umwelt-online: Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der RL 2004/17/EG und 2004/18/EG (2)

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Kapitel VII
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 38 Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer und Vergabe des Auftrags

(1) Die Auftragsvergabe erfolgt aufgrund der in den Artikeln 47 und 49 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 19, nachdem die Auftraggeber die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht aufgrund von Artikel 39 oder 40 ausgeschlossen wurden, geprüft haben; diese Eignungsprüfung erfolgt nach den in den Artikeln 41 bis 46 genannten Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der beruflichen und technischen Fachkunde und gegebenenfalls nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten nicht diskriminierenden Vorschriften und Kriterien.

(2) Die Auftraggeber können Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit gemäß den Artikeln 41 und 42 stellen, denen die Bewerber genügen müssen.

Der Umfang der Informationen gemäß den Artikeln 41 und 42 sowie die für einen bestimmten Auftrag gestellten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sein.

Diese Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.

(3) Bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung können die Auftraggeber die Zahl der Bewerber, die zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog eingeladen werden, begrenzen. In diesem Fall gilt Folgendes:

Sofern die Zahl von Bewerbern, die die Eignungskriterien und die Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit erfüllen, unter der Mindestanzahl liegt, kann der Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen.

Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die Zahl der geeigneten Bewerber zu gering ist, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, so kann er das Verfahren aussetzen und die erste Bekanntmachung gemäß Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 32 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme erneut veröffentlichen. In diesem Fall werden die nach der ersten sowie die nach der zweiten Veröffentlichung ausgewählten Bewerber gemäß Artikel 34 eingeladen. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, das laufende Vergabeverfahren einzustellen und ein neues Verfahren auszuschreiben.

(4) Der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu einem Vergabeverfahren zulassen.

(5) Machen die Auftraggeber von der in Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund der Zuschlagskriterien, die sie in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben haben. In der Schlussphase müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Lösungen oder geeigneten Bewerbern vorliegt.

Abschnitt 2
Eignungskriterien

Artikel 39 Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters

(1) Ein Bewerber oder Bieter wird von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:

  1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI 20,
  2. Bestechung im Sinne von Artikel 3 des Rechtsakts vom 26. Mai 1997 21 und von Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI 22,
  3. Betrug im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 23,
  4. terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne von Artikel 1 bzw. Artikel 3 des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung 2002/475/JI 24 oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne von Artikel 4 dieses Rahmenbeschlusses;
  5. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG 25.

Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

Sie können Ausnahmen von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulassen.

Zum Zwecke der Anwendung dieses Absatzes verlangen die Auftraggeber gegebenenfalls von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen, und sie können die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter haben. Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter, der in einem anderen Staat als der Auftraggeber ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische und/oder natürliche Personen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren.

(2) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden,

  1. der sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem Vergleichsverfahren oder Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet;
  2. gegen den ein Insolvenz-/Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein Vergleichsverfahren oder ein Zwangsvergleich eröffnet wurde oder gegen den andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind;
  3. die aufgrund eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, wie beispielsweise wegen eines Verstoßes gegen geltende Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- und/oder Sicherheitsgütern;
  4. der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, wie die Verletzung seiner Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags;
  5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaats auszuschließen, was mit Hilfe irgendeines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, nachgewiesen wurde;
  6. die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des Auftraggebers nicht erfüllt haben;
  7. die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie niedergelassen sind, oder des Landes des Auftraggebers nicht erfüllt haben;
  8. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes fest.

(3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a, b, c, f oder g genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen, akzeptiert der Auftraggeber

  1. im Fall von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c einen Auszug aus dem Strafregister oder -- in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
  2. im Fall von Absatz 2 Buchstaben f oder g eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt.

(4) Die Mitgliedstaaten benennen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 3 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon die Kommission. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Mitteilung unberührt.

Artikel 40 Eignung zur Berufsausübung

Wenn ein Bewerber in ein Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingetragen werden muss, kann er aufgefordert werden, nachzuweisen, dass er in einem solchen Register vorschriftsmäßig eingetragen ist, bzw. eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorzulegen; für die Vergabe von Bauaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil A, für die Vergabe von Lieferaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil B und für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gelten die Angaben in Anhang VII Teil C. Die Listen gemäß Anhang VII sind unverbindlich. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Änderungen ihrer Register und der in den genannten Listen aufgeführten Beweismittel bekannt.

Müssen Bewerber eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Ursprungsmitgliedstaat erbringen zu können, so kann der Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen.

Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

Artikel 41 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:

  1. entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
  2. Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls die Veröffentlichung von Bilanzen in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;
  3. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.

(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

(3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 4 auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.

(4) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.

(5) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Artikel 42 Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit

(1) Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen, der zu liefernden Erzeugnisse oder der Dienstleistungen erbracht werden:

  1. ....
    1. durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muss Folgendes hervorgehen: der Wert der Bauleistung sowie Zeit und Ort der Bauausführung und die Angabe, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden; gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem Auftraggeber zu;
    2. durch eine Liste der wesentlichen Lieferungen oder Dienstleistungen, die in der Regel in den letzten fünf Jahren erbracht wurden, mit Angabe des Werts, des Lieferbzw. Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers. Die Lieferungen und Dienstleistungen werden wie folgt nachgewiesen:
      • durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, wenn es sich bei dem Empfänger um einen Auftraggeber handelte;
      • wenn es sich bei dem Empfänger um einen privaten Erwerber handelt, durch eine vom Erwerber ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch eine einfache Erklärung des Wirtschaftsteilnehmers;
  2. durch Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei Bauaufträgen derjenigen, über die der Unternehmer für die Ausführung des Bauwerks verfügt;
  3. durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung des Wirtschaftsteilnehmers, seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie der internen Regeln in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte;
  4. sind die zu liefernden Erzeugnisse oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
  5. bei Bau-, Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen, die auch Verlege- oder Installationsarbeiten oder entsprechende Dienstleistungen umfassen, durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Wirtschaftsteilnehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen oder für die Ausführung der Bauleistungen verantwortlichen Personen;
  6. bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen, und zwar nur in den geeigneten Fällen durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags gegebenenfalls anwenden will;
  7. durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist;
  8. durch eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, der technischen Ausrüstung sowie der Anzahl der Mitarbeiter und ihres Knowhows und/oder der Lieferquellen -- mit einer Angabe des geografischen Standorts des Wirtschaftsteilnehmers, falls dieser sich außerhalb der Union befindet -, auf die der Wirtschaftsteilnehmer zurückgreifen kann, um den Auftrag auszuführen, eventuelle Bedarfssteigerungen des Auftraggebers infolge einer Krisensituation zu decken oder die Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter sicherzustellen;
  9. hinsichtlich der zu liefernden Erzeugnisse:
    1. durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
    2. durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
  10. bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, durch den Nachweis des Auftragnehmers, die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung solcher Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten zu können.

    Solange die nationalen Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dieser Nachweis den Anforderungen ihren nationalen Bestimmungen über Sicherheitsüberprüfungen entsprechen muss. Die Mitgliedstaaten erkennen Sicherheitsüberprüfungen an, die ihres Erachtens den nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gleichwertig sind, wobei sie jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen können, falls dies für notwendig erachtet wird.

    Der Auftraggeber kann gegebenenfalls Bewerbern, die noch nicht sicherheitsüberprüft sind, zusätzliche Zeit gewähren, um eine solche Überprüfung zu erhalten. In diesem Fall teilt der Auftraggeber diese Möglichkeit und die Frist in der Bekanntmachung mit.

    Der Auftraggeber kann die nationale Sicherheitsbehörde des Landes des Bewerbers oder die designierte Sicherheitsbehörde dieses Landes ersuchen zu überprüfen, ob die voraussichtlich genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vorgesehenen Produktions- und Verwaltungsverfahren, die Verfahren zur Behandlung von Informationen und/oder die persönliche Lage des im Rahmen des Auftrags voraussichtlich eingesetzten Personals den einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(2) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er muss in diesem Falle dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm für die Ausführung des Auftrags die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die Zusage dieser Unternehmen vorlegt, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.

(3) Unter denselben Voraussetzungen können sich Gemeinschaften von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 5 auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Gemeinschaften oder anderer Unternehmen stützen.

(4) Bei der Vergabe von Aufträgen, die die Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Bauleistungen zum Gegenstand haben, kann die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser Leistungen oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.

(5) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind.

(6) Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

Artikel 43 Normen des Qualitätsmanagementsystems

Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen der Qualitätsmanagementsysteme erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger und akkreditierter Stellen, so nehmen sie auf Qualitätsmanagementsysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von unabhängigen akkreditierten Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Normen für die Akkreditierung und Zertifizierung entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von unabhängigen akkreditierten Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätsmanagementsysteme an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

Artikel 44 Normen für Umweltmanagement

Verlangen die Auftraggeber in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

Artikel 45 Unterstützende Unterlagen und Auskünfte

Der Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 39 bis 44 vorgelegten Bescheinigungen und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern.

Artikel 46 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten können entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen einführen.

Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen für die Eintragung in diese Verzeichnisse sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zertifizierungsstellen an Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a bis d und h, Artikel 40, Artikel 41 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a bis i, Artikel 42 Absätze 2 und 4, Artikel 43 und gegebenenfalls Artikel 44 an.

Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen ferner an die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 2 und des Artikels 42 Absatz 2 an, sofern Anträge auf Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden, die zu einer Gruppe gehören und sich auf die von anderen Unternehmen der Gruppe bereitgestellten Kapazitäten stützen. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen in diesem Falle gegenüber der das amtliche Verzeichnis herausgebenden Behörde nachweisen, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Bescheinigung über ihre Eintragung in ein amtliches Verzeichnis über diese Kapazitäten verfügen und dass die Eignungskriterien, die nach den in Unterabsatz 2 genannten Artikeln vorgeschrieben sind und auf die sie sich für ihre Eintragung berufen, von den betreffenden anderen Unternehmen in diesem Zeitraum fortlaufend erfüllt werden.

(2) Wirtschaftsteilnehmer, die in amtlichen Verzeichnissen eingetragen sind oder über eine Bescheinigung verfügen, können dem Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung oder die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen. In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung des Wirtschaftsteilnehmers in das Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben.

(3) Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse bzw. die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt für die Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur eine Eignungsvermutung in Bezug auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 Buchstaben a bis d und h, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis g für Auftragnehmer, Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis e und i für Lieferanten sowie Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben b bis e und g für Dienstleistungserbringer dar.

(4) Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen bzw. der Zertifizierung zu entnehmen sind, können nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge und der Zahlung von Steuern und Abgaben kann bei jeder Vergabe von jedem in das Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden.

Auftraggeber aus anderen Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 3 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes nur auf Wirtschaftsteilnehmer an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird.

(5) Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis bzw. für ihre Zertifizierung durch die in Absatz 1 genannten Stellen können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen gefordert werden, in jedem Fall jedoch nur diejenigen, die in den Artikeln 39 bis 43 und gegebenenfalls in Artikel 44 genannt sind.

Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann jedoch den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Bedingung für ihre Teilnahme an einer Ausschreibung gemacht werden. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an.

(6) Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung beantragen. Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist von der Entscheidung der zuständigen Zertifizierungsstelle bzw. der Stelle, die das amtliche Verzeichnis führt, zu unterrichten.

(7) Die in Absatz 1 genannten Zertifizierungsstellen sind Stellen, die die europäischen Normen für die Zertifizierung erfüllen.

(8) Mitgliedstaaten, die amtliche Verzeichnisse führen oder über Zertifizierungsstellen im Sinne von Absatz 1 verfügen, sind verpflichtet, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Anschrift der Stelle mitzuteilen, bei der die Anträge eingereicht werden können.

Abschnitt 3
Auftragsvergabe

Artikel 47 Zuschlagskriterien

(1) Der Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:

  1. entweder - wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kosten während der gesamten Lebensdauer, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Versorgungssicherheit, Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz; oder
  2. ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises.

(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Die Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen (Bekanntmachung, Verdingungsunterlagen, Beschreibung oder unterstützende Unterlagen) die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Artikel 48 Durchführung von elektronischen Auktionen

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber elektronische Auktionen durchführen dürfen.

(2) Bei der Verwendung des nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann der Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung nach Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion erstreckt sich:

(3) Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin.

Die Auftragsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:

  1. die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
  2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;
  3. die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
  4. die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
  5. die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
  6. die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Ausrüstung und zu den Modalitäten und technischen Spezifikationen der Anschlussverbindung.

(4) Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des Zuschlagskriteriums bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Die elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5) Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Auftragsungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(6) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben. (7) Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach

einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

  1. sie schließen das Verfahren zu dem Datum und der Uhrzeit ab, die von vornherein in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegt wurden;
  2. sie schließen das Verfahren ab, wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle geben die Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen;
  3. sie schließen das Verfahren ab, wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegebenen Auktionsphasen durchgeführt worden sind.

Wenn die Auftraggeber beschließen, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(8) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 47 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Auftragsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.

Artikel 49 Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1) Erwecken im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote den Eindruck, im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.

Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:

  1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung,
  2. die gewählten technischen Lösungen und/oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
  3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten,
  4. die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten,
  5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(2) Der Auftraggeber prüft - in Rücksprache mit dem Bieter - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise.

(3) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so kann er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

Titel III
Vorschriften für die Vergabe von Unteraufträgen

Kapitel I
Unteraufträge, die von erfolgreichen Bietern vergeben werden, die keine Auftraggeber sind

Artikel 50 Anwendungsbereich

(1) Wenn dieser Titel gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 anwendbar ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber sind, bei der Vergabe von Unteraufträgen an Dritte die Vorschriften der Artikel 51 bis 53 anwenden.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Gruppen von Unternehmen, die gebildet wurden, um den Zuschlag zu erhalten, oder mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen nicht als Dritte.

Der Bieter fügt dem Angebot eine vollständige Liste dieser Unternehmen bei. Diese Liste ist auf den neuesten Stand zu bringen, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Artikel 51 Grundsätze

Der erfolgreiche Bieter geht transparent vor und behandelt sämtliche potenziellen Unterauftragnehmer gleich und in nichtdiskriminierender Weise.

Artikel 52 Schwellenwerte und Vorschriften über die Veröffentlichung

(1) Wenn ein erfolgreicher Bieter, der kein Auftraggeber ist, einen Unterauftrag vergibt, dessen geschätzter Wert ohne MwSt. die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte nicht unterschreitet, teilt er seine Absicht in Form einer Bekanntmachung mit.

(2) Bekanntmachungen über Unteraufträge enthalten die in Anhang V aufgeführten Informationen und sämtliche anderen vom erfolgreichen Bieter für sinnvoll erachteten Angaben, gegebenenfalls mit Zustimmung des Auftraggebers.

Bekanntmachungen über Unteraufträge sind gemäß den Mustern der Standardformulare abzufassen, die von der Kommission nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen werden.

(3) Bekanntmachungen über Unteraufträge werden gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 5 veröffentlicht.

(4) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn ein Unterauftrag die Voraussetzungen des Artikels 28 erfüllt.

(5) Erfolgreiche Bieter können Bekanntmachungen über Unteraufträge, für die keine Veröffentlichung erforderlich ist, nach Artikel 32 veröffentlichen.

(6) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass der erfolgreiche Bieter die Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen gemäß Artikel 21 Absätze 3 oder 4 erfüllen kann, indem Unteraufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, die unter Einhaltung der Vorschriften der Artikel 51 und 53 sowie der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels geschlossen wurde.

Unteraufträge auf der Grundlage einer solchen Rahmenvereinbarung werden gemäß den Bedingungen der Rahmensvereinbarung vergeben. Sie dürfen nur an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die ursprünglich Partei der Rahmenvereinbarung waren. Bei der Vergabe der Aufträge schlagen die Parteien in jedem Fall Bedingungen vor, die denen der Rahmenvereinbarung entsprechen.

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt höchstens sieben Jahre, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Lieferanten entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden.

Rahmenvereinbarungen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(7) Für die Vergabe von Unteraufträgen, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter den in Artikel 8 genannten Schwellenwerten liegt, wenden die erfolgreichen Bieter die Grundsätze des Vertrags im Hinblick auf Transparenz und Wettbewerb ab.

(8) Für die Berechnung des geschätzten Werts des Unterauftrags gilt Artikel 9.

Artikel 53 Eignungskriterien für Unterauftragnehmer

In der Bekanntmachung für den Unterauftrag gibt der erfolgreiche Bieter die von dem Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien an, die er für die Auswahl der Unterauftragnehmer anwendet. Diese Kriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein und im Einklang mit den Kriterien stehen, die der Auftraggeber für die Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt hat. Die geforderte Leistungsfähigkeit muss in direktem Zusammenhang zu dem Gegenstand des Unterauftrags stehen, und das Niveau der geforderten Fähigkeiten muss dem Gegenstand des Unterauftrags entsprechen.

Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Unterauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass keiner der Unterauftragnehmer, die an dem Wettbewerb teilnehmen, oder keines der eingereichten Angebote die in der Bekanntmachung über den Unterauftrag genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrags zu erfüllen.

Kapitel II
Unteraufträge, die von erfolgreichen Bietern vergeben werden, die Auftraggeber sind

Artikel 54 Anzuwendende Vorschriften

Wenn der erfolgreiche Bieter ein Auftraggeber ist, hält er bei der Vergabe von Unteraufträgen die Bestimmungen über Hauptaufträge gemäß den Titeln I und II ein.

Titel IV
Vorschriften für Nachprüfungen

Artikel 55 Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

(1) Die Nachprüfungsverfahren nach diesem Titel gelten für die in Artikel 2 genannten Aufträge, vorbehaltlich der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Ausnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen von Auftraggebern wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 56 bis 62 auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Titel getroffene Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und den übrigen innerstaatlichen Bestimmungen nicht zu Diskriminierungen zwischen Unternehmen führt, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags einen Schaden geltend machen könnten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.

(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Person, die ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen beabsichtigt, den Auftraggeber über den behaupteten Verstoß und die beabsichtigte Nachprüfung unterrichtet, sofern die Stillhaltefrist nach Artikel 57 Absatz 2 oder andere Fristen für die Einreichung eines Antrags auf Nachprüfung nach Artikel 59 hiervon unberührt bleiben.

(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die betreffende Person zunächst beim Auftraggeber eine Nachprüfung beantragt. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Einreichung eines solchen Antrags einen unmittelbaren Suspensiveffekt auf den Vertragsschluss auslöst.

Die Mitgliedstaaten entscheiden über die geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich Fax oder elektronischer Mittel, die für die Beantragung der Nachprüfung gemäß Unterabsatz 1 zu verwenden sind.

Der Suspensiveffekt nach Unterabsatz 1 endet nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftraggeber eine Antwort abgesendet hat, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Auftraggeber eine Antwort abgesendet hat, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang einer Antwort.

Artikel 56 Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen für

die in Artikel 55 genannten Nachprüfungsverfahren folgende Befugnisse umfassen:

  1. so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern - dazu gehören Maßnahmen, um das Vergabeverfahren oder die Durchführung jeder Entscheidung der Auftraggeber auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen -, und die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorzunehmen oder zu veranlassen, oder
  2. so schnell wie möglich, möglichst im Wege der einstweiligen Verfügung und erforderlichenfalls im Rahmen eines endgültigen Verfahrens in der Sache, andere als die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen zu erlassen, um den festgestellten Rechtsverstoß zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern; insbesondere eine Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrags zu erlassen, falls der Verstoß nicht beseitigt oder verhindert wurde.

In beiden genannten Fällen schließen die vorgesehenen Befugnisse auch die Befugnis ein, denjenigen, die durch den Rechtsverstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuzuerkennen.

(2) Die in Absatz 1 und in den Artikeln 60 und 61 genannten Befugnisse können getrennt mehreren Stellen übertragen werden, die für das Nachprüfungsverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten zuständig sind.

(3) Wird eine von dem Auftraggeber unabhängige Stelle in erster Instanz mit der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung befasst, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Stillhaltefrist nach Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 60 Absätze 4 und 5.

(4) Außer in den Fällen nach Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 55 Absatz 6 haben die Nachprüfungsverfahren als solche nicht notwendigerweise einen automatischen Suspensiveffekt auf die betreffenden Vergabeverfahren.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle die voraussehbaren Folgen der vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten.

Die Ablehnung der vorläufigen Maßnahmen beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Schadensersatzansprüchen, die auf die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gestützt werden, diese zunächst von einer mit den dafür erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Stelle aufgehoben worden sein muss.

(7) Außer in den in den Artikeln 60 bis 62 genannten Fällen richten sich die Wirkungen der Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befugnisse auf den nach der Zuschlagserteilung geschlossenen Vertrag nach dem einzelstaatlichen Recht.

Abgesehen von dem Fall, in dem eine Entscheidung vor Zuerkennung von Schadensersatz aufgehoben werden muss, kann ein Mitgliedstaat ferner vorsehen, dass nach dem Vertragsschluss in Übereinstimmung mit Artikel 55 Absatz 6, Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder den Artikeln 57 bis 62 die Befugnisse der Nachprüfungsstelle darauf beschränkt werden, einer durch einen Verstoß geschädigten Person Schadensersatz zuzuerkennen.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können.

(9) Eine Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der Nachprüfungsstelle oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht im Sinne des Artikels 234 des Vertrags ist, gemacht werden können.

Für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Stelle gelten bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter. Zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle muss die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die Entscheidungen der unabhängigen Stelle sind in der von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Nachprüfungsverfahren zuständigen Stellen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder anderer Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren und während des gesamten Verfahrens im Einklang mit den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen handeln.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass eine spezielle Stelle die ausschließliche Zuständigkeit für die Nachprüfung von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit hat.

In jedem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass nur Mitglieder der Nachprüfungsstellen, die persönlich für den Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt sind, Anträge auf Nachprüfung bearbeiten, die solche Informationen umfassen. Sie können ferner besondere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die die Erfassung von Anträgen auf Nachprüfung, den Eingang von Unterlagen und die Speicherung von Dateien betreffen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, wie die Nachprüfungsstellen die Vertraulichkeit von Verschlusssachen mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Einklang bringen, und gewährleisten dabei im Fall einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprüfung durch eine Stelle, die ein Gericht im Sinne von Artikel 234 des Vertrags ist, dass das Verfahren insgesamt dem Recht auf ein faires Verfahren entspricht.

Artikel 57 Stillhaltefrist

(1) Die Mitgliedstaaten legen nach Maßgabe der Mindestbedingungen in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 59 Fristen fest, die sicherstellen, dass die in Artikel 55 Absatz 4 genannten Personen gegen Zuschlagsentscheidungen der Auftraggeber wirksame Nachprüfungsverfahren anstrengen können.

(2) Der Vertragsabschluss im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auftrag, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, darf nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, nicht vor Ablauf einer Frist von entweder mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Zuschlagsentscheidung.

Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann.

Bewerber gelten als betroffen, wenn der Auftraggeber ihnen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

Der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an jeden betroffenen Bieter und Bewerber wird Folgendes beigefügt:

Artikel 58 Ausnahmen von der Stillhaltefrist

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 57 Absatz 2 genannten Fristen in folgenden Fällen nicht angewendet werden:

  1. wenn nach dieser Richtlinie keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;
  2. wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne des Artikels 57 Absatz 2 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und wenn es keine betroffenen Bewerber gibt;
  3. bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 29 zugrunde liegt.

Wird von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertrag gemäß den Artikeln 60 und 62 unwirksam ist, wenn

Schwellenwerte erreicht oder diese übersteigt.

Artikel 59 Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

Legt ein Mitgliedstaat fest, dass alle Nachprüfungsanträge gegen Entscheidungen eines Auftraggebers, die im Rahmen von oder im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren im Sinne der vorliegenden Richtlinie ergehen, vor Ablauf einer bestimmten Frist gestellt werden müssen, so beträgt diese Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, falls sie per Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder, falls andere Kommunikationsmittel verwendet werden, entweder mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung des Auftraggebers an den Bieter oder Bewerber abgesendet wurde, oder mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung des Auftraggebers. Der Mitteilung über die Entscheidung des Auftraggebers an sämtliche Bieter oder Bewerber wird eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe beigefügt. Wird ein Antrag auf Nachprüfung in Bezug auf die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b genannten Entscheidungen eingereicht, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, so beträgt die Frist mindestens zehn Kalendertage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung.

Artikel 60 Unwirksamkeit

(1) Die Mitgliedstaaten tragen in folgenden Fällen dafür Sorge,

dass ein Vertrag durch eine von dem Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle für unwirksam erklärt wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Entscheidung einer solchen Stelle ergibt,

  1. falls der Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies nach der vorliegenden Richtlinie zulässig ist,
  2. bei einem Verstoß gegen Artikel 55 Absatz 6, Artikel 56 Absatz 3 oder Artikel 57 Absatz 2, falls dieser Verstoß dazu führt, dass der Bieter, der eine Nachprüfung beantragt, nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags Rechtsschutz zu erlangen, und dieser Verstoß verbunden ist mit einem anderen Verstoß gegen die Titel I oder II, falls der letztgenannte Verstoß die Aussichten des Bieters, der eine Nachprüfung beantragt, auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat,
  3. in Fällen gemäß Artikel 58 Buchstabe c Unterabsatz 2, falls die Mitgliedstaaten von der Ausnahmeregelung bezüglich der Stillhaltefrist für Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, Gebrauch gemacht haben.

(2) Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach einzelstaatlichem Recht. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können somit vorsehen, dass alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden oder dass die Wirkung der Aufhebung auf die Verpflichtungen, die noch zu erfüllen sind, beschränkt ist. Im letzteren Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alternative Sanktionen im Sinne des Artikels 61 Absatz 2 Anwendung finden.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die gegenüber

dem Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle einen Vertrag nicht für unwirksam erachten kann, selbst wenn er aus den in Absatz 1 genannten Gründen rechtswidrig vergeben wurde, wenn die Nachprüfungsstelle nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses, in erster Linie im Zusammenhang mit Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen, es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten.

Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit eines Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten, wenn die Unwirksamkeit unverhältnismäßige Folgen hätte.

Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag sind jedoch keine zwingenden Gründe eines Allgemeininteresses im Sinne von Unterabsatz 1. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag gehören unter anderem die durch die Verzögerung

bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten, die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten, die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten und die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden.

Ein Vertrag darf jedoch nicht als unwirksam angesehen werden, wenn die Folgen der Unwirksamkeit die Existenz eines umfassenderen Verteidigungs- oder Sicherheitsprogramms, das für die Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats von grundlegender Bedeutung ist, erheblich gefährden würden.

In allen genannten Fällen sehen die Mitgliedstaaten alternative Sanktionen im Sinne des Artikels 61 Absatz 2 vor, die stattdessen angewandt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Absatz 1 Buchstabe a nicht zur Anwendung kommt, wenn

(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Absatz 1 Buchstabe c nicht zur Anwendung kommt, wenn

Artikel 61 Verstöße gegen diesen Titel und alternative Sanktionen

(1) Bei Verstößen gegen Artikel 55 Absatz 6, Artikel 56 Absatz 3 oder Artikel 57 Absatz 2, die nicht von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b erfasst sind, sehen die Mitgliedstaaten die Unwirksamkeit gemäß Artikel 60 Absätze 1 bis 3 oder alternative Sanktionen vor. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die vom Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle nach Bewertung aller einschlägigen Aspekte entscheidet, ob der Vertrag als unwirksam erachtet oder alternative Sanktionen verhängt werden sollten.

(2) Die alternativen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen Folgendes:

Die Mitgliedstaaten können der Nachprüfungsstelle einen weiten Ermessensspielraum einräumen, damit sie alle relevanten Faktoren berücksichtigen kann, einschließlich der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens des Auftraggebers und - in den in Artikel 60 Absatz 2 genannten Fällen - des Umfangs, in dem der Vertrag seine Gültigkeit behält.

Die Zuerkennung von Schadensersatz stellt keine angemessene Sanktion im Sinne dieses Absatzes dar.

Artikel 62 Fristen

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Nachprüfung gemäß Artikel 60 Absatz 1 innerhalb der folgenden Fristen beantragt werden muss:

  1. vor Ablauf von mindestens 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
  2. in jedem Fall vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.

(2) In allen anderen Fällen, einschließlich der Beantragung

einer Nachprüfung gemäß Artikel 61 Absatz 1, werden die Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung vorbehaltlich des Artikels 59 durch das einzelstaatliche Recht geregelt.

Artikel 63 Korrekturmechanismus

(1) Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Auftragswesens vorliegt.

(2) Die Kommission teilt dem betroffenen Mitgliedstaat mit, aus welchen Gründen sie einen schweren Verstoß als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch geeignete Maßnahmen.

(3) Innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang der in

Absatz 2 genannten Mitteilung übermittelt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission

  1. die Bestätigung, dass der Verstoß beseitigt wurde,
  2. eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde, oder
  3. die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber in Wahrnehmung der in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Befugnisse ausgesetzt wurde.

(4) In einer gemäß Absatz 3 Buchstabe b übermittelten Begründung kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der behauptete Verstoß bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens oder einer Nachprüfung nach Artikel 56 Absatz 9 ist. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission über den Ausgang dieser Verfahren, sobald dieser bekannt ist.

(5) Hat der betroffene Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt, dass ein Vergabeverfahren ausgesetzt wurde, so ist die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, der Kommission bekannt zu geben. In der neuen Mitteilung bestätigt der Mitgliedstaat entweder, dass der behauptete Verstoß beseitigt wurde, oder er gibt eine Begründung dafür, weshalb der Verstoß nicht beseitigt wurde.

Artikel 64 Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

Die Bekanntmachung nach Artikel 60 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, deren Format von der Kommission nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt wird, enthält folgende Angaben:

  1. Name und Kontaktdaten des Auftraggebers,
  2. Beschreibung des Vertragsgegenstands,
  3. Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben,
  4. Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, und
  5. gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.

Titel V
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 65 Statistische Pflichten

Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jeden Jahres eine statistische Aufstellung gemäß Artikel 66 der von den Auftraggebern im Vorjahr vergebenen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge.

Artikel 66 Inhalt der statistischen Aufstellung

Die statistische Aufstellung enthält die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge, aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat oder dem Drittstaat des erfolgreichen Bieters. Sie erfolgt getrennt nach Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen.

Die Daten gemäß Absatz 1 werden nach den gewählten Verfahrensarten aufgeschlüsselt, wobei für jedes Verfahren die Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur angegeben werden.

Werden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben, so werden die Daten gemäß Absatz 1 auch nach den in Artikel 28 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt.

Der Inhalt der statistischen Aufstellung wird nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt.

Artikel 66a Ausübung der Befugnisübertragung19

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 1 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 66b Dringlichkeitsverfahren19

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 66a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 67 Ausschussverfahren19

(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen ("Ausschuss") unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates 26 eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 68 Neufestsetzung der Schwellenwerte19

(1) Bei Überprüfung der Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG gemäß deren Artikel 69 überprüft die Kommission ebenfalls die in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte und passt

  1. den in Artikel 8 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG an,
  2. den in Artikel 8 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Schwellenwert an den geänderten Wert des Artikels 16 Buchstabe b der Richtlinie 2004/17/EG an.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 zu erlassen.

Sollte eine Neufestsetzung der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 notwendig werden, der Rückgriff auf das Verfahren gemäß Artikel 66a aufgrund zeitlicher Zwänge nicht möglich sein und es daher aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich sein, so findet das Verfahren gemäß Artikel 66b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.

(2) Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird an den Gegenwert der in Absatz 1 genannten Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/17/EG angepasst, die gemäß Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG ermittelt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.

Artikel 69 Änderungen19

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

  1. die Modalitäten für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 30 genannten Bekanntmachungen und der in Artikel 65 genannten statistischen Aufstellungen;
  2. die Modalitäten der Übermittlung und Veröffentlichung von Daten nach Anhang VI aus Verwaltungsgründen oder wegen Anpassung an den technischen Fortschritt;
  3. das in Anhang VII enthaltene Verzeichnis von Registern, Erklärungen und Bescheinigungen, soweit sich dies aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten als erforderlich erweist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 66a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. die in den Anhängen I und II genannten CPV-Referenznummern zu ändern, sofern der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten, nach denen in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen der CPV-Nomenklatur innerhalb der in jenen Anhängen aufgeführten Dienstleistungskategorien Bezug genommen wird, zu ändern,
  2. die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang gemäß Anhang VIII Buchstaben a, f und g zu ändern.

Artikel 70 Änderung der Richtlinie 2004/17/EG

Der folgende Artikel wird in die Richtlinie 2004/17/EG eingefügt:

" Artikel 22a Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit * fallen, und nicht für Aufträge, die nach den Artikeln 8, 12 und 13 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

_________
*) ABl. L 217 vom 20.08.2009 S. 76."

Artikel 71 Änderung der Richtlinie 2004/18/EG

Artikel 10 der Richtlinie 2004/18/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 10 Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Diese Richtlinie gilt - vorbehaltlich des Artikels 296 des Vertrags - für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit * fallenden Aufträge.

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die nach den Artikeln 8, 12 und 13 der Richtlinie 2009/81/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

__________
*) ABl. L 217 vom 20.08.2009 S. 76."

Artikel 72 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. August 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 73 Überprüfung und Berichterstattung

(1) Die Kommission berichtet bis zum 21. August 2012 über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 21 und 50 bis 54.

(2) Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, und zwar erstmals bis zum 21. August 2016. Sie bewertet insbesondere, ob und in welchem Umfang die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt, den Aufbau eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter und die Schaffung einer europäischen rüstungstechnologischen und -industriellen Basis verwirklicht worden sind, unter anderem unter Berücksichtigung der Lage von kleinen und mittleren Unternehmen. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei.

(3) Die Kommission überprüft ferner die Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 und untersucht dabei insbesondere, ob die Bedingungen für eine Wiederzulassung von Bewerbern oder Bietern, die verurteilt worden sind und die aus diesem Grund von der Teilnahme an Ausschreibungen ausgeschlossen sind, harmonisiert werden können, und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag bei.

Artikel 74 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 75 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.

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20) Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 - vomRat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Unionangenommen- betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einerkriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion (ABl. L 351 vom 29.12.1998 S. 1).

21) Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung desÜbereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.06.1997 S. 1).

22) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zurBekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.07.2003 S. 54).

23) ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 49.

24) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.06.2002 S. 3).

25) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005 S. 15).

26) ABl. L 185 vom 16.08.1971 S. 15.

27) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

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Dienstleistungen gemäß den Artikeln 2 und 15 Anhang I


Bezeichnung CPV-Referenznummern
1 Instandhaltung und Reparatur 50000000-5, 50100000-6 bis 50884000-5 (außer 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 51900000-1
2 Militärhilfe für das Ausland 75211300-1
3 Verteidigung, militärische Verteidigung und zivile Verteidigung 75220000-4, 75221000-1, 75222000-8
4 Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste 79700000-1 bis 79720000-7
5 Landverkehr 60000000-8, 60100000-9 bis 60183000-4 (außer 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2
6 Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr 60400000-2, 60410000-5 bis 60424120-3 (außer 60411000-2, 60421000-5), 60440000-4 bis 604450000-9 und 60500000-3
7 Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung 60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
8 Eisenbahnen 60200000-0 bis 60220000-6
9 Schifffahrt 60600000-4 bis 60653000-0 und 63727000-1 bis 63727200-3
10 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs 63100000-0 bis 63111000-0, 63120000-6 bis 63121100-4, 63122000-0, 63512000-1 und 63520000-0 bis 6370000-6
11 Fernmeldewesen 64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3
12 Finanzielle Dienstleistungen: Versicherungsdienstleistungen 66500000-5 bis 66720000-3
13 Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten 50310000-1 bis 50324200-4, 72000000-5 bis 72920000-5 (außer 72318000-7 und 72700000-7 bis 772720000-3), 79342410-4, 9342410-4
14 Forschungs- und Entwicklungsdienste 1, Bewertungstests 73000000-2 bis 73436000-7
15 Buchführung, -haltung und -prüfung 79210000-9 bis 79212500-8
16 Unternehmensberatung 2 und verbundene Tätigkeiten 73200000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 79421200-3 und 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 und 98362000-8
17 Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen 71000000-8 bis 71900000-7 (außer 71550000-8) und 79994000-8
18 Gebäudereinigung und Hausverwaltung 70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0
19 Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen 90400000-1 bis 90743200-9 (außer 90712200-3), 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
20 Ausbildungs-, Schulungs- und Simulationsdienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit 80330000-6, 80600000-0, 80610000-3, 80620000-6, 80630000-9, 80640000-2, 80650000-5, 80660000-8
1) Ohne Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gemäß Artikel 13 Buchstabe j.

2) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

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Dienstleistungen gemäß den Artikeln 2 und 16 Anhang II


Kategorie Bezeichnung CPV-Referenznummern
21 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 55100000-1 bis 55524000-9 und 98340000-8 bis 98341100-6
22 Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr 63000000-9 bis 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3), 63727000-1 bis 63727200-3 und 98361000-1
23 Rechtsberatung 79100000-5 bis 79140000-7
24 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung1 79600000-0 bis 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und 98500000-8 bis 98514000-9
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 79611000-0 und 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)
26 Sonstige Dienstleistungen
1) Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

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Definition bestimmter technischer Spezifikationen gemäß Artikel 18 Anhang III

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. ...
    1. "technische Spezifikationen" bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertung, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
    2. "technische Spezifikationen" bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) sowie Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitung, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
  2. "Norm" eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
  3. "Verteidigungsnorm" eine technische Spezifikation, die von einem Normungsgremium, das auf die Ausarbeitung technischer Spezifikationen für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung im Verteidigungsbereich spezialisiert ist, gebilligt wurde und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;
  4. "europäische technische Zulassung" eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt;
  5. "gemeinsame technische Spezifikationen" technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;
  6. "technische Bezugsgröße" jeden Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

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Angaben, die in Bekanntmachungen gemäß Artikel 30 Anhang IV

Enthalten sein müssen Ankündigung der Veröffentlichung einer Vorinformation über ein Beschafferprofil

  1. Land des Auftraggebers
  2. Name des Auftraggebers
  3. Internet-Adresse (URL) des "Beschafferprofils"
  4. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur

Bekanntmachung einer Vorinformaion

  1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse des Auftraggebers und, wenn davon abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können, sowie - bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen - der Stellen, z.B. die entsprechende Internetseite der Regierung, bei denen Informationen über den am Ort der Leistungserbringung geltenden allgemeinen Regelungsrahmen für Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind.
  2. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.
  3. Bauaufträge: Art und Umfang der Arbeiten sowie Ausführungsort; für den Fall, dass das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

    Lieferaufträge: Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

    Dienstleistungsaufträge: Gesamtwert einer jeden Beschaffung nach den einzelnen Kategorien; Referenznummer(n) der Nomenklatur.

  4. Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt.
  5. Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
  6. Gegebenenfalls sonstige Auskünfte.
  7. Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einer Vorinformation über das Beschafferprofil angekündigt wird.

Bekanntmachung

Nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung und wettbewerblicher Dialog

  1. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.
  2. Gegebenenfalls Angabe, dass es sich um eine Ausschreibung handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die Auftragsausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf.
  3. ....
    1. Gewähltes Vergabeverfahren.
    2. Gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für nichtoffene
      und Verhandlungsverfahren).
    3. Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt.
    4. Gegebenenfalls, Angabe, dass eine elektronische Auktion durchgeführt wird.
  4. Art des Auftrags.
  5. Ort der Ausführung bzw. Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen.
  6. .....
    1. Bauaufträge:
      • Art und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Bauleistungen und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur.
      • Angaben über den Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.
      • Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Rahmenvereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Bauleistungen sowie -- wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
    2. Lieferaufträge:
      • Art der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen, CPV- Referenznummer(n) der Nomenklatur. Menge der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur.
      • Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.
      • Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Lieferungen sowie - wann immer möglich -- des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.
    3. Dienstleistungsaufträge:
      • Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen sowie gegebenenfalls auf die Anzahl der Verlängerungen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen.

        Bei Rahmenvereinbarungen ferner Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, des für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagten Gesamtwerts der Dienstleistungen sowie - wann immer möglich - des Wertes und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge.

      • Angabe darüber, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.

        Hinweis auf die entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschrift.

      • Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
  7. Falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Angabe darüber, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen.
  8. Zulässigkeit oder Verbot von Varianten.
  9. Gegebenenfalls Angabe des Prozentsatzes des Gesamtwerts des Auftrags, der im Wege einer Ausschreibung an Unterauftragnehmer vergeben werden muss (Artikel 21 Absatz 4).
  10. Gegebenenfalls Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation eines Unterauftragnehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Fälle fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Angaben und erforderliche Formalitäten zur Beurteilung der Frage, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Etwaige Mindestanforderung(en).
  11. Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bau/Liefer-/Dienstleistungsauftrags. Sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen beginnen oder zu dem die Lieferungen beginnen oder eintreffen oder die Dienstleistungen ausgeführt werden sollen.
  12. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, die die Ausführung des Auftrags betreffen.
  13. .....
    1. Frist für die Eingang der Anträge auf Teilnahme,
    2. Anschrift, an die die Angebote zu richten sind,
    3. Sprache(n), in der (denen) die Angebote abgefasst sein müssen.
  14. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.
  15. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften.
  16. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss.
  17. Eignungskriterien hinsichtlich der persönlichen Situation des Wirtschaftsteilnehmers, die zu seinem Ausschluss führen können, und erforderliche Angaben als Beleg dafür, dass er nicht unter die Fälle fällt, die einen Ausschluss rechtfertigen. Eignungskriterien, Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Wirtschaftsteilnehmer die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Etwaige Mindestanforderung(en).
  18. Bei Rahmenvereinbarungen: vorgesehene Anzahl und gegebenenfalls die Hoechstzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die Partei der Rahmenvereinbarung werden sollen, Dauer der Vereinbarung.
  19. Für den wettbewerblichen Dialog und die Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu erörternden Lösungen bzw. zu verhandelnden Angebote schrittweise zu verringern.
  20. Für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren und den wettbewerblichen Dialog, falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zum Dialog oder zu Verhandlungen aufgefordert werden sollen, zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl dieser Anzahl von Bewerbern.
  21. Zuschlagskriterien nach Artikel 47: "niedrigster Preis" bzw. "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für das wirtschaftliche günstigste Angebot sowie deren Gewichtung bzw. die Kriterien in absteigender Reihenfolge nach ihrer Bedeutung müssen genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen bzw. im Fall des wettbewerblichen Dialogs in der Beschreibung enthalten sind.
  22. Gegebenenfalls Datum/Daten der Veröffentlichung der Vorinformation gemäß den technischen Spezifikationen des Anhangs VI bzw. Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung.
  23. Datum der Absendung der Bekanntmachung.

Vergabevermerk

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers.
  2. Gewähltes Vergabeverfahren. Im Fall von Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung (Artikel 28), Begründung.
  3. Bauaufträge: Art und Umfang der Leistungen.

    Lieferaufträge: Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur.

    Dienstleistungsaufträge: Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; CPV-Referenznummer(n) der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen.

  4. Datum der Auftragsvergabe.
  5. Zuschlagskriterien.
  6. Anzahl der eingegangenen Angebote.
  7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s).
  8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).
  9. Wert des (der) ausgewählten Angebots (Angebote) oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe mitberücksichtigt wurde.
  10. Gegebenenfalls Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden muss, sowie dessen Wert.
  11. Gegebenenfalls die Gründe, die eine über sieben Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenvereinbarung rechtfertigen.
  12. Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach den technischen Spezifikationen des Anhangs VI.
  13. Datum der Absendung dieses Vergabevermerks.

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Angaben, die in Bekanntmachungen über Unteraufträge gemäss Artikel 52 enthalten sein müssen Anhang V


  1. Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des erfolgreichen Bieters und, falls abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Informationen angefordert werden können.
  2. ...
    1. Ort der Ausführung bzw. Durchführung von Bauleistungen, der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen;
    2. Art, Anzahl und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks; CPV-Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur;
    3. Art der zu liefernden Waren, mit Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder eine Kombination aus diesen; CPV-Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur;
    4. Kategorie und Beschreibung der Dienstleistung; Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur.
  3. Etwaige Frist für die Ausführung.
  4. Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und unterstützenden Unterlagen angefordert werden können.
  5. ...
    1. Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und/oder den Eingang von Angeboten;
    2. Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;
    3. Sprache(n), in der (denen) sie abgefasst sein müssen.
  6. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.
  7. Objektive Kriterien, die für die Auswahl der Unterauftragnehmer herangezogen werden und die sich auf deren persönliche Situation oder die Bewertung ihres Angebots beziehen.
  8. Sonstige Angaben.
  9. Datum der Absendung der Bekanntmachung.

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Merkmale für die Veröffentlichung Anhang VI
  1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
    1. Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Auftraggeber bzw. dem erfolgreichen Bieter nach dem in Artikel 32 genannten Muster an das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Dies gilt auch für die Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Nummer 2 veröffentlicht werden, sowie für die Bekanntmachung, in der die Veröffentlichung eines Beschafferprofils angekündigt wird.

      Die Bekanntmachungen nach Artikel 30 und Artikel 52 werden vom Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der Bekanntmachungen einer Vorinformation über ein Beschafferprofil vom Auftraggeber gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht.

      Der Auftraggeber kann diese Informationen außerdem im Internet in einem "Beschafferprofil" gemäß Nummer 2 veröffentlichen.

    2. Das Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 32 Absatz 8 aus.
  2. Veröffentlichung zusätzlicher Informationen

    Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.

  3. Muster und Verfahren bei der elektronischen Übermittlung der Bekanntmachungen

    Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse "http://simap.europa.eu" abrufbar.

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Register 1 Anhang VII

Teil A
Bauaufträge
13

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

Teil B13
Lieferaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

Teil C13
Dienstleistungsaufträge

Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:

________
1) Für die Zwecke des Artikels 40 gelten als "Register" die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den Fall, dass diese auf innerstaatlicher Ebene geändert werden, die an ihre Stelle tretenden Register. Dieser Anhang dient lediglich als Anhaltspunkt und präjudiziertnicht die Frage der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit dieser Register mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

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Anforderungen an die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote Anhang VIII

Die Geräte für die elektronische Entgegennahme der Anträge auf Teilnahme sowie der Angebote müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

  1. die die Anträge auf Teilnahme und den Versand von Angeboten betreffenden elektronischen Signaturen den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß der Richtlinie 1999/93/EG entsprechen;
  2. die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Anträge auf Teilnahme und der Angebote genau bestimmt werden können;
  3. es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
  4. es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;
  5. die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
  6. in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Auftragserteilung der Zugang zu allen vorgelegten Daten - bzw. zu einem Teil dieser Daten - nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;
  7. der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
  8. die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.
ENDE

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