Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP
(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, ber. L 197 S. 19, ber. L 265 S. 18; Beschl. 2010/644/GASP - ABl. Nr. L 281 vom 27.10.2010S. 81; Beschl. 2011/299/GASP - ABl. Nr. L 136 vom 24.05.2011 S. 65, ber. L 164 S. 19, ber. 2019 L 297 S. 7; Beschl. 2011/783/GASP - ABl. Nr. L 319 vom 02.12.2011 S. 71; Beschl. 2012/35/EU - ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2012 S. 22, ber. L 31 S. 7; Beschl. 2012/152/GASP - ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2012 S. 18; Beschl. 2012/169/GASP - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 90; Beschl. 2012/205/GASP - ABl. Nr. L 110 vom 24.04.2012 S. 35; Beschl. 2012/457/GASP - ABl. Nr. L 208 vom 03.08.2012 S. 18, ber. 2013 L 41 S. 13; Beschl. 2012/635/GASP - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 58; Beschl. 2012/687/GASP - ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 82; Beschl. 2012/829/GASP - ABl. Nr. L 356 vom 22.12.2012 S. 71, ber. 2013 L 268 S. 19; Beschl. 2013/270/GASP - ABl. Nr. L 156 vom 08.06.2013 S. 10; Beschl. 2013/497/GASP - ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 46; Beschl. 2013/661/GASP - ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 18; Beschl. 2013/685/GASP - ABl. Nr. L 316 vom 27.11.2013 S. 46; Beschl. 2014/21/EU - ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2014 S. 22; Beschl. 2014/222/GASP - ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 65; Beschl. 2014/480/GASP - ABl. Nr. L 215 vom 21.07.2014 S. 4; Beschl. 2014/776/GASP - ABl. Nr. L 325 vom 08.11.2014 S. 19; Beschl. 2014/829/GASP - ABl. Nr. L 338 vom 25.11.2014 S. 1; Beschl. (GASP) 2015/236 - ABl. Nr. L 39 vom 14.02.2015 S. 18; Beschl. (GASP) 2015/556 - ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 101; Beschl. (GASP) 2015/1008 - ABl. Nr. L 161 vom 26.06.2015 S. 19; Beschl. (GASP) 2015/1050 - ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2015 S. 2; Beschl. (GASP) 2015/1099 - ABl. Nr. L 180 vom 08.07.2015 S. 4; Beschl. (GASP) 2015/1130 - ABl. Nr. L 184 vom 11.07.2015 S. 18; Beschl. (GASP) 2015/1148 - ABl. Nr. L 186 vom 14.07.2015 S. 2; Beschl. (GASP) 2015/1336 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 66; Beschl. (GASP) 2015/1337 - ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 68; Beschl. (GASP) 2015/1863 - ABl. Nr. L 274 vom 18.10.2015 S. 174; Beschl. (GASP) 2015/2216 - ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2015 S. 58; Beschl. (GASP) 2016/35 - ABl. Nr. L 10 vom 15.01.2016 S. 15; Beschl. (GASP) 2016/36 - ABl. Nr. L 10 vom 15.01.2016 S. 17; Beschl. (GASP) 2016/78 - ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2016 S. 25; Beschl. (GASP) 2016/609 - ABl. Nr. L 104 vom 20.04.2016 S. 19; Beschl. (GASP) 2017/83 - ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2017 S. 92; Beschl. (GASP) 2017/974 - ABl. Nr. L 146 vom 09.06.2017 S. 143; Beschl. (GASP) 2017/1127 - ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2017 S. 16; Beschl. (GASP) 2018/833 - ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 87; Beschl. (GASP) 2019/870 - ABl. L 140 vom 28.05.2019 S. 90; Beschl. (GASP) 2020/849 - ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 8; Beschl. (GASP) 2020/1699 - ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 22A; Beschl. (GASP) 2021/1252 - ABl. L 272 vom 30.07.2021 S. 73A; Beschl. (GASP) 2022/1019 - ABl. L 170 vom 28.06.2022 S. 78; Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48A; Beschl. (GASP) 2023/854 - ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 28; Beschl. (GASP) 2023/2126 - ABl. L 2023/2126 vom 10.10.2023A; Beschl. (GASP) 2023/2195 - ABl. L 2023/2195 vom 17.10.2023A; Beschl. (GASP) 2024/2075 - ABl. L 2024/2075 vom 29.07.2024; Beschl. (GASP) 2025/1558 - ABl. L 2025/1558 vom 28.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat der Europäischen Union hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran1 angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird.
(2) Am 23. April 2007 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP2 angenommen, durch den die Resolution 1747 (2007) umgesetzt wird.
(3) Am 7. August 2008 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP3 angenommen, durch den die Resolution 1803 (2008) umgesetzt wird.
(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") hat am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) angenommen, durch die der Geltungsbereich der mit den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet wird und weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran eingeführt werden.
(5) Der Europäische Rat hat am 17. Juni 2010 seiner wachsenden Besorgnis über das Nuklearprogramm Irans zum Ausdruck gebracht und die Annahme der Resolution 1929 (2010) begrüßt. Unter Hinweis auf seine Erklärung vom 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Rat ersucht, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 (2010) vorgesehenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf die Entwicklung sensibler Technologien durch Iran zur Unterstützung seiner Nuklear- und Trägerraketenprogramme auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden können. Diese Maßnahmen sollten sich auf folgende Bereiche konzentrieren: den Handel, den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor, Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie und die zusätzlich benannten Personen und Einrichtungen, insbesondere das Korps der Islamischen Revolutionsgarden.
(6) Die Resolution 1929 (2010) verbietet Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun haben, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen.
(7) Die Resolution 1929 (2010) weitet die mit der Resolution 1737 (2006) verhängten finanziellen Restriktionen und Reisebeschränkungen auf weitere Personen und Einrichtungen aus, einschließlich auf Personen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines.
(8) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Einreisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf die Personen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder von dem Ausschuss gemäß Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) (im Folgenden: "der Ausschuss") benannt werden, und darüber hinaus auf weitere Personen und Einrichtungen Anwendung finden, die nach denselben Kriterien, wie sie der Sicherheitsrat oder der Ausschuss anwenden, benannt werden.
(9) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollte zusätzlich zu den vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien an den Iran verboten werden, die für die mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten Irans, für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder die sie als noch offen bezeichnet hat, oder mit anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden könnten. Dieses Verbot sollte sich auch auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erstrecken.
(10) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten Zurückhaltung üben, wenn sie neue kurzfristige Verpflichtungen in Bezug auf staatliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen, damit die noch ausstehenden Beträge verringert werden und um insbesondere zu vermeiden, dass diese finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beiträgt; ferner sollten sie mittel- und langfristige Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran verbieten.
(11) In der Resolution 1929 (2010) werden alle Staaten aufgefordert, nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran zu überprüfen, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist.
(12) In der Resolution 1929 (2010) heißt es weiter, dass die VN-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See mit Zustimmung des Flaggenstaates verlangen können, wenn es Informationen gibt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass das Schiff Artikel befördert, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) verboten ist.
(13) Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass alle VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist, in einer Weise, die ihren Verpflichtungen nach den anwendbaren Resolutionen des Sicherheitsrats und internationalen Übereinkommen nicht widerspricht, zu beschlagnahmen und zu entsorgen.
(14) Ferner sieht die Resolution 1929 (2010) vor, dass die VN-Mitgliedstaaten gehalten sind, die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus für Schiffe Irans zu verbieten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist.
(15) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Flughäfen für alle Frachtflüge aus Iran, mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge, zu sperren.
(16) Darüber hinaus sollte die Erbringung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Angehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge verboten werden, falls der betreffende Staat über Informationen verfügt, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verboten ist.
(17) In der Resolution 1929 (2010) werden ferner alle VN-Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bereitstellung von Finanzdiensten, einschließlich Versicherung oder Rückversicherung, oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, falls diese Dienste, Vermögenswerte oder Ressourcen zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.
(18) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherung und Rückversicherung an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen und Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum und unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen, auch durch unerlaubte Mittel, verbieten.
(19) Darüber hinaus sollten folgende Transaktionen mit der Regierung Irans, der iranischen Zentralbank oder iranischen Banken, einschließlich Niederlassungen und Tochterunternehmen, und Finanzunternehmen, die von in Iran ansässigen Personen und Einrichtungen kontrolliert werden, verboten werden: der Verkauf, der Kauf, die Vermittlung und die Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen.
(20) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates und im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Resolution 1929 (2010) sollte die Eröffnung neuer Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Vertretungen iranischer Banken im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie die Gründung neuer Gemeinschaftsunternehmen oder die Beteilung iranischer Banken an der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken verboten werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten die Eröffnung von Vertretungen oder Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran zu verbieten.
(21) Die Resolution 1929 (2010) sieht ferner vor, dass die Staaten ihre Staatsangehörigen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Firmen verpflichten, Wachsamkeit zu üben, wenn sie mit in Iran eingetragenen oder der Hoheitsgewalt Irans unterstehenden Einrichtungen Geschäfte tätigen, falls sie hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass diese Geschäfte zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen könnten.
(22) In der Resolution 1929 (2010) wird Kenntnis genommen von dem potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus seinem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und wird ferner festgestellt, dass die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind.
(23) Gemäß der Erklärung des Europäischen Rates sollten die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und Technologien sowie die damit zusammenhängende technische und finanzielle Hilfe, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie verwendet werden könnten, an Iran verbieten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten neue Investitionen in diesen Branchen in Iran verbieten.
(24) Das Verfahren zur Änderung der Anhänge I und II dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Bemerkungen einzureichen. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten.
(25) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
(26) Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des Sicherheitsrates.
(27) Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, ist verboten:
Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) und des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) aufgeführt sind;
vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss festgelegte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten;
Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteile für diese Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial. Von diesem Verbot ausgenommen sind nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit Werkstoffen hergestellt oder ausgerüstet wurden, welche einen ballistischen Schutz bewirken, und die nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind;
bestimmte sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden;
sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck4 aufgeführt sind und nicht unter Buchstabe a erfasst sind, mit Ausnahme einiger Güter der Kategorie 5 - Teil 1 und Kategorie 5 - Teil 2 des Anhangs I der genannten Verordnung.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.
(3) Es ist ferner verboten,
technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Artikel 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe bereitzustellen, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind;
wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran, von nicht von Artikel 1 erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, einschließlich Software, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zur Besorgnis geben oder von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Ferner unterliegt die Bereitstellung von
technischer Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdiensten im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Dienste oder Hilfe, wenn diese Leistungen unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bestimmt sind, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu den Tätigkeiten gemäß Absatz 1 beitragen würde.
(1) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten gegebenenfalls nicht, wenn der Ausschuss im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.
(2) Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 1 Absatz 3 verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus und im Einzelfall feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung der betreffenden Artikel oder Hilfe eindeutig nicht zur Entwicklung der Technologien Irans zur Unterstützung seiner proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde, einschließlich wenn solche Artikel oder Hilfe für medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt sind, sofern
die Verträge über die Lieferung solcher Gegenstände oder die Gewährung solcher Hilfe angemessene Endverwendungsgarantien enthalten, und
Iran sich verpflichtet hat, diese Gegenstände nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede ablehnende Entscheidung.
(1) Es ist verboten, iranische Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen Rohöl und Erdölerzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
(1) Es ist verboten, iranische petrochemische Erzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen petrochemischen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
(1) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Juli 2012 zu schließen und zu erfüllen sind.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.
(1) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Mai 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Mai 2012 zu schließen und zu erfüllen sind.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dienen, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.
(1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Erdgas unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Maklerdienste in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 berührt nicht die Durchführung von Verträgen zur Lieferung von Erdgas durch einen anderen Staat als Iran an einen Mitgliedstaat der EU.
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Schlüsselausrüstungen und -technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind:
Raffination
Flüssigerdgas
Exploration
Produktion.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist verboten, für Unternehmen in Iran, die in den in Absatz 1 genannten Schlüsselbranchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie tätig sind, oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf Schlüsselausrüstungen und -technologien gemäß Absatz 1;
Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schlüsselausrüstungen und -technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die petrochemische Industrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, bestimmt sind.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist verboten, für in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, Folgendes bereitzustellen:
technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1;
Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt.
(2) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt.
(3) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 oder dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt.
(4) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3d Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.
Es ist verboten, mit der Regierung Irans, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Irans sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
Die Lieferung von auf die iranische Landeswährung lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Irans ist verboten.
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist ebenfalls verboten,
Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;
Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt.
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlicher Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für Iran oder in diesem Sektor tätige iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen bestimmt sind.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Die Lieferung von wesentlicher Schiffsausrüstung und Technologie an ein Schiff, das nicht im Eigentum Irans steht und nicht von Iran kontrolliert wird, aber aufgrund höherer Gewalt einen iranischen Hafen anlaufen oder in iranische Hoheitsgewässer einlaufen musste, bleibt von dem Verbot nach Absatz 1 unberührt.
(3) Es ist ebenfalls verboten,
Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;
Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.
(4) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 3 bezweckt oder bewirkt wird.
Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum bis zum 15. Februar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt.
(1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant ist, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, verboten.
Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist ebenfalls verboten,
Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;
Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleiben bis zum 15. Januar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt.
Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen
Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten, die mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial und -technologie zu tun hat, insbesondere Urananreicherungs- und Wiederaufbereitungstätigkeiten, alle mit Schwerwasser zusammenhängende Tätigkeiten oder Technologien im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern, die als Träger für Kernwaffen dienen können, durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von diesem Artikel erfasst werden.
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind;
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, oder an iranische oder in iranischem Eigentum stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in den Branchen der Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder an iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind;
der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an in der iranischen petrochemischen Industrie tätigen Unternehmen in Iran oder an iranischen oder im Eigentum Irans stehenden Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter;
die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in der iranischen petrochemischen Industrie tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden.
(1) Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b
gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurden;
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b
gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden;
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde.
Beschränkungen der finanziellen Unterstützung für den Handel
(1) Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des Handels mit Iran, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, ein und sie gewähren auch keine Garantien oder Rückversicherung für solche Verpflichtungen.
(2) Absatz 1 berührt nicht Verpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen worden sind.
(3) Absatz 1 berührt nicht den Handel für Ernährung, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke.
(1) Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen verboten.
(2) Es ist verboten, technische Hilfe oder Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen bereitzustellen.
Die Mitgliedstaaten gehen gegenüber der iranischen Regierung keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, Finanzhilfen und Vorzugsdarlehen ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung in internationalen Finanzinstituten, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke.
(1) Um die den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von iranischen Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, gehen die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstitute mit folgenden Einrichtungen keine Transaktionen ein bzw. beteiligen sich nicht länger an solchen Transaktionen:
Banken mit Sitz in Iran, einschließlich der Zentralbank Irans,
der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,
nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,
Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, die aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,
es sei denn, solche Transaktionen wurden von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 im voraus genehmigt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die folgenden Transaktionen von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt werden:
Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke;
Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen;
Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind;
Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;
im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Forderungen gegen Iran, iranische Personen und Einrichtungen, wenn 10 Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Tätigkeiten beitragen.
Bei Transaktionen im Sinne der Buchstaben a bis e ist unterhalb eines Betrags von 10.000 EUR keine Genehmigung und keine Mitteilung erforderlich.
(3) Geldtransfers von und nach Iran über eine iranische Bank oder über ein iranisches Finanzinstitut für die in Absatz 2 genannten Transaktionen werden folgendermaßen vorgenommen:
Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 100.000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 40.000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10.000 EUR übersteigt;
Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 100.000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 40.000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung;
alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 10.000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung.
(3a) Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstitutionen nach Absatz 1 gehalten,
ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontobewegungen zu üben, auch im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;
alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;
der FIU oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde von ihrem Verdacht unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die sonst zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.
(4) Geldtransfers von und nach Iran, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, werden folgendermaßen vorgenommen:
Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10.000 EUR übersteigt;
sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40.000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10.000 EUR übersteigt;
alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40.000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt binnen vier Wochen als erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.
(5) Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Ausführung oder Eingang zu melden.
Vorbehaltlich der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechende Information über die Meldung falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an solchen Transaktionen Beteiligten niedergelassen sind.
(1) Iranischen Banken, einschließlich der Zentralbank Irans, Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie anderen Finanzunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist es untersagt, neue Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu eröffnen und mit der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen, Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder neue Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen.
(2) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist die Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in Iran untersagt.
(1) Die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen an die Regierung Irans, an in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum stehende oder von ihnen - auch durch unerlaubte Mittel - kontrollierte Einrichtungen ist verboten.
(2) Absatz 1 ist nicht auf die Bereitstellung von Kranken- und Reiseversicherung an Personen anwendbar.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots gemäß Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.
Es ist verboten, mit der Regierung Irans, der Zentralbank Irans oder Banken mit Sitz in Iran oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran oder Finanzunternehmen, die weder in Iran ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die unter deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses ausgegeben werden.
Die Mitgliedstaaten verpflichten ihre Staatsangehörigen, ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Personen und Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, bei Geschäften mit Einrichtungen, die in Iran eingetragen sind oder der iranischen Gerichtsbarkeit unterstehen, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Line, sowie mit Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen - auch mit unerlaubten Mitteln -, Wachsamkeit walten zu lassen, um sicherzustellen, dass diese Geschäfte nicht zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Verstößen gegen die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) beitragen.
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt.
(3) Die Mitgliedstaaten arbeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften bei Überprüfungen, die nach Absatz 2 durchgeführt werden, zusammen.
(4) Flugzeuge und Schiffe, die Ladungen aus oder nach Iran befördern, unterliegen der Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.
(5) Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingetrieben werden.
(6) Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran unter Vertrag genommene Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen über Übertragungen von Tätigkeiten der Frachtabteilung von Iran Air oder von Schiffen, die im Eigentum der Islamic Republic of Iran Shipping Lines stehen oder von dieser betrieben werden, an andere Unternehmen, die möglicherweise vorgenommen wurden, um die in den Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) oder 1929 (2010) verhängten Sanktionen zu umgehen oder gegen die Bestimmungen dieser Resolutionen zu verstoßen, einschließlich der Umbenennung oder Umregistrierung von Flugzeugen oder Schiffen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, alle erforderlichen Maßnahmen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus Iran kommenden Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren.
Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.
Die Erbringung von Einflaggungs- und Klassifikationsdiensten, einschließlich Registrierungs- und Identifizierungsnummern jeglicher Art, für iranische Öltank- und Frachtschiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten aus, ist ab dem 15. Januar 2013 verboten.
(1) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu liefern.
(2) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an eine sonstige Person, Organisation oder Einrichtung zu liefern.
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in ihr beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet
von in der Anlage zur Resolution 1737 (2006) aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 10 der Resolution 1737 (2006) benannten Personen sowie vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden gemäß der Auflistung in Anhang I;
von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder die Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, von Personen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder von Personen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie von weiteren Mitgliedern des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und von Personen, die im Namen der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines handeln, sowie von Personen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen zugunsten der Islamischen Revolutionsgarde oder der Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder zugunsten von in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehenden bzw. in deren Namen handelnden Einrichtungen, bereitstellen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
von weiteren, nicht in Anhang I erfassten Personen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen gemäß der Auflistung in Anhang II;
von weiteren vom Sicherheitsrat benannten Personen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOa oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten;
von weiteren, nicht von Anhang III erfassten Personen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOa unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.
(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar:
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte verleiht und Befreiungen vorsieht,
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
(5) Absatz 4 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(6) In allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ist der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten.
(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen sie feststellen, dass die Reise gerechtfertigt ist
aufgrund einer humanitären Notlage, einschließlich religiöser Verpflichtungen,
zur Förderung der Verwirklichung der Ziele der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,
aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene, einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Iran unmittelbar gefördert werden.
(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.
(10) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gemäß Absatz 7 Ziffern i und ii gewähren möchte, übermittelt die vorgeschlagenen Genehmigungen dem Sicherheitsrat zur Genehmigung.
Kapitel 5 Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
Personen und Einrichtungen, die in der Anlage der Resolution 1737 (2006) aufgeführt sind, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) und Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) benannten weiteren Personen und Einrichtungen sowie die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss benannten Angehörigen und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und Einrichtungen der Islamic Republic of Iran Shipping Line, wie in Anhang I aufgeführt;
nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen - auch mit unerlaubten Mitteln -, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die im Namen von Personen und Einrichtungen handeln oder Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für den Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt;
weitere vom Sicherheitsrat benannte Personen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOa unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOa oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III standen;
weitere, nicht von Anhang III erfasste Personen und Einrichtungen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOa unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV standen.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
zur Erfüllung des Grundbedarfs, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und zur Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen,
ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften dienen,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sicherheitsrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,
Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sicherheitsrat zuvor mitgeteilt hat,
für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.
für die in Anlage III des JCPOa beschriebenen Projekte zur Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden,
für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in den Artikeln 26c und 26d spezifizierten Artikeln oder mit anderen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die für die Durchführung des JCPOa nötig sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden.
(4a) In Bezug auf in Anhang II erfasste Personen und Einrichtungen sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von
Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
Zahlungen auf eingefrorene Konten aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt, an dem diese Konten Gegenstand restriktiver Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden,
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
(6) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
der Vertrag nicht mit der oder den in diesem Beschluss genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht;
die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,
und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.
(7) Absatz 1 gilt nicht für
einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen,
die Rückzahlung durch oder über die Zentralbank Irans von fälligen Forderungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor der Annahme dieses Beschlusses von öffentlichen oder privaten iranischen Einrichtungen geschlossen wurden,
vorausgesetzt, der Transfer oder die Rückzahlung wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.
(11) Absatz 7 gilt unbeschadet der Absätze 3, 4, 4a, 5 und 6 sowie des Artikels 10 Absatz 3 und 4.
(12) Unbeschadet der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen gegenüber spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
(13) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführte Einrichtungen ausgeführt werden, die Inhaber von Rechten sind, die auf ein ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenes Produktionsbeteiligungsabkommen über Erdgas zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen.
(14) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen bis zum 28. Januar 2016 notwendig ist, sofern diese Handlungen und Transaktionen im Einzelfall von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt worden sind. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.
(15) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
internationalen Organisationen,
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären 'Clustern' beteiligen,
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und d und - soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben a und d fallen - auf Absatz 2 sowie vom Rat in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und e und - soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben b, c und e fallen - auf Absatz 2 bestimmt.
Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass iranische Staatsangehörige in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.
Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1929 (2010) oder 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beschlossen wurden - einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen -, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.
(1) Der Rat ändert die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats.
(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.
(1) Nimmt der Sicherheitsrat eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang III auf.
(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.
(3) Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste von seinem Beschluss in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.
(1) Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss und hinsichtlich des Anhangs III vom Sicherheitsrat angegeben werden.
(2) Die Anhänge I, II, III und IV enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Sicherheitsrat in Bezug auf Anhang III angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, II, III und IV enthalten auch das Datum der Benennung.
(1) Dieser Beschluss wird insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die Maßnahmen betreffend das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 3a werden spätestens bis zum 1. Mai 2012 insbesondere unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der finanziellen Bedingungen für die Lieferung von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus anderen Ländern als Iran überprüft, damit die Kontinuität der Energieversorgung der Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann.
(3) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
(4) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang V aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.
(5) Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang VI aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.
(6) Die in Artikel 20 Absatz 15 genannte Ausnahme in Bezug auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e sowie auf Artikel 20 Absatz 2, insofern er sich auf von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e erfasste Personen und Einrichtungen bezieht, wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft.
(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden keine Anwendung auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen durch am gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden ("JCPOA") beteiligte Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätige UN-Mitgliedstaaten, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit:
der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,
der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.
(2) Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass
alle derartigen Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem JCPOa unternommen werden,
sie entsprechend dem Ausschuss, und, nach ihrer Bildung gemäß dem JCPOA, der Gemeinsamen Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten mindestens zehn Tage im Voraus notifizieren,
die zutreffenden Anforderungen gemäß Nummer 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats erfüllt sind,
sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und
sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen finden insoweit keine Anwendung, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die von dem Ausschuss oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats von Fall zu Fall im Voraus genehmigt wurden und die
unmittelbar mit der Durchführung der in Anlage V Ziffern 15.1 bis 15.11 des JCPOa festgelegten nuklearbezogenen Maßnahmen zusammenhängen,
für die Vorbereitung der Umsetzung des JCPOa erforderlich sind oder
nach Feststellung des Ausschusses mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Genehmigung.
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat:
sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführt sind;
jeder weitere Artikel, sofern ein Mitgliedstaat feststellt, dass dieser Artikel für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen und die mit dem JCPOa nicht vereinbar sind.
(2) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Ausrüstungen gemäß Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, an Iran.
(3) Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass
die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind,
sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können,
sie gegebenenfalls dem Sicherheitsrat die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen notifizieren und
sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.
(4) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergaben von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit:
der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,
der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors,
sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOa unternommen werden,
sie dem Sicherheitsrat und der Gemeinsamen Kommission diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren,
die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind,
sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und
sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren.
(5) Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.
(6) Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial gemäß Teil 1 der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat.
(7) Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus dem Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von deren Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet des Iran haben oder nicht, der Gemeinsamen Kommission zu notifizieren.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung und über im Rahmen dieses Artikels unternommene Tätigkeiten.
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans von nicht von Artikel 26c oder Artikel 26e erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien, die für Tätigkeiten verwendet werden könnten, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen, oder für andere Tätigkeiten, die mit dem JCPOa nicht vereinbar sind, unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats.
Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von dort genannten Ausrüstungen an Iran, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind.
(3) Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels erhalten haben.
(4) Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten innerhalb von zehn Tagen notifizieren.
(5) Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit
der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope,
der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors,
sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOa unternommen werden,
sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren und
sie Informationen über die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels erhalten haben.
(6) Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.
(7) Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.
(8) Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.
(9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der/die betreffende Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Beschaffung oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu Tätigkeiten beitragen würde, die mit dem JCPOa nicht vereinbar wären.
(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran von in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien oder von jeden weiteren Artikeln, die zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnten, ist verboten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Es ist ferner verboten,
technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Ausbildung, Dienste oder Unterstützung unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bereitzustellen;
wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird;
dass Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen getätigt werden.
(3) Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten.
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Die Bereitstellung von
technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung
unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, wenn
sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe
zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOa nicht vereinbar sind,
zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder
unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen,
die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.
(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2) Die Bereitstellung von
technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln,
Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung
unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, wenn
sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe
zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOa nicht vereinbar sind,
zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder
unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen,
die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.
Die Änderungsdatei 2025/1558 ist noch nicht durchgeführt.
I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen