Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

(ABl. Nr. L 16 vom 19.01.2012 S. 1, ber. L 259 S 7, ber. 2015 L 65 S. 23;
VO (EU) 55/2012 - ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2012 S. 6;
VO (EU) 168/2012 - ABl. Nr. L 54 vom 28.02.2012 S. 1;
VO (EU) 266/2012 - ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 45;
VO (EU) 410/2012 - ABl. Nr. L 126 vom 15.05.2012 S. 3;
VO (EU) 509/2012 - ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2012 S. 10, ber. 2015 L 66 S. 23, ber. 2021 L 129 S. 161;
VO 2012/544/GASP - ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 20;
VO (EU) 545/2012 - ABl. Nr. L 165 vom 26.06.2012 S. 23, ber. 2015 L 65 S. 22;
VO (EU) 673/2012 - ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 8, ber. L 212 S. 20;
VO (EU) 742/2012 - ABl. Nr. L 219 vom 17.08.2012 S. 1, ber. L 259 S. 15;
VO (EU) 867/2012 - ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2012 S. 1;
VO (EU) 944/2012 - ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 9, ber. 2018 L 190 S. 20;
VO (EU) 1117/2012 - ABl. Nr. L 330 vom 30.11.2012 S. 9;
VO (EU) 325/2013 - ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2013 S. 1;
VO (EU) 363/2013 - ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 1, ber. L 123 S. 28, ber. L 127 S. 27;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 697/2013 - ABl. Nr. L 198 vom 23.07.2013 S. 28, ber. 2015 L 66 S. 23;
VO (EU) 1332/2013 - ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 3;
VO (EU) 124/2014 - ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 8;
VO (EU) 578/2014 - ABl. Nr. L 160 vom 29.05.2014 S. 11;
VO (EU) 693/2014 - ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 15;
VO (EU) 793/2014 - ABl. Nr. L 217 vom 23.07.2014 S. 10;
VO (EU) 1013/2014 - ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 9;
VO (EU) 1105/2014 - ABl. Nr. L 301 vom 21.10.2014 S. 7, ber. L 305 S. 115;
VO (EU) 1323/2014 - ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/108 - ABl. Nr. L 20 vom 27.01.2015 S. 2;
VO (EU) 2015/375 - ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2015 S. 10;
VO (EU) 2015/780 - ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/827 - ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/828 - ABl. Nr. L 132 vom 29.05.2015 S. 3;
VO (EU) 2015/961 - ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 20;
VO (EU) 2015/1828 - ABl. Nr. L 266 vom 13.10.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/2350 - ABl. Nr. L 331 vom 17.12.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/840 - ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 30;
VO (EU) 2016/1735 - ABl. Nr. L 264 vom 30.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1893 - ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 25;
VO (EU) 2016/1984 - ABl. Nr. LI 305 vom 14.11.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1996 - ABl. Nr. L 308 vom 16.11.2016 S. 3;
VO (EU) 2016/2137 - ABl. Nr. L 332 vom 07.12.2016 S. 3;
VO (EU) 2017/480 - ABl. Nr. L 75 vom 21.03.2017 S. 12;
VO (EU) 2017/907 - ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 15, ber. L 146 S. 159;
VO (EU) 2017/1241 - ABl. Nr. L 178 vom 11.07.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1327 - ABl. Nr. L 185 vom 18.07.2017 S. 20;
VO (EU) 2017/1751 - ABl. Nr. L 246 vom 26.09.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/282 - ABl. Nr. LI 54 vom 26.02.2018 S. 3;
VO (EU) 2018/420 - ABl. Nr. LI 75 vom 19.03.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/774 - ABl. Nr. L 131 vom 29.05.2018 S. 1, ber. L 167 S. 36;
VO (EU) 2019/85 - ABl. LI 18 vom 21.01.2019 S. 1, ber. L 140 S. 153;
VO (EU) 2019/350 - ABl. LI 63 vom 04.03.2019 S. 4;
VO (EU) 2019/798 - ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 1, ber. L 234 S. 31;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/211 - ABl. LI 43 vom 17.02.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/716 - ABl. L 168 vom 29.05.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1505 - ABl. LI 342 vom 16.10.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/1649 - ABl. LI 370 vom 06.11.2020 S. 7;
VO (EU) 2021/29 - ABl. LI 12 vom 15.01.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/743 - ABl. L 160 vom 07.05.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/848 - ABl. L 188 vom 28.05.2021 S. 18, ber. L 224 S. 45A;
VO (EU) 2021/1983 - ABl. LI 402 vom 15.11.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/2194 - ABl. LI 445 vom 13.12.2021 S. 7A;
VO (EU) 2022/237 - ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 6;
VO (EU) 2022/299 - ABl. L 46 vom 25.02.2022 S. 1A;
VO (EU) 2022/535 - ABl. L 106 vom 05.04.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60A;
VO (EU) 2022/840 - ABl. L 148 vom 31.05.2022 S. 8A;
VO (EU) 2022/1275 - ABl. L 194 vom 21.07.2022 S. 8;
VO (EU) 2023/407 - ABl. LI 56 vom 23.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/844 - ABl. LI 109 vom 24.04.2023 S. 1A;
VO (EU) 2023/890 - ABl. L 114 vom 02.05.2023 S. 13;
VO (EU) 2023/1027 - ABl. L 139 vom 26.05.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/1462 - ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 8A;
VO (EU) 2023/1498 - ABl. LI 183 vom 20.07.2023 S. 27;
VO (EU) 2023/2877 - ABl. L 2023/2877 vom 19.12.2023A;
VO (EU) 2024/362 - ABl. L 2024/362 vom 22.01.2024A;
VO (EU) 2024/1497 - ABl. L 2024/1497 vom 28.05.2024;
VO (EU) 2024/1517 - ABl. L 2024/1517 vom 28.05.2024, ber. L 2025/90169, ber. L 2025/90279;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024;
VO (EU) 2024/2519 - ABl. L 2024/2519 vom 24.09.2024A;
VO (EU) 2024/2934 - ABl. L 2024/2934 vom 25.11.2024;
VO (EU) 2025/407 - ABl. L 2025/407 vom 25.02.2025;
VO (EU) 2025/408 - ABl. L 2025/408 vom 25.02.2025A;
VO (EU) 2025/1094 - ABl. L 2025/1094 vom 28.05.2025, ber. L 2025/90544;
VO (EU) 2025/1098 - ABl. L 2025/1098 vom 28.05.2025, ber. L 2025/90546)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 442/2011

Der Rat der Europäischen Union-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Mai 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 2 angenommen.

(2) Der Rat hat die Maßnahmen gegen Syrien mit den Ratsverordnungen vom 2. September, 23. September, 13. Oktober und 14. November 2011 3 ausgeweitet und die Listen der betroffenen Personen und Organisationen mit nachfolgenden Durchführungsverordnungen des Rates 4 geändert und ergänzt. Weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, enthalten die entsprechenden GASP-Beschlüsse des Rates 5.

(3) Angesichts der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung sind im Beschluss 2011/782/GASP des Rates neue Maßnahmen vorgesehen, nämlich das Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, das Verbot der Investition in und Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben sowie zusätzliche Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

(4) Es sollte klargestellt werden, dass die Vorlage und das Weiterleiten der notwendigen Dokumente an eine Bank mit dem Zweck, diese schließlich an eine Person, Organisation oder Einrichtung, die nicht in der Liste aufgeführt ist, um eine gemäß Artikel 20 erlaubte Zahlung zu veranlassen, kein Zurverfügungstellen im Sinne des Artikels 14 darstellt.

(5) In Anbetracht der ernsten politischen Lage in Syrien und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.

(6) Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen II und IIa dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, Stellungnahmen vorzulegen. Werden Stellungnahmen oder wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahmen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 6 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 7 erfolgen.

(8) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(9) Angesichts des Umfangs der Änderungen und der zahlreichen bereits gegen Syrien getroffenen Maßnahmen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zu konsolidieren und Verordnung (EU) Nr. 442/2011 aufzuheben.

(10) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Zweigniederlassung" eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;
  2. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder
    2. den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  3. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  4. "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 8 einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;
  5. "Rohöl und Erdölerzeugnisse" die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse;
  6. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  7. "Finanzinstitut"
    1. ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube ("bureau de change"),
    2. ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen 9 ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,
    3. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 10,
    4. einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder
    5. einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung 11, mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

    einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

  8. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;
  9. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  10. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  11. "Waren" umfasst Gegenstände, Materialien und Ausrüstung;
  12. "Versicherung" eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;
  13. "Rückversicherung" die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
  14. "syrisches Kredit- oder Finanzinstitut":
    1. jedes Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank,
    2. jede unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
    3. jede nicht unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,
    4. jedes Kredit- oder Finanzinstitut ohne Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird;
  15. "syrische Person, Organisation oder Einrichtung"
    1. den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
    2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
    3. jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,
    4. jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;
  16. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
  17. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
  18. "Zollgebiet der Union" das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 12.

Artikel 1a - gestrichen - 25 25a

Kapitel II
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen

Artikel 2

(1) Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von anderen als den in Anhang IA oder in Anhang IX genannten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

(2) Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, die in Absatz 1 genannt sind, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Artikel 2a

(1) Es ist verboten,

  1. die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  2. wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie nach Anhang IA nach Konsultation mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgt.

Artikel 2b

(1) Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.

(3) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 13 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

Artikel 2c

(1) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 14 festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden.

Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es diese Verordnung verlangt.

(2) Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.

Artikel 2d

Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen.

Artikel 3

(1) Es ist verboten,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;
  3. wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2) - gestrichen -

(3) Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.

(4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

  1. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,
  2. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern oder Technologien nach Anhang IA nach Konsultation mit der OVCW genehmigen, wenn die technische Hilfe, die Vermittlungsdienste, die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie vorgesehen ist, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

Artikel 3a

Es ist verboten,

  1. unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterlisteaufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen;
  2. wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3b

Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

Artikel 4

(1) Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.

(3) Anhang V enthält lediglich Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

(4) Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5

(1) Es ist verboten,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;
  3. für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen;
  4. wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Begriff "Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang V aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 6 *  - gestrichen -25 25a

Artikel 6a * - gestrichen - 25 25a

Artikel 6b * - gestrichen - 25 25a

Artikel 7 * - gestrichen - 25 25a

Artikel 7a * - gestrichen - 25 25a

Artikel 8 * - gestrichen - 25 25a

Artikel 9 * - gestrichen - 25 25a

Artikel 9a * - gestrichen - 25 25a

Artikel 10 * - gestrichen - 25 25a

Artikel 11 * - gestrichen - 25 25a

Artikel 11a - gestrichen - 25

Artikel 11b - gestrichen - 25 25a

Artikel 11c

(1) Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.

(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich

  1. vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder
  2. auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Kapitel III
Beschränkungen der Beteiligung an Infrastrukturvorhaben

Artikel 12 * - gestrichen - 25 25a

Kapitel IV
Finanzierungsbeschränkungen für bestimmte Unternehmen

Artikel 13 * - gestrichen - 25 25a

Artikel 13a * - gestrichen - 25 25a

Kapitel V
Einfrieren von Geldern und Wirtschaftlichen Ressourcen

Artikel 1425 25a

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 1525 25a

(1) Anhang II enthält Folgendes:

  1. Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Assad-Regimes waren oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet.

(1a) Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates 18 vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:

  1. führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind und mit dem ehemaligen al-Assad-Regime in Verbindung stehen;
  2. die Mitglieder der Familien al-Assad bzw. Makhlouf;
  3. die Minister der syrischen Regierung, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren;
  4. die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des 'Colonel' (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren.
  5. die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die zwischen Mai 2011 und Dezember 2024 im Amt waren;
  6. die Mitglieder der dem Al-Assad-Regime nahestehenden Milizen; oder
  7. die Mitglieder von Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind;

und natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

(1b) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

(2) Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(3) Anhang II enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit verfügbar. Bei natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 15a25

(1) Abweichend von Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Zurverfügungstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang II in Nr. 42 und Nr. 43 aufgeführten Organisationen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und der staatlichen Organisation oder Einrichtung eines Mitgliedstaats in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung und Migration erforderlich ist.

(2) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

(4) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 1625

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen dieser natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
  4. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,
  5. in Fällen, die nicht unter Artikel 16b fallen, auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,
  6. - gestrichen -
  7. zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt erforderlich sind,
  8. für Evakuierungen aus Syrien erforderlich sind,
  9. allein für Zahlungen durch die in den Anhang II aufgeführten staatlichen Organisationen Syriens im Namen der Arabischen Republik Syrien an die OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen, insbesondere für Zahlungen an den Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung syrischer Chemiewaffen außerhalb des Hoheitsgebiets der Arabischen Republik Syriens bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

Artikel 16a23 23a 23b 24 25

(1) Die Verbote nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären 'Clustern' beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(2) Das in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die durch öffentliche Stellen oder durch juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen gemäß Artikel 6a Absatz 1 ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden.

(3) In von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht erfassten Fällen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen

(4) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.

Artikel 16b

Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b dient.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung des wesentlichen Energiebedarfs der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind und vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde bezüglich jedes Liefervertrags die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens vier Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

Artikel 1825

(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Artikel 14 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.

Artikel 19

(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet oder
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1 eingefroren werden.

(2) Artikel 14 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 2025 25a

Schuldet eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.

Artikel 20a25

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II aufgeführte Person oder Organisation geht.

Artikel 21 - gestrichen - 25

Artikel 21a * - gestrichen - 25 25a

Artikel 21b * - gestrichen - 25 25a

Artikel 21c25

(1) Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

  1. einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb des Gebiets der Union eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist; oder
  2. einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen von außerhalb des Gebiets der Union an oder über die Commercial Bank of Syria, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag über medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch, zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

Artikel 22

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Kapitel VI
Beschränkungen für Finanzdienstleistungen

Artikel 23 - gestrichen - 25

Artikel 24 - gestrichen -25

Artikel 25 - gestrichen -25

Artikel 25a - gestrichen - 25 25a

Artikel 26 - gestrichen - 25

Kapitel VIA
Beschränkungen für den Verkehr

Artikel 26a * - gestrichen - 25 25a

Kapitel VII
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 2725 25a

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

  1. den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang II aufgeführt sind;
  2. jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;
  3. jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 27a25

Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2a, 3 und 3a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 28

Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

Artikel 29

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 14 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über die Mitgliedstaaten - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 31

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 3225 25a

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 14 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(2) Der Rat setzt die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss über die Aufnahme in die Liste und die Gründe dafür in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 1a fällt, kann diese Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Listen in Anhang II werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

Artikel 33

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 34

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

Artikel 35

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 36

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird aufgehoben.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2012.

1) ABl. L 319 vom 02.12.2011 S. 56.

2) ABl. L 121 vom 10.05.2011 S. 1.

3) Verordnungen des Rates (EU) Nr. 878/2011 (ABl. L 228 vom 03.09.2011 S. 1), (EU) Nr. 950/2011 (ABl. L 247 vom 24.09.2011 S. 3), (EU) Nr. 1011/2011 (ABl. L 269 vom 14.10.2011 S. 18), (EU) Nr. 1150/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 1).

4) Durchführungsverordnungen des Rates (EU) Nr. 504/2011 (ABL. L 136 vom 24.05.2011 S. 45), (EU) Nr. 611/2011 (ABl. L 164 vom 24.06.2011 S. 1), (EU) Nr. 755/2011 (ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 33), (EU) Nr. 843/2011 (ABl. L 218 vom 24.08.2011 S. 1), (EU) Nr. 1151/2011 (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 3).

5) Durchführungsbeschluss des Rates 2011/302/GASP (ABl. L 136 vom 24.05.2011 S. 91), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/367/GASP (ABl. L 164 vom 24.06.2011 S. 14), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/488/GASP (ABl. L 199 vom 02.08.2011 S. 74), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/515/GASP (ABl. L 218 vom 24.08.2011 S. 20), Beschluss des Rates 2011/522/GASP (ABl. L 228 vom 03.09.2011 S. 16), Beschluss des Rates 2011/628/GASP (ABl. L 247 vom 24.09.2011 S. 17), Beschluss des Rates 2011/684/GASP (ABl. L 269 vom 14.10.2011 S. 33), Beschluss des Rates 2011/735/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 53), Durchführungsbeschluss des Rates 2011/736/GASP (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 55).

6) ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

7) ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

8) ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

9) ABl. L 345 vom 19.12.2002 S. 1.

10) ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

11) ABl. L 9 vom 15.01.2003 S. 3.

12) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

13) ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1.

14) ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.

15) - gestrichen -

16) - gestrichen -

17) - gestrichen -

18) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/255/oj).

*) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.


.

Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2a Anhang Ia

Teil 1
Einleitende Anmerkungen

  1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 1 aufgeführt sind.
  2. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte "Nummer" auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
  4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.
  2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
  3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
  4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A. Ausrüstung

Nummer Beschreibung
I.B.1A004 Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:
  1. Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
    2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch",
    3. chemische Kampfstoffe (CW) oder
    4. "Reizstoffe", einschließlich:
      1. α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);
      2. [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);
      3. 2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);
      4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);
      5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);
      6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);
  2. Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:
    1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
    2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch" oder
    3. chemische Kampfstoffe (CW);
  3. ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
    1. biologische Agenzien "für den Kriegsgebrauch",
    2. radioaktive Materialien "für den Kriegsgebrauch" oder
    3. chemische Kampfstoffe (CW);
  4. Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von "Explosivstoffen" unter Verwendung von Techniken der "Spurendetektion" (z.B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

",Spurendetektion" ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1: Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.


Anmerkung 2: Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:

  1. Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,
  2. Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:
    1. Bergbau,
    2. Steinbrüche,
    3. Landwirtschaft,
    4. Pharmazie,
    5. Medizin,
    6. Tierheilkunde,
    7. Umwelt,
    8. Abfallwirtschaft,
    9. Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien "für den Kriegsgebrauch", biologischen Agenzien "für den Kriegsgebrauch", chemischen Kampfstoffen (CW), "Simulanzien (Simuli)" oder "Reizstoffen" identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
"Simulanzien (Simuli)" sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012 "Unbemannte Luftfahrzeuge" ("UAVs"), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
  1. "UAVs" mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z.B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder
    2. Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z.B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);
  2. zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
    1. besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten "UAVs",
    2. andere als von Nummer 7a in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste "UAVs" mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,
    3. besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten "Luftfahrzeuges" in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes "UAV",
    4. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um "UAVs" in Höhen von über 50.000 Fuß (15.240 m) anzutreiben.
I.B.9A350 Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm "VMD" bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 µm "VMD" bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.

Anmerkung: Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z.B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.


Anmerkung: Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

Technische Anmerkungen:

  1. Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", "Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft" oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:
    1. Doppler-Laser-Methode;
    2. Laserdiffraktionsmethode.
  2. In Nummer 9A350 bedeutet "VMD" Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B. Prüf- und Herstellungseinrichtungen

Nummer Beschreibung
I.B.2B350 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
  1. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20.000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  2. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  3. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  4. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    7. Titan oder Titan-"Legierungen",
    8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen",
    9. Siliziumkarbid,
    10. Titankarbid oder
    11. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  5. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    7. Titan oder Titan-"Legierungen",
    8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    9. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  6. fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder
    2. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  7. Ventile mit einer "Nennweite" größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    5. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    6. Titan oder Titan-"Legierungen",
    7. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen",
    8. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen" oder
    9. Keramische Materialien wie folgt:
      1. Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;
      2. Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;
      3. Zirkondioxid;

    Technische Anmerkung:
    Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die "Nennweite" als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

  8. mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    3. Glas oder Email,
    4. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    5. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    6. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    7. Titan oder Titan-"Legierungen",
    8. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    9. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  9. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Keramik,
    3. Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),
    4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    5. Glas oder Email,
    6. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    7. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    8. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    9. Titan oder Titan-"Legierungen",
    10. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    11. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";
  10. Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1.273 K (1.000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Keramik oder
    3. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.

Technische Anmerkungen:

  1. "Carbon-Grafit" besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
  2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff "Legierung", wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
I.B.2B351 Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:
  1. entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder
  2. entwickelt für die Detektion cholinesterasehemmender Wirkung.
I.B.2B352 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
  1. vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

    Technische Anmerkung:

    Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).

  2. Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener "Mikroorganismen" oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von "Toxinen", ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;

    Technische Anmerkung:

    Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

  3. Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. Durchflussrate größer als 100 l/h,
    2. Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,
    3. Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und
    4. geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

    Technische Anmerkung:

    Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

  4. Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
    1. Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen "Mikroorganismen", Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und
      2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
        1. geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder
        2. Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;

      Technische Anmerkung:

      Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet "Sterilisation" die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z.B. Dampf) oder chemischer Agenzien."Desinfektion" bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

    2. Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z.B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;
      Anmerkung: Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.
  5. dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1.000 kg in 24 Stunden;
  6. Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:
    1. Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,
      Anmerkung: Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.
    2. biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;
      Anmerkung: Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.
  7. Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von "Mikroorganismen", Viren oder "Toxinen".

C. Werkstoffe und Materialien

Nummer Beschreibung
I.B.1C350 Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.
  1. Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);
  2. Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);
  3. Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);
  4. zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):

    SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;

  5. Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);
  6. Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);
  7. Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);
  8. Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);
  9. Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);
  10. 3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);
  11. N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);
  12. N,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol, (CAS-Nr. 5842-07-9);
  13. 3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
  14. Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);
  15. 2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);
  16. Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);
  17. Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);
  18. N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);
  19. Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);
  20. Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);
  21. Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);
  22. Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);
  23. zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0).

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);

Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);

Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);

Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);

zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8).

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);

Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);

Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);

Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);

Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);

Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);

Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);

3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);

Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);

Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);

Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);

Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);

Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);

Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);

Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);

Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);

Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);

Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);

Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);

Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);

Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);

Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);

Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);

Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);

Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);

Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);

N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);

Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);

Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);

Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);

Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);

Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);

Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).

Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C350 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Nummer 1C350 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
I.B.1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine":
  1. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Anden-Virus,
    2. Chapare-Virus,
    3. Chikungunya-Virus,
    4. Choclo-Virus,
    5. Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,
    6. Dengue-Fiebervirus,
    7. Dobrava-Belgrad-Virus,
    8. Eastern Equine Enzephalitis-Virus,
    9. Ebola-Virus,
    10. Guanarito-Virus,
    11. Hantaan-Virus,
    12. Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),
    13. Japan-B-Enzephalitis-Virus,
    14. Junin-Virus,
    15. Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),
    16. Laguna-Negra-Virus,
    17. Lassa- Virus,
    18. Louping-Ill-Virus,
    19. Lujo-Virus,
    20. Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,
    21. Machupo-Virus,
    22. Marburg-Virus,
    23. Affenpockenvirus,
    24. Murray-Valley-Encephalitis-Virus,
    25. Nipah-Virus,
    26. Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),
    27. Oropouche-Virus,
    28. Powassan-Virus,
    29. Rift-Valley-Fieber-Virus,
    30. Rocio-Virus,
    31. Sabia-Virus,
    32. Seoul-Virus,
    33. Sin-Nombre-Virus,
    34. St-Louis-Encephalitis-Virus,
    35. Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),
    36. Variola-Virus,
    37. Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,
    38. Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),
    39. Gelbfieber-Virus;
  2. Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Coxiella burnetii,
    2. Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),
    3. Rickettsia prowasecki,
    4. Rickettsia rickettsii;
  3. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Bacillus anthracis,
    2. Brucella abortus,
    3. Brucella melitensis,
    4. Brucella suis,
    5. Chlamydia psittaci,
    6. Clostridium botulinum,
    7. Francisella tularensis,
    8. Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
    9. Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
    10. Salmonella typhi,
    11. Shigella dysenteriae,
    12. Vibrio cholerae,
    13. Yersinia pestis,
    14. Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende typen,
    15. Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende typen (EHEC bzw. VTEC);
  4. "Toxine" wie folgt und deren "Toxinuntereinheiten":
    1. Clostridiumbotulinum-Toxine,
    2. Clostridiumperfringens-Toxine,
    3. Conotoxin,
    4. Ricin,
    5. Saxitoxin,
    6. Shiga-Toxin,
    7. Staphylococcusaureus-Toxine,
    8. Tetrodotoxin,
    9. Verotoxin und Shigaähnliche ribosomeninaktivierende Proteine,
    10. Microcystin (Cyanoginosin),
    11. Aflatoxine,
    12. Abri,
    13. Cholera toxin,
    14. Diacetoxyscirpenol,
    15. T-2-Toxin,
    16. HT-2-Toxin,
    17. Modeccin,
    18. Volkensin,
    19. Viscum album Lectin 1 (Viscumin);
    Anmerkung: Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,
    2. abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und
    3. mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.
  5. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Coccidioides immitis,
    2. Coccidioides posadasii.
    Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine "Impfstoffe" oder "Immunotoxine".
I.B.1C352 Tierpathogene Erreger wie folgt:
  1. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Afrikanisches Schweinepest-Virus,
    2. Aviäre Influenza-Viren wie folgt:
      1. uncharakterisiert oder
      2. Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG 1 wie folgt:
        1. Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder
        2. Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.
    3. Bluetongue-Virus,
    4. Maul- und Klauenseuche-Virus,
    5. Ziegenpockenvirus,
    6. Aujeszky-Virus,
    7. Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),
    8. Lyssa-Virus,
    9. Newcastle-Virus,
    10. Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
    11. Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),
    12. Rinderpest-Virus,
    13. Schafpocken-Virus,
    14. Teschen-Virus,
    15. Vesikuläre Stomatitis-Virus,
    16. Lumpy Skin Disease-Virus,
    17. African Horse Sickness-Virus;
  2. Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),
    2. Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.
    Anmerkung: Nummer 1C352 erfasst keine "Impfstoffe".
I.B.1C353 Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:
  1. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;
  2. genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten "Toxine" oder deren "Toxinuntereinheiten" enthalten.

Technische Anmerkungen:

  1. Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.
  2. Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,
    1. die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder
    2. von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.
    Anmerkung: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxinbildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.
I.B.1C354 Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
  1. Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Potato Andean latent tymovirus,
    2. Potato Spindle Tuber Viroid;
  2. Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Xanthomonas albilineans,
    2. Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,
    3. Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),
    4. Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),
    5. Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);
  3. Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form "isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
    1. Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),
    2. Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
    3. Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),
    4. Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),
    5. Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),
    6. Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).
I.B.1C450 Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
  1. Toxische Chemikalien wie folgt:
    1. Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,
    2. PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),
    3. zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):

      Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,

    4. Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),
    5. Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
    6. Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
    7. Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);
      Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 2: Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
  2. Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:
    1. andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
      Anmerkung: Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).
    2. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoraminodihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,
      Anmerkung: Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.
    3. andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
    4. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,
    5. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
      Anmerkung: Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:
      1. N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,
      2. protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).
    6. N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,,
    7. Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,
    8. Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).
      Anmerkung 1: Für Ausfuhren in "Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens" erfasst Nummer 1C450 nicht "Mischungen von Chemikalien", die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 2: Nummer 1C450 erfasst nicht "Mischungen von Chemikalien", die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
      Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

D. Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Nummer Beschreibung
I.B.1D003 "Software", besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
I.B.2D351 "Software", die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die "Verwendung" der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.
I.B.9D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Technologie", die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.
I.B.9D002 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E. Technologie

Nummer Beschreibung
I.B.1E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.
I.B.2E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.
I.B.2E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.
I.B.2E301 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.
I.B.9E001 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Entwicklung" von Ausrüstung oder "Software", die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.
I.B.9E002 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.
I.B.9E101 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Herstellung" von "UAV", die von Nummer 9A012 erfasst werden.

Technische Anmerkung:

"UAV" im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102 "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" der von Nummer 9A012 erfassten "UAV".

Technische Anmerkung:

"UAV" im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

Teil 2
Einleitende Anmerkungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009' bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
  4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.
  2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
  3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
  4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A. Güter (Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
I.C.A.001 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
  1. Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)
I.C.A.002 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
  1. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)
  2. Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)
I.C.A.003 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:
  1. Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)
  2. Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)
  3. Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)
  4. Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)
  5. Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)
  6. Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)

I.C.B. Technologie

B.001 "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:
Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch "Software".

1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

.

Liste der in den Artikeln 14, 15 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 1a genannten Natürlichen und Juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang II20 20a 21 21a 21b 21c 21d 22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 23c 24 24a 24b 24c 25 25a

A. Personen20 20a 21 21a 21b 21c 21d 22 22a 22b 23 23a 23b 23c 24 24a 24b 25


B. Organisation21 21a 23 24 25 25a


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- gestrichen - Anhang IIa25

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- gestrichen - Anhang IIb25

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Websites mit Informationen über die Zuständigen behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission Anhang III19 22 24

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988

ITALIEN

https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

https://www.fid.gov.lv/en

LITAUEN

https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.government.nl/topics/international-sanctions

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/en/node/2123

SLOWENIEN

https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions

FINNLAND

https://um.fi/international-sanctions

SCHWEDEN

https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

.

- gestrichen - Anhang IV25

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In Artikel 4 genannte Ausrüstung, Technologie und Software Anhang V

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

  1. Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 1 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder
  2. Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
    1. Barverkauf,
    2. Versandverkauf,
    3. Verkauf über elektronische Medien oder
    4. Telefonverkauf, oder
  3. Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

"Ausrüstung, Technologie und Software" gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstungen

B. Nicht verwendet

C. Nicht verwendet

D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe a beschriebenen Ausrüstung.

E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben in Buchstabe a beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

2) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

3) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

4) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

5) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

6) SMS: Short Message System

7) GSM: Global System for Mobile Communications

8) GPS: Global Positioning System

9) GPRS: General Package Radio Service

10) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

11) CDMA: Code Division Multiple Access

12) PSTN: Public Switch Telephone Networks

13) DHCP: Dinamyc Host Configuration Protocol

14) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

15) GTP: GPRS Tunneling Protocol

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- gestrichen - Anhang Va25


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- gestrichen - Anhang Vb25


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- gestrichen - Anhang VI25


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- gestrichen - Anhang VII25

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- gestrichen - Anhang VIII25

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Liste der Ausrüstungen, Güter und Technologien im Sinne von Artikel 2b Anhang IX

Die Liste in diesem Anhang erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind, mit Ausnahme von Isopropanol.

Einleitende Anmerkungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  2. Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.
  3. Definitionen der Begriffe, die in "einfachen Anführungszeichen" stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.
  4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung: Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.
  2. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
  3. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
  4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IX.A. Güter

IX.A1. Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IX.A1.001 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

IX.A1.002 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Benzil (CAS 134-81-6)

Diethylamin (CAS 109-89-7)

Diethylether (CAS 60-29-7)

Dimethylether (CAS 115-10-6)

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

IX.A1.003 Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

Pseudocholinesterase (PCHE)

2,2'-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

Dichlormethan (CAS 75-09-2)

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

Bromethan (CAS 74-96-4)

Chlorethan (CAS 75-00-3)

Ethylamin (CAS 75-04-7)

Methenamin (CAS 100-97-0)

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

Methylamin (CAS 74-89-5)

Brommethan (CAS 74-83-9)

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

Pyridin (CAS 110-86-1)

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

Natrium (CAS 7440-23-5)

Tributylamin (CAS 102-82-9)

Triethylamin (CAS 121-44-8)

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

IX.A1.004 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 1, in einer Konzentration größer/gleich* 90 Gew.- %, sofern nicht anders angegeben, wie folgt:

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00)

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00)

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00)

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0) (Rubrik 8110)

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00)

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90)

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00)

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90)

Isobutanol (CAS-Nr. 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90)

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10)

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00)

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90)

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00)

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00)

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99)

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00)

Ethylen (CAS-Nr. 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00)

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00)

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00)

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00)

Hydrogensulfid (CAS-Nr. 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80)

Isopropanol in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.- % (CAS-Nr. 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00)

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98)

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00)

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00)

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90)

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99)

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00)

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90)

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85)

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80)

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9) (KN-Code 2828 90 00)

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00)

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05)

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10)

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90)

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85)
Weißer/gelber Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00)

1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012 S. 1).

IX.A2. Werkstoffbearbeitung

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IX.A2.001 Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m
IX.A2.002 Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst 1A004a
IX.A2.003 Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen 2B352f2
IX.A2.004 Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe
IX.A2.005 Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen "Mikroorganismen" oder Viren oder für die Erzeugung von "Toxinen", ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b
IX.A2.007 Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4) 2B352a
IX.A2.008 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:
  1. Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20.000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  2. Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  3. Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  4. Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

    Technische Anmerkung:

    Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

  5. Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  6. Ventile mit einer "Nennweite" größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

    Technische Anmerkung:

    1. Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.
    2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die "Nennweite" als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
  7. Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:
    1. Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;
  8. Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
    1. "Legierungen" mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
    2. Keramik,
    3. "Ferrosiliziumguss",
    4. Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
    5. Glas oder Email,
    6. Grafit oder "Carbon-Grafit",
    7. Nickel oder Nickel-"Legierungen" mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
    8. Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr,
    9. Tantal oder Tantal-"Legierungen",
    10. Titan oder Titan-"Legierungen",
    11. Zirkonium oder Zirkonium-"Legierungen" oder
    12. Niob (Columbium) oder Niob-"Legierungen";

Technische Anmerkungen:

  1. Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.
  2. "Carbon-Grafit" besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
  3. "Ferrosiliziumguss" ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff "Legierung", wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20.000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr

Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die "Nennweite" als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

Keramik,

"Ferrosiliziumguss" (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%),

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkungen:

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff "Legierung", wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

IX.A2.010 Ausrüstungen

Laborausrüstungen, einschließlich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör, die ausschließlich zum medizienischen Gebrauch bestimmt ist.

B. Technologie

Nummer Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
IX.B.001 "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch "Software".


.

- gestrichen - Anhang X25

.

Anhang XI
EX-KN-Code Bezeichnung
9705 00 00 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
9706 00 00
  • Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser
  • archäologischen Stätten
  • archäologischen Sammlungen
9705 00 00

9706 00 00

2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre
9701 3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1
9701 4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1
6914

9701

5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 1
Kapitel 49
9702 00 00
8442 50 80
6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate 1
9703 00 00 7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind 1
3704

3705

3706

4911 91 00

8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative 1
9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung 1
9705 00 00

9706 00 00

10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung
9706 00 00 11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre
3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern
9705 00 00
13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen 2,
9705 00 00

b) Sammlungen 2 von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert,

9705 00 00

Kapitel 86-89

14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre
15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen
Kapitel 95 a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten
  • Spielzeug, Spiele
7013
  • Gegenstände aus Glas
7114
  • Gold- und Silberschmiedearbeiten
Kapitel 94
  • Möbel und Einrichtungsgegenstände
Kapitel 90
  • optische, photographische und kinematographische Instrumente
Kapitel 92
  • Musikinstrumente
Kapitel 91
  • Uhrmacherwaren
Kapitel 44
  • Holzwaren
Kapitel 69
  • keramische Waren
5805 00 00
  • Tapisserien
Kapitel 57
  • Teppiche
4814
  • Tapeten
Kapitel 93
  • Waffen
9706 00 00 b) mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.
1) Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

2) Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: "Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben".

ENDE

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