umwelt-online: Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (4)

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7 Durchbrüche und Öffnungen in Trennflächen der Klasse " A" und " B" (R 30, R 31)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

1. Für alle Öffnungen in Trennflächen der Klasse " A" müssen fest angebrachte Verschlussvorrichtungen vorhanden sein, die mindestens ebenso feuerfest sind wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind.

2. Alle Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse " A" sowie die Verriegelungen des Türverschlusses müssen möglichst ebenso feuerfest sein und den Durchgang von Rauch und Flammen ebenso verhindern wie die Schotte, in denen sich die Türen befinden. Diese Türen und Türrahmen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein. Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

3. Jede dieser Türen muss von jeder Seite des Schotts aus durch nur eine Person geöffnet und geschlossen werden können.

4. Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und in Treppenschächten, sofern es sich nicht um kraftbetriebene wasserdichte und für gewöhnlich verschlossene Türen handelt, müssen den folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°. Die Schließgeschwindigkeit muss erforderlichenfalls so gesteuert werden, dass eine unangemessene Gefährdung von Personen vermieden wird. Auf neuen Schiffen darf die gleichförmige Schließgeschwindigkeit 0,2 Meter in der Sekunde nicht überschreiten und bei aufrechter Schwimmlage 0,1 Meter in der Sekunde nicht unterschreiten.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

2. Fernbediente Schiebetüren oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist. Türen, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnen, müssen sich so weit öffnen, dass eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,75 Meter, jedoch nicht mehr als 1 Meter entsteht.

3. Der Schließvorgang aller Türen mit Ausnahme der für gewöhnlich verschlossenen Feuertüren muss fernbedient und selbsttätig entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Durch Anzeige an der Feuerkontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede der fernbedienten Türen geschlossen ist. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.

4. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehnmal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.

5. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn diese durch das System ausgelöst werden.

6. Kraftbetriebene und selbsttätig schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen .4.2 und .4.3 versehen zu sein.

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Anstelle von Absatz a gilt der folgende Absatz .4a

4a. Mit Ausnahme von wasserdichten Türen mit Kraftantrieb und solchen, die normalerweise abgeschlossen sind, müssen Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und in den Umschließungen der Küchen und Treppenschächte den folgenden Anforderungen genügen:

1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°.

2. Bei Feuerklapptüren darf die ungefähre Schließzeit nicht mehr als 40 Sekunden und nicht weniger als 10 Sekunden vom Beginn der Bewegung an bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen. Bei Schiebetüren darf die annähernd gleichförmige Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,2 Meter/Sekunde und nicht weniger als 0,1 Meter/Sekunde bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen.

3. Der Schließvorgang der Türen muss fernbedient entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden.

4. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.

5. Eine Tür, die von der zentralen Kontrollstation aus fernbedient geschlossen wurde, muss durch Bedienelemente vor Ort auf beiden Seiten der Tür wieder geöffnet werden können. Nach einer solchen Öffnung vor Ort muss sich die Tür selbsttätig wieder schließen.

6. Durch Anzeige an der Feuertüren-Kontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede fernbediente Tür geschlossen ist.

7. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Steuerungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt.

8. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen nach einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehn Mal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.

9. Eine Störung des Steuerungssystems oder der zentralen Stromversorgung einer Tür darf die sichere Funktion der anderen Türen nicht beeinträchtigen.

10. Schiebetüren mit Fernauslösung oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, nachdem der Schließvorgang von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst wurde und bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist.

11. Eine Tür, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnet, darf sich nicht mehr als 1 Meter vom Kontaktpunkt aus öffnen.

12. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn der Schließvorgang durch das Steuerungssystem ausgelöst wird.

13. Kraftbetriebene, automatisch schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen.3 und.10 versehen zu sein.

14. Die Einzelteile der Steuerungssysteme vor Ort müssen für Wartung und Einstellung zugänglich sein. und

15. Türen mit Kraftantrieb müssen mit einem Steuerungssystem eines zugelassenen Typs ausgerüstet sein, das im Fall eines Brandes betrieben werden kann und dem Code für Brandprüfverfahren entspricht. Dieses System muss den folgenden Bedingungen genügen:

15.1 das Steuerungssystem muss die Tür bei einer Temperatur von mindestens 200 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten mittels ihrer Energieversorgung betreiben können;

15.2 die Energieversorgung aller anderen Türen, die dem Brand nicht ausgesetzt sind, darf nicht beeinträchtigt werden; und

15.3 das Steuerungssystem muss bei einer Temperatur von mehr als 200 °C selbsttätig von der Energieversorgung abgetrennt werden und muss in der Lage sein, die Tür bis zu einer Temperatur von mindestens 945 °C geschlossen zu halten.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

5. Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern Regel 10 dies nicht für solche Begrenzungen vorschreibt. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern.

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Anstelle von Absatz .5 gilt der folgende Absatz .5a:

"5a Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern Regel 10 dies nicht für solche Begrenzungen vorschreibt.

Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Außentüren, mit Ausnahme von Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und außenliegenden Sammelplätzen, Außentreppen und freien Decks, die als Fluchtwege benutzt werden, zugewandt sind. Türen von Treppenschächten brauchen diesen Vorschriften nicht zu entsprechen."

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

6. Mit Ausnahme von wasserdichten und wetterdichten (spritzwasserdichten) Türen, von Türen, die auf das freie Deck hinaus führen, und von Türen, die hinreichend gasdicht sein müssen, müssen alle Türen der Klasse " A", die sich in Treppenschächten, Gesellschaftsräumen und Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte in Fluchtwegen befinden, mit einer selbstschließenden Schlauchpforte versehen sein, die bezüglich Werkstoff, Bauausführung und Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür, in die sie eingebaut ist, gleichwertig ist; eine lichte quadratische Öffnung von 150 Millimeter Kantenlänge bei geschlossener Tür bildet und sich bei Hängetüren an der unteren Kante gegenüber den Scharnieren oder bei Schiebetüren, möglichst nahe der Öffnung befindet.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

7. Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse " B" und ihre Verriegelungen müssen einen Verschluss herstellen, der die gleiche Feuersicherheit wie die Trennflächen hat; im unteren Teil dieser Türen dürfen jedoch Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihr gesamter lichter Querschnitt 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Alternativ kann zwischen der Kabine und dem Gang ein unterhalb der Sanitärzelle verlaufender, nichtbrennbarer Luftausgleichskanal zugelassen werden, wenn der lichte Querschnitt des Kanals 0,05 Quadratmeter nicht überschreitet. Alle Lüftungsöffnungen müssen mit einem Gitter aus nichtbrennbarem Werkstoff versehen sein. Türen müssen nichtbrennbar sein.

7.1 Aus Gründen der Lärmverringerung kann die Verwaltung als gleichwertig Türen mit eingebautem Lüftungsschallschutz zulassen, die auf der einen Seite der Tür unten und auf der anderen Seite der Tür oben Öffnungen aufweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt worden sind:

1. Die obere Öffnung muss stets zum Flur hin gerichtet sein und eine Gräting aus nicht brennbarem Material sowie eine automatische Feuerklappe aufweisen, die auf eine Temperatur von ungefähr 70 °C anspricht.

2. Die untere Öffnung muss eine Gräting aus nicht brennbarem Material aufweisen.

3. Die Türen sind entsprechend der Entschließung A.754 (18) zu prüfen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

8. Kabinentüren in Trennflächen der Klasse " B" müssen selbstschließend sein. Feststeller sind nicht zulässig.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

9. Die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, kann die Verwaltung des Flaggenstaates die Verwendung von brennbaren Werkstoffen bei Türen zulassen, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitärräumen, wie etwa Duschen, trennen.

8 Schutz der Treppen und Aufzüge in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (R 29)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt; sie müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse " A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:

1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in den Regeln 4 und 5 geschützt sein;

2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

2. Die Treppenschächte müssen einen unmittelbaren Zugang zu den Gängen und einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Verstopfung durch die Personen zu vermeiden, welche die Treppe in einem Notfall voraussichtlich benutzen müssen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D: Innerhalb solcher Treppenschächte sind nur öffentliche Toiletten, Abstellräume aus nichtbrennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände gestattet.

Es dürfen nur Gesellschaftsräume, Gänge, öffentliche Toiletten, Sonderräume, andere nach Regel II-2/B/ 6-1.5 vorgeschriebene Fluchtwegtreppen und äußere Bereiche einen unmittelbaren Zugang zu diesen Treppenschächten haben.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

3. Die Aufzugschächte müssen so gebaut sein, dass der Durchgang von Rauch und Flammen aus einem Deck in ein anderes verhindert wird; sie müssen Verschlussvorrichtungen zur Eindämmung von Luftzug und Rauchdurchgang haben.

9 Lüftungssysteme von Schiffen, die vor dem 1. Januar 2018 gebaut wurden (R 32)16

1. Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Das Lüftungssystem muss neben den Vorschriften des Absatzes 1 der Regel II/32 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung auch die Vorschriften der Unterabsätze .2.2 bis .2.6,.2.8 und .2.9 dieser Regel erfüllen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

2. Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb des gleichen senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.

3. Werden Lüftungssysteme durch Decks geführt, so müssen zusätzlich zu den hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit des Decks gegen Feuer nach Regel II-2/A/12.1 erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Rauch und heiße Gase durch dieses System von einem Deck in ein anderes ziehen. Zusätzlich zu den in dieser Regel enthaltenen Isoliervorschriften müssen senkrechte Kanäle nötigenfalls gemäß den entsprechenden Tabellen der Regel 4 isoliert sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

4. Lüftungskanäle müssen aus folgenden Werkstoffen hergestellt sein:
1. Kanäle mit einem Querschnitt von mindestens 0,075 Quadratmetern und alle senkrechten Kanäle, die mehr als ein einziges Zwischendeck versorgen, müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein;

2. Kanäle mit einem Querschnitt von weniger als 0,075 Quadratmetern mit Ausnahme der in Unterabsatz .1.4.1 genannten senkrechten Kanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff sein. Führen solche Kanäle durch Trennflächen der Klasse " A" oder " B", so ist gebührend darauf zu achten, dass die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer gewährleistet ist;

3. kurze Kanalabschnitte, deren Querschnitt im allgemeinen 0,02 Quadratmeter und deren Länge 2 Meter nicht überschreitet, brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu sein, sofern sämtliche folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. der Kanal ist aus einem Werkstoff hergestellt, der nach Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaates eine geringe Brandgefahr darstellt,

2. der Kanal wird nur am äußersten Ende des Lüftungssystems verwendet, und

3. der Kanal liegt, der Länge nach gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einem Durchbruch einer Trennfläche der Klasse " A" oder " B", einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse " B".

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Anstelle von .1 gilt folgender Absatz 1a:

"1a der Kanal ist aus einem schwerentflammbaren Werkstoff hergestellt"

5. Treppenschächte sind zu belüften; dies darf nur durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem erfolgen, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

6. Alle Lüfter mit Kraftantrieb, ausgenommen Maschinenraum- und Laderaumlüfter und jedes andere nach Absatz .9.2.6 vorgeschriebene Lüftungssystem, müssen mit Schaltgeräten versehen sein, die so angeordnet sind, dass alle Lüfter wahlweise von zwei möglichst weit auseinander liegenden Schaltstellen aus abgestellt werden können. Die für Maschinenraumlüfter mit Kraftantrieb vorgesehenen Schaltgeräte müssen ebenfalls so angeordnet sein, dass sie von zwei Schaltstellen aus bedient werden können, von denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume befinden muss. Laderaumlüfter mit Kraftantrieb müssen von einer sicheren Schaltstelle außerhalb der betreffenden Räume aus abgestellt werden können.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

7. Erstrecken sich Gesellschaftsräume über drei oder mehr offene Decks und enthalten sie brennbare Gegenstände wie Möbel und geschlossene Räume wie Läden, Büros und Restaurants, so muss in dem Raum ein Rauchabzugssystem vorhanden sein. Das Rauchabzugssystem muss durch das vorgeschriebene Rauchmeldesystem eingeschaltet werden und muss durch Handsteuerung bedient werden können. Die Größe der Lüfter muss so bemessen sein, dass die gesamte Raumluft innerhalb von 10 Minuten oder weniger abgesaugt werden kann.

8. Lüftungskanäle sind mit Öffnungen zur Überprüfung und Reinigung an geeigneten Stellen zu versehen, soweit dies zweckmäßig und praktisch durchführbar ist.

9. Die Abzüge der Küchenherde, in denen die Ansammlung von Wrasenrückständen und Fett zu erwarten ist, müssen den Anforderungen der Unterabsätze .9.2.3.2.1 und .9.2.3.2.2 entsprechen und versehen sein mit:

1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;

2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals angebrachten fernbedienten Brandklappe;

3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals;

4. in der Nähe des Eingangs zur Küche angebrachten Fernbedienungseinrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz .2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems. Ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so muss die Möglichkeit gegeben sein, die Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal entfernt wird, zu schließen, bevor ein Löschmittel in das Feuerlöschsystem eingegeben wird; und

5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.

2. Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Lüftungskanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff sein. Kurze Kanäle jedoch, die im allgemeinen nicht länger als 2 Meter sind und einen Querschnitt von höchstens 0,02 Quadratmetern haben, brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Diese Kanäle müssen aus einem Werkstoff sein, der entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates eine geringe Brandgefahr aufweist;

2. sie dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden;

3. sie liegen, entlang dem Kanal gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einer Öffnung einer Trennfläche der Klasse " A" oder " B", einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse " B".

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Anstelle von Absatz .1 gilt folgender Absatz 1a:

"1a diese Kanäle sind aus einem schwerentflammbaren Werkstoff hergestellt"

2a. Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmetern durch Schotte oder Decks der Klasse " A" und sind sie in der Nähe der Durchbruchstelle nicht aus Stahl, so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, und in diesem Bereich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Manschetten müssen mindestens 3 Millimeter dick und mindestens 900 Millimeter lang sein. Führen die Manschetten durch Schotte, so ist diese Länge nach Möglichkeit in 450 Millimeter auf jeder Seite des Schotts aufzuteilen. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie das Schott oder Deck, durch das der Kanal führt.

2. Bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmetern müssen zusätzlich zu den Vorschriften des Unterabsatzes .9.2.2.1 Brandklappen eingebaut sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, aber auch von beiden Seiten des Schotts oder Decks von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse " A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sind auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, Brandklappen hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsklappe versehen sein, auf der ein Schild mit der Identifikationsnummer der Brandklappe angebracht ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf den erforderlichen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.

2b. Führt auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, ein Kanal aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 Quadratmetern oder weniger durch Schotte oder Decks der Klasse " A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 Millimetern und eine Länge von mindestens 200 Millimetern hat, wobei die Manschette nach Möglichkeit in 100 Millimeter auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen ist oder im Falle eines Decks in ihrer Gesamtheit auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen muss.

3. Lüftungskanäle für Maschinenräume, Küchen, Räume für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume dürfen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht die in den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 bis .9.2.3.1.4 oder .9.2.3.2.1 und .9.2.3.2.2 genannten Bedingungen erfüllen:

1.1 Die Kanäle sind bei einer Breite oder einem Durchmesser von bis zu 300 Millimetern und von 760 Millimetern und mehr aus Stahl in einer Dicke von mindestens 3 bzw. 5 Millimetern hergestellt; bei einer Breite oder einem Durchmesser zwischen 300 und 760 Millimetern sind sie in einer Dicke hergestellt, die durch Interpolation bestimmt wird;

1.2 sie sind angemessen gehaltert und versteift;

1.3 sie sind an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen; und

1.4 sie sind von den Maschinenräumen, Küchen, Räumen für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäumen und Sonderräumen bis zu einem mindestens 5 Meter hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse "A-60" entsprechend isoliert;

oder

2.1 sie sind nach den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 und .9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt; und

2.2 im Bereich der gesamten Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen der Klasse "A-60"entsprechend isoliert;

Durchbrüche durch Trennflächen in Hauptbrandabschnitten müssen außerdem den Vorschriften des Unterabsatzes .9.2.8 entsprechen.

Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume im Allgemeinen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, brauchen jedoch nicht vollständig getrennt zu sein; die Belüftung kann durch getrennte Kanäle von der Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. Auf jeden Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein.

4. Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Maschinenräume, Küchen, Räume für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume führen, es sei denn, dass sie den in den Unterabsätzen .9.2.4.1.1 bis .9.2.4.1.3 oder .9.2.4.2.1 und .9.2.4.2.2 genannten Bedingungen entsprechen:

1.1 Die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum, eine Küche, einen Raum für Kraftfahrzeuge, einen Ro-Ro-Laderaum oder einen Sonderraum führen, nach den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 und .9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt;

1.2 an den durchbrochenen Begrenzungen sind selbsttätige Brandklappen eingebaut; und

1.3 die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen des Maschinenraums, der Küche, des Raumes für Kraftfahrzeuge, des Ro-Ro-Laderaums oder des Sonderraums ist an den Durchbrüchen gewahrt;

oder

2.1 Die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum, eine Küche, einen Raum für Kraftfahrzeuge, einen Ro-Ro-Laderaum oder einen Sonderraum führen, nach den Unterabsätzen .9.2.3.1.1 und .9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt; und

2.2 sie sind innerhalb des Maschinenraums, der Küche, des Raums für Kraftfahrzeuge, des Ro-Ro-Laderaums oder des Sonderraums der Klasse ,A-60' entsprechend isoliert;

Durchbrüche durch Trennflächen in Hauptbrandabschnitten müssen außerdem den Vorschriften des Unterabsatzes .9.2.8 entsprechen.

5. Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmetern, die durch Schotte der Klasse " B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 Millimeter Länge umkleidet sein, die nach Möglichkeit in 450 Millimeter auf jeder Seite des Schotts aufgeteilt sind, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist.

6. Für die außerhalb der Maschinenräume gelegenen Kontrollstationen sind alle praktisch durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um die einwandfreie Lüftung, Sicht und Rauchfreiheit sicherzustellen, damit die Maschinen und Geräte in diesen Räumen im Brandfall überwacht und reibungslos weiterbetrieben werden können. Es sind zwei wahlweise zu betätigende und voneinander getrennte Zulüfter vorzusehen; ihre Eintrittsöffnungen sind so anzuordnen, dass die Gefahr eines gleichzeitigen Eindringens von Rauch in beide Öffnungen auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Auf die Anwendung dieser Vorschriften kann bei Kontrollstationen verzichtet werden, die auf einem offenem Deck liegen und sich nach einem solchen hin öffnen lassen, oder wo örtlich vorgesehene Verschlussvorrichtungen die gleiche Wirkung haben.

7. Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, in denen sich brennbare Werkstoffe befinden, müssen aus Trennflächen der Klasse " A" bestehen. Jeder Abzug ist zu versehen mit

1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann;

2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist,

3. Vorrichtungen zum Verschließen des Ablüfters, die von der Küche aus bedient werden können; und a fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.

8. Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine ausfallsichere, selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Schließstelle muss leicht zugänglich und in roter, lichtreflektierender Farbe gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss aus Stahl oder einem anderen gleichwertigem Werkstoff sein und, wenn nötig, zur Erfüllung der Vorschriften der Regel II-2/A/12.1 isoliert sein. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der sich erkennen lässt, ob die Klappe offen ist.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

9. Lüftungssysteme müssen von außerhalb des belüfteten Raumes geschlossen werden können.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

10. Lüfter mit Kraftantrieb für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Laderäume, Kontrollstationen und Maschinenräume müssen von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des belüfteten Raumes aus abgestellt werden können. Diese Stelle sollte im Fall eines in dem betreffenden Raum entstehenden Brandes nicht leicht abgeschnitten werden können. Die Vorrichtungen zum Abstellen der Lüfter mit Kraftantrieb für Maschinenräume müssen von denen zum Abstellen der Lüfter für andere Räume vollständig getrennt sein.

3.Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Die folgenden Einrichtungen sind entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

1. Brandklappen einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen; und

2. Lüftungskanaldurchführungen in Trennflächen der Klasse " A". Werden jedoch Stahlmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Flansche oder durch Schweigung unmittelbar verbunden, so ist eine Brandprüfung nicht erforderlich.

9a Lüftungssysteme von Schiffen16

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden

1. Allgemeines

  1. Lüftungskanäle, einschließlich ein- und doppelwandiger Ausführungen, müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen, ausgenommen flexible Faltenbälge mit einer kurzen Länge von nicht mehr als 600 mm, die für die Verbindung der Lüfter mit dem Kanalsystem in Räumen für Klimaanlagen verwendet werden. Sofern in Absatz .1.6 nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen alle anderen Werkstoffe, die zur Herstellung von Kanälen einschließlich der Isolierung verwendet werden, ebenfalls nicht brennbar sein. Kurze Kanäle jedoch, die nicht länger als 2 m sind und einen freien Querschnitt (der Begriff ,freier Querschnitt' bezeichnet - auch für den Fall eines bereits vorisolierten Kanals - die auf der Basis des Innendurchmessers des Lüftungskanals ohne Isolation berechnete Fläche) von höchstens 0,02 m2 haben, müssen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Kanäle müssen aus einem nicht brennbaren Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen überzogen sein kann, und müssen auf jeden Fall einen Heizwert aufweisen, der für die verwendete Stärke 45 MJ/m2 ihrer Oberfläche nicht überschreitet. Die Berechnung des Heizwertes erfolgt gemäß den von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere der Veröffentlichung ISO 1716:2002 , Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Bestimmung der Verbrennungswärme'.;
    2. die Kanäle dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden; und
    3. die Kanäle liegen, entlang dem Kanal gemessen, nicht näher als 600 mm an einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse ,A' oder ,B', einschließlich durchlaufender Decken der Klasse ,B'.
  2. Die folgenden Einrichtungen sind entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:
    1. Brandklappen einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen, wobei jedoch keine Prüfung bei Klappen erforderlich ist, die am unteren Ende des Kanals in Abzügen von Küchenherden angebracht sind, die aus Stahl und in der Lage sein müssen, den Luftzug im Kanal abzusperren; und
    2. Lüftungskanaldurchführungen in Trennflächen der Klasse ,A'. Keine Prüfung ist jedoch erforderlich, wenn Stahlmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Verbindungen oder durch Schweißung direkt verbunden werden.
  3. Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sind sie hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsluke versehen sein, auf der die Identifikationsnummer der Brandklappe angebracht ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf den vorgesehenen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.
  4. Lüftungskanäle sind mit Luken zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Die Luken müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.
  5. Die Hauptein- und -austrittsöffnungen der Lüftungssysteme müssen von außerhalb des belüfteten Raumes geschlossen werden können. Die Schließvorrichtungen müssen leicht zugänglich sowie gut erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und die Betriebsstellung der Schließvorrichtung angeben.
  6. Brennbare Dichtungen sind nicht zulässig in geflanschten Lüftungskanalverbindungen innerhalb eines Bereichs von 600 mm von einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse ,A' oder ,B' und in Kanälen, für die eine Bauweise der Klasse ,A' vorgeschrieben ist.
  7. Lüftungsöffnungen oder Luftausgleichskanäle zwischen zwei geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn sie den Vorschriften der Regel II-2/B/7.7 entsprechen.

2. Anordnung der Lüftungskanäle

  1. Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume müssen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen jedoch nicht vollständig von anderen Lüftungssystemen getrennt sein; dabei kann die Belüftung durch getrennte Kanäle über eine Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. In diesem Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein.
  2. Lüftungskanäle für Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume dürfen nur dann durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, wenn sie den Anforderungen in Absatz.2.4 entsprechen.
  3. Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nur dann durch Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume führen, wenn sie den Anforderungen in Absatz .2.4 entsprechen.
  4. Wie gemäß Absatz .2.2 und .2.3 zulässig, müssen Kanäle

    1.1 entweder aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 3 mm bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von 0,075 m2, mindestens 4 mm bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von 0,075 m2 bis 0,45 m2 und mindestens 5 mm bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,45 m2 bestehen;

    1.2 angemessen gehaltert und versteift sein;

    1.3 an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen sein und

    1.4 von den Räumen, die sie versorgen, bis zu einem mindestens 5 m hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse ,A-60' entsprechend isoliert sein;

    oder

    2.1 nach den Absätzen .2.4.1.1 und .2.4.1.2 aus Stahl hergestellt sein und

    2.2 innerhalb der Räume, durch die sie führen, entsprechend der Klasse ,A-60' isoliert sein, mit Ausnahme von Kanälen, die durch Räume der Kategorie (9) oder (10) gemäß der Definition in Regel II-2/B/4.2.2 führen.

  5. Gemäß Absatz .2.4.1.4 und .2.4.2.2 müssen Kanäle über ihre gesamte äußere Querschnittsfläche isoliert sein. Kanäle, die sich außerhalb des genannten Raums befinden, jedoch an diesen angrenzen, und die über mindestens eine gemeinsame Fläche mit dem Raum verfügen, werden als durch den genannten Raum führend angesehen und müssen über die gesamte mit dem Raum gemeinsame Fläche isoliert werden, wobei die Isolierung um 450 mm über den Kanal hinaus weitergeführt sein muss (Skizzen derartiger Konfigurationen sind den einheitlichen Interpretationen zum Kapitel II-2 SOLAS (MSC.1./Rundschreiben 1276) zu entnehmen.)
  6. Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Bedieneinrichtung muss leicht zugänglich sowie deutlich und gut erkennbar gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss gemäß Absatz .2.4.1.1 und .2.4.1.2 aus Stahl bestehen und so isoliert sein, dass er mindestens dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit aufweist wie die durchbrochene Trennfläche. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der sich die Betriebsstellung der Klappe erkennen lässt.

3. Einzelheiten zu Brandklappen und Lüftungskanaldurchführungen

  1. Kanäle, die durch Trennflächen der Klasse ,A' führen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Führen Lüftungskanäle aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 m2 oder weniger durch Trennflächen der Klasse ,A', so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 mm und eine Länge von mindestens 200 mm hat; von der sich nach Möglichkeit 100 mm auf jeder Seite des Schottes befinden sollten; im Fall eines Decks muss die gesamte Länge auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen.
    2. Führen Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2, jedoch nicht mehr als 0,075 m2, durch Trennflächen der Klasse ,A', so müssen die Öffnungen mit Stahlblechmanschetten ausgekleidet sein. Die Kanäle und Manschetten müssen mindestens 3 mm dick und mindestens 900 mm lang sein. Bei der Durchführung durch Schotte müssen sich nach Möglichkeit jeweils 450 mm von dieser Länge auf jeder Seite des Schotts befinden. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Trennfläche, durch die der Kanal führt; und
    3. In allen Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 m2, die durch Trennflächen der Klasse ,A' führen, müssen selbsttätig schließende Brandklappen eingebaut werden. Jede Brandklappe ist an der durchbrochenen Trennfläche einzubauen und der Kanal zwischen der Brandklappe und der durchbrochenen Trennfläche muss nach den Absätzen .2.4.2.1 und .2.4.2.2 aus Stahl hergestellt sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, aber auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse ,A' umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Ein Kanal mit einem Querschnitt von mehr als 0,075 m2 darf am Durchbruch durch eine Trennfläche der Klasse ,A' nicht in kleinere Kanäle unterteilt und hinter der Trennfläche wieder mit dem ursprünglichen Kanal zusammengeführt werden, um so den gemäß dieser Bestimmung vorgeschriebenen Einbau der Brandklappe zu vermeiden.
  2. Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2, die durch Schotte der Klasse ,B' führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 mm Länge umkleidet sein, von denen sich nach Möglichkeit jeweils 450 mm auf jeder Seite des Schotts befinden, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist.
  3. Alle Brandklappen müssen von Hand betätigt werden können. Die Klappen müssen über eine direkte mechanische Auslösevorrichtung verfügen oder über elektrische, hydraulische oder pneumatische Vorrichtungen geschlossen werden. Alle Klappen müssen von beiden Seiten der Trennfläche von Hand betätigt werden können. Selbsttätige Brandklappen, einschließlich solcher mit Fernbedienung, müssen mit einem ausfallsicheren Mechanismus ausgerüstet sein, der sie im Brandfall auch bei einem Ausfall der Stromversorgung oder Verlust des hydraulischen oder pneumatischen Drucks schließt. Es muss möglich sein, fernbediente Brandklappen an der Klappe von Hand wieder zu öffnen.

4. Lüftungssysteme von Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

  1. Die Lüftungssysteme von Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen außer den Anforderungen in den Absätzen .1, .2 und .3 die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:
    1. Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.
    2. Treppenschächte müssen durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem (Abluft und Zuluft) versorgt werden, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.
    3. Kanäle mit beliebigem Querschnitt, die mehrere Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen in einem Zwischendeck versorgen, müssen in der Nähe der Durchführung jedes Decks in diesen Räumen mit einer selbsttätigen Rauchklappe ausgestattet sein, die auch vom geschützten Deck oberhalb der Klappe von Hand geschlossen werden können muss. Versorgt ein Lüfter mehrere Zwischendecksräume über getrennte Kanäle innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts, die jeweils einem einzelnen Zwischendecksraum zugeordnet sind, muss jeder Kanal in der Nähe des Lüfters mit einer handbetätigten Rauchklappe versehen sein.
    4. Senkrechte Kanäle müssen nötigenfalls gemäß Tabelle 4.1 und 4.2 isoliert sein. Kanäle müssen entsprechend den Vorschriften für die Decks zwischen dem versorgten und dem betrachteten Raum isoliert sein.

