umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (5)

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Teil C
Grundstoffe

14 14a 14b 15 15a 15b 15c 15d 15e 16 16a 16b 17 17a 17b 17c 17d 17e 18 18a 19 20 20a 21 21a 21b 22

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt alle Überprüfungsberichte (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht sie gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Nr. 1
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Equisetum arvense L.
CAS-Nr.: nicht zugeteilt
CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Europäisches Arzneibuch
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Sonderbestimmungen Equisetum arvense L. darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Equisetum arvense L. (SANCO/12386/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden.

Stand: VO (EU) 462/2014

Nr. 2
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Chitosanhydrochlorid
CAS-Nr.: 70694-72-3
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Europäisches Arzneibuch
Höchstgehalt an Schwermetallen: 40 ppm
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Sonderbestimmungen Chitosanhydrochlorid muss in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. stehen.
Chitosanhydrochlorid darf gemäß den in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Chitosanhydrochlorid (SANCO/12388/2013) und insbesondere dessen Anlagen I und II genannten besonderen Bedingungen verwendet werden.

Stand: VO'en (EU) 2021/1446; 563/2014

Nr. 3
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Saccharose
CAS-Nr.: 57-50-1
IUPAC-Bezeichnung α-D-Glucopyranosyl-(1→2)-β-D-fructofuranosid oder β-D-Fructofuranosyl-(2→1)-α-D-glucopyranosid
Reinheit 1 Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Sonderbestimmungen Nur Anwendungen als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze werden genehmigt.

Saccharose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Saccharose (SANCO/11406/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 916/2014

Nr. 4
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Calciumhydroxid
CAS Nr. 1305-62-0
IUPAC-Bezeichnung Calciumhydroxid
Reinheit 920 g/kg

Lebensmittelqualität

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in mg/kg in der Trockensubstanz):

Barium 300 mg/kg
Fluorid 50 mg/kg
Arsen 3 mg/kg
Blei 2 mg/kg.

Datum der
Genehmigung
01.07.2015
Sonderbestimmungen Calciumhydroxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. März 2015 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Calciumhydroxid (SANCO/10148/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2015/762

Nr. 5
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Essig
CAS-Nr.: 90132-02-8
IUPAC-Bezeichnung Nicht verfügbar
Reinheit 1 Lebensmittelqualität mit höchstens 10
Datum der
Genehmigung
01.07.2015
Sonderbestimmungen Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid oder Bakterizid.

Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO'en (EU) 2019/149; 2015/1108

Nr. 6
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Lecithine
CAS-Nr.: 8002-43-5
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
Einecs 232-307-2
IUPAC-Bezeichnung nicht vergeben
Reinheit 1 wie im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 dargelegt
Datum der
Genehmigung
01.07.2015
Sonderbestimmungen Zulassung nur bei Verwendung des Grundstoffs als Fungizid.

Der Stoff Lecithine muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lecithinen (SANCO/12798/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2015/1116

Nr. 7
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Salix spp cortex
CAS-Nr.: nicht zugeteilt
CIPAC-Nr.: nicht zugeteilt
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Europäisches Arzneibuch
Datum der
Genehmigung
01.07.2015
Sonderbestimmungen Salix cortex muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Salix spp cortex (SANCO/12173/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2015/1107

Nr. 8
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fructose
CAS-Nr.: 57-48-7
IUPAC-Bezeichnung β-D-Fructofuranose
Reinheit 1 Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
01.10.2015
Sonderbestimmungen Nur Anwendungen als Grundstoff, der als Auslöser der eigenen Abwehrmechanismen der Pflanze dient, werden genehmigt.

Fructose muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fructose (SANCO/12680/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2015/1392

Nr. 9
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natriumhydrogencarbonat
CAS-Nr.: 144-55-8
IUPAC-Bezeichnung Natriumhydrogencarbonat
Reinheit 1 Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
08.12.2015
Sonderbestimmungen Natriumhydrogencarbonat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat (SANCO/10667/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2015/2069

Nr. 10
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Molke
CAS-Nr.: 92129-90-3
IUPAC-Bezeichnung Nicht verfügbar
Reinheit 1 CODEX STAN 289-1995 2
Datum der
Genehmigung
02.05.2016
Sonderbestimmungen Molke muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Molke (SANTE/12354/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2016/560


Nr. 11
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Diammoniumphosphat
CAS-Nr.: 7783-28-0
IUPAC-Bezeichnung Diammoniumhydrogenphosphat
Reinheit 1 Weintaugliche Qualität
Datum der
Genehmigung
29.04.2016
Sonderbestimmungen Diammoniumphosphat muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Diammoniumphosphat (SANTE/12351/2015) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2016/548

Nr. 12
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Sonnenblumenöl
CAS-Nr.: 8001-21-6
IUPAC-Bezeichnung Sonnenblumenöl
Reinheit 1 Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
02.12.2016
Sonderbestimmungen Sonnenblumenöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sonnenblumenöl (SANTE/10875/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2016/1978

Nr. 13
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Tonhaltige Pflanzenkohle (charbon argileux)
CAS-Nr.: 7440-44-0 231-153-3 (Einecs) (Aktivkohle)
CAS-Nr.: 1333-86-4 215-609-9 (Einecs) (Kohlenschwarz)
CAS-Nr.: 1302-78-9 215-108-5 (Einecs) (Bentonit)
IUPAC-Bezeichnung Keine Angaben.
Reinheit 1 Kohle: Erforderliche Reinheit gemäß Verordnung (EU) Nr. 231/2012 3

Bentonit: Erforderliche Reinheit gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2013 4

Datum der
Genehmigung
31.03.2017
Sonderbestimmungen Tonhaltige Pflanzenkohle muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu tonhaltiger Pflanzenkohle (SANTE/11267/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2017/428

Nr. 14
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Urtica spp.
CAS-Nr. 84012-40-8 (Urtica-dioica-Extrakt)
CAS-Nr. 90131-83-2 (Urtica-urens-Extrakt)
IUPAC-Bezeichnung Urtica spp.
Reinheit 1 Europäisches Arzneibuch
Datum der
Genehmigung
30.03.2017
Sonderbestimmungen Urtica spp. muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Urtica spp. (SANTE/11809/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2017/419

Nr. 15
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Wasserstoffperoxid
CAS Nr. 7722-84-1
IUPAC-Bezeichnung Wasserstoffperoxid
Reinheit 1 wässrige Lösung (< 5 %)

Zur Herstellung der Lösung verwendetes Wasserstoffperoxid muss eine Reinheit gemäß den Spezifikationen des JECFa der FAO haben.

Datum der
Genehmigung
29.03.2017
Sonderbestimmungen Wasserstoffperoxid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Wasserstoffperoxid (SANTE/11900/2016) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2017/409

Nr. 16
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natriumchlorid
CAS-Nr.: 7647-14-5
IUPAC-Bezeichnung Natriumchlorid
Reinheit 1 970 g/kg
Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
28.09.2017
Sonderbestimmungen Natriumchlorid muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumchlorid (SANTE/10383/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO'en (EU) 2021/556; 2017/1529

Nr. 17
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bier
CAS-Nr.: 8029-31-0
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
05.12.2017
Sonderbestimmungen Bier muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bier (SANTE/11038/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2017/2090

Nr. 18
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Senfsaatpulver
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
04.12.2017
Sonderbestimmungen Senfsaatpulver muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Senfsaatpulver (SANTE/11309/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2017/2066

Nr. 19
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Talkum E 553b
CAS-Nr.: 14807-96-6
IUPAC-Bezeichnung Magnesiumhydrogenmetasilicat
Silicatmineral
Reinheit 1 Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3
< 0,1 % alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid
Datum der
Genehmigung
28.05.2018
Sonderbestimmungen Talkum E 553b muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Talkum E 553b (SANTE/11639/2017) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2018/691

Nr. 20
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Zwiebelöl
CAS-Nr.: 8002-72-0
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Lebensmittelqualität
Datum der
Genehmigung
17.10.2018
Sonderbestimmungen Zwiebelöl muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Zwiebelöl (SANTE/10615/2018) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2018/1295

Nr. 21
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern L-Cystein (E 920)
CAS-Nr.: 52-89-1
EINECS: 200-157-7

(L-Cysteinhydrochlorid)
CAS-Nr.: 7048-04-6
EINECS: 615-117-8

(L-Cysteinhydrochloridmonohydrat)

IUPAC-Bezeichnung L-Cysteinhydrochlorid (1:1)
Reinheit 1 Min. 98,0 % L-Cysteinhydrochlorid (Trockenmasse) Lebensmittelqualität in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission.

max. 1,5 mg/kg As
max. 5 mg/kg Pb

Datum der
Genehmigung
02.06.2020
Sonderbestimmungen L-Cystein (E 920) ist gemäß den in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu L-Cystein (SANTE/11056/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthaltenen besonderen Bedingungen als Mischung mit Matrix (Mehl, Lebensmittelqualität) in einer Konzentration von höchstens 8 % (L-Cysteinhydrochlorid, wasserfrei) zu verwenden.

Stand: VO (EU) 2020/642

Nr. 22
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kuhmilch
CAS-Nr.: 8049-98-7
IUPAC-Bezeichnung Nicht verfügbar.
Reinheit 1 Nicht zutreffend
Datum der
Genehmigung
30.07.2020
Sonderbestimmungen Kuhmilch muss der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. der Kommission entsprechen.

Kuhmilch muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Kuhmilch (SANTE/12816/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2020/1004

Nr. 23
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L.
CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Die zur Herstellung des Extrakts verwendeten Zwiebeln müssen Lebensmittelqualität aufweisen und den Anforderungen an Bulbus Allii Cepae in den WHO-Monografien zu ausgewählten medizinischen Pflanzen (Bd. 1, Genf, 1999) entsprechen.
Datum der
Genehmigung
17.02.2021
Sonderbestimmungen Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. ist gemäß den besonderen Bedingungen zu verwenden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. (SANTE/10842/2020 Rev2) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2021/81

Nr. 24
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Chitosan
CAS-Nr.: 9012-76-4
EC-Nr.: 618-480-0
IUPAC-Bezeichnung Chemische Bezeichnung (nicht IUPAC-Bezeichnung): poly[4-O-(2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl)-2-amino-2-deoxy-β-D-glucopyranose]
Reinheit 1 ≥ 85 % Chitosan

Schwermetalle: höchstens 20 mg/kg

Lebensmittelqualität, die den Spezifikationen für 'Chitosanextrakt' aus Pilzen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 5 entspricht.

Datum der
Genehmigung
11.04.2022
Sonderbestimmungen Chitosan muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Chitosan (SANTE/10594/2021) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.

Stand: VO (EU) 2022/456

1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

2) Online abrufbar unter: http://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/standards/list-of-standards/en/

3) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung von Bentonit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 33).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).


Nr.
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung
Reinheit 1
Datum der
Genehmigung
Sonderbestimmungen

Teil D
Wirkstoffe mit geringem Risiko
15 15a 15b 15c 15d 16 16a 17 17a 17b 18 18a 19 19a 19b 20 20a 20b 20c 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 23

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe: Die Kommission stellt den Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) allen interessierten Parteien zur Einsicht zur Verfügung oder macht ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

Nr. 1
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97
Registriert bei der American type Culture Collection (ATCC) unter der Bezeichnung aecilomyces fumosoroseus Apopka ATCC 20874
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 1,0 × 108 CFU/ml
Höchstkonzentration: 2,5 × 109 CFU/ml
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 12. Dezember 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Isaria fumosorosea Stamm Apopka 97 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

Nr. 2
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern COS-OGA
CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr. 979
IUPAC-Bezeichnung Lineares Copolymer aus α- 1,4-D-Galactopyranosyluronsäuren und methylveresterten Galactopyranosyluronsäuren (9 bis 20 Einheiten) mit dem linearen Copolymer β-1,4- verknüpfte 2-Amino-2- deoxy-D-glucopyranose und 2-Acetamid-2-deoxy-D-glucopyranose (5 bis 10 Einheiten)
Reinheit 1 ≥ 915 g/kg
  • Verhältnis OGA/COS: 1 bis 1,6
  • Polymerisationsgrad COS: 5 bis 10
  • Polymerisationsgrad OGA: 9 bis 20
  • Methylierungsgrad OGA: < 10 %
  • Acetylierungsgrad COS: < 50 %
Datum der
Genehmigung
22.04.2015
Befristung der
Genehmigung
22.04.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu COS-OGa und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2015/543

Nr. 3
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cerevisan (keine ISO-Bezeichnung)
CAS-Nr.: nicht vergeben
CIPAC-Nr. 980
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 ≥ 924 g/kg
Datum der
Genehmigung
23.04.2015
Befristung der
Genehmigung
23.04.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cerevisan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2015/553

Nr. 4
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906
GenBank, Zugangsnummer JN835466
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit Mindestkonzentration 5 × 105 virale Genomkopien pro µL
Datum der
Genehmigung
07.08.2015
Befristung der
Genehmigung
07.08.2030
Sonderbestimmungen Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosiac Virus Stamm CH2 Isolat 1906 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pepino Mosaic Virus Stamm CH2 Isolat 1906 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

Stand: VO (EU) 2015/1176

Nr. 5
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Eisen(III)-phosphat
CAS-Nr.: 10045-86-0
CIPAC-Nr.: 629
IUPAC-Bezeichnung Eisen(III)-phosphat
Reinheit Eisen(III)-phosphat 703 g/kg entspricht 260 g/kg Eisen und 144 g/kg Phosphor
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisen(III)phosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO 2015/1166

Nr. 6
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02

Zugangsnummer in der Sammlung der "Collection Nationale de Cultures de Microorganismes" (CNCM) des Institut Pasteur: CNCM I-3936

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration: 1 × 1013 KBE/kg
Datum der
Genehmigung
06.07.2016
Befristung der
Genehmigung
06.07.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

Stand: VO (EU) 2016/952

Nr. 7
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma atroviride Stamm SC1

Zugangsnummer CBS 122089 in der Sammlung des Centraalbureau voor Schimmelcultures (CBS) in Utrecht, Niederlande.

CIPAC-Nr.: 988

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration 1 × 1010 KBE/g
Datum der
Genehmigung
06.07.2016
Befristung der
Genehmigung
06.07.2031
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride Stamm SC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene eingestuft werden. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses.

Stand: VO (EU) 2016/951

Nr. 8
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1

Referenznummer DSM 26973 in der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ)

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Nikotin < 0,1 mg/L
Datum der
Genehmigung
29.03.2017
Befristung der
Genehmigung
29.03.2032
Sonderbestimmungen Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VC1, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Stand: VO (EU) 2017/408

Nr. 9
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1

Referenznummer DSM 26974 in der Deutschen Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ)

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Nikotin < 0,1 mg/L
Datum der
Genehmigung
29.03.2017
Befristung der
Genehmigung
29.03.2032
Sonderbestimmungen Nur die Anwendung in Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mildes Pepino Mosaic Virus-Isolat VX1, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Stand: VO (EU) 2017/406

Nr. 10
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24

Zugangsnummer in der Kulturensammlung "Deutsche Sammlung von Mikroorganismen" (DSM), Deutschland: 10271

Zugangsnummer in der "Agricultural Research Service Culture Collection" (NRRL), USA: B-50304

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration:

2 × 1014 KBE/kg

Datum der
Genehmigung
01.06.2017
Befristung der
Genehmigung
01.06.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2017/806

Nr. 11
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08

Zugangsnummer in der Kulturensammlung "Deutsche Sammlung von Mikroorganismen" (DSM), Deutschland: DSM 9660

CIPAC-Nr. 614

IUPAC-Bezeichnung Nicht zutreffend
Reinheit 1 Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

1,17 × 1012 KBE/kg

Datum der
Genehmigung
01.08.2017
Befristung der
Genehmigung
31.07.2032
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/842

Nr. 12
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Laminarin
CAS-Nr. 9008-22-4
CIPAC-Nr. 671
IUPAC-Bezeichnung (1→3)-β-D-glucan
(gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur)
Reinheit 1 ≥ 860 g/kg in der Trockensubstanz (TC)
Datum der
Genehmigung
01.03.2018
Befristung der
Genehmigung
28.02.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2018/112

Nr. 13
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pasteuria nishizawae Pn1
Kultursammlung: ATCC Safe Deposit (SD-5833)
CIPAC-Nr.
nicht zugeteilt
IUPAC-Bezeichnung Nicht zutreffend
Reinheit 1 Mindestkonzentration 1 × 1011 Sporen/g
Datum der
Genehmigung
14.10.2018
Befristung der
Genehmigung
14.10.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zuPasteuria nishizawae Pn1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dassPasteuria nishizawae Pn1 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Stand: VO (EU) 2018/1278

Nr. 14
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ10
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestgehalt an lebensfähigen Sporen:

3,0 × 1012 KBE/kg

Datum der
Genehmigung
01.08.2018
Befristung der
Genehmigung
01.08.2033
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung fürAmpelomyces quisqualis Stamm: AQ10 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller sorgt während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2018/1075

Nr. 15
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Clonostachys rosea Stamm: J1446

Zugangsnummer in der Kulturensammlung "Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen" (DSMZ): DSM 9212

IUPAC-Bezeichnung Entfällt.
Reinheit 1 Entfällt.

Gliotoxin-Gehalt: max. 50 µg/kg in der technischen MCPA.

Datum der
Genehmigung
01.04.2019
Befristung der
Genehmigung
31.03.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung fürClonostachys rosea Stamm: J1446 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung in Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der vollständigen Charakterisierung potenziell bedenklicher Metaboliten;
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
  • Studien oder aus wissenschaftlicher Literatur stammende Informationen, die in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der antimykotischen Empfindlichkeit vonClonostachys rosea Stamm: J1446 bereitgestellt wurden.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 2 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/151

Nr. 16
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern ABE-IT 56 (Lysatbestandteile vonSaccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623).
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 1.000 g/kg (Wirkstoff)
Datum der
Genehmigung
20.05.2019
Befristung der
Genehmigung
20.05.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für ABE-IT 56 (Lysatbestandteile vonSaccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2019/676

Nr. 17
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03

Zugangsnummer in der spanischen Kulturensammlung (CECT), Spanien: CECT 7254

Zugangsnummer in der deutschen Kulturensammlung (DSMZ), Deutschland: DSM 24682

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Mindestkonzentration:

1 × 1013 KBE/kg

Höchstkonzentration:
5 × 1013 KBE/kg

Datum der
Genehmigung
20.10.2019
Befristung der
Genehmigung
20.10.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zuBacillus subtilis Stamm IAB/BS03 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Sekundärmetaboliten;
  2. den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012 2 enthaltenen "OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products" gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2019/1605

Nr. 18
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Verticillium albo-atrum Stamm: WCS850 (Kultursammlung: Nr. CBS 276.92)
IUPAC-Bezeichnung Entfällt.
Reinheit 3 Mindestkonzentration:
0,7 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser

Höchstkonzentration:
1,5 x 107 KBE/ml in destilliertem Wasser
Keine relevanten Verunreinigungen

Datum der
Genehmigung
01.11.2019
Befristung der
Genehmigung
31.10.2034
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung fürVerticillium albo-atrum Stamm: WCS850 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dassVerticillium albo-atrum Stamm: WCS850 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses sicher, damit die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gemäß dem im Arbeitspapier der Kommission SANCO/12116/2012 2 enthaltenen "OECD Issue Paper on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products" gewährleistet wird.

Stand: VO (EU) 2019/1675

Nr. 19
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Lavandulylsenecioat
CAS-Nr.: 23960-07-8
CIPAC-Nr.: nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung (RS)-5-Methyl-2-(prop-1-en-2-yl)hex-4-en-1-yl 3-methylbut-2-enoat
Reinheit 1 ≥ 894 g/kg
Datum der
Genehmigung
3. Juni 2020
Befristung der
Genehmigung
3. Juni 2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Lavandulylsenecioat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten bewerten jede Erweiterung des Verwendungsmusters über passive Dispenser hinaus, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Anwendungserweiterungen den Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und den einheitlichen Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. der Kommission 4 entsprechen.

Nr. 20
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Eisendiphosphat
CAS-Nr.: 10058-44-3
CIPAC-Nr.: -
IUPAC-Bezeichnung iron(3+) diphosphate
Reinheit 1 ≥ 802 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch und ökologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

  • Blei: 3 mg/kg
  • Quecksilber: 0,1 mg/kg
  • Cadmium: 1 mg/kg
Datum der
Genehmigung
03.08.2020
Befristung der
Genehmigung
03.08.2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Eisendiphosphat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2020/1018

Nr. 21
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Phlebiopsis gigantea Stamm VRa 1835
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 3 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.09.2020
Befristung der
Genehmigung
31.08.2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung fürPhlebiopsis gigantea Stamm VRa 1835 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Stand: VO (EU) 2020/1003

Nr. 22
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Phlebiopsis gigantea Stamm VRa 1984
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 3 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.09.2020
Befristung der
Genehmigung
31.08.2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung fürPhlebiopsis gigantea Stamm VRa 1984 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Stand: VO (EU) 2020/1003

Nr. 23
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Phlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 3 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.09.2020
Befristung der
Genehmigung
31.08.2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung fürPhlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Stand: VO (EU) 2020/1003

Nr. 24
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Natriumhydrogencarbonat
CAS-Nr.: 144-55-8
IUPAC-Bezeichnung Natriumhydrogencarbonat
Reinheit 1 ≥ 990 g/kg

Arsen ≤ 3 mg/kg
Blei ≤ 2 mg/kg
Quecksilber ≤ 1 mg/kg

Datum der
Genehmigung
01.10.2020
Befristung der
Genehmigung
01.10.2035
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2020/1263

Nr. 25
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) 6
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 5 Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.03.2021
Befristung der
Genehmigung
29.02.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 (vormals Lecanicillium muscarium Stamm Ve6) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination 2 gewährleistet wird.

Stand: VO (EU) 2021/134

Nr. 26
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Blutmehl
90989-74-5
909
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 5 100 % Blutmehl mit einem Hämoglobingehalt von mind. 80 %
Datum der
Genehmigung
01.04.2021
Befristung der
Genehmigung
31.03.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Blutmehl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Fischen und wirbellosen Wassertieren, wenn weniger gezielte Sprühtechniken eingesetzt werden, und
  • die Notwendigkeit, Blutmehl enthaltende Pflanzenschutzmittel vor der Verwendung zu schütteln, um das Erzeugnis zu homogenisieren.

Stand: VO (EU) 2021/413

Nr. 27
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern 24-Epibrassinolid
CAS-Nr.: 78821-43-9
CIPAC-Nr.: Entfällt.
IUPAC-Bezeichnung (3aS,5R,6S,7aR,7bS,9aS,10R,12aS,12bS)-10-(2S,3R,4R,5R)- 3,4-Dihydroxy-5,6-dimethylheptan-2-yl-5,6-dihydroxy-7a,9adimethylhexadecahydro-3Hbenzo[c]indeno[5,4-e]oxepin-3-on
Reinheit 1 ≥ 900 g/kg
Datum der
Genehmigung
31.03.2021
Befristung der
Genehmigung
31.03.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts vom 4. Dezember 2020 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Nr. 28
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Wässriger Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der SüßlupineLupinus albus

CAS-Nr.:
Für den Extrakt nicht verfügbar

BLAD-Protein: 1219521-95-5

CIPAC-Nr.:
Nicht zugeteilt

IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Die Mindestreinheit ist für den Extrakt nicht von Bedeutung.

BLAD-Proteingehalt: 195 - 210 g/kg.
Im hergestellten Wirkstoff wurden die folgenden (toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch bedenklichen) relevanten Verunreinigungen ermittelt:

Chinolizidin-Alkaloide insgesamt:
(Lupanin, 13α-OH-Lupanin, 13α-Angeloyloxylupanin, Lupinin, Albin, Angustifolin, 13α-Tigloyloxylupanin, α-Isolupanin, Tetrahydrorhombifolin, Multiflorin, Spartein)

Höchstgehalt: vorläufig auf 0,05 g/kg festgesetzt

Datum der
Genehmigung
27.04.2021
Befristung der
Genehmigung
27.04.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf wässrigen Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der SüßlupineLupinus albus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die erforderlichen Kennzeichnungsvorschriften für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaumbildung und die Haltbarkeit von Verdünnungen der Formulierung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen in Bezug auf Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des hergestellten Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation und
  2. insbesondere den Höchstgehalt der Chinolizidin-Alkaloide (Lupanin, 13α-OH-Lupanin, 13α-Angeloyloxylupanin, Lupinin, Albin, Angustifolin, 13α-Tigloyloxylupanin, α-Isolupanin, Tetrahydrorhombifolin, Multiflorin, Spartein).

Der Antragsteller legt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 27. Oktober 2021 vor.

Stand: VO (EU) 2021/567

Nr. 29
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

max. 0,005 mg/l im technischen Konzentrat Abp1

max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

Datum der
Genehmigung
28.06.2021
Befristung der
Genehmigung
28.06.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  1. die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 2 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
  2. den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2021/917

Nr. 30
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Die Verunreinigung Nikotin darf folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

max. 0,007 mg/l im technischen Konzentrat Abp2

max. 3,87 x 10-5 mg/kg im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (microbial pest control product, MPCP)

(Es wurde berichtet, dass Nikotin in Tomatenpflanzen vorkommt; da der mikrobielle Schädlingsbekämpfungswirkstoff (microbial pest control agent, MPCA) in Tomatenpflanzen hergestellt wird, ist also Nikotin aufgrund der Produktionsmethode vorhanden.)

Datum der
Genehmigung
28.06.2021
Befristung der
Genehmigung
28.06.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1 und Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  1. die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/20122 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
  2. den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2021/917

Nr. 31
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Calciumcarbonat
CAS-Nr. 471-34-1
CIPAC-Nr. 843
IUPAC-Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung: Calciumcarbonat
Reinheit 1 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2021
Befristung der
Genehmigung
31.10.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Calciumcarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2021/1448

Nr. 32
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kaliumhydrogencarbonat
CAS-Nr.
298-14-6
CIPAC-Nr. 853
IUPAC-Bezeichnung IUPAC-Bezeichnung: Kaliumhydrogencarbonat
Reinheit 1 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2021
Befristung der
Genehmigung
31.10.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Kaliumhydrogencarbonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2021/1452

Nr. 33
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus amyloliquefaciens AH2
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens AH2 in technischem Material und Formulierung: 1,0 × 1011 KBE/l (Bandbreite 7 × 1010-7 ×1011).
Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
27.09.2021
Befristung der
Genehmigung
27.09.2036
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm AH2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2021/1455

Nr. 34
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Purpureocillium lilacinum Stamm PL11
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Keine relevanten Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
25.01.2022
Befristung der
Genehmigung
24.01.2037
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  1. die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses durch den Hersteller, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 2 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet ist;
  2. den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene einzustufen sind und eine angemessene persönliche Schutzausrüstung als Bedingung für die Anwendung vorgeschrieben werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2022/4

Nr. 35
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus amyloliquefaciens IT-45
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens IT-45 in technischem Material und Formulierung: mindestens 2 x 1013 KBE/kg, höchstens 6 x 1014 KBE/kg.
Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
27.02.2022
Befristung der
Genehmigung
27.02.2037
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2022/159

Nr. 36
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metarhizium brunneum Stamm Ma 43
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 5 Keine relevanten Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.05.2022
Befristung der
Genehmigung
30.04.2037
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Metarhizium brunneum Stamm Ma 43 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei erücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Stand: VO (EU) 2022/383

Nr. 37
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 7 Der Virusgehalt im technischen Wirkstoff, hergestellt als isoliertes technisches Material, muss mindestens 2,0 × 1011 Okklusionskörper/g betragen.
Datum der
Genehmigung
18.04.2022
Befristung der
Genehmigung
18.04.2037
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:
  • die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses durch den Hersteller, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird 8;
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO (EU) 2022/496

Nr. 38
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate)
IUPAC-Bezeichnung Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.
Reinheit Nähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.
Datum der
Genehmigung
01.09.2022
Befristung der
Genehmigung
30.08.2037
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO (EU) 2022/1251

Nr. 39
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Schafsfett
CAS-Nr.: 98999-15-6
CIPAC-Nr.: 919
IUPAC-Bezeichnung Schafsfett
Reinheit 1 Mindestreinheit von Schafsfett: 100 %
Keine relevante Verunreinigung
Datum der
Genehmigung
01.11.2022
Befristung der
Genehmigung
30.10.2037
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2022/1474

Nr. 40
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Heptamaloxyloglucan
CAS-Nr.:
870721-81-6
CIPAC-Nr.: 851
IUPAC-Bezeichnung a-L-fucopyranosyl-(1→ 2)-β-D-galactopyranosyl-(1→ 2)-α-D-xylopyranosyl-(1→ 6)- [α-D-xylopyranosyl-(1→ 6)-β-D-glucopyranosyl-(1→ 4)]-ß-D-glucopyranosyl-(1→ 4)-D-glucitol
Reinheit 5 ≥ 780 g/kg
Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch und ökologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:
  • Patulin, max. 50 μg/kg
Datum der
Genehmigung
01.03.2023
Befristung der
Genehmigung
28.02.2038
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Heptamaloxyloglucan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2022/2315

Nr. 41
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Fischöl
CAS-Nr.: 8016-13-5
CIPAC-Nr.: 918
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 5 Mindestreinheit des Wirkstoffs wie hergestellt: Fischöl 100 %

Identität relevanter (toxikologisch, ökotoxikologisch und/oder ökologisch bedenklicher) Verunreinigungen im Wirkstoff wie hergestellt:

Höchstgehalte gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 für folgende Verunreinigungen, proportional zu Fischöl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

5 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) 10

20 ng/kg Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) 11

0,5 mg/kg Quecksilber
2 mg/kg Cadmium
10 mg/kg Blei
175 μg/kg nicht dioxinähnliche PCB

Datum der
Genehmigung
01.03.2023
Befristung der
Genehmigung
28.02.2038
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Fischöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2022/2305

Nr. 42
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma atroviride AGR2
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 1 Nominalgehalt an Trichoderma atroviride AGR2 in technischem Material und Formulierung: mindestens: 5 × 1011 KBE/kg
nominal: 1 × 1012 KBE/kg
höchstens: 1 × 1013 KBE/kg. Keine relevanten Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
22.02.2023
Befristung der
Genehmigung
21.02.2038
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride AGR2 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung relevanter Sekundärmetaboliten;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden. Die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung/eines Atemschutzes könnte empfohlen werden, um die dermale und inhalative Exposition zu verringern.

Stand: VO (EU) 2023/216

Nr. 43
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Trichoderma atroviride AT10
IUPAC-Bezeichnung Entfällt
Reinheit 5 Der Nominalgehalt an Trichoderma atroviride AT10 in technischem Material und Formulierung beträgt:
mindestens: 1 × 1011 KBE/kg
nominal: 5 × 1011 KBE/kg
höchstens: 1 × 1012 KBE/kg
Keine relevanten Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
20.02.2023
Befristung der
Genehmigung
20.02.2038
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Trichoderma atroviride AT10 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung relevanter Sekundärmetaboliten;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden. Die Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung/eines Atemschutzes könnte in Betracht gezogen werden, um die dermale und inhalative Exposition zu verringern.

Stand: VO (EU) 2023/199

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

2) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf

3) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.

4) Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 155 vom 11.06.2011 S. 127).

5) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem (im betreffenden) Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

6) Der betreffende Wirkstoff wurde ursprünglich als Verticillium lecanii genehmigt; später erhielt er aus wissenschaftlichen Gründen jedoch die Bezeichnung Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, welche zuletzt wiederum in die Bezeichnung Akanthomyces muscarius Stamm Ve6 geändert wurde, unter der die Erneuerung der Genehmigung erfolgt ist.

7) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

8) https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.

9) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10).

10) Ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

11) Ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO).


Nr.
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung
Reinheit 1
Datum der
Genehmigung
Befristung der
Genehmigung
Sonderbestimmungen

Teil E
Substitutionskandidaten
15 15a 16 16a 17 17a 18 18a 19 19a 20 20a 21 21a 21b 22 23

Nr. 1
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Flumetralin
CAS-Nr. 62924-70-3
CIPAC Nr. 971
IUPAC-Bezeichnung N-(2-Chlor-6-fluorobenzyl)-N-ethyl-α,α,α-trifluoro-2,6-dinitro-p-toluidin
Reinheit 1 980 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung Nitrosamin (berechnet als Nitroso-Dimethylamin) darf 0,001 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

Datum der
Genehmigung
11.12.2015
Befristung der
Genehmigung
11.12.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flumetralin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf:
  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für pflanzenfressende Säugetiere;
  4. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung);
  2. Übereinstimmung der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummern 1 und 2 spätestens am 11. Juni 2016 vor.

Stand: VO'en (EU) 2022/1480; 2015/2105

Nr. 2
Gebräuchliche Bezeichnung,
Kennnummern
Esfenvalerat
CAS-Nr.: 66230-04-4
CIPAC-Nr.: 481
IUPAC-Bezeichnung (αS)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl-(2S)-2-(4-chlorphenyl)- 3-methylbutyrat
Reinheit 1 830 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2023
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Esfenvalerat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Risiko, das von Esfenvalerat und dem 2SαR-Isomer von Fenvalerat für Wasserorgansimen ausgeht, einschließlich des Risikos der Bioakkumulation im Rahmen der Lebensmittelkette;
  • das Risiko für Honigbienen und Nichtzielarthropoden;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO'en (EU) 2022/1480; 2015/2047

Nr. 3
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Metsulfuron-methyl
CAS-Nr. 74223-64-6
CIPAC-Nr. 441.201
IUPAC-Bezeichnung Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl) benzoat
Reinheit 1 967 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2016
Befristung der
Genehmigung
31.03.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metsulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • den Verbraucherschutz;
  • den Schutz des Grundwassers;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2016 bestätigende Informationen über das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist.

Stand: VO'en (EU) 2023/114; 2016/139

Nr. 4
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Benzovindiflupyr
CAS-Nr.: 1072957-71-1
CIPAC-Nr.: nicht verfügbar
IUPAC-Bezeichnung N-[(1RS,4SR)-9-(Dichlormethylen)-1,2,3,4-tetrahydro-1,4-methanonaphthalen-5-yl]- 3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid
Reinheit 1 960 g/kg (50/50)
Racemat
Datum der
Genehmigung
02.03.2016
Befristung der
Genehmigung
02.03.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Benzovindiflupyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
  2. die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;
  3. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß den Nummern 1 und 2 zu übermittelnden Informationen bis zum 2. September 2016 und die gemäß Nummer 3 zu übermittelnden Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

Stand: VO'en (EU) 2023/114; 2016/177

Nr. 5
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Lambda-Cyhalothrin
CAS-Nr. 91465-08-6
CIPAC-Nr. 463
IUPAC-Bezeichnung 1:1-Gemisch von

(R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1S,3S)-3-[(Z)-2-chlor- 3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2 dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3- phenoxybenzyl (1R,3R)-3- [(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat oder von (R)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1S)-cis-3-[(Z)-2-chlor- 3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat und (S)-α-Cyano-3- phenoxybenzyl (1R)-cis-3- [(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

Reinheit 1 900 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2016
Befristung der
Genehmigung
31.03.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;
  • das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2023/114; 2016/146

Nr. 6
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Prosulfuron
CAS-Nr. 94125-34-5
CIPAC-Nr. 579
IUPAC-Bezeichnung 1-(4-Methoxy-6-methyl-triazin-2-yl)-3- [2-(3,3,3-trifluorpropyl)-phenylsulfonyl]-harnstoff
Reinheit 1 950 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung 2-(3,3,3-Trifluorpropyl)-benzensulfonamid darf 10 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

Datum der
Genehmigung
01.05.2017
Befristung der
Genehmigung
31.07.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;
  • das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO'en (EU) 2021/574; 2020/2007; 2017/375

Nr. 7
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pendimethalin
CAS-Nr. 40487-42-1
CIPAC-Nr. 357
IUPAC-Bezeichnung N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xyliden
Reinheit 1 900 g/kg
1,2-Dichlorethan ≤ 1 g/kg
Gesamtgehalt an N-Nitroso-Verbindungen: max. 100 ppm, davon N-Nitroso-pendimethalin: < 45 ppm.
Datum der
Genehmigung
01.09.2017
Befristung der
Genehmigung
30.11.2024
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pendimethalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist. Das in den Unterlagen zur Toxizität verwendete Versuchsmaterial ist mit der Spezifikation des technischen Materials zu vergleichen und entsprechend zu überprüfen;
  • den Schutz der Anwender;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. das Bioakkumulationspotenzial und insbesondere einen verlässlichen BCF-Wert für den Blauen Sonnenbarsch (Lepomis macrochirus);
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2018. Der Antragsteller übermittelt die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO'en (EU) 2020/2007; 2017/1114

Nr. 8
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Imazamox
CAS-Nr. 114311-32-9
CIPAC-Nr. 619
IUPAC-Bezeichnung 2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazol-2-yl]-5-methoxymethylnicotinsäure
Reinheit 1 ≥ 950 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Cyanid-Ion (CN-) darf 5 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.
Datum der
Genehmigung
01.11.2017
Befristung der
Genehmigung
31.01.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Imazamox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Verbraucher,
  • den Schutz von Wasserpflanzen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen,
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in gefährdeten Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch Imazamox und die Metaboliten CL 312622 und CL 354825 eingeleitet werden.

Stand: VO'en (EU) 2020/2007;2017/1531

Nr. 9
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Propyzamid
CAS-Nr. 23950-58-5
CIPAC-Nr. 315
IUPAC-Bezeichnung 3,5-Dichloro-N-(1,1-dimethylprop-2-inyl) benzamid
Reinheit 1 920 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2018
Befristung der
Genehmigung
30.06.2025
Sonderbestimmungen Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Propyzamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender;
  • den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Nichtzielpflanzen, Boden- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Insbesondere muss eine persönliche Schutzausrüstung (dazu zählen Handschuhe, Schutzanzug und festes Schuhwerk) getragen werden, um sicherzustellen, dass der AOEL-Grenzwert für den Anwender nicht überschritten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. den Abschluss der Bewertung des toxikologischen Profils von Metaboliten, die in signifikanter Konzentration in Hauptkulturen und Folgekulturen festgestellt worden sind;
  2. die Abbaugeschwindigkeit des Hauptmetaboliten RH- 24580 im Boden;
  3. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen bis zum 31. Oktober 2018 und die unter Nummer 2 aufgeführten Informationen bis zum 30. April 2019 vor. Der Antragsteller übermittelt die unter Nummer 3 aufgeführten bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2018/755

Nr. 10
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Kupferverbindungen:
Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305
Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 oder 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602
Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603
Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604
Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306
IUPAC-Bezeichnung Kupfer(II)-hydroxid
Dikupferchloridtrihydroxid
Kupferoxid
nicht zugeteilt
nicht zugeteilt
Reinheit 1 ≥ 573 g/kg
≥ 550 g/kg
≥ 820 g/kg
≥ 245 g/kg
≥ 490 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Arsen: max. 0,1 mg/g Cu
Kadmium: max. 0,1 mg/g Cu
Blei: max. 0,3 mg/g Cu
Nickel: max. 1 mg/g Cu
Cobalt max. 3 mg/kg
Quecksilber: max. 5 mg/kg
Chrom: max. 100 mg/kg
Antimon: max. 7 mg/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2019
Befristung der
Genehmigung
31.12.2025
Sonderbestimmungen Nur Verwendungen, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt, sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und andere Risikominderungsmaßnahmen vorschreiben;
  • den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, wie die Einrichtung von Pufferzonen, ergriffen werden;
  • die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei die natürliche Grundbelastung des Anwendungsortes mit Kupfer sowie, falls Informationen dazu vorliegen, Kupfereinträge aus anderen Quellen zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten können insbesondere beschließen, eine maximale jährliche Aufwandmenge von höchstens 4 kg/ha Kupfer festzusetzen.

Stand: VO (EU) 2018/1981

Nr. 11
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Methoxyfenozid
CAS-Nr. 161050-58-4
CIPAC-Nr. 656
IUPAC-Bezeichnung N-tert-Butyl-N'-(3-methoxy-o-toluoyl)-3,5-xylohydrazid
Reinheit 1 ≥ 970 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Tertbutylhydrazin < 0,001 g/kg

RH-116267 < 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
1. April 2019
Befristung der
Genehmigung
31. März 2026
Sonderbestimmungen Nur Anwendungen in Gewächshäusern sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Methoxyfenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko einer Anreicherung im Boden;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arthropoden, Sediment- und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. eine vergleichende In-vitro-Metabolismusstudie zu Methoxyfenozid bis zum 1. April 2020;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, binnen zwei Jahren nach der Annahme eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Im Einklang mit Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 2 geänderten Fassung, übermittelt der Antragsteller ferner bis zum 1. Februar 2021 eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer thyroiden endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Stand: VO (EU)2019/158

Nr. 12 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Alpha-Cypermethrin

CAS-Nr. 67375-30-8
CIPAC-Nr. 454

Stand: VO (EU) 2021/795

Nr. 13
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Etoxazol
CAS-Nr. 153233-91-1
CIPAC-Nr. 623
IUPAC-Bezeichnung (RS)-5-tertbutyl-2-[2-(2,6-difluorophenyl)-4,5-dihydro1,3-oxazol-4-yl]phenetole
Reinheit 3 > 948 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2021
Befristung der
Genehmigung
31.01.2028
Sonderbestimmungen Nur Anwendungen bei Zierpflanzen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Etoxazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • mögliche Aufnahme persistenter Bodenmetaboliten in Folgekulturen;
  • den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 5. Januar 2023 bestätigende Informationen in Bezug auf Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor, einschließlich einer aktualisierten Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weiterer Informationen.

Stand: VO (EU) 2020/2105

Nr. 14
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Cypermethrin
CAS-Nr. 52315-07-8
CIPAC-Nr. 332
IUPAC-Bezeichnung (RS)α-cyano-3-phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate
oder
(RS)α-cyano-3-phenoxybenzyl-(1RS)-cis-trans-3-(2,2-dichlorovinyl)-2,2-dimethylcyclopropanecarboxylate
Reinheit 1 920 g/kg
cis:trans: 40/60 bis 60/40
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
Hexan: 5 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2022
Befristung der
Genehmigung
31.01.2029
Sonderbestimmungen Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.
Bei der Zulassung von Cypermethrin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien ist zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden, einschließlich Bienen, Folgendes erforderlich:
  • Es müssen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Abdrift so zu reduzieren, dass die Exposition gegenüber dem Wirkstoff außerhalb der Anbaugebiete ≤ 5,8 mg/ha beträgt und dass darüber hinaus bei Anwendungen im Frühjahr die Konzentrationen des Wirkstoffs in Wasserkörpern ≤ 0,0038 μg/l betragen;
  • nur Anwendungen außerhalb der Blütezeit der Kulturen und bei Nichtvorhandensein blühender Unkräuter dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cypermethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden, einschließlich Bienen;
  • die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;
  • die technische Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Wirkstoffs.

Wenn sie es für sinnvoll erachten, legen die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Überwachungsanforderungen fest, um die Überwachung gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/60/EG 4 und 2009/128/EG 5 zu ergänzen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. das toxikologische Profil der Metaboliten mit 3-Phenoxybenzoyl-Anteil;
  2. die relative Toxizität der einzelnen Cypermethrin-Isomere, insbesondere des Enantiomers (1S cisα R);
  3. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
  4. die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung.

Der Antragsteller übermittelt Folgendes:

  • die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 15. Dezember 2022,
  • die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 15. Dezember 2023 und
  • die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung - durch die Kommission - eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Hinsichtlich des Anhangs II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung übermittelt der Antragsteller bis zum 15. Dezember 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Stand: VO (EU) 2021/2049

1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

2) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 33).

3) Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

4) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

5) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71).


Nr.
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung
Reinheit 1
Datum der
Genehmigung
Befristung der
Genehmigung
Sonderbestimmungen


ENDE

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