.1981 S. 1.
22) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 27.
23) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 3.
24) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 13.
25) ABl. L 61 vom 18.03.1995 S. 1.
26) ABl. L 48 vom 19.02.1997 S. 13.
27) ABl. L 84 vom 28.03.2002 S. 69.
28) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.
29) ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.
30) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 69.
31) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.
32) ABl. L 186 vom 30.06.1989 S. 21.

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Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen Anhang I13 19


  1. "Süßungsmittel" sind Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln und in Tafelsüßen verwendet werden.
  2. "Farbstoffe" sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutaten verwendet werden. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen essbaren natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Vergleich zu auf ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Verordnung.
  3. "Konservierungsstoffe" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen, und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen.
  4. "Antioxidationsmittel" sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
  5. "Trägerstoffe" sind Stoffe, die verwendet werden, um Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen oder -enzyme, Nährstoffe und/oder sonstige Stoffe, die einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zugefügt werden, zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
  6. "Säuerungsmittel" sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
  7. "Säureregulatoren" sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.
  8. "Trennmittel" sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
  9. "Schaumverhüter" sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
  10. "Füllstoffe" sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
  11. "Emulgatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie z.B. Öl und Wasser in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
  12. "Schmelzsalze" sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
  13. "Festigungsmittel" sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
  14. "Geschmacksverstärker" sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.
  15. "Schaummittel" sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.
  16. "Geliermittel" sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine festere Konsistenz verleihen.
  17. "Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)" sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
  18. "Feuchthaltemittel" sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wässrigen Medium fördern.
  19. "Modifizierte Stärken" sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese essbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
  20. "Packgase" sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.
  21. "Treibgase" sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.
  22. "Backtriebmittel" sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.
  23. "Komplexbildner" sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
  24. " Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.
  25. "Verdickungsmittel" sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.
  26. "Mehlbehandlungsmittel" sind Stoffe außer Emulgatoren, die dem Mehl oder dem Teig zugefügt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.
  27. "Kontrastverstärker" sind Stoffe, die nach dem Aufbringen auf der äußeren Oberfläche von Obst und Gemüse an bestimmten, zuvor (z.B. durch Laserbehandlung) depigmentierten Stellen dazu beitragen, dass sich diese Stellen von der verbleibenden Fläche abheben, indem sie infolge der Reaktion mit bestimmten Komponenten der Epidermis Farbe geben.

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EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung Anhang II11 20 20a 20b 20c 21

Teil A12 14 15 16 20

1. Einleitung

Diese EU-Liste umfasst:

2. Allgemeine Bestimmungen über die aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und die Verwendungsbedingungen20

  1. Nur die in Teil B aufgeführten Stoffe gemäß den Spezifikationen in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dürfen als Zusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet werden, sofern in Teil E nichts anderes festgelegt ist.
  2. Die Zusatzstoffe dürfen nur in den Lebensmitteln und unter den Bedingungen verwendet werden, die in Teil E dieses Anhangs genannt sind.
  3. Teil E dieses Anhangs ist nach den in Teil D dieses Anhangs festgelegten Lebensmittelkategorien gegliedert, und die Zusatzstoffe sind nach den Gruppen zusammengefasst, die in Teil C dieses Anhangs festgelegt sind.
  4. Aluminiumlacke, die aus allen in Teil B Tabelle 1 aufgeführten Farbstoffen hergestellt wurden, sind bis zum 31. Juli 2014 zugelassen.

Ab dem 1. August 2014 sind nur noch die Aluminiumlacke zugelassen, die aus den in diesem Teil a Tabelle 3 aufgeführten Farbstoffen hergestellt wurden, und zwar nur in denjenigen Lebensmittelkategorien, für die in Teil E Höchstmengenbeschränkungen für Aluminium aus Lacken ausdrücklich festgelegt sind.

Die Farbstoffe E 123, E 127, E 160b(i), E 160b(ii), E 161g, E 173 und E 180 sowie Mischungen davon dürfen nicht direkt an die Verbraucher verkauft werden.

Die unter E 407, E 407a und E 440 aufgeführten Stoffe können mit Zucker standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.

Wenn mit 'für Lebensmittel' gekennzeichnet, dürfen Nitrite nur als Mischung mit Kochsalz oder einem Kochsalzersatz verkauft werden.

Der Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt nicht für die in Tabelle 1 (Lebensmittelzusatzstoffe allgemein) und Tabelle 2 (Lebensmittelfarbstoffe) aufgeführten Lebensmittel.

Tabelle 1: Lebensmittel, in denen nach dem Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Zusatzstoffe nicht zugelassen werden dürfen

1 Unbehandelte Lebensmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, ausgenommen Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
2 Honig nach der Richtlinie 2001/110/EG des Rates1
3 Nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
4 Butter
5 Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch und nicht aromatisierte, pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt (ausgenommen fettreduzierte Sahne)
6 Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, nicht wärmebehandelt nach der Fermentation
7 Nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch)
8 Natürliches Mineralwasser gemäß der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 und Quellwasser, sowie jegliches in Flaschen abgefüllte oder anderweitig abgepackte Wasser
9 Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte
10 Nicht aromatisierter Blatt-Tee
11 Zuckerarten nach der Richtlinie 2001/111/EG des Rates3
12 Trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, gemäß der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates4
13 Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5, auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder
1) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 47.

2) ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 45

3) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 53.

4) ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2009 S. 21.

5) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. und (EG) Nr. des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

Tabelle 2: Lebensmittel, in denen nach dem Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Farbstoffe nicht zugelassen werden dürfen

1 Unbehandelte Lebensmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
2 Jegliches in Flaschen abgefüllte oder anderweitig abgepackte Wasser
3 Vollmilch sowie teilentrahmte und entrahmte Milch, pasteurisiert oder sterilisiert (einschließlich Sterilisation durch Ultrahocherhitzung) (nicht aromatisiert)
4 Schokoladenmilch
5 Fermentierte Milch (nicht aromatisiert)
6 Haltbar gemachte Milchsorten gemäß der Richtlinie 2001/114/EG des Rates1 (nicht aromatisiert)
7 Buttermilch (nicht aromatisiert)
8 Sahne und Sahnepulver (nicht aromatisiert)
9 Öle und Fette tierischen und pflanzlichen Ursprungs
10 Gereifter und ungereifter Käse (nicht aromatisiert)
11 Butter aus Schaf- und Ziegenmilch
12 Eier und Eiprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
13 Mehl und andere Müllerei- und Stärkeprodukte
14 Brot und ähnliche Produkte
15 Teigwaren und Gnocchi
16 Zucker, einschließlich sämtlicher Mono- und Disaccharide
17 Tomatenmark und Tomatenkonserven
18 Soßen auf Tomatenbasis
19 Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Richtlinie 2001/112/EG des Rates2 sowie Gemüsesaft und Gemüsenektar
20 Obst, Gemüse (einschließlich Kartoffeln) und Pilze, in Dosen- oder Glaskonserven oder getrocknet; Obst, Gemüse (einschließlich Kartoffeln) und Pilze, verarbeitet
21 Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG3, crème de pruneaux
22 Fisch, Weichtiere und Krebstiere, Fleisch, Geflügel und Wild sowie deren Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Mahlzeiten, die diese Zutaten enthalten
23 Kakaoprodukte und Schokoladenbestandteile in Schokoladeprodukten gemäß der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4
24 Röstkaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte
25 Salz, Salzsubstitute, Gewürze und Gewürzmischungen
26 Wein und andere Produkte nach Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates5
27 Spirituosen gemäß Anhang II Absätze bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates6, Obstbrände (Obstsorte vorangestellt), gewonnen durch Mazeration und Destillation, und London Gin (Anhang II Absatz bzw. ) sowie

Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà gemäß Anhang II, Absätze , und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

28 Sangria, Clarea und Zurra gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates7
29 Weinessig nach Anhang I Teil XII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
30 Säuglings- und Kleinkindnahrung gemäß der Richtlinie /EG, auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder
31 Honig nach der Richtlinie 2001/110/EG
32 Malz- und Malzprodukte
1) ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2002 S. 19.

2) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 58.

3) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67.

4) ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2000 S. 19.

5) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

6) ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.

7) ABl. Nr. L 149 vom 14.06.1991 S. 1.

Tabelle 3 Farbstoffe, die in Form von Lacken verwendet werden dürfen13 14

E-Nummer Bezeichnung
E 100 Kurkumin
E 101 Riboflavine
E 102 Tartrazin
E 104 Chinolingelb
E 110 Gelborange S
E 120 Echtes Karmin
E 122 Azorubin (Carmoisin)
E 123 Amaranth
E 124 Cochenillerot a (Ponceau 4R)
E 127 Erythrosin
E 129 Allurarot AC
E 131 Patentblau V
E 132 Indigotin (Indigokarmin)
E 133 Brillantblau FCF
E 141 Kupferkomplexe der Chlorophylle und Chlorophylline
E 142 Grün S
E 151 Brillantschwarz PN
E 155 Braun HT
E 163 Anthocyane
E 180 Litholrubin BK

*) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

Teil B
Liste aller Zusatzstoffe

1. Farbstoffe13 20

E-Nummer Bezeichnung
E 100 Kurkumin
E 101 Riboflavine
E 102 Tartrazin
E 104 Chinolingelb
E 110 Gelborange S
E 120 Echtes Karmin
E 122 Azorubin (Carmoisin)
E 123 Amaranth
E 124 Cochenillerot a (Ponceau 4R)
E 127 Erythrosin
E 129 Allurarot AC
E 131 Patentblau V
E 132 Indigotin (Indigokarmin)
E 133 Brillantblau FCF
E 140 Chlorophylle und Chlorophylline
E 141 Kupferkomplexe der Chlorophylle und Chlorophylline
E 142 Grün S
E 150a Zuckerkulör1
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör
E 151 Brillantschwarz PN
E 153 Pflanzenkohle
E 155 Braun HT
E 160a Carotin
E 160b(i) Annatto Bixin
E 160b(ii) Annatto Norbixin
E 160c Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin)
E 160d Lycopin
E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C 30)
E 161b Lutein
E 161g Canthaxanthin *
E 162 Betanin (Betenrot)
E 163 Anthocyane
E 170 Calciumcarbonat
E 171 Titandioxid
E 172 Eisenoxide und Eisenhydroxide
E 173 Aluminium
E 174 Silber
E 175 Gold
E 180 Litholrubin BK
1) Als Zuckerkulör werden mehr oder weniger braune Produkte bezeichnet, die als Farbstoffe verwendet werden. Es ist nicht zu verwechseln mit dem süßen und angenehm duftenden Karamell, das sich bildet, wenn Zucker allein erhitzt wird, und das Lebensmitteln (Süßwaren, Gebäck, alkoholische Getränke) zur Geschmacksgebung zugesetzt wird.

*) Canthaxanthin ist in den Lebensmittelkategorien in Teil D bzw. E nicht zugelassen. Der Stoff ist in der Liste B.1 aufgeführt, da er in Übereinstimmung mit der Richtlinie /EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 10) in Arzneimitteln verwendet wird.

2. Süßungsmittel11 14 21

E-Nummer Bezeichnung
E 420 Sorbit
E 421 Mannit
E 950 Acesulfam K
E 951 Aspartam
E 952 Cyclamat
E 953 Isomalt
E 954 Saccharin
E 955 Sucralose
E 957 Thaumatin
E 959 Neohesperidin DC
E 960a Steviolglycoside aus Stevia

Stand: VO (EU) 2021/1156

E 960c Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside

Stand: VO (EU) 2021/1156

E 961 Neotam
E 962 Aspartam-Acesulfamsalz
E 954 Polyglycitolsirup
E 965 Maltit
E 966 Lactit
E 967 Xylit
E 968 Erythrit
E 969 Advantam

3. Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel12 13 13a 13b 13c 13d 13e 14 14a 14b 14c 15 15a 17 18 18a 18b

E-Nummer Bezeichnung
E 170 Calciumcarbonat
E 172 Eisenoxide und -hydroxide
E 200 Sorbinsäure
E 202 Kaliumsorbat
E 210 Benzoesäure1
E 211 Natriumbenzoat1
E 212 Kaliumbenzoat1
E 213 Calciumbenzoat1
E 214 PHB-Ester (Ethyl-p-hydroxybenzoat)
E 215 PHB-Ethylester-Natriumsalz (Natriumethyl-p-hydroxybenzoat)
E 218 PHB-Methylester (Methyl-p-hydroxybenzoat)
E 219 PHB-Methylester-Natriumsalz (Natriummethyl-p-hydroxybenzoat)
E 220 Schwefeldioxid
E 221 Natriumsulfit
E 222 Natriumhydrogensulfit
E 223 Natriummetabisulfit
E 224 Kaliummetabisulfit
E 226 Calciumsulfit
E 227 Calciumhydrogensulfit
E 228 Kaliumhydrogensulfit
E 234 Nisin
E 235 Natamycin
E 239 Hexamethylentetramin
E 242 Dimethyldicarbonat
E 243 Ethyllaurylarginat
E 249 Kaliumnitrit
E 250 Natriumnitrit
E 251 Natriumnitrat
E 252 Kaliumnitrat
E 260 Essigsäure
E 261 Kaliumacetate ***
E 262 Natriumacetate
E 263 Calciumacetat
E 270 Milchsäure
E 280 Propionsäure
E 281 Natriumpropionat
E 282 Calciumpropionat
E 283 Kaliumpropionat
E 284 Borsäure
E 285 Natriumtetraborat (Borax)
E 290 Kohlendioxid
E 296 Äpfelsäure
E 297 Fumarsäure
E 300 Ascorbinsäure
E 301 Natriumascorbat
E 302 Calciumascorbat
E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte
E 307 Alpha-Tocopherol
E 308 Gamma-Tocopherol
E 309 Delta-Tocopherol
E 310 Propylgallat
E 315 Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure)
E 316 Natriumisoascorbat
E 319 Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ)
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)
E 321 Butylhydroxytoluen (BHT)
E 322 Lecithine
E 325 Natriumlactat
E 326 Kaliumlactat
E 327 Calciumlactat
E 330 Citronensäure
E 331 Natriumcitrate
E 332 Kaliumcitrate
E 333 Calciumcitrate
E 334 Weinsäure (L+)
E 335 Natriumtartrate
E 336 Kaliumtartrate
E 337 Natrium-Kaliumtartrat
E 338 Phosphorsäure
E 339 Natriumphosphate
E 340 Kaliumphosphate
E 341 Calciumphosphate
E 343 Magnesiumphosphate
E 350 Natriummalate
E 351 Kaliummalat
E 352 Calciummalate
E 353 Metaweinsäure
E 354 Calciumtartrat
E 355 Adipinsäure
E 356 Natriumadipat
E 357 Kaliumadipat
E 363 Bernsteinsäure
E 380 Triammoniumcitrat
E 385 Calcium-Dinatrium-Ethylendiamintetraacetat (Calcium-Dinatrium-EDTA)
E 392 Extrakt aus Rosmarin
E 400 Alginsäure
E 401 Natriumalginat
E 402 Kaliumalginat
E 403 Ammoniumalginat
E 404 Calciumalginat
E 405 Propylenglycolalginat
E 406 Agar-Agar
E 407a Verarbeitete Euchema-Algen
E 407 Carrageen
E 410 Johannisbrotkernmehl
E 412 Guarkernmehl
E 413 Traganth
E 414 Gummi arabicum
E 415 Xanthan
E 416 Karayagummi
E 417 Tarakernmehl
E 418 Gellan
E 422 Glycerin
E 423 Octenylbernsteinsäuremodifiziertes Gummi arabicum
E 425 Konjak
E 426 Sojabohnen-Polyose
E 427 Cassia-Gummi
E 431 Polyoxyethylen(40)stearat
E 432 Polyoxyethylensorbitanmonolaurat (Polysorbat 20)
E 433 Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80)
E 434 Polyoxyethylensorbitanmonopalmitat (Polysorbat 40)
E 435 Polyoxyethylensorbitanmonostearat (Polysorbat 60)
E 436 Polyoxyethylensorbitantristearat (Polysorbat 65)
E 440 Pektine
E 442 Ammoniumphosphatide
E 444 Saccharoseacetatisobutyrat
E 445 Glycerinester aus Wurzelharz
E 450 Diphosphate
E 451 Triphosphate
E 452 Polyphosphate
E 456 Kaliumpolyaspartat
E 459 Beta-Cyclodextrin
E 460 Cellulose
E 461 Methylcellulose
E 462 Ethylcellulose
E 463 Hydroxypropylcellulose
E 463a Niedrig substituierte Hydroxypropylcellulose (L-HPC)
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose
E 465 Ethylmethylcellulose
E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi
E 468 Vernetzte Carboxymethylcellulose (modifizierter Cellulosegummi)
E 469 Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose
E 470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren
E 470b Magnesiumsalze der Speisefettsäuren
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren
E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 472f Gemischte Essig- und Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren
E 474 Zuckerglyceride
E 475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren
E 476 Polyglycerin-Polyricinoleat
E 477 Propylenglycolester von Speisefettsäuren
E 479b Thermooxidiertes Sojaöl verestert mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren


E-Nummer Bezeichnung
E 481 Natriumstearoyl-2-lactylat
E 482 Calciumstearoyl-2-lactylat
E 483 Stearyltartrat
E 491 Sorbitanmonostearat
E 492 Sorbitantristearat
E 493 Sorbitanmonolaurat
E 494 Sorbitanmonooleat
E 495 Sorbitanmonopalmitat
E 499 Stigmasterinreiche Phytosterine
E 500 Natriumcarbonate
E 501 Kaliumcarbonate
E 503 Ammoniumcarbonate
E 504 Magnesiumcarbonate
E 507 Salzsäure
E 508 Kaliumchlorid
E 509 Calciumchlorid
E 511 Magnesiumchlorid
E 512 Zinn(II)-chlorid
E 513 Schwefelsäure
E 514 Natriumsulfate
E 515 Kaliumsulfate
E 516 Calciumsulfat
E 517 Ammoniumsulfat
E 520 Aluminiumsulfat
E 521 Aluminiumnatriumsulfat
E 522 Aluminiumkaliumsulfat
E 523 Aluminiumammoniumsulfat
E 524 Natriumhydroxid
E 525 Kaliumhydroxid
E 526 Calciumhydroxid
E 527 Ammoniumhydroxid
E 528 Magnesiumhydroxid
E 529 Calciumoxid
E 530 Magnesiumoxid
E 534 Eisentartrat
E 535 Natriumferrocyanid
E 536 Kaliumferrocyanid
E 538 Calciumferrocyanid
E 541 Säures Natriumaluminiumphosphat
E 551 Siliciumdioxid
E 552 Calciumsilicat
E 553a Magnesiumsilicate
E 553b Talkum
E 554 Natriumaluminiumsilicat
E 555 Kaliumaluminiumsilicat
E 556 Calciumaluminiumsilicat *
E 558 Bentonit **
E 559 Aluminiumsilicat (Kaolin) *
E 570 Speisefettsäuren
E 574 Gluconsäure
E 575 Glucono-delta-Lacton
E 576 Natriumgluconat
E 577 Kaliumgluconat
E 578 Calciumgluconat
E 579 Eisen(II)-gluconat
E 585 Eisen(II)-lactat
E 586 4-Hexylresorcin
E 620 Glutaminsäure
E 621 Mononatriumglutamat
E 622 Monokaliumglutamat
E 623 Calciumdiglutamat
E 624 Monoammoniumglutamat
E 625 Magnesiumdiglutamat
E 626 Guanylsäure
E 627 Dinatriumguanylat
E 628 Dikaliumguanylat
E 629 Calciumguanylat
E 630 Inosinsäure
E 631 Dinatriuminosinat
E 632 Dikaliuminosinat
E 633 Calciuminosinat
E 634 Calcium-5'-ribonucleotid
E 635 Dinatrium-5'-ribonucleotid
E 640 Glycin und seine Natriumsalze
E 641 L-Leucin
E 650 Zinkacetat
E 900 Dimethylpolysiloxan
E 901 Bienenwachs, weiß und gelb
E 902 Candelillawachs
E 903 Carnaubawachs
E 904 Schellack
E 905 Mikrokristallines Wachs
E 907 Hydriertes Poly-1-decen
E 914 Polyethylenwachsoxidate
E 920 L-Cystein
E 927b Carbamid
E 938 Argon
E 939 Helium
E 941 Stickstoff
E 942 Distickstoffoxid
E 943a Butan
E 943b Isobutan
E 944 Propan
E 948 Sauerstoff
E 949 Wasserstoff
E 999 Quillajaextrakt
E 1103 Invertase
E 1105 Lysozym
E 1200 Polydextrose
E 1201 Polyvinylpyrrolidon
E 1202 Polyvinylpolypyrrolidon
E 1203 Polyvinylalkohol (PVA)
E 1204 Pullulan
E 1205 Basisches Methacrylat-Copolymer
E 1206 Neutrales Methacrylat-Copolymer
E 1207 Anionisches Methacrylat-Copolymer
E 1208 Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer
E 1209 Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer
E 1404 Oxidierte Stärke
E 1410 Monostärkephosphat
E 1412 Distärkephosphat
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat
E 1420 Acetylierte Stärke
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat
E 1440 Hydroxypropylstärke
E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke
E 1452 Stärkealuminiumoctenylsuccinat
E 1505 Triethylcitrat
E 1517 Glycerindiacetat (Diacetin)
E 1518 Glycerintriacetat (Triacetin)
E 1519 Benzylalkohol
E 1520 Propylenglycol (1,2-Propandiol)
E 1521 Polyethylenglycol
1) Benzoesäure kann als Folge des Fermentationsprozesses bei Befolgung der guten Herstellungspraxis in bestimmten fermentierten Produkten auftreten.

*) = zugelassen bis zum 31. Januar 2014

**) = zugelassen bis zum 31. Mai 2013

***) Geltungsbeginn: ab dem 6. Februar 2013.

Teil C
Festlegung von Zusatzstoffgruppe
12 13 15

1. Gruppe I20

E-Nummer Bezeichnung Spezifische Höchstmengen
E 170 Calciumcarbonat quantum satis
E 260 Essigsäure quantum satis
E 261 Kaliumacetate * quantum satis
E 262 Natriumacetate quantum satis
E 263 Calciumacetat quantum satis
E 270 Milchsäure quantum satis
E 290 Kohlendioxid quantum satis
E 296 Äpfelsäure quantum satis
E 300 Ascorbinsäure quantum satis
E 301 Natriumascorbat quantum satis
E 302 Calciumascorbat quantum satis
E 304 Fettsäureester der Ascorbinsäure quantum satis
E 306 Stark tocopherolhaltige Extrakte quantum satis
E 307 Alpha-Tocopherol quantum satis
E 308 Gamma-Tocopherol quantum satis
E 309 Delta-Tocopherol quantum satis
E 322 Lecithine quantum satis
E 325 Natriumlactat quantum satis
E 326 Kaliumlactat quantum satis
E 327 Calciumlactat quantum satis
E 330 Citronensäure quantum satis
E 331 Natriumcitrate quantum satis
E 332 Kaliumcitrate quantum satis
E 333 Calciumcitrate quantum satis
E 334 Weinsäure (L+) quantum satis
E 335 Natriumtartrate quantum satis
E 336 Kaliumtartrate quantum satis
E 337 Natrium-Kaliumtartrat quantum satis
E 350 Natriummalate quantum satis
E 351 Kaliummalat quantum satis
E 352 Calciummalate quantum satis
E 354 Calciumtartrat quantum satis
E 380 Triammoniumcitrat quantum satis
E 400 Alginsäure quantum satis1
E 401 Natriumalginat quantum satis1
E 402 Kaliumalginat quantum satis1
E 403 Ammoniumalginat quantum satis1
E 404 Calciumalginat quantum satis1
E 406 Agar-Agar quantum satis1
E 407 Carrageen quantum satis1
E 407a Verarbeitete Euchema-Algen quantum satis1
E 410 Johannisbrotkernmehl quantum satis1, 2
E 412 Guarkernmehl quantum satis1, 2
E 413 Traganth quantum satis1
E 414 Gum arabic (Acacia gum) quantum satis1
E 415 Xanthan quantum satis1, 2
E 417 Tarakernmehl quantum satis1, 2
E 418 Gellan quantum satis1
E 422 Glycerin quantum satis
E 425 Konjak
  1. Konjakgummi
  2. Konjak-Glucomannan
10 g/kg, einzeln oder kombiniert1 2 3
E 426 Sojabohnen-Polyose quantum satis
E 440 Pektine quantum satis1
E 460 Zellulose quantum satis
E 461 Methylcellulose quantum satis
E 462 Ethylcellulose quantum satis
E 463 Hydroxypropylcellulose quantum satis
E 464 Hydroxypropylmethylcellulose quantum satis
E 465 Ethylmethylcellulose quantum satis


E-Nummer Bezeichnung Spezifische Höchstmengen
E 466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi quantum satis
E 469 Enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose quantum satis
E 470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze der Speisefettsäuren quantum satis
E 470b Magnesiumsalze der Speisefettsäuren quantum satis
E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren quantum satis
E 472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis
E 472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis
E 472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis
E 472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis
E 472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis
E 472f Gemischte Essig- und Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren quantum satis
E 500 Natriumcarbonate quantum satis
E 501 Kaliumcarbonate quantum satis
E 503 Ammoniumcarbonate quantum satis
E 504 Magnesiumcarbonate quantum satis
E 507 Salzsäure quantum satis
E 508 Kaliumchlorid quantum satis
E 509 Calciumchlorid quantum satis
E 511 Magnesiumchlorid quantum satis
E 513 Schwefelsäure quantum satis
E 514 Natriumsulfate quantum satis
E 515 Kaliumsulfate quantum satis
E 516 Calciumsulfat quantum satis
E 524 Natriumhydroxid quantum satis
E 525 Kaliumhydroxid quantum satis
E 526 Calciumhydroxid quantum satis
E 527 Ammoniumhydroxid quantum satis
E 528 Magnesiumhydroxid quantum satis
E 529 Calciumoxid quantum satis
E 530 Magnesiumoxid quantum satis
E 570 Speisefettsäuren quantum satis
E 574 Gluconsäure quantum satis
E 575 Glucono-delta-Lacton quantum satis
E 576 Natriumgluconat quantum satis
E 577 Kaliumgluconat quantum satis
E 578 Calciumgluconat quantum satis
E 640 Glycin und sein Natriumsalz quantum satis
E 920 L-Cystein quantum satis
E 938 Argon quantum satis
E 939 Helium quantum satis
E 941 Stickstoff quantum satis
E 942 Distickstoffoxid quantum satis
E 948 Sauerstoff quantum satis
E 949 Wasserstoff quantum satis
E 1103 Invertase quantum satis
E 1200 Polydextrose quantum satis
E 1404 Oxidierte Stärke quantum satis
E 1410 Monostärkephosphat quantum satis
E 1412 Distärkephosphat quantum satis
E 1413 Phosphatiertes Distärkephosphat quantum satis
E 1414 Acetyliertes Distärkephosphat quantum satis
E 1420 Acetylierte Stärke quantum satis
E 1422 Acetyliertes Distärkeadipat quantum satis
E 1440 Hydroxypropylstärke quantum satis
E 1442 Hydroxypropyldistärkephosphat quantum satis
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat quantum satis
E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke quantum satis
E 620 Glutaminsäure 10 g/kg, einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Glutaminsäure
E 621 Mononatriumglutamat
E 622 Monokaliumglutamat
E 623 Calciumdiglutamat
E 624 Monoammoniumglutamat
E 625 Magnesiumdiglutamat
E 626 Guanylsäure 500 mg/kg, einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Guanylsäure
E 627 Dinatriumguanylat
E 628 Dikaliumguanylat
E 629 Calciumguanylat
E 630 Inosinsäure
E 631 Dinatriuminosinat
E 632 Dikaliuminosinat
E 633 Calciuminosinat
E 634 Calcium-5'-ribonucleotid
E 635 Dinatrium-5'-ribonucleotid
E 420 Sorbit quantum satis (für andere Zwecke als zum Süßen)
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
E 966 Lactit
E 967 Xylit
E 968 Erythrit
1) Darf nicht in Gelee-Süßwaren in Minibechern (mini jelly cups) verwendet werden.

2) Darf nicht zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel verwendet werden, die beim Verzehr aufquellen sollen.

3) Darf nicht in Gelee-Süßwaren verwendet werden.

*) Geltungsbeginn: ab dem 6. Februar 2013.

2. Gruppe II: Lebensmittelfarbstoffe ohne Höchstmengenbeschränkung

E-Nummer Bezeichnung
E 101 Riboflavine
E 140 Chlorophylle und Chlorophylline
E 141 Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline
E 150a Zuckerkulör
E 150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör
E 150c Ammoniak-Zuckerkulör
E 150d Ammonsulfit-Zuckerkulör
E 153 Pflanzenkohle
E 160a Carotin
E 160c Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin)
E 162 Betanin (Betenrot)
E 163 Anthocyane
E 170 Calciumcarbonat
E 171 Titandioxid
E 172 Eisenoxide und Eisenhydroxide

3. Gruppe III: Lebensmittelfarbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung12 13

E-Nummer Bezeichnung
E 100 Kurkumin
E 102 Tartrazin
E 120 Echtes Karmin
E 122 Azorubin (Carmoisin)
E 129 Allurarot AC
E 131 Patentblau V
E 132 Indigotin (Indigokarmin)
E 133 Brillantblau FCF
E 142 Grün S
E 151 Brillantschwarz PN
E 155 Braun HAT
E 160e Beta-apo-8'-Carotinal (C 30)
E 161b Lutein

4. Gruppe IV: Polyole

E-Nummer Bezeichnung
E 420 Sorbit
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
E 966 Lactit
E 967 Xylit
E 968 Erythrit

5. Andere Zusatzstoffe, die kombiniert reguliert werden können18 18a 21

a) E 200-E 202: Sorbinsäure - Kaliumsorbat (SA)

E-Nummer Bezeichnung
E 200 Sorbinsäure
E 202 Kaliumsorbat

b) E 210-E 213: Benzoesäure - Benzoate (BA)

E-Nummer Bezeichnung
E 210 Benzoesäure
E 211 Natriumbenzoat
E 212 Kaliumbenzoat
E 213 Calciumbenzoat

c) E 200-E 213: Sorbinsäure - Sorbate; Benzoesäure - Benzoate (Sa + BA)

E-Nummer Bezeichnung
E 200 Sorbinsäure
E 202 Kaliumsorbat
E 210 Benzoesäure
E 211 Natriumbenzoat
E 212 Kaliumbenzoat
E 213 Calciumbenzoat

d) E 200-E 219: Sorbinsäure - Sorbate; Benzoesäure - Benzoate; p-Hydroxybenzoate (Sa + Ba + PHB)

E-Nummer Bezeichnung
E 200 Sorbinsäure
E 202 Kaliumsorbat
E 210 Benzoesäure
E 211 Natriumbenzoat
E 212 Kaliumbenzoat
E 213 Calciumbenzoat
E 214 PHB-Ester (Ethyl-p-hydroxybenzoat)
E 215 PHB-Ethylester-Natriumsalz (Natriumethyl-p-hydroxybenzoat)
E 218 PHB-Methylester (Methyl-p-hydroxybenzoat)
E 219 PHB-Methylester-Natriumsalz (Natriummethyl-p-hydroxybenzoat)


e) E 200-E 202; E 214-E 219: Sorbinsäure - Kaliumsorbat; p-Hydroxybenzoate (Sa + PHB)

E-Nummer Bezeichnung
E 200 Sorbinsäure
E 202 Kaliumsorbat
E 214 PHB-Ester (Ethyl-p-hydroxybenzoat)
E 215 PHB-Ethylester-Natriumsalz (Natriumethyl-p-hydroxybenzoat)
E 218 PHB-Methylester (Methyl-p-hydroxybenzoat)
E 219 PHB-Methylester-Natriumsalz (Natriummethyl-p-hydroxybenzoat))

f) E 214-E 219: p-Hydroxybenzoate (PHB)

E-Nummer Bezeichnung
E 214 PHB-Ester (Ethyl-p-hydroxybenzoat)
E 215 PHB-Ethylester-Natriumsalz (Natriumethyl-p-hydroxybenzoat)
E 218 PHB-Methylester (Methyl-p-hydroxybenzoat)
E 219 PHB-Methylester-Natriumsalz (Natriummethyl-p-hydroxybenzoat)

g) E 220-E 228: Schwefeldioxid - Sulfite

E-Nummer Bezeichnung
E 220 Schwefeldioxid
E 221 Natriumsulfit
E 222 Natriumhydrogensulfit
E 223 Natriummetabisulfit
E 224 Kaliummetabisulfit
E 226 Calciumsulfit
E 227 Calciumhydrogensulfit
E 228 Kaliumhydrogensulfit

h) E 249-E 250: Nitrite

E-Nummer Bezeichnung
E 249 Kaliumnitrit
E 250 Natriumnitrit

i) E 251-E 252: Nitrate

E-Nummer Bezeichnung
E 251 Natriumnitrat
E 252 Kaliumnitrat

j) E 280-E 283: Propionsäure - Propionate

E-Nummer Bezeichnung
E 280 Propionsäure
E 281 Natriumpropionat
E 282 Calciumpropionat
E 283 Kaliumpropionat

k) E 310-E 320: Propylgallat, TBHQ und BHA18

E-Nummer Bezeichnung
E 310 Propylgallat
E 319 Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ)
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)

l) E 338-E 341, E 343 und E 450-E 452: Phosphorsäure - Phosphate - Di-, Tri- und Polyphosphate14

E-Nummer Bezeichnung
E 338 Phosphorsäure
E 339 Natriumphosphate
E 340 Kaliumphosphate
E 341 Calciumphosphate
E 343 Magnesiumphosphate
E 450 Diphosphate1
E 451 Triphosphate
E 452 Polyphosphate
1) E 450 (ix) nicht eingeschlossen.

m) E 355-E 357: Adipinsäure - Adipate

E-Nummer Bezeichnung
E 355 Adipinsäure
E 356 Natriumadipat
E 357 Kaliumadipat

n) E 432-E 436: Polysorbate

E-Nummer Bezeichnung
E 432 Polyoxyethylen-(20)-Sorbitanmonolaurat (Polysorbat 20)
E 433 Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80)
E 434 Polyoxyethylensorbitanmonopalmitat (Polysorbat 40)
E 435 Polyoxyethylensorbitanmonostearat (Polysorbat 60)
E 436 Polyoxyethylensorbitantristearat (Polysorbat 65)

o) E 473-E 474: Zuckerester von Speisefettsäuren, Zuckerglyceride

E-Nummer Bezeichnung
E 473 Zuckerester von Speisefettsäuren
E 474 Zuckerglyceride

p) E 481-E 482: Salze der Stearoylmilchsäure

E-Nummer Bezeichnung
E 481 Natriumstearoyl-2-lactylat
E 482 Calciumstearoyl-2-lactylat

q) E 491- E 495: Sorbitester

E-Nummer Bezeichnung
E 491 Sorbitanmonostearat
E 492 Sorbitantristearat
E 493 Sorbitanmonolaurat
E 494 Sorbitanmonooleat
E 495 Sorbitanmonopalmitat

r) E 520-E 523: Aluminiumsulfate

E-Nummer Bezeichnung
E 520 Aluminiumsulfat
E 521 Aluminiumnatriumsulfat
E 522 Aluminiumkaliumsulfat
E 523 Aluminiumammoniumsulfat

s) (s.1.) E 551 - E 559: Siliciumdioxid - Silicate *12

E-Nummer Bezeichnung
E 551 Siliciumdioxid
E 552 Calciumsilicat
E 553a Magnesiumsilicate
E 553b Talkum
E 554 Natriumaluminiumsilicat
E 555 Kaliumaluminiumsilicat
E 556 Calciumaluminiumsilicat
E 559 Aluminiumsilicat (Kaolin)

( s.2.) E 551 - E 553: Siliciumdioxid - Silicate **

E-Nummer Bezeichnung
E 551 Siliciumdioxid
E 552 Calciumsilicat
E 553a Magnesiumsilicate
E 553b Talkum
*) Geltungsende: 31. Januar 2014.

**) Geltungsbeginn: 1. Februar 2014.

t) E 620-E 625: Glutaminsäure - Glutamate

E-Nummer Bezeichnung
E 620 Glutaminsäure
E 621 Mononatriumglutamat
E 622 Monokaliumglutamat
E 623 Calciumdiglutamat
E 624 Monoammoniumglutamat
E 625 Magnesiumdiglutamat

u) E 626-E 635: Ribonucleotide

E-Nummer Bezeichnung
E 626 Guanylsäure
E 627 Dinatriumguanylat
E 628 Dikaliumguanylat
E 629 Calciumguanylat
E 630 Inosinsäure
E 631 Dinatriuminosinat
E 632 Dikaliuminosinat
E 633 Calciuminosinat
E 634 Calcium-5'-ribonucleotid
E 635 Dinatrium-5'-ribonucleotid

v) E 960a - 960c Steviolglycoside

E-Nummer Bezeichnung
E 960a Steviolglycoside aus Stevia
E 960c Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside

Teil D14 16 16a 18 18a
Lebensmittelkategorien

Nummer Bezeichnung
0. Alle Lebensmittelkategorien
1. Milchprodukte und Analoge
01.1 Nicht aromatisierte, pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch
01.2 Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation
01.3 Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation
01.4 Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt
01.5 Eingedickte Milch und Trockenmilch im Sinne der Richtlinie 2001/114/EG
01.6 Sahne und Sahnepulver
01.6.1 Nicht aromatisierte pasteurisierte Sahne (ausgenommen fettreduzierte Sahne)
01.6.2 Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneprodukte und Ersatzprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 20 %
01.6.3 Sonstige Sahneprodukte
01.7 Käse und Käseprodukte
01.7.1 Ungereifter Käse, ausgenommen Produkte der Kategorie 16
01.7.2 Gereifter Käse
01.7.3 Essbare Käserinde
01.7.4 Molkenkäse
01.7.5 Schmelzkäse
01.7.6 Käseprodukte (ausgenommen Produkte der Kategorie 16)
01.8 Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer
01.9 Nährkaseinate
2. Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen
02.1 Fette und Öle, im Wesentlichen wasserfrei (ausgenommen wasserfreies Milchfett)
02.2 Fett- und Ölemulsionen, vorwiegend der Art Wasser-in-Öl
02.2.1 Butter, Butterschmalz, Butterfett und wasserfreies Milchfett
02.2.2 Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen
02.3 Backspray auf Pflanzenölbasis
3. Speiseeis
4. Obst und Gemüse
04.1 Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse
04.1.1 Ganzes frisches Obst und Gemüse
04.1.2 Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert
04.1.3 Obst und Gemüse, gefroren
04.2 Verarbeitetes Obst und Gemüse
04.2.1 Obst und Gemüse, getrocknet
04.2.2 Obst und Gemüse in Essig, Öl oder Lake
04.2.3 Obst- und Gemüsekonserven
04.2.4 Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Produkte der Kategorie 5.4
04.2.4.1 Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott
04.2.4.2 Kompott, ausgenommen Produkte der Kategorie 16
04.2.5 Konfitüren, Gelees, Marmeladen und ähnliche Produkte
04.2.5.1 Konfitüre extra und Gelee extra gemäß der Richtlinie 2001/113/EG
04.2.5.2 Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG
04.2.5.3 Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse
04.2.5.4 Nut butters und Brotaufstriche auf Nussbasis
04.2.6 Verarbeitete Kartoffelprodukte
5. Süßwaren
05.1 Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG
05.2 Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren
05.3 Kaugummi
05.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4
6. Getreide und Getreideprodukte
06.1 Getreidekörner, ganz, geschrotet oder als Flocken
06.2 Mehl und sonstige Müllerei- und Stärkeprodukte
06.2.1 Mehl
06.2.2 Stärkeprodukte
06.3 Frühstücksgetreidekost
06.4 Teigwaren
06.4.1 Frische Teigwaren
06.4.2 Trockene Teigwaren
06.4.3 Frische vorgekochte Teigwaren
06.4.4 Kartoffelgnocchi
06.4.5 Füllungen für Teigwaren (Ravioli u. Ä.)
06.5 Noodles (Nudeln asiatischer Art)
06.6 Rührteig
06.7 Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost
7. Backwaren
07.1 Brot und Brötchen
07.1.1 Brot, ausschließlich aus Weizenmehl, Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salz hergestellt
07.1.2 Pain courant francais; Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek
07.2 Feine Backwaren
8. Fleisch
08.1 Frisches Fleisch, ausgenommen Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
08.2 Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
08.3 Fleischerzeugnisse
08.3.1 Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
08.3.2 Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse
08.3.3 Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch
08.3.4 Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse, für die besondere Bestimmungen über Nitrite und Nitrate gelten
08.3.4.1 Traditionelle nassgepökelte Erzeugnisse (in eine Pökellösung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, eingelegte Fleischerzeugnisse)
08.3.4.2 Traditionelle trockengepökelte Erzeugnisse (Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisierungs-/Reifezeit schließt sich an.)
08.3.4.3 Sonstige auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse (Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen)
9. Fisch und Fischereiprodukte
09.1 Fisch und Fischereiprodukte, nicht verarbeitet
09.1.1 Fisch, nicht verarbeitet
09.1.2 Weich- und Krebstiere, nicht verarbeitet
09.2 Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstiere, verarbeitet
09.3 Fischrogen


Nummer Bezeichnung
10. Eier und Eiprodukte
10.1 Eier, nicht verarbeitet
10.2 Eier und Eiprodukte, verarbeitet
11. Zuckerarten und Sirupe, Honig und Tafelsüßen
11.1 Zuckerarten und Sirupe gemäß der Richtlinie 2001/111/EG
11.2 Sonstige Zuckerarten und Sirupe
11.3 Honig gemäß der Richtlinie 2001/110/EG
11.4 Tafelsüßen
11.4.1 Tafelsüßen, flüssig
11.4.2 Tafelsüßen in Pulverform
11.4.3 Tafelsüßen in tablettenform
12. Salz, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte
12.1 Kochsalz und Kochsalzersatz
12.1.1 Kochsalz
12.1.2 Kochsalzersatz
12.2 Kräuter, Gewürze, Würzmittel
12.2.1 Kräuter und Gewürze
12.2.2 Würzmittel
12.3 Speiseessig und verdünnte Essigsäure (verdünnt mit Wasser auf 4-30 Vol.-%)
12.4 Senf
12.5 Suppen und Brühen
12.6 Soßen
12.7 Salate und würzige Brotaufstriche
12.8 Hefe und Hefeprodukte
12.9 Eiweißprodukte, ausgenommen Produkte der Kategorie 1.8
13. Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Richtlinie /EG
13.1 Säuglings- und Kleinkindnahrung
13.1.1 Säuglingsanfangsnahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission1
13.1.2 Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG
13.1.3 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/Egder Kommission2
13.1.4 Sonstige Kleinkindnahrung
13.1.5 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission3 und besondere Säuglingsanfangsnahrung
13.1.5.1 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung
13.1.5.2 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG
13.2 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG (ausgenommen Produkte der Lebensmittelkategorie 13.1.5)
13.3 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die eine gesamte Tagesration oder eine Mahlzeit ersetzen sollen (ganz oder teilweise)
13.4 Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. der Kommission4), die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind
14. Getränke
14.1 Nichtalkoholische Getränke
14.1.1 Wasser, einschließlich natürlichen Mineralwassers gemäß der Richtlinie /EG und Quellwasser, sowie jedes in Flaschen abgefüllte oder anderweitig abgepackte Wasser
14.1.2 Fruchtsafte gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesafte
14.1.3 Fruchtnektare gemäß der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsenektare und gleichartige Produkte
14.1.4 Aromatisierte Getränke
14.1.5 Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorienextrakte; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte
14.1.5.1 Kaffee, Kaffee-Extrakte
14.1.5.2 Sonstige
14.2 Alkoholische Getränke, einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt
14.2.1 Bier und Malzgetränke
14.2.2 Wein und andere Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die alkoholfreien Entsprechungen
14.2.3 Apfelwein und Birnenwein
14.2.4 Fruchtwein und made wine
14.2.5 Met
14.2.6 Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
14.2.7 Aromatisierte Getränke auf Weinbasis gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91
14.2.7.1 Aromatisierte Weine
14.2.7.2 Aromatisierte weinhaltige Getränke
14.2.7.3 Aromatisierte weinhaltige Cocktails
14.2.8 Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %
15. Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien
15.1 Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis
15.2 Verarbeitete Nüsse
16. Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4
17. Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG
17.1 Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder
17.2 Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder
18. Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung
1) ABl. Nr. L 401 vom 30.12.2006 S. 1.

2) ABl. Nr. L 339 vom 06.12.2006 S. 16.

3) ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 29.

4) ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2009 S. 3.

5) ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51.

Teil E
Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verwendungsbedingungen nach Lebensmittelkategorie

11 12  12a 12b 12c 12d 12e 12f 12g 12h 12i13 13a 13b 13c 13d 13e 13f 13g 13h 13i 13j 13k 13l 14 14a 14b 14c 14d 14e 14f 14g 14h 14i 14j 14k 14l 14m 15 15a 15b 15c 15d 15e 15f 16 16a 16b 16c 16d 16e 16f 17 17a 17b 17c 18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 19 19a 19b 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 21 21a

Kategorie- Nummer E-Nummer Bezeichnung Höchstmenge
(mg/l bzw. mg/kg)
Fußnoten Beschränkungen/Ausnahmen
0. Lebensmittelzusatzstoffe, die in allen Lebensmittelkategorien außer Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassen sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vorgesehen
E 290 Kohlendioxid quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 938 Argon quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 939 Helium quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 941 Stickstoff quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 942 Distickstoffoxid quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 948 Sauerstoff quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 949 Wasserstoff quantum satis Darf in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet werden.
E 338-E 452 Phosphorsäure - Phosphate - Di-, Tri- und Polyphosphate 10.000 (1) (4) (57) Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils a dieses Anhangs
E 551-E 559 Siliciumdioxid - Silicate 10.000 (1) (57) Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil a dieses Anhangs

Geltungsende:
31. Januar 2014

E 551 - E 553 Siliciumdioxid - Silicate 10.000 (1) (57) Nur Trockenlebensmittel in Pulverform (d. h. während der Behandlung getrocknete Lebensmittel und Mischungen davon), ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 von Teil a dieses Anhangs
E 459 Beta-Cyclodextrin quantum satis Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und überzogenen tabletten, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils a dieses Anhangs
E 551 - E 559 Siliciumdioxid - Silicate quantum satis (1) Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und überzogenen tabletten, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils a dieses Anhangs

Geltungsende:
31. Januar 2014

E 551 - E 553 Siliciumdioxid - Silicate quantum satis (1) Nur Lebensmittel in Form von Komprimaten und überzogenen tabletten, ausgenommen Lebensmittel in Tabelle 1 des Teils a dieses Anhangs
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(4): Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5.
(57): Die Höchstmenge gilt, wenn nicht in den Nummern 01 bis 18 dieses Anhangs für einzelne Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien eine andere Höchstmenge festgelegt wird.
01 Milchprodukte und Analoge
01.1 Nicht aromatisierte, pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch
E 331 Natriumcitrate 4.000 Nur ultrahocherhitzte Ziegenmilch
E 338-E 452 Phosphorsäure - Phosphate - Di-, Tri- und Polyphosphate 1.000 (1) (4) Nur sterilisierte und ultrahocherhitzte Milch
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(4): Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5.
01.2 Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation
01.3 Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation
Gruppe I Zusatzstoffe
E 200-E 202 Sorbinsäure - Kaliumsorbat 1.000 (1) (2) Nur Sauermilchprodukte
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(2): Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Mengen werden berechnet als freie Säure.
01.4 Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt
Gruppe I Zusatzstoffe
Gruppe II Farbstoffequantum satis quantum satis Geltungsende:
31. Juli 2014
Gruppe II Farbstoffequantum satis quantum satis (74) Geltungsbeginn:
1. August 2014
Gruppe III Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung 150 Geltungsende:
31. Juli 2014
Gruppe III Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung 150 (74) Geltungsbeginn:
1. August 2014
Gruppe IV Polyole quantum satis Nur brennwertverminderte Produkte oder Produkte ohne Zuckerzusatz
E 104 Chinolingelb 10 (61)
E 110 Gelborange S 5 (61)
E 124 Cochenillerot a (Ponceau 411) 5 (61)
E 160b(i) Annatto Bixin

Stand: VO (EU) 2020/771

15 (94)
E 160b(ii) Annatto Norbixin

Stand: VO (EU) 2020/771

4 (94)
E 160d Lycopin 30
E 200-E 213 Sorbinsäure - Kaliumsorbat;
Benzoesäure - Benzoate
300 (1) (2) Nur nicht wärmebehandelte Dessertspeisen auf Milchbasis
E 297 Fumarsäure 4.000 Nur Dessertspeisen mit Fruchtgeschmack
E 338-E 452 Phosphorsäure - Phosphate - Di-, Tri- und Polyphosphate 3.000 (1) (4)
E 355-E 357 Adipinsäure - Adipate 1.000 Nur Dessertspeisen mit Fruchtgeschmack
E 363 Bernsteinsäure 6.000
E 416 Karayagummi 6.000
E 427 Cassia-Gummi 2.500
E 432-436 Polysorbate 1.000
E 473-E 474 Zuckerester von Speisefettsäuren -Zuckerglyceride 5.000
E 475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren 2.000
E 477 Propylenglycolester von Speisefettsäuren 5.000
E 481-E 482 Salze der Stearoylmilchsäure 5.000
E 483 Stearyltartrat 5.000
E 491-E 495 Sorbitester 5.000
E 950 Acesulfam K 350 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 951 Aspartam 1.000 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 952 Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Na- und Ca-Salze 250 (51) Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze 100 (52) Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 955 Sucralose 400 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 957 Thaumatin 5 Nur als Geschmacksverstärker
E 959 Neohesperidin DC 50 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 960a-960c
Steviolglycoside

Stand: VO (EU) 2021/1156

100 (1) (60) Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 962 Aspartam-Acesulfamsalz 350 (11)a (49) (50) Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 961 Neotam 32 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
E 969 Advantam 10 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Produkte
(1): Die Zusatzstoffe können einzeln oder in Kombination verwendet werden.
(2): Die Höchstmenge gilt für die Summe, die Mengen werden berechnet als freie Säure.
(4): Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5.
(11): Die Mengen werden berechnet als a) Acesulfam-K-Äquivalent oder b) Aspartam-Äquivalent.
(49): Die Verwendungshöchstmengen werden von den Verwendungshöchstmengen der Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet.
(50): Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit E 950 oder E 951 dürfen die für E 950 oder E 951 vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.
(51): Die Verwendungshöchstmengen werden als freie Säure angegeben.
(52): Die Verwendungshöchstmengen werden berechnet als freies Imid.
(60): Berechnet als Stevioläquivalente
(61): Die Gesamtmenge an E 104, E 110, E 124 und den Farbstoffen in Gruppe III darf den für die Gruppe III aufgeführten Höchstwert nicht übersteigen.
(74): Höchstgehalt an Aluminium aus allen Aluminiumlacken: 15 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt ab dem 1. Februar 2013.
(94): Werden E 160b(i) (Annatto Bixin) und E 160b(ii) (Annatto Norbixin) in Kombination verwendet, so gilt für die Summe der höhere Einzelhöchstwert, jedoch dürfen die einzelnen Höchstwerte nicht überschritten werden.


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