5. Abzüge der Küchenherde

  1. Anforderungen für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern
    1. Zusätzlich zu den Anforderungen in den Absätzen .1, .2 und .3 müssen die Abzüge der Küchenherde gemäß den Absätzen .2.4.2.1 und .2.4.2.2 gebaut und in sämtlichen Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen, durch die sie führen, der Klasse ,A-60' entsprechend isoliert sein. Sie müssen fernen versehen sein mit
      1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;
      2. einer am unteren Ende des Kanals an der Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe von dessen Austrittsöffnung angebrachten fernbedienten Brandklappe;
      3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals. Die Feuerlöschsysteme müssen den von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere ISO 15371:2009 "Schiffe und Meerestechnik - Feuerlöschanlagen zum Schutz vor Feuer in Fritteusen in Küchen" entsprechen;
      4. außerhalb der Küche in der Nähe von deren Eingang angebrachten Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz .5.1.1.2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems. Ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so muss neben den vorstehend genannten Fernbedien-Einrichtungen eine weitere Fernbedien-Einrichtung vorhanden sein, mit der alle Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal abgeführt wird, geschlossen werden können, bevor ein Löschmittel in das Feuerlöschsystem eingegeben wird und
      5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken zur Inspektion und Reinigung, darunter eine in der Nähe des Ablüfters/Sauglüfters und eine am unteren Ende des Kanals, wo sich Fett ansammelt.
    2. Führen Abzüge von Herden für auf offenen Decks angebrachte Kocheinrichtungen durch Unterkunftsräume oder Räume, die brennbare Werkstoffe enthalten, so müssen diese Abzüge, soweit anwendbar, Absatz .5.1.1 entsprechen.
  2. Anforderungen für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

    Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume führen, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen gemäß den Absätzen .2.4.1.1 und .2.4.1.2 gebaut sein. Jeder Abzug muss versehen sein mit

    1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann;
    2. einer am unteren Ende des Kanals an der Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe von dessen Austrittsöffnung angebrachten fernbedienten Brandklappe;
    3. Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, die von der Küche aus bedient werden können, und
    4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.

6. Lüftungsräume zur Versorgung von Maschinenräumen der Kategorie A, die Verbrennungskraftmaschinen enthalten

  1. Versorgt ein Lüftungsraum nur einen solchen angrenzenden Maschinenraum und befindet sich zwischen dem Lüftungsraum und dem Maschinenraum keine feuerwiderstandsfähige Trennfläche, müssen die Bedieneinrichtungen zum Schließen des Lüftungskanals bzw. der Lüftungskanäle, von dem bzw. denen der Maschinenraum versorgt wird, außerhalb des Lüftungsraums und des Maschinenraums angeordnet sein.
  2. Versorgt ein Lüftungsraum einen solchen Maschinenraum sowie andere Räume und ist er durch eine Trennfläche der Klasse ,A-0' einschließlich Durchführungen vom Maschinenraum getrennt, können die Bedieneinrichtungen zum Schließen des Lüftungskanals bzw. der Lüftungskanäle für den Maschinenraum im Lüftungsraum angeordnet sein.

7. Lüftungssysteme für Wäschereien auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

Abzüge von Wäschereien und Trockenräumen der Kategorie (13) gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-2/B/4.2.2 müssen versehen sein mit

  1. Filtern, die zum Reinigen leicht herausgenommen werden können;
  2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten selbsttätigen und fernbedienten Brandklappe;
  3. Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter vom Raum aus und zum Bedienen der Brandklappe nach Absatz .7.2 und
  4. an geeigneten Stellen angeordneten Luken zur Inspektion und Reinigung.

10 Eckige und runde Schiffsfenster (R 33)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie der Kontrollstationen mit Ausnahme derjenigen, die unter Regel 7.5 fallen, müssen den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit des Schottentyps entsprechen, in den sie eingebaut sind.

Für neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, wird dies den Vorschriften des Codes für Brandprüfverfahren entsprechend festgelegt.

2. Unbeschadet der Tabellen in den Regeln 4 und 5 müssen alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen nach außen abschließen, mit einem Rahmen aus Stahl oder einem anderen geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas muss durch einen Einsatzrahmen oder Winkel aus Metall gehalten sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

3. Schiffsfenster, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und Sammelplätzen für das Einbooten, als Fluchtwege dienenden außen liegenden Treppen und offenen Decks zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb von Einbootungsbereichen für Rettungsflöße und Notrutschen angeordnet sind, müssen die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen, wie sie in den Tabellen der Regel 4 vorgeschrieben ist. Sind selbsttätige und eigens für die Berieselung der Schiffsfenster vorgesehene Sprinklerköpfe vorhanden, so können Schiffsfenster der Klasse "A-0" als gleichwertiger Ersatz zugelassen werden.

Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss, um diesem Absatz zu genügen,

1. entweder der eigens vorgesehene Sprinklerkopf über dem Schiffsfenster angeordnet und zusätzlich zu den herkömmlichen Sprinklerköpfen an der Decke installiert sein, oder

2. die herkömmlichen Sprinklerköpfe sind so angeordnet, dass das Schiffsfenster mit einem durchschnittlichen Berieselungswert von mindestens 5 Litern je Quadratmeter pro Minute geschützt ist und die zusätzliche Fensterfläche bei der Berechnung der zu schützenden Fläche berücksichtigt wird.

Fenster, die in der Schiffsseite unterhalb der Einbootungsbereiche für Rettungsboote angeordnet sind, müssen mindestens über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Klasse "A-0" verfügen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

4. Unbeschadet der Tabellen in der Regel II-2/B/5 ist besonders auf die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster zu achten, die offenen oder geschlossenen Bereichen für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße zugewendet sind, sowie der Fenster, die unterhalb dieser Bereiche so angeordnet sind, dass sie bei einer Zerstörung während eines Brandes das Aussetzen der Rettungsboote oder -flöße oder das Einbooten behindern wurden.

11 Beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe (R 34)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen oder in Wirtschaftskühlräumen müssen alle Verkleidungen, Unterkonstruktionen, Luftzugssperren, Decken und Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. Teilschotte oder -decks, die zur Unterteilung eines Raumes aus Zweckmäßigkeits- oder Raumgestaltungsgründen dienen, müssen ebenfalls aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

2. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen eine Widerstandsfähigkeit gegen die Flammenausbreitung aufweisen, die dem Prüfverfahren nach der IMO-Entschließung A.653 (16) entspricht.

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Anstelle von Absatz .2 gilt der folgende Absatz .2a:

2a Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nichtbrennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwerentflammbar sein."

3. Folgende Flächen müssen schwerentflammbar sein:

1. freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie freiliegende Flächen von Schotten, Wand- und Deckenverkleidungen in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen;

2. Flächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen.

4. Das Gesamtvolumen brennbarer Blenden, Leisten, Verzierungen und Furniere in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen darf ein Volumen nicht überschreiten, das dem eines die Gesamtfläche der Decke und Wände bedeckenden Furniers von 2,5 Millimeter Dicke entsprechen wurde. Möbel, die an Verkleidungen, Schotten oder Decks befestigt sind, brauchen in die Berechnung des Gesamtvolumens der brennbaren Werkstoffe nicht einbezogen zu werden.

Bei Schiffen mit einem selbsttätigen Berieselungssystem nach den Vorschriften der Regel II-2/A/8 kann das erwähnte Volumen brennbare Werkstoffe umfassen, die für den Zusammenbau von Trennflächen der Klasse " C" verwendet werden.

5. Die Furniere oder Beschichtungen, die bei den unter die Vorschriften von Absatz .3 fallenden Flächen und Verkleidungen verwendet werden, dürfen einen Heizwert von höchstens 45 Megajoule je Quadratmeter der Fläche in der verwendeten Dicke haben.

6. Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nichtbrennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden. Trinkwasserspender und Eiswürfelbereiter können auf Gängen gestattet werden, sofern sie fest angebracht sind und die Breite der Fluchtwege nicht einschränken. Dies gilt gleichermaßen für Blumen- oder sonstige Pflanzenarrangements, Statuen oder andere Kunstgegenstände wie Gemälde und Wandgehänge auf Gängen und in Treppenschächten.

7. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen.

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Anstelle von Absatz .7 gilt der folgende Absatz .7a:

7a Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren festzustellen."

8. Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der schwer entflammbar ist und bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt; dies ist entsprechend den in der IMO-Entschließung A.687 (17) festgelegten Verfahren zur Beurteilung der Feuergefährlichkeit nachzuweisen.

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Anstelle von Absatz .8 gilt der folgende Absatz .8a:

8a. Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der schwer entflammbar ist und bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt; dies ist entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

12 Einzelheiten der Bauart (R 35)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Gängen und Treppen

1. müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gutdichtende Luftzugssperren in Abständen von höchstens 14 Metern wirksam unterteilt sein;

2. müssen diese geschlossenen Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. in senkrechter Richtung in Höhe jedes Decks geschlossen sein.

13 Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme und selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (R 14, R 36)16

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, und auf Schiffen von weniger als 24 Meter Länge muss in jedem senkrechten oder waagerechten getrennten Brandabschnitt in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leerräume, Sanitärräume usw., eines der folgenden Systeme eingebaut sein:

1. ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es einen Brand in diesen Räumen anzeigt; auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss es auch Rauch in Treppenschächten, Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigen, oder

2. ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem gemäß der IMO-Entschließung A.800 (19) entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es diese Räume schützt; außerdem ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es jeden Rauch auf den Treppen sowie in den Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.

2. Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mit Ausnahme von Schiffen von weniger als 24 Meter Länge, müssen ausgestattet sein mit:

einem selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800 (19) enthaltenen IMO-Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem entspricht, in allen Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen.

Wahlweise kann statt dessen in Kontrollstationen, in denen wichtige Einrichtungen und Geräte durch Wasser beschädigt werden können, ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem eines anderen Typs vorgesehen sein.

Es ist ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es Rauch in Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen anzeigt. In privaten Sanitärräumen und Küchen brauchen keine Rauchmelder eingebaut zu sein.

In Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen, öffentlichen Toiletten, CO2-Räumen und ähnlichen Räumen braucht kein selbsttätiges Berieselungssystem oder fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem vorgesehen zu sein.

3. In zeitweise unbesetzten Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 vorhanden sein.

Dieses Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden.

Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.

Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

4. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 muss in Maschinenräumen vorhanden sein, in denen:

4.1 der Einbau von selbsttätigen oder Fernsteuerungssystemen und -einrichtungen anstelle der ständigen Bemannung des Raums zugelassen wurde und

4.2 bei der Hauptantriebsanlage und den dazugehörigen Maschinen einschließlich der Hauptstromquelle verschiedene Grade einer selbsttätigen oder Fernsteuerung vorgesehen sind und sie von einem Kontrollraum aus ständig von der Besatzung beaufsichtigt werden.

5. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 muss in geschlossenen Räumen vorhanden sein, in denen sich Verbrennungsöfen befinden.

6. Für das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem gemäß den Regeln II-2/B/13.4 und 13.5 gilt Folgendes:

Das Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden.

Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.

Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

14 Schutz der Sonderräume (R 37)16

1. Vorschriften für Sonderräume, die sich über oder unter dem Schottendeck befinden

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse " B" die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

1. Allgemeines
1. Diese Regel beruht auf dem Grundsatz, dass eine normale Unterteilung in senkrechte Hauptbrandabschnitte in Sonderräumen vielleicht nicht möglich ist und dass daher in diesen Räumen ein gleichwertiger Schutz unter Zugrundelegung einer Unterteilung in waagerechte Brandabschnitte durch die Bereitstellung eines leistungsfähigen, fest eingebauten Feuerlöschsystems erreicht werden muss. Nach diesem Unterteilungskonzept kann ein waagerechter Brandabschnitt im Sinne dieser Regel Sonderräume in mehr als einem Deck umfassen, wobei jedoch die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 Meter nicht überschreiten darf.

2. Die Vorschriften der Regeln II-2/A/12, II-2/B/7, II-2/B/9 und II-2/B/9a über die Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen senkrechter Brandabschnitte gelten auch für Decks und Schotte, welche die Begrenzungen zwischen waagerechten Brandabschnitten untereinander und zwischen diesen und dem übrigen Schiff bilden.

2. Baulicher Schutz

1. Auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche ein freier Decksraum (gemäß Definition in Regel II-2/B/4.2.2.5), ein Sanitär- oder ähnlicher Raum (gemäß Definition in Regel II-2/B/4.2.2.9), ein Tank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der eine geringe oder keine Brandgefahr darstellt (gemäß Definition in Regel II-2/B/4.2.2.10), so kann der Standard auf die Klasse "A-0" herabgesetzt werden.

Befinden sich Brennstofftanks unter einem Sonderraum, so kann die Widerstandsfähigkeit des Decks zwischen solchen Räumen auf den Standard "A-0" herabgesetzt werden.

2. Auf neuen Schiffen, die vor dem 1. Januar 2018 gebaut wurden und die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 isoliert sein. Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden und die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1a der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2a der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 isoliert sein.

3. Auf der Kommandobrücke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, wenn eine Feuertür, die als Ein- oder Ausgang zu Sonderräumen dient, geschlossen ist.

Türen, die zu Sonderräumen führen, müssen so konstruiert sein, dass sie nicht auf Dauer geöffnet sein können, und sind während der Reise geschlossen zu halten.

3. Fest eingebautes Feuerlöschsystem

In Sonderräumen muss ein zugelassenes, fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem mit Handbetrieb vorhanden sein, das alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesem Raum schützt.

Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss ein solches Druckwasser-Sprühsystem folgende Anforderungen erfüllen:

1. Das Sammelrohr muss mit einem Manometer versehen sein;

2. jedes Sektionsventil muss eindeutig gekennzeichnet sein und die Räume anzeigen, die es versorgt;

3. Anweisungen für Wartung und Betrieb müssen im Raum der Sektionsventile angebracht sein; und

4. eine ausreichende Anzahl von Entwässerungsventilen muss vorhanden sein.

Die Verwaltung des Flaggenstaates kann die Verwendung jedes anderen fest eingebauten Feuerlösch-Systems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße unter Bedingungen, die ein Benzinlauffeuer in einem Sonderraum simulieren, als ebenso wirksam zur Bekämpfung von Bränden erwiesen hat, die in einem derartigen Raum möglicherweise auftreten. Ein solches fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem oder anderes gleichwertiges Feuerlöschsystem muss den Vorschriften der IMO-Entschließung A.123 (V) entsprechen und dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1272 Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen, fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Sonderräume' Rechnung tragen.

4. Wachdienst und Feueranzeige

1. In Sonderräumen ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten. In Räumen, in denen der Wachdienst nicht durch eine ständige Feuerwache während der gesamten Fahrt durchgeführt wird, ist ein fest eingebautes Feueranzeige- und Feuermeldesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Das fest eingebaute Feuermeldesystem muss einen auftretenden Brand schnell anzeigen können. Der Meldertyp, der Abstand der Melder und ihre Anordnung sind unter Berücksichtigung der durch die Lüftung und andere wesentliche Faktoren hervorgerufenen Einflüsse zu wählen.

Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss das System nach dem Einbau unter normalen Lüftungsbedingungen geprüft werden, und seine Gesamtansprechzeit muss den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates genügen.

2. In Sonderräumen sind an allen für erforderlich gehaltenen Stellen handbetätigte Feuermelder vorzusehen; ein solcher Melder ist an jedem Ausgang dieser Räume anzubringen.

Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen handbetätigte Feuermelder in solchen Abständen voneinander angeordnet sein, dass keine Stelle des Raums mehr als 20 Meter von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.

5. Tragbare Feuerlöscher

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

5a. In jedem Sonderraum müssen vorhanden sein:

1. mindestens drei Wassernebelrohre;

2. eine tragbare Schaumlösch-Einheit, die der Regel II-2/A/6.2 entspricht; dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in diesen Räumen vorhanden sein; und

3. mindestens ein tragbarer Feuerlöscher an jedem Zugang zu solchen Räumen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

5b. Auf jeder Decksebene in jedem Laderaum beziehungsweise in jeder Abteilung, in denen Fahrzeuge befördert werden, sind tragbare Feuerlöscher vorzusehen, die in Abständen von höchstens 20 Meter voneinander auf beiden Seiten des betreffenden Raumes angeordnet sein müssen. Mindestens ein tragbarer Feuerlöscher muss an jedem Zugang eines solchen Raumes angeordnet sein.

Darüber hinaus müssen in Sonderräumen die folgenden Feuerlöschvorrichtungen vorhanden sein:

1. mindestens drei Wassernebelrohre; und

2. eine tragbare Schaumlöscheinheit, die dem Code für Brandsicherheitssysteme entspricht; dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in Ro-Ro-Räumen vorhanden sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

6. Lüftungssystem

1. Für Sonderräume muss ein wirksames Lüftungssystem mit Kraftantrieb vorgesehen sein, das zumindest einen zehnfachen Luftwechsel in der Stunde ermöglicht. Das System für diese Räume muss völlig von den anderen Lüftungssystemen getrennt und in Betrieb sein, solange sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden. Während des Ein- und Ausfahrens von Fahrzeugen ist die Zahl der Luftwechsel auf mindestens 20 zu erhöhen.

Lüftungskanäle zu Sonderräumen, die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb dieser Räume aus bedient werden können.

2. Die Lüftung muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.

3. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die auf der Kommandobrücke jeden Verlust oder jede Verringerung der erforderlichen Lüftungskapazität anzeigen.

4. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein rasches Abschalten und ein wirksames Schließen des Lüftungssystems im Fall eines Brandes ermöglichen, wobei die Wetter- und Seegangsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

5. Die Lüftungskanäle einschließlich der Brandklappen müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaates angeordnet sein.

Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, müssen Lüftungskanäle, die durch waagerechte Brandabschnitte oder Maschinenräume führen, gemäß den Regeln II-2/B/9.2.3.1.1 und II-2/B/9.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt und entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein.

2. Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume oberhalb des Schottendecks Anwendung finden

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1.1 Speigatte

Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, sind Speigatte so anzuordnen, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird.

Neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klasse B:

1.2 Ausgüsse

1.2.1 Ausgussventile für Speigatte, die gemäß den geltenden Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens mit einer Schließvorrichtung versehen sind, die von oberhalb des Schottendecks aus betätigt werden kann, müssen, wenn das Schiff auf See ist, offen gehalten werden.

1.2.2 Jede Betätigung der in Unterabsatz .1.2.1 genannten Ventile ist ins Schiffstagebuch einzutragen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

2. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe
1. Auf jedem Deck, auf dem Fahrzeuge befördert werden und auf dem sich explosive Dämpfe sammeln könnten, müssen Geräte, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden können, insbesondere elektrische Geräte und Leitungen, mindestens 450 Millimeter über dem Deck angebracht sein. Elektrische Geräte, die in einer Höhe von mehr als 450 Millimetern über dem Deck angebracht sind, müssen so gekapselt und geschützt sein, dass das Entweichen von Funken vermieden wird. Ist es erforderlich, elektrische Geräte und Leitungen in einer Höhe von weniger als 450 Millimetern über dem Deck für die Betriebssicherheit des Schiffes anzubringen, so dürfen solche elektrischen Geräte und Leitungen angebracht werden, sofern sie von einem zertifizierten Sicherheitstyp sind, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist.

2. Elektrische Geräte und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

3. Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume unterhalb des Schottendecks Anwendung finden

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Lenzen von Bilgenwasser

Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem Deck oder der Tankdecke ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, kann die Verwaltung des Flaggenstaates zu den Vorschriften der Regel II-1/C/3 zusätzliche Lenzeinrichtungen vorschreiben.

Auf neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss das Lenzsystem so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebene Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren beträgt. Die Absperreinrichtungen des Lenzsystems müssen sich von einer Stelle außerhalb des geschützten Raumes aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 m voneinander angeordnet sein.

2. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe

1. Vorhandene elektrische Geräte und Leitungen müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch geeignet ist. Sonstige Geräte, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind nicht zulässig.

2. Elektrische Geräte und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

4. Nichtverschließbare Öffnungen

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Nichtverschließbare Öffnungen in der Seitenbeplattung, den Endschotten oder dem darüber liegenden Deck von Sonderräumen müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in dem Sonderraum die Aufstellungsbereiche und Einbootungsstationen für Überlebensfahrzeuge, Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen in Aufbauten und Deckshäusern über dem Sonderraum nicht gefährdet.

15 Feuerronden, Feuermelde-, Feueranzeige- und Rundspruchsysteme (R 40)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Es müssen handbetätigte Feuermelder eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entsprechen.

2. Alle Schiffe müssen, solange sie sich auf See oder im Hafen befinden (sofern sie nicht außer Betrieb sind), jederzeit so bemannt oder eingerichtet sein, dass jede erste Feuermeldung sofort von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied empfangen wird.

3. Um die Besatzung zu alarmieren, ist eine besondere von der Kommandobrücke oder der Feuerkontrollstation aus zu bedienende Alarmvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung kann Teil der Generalalarmanlage des Schiffes sein, muss aber unabhängig von der Alarmvorrichtung für die Fahrgasträume betätigt werden können.

4. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in den Kontrollstationen muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.

Bei neuen Schiffen der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden, muss dieses Rundspruchsystem den Vorschriften der SOLAS-Regel III/6.5 in der geänderten Fassung entsprechen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

5. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten, damit der Ausbruch eines Brandes umgehend entdeckt werden kann. Jedes Mitglied des Feuerrondendienstes muss eine Ausbildung erhalten, die es sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit dem Stauplatz und der Handhabung aller Geräte vertraut macht, deren Einsatz von ihm gefordert werden kann. Jedes Mitglied der Feuerronde muss mit einem tragbaren Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

6. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die Alarme der Melder der nach Regel 13.2 vorgeschriebenen Systeme in einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation zusammenlaufen. Darüber hinaus müssen an der gleichen Stelle die Bedienungseinrichtungen für das fernbediente Schließen der Feuertüren und für das Ausschalten der Lüfter zusammengefasst sein. Die Lüfter müssen durch die Besatzung in der ständig besetzten Kontrollstation wieder in Gang gesetzt werden können. Die Kontrolltafeln in der zentralen Kontrollstation müssen anzeigen können, ob die Feuertüren offen oder geschlossen und ob die Melder, Alarmgeräte und Lüfter ein- oder ausgeschaltet sind. Die Kontrolltafel muss ununterbrochen mit Strom versorgt werden und soll über einen selbsttätigen Umschalter zum Umschalten auf Versorgung durch eine in Bereitschaft stehende andere Stromquelle bei einem Abfall in der normalen Stromversorgung verfügen. Die Kontrolltafel muss durch die Hauptstromquelle und die Notstromquelle im Sinne der Regel II-1/D/3 versorgt werden, sofern nicht die anwendbaren Regeln andere Vorkehrungen gestatten. Die Kontrolltafel muss nach dem Grundsatz der Ausfallsicherheit konstruiert sein;

7. zum Beispiel muss im Fall einer nicht geschlossenen Melderschleife ein Alarm ausgelöst werden.

16 Nachrüstung vorhandener Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 41-1)

1. Zusätzlich zu den entsprechenden Anforderungen dieses Kapitels müssen Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, folgenden Anforderungen genügen: 2002/25/EG Art. 1 und Anhang

1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen muss ein zugelassenes Rauchmelde- und -anzeigesystem eingebaut sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Ein solches System braucht in den privaten Sanitärräumen und in Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen und ähnlichen Räumen nicht eingebaut zu sein. Anstelle der Rauchmelder sind in Küchen Wärmemelder vorzusehen.

2. In den Bereichen der Treppen und Gänge, in denen die Decken von brennbarer Bauart sind, müssen auch oberhalb der Decken an das Feuermelde- und -anzeigesystem angeschlossene Rauchmelder eingebaut sein.

3.1 Normalerweise offene Feuer-Hängetüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen müssen selbstschließend sein, und ihr Schließvorgang muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.

3.2 In einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss eine Kontrolltafel vorhanden sein, auf der angezeigt wird, ob die Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen geschlossen sind.

3.3 Die Abzüge der Küchenherde, in denen die Ansammlung von Wrasenrückständen und Fett zu erwarten ist und die durch Unterkunftsräume oder Räume führen, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen aus Trennflächen der Klasse " A" bestehen. Jeder Abzug eines Küchenherds muss versehen sein mit

1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges System zur Entfernung des Fettes verwendet wird,

2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist,

3. Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter, die von der Küche aus bedient werden können, a fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals, und .5 an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.

3.4 Innerhalb der Begrenzungen eines Treppenschachts dürfen nur öffentliche Toiletten, Aufzüge, Abstellräume aus nicht brennbaren Werkstoffen für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände liegen. Andere vorhandene Räume innerhalb des Treppenschachts

1. müssen geleert, ständig geschlossen und vom elektrischen System abgetrennt sein, oder

2. müssen von dem Treppenschacht durch Trennflächen der Klasse " A" entsprechend Regel II-2/B/5 getrennt sein. Solche Räume dürfen zu Treppenschächten einen unmittelbaren Zugang durch Türen der Klasse " A" entsprechend Regel II-2/B/5 haben, vorausgesetzt, dass in diesen Räumen ein Berieselungssystem vorhanden ist. Jedoch dürfen Kabinen keinen unmittelbaren Zugang zu dem Treppenschacht haben.

3.5 Räume mit Ausnahme von Gesellschaftsräumen, Gängen, öffentlichen Toiletten, Sonderräumen, anderen nach Regel II-2/B/6.1.5 vorgeschriebenen Treppenschächten, freien Decksflächen und Räumen nach Absatz .3.4.2 dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu Treppenschächten haben.

3.6 Vorhandene Maschinenräume der Kategorie 10 gemäß der Regel II-2/B/4 und hinter den Informationsständen liegende Büroräume, die einen unmittelbaren Zugang zu den Treppenschächten haben, können beibehalten werden, vorausgesetzt, dass sie durch Rauchmelder geschützt sind und dass die hinter den Informationsständen liegenden Büroräume nur Möbel von beschränkter Brandgefahr enthalten.

3.7 Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/D/3 und III/5.3 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Stellen des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die nicht höher als 0,3 Meter über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, alle Fluchtwege festzustellen und die Notausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung die gesamte Markierung nicht unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus lang nachleuchtendem Werkstoff bestehen. Die Verwaltung des Flaggenstaates hat sicherzustellen, dass solche elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der IMO-Entschließung A.752 (18) oder mit der ISO-Norm 15370.-2001 bewertet, geprüft und angebracht worden sind.

3.8 Es muss ein allgemeines Alarmsystem für den Notfall vorhanden sein. Der Alarm muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen freien Decks zu hören sein, und sein Schalldruckpegel muss den durch die IMO-Entschließung A.686 (17) in der geänderten Fassung angenommenen Standards des Alarm- und Anzeigerkodexes entsprechen.

3.9 In allen Unterkunfts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen und auf allen freien Decks muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.

3.10 Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nicht brennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden.

2. Ferner gilt Folgendes:

1. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen alle Treppen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung des Flaggenstaates nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt; sie müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse " A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:
1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in Regel II-2/B/5 geschützt sein;

2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.

2. In Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuerlöschsystem vorhanden sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A/6 entspricht.

3. In Lüftungskanälen, die durch Trennflächen zwischen senkrechten Hauptbrandabschnitten führen, muss eine betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappe eingebaut sein, die auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden kann. In allen Lüftungskanälen, die sowohl Unterkunfts- und Wirtschaftsräume als auch Treppenschächte versorgen, müssen außerdem betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappen, die innerhalb des Schachtes von Hand bedient werden können, an der Stelle eingebaut sein, an der diese die Schächte durchdringen. In Lüftungskanälen, die durch die Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führen, ohne die auf beiden Seiten liegenden Räume zu versorgen, oder die durch einen Treppenschacht führen, ohne diesen zu versorgen, ist der Einbau von Brandklappen nicht erforderlich, sofern die Kanäle dem Standard A-60 entsprechend gebaut und isoliert sind und sie keine Öffnungen innerhalb des Treppenschachts oder in dem Teil des Kanals auf der Seite, die nicht unmittelbar versorgt wird, aufweisen.

4. Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume müssen den Vorschriften der Regel II-2/B/14 entsprechen.

5. Der Schließvorgang aller normalerweise offenen Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.

6. Absatz .1.3.7 dieser Regel gilt auch für die Unterkünfte.

3. Bis spätestens 1. Oktober 2005 oder 15 Jahre nach dem Bau des Schiffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:

1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen müssen eine automatische Sprinkleranlage sowie ein Feuermelde- und Feueranzeigesystem eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800 (19) enthaltenen Leitlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Sprinklersystem entsprechen.

17 Besondere Anforderungen an Schiffe, die gefährliche Güter befördern (R 41)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

Die einschlägigen Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/54 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Die einschlägigen Anforderungen des SOLAS-Kapitels II-2, Teil G, Regel 19 in der Fassung vom 1. Januar 2003, finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.

18 Besondere Anforderungen für Hubschraubereinrichtungen

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Schiffe, die über Hubschrauberdecks verfügen, müssen die Anforderungen des SOLAS-Kapitels II-2, Teil G, Regel 18 in der Fassung vom 1. Januar 2003 erfüllen.

Kapitel III16 17
Rettungsmittel

1 Begriffsbestimmungen (R 3)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Regel III/3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung.

2. "LSA-Code" ist der in der Entschließung MSC.48(66) der NO enthaltene Internationale Rettungsmittel-Code (International Life-Saving Appliance (LSA) Code) in der geänderten Fassung.

2 Nachrichtenübermittlung, Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote, persönliche Rettungsmittel (R 6 + 7 + 18 + 21 + 22)16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Jedes Schiff muss mindestens mit den funktechnischen Rettungsmitteln, Radartranspondern, persönlichen Rettungsmitteln, Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, Raketen für den Notfall und einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein, die in der nachstehenden Tabelle und den dazugehörigen Anmerkungen nach Schiffsklassen angegeben sind.

2. Alle diese Mittel einschließlich etwaiger Aussetzvorrichtungen müssen den Regeln des Kapitels III des Anhangs zum SOLAS-Übereinkommen von 1974 und dem LSA-Code, jeweils in seiner geänderten Fassung, entsprechen, sofern in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen vorhandene Einrichtungen mindestens den zum Zeitpunkt des Einbaus der Einrichtungen in Kraft befindlichen Bestimmungen entsprechen.

3. Darüber hinaus muss jedes Schiff für jedes Rettungsboot mindestens drei Eintauchanzüge und zusätzlich Wärmeschutzhilfsmittel für jede in dem Rettungsboot untergebrachte Person, für die kein Eintauchanzug vorhanden ist, mitführen. Diese Eintauchanzüge und Wärmeschutzmittel müssen nicht mitgeführt werden

1. für Personen, die in vollständig geschlossenen Rettungsbooten untergebracht werden, oder

2. wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem sie nach Ansicht der Verwaltung nicht erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046.

4. Die Vorschriften des Absatzes .3.1 gelten auch für teilweise oder vollständig geschlossene Rettungsboote, die nicht die Anforderungen gemäß Absatz 4.5 oder Absatz 4.6 des LSA-Codes erfüllen, sofern sie auf vor dem 1. Juli 1986 gebauten Schiffen mitgeführt werden.

5. Ein Eintauchanzug, der die Anforderungen gemäß Absatz 2.3 des LSA-Codes erfüllt, oder ein Wetterschutzanzug von angemessener Größe, der die Anforderungen von Absatz 2.4 des LSA-Codes erfüllt, muss für jede einem Bereitschaftsboot als Besatzung oder dem Schiffsevakuierungstrupp zugewiesene Person vorhanden sein. Wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.

6. Auf Schiffen, die weder über ein Rettungsboot noch über ein Bereitschaftsboot verfügen, muss für Rettungszwecke zumindest ein Eintauchanzug vorhanden sein. Befindet sich das Schiff jedoch ständig in warmem Klima, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.

Räume B C D
Zahl der Personen (N)
Zahl der Fahrgäste (P)
> 250 < 250 > 250 < 250 > 250 < 250
Überlebensfahrzeuge1 2 3 4
  • vorhandene Schiffe
  • neue Schiffe
1,10 N 1,10 N 1,10 N 1,10 N 1,10 N 1,10 N
1,25 N 1,25 N 1,25 N 1,25 N 1,25 N 1,25 N
Bereitschaftsboote4 5 1 1 1 1 1 1
Rettungsringe6 8 8 8 4 8 4
Rettungswesten8 9 12 13 1,05 N 1,05 N 1,05 N 1,05 N 1,05 N 1,05 N
Rettungswesten für Kinder9 14 0,10 P 0,10 P 0,10 P 0,10 P 0,10 P 0,10 P
Rettungswesten für Kleinkinder10 14 0,025 P 0,025 P 0,025 P 0,025 P 0,025 P 0,025 P
Raketen für den Notfall7 12 12 12 12 6 6
Leinenwurfgeräte14 1 1 1 1 - -
Radartransponder 1 1 1 1 1 1
Sprechfunkgeräte UKW 3 3 3 3 3 2
1) Überlebensfahrzeuge können entweder Rettungsboote oder Rettungsflöße oder eine Kombination von beiden sein; hierfür gilt die Regel III/2.2. Soweit es durch den geschützten Charakter der Reisen und/oder die günstigen Witterungsverhältnisse im Fahrtgebiet gerechtfertigt ist, kann die Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 folgende Ausrüstungen zulassen, sofern der Hafenmitgliedstaat dies nicht ablehnt:
  1. beidseitig verwendbare aufblasbare Rettungsflöße ohne Schutzdach, die Absatz 4.2 beziehungsweise Absatz 4.3 des LSA-Codes nicht entsprechen, sofern diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge bzw. bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut werden, Anhang 11 des Codes 2000 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge voll genügen;
  2. Rettungsflöße, die den Absätzen 4.2.2.2.1 und 4.2.2.2.2 des Internationalen LSA-Codes über die Isolierung des Rettungsfloßbodens gegen Kälte nicht entsprechen.

Überlebensfahrzeuge für vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D müssen den einschlägigen Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für vorhandene Schiffe in der am 17. März 1998 geänderten Fassung entsprechen. Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen gegebenenfalls den Anforderungen der Regel III/5-1 genügen.

Ein Schiffsevakuierungssystem oder Systeme, die Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechen, können das entsprechende nach der Tabelle vorgeschriebene Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße gegebenenfalls einschließlich der Aussetzeinrichtungen ersetzen.

2) Die Überlebensfahrzeuge sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein.

3) Das Fassungsvermögen sämtlicher Überlebensfahrzeuge zusammen einschließlich zusätzlicher Rettungsflöße muss den Anforderungen der vorstehenden Tabelle entsprechen, d. h. 1,10 N = 110 % bzw. 1,25 N = 125 % der Gesamtzahl der Personen (N), die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Es müssen genügend Überlebensfahrzeuge mitgeführt werden, damit bei Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Überlebensfahrzeugs die restlichen Überlebensfahrzeuge alle Personen aufnehmen können, die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Werden die Stauvorschriften für Rettungsflöße gemäß der Regel III/7.5 nicht erfüllt, so können zusätzliche Rettungsflöße vorgeschrieben werden.

4) Es müssen so viele Rettungsboote und/oder Bereitschaftsboote mitgeführt werden, dass beim Verlassen des Schiffes durch alle Personen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann, von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nicht mehr als neun Rettungsflöße gesammelt zu werden brauchen.

5) Aussetzvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen den Anforderungen der Regel III/10 entsprechen.

Falls Bereitschaftsboote den Vorschriften der Absätze 4.5 beziehungsweise 4.6 des LSA-Codes entsprechen, können sie in das in der vorstehenden Tabelle angegebene Fassungsvermögen für Überlebensfahrzeuge mit einbezogen werden.

Ein Rettungsboot kann als Bereitschaftsboot anerkannt werden, wenn das Boot selbst sowie seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen für ein Bereitschaftsboot entsprechen.

Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (wenn Bereitschaftsboote mitzuführen sind) muss ein schnelles Bereitschaftsboot sein, das die Anforderungen der Regel III/5-1.3 erfüllt.

Ist die Verwaltung des Flaggenstaates der Auffassung, dass die Anbringung eines Bereitschaftsbootes oder eines schnellen Bereitschaftsbootes an Bord eines Schiffes materiell unmöglich ist, kann dieses Schiff vom Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreit werden, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

  1. das Schiff ist so eingerichtet, dass eine hilflose Person aus dem Wasser geborgen werden kann;
  2. die Bergung einer hilflosen Person kann von der Kommandobrücke aus beobachtet werden; und
  3. das Schiff ist so weit manövrierfähig, dass es sich Personen unter den denkbar schlechtesten Bedingungen nähern und sie bergen kann.

6) Wenigstens ein Rettungsring je Schiffsseite muss mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein; die Länge der Rettungsleine beträgt entweder mindestens die doppelte Höhe des Anbringungsortes des Rettungsrings über der Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See oder 30 Meter, je nachdem, welcher Wert größer ist.

Zwei Rettungsringe müssen mit einem selbsttätig arbeitenden Rauchsignal und selbstzündenden Leuchten versehen sein und von der Kommandobrücke schnell ausgeklinkt werden können. Die restlichen Rettungsringe müssen mit Absatz 2.1.2 des LSA-Codes entsprechenden selbstzündenden Leuchten versehen sein.

7) Raketen für den Notfall, die den Anforderungen des Absatzes 3.1 des LSA-Codes genügen, müssen auf der Kommandobrücke oder im Steuerstand aufbewahrt werden.

8) Für jede Person, die an Bord Arbeiten in exponierten Bereichen auszuführen hat, muss eine aufblasbare Rettungsweste zur Verfügung stehen. Diese aufblasbaren Rettungswesten können in die Gesamtzahl der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen aufblasbaren Rettungswesten einbezogen werden.

9) Es müssen für Kinder geeignete Rettungswesten für mindestens 10 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kind vorhanden sein.

10) Es müssen für Kleinkinder geeignete Rettungswesten für mindestens 2,5 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kleinkind vorhanden sein.

11) Auf allen Schiffen muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung in entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen mitgeführt werden. Die Rettungswesten für Personen im Wachdienst sollten auf der Brücke, im Maschinenwachraum und auf anderen besetzten Wachstationen aufbewahrt werden.

Spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen alle Fahrgastschiffe die in den Fußnoten 12 und 13 genannten Vorschriften erfüllen.

12) Wenn die vorhandenen Rettungswesten für Erwachsene nicht für Personen mit einem Gewicht bis zu 140 kg und mit bis zu 1.750 mm Brustumfang ausgelegt sind, muss eine ausreichende Anzahl geeigneten Zubehörs an Bord vorhanden sein, mit dem solche Personen die Rettungswesten sicher anlegen können.

13) Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Codes entsprechenden Leuchte ausgestattet sein. Alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen die Anforderungen der Regel III/5.5.2 erfüllen.

14) Schiffen mit einer Länge von weniger als 24 m müssen nicht mit einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein.

3 Alarmsystem, Bedienungsanleitungen, Ausbildungshandbuch, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall (R 6 + 8 + 9 + 19 + 20)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Jedes Schiff muss mit nachstehenden Einrichtungen versehen sein:

1.Generalalarmsystem (R 6.4.2)

das den Vorschriften in Absatz 7.2.1.1 des LSA-Codes entspricht und durch das Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen gerufen und die in der Sicherheitsrolle enthaltenen Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

Auf allen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss das Alarmsystem durch eine Rundspruchanlage ergänzt werden, die von der Kommandobrücke aus bedient werden kann. Das System muss so beschaffen, angebracht und platziert sein, dass über die Anlage durchgegebene Mitteilungen bei laufender Hauptmaschine für Personen mit normalem Gehör überall dort, wo sich Personen aufhalten können, leicht zu hören sind.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Das Generalalarmsystem muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen freien Decks zu hören sein und der Mindest-Geräuschpegel des Generalalarmsignals muss den Absätzen 7.2.1.2 und 7.2.1.3 des LSA-Codes entsprechen.

2.Rundspruchanlage (R 6.5)

2.1 Zusätzlich zu den Vorschriften der Regel II-2/B/15.4 und des Absatzes .1 müssen alle Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mit einer Rundspruchanlage versehen sein.

2.2 Die Rundspruchanlage muss eine Lautsprecheranlage sein, welche die Verbreitung von Mitteilungen zu den Sammelplätzen und in alle Räume gestattet, in denen sich üblicherweise Besatzungsmitglieder oder Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder und Fahrgäste aufhalten. Die Rundspruchanlage muss die Verbreitung von Mitteilungen von der Kommandobrücke und von solchen weiteren Stellen an Bord aus ermöglichen, wie die Verwaltung des Flaggenstaates dies für erforderlich hält. Sie muss unter Berücksichtigung der akustischen Randbedingungen angebracht sein und darf vom Empfänger der Mitteilung keinerlei Handlung erfordern.

2.3 Die Rundspruchanlage muss gegen unbefugte Benutzung gesichert und in allen in Absatz .2.2 genannten Räumen deutlich lauter als die Umgebungsgeräusche zu hören sein und muss mit einer Überlagerungsfunktion versehen sein, die von einer Stelle auf der Kommandobrücke und solchen Stellen an Bord, wo es die Verwaltung des Flaggenstaates für erforderlich erachtet, gesteuert wird, so dass alle Notfalldurchsagen auch dann ausgestrahlt werden, wenn ein Lautsprecher in den betreffenden Räumen ausgeschaltet oder seine Lautstärke verringert worden ist oder die Rundspruchanlage für andere Zwecke benutzt wird.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Für die Verbreitung von Notfalldurchsagen müssen die in Absatz 7.2.2.2 des LSA-Codes festgelegten geringsten Schalldruckpegel erzielt werden.

2.4Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Die Rundspruchanlage muss über mindestens zwei Schleifen, die über ihre gesamte Länge weit genug voneinander getrennt sind, sowie zwei getrennte, unabhängige Verstärker verfügen; und

2. die Rundspruchanlage und ihre Leistungsnormen müssen von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der M40 (MSC/Circ.808) zugelassen sein.

2.5 Die Rundspruchanlage muss an die Notstromquelle angeschlossen sein.

2.6 Bei vorhandenen Schiffen, die bereits mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassenen Rundspruchanlage ausgestattet sind, die im wesentlichen mit der nach den Absätzen .2.2,.2.3 und.2.5 vorgeschriebenen Anlage übereinstimmt, braucht die Anlage nicht geändert zu werden.

3.Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall (R 8)

Für jede Person an Bord sind gemäß der SOLAS-Regel III/8 klar verständliche Anweisungen vorzusehen, die in einem Notfall zu befolgen sind.

Die den Anforderungen der SOLAS-Regel III/37 entsprechenden Sicherheitsrollen und Anweisungen für den Notfall sind an deutlich sichtbaren Stellen über das ganze Schiff verteilt auszuhängen, einschließlich der Kommandobrücke, des Maschinenraums und der Besatzungsräume.

Abbildungen und Anweisungen in den entsprechenden Sprachen sind durch Anschläge in den Fahrgastkabinen und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen und in den übrigen Fahrgasträumen bekannt zu machen, um die Fahrgäste über Folgendes zu unterrichten:

  1. ihren Sammelplatz;
  2. die unerlässlichen Maßnahmen, die sie in einem Notfall zu treffen haben;
  3. die Art, wie die Rettungswesten angelegt werden.

3a.Funkpersonal

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Gemäß den Bestimmungen der SOLAS-Regel IV/16 muss jedes Schiff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunksystems an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die im Einzelnen in den in Frage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B und C:

2. Auf Schiffen der Klassen B und C muss mindestens eine nach Absatz 1 qualifizierte Person der ausschließlichen Abwicklung des Funkverkehrs in Notsituationen zugewiesen werden. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.

4.Bedienungsanleitungen (R 9)

An den Überlebensfahrzeugen und den Bedienungseinrichtungen ihrer Aussetzungsvorrichtungen oder in deren Nähe müssen sich Anschläge oder Schilder befinden; sie müssen:

  1. den Zweck der Bedienungseinrichtungen und die Handhabung der Geräte veranschaulichen und einschlägige Anweisungen oder Warnungen geben;
  2. bei Notbeleuchtung leicht erkennbar sein;
  3. Symbole in Übereinstimmung mit der IMO-Entschließung A.760(18) in der durch die IMO-Entschließung MSC.82(70) geänderten Fassung verwenden.

5.Ausbildungshandbücher

In jeder Schiffsmesse und in jedem Aufenthaltsraum für die Besatzung oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein den Anforderungen der SOLAS-Regel III/35 entsprechendes Ausbildungshandbuch vorhanden sein.

6.Instandhaltung (R 20.3)

An Bord müssen Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord oder ein bordseitig geplantes Instandhaltungsprogramm, das die Instandhaltung der Rettungsmittel einschließt, vorhanden sein; die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen. Die Anleitungen müssen den Anforderungen der SOLAS-Regel III/36 entsprechen.

4 Bemannung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht (R 10)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. An Bord muss sich eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Personen befinden, die für das Sammeln und die Unterstützung nicht ausgebildeter Personen Sorge tragen.

2. Für die Handhabung der Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen, die erforderlich sind, wenn alle an Bord befindlichen Personen das Schiff verlassen, muss eine ausreichend große Anzahl von Besatzungsmitgliedern an Bord vorhanden sein.

3. Für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs muss ein Offizier oder eine geprüfte Person bestimmt sein. Jedoch kann für jedes Rettungsfloß oder jede Gruppe von Rettungsflößen ein Besatzungsmitglied bestimmt werden, das mit der Handhabung und Bedienung von Rettungsflößen vertraut ist. Für jedes Bereitschaftsboot und motorbetriebene Überlebensfahrzeug ist eine Person zu bestimmen, die den Motor bedienen und kleinere Einstellungen vornehmen kann.

4. Der Kapitän hat sicherzustellen, dass die in den Absätzen .1,.2 und.3 bezeichneten Personen gleichmäßig auf die Überlebensfahrzeuge des Schiffes verteilt sind.

5 Sammelplätze und Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 11 + 23 + 25)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Überlebensfahrzeuge, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind, müssen möglichst nahe bei den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen aufgestellt sein.

2. Die Sammelplätze müssen sich in der Nähe der Einbootungsstationen befinden von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein sowie genug Platz, mindestens jedoch 0,35 Quadratmeter pro Fahrgast, für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten.

1. Auf Schiffen, die vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden, muss jeder Sammelplatz ausreichend Platz für alle diesem Sammelplatz zugewiesenen Personen bieten.

3. Die Sammelplätze und Einbootungsstationen sowie die zu diesen führenden Gänge, Treppen und Ausgänge müssen ausreichend beleuchtet sein.

Diese Beleuchtung muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle gespeist werden können.

Zusätzlich zu den in Regel II-2/B/6.1.7 für neue Schiffe der Klassen B, C und D vorgeschriebenen Leitmarkierungen müssen die Wege zu den Sammelstellen mit dem hierfür vorgesehenen Sammelstellensymbol entsprechend der IMO-Entschließung A.760 (18) in der geänderten Fassung gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern.

4. Rettungsboote dürfen entweder nur unmittelbar in ihrer Staustellung oder nur vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.

5. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in unmittelbarer Nähe ihres Aufstellungsortes oder an einer Stelle, zu der das Rettungsfloß vor dem Aussetzen befördert wird, besetzt werden können.

6. Soweit notwendig, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeuge an die Bordwand heranzuholen und längsseits zu halten, damit die Personen sicher eingebootet werden können.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

7. Ist bei einer Aussetzvorrichtung für Überlebensfahrzeuge eine Einbootung in ein Überlebensfahrzeug nicht möglich, bevor es auf dem Wasser ist, und befindet sich die Einbootungsstation bei leichtestem Betriebszustand auf See mehr als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche, so muss ein zugelassenes Schiffsevakuierungssystem, das Absatz 6.2 des LSA-Codes entspricht, vorhanden sein.

Auf Schiffen, die mit einem Schiffsevakuierungssystem ausgerüstet sind, muss die Nachrichtenübermittlung zwischen der Einbootungsstation und der Plattform oder dem Überlebensfahrzeug sichergestellt sein.

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

8. Auf jeder Seite des Schiffes muss mindestens eine den Anforderungen des Absatzes 6.1.1 des LSA-Codes entsprechende Einbootungsleiter vorhanden sein. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann ein Schiff von dieser Vorschrift befreien, sofern der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei jedem Trimm und jeder Krängung des unbeschädigten Schiffes sowie bei den beschriebenen Trimms und der beschriebenen Krängung des beschädigten Schiffes nicht mehr als 1,5 Meter beträgt.

5-1 Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (R 26)

1.Rettungsflöße

RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden:

1. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit der SOLAS-Regel III/48.5 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit der SOLAS-Regel III/48.6 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden, auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.

Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.

Werden bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen Schiffsevakuierungssysteme ersetzt oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art vorgenommen, im Zuge derer die vorhandenen Rettungsmittel dieser Schiffe ersetzt oder neue Rettungsmittel hinzugefügt werden, so werden die Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unbeschadet der vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.

RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

2. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.

Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.

Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D

3. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer den Anforderungen der SOLAS-Regel III/13.4 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.

4. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer Einstiegrampe ausgestattet sein, die je nachdem den Anforderungen des Absatzes 4.2.4.1 beziehungsweise des Absatzes 4.3.4.1 des LSA-Codes entspricht.

5. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss entweder ein automatisch selbstaufrichtendes oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und unabhängig davon, auf welcher Seite es schwimmt, sicher operieren kann. Beidseitig verwendbare Rettungsflöße ohne Schutzdach können zugelassen werden, wenn die Verwaltung des Flaggenstaates dies angesichts der geschützten Bedingungen der Reise und der günstigen Witterungsbedingungen in dem Fahrtgebiet während der Einsatzzeit für angemessen erachtet und diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge voll entsprechen.

Als Alternative muss/kann das Schiff zusätzlich zu seiner normalen Zahl von Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 50 % der nicht in Rettungsbooten untergebrachten Personen mitführen.

Diese zusätzliche Rettungsfloßkapazität ist anhand der Differenz zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Zahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zu ermitteln. Jedes dieser Rettungsflöße muss von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO (MSC/Circ. 809) zugelassen sein.

2.Transponder

Alle RO-RO-Schiffe der Klasse B

1. Spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen der Klasse B mitgeführten Rettungsflöße mit einem Radartransponder im Verhältnis von einem Radartransponder je vier Rettungsflößen ausgerüstet sein. Der Transponder muss so an der Innenseite des Rettungsfloßes montiert sein, dass sich die Antenne bei ausgesetztem Rettungsfloß mehr als einen Meter über dem Meeresspiegel befindet; abweichend hiervon gilt, dass bei einem beidseitig verwendbaren Rettungsfloß mit Schutzdach der Transponder so angeordnet sein muss, dass er für die Überlebenden leicht zugänglich ist und von ihnen leicht in Betrieb genommen werden kann. Jeder Transponder muss so angeordnet sein, dass er bei ausgesetztem Rettungsfloß von Hand in Betrieb genommen werden kann. Die Behälter von Rettungsflößen, die mit einem Transponder ausgerüstet sind, sind deutlich zu kennzeichnen.

3.Schnelle Bereitschaftsboote

Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D

1. Sofern auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen ein Bereitschaftsboot mitzuführen ist, muss dieses Bereitschaftsboot ein von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der von der IMO mit Rundschreiben MSCI Circ.809 angenommenen Empfehlungen zugelassenes schnelles Bereitschaftsboot sein.

2. Das schnelle Bereitschaftsboot muss mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassenen geeigneten Aussetzvorrichtung bedient werden. Bei der Zulassung solcher Vorrichtungen hat die Verwaltung des Flaggenstaates zu berücksichtigen, dass das schnelle Bereitschaftsboot auch bei schwerem Wetter ausgesetzt und eingeholt werden soll, und den Empfehlungen der IMO Rechnung zu tragen.

3. Mindestens zwei Besatzungsmitglieder des schnellen Bereitschaftsbootes müssen ausgebildet werden und regelmäßig an Übungen teilnehmen, wobei Abschnitt A-VI/2 der Tabelle A-VI/2.2 des Internationalen Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) mit den Mindestanforderungen an die Kompetenz der Besatzung von schnellen Bereitschaftsbooten und die Empfehlungen der IMO in der Entschließung A.771 (18) in der jeweils geänderten Fassung zu berücksichtigen sind. In die Ausbildung und Übungen müssen alle Rettungsaspekte wie Handhabung, Manövrieren, Bedienen dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen sowie Wiederaufrichten nach dem Kentern einbezogen werden.

4. Falls die Einrichtung oder Größe eines vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffes ein Aufstellen des in Absatz .3.1 vorgeschriebenen schnellen Bereitschaftsbootes nicht erlaubt, kann das schnelle Bereitschaftsboot anstelle eines vorhandenen Rettungsbootes, das als Bereitschaftsboot oder als Boot für den Notfall anerkannt ist, aufgestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Das aufgestellte schnelle Bereitschaftsboot wird in Verbindung mit einer den Bestimmungen des Absatzes .3.2 entsprechenden Aussetzvorrichtung verwendet;

2. das durch den oben erwähnten Ersatz verlorene Fassungsvermögen des Überlebensfahrzeugs wird ausgeglichen durch die Aufstellung von Rettungsflößen, die mindestens die gleiche Zahl von Personen aufnehmen können wie das ersetzte Rettungsboot, und

3. diese Rettungsflöße werden in Verbindung mit den vorhandenen Aussetzvorrichtungen oder Schiffsevakuierungssystemen verwendet.

4.Bergungsmittel

Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D

1. Bergungsmittel Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff muss mit leistungsfähigen Mitteln zur raschen Bergung Überlebender aus dem Wasser und deren Übergabe von der Bergungseinrichtung oder dem Überlebensfahrzeug auf das Schiff ausgestattet sein.

2. Die Mittel zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiff können Teil eines Schiffsevakuierungssystems oder eines Bergungssystems sein.

Diese Mittel müssen vom Flaggenstaat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO im Rundschreiben MSC/Circ.810 zugelassen sein.

3. Soll die Rutsche eines Schiffsevakuierungssystems zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiffsdeck dienen, muss die Rutsche mit Handläufen oder Leitern versehen seien, um das Hinaufklettern auf der Rutsche zu erleichtern.

5.Rettungswesten

Alle RO-RO-Schiffe der Klassen B, C und D

1. Unbeschadet der Anforderungen der SOLAS-Regeln III/7.2 und III/22.2 muss eine ausreichende Zahl von Rettungswesten in der Nähe der Sammelplätze verstaut sein, damit Fahrgäste nicht in ihre Kabinen zurückkehren müssen, um ihre Rettungswesten zu holen.

2. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Code entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

5-2 Hubschrauberlandeplätze und -abwinschplattformen (R 28)

Neue und vorhandene Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen über eine von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der von der IMO mit der Entschließung A.894(21) in der geänderten Fassung angenommenen Empfehlungen zugelassene Hubschrauberabwinschplattform verfügen.

2. Neue Schiffe der Klassen B, C und D ab einer Länge von 130 Metern müssen mit einem von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen im von der IMO mit der Entschließung 892(21) angenommen Internationalen Handbuch für den Notfall bei Marine und Luftfahrt (IAMSAR) in der geänderten Fassung, sowie des IMO-Rundschreibens MSC/Circ.895 "Recommendations an helicopter landing areas an roro passenger ships" zugelassenen Hubschrauberlandeplatz ausgestattet sein.

5-3 Entscheidungshilfesystem für Kapitäne (R 29)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Auf allen Schiffen muss auf der Kommandobrücke ein Entscheidungs-Hilfssystem zur Bewältigung von Notfällen vorgehalten werden.

2. Das System muss mindestens aus einem oder mehreren gedruckten Notfallplänen bestehen. In dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen müssen alle vorhersehbaren Notfallsituationen aufgeführt sein, einschließlich - aber nicht auf diese beschränkt - der folgenden großen Notfallkategorien:

  1. Feuer,
  2. Beschädigung des Schiffes/Leckfall,
  3. Verschmutzung,
  4. unerlaubte Handlungen, die die Sicherheit des Schiffes sowie seiner Fahrgäste und Besatzungsmitglieder gefährden,
  5. Personenunfälle, und
  6. Ladungsunfälle,
  7. Hilfeleistung für andere Schiffe.

3. Die in dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen für den Notfall festgelegten Verfahren sollen dem Kapitän als Entscheidungshilfe bei der Bewältigung von Notfallsituationen dienen.

4. Der Notfallplan bzw. die Notfallpläne müssen einheitlich aufgebaut und leicht zu benutzen sein. Für die Berechnung der Leckstabilität ist, soweit möglich, der aktuelle Beladungszustand des Schiffes zugrunde zu legen.

5. Zusätzlich zu dem/den gedruckten Notfallplan/plänen kann die Verwaltung des Flaggenstaates auch der Verwendung eines rechnergestützten Entscheidungs-Hilfssystems auf der Kommandobrücke zustimmen, das alle in dem/den Notfallplan/plänen enthaltenden Informationen, Verfahren, Checklisten usw. liefert und eine Liste empfohlener Maßnahmen für vorhersehbare Notfälle aufstellen kann.

6 Aussetzstationen (R 12)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Die Aussetzstationen müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen die Überlebensfahrzeuge sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichend Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Überlebensfahrzeuge an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden können. Wenn sie sich vorn befinden, müssen sie in geschützter Lage hinter dem Kollisionsschott aufgestellt sein.

7 Aufstellung der Überlebensfahrzeuge (R 13, R 24)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Jedes Überlebensfahrzeug muss wie folgt aufgestellt sein:

  1. weder das Überlebensfahrzeug noch seine Aufstellvorrichtung darf die Aussetzung eines anderen Überlebensfahrzeugs beeinträchtigen;
  2. es muss so nahe an der Wasseroberfläche aufgestellt sein, wie dies sicher und durchführbar ist; bei mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeugen darf die Entfernung vom Davitkopf zur Wasseroberfläche in der Einbootungsposition bei leichtestem Betriebszustand auf See 15 Meter, soweit durchführbar, nicht überschreiten; mit Davits auszusetzende Überlebensfahrzeuge müssen an einer Stelle aufgestellt sein, an der sie sich auch dann über der Wasserlinie befinden, wenn das voll beladene Schiff bei jedem Trimm bis zu 101 eine Schlagseite bis zu 201 nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 151 nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen oder bis zu einem Winkel hat, bei dem die Wetterdeckskante des Schiffes eintaucht, falls dieser Winkel kleiner ist;
  3. es muss ständig verwendungsbereit sein, so dass zwei Besatzungsmitglieder die Vorbereitungen für das Einbooten und das Zuwasserlassen in höchstens fünf Minuten durchführen können;
  4. es muss so weit wie möglich vor der Schiffsschraube aufgestellt sein; und
  5. es muss entsprechend den einschlägigen Regeln des SOLAS-Übereinkommens voll ausgerüstet sein; eine Ausnahme bilden die Rettungsflöße im Sinne der Anmerkung 1a oder 1b zu der Tabelle der Regel III/2, die gemäß dieser Anmerkung von einigen der SOLAS-Anforderungen an die Ausrüstung befreit werden können.

2. Die Rettungsboote müssen an Aussetzvorrichtungen befestigt aufgestellt sein; auf Fahrgastschiffen ab 80 Meter Länge muss jedes Rettungsboot so aufgestellt sein, dass sich das hintere Ende des Rettungsbootes mindestens 1,5 Bootslängen vor der Schiffsschraube befindet.

3. Jedes Rettungsfloß muss wie folgt aufgestellt sein:

  1. mit einer am Schiff fest angebrachten Fangleine;
  2. mit einer den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Codes entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen, so dass das Rettungsfloß frei aufschwimmen und, falls es aufblasbar ist, beim Sinken des Schiffes sich selbsttätig aufblasen kann. Eine Vorrichtung zum freien Aufschwimmen kann für zwei oder mehr Rettungsflöße benutzt werden, sofern sie den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Codes entspricht;
  3. es muss von Hand aus seiner Befestigungsvorrichtung gelöst werden können.

4. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in Reichweite des Heißhakens aufgestellt sein, sofern keine Beförderungsmöglichkeit vorhanden ist, die nicht bei einem Trimm bis zu 101 und einer Schlagseite bis zu 201 nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 151 nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen oder durch Schiffsbewegung oder Ausfall des Kraftantriebs unbrauchbar wird.

5. Abwerfbare Rettungsflöße sind so aufzustellen, dass sie auf einem offenen Deck leicht von einer Seite auf die andere befördert werden können. Ist dies nicht durchführbar, so müssen zusätzliche Rettungsflöße aufgestellt werden, so dass das Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße auf jeder Seite des Schiffes für 75 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen ausreicht.

6. Rettungsflöße, die zu einem Schiffsevakuierungssystem gehören, müssen

  1. in der Nähe der Behälter aufgestellt sein, in denen sich das Schiffsevakuierungssystem befindet;
  2. aus der Befestigung der Aufstellvorrichtung gelöst werden können, um längsseits der Einbootungsplattform befestigt und aufgeblasen zu werden;
  3. als unabhängige Überlebensfahrzeuge gelöst werden können; und
  4. mit Leinen zur Befestigung der Einbootungsplattform versehen sein.

8 Aufstellung der Bereitschaftsboote (R 14)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Bereitschaftsboote müssen so aufgestellt sein,

  1. dass sie ständig verwendungsbereit sind und in höchstens fünf Minuten ausgesetzt werden können und zwar, falls es sich um solche des aufblasbaren Typs handelt, jederzeit in vollständig aufgeblasenem Zustand;
  2. dass sie sich an einer für das Aussetzen und Einholen geeigneten Stelle befinden;
  3. dass weder das Bereitschaftsboot noch seine Aufstellvorrichtungen die Bedienung eines Überlebensfahrzeugs an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen;
  4. dass den Anforderungen der Regel 7 entsprochen ist, falls es sich um ein Rettungsboot handelt.

8a Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme (R 15)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D und vorhandene Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Die Bordwand des Schiffes darf zwischen der Einbootungsstation des Schiffsevakuierungssystems und der Wasserlinie im leichtesten Betriebszustand auf See keine Öffnungen haben, und es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die Anlage vor Vorsprüngen zu schützen.

2. Die Schiffsevakuierungssysteme müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen sie sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichenden Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Anlage, soweit möglich, an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden kann.

3. Jedes Schiffsevakuierungssystem muss so aufgestellt sein, dass weder die Rutsche noch die Plattform noch ihre Aufstell- und Bedienvorrichtungen die Bedienung irgendeines anderen Rettungsmittels an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen.

4. Falls es notwendig ist, muss das Schiff so beschaffen sein, dass die Schiffsevakuierungssysteme an ihrem Aufstellplatz vor Beschädigung durch schwere See geschützt sind.

9 Aussetz- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 16)16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Aussetzvorrichtungen, die Absatz 6.1 des LSA-Codes entsprechen, müssen für alle Überlebensfahrzeuge vorhanden sein, ausgenommen:

1.Vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
a) Überlebensfahrzeuge, in die das Einbooten von einer Stelle an Deck erfolgt, die sich bei leichtestem Betriebszustand auf See weniger als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, und die entweder:
  • eine Masse von höchstens 185 Kilogramm haben, oder
  • so aufgestellt sind, dass sie aus ihrer Staustellung bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu mindestens 15° nach jeder Seite unmittelbar ausgesetzt werden können, oder

b) Überlebensfahrzeuge, die zusätzlich zu den Überlebensfahrzeugen für 110 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen mitgeführt werden, und Überlebensfahrzeuge, die in Verbindung mit Schiffsevakuierungssystemen eingesetzt werden, die Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechen and so aufgestellt sind, dass sie aus ihrer Staustellung bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite unmittelbar ausgesetzt werden können.

2.Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

Beträgt der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See nicht mehr als 4,5 Meter, so kann die Verwaltung des Flaggenstaates eine Anlage akzeptieren, bei der die Personen die Rettungsflöße direkt besteigen, sofern die Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote unter den für das Schiff als wahrscheinlich zu betrachtenden Umweltbedingungen und bei jedem Trimm und jeder Krängung des intakten Schiffes sowie bei dem beschriebenen Trimm und der beschriebenen Krängung des Schiffes im Leckfall funktionieren.

2. Jedes Rettungsboot muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der es ausgesetzt und eingeholt werden kann.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Zusätzlich müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Rettungsboot zur Wartung der Auslösevorrichtung von dieser losgelöst auszuhängen.

2a Spätestens bei der ersten vorgeplanten Dockung nach dem 1. Januar 2018, jedoch spätestens bis zum 1. Juli 2019, müssen die bei Belastung auslösbaren Auslösemechanismen für Rettungsboote, welche nicht den Absätzen 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes entsprechen, durch eine Ausrüstung ersetzt werden, die dem Code 4 entspricht.

3. Die Aussetz- und Einholvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die die Vorrichtung auf dem Schiff bedienende Person das Überlebensfahrzeug während des Aussetzens und das Rettungsboot während des Einholens jederzeit beobachten kann.

4. Für ähnliche an Bord des Schiffes mitgeführte Überlebensfahrzeuge darf nur ein Typ von Auslösemechanismus verwendet werden.

5. Werden Läufer verwendet, so müssen sie lang genug sein, damit das Überlebensfahrzeug bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See und bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15° nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen die Wasseroberfläche erreicht.

6. Die Vorbereitung und Handhabung der Überlebensfahrzeuge an irgendeiner Aussetzstation darf die rasche Vorbereitung und Handhabung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots an einer anderen Station nicht beeinträchtigen.

7. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die jeder Wasserausfluss in Überlebensfahrzeuge beim Verlassen des Schiffes verhindert wird.

8. Das Überlebensfahrzeug, seine Aussetzvorrichtung und die Wasserfläche, in die es herabgelassen werden soll, müssen beim Aussetzen und während der Vorbereitung dazu angemessen beleuchtet sein; der Strom muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle geliefert werden.

10 Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote (R 17)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Die Vorrichtungen für das Einbooten und Aussetzen von Bereitschaftsbooten müssen so beschaffen sein, dass das Bereitschaftsboot in möglichst kurzer Zeit besetzt und ausgesetzt werden kann.

2. Das Bereitschaftsboot muss mit der zugewiesenen Besatzung aus der Aufstellvorrichtung an Bord ausgesetzt werden können.

3. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen und werden die anderen Rettungsboote vom Einbootungsdeck aus besetzt, so muss das Bereitschaftsboot zusätzlich zu Absatz .2 auch vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.

4. Die Aussetzvorrichtungen müssen den Anforderungen der Regel 9 entsprechen. Alle Bereitschaftsboote müssen jedoch, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können.

5. Ein Bereitschaftsboot muss mit voller Besatzung und vollständiger Ausrüstung bei ruhigem Wasser in höchstens 5 Minuten eingeholt werden können. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen, muss diese Einholzeit mit der für ein Überlebensfahrzeug erforderlichen Ausrüstung und der zugelassenen Besatzung von mindestens sechs Personen möglich sein.

6.Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut werden:

Die Einbootungs- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen die sichere und wirksame Verwendung einer Trage gestatteten. Zur Sicherheit müssen Schlechtwetterbeiholer für den Fall vorgesehen sein, dass schwere Läuferblöcke eine Gefahr darstellen.

10a Bergen von Personen aus dem Wasser 16

Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden:

1. Alle Schiffe müssen über schiffsspezifische Pläne und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser verfügen, in denen die von der IMO erstellten Richtlinien 5 berücksichtigt werden. Die Pläne und Verfahren müssen Angaben zu den für das Bergen zu verwendenden Ausrüstungen und den Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, um die Gefahr für das an Bergungsverfahren beteiligte Bordpersonal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vor dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe müssen diese Anforderung bei der ersten regelmäßigen oder erneuten Inspektion der Sicherheitsausrüstung erfüllen.

2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die der Regel III/5-1.4 entsprechen, gelten als mit dieser Regel vereinbar.

11 Ausbildung und Übungen für den Notfall (R 19)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Sobald neue Fahrgäste eingeschifft werden, muss unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Auslaufen eine Sicherheitsunterweisung der Fahrgäste stattfinden. Die Unterweisung muss die in Regel III/3.3 vorgeschriebenen Anweisungen umfassen und mittels einer Durchsage in einer oder mehreren Sprachen erfolgen, die wahrscheinlich von den Fahrgästen verstanden werden. Die Durchsage muss über die Rundspruchanlage des Schiffes oder in einer anderen gleichwertigen Art und Weise so erfolgen, dass sie wenigstens von den Fahrgästen gehört werden kann, die sie während der Reise noch nicht gehört haben.

12 Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektion (R 20)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen sowie während der ganzen Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.

2. Die Instandhaltung und Inspektionen der Rettungsmittel müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der SOLAS-Regel III/20 durchgeführt werden.

13 Ausbildung und Übungen für das Verlassen des Schiffes (R 19, R 30)16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Jedes Besatzungsmitglied mit zugewiesenen Aufgaben für den Notfall muss mit diesen Aufgaben vor dem Beginn der Reise vertraut sein.

2. Jede Woche müssen eine Übung zum Verlassen des Schiffes und eine Brandabwehrübung durchgeführt werden.

Jedes Besatzungsmitglied muss an mindestens einer Übung zum Verlassen des Schiffes und an einer Brandabwehrübung im Monat teilnehmen. Die Übungen der Schiffsbesatzung sind vor Auslaufen des Schiffes abzuhalten, wenn mehr als 25 % der Besatzung im vorausgegangenen Monat nicht an Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf dem betreffenden Schiff teilgenommen haben. Tritt ein Schiff nach einem größeren Umbau oder nach dem Anmustern einer neuen Besatzung erstmals den Dienst an, so müssen diese Übungen vor dem Auslaufen abgehalten werden.

3. Zu jeder Übung zum Verlassen des Schiffes gehören die nach der Regel III/19.3.3.1 des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien im IMO-Rundschreiben MSCI Circ.1206 Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten'.

4. Rettungsboote und Bereitschaftsboote sind bei aufeinanderfolgenden Übungen entsprechend den Vorschriften der Regel III/19 Absätze .3.3.2, .3.3.3 und 3.3.6 des SOLAS-Übereinkommens zu Wasser zu lassen.

Werden Übungen zum Aussetzen der Rettungs- und Bereitschaftsboote bei Vorausfahrt des Schiffes abgehalten, so müssen sie wegen der damit verbundenen Gefahren ausschließlich in geschütztem Gewässer und unter Aufsicht eines Offiziers, der über Erfahrung mit diesen Übungen verfügt, durchgeführt werden: dabei sind die Leitlinien der IMO-Entschließung A.624(15) Guidelines an training for the purpose of launching lifeboats and rescue boats from ships making headway through the waten' und die Leitlinien der IMO-Entschließung A.771(18) Recommendations an training requirements for crews an fast rescue boats' zu berücksichtigen.

Die Verwaltung des Flaggenstaates kann Schiffen gestatten, auf einer Seite keine Rettungsboote auszusetzen, wenn ihre Anordnungen für das Anlegen im Hafen und ihre Handelsgepflogenheiten dies nicht gestatten. Alle diese Rettungsboote sind jedoch mindestens einmal alle drei Monate zu Wasser zu lassen und mindestens einmal jährlich auszusetzen.

5. Ist ein Schiff mit Schiffsevakuierungssystemen ausgerüstet, müssen die Übungen die in der SOLAS-Regel III/19.3.3.8 vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen.

6. Die Notbeleuchtung für das Versammeln der Fahrgäste und das Verlassen des Schiffes ist bei jeder Übung zum Verlassen des Schiffes zu prüfen.

7. Brandabwehrübungen sind nach SOLAS-Regel III/19.3.4 abzuhalten.

8. Die Besatzungsmitglieder müssen nach den Vorschriften der SOLAS-Regel III/19.4 eine Ausbildung und Unterweisung an Bord erhalten.

9. Die Besatzungsmitglieder, zu deren Aufgaben das Betreten geschlossener Räume oder die Durchführung von Rettungsmaßnahmen zählt, müssen in den von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, jedoch mindestens einmal pro Jahr, an einer Übung für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen an Bord des Schiffes teilnehmen:

  1. Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen
    1. Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen sollten auf sichere Weise und unter angemessener Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO 6 geplant und durchgeführt werden.
    2. Jede Übung für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübung muss Folgendes umfassen:
      1. Überprüfung und Verwendung der für das Betreten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung;
      2. Überprüfung und Verwendung von Kommunikationsausrüstung und -verfahren;
      3. Überprüfung und Verwendung der Messgeräte zur Überprüfung der Atmosphäre in geschlossenen Räumen;
      4. Überprüfung und Verwendung von Rettungsausrüstung und -verfahren und
      5. Anweisungen für Erste Hilfe und Wiederbelebung.

14 Aufzeichnungen (R 19.5)16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1. Der Tag, an dem die Musterungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Schiffes und der Brandabwehrübungen, der Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Schiffstagebuch aufzuzeichnen. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Schiffstagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen.

Kapitel IV
Funkverkehr

1. Funkausrüstung

Schiffe der Klasse D

1. Jedes Schiff der Klasse D muss mindestens mit der nachstehenden Ausrüstung versehen sein:

1.1 Eine UKW-Funkanlage zur Abwicklung von
1.1.1 DSC auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muss möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird, und

1.1.2 Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16);

1.2 Die UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.

1.3 Es wird auf die SOLAS-Regeln IV/7.1.1 und IV/8.2 verwiesen.

__________
1) Die arabischen Zahlen, die in den Bezeichnungen der Schottenladelinien dem Buchstaben "C" nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaates dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.

2) Siehe den mit der IMO-Entschließung A.468 (XII) angenommenen Code über Lärmpegel auf Schiffen.

3) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere Reihe 60092 -"Electrical Installations in Ships" - verwiesen.

4) Siehe die Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote (MSC.1/Circ.1392).

5) Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser (MSC.1/Circ.1447).

6) Siehe die Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen, angenommen durch die Entschließung A.1050(27) der IMO.

.

Formblatt für das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe Anhang II10

Sicherheitszeugnis für Fahrgstschiffe

(Diesem Zeugnis ist ein Ausrüstungsverzeichnis beizufügen)



(Dienstsiegel) (Staat)
Ausgestellt nach den Bestimmungen der/des
...................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Vorschriften des Flaggenstaates)
zur Bestätigung der Übereinstimmung des nachstehend genannten Schiffs mit der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe

im Namen der Regierung von

...................................................................................................................................................................
(vollständiger Name des Flaggenstaates)
durch
..................................................................................................................................................................

(vollständiger Name der zuständigen Organisation, die nach den Vorschriften der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt worden ist)

 
Einzelheiten zum Schiff
Name des Schiffes:  
Heimathafen:  
Unterscheidungssignal:  
IMO-Nummer1):  
Länge:  
Fahrgastzahl:  
Bruttoraumzahl:  
Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand:  
Tag der erstmaligen Besichtigung:  
Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (SOLAS-Regel IV/2): A1/ A2 / A3 / A42)
Schiffsklasse entsprechend dem Seegebiet, das das Schiff laut Zeugnis befahren darf, mit folgenden Einschränkungen oder zusätzlichen Anforderungen3): a / B / C / D2)
   

_______

1) Gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer gemäß Entschließung A.600(15).

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Bitte Einschränkungen in Bezug auf Route, Einsatzgebiet oder Einsatzzeit oder durch besondere örtliche Umstände bedingte zusätzliche Anforderungen angeben.


Erstmalige 2)/Regelmäßige 2) Besichtigung

Hiermit wird bescheinigt,

1. dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt worden ist,

2. dass die Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff den Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG voll entspricht,
und

3. dass das Schiff in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2009/45/EG von folgenden Anforderungen der Richtlinie befreit ist:

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

Gegebenenfalls Auflagen für die Befreiung: .........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

.........................................................................................................................................................................

4. dass folgende Schottenladelinien festgelegt worden sind:

Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angebracht sind
(Regel II-1/B/ 11)
Freibord (Millimeter) Betrieb Bemerkungen Bezug auf alternative Betriebsbedingungen
C.11)    
C.2    
C.3    
Dieses Zeugnis ist in Übereinstimmung mit Artikel 12 der Richtlinie 2009/45/EG bis zum ............. gültig.

(Datum der nächsten regelmäßigen Besichtigung)

Ort ............................................................................................................. Datum .......................................

.........................................................................................................................................................................

(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)

Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:

Der Unterzeichnete erklärt, von dem genannten Flaggenstaat ordnungsgemäß zur Ausstellung dieses Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe ermächtigt zu sein.

...................................................................................................................................
(Unterschrift)

___________
1) Die arabischen Zahlen, die in den Bezeichnungen der Schottenladelinien dem Buchstaben "C" nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaats dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.

2) Nichtzutreffendes streichen.


Vermerk über die Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses um einen Monat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2

Dieses Zeugnis ist in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum ................................................. als gültig anzuerkennen.

Ort ............................................................................. Datum ......................................................................

.......................................................................................................................................................................
(Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde)

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

Dieses Verzeichnis wird dauerhaft am Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe angebracht

Ausrüstungsverzeichnis zur Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Einzelheiten zum Schiff

Name des Schiffes:  
Unterscheidungssignal:  
Anzahl der Fahrgäste, für die das Schiff zugelassen ist:  
Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen:  

Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1 Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind  
2 Rettungsboote und Bereitschaftsboote Backbordseite Steuerbordseite
2.1 Gesamtzahl der Rettungsboote    
2.2 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können    
2.3 Gesamtzahl der Rettungsboote LSa 4.5  
2.4 Gesamtzahl der Rettungsboote LSa 4.6  
2.5 Gesamtzahl der Rettungsboote LSa 4.7  
2.6 Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl enthalten)  
2.7 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind  
2.8 Anzahl der Bereitschaftsboote  
2.9 Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind  
3 Rettungsflöße Backbordseite Steuerbordseite
3.1 Gesamtzahl der Rettungsflöße    
3.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können    
3.3 Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind  
3.4 Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind  
4 Persönliche Rettungsmittel  
4.1 Anzahl der Rettungsringe  
4.2 Anzahl der Rettungswesten für Erwachsene  
4.3 Anzahl der Rettungswesten für Kinder  
4.4 Anzahl der Eintauchanzüge  
4.5 Anzahl der Eintauchanzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen  
4.6 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel1)  
5 Pyrotechnik  
5.1 Leinenwurfgerät  
5.2 Raketen für den Notfall  
6 Funkrettungsmittel  
6.1 Anzahl der Radartransponder  
6.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)  
1) Mit Ausnahme jener, welche in der Ausrüstung des Rettungsboots, Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes enthalten sind, um dem LSA-Code zu entsprechen.

Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

1 Hauptanlagen  
1.1 UKW-Funkanlage  
1.1.1 DSC-Kodierer  
1.1.2 DSC-Wachempfänger  
1.1.3 Sprechfunk  
1.2 GW-Funkanlage  
1.2.1 DSC-Kodierer  
1.2.2 DSC-Wachempfänger  
1.2.3 Sprechfunk  
1.3 GW/KW-Funkanlage  
1.3.1 DSC-Kodierer  
1.3.2 DSC-Wachempfänger  
1.3.3 Sprechfunk  
1.3.4 Fernschreibfunktelegraße  
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle  
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit  
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt  
3.1 NAVTEX-Empfänger  
3.2 EGC-Empfänger  
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger  
4 Satelliten-EPIRB  
4.1 COSPAS-SARSAT  
4.2 (INMARSAT)  
5 UKW-EPIRB  
6 Schiffs-Radartransponder  

Maßnahmen zur Sicherstellungg der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen

(Regeln IV/15.6 und 15.7)

7.1 Dopplung von Geräten  
7.2 Landseitige Instandhaltung  
7.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See  

Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen

1.1 Magnetregelkompass3)  
1.2 Magnetreservekompass3)  
1.3 Kreiselkompass3)  
1.4 Tochterkreiselkompass für Kursanzeige3)  
1.5 Tochterkreiselpeilkompass3)  
1.6 Kursregel- oder Bahnführungssystem3)  
1.7 Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung3)  
1.8 Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen3)  
1.9 Steuerkurstransmitter (THD)3)  
2.1 Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs-
und Informationssystem (ECDIS)
 
2.2 Redundanz-Einrichtungen für ECDIS  
2.3 Nautische Veröffentlichungen  
3.1 Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystemiterrestrisches
Funknavigationssystem2),3)
 
3.2 9 GHz Radaranlage3)  
3.3 Zweite Radaranlage (3 GHz/9GHz)2),3)  
3.4 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)3)  
3.5 Automatische Plotthilfe3)  
3.6 Zweite Automatische Plotthilfe3)  
3.7 Elektronische Plotthilfe  
4 Automatisches Schiffsidentifizierungssysteme (AIS)  
5 Schiffsdatenschreiber/Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (VDRIS-VDR)2)  
6.1 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung
(durch das Wasser)3)
 
6.2 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung
(über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung)3)
 
7 Echolotanlage3)  
8.1 Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder,
sowie deren Betriebszustand3)
 
8.2 Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit3)  
2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen,
sind nach SOLAS-Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

.

Leitlinien für Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe und Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeuge in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität
(gemäß Artikel 8)
Anhang III10

Bei der Anwendung der Leitlinien dieses Anhangs folgen die Mitgliedstaaten dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.735, "Empfehlung für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen, um den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen gerecht zu werden".

1. Zugang zum Schiff

Die Schiffe sollten so gebaut und ausgestattet sein, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe oder mit Hilfe von Rampen oder Aufzügen problemlos und sicher an und von Bord gehen kann und ihr der Zugang zu den verschiedenen Decks möglich ist. Hinweise auf diesen Zugang sollten an den übrigen Zugängen zum Schiff und an anderen geeigneten Stellen auf dem ganzen Schiff angebracht sein.

2. Hinweisschilder

Hinweisschilder für die Fahrgäste auf einem Schiff sollten für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, gut zugänglich und lesbar und an zentralen Punkten angebracht sein.

3. Mittel zur Verbreitung von Ankündigungen

Der Betreiber sollte dafür Sorge tragen, dass an Bord des Schiffes die Mittel vorhanden sind, um Ankündigungen etwa zu Verspätungen, Fahrplanänderungen und Dienstleistungen an Bord visuell und akustisch zu verbreiten, so dass sie auch Personen mit unterschiedlichen Formen eingeschränkter Mobilität erreichen.

4. Alarm

Das Alarmsystem und die Alarmschalter müssen so konstruiert sein, dass sie für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und Personen mit Lernbehinderungen, zugänglich sind und sie warnen.

5. Zusätzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Mobilität innerhalb des Schiffes

Handläufe, Gänge und Zugangswege, Türöffnungen und Türen müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Rollstuhlfahrer die Fortbewegung ermöglichen. Aufzüge, Fahrzeugdecks, Salons für die Fahrgäste, Unterkunfts- und Waschräume müssen so konstruiert sein, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität in vertretbarer und angemessener Weise zugänglich sind.

.

Anhang IV10

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 98/18/EG des Rates
(ABl. L 144 vom 15.05.1998 S. 1)
 
  Richtlinie 2002/25/EG der Kommission
(ABl. L 98 vom 15.04.2002 S. 1)
 
  Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 53)
Nur Artikel 7
  Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 123 vom 17.05.2003 S. 18)
 
  Richtlinie 2003/75/EG der Kommission
(ABl. L 190 vom 30.07.2003 S. 6)
 

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie Frist für die Umsetzung Datum der Anwendung
98/18/EG 1. Juli 1998  
2002/25/EG 15. Oktober 2002 1. Januar 2003, sofern nicht im Anhang der Richtlinie anders bezeichnet
2002/84/EG 23. November 2003  
2003/24/EG 16. November 2004  
2003/75/EG 31. Januar 2004  

.

Entsprechungstabelle Anhang V10


Richtlinie 98/18/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 einleitender Satzteil Artikel 2 einleitender Satzteil
Artikel 2 Buchstabe a Artikel 2 Buchstabe a
Artikel 2 Buchstabe b Artikel 2 Buchstabe b
Artikel 2 Buchstabe c Artikel 2 Buchstabe c
Artikel 2 Buchstabe d Artikel 2 Buchstabe d
Artikel 2 Buchstabe e Artikel 2 Buchstabe e
Artikel 2 Buchstabe ea Artikel 2 Buchstabe f
Artikel 2 Buchstabe f, einleitende Worte Artikel 2 Buchstabe g, einleitende Worte
Artikel 2 Buchstabe f, erster Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe g Ziffer i
Artikel 2 Buchstabe f, zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii
Artikel 2 Buchstabe g Artikel 2 Buchstabe h
Artikel 2 Buchstabe h Artikel 2 Buchstabe i
Artikel 2 Buchstabe ha Artikel 2 Buchstabe j
Artikel 2 Buchstabe i Artikel 2 Buchstabe k
Artikel 2 Buchstabe j Artikel 2 Buchstabe 1
Artikel 2 Buchstabe k Artikel 2 Buchstabe m
Artikel 2 Buchstabe 1 Artikel 2 Buchstabe n
Artikel 2 Buchstabe m Artikel 2 Buchstabe o
Artikel 2 Buchstabe n Artikel 2 Buchstabe p
Artikel 2 Buchstabe o Artikel 2 Buchstabe q
Artikel 2 Buchstabe p Artikel 2 Buchstabe r
Artikel 2 Buchstabe q Artikel 2 Buchstabe s
Artikel 2 Buchstabe r Artikel 2 Buchstabe t
Artikel 2 Buchstabe s Artikel 2 Buchstabe u
Artikel 2 Buchstabe t Artikel 2 Buchstabe v
Artikel 2 Buchstabe u Artikel 2 Buchstabe w
Artikel 2 Buchstabe v Artikel 2 Buchstabe x
Artikel 2 Buchstabe w Artikel 2 Buchstabe y
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2, einleitende Worte Artikel 3 Absatz 2, einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, einleitende Worte Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a vierter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a sechster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a siebter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vu
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, einleitende Worte Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 6a Artikel 7
Artikel 6b Artikel 8
Artikel 7 Artikel 9
Artikel 8 Unterabsatz 1, einleitende Worte Artikel 10 Absatz 1, einleitende Worte
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 8 Unterabsatz 1, abschließende Worte Artikel 10 Absatz 1, einleitende Worte
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b, einleitende Worte Artikel 10 Absatz 2, einleitende Worte
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 8 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 9 Artikel 11
Artikel 10 Artikel 12
Artikel 11 Artikel 13
Artikel 12 Artikel 14
Artikel 13 Artikel 15
Artikel 14 Artikel 16
- Artikel 17
Artikel 15 Artikel 18
Artikel 16 Artikel 19
Anhang I Anhang I
Anhang II Anhang II
Anhang III Anhang III
- Anhang IV


ENDE

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