umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung) (2)

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Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile

21.A.301 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bau- und Ausrüstungsteilen vorgeschrieben.

21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

Die Konformität von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in als Muster zugelassene Produkte eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:

  1. in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung gemäß den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in dem sie installiert werden sollen, oder
  2. gegebenenfalls gemäß dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder
  3. bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.

21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

In allen Fällen, in denen Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bau- oder Ausrüstungsteile der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21.A.307 Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation

Ein Bau- oder Ausrüstungsteil darf in als Muster zugelassenen Produkten installiert werden, wenn es in einem betriebssicheren Zustand ist und

  1. Gegenstand einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ist, die bescheinigt, dass es in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurde, und gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist oder
  2. ein Standardteil ist oder
  3. im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil ist, das
    1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Steuerorgane ist,
    2. in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Entwurf hergestellt wurde,
    3. gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet ist,
    4. für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist,
    5. in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, für das der Eigentümer die Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 überprüft hat und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat.

( Abschnitt L - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt M - Reparaturen 21

21A.431A Umfang19

  1. Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.
  2. In diesem Abschnitt werden Standardreparaturen definiert, die nicht dem Genehmigungsverfahren dieses Abschnitts unterliegen.
  3. "Reparaturen" sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.
  4. Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs.
  5. Reparaturen an ETSO-Artikeln außer Hilfstriebwerken (APU) sind als Änderungen an ETSO-Konstruktionen zu behandeln und müssen gemäß Nummer 21.A.611 bearbeitet werden.
  6. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21A.431B Standardreparaturen

  1. Standardreparaturen sind Reparaturen
    1. in Bezug auf:
      1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5.700 kg,
      2. Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3.175 kg,
      3. Segelflugzeuge und Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,
    2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    3. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.
  2. Die Nummern 21.A.432A bis 21.A.451 gelten nicht für Standardreparaturen.

21.A.432A Berechtigung

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.432B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.
  2. Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren berechtigt.

21.A.432B Nachweis der Befähigung19

  1. Antragsteller, die eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
  2. Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.
  3. Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.432C(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.

21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren19

  1. Anträge auf Genehmigung für ein Reparaturverfahren sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen.
  2. Ein Antrag auf Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens muss ein Zertifizierungsprogramm beinhalten - bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen - und umfasst Folgendes:
    1. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterzulassungen, gegenüber der die Reparatur vorgenommen wird;
    2. Angaben zu allen Bereichen der Musterzulassung, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;
    3. Angaben zur Notwendigkeit etwaiger Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;
    4. etwaige vorgeschlagene Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;
    5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die einzuhaltenden Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Punkt 21.A.433(a)(1) sowie Verweise auf entsprechende Konformitätsdokumente;
    6. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten; und
    7. die Angabe, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet werden.

21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens19

  1. Ein Reparaturverfahren darf nur dann genehmigt werden,
    1. wenn entsprechend dem Zertifizierungsprogramm nach Punkt 21.A.432C(b) nachgewiesen wurde, dass das Reparaturverfahren der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, sowie allen von der Agentur nach Punkt 21.B.450 festgelegten und mitgeteilten Ergänzungen genügt;
    2. wenn die Einhaltung der nach Buchstabe a Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden;
    3. wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte; und
    4. sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.432C(b)(7) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:
      1. wenn der Inhaber angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Buchstabe a Nummer 2 vorgelegten Informationen hat; und
      2. wenn der Inhaber zugestimmt hat, mit dem Inhaber der Genehmigung des Reparaturverfahrens zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt 21.A.451 zusammenzuarbeiten.
  2. Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe a Nummer 2 genannte Erklärung vor sowie, nach Aufforderung durch die Agentur, alle geforderten Nachweisdaten.

21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren14 19

  1. Ein Reparaturverfahren ist als "groß" oder "geringfügig" entsprechend den in Punkt 21.A.91 festgelegten Kriterien für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung zu klassifizieren.
  2. Ein Reparaturverfahren ist zu klassifizieren und zu genehmigen
    1. durch die Agentur oder
    2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1), (2) und5 sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

21.A.437 - gestrichen -19

21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen

Bau- und Ausrüstungsteile, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen vorgelegten Entwicklungsdaten des Inhabers der Genehmigung für das Reparaturverfahren hergestellt werden:

  1. gemäß Abschnitt F oder
  2. durch einen gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Betrieb oder
  3. durch einen entsprechend zugelassenen Instandhaltungsbetrieb.

21.A.441 Ausführung von Reparaturen

  1. Reparaturen sind gemäß Teil-M bzw. Teil-145 oder von einem gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen der Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe d auszuführen.
  2. Der Entwicklungsbetrieb hat den Betrieb, der die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln.

21.A.443 Beschränkungen

Reparaturverfahren können unter Beschränkungen zugelassen werden, und die zugehörige Genehmigung muss dann alle erforderlichen Anweisungen und Beschränkungen enthalten. Diese Anweisungen und Beschränkungen sind vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Ausführenden weiterzugeben.

21.A.445 Nicht reparierte Schäden

  1. Wenn beschädigte Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden:
    1. durch die Agentur oder
    2. durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

    Notwendige Beschränkungen sind gemäß Nummer 21.A.443 zu behandeln.

  2. Wenn Schäden gemäß Buchstabe a weder durch die Agentur noch durch den Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung bzw. APU-ETSO-Zulassung bewertet werden, hat der betreffende bewertende Betrieb nachzuweisen, dass er entweder aus eigenen Ressourcen oder durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung oder mit dem Hersteller über die notwendigen Informationen verfügt, um die Bewertung vornehmen zu können.

21.A.447 Aufzeichnungspflichten

Zu jeder Reparatur sind alle relevanten Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Testberichte, Anweisungen und etwa gemäß Nummer 21.A.443 ausgesprochenen Beschränkungen sowie die Begründung der Klassifizierung und Nachweise der Gerätezulassung:

  1. vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren zur Verfügung der Agentur zu halten und
  2. vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.449 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

  1. Inhaber einer Genehmigung für Reparaturverfahren haben jedem Betreiber eines Luftfahrzeugs, an dem sie eine Reparatur vorgenommen haben, mindestens einen vollständigen Satz der Änderungen in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die auf die Durchführung der Reparatur zurückzuführen sind, mit gemäß den einschlägigen Anforderungen erstellten beschreibenden Daten und Durchführungsanweisungen zu liefern. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die Änderungen in diesen Anweisungen abgeschlossen sind, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur. Solche Änderungen in den Anweisungen sind auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Handbücher oder Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Überholungen oder sonstige Formen umfassender Instandhaltung behandeln, müssen nicht verfügbar sein, bevor das betreffende Produkt in Betrieb genommen wurde, wohl aber bevor eines dieser Produkte das betreffende Betriebsalter oder die entsprechende Anzahl von Flugstunden/Flugzyklen erreicht hat.
  2. Aktualisierungen von solchen Änderungen in Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren nach der Zulassung einer Reparatur herausgibt, sind allen Betreibern auszuhändigen und auf Anforderung allen sonstigen Personen verfügbar zu machen, die darin enthaltene Bedingungen einzuhalten haben. Der Agentur ist ein Programm vorzulegen, das die Ausgabe dieser Änderungen von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beschreibt.

21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung

  1. Jeder Inhaber einer Genehmigung für erhebliche Reparaturen hat:
    1. die Pflichten zu erfüllen:
      1. gemäß den Nummern 21.A.3, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.439, 21.A.441, 21.A.443, 21.A.447 und 21.A.449,
      2. die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung und der APU-ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.433 Buchstabe b ergeben,
    2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.
  2. Inhaber einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren, nicht aber Inhaber von Musterzulassungen und APU- ETSO-Zulassungen im Sinne von Nummer 21.A.44, haben:
    1. die Pflichten gemäß Nummern 21.A.4, 21.A.447 und 21.A.449 zu erfüllen und
    2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

( Abschnitt N - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt O - Zulassung gemäss europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)

21.A.601 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO-Zulassungen) vorgeschrieben und die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zulassungen festgelegt.

21.A.602A Berechtigung

Anträge auf ETSO-Zulassung dürfen von allen natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die ETSO-Artikel herstellen oder herzustellen planen und ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B nachgewiesen haben oder nachweisen.

21.A.602B Nachweis der Befähigung

Antragsteller, die eine ETSO-Zulassung beantragen, müssen ihre Befähigung wie folgt nachweisen:

  1. für die Herstellung in Form einer gemäß Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder durch Einhaltung des Verfahrens gemäß Abschnitt F; und
  2. für die Entwicklung:
    1. von Hilfstriebwerken in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb;
    2. von sonstigen Artikeln durch Verfahrensunterlagen, in denen sie die zur Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

21.A.603 Beantragung

  1. Anträge auf ETSO-Zulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.605 vorgeschriebenen Informationen zu stellen.
  2. Wenn Serien geringfügiger Änderungen gemäß Nummer 21.A.611 zu erwarten sind, hat der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des betreffenden Artikels und die entsprechenden Teilenummern der Bauteile mit dahinter offenen Klammern zum Zeichen dafür anzugeben, dass jeweils bei Bedarf Kennbuchstaben oder Kennziffern (oder Kombinationen daraus) der Änderung angehängt werden sollen.

21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)14 19

Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk:

  1. gelten die Punkte 21.A.15, 21.A.20, 21.A.21, 21.A.31, 21.A.33, 21.A.44, 21.B.75 und 21.B.80 abweichend von den Punkten 21.A.603, 21.A.610 und 21.A.615. Allerdings ist anstelle einer Musterzulassung eine ETSO-Zulassung nach Punkt 21.A.606 auszustellen;
  2. gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und
  3. die Anforderungen von Abschnitt M gelten für die Genehmigung von Reparaturverfahren.

21.A.605 Geforderte Daten19

Der Antragsteller hat der Agentur folgende Dokumente vorzulegen:

    1. ein Zertifizierungsprogramm für die ETSO-Zulassung mit Angaben zu den Mitteln für den Konformitätsnachweis nach Punkt 21.A.606(b);
    2. eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat;
    3. eine Erklärung über die Bauausführung und Leistung (DDP), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Artikel der geltenden ETSO entsprechend dem Zertifizierungsprogramm genügt;
    4. ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten;
    5. die Selbstdarstellung oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung nach Punkt 21.A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder das Handbuch bzw. einen Verweis auf das Handbuch, auf das unter Punkt 21.A.125A(b) Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb;
    6. zu einem APU das Handbuch oder einen Verweis auf das Handbuch nach Punkt 21.A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J;
    7. zu allen sonstigen Artikeln die Verfahren oder ein Verweis auf die Verfahren nach Punkt 21.A.602B(b)(2);
  1. Die Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Genehmigungsverfahrens aufgetreten sind und sich erheblich auf die ETSO-Zulassung auswirken können.

21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung19

Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller

  1. seine Befähigung nach Punkt 21.A.602B nachweisen;
  2. nachzuweisen, dass der Artikel den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder den Abweichungen davon genügt, die gegebenenfalls nach Punkt 21.A.610 genehmigt wurden;
  3. den Anforderungen dieses Abschnitts zu genügen; und
  4. zu erklären, dass kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;

21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen sind berechtigt, die betreffenden Artikel mit der entsprechenden ETSO-Kennzeichnung herzustellen und zu kennzeichnen.

21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

  1. DDP müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. Angaben entsprechend Nummer 21.A.31 Buchstaben a und b, mit Bezeichnung des betreffenden Artikels und seines Konstruktions- und Teststandards,
    2. die Nennleistung des Artikels, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente,
    3. eine Nachweiserklärung mit der Bestätigung, dass der Artikel der entsprechenden ETSO genügt,
    4. Verweise auf die relevanten Testberichte,
    5. Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher,
    6. die Konformitätsstufen, sofern solche gemäß der ETSO zulässig sind,
    7. eine Liste der zugelassenen Abweichungen gemäß Nummer 21.A.610.
  2. DDP sind vom Inhaber der ETSO-Zulassung oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu datieren und zu unterzeichnen.

21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben:

  1. alle Artikel gemäß den Abschnitten G oder F so herzustellen, dass jeder hergestellte Artikel seinen Konstruktionsdaten mit Sicherheit entspricht und gefahrlos installiert werden kann,
  2. zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, eine laufende Datei vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen gemäß Nummer 21.A.613 anzulegen und zu unterhalten,
  3. Originale aller gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für den betreffenden Artikel vorgeschriebenen Handbücher zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren,
  4. den Benutzern der betreffenden Artikel und auf Anforderung auch der Agentur die für die Nutzung und Instandhaltung der betreffenden Artikel erforderlichen Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher und auch die Änderungen dieser Handbücher verfügbar zu machen,
  5. alle Artikel gemäß Nummer 21.A.807 zu kennzeichnen,
  6. die Anforderungen gemäß den Nummern 21.A.3, 21.A.3B und 21.A.4 einzuhalten,
  7. die Anforderungen an die Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B auch weiterhin zu erfüllen.

21.A.610 Genehmigung von Abweichungen

  1. Hersteller, die eine Genehmigung zur Abweichung von einem Leistungsstandard einer ETSO beantragen, haben nachzuweisen, dass die Standards, von denen sie abzuweichen beabsichtigen, durch Faktoren oder Konstruktionsmerkmale ausgeglichen werden, die eine gleichwertige Sicherheit bieten.
  2. Anträge auf Genehmigung von Abweichungen sind zusammen mit allen einschlägigen Daten der Agentur vorzulegen.

21.A.611 Konstruktionsänderungen

  1. Inhaber einer ETSO-Zulassung dürfen geringfügige Konstruktionsänderungen (alle Änderungen, die nicht als erheblich anzusehen sind) ohne weitere Zulassung durch die Agentur vornehmen. In solchen Fällen behalten die geänderten Artikel ihre ursprüngliche Modellnummer (geringfügige Änderungen sind durch geänderte Einzelteilnummern oder Ergänzungen zu kennzeichnen), und der Inhaber hat der Agentur alle geänderten Daten zu übermitteln, die zur Einhaltung von Nummer 21.A.603 Buchstabe b erforderlich sind.
  2. Alle Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der ETSO-Zulassung, die aufgrund ihres Umfangs eine praktisch vollständige Untersuchung zur Prüfung auf Einhaltung einer ETSO erfordern, sind erhebliche Änderungen. Vor der Durchführung solcher Änderungen hat der Inhaber dem betreffenden Artikel eine neue Typ- oder Modellbezeichnung zuzuweisen und eine neue Zulassung gemäß Nummer 21.A.603 zu beantragen.
  3. Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts O können Konstruktionsänderungen nur Inhabern einer ETSO-Zulassung (die die Nachweiserklärung für den betreffenden Artikel vorgelegt haben), nicht aber anderen natürlichen oder juristischen Personen genehmigt werden, soweit nicht ein Antrag auf Genehmigung gemäß Nummer 21.A.603 für eine gesonderte ETSO-Zulassung gestellt wird.

21.A.613 Aufzeichnungspflichten

Neben den vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten für oder in Verbindung mit dem Qualitätssystem sind auch alle relevanten Konstruktionsinformationen, Zeichnungen und Testberichte, auch Berichte über Inspektionen an getesteten Artikeln, der Agentur zur Verfügung zu halten und so aufzubewahren, dass die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Artikels und des als Muster zugelassenen Produkts, in das er eingebaut wird, erforderlichen Informationen jederzeit vorgelegt werden können.

21.A.615 Inspektionen durch die Agentur

Auf Anforderung der Agentur hat ihr jeder Antragsteller oder Inhaber einer ETSO-Zulassung für einen Artikel zu gestatten:

  1. als Beobachter an Tests teilzunehmen,
  2. die technischen Daten zum betreffenden Artikel zu inspizieren.

21.A.619 Laufzeit und Fortdauer

  1. ETSO-Zulassungen werden auf unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:
    1. die für die Erteilung der ETSO-Zulassung geltenden Bedingungen eingehalten werden und
    2. der Inhaber seinen in Nummer 21.A.609 spezifizierten Verpflichtungen nachkommt und
    3. der betreffende Artikel nicht im Betrieb nachweislich eine nicht annehmbare Gefährdung verursacht hat oder
    4. die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wurde.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Zulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.621 Übertragbarkeit

ETSO-Zulassungen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) erteilt wurden, sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen des Inhabers, die dann als signifikant anzusehen ist und deshalb den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.147 bzw. Nummer 21.A.247 genügen muss.

Abschnitt P - Fluggenehmigung

21.A.701 Umfang19

  1. Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:
    1. Entwicklung;
    2. Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;
    3. Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;
    4. Testflüge im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;
    5. Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;
    6. Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;
    7. Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;
    8. Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;
    9. Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;
    10. Ausstellungen und Flugschauen;
    11. Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;
    12. Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;
    13. Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;
    14. Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;
    15. nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.
    16. Das Fliegen eines Luftfahrzeugs zum Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach Instandhaltung.
  2. In diesem Abschnitt sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von Flugbedingungen festgelegt.

21.A.703 Berechtigung

  1. Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Fluggenehmigung berechtigt, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss.
  2. Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.

21.A.705 Zuständige Behörde

Unbeschadet Nummer 21.1 dieses Anhangs I (Teil 21) ist die "zuständige Behörde" im Sinne dieses Abschnitts:

  1. die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde; oder
  2. für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichen vorgeschrieben hat, bezeichnete Behörde.

21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung

  1. Gemäß Nummer 21.A.703 und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Ausstellung von Fluggenehmigungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Fluggenehmigung bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde vorgeschriebenen Weise zu stellen.
  2. Anträgen auf Fluggenehmigung sind beizufügen:
    1. die Angabe des Flugzwecks gemäß Nummer 21.A.701;
    2. Angabe der Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;
    3. die gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Flugbedingungen.
  3. Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.

21.A.708 Flugbedingungen15

Zu den Flugbedingungen gehören:

  1. die Konfigurationen, für die die Fluggenehmigung beantragt wird;
  2. sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter:
    1. die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs und/oder Luftraums;
    2. die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug fliegen soll, zusätzlich zu denen unterliegt, die in Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21) festgelegt sind.
    3. Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;
    4. Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die einzuhalten sind;
    5. gegebenenfalls das spezifische Testflugprogramm;
    6. die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden;
  3. der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Buchstaben b gefahrlos fliegen kann;
  4. das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.

21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

  1. Gemäß Nummer 21.A.707 Buchstabe c und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen wie folgt zu stellen:
    1. falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der Agentur in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder
    2. falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise.
  2. Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen:
    1. die vorgeschlagenen Flugbedingungen,
    2. die Nachweise für diese Bedingungen und
    3. eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen von Nummer 21.A.708 Buchstabe b gefahrlos fliegen kann.

21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen

  1. Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von
    1. der Agentur oder
    2. einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts von Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6.
  2. Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt, genehmigt.
  3. Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.

21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung

  1. Eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) kann von der zuständigen Behörde unter den Bedingungen gemäß Nummer 21.B.525 ausgestellt werden.
  2. Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 7 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.
  3. Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe e eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.
  4. Ein ordnungsgemäß zugelassener Betrieb zur Sicherung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer M.A.711 von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission 1 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.
  5. In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.
  6. Bei Genehmigungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen, eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen vorzulegen.
  7. Ein zugelassener Betrieb hat die von ihm gemäß Buchstabe b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung sofort zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen, und informiert die zuständige Behörde unverzüglich.

21.A.713 Änderungen

  1. Alle Änderungen, durch die für die Fluggenehmigung festgelegte Flugbedingungen oder zugehörige Nachweise außer Kraft gesetzt werden, müssen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.
  2. Berührt eine Änderung den Inhalt der Fluggenehmigung, ist eine neue Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 auszustellen.

21.A.715 Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Union vorzulegen.

21.A.719 Übertragbarkeit

  1. Fluggenehmigungen sind nicht übertragbar.
  2. Ungeachtet Buchstabe a sind für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen, wenn der Eigentümer des Luftfahrzeugs gewechselt hat, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, sofern das Luftfahrzeug weiterhin im selben Register geführt wird, oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Register es übertragen wird, auszustellen.

21.A.721 Inspektionen

Inhaber oder Antragsteller von Fluggenehmigungen gewähren der zuständigen Behörde auf Anforderung Zugang zu den betreffenden Luftfahrzeugen.

21.A.723 Laufzeit und Fortdauer

  1. Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass
    1. die mit der Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe e verbundenen Bedingungen und Beschränkungen eingehalten werden,
    2. die Fluggenehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird,
    3. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird.
  2. Ungeachtet Buchstabe a können für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen für einen unbeschränkten Zeitraum ausgestellt werden.
  3. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Fluggenehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen

Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß Nummer 21.A.713 zu behandeln.

21.A.727 Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.

21.A.729 Aufzeichnungspflichten

  1. Alle zur Festlegung und zum Nachweis der Flugbedingungen beigebrachten Unterlagen sind vom Inhaber einer Genehmigung der Flugbedingungen zur Verfügung der Agentur und der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.
  2. Alle Unterlagen zur Ausstellung von Fluggenehmigungen im Rahmen der Vorrechte von zugelassenen Betrieben, darunter Inspektionsberichte, Belegunterlagen zur Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst, sind vom jeweiligen zugelassenen Betrieb zur Verfügung der Agentur oder der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

21.A.801 Kennzeichnung von Produkten

  1. Kennzeichnungen von Produkten müssen die folgenden Angaben enthalten:
    1. Name des Herstellers
    2. Produktbezeichnung
    3. Seriennummer des Herstellers
    4. alle sonst von der Agentur geforderten Angaben.
  2. Natürliche oder juristische Personen, die Luftfahrzeuge oder Motoren gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese jeweils durch ein brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.
  3. Natürliche oder juristische Personen, die Propeller, Propellerflügel oder Propellernaben gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese Produkte durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung auf einer unkritischen Oberfläche mit den in Buchstabe a spezifizierten Angaben so zu kennzeichnen, dass diese Angaben nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden.
  4. Bei bemannten Ballons ist das gemäß Buchstabe b vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb, die Rahmenbaugruppe und alle Heizer dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21.A.803 Behandlung von Kenndaten

  1. Niemand darf ohne Genehmigung der EASa Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen.
  2. Niemand darf ohne Genehmigung der EASa Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. für APUs gemäß Nummer 21.A.807 anbringen oder entfernen.
  3. Abweichend von den Buchstaben a und b dürfen natürliche oder juristische Personen, die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Durchführungsregelungen ausführen, gemäß von der Agentur festgelegten Verfahren, Techniken und Methoden:
    1. Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen oder
    2. bei Bedarf während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. gemäß Nummer 21.A.807 bei APUs entfernen.
  4. Niemand darf Kennschilder, die gemäß Buchstabe c Ziffer 2 von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben entfernt wurden, an einer fremden Stelle wieder anbringen.

21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

  1. Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil ist dauerhaft und deutlich lesbar zu kennzeichnen mit
    1. einem Namen, Warenzeichen oder Symbol, der/das den Hersteller auf eine Weise angibt, die durch die anwendbaren Konstruktionsdaten festgelegt ist, und
    2. der Teilenummer gemäß Definition in den einschlägigen Konstruktionsdaten und
    3. den Buchstaben EPa für Bau- oder Ausrüstungsteile, die gemäß genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt werden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.
  2. Abweichend von Buchstabe a sind, wenn ein Bau- oder Ausrüstungsteil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Bau- oder Ausrüstungsteil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.

21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen

Zusätzlich zur Anforderung gemäß Nummer 21.A.804 haben Hersteller von Teilen, die in ein als Muster zugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und als kritische Teile ermittelt wurden, diese Teile dauerhaft und lesbar mit einer Teilenummer und einer Seriennummer zu kennzeichnen.

21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

  1. Inhaber einer ETSO-Zulassung gemäß Abschnitt O haben alle Artikel dauerhaft und lesbar mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Name und Anschrift des Herstellers;
    2. Bezeichnung, Typ, Teilenummer oder Modellbezeichnung des Artikels,
    3. der Seriennummer und/oder dem Herstellungsdatum des Artikels und
    4. der einschlägigen ETSO-Nummer.
  2. Abweichend von Buchstabe a sind, wenn ein Teil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der EASa oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Teil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.
  3. Wer ein APU gemäß den Abschnitten G oder F herstellt, hat dieses APU durch ein zugängliches, lesbares brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.

Hauptabschnitt B
Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

21.B.5 Umfang19

  1. Durch den vorliegenden Hauptabschnitt wird die Verfahrensvorschrift für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben und Pflichten bezüglich Ausstellung, Aufrechterhaltung, Ergänzung, Aussetzung und Widerruf von Zeugnissen/Zulassungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß den Angaben in diesem Anhang I festgelegt.
  2. Die Agentur hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen und Anleitungsmaterial zu entwickeln, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Abschnitts zu unterstützen.

21.B.20 Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist für die Durchführung der Bestimmungen des Hauptabschnitts A, Abschnitte F, G, H, I und P nur bezüglich der Antragsteller oder Inhaber zuständig, deren Hauptgeschäftssitz sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats befindet.

21.B.25 Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

  1. Allgemeines:

    Jeder Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde mit Befugnissen zur Durchführung von Haupt abschnitt A, Abschnitte F, G, H, I und P mit dokumentierten Verfahrensvorschriften, entsprechender Organisationsstruktur und Mitarbeitern zu bezeichnen.

  2. Ressourcen:
    1. Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.
    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben jeweils einen oder mehrere Manager zu benennen, die für die Durchführung der zugehörigen Aufgaben innerhalb der betreffenden Behörde, einschließlich der Kommunikation mit der Agentur und den anderen nationalen Behörden soweit erforderlich, verantwortlich sind.
  3. Qualifikation und Schulung:

Alle Mitarbeiter müssen entsprechend qualifiziert sein und über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Schulung verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.

21.B.30 Dokumentierte Verfahrensvorschriften

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben dokumentierte Verfahrensvorschriften zur Beschreibung ihres Betriebs und ihrer Mittel und Methoden zur Erledigung der Anforderungen dieses Anhangs/(Teil 21) einzuführen. Die Verfahrensvorschriften sind ständig zu aktualisieren und als grundlegende Arbeitsdokumente für alle zugehörigen Tätigkeiten innerhalb dieser Behörde zu verwenden.
  2. Der Agentur müssen Kopien dieser Verfahrensvorschriften und ihrer Ergänzungen zur Verfügung gestellt werden.

21.B.35 Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle erheblichen Änderungen in ihrer Organisation oder in ihren dokumentierten Verfahrensvorschriften zu melden.
  2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ihre dokumentierten Verfahrensvorschriften bei Änderung von Vorschriften so rechtzeitig zu aktualisieren, dass eine wirksame Durchführung sichergestellt ist.

21.B.40 Klärung von Streitfragen

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen innerhalb der eigenen Organisation durch dokumentierte Verfahrensvorschriften einzurichten.
  2. Wenn Streitfragen zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten nicht geklärt werden können, haben die in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2 definierten Manager das betreffende Problem der Agentur zur Vermittlung vorzulegen.

21.B.45 Meldungen/Koordination

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben soweit erforderlich eine Koordination mit anderen zuständigen Zertifizierungs-, Ermittlungs-, Genehmigungs- oder Zulassungsgruppen der eigenen Behörde, anderer Mitgliedstaaten und der EASa herbeizuführen, um einen wirksamen Austausch der für die Sicherheit von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen relevanten Informationen sicherzustellen.
  2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Anhangs I (Teil 21) zu melden.

21.B.55 Aufzeichnungspflichten

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben zu den Zertifikaten, Genehmigungen und Berechtigungen, die sie gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften erteilt haben und für die die Zuständigkeit auf die Agentur übertragen wird, so lange geeignete Aufzeichnungen zu führen oder verfügbar zu halten, wie diese Aufzeichnungen nicht der Agentur übergeben wurden.

21.B.60 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat eine bei ihr eingehende Lufttüchtigkeitsanweisung einer zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Bekanntmachung an die Agentur weiterzuleiten.

Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen19

21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen19

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

21.B.75 Sonderbedingungen19

  1. Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:
    1. das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen;
    2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt; oder
    3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.
  2. Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung19

Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst

  1. die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,
    1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder
    2. die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder
    3. von der Agentur werden andere Mittel akzeptiert oder vorgegeben, die
      1. im Falle einer Musterzulassung den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen; oder
      2. im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung ein im Hinblick auf den Verwendungszweck angemessenes Sicherheitsniveau bieten; und
  2. etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen19

Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst:

  1. die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten, die für das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. zum Zeitpunkt der ergänzenden Beantragung der betrieblichen Eignungsdaten gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, es sei denn,
    1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder
    2. die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;
  2. etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung19

  1. Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, eine ergänzende Musterzulassung oder eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung beantragt, benennt die Agentur die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band I, Teil II, Kapitel 1 festgelegten Lärmschutzauflagen und teilt dem Antragsteller die geltenden Auflagen mit, wobei
    1. für Unterschall-Strahlflugzeuge die Kapitel 2, 3, 4 und 14 gelten;
    2. für Propellerflugzeuge die Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 und 14 gelten;
    3. für Hubschrauber die Kapitel 8 und 11 gelten;
    4. für Überschall-Strahlflugzeuge Kapitel 12 gilt; und
    5. für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren Kapitel 13 gilt.
  2. Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band II Teil II Kapitel 1 und 2 festgelegten Emissionsschutzanforderungen für Luftfahrzeuge zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff zu benennen und die geltenden Anforderungen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen.
  3. Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band II Teil III Kapitel 1 festgelegten Auflagen für die Rauch-, Gas- und Feinstaubemissionen von Triebwerken zu benennen und die geltenden Auflagen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen, wobei
    1. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 2 gilt;
    2. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb bei Überschallgeschwindigkeit Kapitel 3 gilt; und
    3. für Feinstaubemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 4 gilt.
  4. Die Agentur hat die in Anhang 16 des Abkommens von Chicago, Band III Teil II Kapitel 1 festgelegten Auflagen für die CO2-Emissionen von Flugzeugen zu benennen und die geltenden Auflagen dem in Buchstabe a genannten Antragsteller mitzuteilen, wobei
    1. für Unterschall-Strahlflugzeuge Kapitel 2 gilt; und
    2. für Unterschall-Propellerflugzeuge Kapitel 2 gilt.

21.B.100 Umfang der Einbeziehung19

  1. Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Einschätzung berücksichtigt

    und berücksichtigt zumindest Folgendes:

    1. neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement;
    2. Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises;
    3. Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Sicherheits- und Umweltrisiken, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden, und
    4. Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet.
  2. Für die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen, einer geringfügigen Änderung oder einer anderen ETSO-Zulassung als APU hat die Agentur den Umfang ihrer Einbeziehung auf der Ebene des gesamten Zertifizierungsprojekts festzulegen und hierbei neuartige oder ungewöhnliche Merkmale, die Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises, die Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie die Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragsstellers zu berücksichtigen.
  3. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach den Buchstaben a und b eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den geänderten Umfang ihrer Einbeziehung.

21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung19

  1. Die Agentur stellt eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug aus, sofern
    1. der Antragsteller Punkt 21.A.21 erfüllt;
    2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen festgestellt hat, und
    3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausstellen, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.

( Abschnitt C - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt D - Änderungen an Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen14 19

21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung19

Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung19

  1. Die Agentur genehmigt eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung, sofern
    1. der Antragsteller, der die Genehmigung
      1. für eine geringfügige Änderung beantragt, Punkt 21.A.95 erfüllt oder
      2. für eine erhebliche Änderung beantragt, Punkt 21.A.97 erfüllt;
    2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstaben a oder b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
    3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden Änderung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Änderung der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
  3. Die Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.
  4. Die Genehmigungen einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.)

Abschnitt E - Ergänzungen zur Musterzulassung19

Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung19

Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung19

  1. Die Agentur stellt eine ergänzende Musterzulassung aus, sofern
    1. der Antragsteller Punkt 21.A.115(b) erfüllt;
    2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
    3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden ergänzenden Musterzulassung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine ergänzende Musterzulassung ausstellen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
  3. Die Genehmigung von Änderungen gegenüber einer ergänzenden Musterzulassung muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.
  4. Die ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die erhebliche Änderung vorgenommen wird.)

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.B.120 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Einzelzulassung eine Untersuchungsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zur Einzelzulassung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Untersuchungsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2.
  2. Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der betreffenden Einzelzulassungen abgeben können.
  3. Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften für Untersuchungen zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung eingegangener Anträge,
    2. Benennung der Untersuchungsgruppe,
    3. Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,
    4. Prüfung der Dokumentation (Handbücher, Verfahrensvorschriften usw.),
    5. Auditierung und Inspektionen,
    6. Überwachung von Nachbesserungen und
    7. Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Einzelzulassung.

21.B.125 Meldung von Verstößen

  1. Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a dieses Anhangs nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß Nummer 21.A.125B Buchstabe a zu klassifizieren.
  2. Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.
  3. Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.

21.B.130 Erteilung von Einzelzulassungen

  1. Nach der Feststellung, dass ein Hersteller den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A, Abschnitt a genügt, haben die zuständigen Behörden bei Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (EASA-Formblatt 65, siehe Anlage XI) zügig eine Einzelzulassung zu erteilen.
  2. In Einzelzulassungen sind der Umfang der Zulassung, ein Ablaufdatum und, sofern zutreffend, vorgeschriebene Beschränkungen zur Zulassung anzugeben.
  3. Einzelzulassungen sind für eine Dauer von längstens einem Jahr zu erteilen.

21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen

Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen so lange fortzuführen, wie:

  1. der Hersteller ordnungsgemäß das EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) als Konformitätserklärung für vollständige Luftfahrzeuge bzw. das EASA-Formblatt 1 (siehe Anlage I) für andere Produkte als vollständige Luftfahrzeuge, Bau- und Ausrüstungsteile verwendet und
  2. Inspektionen der zuständigen Behörde vor Validierung des EASA-Formblatts 52 (siehe Anlage VIII) oder des EASA- Formblatts 1 (siehe Anlage I) gemäß Nummer 21.A.130 Buchstabe c keine Verstöße gegen die im Handbuch des Herstellers enthaltenen Anforderungen oder Verfahrensvorschriften oder gegen die Konformität der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ergeben haben. Bei diesen Inspektionen ist mindestens zu prüfen, dass:
    1. die Zulassung das zu validierende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil betrifft und gültig bleibt;
    2. das in Nummer 21.A.125A Buchstabe b beschriebene Handbuch und dessen in der Einzelzulassung angegebener Änderungsstand vom Hersteller als grundlegendes Arbeitsdokument verwendet wird. Anderenfalls sind die Inspektion abzubrechen und die Freigabebescheinigungen deshalb nicht zu validieren;
    3. die Herstellung unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurde;
    4. Inspektionen und Tests (einschließlich Testflügen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;
    5. die in der Einzelzulassung beschriebenen oder genannten Inspektionen durch die zuständige Behörde mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurden;
    6. die Konformitätserklärung den Bestimmungen gemäß Nummer 21.B.130 genügt und die darin gemachten Angaben deren Validierung nicht ausschließen und
  3. ein etwaiges Ablaufdatum der Einzelzulassung noch nicht erreicht wurde.

21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen

  1. Die zuständigen Behörden haben Ergänzungen zu Einzelzulassungen gemäß Nummer 21.B.120 im erforderlichen Umfang zu prüfen.
  2. Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt F weiterhin eingehalten werden.

21.B.145 Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

  1. Die Beschränkung, die Aussetzung oder der Widerruf einer Einzelzulassung ist deren Inhaber schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Gründe für die Beschränkung, die Aussetzung oder den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Einzelzulassung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  2. Ausgesetzte Einzelzulassungen dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt a Abschnitt F dieses Anhangs wieder erteilt werden.

21.B.150 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Einzelzulassung verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller oder Inhaber der Einzelzulassung eingereichten Dokumente,
    2. die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.120 definierten Elemente verzeichnen,
    3. die Einzelzulassung, einschließlich Änderungen, und
    4. Protokolle der Besprechungen mit dem Hersteller.
  3. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Einzelzulassung noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.
  4. Die zuständigen Behörden haben auch Aufzeichnungen zu allen von ihnen validierten Konformitätserklärungen (EASA- Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und offiziellen Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I) zu führen.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.B.220 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb eine Arbeitsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zu dieser Genehmigung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Arbeitsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2.
  2. Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung abgeben können.
  3. Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften zu Untersuchungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung eingegangener Anträge,
    2. Benennung der Arbeitsgruppe für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb,
    3. Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,
    4. Prüfung der Dokumentation (Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs, Verfahrensvorschriften usw.),
    5. Auditierung,
    6. Überwachung von Nachbesserungen,
    7. Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb,
    8. weitere Überwachung.

21.B.225 Meldung von Verstößen

  1. Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß Nummer 21.A.158 Buchstabe a zu klassifizieren.
  2. Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.
  3. Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Genehmigung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.

21.B.230 Ausstellung von Zertifikaten

  1. Nach befriedigender Feststellung, dass der Herstellungsbetrieb den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt G genügt, haben die zuständigen Behörden zügig eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anlage X) zu erteilen.
  2. Die Referenz ist in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 zu vermerken.

21.B.235 Weitere Überwachung

  1. Zur Überprüfung der Beibehaltung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat die zuständige Behörde eine kontinuierliche weitere Überwachung durchzuführen:
    1. um zu prüfen, dass das Qualitätssystem des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb weiterhin den Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt G genügt,
    2. um zu prüfen, dass die Organisation des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Arbeiten gemäß der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb durchführt,
    3. zur Prüfung der Verfahrensvorschriften des Handbuchs des Herstellungsbetriebs auf Wirksamkeit und
    4. zur Überwachung der Standards der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an Stichproben.
  2. Die weitere Überwachung ist gemäß Nummer 21.B.220 durchzuführen.
  3. Die zuständigen Behörden haben durch planmäßige weitere Überwachung sicherzustellen, dass Genehmigungen als Herstellungsbetrieb während eines Zeitraums von 24 Monaten vollständig auf Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) geprüft werden. Die weitere Überwachung kann aus mehreren Einzeluntersuchungen in diesem Zeitraum bestehen. Die Anzahl der Audits kann von der Komplexität des Betriebs, der Anzahl der Betriebsstätten und der Kritikalität der Herstellung abhängen. Mindestens aber haben die zuständigen Behörden Tätigkeiten der weiteren Überwachung bei Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb einmal jährlich durchzuführen.

21.B.240 Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

  1. Die zuständigen Behörden haben geringfügige Änderungen im Rahmen der weiteren Überwachung zu beobachten.
  2. Die zuständigen Behörden haben signifikante Änderungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb bzw. Anträge von Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf Ergänzung des Umfangs oder der Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.B.220 zu prüfen.
  3. Die zuständigen Behörden haben eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb entsprechend zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt 21.A.158 weiterhin eingehalten werden.

21.B.245 Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

  1. Verstöße der Stufen 1 oder 2: Die zuständigen Behörden haben Genehmigungen als Herstellungsbetrieb wie folgt ganz oder teilweise einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ist die Genehmigung als Herstellungsbetrieb unverzüglich einzuschränken oder auszusetzen. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 1 erfüllt.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 hat die zuständige Behörde über Beschränkungen des Umfangs der Genehmigung durch vorübergehende vollständige oder teilweise Aussetzung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu entscheiden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 2 nicht erfüllt.
  2. Die Einschränkung, Aussetzung bzw. der Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist dem Inhaber der Genehmigung schriftlich mitzuteilen. Im Bescheid haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.
  3. Ausgesetzte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt a Abschnitt G wieder erteilt werden.

21.B.260 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller der Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder Inhaber des betreffenden Zertifikats eingereichten Dokumente,
    2. die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.220 definierten Elemente einschließlich der gemäß Nummer 21.B.225 festgestellten Verstöße verzeichnen,
    3. das Programm der weiteren Überwachung einschließlich Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen,
    4. das Zertifikat der Genehmigung als Herstellungsbetrieb, einschließlich Änderungen,
    5. Protokolle der Besprechungen mit dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.
  3. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse

21.B.320 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lufttüchtigkeitszeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse bzw. Zulassungen pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.
  2. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
    2. Prüfung der Berechtigung des Antrags,
    3. Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
    4. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    5. Inspektion des Luftfahrzeugs,
    6. Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse.

21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage VI) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.326 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.
  2. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage V) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.327 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.
  3. Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge oder gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen (EASA-Formblatt 15a, siehe Anlage II).

21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis14 19

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:

  1. neue Luftfahrzeuge:
    1. nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174(b)(2) erforderlichen Unterlagen;
    2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und
    3. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.
  2. gebrauchte Luftfahrzeuge:
    1. nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174(b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:
      1. das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I ( Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und
      2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen eingehalten wurden, und
      3. Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgenommen wurden und
      4. das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügte.
    2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und
    3. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis14

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für:
    1. neue Luftfahrzeuge:
      1. nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen;
      2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.
    2. gebrauchte Luftfahrzeuge:
      1. nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 3 erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:
        1. das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt wurde, und
        2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
        3. Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorgenommen wurden;
      2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.
  2. Für Luftfahrzeuge, bei denen die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten wesentlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können, und die nicht für eine eingeschränkte Musterzulassung in Frage kommen, hat die Agentur in dem zur Berücksichtigung von Abweichungen von diesen wesentlichen Anforderungen erforderlichen Umfang
    1. besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit herauszugeben und deren Einhaltung zu prüfen, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung zu gewährleisten und
    2. Beschränkungen der Nutzung dieses Luftfahrzeugs festzulegen.
  3. Beschränkungen der Nutzung werden mit eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, einschließlich Luftraumeinschränkungen, in dem Umfang verknüpft, der zur Berücksichtigung von Abweichungen von wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, erforderlich ist.

21.B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.181 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
  2. Im Bescheid über Aussetzung oder Widerruf eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber des Zeugnisses auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.345 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
    2. die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.320 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
    3. eine Kopie des Zertifikats bzw. der Zulassung mit deren Ergänzungen.
  3. Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse

21.B.420 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lärmschutzzeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.
  2. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zu Prüfungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung der Berechtigung,
    2. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    3. Inspektion des Luftfahrzeugs.

21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Lärmschutzzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anlage VII) zügig auszustellen oder zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt I erfüllt werden.

21.B.430 Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben ein Lärmschutzzeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Anzeichen für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.211 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
  2. Im Bescheid über Aussetzung und Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses haben die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und dessen Inhaber auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.445 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Aufzeichnungssysteme mit Kriterien einer Mindestaufbewahrung einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
    2. die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.420 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
    3. eine Kopie des Zeugnisses mit dessen Ergänzungen.
  3. Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

( Abschnitt L - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt M - Reparaturen19

21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens19

Wird ein Reparaturverfahren beantragt, benennt die Agentur jegliche Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, die die Agentur für die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsniveaus, das dem zuvor festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, für notwendig erachtet und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren19

  1. Die Agentur erteilt eine Genehmigung eines Verfahrens für große Reparaturen, sofern
    1. der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.432B erbracht hat;
    2. der Antragsteller Punkt 21.A.433 erfüllt;
    3. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
    4. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Die Agentur erteilt eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen, sofern der Antragsteller Buchstabe a Nummern 2 und 4 erfüllt hat und die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat.

( Abschnitt N - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt O - Zulassung gemäss europäischer technischer Standardzulassung19

21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung

Die Agentur stellt eine ETSO-Zulassung aus, sofern

  1. der Antragsteller Punkt 21.A.606 erfüllt;
  2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder etwaige Abweichungen davon festgestellt hat, die nach Punkt 21.A.610 genehmigt waren; und
  3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

Abschnitt P - Fluggenehmigung

21.B.520 Untersuchung

  1. Die zuständige Behörde führt Untersuchungen von ausreichendem Umfang durch, um die Fluggenehmigung pflichtgemäß ausstellen oder widerrufen zu können.
  2. Die zuständige Behörde hat Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers;
    2. Prüfung der Berechtigung des Antrags;
    3. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation;
    4. Inspektion des Luftfahrzeugs;
    5. Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b.

21.B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen

Die zuständige Behörde hat eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) zügig auszustellen:

  1. nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.707 erforderlichen Daten und
  2. wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind und
  3. wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, die auch Inspektionen umfassen können, oder durch mit dem Antragsteller festgesetzte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in Nummer 21.A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.

21.B.530 Widerruf einer Fluggenehmigung

  1. Die zuständige Behörde widerruft die von ihr ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
  2. Im Bescheid über den Widerruf einer Fluggenehmigung hat die zuständige Behörde die Gründe für den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Fluggenehmigung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.545 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen so zu führen, dass sich die Vorgänge bei Ausstellung und Widerruf einer Fluggenehmigung angemessen verfolgen lassen.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
    2. die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.520 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
    3. eine Kopie der Fluggenehmigung.
  3. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren aufzubewahren, nachdem die Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

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1) ABl. L 315 vom 28.11.2003 S. 1.

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EASA-Formblätter Anlagen


Wenn die Formblätter des vorliegenden Anhangs in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, muss ihnen eine englische Übersetzung beiliegen.

Die Formblätter der EASa ("Europäische Agentur für Flugsicherheit"), auf die in den Anhängen zu dem vorliegenden Teil Bezug genommen wird, müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen. Es ist die Aufgabe der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die EASA-Formblätter kenntlich sind. Die Mitgliedstaaten sind für das Drucken jener Formulare zuständig.

Anlage I - EASA-Formblatt 1 - Freigabebescheinigung

Anlage II - EASA-Formblatt 15a - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Anlage III - EASA-Formblatt 20a - Fluggenehmigung

Anlage IV - EASA-Formblatt 20b - Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Betrieben)

Anlage V - EASA-Formblatt 24 - Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VI - EASA-Formblatt 25 - Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VII - EASA-Formblatt 45 - Lärmschutzzeugnis

Anlage VIII - EASA-Formblatt 52 - Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug

Anlage IX - EASA-Formblatt 53 - Freigabebescheinigung

Anlage X - EASA-Formblatt 55 - Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Anlage XI - EASA-Formblatt 65 - Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

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Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 gemäß Anhang I (Teil 21) Anlage 114

Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 114

Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil M) Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen

1. Zweck und Verwendung

1.1 Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als "Artikel" bezeichnet).

1.2 Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3 Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Vereinbarungen und/ oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann.

1.4 Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5 Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6 Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7 Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

1.8 Die Freigabe von Artikeln, die mit "genehmigten Daten" übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit "nicht genehmigten Daten" übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2. Allgemeine Gestaltung

2.1 Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2 Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3 Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4 Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5 Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6 Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7 Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8 Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9 Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3. Ausfertigungen

3.1 Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4. Fehler in der Bescheinigung

4.1 Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

4.2 Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3 Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: "Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe". Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5. Ausfüllen der Bescheinigung durch den Aussteller

Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich "EASA" anzugeben.

Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
"OFFIZIELLE FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1"
Feld 3 Laufende Nummer

Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Herstellungsbetriebs (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), der die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. des Betriebs sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5 Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung

Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgbarkeit zu erleichtern.

Feld 6 Position (Pos.)

Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

Feld 7 Beschreibung

Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z.B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

Feld 8 Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

Feld 9 Menge

Angabe der Menge der Artikel.

Feld 10 Werk-/Los-Nr.

Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist "N/A" einzutragen.

Feld 11 Status/Arbeiten

Einzutragen ist entweder "PROTOTYP" oder "NEU". "PROTOTYP" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

"NEU" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben;
  1. die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von "Prototyp" (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten) nach "neu" (Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben. Folgende Erklärung ist in Feld 12 einzutragen:

    NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON "PROTOTYP" NACH "NEU": DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC- NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).

    Das Kästchen "in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands" in Feld 13a ist anzukreuzen;

  2. die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).
Feld 12 Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist "Keine" einzutragen.

In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:
  1. Das Kästchen "genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
  2. Das Kästchen "nicht genehmigten Konstruktionsunterlagen gemäß Angabe in Feld 12" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden. Die Daten sind in Feld 12 anzugeben (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

Feld 13b Rechtsgültige Unterschrift

Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

Feld 13c Nr. der Genehmigung/Zulassung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.

Feld 13d Name

Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

Feld 13e Datum

Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

Felder 14a-14e Allgemeines zu den Feldern 14a-14e:

Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht unzulässige Verwendung zu verhindern.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

"DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13a UND 14a STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF."

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Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15a Anlage II15

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EASA-Formblatt 20a - Fluggenehmigung Anlage III

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EASA-Formblatt 20b - Fluggenehmigung
(ausgestellt von zugelassen Betrieben)
Anlage IV


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Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis - EASA-Formblatt 24 Anlage V

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Lufttüchtigkeitszeugnis -EASA-Formblatt 25 Anlage VI

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Anlage VII

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Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52 Anlage VIII

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52

1. Zweck und Anwendungsbereich

1.1 Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug, das von einem Hersteller ausgestellt wird, der nach Teil 21 Hauptabschnitt a Abschnitt F produziert, wird unter Nummer 21.A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren beschrieben.

1.2 Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52), das unter dem vorliegenden Anhang (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Ausübung des Vorrechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.

2. Allgemeines

2.1 Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt wird. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.2 Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorformulierter Text ist in Übereinstimmung mit dem beigefügten Muster zulässig, sonstige Zertifizierungsaussagen sind nicht zugelassen.

2.3 Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

2.4 Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

3. Ausfüllen der Konformitätserklärung durch den Aussteller

3.1 Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

3.2 Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurden.

3.3 Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

3.4 Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsteile vorgesehen, die zur Erfüllung anwendbarer Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung anwendbarer Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Feld 1 Angabe des Herstellungsstaats
Feld 2 Angabe der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Konformitätserklärung ausgestellt wird.
Feld 3 In diesem Feld sollte eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden, um die Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen zu ermöglichen. Abweichend davon braucht die Nummer nicht vorgedruckt zu werden, wenn das Dokument per EDV generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.
Feld 4 Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Betriebs, der die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5 Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt.
Feld 6 Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug.
Feld 7 Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.
Feld 8 Angabe der Kennnummer des Herstellers zur Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie Produktunterstützung. Diese wird manchmal auch als Werknummer/Seriennummer des Herstellers bezeichnet.
Feld 9 Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Ihre Kennnummer des Herstellers und die Anbringungsstelle sind ebenfalls anzugeben.
Feld 10 Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.
Feld 11 Auflistung aller Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Erklärung der Einhaltung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug einschließlich Produkten, eingebauter Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben.
Feld 12 Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterkonstruktion, manchmal als Konzessionen, Zugeständnisse oder Nichteinhaltungen bezeichnet.
Feld 13 Angegeben dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.
Feld 14 Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Beschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist "Keine" einzutragen.
Feld 15 Einzutragen ist das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis.
Feld 16 Zusätzliche Anforderungen, z.B. die von einem Einfuhrland mitgeteilten, sind in diesem Feld anzugeben.
Feld 17 Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z.B. Testpilot oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Flüge, wie es durch Nummer 21.A.139, insbesondere Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1 vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.

Eine Auflistung der Positionen, die beigefügt oder zur Verfügung gestellt wurden, um die Aspekte der Betriebssicherheit dieser Erklärung zu erfüllen ist vom Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

Feld 18 Die Konformitätserklärung kann von den Personen unterschrieben werden, die durch den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit Nummer 21.A.145 Buchstabe d dazu bevollmächtigt wurden. Unterschriftsstempel sind nicht zu verwenden.
Feld 19 Angabe des Namens der Person, die die Erklärung unterschrieben hat, in Maschinenschrift oder Blockbuchstaben in lesbarer Form.
Feld 20 Angabe des Datums, an dem die Konformitätserklärung unterschrieben wurde.
Feld 21 Angabe des Aktenzeichens der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

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EASA-Formblatt 53 - Freigabebescheinigung Anlage IX

Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 53

Anweisungen für das Ausfüllen des Formblatts

Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53 sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Unterlagen enthalten.

Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53 bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Betriebsstandort des Betriebes (der möglicherweise davon abweicht).

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Anlage X

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EASA-Formblatt 65 - Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb Anlage XI

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Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen Anlage XII15

A. Allgemeines

Diese Anlage legt die erforderlichen Qualifikationen für Flugbesatzungen fest, die an der Durchführung von Testflügen für Luftfahrzeuge beteiligt sind, die gemäß CS-23 für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) größer oder gleich 2.000 kg, CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalenten Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert sind oder zertifiziert werden sollen.

B. Begriffsbestimmungen

1. "Testflugingenieur": Ingenieur, der an Testflugoperationen am Boden oder in der Luft beteiligt ist.

2. "Leitender Testflugingenieur": ein Testflugingenieur, dem Aufgaben in einem Luftfahrzeug zugewiesen werden, um Testflüge durchzuführen oder den Piloten beim Betrieb des Luftfahrzeugs und seiner Systeme während der Testflugtätigkeiten zu unterstützen.

3. "Testflüge":

3.1. Flüge für die Entwicklungsphase eines neuen Entwurfs (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen);

3.2. Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder Übereinstimmung mit dem Baumuster;

3.3. Flüge zur experimentellen Untersuchung neuer Entwicklungskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die der bereits genehmigte Betriebsbereich des Luftfahrzeugs verlassen werden kann;

3.4. Testflugausbildungsflüge.

C. Testflugkategorien

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Beschreibungen behandeln die Flüge von Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben unter Anhang I (Teil-21).

2. Anwendungsbereich

Wenn mehr als ein Luftfahrzeug an einer Prüfung beteiligt ist, muss jeder einzelne Flug unter dieser Anlage beurteilt werden, um zu ermitteln, ob es sich um einen Testflug handelt und, wenn ja, um welche Kategorie.

Nur die unter Punkt (6)(B)(3) beschriebenen Flüge fallen in den Anwendungsbereich dieser Anlage.

3. Testflugkategorien

Testflüge umfassen die folgenden vier Kategorien:

3.1. Kategorie eins (1)

  1. Erstflug/-flüge eines neuen Luftfahrzeugtyps oder eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- oder Steuerungseigenschaften erheblich geändert wurden;
  2. Flüge, bei denen Flugeigenschaften auftreten können, die erheblich von den bereits bekannten abweichen;
  3. Flüge zur Erforschung neuartiger oder ungewöhnlicher Luftfahrzeugentwicklungsmerkmale oder -techniken;
  4. Flüge zur Bestimmung oder Erweiterung des Flugbetriebsbereichs;
  5. Flüge zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen, Flugeigenschaften und Steuerungsqualitäten, wenn die Grenzen des Flugbetriebsbereichs erreicht werden;
  6. Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 1.

3.2. Kategorie zwei (2)

  1. Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Baumuster noch nicht zertifiziert ist;
  2. Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters nach dem Einbau einer noch nicht genehmigten Änderung, die
    1. eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Luftfahrzeugs erfordert oder
    2. eine Beurteilung grundsätzlicher Besatzungsverfahren erfordert, wenn ein neues oder geändertes System betrieben oder benötigt wird, oder
    3. einen absichtlichen Flug außerhalb der Grenzen des derzeit genehmigten Betriebsbereichs, aber innerhalb des erforschten Flugbetriebsbereichs erfordert.
  3. Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 2.

3.3. Kategorie drei (3)

Für die Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung für ein neu gebautes Luftfahrzeug durchgeführte Flüge, die keinen Flug außerhalb der Grenzen der Musterzulassung oder des Flughandbuchs des Luftfahrzeugs erfordern.

3.4. Kategorie vier (4)

Nicht als Kategorie 1 oder 2 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters im Falle des Einbaus einer noch nicht genehmigten Entwicklungsänderung.

D. Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren

1. Allgemeines

Piloten und leitende Testflugingenieure müssen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kompetenzen und Erfahrungen besitzen.

Testflugkategorien
Luftfahrzeug 1 2 3 4
CS-23 Kurzstreckenflugzeug oder Luftfahrzeug mit einer Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit (Md) über 0,6 oder einer maximalen Gipfelhöhe über 7.260 m (25.000 ft), CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalente Lufttüchtigkeitsanforderung Kompetenz-
ebene 1
Kompetenz-
ebene 2
Kompetenz-
ebene 3
Kompetenz-
ebene 4
Andere CS-23 mit einer MTOM größer oder gleich 2.000 kg Kompetenz-
ebene 2
Kompetenz-
ebene 2
Kompetenz-
ebene 3
Kompetenz-
ebene 4

1.1. Kompetenzebene 1

1.1.1. Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 1 erfüllen.

1.1.2. Der leitende Testflugingenieur muss

  1. erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 absolvieren und
  2. mindestens 100 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

1.2. Kompetenzebene 2

1.2.1. Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.

1.2.2. Der leitende Testflugingenieur muss

  1. erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 oder 2 absolvieren und
  2. mindestens 50 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

Die Ausbildungskurse der Kompetenzebene 1 oder 2 für Testflugingenieure müssen mindestens die folgenden Themen behandeln:

  1. Leistung;
  2. Stabilität und Steuerungsqualitäten;
  3. Systeme;
  4. Prüfungsmanagement; und
  5. Risiko-/Sicherheitsmanagement.

1.3. Kompetenzebene 3

1.3.1. Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine Lizenz für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence - CPL). Außerdem muss der verantwortliche Pilot

  1. eine Testflugberechtigung haben oder
  2. muss mindestens 1.000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben und
  3. muss für jede Klasse bzw. jeden Typ des Luftfahrzeugs an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.3.2. Der leitende Testflugingenieur

  1. muss Kompetenzebene 1 oder 2 erfüllen oder
  2. muss erhebliche Flugerfahrung in Bezug auf die Aufgabe besitzen und
  3. muss an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.4. Kompetenzebene 4:

1.4.1. Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine CPL. Der verantwortliche Pilot muss eine Testflugberechtigung besitzen oder mindestens 1.000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben.

1.4.2. Die Kompetenzen und Erfahrungen von leitenden Testflugingenieuren sind im Testflugbetriebshandbuch festgelegt.

2. Leitende Testflugingenieure

Leitende Testflugingenieure müssen eine Genehmigung von dem sie beschäftigenden Betrieb erhalten, in welcher der Umfang ihrer Funktionen innerhalb des Betriebs im Einzelnen angegeben ist. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:

  1. Name;
  2. Geburtsdatum;
  3. Erfahrung und Ausbildung;
  4. Stellung im Betrieb;
  5. Umfang der Genehmigung;
  6. Datum der ersten Ausstellung der Genehmigung;
  7. Ablaufdatum der Genehmigung, falls zutreffend; und
  8. Kennnummer der Genehmigung.

Leitende Testflugingenieure dürfen nur für einen bestimmten Flug benannt werden, wenn sie körperlich und geistig in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicher zu bewältigen.

Der Betrieb muss alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf Genehmigungen deren Inhabern zur Verfügung stellen.

E. Kompetenzen und Erfahrungen anderer Testflugingenieure

Andere Testflugingenieure an Bord des Luftfahrzeugs müssen über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen, die den ihnen als Besatzungsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben und, falls zutreffend, dem Testflugbetriebshandbuch entspricht.

Der Betrieb muss den betreffenden Testflugingenieuren alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Flugtätigkeiten zur Verfügung stellen.

_____
1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).


.

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 2005/381 der Kommission (ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2005 S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 122 vom 09.05.2006 S. 16)

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 40)

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2007 S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 87 vom 29.03.2008 S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 283 vom 28.10.2008 S. 30)

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 321 vom 08.12.2009 S. 5)

.

Entsprechungstabelle Anhang III


Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h
- Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i bis j
Artikel 2 Absätze 1 und 2 Artikel 2 Absätze 1 und 2
Artikel 2 Absatz 3 -
Artikel 2a Absatz 1 einleitende Worte Artikel 3 Absatz 1 Einleitung
Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben c und d -
Artikel 2a Absätze 2 bis 5 Artikel 3 Absätze 2 bis 5
Artikel 2b Artikel 4
Artikel 2c Absatz 1 Artikel 5
Artikel 2c Absätze 2 und 3 -
Artikel 2d Artikel 6
Artikel 2e erster Unterabsatz Artikel 7
Artikel 2e zweiter Unterabsatz -
Artikel 3 Absätze 1 und 2 und erster Satz von Nummer 3 Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2, Absätze 4 und 5 -
Artikel 3 Absatz 6 -
Artikel 4 Absätze 1 und 2 und erster Satz von Nummer 3 Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz, Absätze 5 und 6 -
- Artikel 10
- Artikel 11
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 12
Artikel 5 Absätze 2 bis 5 -
Anhang Anhang I
- Anhang II
- Anhang III


ENDE

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