umwelt-online: VO(EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der VO (EG) Nr. 216/2008 (2)

zurück

Kapitel 4
Besondere Anforderungen an den Prüfer für Klassenberechtigungen - CRE

FCL.1005.CRE CRE - Rechte14 15 19 20

Die Rechte eines CRE umfassen die Durchführung des Folgenden für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:

  1. praktische Prüfungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen;
  2. Befähigungsüberprüfungen für:
    1. Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen;
    2. Verlängerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen und mindestens 450 Flugstunden unter IFR absolviert hat;
    3. Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE(a) erfüllt;
    4. (Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
      Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der Prüfer mindestens 1.500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE(a)(2) erfüllt. )
      (Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
      Verlängerung und Erneuerung von BIR, sofern der CRE Folgendes absolviert hat:
      1. 1.500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen und
      2. 450 Stunden Flugzeit unter IFR und )
  3. praktische Prüfungen für die Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe.

FCL.1010.CRE CRE - Anforderungen19

Bewerber um eine CRE- Berechtigung müssen:

  1. Inhaber einer CPL(A), MPL(A) oder ATPL(A) mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein oder gewesen sein und Inhaber einer PPL(A) sein;
  2. Inhaber eines CRI- oder FI-Zeugnisses mit Lehrberechtigung für die entsprechende Klasse oder das entsprechende Muster sein;
  3. 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben.

Kapitel 5
Besondere Anforderungen an den Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen - IRE

FCL.1005.IRE IRE - Rechte14 20

(Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
Die Rechte des Inhabers einer IRE-Berechtigung bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von EIR- oder IR-Berechtigungen und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von EIR- oder IR-Berechtigungen. )

(Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359

Die Rechte von Inhabern einer Berechtigung als Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von BIR oder IR und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von BIR oder IR. )

FCL.1010.IRE - Voraussetzungen19

a) IRE(A)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Flugzeuge müssen Inhaber eines IRI(A)- oder FI(A)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(A) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

  1. 2000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen und
  2. 450 Flugstunden unter IFR, davon 250 Stunden als Lehrberechtigter.

b) IRE(H)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Hubschrauber müssen Inhaber eines IRI(H)- oder FI(H)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(H) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

  1. 2000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern und
  2. 300 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Hubschraubern, davon 200 Stunden als Lehrberechtigter.

c) IRE(As)

Bewerber um eine IRE-Berechtigung für Luftschiffe müssen Inhaber eines IRI(As)- oder FI(As)-Zeugnisses sein, das zur Durchführung von Schulungen für die IR(As) berechtigt, und Folgendes absolviert haben:

  1. 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen und
  2. 100 Flugstunden Instrumentenflugzeit auf Luftschiffen, davon 50 Stunden als Lehrberechtigter.

Kapitel 6
Besondere Anforderungen an den Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - SFE

FCL.1005.SFE - Rechte und Bedingungen19

a) SFE für Flugzeuge (SFE(A)) und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (SFE(PL))

Die Rechte von SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (5), in dem betreffenden FSTD:

  1. praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit;
  2. Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn die Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat;
  3. praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A);
  4. praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen in Punkt FCL.925 erfüllt hat;
  5. Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.

b) SFE für Hubschrauber (SFE(H))

Die Rechte von SFE(H) umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS oder, für die Beurteilungen gemäß Punkt (4), in dem betreffenden FSTD:

  1. praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen;
  2. Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IR-Berechtigungen, wenn diese Überprüfungen mit der Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung kombiniert werden und sofern der Prüfer innerhalb des letztes Jahres vor der Befähigungsüberprüfung eine Befähigungsüberprüfung für das Luftfahrzeugmuster einschließlich der Instrumentenflugberechtigung bestanden hat;
  3. praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H);
  4. Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE(A) vollendet und eine besondere Ausbildung für die Kompetenzbeurteilung gemäß Punkt FCL.1015(b) erhalten hat.

FCL.1010.SFE - Voraussetzungen19 20

a) SFE(A)

Antragsteller für den Erwerb einer SFE(A)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Flugzeuge mit mehreren Piloten:
    1. sie müssen Inhaber einer ATPL(A) und einer Musterberechtigung (gewesen) sein,
    2. sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für das entsprechende Flugzeugmuster sein und
    3. sie müssen mindestens 1.500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben,
  2. technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
    1. sie müssen Inhaber einer CPL(A) oder ATPL(A) und einer Musterberechtigung sein,
    2. sie müssen Inhaber einer SFI(A)-Berechtigung für die entsprechende Flugzeugklasse oder das entsprechende Flugzeugmuster sein und
    3. sie müssen mindestens 500 Stunden Flugzeit als Pilot auf Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben,
  1. sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(A) oder SFI(A) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.

b) SFE(H)

Bewerber um eine SFE(H)-Berechtigung müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie müssen Inhaber einer ATPL(H) und einer Klassenberechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein oder gewesen sein;
  2. sie müssen Inhaber einer SFI(H)-Berechtigung für das entsprechende Hubschraubermuster sein;
  3. sie müssen mindestens 1000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten nachweisen;
  4. sie müssen für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als TRI(H) oder SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben.

Kapitel 7
Besondere Anforderungen an Prüfer für Fluglehrer - FIE

FCL.1005.FIE FIE - Rechte und Bedingungen20

a) FIE(A). Die Rechte eines FIE auf Flugzeugen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(A), CRI(A), IRI(A) und TRI(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.

b) FIE(H). Die Rechte eines FIE auf Hubschraubern bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(H), IRI(H) und TRI(H) auf Hubschraubern mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.

c) FIE(As). Die Rechte eines FIE auf Luftschiffen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen für Luftschiffe, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist.

FCL.1010.FIE FIE - Voraussetzungen20

a) FIE(A). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Flugzeuge müssen:

im Falle von Bewerbern, die Kompetenzbeurteilungen durchführen möchten:

  1. Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein,
  2. 2.000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben und
  3. mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.

b) FIE(H). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Hubschrauber müssen:

  1. Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein,
  2. 2.000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben,
  3. mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben.

c) FIE(As). Bewerber um eine FIE-Berechtigung für Luftschiffe müssen:

  1. 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben,
  2. mindestens 20 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine FI(AS)-Berechtigung ausgebildet haben,
  3. Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein.

.(Gültig bis 30.01.2022 gem. VO (EU) 2018/1974

Anrechnung theoretischer Kenntnisse  Anlage 114 15 18 19 20

A. Anrechnung theoretischer Kenntnisse für die Erteilung einer Pilotenlizenz - Brückenausbildung und Prüfungsanforderungen

1. LAPL und PPL 20

1.1 Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.120(a) angerechnet.

1.2 Für die Erteilung einer LAPL oder PPL werden dem Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse auf die Anforderungen in Bezug auf die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt FCL.215(a) angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für Antragsteller für den Erwerb einer LAPL oder einer PPL, die Inhaber einer nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission ausgestellten BPL oder einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, mit Ausnahme des Sachgebiets "Navigation", das nicht angerechnet werden darf.

1.2a - gestrichen -

1.3 Für die Erteilung einer PPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und die Theorieprüfung angerechnet.

1.4. Abweichend von Punkt 1.2 muss der Inhaber einer SPL, die nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 mit Rechten für das Führen von TMG erteilt wurde, für den Erwerb einer LAPL(A) nachweisen, dass er über ein angemessenes Niveau von Theoriekenntnissen für die Klasse der einmotorigen Landflugzeuge mit Kolbenmotor nach Punkt FCL.135.A(a)(2) verfügt.

2. CPL

2.1 Ein Bewerber um eine CPL, der Inhaber einer CPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie ist, muss eine Brückenausbildung in theoretischen Kenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den CPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.

2.2. Der Bewerber muss Prüfungen der theoretischen Kenntnisse wie in diesem Teil definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:

021 - Allgemeine Flugzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke, Rettungsmittel,

022 - Allgemeine Flugzeugkunde: Bordinstrumente,

032/034 - Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern,

070 - Betriebliche Verfahren und

080 - Grundlagen des Fliegens.

2.3. Einem Bewerber um eine CPL, der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

3. ATPL

3.1 Ein Bewerber um eine ATPL, der Inhaber einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie ist, muss eine Brückenausbildung in theoretischen Kenntnissen bei einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den ATPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.

3.2. Der Bewerber muss Prüfungen der theoretischen Kenntnisse wie in diesem Teil definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:

021 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke, Rettungsmittel,

022 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,

032/034 - Leistung Flugzeuge bzw. Hubschrauber,

070 - Betriebliche Verfahren und

080 - Grundlagen des Fliegens.

3.3 Einem Bewerber um eine ATPL(A), der die entsprechende theoretische Prüfung für eine CPL(A) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse im Sachgebiet VFR-Kommunikation angerechnet.

3.4 Einem Bewerber um eine ATPL(H), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL(H) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

3.5 Einem Bewerber um eine ATPL(A), der die entsprechende theoretische Prüfung für eine IR(A) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse im Sachgebiet IFR-Kommunikation angerechnet.

3.6 Einem Bewerber um eine ATPL(H) mit einer IR(H), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL(H) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

4. IR

(Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
4.1. Einem Bewerber um eine IR oder eine EIR, der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

(Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
4.1. Antragstellern für den Erwerb einer IR oder BIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für den Erwerb einer CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen in Bezug auf die Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

4.2 Ein Bewerber um eine IR(H), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine ATPL(H) VFR bestanden hat, muss die folgenden Prüfungsfächer bestehen:

.(Gültig ab 31.01.2022 gem. VO (EU) 2018/1974

Anrechnung von Theoriekenntnissen Anlage 114 15 18

Anrechnung von Theoriekenntnissen in derselben oder einer anderen Kategorie von Luftfahrzeugen - Anforderungen an die Brückenausbildung und Prüfung

1. LAPL, PPL, BPL und SPL

1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden den Inhabern einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die Theoriekenntnisse vollständig auf die allgemeinen Sachgebiete gemäß FCL.120 Buchstabe a angerechnet.

1.2. Ungeachtet Nummer 1.1 müssen Inhaber einer Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie für die Erteilung einer LAPL, PPL, BPL oder SPL Theorieunterricht erhalten und Theorieprüfungen auf dem entsprechenden Niveau in den folgenden Sachgebieten ablegen:

1.3. Für die Erteilung einer PPL, BPL oder SPL wird Bewerbern, die Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie sind, dies auf die Anforderungen bezüglich des Theorieunterrichts und der Prüfung angerechnet.

1.4. Ungeachtet Nummer 1.2 müssen Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung für die Erteilung einer LAPL(A) einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse für die Klasse SEP(Land) gemäß FCL.135.A Buchstabe a Nummer 2 nachweisen.

2. CPL

2.1. Bewerber um eine CPL, die Inhaber einer CPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang an einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den CPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.

2.2. Bewerber müssen Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:

021 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel,

022 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,

032/034 - Leistungsflugzeuge bzw. Hubschrauber

070 - betriebliche Verfahren und

080 - Grundlagen des Fliegens.

2.3. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den Sachgebieten "menschliches Leistungsvermögen" und "Meteorologie" angerechnet, sofern sie nicht den IR-Ausbildungslehrgang nach Anlage 6 Abschnitt Aa dieses Anhangs (Teil-FCL) absolviert haben.

2.4. Bewerbern um eine CPL, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine IR oder EIR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet "Kommunikation" angerechnet.

3. ATPL

3.1. Bewerber um eine ATPL, die Inhaber einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen eine Brückenausbildung in Theoriekenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang bei einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den ATPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.

3.2. Bewerber müssen Theorieprüfungen wie in diesem Anhang (Teil-FCL) definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:

021 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke und Rettungsmittel,

022 - Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,

032/034 - Leistungsflugzeuge bzw. Hubschrauber

070 - betriebliche Verfahren und

080 - Grundlagen des Fliegens.

3.3. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine CPL(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet "Kommunikation" angerechnet.

3.4. Bewerbern um eine ATPL(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

3.5. Bewerbern um eine ATPL(A), die die entsprechende Theorieprüfung für eine IR(A) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse im Sachgebiet "Kommunikation" angerechnet.

3.6. Bewerbern um eine ATPL(H) mit einer IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL(H) bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

4. IR

4.1. Bewerbern um eine IR oder eine EIR, die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der Theoriekenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:

4.2. Bewerber um eine IR(H), die die entsprechenden Theorieprüfungen für eine ATPL(H) VFR bestanden haben, müssen die folgenden Prüfungsfächer bestehen:

.

Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit  Anlage 2


Niveau Aussprache Struktur Vokabular Flüssigkeit Verständnis Interaktion
Expertenniveau
(Niveau 6)
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z.B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. Versteht in nahezu allen
Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten.
Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.
Erweitertes Niveau
(Niveau 5)
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann angemessenen Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis.

Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt und/oder Akzent) oder Registern zu verstehen.

Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.
Einsatzfähigkeit
(Niveau 4)
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Variation beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen aufrecht. Handhabt offensichtliche Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.

Anmerkung: Ursprünglicher Text von Anlage 2 nun AMC, siehe auch Erläuterung.

.

Ausbildungsgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL  Anlage 314 20

1. In dieser Anlage werden die Anforderungen für die verschiedenen Ausbildungsgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL mit und ohne IR beschrieben.

2. Ein Bewerber, der während eines Ausbildungslehrgangs an eine andere ATO wechseln möchte, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine formelle Beurteilung der weiteren noch erforderlichen Ausbildungsstunden stellen.

A. Integrierter ATP-Lehrgang - Flugzeuge18 19 20

Allgemeines

1. Ziel des integrierten ATP(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit mehreren Piloten tätig sein und die CPL(A)/IR erlangen können.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können.

4. Der Lehrgang muss Folgendes beinhalten:

  1. Theorieunterricht bis auf ATPL(A)-Kenntnisstand,
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug,
  3. Ausbildung in MCC für den Betrieb von Flugzeugen mit mehreren Piloten und
  4. UPRT nach FCL.745.A., sofern die Bewerber diesen Ausbildungslehrgang nicht bereits vor Beginn des integrierten ATP-Lehrgangs absolviert haben.

5. Bewerber, die nicht den gesamten ATP(A)-Lehrgang absolvieren oder nicht absolvieren können, können bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der Theoriekenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen.

7.1 Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen umfassen.

7.2. Der Theorieunterricht in UPRT ist nach FCL.745.a zu erteilen. )

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

8. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer ATPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

9. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss insgesamt mindestens 195 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 55 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 195 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 95 Stunden Ausbildung mit Fluglehrer, wovon bis zu 55 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen,
  2. 70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden;
  3. 50 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen,
  4. 5 Flugstunden Flugzeit bei Nacht, einschließlich 3 Stunden Ausbildung mit Fluglehrer, die mindestens Folgendes umfassen muss:
    1. 1 Stunde Überlandflug,
    2. fünf Alleinstarts und
    3. fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand,
  5. UPRT-Flugunterricht nach FCL.745.A,
  6. 115 Stunden Instrumentenflugzeit, die mindestens Folgendes beinhalten müssen:
    1. 20 Stunden als SPIC,
    2. 15 Stunden MCC, wofür ein FFS oder ein FNPT II verwendet werden kann,
    3. 50 Stunden Instrumentenflug-Ausbildung, wovon bis zu:
      1. 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I sein können oder
      2. (Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
        40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II, FTD 2 oder FFS, wovon bis zu 10 Stunden in einem FNPT I durchgeführt werden dürfen. )
        (Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
        Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet. )

    Bewerbern, die Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet;

  7. 5 Stunden in einem Flugzeug, das
    1. für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassen ist und
    2. mit einem Verstellpropeller und Einziehfahrwerk ausgerüstet ist.

Praktische Prüfung

10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen.

B. Modularer ATP-Lehrgang - Flugzeuge

1. Bewerber um eine ATPL(A), die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen:

  1. mindestens Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(A) sein und mindestens die folgende Anzahl Stunden theoretischen Unterricht absolvieren:
    1. für Bewerber, die Inhaber einer PPL(A) sind: 650 Stunden;
    2. für Bewerber, die Inhaber einer CPL(A) sind: 400 Stunden;
    3. für Bewerber, die Inhaber einer IR(A) sind: 500 Stunden;
    4. für Bewerber, die Inhaber einer CPL(A) und einer IR(A) sind: 250 Stunden.

Der theoretische Unterricht muss abgeschlossen sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird.

C. Integrierter CPL/IR-Lehrgang - Flugzeuge19 20

Allgemeines

1. Ziel des integrierten CPL(A)- und IR(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten tätig sein und die CPL(A)/IR erlangen können.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(A)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)- und IR-Kenntnisstand sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL/IR(A)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) und einer IR entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

8. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss mindestens 180 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 40 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 180 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 80 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen;
  2. 70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC-Flugzeit gerechnet werden;
  3. 50 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
  4. 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen, sowie
  5. 100 Stunden Instrumentenflugzeit, die mindestens Folgendes beinhalten müssen:
    1. 20 Stunden als SPIC sowie
    2. 50 Stunden Instrumentenflug-Ausbildung, wovon bis zu:
      1. 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I sein können, oder
      2. 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II, FTD 2 oder FFS sein können, wovon bis zu 10 Stunden in einem FNPT I durchgeführt werden können.

    (Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet. )
    (Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet. )

  6. 5 Stunden müssen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk durchgeführt werden.

Praktische Prüfungen

9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung und die praktische IR-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen Flugzeug oder auf einem einmotorigen Flugzeug ablegen.

D. Integrierter CPL-Lehrgang - Flugzeuge19 20

Allgemeines

1. Ziel des integrierten CPL(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(A) erforderlich ist.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)-Kenntnisstand sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(A)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

8. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss mindestens 150 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 150 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 80 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen;
  2. 70 Stunden als PIC, wovon bis zu 55 Stunden als SPIC absolviert werden können;
  3. 20 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
  4. 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen;
  5. (Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FTD 2, FNPT II oder FFS sein dürfen. Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet; )
    (Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FTD 2, FNPT II oder FFS sein dürfen. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet. )
  6. 5 Stunden, durchzuführen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk.

Praktische Prüfung

9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen Flugzeug oder auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen.

E. Modularer CPL-Lehrgang - Flugzeuge19 20

Allgemeines

1. Ziel des modularen CPL(A)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(A) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(A) erforderlich ist.

2. Vor Beginn eines modularen CPL(A)-Lehrgangs muss ein Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(A) sein.

3. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:

  1. (Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    150 Flugstunden absolviert haben.

    Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 150 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen angerechnet werden:

    1. 20 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist;
    2. 50 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist;
    3. 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen;
    4. 20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist;
    5. 50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist. )

    (Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    150 Stunden Flugzeit absolviert haben, davon 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen.

    Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Flugzeugen können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 150 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen angerechnet werden:

    1. 20 Stunden auf Hubschraubern, wenn der Antragsteller Inhaber einer PPL(H) ist,
    2. 50 Stunden auf Hubschraubern, wenn der Antragsteller Inhaber einer CPL(H) ist,
    3. 10 Stunden auf TMG oder Segelflugzeugen,
    4. 20 Stunden auf Luftschiffen, wenn der Antragsteller Inhaber einer PPL(As) ist,
    5. 50 Stunden auf Luftschiffen, wenn der Antragsteller Inhaber einer CPL(As) ist. )
  2. die Anforderungen für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge gemäß Abschnitt H erfüllt haben, wenn für die praktische Prüfung ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet werden soll.

4. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt.

5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)-Kenntnisstand sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

8. Bewerber ohne eine IR müssen mindestens 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erhalten, einschließlich 10 Stunden Instrumentenausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, einem FNPT I oder II, einem FTD 2 oder einem FFS sein können.

(Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
9. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies mit bis zu 5 Stunden auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Fluglehrer angerechnet, in welchem Fall mindestens 5 Stunden Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug erteilt werden müssen. Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug- Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. )

(Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
9. Antragstellern, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, wird dies auf die Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer angerechnet. Antragstellern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies mit bis zu 5 Stunden auf die Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer angerechnet, wobei mindestens 5 Stunden Instrumentenausbildungszeit mit Fluglehrer auf einem Flugzeug absolviert werden müssen. Antragstellern, die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. )

10.

  1. Bewerbern mit einer gültigen IR müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Fluglehrer erteilt werden.
  2. Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen.

11. Mindestens 5 Stunden müssen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk durchgeführt werden.

Erfahrung

12. Ein Bewerber um eine CPL(A) muss mindestens 200 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes beinhalten:

  1. 100 Stunden als PIC, davon 20 Stunden Überlandflug als PIC, einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
  2. 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen, sowie
  3. (Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder FNPT II oder FFS sein dürfen. Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet; )
    (Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
    10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FNPT II oder FFS sein dürfen. Antragsteller(n), die Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sind, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet. )
  4. 6 Flugstunden müssen in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden, wenn die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführt wird.
  5. Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 200 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden:
    1. 30 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist, oder
    2. 100 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist, oder
    3. 30 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder
    4. 30 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist, oder
    5. 60 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist.

Praktische Prüfung

13. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen oder auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen.

F. Integrierter ATP/IR-Lehrgang - Hubschrauber

Allgemeines

1. Ziel des integrierten ATP(H)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Hubschraubern mit mehreren Piloten tätig sein und die CPL(H)/IR erlangen können.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:

  1. 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
  2. 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf ATPL(H)- und IR-Kenntnisstand;
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug sowie
  3. Ausbildung in MCC für den Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten ATP(H)/IR-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische ATP(H)/IR-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen.

7. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden Übungen im theoretischen Unterricht umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

8. Ein Bewerber muss einen den Rechten des Inhabers einer ATPL(H) und einer IR angemessenen Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

9. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 195 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 195 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 140 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
    1. 75 Stunden Sichtausbildung Folgendes beinhalten können:
      1. 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
      2. 25 Stunden in einem FTD 2,3 oder
      3. 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
      4. 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG;
    2. 50 Stunden Instrumentenausbildung Folgendes beinhalten können:
      1. bis zu 20 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III oder
      2. 10 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT 1 oder einem Flugzeug;
    3. 15 Stunden MCC, wofür ein Hubschrauber-FFS oder ein Hubschrauber-FTD 2,3(MCC) oder FNPT II/III(MCC) verwendet werden kann.

      Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten Hubschrauber-FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den Hubschrauber-FNPT II/III gewährt wird.

  2. 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden.
  3. 50 Stunden Überlandflug einschließlich 10 Stunden Überlandflug als SPIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
  4. 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht- Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen;
  5. 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen:
    1. 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit und
    2. 40 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung umfassen müssen.

Praktische Prüfungen

10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen und die Anforderungen für die MCC-Ausbildung erfüllen.

G. Integrierter ATP-Lehrgang - Hubschrauber

Allgemeines

1. Ziel des integrierten ATP(H)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Hubschraubern mit mehreren Piloten auf VFR- Rechte beschränkt tätig sein und die CPL(H) erlangen können.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:

  1. 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
  2. 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf ATPL(H)-Kenntnisstand;
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug sowie
  3. Ausbildung in MCC für den Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten ATP(H)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische ATP(H)-Lehrgang muss mindestens 650 Unterrichtsstunden umfassen.

7. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 20 Stunden Übungen im theoretischen Unterricht umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

8. Bewerber müssen einen Kenntnisstand entsprechend den einem Inhaber einer ATPL(H) verliehenen Rechten nachweisen.

Flugausbildung

9. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 150 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 150 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 95 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
    1. 75 Stunden Sichtausbildung Folgendes beinhalten können:
      1. 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
      2. 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder
      3. 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
      4. 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG;
    2. 10 Stunden Instrumentengrundausbildung 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug enthalten können;
    3. 10 Stunden MCC, wofür ein Hubschrauber: Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3(MCC) oder FNPT II/III(MCC) verwendet werden kann.

    Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten Hubschrauber-FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den Hubschrauber- FNPT II/III gewährt wird.

  2. 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden;
  3. 50 Stunden Überlandflug einschließlich 10 Stunden Überlandflug als SPIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
  4. 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht- Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.

Praktische Prüfungen

10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber ablegen und die MCC-Anforderungen erfüllen.

H. Modularer ATP-Lehrgang - Hubschrauber

1. Bewerber um eine ATPL(H), die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen Inhaber mindestens einer PPL(H) sein und mindestens die folgenden Stunden Ausbildung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten absolvieren:

  1. falls der Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(H) ist: 550 Stunden;
  2. falls der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist: 300 Stunden.

2. Bewerber um eine ATPL(H)/IR, die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen Inhaber mindestens einer PPL(H) sein und mindestens die folgenden Stunden Ausbildung absolvieren:

  1. falls der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist: 650 Stunden;
  2. falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist: 400 Stunden;
  3. falls der Bewerber Inhaber einer IR(H) ist: 500 Stunden;
  4. falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) und einer IR(H) ist: 250 Stunden.

I. Integrierter CPL/IR-Lehrgang - Hubschrauber

Allgemeines

1. Ziel des integrierten CPL(H)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie als alleiniger Pilot auf mehrmotorigen Hubschraubern tätig sein und die CPL(H)/IR für mehrmotorige Hubschrauber erlangen können.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(H)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:

  1. 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
  2. 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)- und IR-Kenntnisstand und die erstmalige Musterberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(H)/IR-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(H)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) und einer IR entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 180 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 180 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 125 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
    1. 75 Stunden Sichtausbildung, die Folgendes beinhalten können:
      1. 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
      2. 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder
      3. 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
      4. 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG;
    2. 50 Stunden Instrumentenausbildung, die Folgendes beinhalten können:
      1. bis zu 20 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III oder
      2. 10 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug.

      Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den FNPT II/III gewährt wird.

  2. 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und eine Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden;
  3. 10 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer;
  4. 10 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
  5. 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht- Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen;
  6. 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen:
    1. 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit sowie
    2. 40 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung umfassen müssen.

Praktische Prüfung

9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen.

J. Integrierter CPL-Lehrgang - Hubschrauber

Allgemeines

1. Ziel des integrierten CPL(H)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(H) erforderlich ist.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:

  1. 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
  2. 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)-Kenntnisstand sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(H)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(H)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen, bzw. 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

8. Die Flugausbildung muss mindestens 135 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 135 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 85 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
    1. bis zu 75 Stunden Sichtausbildung sein und Folgendes beinhalten können:
      1. 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
      2. 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder
      3. 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
      4. 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG.
    2. bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung sein und 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug enthalten können.

      Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den FNPT II/III gewährt wird.

  2. 50 Stunden als PIC, wovon 35 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und eine Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden;
  3. 10 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer;
  4. 10 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
  5. 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht- Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen;
  6. 10 Stunden Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens 5 Stunden in einem Hubschrauber.

Praktische Prüfung

9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung ablegen.

K. Modularer CPL-Lehrgang - Hubschrauber19

Allgemeines

1. Ziel des modularen CPL(H)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(H) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(H) erforderlich ist.

2. Vor Beginn eines modularen CPL(H)-Lehrgangs muss ein Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(H) sein.

3. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:

  1. 155 Flugstunden, einschließlich 50 Stunden als PIC, in Hubschraubern absolviert haben, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen.

    Mit Ausnahme der Anforderung von 50 Stunden als PIC auf Hubschraubern können Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien wie nachstehend aufgeführt auf die 155 Stunden Flugzeit auf Hubschraubern angerechnet werden:

    1. 20 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) ist;
    2. 50 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist;
    3. 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen;
    4. 20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist;
    5. 50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist.
  2. FCL.725 und FCL.720.H erfüllt haben, wenn ein mehrmotoriger Hubschrauber für die praktische Prüfung verwendet wird.

4. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt.

5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)-Kenntnisstand sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(H)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

8. Bewerber ohne IR müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erhalten, davon:

  1. 20 Stunden Sichtflugausbildung, die 5 Stunden in einem Hubschrauber- FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III enthalten können, sowie
  2. 10 Stunden Instrumentenausbildung, die 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FTD 1 oder FNPT I oder in einem Flugzeug enthalten können.

9. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerber, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, müssen mindestens 5 Stunden der Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten in einem Hubschrauber absolvieren.

10. Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese müssen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten umfassen, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge beinhalten. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.

Erfahrung

11. Ein Bewerber um eine CPL(H) muss mindestens 185 Flugstunden absolviert haben, davon 50 Stunden als PIC, wovon 10 Stunden Überlandflug als PIC sein müssen, darunter ein VFR-Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen.

Stunden als verantwortlicher Pilot anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 185 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden:

  1. 20 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) ist, oder
  2. 50 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist, oder
  3. 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder
  4. 20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist, oder
  5. 50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist.

Praktische Prüfung

12. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und nach Erwerb der entsprechenden Erfahrung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung ablegen.

L. Integrierter CPL/IR-Lehrgang - Luftschiffe

Allgemeines

1. Ziel des integrierten CPL(As)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie Luftschiffe betreiben und die CPL(As)/IR erlangen können.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(As)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) sind, wird höchstens Folgendes angerechnet:

  1. 10 Stunden, wovon bis zu 5 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
  2. 15 Stunden, wovon bis zu 7 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Luftschiffe erworben wurde.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)- und IR-Kenntnisstand und die erstmalige Musterberechtigung für Luftschiffe sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL/IR(As)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(As)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen Kenntnisstand entsprechend den einem Inhaber einer CPL(As) und einer IR verliehenen Rechten nachweisen.

Flugausbildung

8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 80 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 80 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 60 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
    1. 30 Stunden Sichtausbildung, die Folgendes beinhalten können:
      1. 12 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder
      2. 10 Stunden in einem Luftschiff-FTD oder
      3. 8 Stunden in einem Luftschiff-FNPT II/III oder
      4. 8 Stunden in einem Flugzeug, Hubschrauber oder TMG;
    2. 30 Stunden Instrumentenausbildung, die Folgendes beinhalten können:
      1. bis zu 12 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder -FTD II,III oder -FNPT II/III oder
      2. 6 Stunden mindestens in einem Luftschiff-FNPT 1 FNPT-I oder einem Flugzeug.

    Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Luftschiffmuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung 8 Stunden.

  2. 20 Stunden als PIC, wovon 5 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht- Alleinflug absolviert werden;
  3. 5 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 90 km (50 NM), wobei 2 Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf dem Ziel-Flugplatz durchgeführt werden müssen;
  4. 5 Flugstunden in Luftschiffen müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss Start und Landung umfassen;
  5. 30 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen:
    1. 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit sowie
    2. 20 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Luftschiff mit IFR-Zulassung umfassen müssen.

Praktische Prüfung

9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Luftschiff und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Luftschiff mit IFR-Zulassung ablegen.

M. Integrierter CPL-Lehrgang - Luftschiffe

Allgemeines

1. Ziel des integrierten CPL(As)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(As) erforderlich ist.

2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(As)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.

3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) sind, wird höchstens Folgendes angerechnet:

  1. 10 Stunden, wovon bis zu 5 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
  2. 15 Stunden, wovon bis zu 7 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein können, wenn eine Nachtflugberechtigung für Luftschiffe erworben wurde.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)-Kenntnisstand sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(As)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

6. Der theoretische CPL(As)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen, bzw. 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(As) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

8. Die Flugausbildung muss mindestens 50 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 50 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:

  1. 30 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen;
  2. 20 Stunden als PIC;
  3. 5 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer;
  4. 5 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 90 km (50 NM), wobei 2 Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf dem Ziel-Flugplatz durchgeführt werden müssen;
  5. 5 Flugstunden in Luftschiffen müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss Start und Landung umfassen;
  6. 10 Stunden Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens 5 Stunden in einem Luftschiff.

Praktische Prüfung

9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung ablegen.

N. Modularer CPL-Lehrgang - Luftschiffe

Allgemeines

1. Ziel des modularen CPL(As)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(As) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(As) erforderlich ist.

2. Vor Beginn eines modularen CPL(As)-Lehrgangs muss ein Bewerber:

  1. Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(As) sein,
  2. 200 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben, einschließlich 100 Stunden als PIC, wovon 50 Stunden Überlandflüge sein müssen.

3. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(As)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)-Kenntnisstand sowie
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.

Theoretische Kenntnisse

5. Ein zugelassener theoretischer CPL(As)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen.

Prüfung der theoretischen Kenntnisse

6. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(As) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.

Flugausbildung

7. Bewerber ohne IR müssen mindestens 20 Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten erhalten, davon:

10 Stunden Sichtflugausbildung, die 5 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III enthalten können, sowie

10 Stunden Instrumentenausbildung, die 5 Stunden mindestens in einem Luftschiff-FTD 1 oder FNPT I oder in einem Flugzeug enthalten können.

8. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(As) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerber, die Inhaber einer gültigen IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen mindestens 5 Stunden der Instrumentenausbildungszeit in einem Luftschiff absolvieren.

9. Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für ein Luftschiff müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese müssen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten umfassen, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Nacht- Rundflüge beinhalten. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.

Erfahrung

10. Ein Bewerber um eine CPL(As) muss mindestens 250 Flugstunden in Luftschiffen absolviert haben, davon 125 Stunden als PIC, wovon 50 Stunden Überlandflug als PIC sein müssen, darunter ein VFR-Überlandflug von mindestens 90 km (50 NM), wobei eine Landung bis zum vollständigen Stillstand auf einem Zielflugplatz durchgeführt werden muss.

Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 185 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden:

  1. 30 Stunden in Flugzeugen oder Hubschraubern, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) bzw. PPL(H) ist, oder
  2. 60 Stunden in Flugzeugen oder Hubschraubern, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) bzw. CPL(H) ist, oder
  3. 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder
  4. 10 Stunden in Ballonen.

Praktische Prüfung

11. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und nach Erwerb der entsprechenden Erfahrung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung ablegen.

.

Praktische Prüfung für die Erteilung einer CPL  Anlage 4

A. Allgemeines

1. Ein Bewerber um die praktische Prüfung für die CPL muss Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird.

2. Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, so braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung - einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden - nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.

3. Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Durchführung der Prüfung

4. Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Flugprüfer (Flight Examiner, FE) für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der FE für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft.

5. Nach dem Ermessen des FE darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten praktischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.

6. Bewerber müssen das Flugzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC- Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen.

7. Ein Bewerber muss gegenüber dem FE angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben er ausführt, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug muss der Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen vom Bewerber gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden.

8. Der FE darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist.

B. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL - Flugzeuge

1. Das für die praktische Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen für Schulungsflugzeuge erfüllen, für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassen sein und mit einem Verstellpropeller und Einziehfahrwerk ausgerüstet sein.

2. Die zu fliegende Strecke wird vom FE ausgewählt, und das Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Der Bewerber ist für die Flugplanung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.

3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

  1. Betreiben des Flugzeugs innerhalb seiner Grenzen;
  2. reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
  3. Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
  4. Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
  5. Beherrschung des Flugzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

Testflugtoleranzen

4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen.

Höhe
normaler Flug ± 100 Fuß
bei simuliertem Triebwerkausfall ± 150 Fuß
Tracking auf Funknavigationshilfen ± 5°
Steuerkurs
normaler Flug ± 10°
bei simuliertem Triebwerkausfall ± 15°
Geschwindigkeit
Start und Landeanflug ± 5 Knoten
alle anderen Flugzustände ± 10 Knoten

Prüfungsinhalt

5. Elemente in Abschnitt 2 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffer iv sowie Abschnitt 5 und 6 insgesamt können in einem FNPT II oder einem FFS durchgeführt werden.

Gebrauch der Flugzeug-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.

Abschnitt 1 - Verfahren vor dem Flug und Abflug
a) Vorflug, einschließlich:
Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS
b) Kontrollen des Flugzeugs und der Betriebsmittel
c) Rollen und Start
d) Flugleistungseinstellung und Trimmung
e) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren
f) Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung
g) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2 - Allgemeine Verfahrenweisen in der Luft
a) Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung
b) Fliegen bei kritisch niedrigen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen überzogenen Flugzustands
c) Kurven einschließlich Kurven in Landekonfiguration. Kurven mit 45° Querneigung
d) Flug bei kritisch hohen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden steiler Sinkflugkurven
e) Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
  1. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit
  2. Steig- und Sinkflugkurven mit 10°-30° Querneigung
  3. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
  4. Ausfall von Fluglageinstrumenten
f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3 - Streckenflugverfahren
a) Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Flugkonfiguration Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer
b) Orientierung, Kartenlesen
c) Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung
d) Höhenmessereinstellung. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs
f) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen
g) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug). Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug)
Abschnitt 4 - Anflug- und Landeverfahren
a) Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung
b) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
c) Durchstarten aus niedriger Höhe
d) Normale Landung, Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen)
e) Kurzfeldlandung
f) Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge)
g) Landung ohne Verwendung von Flügelklappen
h) Maßnahmen nach dem Flug
Abschnitt 5 - Aussergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung
b) Betriebsstörung von technischer Ausrüstung
einschließlich Ausfahren des alternativen Fahrwerks, Ausfall der Elektrik und der Bremsen
c) Notlandung (simuliert)
d) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Mündliche Fragen
Abschnitt 6 - Simulierter asymmetrischer Flug und entsprechende Klassen- oder Musterelemente
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt)
b) Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten
c) Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand
d) Triebwerkabschaltung und -neustart
e) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer
f) Wie vom FE festgelegt - aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend:
  1. Flugzeugsysteme einschließlich Umgang mit dem Autopiloten
  2. Betrieb des Drucksystems
  3. Verwendung des Enteisungs- und Vereisungsschutzsystems
g) Mündliche Fragen

C. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL - Hubschrauber

1. Der für die praktische Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Anforderungen für Schulhubschrauber erfüllen.

2. Der zu überfliegende Bereich und die zu fliegende Strecke werden vom FE ausgewählt, und alle Maßnahmen in niedriger Höhe und beim Schweben müssen auf einem zugelassenen Flugplatz/an einem zugelassenen Standort erfolgen. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 90 Minuten betragen.

3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

  1. Betreiben des Hubschraubers innerhalb seiner Grenzen;
  2. reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
  3. Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
  4. Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
  5. Beherrschung des Hubschraubers zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

Testflugtoleranzen

4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen.

Höhe
normaler Flug ± 100 Fuß
simulierter größerer Notfall ± 150 Fuß
Tracking auf Funknavigationshilfen ± 10°
Steuerkurs
normaler Flug ± 10°
simulierter größerer Notfall ± 15°
Geschwindigkeit
Start und Landeanflug mehrmotorig ± 5 Knoten
alle anderen Flugzustände ± 10 Knoten
Bodendrift
T.O. Schweben I.G.E. ± 3 Fuß
Landung, keine Seitwärts- oder Rückwärtsbewegung

Prüfungsinhalt

5. Elemente in Abschnitt 4 können in einem Hubschrauber-FNPT oder einem Hubschrauber-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Hubschrauber-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Hubschraubers mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.

Abschnitt 1 - Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug
a) Musterkenntnisse, (z.B. technisches Bordbuch, Kraftstoff, Masse und Schwerpunktlage, Flugleistung), Flugplanung, NOTAMS, Wetterberatung
b) Vorflugkontrolle/Tätigkeiten vor dem Flug, Einbauort und Verwendungszweck von Ausrüstungsteilen
c) Cockpitkontrolle, Anlassverfahren
d) Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung von Frequenzen
e) Verfahren vor dem Abflug, Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle
f) Abstellen des Hubschraubers auf der Abstellfläche, Abstellen des oder der Triebwerke und Verfahren nach dem Flug
Abschnitt 2 - Schwebeflugmanöver, Fortgeschrittene Flugübungen und führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände
a) Start und Landung (Abheben und Aufsetzen)
b) Rollen, Schwebeflug auf festgelegten Strecken
c) Stationärer Schwebeflug mit Gegenwind/Seitenwind/Rückenwind
d) 360°-Drehung links und rechts im stationären Schwebeflug, links und rechts (Drehungen auf der Stelle)
e) Vorwärts, seitwärts und rückwärts gerichteter Schwebeflug
f) Simulierter Triebwerkausfall im Schwebeflug
g) Quick Stops gegen den Wind und mit dem Wind
h) Starts und Landungen von/auf Hängen und außerhalb genehmigter Hubschrauberflugplätze
i) Starts (verschiedene Abflugprofile)
j) Starts bei Seitenwind oder Rückenwind (sofern durchführbar)
k) Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert)
l) Verschiedene Anflugprofile
m) Start und Landung mit eingeschränkter Triebwerkleistung
n) Autorotationen (vom Prüfer (FE) sind 2 Übungen auszuwählen: normale Autorotation, Autorotation mit der Geschwindigkeit der besten Reichweite, Autorotation mit geringer Vorwärtsgeschwindigkeit und Autorotation mit 360°-Drehung)
o) Autorotationslandung
p) Notlandeübung mit Motorhilfe
q) Überprüfungen der Triebwerkleistung, Verfahren zur Geländeerkundung, An- und Abflugverfahren
Abschnitt 3 - Navigation - Streckenflugverfahren
a) Navigation und Orientierung in verschiedenen Flughöhen, Gebrauch der Navigationskarten
b) Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung, Höhenmessereinstellung
c) Überwachung des Flugverlaufs, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Höchstflugdauer, voraussichtliche Ankunftszeit (ETA), Überprüfung der Abweichung vom Kurs über Grund, Wiederherstellung des korrekten Kurses über Grund, Überwachung der Instrumente
d) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Planung von Kursänderungen
e) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB und/oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen
f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, usw.
Abschnitt 4 - Flugverfahren und -Manöver ausschliesslich nach Instrumenten
a) Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
b) Standardkurven (Rateoneturn) auf bestimmte Steuerkurse, 180°- 360°, links und rechts
c) Steig- und Sinkflug, einschließlich Standardkurven (Rateoneturn) auf bestimmte Steuerkurse
d) Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen
e) Kurven im Horizontalflug mit 30° Querneigung, bis 90°, links und rechts
Abschnitt 5 - Aussergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (Soweit zweckmäßig simuliert)
Anmerkung 1: Wird die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt, so muss das Verfahren/Verhalten bei Triebwerkausfall simuliert werden, einschließlich Anflug und Landung mit einem Triebwerk.
Anmerkung 2: Vom Prüfer (FE) sind mindestens 4 der folgenden Flugübungen auszuwählen:
a) Triebwerkstörungen, einschließlich Reglerfehler, Vergaser-/Triebwerkvereisung, Schmierstoffanlage, soweit zutreffend
b) Störungen in der Kraftstoffanlage
c) Störungen in der elektrischen Anlage
d) Störungen in der Hydraulikanlage, einschließlich Anflug und Landung ohne Hydraulikhilfen, soweit zutreffend
e) Störung am Hauptrotor und/oder Störung des Drehmomentausgleiches (nur im Flugsimulator oder im Gespräch)
f) Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, einschließlich Rauchkontrolle und -entfernung, soweit zutreffend
g) Andere außergewöhnliche und Notverfahren gemäß dem entsprechenden Flughandbuch, auch für mehrmotorige Hubschrauber:

Simulierter Triebwerkausfall beim Start:

Startabbruch bei oder vor Erreichen von TDP (Startentscheidungspunkt) oder sichere Notlandung bei oder vor Erreichen von DPATO (Definierter Punkt im Abflug) kurz nach Passieren von TDP oder DPATO.

Landung mit simuliertem Triebwerkausfall:

Landung oder Durchstarten nach einem Triebwerkausfall vor Erreichen von LDP oder DPBL (Landeentscheidungspunkt oder Definierter Punkt im Anflug),

bei einem Triebwerkausfall nach Passieren von LDP oder sichere Notlandung nach Passieren von DPBL.

D. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL - Luftschiffe

1. Das für die praktische Prüfung verwendete Luftschiff muss die Anforderungen für Schul-Luftschiffe erfüllen.

2. Der Bereich und die Strecke, auf der geflogen wird, werden vom FE gewählt. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 60 Minuten betragen.

3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

  1. Betreiben des Luftschiffs innerhalb seiner Grenzen;
  2. reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
  3. Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
  4. Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
  5. Beherrschung des Luftschiffs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

Testflugtoleranzen

4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen.

Höhe
normaler Flug ± 100 Fuß
simulierter größerer Notfall ± 150 Fuß
Tracking auf Funknavigationshilfen ± 10°
Steuerkurs
normaler Flug ± 10°
simulierter größerer Notfall ± 15°

Prüfungsinhalt

5. Elemente in Abschnitt 5 und 6 können in einem Luftschiff FNPT II oder einem Luftschiff-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Luftschiff-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.

Abschnitt 1 - Verfahren vor dem Flug und Abflug
a) Vorflug, einschließlich:

Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS

b) Kontrollen des Luftschiffs und Wartung
c) Abmastverfahren, Bodenmanöver und Start
d) Flugleistungseinstellung und Trimmung
e) Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren
f) Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung
g) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2 - Allgemeine Verfahrenweisen in der Luft
a) Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung
b) Flug auf Druckhöhe
c) Kurven
d) Steile Sink- und Steigflüge
e) Fliegen des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
  1. Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit
  2. Steig- und Sinkflugkurven
  3. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
  4. Ausfall von Fluglageinstrumenten
f) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3 - Streckenflugverfahren
a) Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer
b) Orientierung, Kartenlesen
c) Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung
d) Höhenmessereinstellungen, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs
f) Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen
g) Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug). Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug)
Abschnitt 4 - Anflug- und Landeverfahren
a) Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung
b) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
c) Durchstarten aus niedriger Höhe
d) Normale Landung
e) Kurzfeldlandung
f) Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge)
g) Landung ohne Verwendung von Flügelklappen
h) Maßnahmen nach dem Flug
Abschnitt 5 - Aussergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung
b) Betriebsstörung von technischer Ausrüstung
c) Notlandung (simuliert)
d) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e) Mündliche Fragen
Abschnitt 6 - Relevante Klassen- oder Musterelemente
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden
a) Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt)
b) Landeanflug und Durchstarten mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken
c) Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken
d) Störung im Hüllendrucksystem
e) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer
f) Wie vom FE festgelegt - aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend:
  1. Luftschiffsysteme
  2. Betrieb des Hüllendrucksystems
g) Mündliche Fragen

.

Integrierter MPL-Ausbildungslehrgang  Anlage 514 16 18 18a 

Allgemeines

1. Ziel des integrierten MPL-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit Turbinenantrieb unter VFR- und IFR-Bedingungen tätig sein und eine MPL erlangen können.

2. Die Zulassung für einen MPL-Ausbildungslehrgang wird nur einer ATO erteilt, die zu einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber mit einer Zulassung gemäß Teil-ORO gehört oder die eine besondere Vereinbarung mit einem solchen Betreiber besitzt.

3. Ein Bewerber, der einen integrierten MPL-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildung muss kompetenzbasiert sein und in einer Betriebsumgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden.

4. Zum Lehrgang werden nur Bewerber ohne Vorkenntnisse ("ab initio") zugelassen.

5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf ATPL(A)-Kenntnisstand;
  2. Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug;
  3. Ausbildung in MCC für den Betrieb von Flugzeugen mit mehreren Piloten sowie
  4. Musterberechtigungsausbildung.

6. Ein Bewerber, der nicht den gesamten MPL-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.

Theoretische Kenntnisse

7. Ein zugelassener MPL-Theorielehrgang muss mindestens 750 Stunden Unterricht für den ATPL(A)-Kenntnisstand sowie die Stunden umfassen, die erforderlich sind für

  1. den Theorieunterricht für die entsprechende Musterberechtigung gemäß Abschnitt H und
  2. UPRT-Theorieunterricht nach FCL.745.A.

8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 240 Stunden umfassen, die aus Stunden als PF und PM im tatsächlichen und simulierten Flug zusammengesetzt sind und die folgenden vier Ausbildungsphasen beinhalten:

  1. Phase 1 - Grundausbildung

    Besondere einfache Ausbildung in einem Flugzeug mit einem Piloten.

  2. Phase 2 - Aufbaustufe

    Einführung in den Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung und Instrumentenflug.

  3. Phase 3 - Mittelstufe

    Anwendung des Betriebs mit einer mehrköpfigen Besatzung auf mehrmotorige Turbinenflugzeuge, die als Hochleistungsflugzeug gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassen sind.

  4. Phase 4 - Fortgeschrittene Stufe

    Musterberechtigungsausbildung in einer an Fluggesellschaften orientierten Umgebung.

MCC-Anforderungen müssen in den entsprechenden oben genannten Phasen enthalten sein.

Ausbildung im Flug mit einseitigem Triebwerkausfall muss entweder in einem Flugzeug oder einem FFS erteilt werden.

8a. Flugerfahrung im tatsächlichen Flug beinhaltet

  1. alle Erfahrungsanforderungen von Abschnitt H,
  2. UPRT-Flugunterricht nach FCL.745.A,
  3. UPRT-Übungen mit einem Flugzeug in Bezug auf die musterspezifischen Besonderheiten nach FCL.725.A Buchstabe c,
  4. Nachtflug,
  5. Flug ausschließlich nach Instrumenten und
  6. die für die Erlangung der einschlägigen Flugkompetenz (Verhalten als Luftfahrer) erforderliche Erfahrung.

9. Jede Ausbildungsphase im Lehrplan für die Flugausbildung muss eine Ausbildung in den grundlegenden Kenntnissen und Abschnitte praktischer Ausbildung umfassen.

10. Im Rahmen des Ausbildungslehrgangs muss eine ständige Bewertung des Lehrplans und eine ständige Beurteilung der Schüler stattfinden, die den Lehrplan absolvieren. Mit der Bewertung ist sicherzustellen, dass:

  1. die Kompetenzen und die entsprechenden Beurteilungen einen Bezug zur Aufgabe eines Kopiloten eines Flugzeugs mit mehreren Piloten haben und
  2. die Schüler beim Erwerb der erforderlichen Kompetenzen gute Fortschritte machen.

11. Der Ausbildungslehrgang muss zur Sicherstellung der Kompetenz mindestens 12 Starts und Landungen beinhalten. Diese Zahl kann auf mindestens 6 Starts und Landungen reduziert werden, sofern die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) und der Betreiber vor Erteilung der Ausbildung gewährleisten, dass

  1. ein Verfahren vorhanden ist, um das geforderte Kompetenzniveau des Flugschülers zu bewerten; und
  2. ein Verfahren vorhanden ist, mit dem gewährleistet wird, dass korrigierend reagiert werden kann, wenn sich dies nach einer Bewertung im Verlauf der Ausbildung als notwendig erweist.

Die Starts und Landungen müssen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten in einem Flugzeug absolviert werden, für das die Musterberechtigung erteilt werden soll.

Beurteilungsstufe

12. Bewerber um die MPL müssen ihre Leistungsfähigkeit in allen 9 in nachfolgendem Absatz 13 genannten Kompetenzeinheiten auf der fortgeschrittenen Kompetenzebene nachweisen, die für den Betrieb und die Interaktion als Kopilot in einem Flugzeug mit Turbinenantrieb mit mehreren Piloten unter Sicht- und Instrumentenbedingungen erforderlich ist. Mittels der Beurteilung muss bestätigt werden, dass das Flugzeug oder die Situation jederzeit beherrscht wird und der erfolgreiche Ablauf eines Verfahrens oder eines Manövers gewährleistet ist. Der Bewerber muss die Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den sicheren Betrieb des betreffenden Flugzeugmusters erforderlich sind, gemäß den MPL-Leistungskriterien durchgängig nachweisen.

Kompetenzeinheiten

13. Der Bewerber muss Kompetenz in den folgenden 9 Kompetenzeinheiten nachweisen:

  1. Anwendung der Grundsätze des menschlichen Leistungsvermögens einschließlich der Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements;
  2. Durchführung des Bodenbetriebs des Flugzeugs;
  3. Durchführung eines Starts;
  4. Durchführung eines Steigflugs;
  5. Durchführung eines Reiseflugs;
  6. Durchführung eines Sinkflugs;
  7. Durchführung eines Landeanflugs;
  8. Durchführung einer Landung sowie
  9. Durchführung der Verfahren nach der Landung und der Flugzeugverfahren nach dem Flug.

Simulierter Flug

14. Mindestforderungen für FSTDs:

a) Phase 1 - Grundausbildung

Von der zuständigen Behörde genehmigte rechnergestützte Ausbildungsgeräte und Geräte für Teilausbildung mit den folgenden Merkmalen:

b) Phase 2 - Aufbaustufe

Ein FNPT II MCC, der ein generisches mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet.

c) Phase 3 - Mittelstufe

Ein FSTD, das ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss und für einen Stufe B gleichwertigen Standard zugelassen ist, wobei zusätzlich Folgendes vorhanden sein muss:

d) Phase 4 - Fortgeschrittene Stufe

Ein FFS, der Ebene D oder Ebene C vollständig gleichwertig ist, mit einem erweiterten optischen Tagessystem einschließlich ATC-Umgebungssimulation.

.

Modulare Ausbildungsgänge für den IR  Anlage 614 15 20

A. IR(A) - Modularer Flugausbildungslehrgang

Allgemeines

1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(A) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Flugzeuge unter IFR und in IMC fliegen zu können. Der Lehrgang besteht aus 2 Modulen, die getrennt oder kombiniert absolviert werden können:

  1. Instrumentenflug-Basismodul

    Dieses umfasst 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, FNPT I oder II oder einem FFS sein können. Nach Absolvierung des Instrumentenflug-Basismoduls wird dem Bewerber ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ausgehändigt.

  2. Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul

    Dieses umfasst den restlichen Ausbildungslehrplan für die IR(A), 40 Stunden einmotorige oder 45 Stunden mehrmotorige Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten und den Theorielehrgang für die IR(A).

(Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
2. Ein Bewerber um einen modularen IR(A)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Ein Bewerber um das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul, der nicht Inhaber einer CPL(A) ist, muss Inhaber eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul sein.

Die ATO muss sicherstellen, dass der Bewerber um einen IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge war, vor Beginn der Flugausbildung für den IR(A)-Lehrgang die in Abschnitt H genannte Ausbildung für mehrmotorige Flugzeuge absolviert hat. )

(Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
2. Antragsteller für die Teilnahme an einem modularen IR(A)-Lehrgang müssen Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Antragsteller für die Teilnahme an einem verfahrenstechnischen Instrumentenflugmodul die nicht Inhaber einer CPL(A) sind, müssen Inhaber einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung sein. )

3. Ein Bewerber, der das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul eines modularen integrierten IR(A)-Lehrgangs absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang absolvieren. Vor Beginn des verfahrenstechnischen Instrumentenflugmoduls muss sich die ATO von der grundlegenden praktischen Instrumentenflug-Kompetenz des Bewerbers überzeugen. Gegebenenfalls ist eine Auffrischungsausbildung durchzuführen.

4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden.

5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand,
  2. Instrumentenflug-Ausbildung.

Theoretische Kenntnisse

6. Ein genehmigter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 150 Stunden theoretischen Unterricht umfassen.

Flugausbildung

7. Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 35 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 10 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.

8. Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 40 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 10 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden. Die übrige Instrumentenflugausbildung muss mindestens 15 Stunden in mehrmotorigen Flugzeugen beinhalten.

9. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Luftfahrzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugausbildung in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können.

(Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
10.1 Für den Inhaber einer CPL(A) oder eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul kann die unter obiger Nummer 7 bzw. 8 genannte gesamte Ausbildung um 10 Stunden verkürzt werden. )

(Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
10.1. Inhabern einer CPL(A) oder einer BIR oder einer Lehrgangsbescheinigung über das Modul der Basis-Instrumentenflugberechtigung werden bis zu 10 Stunden auf die nach den Punkten 7 oder 8 insgesamt erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. )

10.2 Für den Inhaber einer IR(H) kann die unter Absatz 7 bzw. 8 genannte gesamte Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden.

10.3 Die gesamte Instrumentenflugausbildung in einem Flugzeug muss Absatz 7 bzw. 8 in der erforderlichen Weise erfüllen.

11. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(A)-Prüfung müssen Folgendes umfassen:

a) Instrumentenflug-Basismodul: Verfahren und Flugübungen für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:

Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte:

Instrumentenmuster;

Kurve mit Schräglage;

Funknavigation;

Beenden ungewöhnlicher Fluglagen;

beschränktes Bedienfeld;

Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen Strömungsabrisses;

b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul:

  1. Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans;
  2. Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
  3. Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
  4. falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Flugzeugs bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II durchgeführt wird).

Aa IR(A) - Kompetenzbasierter modularer Flugausbildungslehrgang20

Allgemeines

1. Ziel des kompetenzbasierten modularen Flugausbildungslehrgangs ist es, Inhaber einer PPL oder CPL unter Berücksichtigung einer früheren Instrumentenflugausbildung und entsprechender Erfahrung für die Instrumentenflugberechtigung auszubilden. Sie soll den erforderlichen Befähigungsstand für den Betrieb von Flugzeugen unter IFR und in IMC vermitteln. Der Lehrgang muss bei einer ATO abgelegt werden oder eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A), der zur Durchführung von Schulungen für die IR berechtigt ist, mit der Flugausbildung bei einer ATO kombinieren.

2. Ein Bewerber um eine solche kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein.

3. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Die Instrumentenflugausbildung und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden.

4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf IR(A)-Kenntnisstand;
  2. Instrumentenflugausbildung.

Theoretische Kenntnisse

5. Ein genehmigter kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 80 Stunden theoretischen Unterricht umfassen. Die theoretische Ausbildung kann computergestützte Schulung und e Learning-Elemente enthalten. Unterricht in einem Kurslokal ist in einem Mindestumfang gemäß ORA.ATO.305 durchzuführen.

Flugausbildung

6. Der Erwerb einer IR(A) in diesem modularen Lehrgang ist kompetenzbasiert. Der Bewerber muss jedoch die unten aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Zur Erreichung der vorgeschriebenen Kompetenzen kann zusätzliche Schulung erforderlich sein.

a) Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 40 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 25 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.

i) Wenn der Bewerber:
  1. eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder
  2. bereits über Instrumentenflugzeiterfahrung als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, verfügt,

kann diese Zeit mit bis zu 30 Stunden auf die oben genannten 40 Stunden angerechnet werden;

ii) Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe a Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 40 Stunden angerechnet werden.

iii) Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO umfassen.

iv) Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigtem muss mindestens 25 Stunden betragen.

b) Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 45 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 30 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II- oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.

i) Wenn der Bewerber:
  1. eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder
  2. bereits über Instrumentenflugzeiterfahrung unter IFR als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, verfügt,

kann diese Zeit mit bis zu 35 Stunden auf die oben genannten 45 Stunden angerechnet werden.

ii) Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe b Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 45 Stunden angerechnet werden.

iii) Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem mehrmotorigen Flugzeug bei einer ATO umfassen.

iv) Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten muss mindestens 25 Stunden betragen, wovon mindestens 15 Stunden in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden müssen.

c) Zur Ermittlung der anzurechnenden Stunden und der Ausbildungserfordernisse muss sich der Bewerber einer Aufnahmebeurteilung bei einer ATO unterziehen.

d) Der Abschluss der Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A) gemäß Buchstaben a Ziffer i bzw. Buchstaben b Ziffer i muss in einem spezifischen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden, der vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen ist.

7. Der Flugunterricht für die kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Folgendes umfassen:

  1. Verfahren und Manöver für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:
    1. Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte;
    2. horizontaler Flug;
    3. Steigflug;
    4. Sinkflug;
    5. Kurven im Horizontalflug, Steigflug und Sinkflug;
    6. Instrumentenmuster;
    7. Kurve mit Schräglage;
    8. Funknavigation;
    9. Beenden ungewöhnlicher Fluglagen;
    10. beschränktes Bedienfeld und
    11. Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen Strömungsabrisses;
  2. Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste für die Erstellung eines IFR-Flugplans;
  3. Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
    1. Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start;
    2. Standard-Instrumenten-Abflüge und -Anflüge;
    3. Strecken-IFR-Verfahren;
    4. Warteverfahren;
    5. Instrumentenanflüge nach definierten Minima;
    6. Fehlanflugverfahren und
    7. Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;
  4. Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
  5. falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Flugzeugs bei den obigen Übungen einschließlich:
    1. Betrieb des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks;
    2. Abschalten und erneutes Starten der Triebwerke (durchzuführen in einer sicheren Höhe, sofern die Übung nicht auf einem FFS oder FNTP II durchgeführt wird).

8. Bewerbern um kompetenzbasierte modulare IR(A), die Inhaber einer Teil-FCL-PPL oder -CPL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf den in Absatz 4 genannten Ausbildungslehrgang gewährt werden. Um die IR(A) zu erhalten, muss der Bewerber:

  1. die praktische Prüfung für die IR(A) gemäß Anlage 7 erfolgreich absolvieren;
  2. dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat, und
  3. eine Mindesterfahrung von 50 Flugstunden unter IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.

(Gültig bis 07.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
Aufnahmebeurteilung

9. Inhalt und Dauer der Aufnahmebeurteilung werden von der ATO auf der Grundlage der bisherigen Instrumentenflugerfahrung des Bewerbers festgelegt.

Mehrmotorige Flugzeuge

10. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können, und muss eine praktische Prüfung ablegen. )

(Gültig ab 08.09.2021 gem. VO (EU) 2020/359
9. Antragstellern für den Erwerb einer kompetenzbasierten modularen IR(A), die Inhaber einer BIR nach Punkt FCL.835 sind und mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit im Rahmen eines Unterrichts bei einer ATO absolviert haben, kann dies in Bezug auf den Ausbildungslehrgang nach Punkt 4 angerechnet werden, sofern alle Sachgebiete einer kompetenzbasierten Instrumentenflugberechtigung in der BIR-Ausbildung abgedeckt und von der ATO bewertet wurden, die den kompetenzbasierten modularen Flugausbildungslehrgang anbietet.

10. Antragsteller für den Erwerb einer kompetenzbasierten modularen IR(A), die Inhaber einer BIR sind und eine Erfahrung von mindestens 50 Stunden Flugzeit unter IFR als PIC auf Flugzeugen haben, müssen

  1. bei einer ATO
    1. beurteilen lassen, ob ihre Theoriekenntnisse der kompetenzbasierten Instrumentenflugberechtigung ein annehmbares Niveau aufweisen,
    2. eine für die Erweiterung der IFR-Rechte nach Punkt FCL.605.IR(a) geeignete Flugausbildung absolvieren,
  2. nach Abschluss von (a)
    1. die praktische Prüfung für den Erwerb der IR(A) nach Anlage 7 erfolgreich absolvieren,
    2. gegenüber dem Prüfer im Rahmen der praktischen Prüfung mündlich nachweisen, dass sie sich ein angemessenes Niveau an Theoriekenntnissen in Luftrecht, Meteorologie sowie der Flugplanung und -durchführung angeeignet haben.

Aufnahmebeurteilung

11. Inhalt und Dauer der Aufnahmebeurteilung werden von der ATO auf der Grundlage der bisherigen Instrumentenflugerfahrung des Bewerbers festgelegt.

Mehrmotorige Flugzeuge

12. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können, und muss eine praktische Prüfung ablegen. )

B. IR(H) - Modularer Flugausbildungslehrgang

1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(H) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Hubschrauber unter IFR und in IMC fliegen zu können.

2. Ein Bewerber um einen modularen IR(H)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(H), CPL(H) oder ATPL(H) sein. Vor Beginn der Luftfahrzeug-Ausbildungsphase des IR(H)-Lehrgangs muss der Bewerber Inhaber der Hubschrauber-Musterberechtigung sein, die für die praktische IR(H)-Prüfung verwendet wird, oder eine zugelassene Musterberechtigungsausbildung auf diesem Muster absolviert haben. Der Bewerber muss Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss der MCC sein, wenn die praktische Prüfung unter Bedingungen mit mehreren Piloten durchgeführt werden soll.

3. Ein Bewerber, der einen modularen IR(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang absolvieren.

4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfung absolviert werden.

5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand;
  2. Instrumentenflug-Ausbildung.

Theoretische Kenntnisse

6. Ein genehmigter modularer IR(H)-Lehrgang muss mindestens 150 Ausbildungsstunden umfassen.

Flugausbildung

7. Ein IR(H)-Lehrgang für einmotorige Hubschrauber muss mindestens 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon:

  1. bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) sein können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in FNPT I (H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder
  2. bis zu 35 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, -FNPT II/III oder -FFS sein können.

Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen Hubschrauber beinhalten.

8. Ein IR(H)-Lehrgang für mehrmotorige Hubschrauber muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon

  1. bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) sein können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in FNPT I (H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder
  2. bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, -FNPT II/III oder -FFS sein können.

Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen mehrmotorigen Hubschrauber beinhalten.

9.1 Für Inhaber einer ATPL(H) werden die theoretischen Unterrichtsstunden um 50 Stunden verringert.

9.2 Für den Inhaber einer IR(A) kann die erforderliche Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden.

9.3 Für den Inhaber einer PPL(H) mit einer Hubschrauber-Nachtflugberechtigung oder einer CPL(H) kann die gesamte erforderliche Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten um 5 Stunden verkürzt werden.

10. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(H)-Prüfung müssen Folgendes umfassen:

  1. Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans;
  2. Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

    Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start, Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte,

    Strecken-IFR-Verfahren,

    Warteverfahren,

    Instrumentenanflüge nach definierten Minima,

    Fehlanflugverfahren,

    Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;


  3. Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
  4. falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Hubschraubers bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II oder FTD 2/3 durchgeführt wird).

C. IR(As) - Modularer Flugausbildungslehrgang

Allgemeines

1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(As) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Luftschiffe unter IFR und in IMC fliegen zu können. Der Lehrgang besteht aus 2 Modulen, die getrennt oder kombiniert absolviert werden können:

  1. Instrumentenflug-Basismodul

    Dieses umfasst 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, FNPT I oder II oder einem an FFS sein können. Nach Absolvierung des Instrumentenflug-Basismoduls wird dem Bewerber ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ausgehändigt.


  2. Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul

    Dieses umfasst den restlichen Ausbildungslehrplan für die IR(As), 25 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten und den Theorielehrgang für die IR(As).

2. Ein Bewerber um einen modularen IR(As)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(As) einschließlich der Nachtflugberechtigung oder einer CPL(As) sein. Ein Bewerber um das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul, der nicht Inhaber einer CPL(As) ist, muss Inhaber eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul sein.

3. Ein Bewerber, der das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul eines modularen integrierten IR(As)-Lehrgangs absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang bei einer ATO absolvieren. Vor Beginn des verfahrenstechnischen Instrumentenflugmoduls muss sich die ATO von der grundlegenden praktischen Instrumentenflug-Kompetenz des Bewerbers überzeugen. Gegebenenfalls ist eine Auffrischungsausbildung durchzuführen.

4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden.

5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

  1. theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand;
  2. Instrumentenflug-Ausbildung.

Theoretische Kenntnisse

6. Ein genehmigter modularer IR(As)-Lehrgang muss mindestens 150 Stunden theoretischen Unterricht umfassen.

Flugausbildung

7. Ein IR(As)-Lehrgang muss mindestens 35 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 15 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 20 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.

8. Für den Inhaber einer CPL(As) oder eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul kann die unter obiger Nummer 7 genannte gesamte Ausbildung um 10 Stunden verkürzt werden. Die gesamte Instrumentenflugausbildung in einem Luftschiff muss Nummer 7 erfüllen.

9. Wenn der Bewerber Inhaber einer IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie ist, kann der gesamte erforderliche Flugausbildung auf 10 Stunden auf Luftschiffen verkürzt werden.

10. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(As)-Prüfung müssen Folgendes umfassen:

a) Instrumentenflug-Basismodul:

Verfahren und Manöver für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:

Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte:

Instrumentenmuster;

Funknavigation;

Beenden ungewöhnlicher Fluglagen;

beschränktes Bedienfeld;

b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul:

  1. Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans;
  2. Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
  3. Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
  4. Betrieb eines Luftschiffs bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II durchgeführt wird).

.

Praktische BIR- und IR-Prüfung Anlage 716 19 20

1. Die Antragsteller müssen Unterricht auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet werden soll und für die Zwecke der Ausbildung und Prüfung entsprechend ausgerüstet sein muss.

2. Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung - einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden - nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.

3. Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Durchführung der Prüfung

4. Zweck der Prüfung ist die Simulation eines Praxisflugs. Die Strecke, auf der geflogen wird, wird vom Prüfer gewählt. Ein wesentliches Element ist die Fähigkeit des Bewerbers, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. Der Bewerber muss die Flugplanung durchführen und dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Der Flug muss mindestens eine Stunde dauern.

5. Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Teile bei einem weiteren Flug geprüft.

6. Nach dem Ermessen des Prüfers darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.

7. Ein Bewerber muss das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen.

8. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden vom Bewerber bestimmt und vom Prüfer genehmigt.

9. Die Antragsteller müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der genehmigten Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Antragsteller die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Antragsteller müssen die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnen.

Testflugtoleranzen

10. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

Betreiben des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Grenzen;

reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;

Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;

Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie

Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.

11. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftfahrzeugs zu berücksichtigen:

Höhe
Im Allgemeinen ± 100 Fuß
Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
Mindest-Sinkflughöhe/MAP/Höhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
Tracking
auf Funknavigationshilfen ± 5°
für Winkelabweichungen Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad

(z.B. LPV, ILS, MLS, GLS)

Seitliche 2D- (LNAV) und 3D-Längenabweichungen (LNAV/VNAV) Der seitliche Fehler/die seitliche Abweichung

vom Kurs darf normalerweise nicht mehr als ± ½ des dem Verfahren zugeordneten RNP-Wertes betragen. Kurze Abweichungen von diesem Standard bis zu maximal dem Einfachen des RNP-Wertes sind zulässig.

Vertikale 3D-Längenabweichungen (z.B. RNP APCH (LNAV/VNAV) unter Verwendung von Baro-VNAV) maximal - 75 Fuß unter dem vertikalen Profil zu jeder Zeit und maximal + 75 Fuß über dem

vertikalen Profil in oder unterhalb von 1 000 Fuß über dem Flugplatz.

Steuerkurs
alle Triebwerke arbeiten ± 5°
bei simuliertem Triebwerkausfall ± 10°
Geschwindigkeit
alle Triebwerke arbeiten ± 5 Knoten
bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/- 5 Knoten;

Prüfungsinhalt

Flugzeuge

Abschnitt 1 - Verfahren vor dem Flug und Abflug
Verwendung der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren usw., in allen Bereichen anwenden
a Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments
c Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll
d Benennung der erforderlichen Navigationshilfen für Abflug-, Ein- und Anflugverfahren
e Vorflugkontrolle
f Wetterminima
g Rollen
h PBN-Abflug (falls zutreffend):
  • Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und - Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Abflugkarte.
i Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug, Abflug
j ° Übergang zum Instrumentenflug
k ° Instrumentenabflugverfahren, einschließlich PBN-Abflügen, und Höhenmessereinstellungen
l ° Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2 - Allgemeines Handling °
a Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn)
c Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 45° Querneigung und steilen Sinkflugkurven
d * Beenden der Annäherung an den Strömungsabriss im Horizontalflug, Steigflug-/Sinkflugkurven und in Landungskonfiguration
e Beschränktes Bedienfeld: stabilisierter Steigflug oder Sinkflug, ebene Standardkurven (Rate-one-turn) auf gegebene Steuerkurse, Beenden ungewöhnlicher Fluglagen
Abschnitt 3 - Strecken-IFR-Verfahren °
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z.B. NDB, VOR oder Route zwischen Wegpunkten
b Verwenden des Navigationsgeräts und von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung, Trimmverfahren
d Höhenmessereinstellungen
e Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs (Warten auf der Strecke, falls erforderlich)
f Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen
g Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3a - Anflugverfahren
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen und Benennung der Funknavigationseinrichtungen, falls zutreffend
b Anflugverfahren, Höhenmesserchecks
c Beschränkungen der Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, falls zutreffend
d PBN-Anflug (falls zutreffend):
  • Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und - Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.
Abschnitt 4 ° - 3D-Betrieb+
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen
Überprüfen des Winkels des vertikalen Pfads
Für RNP APCH:
  • Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und - Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.
b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen
c+ Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug)
g+ Durchstartaktion
h+ Fehlanflugverfahren/Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 5 ° - 2D-Betrieb++
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen
Für RNP APCH:
  • Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; und - Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.
b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen mit Benennung der Funknavigationseinrichtungen
c+ Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe/Entfernung zum MAPt und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) sowie von definierten Höhenstufen (Step Down Fixes, SDF), falls zutreffend
g+ Durchstartaktion
h+ Fehlanflugverfahren/Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 6 - Flug mit einem ausgefallenen Triebwerk (nur mehrmotorige Flugzeuge) °
a Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start oder beim Durchstarten
b Landeanflug, Durchstartverfahren und Fehlanflugverfahren mit einem ausgefallenen Triebwerk
c Landeanflug und Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
°) Muss ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt werden.

*) Kann in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II durchgeführt werden.

+) Kann in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden.

++) Für die Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

Hubschrauber

Abschnitt 1 - Abflug

Verwendung der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren usw., in allen Bereichen anwenden

a Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments
c Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll
d Benennung der erforderlichen Navigationshilfen für Abflug-, Ein- und Anflugverfahren
e Vorflugkontrolle
f Wetterminima
g Rollen/Schwebeflug gemäß ATC oder Anweisung des Lehrberechtigten
h PBN-Abflug (falls zutreffend):
  • Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde;
  • Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Abflugkarte.
i Briefing, Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug
j Übergang zum Instrumentenflug
k Instrumentenabflugverfahren, einschließlich PBN-Verfahren
Abschnitt 2 - Allgemeines Handling
a Fliegen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
b Steig- und Sinkflugkurven mit gehaltener Standardkurve (rate-one-turn)
c Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 30° Querneigung und steilen Sinkflugkurven
Abschnitt 3 - Strecken-IFR-Verfahren
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z.B. NDB, VOR, RNAV
b Verwenden von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung
d Höhenmessereinstellungen
e Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs
f Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen
g Ggf. Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich und anwendbar
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3a - Anflugverfahren
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, falls zutreffend
b Anflugverfahren, Höhenmesserchecks
c Beschränkungen der Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, falls zutreffend
d PBN-Landeanflug (falls zutreffend):

- Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde; - Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.

Abschnitt 4 - 3D-Betrieb+
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen Überprüfen des Winkels des vertikalen Pfads für RNP APCH:
  1. Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde;
  2. Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.
b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen
c * Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug)
g * Durchstartaktion
h * Fehlanflugverfahren/Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 5 - 2D-Betrieb +
a Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen

Für RNP APCH:

  • Überprüfen, ob das korrekte Verfahren in das Navigationsgerät geladen wurde;
  • Abgleich zwischen der Anzeige des Navigationsgeräts und der Anflugkarte.
b Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen und Benennung der Funknavigationseinrichtungen
c * Warteverfahren
d Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens
e Timing des Landeanflugs
f Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug)
g * Durchstartaktion
h * Fehlanflugverfahren */Landung
i Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 6 - Aussergewöhnliche Verfahren und Notverfahren

Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden. Die Prüfung muss sich auf die Beherrschung des Hubschraubers, die Ermittlung des ausgefallenen Triebwerks, Sofortmaßnahmen (Andeutung der notwendigen Handgriffe), Folgemaßnahmen und Überprüfungen und Fluggenauigkeit in den folgenden Situationen beziehen:

a Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und beim/während des Landeanflugs ** (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS oder FNPT II/III, FTD 2,3 durchgeführt)
b Ausfall der Stabilisierungsanlage/Hydraulikanlage (falls zutreffend)
c Beschränktes Bedienfeld
d Autorotation und Beenden in einer vorbestimmten Höhe
e 3D-Betrieb manuell, ohne Flugkommandoanlage *** 3D-Betrieb manuell, mit Flugkommandoanlage ***
+) Für die Erteilung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge nach Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

ein RNP APCH sein. Wenn ein RNP APCH nicht möglich ist, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

*) Durchzuführen in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5.

**) Nur mehrmotorige Hubschrauber.

***) Nur eine Option wird geprüft.

.

Quer-Anrechnung des IR-Teils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung  Anlage 816 19

A. Flugzeuge

Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige Flugzeuge und/oder mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten entsprechend verlängert oder erneuert.

Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für:
MPA-Musterberechtigung;
Musterberechtigung für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten
SE-Klassen- * und
SE-Musterberechtigung * und
SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge, nur Anrechnung für Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung in Anlage 9
SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge im Einpilotenbetrieb SE-Klassen- und
SE-Musterberechtigung und
SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge
SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge, beschränkt auf MP-Betrieb SE-Klassen- * und
SE-Musterberechtigung * und
SP ME-Klassen- oder Musterberechtigung, ausgenommen Klassenberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge *
SP SE-Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge SE-Klassen- und
SE-Musterberechtigung
*) Sofern der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH, auf einem SP-Flugzeugbaumuster oder einer SP-Flugzeugklasse im SP-Betrieb geflogen hat oder, bei mehrmotorigen Flugzeugen außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, der Bewerber Abschnitt 6 der praktischen Prüfung für SP-Flugzeuge außer technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen, ausschließlich nach Instrumenten im Einpilotenbetrieb geflogen, bestanden hat.

B. Hubschrauber

Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten entsprechend verlängert.

Wenn eine praktische Prüfung oder eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für:
Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten (MPH) SE-Musterberechtigung * und
SP ME-Musterberechtigung *
SP ME-Musterberechtigung im Einpilotenbetrieb SE-Musterberechtigung * und
SP ME-Musterberechtigung *
SP ME-Musterberechtigung, beschränkt auf den Betrieb mit mehreren Piloten SE-Musterberechtigung * und
SP ME-Musterberechtigung *
SP SE-Musterberechtigung im Einpilotenbetrieb SP SE-Musterberechtigung im Einpilotenbetrieb
*) Sofern innerhalb der letzten 12 Monate in Ausübung von PBN-Rechten mindestens drei IFR-Abflüge und -Landeanflüge, darunter ein RNP APCH (der auch ein Landeanflug nach dem Pointin-Space-Verfahren (PinS) sein kann), auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden.

.

Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL, ATPL, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für BIR und IR Anlage 914 15 16 18 20

A. Allgemeines

1. Bewerber um die praktische Prüfung müssen Unterricht in derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird.

Die Ausbildung für MPA- und PL-Musterberechtigungen müssen in einem FFS oder in einer Kombination aus FSTD und FFS absolviert werden. Die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung für MPA- und PL-Musterberechtigungen sowie die Ausstellung einer ATPL und einer MPL ist, wenn möglich, in einem FFS zu abzulegen.

Ausbildung, praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für SPA- und Hubschrauber-Klassen- oder Musterberechtigungen sind abzulegen in

  1. einem verfügbaren und zugänglichen FFS oder
  2. einer Kombination aus FSTD und dem Luftfahrzeug, wenn ein FFS nicht vorhanden oder zugänglich ist, oder
  3. in dem Luftfahrzeug, wenn kein FSTD verfügbar oder zugänglich ist.

Werden während der Ausbildung, Prüfung oder Überprüfung FSTD eingesetzt, ist die Eignung der FSTD anhand der geltenden "table of functions and subjective tests" und der geltenden "table of FSTD validation tests", die der für dieses Gerät geltenden Primärreferenz zu entnehmen sind, zu prüfen. Alle Be- und Einschränkungen, die auf dem Eignungszertifikat des Geräts angegeben sind, sind zu beachten.

2. Falls nicht alle Prüfungsteile in höchstens zwei Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.

3. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Inhalt der Ausbildung, praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung

4. Sofern nicht in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (OSD) festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen der Lehrplan für den Flugunterricht, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung diesem Anhang genügen. Auf den Lehrplan, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung dürfen bisherige Erfahrungen auf ähnlichen Flugzeugmustern entsprechend den OSD angerechnet werden.

5. Außer im Falle praktischer Prüfungen für die Erteilung einer ATPL kann, wenn dies in den OSD für das betreffende Luftfahrzeug entsprechend festgelegt ist, eine Anrechnung für Elemente der praktischen Prüfung gewährt werden, die auch in anderen Mustern oder Baureihen vorkommen, für die der Pilot qualifiziert ist.

Durchführung der Prüfung/Überprüfung

6. Der Prüfer hat die Auswahl zwischen verschiedenen Szenarios für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, die simulierte relevante Betriebsabläufe enthalten. Flugsimulatoren (FFS) und sonstige Ausbildungsgeräte sind wie in diesem Anhang (Teil-FCL) festgelegt zu verwenden.

7. Während der Befähigungsüberprüfung muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Inhaber der Klassen- oder Musterberechtigung einen angemessenen Stand an Theoriekenntnissen besitzt.

8. Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbrechen, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft.

9. Nach dem Ermessen des Prüfers dürfen die Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die von den Bewerbern gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.

10. Bewerber müssen das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die relevanten PIC- oder Kopilot-Funktionen durchgeführt werden können. Unter Bedingungen mit einem Piloten wird die Prüfung so durchgeführt als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend.

11. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug müssen die Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Bewerber müssen gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben sie ausführen, und die Funkeinrichtungen benennen. Die Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug, auf dem die Prüfung absolviert wird, und ggf. gemäß dem MCC-Konzept durchgeführt. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen von den Bewerbern gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden mit dem Prüfer vereinbart.

12. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Flugzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist.

Besondere Anforderungen für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten, für Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten, für MPL und ATPL

13. Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Flugzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten ist in einer Umgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann die Funktion des zweiten Piloten übernehmen. Wenn ein Luftfahrzeug verwendet wird, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter.

14. Die Bewerber handeln während aller Abschnitte der praktischen Prüfung als PF, außer bei anormalen Verfahren und Notverfahren, die als PF oder PM gemäß MCC durchgeführt werden können. Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einer ATPL müssen auch die Fähigkeit nachweisen, als PM zu handeln. Die Bewerber können wählen, ob sie die praktische Prüfung auf dem linken oder auf dem rechten Sitz absolvieren möchten, sofern alle Prüfungselemente auf dem gewählten Sitz durchgeführt werden können.

15. Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Bewerbern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Flugzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob die Bewerber als PF oder PM handeln:

  1. Management der Besatzungskooperation,
  2. allgemeine Überprüfung des Luftfahrzeugbetriebs durch entsprechende Überwachung und
  3. Setzen von Prioritäten und Treffen von Entscheidungen nach Maßgabe von Sicherheitsaspekten und relevanten Regeln und Vorschriften, wie dies der betrieblichen Situation einschließlich Notfällen angemessen ist.

16. Die Prüfung oder Überprüfung muss unter IFR durchgeführt werden, wenn die IR-Berechtigung eingeschlossen ist, und so weit wie möglich in der Umgebung eines simulierten gewerblichen Luftverkehrs. Ein wesentliches zu prüfendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen.

17. Wenn der Musterberechtigungslehrgang weniger als 2 Stunden Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug umfasste, kann die praktische Prüfung in einem FFS durchgeführt und vor der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug absolviert werden.

Die zugelassene Flugausbildung ist von einem qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und zwar unter der Verantwortung

  1. einer ATO oder
  2. einer Organisation, die Inhaberin einer nach Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgestellten AOC ist und über eine Zulassung speziell für diese Ausbildung verfügt, oder
  3. des Lehrberechtigten in den Fällen, in denen keine Flugausbildung für ein SP-Luftfahrzeug bei einer ATO oder beim Inhaber eines AOC zugelassen ist und die Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde des Bewerbers genehmigt wurde.

Bevor die neue Musterberechtigung in der Lizenz des Bewerbers eingetragen wird, erhält die zuständige Behörde ein Zeugnis über den Abschluss des Musterberechtigungslehrgangs einschließlich der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug.

18. Für die Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände bedeutet ein "Strömungsabriss" entweder eine "Annäherung an den Strömungsabriss" oder einen "Strömungsabriss". Um die Beendigung eines Strömungsabrisses zu trainieren oder die musterspezifischen Merkmale eines Strömungsabrisses aufzuzeigen oder für beide Zwecke kann die ATO einen FFS einsetzen, sofern

  1. der FFS nach den besonderen Evaluierungsanforderungen in den FSTD(A)-Zulassungsspezifikationen (CS-FSTD(A)) zugelassen ist und
  2. die ATO erfolgreich gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass etwaige nachteilige Ausbildungstransfers abgemildert werden.

B. Besondere Anforderungen an die Kategorie Flugzeug19 20

Prüfungsmassstäbe

1. Im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten mit Ausnahme von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten müssen Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber ein Element eines Prüfungsteils nicht, gilt der gesamte Prüfungsteil als nicht bestanden. Bestehen die Bewerber nur einen Prüfungsteil nicht, müssen sie nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bestehen Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Wird ein Abschnitt bei der Wiederholungsprüfung oder der Wiederholungsüberprüfung - einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden - nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. Bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten muss Abschnitt 6 der entsprechenden Prüfung oder Überprüfung, der sich auf einen einseitigen Triebwerkausfall bezieht, bestanden werden.

2. Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten müssen die Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die höchstens fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung - einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden - nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung oder Überprüfung zu wiederholen. Abschnitt 6 ist nicht Bestandteil der praktischen ATPL- oder MPL-Prüfung. Wenn Bewerber nur Abschnitt 6 nicht bestehen oder nicht absolvieren, wird die Musterberechtigung ohne CAT II- oder CAT III-Rechte erteilt. Zur Erweiterung der Musterberechtigung auf CAT II oder CAT III müssen die Bewerber Abschnitt 6 auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster bestehen.

Testflugtoleranzen

3. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

  1. Betreiben des Flugzeugs innerhalb seiner Grenzen,
  2. reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Manöver,
  3. Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer,
  4. Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse,
  5. Beherrschung des Flugzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Manövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist,
  6. ggf. Verständnis und Beherrschung der Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren und
  7. ggf. effektive Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern.

4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen:

Höhe
im Allgemeinen ± 100 Fuß
Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
Mindest-Sinkflughöhe/MAPt/Höhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
Einhalten eines Kurses über Grund
auf Funknavigationshilfen ± 5°
für Winkelabweichungen Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad (z.B. LPV, ILS, MLS, GLS)
Laterale 2D- (LNAV) und 3D-Abweichungen (LNAV/VNAV) Der seitliche Fehler/die seitliche Abweichung vom Kurs darf normalerweise nicht mehr als ± ½ des dem Verfahren zugeordneten RNP-Wertes betragen. Kurze Abweichungen von diesem Standard bis zu maximal dem Einfachen des RNP-Wertes sind zulässig
Vertikale 3D-Abweichungen (z.B. RNP APCH (LNAV/VNAV) unter Verwendung von Baro-VNAV) maximal - 75 Fuß unter dem vertikalen Profil zu jeder Zeit und maximal + 75 Fuß über dem vertikalen Profil in oder unterhalb von 1.000 Fuß über dem Flugplatz.
Steuerkurs
alle Triebwerke arbeiten ± 5°
bei simuliertem Triebwerkausfall ± 10°
Geschwindigkeit
alle Triebwerke arbeiten ± 5 Knoten
bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/- 5 Knoten

Inhalt der Ausbildung, praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung

5. Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge19 20

a) Die folgenden Symbole bedeuten:

P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM
OTD = Für diese Übung können sonstige Ausbildungsgeräte verwendet werden.
X = Für diese Übung sind FFS zu verwenden; andernfalls ist ein Flugzeug zu verwenden, falls für das Manöver oder das Verfahren zweckmäßig.
P# = Die Ausbildung muss um eine Außenkontrolle des Flugzeuges vor dem Start ergänzt werden.

b) Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (→) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden.

Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a = Aeroplane (Flugzeug)

FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator)

FSTD = Flight Simulation Training Device (Flugsimulationsübungsgerät)

c) Die mit einem Sternchen * bezeichneten Punkte von Abschnitt 3B und - bei mehrmotorigen Flugzeugen - Abschnitt 6 müssen ausschließlich nach Instrumenten geflogen werden, wenn die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung eine Verlängerung/Erneuerung einer IR einschließt. Wenn die mit einem Sternchen * bezeichneten Punkte während der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich nach Instrumenten geflogen werden und wenn keine Anrechnung von IR-Rechten erfolgt, ist die Klassen- oder Musterberechtigung auf VFR beschränkt.

d) Abschnitt 3a muss zur Verlängerung einer Musterberechtigung oder einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge - nur VFR - absolviert werden, wenn die erforderliche Erfahrung von 10 Streckenabschnitten innerhalb der letzten 12 Monate nicht erfüllt ist. Abschnitt 3a ist nicht erforderlich, wenn Abschnitt 3B erfüllt ist.

e) Der Buchstabe "M" in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich (mandatory) ist oder dass eine Auswahlmöglichkeit besteht, wenn mehr als eine Übung erscheint.

f) Für die praktische Ausbildung für Musterberechtigungen oder Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge ist ein FSTD zu verwenden, wenn dieses Teil eines genehmigten Lehrgangs zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:

  1. die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA),
  2. die Qualifikationen der Lehrberechtigten,
  3. der Umfang der FSTD-Ausbildung während des Lehrgangs sowie
  4. die Qualifikation und die bisherige Erfahrung des auszubildenden Piloten auf ähnlichen Mustern.

g) Wird die Erlangung von Rechten für den Betrieb mit mehreren Piloten erstmals angestrebt, müssen Piloten, die Inhaber von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten sind,

(1) bei einer ATO einen Brückenlehrgang absolvieren, der auch MCC-Manöver und -Verfahren sowie die Übungen von Abschnitt 7, bei denen Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM), CRM und menschliche Faktoren zum Einsatz kommen, sowie

(2) eine Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten bestehen.

h) Wird die Erlangung von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten erstmals angestrebt, müssen Piloten, die Inhaber von Rechten für den Betrieb mit mehreren Piloten sind, eine Ausbildung bei einer ATO absolvieren und auf die folgenden zusätzlichen Manöver und Verfahren im Betrieb mit einem Piloten geprüft werden:

(1) für SE-Flugzeuge, 1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B sowie

(2) für ME-Flugzeuge, 1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B.

i) Piloten, die Inhaber von Rechten sowohl für den Betrieb mit einem Piloten als auch für den Betrieb mit mehreren Piloten nach den Buchstaben g und h sind, können ihre Rechte für beide Betriebsarten verlängern lassen, indem sie eine Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten zusätzlich zu den in Buchstabe h Nummern 1 bzw. 2 genannten Übungen im Betrieb mit einem Piloten ablegen.

j) Wird eine praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung nur im Betrieb mit mehreren Piloten abgelegt, ist die Musterberechtigung auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn Piloten dem Buchstaben h genügen.

k) Ausbildung, Prüfung und Überprüfung erfolgen entsprechend der nachstehenden Tabelle.

(1) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung zur Erlangung der Rechte für den Betrieb mit einem Piloten

(2) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung zur Erlangung der Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten

(3) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung für Piloten, die Inhaber von Rechten für den Betrieb mit einem Piloten sind und erstmals Rechte für den Betrieb mit mehreren Piloten beantragen (Brückenlehrgang)

(4) Ausbildung an einer ATO, Anforderungen an die Prüfung und Überprüfung für Piloten, die Inhaber von Rechten für den Betrieb mit mehreren Piloten sind und erstmals Rechte für den Betrieb mit einem Piloten beantragen (Brückenlehrgang)

(5) Ausbildung an einer ATO und Prüfungsanforderungen für die Verlängerung und Erneuerung von Rechten für den Betrieb mit einem und mit mehreren Piloten


" (1) (2) (3) (4) (5)
Art des Betriebs SP MP SP MP (erstmalig) MP SP (erstmalig) SP + MP
Ausbildung Prüfung/ Überprüfung Ausbildung Prüfung/ Überprüfung Ausbildung Prüfung/ Überprüfung Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (einmotorige (SE) Flugzeuge) Ausbildung, Prüfung und Überprüfung (mehrmotorige (ME) Flugzeuge) SE-Flugzeuge ME-Flugzeuge
Erstmalige Ausstellung
Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex)
Abschnitte
1-6
1-7
Abschnitte

1-6
1-6

Abschnitt 1-7 Abschnitte
1-6
MCC
CRM
Menschliche Faktoren
TEM
Abschnitt 7
Abschnitte

1-6

1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B 1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B
Verlängerung
Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex)
n/z
n/z
Abschnitte
1-6
1-6
n/z Abschnitte
1-6
n/z n/z n/z n/z MPO:
Abschnitte 1-7 (Ausbildung)
Abschnitte 1-6 (Überprüfung)
SPO:
1.6, 4.5, 4.6, 5.2 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B
MPO:
Abschnitte 1-7 (Ausbildung)
Abschnitte 1-6 (Überprüfung)
SPO:
1.6, Abschnitt 6 und ggf. ein Anflug von Abschnitt 3.B
Erneuerung
Technisch komplizierte Flugzeuge mit einem Piloten (SP complex)
FCL.740 Abschnitte
1-6
1-6
FCL.740 Abschnitte

1-6

n/z n/z n/z n/z Ausbildung: FCL.740
Überprüfung: wie für die Verlängerung
Ausbildung: FCL.740
Überprüfung: wie für die Verlängerung

l) Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz dürfen in Fällen, in denen eine Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von PBN-Rechten keine RNP-APCH-Übung beinhaltet, die PBN-Rechte des Piloten nicht die RNP APCH einschließen. Die Einschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung, einschließlich einer RNP-APCH-Übung, absolviert hat.


TMG UND FLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN, AUSGENOMMEN TECHNISCH KOMPLIZIERTE HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGS-
ÜBERPRÜFUNG FÜR DIE KLASSEN- ODER MUSTERBERECHTIGUNG
Manöver/Verfahren FSTD A Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft oder überprüft auf FSTD oder A Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung oder Überprüfung
ABSCHNITT 1
1.

1.1

Abflug

Vorflugkontrolle einschließlich:

  • Dokumentation
  • Masse und Schwerpunktlage
  • Flugwetterbriefing und
  • NOTAM
OTD
1.2 Kontrollen vor dem Start
1.2.1 Außen OTD

P#

P M
1.2.2 Innen OTD

P#

P M
1.3 Anlassen des Triebwerks:

Normal Störungen

P→ M
1.4 Rollen P→ M
1.5 Überprüfungen vor dem Abflug:

Hochfahren des Triebwerks (falls zutreffend)

P→ M
1.6 Startverfahren:
  • Normal mit Klappeneinstellungen gemäß Flughandbuch und
  • Seitenwind (falls Bedingungen vorhanden)
P→ M
1.7 Steigflug:
  • Vx/Vy
  • Kurven auf Steuerkurse sowie
  • Übergang in Horizontalflug
P→ M
1.8 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren P→ M
ABSCHNITT 2
2.

2.1

Verfahrensweisen in der Luft (Sichtwetterbedingungen (visual meteorological conditions (VMC))

Horizontaler Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten einschließlich Flug bei kritisch niedriger Fluggeschwindigkeit mit und ohne Flügelklappen (einschließlich Annäherung an VMCA, soweit zutreffend)

P→
2.2 Steilkurven (360° nach links und rechts mit 45° Querneigung) P→ M
2.3 Strömungsabrisse und deren Beendigung:
  1. Strömungsabriss in Reisekonfiguration,
  2. Annäherung an den Strömungsabriss bei Sinkflugkurve mit Querneigung bei Landeanflugkonfiguration und -leistung,
  3. Annäherung an den Strömungsabriss bei Landungskonfiguration und -leistung und
  4. Annäherung an den Strömungsabriss, Steigflugkurve mit Startklappe und Steigflugleistung (nur einmotorige Flugzeuge)
P→ M
2.4 Handling mit Autopilot und Flugkommandoanlage (kann in Abschnitt 3 durchgeführt werden), falls zutreffend P→ M
2.5 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren P→ M
ABSCHNITT 3A
3A

3A.1

Strecken-VFR-Verfahren

(siehe B.5 Buchstaben c und d)

Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten

P→
3A.2 Einhaltung von Höhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit P→
3A.3 Orientierung, zeitliche Planung und Korrektur der ETA P→
3A.4 Verwendung von Funknavigationshilfen (falls zutreffend) P→
3A.5 Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, routinemäßige Überprüfungen einschließlich Treibstoff, Bordanlagen und Vereisung) P→
3A.6 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren P→
ABSCHNITT 3B
3B

3B.1*

Instrumentenflug

Abflug-IFR

P→ M
3B.2* Strecken-IFR P→ M
3B.3* Warteverfahren P→ M
3B.4* 3D-Betrieb auf Entscheidungshöhe DH/a 200 Fuß (60 m) oder zu höheren Minima, falls im Landeanflugverfahren vorgeschrieben (Autopilot kann bis zum Schnittpunkt Endanflugsegment/vertikaler Pfad verwendet werden) P→ M
3B.5* 2D-Betrieb auf Mindest-Sinkflughöhe (MDH/A) P→ M
3B.6* Flugübungen einschließlich simulierter Ausfall von Kompass und Fluglageanzeiger:
  • Standardkurven sowie
  • Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
P→ M
3B.7* Ausfall von Landekurssender oder Gleitweganzeiger P→
3B.8* Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren P→ M
absichtlich frei gelassen
ABSCHNITT 4
4.

4.1

Anflug und Landungen

Anflugverfahren auf den Flugplatz

P→ M
4.2 Normale Landung P→ M
4.3 Landung ohne Flügelklappen P→ M
4.4 Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen) P→
4.5 Landeanflug und Landung im Leerlauf aus einer Höhe von bis zu 2.000 Fuß über der Startbahn (nur einmotorige Flugzeuge) P→
4.6 Durchstarten aus der Mindesthöhe P→ M
4.7 Durchstarten und Landung bei Nacht (falls zutreffend) P→
4.8 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren P→ M
ABSCHNITT 5
5. Anormale Verfahren und Notverfahren (Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden.)
5.1 Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit P→ M
5.2 Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge) P M
5.3 Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge) P M
5.4 Simulierte Notfälle:
  1. Feuer oder Rauch im Flug und
  2. Störung der Bordanlagen, wie erforderlich
P→
5.5 Nur ME-Flugzeuge und TMG-Ausbildung: Triebwerkabschaltung und -neustart (in sicherer Höhe, falls im Luftfahrzeug durchgeführt) P→
5.6 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 6
6.

6.1*

Simulierter einseitiger Triebwerkausfall

(Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden.)

Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS oder FNPT II durchgeführt)

P→ →X M
6.2* Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten P→ M
6.3* Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand P→ M
6.4 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren P→ M
ABSCHNITT 7
7. UPRT
7.1 Flugmanöver und Verfahren
7.1.1 Manuelle Flugsteuerung mit und ohne Flugkommandoanlage

(kein Autopilot, keine automatische Schubregelung und ggfs. bei unterschiedlichen Regelungsalgorithmen)

P→
7.1.1.1 Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten (einschließlich Langsamflug) und Höhen im Rahmen der FSTD-Ausbildung P→
7.1.1.2 Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360°, links und rechts P→
7.1.1.3 Kurven mit und ohne Stör-/Bremsklappen P→
7.1.1.4 Instrumentenflugverfahren, einschließlich Instrumentenabflug und -anflug sowie Sichtanflug P→
7.2

7.2.1

Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände

Beendigung des Strömungsabrisses bei:

  • Startkonfiguration,
  • Reisekonfiguration in niedriger Höhe,
  • Reisekonfiguration nahe der maximalen Betriebshöhe und
  • Landekonfiguration
P→
7.2.2 Die folgenden Übungen mit ungewünschten Flugzuständen:
  • Beendigung des gezogenen Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln und
  • Beendigung des gedrückten Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln
P X
Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden.
7.3 Durchstarten mit allen Triebwerken* in verschiedenen Phasen während eines Instrumentenanflugs P→
7.4 Abbruch des Landeanflugs mit allen Triebwerken in Funktion:
  • in verschiedenen Höhen unter DH/MDH 15 m (50 Fuß) über der Pistenschwelle
  • nach dem Aufsetzen (abgebrochene Landung)
  • In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, ist der Landeabbruch mit allen Triebwerken in Funktion unter MDH/a oder nach dem Aufsetzen einzuleiten.
P→

6. Flugzeuge mit mehreren Piloten und technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten20

a) Die folgenden Symbole bedeuten:

P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung, wie jeweils zutreffend.

OTD = Für diese Übung können sonstige Ausbildungsgeräte verwendet werden.

X = Für diese Übung sind FFS zu verwenden; andernfalls ist ein Flugzeug zu verwenden, falls für das Manöver oder das Verfahren zweckmäßig.

P# = Die Ausbildung muss um eine Außenkontrolle des Flugzeuges vor dem Start ergänzt werden.

b) Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (→) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden.

Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a = Aeroplane (Flugzeug)

FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator)

FSTD = Flight Simulation Training Device (Flugsimulationsübungsgerät)

c) Die mit Sternchen * gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen.

d) Der Buchstabe "M" in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich (mandatory) ist oder dass eine Auswahlmöglichkeit besteht, wenn mehr als eine Übung erscheint.

e) Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FFS zu verwenden, wenn der FFS Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:

  1. die Qualifikationen der Lehrberechtigten,
  2. die Qualifikation und der Umfang der Ausbildung, die in dem Lehrgang in einem FSTD angeboten wird, und
  3. die Qualifikation und die bisherige Erfahrung des auszubildenden Piloten auf ähnlichen Mustern.

f) Manöver und Verfahren müssen die MCC für Flugzeuge mit mehreren Piloten und für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten beinhalten.

g) Manöver und Verfahren müssen in der Rolle als alleiniger Pilot für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Einpilotenbetrieb durchgeführt werden.

h) Bei technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten ist die Musterberechtigung, wenn eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten durchgeführt wird, auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt. Wenn Rechte als Pilot im Betrieb mit einem Piloten beantragt werden, müssen die Manöver bzw. Verfahren gemäß den Abschnitten 2.5, 3.8.3.4, 4.4 und 5.5 sowie mindestens ein Manöver bzw. Verfahren aus Abschnitt 3.4 zusätzlich als alleiniger Pilot durchgeführt werden.

i) Im Falle einer gemäß FCL.720.a Buchstabe e ausgestellten beschränkten Musterberechtigung müssen die Bewerber abgesehen von den praktischen Übungen in Bezug auf Start- und Landephasen die gleichen Anforderungen erfüllen wie andere Bewerber um eine Musterberechtigung.

j) Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz dürfen in Fällen, in denen eine Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von PBN-Rechten keine RNP-APCH-Übung beinhaltet, die PBN-Rechte des Piloten nicht die RNP APCH einschließen. Die Einschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung, einschließlich einer RNP-APCH-Übung, absolviert hat.

FLUGZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN UND TECHNISCH KOMPLIZIERTE FLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGS-
ÜBERPRÜFUNG FÜR ATPL/MPL/MUSTER-
BERECHTIGUNG
Manöver/Verfahren FSTD A Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft oder überprüft auf FSTD oder A Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung oder Überprüfung
ABSCHNITT 1
1. Flugvorbereitung

1.1. Flugleistungsberechnung

OTD

P

1.2. Außenkontrolle, Lage der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle OTD P# P
1.3. Cockpitkontrolle P→
1.4. Gebrauch der Checkliste vor dem Anlassen der Triebwerke, Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen P→ M
1.5. Rollen nach Anweisung der Flugverkehrskontrollstelle oder des Lehrberechtigten P→
1.6. Kontrollen vor dem Start P→ M
ABSCHNITT 2
2. Starts

2.1. Normalstarts mit verschiedenen Klappenstellungen einschließlich beschleunigtem Startverfahren

P→
2.2* Start nach Instrumenten; Übergang zum Instrumentenflug während des Rotierens oder unmittelbar nach dem Abheben P→
2.3. Start bei Seitenwind P→
2.4. Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) P→
2.5. Starts mit simuliertem Triebwerkausfall:

2.5.1* kurz nach Erreichen von V2

P→
(In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge oder als Zubringerflugzeuge zugelassen sind, darf der Triebwerkausfall nicht vor Erreichen einer Mindesthöhe von 500 Fuß über dem Pistenende simuliert werden. In Flugzeugen, die unter Berücksichtigung von Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerkausfall kurz nach Erreichen von V2 simulieren.)
2.5.2* zwischen V1 und V2 P X M nur FFS
2.6. Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit vor Erreichen von V1 P→ → X M
ABSCHNITT 3
3. Flugmanöver und Verfahren

3.1. Manuelle Flugsteuerung mit und ohne Flugkommandoanlage

(kein Autopilot, keine automatische Schubregelung und ggfs. bei unterschiedlichen Regelungsalgorithmen)

P→
3.1.1. Bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten (einschließlich Langsamflug) und Höhen im Rahmen der FSTD-Ausbildung P→
3.1.2. Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360°, links und rechts P→
3.1.3. Kurven mit und ohne Stör-/Bremsklappen P→
3.1.4. Instrumentenflugverfahren, einschließlich Instrumentenabflug und -anflug sowie Sichtanflug P→
3.2. Instabilitätseffekt (Tuck under) und Druckstöße (Mach Buffet) (falls zutreffend) und andere besondere Eigenheiten des Flugzeuges, z.B. Taumelschwingungen (Dutch Roll) P→ → X

Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden.

Nur FFS
3.3. Normalbetrieb von Systemen und Bedienelementen, für die der Flugingenieur/Bordtechniker (falls zutreffend) verantwortlich ist OTD

P→

3.4. Normaler und anormaler Betrieb folgender Systeme: M Aus 3.4.0 bis einschl. 3.4.14 sind zwingend mindestens 3 anormale Elemente auszuwählen.
3.4.0. Triebwerk (gegebenenfalls mit Propelleranlage) OTD

P→

3.4.1. Druckkabine und Klimaanlage OTD

P→

3.4.2. Pitot-Anlage/statische Druckanlage OTD

P→

3.4.3. Kraftstoffsystem OTD

P→

3.4.4. Elektrische Anlage OTD

P→

3.4.5. Hydraulikanlage OTD

P→

3.4.6. Steuer- und Trimmanlage OTD

P→

3.4.7. Eisverhütungs- und Enteisungsanlage, Scheibenheizung OTD

P→

3.4.8. Autopilot/Flugkommandoanlage OTD

P→

M

(nur für einen Piloten)

3.4.9. Anzeigen zur Warnung vor einem Strömungsabriss oder zu dessen Vermeidung sowie Stabilisierungsanlagen (SAS) OTD

P→

3.4.10. Bodenannäherungswarnanlage, Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder P→
3.4.11 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, Flugmanagementsysteme OTD

P→

3.4.12 Fahrwerk und Bremssystem OTD

P→

3.4.13 Vorflügel, Klappen OTD
3.4.14 Hilfstriebwerke (APUs) OTD

P→

absichtlich frei gelassen
3.6. Anormale Verfahren und Notverfahren M Aus 3.6.1 bis einschl. 3.6.9 sind zwingend mindestens 3 Elemente auszuwählen.
3.6.1. Maßnahmen bei Feuer von z.B. Triebwerk, APU, Kabine, Frachtraum, Cockpit, Tragfläche oder elektrischen Anlagen einschließlich Evakuierung P→
3.6.2. Rauchbekämpfung und Rauchentfernung P→
3.6.3. Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen in sicherer Höhe P→
3.6.4. Kraftstoff ablassen (simuliert) P→
3.6.5. Windscherung bei Start/Landung P X Nur FFS
3.6.6. Simulierter Kabinendruckausfall/Not-Sinkflug P→
3.6.7. Ausfall eines Mitglieds der Flugbesatzung P→
3.6.8. Sonstige Notverfahren gemäß Flugzeug-Flughandbuch (Aeroplane Flight Manual/AFM) P→
3.6.9. TCAS-Ereignis OTD

P→

Ein Flugzeug darf nicht verwendet werden. Nur FFS
3.7. Ausbildung zur Beendigung ungewünschter Flugzustände

3.7.1. Beendigung des Strömungsabrisses bei:

  • Startkonfiguration,
  • Reisekonfiguration in niedriger Höhe,
  • Reisekonfiguration nahe der maximalen Betriebshöhe und
  • Landekonfiguration
P

Für diesen Ausbildungszweck sind nur FFS zugelassen.

X

Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden.

3.7.2. Die folgenden Übungen mit ungewünschten Flugzuständen:
  • Beendigung des gezogenen Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln und
  • Beendigung des gedrückten Flugzustandes mit verschiedenen Querneigungswinkeln
P

Für diesen Ausbildungszweck sind nur FFS zugelassen.

X

Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden.

Nur FFS
3.8. Instrumentenflugverfahren
3.8.1.* Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-Anweisungen P→ M
3.8.2* Warteverfahren P→
3.8.3* 3D-Betrieb auf DH/a 200 Fuß (60 m) oder zu höheren Minima, falls im Landeanflugverfahren vorgeschrieben
Hinweis: Gemäß AFM können "RNP APCH"-Verfahren die Verwendung des Autopiloten oder der Flugkommandoanlage erfordern. Bei der Wahl des manuell zu fliegenden Verfahrens sind Beschränkungen dieser Art zu berücksichtigen (z.B. Wahl eines ILS für 3.8.3.1, falls das AFM eine solche Beschränkung vorschreibt).
3.8.3.1. *Manuell, ohne Flugkommandoanlage P→ M

(nur praktische Prüfung)

3.8.3.2. *Manuell, mit Flugkommandoanlage P→
3.8.3.3. *mit Autopilot P→
3.8.3.4. *manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks während des Endanflugs, entweder bis zum Aufsetzen oder (je nach Anwendbarkeit) während des gesamten Fehlanflugverfahrens, beginnend
  1. vor Erreichen von 1.000 ft über Flugplatzhöhe und
  2. nach Erreichen von 1.000 ft über Flugplatzhöhe.

In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge (JAR/FAR 25) oder als Zubringerflugzeuge (SFAR 23) zugelassen sind, muss der Anflug mit simuliertem Triebwerkausfall und darauf folgendem Durchstarten in Verbindung mit dem 2D-Anflug nach 3.8.4 ausgeführt werden. Das Durchstarten ist bei Erreichen der OCH/a einzuleiten, allerdings nicht später als bei Erreichen einer MDH/a von 500 ft über der Pistenschwelle. Bei Flugzeugen, die in Bezug auf Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerkausfall gemäß Übung 3.8.3.4 simulieren.

P→ M
3.8.4* * 2D-Betrieb bis zur MDH/A P*→ M
3.8.5. Anflug zu einer versetzten Piste (Circling Approach) unter folgenden Bedingungen:
  1. * Anflug bis zur genehmigten Anflughöhe für einen Anflug zu einer versetzten Piste (Circling Approach Altitude) am betreffenden Flugplatz in Übereinstimmung mit den örtlichen Instrumentenanflug-Einrichtungen unter simulierten Instrumentenflugbedingungen
  2. gefolgt von:
  3. einem Anflug zu einer versetzten Piste mindestens 90° abweichend von der Endanflugrichtung unter Buchstabe a, in der genehmigten Mindesthöhe für einen Anflug zu einer versetzten Piste (Minimum Circling Approach Altitude)

Anmerkung: Wenn die Bedingungen unter Buchstaben a und b aus Gründen der Flugverkehrskontrolle nicht möglich sind, kann ein Anflug mit simulierter niedriger Flugsicht simuliert werden.

P*→
3.8.6. Sichtanflug P→
ABSCHNITT 4
4. Fehlanflugverfahren
4.1. Durchstarten mit allen Triebwerken* während des 3D-Betriebs bei Erreichen der Entscheidungshöhe P*→
4.2. Durchstarten mit allen Triebwerken* in verschiedenen Phasen während eines Instrumentenanflugs P*→
4.3. Sonstige Fehlanflugverfahren P*→
4.4* Manuelles Durchstarten mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerkes nach einem Instrumentenanflug bei Erreichen der Entscheidungshöhe, MDH oder MAPt P*→ M
4.5. Abbruch des Landeanflugs mit allen Triebwerken in Funktion:
  • in verschiedenen Höhen unter DH/MDH
  • nach dem Aufsetzen (abgebrochene Landung)

In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, ist der Landeabbruch mit allen Triebwerken in Funktion unter MDH/a oder nach dem Aufsetzen einzuleiten.

P→
ABSCHNITT 5
5. Landungen

5.1. Normale Landungen* mit Sicht bei Erreichen der DA/H nach einem Instrumentenanflug

P
5.2. Landung mit simuliertem blockiertem Höhentrimmsystem in vertrimmter Stellung P→ Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden. Nur FFS
5.3. Seitenwindlandungen (Flugzeug, soweit möglich) P→
5.4. Platzrunden und Landungen ohne oder mit teilweise ausgefahrenen Klappen und Vorflügeln P→
5.5. Landung mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerks P→ M
5.6. Landung mit Ausfall zweier Triebwerke:
  • Flugzeuge mit drei Triebwerken: das mittlere und ein äußeres Triebwerk, soweit gemäß AFM-Daten möglich und
  • Flugzeuge mit vier Triebwerken: zwei Triebwerke auf einer Seite
P X M

Nur FFS

(nur praktische Prüfung)

Allgemeine Anmerkungen:

Besondere Anforderungen bestehen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß), z.B. CAT II/III-Betrieb.

ABSCHNITT 6
Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis auf eine Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß) (CAT II/III)

Die nachfolgenden Manöver und Verfahren sind die Mindest-Ausbildungsanforderungen für die Erlaubnis von Instrumentenanflügen bis auf eine Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß). Während der folgenden Instrumentenanflug- und Fehlanflugverfahren ist die gesamte Ausrüstung, die entsprechend der Musterzulassung für Instrumentenanflüge bis auf eine Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß) notwendig ist, zu verwenden.

6.1* Startabbruch bei genehmigter Mindestpistensichtweite P*→ → X

Für diese Übung darf kein Flugzeug verwendet werden.

M*
6.2* CAT II/III Landeanflüge:

unter simulierten Instrumentenflugbedingungen bis zur geltenden Entscheidungshöhe unter Verwendung des Flugführungssystems. Standardverfahren der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Aufgabenverteilung, Ausrufverfahren (Call Out), gegenseitige Überwachung, Informationsaustausch und Unterstützung) sind zu berücksichtigen.

P→ M
6.3* Durchstarten:

nach Landeanflügen wie in 6.2 genannt bei Erreichen der Entscheidungshöhe.

Die Ausbildung muss auch ein Durchstarten aufgrund ungenügender Pistensichtweite (simuliert), Windscherung, Abweichungen über die für einen erfolgreichen Anflug zulässigen Grenzen hinaus und Ausfall von Boden-/Bordeinrichtungen vor Erreichen der Entscheidungshöhe sowie Durchstarten mit simuliertem Ausfall von Bordsystemen beinhalten.

P→ M*
6.4* Landung(en):

mit Sicht bei Erreichen der Entscheidungshöhe nach einem Instrumentenanflug. In Abhängigkeit vom verwendeten Flugführungssystem ist eine automatische Landung durchzuführen.

P→ M

Anmerkung: CAT II/III-Betrieb ist gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen durchzuführen.

7. Klassenberechtigungen - Wasserflugzeuge

Abschnitt 6 muss zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Wasserflugzeuge, nur VFR, absolviert werden, wenn die erforderliche Erfahrung von 10 Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen 12 Monate nicht erfüllt ist.

KLASSENBERECHTIGUNG WASSERFLUGZEUGE PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR DIE KLASSENBERECHTIGUNG
Manöver/Verfahren Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung
ABSCHNITT 1
1. Abflug

1.1. Vorflugkontrolle einschließlich:

  • Dokumentation,
  • Masse und Schwerpunktlage,
  • Flugwetterbriefing und
  • NOTAM
1.2. Kontrollen vor dem Start

Außen/innen

1.3. Anlassen und Abstellen der Triebwerke

Normal Störungen

1.4. Rollen
1.5. Schrittrollen
1.6. Festmachen: Strand
Pier/Mole
Tonne
1.7. Segelflug mit abgestelltem Triebwerk
1.8. Überprüfungen vor dem Abflug:

Hochfahren des Triebwerks (falls zutreffend)

1.9. Startverfahren:
  • Normal mit Klappeneinstellungen gemäß Flughandbuch und
  • Seitenwind (falls Bedingungen vorhanden)
1.10. Steigflug:
  • Kurven auf Steuerkurse
  • Übergang in Horizontalflug
1.11. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 2
2. Verfahrensweisen in der Luft (VFR)

2.1. Horizontaler Geradeausflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten einschließlich Flug bei kritisch niedriger Fluggeschwindigkeit mit und ohne Flügelklappen (einschließlich Annäherung an VMCA, soweit zutreffend)

2.2. Steilkurven (360° nach links und rechts mit 45° Querneigung)
2.3. Strömungsabrisse und deren Beendigung:
  1. Strömungsabriss in Reisekonfiguration;
  2. Annäherung an den Strömungsabriss bei Sinkflugkurve mit Querneigung bei Landeanflugkonfiguration und -leistung;
  3. Annäherung an den Strömungsabriss bei Landungskonfiguration und -leistung und
  4. Annäherung an den Strömungsabriss, Steigflugkurve mit Startklappe und Steigflugleistung (nur einmotoriges Flugzeug)
2.4. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 3
3. Strecken-VFR-Verfahren

3.1. Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten

3.2. Einhaltung von Höhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit
3.3. Orientierung, zeitliche Planung und Korrektur von ETA
3.4. Verwendung von Funknavigationshilfen (falls zutreffend)
3.5. Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, routinemäßige Überprüfungen einschließlich Treibstoff, Bordanlagen und Vereisung)
3.6. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 4
4. Ankünfte und Landungen

4.1. Anflugverfahren auf den Flugplatz (nur Amphibienflugzeuge)

4.2. Normale Landung
4.3. Landung ohne Flügelklappen
4.4. Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen)
4.5. Landeanflug und Landung im Leerlauf aus einer Höhe von bis zu 2.000 Fuß über dem Wasser (nur einmotorige Flugzeuge)
4.6. Durchstarten aus der Mindesthöhe
4.7. Landung auf glasigem Wasser

Landung auf rauem Wasser

4.8. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 5
5. Anormale Verfahren und Notverfahren

(Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden.)

5.1. Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit

5.2. Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge)
5.3. Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
5.4. Simulierte Notfälle:
  1. Feuer oder Rauch im Flug und
  2. Störung der Bordanlagen, wie erforderlich
5.5. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren
ABSCHNITT 6
6. Simulierter einseitiger Triebwerkausfall

(Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden.)

6.1. Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS und FNPT II durchgeführt)

6.2. Triebwerkabschaltung und -neustart (nur praktische Prüfung ME)
6.3. Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten
6.4. Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand
6.5. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Sprechfunkverfahren

C. Besondere Anforderungen an die Kategorie Hubschrauber20

1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen und die ATPL müssen Bewerber die Abschnitte 1 bis 4 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden.

2. Bei einer Befähigungsüberprüfung für eine IR müssen die Bewerber Abschnitt 5 der Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als drei Elemente nicht, müssen sie den gesamten Abschnitt 5 wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als drei Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsüberprüfung oder ein anderes Element von Abschnitt 5 nicht bestanden wird, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Überprüfung wiederholen.

Testflugtoleranzen

3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

  1. Betreiben des Hubschraubers innerhalb seiner Grenzen;
  2. reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
  3. Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
  4. Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse;
  5. Beherrschung des Hubschraubers zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Flugmanövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist;
  6. ggf. Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren zu verstehen und anzuwenden sowie
  7. ggf. effektiv mit den anderen Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.

4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen.

  1. Grenzen IFR-Flug
    Höhe
    im Allgemeinen ± 100 Fuß
    Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
    Mindest-Sinkflughöhe/MAPt/Höhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
    Einhalten eines Kurses über Grund
    auf Funknavigationshilfen ± 5°
    für Winkelabweichungen Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad (z.B. LPV, ILS, MLS, GLS)
    Laterale 2D- (LNAV) und 3D-Abweichungen (LNAV/VNAV) Der seitliche Fehler/die seitliche Abweichung vom Kurs darf normalerweise nicht mehr als ± ½ des dem Verfahren zugeordneten RNP-Wertes betragen. Kurze Abweichungen von diesem Standard bis zu maximal dem Einfachen des RNP-Wertes sind zulässig.
    Vertikale 3D-Abweichungen (z.B. RNP APCH (LNAV/VNAV) unter Verwendung von Baro-VNAV) maximal - 75 Fuß unter dem vertikalen Profil zu jeder Zeit und maximal + 75 Fuß über dem vertikalen Profil in oder unterhalb von 1.000 Fuß über dem Flugplatz
    Steuerkurs
    alle Triebwerke arbeiten ± 5°
    bei simuliertem Triebwerkausfall ± 10°
    Geschwindigkeit
    alle Triebwerke arbeiten ± 5 Knoten
    bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/- 5 Knoten
  2. Grenzen VFR-Flug
    Höhe
    im Allgemeinen ± 100 Fuß
    Steuerkurs
    Normalbetrieb ± 5°
    anormaler Betrieb/Notfälle ± 10°
    Geschwindigkeit
    im Allgemeinen ± 10 Knoten
    bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/- 5 Knoten
    Bodendrift
    Schwebeflug beim Start (HIGE) ± 3 Fuß
    Landung ± 2 Fuß (mit 0 Fuß Rückwärts- oder Seitwärtsflug)

Inhalt der Ausbildung, praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung

Allgemeines

5. Die folgenden Symbole bedeuten:

P = ausgebildet als PIC für die Erteilung einer Musterberechtigung für SPH oder ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung für MPH.

6. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (→) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden.

Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator)

FTD = Flight Training Device (Flugübungsgerät)

H Hubschrauber

7. Die mit Sternchen * gekennzeichneten Übungen sind nur von Bewerbern unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen zu fliegen, die eine IR(H) erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten.

8. Instrumentenflugverfahren (Abschnitt 5) sind nur von Bewerbern durchzuführen, die eine IR(H) für Hubschrauber erneuern, verlängern oder diese Rechte auf ein anderes Muster ausdehnen möchten. Zu diesem Zweck kann ein FFS oder ein FTD 2/3 verwendet werden.

8a. Für die Erteilung oder Wahrung von PBN-Rechten muss einer der Landeanflüge als RNP APCH erfolgen. Ist ein RNP APCH praktisch nicht durchführbar, muss er in einem entsprechend ausgerüsteten FSTD durchgeführt werden.

Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz dürfen in Fällen, in denen eine Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung von PBN-Rechten keine RNP-APCH-Übung beinhaltet, die PBN-Rechte des Piloten nicht die RNP APCH einschließen. Die Einschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot eine Befähigungsüberprüfung, einschließlich einer RNP-APCH-Übung, absolviert hat.

9. Der Buchstabe "M" in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist.

10. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:

  1. die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA),
  2. die Qualifikation des Lehrberechtigten und Prüfers,
  3. der Umfang der FSTD-Ausbildung während des Lehrgangs,
  4. die Qualifikation und die bisherige Erfahrung des auszubildenden Piloten auf ähnlichen Mustern und
  5. der Umfang an überwachter Flugerfahrung nach der Erteilung der neuen Musterberechtigung.

Hubschrauber mit mehreren Piloten

11. Bewerber um die praktische Prüfung für die Erteilung der Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten und ATPL(H) müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen.

12. Bewerber um die Verlängerung oder Erneuerung der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung für Hubschrauber mit mehreren Piloten müssen nur die Abschnitte 1 bis 4 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen.

HUBSCHRAUBER MIT NUR EINEM/MEHREREN PILOTEN PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
Manöver/Verfahren FSTD H Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft in FSTD oder H Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung
ABSCHNITT 1 - Flugvorbereitung und Vorflugkontrollen
1.1 Außenkontrolle des Hubschraubers, Lage der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle P M (falls im Hubschrauber durchgeführt)
1.2 Cockpitkontrolle P M
1.3 Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen P M
1.4 Rollen/Schwebeflug nach Anweisung der Flugverkehrskontrollstelle oder des Lehrberechtigten P M
1.5 Verfahren und Kontrollen vor dem Start P M
ABSCHNITT 2 - Flugmanöver und -verfahren
2.1 Starts (verschiedene Abflugprofile) P M
2.2 Schrägabflüge und -landungen oder bei Seitenwind P
2.3 Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) P
2.4 Start mit simuliertem Triebwerkausfall kurz vor Erreichen von TDP oder DPATO P M
2.4.1 Start mit simuliertem Triebwerkausfall kurz nach Erreichen von TDP oder DPATO P M
2.5 Steig- und Sinkflugkurven auf bestimmte Steuerkurse P M
2.5.1 Kurven mit 30° Querneigung, 180° bis 360° links und rechts ausschließlich nach Instrumenten P M
2.6 Autorotationssinkflug P M
2.6.1 Bei einmotorigen Hubschraubern (SEH) Autorotationslandung oder bei mehrmotorigen Hubschraubern (MEH) und Abfangen mit Motorhilfe P M
2.7 Landungen (verschiedene Anflugprofile) P M
2.7.1 Durchstarten oder Landung mit simuliertem Triebwerkausfall vor LDP oder DPBL P M
2.7.2 Landung mit simuliertem Triebwerkausfall nach LDP oder DPBL P M
ABSCHNITT 3 - Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren
3. Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden
3.1 Motor P
3.2 Klimaanlage (Heizung und Lüftung) P
3.3 Pitot-Anlage/statische Druckanlage P
3.4 Kraftstoffsystem P
3.5 Elektrische Anlage P
3.6 Hydraulikanlage P
3.7 Steuer- und Trimmanlage P
3.8 Eisverhütungs- und Enteisungsanlage P
3.9 Autopilot/Flugkommandoanlage P
3.10 Stabilisierungsanlage (SAS) P
3.11 Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder P
3.12 Flächennavigationssystem P
3.13 Fahrwerk P
3.14 APU P
3.15 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, Flugmanagementsysteme P
ABSCHNITT 4 - Anormale Verfahren und Notverfahren
4. Anormale Verfahren und Notverfahren M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden
4.1 Feuerbekämpfung (einschließlich Evakuierung soweit zutreffend) P
4.2 Rauchbekämpfung und Rauchentfernung P
4.3 Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen in sicherer Höhe P
4.4 Kraftstoff ablassen (simuliert) P
4.5 Ausfall der Heckrotorsteuerung (falls anwendbar) P
4.5.1 Ausfall des Heckrotors (falls anwendbar) P Für diese Übung darf kein Hubschrauber verwendet werden.
4.6 Ausfall eines Mitglieds der Besatzung - nur MPH P
4.7 Störung der Kraftübertragung (Getriebe) P
4.8 Sonstige Notverfahren gemäß Flughandbuch P
ABSCHNITT 5 - Instrumentenflugverfahren (durchzuführen unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen)
5.1 Start nach Instrumenten: Übergang zum Instrumentenflug so bald wie möglich nach dem Abheben P*
5.1.1 Simulierter Triebwerkausfall während des Abflugs P* M*
5.2 Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-Anweisungen P* M*
5.3 Warteverfahren P*
5.4 3D-Betrieb auf DH/a 200 Fuß (60 m) oder zu höheren Minima, falls im Landeanflugverfahren vorgeschrieben P*
5.4.1 Manuell, ohne Flugkommandoanlage

Hinweis: Gemäß AFM können "RNP APCH"-Verfahren die Verwendung des Autopiloten oder der Flugkommandoanlage erfordern. Bei der Wahl des manuell zu fliegenden Verfahrens sind Beschränkungen dieser Art zu berücksichtigen (z.B. Wahl eines ILS für 5.4.1, falls das AFM eine solche Beschränkung vorschreibt).

P* M*
5.4.2 Manuell, mit Flugkommandoanlage P* M*
5.4.3 Mit gekoppeltem Autopilot P*
5.4.4 Manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks; der Triebwerkausfall muss während des Endanflugs vor Erreichen einer Höhe von 1.000 Fuß über dem Flugplatz bis zum Aufsetzen oder bis zum Abschluss des Fehlanflugverfahrens simuliert werden P* M*
5.5 * 2D-Betrieb bis zur MDA/H P* M*
5.6 Durchstarten mit allen Triebwerken bei Erreichen der DA/DH oder MDA/MDH P*
5.6.1 Sonstige Fehlanflugverfahren P*
5.6.2 Durchstarten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks bei Erreichen der DA/H oder MDA/MDH P* M*
5.7 Autorotation unter IMC und Abfangen mit Motorhilfe P* M*
5.8 Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen P* M*
ABSCHNITT 6 - Gebrauch der Zusatzausrüstung
6. Gebrauch der Zusatzausrüstung P

D. Besondere Anforderungen an die Kategorie Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit

1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit müssen die Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder wird ein anderes Element nicht bestanden, das bereits bestanden war, müssen die Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden.

Testflugtoleranzen

2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

  1. Betreiben des Luftfahrzeugs mit vertikaler Start- und Landefähigkeit innerhalb seiner Grenzen,
  2. reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Manöver,
  3. Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer,
  4. Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse,
  5. Beherrschung des Luftfahrzeugs mit vertikaler Start- und Landefähigkeit zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Flugmanövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist,
  6. Verständnis und Anwendung der Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren und
  7. effektive Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern.

3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftfahrzeugs mit vertikaler Start- und Landefähigkeit zu berücksichtigen.

  1. Grenzen IFR-Flug
    Höhe
    im Allgemeinen ± 100 Fuß
    Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
    Mindest-Sinkflughöhe + 50 Fuß/- 0 Fuß
    Einhalten eines Kurses über Grund
    auf Funknavigationshilfen ± 5°
    Präzisionsanflug Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad
    Steuerkurs
    Normalbetrieb ± 5°
    anormaler Betrieb/Notfälle ± 10°
    Geschwindigkeit
    im Allgemeinen ± 10 Knoten
    bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/- 5 Knoten
  2. Grenzen VFR-Flug:
    Höhe
    im Allgemeinen ± 100 Fuß
    Steuerkurs
    Normalbetrieb ± 5°
    anormaler Betrieb/Notfälle ± 10°
    Geschwindigkeit
    im Allgemeinen ± 10 Knoten
    bei simuliertem Triebwerkausfall + 10 Knoten/- 5 Knoten
    Bodendrift
    Schwebeflug beim Start (HIGE) ± 3 Fuß
    Landung ± 2 Fuß (mit 0 Fuß Rückwärts- oder Seitwärtsflug)

Inhalt der Ausbildung, praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung

4. Die folgenden Symbole bedeuten:

P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung, wie jeweils zutreffend.

5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (→) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden.

6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator)

FTD = Flight Training Device (Flugübungsgerät)

OTD = Other Training Device (sonstiges Übungsgerät)

PL = Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit

  1. Bewerber um die praktische Prüfung für die Erteilung der Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit müssen die Abschnitte 1 bis 5 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 bestehen.
  2. Bewerber um die Verlängerung oder Erneuerung der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit müssen die Abschnitte 1 bis 5 und, falls zutreffend, Abschnitt 6 und/oder 7 bestehen.
  3. Die mit Sternchen * gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) beschränkt.

7. Der Buchstabe "M" in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist.

8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:

  1. die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA) und
  2. die Qualifikationen des Lehrberechtigten.
KATEGORIE LUFTFAHRZEUGE MIT VERTIKALER START- UND LANDEFÄHIGKEIT PRAKTISCHE AUSBILDUNG PRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
Manöver/Verfahren Paraphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der Ausbildung Geprüft in FFS PL Paraphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung
OTD FTD FFS PL
ABSCHNITT 1 - Flugvorbereitung und Vorflugkontrollen
1.1 Außenkontrolle des Luftfahrzeugs mit vertikaler Start- und Landefähigkeit,

Lage der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle

P
1.2 Cockpitkontrolle P
1.3 Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunkfrequenzen P M
1.4 Rollen nach Anweisung der Flugverkehrskontrollstelle oder eines Lehrberechtigten P
1.5 Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug einschl. Leistungsprüfung P M
ABSCHNITT 2 - Flugmanöver und -verfahren
2.1 Normale VFR-Startprofile

Landebahnbetrieb (STOL und VTOL) einschließlich Seitenwind

Erhöhte Hubschrauberlandeplätze

Hubschrauberbodenlandeplätze

P M
2.2 Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) P
2.3.1 Startabbruch:
  • bei Landebahnbetrieb
  • bei Betrieb auf erhöhten Hubschrauberlandeplätzen und
  • bei Betrieb auf Hubschrauberbodenlandeplätzen
P M
2.3.2 Start mit simuliertem Triebwerkausfall nach Passieren des Entscheidungspunktes:

bei Landebahnbetrieb

bei Betrieb auf erhöhten Hubschrauberlandeplätzen und

bei Betrieb auf Hubschrauberbodenlandeplätzen

P M
2.4 Autorotationssinkflug im Hubschraubermodus auf den Boden (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P M

Nur

FFS

2.4.1 Sinkflug mit im Fahrtwind mitdrehendem Rotor im Flugzeugmodus auf den Boden (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P M

Nur

FFS

2.5 Normale VFR-Landeprofile,

Landebahnbetrieb (STOL und VTOL)

Erhöhte Hubschrauberlandeplätze

Hubschrauberbodenlandeplätze

P M
2.5.1 Landung mit simuliertem Triebwerkausfall nach Erreichen des Entscheidungspunktes:
  • bei Landebahnbetrieb
  • bei Betrieb auf erhöhten Hubschrauberlandeplätzen und
  • bei Betrieb auf Hubschrauberbodenlandeplätzen
2.6 Durchstarten oder Landung nach simuliertem Triebwerkausfall vor Erreichen des Entscheidungspunktes P M
ABSCHNITT 3 - Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren
3. Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren (kann in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen) M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden
3.1 Motor P
3.2 Drucksystem und Klimaanlage (Heizung und Lüftung) P
3.3 Pitot-Anlage/statische Druckanlage P
3.4 Kraftstoffsystem P
3.5 Elektrische Anlage P
3.6 Hydraulikanlage P
3.7 Steuer- und Trimmanlage P
3.8 Eisverhütungs- und Enteisungsanlage, Scheibenheizung (falls vorhanden) P
3.9 Autopilot/Flugkommandoanlage P
3.10 Anzeigen zur Warnung vor einem Strömungsabriss oder zu dessen Vermeidung sowie Stabilisierungsanlagen (SAS) P
3.11 Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder, Bodenannäherungswarnanlage (falls vorhanden) P
3.12 Fahrwerk P
3.13 APU P
3.14 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, Flugmanagementsysteme P
3.15 Flügelklappenanlage P
ABSCHNITT 4 - Anormale Verfahren und Notverfahren
4. Anormale Verfahren und Notverfahren

(können in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen)

M Mindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden
4.1 Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, Triebwerk-, APU-, Frachtraum-, Cockpit- und elektrische Brände, einschließlich Evakuation, falls zutreffend P
4.2 Rauchbekämpfung und Rauchentfernung P
4.3 Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen

(für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) einschließlich Übergang vom Hubschrauber- zum Flugzeugmodus und umgekehrt

P Nur

FFS

4.4 Kraftstoff ablassen (simuliert, wenn vorhanden) P
4.5 Windscherung bei Start und Landung (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P Nur

FFS

4.6 Simulierter Kabinendruckausfall/Not-Sinkflug (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P Nur

FFS

4.7 ACAS-Ereignis

(für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden)

P Nur

FFS

4.8 Ausfall eines Mitglieds der Besatzung P
4.9 Störung der Kraftübertragung (Getriebe) P Nur

FFS

4.10 Beenden eines vollständigen Strömungsabrisses (Ein- und Ausschalten der Triebwerke) in Steigflug-, Reiseflug- und Landeanflug-Konfiguration, nachdem eine Strömungsabrisswarnanzeige aktiviert wurde (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P Nur

FFS

4.11 Sonstige Notverfahren gemäß Flughandbuch P
ABSCHNITT 5 - Instrumentenflugverfahren (durchzuführen unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen)
5.1 Start nach Instrumenten: Übergang zum Instrumentenflug so bald wie möglich nach dem Abheben P*
5.1.1 Simulierter Triebwerkausfall während des Abflugs nach Passieren des Entscheidungspunktes P* M*
5.2 Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-Anweisungen P* M*
5.3 Warteverfahren P*
5.4 Präzisionslandeanflug bis zu einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 60 m (200 Fuß) P*
5.4.1 Manuell, ohne Flugkommandoanlage P* M* (nur praktische Prüfung)
5.4.2 Manuell, mit Flugkommandoanlage P*
5.4.3 Mit Autopilot P*
5.4.4 Manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks; der Triebwerkausfall muss während des Endanflugs vor Überflug des Voreinflugzeichens (OM) und bis zum Aufsetzen oder bis zum Abschluss des Fehlanflugverfahrens simuliert werden P* M*
5.5 Nicht-Präzisionsanflug bis zur MDA/H P* M*
5.6 Durchstarten mit allen Triebwerken bei Erreichen der DA/DH oder MDA/MDH P*
5.6.1 Sonstige Fehlanflugverfahren P*
5.6.2 Durchstarten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks bei Erreichen der DA/H oder MDA/MDH P* M*
5.7 Autorotation unter IMC und Abfangen mit Motorhilfe zum Landen auf der Startbahn nur im Hubschraubermodus (für diese Übung darf kein Luftfahrzeug verwendet werden) P* M*

Nur FFS

5.8 Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (diese Übung hängt von der Leistungsfähigkeit des FFS ab) P* M*
ABSCHNITT 6 - Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis auf eine Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß) (CAT II/III)
6. Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis auf eine Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (CAT II/III)

Die nachfolgenden Manöver und Verfahren sind die Mindest- Ausbildungsanforderungen für die Erlaubnis von Instrumentenanflügen bis auf eine Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 Fuß). Während der nachfolgenden Instrumentenanflüge und Fehlanflugverfahren müssen alle Geräte von Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit verwendet werden, die für die Musterzulassung für Instrumentenanflüge bis auf eine DH von weniger als 60 m (200 Fuß) erforderlich sind.

6.1 Startabbruch bei genehmigter Mindestpistensichtweite P M*
6.2 ILS-Landeanflüge:

unter simulierten Instrumentenflugbedingungen bis zur geltenden Entscheidungshöhe unter Verwendung des Flugführungssystems. Standardbetriebsverfahren der Besatzungskoordinierung sind einzuhalten

P M*
6.3 Durchstarten:

nach Landeanflügen wie in 6.2 genannt bei Erreichen der Entscheidungshöhe. Die Ausbildung muss auch ein Durchstarten aufgrund ungenügender Pistensichtweite (simuliert), Windscherung, Abweichungen über die für einen erfolgreichen Anflug zulässigen Grenzen hinaus und Ausfall von Boden-/Bordeinrichtungen vor Erreichen der Entscheidungshöhe sowie Durchstarten mit simuliertem Ausfall von Bordsystemen beinhalten.

P M*
6.4 Landung(en):

mit Sicht bei Erreichen der Entscheidungshöhe nach einem Instrumentenanflug. In Abhängigkeit vom verwendeten Flugführungssystem ist eine automatische Landung durchzuführen.

P M*
ABSCHNITT 7 - Zusatzausrüstung
7. Gebrauch der Zusatzausrüstung P


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion