zurück

.

In Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien Anhang II15 25

Einleitende Anmerkungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte 'Beschreibung' auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  2. Eine Referenznummer in der Spalte 'Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009' bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte 'Beschreibung' beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
  3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
  4. Definitionen der Begriffe, die in 'doppelten Anführungszeichen' stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von Gütern 'unverzichtbar' ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt II.a (Güter) verboten ist, ist gemäß den Vorgaben des Abschnitts II.B verboten.
  2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Entwicklung' oder 'Herstellung' von Gütern 'unverzichtbar' sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Anhang III Teil a (Güter) kontrolliert ist, ist gemäß den Vorgaben des Teils II.B verboten.
  3. 'Technologie', die für die 'Entwicklung', 'Herstellung' oder 'Verwendung' von verbotenen Gütern 'unverzichtbar' ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
  4. Nicht verboten ist 'Technologie', die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder dieser Verordnung erteilt wurde.
  5. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von 'Technologie' gelten weder für 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaftliche Grundlagenforschung' noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A. Güter


A0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A0.001 Hohlkathodenlampen wie folgt:
  1. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz
  2. Uran-Hohlkathodenlampen
-
II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm -
II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm -
II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm-650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm -
II.A0.005 Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
  1. Plomben
  2. innenliegende Bestandteile
  3. Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse
0A001
II.A0.006 Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004cerfasst. 0A001.j
1A004.c
II.A0.007 Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, die in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226 erfasst sind.
0B001.c.6
2A226
II.A0.008 Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20oC (z.B. Quarzglas oder Saphir).
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.
0B001.g.5, 6A005.e
II.A0.009 Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005e2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20oC (z.B. Quarzglas). 0B001.g, 6A005.e.2
II.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. 2B350
II.A0.011 Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s,
Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h,
Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.
0B002.f.2, 2B231
II.A0.012 Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen). 0B006
II.A0.013 'Natürliches Uran' oder 'abgereichertes Uran' oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. 0C001
II.A0.014 Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. -
A1 Werkstoffe, Chemikalien, 'Mikroorganismen' und 'Toxine'
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A1.001 Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. -
II.A1.002 Fluorgas - CAS 7782-41-4 - mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%. -
III.A1.005 Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, die in Nummer 1B225 erfasst sind.
1B225
II.A1.006 Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. 1B231, 1A225
II.A1.007 Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4, 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20oC) oder
  2. mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25oC).
1C002.b.4, 1C202.a
I.A1.008 Magnetische Metalle aller typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120.000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. 1C003.a
II.A1.009 'Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A1.019.a.
  1. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem 'spezifischen Modul' größer als 10 × 106 m oder
    2. mit einer 'spezifischen Zugfestigkeit' größer als 17 × 104 m;
  2. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einem 'spezifischen Modul' größer als 3,18 × 106 m oder
    2. mit einer 'spezifischen Zugfestigkeit' größer als 76,2 × 103 m;
  3. Mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' oder 'Bänder' mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder b erfasst.
    Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien', die in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b erfasst sind.
1C010.a
1C010.b
1C210.a
1C210.b
II.A1.010 Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder 'Kohlenstofffaser-Preforms' wie folgt:
  1. hergestellt aus in Unternummer II.A1.009 erfassten 'faser- oder fadenförmigen Materialien';
  2. kohlenstoffbeschichtete 'faser- oder fadenförmige Materialien' in Epoxidharz-'Matrix' (Prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;
  3. Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxidharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160oC) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien', die in Unternummer 1C010e erfasst sind.
1C010.e.
1C210
II.A1.011 Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für 'Flugkörper', soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. 1C107
II.A1.012 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 2.050 MPa bei 293 K (20oC).

Technische Anmerkung:
'Martensitaushärtender Stahl geeignet für' umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216
II.A1.013 Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:
  1. in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und
  2. einer Masse über 5 kg.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, die in Nummer 1C226 erfasst sind.
1C226
II.A1.014 Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. -
II.A1.015 Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. -
II.A1.016 Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten.

Technische Anmerkung:
Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

-
II.A1.017 Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
  1. Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;
  2. Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;
  3. Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:
    1. Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr,
    2. mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder
    3. mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.
-
II.A1.018 Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
  1. Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % und
  2. Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %.
-
II.A1.019 'Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:
  1. 'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff;
    Anmerkung: Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.
  2. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' oder 'Bänder' aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Kohlenstoff;
  3. endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' oder 'Bänder' aus Polyacrylnitril (PAN).
-
A2 Werkstoffbearbeitung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A2.001 Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
  1. Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch';
  2. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter 'Software', mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;
  3. Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme;
  4. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:
Ein 'Prüftisch' ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116
II.A2.002 Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:
  1. Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit 'allen verfügbaren Kompensationen' von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;
    Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, die in den Unternummern 2B201b und 2B001c erfasst sind.
  2. Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a.
2B201.b
2B001.c
II.A2.003 Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
  1. Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,
    2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12.500 U/min,
    3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und
    4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 gmm/kg der Rotormasse;
  2. Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung:
Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119
II.A2.004 Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder
  2. Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).
2B225
II.A2.006 Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400oC, wie folgt:
  1. Oxydationsöfen
  2. Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.
2B226
2B227
II.A2.007 'Druckmessgeräte', soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
  1. Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch 'Gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe' und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. Messbereich kleiner als 200 kPa und 'Messgenauigkeit' kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder
    2. Messbereich größer/gleich 200 kPa und 'Messgenauigkeit' kleiner (besser) als 2 kPa.
2B230
II.A2.011 Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
  2. Fluorpolymeren;
  3. Glas oder Email;
  4. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  5. Tantal oder Tantallegierungen;
  6. Titan oder Titanlegierungen oder
  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, die in Unternummer 2B352c erfasst sind.
2B352.c
II.A2.012 Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, die in Unternummer 2B352d erfasst sind.
2B352.d
II.A2.013 Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

-
II.A2.014 Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
Anmerkung: SIEHE AUCH III.A2.008.
  1. hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
    2. Fluorpolymeren;
    3. Glas oder Email;
    4. Grafit oder 'Carbon-Grafit';
    5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
    6. Tantal oder Tantallegierungen;
    7. Titan oder Titanlegierungen oder
    8. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen oder
  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a erfassten Materialien.

Technische Anmerkung:
'Carbon-Grafit' besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e
II.A2.015 Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.009.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:
    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
    2. Fluorpolymeren;
    3. Glas oder Email;
    4. Grafit oder 'Carbon-Grafit';
    5. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
    6. Tantal oder Tantallegierungen;
    7. Titan oder Titanlegierungen;
    8. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;
    9. Siliciumcarbid oder
    10. Titancarbid oder
  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
II.A2.016 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0oC) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.010.
  1. hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:
    1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
    2. Keramik;
    3. Ferrosiliziumguss;
    4. Fluorpolymeren;
    5. Glas oder Email;
    6. Grafit oder 'Carbon-Grafit';
    7. Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
    8. Tantal oder Tantallegierungen;
    9. Titan oder Titanlegierungen;
    10. Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen;
    11. Niob (Columbium) oder Nioblegierungen oder
    12. Aluminiumlegierungen oder
  2. aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a erfassten Materialien.

Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i
A3 Allgemeine Elektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A3.001 Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:
  1. Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und
  2. Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, die in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227 erfasst sind.
3A227
II.A3.002 Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
  1. induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
  2. Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
  3. Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
  4. ElektronenstoßMassenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;
  5. Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (- 80oC) oder weniger kühlen kann, oder
    2. mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'UF6-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;
  6. Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
3A233
II.A3.003 Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
  1. Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;
  2. Frequenzbereich von 600 Hz bis 2.000 Hz und
  3. Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %.

Technische Anmerkung:
Frequenzumwandler im Sinne der Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

-
A6 Sensoren und Laser
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A6.001 Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) -
II.A6.002 Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt:
Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9.000 nm und kleiner/gleich 17.000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).
6A002
6A004.b
II.A6.003 Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und 'verformbare Spiegel' einschließlich bimorphen Spiegeln.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, die in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f erfasst sind.
6A003
II.A6.004 Argonionen-'Laser' mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-'Laser', die in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a erfasst sind.
6A005.a.6
6A205.a
II.A6.005 Halbleiter-'Laser' und Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. einzelne Halbleiter-'Laser' mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;
  2. Halbleiter-'Laser'Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

Anmerkungen:

  1. Halbleiter-'Laser' werden gewöhnlich als 'Laser'Dioden bezeichnet.
  2. Diese Nummer erfasst nicht 'Laser', die in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005 erfasst sind.
  3. Diese Nummer erfasst nicht 'Laser'Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1.200 nm-2.000 nm.
6A005.b
II.A6.006 Abstimmbare Halbleiter-'Laser' und abstimmbare Halbleiter-'Laser'Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-'Lasern', die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-'Laser'Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.

Anmerkungen:

  1. Halbleiter-'Laser' werden gewöhnlich als 'Laser'Dioden bezeichnet.
  2. Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-'Laser', die in den Unternummern 0B001h6 und 6A005berfasst sind.
6A005.b
II.A6.007 'Abstimmbare' Festkörper-'Laser' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. Titan-Saphir-Laser,
  2. Alexandrit-Laser.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, die in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1 erfasst sind.
6A005.c.1
II.A6.008 Neodym-dotierte (andere als Glas-)'Laser' mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1.000 nm und kleiner/gleich 1.100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)'Laser', die in Unternummer 6A005c2b erfasst sind.
6A005.c.2
II.A6.009 Akustooptische Bestandteile wie folgt:
  1. Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;
  2. die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
  3. Pockels-Zellen.
6A203.b.4.c
II.A6.010 Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c
II.A6.011 Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;
  2. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;
  3. einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und
  4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkungen:

  1. Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.
  2. Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, die in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005 erfasst sind.
6A205.c
II.A6.012 gepulste CO2-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9.000 nm und kleiner/gleich 11.000 nm;
  2. Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
  3. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und
  4. einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren, die in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d erfasst sind.
6A205.d
II.A6.013 Kupferdampf-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Ausgangswellenlänge zwischen 500 nm und 600 nm und
  2. einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 15 W.
6A005.b
II.A6.014 Gepulste CO-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Ausgangswellenlänge zwischen 5.000 nm und 6.000 nm;
  2. Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
  3. mittlere Ausgangsleistung größer als 100 W und
  4. Pulsdauer kleiner als 200 ns.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweißen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer größer ist als 200 ns.
A7 Navigation und Luftfahrtelektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A7.001 Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

I. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in 'zivilen Luftfahrzeugen' von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

  1. Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von 'Luftfahrzeugen', (Über- oder Unterwasser-) Schiffen, Land- oder 'Raumfahrzeugen', mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h 'Circular Error Probable' (CEP) nach normaler Ausrichtung oder
    2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;
  2. Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder 'Datenbankgestützten Navigationssystem' ('DBRN') zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des 'DBRN' von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m 'Circular Error Probable' (CEP);
  3. Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder
    2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.
Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:
  1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:
    1. spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2 /Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1.000 Hz und
    2. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2 /Hz bei 1.000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2.000 Hz abfallend;
  2. Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150o/s) oder
  3. nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

  1. I.b. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
  2. 'Circular Error Probable' (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

III. Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

7A003
7A103
A9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A9.001 Sprengbolzen. -

II.B. Technologie

Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.B.001 Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.a (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:
Der Ausdruck 'Technologie' bezeichnet auch Software.

-
II.B.002 Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang III Abschnitt III.a (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:
Der Ausdruck 'Technologie' bezeichnet auch Software.

-"



.

In Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 45 genannte Güter und Technologien Anhang IIa17 25

Einleitende Anmerkungen

  1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte 'Beschreibung' auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
  2. Eine Referenznummer in der Spalte 'Referenznummer des Artikels in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009' bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte 'Beschreibung' beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
  3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
  4. Definitionen der Begriffe, die in 'doppelten Anführungszeichen' stehen, finden sich in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
    Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
  2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

  1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Verwendung' von Gütern 'unverzichtbar' sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil a (Güter) kontrolliert wird, wird gemäß den Vorgaben des Teils III.B kontrolliert.
  2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von 'Technologie', die für die 'Entwicklung' oder 'Herstellung' von Gütern 'unverzichtbar' ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem unten aufgeführten Teil a (Güter) kontrolliert ist, ist gemäß den Vorgaben des Teils II.B verboten.
  3. 'Technologie', die für die 'Verwendung' von kontrollierten Gütern 'unverzichtbar' ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
  4. Nicht erfasst ist 'Technologie', die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
  5. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von 'Technologie' gelten weder für 'allgemein zugängliche' Informationen, 'wissenschaftliche Grundlagenforschung' noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

III.A Güter

A0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A0.015 'Handschuhboxen', besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung:
'Handschuhbox' bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet.

0B006
III.A0.016 Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. 0A001
0B001.c
III.A0.017 Heliumleckdetektoren 0A001
0B001.c
A1 Werkstoffe, Chemikalien, 'Mikroorganismen' und 'Toxine'
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A1.003 Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
  1. Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
  2. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
  3. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
  4. Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z.B. Kel-F ®);
  5. Fluorelastomere (z.B. Viton ®, Tecnoflon ®);
  6. Polytetrafluorethylen (PTFE).
III.A1.004 Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, die in Unternummer 1A004c erfasst sind.
1A004.c
III.A1.020 Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. Stahllegierungen 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 1.200 MPa bei 293 K (20oC) oder
  2. Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung:
'Stickstoffstabilisierter Duplexstahl' besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116
1C216
III.A1.021 Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. 1A002.b.1
III.A1.022 Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. 1C002.c.1.a
III.A1.023 Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20oC).
Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung
1C002.b.3
III.A1.024 Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:
  1. Toluoldiisocyanat (TDI)
  2. Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)
  3. Isophorondiiscocyanat (IPDI)
  4. Natriumperchlorat
  5. Xylidin
  6. hydroxyterminiertes Polyether (HTPE)
  7. hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE)

Technische Anmerkung:
Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht.

1C111
III.A1.025 'Schmiermittel', die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
  1. Perfluoroalkylether (CAS 60164-51-4);
  2. Perfluoropolyalkylether, PFPE (CAS 6991-67-9);

'Schmiermittel' bedeutet Öle und Flüssigkeiten.

1C006
III.A1.026 Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium 1C002.b
A2 Werkstoffbearbeitung
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A2.008 Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.014.
  1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a.
2B350.e
III.A2.009 Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.015.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung 1: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015a.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d
III.A2.010 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0oC) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:
ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A2.016.
  1. rostfreiem Stahl.
Anmerkung: Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.a.

Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2B350.i
III.A2.017 Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder 'Verbundwerkstoffen', wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:
  1. Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;
  2. Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.
Anmerkung: Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet.
2B001.d
III.A2.018 Rechnergesteuerte oder 'numerisch gesteuerte' Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1.000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden. 2B006.a
2B206.a
III.A2.019 Rechnergesteuerte oder 'rechnergestützte' Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1.b
III.A2.020 Rechnergesteuerte oder 'rechnergestützte' Laserschweiß und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1.c
III.A2.021 Rechnergesteuerte oder 'rechnergestützte' Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B001.e.1
III.A2.022 Vibrationsprüfgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2.000 Hz. 2B116
III.A2.023 Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. 2B231
2B350.i
III.A2.024 Drehschiebervakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.
Anmerkung 1: Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügelzellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonders konstruiert sind.
Anmerkung 2: Die Erfassung von Drehschiebervakuumpumpen, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte.
2B231
2B235.i
0B002.f
III.A2.025 Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1.000 mm:
  1. HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);
  2. ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).
Anmerkung: Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter.
2B352.d
A3 Allgemeine Elektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A3.004 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.
III.A3.005 'Frequenzumwandler', Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr;
  2. Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr und
  3. Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,2 %.

Technische Anmerkung:

'Frequenzumwandler' umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter.

Anmerkungen:

  1. Nummer III.A3.005 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, sodass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.
  2. Nummer III.A3.005 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstruierte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz.
3A225
0B001.b.13
A6 Sensoren und Laser
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A6.012 'Vakuum-Druckmesser' mit elektrischem Antrieb und einer Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).

'Vakuum-Druckmesser' umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer.

0B001.b
III.A6.013 Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:
  1. Rasterelektronenmikroskope;
  2. Raster-Augur-Mikroskope;
  3. Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;
  4. Atomkraftmikroskope;
  5. Rasterkraftmikroskope;
  6. Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in III.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:
    1. Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);
    2. energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder
    3. Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).
6B
A7 Navigation und Luftfahrtelektronik
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A7.002 Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1.000 mV/g oder besser (höher) 7A001
A9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.A9.002 'Kraftmessdosen', geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.

Technische Anmerkung:

'Kraftmessdosen' bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.

Anmerkung: Nummer II.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z.B. Brückenwaagen.
9B117
III.A9.003 Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
  1. Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;
  2. Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer III.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;
  3. Ausrüstung besonders konstruiert für die 'Entwicklung' und 'Herstellung' von von Nummer III erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung. A9.003.a
9A001
9A002
9A003
9B001
9B003
9B004

III.B Technologie

Nr. Beschreibung Referenznummer in Anhang Ider Verordnung (EG) Nr. 428/2009
III.B.001 'Technologie', die für die Verwendung der in Teil III.a (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:
Der Ausdruck 'Technologie' bezeichnet auch Software.



weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.04.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion