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Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen Anhang V

Teil 1
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2

  1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.
  2. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungs-
    wärmeleistung
    (MW)
    Steinkohle und Braunkohle
    sowie andere feste
    Brennstoffe
    Biomasse Torf Flüssige Brennstoffe
    50-100 400 200 300 350
    100-300 250 200 300 250
    > 300 200 200 200 200

    Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

    Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 850 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 300 MW und von 400 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW.

    Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Abgasabzüge in einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die in den beiden vorangegangenen Absätzen in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.

  3. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Im Allgemeinen 35
    Flüssiggas 5
    Koksofengase mit niedrigem Heizwert 400
    Hochofengase mit niedrigem Heizwert 200

    Für Feuerungsanlagen, die aus Raffinerierückständen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert verfeuern und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde), gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

  4. NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungswärme­
    leistung (MW)
    Steinkohle und Braunkohle
    sowie andere feste Brennstoffe
    Biomasse
    und Torf
    Flüssige
    Brennstoffe
    50-100 300 300 450
    450 bei Braunkohlestaubfeuerungen
    100-300 200 250 200 1
    > 300 200 200 150 1
    Anmerkung:
    1) Der Emissionsgrenzwert beträgt 450 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, die eine Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW haben und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.

    Für Feuerungsanlagen in Chemieanlagen, die flüssige Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff für den Eigenverbrauch verfeuern, eine Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW haben und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde), gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

    Für Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

    Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt wurde und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx- Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

    Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 400 mg/Nm3.

    Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Kanäle in einem gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die in den drei vorangegangenen Absätzen in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.

  5. Für Gasturbinen (einschließlich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) ), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 90 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

    Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

  6. NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen
    NOx CO
    Mit Erdgas betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren 100 100
    Mit Hochofengas, Koksofengas oder aus Raffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigem Heizwert betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren 200 4 -
    Mit sonstigen Gasen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren 200 4 -
    Mit Erdgas betriebene 1 Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 2, 3 100
    Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) 120 -
    Gasmotoren 100 100
    Anmerkungen:
    1) Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

    2) 75 mg/Nm3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

    i) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v. H.;
    ii) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v. H. liegt;
    iii) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

    3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v. H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50x·/35, wobei · der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

    4) 300 mg/Nm3 für derartige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) .

    Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v. H.

    Für Gasturbinen (einschließlich GuD), bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.00 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 150 mg/Nm3 im Falle von Anlagen, die mit Erdgas betrieben werden, und von 200 mg/Nm3 im Falle von Anlagen, die mit anderen Gasen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

    Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Kanäle in einem gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.00 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die im vorangegangenen Absatz in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.

    Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

  7. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungswärmeleistung (MW) Steinkohle und Braunkohle
    sowie andere feste Brennstoffe
    Biomasse und Torf Flüssige Brennstoffe 1
    50-100 30 30 30
    100-300 25 20 25
    > 300 20 20 20
    Anmerkung:
    1) Der Emissionsgrenzwert beträgt 50 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde.
  8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
Im Allgemeinen 5
Hochofengas 10
Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie 30

Teil 2
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3

  1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Feuerungsanlagen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

    Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

  2. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungs-
    wärme-leistung
    (MW)
    Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe Biomasse Torf Flüssige
    Brennstoffe
    50-100 400 200 300 350
    100-300 200 200 300

    250 bei Wirbelschichtfeuerung

    200
    > 300 150

    200 bei Wirbelschichtfeuerung mit
    zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschicht

    150 150

    200 bei Wirbelschichtfeuerung

    150
  3. SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Im Allgemeinen 35
    Flüssiggas 5
    Koksofengase mit niedrigem Heizwert 400
    Hochofengase mit niedrigem Heizwert 200
  4. NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungs-
    wärmeleistung
    (MW)
    Steinkohle und Braunkohle
    sowie andere feste
    Brennstoffe
    Biomasse und
    Torf
    Flüssige Brennstoffe
    50-100 300

    400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

    250 300
    100-300 200 200 150
    > 300 150

    200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

    150 100
  5. Für Gasturbinen (einschließlich GuD), die Leicht- und Mitteldestillate als flüssigen Brennstoff verwenden, gilt ein NOx- Emissionsgrenzwert von 50 mg/Nm3 und ein CO-Emissionsgrenzwert von 100 mg/Nm3.

    Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in dieser Nummer festgelegten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

  6. NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen
    NOx CO
    Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren 100 100
    Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 1 100
    Gasmotoren 75 100
    Anmerkung:
    1) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50 x·/35, wobei · der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

    Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v. H.

    Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerte. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die geleisteten Betriebsstunden.

  7. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Feuerungswärmeleistung (MW)
    50- 300 20
    > 300 10

    20 für Biomasse und Torf

  8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren
    Im Allgemeinen 5
    Hochofengas 10
    Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie 30

Teil 3
Emissionsüberwachung

  1. Die Konzentrationen von SO2, NOx und Staub in Abgasen sind bei jeder Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr kontinuierlich zu messen.

    Die CO-Konzentration der Abgase von jeder mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr ist kontinuierlich zu messen.

  2. Die zuständige Behörde kann beschließen, in folgenden Fällen von den kontinuierlichen Messungen gemäß Nummer 1 abzusehen:
    1. für Feuerungsanlagen mit einer Lebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden;
    2. für SO2 und Staub aus mit Erdgas betriebenen Feuerungsanlagen;
    3. für SO2 aus Feuerungsanlagen, die mit Öl mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;
    4. für SO2 aus mit Biomasse betriebenen Feuerungsanlagen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO2- Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können.
  3. Wenn keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens einmal alle sechs Monate Messungen von SO2, NOx, Staub und - bei mit Gas betriebenen Anlagen - auch von CO durchgeführt werden.
  4. Bei Feuerungsanlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind mindestens einmal pro Jahr die Gesamtquecksilberemissionen zu messen.
  5. Als Alternative zu den SO2- und NOx-Messungen gemäß Nummer 3 können andere Verfahren, die von der zuständigen Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO2- und NOx-Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.
  6. Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Überwachungsvorschriften der Nummern 1 bis 4 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.
  7. Die kontinuierlichen Messungen, die gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts durchgeführt werden, beinhalten die Messung von Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt der Abgase. Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden.
  8. Probenahme und Analyse relevanter Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Überprüfung der automatisierten Messsysteme.

In Bezug auf die Emissionsgrenzwerte darf der Wert des Konfidenzintervalls von 95 v.H. eines einzelnen Messergebnisses folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

Kohlenmonoxid 10%
Schwefeldioxid 20%
Stickstoffoxide 20%
Staub 30 %

Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden aufgrund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des unter Nummer 9 genannten Konfidenzintervalls bestimmt.

Jeder Tag, an dem mehr als drei Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des automatisierten Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des automatisierten Messsystems zu verbessern.

Bei Anlagen, für die der Schwefelabscheidegrad nach Artikel 31 gilt, ist auch der Schwefelgehalt des in der Feuerungsanlage verfeuerten Brennstoffs regelmäßig zu überwachen. Die zuständigen Behörden sind über wesentliche Änderungen in Bezug auf die Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten.

Teil 4
Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten

  1. Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. kein validierter Monatsmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;
    2. kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 110 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;
    3. kein validierter Tagesmittelwert überschreitet 150 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2 im Falle von Großfeuerungsanlagen, deren Kessel nur mit Steinkohle betrieben werden und deren Feuerungswärmeleistung weniger als 50 MW beträgt;
    4. 95 % aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet überschreiten nicht 200 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2.

    Die validierten Mittelwerte werden gemäß Teil 3 Nummer 10 bestimmt.

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 und Artikel 37 sowie während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.

  2. Sind keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben, so gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Teil 5
Mindest-Schwefelabscheidegrad

  1. Mindest-Schwefelabscheidegrad für die in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Feuerungsanlagen
    Feuerungswärmeleistung (MW) Mindest-Schwefelabscheidegrad
    Anlagen, die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erhalten haben oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde Sonstige Anlagen
    50-100 80% 92%
    100-300 90% 92%
    > 300 96% 1 96%
    Anmerkung:
    1) Bei Feuerungsanlagen, die mit Ölschiefer betrieben werden, beträgt der Mindest-Schwefelabscheidegrad 95 %.
  2. Mindest-Schwefelabscheidegrad für die in Artikel 30 Absatz 3 aufgeführten Feuerungsanlagen
Feuerungswärmeleistung (MW) Mindest-Schwefelabscheidegrad
50-100 93%
100-300 93%
> 300 97%

Teil 6
Einhaltung des Schwefelabscheidegrads

Die in Teil 5 dieses Anhangs festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade gelten als monatliche Durchschnittsgrenzwerte.

Teil 7
Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte für Mehrstofffeuerungsanlagen in Raffinerien

Durchschnittliche SO2-Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für Mehrstofffeuerungsanlagen - mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren - in Raffinerien, die Destillations- und Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern:

  1. Feuerungsanlagen, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) : 1.000 mg/Nm3;
  2. sonstige Feuerungsanlagen: 600 mg/Nm3.

Diese Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe und von 3 % für flüssige und gasförmige Brennstoffe berechnet.

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Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen Anhang VI

Teil 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck:

  1. "bestehende Abfallverbrennungsanlage" eine der folgenden Abfallverbrennungsanlagen:
    1. eine Anlage, die vor dem 28. Dezember 2002 in Betrieb war und für die vor diesem Zeitpunkt eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung erteilt wurde,
    2. eine Anlage, die für die Verbrennung von Abfällen genehmigt oder registriert wurde und für die eine den geltenden Unionsvorschriften entsprechende Genehmigung vor dem 28. Dezember 2002 erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde,
    3. eine Anlage, für die nach Auffassung der zuständigen Behörden vor dem 28. Dezember 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurde;
  2. "neue Abfallverbrennungsanlage" jede nicht unter Buchstabe a fallende Abfallverbrennungsanlage.

Teil 2
Äquivalenzfaktoren für Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane

Zur Bestimmung der kumulierten Werte sind die Massenkonzentrationen folgender Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden:

Toxischer
Äquivalenzfaktor
2,3,7,8 - Tetrachlorodibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 - Pentachlorodibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 - Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlorodibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlorodibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 - Tetrachlorodibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 - Pentachlorodibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 - Pentachlorodibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 - Hexachlorodibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 - Hexachlorodibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 - Hexachlorodibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 - Hexachlorodibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 - Heptachlorodibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 - Heptachlorodibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlorodibenzofuran (OCDF) 0,001

Teil 3
Für Abfallverbrennungsanlagen geltende Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1. Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Sie beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 %, ausgenommen im Falle der Verbrennung von Altöl im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG, in dem sie sich auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % beziehen, und in den in Teil 6 Nummer 2.7 genannten Fällen.

1.1. Emissionsgrenzwerte im Tagesmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)

Gesamtstaub 10
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC) 10
Chlorwasserstoff (HCl) 10
Fluorwasserstoff (HF) 1
Schwefeldioxid (SO2) 50
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfall­ verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen 200
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von< 6 t/h 400

1.2. Emissionsgrenzwerte im Halbstundenmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)

(100%) A (97%) B
Gesamtstaub 30 10
Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC) 20 10
Chlorwasserstoff (HCl) 60 10
Fluorwasserstoff (HF) 4 2
Schwefeldioxid (SO2) 200 50
Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen 400 200

1.3. Emissionsgrenzwerte im Mittel (in mg/Nm3) für folgende Schwermetalle bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden

Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) Insgesamt: 0,05
Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)
Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) 0,05
Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb) Insgesamt: 0,5
Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)
Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)
Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)
Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co)
Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)
Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn)
Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)
Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V)

Die Mittelwerte gelten auch für die gas- und dampfförmigen Emissionen der betreffenden Schwermetalle und Schwermetallverbindungen.

1.4. Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und FuranGesamtkonzentration, die gemäß Teil 2 berechnet wird.

Dioxine und Furane 0,1

1.5. Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kohlenstoffmonoxid (CO) in den Abgasen:

  1. 50 als Tagesmittelwert;
  2. 100 als Halbstundenmittelwert;
  3. 150 als Zehnminuten-Mittelwert.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/Nm3 als Stundenmittelwert festgelegt ist.

2. Unter den in Artikel 46 Absatz 6 und Artikel 47 beschriebenen Umständen geltende Emissionsgrenzwerte.

Die Gesamtstaubkonzentration der Emissionen einer Abfallverbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/Nm3 überschreiten. Die Grenzwerte gemäß den Nummer 1.2 und Nummer 1.5 Buchstabe b für Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) und CO in die Luft dürfen nicht überschritten werden.

3. Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

Teil 4
Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

1. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert "C" nicht in einer Tabelle dieses Teils angegeben ist.

Der Emissionsgrenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für CO im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:

V Abfall × C Abfall + V Verfahren × C Verfahren

= C
V Abfall + V Verfahren
VAbfall: Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie.

Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde.

CAbfall: Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen gemäß Teil 3
VVerfahren: Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Unionsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Rechtsvorschriften bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen.
CVerfahren: Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten oder, in Ermangelung solcher Werte, Emissionsgrenzwerte der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet.
C: Gesamtemissionsgrenzwerte bei einem Sauerstoffgehalt, der in diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Schadstoffe festgelegt ist, oder, in Ermangelung solcher Werte, Gesamtemissionsgrenzwerte, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

2. Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

2.1. Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 gelten als Tagesmittelwerte für den Gesamtstaub, HCl, HF, NOx, SO2 und TOC (bei kontinuierlichen Messungen), als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden für Schwermetalle und als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden für Dioxine und Furane.

Alle Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

2.2. C - Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3 ausgenommen für Dioxinen und Furane) für folgende Schadstoffe

Schadstoff C
Gesamtstaub 30
HCl 10
HF 1
NOx 5001
Cd + Tl 0,05
Hg 0,05
Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V 0,5
Dioxine und Furane (in ng/Nm3) 0,1
1) Bis 1. Januar 2016 kann die zuständige Behörde Ausnahmen für den NOx- Grenzwert bei Lepolöfen und langen Drehrohröfen genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Gesamtemissionsgrenzwert für NOx von höchstens 800 mg/Nm3 vorgesehen ist.

2.3. C - Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC)

Schadstoff C
SO2 50
TOC 10

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerte genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Mitverbrennung von Abfällen entstehen.

2.4. C - Gesamtemissionsgrenzwerte für CO

Die zuständigen Behörden können Emissionsgrenzwerte für CO festlegen.

3. Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

3.1.CVerfahren ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig bis zu dem in Artikel 82 Absatz 5 genannten Datum)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 850 200 200
NOx - 400 200 200
Staub 50 50 30 30

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 200 200 200
NOx - 350 300 200
Staub 50 50 30 30

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 850 400 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200
NOx - 400 200 200
Staub 50 50 30 30

3.2. CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig ab dem in Artikel 82 Absatz 6 genannten Datum)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

3.2.1. CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis
300 MW
> 300 MW
SO2 - 400 für Torf: 300 200 200
NOx - 300

für Braunkohlestaub: 400

200 200
Staub 50 30 25

für Torf: 20

20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 200 200 200
NOx - 300 250 200
Staub 50 30 20 20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 350 250 200
NOx - 400 200 150
Staub 50 30 25 20

3.2.2. CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2-Gehalt 6 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 400

für Torf: 300

200

für Torf: 300, ausgenommen bei Wirbelschichtfeuerung: 250

150

bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung oder im Falle der Torfverbrennung für alle Wirbelschichtfeuerungen: 200

NOx - 300

für Torf: 250

200 150

bei Braunkohlestaubfeuerungen: 200

Staub 50 20 20 10

für Torf: 20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 200 200 150
NOx - 250 200 150
Staub 50 20 20 20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %) :

Schadstoff < 50 MW 50 bis 100 MW 100 bis 300 MW > 300 MW
SO2 - 350 200 150
NOx - 300 150 100
Staub 50 20 20 10

3.3. C - Gesamtemissionsgrenzwerte für Schwermetalle (in mg/Nm3) ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe) .

Schadstoff C
Cd + Tl 0,05
Hg 0,05
Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V 0,5

3.4. C - Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe) .

Schadstoff C
Dioxine und Furane 0,1

4. Sondervorschriften für Abfallmitverbrennungsanlagen der nicht unter die Nummern 2 und 3 dieses Teils fallenden Industriezweige

4.1. C - Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane, ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden:

Schadstoff C
Dioxine und Furane 0,1

4.2. C - Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Schwermetalle ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:

Schadstoff C
Cd + Tl 0,05
Hg 0,05

Teil 5
Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung

Schadstoff Emissionsgrenzwerte für ungefilterte Proben (in mg/l, ausgenommen für Dioxine und Furane)
1. Suspendierte Feststoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG (95%)

30

(100%)

45

2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg) 0,03
3. Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd) 0,05
4. Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl) 0,05
5. Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As) 0,15
6. Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb) 0,2
7. Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr) 0,5
8. Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu) 0,5
9. Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni) 0,5
10. Zink und Zinkverbindungen, gemessen als Zink (Zn) 1,5
11. Dioxine und Furane 0,3 ng/l

Teil 6
Emissionsüberwachung

1. Messtechniken

1.1. Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.

1.2. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CENNormen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

1.3. Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Kohlenmonoxid: 10%
Schwefeldioxid: 20%
Stickstoffdioxid: 20%
Gesamtstaub: 30%
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30%
Chlorwasserstoff: 40%
Fluorwasserstoff: 40%.

Regelmäßige Messungen der Emissionen in die Luft und das Wasser sind gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 durchzuführen.

2. Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe

2.1. Folgende Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe werden durchgeführt:

  1. kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HC1, HF, SO2;
  2. kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;
  3. mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

2.2. Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

2.3. Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den unter Nummer 2.1 Buchstabe c festgelegten Zeitabständen zu messen.

2.4. Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

2.5. Die zuständige Behörde kann beschließen, auf kontinuierliche Messungen von HCl, HF und SO2 in Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c oder keine Messung vorzuschreiben, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte.

Die zuständige Behörde kann beschließen, bei bestehenden Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde oder bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde auf kontinuierliche Messungen von NOx zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c vorzuschreiben, wenn der Betreiber auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle, die eingesetzten Techniken und die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nachweisen kann, dass die NOx-Emissionen unter keinen Umständen höher sein können als der vorgeschriebene Emissionsgrenzwert.

2.6. In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, eine Messung alle zwei Jahre für Schwermetalle und eine Messung pro Jahr für Dioxine und Furane vorzuschreiben:

  1. die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen unter allen Umständen weniger als 50 % der Emissionsgrenzwerte;
  2. die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe c genannten Bewertung näher spezifiziert werden;
  3. der Betreiber kann auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie der Überwachung der Emissionen nachweisen, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle sowie Dioxine und Furane liegen.

2.7. Die Ergebnisse der Messungen beziehen sich auf die in Teil 3 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Bezugssauerstoffkonzentrationen und auf die in Teil 7 angegebene Formel.

Wird Abfall in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht.

Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung in einer gefährliche Abfälle behandelnden Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

3. Messungen in Bezug auf Wasserschadstoffe

3.1. Am Ort der Abwassereinleitung sind die folgenden Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Durchfluss;
  2. tägliche Messungen der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels punktueller Probenahme oder Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probe über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probe über eine Dauer von 24 Stunden von Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Cu, Ni und Zn;
  4. mindestens halbjährlich Messung der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

3.2. Wird das bei der Abgasreinigung anfallende Abwasser am Standort gemeinsam mit anderen am Standort anfallenden Abwässern behandelt, so führt der Betreiber die Messungen wie folgt durch:

  1. am Abwasserstrom aus der Abgasreinigung vor der Ableitung in die gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage;
  2. an den übrigen Abwasserströmen vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage;
  3. an der Stelle, an der das Abwasser aus der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage nach der Behandlung endgültig abgeleitet wird.

Teil 7
Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

E S = 21 - O S x E M

21 - O M

E S = berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration
E M = gemessene Emissionskonzentration
O S = Standardsauerstoffkonzentration
O M = gemessene Sauerstoffkonzentration

Teil 8
Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

1. Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.1. Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn

  1. keiner der Tagesmittelwerte irgendeinen in Teil 3 Nummer 1.1 oder Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwert überschreitet;
  2. entweder keiner der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte a der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 überschreitet oder gegebenenfalls innerhalb eines Jahres 97 % der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte B der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 nicht überschreiten;
  3. keiner der Mittelwerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Teil 3 Nummern 1.3 und 1.4 oder in Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwerte überschreitet;
  4. für Kohlenmonoxid (CO):
    1. im Fall von Abfallverbrennungsanlagen:
      • mindestens 97 % der Tagesmittelwerte innerhalb eines Jahres den in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstabe a festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten; und
      • mindestens 95 % aller während einer Zeitspanne von 24 Stunden erfassten Zehnminuten-Mittelwerte oder alle während derselben Zeitspanne erfassten Halbstundenmittelwerte die in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstaben b und c festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten; bei Abfallverbrennungsanlagen, in denen die Temperatur des beim Verbrennungsprozess entstehenden Gases mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 1.100 °C erhöht wird, können die Mitgliedstaaten für die Zehnminuten-Mittelwerte einen Bewertungszeitraum von sieben Tagen zugrunde legen;
    2. im Fall von Abfallmitverbrennungsanlagen: die Bestimmungen von Teil 4 eingehalten werden.

1.2. Die Halbstundenmittelwerte und die Zehnminuten-Mittelwerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Teil 6 Nummer 1.3 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesmittelwerte werden anhand dieser validierten Mittelwerte bestimmt.

Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

1.3. Die Mittelwerte des Probenahmezeitraums und die Mittelwerte bei regelmäßiger Messung von HF, HCl und SO2 werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 48 Absatz 3 und Teil 6 Nummer 1 ermittelt.

2. Grenzwerte für Emissionen in Wasser

Die Emissionsgrenzwerte für Wasser gelten als eingehalten, wenn

  1. bei der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen 95 % und 100 % der Messwerte die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Teil 5 nicht überschreiten;
  2. bei Schwermetallen (Hg, Cd, Tl, As, Pb, Cr, Cu, Ni and Zn) bei nicht mehr als einer Messung pro Jahr die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder, wenn der Mitgliedstaat mehr als 20 Probenahmen pro Jahr vorsieht, bei nicht mehr als 5 % dieser Proben die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden;
  3. bei Dioxinen und Furanen die Messergebnisse den in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

.

Technische Bestimmungen für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden Anhang VII

Teil 1
Tätigkeiten

  1. Bei jedem der folgenden Punkte gehört zu der jeweiligen Tätigkeit auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  2. Klebebeschichtung

    Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren.

  3. Beschichtungstätigkeit

    Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine zusammenhängende Schicht aufgebracht wird, und zwar:

    1. auf eines der folgenden Fahrzeuge:
      1. Neufahrzeuge der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge 1 sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden;
      2. Fahrerhäuser sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
      3. Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch ohne Fahrerhäuser;
      4. Busse der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
      5. Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
    2. auf Metall- und Kunststoffoberflächen einschließlich Flugzeuge, Schiffe, Züge usw.;
    3. auf Holzoberflächen;
    4. auf Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen;
    5. auf Leder.

    Zu den Beschichtungstätigkeiten zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Wird im Zuge der Beschichtungstätigkeit derselbe Artikel in einer beliebigen Technik auch bedruckt, so gilt das Bedrucken als Teil der Beschichtungstätigkeit. Hiervon getrennte Drucktätigkeiten werden nicht erfasst, können jedoch von Kapitel V dieser Richtlinie abgedeckt werden, wenn die Drucktätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt.

  4. Bandblechbeschichtung

    Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

  5. Chemische Reinigung

    Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.

  6. Schuhherstellung

    Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

  7. Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

    Die Herstellung der obengenannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

  8. Herstellung von Arzneimitteln

    Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

  9. Druck

    Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und/oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen und die Laminierung. Von Kapitel V werden allerdings ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:

    1. Flexodruck - ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen;
    2. Heatset-Rollenoffset - eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet;
    3. Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit - das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten;
    4. Illustrationstiefdruck - Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden;
    5. Rotationstiefdruck - eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen;
    6. Rotationssiebdruck - eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dass der Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird;
    7. Klarlackauftrag - eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.
  10. Kautschukumwandlung

    Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.

  11. Oberflächenreinigung

    Jede Tätigkeit, mit Ausnahme chemischer Reinigung, bei der mit Hilfe organischer Lösungsmittel Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

  12. Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

    Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.

  13. Fahrzeugreparaturlackierung

    Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit - sowie der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten - zur

    1. ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG oder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge, mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht;
    2. Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) (Klasse O gemäß der Richtlinie 2007/46/EG).
  14. Wickeldrahtbeschichtung

    Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden.

  15. Holzimprägnierung

    Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

  16. Holz- und Kunststofflaminierung

    Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz und/oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

Teil 2
Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte in Abgasen werden bei einer Temperatur von 273,15 K und einem Druck von 101,3 kPa berechnet.

Tätigkeit
(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch
in Tonnen/Jahr)
Schwellenwert
(Schwellenwert für den
Lösungsmittel­
verbrauch in
Tonnen/Jahr)
Emissions­
grenzwerte für
Abgase (mg
C/Nm3)
Grenzwerte für diffuse
Emissionen (in % der
eingesetzten Lösungsmittel)
Gesamtemissions-
grenzwerte
Besondere Bestimmungen
Neue
Anlagen
Bestehende
Anlagen
Neue
Anlagen
Bestehende
Anlagen
1 Heatset-Rollenoffset
(> 15)
15-25

> 25

100

20

30 1

30 1

1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
2 Illustrationstiefdruck
(> 25)
75 10 15
3 Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15) Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 30) 15-25

> 25

> 30 1

100

100

100

25

20

20

1) Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe.
4 Oberflächenreinigung unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 59 Absatz 5.
(> 1)
1-5

> 5

20 1

20 1

15

10

1) Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt.
5 Sonstige Oberflächenreinigung
(> 2)
2-10

> 10

75 1

75 1

20 1

15 1

1) Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew. -% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.
6 Fahrzeugserien-(<15) und Fahrzeugreparaturlackierung > 0,5 50 1 25 1) Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Teil 8 Nummer 2 ist anhand von 15-minütigenDurchschnittsmessungen nachzuweisen.
7 Bandblechbeschichtung
(> 25)
50 1 5 10 1) Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150.
8 Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil-5, Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung
(> 5)
5-15

> 15

100 1, 4

5075 2, 3, 4

25 4

20 4

1) Der Emissionsgrenzwert gilt für
Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

2) Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für
Beschichtungsverfahren.

3) Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150.

4) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 59 Absatz 3 freigestellt werden.

5) Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3.

9 Wickeldrahtbeschichtung
(> 5)
10 g/kg 1

5 g/kg 2

1) Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von< 0,1 mm.

2) Gilt für alle anderen Anlagen.

10 Holzbeschichtung
(> 15)
15-25

> 25

100 1

5075 2

25

20

1) Der Emissionsgrenzwert gilt für
Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

2) Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

11 Chemische Reinigung 20 g/kg 1, 2 1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts.

2) Der Emissionsgrenzwert nach Teil 4 Nummer 2 gilt nicht für diese Tätigkeit.

12 Holzimprägnierung
(> 25)
100 1 45 11 kg/m3 1) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.
13 Lederbeschichtung
(> 10)
10-25

> 25

> 10 1

85 g/m2

75 g/m2

150 g/m2

Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m2 des Endprodukts angegeben.

1) Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.

14 Schuhherstellung
(> 5)
25 g je Paar Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.
15 Holz- und Kunststofflaminierung
(> 5)
30 g/m2
16 Klebebeschichtung
(> 5)
5-15

> 15

50 1

50 1

25

20

1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurück gewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.
17 Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen
(> 100)
100-1000

> 1 000

150

150

5

3

5 % der eingesetzten Lösungsmittel 3 % der eingesetzten Lösungsmittel Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil der Beschichtungsmischung in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
18 Kautschukumwandlung (> 15) 20 1 25 2 25 % der eingesetzten Lösungsmittel 1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener
Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

19 Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
(> 10)
Tierisches Fett: 1,5 kg/t

Rizinus: 3 kg/t

Rapssamen: 1 kg/t

Sonnenblumensamen: 1 kg/t

Sojabohnen (normal gemahlen) : 0,8 kg/t

Sojabohnen (weiße Flocken) : 1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: 3 kg/t 1 1,5 kg/t 2 4 kg/t 3

1) Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.

2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen) .

3) Gilt für Entschleimung.

20 Herstellung von Arzneimitteln (> 50) 20 1 5 2 15 2 5 % der eingesetzten Lösungsmittel 15 % der eingesetzten Lösungsmittel 1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendungzurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

Teil 3
Emissionsgrenzwerte für Anlagen der Fahrzeuglackierungsbranche

  1. Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.
  2. Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Produkte ist definiert als die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel:

2 × Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts

durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung.

Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.

Tätigkeit
(Schwellenwert für den
Lösungsmittelverbrauch
in Tonnen/Jahr)
Schwellenwert für
die Produktion
(bezogen auf die
Jahresproduktion
des beschichteten
Produkts)
Gesamtemissionsgrenzwert
Neue Anlagen Bestehende Anlagen
Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15) > 5 000 45 g/m2 oder
1,3 kg/Karosserie
+ 33 g/m2
60 g/m2 oder
1,9 kg/Karosserie
+ 41 g/m2
< 5.000 Schalenbauweise oder > 3.500
Chassisbauweise
90 g/m2 oder
1,5 kg/Karosserie
+ 70 g/m2
90 g/m2 oder
1,5 kg/Karosserie
+ 70 g/m2
Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)
Beschichtung von neuen Fahrerhäusern
(> 15)
< 5 000 65 85
> 5 000 55 75
Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen
(> 15)
< 2 500 90 120
> 2 500 70 90
Beschichtung von neuen Bussen
(> 15)
< 2000 210 290
> 2 000 150 225

Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der Tabelle unter Nummer 3 genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Teil 2 erfüllen.

Teil 4
Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen mit R-Sätzen

  1. Bei Emissionen der in Artikel 58 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Artikel 58 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.
  2. Bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem Gefahrenhinweis H341 oder H351 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

Teil 5
Reduzierungsplan

  1. Der Betreiber kann einen beliebigen Reduzierungsplan verwenden, der speziell für seine Anlage aufgestellt wurde.
  2. Im Fall des Aufbringens von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben kann der folgende Plan verwendet werden. Erweist sich die nachstehende Vorgehensweise als ungeeignet, kann die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen beliebigen Alternativplan zu verwenden, mit dem Emissionsminderungen in der gleichen Höhe erzielt werden, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Teil 2 und 3 der Fall wäre. Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
    1. Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung, wird dem Betreiber eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt.
    2. Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
  3. Der folgende Reduzierungsplan ist auf Anlagen anzuwenden, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann:
    1. Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
      1. Die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff ist zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind.
      2. Die jährlichen Bezugsemissionen sind durch Multiplikation der gemäß Ziffer i bestimmten Masse mit dem entsprechenden Faktor der nachstehenden Tabelle zu berechnen. Die zuständigen Behörden können eine Anpassung dieser Faktoren für einzelne Anlagen vornehmen, um einem nachgewiesenen erhöhten Wirkungsgrad beim Einsatz von Feststoffen Rechnung zu tragen.
      Tätigkeit Multiplikationsfaktor
      für die Position a ii
      Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit, Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung 4
      Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen 3
      Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt 2,33
      Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck 1,5
    2. Die Zielemission entspricht der jährlichen Bezugsemission, multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe
      1. (des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 15), für Anlagen, die unter Position 6 und den unteren Schwellenbereich der Positionen 8 und 10 des Teils 2 fallen;
      2. (des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 5), für alle sonstigen Anlagen.
    3. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die anhand der Lösungsmittelbilanz bestimmte tatsächliche Lösungsmittelemission geringer oder gleich der Zielemission ist.

Teil 6
Emissionsüberwachung

  1. Bei Abgasleitungen, an die eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und bei denen am Punkt des endgültigen Austritts durchschnittlich mehr als 10 kg/h organisch gebundenen Kohlenstoffs freigesetzt werden, wird die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht.
  2. In den anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass entweder kontinuierliche oder periodische Messungen durchgeführt werden. Bei periodischen Messungen sind bei jedem Messvorgang mindestens drei Messwerte zu ermitteln.
  3. Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung dieser Richtlinie eine Vorrichtung zur Minderung der Emissionen im Abgas nicht nötig ist.

Teil 7
Lösungsmittelbilanz

  1. Grundsätze

    Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:

    1. Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 62;
    2. Ermittlung der künftigen Reduzierungsoptionen;
    3. Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Lösungsmittelverbrauch, die Lösungsmittelemissionen und die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels V.
  2. Definitionen

    Mit Hilfe der folgenden Definitionen lässt sich die Massenbilanz ermitteln. Input organischer Lösungsmittel (I) :

    I1 Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Mischungen, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt.

    I2 Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurück gewonnenen Mischungen, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurück gewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.

    Output organischer Lösungsmittel (O) :

    O1 Emissionen in Abgasen.

    O2 Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O5.

  3. O3 Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.

O4 Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im Allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann.

O5 Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (einschließlich Lösungsmittel und/oder Verbindungen, die durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O6, O7 oder O8 fallen).

O6 Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind.

O7 Organische Lösungsmittel oder in Mischungen enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen.

O8 Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemischen enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O7 fallen.

O9 Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden.

Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.

  1. Überprüfung der Erfüllung des Reduzierungsplans gemäß Teil 5 unter Angabe des Gesamtemissionsgrenzwerts als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder in anderer Form, wie in den Teilen 2 und 3 angegeben:
    1. für alle Tätigkeiten, die den Reduzierungsplan gemäß Teil 5 anwenden, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt. Der Verbrauch wird anhand der folgenden Gleichung berechnet:

      C = I1-O8

      Parallel hierzu sind die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können;

    2. um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder anderweitig in den Teilen 2 und 3 angegeben, zu beurteilen, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen werden anhand der folgenden Gleichung berechnet:

      E = F+O1

      Dabei ist F die diffuse Emission gemäß Buchstabe b Ziffer i. Die ermittelte Emission wird dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert;

    3. zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 59 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii wird die Lösungsbilanz jährlich aufgestellt, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis wird anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß den Teilen 2, 3 und 5 für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
  2. Bestimmung der diffusen Emissionen im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Teil 2:
    1. Die diffuse Emission wird anhand einer der folgenden Gleichungen berechnet;

      F = I1 O1 O5 O6 O7 O8

      oder

      F = O2+O3+O4+O9

      F wird entweder durch direkte Messung der Mengen oder durch eine gleichwertige Methode oder Berechnung, z.B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, bestimmt.

      Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der anhand der folgenden Gleichung berechnet wird:

      I = I1+I2

    2. Die diffusen Emissionen werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die so lange nicht wiederholt werden müssen, bis die Geräteausrüstung verändert wird.

Teil 8
Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in Abgasen

  1. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn
    1. keines der arithmetischen Mittel aller während eines 24-Stunden-Zeitraums beim Betrieb einer Anlage oder bei der Durchführung einer Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen) ermittelten gültigen Einzelmesswerte die Emissionsgrenzwerte übersteigt,
    2. keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
  2. Bei periodischen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang
    1. der Mittelwert aller Einzelmessungen die Emissionsgrenzwerte nicht übersteigt,
    2. keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.
  3. Die Einhaltung des Teils 4 ist anhand der Summe der Massenkonzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen zu überprüfen. In allen anderen Fällen ist die Einhaltung der Bestimmungen anhand der gesamten Masse des emittierten organisch gebundenen Kohlenstoffs zu überprüfen, es sei denn, dass Teil 2 etwas anderes bestimmt.
  4. Gasvolumina können dem Abgas zur Kühlung oder Verdünnung beigefügt werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, dürfen jedoch bei der Bestimmung der Massenkonzentration der Schadstoffe im Abgas nicht berücksichtigt werden.

.

Technische Bestimmungen für Titandioxid produzierende Anlagen Anhang VIII

Teil 1
Emissionsgrenzwerte für Emissionen ins Wasser

  1. Im Fall von Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt) :

    550 kg Sulfat pro Tonne erzeugtes Titanoxid.

  2. Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt) :
    1. 130 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von natürlichem Rutil,
    2. 228 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von synthetischem Rutil,
    3. 330 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke ("slag") . Für Anlagen, bei denen eine Einleitung in Salzgewässer (Mündungsgebiete, Küstengebiete, Hohe See) erfolgt, kann ein Emissionsgrenzwert von 450 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke ("slag") festgelegt werden.
  3. Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren und mehr als eine Art Erz verwenden, gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2 proportional zu der Menge der verwendeten Erze.

Teil 2
Grenzwerte für Emissionen in die Luft

  1. Die Emissionsgrenzwerte in Massenkonzentration pro Kubikmeter (Nm3) werden bei einer Temperatur von 273,15 K, und einem Druck von 101,3 kPa berechnet.
  2. Für Staub: 50 mg/Nm3 (Stundenmittel) aus größeren Quellen und 150 mg/Nm3 (Stundenmittel) aus anderen Quellen.
  3. Für bei Aufschluss und Kalzinierung anfallendes gasförmiges Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, einschließlich Säuretröpfchen, berechnet in SO2-Äquivalent:
    1. 6 kg pro Tonne erzeugtes Titanoxid (Jahresdurchschnitt);
    2. 500 mg/Nm3 (Stundenmittel) bei Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen.
  4. Für Chlor im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden:
    1. 5 mg/Nm3 (Tagesdurchschnitt);
    2. 40 mg/Nm3 jederzeit.

Teil 3
Emissionsüberwachung

Die Überwachung der Emissionen in die Luft umfasst zumindest die kontinuierliche Überwachung von

  1. bei Aufschluss und Kalzinierung anfallendem gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid aus Anlagen für die Konzentration von Gebrauchtsäuren bei Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden;
  2. Chlor aus größeren Quellen bei Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden;
  3. Staub aus größeren Quellen.

____

1) ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1

.

Anhang IX

Teil A
Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 81 )

Richtlinie 78/176/EWG des Rates
(ABl. L 54 vom 25.02.1978 S. 19)
Richtlinie 83/29/EWG des Rates
(ABl. L 32 vom 03.02.1983 S. 28)
Richtlinie 91/692/EWG des Rates
(ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48)
nur Anhang I Buchstabe b
Richtlinie 82/883/EWG des Rates
(ABl. L 378 vom 31.12.1982 S. 1)
Beitrittsakte von 1985
nur Anhang I, Nummer X.1 (o)
Beitrittsakte von 1994
nur Anhang I, Nummer VIII.A.6
Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates
(ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36)
nur Anhang III Nummer 34
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 109)
nur Anhang, Nummer 3.1
Richtlinie 92/112/EWG des Rates
(ABl. L 409 vom 31.12.1992 S. 11)
Richtlinie 1999/13/EG des Rates
(ABl. L 85 vom 29.03.1999 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1)
nur Anhang I Nummer 17
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 143 vom 30.04.2004 S. 87)
nur Artikel 13 Absatz 1
Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 68)
nur Artikel 3
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91)
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 311 vom 21.11.2008 S. 1)
nur Anhang, Nummer 4.8
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 309 vom 27.11.2001 S. 1)
Richtlinie 2006/105/EG des Rates
(ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 368)
nur Anhang Buchstabe B Nummer 2
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114)
nur Artikel 33
Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8)
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114.)
nur Artikel 37

Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und die Anwendung
(gemäß Artikel 81 )

Richtlinie Umsetzungsfrist Frist für die Anwendung
78/176/EWG 25. Februar 1979
82/883/EWG 31. Dezember 1984
92/112/EWG 15. Juni 1993
1999/13/EG 1. April 2001
2000/76/EG 28. Dezember 2000 28. Dezember 2002
28. Dezember 2005
2001/80/EG 27. November 2002 27. November 2004
2003/35/EG 25. Juni 2005
2003/87/EG 31. Dezember 2003
2008/1/EG 30. Oktober 19991 30. Oktober 1999
30. Oktober 2007
1) Bei der Richtlinie 2008/1/EG handelt es sich um eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996 S. 26) und die Fristen für die Umsetzung und Anwendung bleiben in Kraft.

.

Entsprechungstabelle Anhang X


Richtlinie 78/176/EWG Richtlinie 82/883/EWG Richtlinie 92/112/EWG Richtlinie 2008/1/EG Richtlinie 1999/13/EG Richtlinie 2000/76/EG Richtlinie 2001/80/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Artikel 1 Artikel 66
- - - - - - - Artikel 2
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 2
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 3 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 37
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e -
- - - - - - - Artikel 66
Artikel 2 Artikel 67
Artikel 3 Artikel 11 Buchstaben d und e
Artikel 4 Artikel 4 Artikel 3 einleitender Satzteil und Nummer 1 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 5 Artikel 11 Buchstaben d und e
Artikel 6 Artikel 11 Buchstaben d und e
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 10 Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 Satz 1
Artikel 7 Absätze 2 und 3 -
- - - - - - - Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 70 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1 -
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 9 -
Artikel 10 -
Artikel 11 Artikel 12
Artikel 12 -
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 11 Absatz 2 Artikel 72 Absatz 1 Satz 1
- - - - - - - Artikel 72 Absatz 1 Satz 2
Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 -
Artikel 14 -
Artikel 15 Artikel 14 Artikel 12 Artikel 21 Artikel 15 Artikel 21 Artikel 18 Absätze 1 und 3 Artikel 80
Artikel 16 Artikel 15 Artikel 13 Artikel 23 Artikel 17 Artikel 23 Artikel 20 Artikel 84
Anlage I -
Anhang II Buchstabe a einleitender Satz und Nummer 1 -
Anhang II Buchstabe a Nummer 2 -
Anhang II Buchstabe B -
Artikel 2 -
Artikel 3 -
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 -
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 -
Artikel 4 Absätze 3 und 4 -
Artikel 5 -
Artikel 6 -
Artikel 7 -
Artikel 8 -
Artikel 9 -
Artikel 10 -
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 1 Artikel 75 Absatz 1
- - - - - - - Artikel 75 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 2 Artikel 17 Absatz 2 -
Artikel 11 Absatz 3 -
Artikel 12 -
Artikel 13 -
Anlage I -
Anhang II -
Anhang III -
Annexe IV -
Anhang V -
Artikel 2 Absatz 1 einleitende Worte -
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz -
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich Artikel 67 Buchstabe a
Artikel 2 bAbsatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich Artikel 67 Buchstabe b
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich Artikel 67 Buchstabe d
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich -
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satzteil und erster, vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich -
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich Artikel 67 Buchstabe c
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c -
Artikel 2 Absatz 2 -
Artikel 3 Artikel 67
Artikel 4 Artikel 67
Artikel 5 -
Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz Artikel 68
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Anhang VIII Teil 1 Nummer 1
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Anhang VIII Teil 1 Nummer 2
Artikel 6 Absatz 2 Anhang VIII Teil 1 Nummer 3
Artikel 7 -
Artikel 8 -
Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satzteil Artikel 69 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satz -
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i Anhang VIII Teil 2 Nummer 2
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Anhang VIII Teil 2 Nummer 3 einleitender Satzteil und Nummer 3 Buchstabe a
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Artikel 69 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv Anhang VIII Teil 2 Nummer 3 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v -
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Anhang VIII Teil 2 Nummer 4
Artikel 9 Absätze 2 und 3 -
Artikel 11 Artikel 11 Buchstaben d und e
Anhang -
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 einleitender Satz Artikel 3 einleitender Satz
Artikel 2 Nummer 1 Artikel 2 Nummer 14 Artikel 3 Nummer 1
Artikel 2 Nummer 3 Artikel 2 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 3
Artikel 2 Nummer 4 -
Artikel 2 Nummer 5 Artikel 2 Nummer 9 Artikel 3 Nummer 8 Artikel 2 Nummer 1 Artikel 3 Nummer 4
Artikel 2 Nummer 6 Satz 1 Artikel 2 Nummer 13 Artikel 3 Nummer 9 Artikel 2 Nummer 3 erster Teil Artikel 3 Nummer 5
Artikel 2 Nummer 6 Satz 2 Artikel 15 Absatz 1
Artikel 2 Nummer 7 Artikel 3 Nummer 6
Artikel 2 Nummer 8 Artikel 2 Nummer 5 Artikel 71
Artikel 2 Nummer 9 Satz 1 Artikel 2 Nummer 7 Artikel 3 Nummer 12 Artikel 3 Nummer 7
Artikel 2 Nummer 9 Satz 2 Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1
- - - - - - - Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2
- - - - - - - Artikel 4 Absatz 3
Artikel 2 Nummer 10 -
- - - - - - - Artikel 3 Nummer 8
Artikel 2 Nummer 11 Satz 1 Artikel 3 Nummer 9
Artikel 2 Nummer 11 Satz 2 Artikel 20 Absatz 3
Artikel 2 Nummer 12 Unterabsatz 1 und Anhang IV einleitender Satz Artikel 3 Nummer 10
Artikel 2 Nummer 12 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 6
Artikel 2 Nummer 13 Artikel 2 Nummer 6 Artikel 3 Nummer 11 Artikel 2 Nummer 5 Artikel 3 Nummer 15
Artikel 2 Nummer 14 Artikel 3 Nummer 16
Artikel 2 Nummer 15 Artikel 3 Nummer 17
- - - - - - - Artikel 3 Nummern 11 bis 14, 18 bis 23, 26 bis 30 und 34 bis 36
Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 11 einleitender Satz
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 11 Buchstaben a und b
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 11 Buchstabe c
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 11 Buchstaben d und e
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 11 Buchstabe f
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 11 Buchstabe g
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 11 Buchstabe h
Artikel 3 Absatz 2 -
Artikel 5 Absatz 1 -
Richtlinie 78/176/EWG Richtlinie 82/883/EWG Richtlinie 92/112/EWG Richtlinie 2008/1/EG Richtlinie 1999/13/EG Richtlinie 2000/76/EG Richtlinie 2001/80/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d
- - - - - - - Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2
Artikel 7 Artikel 5 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 -
Artikel 9 Absatz 1 erster Satzteil Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satzteil -
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 Artikel 14 Absatz 2
- - - - - - - Artikel 14 Absätze 3, 4 und 7
- - - - - - - Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitender Satzteil und Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 -
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 5 Artikel 9 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 6 Artikel 9 Absatz 4
- - - - - - - Artikel 10
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 4 zweiter Teil von Satz 1 Artikel 15 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 4 zweiter Teil von Satz 1 Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1
- - - - - - - Artikel 15 Absatz 4 Unterabsätze 2 bis 5 und Artikel 15 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g
- - - - - - - Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe h
- - - - - - - Artikel 15 Absatz 3
- - - - - - - Artikel 16
Artikel 9 Nummer 5 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer i
- - - - - - - Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Ziffer ii
- - - - - - - Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d
Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 -
- - - - - - - Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e
Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f
Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 -
Artikel 9 Absatz 7 -
Artikel 9 Absatz 8 Artikel 6 und Artikel 17 Absatz 1
- - - - - - - Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 10 Artikel 18
Artikel 11 Artikel 19
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 -


Richtlinie 78/176/EWG Richtlinie 82/883/EWG Richtlinie 92/112/EWG Richtlinie 2008/1/EG Richtlinie 1999/13/EG Richtlinie 2000/76/EG Richtlinie 2001/80/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1
- - - - - - - Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 13 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 21 Absatz 5 einleitende Worte
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b -
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d -
- - - - - - - Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe c
- - - - - - - Artikel 22
- - - - - - - Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 14 einleitender Satzteil und Buchstabe a Artikel 8 Absatz 1
Artikel 14 Buchstabe b Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i
- - - - - - - Artikel 7 einleitender Satzteil und Buchstaben b und c
- - - - - - - Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii
Artikel 14 Buchstabe c Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2
- - - - - - - Artikel 23 Absätze 2 bis 6
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a und b 2

Artikel 12 Nummer Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a und b
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 15 Absatz 3 Artikel 24 Absatz 4
Artikel 15 Absatz 4 Artikel 24 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b
- - - - - - - Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben c bis f und Artikel 24 Absatz 3 einleitender Satz und Buchstabe a
Artikel 16 Artikel 25
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 -
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 1
- - - - - - - Artikel 13 Absätze 2 bis 7
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 -
Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 2 und 3 Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Artikel 72 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4 -
- - - - - - - Artikel 72 Absätze 3 und 4
Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 -
Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 73 Absatz 1
- - - - - - - Artikel 73 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 4 -
- - - - - - - Artikel 74
- - - - - - - Artikel 27
Artikel 18 Artikel 11 Artikel 26
Artikel 19 -
Artikel 20 -
Artikel 21 Artikel 80 Absatz 2
Artikel 22 Artikel 18 Artikel 17 Artikel 81
- - - - - - - Artikel 82
Artikel 23 Artikel 16 Artikel 22 Artikel 19 Artikel 83
- - - - - - - Artikel 2 Absatz 1
Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils Artikel 2 Absatz 2
Anhang I Absatz 2 des einleitenden Teils Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils, Satz 1
- - - - - - - Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils, Satz 2
- - - - - - - Anhang I Absatz 2 des einleitenden Teils
Anhang I Nummern 1.1 bis 1.3 Anhang I Nummern 1.1 bis 1.3
Anhang I Nummer 1.4 Anhang I Nummer 1.4 Buchstabe a
- - - - - - - Anhang I Nummer 1.4 Buchstabe b
Anhang I Nummer 2 Anhang I Nummer 2
Anhang I Nummer 3.1 Anhang I Nummer 3.1 Buchstaben a und b
- - - - - - - Anhang I Nummer 3.1 Buchstabe c
Anhang I Nummern 3.2 bis 3.5 Anhang I Nummern 3.2 bis 3.5
Anhang I Nummer 4 Anhang I Nummer 4
Anhang I Nummer 5 einleitender Satz -
Anhang I Nummer 5.1 Anhang I Nummer 5.1 Buchstaben b, f, g, i, j und Nummer 5.2 Buchstabe b
- - - - - - - Anhang I Nummer 5.1 Buchstaben a, c, d, e, h, k
Anhang I Nummer 5.2 Anhang I Nummer 5.2 Buchstabe a
Anhang I Nummer 5.3 Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern i und ii
- - - - - - - Anhang I Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern iii bis v und Nummer 5.3 Buchstabe b
Anhang I Nummer 5.4 Anhang I Nummer 5.4
- - - - - - - Anhang I Nummern 5.5 und 5.6
Anhang I Nummer 6.1 Buchstaben a und b Anhang INummer 6.1 Buchstaben a und b
- - - - - - - Anhang I Nummer 6.1 Buchstabe c
Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer ii
- - - - - - - Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer iii
Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.9 Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.9
- - - - - - - Anhang I Nummer 6.10 und Nummer 6.11
Anhang II -
Anhang III Anhang II "Luft" und "Wasser" Nummern 1 bis 12
- - - - - - - Anhang II "Wasser" Nummer 13
Anhang IV Anhang III
Anhang V Anhang IV
Artikel 1 Artikel 56
Artikel 2 Nummer 2 Artikel 57 Nummer 1


Richtlinie 78/176/EWG Richtlinie 82/883/EWG Richtlinie 92/112/EWG Richtlinie 2008/1/EG Richtlinie 1999/13/EG Richtlinie 2000/76/EG Richtlinie 2001/80/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 2 Nummer 3 -
Artikel 2 Nummer 4 Artikel 63 Absatz 1
Artikel 2 Nummer 8 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 2 Nummer 10 Artikel 57 Nummer 3
Artikel 2 Nummer 11 Artikel 57 Nummer 2
Artikel 2 Nummer 12 Artikel 57 Nummer 4
Artikel 2 Nummer 15 Artikel 57 Nummer 5
Artikel 2 Nummer 16 Artikel 3 Nummer 44
Artikel 2 Nummer 17 Artikel 3 Nummer 45
Artikel 2 Nummer 18 Artikel 3 Nummer 46
Artikel 2 Nummer 19 -
Artikel 2 Nummer 20 Artikel 3 Nummer 47
Artikel 2 Nummer 21 Artikel 57 Nummer 6
Artikel 2 Nummer 22 Artikel 57 Nummer 7
Artikel 2 Nummer 23 Artikel 57 Nummer 8
Artikel 2 Nummer 24 Artikel 57 Nummer 9
Artikel 2 Nummer 25 Artikel 57 Nummer 10
Artikel 2 Nummer 26 Artikel 57 Nummer 11
Artikel 2 Nummer 27 -
Artikel 2 Nummer 28 Artikel 63 Absatz 1
Artikel 2 Nummer 29 -
Artikel 2 Nummer 30 Artikel 57 Nummer 12
Artikel 2 Nummer 31 Anhang VII Teil 2 Satz 1 Anhang VIII Teil 2 Nummer 1
Artikel 2 Nummer 32 -
Artikel 2 Nummer 33 Artikel 57 Nummer 13
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 4 Absatz 4 Artikel 63 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 59 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 59 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 59 Absatz 4
- - - - - - - Artikel 59 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 4 -
Artikel 5 Absatz 5 Artikel 59 Absatz 6
Artikel 5 Absatz 6 Artikel 58
Artikel 5 Absatz 7 Anhang VII Teil 4 Nummer 1
Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1 Anhang VII Teil 4 Nummer 2
Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 -
Artikel 5 Absatz 9 -
Artikel 5 Absatz 10 Artikel 59 Absatz 7
Artikel 5 Absätze 11, 12 und 13 -
Artikel 6 -
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich Artikel 64
Artikel 7 Absatz 1 Schlussteil -
Artikel 7 Absatz 2 -
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 60
- - - - - - - Artikel 61
Artikel 8 Absatz 2 Anhang VII Teil 6 Nummer 1
Artikel 8 Absatz 3 Anhang VII Teil 6 Nummer 2
Artikel 8 Absatz 4 Anhang VII Teil 6 Nummer 3
Artikel 8 Absatz 5 -
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 62 Unterabsatz 1 einleitende Worte
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich Artikel 62 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 62 Unterabsatz 2
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anhang VII Teil 8 Nummer 4
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 63 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 3 Anhang VII Teil 8 Nummer 1
Artikel 9 Absatz 4 Anhang VII Teil 8 Nummer 2
Artikel 9 Absatz 5 Anhang VII Teil 8 Nummer 3
Artikel 10 Artikel 4 Absatz 9 Artikel 8 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 -
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 65 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 3 Artikel 65 Absatz 3
Artikel 13 Absätze 2 und 3 -
Artikel 14 Artikel 19 Artikel 16 Artikel 79
Anhang I Sätze 1 und 2 des einleitenden Teils Artikel 56
Anhang I Satz 3 des einleitenden Teils und Liste der Tätigkeiten Anhang VII Teil 1
Anhang IIA Anhang VII Teile 2 und 3
Anhang IIa Teil II Nummer 6 letzter Satz -
Anhang IIB Nummer 1 Sätze 1 und 2 Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Anhang IIB Nummer 1 Satz 3 Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2
Anhang IIB Nummer 2 Anhang VII Teil 5
Anhang IIB Nummer 2 Absatz 2 Ziffer i Tabelle -
Anhang III Nummer 1 -
Anhang III Nummer 2 Anhang VII Teil 7 Nummer 1
Anhang III Nummer 3 Anhang VII Teil 7 Nummer 2
Anhang III Nummer 4 Anhang VII Teil 7 Nummer 3
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 42
Artikel 1 Absatz 2 -
Artikel 2 Absatz 1 Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1
- - - - - - - Artikel 42 Absatz 1 Unterabsätze 2 bis 5
Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 42 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satz Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satz
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis v Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer viii Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 3 Nummer 2 Unterabsatz 1 Artikel 3 Nummer 38
Artikel 3 Nummer 2 Unterabsatz 2 -
Artikel 3 Nummer 3 Artikel 3 Nummer 39
Artikel 3 Nummer 4 Unterabsatz 1 Artikel 3 Nummer 40
Artikel 3 Nummer 4 Unterabsatz 2 Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3
- - - - - - - Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 4
Artikel 3 Nummer 5 Unterabsatz 1 Artikel 3 Nummer 41
Artikel 3 Nummer 5 Unterabsatz 2 Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 5
Artikel 3 Nummer 5 Unterabsatz 3 Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3


Richtlinie 78/176/EWG Richtlinie 82/883/EWG Richtlinie 92/112/EWG Richtlinie 2008/1/EG Richtlinie 1999/13/EG Richtlinie 2000/76/EG Richtlinie 2001/80/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 3 Nummer 6 Anhang VI Teil 1 Buchstabe a
Artikel 3 Nummer 7 Artikel 3 Nummer 42
- - - - - - - Anhang VI Teil 1 Buchstabe b
Artikel 3 Nummer 1 0 Artikel 3 Nummer 43
Artikel 3 Nummer 13 Artikel 43
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 44
Artikel 4 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstaben a und b Artikel 45 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 4 Absatz 5 Artikel 45 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 6 Artikel 45 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 7 Artikel 45 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 8 Artikel 54
Artikel 5 Artikel 52
Artikel 6 Nummer 1 Absatz 1 Artikel 50 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 Artikel 50 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absatz 1 erster Teil von Unterabsatz 4 -
Artikel 6 Absatz 1 zweiter Teil von Unterabsatz 4 Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 50 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2, Sätze 1 und 2 Artikel 51 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 Artikel 51 Absatz 2
- - - - - Artikel 6 Absatz 4, Unterabsatz 2, Satz 3 - Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4 Artikel 51 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 5 erster Satzteil -
Artikel 6 Absatz 5 zweiter Satzteil Artikel 46 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 6 Artikel 50 Absatz 5
Artikel 6 Absatz 7 Artikel 50 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 8 Artikel 50 Absatz 7
Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 einleitender Satz Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 2.7
Artikel 7 Absatz 4 Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 5 -
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 46 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 3 -
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 Anhang VI Teil 6 Nummer 3.2
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 -
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4 -
Artikel 8 Absatz 5 Artikel 46 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 8 Absatz 6 Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c und d
Artikel 8 Absatz 7 Artikel 46 Absatz 5
Artikel 8 Absatz 8 -
Artikel 9 Unterabsatz 1 Artikel 53 Absatz 1
Artikel 9 Unterabsatz 2 Artikel 53 Absatz 2
Artikel 9 Unterabsatz 3 Artikel 53 Absatz 3
Artikel 10 Absätze 1 und 2 -
Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Artikel 48 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 -
Artikel 10 Absatz 4 Artikel 48 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 5 Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 1.3
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 48 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Anhang VI Teil 6 Nummer 2.1
Artikel 11 Absatz 3 Anhang VI Teil 6 Nummer 2.2
Artikel 11 Absatz 4 Anhang VI Teil 6 Nummer 2.3
Artikel 11 Absatz 5 Anhang VI Teil 6 Nummer 2.4
Artikel 11 Absatz 6 Anhang VI Teil 6 Nummer 2.5 Unterabsatz 1
- - - - - - - Anhang VI Teil 6 Nummer 2.5 Unterabsatz 2
Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Teil von Satz 1 Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 einleitender Satzteil
Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Teil von Satz 1 Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe a
Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 2 -
Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 2 -
Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe b
Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben b und c -
Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe d Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe c
Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben e und f -
Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Anhang VI Teil 3 Nummer 1
Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 2.7 Unterabsatz 2
Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d Anhang VI Teil 4 Nummer 2.1 Unterabsatz 2
Artikel 11 Absatz 9 Artikel 48 Absatz 4
Artikel 11 Absatz 10 Anhang VI Teil 8 Nummer 1.1
Artikel 11 Absatz 11 Anhang VI Teil 8 Nummer 1.2
Artikel 11 Absatz 12 Anhang VI Teil 8 Nummer 1.3
Artikel 11 Absatz 13 Artikel 48 Absatz 5
- - - - - - - Artikel 49
Artikel 11 Absatz 14 Anhang VI Teil 6 Nummer 3.1
Artikel 11 Absatz 15 Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 11 Absatz 16 Anhang VI Teil 8 Nummer 2
Artikel 11 Absatz 17 Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 55 Absatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2 Artikel 55 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 2 Satz 3 Artikel 55 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 47
Artikel 13 Absatz 3 Artikel 46 Absatz 6
Artikel 13 Absatz 4 Anhang VI Teil 3 Nummer 2
Artikel 14 -
Artikel 15 -
Artikel 16 -
Artikel 20 -
Anlage I Anhang VI Teil 2
Anhang II Teil 1 (ohne Nummerierung) Anhang VI Teil 4 Nummer 1
Anhang II Nummer 1 einleitender Teil Anhang VI Teil 4 Nummer 2,1
Anhang II Nummern 1.1 und 1.2 Anhang VI Teil 4 Nummern 2.2 und 2.3
- - - - - - - Anhang VI Teil 4 Nummer 2.4
Anhang II Nummer 1.3 -
Anhang II Nummer 2.1 Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1
- - - - - - - Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2
Anhang II Nummer 2.2 Anhang VI Teil 4 Nummern 3.3 und 3.4
Anhang II Nummer 3 Anhang VI Teil 4 Nummer 4
Anhang III Anhang VI Teil 6 Nummer 1
Anhang IV Tabelle Anhang VI Teil 5
Anhang IV
Schlusssatz
-
Anhang V Buchstabe a Tabelle Anhang VI Teil 3 Nummer 1.1
Anhang V Buchstabe a Schlusssätze -
Anhang V Buchstabe b Tabelle Anhang VI Teil 3 Nummer 1.2
Anhang V Buchstabe b Schlusssatz -
Anhang V Buchstabe c Anhang VI Teil 3 Nummer 1.3
Anhang V Buchstabe d Anhang VI Teil 3 Nummer 1.4
Anhang V Buchstabe e Anhang VI Teil 3 Nummer 1.5
Anhang V Buchstabe f Anhang VI Teil 3 Nummer 3
Anhang VI Anhang VI Teil 7
Artikel 1 Artikel 28 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2 Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 1
- - - - - - - Anhang V Teil 1Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 2
Artikel 2 Nummer 3 zweiter Teil Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 1


Richtlinie 78/176/EWG Richtlinie 82/883/EWG Richtlinie 92/112/EWG Richtlinie 2008/1/EG Richtlinie 1999/13/EG Richtlinie 2000/76/EG Richtlinie 2001/80/EG Vorliegende Richtlinie
- - - - - - - Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1 Unterabsatz 2
Artikel 2 Nummer 4 -
Artikel 2 Nummer 6 erster Teil Artikel 3 Nummer 24
Artikel 2 Nummer 6 zweiter Teil Artikel 28 Unterabsatz 2 Buchstabe j
Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 1 Artikel 3 Nummer 25
Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 2 Satz 1 -
Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 2 Satz 2 Buchstaben a bis i Artikel 28 Unterabsatz 2 und Buchstaben a bis i
Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 2 Buchstabe j -
Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 3 -
- - - - - - - Artikel 29 Absatz 1
Artikel 2 Nummer 7 Unterabsatz 4 Artikel 29 Absatz 2
- - - - - - - Artikel 29 Absatz 3
Artikel 2 Nummer 8 Artikel 3 Nummer 32
Artikel 2 Nummer 9 -
Artikel 2 Nummer 10 -
Artikel 2 Nummer 11 Artikel 3 Nummer 31
Artikel 2 Nummer 12 Artikel 3 Nummer 33
Artikel 2 Nummer 13 -
Artikel 3 -
Artikel 4 Absatz 1 -
Artikel 4 Absatz 2 -
Artikel 4 Absätze 3 bis 8
Artikel 5 Absatz 1 Anhang V Teil 1 Nummer 2 Unterabsatz 2
Anhang V Teil 1 Nummer 2 Unterabsätze 1, 3 und 4
Artikel 5 Absatz 2 -
Artikel 6 -
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 37
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 30 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 30 Absatz 6
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 40 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1 Artikel 40 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1 -
- - - - - - - Artikel 40 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1
- - - - - - - Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2
- - - - - - - Artikel 40 Absatz 3
- - - - - - - Artikel 41
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 -
Artikel 8 Absätze 3 und 4 -
Artikel 9 Artikel 30 Absatz 1
- - - - - - - Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 9a Artikel 36
Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Artikel 30 Absatz 7 Satz 1
- - - - - - - Artikel 30 Absatz 7 Satz 2
- - - - - - - Artikel 30 Absätze 8 und 9
- - - - - - - Artikel 31 bis 35
Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 -
Artikel 10 Absatz 2 -
Artikel 12 erster Satz Artikel 38 Absatz 1
Artikel 12 zweiter Satz -
- - - - - - - Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4
- - - - - - - Artikel 39
Artikel 13 Anhang V Teil 3 dritter Teil von Nummer 8
Artikel 14 Anhang V Teil 4
- - - - - - - Anhang V Teile 5, 6 und 7
Artikel 15 -
Artikel 18 Absatz 2 -
Anlage I -
Anhang II -
Anhänge III und IV Anhang V Teil 1 Nummer 2 und Teil 2
Anhang V Buchstabe A Anhang V Teil 1 Nummer 3
Anhang V Buchstabe B Anhang V Teil 2 Nummer 3
Anhang VI Buchstabe A Anhang V Teil 1 Nummern 4 und 6
- - - - - - - Anhang V Teil 1 Nummer 5
Anhang VI Buchstabe B Anhang V Teil 2 Nummern 4 und 6
- - - - - - - Anhang V Teil 2 Nummer 5
Anhang VII Buchstabe A Anhang V Teil 1 Nummern 7 und 8
Anhang VII Buchstabe B Anhang V Teil 2 Nummern 7 und 8
Anhang VIII Buchstabe a Nummer 1 -
Anhang VIII Buchstabe a Nummer 2 Anhang V Teil 3 erster Teil von Nummer 1 und Nummern 2, 3 und 5
- - - - - - - Anhang V Teil 3 zweiter Teil von Nummer 1
- - - - - - - Anhang V Teil 3 Nummer 4
Anhang VIII Buchstabe a Nummer 3 -
Anhang VIII Buchstabe a Nummer 4 Anhang V Teil 3 Nummer 6
Anhang VIII Buchstabe a Nummer 5 Anhang V Teil 3 Nummern 7 und 8
Anhang VIII Buchstabe a Nummer 6 Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10
- - - - - - - Anhang V Teil 3 Nummer 11
- - - - - - - Anhang V Teil 4
Anhang VIII
Buchstabe B
-
Anhang VIII
Buchstabe C
-
Anhang VI Anhang IX Anhang IX
Anhang VII Anhang X Anhang X


ENDE

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