umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung) (2)

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Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile

21.A.301 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bau- und Ausrüstungsteilen vorgeschrieben.

21.A.303 Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

Die Konformität von Bau- und Ausrüstungsteilen, die in als Muster zugelassene Produkte eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:

  1. in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung gemäß den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, in dem sie installiert werden sollen, oder
  2. gegebenenfalls gemäß dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder
  3. bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.

21.A.305 Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

In allen Fällen, in denen Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bau- oder Ausrüstungsteile der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21.A.307 Zulässigkeit des Einbaus von Bau- und Ausrüstungsteilen21 22

  1. Der Einbau eines Bau- oder Ausrüstungsteils in ein musterzertifiziertes Produkt ist zulässig, wenn sich das Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihm eine Freigabebescheinigung ( EASA-Formblatt 1) beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Herstellung in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten erfolgte.
  2. Abweichend von Buchstabe a und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, ist der Einbau folgender Bau- oder Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ohne EASA-Formblatt 1 zulässig:
    1. ein Standardteil,
    2. im Fall eines ELA1- oder ELA2-Luftfahrzeugs ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das
      1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,
      2. für den Einbau in das spezifische Luftfahrzeug identifiziert ist,
      3. in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,
    3. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
    4. im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21.A.90B oder einer Standardreparatur nach Punkt 21.A.431B ein Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.90B(a)(2) und Punkt 21.A.431B(a)(2) angegeben ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Bau- oder Ausrüstungsteils kann in den oben genannten Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Bau- oder Ausrüstungsteils durchzuführen sind;
    5. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. der Kommission 3 ausgenommen ist; und
    6. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, bei dem es sich um ein in den Punkten(b)(1) bis (b)(5) genanntes Teil einer höheren Baugruppe handelt.
    7. (Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
      ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Person oder Organisation nach Artikel 9 Absatz 4 hergestellt wurde.)
  3. Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Bau- und Ausrüstungsteile in ein musterzertifiziertes Produkt ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Montagebetrieb im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Bau- oder Ausrüstungsteil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Bau- oder Ausrüstungsteils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Bau- oder Ausrüstungsteils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

( Abschnitt L - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt M - Reparaturen 21

21A.431A Umfang19

  1. Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren für ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.
  2. In diesem Abschnitt werden Standardreparaturen definiert, die nicht dem Genehmigungsverfahren dieses Abschnitts unterliegen.
  3. "Reparaturen" sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.
  4. Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bau- oder Ausrüstungsteilen, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs.
  5. Reparaturen an ETSO-Artikeln außer Hilfstriebwerken (APU) sind als Änderungen an ETSO-Konstruktionen zu behandeln und müssen gemäß Nummer 21.A.611 bearbeitet werden.
  6. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21A.431B Standardreparaturen

  1. Standardreparaturen sind Reparaturen
    1. in Bezug auf:
      1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5.700 kg,
      2. Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3.175 kg,
      3. Segelflugzeuge und Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,
    2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    3. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.
  2. Die Nummern 21.A.432A bis 21.A.451 gelten nicht für Standardreparaturen.

21.A.432A Berechtigung

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.432B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.
  2. Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren berechtigt.

21.A.432B Nachweis der Befähigung19

  1. Antragsteller, die eine Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren beantragen, müssen ihre Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
  2. Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.
  3. Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.432C(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.

21.A.432C Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren19

  1. Anträge auf Genehmigung für ein Reparaturverfahren sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen.
  2. Ein Antrag auf Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens muss ein Zertifizierungsprogramm beinhalten - bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen - und umfasst Folgendes:
    1. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterzulassungen, gegenüber der die Reparatur vorgenommen wird;
    2. Angaben zu allen Bereichen der Musterzulassung, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;
    3. Angaben zur Notwendigkeit etwaiger Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;
    4. etwaige vorgeschlagene Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt;
    5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die einzuhaltenden Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Punkt 21.A.433(a)(1) sowie Verweise auf entsprechende Konformitätsdokumente;
    6. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Produktsicherheit. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten; und
    7. die Angabe, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet werden.

21.A.433 Anforderungen an die Genehmigung eines Reparaturverfahrens19 21

  1. Ein Reparaturverfahren darf nur dann genehmigt werden,
    1. wenn entsprechend dem Zertifizierungsprogramm nach Punkt 21.A.432C(b) nachgewiesen wurde, dass das Reparaturverfahren der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, sowie allen von der Agentur nach Punkt 21.B.450 festgelegten und mitgeteilten Ergänzungen genügt;
    2. wenn die Einhaltung der nach Buchstabe a Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden;
    3. wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;
    4. sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.432C(b)(7) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:
      1. wenn der Inhaber angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Buchstabe a Nummer 2 vorgelegten Informationen hat; und
      2. wenn der Inhaber zugestimmt hat, mit dem Inhaber der Genehmigung des Reparaturverfahrens zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt 21.A.451 zusammenzuarbeiten.
    5. wenn für eine Reparatur an einem Flugzeug nach der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 nachgewiesen wurde, dass die strukturelle Integrität der Reparatur und der betroffenen Struktur mindestens dem Niveau der strukturellen Integrität gleichwertig ist, das in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkt 26.302 für die Basisstruktur festgelegt wurde.
  2. Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe a Nummer 2 genannte Erklärung vor sowie, nach Aufforderung durch die Agentur, alle geforderten Nachweisdaten.

21.A.435 Klassifizierung und Genehmigung von Reparaturverfahren14 19

  1. Ein Reparaturverfahren ist als "groß" oder "geringfügig" entsprechend den in Punkt 21.A.91 festgelegten Kriterien für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung zu klassifizieren.
  2. Ein Reparaturverfahren ist zu klassifizieren und zu genehmigen
    1. durch die Agentur oder
    2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1), (2) und (5) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.

21.A.437 - gestrichen -19

21.A.439 Herstellung von Reparaturteilen

Bau- und Ausrüstungsteile, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen vorgelegten Entwicklungsdaten des Inhabers der Genehmigung für das Reparaturverfahren hergestellt werden:

  1. gemäß Abschnitt F oder
  2. durch einen gemäß Abschnitt G entsprechend zugelassenen Betrieb oder
  3. durch einen entsprechend zugelassenen Instandhaltungsbetrieb.

21.A.441 Ausführung von Reparaturen20

  1. Reparaturen sind gemäß Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang Vb (Teil-ML) oder Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder von einem gemäß Abschnitt G dieses Anhangs zugelassenen Herstellungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(d) auszuführen;
  2. Der Entwicklungsbetrieb hat den Betrieb, der die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln.

21.A.443 Beschränkungen

Reparaturverfahren können unter Beschränkungen zugelassen werden, und die zugehörige Genehmigung muss dann alle erforderlichen Anweisungen und Beschränkungen enthalten. Diese Anweisungen und Beschränkungen sind vom Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Ausführenden weiterzugeben.

21.A.445 Nicht reparierte Schäden

  1. Wenn beschädigte Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden:
    1. durch die Agentur oder
    2. durch einen entsprechend zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen eines mit der Agentur abgestimmten Verfahrens.

    Notwendige Beschränkungen sind gemäß Nummer 21.A.443 zu behandeln.

  2. Wenn Schäden gemäß Buchstabe a weder durch die Agentur noch durch den Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung bzw. APU-ETSO-Zulassung bewertet werden, hat der betreffende bewertende Betrieb nachzuweisen, dass er entweder aus eigenen Ressourcen oder durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung oder APU-ETSO-Zulassung oder mit dem Hersteller über die notwendigen Informationen verfügt, um die Bewertung vornehmen zu können.

21.A.447 - gestrichen -21

21.A.449 - gestrichen -

21.A.451 Pflichten und EPA-Kennzeichnung21

  1. Jeder Inhaber einer Genehmigung für erhebliche Reparaturen hat:
    1. die Pflichten zu erfüllen:
      1. gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.7, 21.A.439, 21.A.441 und 21.A.443;
      2. die sich aus der Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung und der APU-ETSO-Zulassung gemäß Nummer 21.A.433 Buchstabe b ergeben,
    2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.
  2. Inhaber einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren, nicht aber Inhaber von Musterzulassungen und APU- ETSO-Zulassungen im Sinne von Nummer 21.A.44, haben:
    1. die Pflichten nach den Punkten 21.A.4, 21.A.5 und 21.A.7 zu erfüllen und
    2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

( Abschnitt N - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt O - Zulassung gemäss europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)

21.A.601 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO-Zulassungen) vorgeschrieben und die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zulassungen festgelegt.

21.A.602A Berechtigung

Anträge auf ETSO-Zulassung dürfen von allen natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die ETSO-Artikel herstellen oder herzustellen planen und ihre Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B nachgewiesen haben oder nachweisen.

21.A.602B Nachweis der Befähigung

Antragsteller, die eine ETSO-Zulassung beantragen, müssen ihre Befähigung wie folgt nachweisen:

  1. für die Herstellung in Form einer gemäß Abschnitt G erteilten Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder durch Einhaltung des Verfahrens gemäß Abschnitt F; und
  2. für die Entwicklung:
    1. von Hilfstriebwerken in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb;
    2. von sonstigen Artikeln durch Verfahrensunterlagen, in denen sie die zur Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.

21.A.603 Beantragung

  1. Anträge auf ETSO-Zulassung sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.605 vorgeschriebenen Informationen zu stellen.
  2. Wenn Serien geringfügiger Änderungen gemäß Nummer 21.A.611 zu erwarten sind, hat der Antragsteller in seinem Antrag die Nummer des Grundmusters des betreffenden Artikels und die entsprechenden Teilenummern der Bauteile mit dahinter offenen Klammern zum Zeichen dafür anzugeben, dass jeweils bei Bedarf Kennbuchstaben oder Kennziffern (oder Kombinationen daraus) der Änderung angehängt werden sollen.

21.A.604 ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)14 19 20

Bezüglich einer ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk:

  1. gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und von als geringfügige Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen von anderen Antragstellern und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von als erhebliche Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und
  2. gelten abweichend von Punkt 21.A.611 die Anforderungen von Abschnitt D für die Genehmigung von Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der APU-ETSO-Zulassung und von als geringfügige Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen von anderen Antragstellern und die Anforderungen von Abschnitt E für die Genehmigung von als erhebliche Änderung eingestuften Konstruktionsänderungen durch andere Antragsteller. Gelten die Anforderungen von Abschnitt E, ist anstelle einer ergänzenden Musterzulassung eine gesonderte ETSO-Zulassung auszustellen; und
  3. die Anforderungen von Abschnitt M gelten für die Genehmigung von Reparaturverfahren.

21.A.605 Geforderte Daten19

Der Antragsteller hat der Agentur folgende Dokumente vorzulegen:

    1. ein Zertifizierungsprogramm für die ETSO-Zulassung mit Angaben zu den Mitteln für den Konformitätsnachweis nach Punkt 21.A.606(b);
    2. eine Konformitätserklärung mit der Bestätigung, dass der Antragsteller den Anforderungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genügt hat;
    3. eine Erklärung über die Bauausführung und Leistung (DDP), aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass der Artikel der geltenden ETSO entsprechend dem Zertifizierungsprogramm genügt;
    4. ein Exemplar der gemäß der einschlägigen ETSO vorgeschriebenen technischen Daten;
    5. die Selbstdarstellung oder einen Verweis auf die Selbstdarstellung nach Punkt 21.A.143 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder das Handbuch bzw. einen Verweis auf das Handbuch, auf das unter Punkt 21.A.125A(b) Bezug genommen wird, für die Zwecke der Herstellung gemäß Abschnitt F ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb;
    6. zu einem APU das Handbuch oder einen Verweis auf das Handbuch nach Punkt 21.A.243 zur Erlangung einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gemäß Abschnitt J;
    7. zu allen sonstigen Artikeln die Verfahren oder ein Verweis auf die Verfahren nach Punkt 21.A.602B(b)(2);
  1. Die Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Genehmigungsverfahrens aufgetreten sind und sich erheblich auf die ETSO-Zulassung auswirken können.

21.A.606 Anforderungen an die Ausstellung einer ETSO-Zulassung19

Für die Ausstellung einer ETSO-Zulassung hat der Antragsteller

  1. seine Befähigung nach Punkt 21.A.602B nachweisen;
  2. nachzuweisen, dass der Artikel den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder den Abweichungen davon genügt, die gegebenenfalls nach Punkt 21.A.610 genehmigt wurden;
  3. den Anforderungen dieses Abschnitts zu genügen; und
  4. zu erklären, dass kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;

21.A.607 Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

Inhaber von ETSO-Zulassungen sind berechtigt, die betreffenden Artikel mit der entsprechenden ETSO-Kennzeichnung herzustellen und zu kennzeichnen.

21.A.608 Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

  1. DDP müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. Angaben entsprechend Nummer 21.A.31 Buchstaben a und b, mit Bezeichnung des betreffenden Artikels und seines Konstruktions- und Teststandards,
    2. die Nennleistung des Artikels, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente,
    3. eine Nachweiserklärung mit der Bestätigung, dass der Artikel der entsprechenden ETSO genügt,
    4. Verweise auf die relevanten Testberichte,
    5. Verweise auf die entsprechenden Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher,
    6. die Konformitätsstufen, sofern solche gemäß der ETSO zulässig sind,
    7. eine Liste der zugelassenen Abweichungen gemäß Nummer 21.A.610.
  2. DDP sind vom Inhaber der ETSO-Zulassung oder dessen bevollmächtigtem Vertreter zu datieren und zu unterzeichnen.

21.A.609 Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen21

Inhaber von ETSO-Zulassungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben:

  1. alle Artikel gemäß den Abschnitten G oder F so herzustellen, dass jeder hergestellte Artikel seinen Konstruktionsdaten mit Sicherheit entspricht und gefahrlos installiert werden kann,
  2. zu jedem Modell jedes Artikels, für den eine ETSO-Zulassung erteilt wurde, eine aktuelle Datei vollständiger technischer Daten und Aufzeichnungen gemäß Punkt 21.A.5 anzulegen und zu unterhalten,
  3. Originale aller gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für den betreffenden Artikel vorgeschriebenen Handbücher zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren,
  4. den Benutzern der betreffenden Artikel und auf Anforderung auch der Agentur die für die Nutzung und Instandhaltung der betreffenden Artikel erforderlichen Instandhaltungs-, Überholungs- und Reparaturhandbücher und auch die Änderungen dieser Handbücher verfügbar zu machen,
  5. alle Artikel gemäß Nummer 21.A.807 zu kennzeichnen,
  6. die Anforderungen gemäß den Nummern 21.A.3, 21.A.3B und 21.A.4 einzuhalten,
  7. die Anforderungen an die Befähigung gemäß Nummer 21.A.602B auch weiterhin zu erfüllen.

21.A.610 Genehmigung von Abweichungen

  1. Hersteller, die eine Genehmigung zur Abweichung von einem Leistungsstandard einer ETSO beantragen, haben nachzuweisen, dass die Standards, von denen sie abzuweichen beabsichtigen, durch Faktoren oder Konstruktionsmerkmale ausgeglichen werden, die eine gleichwertige Sicherheit bieten.
  2. Anträge auf Genehmigung von Abweichungen sind zusammen mit allen einschlägigen Daten der Agentur vorzulegen.

21.A.611 Konstruktionsänderungen

  1. Inhaber einer ETSO-Zulassung dürfen geringfügige Konstruktionsänderungen (alle Änderungen, die nicht als erheblich anzusehen sind) ohne weitere Zulassung durch die Agentur vornehmen. In solchen Fällen behalten die geänderten Artikel ihre ursprüngliche Modellnummer (geringfügige Änderungen sind durch geänderte Einzelteilnummern oder Ergänzungen zu kennzeichnen), und der Inhaber hat der Agentur alle geänderten Daten zu übermitteln, die zur Einhaltung von Nummer 21.A.603 Buchstabe b erforderlich sind.
  2. Alle Konstruktionsänderungen durch den Inhaber der ETSO-Zulassung, die aufgrund ihres Umfangs eine substanziell vollständige Untersuchung zur Prüfung auf Einhaltung einer ETSO erfordern, sind erhebliche Änderungen. Vor der Durchführung solcher Änderungen hat der Inhaber dem betreffenden Artikel eine neue Typ- oder Modellbezeichnung zuzuweisen und eine neue Zulassung gemäß Nummer 21.A.603 zu beantragen.
  3. Im Rahmen des vorliegenden Abschnitts O können Konstruktionsänderungen nur Inhabern einer ETSO-Zulassung (die die Nachweiserklärung für den betreffenden Artikel vorgelegt haben), nicht aber anderen natürlichen oder juristischen Personen genehmigt werden, soweit nicht ein Antrag auf Genehmigung gemäß Nummer 21.A.603 für eine gesonderte ETSO-Zulassung gestellt wird.

21.A.613 - gestrichen -21

21.A.615 Inspektionen durch die Agentur

Auf Anforderung der Agentur hat ihr jeder Antragsteller oder Inhaber einer ETSO-Zulassung für einen Artikel zu gestatten:

  1. als Beobachter an Tests teilzunehmen,
  2. die technischen Daten zum betreffenden Artikel zu inspizieren.

21.A.619 Laufzeit und Fortdauer

  1. ETSO-Zulassungen werden auf unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:
    1. die für die Erteilung der ETSO-Zulassung geltenden Bedingungen eingehalten werden und
    2. der Inhaber seinen in Nummer 21.A.609 spezifizierten Verpflichtungen nachkommt und
    3. der betreffende Artikel nicht im Betrieb nachweislich eine nicht annehmbare Gefährdung verursacht hat oder
    4. die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den anzuwendenden Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wurde.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Zulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.621 Übertragbarkeit

ETSO-Zulassungen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) erteilt wurden, sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen des Inhabers, die dann als signifikant anzusehen ist und deshalb den Bestimmungen gemäß Nummer 21.A.147 bzw. Nummer 21.A.247 genügen muss.

Abschnitt P - Fluggenehmigung

21.A.701 Umfang19

  1. Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:
    1. Entwicklung;
    2. Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;
    3. Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;
    4. Testflüge im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;
    5. Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;
    6. Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;
    7. Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;
    8. Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;
    9. Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;
    10. Ausstellungen und Flugschauen;
    11. Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;
    12. Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;
    13. Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;
    14. Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;
    15. nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.
    16. Das Fliegen eines Luftfahrzeugs zum Zweck der Fehlersuche oder der Überprüfung der Funktionsweise eines oder mehrerer Systeme, Teile oder Ausrüstungen nach Instandhaltung.
  2. In diesem Abschnitt sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von Flugbedingungen festgelegt.

21.A.703 Berechtigung

  1. Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Fluggenehmigung berechtigt, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss.
  2. Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.

21.A.705 Zuständige Behörde

Unbeschadet Nummer 21.1 dieses Anhangs I (Teil 21) ist die "zuständige Behörde" im Sinne dieses Abschnitts:

  1. die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde; oder
  2. für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichen vorgeschrieben hat, bezeichnete Behörde.

21.A.707 Antrag auf Fluggenehmigung

  1. Gemäß Nummer 21.A.703 und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Ausstellung von Fluggenehmigungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Fluggenehmigung bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde vorgeschriebenen Weise zu stellen.
  2. Anträgen auf Fluggenehmigung sind beizufügen:
    1. die Angabe des Flugzwecks gemäß Nummer 21.A.701;
    2. Angabe der Abweichungen des Luftfahrzeugs von den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen;
    3. die gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Flugbedingungen.
  3. Sofern die Flugbedingungen zum Zeitpunkt des Antrags auf Fluggenehmigung noch nicht genehmigt worden sind, ist ein Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.

21.A.708 Flugbedingungen15

Zu den Flugbedingungen gehören:

  1. die Konfigurationen, für die die Fluggenehmigung beantragt wird;
  2. sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter:
    1. die Bedingungen oder Beschränkungen des für die Flüge benötigten Flugwegs und/oder Luftraums;
    2. die Bedingungen oder Beschränkungen, denen die Flugbesatzung, die das Luftfahrzeug fliegen soll, zusätzlich zu denen unterliegt, die in Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21) festgelegt sind.
    3. Beschränkungen bezüglich der Beförderung von Personen außer der Besatzung;
    4. Betriebsbeschränkungen, spezifische Verfahren oder technische Bedingungen, die einzuhalten sind;
    5. gegebenenfalls das spezifische Testflugprogramm;
    6. die spezifischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, darunter die Instandhaltungsanweisungen und der Rahmen, in dem sie ausgeführt werden;
  3. der Nachweis, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen des Buchstaben b gefahrlos fliegen kann;
  4. das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.

21.A.709 Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

  1. Gemäß Nummer 21.A.707 Buchstabe c und sofern dem Antragsteller nicht das Vorrecht auf Genehmigung der Flugbedingungen eingeräumt wurde, ist der Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen wie folgt zu stellen:
    1. falls die Genehmigung der Flugbedingungen mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der Agentur in der von ihr vorgeschriebenen Weise; oder
    2. falls die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, bei der zuständigen Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Weise.
  2. Anträgen auf die Genehmigung der Flugbedingungen sind beizufügen:
    1. die vorgeschlagenen Flugbedingungen,
    2. die Nachweise für diese Bedingungen und
    3. eine Erklärung, dass das Luftfahrzeug unter den Bedingungen oder Beschränkungen von Nummer 21.A.708 Buchstabe b gefahrlos fliegen kann.

21.A.710 Genehmigung der Flugbedingungen

  1. Steht die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion, werden die Flugbedingungen genehmigt von
    1. der Agentur oder
    2. einem ordnungsgemäß zugelassenen Entwicklungsbetrieb im Rahmen des Vorrechts von Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 6.
  2. Wenn die Genehmigung der Flugbedingungen nicht mit der Sicherheit der Konstruktion in Zusammenhang steht, werden die Flugbedingungen von der zuständigen Behörde oder dem ordnungsgemäß zugelassenen Betrieb, der auch die Fluggenehmigung ausstellt, genehmigt.
  3. Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.

21.A.711 Ausstellung einer Fluggenehmigung20 21

  1. Eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) kann von der zuständigen Behörde unter den Bedingungen gemäß Nummer 21.B.525 ausgestellt werden.
  2. Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.263 Buchstabe c Ziffer 7 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.
  3. Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen der gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe e eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind.
  4. Ein zugelassener Betrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des nach Punkt M.A.711 von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eingeräumten Vorrechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind.
  5. In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle gemäß Nummer 21.A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.
  6. Bei Genehmigungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen, eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen vorzulegen.
  7. Ein zugelassener Betrieb hat die von ihm gemäß Buchstabe b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung sofort zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen, und informiert die zuständige Behörde unverzüglich.

21.A.713 Änderungen

  1. Alle Änderungen, durch die für die Fluggenehmigung festgelegte Flugbedingungen oder zugehörige Nachweise außer Kraft gesetzt werden, müssen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag gemäß Nummer 21.A.709 zu stellen.
  2. Berührt eine Änderung den Inhalt der Fluggenehmigung, ist eine neue Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 auszustellen.

21.A.715 Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen sowie andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren von der zuständigen Behörde akzeptierten Amtssprachen der Union vorzulegen.

21.A.719 Übertragbarkeit

  1. Fluggenehmigungen sind nicht übertragbar.
  2. Ungeachtet Buchstabe a sind für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen, wenn der Eigentümer des Luftfahrzeugs gewechselt hat, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, sofern das Luftfahrzeug weiterhin im selben Register geführt wird, oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Register es übertragen wird, auszustellen.

21.A.721 Inspektionen

Inhaber oder Antragsteller von Fluggenehmigungen gewähren der zuständigen Behörde auf Anforderung Zugang zu den betreffenden Luftfahrzeugen.

21.A.723 Laufzeit und Fortdauer

  1. Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass
    1. die mit der Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe e verbundenen Bedingungen und Beschränkungen eingehalten werden,
    2. die Fluggenehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird,
    3. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird.
  2. Ungeachtet Buchstabe a können für die Zwecke von Nummer 21.A.701 Buchstabe a Ziffer 15 ausgestellte Fluggenehmigungen für einen unbeschränkten Zeitraum ausgestellt werden.
  3. Bei Rückgabe oder Widerruf ist die Fluggenehmigung an die zuständige Behörde zurückzugeben.

21.A.725 Erneuerung von Fluggenehmigungen

Die Erneuerung von Fluggenehmigungen ist als Änderung gemäß Nummer 21.A.713 zu behandeln.

21.A.727 Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

Der Inhaber einer Fluggenehmigung gewährleistet, dass alle mit der Fluggenehmigung verbundenen Bedingungen und Beschränkungen dauerhaft eingehalten und beachtet werden.

21.A.729 Aufzeichnungspflichten

  1. Alle zur Festlegung und zum Nachweis der Flugbedingungen beigebrachten Unterlagen sind vom Inhaber einer Genehmigung der Flugbedingungen zur Verfügung der Agentur und der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.
  2. Alle Unterlagen zur Ausstellung von Fluggenehmigungen im Rahmen der Vorrechte von zugelassenen Betrieben, darunter Inspektionsberichte, Belegunterlagen zur Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst, sind vom jeweiligen zugelassenen Betrieb zur Verfügung der Agentur oder der zuständigen Behörde zu halten und aufzubewahren, damit die zur Sicherung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorgelegt werden können.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

21.A.801 Kennzeichnung von Produkten21

  1. Kennzeichnungen von Produkten müssen die folgenden Angaben enthalten:
    1. Name des Herstellers
    2. Produktbezeichnung
    3. Seriennummer des Herstellers
    4. die Kennzeichnung "EXEMPT" bei einem Motor, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme von den Umweltschutzanforderungen gewährt hat;
    5. alle sonst von der Agentur geforderten Angaben.
  2. Natürliche oder juristische Personen, die Luftfahrzeuge oder Motoren gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese jeweils durch ein brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.
  3. Natürliche oder juristische Personen, die Propeller, Propellerflügel oder Propellernaben gemäß den Abschnitten G oder F herstellen, haben diese Produkte durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung auf einer unkritischen Oberfläche mit den in Buchstabe a spezifizierten Angaben so zu kennzeichnen, dass diese Angaben nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden.
  4. Bei bemannten Ballons ist das gemäß Buchstabe b vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb, die Rahmenbaugruppe und alle Heizer dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21.A.803 Behandlung von Kenndaten

  1. Niemand darf ohne Genehmigung der EASa Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen.
  2. Niemand darf ohne Genehmigung der EASa Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. für APUs gemäß Nummer 21.A.807 anbringen oder entfernen.
  3. Abweichend von den Buchstaben a und b dürfen natürliche oder juristische Personen, die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Durchführungsregelungen ausführen, gemäß von der Agentur festgelegten Verfahren, Techniken und Methoden:
    1. Kennzeichnungen gemäß Nummer 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben oder gemäß Nummer 21.A.807 Buchstabe a an APUs anbringen, ändern oder entfernen oder
    2. bei Bedarf während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten Kennschilder gemäß Nummer 21.A.801 bzw. gemäß Nummer 21.A.807 bei APUs entfernen.
  4. Niemand darf Kennschilder, die gemäß Buchstabe c Ziffer 2 von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern oder Propellernaben entfernt wurden, an einer fremden Stelle wieder anbringen.

21.A.804 Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen21

  1. Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, dessen Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zulässig ist, muss dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
    1. Name, Warenzeichen oder Symbol des Herstellers wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben,
    2. Teilenummer wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben und
    3. die Buchstaben "EPA" für "Bau- und Ausrüstungsteile", die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO- Artikel und Bau- und Ausrüstungsteile, die unter Punkt 21.A.307(b) fallen.
  2. Abweichend von Buchstabe a müssen, wenn ein Bau- oder Ausrüstungsteil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den nach Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Bau- oder Ausrüstungsteil gebracht werden können, in der Freigabebescheinigung zum betreffenden Bau- oder Ausrüstungsteil oder auf dessen Behälter wiedergegeben werden.

21.A.805 Kennzeichnung von kritischen Teilen

Zusätzlich zur Anforderung gemäß Nummer 21.A.804 haben Hersteller von Teilen, die in ein als Muster zugelassenes Produkt eingebaut werden sollen und als kritische Teile ermittelt wurden, diese Teile dauerhaft und lesbar mit einer Teilenummer und einer Seriennummer zu kennzeichnen.

21.A.807 Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

  1. Inhaber einer ETSO-Zulassung gemäß Abschnitt O haben alle Artikel dauerhaft und lesbar mit den folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Name und Anschrift des Herstellers;
    2. Bezeichnung, Typ, Teilenummer oder Modellbezeichnung des Artikels,
    3. der Seriennummer und/oder dem Herstellungsdatum des Artikels und
    4. der einschlägigen ETSO-Nummer.
  2. Abweichend von Buchstabe a sind, wenn ein Teil wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der EASa oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden kann, die Angaben, die nicht auf dem Teil angebracht werden können, im offiziellen Freigabedokument zum betreffenden Teil oder auf dessen Behälter wiederzugeben.
  3. Wer ein APU gemäß den Abschnitten G oder F herstellt, hat dieses APU durch ein zugängliches, lesbares brandsicheres Schild zu kennzeichnen, auf dem die in Buchstabe a spezifizierten Informationen eingeätzt, eingeprägt, eingraviert oder nach einem sonst zugelassenen Verfahren brandsicher angebracht sind. Das Kennschild ist auf solche Weise zu befestigen, dass es nicht im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet wird.

Hauptabschnitt B
Verfahrensvorschriften für zuständige Behörden

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

21.B.5 Umfang19

  1. Durch den vorliegenden Hauptabschnitt wird die Verfahrensvorschrift für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben und Pflichten bezüglich Ausstellung, Aufrechterhaltung, Ergänzung, Aussetzung und Widerruf von Zeugnissen/Zulassungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß den Angaben in diesem Anhang I festgelegt.
  2. Die Agentur hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zertifizierungsspezifikationen und Anleitungsmaterial zu entwickeln, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Abschnitts zu unterstützen.

21.B.20 Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist für die Durchführung der Bestimmungen des Hauptabschnitts A, Abschnitte F, G, H, I und P nur bezüglich der Antragsteller oder Inhaber zuständig, deren Hauptgeschäftssitz sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats befindet.

21.B.25 Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

  1. Allgemeines:

    Jeder Mitgliedstaat hat eine zuständige Behörde mit Befugnissen zur Durchführung von Hauptabschnitt A, Abschnitte F, G, H, I und P mit dokumentierten Verfahrensvorschriften, entsprechender Organisationsstruktur und Mitarbeitern zu bezeichnen.

  2. Ressourcen:
    1. Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.
    2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben jeweils einen oder mehrere Manager zu benennen, die für die Durchführung der zugehörigen Aufgaben innerhalb der betreffenden Behörde, einschließlich der Kommunikation mit der Agentur und den anderen nationalen Behörden soweit erforderlich, verantwortlich sind.
  3. Qualifikation und Schulung:

Alle Mitarbeiter müssen entsprechend qualifiziert sein und über ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Schulung verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben erledigen zu können.

21.B.30 Dokumentierte Verfahrensvorschriften

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben dokumentierte Verfahrensvorschriften zur Beschreibung ihres Betriebs und ihrer Mittel und Methoden zur Erledigung der Anforderungen dieses Anhangs/(Teil 21) einzuführen. Die Verfahrensvorschriften sind ständig zu aktualisieren und als grundlegende Arbeitsdokumente für alle zugehörigen Tätigkeiten innerhalb dieser Behörde zu verwenden.
  2. Der Agentur müssen Kopien dieser Verfahrensvorschriften und ihrer Ergänzungen zur Verfügung gestellt werden.

21.B.35 Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle erheblichen Änderungen in ihrer Organisation oder in ihren dokumentierten Verfahrensvorschriften zu melden.
  2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ihre dokumentierten Verfahrensvorschriften bei Änderung von Vorschriften so rechtzeitig zu aktualisieren, dass eine wirksame Durchführung sichergestellt ist.

21.B.40 Klärung von Streitfragen

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen innerhalb der eigenen Organisation durch dokumentierte Verfahrensvorschriften einzurichten.
  2. Wenn Streitfragen zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten nicht geklärt werden können, haben die in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2 definierten Manager das betreffende Problem der Agentur zur Vermittlung vorzulegen.

21.B.45 Meldungen/Koordination

  1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben soweit erforderlich eine Koordination mit anderen zuständigen Zertifizierungs-, Ermittlungs-, Genehmigungs- oder Zulassungsgruppen der eigenen Behörde, anderer Mitgliedstaaten und der EASa herbeizuführen, um einen wirksamen Austausch der für die Sicherheit von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen relevanten Informationen sicherzustellen.
  2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben der Agentur alle Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Anhangs I (Teil 21) zu melden.

21.B.55 Aufzeichnungspflichten

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben zu den Zertifikaten, Genehmigungen und Berechtigungen, die sie gemäß den jeweiligen nationalen Vorschriften erteilt haben und für die die Zuständigkeit auf die Agentur übertragen wird, so lange geeignete Aufzeichnungen zu führen oder verfügbar zu halten, wie diese Aufzeichnungen nicht der Agentur übergeben wurden.

21.B.60 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat eine bei ihr eingehende Lufttüchtigkeitsanweisung einer zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaates gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Bekanntmachung an die Agentur weiterzuleiten.

Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen19

21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen19

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

21.B.75 Sonderbedingungen19

  1. Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:
    1. das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen;
    2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt; oder
    3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.
  2. Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend dem der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

21.B.80 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung19

Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst

  1. die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,
    1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder
    2. die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder
    3. von der Agentur werden andere Mittel akzeptiert oder vorgegeben, die
      1. im Falle einer Musterzulassung den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen; oder
      2. im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung ein im Hinblick auf den Verwendungszweck angemessenes Sicherheitsniveau bieten; und
  2. etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

21.B.82 Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung von Luftfahrzeugen19

Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten umfasst:

  1. die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die betrieblichen Eignungsdaten, die für das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. zum Zeitpunkt der ergänzenden Beantragung der betrieblichen Eignungsdaten gelten, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, es sei denn,
    1. der Antragsteller entscheidet selbst oder ist nach Punkt 21.A.15(f) verpflichtet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Beantragung anwendbar wurde, hat die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufzunehmen; oder
    2. die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;
  2. etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75(a).

21.B.85 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung19 21

  1. Wird eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder eine Musterzulassung für einen Motor beantragt, benennt die Agentur die geltenden Umweltschutzanforderungen und teilt sie dem Antragsteller mit. Benennung und Mitteilung müssen Folgendes enthalten:

    (1) Die geltenden Lärmschutzauflagen nach

    1. Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band I Teil II Kapitel 1, wobei
      1. für Unterschall-Strahlflugzeuge die Kapitel 2, 3, 4 und 14 gelten;
      2. für Propellerflugzeuge die Kapitel 3, 4, 5, 6, 10 und 14 gelten;
      3. für Hubschrauber die Kapitel 8 und 11 gelten;
      4. für Überschall-Strahlflugzeuge Kapitel 12 gilt und
      5. für Luftfahrzeuge mit Kipprotoren Kapitel 13 gilt.
    2. Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band I wie folgt:
      1. Anlage 1 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 2 und 12 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
      2. Anlage 2 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 3, 4, 5, 8, 13 und 14 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
      3. Anlage 3 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 6 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten;
      4. Anlage 4 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 11 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten, und
      5. Anlage 6 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 10 des Abkommens von Chicago Band I Teil II gelten.

    (2) Die geltenden Emissionsschutzanforderungen nach Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II Teil II Kapitel 1 und 2 zur Verhinderung des absichtlichen Ablassens von Kraftstoff.

    (3) Die geltenden Anforderungen an die Rauch-, Gas- und Feinstaubemissionen von Triebwerken nach

    1. Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II Teil III Kapitel 1, wobei
      1. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 2 gilt;
      2. für Rauch- und Gasemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb bei Überschallgeschwindigkeit Kapitel 3 gilt und
      3. für Feinstaubemissionen von Turbojet- und Turbofan-Triebwerken für den Antrieb nur bei Unterschallgeschwindigkeit Kapitel 4 gilt.
    2. Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band II wie folgt:
      1. Anlage 1 für die Messung des Bezugsdruckverhältnisses;
      2. Anlage 2 für die Messung von Rauchemissionen;
      3. Anlage 3 für Instrumentierung und Techniken zur Messung von Gasemissionen;
      4. Anlage 4 für Spezifikationen für Kraftstoff, der bei der Emissionsprüfung von Luftfahrzeugtriebwerken verwendet werden soll;
      5. Anlage 5 für Instrumentierung und Techniken zur Messung von Gasemissionen aus Nachbrenner-Gasturbinentriebwerken;
      6. Anlage 6 für das Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften für Gas-, Rauch- und Feinstaubemissionen und
      7. Anlage 7 für Instrumentierung und Techniken zur Messung nicht flüchtiger Feinstaubpartikel.

    (4) Die geltenden Anforderungen an die CO2-Emissionen von Flugzeugen nach

    1. Anhang 16 des Abkommens von Chicago Band III Teil II Kapitel 1, wobei
      1. für Unterschall-Strahlflugzeuge Kapitel 2 gilt und
      2. für Unterschall-Propellerflugzeuge Kapitel 2 gilt.
    2. Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anlagen 1 und 2 für Flugzeuge, für die Anhang 16 Kapitel 2 Band III Teil II des Abkommens von Chicago gilt.

    (5) Für Triebwerke die geltenden Anforderungen nach Anhang 16 Band II Teil IV und Anlage 8 des Abkommens von Chicago in Bezug auf die Bewertung nicht flüchtiger Feinstaubpartikel für Inventar- und Modellierungszwecke.

  2. (reserviert).

21.B.100 Umfang der Einbeziehung19

  1. Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Einschätzung berücksichtigt

    und berücksichtigt zumindest Folgendes:

    1. neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement;
    2. Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises;
    3. Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Sicherheits- und Umweltrisiken, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden, und
    4. Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet.
  2. Für die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen, einer geringfügigen Änderung oder einer anderen ETSO-Zulassung als APU hat die Agentur den Umfang ihrer Einbeziehung auf der Ebene des gesamten Zertifizierungsprojekts festzulegen und hierbei neuartige oder ungewöhnliche Merkmale, die Komplexität der Konstruktion und/oder des Konformitätsnachweises, die Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie die Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Entwicklungsbetriebs des Antragsstellers zu berücksichtigen.
  3. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach den Buchstaben a und b eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den geänderten Umfang ihrer Einbeziehung.

21.B.103 Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung19

  1. Die Agentur stellt eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, ein Triebwerk oder einen Propeller oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug aus, sofern
    1. der Antragsteller Punkt 21.A.21 erfüllt;
    2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen festgestellt hat, und
    3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausstellen, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.

( Abschnitt C - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt D - Änderungen an Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen14 19

21.B.105 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung19

Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.107 Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung19

  1. Die Agentur genehmigt eine Änderung gegenüber einer Musterzulassung, sofern
    1. der Antragsteller, der die Genehmigung
      1. für eine geringfügige Änderung beantragt, Punkt 21.A.95 erfüllt oder
      2. für eine erhebliche Änderung beantragt, Punkt 21.A.97 erfüllt;
    2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstaben a oder b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
    3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden Änderung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine Änderung der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
  3. Die Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.
  4. Die Genehmigungen einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

Abschnitt E - Ergänzungen zur Musterzulassung19

Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.B.109 Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung19

Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.111 Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung19

  1. Die Agentur stellt eine ergänzende Musterzulassung aus, sofern
    1. der Antragsteller Punkt 21.A.115(b) erfüllt;
    2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
    3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden ergänzenden Musterzulassung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann die Agentur eine ergänzende Musterzulassung ausstellen, bevor die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
  3. Die Genehmigung von Änderungen gegenüber einer ergänzenden Musterzulassung muss die Genehmigung von Änderungen gegenüber betrieblichen Eignungsdaten abdecken.
  4. Die ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an denen die erhebliche Änderung vorgenommen wird.

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.B.120 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Einzelzulassung eine Untersuchungsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zur Einzelzulassung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Untersuchungsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2.
  2. Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der betreffenden Einzelzulassungen abgeben können.
  3. Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften für Untersuchungen zu Antragstellern oder Inhabern von Einzelzulassungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung eingegangener Anträge,
    2. Benennung der Untersuchungsgruppe,
    3. Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,
    4. Prüfung der Dokumentation (Handbücher, Verfahrensvorschriften usw.),
    5. Auditierung und Inspektionen,
    6. Überwachung von Nachbesserungen und
    7. Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Einzelzulassung.

21.B.125 Meldung von Verstößen

  1. Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a dieses Anhangs nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß Nummer 21.A.125B Buchstabe a zu klassifizieren.
  2. Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.
  3. Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.

21.B.130 Erteilung von Einzelzulassungen

  1. Nach der Feststellung, dass ein Hersteller den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A, Abschnitt a genügt, haben die zuständigen Behörden bei Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (EASA-Formblatt 65, siehe Anlage XI) zügig eine Einzelzulassung zu erteilen.
  2. In Einzelzulassungen sind der Umfang der Zulassung, ein Ablaufdatum und, sofern zutreffend, vorgeschriebene Beschränkungen zur Zulassung anzugeben.
  3. Einzelzulassungen sind für eine Dauer von längstens einem Jahr zu erteilen.

21.B.135 Beibehaltung von Einzelzulassungen

Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen so lange fortzuführen, wie:

  1. der Hersteller ordnungsgemäß das EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) als Konformitätserklärung für vollständige Luftfahrzeuge bzw. das EASA-Formblatt 1 (siehe Anlage I) für andere Produkte als vollständige Luftfahrzeuge, Bau- und Ausrüstungsteile verwendet und
  2. Inspektionen der zuständigen Behörde vor Validierung des EASA-Formblatts 52 (siehe Anlage VIII) oder des EASA- Formblatts 1 (siehe Anlage I) gemäß Nummer 21.A.130 Buchstabe c keine Verstöße gegen die im Handbuch des Herstellers enthaltenen Anforderungen oder Verfahrensvorschriften oder gegen die Konformität der betreffenden Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ergeben haben. Bei diesen Inspektionen ist mindestens zu prüfen, dass:
    1. die Zulassung das zu validierende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil betrifft und gültig bleibt;
    2. das in Nummer 21.A.125A Buchstabe b beschriebene Handbuch und dessen in der Einzelzulassung angegebener Änderungsstand vom Hersteller als grundlegendes Arbeitsdokument verwendet wird. Anderenfalls sind die Inspektion abzubrechen und die Freigabebescheinigungen deshalb nicht zu validieren;
    3. die Herstellung unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurde;
    4. Inspektionen und Tests (einschließlich Testflügen, soweit zweckmäßig) gemäß den Nummern 21.A.130 Buchstabe b Ziffer 2 und/oder Buchstabe b Ziffer 3 unter den durch die Einzelzulassung vorgeschriebenen Bedingungen und sonst befriedigend durchgeführt wurden;
    5. die in der Einzelzulassung beschriebenen oder genannten Inspektionen durch die zuständige Behörde mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurden;
    6. die Konformitätserklärung den Bestimmungen gemäß Nummer 21.B.130 genügt und die darin gemachten Angaben deren Validierung nicht ausschließen und
  3. ein etwaiges Ablaufdatum der Einzelzulassung noch nicht erreicht wurde.

21.B.140 Ergänzung von Einzelzulassungen

  1. Die zuständigen Behörden haben Ergänzungen zu Einzelzulassungen gemäß Nummer 21.B.120 im erforderlichen Umfang zu prüfen.
  2. Die zuständigen Behörden haben Einzelzulassungen zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt F weiterhin eingehalten werden.

21.B.145 Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

  1. Die Beschränkung, die Aussetzung oder der Widerruf einer Einzelzulassung ist deren Inhaber schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Gründe für die Beschränkung, die Aussetzung oder den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Einzelzulassung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  2. Ausgesetzte Einzelzulassungen dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt a Abschnitt F dieses Anhangs wieder erteilt werden.

21.B.150 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Einzelzulassung verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller oder Inhaber der Einzelzulassung eingereichten Dokumente,
    2. die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.120 definierten Elemente verzeichnen,
    3. die Einzelzulassung, einschließlich Änderungen, und
    4. Protokolle der Besprechungen mit dem Hersteller.
  3. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der Einzelzulassung noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.
  4. Die zuständigen Behörden haben auch Aufzeichnungen zu allen von ihnen validierten Konformitätserklärungen (EASA- Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und offiziellen Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I) zu führen.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.B.220 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden haben für jeden Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb eine Arbeitsgruppe, die alle relevanten Aufgaben zu dieser Genehmigung zu erledigen hat, mit einem Gruppenleiter, der die Arbeitsgruppe zu vertreten und zu leiten hat, und je nach Bedarf einem oder mehreren Gruppenmitgliedern zu benennen. Der Gruppenleiter untersteht dem für diese Tätigkeit verantwortlichen Manager gemäß Definition in Nummer 21.B.25 Buchstabe b Ziffer 2.
  2. Die zuständigen Behörden haben zu Antragstellern oder Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie begründete Empfehlungen für Erteilung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung abgeben können.
  3. Die zuständigen Behörden haben Verfahrensvorschriften zu Untersuchungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung eingegangener Anträge,
    2. Benennung der Arbeitsgruppe für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb,
    3. Vorbereitung und Planung der Untersuchungen,
    4. Prüfung der Dokumentation (Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs, Verfahrensvorschriften usw.),
    5. Auditierung,
    6. Überwachung von Nachbesserungen,
    7. Abgabe von Empfehlungen für Erteilung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb,
    8. weitere Überwachung.

21.B.225 Meldung von Verstößen

  1. Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß Nummer 21.A.158 Buchstabe a zu klassifizieren.
  2. Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.
  3. Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Genehmigung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.

21.B.230 Ausstellung von Zertifikaten

  1. Nach befriedigender Feststellung, dass der Herstellungsbetrieb den einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt G genügt, haben die zuständigen Behörden zügig eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anlage X) zu erteilen.
  2. Die Referenz ist in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 zu vermerken.

21.B.235 Weitere Überwachung

  1. Zur Überprüfung der Beibehaltung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat die zuständige Behörde eine kontinuierliche weitere Überwachung durchzuführen:
    1. um zu prüfen, dass das Qualitätssystem des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb weiterhin den Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt G genügt,
    2. um zu prüfen, dass die Organisation des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Arbeiten gemäß der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb durchführt,
    3. zur Prüfung der Verfahrensvorschriften des Handbuchs des Herstellungsbetriebs auf Wirksamkeit und
    4. zur Überwachung der Standards der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an Stichproben.
  2. Die weitere Überwachung ist gemäß Nummer 21.B.220 durchzuführen.
  3. Die zuständigen Behörden haben durch planmäßige weitere Überwachung sicherzustellen, dass Genehmigungen als Herstellungsbetrieb während eines Zeitraums von 24 Monaten vollständig auf Einhaltung dieses Anhangs I (Teil 21) geprüft werden. Die weitere Überwachung kann aus mehreren Einzeluntersuchungen in diesem Zeitraum bestehen. Die Anzahl der Audits kann von der Komplexität des Betriebs, der Anzahl der Betriebsstätten und der Kritikalität der Herstellung abhängen. Mindestens aber haben die zuständigen Behörden Tätigkeiten der weiteren Überwachung bei Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb einmal jährlich durchzuführen.

21.B.240 Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

  1. Die zuständigen Behörden haben geringfügige Änderungen im Rahmen der weiteren Überwachung zu beobachten.
  2. Die zuständigen Behörden haben signifikante Änderungen einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb bzw. Anträge von Inhabern einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf Ergänzung des Umfangs oder der Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.B.220 zu prüfen.
  3. Die zuständigen Behörden haben eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb entsprechend zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt 21.A.158 weiterhin eingehalten werden.

21.B.245 Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

  1. Verstöße der Stufen 1 oder 2: Die zuständigen Behörden haben Genehmigungen als Herstellungsbetrieb wie folgt ganz oder teilweise einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen:
    1. Bei Verstößen der Stufe 1 ist die Genehmigung als Herstellungsbetrieb unverzüglich einzuschränken oder auszusetzen. Sie ist zu widerrufen, wenn nicht der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 1 erfüllt.
    2. Bei Verstößen der Stufe 2 hat die zuständige Behörde über Beschränkungen des Umfangs der Genehmigung durch vorübergehende vollständige oder teilweise Aussetzung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu entscheiden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Anforderungen von Nummer 21.A.158 Buchstabe c Ziffer 2 nicht erfüllt.
  2. Die Einschränkung, Aussetzung bzw. der Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist dem Inhaber der Genehmigung schriftlich mitzuteilen. Im Bescheid haben die zuständigen Behörden die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.
  3. Ausgesetzte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb dürfen nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt a Abschnitt G wieder erteilt werden.

21.B.260 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller der Genehmigung als Herstellungsbetrieb oder Inhaber des betreffenden Zertifikats eingereichten Dokumente,
    2. die während Untersuchungen und Inspektionen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.220 definierten Elemente einschließlich der gemäß Nummer 21.B.225 festgestellten Verstöße verzeichnen,
    3. das Programm der weiteren Überwachung einschließlich Aufzeichnungen über durchgeführte Untersuchungen,
    4. das Zertifikat der Genehmigung als Herstellungsbetrieb, einschließlich Änderungen,
    5. Protokolle der Besprechungen mit dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb.
  3. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse

21.B.320 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lufttüchtigkeitszeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse bzw. Zulassungen pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.
  2. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
    2. Prüfung der Berechtigung des Antrags,
    3. Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
    4. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    5. Inspektion des Luftfahrzeugs,
    6. Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse.

21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen20 21 22

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage VI) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.326 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.
  2. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage V) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Nummer 21.B.327 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt H dieses Anhangs I (Teil 21) eingehalten wurden.
  3. Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:
    1. für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II);
    2. für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II);
    3. für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.

21.B.326 Lufttüchtigkeitszeugnis14 19 20

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:

  1. neue Luftfahrzeuge:
    1. nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 (b)(2) erforderlichen Unterlagen;
    2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und
    3. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.
  2. gebrauchte Luftfahrzeuge:
    1. nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 (b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:
      1. das Luftfahrzeug einer Musterbauart entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I ( Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und
      2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen eingehalten wurden, und
      3. Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden;
      4. das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügte.
    2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Bauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen; und
    3. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

21.B.327 Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis14 20

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für:
    1. neue Luftfahrzeuge:
      1. nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen;
      2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.
    2. gebrauchte Luftfahrzeuge:
      1. nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Ziffer 3 erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:
        1. das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt wurde, und
        2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
        3. Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) bzw. von Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen wurden;
      2. nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.
  2. Für Luftfahrzeuge, bei denen die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten wesentlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können, und die nicht für eine eingeschränkte Musterzulassung in Frage kommen, hat die Agentur in dem zur Berücksichtigung von Abweichungen von diesen wesentlichen Anforderungen erforderlichen Umfang
    1. besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit herauszugeben und deren Einhaltung zu prüfen, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung zu gewährleisten und
    2. Beschränkungen der Nutzung dieses Luftfahrzeugs festzulegen.
  3. Beschränkungen der Nutzung werden mit eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, einschließlich Luftraumeinschränkungen, in dem Umfang verknüpft, der zur Berücksichtigung von Abweichungen von wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, erforderlich ist.

21.B.330 Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.181 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
  2. Im Bescheid über Aussetzung oder Widerruf eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und den Inhaber des Zeugnisses auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.345 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates haben Aufzeichnungssysteme einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
    2. die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.320 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
    3. eine Kopie des Zertifikats bzw. der Zulassung mit deren Ergänzungen.
  3. Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse

21.B.420 Untersuchung

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben zu Antragstellern oder Inhabern von Lärmschutzzeugnissen Untersuchungen in so ausreichendem Umfang durchzuführen, dass sie die Zeugnisse pflichtgemäß erteilen, fortführen, ergänzen, aussetzen oder widerrufen können.
  2. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Verfahrensvorschriften zu Prüfungen als Teil der dokumentierten Verfahrensvorschriften mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung der Berechtigung,
    2. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    3. Inspektion des Luftfahrzeugs.

21.B.425 Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Lärmschutzzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anlage VII) zügig auszustellen oder zu ergänzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass die einschlägigen Anforderungen gemäß Hauptabschnitt a Abschnitt I erfüllt werden.

21.B.430 Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben ein Lärmschutzzeugnis auszusetzen oder zu widerrufen, sobald Anzeichen für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.211 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
  2. Im Bescheid über Aussetzung und Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses haben die zuständigen Behörden des Eintragungsstaates die Gründe für die Aussetzung bzw. den Widerruf anzugeben und dessen Inhaber auf sein Einspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.445 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständigen Behörden der Eintragungsstaaten haben Aufzeichnungssysteme mit Kriterien einer Mindestaufbewahrung einzurichten, durch die sämtliche Vorgänge für Ausstellung, Beibehaltung, Ergänzung, Aussetzung oder Widerruf eines Lärmschutzzeugnisses verfolgt werden können.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
    2. die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.420 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
    3. eine Kopie des Zeugnisses mit dessen Ergänzungen.
  3. Die Aufzeichnungen sind nach der Löschung im betreffenden nationalen Register noch mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

Abschnitt K - Bau- und Ausrüstungsteile

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

( Abschnitt L - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt M - Reparaturen19

21.B.450 Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens19

Wird ein Reparaturverfahren beantragt, benennt die Agentur jegliche Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gilt, die die Agentur für die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsniveaus, das dem zuvor festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist, für notwendig erachtet und teilt diese dem Antragsteller mit.

21.B.453 Erteilung einer Genehmigung für Reparaturverfahren19

  1. Die Agentur erteilt eine Genehmigung eines Verfahrens für große Reparaturen, sofern
    1. der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.432B erbracht hat;
    2. der Antragsteller Punkt 21.A.433 erfüllt;
    3. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(a) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und
    4. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  2. Die Agentur erteilt eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen, sofern der Antragsteller Buchstabe a Nummern 2 und 4 erfüllt hat und die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 (b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat.

( Abschnitt N - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt O - Zulassung gemäss europäischer technischer Standardzulassung19

21.B.480 Ausstellung einer ETSO-Zulassung

Die Agentur stellt eine ETSO-Zulassung aus, sofern

  1. der Antragsteller Punkt 21.A.606 erfüllt;
  2. die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100(b) festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit den technischen Bedingungen der geltenden ETSO oder etwaige Abweichungen davon festgestellt hat, die nach Punkt 21.A.610 genehmigt waren; und
  3. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

Abschnitt P - Fluggenehmigung

21.B.520 Untersuchung

  1. Die zuständige Behörde führt Untersuchungen von ausreichendem Umfang durch, um die Fluggenehmigung pflichtgemäß ausstellen oder widerrufen zu können.
  2. Die zuständige Behörde hat Verfahrensvorschriften zur Prüfung mit mindestens den folgenden Inhalten auszuarbeiten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers;
    2. Prüfung der Berechtigung des Antrags;
    3. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation;
    4. Inspektion des Luftfahrzeugs;
    5. Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b.

21.B.525 Ausstellung von Fluggenehmigungen

Die zuständige Behörde hat eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anlage III) zügig auszustellen:

  1. nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.707 erforderlichen Daten und
  2. wenn die in Nummer 21.A.708 genannten Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 genehmigt worden sind und
  3. wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, die auch Inspektionen umfassen können, oder durch mit dem Antragsteller festgesetzte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in Nummer 21.A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.

21.B.530 Widerruf einer Fluggenehmigung

  1. Die zuständige Behörde widerruft die von ihr ausgestellte Fluggenehmigung, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in Nummer 21.A.723 Buchstabe a spezifizierten Bedingungen vorliegen.
  2. Im Bescheid über den Widerruf einer Fluggenehmigung hat die zuständige Behörde die Gründe für den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Fluggenehmigung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

21.B.545 Aufzeichnungspflichten

  1. Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen so zu führen, dass sich die Vorgänge bei Ausstellung und Widerruf einer Fluggenehmigung angemessen verfolgen lassen.
  2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens umfassen:
    1. die vom Antragsteller eingereichten Dokumente;
    2. die während der Untersuchungen erstellten Dokumente, die die Tätigkeiten und die Ergebnisse der in Nummer 21.B.520 Buchstabe b definierten Elemente verzeichnen, und
    3. eine Kopie der Fluggenehmigung.
  3. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren aufzubewahren, nachdem die Genehmigung ihre Gültigkeit verloren hat.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

Es kommen die von der Agentur eingerichteten Verwaltungsverfahren zur Anwendung.

_____
1) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1)

2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 18).

3) Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission vom 7. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 24.04.2014 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

.

EASA-Formblätter Anlagen20


Wenn die Formblätter des vorliegenden Anhangs in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, muss ihnen eine englische Übersetzung beiliegen.

Die Formblätter der EASa ("Europäische Agentur für Flugsicherheit"), auf die in den Anhängen zu dem vorliegenden Teil Bezug genommen wird, müssen die nachstehenden Merkmale aufweisen. Es ist die Aufgabe der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die EASA-Formblätter kenntlich sind. Die Mitgliedstaaten sind für das Drucken jener Formulare zuständig.

Anlage I - EASA-Formblatt 1 - Freigabebescheinigung

Anlage II - EASa Formblätter 15a und 15c - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Anlage III - EASA-Formblatt 20a - Fluggenehmigung

Anlage IV - EASA-Formblatt 20b - Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Betrieben)

Anlage V - EASA-Formblatt 24 - Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VI - EASA-Formblatt 25 - Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VII - EASA-Formblatt 45 - Lärmschutzzeugnis

Anlage VIII - EASA-Formblatt 52 - Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug

Anlage IX - EASA-Formblatt 53 - Freigabebescheinigung

Anlage X - EASA-Formblatt 55 - Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb

Anlage XI - EASA-Formblatt 65 - Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

.

Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 1 gemäß Anhang I (Teil 21) Anlage 114

Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 114 22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil M) Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen

1. Zweck und Verwendung

1.1 Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als "Artikel" bezeichnet).

1.2 Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3 Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Vereinbarungen und/ oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann.

1.4 Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5 Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6 Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7 Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

1.8 Die Freigabe von Artikeln, die mit "genehmigten Daten" übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit "nicht genehmigten Daten" übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2. Allgemeine Gestaltung

2.1 Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2 Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3 Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4 Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5 Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6 Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7 Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8 Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9 Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3. Ausfertigungen

3.1 Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4. Fehler in der Bescheinigung

4.1 Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

4.2 Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3 Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: "Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe". Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5. Ausfüllen der Bescheinigung durch den Aussteller

Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich "EASA" anzugeben.

Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
"OFFIZIELLE FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1"
Feld 3 Laufende Nummer

Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs

Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Herstellungsbetriebs (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), der die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. des Betriebs sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5 Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung

Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgbarkeit zu erleichtern.

Feld 6 Position (Pos.)

Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

Feld 7 Beschreibung

Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z.B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

Feld 8 Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

Feld 9 Menge

Angabe der Menge der Artikel.

Feld 10 Werk-/Los-Nr.

Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist "N/A" einzutragen.

Feld 11 Status/Arbeiten

Einzutragen ist entweder "PROTOTYP" oder "NEU". "PROTOTYP" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

"NEU" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben;
  1. die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von "Prototyp" (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten) nach "neu" (Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben. Folgende Erklärung ist in Feld 12 einzutragen:

    NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON "PROTOTYP" NACH "NEU": DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC- NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).

    Das Kästchen "in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands" in Feld 13a ist anzukreuzen;

  2. die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).
Feld 12 Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist "Keine" einzutragen.

In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:
  1. Das Kästchen "genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
  2. Das Kästchen "nicht genehmigten Konstruktionsunterlagen gemäß Angabe in Feld 12" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden. Die Daten sind in Feld 12 anzugeben (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

Feld 13b Rechtsgültige Unterschrift

Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

Feld 13c Nr. der Genehmigung/Zulassung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.

Feld 13d Name

Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

Feld 13e Datum

Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

Felder 14a-14e Allgemeines zu den Feldern 14a-14e:

Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht unzulässige Verwendung zu verhindern.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

"DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13a UND 14a STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.")

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Diese Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil-M) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verwiesen.

1. Zweck und Verwendung

1.1. Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden "Artikel").

1.2. Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3. Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Vereinbarungen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann.

1.4. Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5. Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6. Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7. Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

1.8. Die Freigabe von Artikeln, die mit "genehmigten Daten" übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit "nicht genehmigten Daten" übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2. Allgemeine Gestaltung

2.1. Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, durch das die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2. Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3. Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4. Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5. Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6. Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7. Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8. Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9. Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Zertifizierungserklärung enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3. Ausfertigungen

3.1. Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4. Fehler in der Bescheinigung

4.1. Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

4.2. Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3. Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels erneut überprüft wird. Die neue Bescheinigung ist keine Feststellung des aktuellen Zustands und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: "Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe". Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5. Ausfüllen der Bescheinigung durch den Aussteller

Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat
Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich "EASA" anzugeben.
Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
"FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1"
Feld 3 Laufende Nummer
Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren der in Feld 4 angegebenen Organisation zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.
Feld 4 Name und Anschrift der Organisation
Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Organisation (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), die die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. der Organisation sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5 Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung
Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.
Feld 6 Artikel
Bei mehr als einer Artikelzeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.
Feld 7 Beschreibung
Angabe des Namens oder Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z.B. illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Service Bulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.
Feld 8 Teile-Nr.
Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.
Feld 9 Menge
Angabe der Menge der Artikel.
Feld 10 Seriennummer
Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Seriennummer bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Seriennummer angegeben werden. Bei Artikeln ohne Seriennummer ist "unzutreffend" einzutragen.
Feld 11 Status/Arbeiten

Einzutragen ist entweder "PROTOTYP" oder "NEU".

"PROTOTYP" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;
  3. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

"NEU" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;
  3. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.
  4. die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von "Prototyp" (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Daten) nach "neu" (Übereinstimmung mit genehmigten Daten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben.
  5. Für zertifizierte Produkte ist der folgende Hinweis in Feld 12 einzutragen:
  6. "NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON "PROTOTYP" NACH "NEU": DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC-NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) Artikel HERGESTELLT WURDE(N)."
  7. In Feld 13a ist das Kästchen "genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand" anzukreuzen;
  8. Bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C sind, ist folgender Hinweis in Feld 12 einzutragen:
  9. "NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON "PROTOTYP" NACH "NEU": DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE ERKLÄRUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER REFERENZ DER ERKLÄRUNG, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) Artikel HERGESTELLT WURDE(N)."
  10. die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).
Feld 12 Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf Begleitunterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Artikel in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist "Keine" einzutragen.

In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen:

"NOCH AUSSTEHENDE COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N"

Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen:

"HERGESTELLT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN KONSTRUKTIONSDATEN GEMÄSS EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N"

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13a Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:
  1. Das Kästchen "genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
  2. Das Kästchen "nicht genehmigten Konstruktionsdaten gemäß Angabe in Feld 12" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden.
  3. Dieses Feld ist auch anzukreuzen, wenn der Artikel in Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten hergestellt wurde, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;
  4. Angabe der Daten aus Feld 12 (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten, Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde).
  5. Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.
Feld 13b Rechtsgültige Unterschrift
Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.
Feld 13c Nummer der Genehmigung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung. Diese Nummer oder Referenz wird von der zuständigen Behörde für genehmigte Herstellungsbetriebe oder erklärte Herstellungsorganisationen (für nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) produzierte Teile) herausgegeben. Hat die Organisation ein Teil hergestellt, das mit Konstruktionsdaten übereinstimmt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, und handelt es sich bei der Organisation nicht um einen genehmigten Herstellungsbetrieb oder eine erklärte Herstellungsorganisation, ist folgender Hinweis einzutragen:

"HERGESTELLT NACH Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt R"

Feld 13d Name
Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.
Feld 13e Datum
Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.
Felder 14a-14e Allgemeines zu den Feldern 14a-14e:

Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis ist in die Bescheinigung einzutragen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

"DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE Artikel DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13a UND 14a STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.")

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EASa Formblätter 15a und 15c - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit Anlage II15 20 21

EASa Formblatt 15a - Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit


Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit - EASA-Formblatt 15c

Anmerkung: Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht.

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EASA-Formblatt 20a - Fluggenehmigung Anlage III

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EASA-Formblatt 20b - Fluggenehmigung
(ausgestellt von zugelassen Betrieben)
Anlage IV


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Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis - EASA-Formblatt 24 Anlage V

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Lufttüchtigkeitszeugnis -EASA-Formblatt 25 Anlage VI

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Anlage VII

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Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52 Anlage VIII

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52

1. Zweck und Anwendungsbereich

1.1 Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug, das von einem Hersteller ausgestellt wird, der nach Teil 21 Hauptabschnitt a Abschnitt F produziert, wird unter Nummer 21.A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren beschrieben.

1.2 Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52), das unter dem vorliegenden Anhang (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Ausübung des Vorrechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.

2. Allgemeines

2.1 Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt wird. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.2 Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorformulierter Text ist in Übereinstimmung mit dem beigefügten Muster zulässig, sonstige Zertifizierungsaussagen sind nicht zugelassen.

2.3 Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

2.4 Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

3. Ausfüllen der Konformitätserklärung durch den Aussteller

3.1 Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

3.2 Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurden.

3.3 Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

3.4 Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsteile vorgesehen, die zur Erfüllung anwendbarer Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung anwendbarer Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Feld 1 Angabe des Herstellungsstaats
Feld 2 Angabe der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Konformitätserklärung ausgestellt wird.
Feld 3 In diesem Feld sollte eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden, um die Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen zu ermöglichen. Abweichend davon braucht die Nummer nicht vorgedruckt zu werden, wenn das Dokument per EDV generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.
Feld 4 Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Betriebs, der die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5 Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt.
Feld 6 Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug.
Feld 7 Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.
Feld 8 Angabe der Kennnummer des Herstellers zur Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie Produktunterstützung. Diese wird manchmal auch als Werknummer/Seriennummer des Herstellers bezeichnet.
Feld 9 Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Ihre Kennnummer des Herstellers und die Anbringungsstelle sind ebenfalls anzugeben.
Feld 10 Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.
Feld 11 Auflistung aller Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Erklärung der Einhaltung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug einschließlich Produkten, eingebauter Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben.
Feld 12 Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterkonstruktion, manchmal als Konzessionen, Zugeständnisse oder Nichteinhaltungen bezeichnet.
Feld 13 Angegeben dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.
Feld 14 Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Beschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist "Keine" einzutragen.
Feld 15 Einzutragen ist das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis.
Feld 16 Zusätzliche Anforderungen, z.B. die von einem Einfuhrland mitgeteilten, sind in diesem Feld anzugeben.
Feld 17 Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z.B. Testpilot oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Flüge, wie es durch Nummer 21.A.139, insbesondere Nummer 21.A.139 Buchstabe b Ziffer 1 vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.

Eine Auflistung der Positionen, die beigefügt oder zur Verfügung gestellt wurden, um die Aspekte der Betriebssicherheit dieser Erklärung zu erfüllen ist vom Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

Feld 18 Die Konformitätserklärung kann von den Personen unterschrieben werden, die durch den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit Nummer 21.A.145 Buchstabe d dazu bevollmächtigt wurden. Unterschriftsstempel sind nicht zu verwenden.
Feld 19 Angabe des Namens der Person, die die Erklärung unterschrieben hat, in Maschinenschrift oder Blockbuchstaben in lesbarer Form.
Feld 20 Angabe des Datums, an dem die Konformitätserklärung unterschrieben wurde.
Feld 21 Angabe des Aktenzeichens der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

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EASA-Formblatt 53 - Freigabebescheinigung Anlage IX

Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 53

Anweisungen für das Ausfüllen des Formblatts

Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53 sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Unterlagen enthalten.

Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53 bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Betriebsstandort des Betriebes (der möglicherweise davon abweicht).

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Anlage X

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EASA-Formblatt 65 - Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb Anlage XI

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Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen Anlage XII15

A. Allgemeines

Diese Anlage legt die erforderlichen Qualifikationen für Flugbesatzungen fest, die an der Durchführung von Testflügen für Luftfahrzeuge beteiligt sind, die gemäß CS-23 für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) größer oder gleich 2.000 kg, CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalenten Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert sind oder zertifiziert werden sollen.

B. Begriffsbestimmungen

1. "Testflugingenieur": Ingenieur, der an Testflugoperationen am Boden oder in der Luft beteiligt ist.

2. "Leitender Testflugingenieur": ein Testflugingenieur, dem Aufgaben in einem Luftfahrzeug zugewiesen werden, um Testflüge durchzuführen oder den Piloten beim Betrieb des Luftfahrzeugs und seiner Systeme während der Testflugtätigkeiten zu unterstützen.

3. "Testflüge":

3.1. Flüge für die Entwicklungsphase eines neuen Entwurfs (Luftfahrzeug, Antriebssysteme, Teile und Ausrüstungen);

3.2. Flüge zum Nachweis der Erfüllung der Zertifizierungsgrundlage oder Übereinstimmung mit dem Baumuster;

3.3. Flüge zur experimentellen Untersuchung neuer Entwicklungskonzepte, die ungewöhnliche Manöver oder Profile erfordern, für die der bereits genehmigte Betriebsbereich des Luftfahrzeugs verlassen werden kann;

3.4. Testflugausbildungsflüge.

C. Testflugkategorien

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Beschreibungen behandeln die Flüge von Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben unter Anhang I (Teil-21).

2. Anwendungsbereich

Wenn mehr als ein Luftfahrzeug an einer Prüfung beteiligt ist, muss jeder einzelne Flug unter dieser Anlage beurteilt werden, um zu ermitteln, ob es sich um einen Testflug handelt und, wenn ja, um welche Kategorie.

Nur die unter Punkt (6)(B)(3) beschriebenen Flüge fallen in den Anwendungsbereich dieser Anlage.

3. Testflugkategorien

Testflüge umfassen die folgenden vier Kategorien:

3.1. Kategorie eins (1)

  1. Erstflug/-flüge eines neuen Luftfahrzeugtyps oder eines Luftfahrzeugs, dessen Flug- oder Steuerungseigenschaften erheblich geändert wurden;
  2. Flüge, bei denen Flugeigenschaften auftreten können, die erheblich von den bereits bekannten abweichen;
  3. Flüge zur Erforschung neuartiger oder ungewöhnlicher Luftfahrzeugentwicklungsmerkmale oder -techniken;
  4. Flüge zur Bestimmung oder Erweiterung des Flugbetriebsbereichs;
  5. Flüge zur Bestimmung der gesetzlichen Leistungen, Flugeigenschaften und Steuerungsqualitäten, wenn die Grenzen des Flugbetriebsbereichs erreicht werden;
  6. Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 1.

3.2. Kategorie zwei (2)

  1. Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug, dessen Baumuster noch nicht zertifiziert ist;
  2. Nicht als Kategorie 1 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters nach dem Einbau einer noch nicht genehmigten Änderung, die
    1. eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des Luftfahrzeugs erfordert oder
    2. eine Beurteilung grundsätzlicher Besatzungsverfahren erfordert, wenn ein neues oder geändertes System betrieben oder benötigt wird, oder
    3. einen absichtlichen Flug außerhalb der Grenzen des derzeit genehmigten Betriebsbereichs, aber innerhalb des erforschten Flugbetriebsbereichs erfordert.
  3. Testflugausbildung für Testflüge der Kategorie 2.

3.3. Kategorie drei (3)

Für die Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung für ein neu gebautes Luftfahrzeug durchgeführte Flüge, die keinen Flug außerhalb der Grenzen der Musterzulassung oder des Flughandbuchs des Luftfahrzeugs erfordern.

3.4. Kategorie vier (4)

Nicht als Kategorie 1 oder 2 eingestufte Flüge mit einem Luftfahrzeug eines bereits zertifizierten Baumusters im Falle des Einbaus einer noch nicht genehmigten Entwicklungsänderung.

D. Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren

1. Allgemeines

Piloten und leitende Testflugingenieure müssen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kompetenzen und Erfahrungen besitzen.

Testflugkategorien
Luftfahrzeug 1 2 3 4
CS-23 Kurzstreckenflugzeug oder Luftfahrzeug mit einer Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit (Md) über 0,6 oder einer maximalen Gipfelhöhe über 7.260 m (25.000 ft), CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalente Lufttüchtigkeitsanforderung Kompetenz-
ebene 1
Kompetenz-
ebene 2
Kompetenz-
ebene 3
Kompetenz-
ebene 4
Andere CS-23 mit einer MTOM größer oder gleich 2.000 kg Kompetenz-
ebene 2
Kompetenz-
ebene 2
Kompetenz-
ebene 3
Kompetenz-
ebene 4

1.1. Kompetenzebene 1

1.1.1. Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 1 erfüllen.

1.1.2. Der leitende Testflugingenieur muss

  1. erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 absolvieren und
  2. mindestens 100 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

1.2. Kompetenzebene 2

1.2.1. Die Piloten müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.

1.2.2. Der leitende Testflugingenieur muss

  1. erfolgreich einen Ausbildungskurs der Kompetenzebene 1 oder 2 absolvieren und
  2. mindestens 50 Flugstunden Erfahrung, einschließlich Testflugausbildung haben.

Die Ausbildungskurse der Kompetenzebene 1 oder 2 für Testflugingenieure müssen mindestens die folgenden Themen behandeln:

  1. Leistung;
  2. Stabilität und Steuerungsqualitäten;
  3. Systeme;
  4. Prüfungsmanagement; und
  5. Risiko-/Sicherheitsmanagement.

1.3. Kompetenzebene 3

1.3.1. Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine Lizenz für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence - CPL). Außerdem muss der verantwortliche Pilot

  1. eine Testflugberechtigung haben oder
  2. muss mindestens 1.000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben und
  3. muss für jede Klasse bzw. jeden Typ des Luftfahrzeugs an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.3.2. Der leitende Testflugingenieur

  1. muss Kompetenzebene 1 oder 2 erfüllen oder
  2. muss erhebliche Flugerfahrung in Bezug auf die Aufgabe besitzen und
  3. muss an allen Flügen teilgenommen haben, die Teil des Programms für die Ausstellung des einzelnen Lufttüchtigkeitszeugnisses von mindestens fünf Luftfahrzeugen sind.

1.4. Kompetenzebene 4:

1.4.1. Die Piloten müssen eine der geprüften Luftfahrzeugkategorie angemessene gültige Pilotenlizenz besitzen, die gemäß Teil-FCL ausgestellt ist, und mindestens eine CPL. Der verantwortliche Pilot muss eine Testflugberechtigung besitzen oder mindestens 1.000 Flugstunden Erfahrung als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs mit ähnlicher Komplexität und Eigenschaften haben.

1.4.2. Die Kompetenzen und Erfahrungen von leitenden Testflugingenieuren sind im Testflugbetriebshandbuch festgelegt.

2. Leitende Testflugingenieure

Leitende Testflugingenieure müssen eine Genehmigung von dem sie beschäftigenden Betrieb erhalten, in welcher der Umfang ihrer Funktionen innerhalb des Betriebs im Einzelnen angegeben ist. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:

  1. Name;
  2. Geburtsdatum;
  3. Erfahrung und Ausbildung;
  4. Stellung im Betrieb;
  5. Umfang der Genehmigung;
  6. Datum der ersten Ausstellung der Genehmigung;
  7. Ablaufdatum der Genehmigung, falls zutreffend; und
  8. Kennnummer der Genehmigung.

Leitende Testflugingenieure dürfen nur für einen bestimmten Flug benannt werden, wenn sie körperlich und geistig in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicher zu bewältigen.

Der Betrieb muss alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf Genehmigungen deren Inhabern zur Verfügung stellen.

E. Kompetenzen und Erfahrungen anderer Testflugingenieure

Andere Testflugingenieure an Bord des Luftfahrzeugs müssen über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen, die den ihnen als Besatzungsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben und, falls zutreffend, dem Testflugbetriebshandbuch entspricht.

Der Betrieb muss den betreffenden Testflugingenieuren alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Flugtätigkeiten zur Verfügung stellen.

_____
1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).



.(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358

(Teil 21 Leicht) Anhang Ib22 22a

21L.1 Umfang22

  1. Hauptabschnitt A dieses Anhangs (Teil 21 Leicht) enthält die Rechte und Pflichten der folgenden Personen mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat:
    1. Antragsteller und Inhaber einer gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zulassung,
    2. natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Anhang Compliance-Erklärungen für die Konstruktion oder Erklärungen über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgeben oder abgeben wollen,
    3. Unterzeichner einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für gemäß diesem Anhang hergestellte Motoren, Propeller oder Teile.
  2. Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bestimmungen für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung durch die Agentur und die zuständigen nationalen Behörden gemäß diesem Anhang sowie die Anforderungen an deren Verwaltungs- und Managementsysteme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

21L.2 Zuständige Behörde22

Im Sinne dieses Anhangs ist die "zuständige Behörde"

  1. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitt A -
    1. für Entwicklungsorganisationen die Agentur,
    2. für Herstellungsorganisationen die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,
  2. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitte B, C, D, E, F, J, K, M, N und Q - die Agentur,
  3. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitte G, H, I und R - die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit der Agentur nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde,
  4. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitt P -
    1. für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde,
    2. für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde,
    3. für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur.

Hauptabschnitt A
Technische Anforderungen

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

21L.A.1 Umfang

Dieser Hauptabschnitt enthält die allgemeinen Rechte und Pflichten für

  1. Antragsteller und Inhaber eines gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zertifikats,
  2. jede Person, die eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, und
  3. jede natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für hergestellte Motoren, Propeller oder Teile abgibt.

21L.A.2 Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Handlungen und Pflichten, die einer Person obliegen, die ein Zertifikat für ein Produkt oder Teil beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Abschnitt abgibt, können in deren Namen von einer anderen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller, Inhaber oder die die Erklärung abgebende Person ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen wird.

21L.A.3 Meldesystem

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat beantragt hat oder besitzt, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder auf der Grundlage dieses Anhangs eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs, eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren abgegeben hat, ist zu Folgendem verpflichtet:
    1. Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen:
      1. Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte oder Teile haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fallen;
      2. Meldungen über Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen.
    2. Sie muss bekannten Betreibern des Produkts oder Teils und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen.
    3. Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und von denen sie in Bezug auf ein Produkt oder Teil Kenntnis erlangt hat, das unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fällt.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat oder ein Produkt oder Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs herstellt, zu Folgendem verpflichtet:
    1. Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung interner Ereignismeldungen, das auch Meldungen von internen Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden.
    2. Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, alle Fälle melden, in denen bei Produkten und Teilen nach der Freigabe mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten.
    3. Sie muss der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats etwaige Abweichungen, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten und nach Punkt 21L.A.3(b)(2) ermittelt wurden, melden.
    4. Sie muss, sofern sie als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle melden, in denen sie Produkte oder Teile an diese Organisation freigegeben und später mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt hat.

    Die Meldepflichten nach Anhang I Punkt 21.A.3A(b) von natürlichen und juristischen Personen, die eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb besitzen oder beantragt haben, müssen auch Ereignisse im Zusammenhang mit Produkten und Teilen umfassen, die entsprechend den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten nach diesem Anhang hergestellt wurden, wobei für den Fall, dass eine Compliance-Erklärung für deren Konstruktion abgegeben wurde, der die Erklärung abgebenden Person die Ereignisse gemeldet werden müssen.

  3. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren.
  4. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert.
  5. Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss - unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b den Grund für den Mangel untersuchen und der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine/ihre Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er/sie zur Behebung dieses Mangels ergreift oder vorschlägt.
  6. Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder jedes sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person nach Buchstabe b, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln.

21L.A.4 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Muss die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach Punkt 21L.B.23 ausstellen, um einen unsicheren Zustand beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, ist der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für Verfahren für erhebliche Reparaturen, oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, bzw. die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, zu Folgendem verpflichtet:

  1. Der Inhaber bzw. die Person muss entsprechende Abhilfemaßnahmen und/oder die geforderten Inspektionen vorschlagen und der Agentur Einzelheiten dieser Vorschläge zur Genehmigung vorlegen.
  2. Nach der Genehmigung der Vorschläge nach Buchstabe a durch die Agentur muss der Inhaber bzw. die Person allen bekannten Betreibern oder Besitzern des betreffenden Produkts oder Teils sowie auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen zur Verfügung stellen.

21L.A.5 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren, die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt und die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile für diese spezifische Konstruktion herstellt, müssen so zusammenarbeiten, dass das Produkt oder Teil der Konstruktion entspricht und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieses Produkts oder Teils gewährleistet ist.

21L.A.6 Kennzeichnung

  1. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Markierung der Produkte oder Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs angeben.
  2. Die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile herstellt, muss diese Produkte und Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs kennzeichnen.

21L.A.7 Aufzeichnungspflichten

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder einer Fluggenehmigung ist oder diese beantragt hat, oder auf der Grundlage dieser Verordnung eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung ausgestellt hat, oder Produkte oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Bei der Entwicklung eines Produkts oder Teils oder dessen Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten, in das auch die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufgenommen werden, und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen sowie der Agentur zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen zu diesem Produkt oder Teil vorliegen.
  2. Bei der Herstellung eines Produkts oder Teils muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die Einzelheiten der für die Konformität des Produkts oder Teils relevanten Arbeiten sowie die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufzeichnen und diese der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts oder Teils notwendigen Informationen vorliegen.
  3. In Bezug auf Fluggenehmigungen muss sie zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht nach Anhang I Punkt 21.A.5(c) alle Dokumente aufzeichnen, die zum Nachweis der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen nach Punkt 21L.A.241(b) erstellt wurden und sie der Agentur und der zuständigen Behörde zur Verfügung halten.
  4. Sie muss Aufzeichnungen über die nach Punkt 21L.A.125(c), Punkt 21L.A.175(b) oder Punkt 21L.A.175(e) geforderten Kompetenzen und Qualifikationen des an der Entwicklung oder Herstellung sowie an der unabhängigen Funktion der Compliance-Überwachung beteiligten Personals aufbewahren.

21L.A.8 Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder das Teil erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21L.A.9 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

  1. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Informationen festlegen, die notwendig sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugmusters sowie aller zugehörigen Teile, die dieser Konstruktion entsprechen, über die gesamte Betriebsdauer hinweg zu gewährleisten.
  2. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die nach Buchstabe a festgelegten Informationen vor der Freigabe dieser Konstruktion vorlegen.
  3. Die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss
    1. der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,
    2. der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer geringfügigen Änderung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Änderung einer Konstruktion abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,
    3. der Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts bereitstellen. Die reparierten Produkte oder Teile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

    Danach stellen diese Zertifikateinhaber oder die die Erklärung abgebenden Personen diese Informationen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verpflichtet ist.

  4. Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.
  5. Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, der/die nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen.

21L.A.10 Zugang und Untersuchung

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Teilen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der einmaligen und fortgesetzten Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Abschnitts erforderlich ist.
  2. Sie muss mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Zugang hat und Untersuchungen durchführen kann.

21L.A.11 Beanstandungen und Bemerkungen

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen muss die natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, innerhalb der Frist, die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 Buchstabe d oder e festgelegt wurde:
    1. die Ursachen für die Nichtkonformität und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
    2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen und der zuständigen Behörde vorlegen,
    3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
  2. Die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21(f) übermittelten Bemerkungen müssen gebührend berücksichtigt werden. Die natürliche oder juristische Person muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidung aufzeichnen.

21L.A.12 Nachweisverfahren

  1. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) alternative Nachweisverfahren verwenden.
  2. Wenn eine natürliche oder juristische Person alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.
  3. Die natürliche oder juristische Person kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

Abschnitt B - Musterzulassungen

21L.A.21 Umfang

In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Beantragung von Musterzulassungen sowie die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Produktzulassungen festgelegt, wenn es sich dabei um eines der folgenden Produkte handelt:

  1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;
  2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger;
  3. einen Ballon;
  4. ein Heißluft-Luftschiff;
  5. ein Gasluftschiff für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
  6. einen Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;
  7. Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind. In diesen Fällen muss in das Datenblatt der Musterzulassung ein entsprechender Hinweis eingetragen werden, dass das Triebwerk oder der Propeller nur in ein solches Luftfahrzeug eingebaut werden darf.
  8. einen Flugschrauber.

21L.A.22 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Musterzulassung beantragen.

21L.A.23 Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:

  1. Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder
  2. er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für diese Musterbauart und Produktkategorie nach Abschnitt J Hauptabschnitt a dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.24 Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung

  1. Anträge auf Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.
  2. Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. einen Nachweis, dass der Antrag dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht,
    2. vorläufige Daten zur Beschreibung des Produkts, des Verwendungszwecks des Produkts und der Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird,
    3. einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 ausgearbeiteten Vorschlag für die Musterzulassungsgrundlage und die geltenden Umweltschutzanforderungen,
    4. einen Plan für den Konformitätsnachweis, in dem die Mittel und Verfahren für den Nachweis der Konformität aufgeführt werden und der vom Antragsteller bei Änderungen am Zertifizierungsprojekt, die sich auf die Nummern 1 bis 3 auswirken, oder bei sonstigen Änderungen der Mittel und Verfahren für die Feststellung der Konformität aktualisiert werden muss.
  3. Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss drei Jahre gültig bleiben. Wurde innerhalb dieser Frist keine Musterzulassung erteilt, muss ein neuer Antrag nach den Buchstaben a und b gestellt werden.

21L.A.25 Konformitätsnachweis

  1. Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss, nachdem die Agentur den Plan für den Konformitätsnachweis akzeptiert hat und abhängig von dessen Inhalt
    1. nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 mitgeteilt wurde, eingehalten wird,
    2. nachweisen, dass die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, eingehalten werden, und
    3. der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand derer dieser Konformitätsnachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise zusammen mit den Nachweisdokumenten entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für jedes Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.
  5. Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein,
    3. eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen, sowie sonstige Untersuchungen nach Punkt 21L.B.46 vorzunehmen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.26 Musterbauart

Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss die Musterbauart des Produkts definieren, damit es eindeutig identifiziert werden kann. Zu dieser Identifizierung gehören

  1. Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,
  2. Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,
  3. Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,
  4. etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,
  5. die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
  6. alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Erzeugnisse derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.27 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Musterzulassung muss der Antragsteller

  1. seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachweisen,
  2. die Konformität der Konstruktion nach Punkt 21L.A.25 nachweisen,
  3. im Falle von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge nachweisen, dass ein Motor und/oder ein Propeller, sofern sie in ein Luftfahrzeug eingebaut sind, entweder
    1. über eine Musterzulassung verfügen, die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellt oder festgelegt oder nach diesem Anhang ausgestellt wurde, oder
    2. in dem Antrag auf Ausstellung einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten waren und der Antragsteller im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21L.A.25 die Konformität des Motors und Propellers sichergestellt hat,
  4. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen Konfiguration oder aus einer von der Agentur nach Punkt 21L.B.46 Buchstaben c und d durchgeführten Untersuchung ergeben haben.

21L.A.28 Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.22 genügen.

21L.A.29 Übertragbarkeit einer Musterzulassung

Eine Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur nach Punkt 21L.B.49 überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen. Der Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Musterzulassung übernehmen möchte, muss einen Antrag bei der Agentur stellen, damit diese überprüft, ob die Bedingungen in der von der Agentur festgelegten Form und Weise eingehalten wurden.

21L.A.30 Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung

  1. Eine Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie
    1. sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    2. der Inhaber der Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,
    3. die Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

Abschnitt C - Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Luftfahrzeugen

21L.A.41 Umfang

  1. In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von Luftfahrzeugen sowie die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die diese Erklärungen abgeben.
  2. Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Luftfahrzeugkategorien, sofern die Konstruktion des Luftfahrzeugs keine neuartigen oder ungewöhnlichen Konstruktionsmerkmale aufweist:
    1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und mit einer Sitzkonfiguration für höchstens zwei Personen,
    2. Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger,
    3. Ballone, entwickelt für nicht mehr als vier Personen,
    4. Heißluft-Luftschiffe, entwickelt für nicht mehr als vier Personen.
  3. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Konstruktionsmerkmal als neuartig oder ungewöhnlich, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion dieses Konstruktionsmerkmal nicht in den detaillierten technischen Spezifikationen enthalten ist, die von der Agentur nach Punkt 21L.B.61 vorgegeben und bereitgestellt werden.

21L.A.42 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person darf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen abgeben.

21L.A.43 Compliance-Erklärung für die Konstruktion

  1. Eine natürliche oder juristische Person, die ein Luftfahrzeug entwickelt, muss, bevor sie dieses Luftfahrzeug herstellt oder dessen Produktion mit einer Herstellungsorganisation vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass dessen Konstruktion mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45 übereinstimmt.
  2. Die Erklärung muss in Form und Weise den Vorgaben der Agentur entsprechen und mindestens die folgenden Informationen enthalten:
    1. den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
    2. die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Luftfahrzeugs,
    3. die Angabe der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,
    4. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors oder Propellers den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 3 sowie dem in Buchstabe c Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
    5. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
    6. eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachkommen wird,
    7. - sofern die unter die Erklärung fallende Luftfahrzeugkonstruktion einen Motor oder Propeller umfasst -
      1. einen Verweis auf die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellte oder festgelegte oder nach diesem Anhang ausgestellte Musterzulassung des Motors oder Propellers, oder
      2. bei Kolbentriebwerken oder Festpropellern eine Bestätigung, dass die Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs auch die Konformität des Motors oder Propellers mit den für diese geltenden technischen Spezifikationen abdeckt,
    8. die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    9. die Betriebsbeschränkungen,
    10. das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Emissionen,
    11. das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,
    12. sonstige für das Luftfahrzeug bzw. den Motor oder Propeller vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.
  3. Die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Buchstabe b abgibt, muss diese bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
    1. eine Zeichnung des Luftfahrzeugs,
    2. eine detaillierte Beschreibung der Konstruktion des Luftfahrzeugs, einschließlich aller von der Erklärung abgedeckten Konfigurationen, der Betriebseigenschaften, der Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,
    3. einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen im Zuge des Konformitätsnachweises belegt wurde,
    4. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
    5. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis
      1. für das Prüfmuster:

        A) dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,
        B) dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und
        C) dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,


      2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,
    6. Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs bzw. des Motors oder Propellers mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

21L.A.44 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 ist die für die Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortliche Person in Bezug auf jene Luftfahrzeugkonstruktion zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
  2. Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
  3. Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
  4. Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
  5. Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  6. Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
  7. Sie führt Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.

21L.A.45 Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind

Mit ihrer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs bestätigt die Person, dass die betreffende Luftfahrzeugkonstruktion mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 übereinstimmt, die für das betreffende Luftfahrzeug gelten und die zum Zeitpunkt, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei der Agentur eingereicht wird, in Kraft sind.

21L.A.46 Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs

  1. Die Person, die die Erklärung abgibt, muss die Luftfahrzeugkonstruktion so klar definieren, dass diese eindeutig identifiziert werden kann.
  2. Die Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, die die Person, die die Erklärung abgibt, für die eindeutige Definition der Luftfahrzeugkonstruktion verwendet, müssen Folgendes beinhalten:
    1. Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,
    2. Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,
    3. Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,
    4. etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,
    5. die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
    6. alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Produkte derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.47 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 bei der Agentur einreicht, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Bei Einreichung der Erklärung trifft sie Vorkehrungen, damit die Agentur eine physische Erstmusterprüfung und einen Erstmustertestflug mit dem betreffenden Luftfahrzeug in seiner endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konfiguration durchführen kann, damit sichergestellt ist, dass das Luftfahrzeug ein annehmbares Sicherheitsniveau erreichen kann und umweltverträglich ist.
  2. Sie bewahrt alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion auf und stellt sie der Agentur auf Anforderung zur Verfügung.
  3. Sie kommt allen in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten nach, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.48 Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion

  1. Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs kann nicht übertragen werden.
  2. Eine natürliche oder juristische Person, die die Konstruktion eines Luftfahrzeugs übernimmt, das bereits Gegenstand einer Compliance-Erklärung für dessen Konstruktion war, muss
    1. eine neue Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Abschnitt abgeben,
    2. nachweisen, dass die Person, die bereits eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgegeben hatte, nicht länger aktiv ist oder der Übertragung der Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs zugestimmt hat,
    3. sich verpflichten, allen in diesem Abschnitt in Punkt 21L.A.47 aufgeführten Pflichten nachzukommen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgeben.

Abschnitt D - Änderungen gegenüber Musterzulassungen

21L.A.61 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung von Änderungen gegenüber der Musterzulassung für nach diesem Anhang zugelassene Produkte festgelegt, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fällt,
  2. werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,
  3. werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.62 Standardänderungen

  1. Standardänderungen sind Änderungen gegenüber einer Musterzulassung eines Produkts, die nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs genehmigt wurden und
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.
  2. Die Punkte 21L.A.63 bis 21L.A.70 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.63 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

  1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.
  2. "Geringfügig" sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.
  3. Alle anderen Änderungen gelten als "erheblich", sofern die Änderung der Konstruktion, der Leistung, des Schubs oder der Masse nicht so umfangreich sind, dass eine nahezu vollständige Untersuchung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den geltenden detaillierten Spezifikationen notwendig wird, was eine Zertifizierung der Konstruktion nach Abschnitt B dieses Anhangs erforderlich macht.
  4. Die Anforderungen an die Genehmigung geringfügiger Änderungen sind in Punkt 21L.A.67 festgelegt.
  5. Die Anforderungen an die Genehmigung erheblicher Änderungen sind in Punkt 21L.A.68 festgelegt.

21L.A.64 Berechtigung

  1. Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E dieses Anhangs zu stellen.
  2. Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden.

21L.A.65 Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.
  2. Im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller dem Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21L.A.66 zusammen mit einem Vorschlag für die Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen beilegen, die entsprechend den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.81 erstellt wurden.

21L.A.66 Konformitätsnachweis

  1. Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für das Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.
  5. Ein Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und,
    3. sofern als notwendig erachtet, eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.81 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.67 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche
    1. mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder
    2. mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;
  2. eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;
  3. der Agentur Konformitätsbelege für die Änderung sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.68 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;
  2. die Konformität nach Punkt 21L.A.66 nachweisen;
  3. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.66(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.69 Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

  1. Eine Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung für eine von einem genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.65 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 8 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
  2. Bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb
    1. gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
    2. gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.67(a)(1) oder Punkt 21L.A.68(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.66 in einer Erklärung bestätigt wurde;
    3. bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen,
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
    4. die Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.70 Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss dafür sorgen, dass er den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten für Inhaber von Genehmigungen für geringfügige Änderungen genügt.

Abschnitt E - Eegänzende Musterzulassung

21L.A.81 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren festgelegt, mit dem natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um den Inhaber der betreffenden Musterzulassung handelt, für in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fallende Produkte eine nach Anhang I (Teil 21) oder diesem Anhang ausgestellte Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber Musterzulassungen beantragen können, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang jenes Punkts fällt, und es werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Zulassungen festgelegt.

21L.A.82 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachgewiesen hat, noch nachweist oder eine Erklärung darüber abgegeben hat, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.

21L.A.83 Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:

  1. Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder
  2. er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für den Produktumfang nach Abschnitt J Hauptabschnitt a dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.84 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

  1. Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.
  2. Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller
    1. in den Antrag die nach Punkt 21L.A.65(b) geforderten Informationen aufnehmen;
    2. angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.85 Konformitätsnachweis

  1. Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für das Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind.
  5. Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und
    3. eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.101 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.86 Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung

  1. Für die Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller
    1. seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachweisen,
    2. nachweisen, dass die Änderung gegenüber der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt wurden;
    3. die Konformität nach Punkt 21L.A.85 nachweisen;
    4. nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.84(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung
      1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.65 vorgelegten Informationen hat und
      2. zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des veränderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.
    5. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.85(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.
  2. Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.A.87 Genehmigung einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

  1. Die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung für eine erhebliche Änderung für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.84 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummer 9 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
  2. Bei der Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb
    1. gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
    2. gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachgewiesen und in einer Erklärung bestätigt wurde;
    3. bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
    4. die Genehmigung der ergänzenden Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.88 Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung

Der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.82 genügen.

21L.A.89 Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung

Eine ergänzende Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die ergänzende Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.83 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung nach Punkt 21L.A.88 nachzukommen.

21L.A.90 Fortdauernde Gültigkeit von ergänzenden Musterzulassungen

  1. Eine ergänzende Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie
    1. sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    2. der Inhaber der ergänzenden Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,
    3. die ergänzende Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

21L.A.91 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

  1. Geringfügige Änderungen an einem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen nach Abschnitt D dieses Anhangs genehmigt werden.
  2. Erhebliche Änderungen an diesem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genehmigt werden.
  3. Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung nach den Punkten 21L.A.63 bis 21L.A.69 genehmigt werden.

Abschnitt F - Änderungen an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.A.101 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für eine Änderung der Konstruktion eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;
  2. werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben, und
  3. werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.102 Standardänderungen

  1. Standardänderungen sind Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.
  2. Die Punkte 21L.A.103 bis 21L.A.108 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.103 Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.63 Buchstaben b und c genannten Kriterien als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.
  2. Die Konstruktions-Compliance einer geringfügigen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.105 bestätigt werden.
  3. Die Konstruktions-Compliance einer erheblichen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.107 bestätigt werden.

21L.A.104 Berechtigung

  1. Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer geringfügigen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.
  2. Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer erheblichen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.
  3. Abweichend von Punkt 21L.A.104(b) kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Konstruktionsänderungen nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(4) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.105 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen

  1. Eine Organisation, die das Verfahren für eine geringfügige Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser geringfügigen Änderung mit Folgendem bestätigen:
    1. entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder
    2. mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und
    3. mit den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der geringfügigen Änderungen an der Konstruktion des Luftfahrzeugs führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.106 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt

Jede Person, die nach Punkt 21L.A.105 eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgibt, muss

  1. ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  2. alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion aufbewahren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  3. alle in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten sonstigen Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.107 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung

  1. Eine Organisation, die das Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser erheblichen Änderung und der von dieser Änderung betroffenen Bereiche mit Folgendem bestätigen:
    1. entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder
    2. mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und
    3. den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
    2. die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich die erhebliche Änderung bezieht,
    3. die eindeutige Referenz zur Identifizierung der erheblichen Änderung,
    4. die Angabe der detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,
    5. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion der erheblichen Änderung den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
    6. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
    7. eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf die geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nachkommen wird,
    8. die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    9. die Betriebsbeschränkungen, sofern geändert,
    10. das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität,
    11. das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,
    12. sonstige für das Luftfahrzeug vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.
  4. Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
    1. eine Beschreibung der erheblichen Änderung,
    2. die Basisdaten der erheblichen Änderung, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen;
    3. einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,
    4. die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
    5. die Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 nachgewiesen wurde,
    6. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis
      1. für das Prüfmuster:

        A) dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,

        B) dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und

        C) dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

      2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,
    7. Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.
  5. Die Erklärung über eine erhebliche Änderung gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.108 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.107 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Konstruktion zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
  2. Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
  3. Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
  4. Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
  5. Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  6. Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das veränderte Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
  7. Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

Abschnitt G - Erklärte Herstellungsorganisationen

21L.A.121 Umfang

  1. In diesem Abschnitt
    1. werden die Verfahren für die Erklärung über die Herstellungsbefähigung natürlicher und juristischer Personen festgelegt, mit denen die Konformität von Produkten und Teilen mit den anwendbaren Konstruktionsdaten dargelegt wird;
    2. werden die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen festgelegt, die die in Nummer 1 genannte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.
  2. Organisationen, die eine Erklärung über die Herstellungsbefähigung nach diesem Abschnitt abgeben, dürfen die folgenden Kategorien von Produkten und Teilen herstellen:
    1. Produkte und Teile, deren Konstruktion nach diesem Anhang zertifiziert wurde;
    2. Luftfahrzeuge, deren Konstruktion Gegenstand einer nach diesem Anhang abgegeben Erklärung ist, sowie deren Motoren, Propeller und Teile.

21L.A.122 Berechtigung

Jede natürliche oder rechtliche Person ("Organisation") kann nach diesem Abschnitt eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben, sofern diese Person

  1. eine Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder Teils nach diesem Anhang beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt oder
  2. eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt oder
  3. mit dem Antragsteller oder Inhaber einer nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder mit der Organisation, die eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt, mit dem Ziel zusammenarbeitet, zu gewährleisten, dass das hergestellte Produkt oder Teil mit jener Konstruktion konform ist und die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten wird.

21L.A.123 Erklärung über die Herstellungsbefähigung

  1. Vor der Herstellung von Produkten oder Teilen muss eine Organisation, die die Konformität dieser Produkte oder Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten belegen möchte, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.
  2. Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. den eingetragenen Namen der Organisation,
    2. die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,
    3. die Namen und Kontaktangaben des verantwortlichen Managers der Organisation, der nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannt wurde,
    4. den geplanten Arbeitsumfang,
    5. das Datum der geplanten Aufnahme der Produktion,
    6. eine Bestätigung, dass die Organisation
      1. über ein Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.124(a) verfügt und
      2. dieses Produktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,
    7. eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,
    8. eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen.
  4. Die Erklärung über die Herstellungsbefähigung muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

21L.A.124 Produktionsmanagementsystem

  1. Die erklärte Herstellungsorganisation muss ein Produktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
    1. das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
    2. das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannten verantwortlichen Manager liegt.
  2. Das Produktionsmanagementsystem muss Mittel enthalten, die die Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems ermöglichen, das
    1. sicherstellt, dass jedes von der erklärten Herstellungsorganisation oder von ihren Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt oder Teil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
    2. im Rahmen seiner Tätigkeiten Kontrollverfahren für Folgendes festlegt, umsetzt bzw. aufrechterhält:
      1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
      2. Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
      3. die Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,
      4. Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,
      5. Herstellungsprozesse,
      6. Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
      7. Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
      8. Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,
      9. Zusammenarbeit mit dem Antragsteller oder Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt,
      10. Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      11. Kompetenz und Qualifikation des Personals,
      12. Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
      13. Handhabung, Lagerung und Verpackung,
      14. interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,
      15. die Durchführung von Arbeiten an anderen Orten als an dem in der Erklärung genannten Betriebsstandort,
      16. die Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
      17. der Antrag auf Erteilung von Fluggenehmigungen und die Genehmigung der entsprechenden Flugbedingungen,
    3. in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnimmt.
  3. Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.125(c)(1) und (2) angegebene Person oder Personengruppe vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
  4. Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konformität der mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellten Produkte gewährleisten. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.
  5. Die erklärte Herstellungsorganisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird.
  6. Ist die erklärte Herstellungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann sie das Produktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.125 Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation

Die erklärte Herstellungsorganisation muss Folgendes gewährleisten:

  1. Ihre Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz ihres Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.127 angemessen.
  2. In Bezug auf alle notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten
    1. hat sie die Daten, die sie benötigt, um die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten festzustellen, von der Agentur, von der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, oder vom Inhaber oder Antragsteller für die Musterzulassung oder die Konstruktionsgenehmigung erhalten;
    2. hat sie ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten korrekt in ihre Produktionsdaten übernommen werden;
    3. sorgt sie dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  3. In Bezug auf Führungskräfte und Personal
    1. hat die erklärte Herstellungsorganisation einen verantwortlichen Manager benannt, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation die gesamte Produktion den vorgeschriebenen Standards entspricht und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.124(a) genannten Produktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
    2. wurde vom verantwortlichen Manager eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt, die dafür sorgt, dass die Organisation den Anforderungen dieses Abschnitts genügt. Diese Person oder Personengruppe ist gegenüber dem verantwortlichen Manager rechenschaftspflichtig und hat unmittelbaren Zugang zu ihm. Sie verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.
    3. hat das Personal aller Ebenen ausreichende Befugnisse, um die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten besteht eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb der erklärten Herstellungsorganisation.
    4. wird die Organisationsstruktur der Organisation dokumentiert und ständig aktualisiert unter Angabe des Personals, das in Schlüsselpositionen dafür verantwortlich ist, dass die Organisation im Einklang mit diesem Abschnitt steht.
  4. Das freigabeberechtigte Personal, das von der erklärten Herstellungsorganisation ermächtigt wurde, die nach Punkt 21L.A.126 im Rahmen des erklärten Tätigkeitsumfangs ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen,
    1. verfügt über die für die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, den notwendigen Hintergrund (auch aus anderen Funktionen in der Organisation) und Erfahrungen.
    2. verfügt über Nachweise über den Umfang seiner Befugnisse. Die erklärte Herstellungsorganisation muss eine Liste des freigabeberechtigten Personals führen.

21L.A.126 Arbeitsumfang

  1. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, die Konformität der im Rahmen dieses Abschnitts und ihres erklärten Arbeitsumfangs hergestellten Produkte und Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten zu belegen.
  2. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, nach Vorlage einer Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) für ein vollständiges Luftfahrzeug folgende Anträge zu stellen:
    1. einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht,
    2. einen Antrag auf Ausstellung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Abschnitt C dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht.
  3. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller und Teile auszustellen, die übereinstimmen mit
    1. den nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitte B, D, E oder M herausgegebenen genehmigten Konstruktionsdaten,
    2. erklärten Konstruktionsdaten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach diesem Anhang Abschnitte C, F oder N sind,
    3. den Produktionsdaten, die sich auf alle notwendigen und genehmigten Konstruktionsdaten stützen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren zur Verfügung gestellt wurden.
  4. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, für ein Luftfahrzeug, das sie hergestellt hat und für das sie die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten bestätigt hat, die Bedingungen zu empfehlen, unter denen die zuständige Behörde eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt P erteilen kann.
  5. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, eine neues, von ihr hergestelltes Luftfahrzeug in dem Umfang instand zu halten, wie es für die Aufrechterhaltung seines lufttüchtigen Zustands erforderlich ist, sofern die Instandhaltung nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchzuführen ist, und eine Freigabebescheinigung ( EASA-Formblatt 53B) für diese Instandhaltung auszustellen.

21L.A.127 Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation

  1. Die erklärte Herstellungsorganisation muss nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten.
  2. Beabsichtigt die erklärte Herstellungsorganisation, Testflüge durchzuführen, muss sie ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren. Die erklärte Herstellungsorganisation muss dieses Handbuch der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.
  3. In Bezug auf vollständige Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation, bevor sie der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) vorlegt, sicherstellen, dass das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren Zustand ist und übereinstimmt mit
    1. dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde,
    2. den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C ist.
  4. In Bezug auf Produkte (keine vollständigen Luftfahrzeuge) und Teile muss die erklärte Herstellungsorganisation vor Ausstellung einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gewährleisten, dass sich das Produkt oder Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitt B, D, E oder M ausgestellt wurde, oder den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs entspricht, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C, F oder M ist.
  5. In Bezug auf Motoren muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.
  6. Die erklärte Herstellungsorganisation muss in jede vor ihr ausgestellte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) die Referenznummer aufnehmen, die die zuständige Behörde ihr nach Punkt 21L.B.142 als erklärte Herstellungsorganisation zugewiesen hat.
  7. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Aufzeichnung der Einzelheiten der fertiggestellten Arbeiten gewährleisten.
  8. Die erklärte Herstellungsorganisation muss den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei allen von ihr hergestellten Produkten oder Teilen unterstützen.
  9. Die erklärte Herstellungsorganisation muss über ein Archivierungssystem verfügen, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die archivierten Daten der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen.
  10. In Bezug auf die Herstellung neuer Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten wird und dass die Instandhaltung, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen, entsprechend den anwendbaren Konstruktionsdaten durchgeführt wird, bevor eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt wird.
  11. Stellt die erklärte Herstellungsorganisation eine Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung aus, muss sie vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
  12. Die erklärte Herstellungsorganisation muss den für erklärte Herstellungsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.128 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Herstellungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:

  1. jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.123(c) gemachten Angaben,
  2. jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität oder die Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsmerkmale des Produkts oder Teils signifikant ist,
  3. die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse

21L.A.141 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde oder Gegenstand einer Erklärung ist, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.142 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat ("Eintragungsmitgliedstaat") eingetragen ist oder wird, kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.143 Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

  1. Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.
  2. Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:
    1. ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder
    2. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.
  3. In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der Agentur ausgestellten Musterzulassung genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von
      1. einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder
      2. einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),
    2. einen Wägebericht mit Ladeplan,
    3. das Flughandbuch, sofern aufgrund der anwendbaren Grundlage der Musterzulassung erforderlich.
  4. In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der zuständigen Behörde registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug ( EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von
      1. einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,
      2. einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder
      3. einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(d),
    2. einen Wägebericht mit Ladeplan,
    3. das Flughandbuch, soweit gemäß den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion erforderlich.
  5. In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufnehmen.
  6. In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Nichtmitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. eine in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Überführung,
    2. frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs,
    3. einen Wägebericht mit Ladeplan,
    4. das Flughandbuch,
    5. eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
  7. Erklärungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe d Nummer 1 und Buchstabe f Nummer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.144 Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

Antragsteller eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses müssen

  1. Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union vorlegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates verwendet werden;
  2. belegen, dass ihr Luftfahrzeug nach Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist;
  3. dafür sorgen, dass die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Inspektionen durchführt, um zu beurteilen, ob bei dem Luftfahrzeug Nichtkonformitäten vorliegen, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten.

21L.A.145 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:

  1. Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.
  2. Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaaten registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellt wurde, sowie eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurde.

21L.A.146 Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

  1. Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis bleibt so lange gültig wie
    1. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,
    2. das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    3. das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, sowie den Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genügt.
    4. das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

Abschnitt I - Lärmzeugnisse und eingeschränkte Lärmzeugnisse

21L.A.161 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lärmzeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.162 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder wird, kann ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.163 Beantragung

  1. Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.
  2. Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:
    1. ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder
    2. ein eingeschränktes Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.
  3. Der Antragsteller muss in den Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. - bezüglich neuer Luftfahrzeuge -
      1. eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

        A) einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,

        B) einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder

        C) einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),

      2. die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen,
    2. - bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
      1. die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen, und
      2. frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs.
  4. Erklärungen gemäß Buchstabe c Nummer 1 Ziffer i dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.164 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:

  1. Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellte Lärmzeugnis bzw. eingeschränkte Lärmzeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.
  2. Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lärmzeugnis bzw. eingeschränktes Lärmzeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lärmzeugnis oder eingeschränkte Lärmzeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellt wurde.

21L.A.165 Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses

  1. Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis bleibt so lange gültig wie
    1. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,
    2. das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    3. das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den geltenden Umweltschutzanforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, genügt.
    4. das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

Abschnitt J - Erklärte Entwicklungsorganisationen

21L.A.171 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Abgabe der Erklärung über die Entwicklungsbefähigung durch natürliche und juristische Personen festgelegt, die Produkte auf der Grundlage dieses Abschnitts entwickeln, und
  2. es werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Erklärung über die Entwicklungsbefähigung nach Buchstabe a abgeben.

21L.A.172 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person (in diesem Abschnitt "Organisation), die nach Punkt 21L.A.22, Punkt 21L.A.82 oder Punkt 21L.A.204 ihre Entwicklungsbefähigung belegen muss, kann eine Erklärung über ihre Befähigung zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen abgeben.

21L.A.173 Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

  1. Die Organisation muss, bevor sie eine Entwicklungsgenehmigung nach diesem Abschnitt beantragt oder bevor sie einen Antrag auf Genehmigung von Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.710 für ein von ihr entwickeltes Produkt abgibt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, bei der Agentur eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgeben.
  2. Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die Agentur benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. den eingetragenen Namen der Organisation,
    2. die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,
    3. die Namen und Kontaktangaben der Leitung der Entwicklungsorganisation,
    4. den geplanten Arbeitsumfang,
    5. eine Bestätigung, dass die Organisation
      1. über ein Konstruktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.174(a) verfügt und
      2. dieses Konstruktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,
    6. eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,
    7. eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen.
  4. Die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung muss der Agentur vorgelegt werden.

21L.A.174 Konstruktionsmanagementsystem

  1. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss ein Konstruktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
    1. das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
    2. das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.175(a) als Leiter der Entwicklungsorganisation benannten einzigen Manager liegt.
  2. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems über die Mittel für eine Konstruktionssicherung verfügen, indem sie für Produkte ein System für die Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen sowie von Reparaturverfahren einrichtet, umsetzt und aufrechterhält. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte sowie Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen.
    2. Es muss die Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer unabhängigen Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis umfassen, auf deren Grundlage die Organisation die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen bestätigt.
    3. Es muss festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Teile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.
  3. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21L.A.175(b) angegebene Person oder Personengruppe sowie an den in Punkt 21L.A.175(a) genannten verantwortlichen Manager vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
  4. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konstruktions-Compliance der Produkte mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den geltenden detaillierten Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen gewährleistet. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.
  5. Werden Teile oder Änderungen an Produkten von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, müssen die in Buchstabe d genannten Prozesse und Verfahren eine Beschreibung der Befähigung der Entwicklungsorganisation enthalten, für alle Teile die nach Buchstabe b Nummer 2 vorgeschriebene Konformitätszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Bezugnahme Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation solcher Partner oder Unterauftragnehmer enthalten.
  6. Ist die erklärte Entwicklungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann die erklärte Entwicklungsorganisation das Konstruktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.175 Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation

  1. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss einen Leiter der Entwicklungsorganisation benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards entsprechen und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.174 Buchstaben a bis c genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
  2. Der Leiter der Entwicklungsorganisation muss innerhalb der Organisation Personal benennen, das in Schlüsselpositionen verantwortlich ist für
    1. die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und der geltenden Umweltschutzanforderungen bei der Konstruktion der Produkte sowie bei Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren,
    2. die unabhängige Überwachung der Compliance und der Angemessenheit und
    3. er benennt jede andere Person oder Personengruppe, die benötigt wird, um je nach Größe der Organisation die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.
  3. Die in Buchstabe b genannte Person oder Personengruppe
    1. ist dem Leiter des Entwicklungsbetriebs gegenüber verantwortlich und hat direkten Zugang zu ihm,
    2. verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um den ihr zugewiesenen Aufgaben gerecht werden zu können.
  4. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss gewährleisten, dass
    1. in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass die entwickelten Produkte die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit und den Umweltschutz erfüllen,
    2. innerhalb der erklärten Entwicklungsorganisation eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit besteht.
  5. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Organisationsstruktur sowie das Personal in Schlüsselpositionen dokumentieren, das dafür verantwortlich ist, dass die Organisation diesem Abschnitt genügt, und die Dokumentation stets aktualisieren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.

21L.A.176 Arbeitsumfang

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Art der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, für die Konstruktionstätigkeiten durchgeführt werden, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Produkte wahrnimmt.

21L.A.177 Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation

Eine erklärte Entwicklungsorganisation muss

  1. nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten;
  2. - sofern sie Testflüge durchzuführen beabsichtigt - ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren und dieses Handbuch der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen;
  3. feststellen, dass die Produktkonstruktionen, einschließlich Änderungen und Reparaturen, keine unsicheren Merkmale aufweisen und der geltenden Grundlage der Musterzulassung sowie den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, und der Agentur Erklärungen bzw. Dokumente zur Bestätigung dieses Sachverhalts vorlegen;
  4. der Agentur Informationen oder Anwendungen zu Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen;
  5. den für erklärte Konstruktionsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.178 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:

  1. jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.173(c) gemachten Angaben;
  2. jede Änderung des Konstruktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität des von ihr entwickelten Produkts signifikant ist;
  3. die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

Abschnitt K - Teile

21L.A.191 Umfang

In diesem Abschnitt wird festgelegt, wie der Nachweis der Konformität von Teilen mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen erbracht werden muss.

21L.A.192 Nachweis der Konformität

  1. Der Nachweis der Konformität mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen muss für Teile, die in ein musterzertifiziertes Produkt oder ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, wie folgt erbracht werden:
    1. in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung nach den Abschnitten B, D oder E dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder
    2. in Verbindung mit den Verfahren der Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach den Abschnitten C oder F dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder
    3. im Rahmen des ETSO-Zulassungsverfahrens nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt O oder
    4. bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.
  2. In allen Fällen, in denen ein Teil gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein muss, muss das Teil der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21L.A.193 Freigabe von Teilen für den Einbau

  1. Ein Teil oder Produkt darf in ein Produkt nur eingebaut werden, wenn es vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren identifiziert wurde oder mit einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion als für den Einbau geeignet befunden wurde, und wenn
    1. es sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
    2. es gemäß Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist und
    3. ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beiliegt, aus der hervorgeht, dass der Artikel im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde.
  2. Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, muss für den Einbau der folgenden Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, keine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt werden:
    1. ein Standardteil,
    2. ein Teil, das
      1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,
      2. vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion für den Einbau in das betreffende Luftfahrzeug identifiziert wurde,
      3. in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,
    3. ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Teils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;
    4. im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21L.A.102 oder einer Standardreparatur nach Punkt 21L.A.202 ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen identifiziert ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Teils kann in jenen Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;
    5. ein Teil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. der Kommission 2 ausgenommen ist, und
    6. ein Teil, bei dem es sich um einen in Buchstabe b Nummern 1 bis 5 genannten Artikel einer höheren Baugruppe handelt.
  3. Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Ausrüster im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Teil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Teils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Teils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

Abschnitt M - Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

21L.A.201 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Beantragung von Genehmigungen für Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte festgelegt,
  2. werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,
  3. werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.202 Standardreparaturen

  1. Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde und
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.
  2. Die Punkte 21L.A.203 bis 21L.A.211 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.203 Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

  1. Verfahren für die Reparatur eines musterzertifizierten Produkts müssen nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.
  2. Verfahren für "geringfügige" Reparaturen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.
  3. Bei allen anderen Reparaturverfahren handelt es sich um "erhebliche Reparaturen".
  4. Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für geringfügige Reparaturen sind in Punkt 21L.A.207 festgelegt.
  5. Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für erhebliche Reparaturen sind in Punkt 21L.A.208 festgelegt.

21L.A.204 Berechtigung

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur eines musterzertifizierten Produkts beantragen.
  2. Genehmigungen für Verfahren für geringfügige Reparaturen eines musterzertifizierten Produkts können gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden.

21L.A.205 Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt

  1. Anträge auf Genehmigung von Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.
  2. Für die Erteilung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur muss der Antragsteller in seinen Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis aufnehmen oder zum ursprünglichen Antrag nachreichen, der Folgendes enthält:
    1. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;
    2. Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;
    3. Angaben zu etwaigen erneuten Untersuchungen, die notwendig waren, um die Konformität des Reparaturverfahrens und der von diesem betroffenen Bereiche mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurden;
    4. Angaben zu etwaigen vorgeschlagenen Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurde;
    5. Angaben dazu, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.206 Konformitätsnachweis

  1. Antragsteller für eine Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine Genehmigung für eine Verfahren für erhebliche Reparaturen muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für das Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.
  5. Ein Antragsteller für eine Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und
    3. sofern als notwendig erachtet, eine physische Inspektion des reparierten Produkts durchzuführen, um die Compliance der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.201 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.207 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche
    1. mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder
    2. mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung des Reparaturverfahrens gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;
  2. eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;
  3. der Agentur Konformitätsbelege für die Reparatur sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.208 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;
  2. die Konformität nach Punkt 21L.A.206 nachweisen;
  3. nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung
    1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.205 vorgelegten Informationen hat und
    2. zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des reparierten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.
  4. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.206(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.209 Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts

  1. Eine Genehmigung für ein Reparaturverfahren für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.205 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 5 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
  2. Bei der Ausstellung einer Genehmigung für eine Reparatur nach Buchstabe a muss die Entwicklungsorganisation
    1. gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
    2. gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.207(a) oder Punkt 21L.A.208(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.206 in einer Erklärung bestätigt wurde;
    3. bestätigen, dass sie Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
    4. die Genehmigung einer Reparatur gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, auf die sich die Reparatur bezieht.

21L.A.210 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

Jeder Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren muss

  1. - sofern er nicht der Inhaber der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ist und die Zertifizierungsdaten nach Punkt 21L.A.205(b)(5) bereitgestellt wurden - mit dem betreffenden Inhaber eine Vereinbarung treffen;
  2. der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen;
  3. die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bereitgestellt wurden;
  4. gewährleisten, dass das Reparaturverfahren alle notwendigen Anweisungen und Beschränkungen umfasst, sofern ein Reparaturverfahren mit Beschränkungen genehmigt wurde. Diese Anweisungen und Beschränkungen muss der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Betreiber weitergeben;
  5. den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Verpflichtungen für den Inhaber der Genehmigung eines Reparaturverfahrens nachkommen.

21L.A.211 Nicht reparierte Schäden

Die Beschädigung eines Produkts, dessen Konstruktion nach Hauptabschnitt B genehmigt wurde, erfordert nicht unbedingt ein Reparaturverfahren, sofern die Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit dies rechtfertigt. Eine solche Bewertung muss entweder von der Agentur oder von einem Entwicklungsbetrieb, der Inhaber einer entsprechenden Genehmigung nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt J ist, nach einem von der Agentur akzeptierten Verfahren vorgenommen werden. Ergibt die Bewertung, dass bei Nichtreparatur des Schadens Beschränkungen auferlegt werden müssen, ist nach Punkt 21L.A.210(d) zu verfahren.

Abschnitt N - Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Complianceerklärung für die Konstruktion ist

21L.A.221 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;
  2. werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben;
  3. werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.222 Standardreparaturen

  1. Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und die
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.
  2. Die Punkte 21L.A.223 bis 21L.A.229 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.223 Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.203 Buchstaben b und c genannten Kriterien nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.
  2. Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.225 bestätigt werden.
  3. Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.226 bestätigt werden.

21L.A.224 Berechtigung

  1. Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.
  2. Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.
  3. Abweichend von Buchstabe b kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Reparaturverfahren nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(2) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.225 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen

  1. Die die Erklärung abgebende Person oder eine Organisation, die das Verfahren für geringfügige Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für geringfügige Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der Verfahren für geringfügige Reparaturen an einem Luftfahrzeug führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.226 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen

  1. Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für erhebliche Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
    2. die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht,
    3. die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Verfahrens für die erhebliche Reparatur,
    4. Angaben zu den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,
    5. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
    6. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
    7. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;
    8. Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind.
  4. Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
    1. eine Beschreibung der erheblichen Reparatur,
    2. die Basisdaten der erheblichen Reparatur, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,
    3. einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,
    4. die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
    5. die Mittel zum Nachweis der Konformität mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,
    6. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis
      1. für das Prüfmuster:

        A) dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,

        B) dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und

        C) dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

      2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,
    7. Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.
  5. Die Erklärung über eine erhebliche Reparatur gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.227 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.226 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Reparaturverfahren zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
  2. Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
  3. Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
  4. Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
  5. Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  6. Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das dem Reparaturverfahren unterzogene Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
  7. Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Flugbedingungen durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

21L.A.228 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt

Die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgebende Person muss

  1. im Falle von Verfahren für geringfügige Reparaturen ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  2. der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen,
  3. die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die von der die Erklärung abgebenden Person bereitgestellt wurden,
  4. - sofern ein Reparaturverfahren Beschränkungen unterliegt - diese Beschränkungen dem Betreiber im Wege eines dokumentierten Verfahrens mitteilen und der Agentur diese Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  5. die in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgeben.

21L.A.229 Nicht reparierte Schäden

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgibt, oder ein genehmigter Entwicklungsbetrieb mit Rechten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) und mit einem entsprechenden Genehmigungsumfang muss die Folgen etwaiger nicht reparierter Schäden an einem Luftfahrzeug für dessen Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit bewerten, die nicht unter bereits bestätigte Daten fallen. Etwaige notwendige Beschränkungen müssen nach Punkt 21L.A.228(d) bearbeitet werden.

Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)
(Reserviert)

Abschnitt P - Fluggenehmigung

21L.A.241 Fluggenehmigung und Flugbedingungen

  1. Für die Beantragung der Erteilung von Fluggenehmigungen und der damit zusammenhängenden Flugbedingungen für Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, gelten die Verfahren nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt P und nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.241 Buchstaben b und c.
  2. Bei Beantragung einer Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.707 muss der Antragsteller mit der zuständigen Behörde eine Konformitätsinspektion des Luftfahrzeugs vereinbaren, sofern der Antrag auf Erteilung einer Fluggenehmigung sich auf Folgendes bezieht:
    1. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll;
    2. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.
  3. Bei Beantragung der Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.709 muss der Antragsteller mit der Agentur Folgendes vereinbaren:
    1. eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.44 beantragt werden und sofern dies von der Agentur im Zuge des Nachweises der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.B.121(b) und Punkt 21L.B.203(c) gefordert wird; oder
    2. eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs und die Durchführung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für die Konstruktionszertifizierung nach Punkt 21L.A.25 und sofern dies von der Agentur nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 gefordert wird.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen

21L.A.251 Umfang

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten und Teilen festgelegt, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.

21L.A.252 Design von Markierungen

  1. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss in den Konstruktionsdaten die Markierung der Produkte oder Teile angeben, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.
  2. Die Spezifikationen der Markierung müssen folgende Informationen enthalten:
    1. für Produkte:
      1. Name der Herstellungsorganisation,
      2. Produktbezeichnung,
      3. Seriennummer des Produkts,
      4. sonstige für die Identifizierung des Produkts geeignete Informationen,
    2. für Teile:
      1. Name, Markenzeichen oder System zur Identifizierung der Herstellungsorganisation,
      2. Teilenummer,
      3. Seriennummer für den Fall, dass ein Teil, das in ein Produkt eingebaut werden soll, als kritisches Teil gekennzeichnet wurde.
  3. Die Spezifikation von Teilen nach Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii muss am Ende der Teilenummer den Buchstaben "(R)" aufweisen, wenn
    1. das Teil aus einer Konstruktion stammt, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist,
    2. für das Teil eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Punkt 21L.A.193(a) ausgestellt werden soll und
    3. das Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs hergestellt wurde.

21L.A.253 Kennzeichnung von Produkten

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Produkte herstellt, deren Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt oder bestätigt wurde, muss das betreffende Produkt mittels einer feuerfesten Markierung auf einem feuerfesten Schild entsprechend den Angaben in Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.
  2. Das Kennschild muss so befestigt werden, dass es im normalen Betrieb zugänglich und lesbar ist und nicht unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden kann. Bei einem Propeller, einem Propellerblatt oder einer Propellernabe muss das Kennschild auf einer nichtkritischen Oberfläche des Artikels befestigt werden.
  3. Bei bemannten Ballonen muss das Kennschild an der Ballonhülle befestigt werden, und zwar nach Möglichkeit so, dass es für den Betreiber in aufgebautem Zustand lesbar ist. Außerdem müssen der Korb, die Montage der Zelle und alle Brenner dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen der Herstellungsorganisation, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21L.A.254 Behandlung von Kenndaten

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchführt, kann entsprechend den von der Agentur festgelegten Methoden, Techniken und Praktiken
    1. Informationen zur Kennzeichnung nach Punkt 21L.A.253 entfernen, ändern oder aufbringen, oder
    2. das in Punkt 21L.A.253 genannte Kennschild entfernen oder aufbringen, sofern dies während der Instandhaltung notwendig ist.
  2. Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person die in Punkt 21L.A.253(a) genannten Informationen zur Kennzeichnung entfernen, ändern oder aufbringen.
  3. Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person das in Punkt 21L.A.253(a) genannte Kennschild entfernen oder aufbringen.
  4. Niemand darf ein Kennschild, das nach Buchstabe a Nummer 2 entfernt wurde, an einem anderen Luftfahrzeug, Motor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe anbringen, als an dem bzw. an der es vorher entfernt worden war.

21L.A.255 Kennzeichnung von Teilen

Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Teile für ein Produkt herstellt, dessen Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt wurde oder das Gegenstand einer entsprechenden Erklärung ist, muss das betreffende Teil dauerhaft und lesbar nach Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.

Abschnitt R - Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon, die einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion entsprechen

21L.A.271 Umfang

In diesem Abschnitt werden die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge ( EASA-Formblatt 52B) sowie von Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon festgelegt, die im Einklang mit den Konstruktionsdaten der Compliance-Erklärung für die Konstruktion sowie den Rechten und Pflichten der die Erklärung abgebenden Person hergestellt wurden.

21L.A.272 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die Zugang zu den anwendbaren Konstruktionsdaten hat und den in Punkt 21L.A.275 genannten Pflichten nachkommen kann, kann eine Konformitätserklärung:( EASA-Formblatt 52B) für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für einen Motor oder einen Propeller oder ein Teil davon unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ausstellen.

21L.A.273 Produktionskontrollsystem

Eine natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) mit den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten eines von ihr hergestellten Luftfahrzeugs, Motors oder Propellers oder eines Teils davon ausstellt, muss ein Produktionskontrollsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das

  1. Prozesse und Verfahren umfasst, die dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller und jedes Teil davon den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten entspricht,
  2. dafür sorgt, dass jede Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nur von den hierzu befugten Personen unterzeichnet wird,
  3. Prozesse vorsieht, die dafür sorgen, dass im Rahmen der Produktion eventuell notwendige Testflüge sicher durchgeführt werden,
  4. dafür sorgt, dass die natürliche oder juristische Person alle notwendigen Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erhält, um die Konformität zu bestätigen,
  5. Verfahren vorsieht, die dafür sorgen, dass die Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit korrekt in die Produktionsdaten übernommen, stets aktualisiert und dem Personal zur Verfügung gestellt werden, das im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu diesen Daten benötigt,
  6. ein Inspektionssystem umfasst, das dafür sorgt, dass alle Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller und alle Teile davon, die von der natürlichen oder juristischen Person, einschließlich deren Partnern, hergestellt oder von Unterauftragnehmer geliefert werden, den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten genügen und in einem betriebssicheren Zustand sind,
  7. ein Archivierungssystem umfasst, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die archivierten Daten müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung gestellt werden.
  8. dafür sorgt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird,
  9. im Interesse der Sicherheit ein internes System zu Meldung von Ereignissen umfasst, damit Ereignismeldungen nach Punkt 21L.A.3 gesammelt und bewertet werden können, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse ermitteln zu können. Dieses System muss auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Ereignissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen beinhalten.

21L.A.274 Ausstellung einer Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1)

  1. Die natürliche oder juristische Person muss bei der Ausstellung einer Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) alle nachstehenden Unterlagen beifügen:
    1. eine Bestätigung, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht und betriebssicher ist,
    2. eine Bestätigung für jedes Luftfahrzeug, dass es am Boden und im Flug geprüft wurde,
    3. zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Bestätigung, dass der betreffende Motor bzw. Verstellpropeller einer abschließenden Funktionsprüfung unterzogen wurde,
    4. gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.
  2. Die natürliche oder juristische Person muss eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellen
    1. bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug, Motor oder Propeller oder dem Teil davon, oder
    2. für das Luftfahrzeug, wenn die Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das Luftfahrzeug beantragt wird.

21L.A.275 Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt

Die natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt, muss

  1. die zuständige Behörde unterrichten, dass sie beabsichtigt, ein Luftfahrzeug, einen Motor oder Propeller oder ein Teil davon im Einklang mit den Konstruktionsdaten einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion herzustellen und eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) auf der Grundlage dieses Abschnitts auszustellen;
  2. gewährleisten, dass die Einzelheiten aller abgeschlossenen Arbeiten aufgezeichnet werden;
  3. am Produktionsort die technischen Daten und Zeichnungen aufbewahren, die zum Nachweis dafür benötigt werden, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder der Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht;
  4. die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die von ihr herstellten Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller oder Teile davon abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen;
  5. vor der Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug ( EASA-Formblatt 52B) bei von ihr neu hergestellten Luftfahrzeugen dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten und die Instandhaltung durchgeführt wird, sofern nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Instandhaltung nach deren Vorschriften gefordert wird, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten;
  6. bei der Ausstellung einer Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung, feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
  7. die Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Abschnitt A dieses Anhangs ausstellt, wahrnehmen;
  8. die zuständige Behörde von der Einstellung ihrer Tätigkeiten nach diesem Abschnitt unterrichten.

Hauptabschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden
22

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen22

21L.B.11 Aufsichtsdokumentation22

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

21L.B.12 Informationsaustausch22

  1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die Informationen, die ihnen im Rahmen der auf der Grundlage dieses Hauptabschnitts durchgeführten Untersuchungen und Aufsichtsmaßnahmen zur Kenntnis gelangen, und die für die jeweils andere Partei für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben nach diesem Abschnitt relevant sind, gegenseitig austauschen.
  2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Agentur müssen die im Rahmen dieses Anhangs durchgeführte produktorientierte Untersuchung und Aufsicht über die Entwicklung und Herstellung von Produkten und Teilen koordinieren und erforderlichenfalls gemeinsame Aufsichtsbesuche durchführen.

21L.B.13 Mitteilungen an die Agentur22

  1. Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Problem aufgetreten ist.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

21L.B.14 Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nicht-Mitgliedstaaten22

Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Lufttüchtigkeitsanweisung von der zuständigen Behörde eines Nichtmitgliedstaats, wird diese Lufttüchtigkeitsanweisung an die Agentur übermittelt.

21L.B.15 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem22

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
  2. Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Produkten, Teilen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
  3. Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
  4. Nach Punkt 21L.B.15(c) ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

21L.B.16 Managementsystem22

  1. Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:
    1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Grundlage für alle entsprechenden Aufgaben,
    2. ausreichendes Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen,
    3. für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen, Erstausbildung und Auffrischungsschulungen verfügt, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen,
    4. geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben,
    5. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Funktion zur Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,
    6. eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde verantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.
  2. Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.
  3. Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden festlegen und diesen Unterstützung anbieten, unabhängig davon, ob im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:
    1. Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Beanstandungen getroffenen Maßnahmen,
    2. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21L.A.3.
  4. Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.17 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen22

  1. Eine zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie
    1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI "Grundlegende Anforderungen an qualifizierte Stellen" der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren,
    2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
      1. die durchzuführenden Aufgaben,
      2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
      3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
      4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,
      5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
  2. Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21L.B.16(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

21L.B.18 Änderungen am Managementsystem22

  1. Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es ihr ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
  3. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über jegliche Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

21L.B.19 Beilegung von Streitigkeiten22

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen innerhalb ihrer dokumentierten Verfahren ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen einrichten.

21L.B.20 Aufzeichnungspflichten22

  1. Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:
    1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
    2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
    3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21L.B.17 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
    4. der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene und erklärte Organisationen, einschließlich
      1. der Zulassungsanträge,
      2. der Erklärungen über die Befähigung,
      3. der Compliance-Erklärungen für die Konstruktion,
      4. des Programms der zuständigen Behörde über die fortlaufende Aufsicht einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,
      5. der ausgestellten Zulassungen, einschließlich etwaiger Änderungen,
      6. einer Kopie des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,
      7. der Kopien des offiziellen Schriftverkehrs,
      8. der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung oder der Aufrechterhaltung der Registrierung einer Erklärung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,
      9. etwaiger Bewertungs-, Audit- oder Inspektionsberichte einer anderen zuständigen Behörde,
      10. der Kopien aller Handbücher, Verfahren und Prozesse der Organisation sowie deren Änderungen,
      11. der Kopien sonstiger von der zuständigen Behörde genehmigter Dokumente,
    5. der Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge ( EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller oder Teile, die sie gemäß Abschnitt R dieses Anhangs inspiziert hat.
  2. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf:
    1. die Bewertung der von den Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und die Benachrichtigung der Agentur darüber sowie die Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden,
    2. Sicherheitsinformationen nach Punkt 21L.B.13 und Folgemaßnahmen,
    3. die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.
  3. Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen und aller von ihr registrierten Erklärungen führen.
  4. Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  5. Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

21L.B.21 Beanstandungen und Bemerkungen22

  1. Stellt die zuständige Behörde während der Untersuchung oder Aufsicht oder auf andere Weise eine Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Zulassung oder Erklärung fest, muss sie unbeschadet etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die nach diesen Verordnungen erforderlich sind, eine Beanstandung feststellen.
  2. Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

    Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichtkonformität festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet oder die - im Falle von Entwicklungsorganisationen - zu einer unkontrollierten Nichtkonformität und zu einem potenziell unsicheren Zustand gemäß Punkt 21L.B.23 führen kann. Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem Folgendes:

    1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.A.10 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
    2. falsche Angaben oder gefälschte Nachweise,
    3. festgestellte missbräuchliche Praktiken oder betrügerische Verwendung einer Zulassung, einer nach diesem Anhang ausgestellten oder sonstigen Erklärung,
    4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters bzw. eines Leiters der Entwicklungsorganisation.

    Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, eines in diesen Verordnungen vorgeschriebenen Verfahrens oder Handbuchs oder einer gemäß diesen Verordnungen ausgestellten Erklärung festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

  3. Die zuständige Behörde teilt der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mit und fordert Abhilfemaßnahmen zur Behebung der festgestellten Nichtkonformität.
  4. Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen, es sei denn, die Beanstandung betrifft eine Entwicklungsorganisation, der eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgegeben hat, wobei in diesem Fall die Agentur der Organisation zunächst eine der Art der Beanstandung angemessene Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen einräumt, die in keinem Fall mehr als 21 Arbeitstage betragen darf. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.
  5. Bei Beanstandungen der Stufe 2 räumt die zuständige Behörde der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person eine Frist für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen ein, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichtkonformität verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.

    Die zuständige Behörde muss die von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichtkonformität abzuhelfen.

    Legt eine Organisation oder eine natürliche oder juristische Person keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, ist die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

  6. Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen keine Beanstandungen der Stufe 1 oder Stufe 2 vorliegen, Bemerkungen abgeben:
    1. zu jedem Artikel, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,
    2. wenn festgestellt wurde, dass ein Artikel das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung zu verursachen, oder
    3. wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

    Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

21L.B.22 Durchsetzungsmaßnahmen22

  1. Die zuständige Behörde
    1. muss eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,
    2. muss eine Lufttüchtigkeitsanweisung bei Vorliegen der in Punkt 21L.B.23 genannten Zustände erlassen,
    3. muss eine Zulassung aussetzen, zurücknehmen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt 21L.B.21(d) notwendig ist,
    4. muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.163(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,
    5. muss ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn die in Punkt 21L.B.173(b) genannten Bedingungen erfüllt sind,
    6. muss unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person einzuschränken oder zu untersagen, wenn sie der Auffassung ist, dass es triftige Gründe dafür gibt, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit von Luftfahrzeugen abzuwenden,
    7. muss die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Hauptabschnitt a eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von Produkten oder Teilen abgegeben hat oder nach Hauptabschnitt a Abschnitt R dieses Anhangs Konformitätserklärungen ( EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) einschränken oder verbieten;
    8. darf keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registrieren, solange die bei der Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht festgestellten Beanstandungen noch nicht behoben sind,
    9. muss auf der Grundlage von Punkt 21L.B.21(d) eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über die Befähigung vorübergehend oder dauerhaft aus dem Register löschen,
    10. muss weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nichteinhaltung der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen und dieses Anhangs beendet wird, und um gegebenenfalls die Folgen dieser Nichteinhaltung zu beheben.
  2. Ergreift die zuständige Behörde eine Durchsetzungsmaßnahme nach Buchstabe a, so teilt sie dies dem Adressaten unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs.

21L.B.23 Lufttüchtigkeitsanweisungen22

  1. Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, mit denen sie die Maßnahmen vorschreibt, die an einem Luftfahrzeug zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgenommen werden müssen, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.
  2. Die Agentur muss Lufttüchtigkeitsanweisungen ausstellen, wenn:
    1. sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller oder Teil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und
    2. dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.
  3. Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. Bezeichnung des unsicheren Zustands,
    2. Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,
    3. die angeforderten Maßnahmen,
    4. die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,
    5. das Datum des Inkrafttretens.

21L.B.24 Nachweisverfahren22

  1. Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
  2. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.
  3. Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

Abschnitt B - Musterzulassungen

21L.B.41 Zertifizierungsspezifikationen

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und die Umweltverträglichkeit herausgeben, die zuständige Behörden, Organisationen und Personal zum Nachweis der Konformität der Produkte und Teile mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

21L.B.42 Erstuntersuchung

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Ausstellung einer Musterzulassung nach diesem Anhang muss die Agentur überprüfen, ob das Produkt dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht und ob der Antragsteller nach Punkt 21L.A.22 berechtigt ist, eine Musterzulassung für das Produkt zu beantragen.
  2. Sind die Bedingungen nach Buchstabe a nicht erfüllt, muss die Agentur den Antrag ablehnen.

21L.B.43 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst
    1. die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,
      1. der Antragsteller entscheidet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurde, muss die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufnehmen; oder
      2. die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder
      3. die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;
    2. etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21L.B.44(a).
  2. Die Agentur kann die Grundlage der Musterzulassung zu jedem Zeitpunkt vor Ausstellung der Musterzulassung ändern, sofern sie festgestellt hat, dass die Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die Grundlage der Musterzulassung, die festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurde, diesen unsicheren Zustand nicht behebt.

21L.B.44 Sonderbedingungen

  1. Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:
    1. Das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen,
    2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Verwendungszweck bestimmt oder
    3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.
  2. Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend den geltenden Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

21L.B.45 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung

Die Agentur muss nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 die geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller, der eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder einen Motor beantragt, mitteilen.

21L.B.46 Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der nach Punkt 21L.B.43 festgelegten Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.45 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss nach Eingang einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.25(f) eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei die nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführte Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase berücksichtigen, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen. Die Agentur muss die Konformität des Produkts überprüfen und dabei die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts bedenken.
  4. Sie muss - sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die Produktkonstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchführt werden und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.47 Ausstellung einer Musterzulassung

  1. Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller ausstellen:
    1. Der Antragsteller hat Punkt 21L.A.27 erfüllt.
    2. Die Agentur hat im Rahmen der nach Punkt 21L.B.46 durchgeführten Untersuchung keine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt.
    3. Bei der Untersuchung nach Punkt 21L.B.46(c) ergaben sich keine ungelösten Probleme mit dem Produkt in seiner endgültigen Konfiguration.
    4. Es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Die Musterzulassung muss Folgendes beinhalten:
    1. die Musterbauart,
    2. die Betriebsbeschränkungen,
    3. die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    4. das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität der Motorenabgase,
    5. die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur aufzeichnet,
    6. gegebenenfalls das Lärmdatenblatt der Musterzulassung und
    7. sonstige für das Produkt vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind.

21L.B.48 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.49 Übertragung einer Musterzulassung

  1. Bei Eingang eines Prüfantrags, ob eine Musterzulassung von ihrem Inhaber nach Punkt 21L.A.29 übertragen werden kann, oder wenn die Agentur einen Antrag auf Übernahme einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.29 prüft, muss sie nach Punkt 21L.B.42 und Punkt 21L.B.46 prüfen, ob die Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen.
  2. Kommt die Agentur zu dem Schluss, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen von der Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, erfüllt sind, muss sie den Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Übernahme der Musterzulassung beantragt, informieren, dass die Übertragung der Musterzulassung auf jene natürliche oder juristische Person von der Agentur akzeptiert wird.

Abschnitt C - Compliance-Erklärungen für die Konstruktion

21L.B.61 Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten

  1. Die Agentur muss nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 die detaillierten technischen Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, die natürliche und juristische Personen zum Nachweis der Konformität mit den in Anhang II jener Verordnung festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen bei der Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Hauptabschnitt a Abschnitt C dieses Anhangs verwenden können.
  2. Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen für die in den Umfang von Punkt 21L.A.41 fallenden Luftfahrzeuge Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und bewährten Konstruktionspraktiken entsprechen und die auf den wissenschaftlichtechnischen Fortschritten, mit denen die besten Erfahrungen gemacht wurden, sowie auf den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur Luftfahrzeugkonstruktion beruhen. Diese detaillierten technischen Spezifikationen müssen Folgendes oder Bezugnahmen darauf enthalten:
    1. die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 festgelegten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeugkonstruktion,
    2. die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.75 oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.B.44 für sonstige Luftfahrzeuge vorgeschriebenen Sonderbedingungen genereller Art,
    3. detaillierte technische Normen, die von Normungs- und sonstigen Industriegremien entwickelt wurden.
  3. Für die Zwecke der Gewährleistung der Umweltverträglichkeit der Konstruktion muss die Agentur die Umweltschutzanforderungen festlegen und zur Verfügung stellen, die als Grundlage für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion dienen sollen und die Folgendes umfassen:
    1. Umweltschutzanforderungen für die jeweiligen Produktkategorien nach Anhang 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Band I bis III, in der geänderten Fassung entsprechend dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 angegebenen Zeitpunkt, wobei für diese Zwecke die Bezugnahmen auf
      1. das in diesen Bändern angegebene Datum der Beantragung einer Musterzulassung als Bezugnahmen auf das Datum zu verstehen sind, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wird, und
      2. Bezugnahmen auf die in diesen Bändern enthaltenen Zertifizierungsanforderungen als Anforderungen an die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu verstehen sind.
    2. [reserviert]

21L.B.62 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

  1. Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss die Agentur überprüfen, ob das Luftfahrzeug in den Umfang von Hauptabschnitt a Abschnitt C dieses Anhangs fällt und ob die Erklärung alle in Punkt 21L.A.43 genannten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die betreffende Luftfahrzeugkonfiguration zu.
  2. Die Agentur muss eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung des betreffenden Luftfahrzeugs in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei auch die nach Punkt 21L.B.242(a)(2) durchgeführte Sicherheitsprüfung berücksichtigen. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Satz 1 durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.63 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs registrieren:

  1. Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.43(a) bestätigt.
  2. Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.43(c) geforderten Dokumente vorgelegt.
  3. Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachzukommen.
  4. Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Luftfahrzeugs in seiner endgültigen Konfiguration und der nach Punkt 21L.B.62(b) durchgeführten Bewertung ergeben haben.

21L.B.64 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt D - Änderungen gegenüber Musterzulassungen

21L.B.81 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.
  2. In Bezug auf eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche muss die Grundlage der Musterzulassung aus den Zertifizierungsspezifikationen bestehen, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,
    1. sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;
    2. sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.
  3. Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für wesentliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.82 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur die geringfügige Änderung genehmigen,
    1. sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den nach Punkt 21L.A.67 gewählten Zertifizierungsspezifikationen belegt und bestätigt;
    2. sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale, der Komplexität und der gesamten Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.83 Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.81 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a)(3) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
  4. Sie muss - sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Änderung Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.84 Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die erhebliche Änderung unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
    1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
    2. Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.66(f) nachgewiesen und bestätigt.
    3. Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.85 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine Änderung gegenüber der Musterzulassung genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt E - Ergänzende Musterzulassung

21L.B.101 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine ergänzende Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.
  2. Im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung in Form einer ergänzenden Musterzulassung gilt als Grundlage der Musterzulassung für die von der Änderung betroffenen Bereiche die Grundlage, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,
    1. sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;
    2. sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.
  3. Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B:85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.102 Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.101 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
  4. Sie muss - sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die erhebliche Änderung an der Konstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.103 Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs muss die Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine ergänzende Musterzulassung erteilen:
    1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
    2. Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.85(f) nachgewiesen und bestätigt.
    3. Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.84(b)(2) angegeben hat, dass die Zulassungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,
      1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.103(a)(2) vorgelegten Informationen und
      2. ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.88 zu genügen.
    4. Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.B.104 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung ausgestellt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt F - Änderungen an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.B.121 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob die Änderung in den Umfang von Punkt 21L.A.101 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.107 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.
  2. Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des veränderten Produkts notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. die Komplexität der erheblichen Änderung und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,
    2. die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Änderungen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,
    3. die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung sind, festgestellt wurden.
  3. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.121(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem veränderten Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.122 Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion

  1. Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:
    1. Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.107 bestätigt.
    2. Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.107(d) geforderten Dokumente vorgelegt.
    3. Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 auch in Bezug auf die veränderte Luftfahrzeugkonstruktion nachzukommen.
    4. Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.121(b) ergeben haben.
  2. Die Agentur darf eine Erklärung über eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich diese auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich die Änderung bezieht, beschränkt.

21L.B.123 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität einer Änderung mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, für die Konstruktions-Compliance bestätigt wurde, muss sie nach Punkt 21L.B.64 verfahren.

Abschnitt G - Erklärte Herstellungsorganisationen 22

21L.B.141 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht22

  1. Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Herstellungsbefähigung erklärt, muss die zuständige Behörde prüfen, ob
    1. die Organisation nach Punkt 21L.A.122 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abzugeben,
    2. die Erklärung alle in Punkt 21L.A.123(c) genannten Angaben enthält und
    3. die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt G dieses Anhangs hindeuten.
  2. Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der Organisation eine individuelle Referenznummer als erklärte Herstellungsorganisation zu.

21L.B.142 Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung22

Die zuständige Behörde muss die Erklärung über die Herstellungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern

  1. die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.123 angegeben hat,
  2. die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen
  3. und sofern keine nach Punkt 21L.B.141 aufgeworfenen Problem noch ungelöst sind.

21L.B.143 Aufsicht22

  1. Die zuständige Behörde für die Aufsicht über die erklärte Herstellungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts a kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchführt.
  2. Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt wurden, und, gemäß dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.144, Inspektionen von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von der erklärten Herstellungsorganisation hergestellt werden.

21L.B.144 Aufsichtsprogramm22

  1. Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.143 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:
    1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
      1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
      2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
      3. Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
      4. unangekündigte Inspektionen,
    2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.
  2. Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
  3. Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
    1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
    2. die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.128 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
  5. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
  6. Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
  7. Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Herstellungsorganisation auf der Grundlage der Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung.

21L.B.145 Aufsichtstätigkeiten22

  1. Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.B.143 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.144, muss sie
    1. den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
    2. Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
    3. die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
    4. die erklärte Herstellungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.
  2. Befinden sich Einrichtungen der erklärten Herstellungsorganisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Erklärte Herstellungsorganisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
  3. Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
  4. Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
  5. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die erklärte Herstellungsorganisation die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts a nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach den Punkten 21L.B.21 und 21L.B.22 verfahren.

21L.B.146 Änderungen von Erklärungen22

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.128 muss die zuständige Behörde deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.141 überprüfen.
  2. Die zuständige Behörde muss ihr nach Punkt 21L.B.144 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.
  3. Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.142 registrierten Erklärung, muss die zuständige Behörde das Register aktualisieren.
  4. Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die zuständige Behörde der erklärten Herstellungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse22

21L.B.161 Untersuchung22

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
    2. Prüfung der Antragsbedingungen,
    3. Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
    4. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    5. Inspektion des Luftfahrzeugs,
    6. Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen des Zeugnisses.
  2. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.141 festgelegten Umfang fällt.
  3. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen. Bei der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein neu hergestelltes Luftfahrzeug muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats bewerten, ob vor der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs erforderlich ist, um die Konformität und Flugsicherheit des Luftfahrzeugs zu gewährleisten. In diese Bewertung muss Folgendes einbezogen werden:
    1. die Ergebnisse der nach Punkt 21L.B.143(b) bzw. Punkt 21L.B.251(b) durchgeführten physischen Erstmusterprüfung dieses Produkts in der endgültigen Konfiguration durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats oder, falls abweichend, die zuständige Behörde, die die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug hergestellt hat, beaufsichtigt,
    2. der Zeitraum seit der letzten physischen Inspektion, die die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats an einem von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person hergestellten Luftfahrzeug durchgeführt hat,
    3. die Ergebnisse der nach Abschnitt G dieses Anhangs oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt B Abschnitt G durchgeführten Aufsicht über die Organisation, die die Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug ausgestellt hat, oder die Prüfung anderer Konformitätserklärungen ( EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt a Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden,
    4. der Zeitraum seit dem letzten Aufsichtsbesuch der Organisation nach Abschnitt G dieses Anhangs oder Abschnitt G des Hauptabschnitts B von Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung, oder seit der letzten Prüfung der Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt a Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden.

21L.B.162 Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses22

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VI) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass
    1. - bei einem neuen Luftfahrzeug - das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Konstruktion entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden,
    2. - bei einem gebrauchten Luftfahrzeug -
      1. das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer nach Abschnitt B dieses Anhangs genehmigten Musterbauart und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen, Änderungen oder Reparaturen, die nach den Abschnitten D, E oder M dieses Anhangs genehmigt wurden, entsprechen,
      2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
      3. das Luftfahrzeug sowie gegebenenfalls sein Motor und Propeller gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurden.
  2. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24B, siehe Anlage I) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.143 erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Pflichten nach Punkt 21L.A.144 erfüllt und wenn sie sich vergewissert hat, dass
    1. - bei einem neuen Luftfahrzeug - das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt a Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, und sich das Luftfahrzeug in einem sicheren Betriebszustand befindet,
    2. - bei einem gebrauchten Luftfahrzeug -
      1. das Luftfahrzeug und gegebenenfalls sein Motor und Propeller einer Luftfahrzeugbauart entsprechen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Hauptabschnitt a Abschnitt C dieses Anhangs ist und von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde, zusammen mit allen Konstruktionsänderungen oder Änderungen der Reparaturverfahren, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion gemäß Hauptabschnitt a Abschnitte F oder N dieses Anhangs sind und die von der Agentur nach Punkt 21L.B.122 oder Punkt 21L.B.222 oder der Person, die die Erklärung abgegeben hat, nach Punkt 21L.A.105(c) registriert wurden,
      2. die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und
      3. das Luftfahrzeug gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 kontrolliert wurde.
  3. Bei einem gebrauchten Luftfahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat muss die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats abweichend von Punkt 21L.B.162(a) und (b) das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.145(b) erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller Punkt 21L.A.144(a) erfüllt.
  4. Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:
    1. für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II),
    2. für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II),
    3. für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.
  5. Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.163 Aufsicht22

  1. Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, oder die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.
  2. Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen.

Abschnitt I - Lärmzeugnisse22

21L.B.171 Untersuchung22

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens folgende Elemente enthalten:
    1. Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
    2. Prüfung der Antragsbedingungen,
    3. Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
    4. Inspektion des Luftfahrzeugs.
  2. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats prüfen, ob das Luftfahrzeug in den in Punkt 21L.A.161 festgelegten Umfang fällt.
  3. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss in Bezug auf Antragsteller oder Inhaber von Lärmzeugnissen oder eingeschränkten Lärmzeugnissen hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Zeugnisses rechtfertigen.

21L.B.172 Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen22

  1. Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Lärmzeugnisse (EASA-Formblatt 45, siehe Anhang I (Teil 21) Anlage VII) und eingeschränkte Lärmzeugnisse ( EASA-Formblatt 45B, siehe Anlage II) unverzüglich ausstellen oder ändern, wenn der Antragsteller die nach Punkt 21L.A.163 geforderten Unterlagen vorgelegt hat und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den geltenden Lärmdaten genügt, die gemäß den geltenden Lärmanforderungen festgestellt wurden.
  2. Bei gebrauchten Luftfahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, wird das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis anhand der entsprechenden Daten ausgestellt, die von der Datenbank der Agentur zu Lärmpegeln bereitgestellt werden.
  3. Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis ist auf unbegrenzte Zeit auszustellen. Es kann nur von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats geändert werden.

21L.B.173 Aufsicht22

  1. Liegen Nachweise für einen Verstoß gegen eine der Bedingungen, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis oder das eingeschränkte Lärmzeugnis erteilt wurde, oder dafür vor, dass der Inhaber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, oder die anzuwendende Musterbauart oder die anzuwendenden Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.
  2. Wird die Musterzulassung, auf deren Grundlage das Lärmzeugnis erteilt wurde, nach Punkt 21L.A.30 ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig ungültig oder wird die Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf deren Grundlage das eingeschränkte Lärmzeugnis ausgestellt wurde, nicht mehr nach Punkt 21L.B.63 eingetragen, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Maßnahmen nach Punkt 21L.B.22 ergreifen.

Abschnitt J - Erklärte Entwicklungsorganisationen

21L.B.181 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

  1. Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Entwicklungsbefähigung erklärt, muss die Agentur prüfen, ob
    1. die Organisation nach Punkt 21L.A.172 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abzugeben,
    2. die Erklärung alle in Punkt 21L.A.173(c) genannten Angaben enthält und
    3. die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt a Abschnitt J dieses Anhangs hindeuten.
  2. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer als erklärte Entwicklungsorganisation zu.

21L.B.182 Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

Die Agentur muss die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern

  1. die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.173 angegeben hat,
  2. die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen,
  3. und sofern keine nach Punkt 21L.B.181 aufgeworfenen Probleme noch ungelöst sind.

21L.B.183 Aufsicht

  1. Die Agentur führt die Aufsicht über die erklärte Entwicklungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt.
  2. Die Aufsicht muss eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase oder eine physische Inspektion sowie bei jeder neuen Entwicklung der erklärten Entwicklungsorganisation eine Erstmusterprüfung umfassen.

21L.B.184 Aufsichtsprogramm

  1. Die Agentur muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.183 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:
    1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
      1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
      2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Konstruktion und Zertifizierung des Produkts und der Teile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
      3. Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
      4. unangekündigte Inspektionen.
    2. Besprechungen zwischen dem Leiter der Entwicklungsorganisation und der Agentur, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.
  2. Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
  3. Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die Agentur während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
    1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
    2. die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.178 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems hat,
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
  5. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die Agentur über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die Agentur dieses genehmigt hat.
  6. Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
  7. Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die Agentur einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Entwicklungsorganisation auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung.

21L.B.185 Aufsichtstätigkeiten

  1. Überprüft die Agentur die Konformität der erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.B.183 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.184, muss sie
    1. den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
    2. Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
    3. die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
    4. die erklärte Entwicklungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.
  2. Die Agentur sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
  3. Stellt die Agentur eine Nichtkonformität der erklärten Entwicklungsorganisation mit den geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A, mit einem in Hauptabschnitt A geforderten Verfahren oder Handbuch oder mit der vorgelegten Erklärung fest, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren.

21L.B.186 Änderungen von Erklärungen

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.178 muss die Agentur deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.181 überprüfen.
  2. Die Agentur muss ihr nach Punkt 21L.B.184 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.
  3. Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.182 registrierten Erklärung, muss die Agentur das Register aktualisieren.
  4. Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die Agentur der erklärten Entwicklungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

Abschnitt K - Teile
(Reserviert)

Abschnitt M - Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

21L.B.201 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens

Die Agentur muss alle Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller mitteilen, auf die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung verwiesen wird und die sie für notwendig erachtet, um ein dem zuvor festgelegten Niveau gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltverträglichkeit aufrechtzuerhalten.

21L.B.202 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Änderung gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die geringfügige Änderung genehmigen,
    1. sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.201 belegt und bestätigt;
    2. sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Reparaturverfahrens, der Komplexität und der gesamten Kritikalität des Reparaturverfahrens sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.203 Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.201 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration, das dem Reparaturverfahren unterzogen wurde notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
  4. Sie muss - sofern sie im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Reparatur Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.204 Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die erhebliche Reparatur unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
    1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
    2. Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.208 nachgewiesen und bestätigt.
    3. Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass die Zertifizierungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,
      1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.204(a)(2) vorgelegten Informationen und
      2. ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.210 zu genügen.
    4. Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.205 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das ein Reparaturverfahren genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.206 Nicht reparierte Schäden

Wurde ein beschädigtes Produkt nicht repariert und fällt es nicht mehr unter die vorher genehmigten Daten, muss die Agentur, sofern sie hierzu nach Punkt 21L.A.211 aufgefordert wird, eine Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit vornehmen. Die Agentur muss die für einen sicheren Flugbetrieb mit dem beschädigten Produkt erforderlichen Beschränkungen festlegen.

Abschnitt N - Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.B.221 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob das Reparaturverfahren in den Umfang von Punkt 21L.A.221 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.226 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.
  2. Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. die Komplexität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,
    2. die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Reparaturen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,
    3. die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind, festgestellt wurden.
  3. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.221(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.222 Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:
    1. Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.226(a) bestätigt.
    2. Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.226(d) geforderten Dokumente vorgelegt.
    3. Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.228 nachzukommen.
    4. Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.221(b) ergeben haben.
  2. Die Agentur darf eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich die Registrierung auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht, beschränkt.

21L.B.223 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Reparaturverfahrens, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)
(Reserviert)

Abschnitt P - Fluggenehmigung22

21L.B.241 Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung22

  1. Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) führt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug, das in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, vor dem Flug eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs durch und überzeugt sich von der Konstruktionscompliance des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708, sofern sich der Antrag auf eine Fluggenehmigung auf Folgendes bezieht:
    1. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll,
    2. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.
  2. Bei allen anderen Anträgen auf Erteilung einer Fluggenehmigung für Tätigkeiten und Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, prüft die zuständige Behörde nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.520, ob eine physische Inspektion erforderlich ist.
  3. Findet die zuständige Behörde Hinweis darauf, dass das Luftfahrzeug nicht der in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.708 definierten Konstruktion genügt, muss sie dies nach P unkt 21L.B.21 beanstanden.

21L.B.242 Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen22

  1. Unbeschadet des Hauptabschnitts B Abschnitt P von Anhang I (Teil 21) muss die Agentur bei der Prüfung eines Antrags auf Genehmigung von Flugbedingungen für ein Luftfahrzeug, das in den Umfang dieses Anhangs fällt,
    1. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, das musterzertifiziert ist oder werden soll - eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase und eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
    2. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 in Bezug auf ein Luftfahrzeug in Zusammenhang stehen, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder werden soll - eine physische Inspektion sowie eine Bewertung des Luftfahrzeugs durchführen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
    3. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.66, eine ergänzende Musterzulassung nach Punkt 21L.A.85 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.206 in Zusammenhang stehen - auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs sowie eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann,
    4. - sofern die beantragten Flugbedingungen mit dem Nachweis der Compliance-Tätigkeiten in Bezug auf eine erhebliche Änderung nach Punkt 21L.A.108 oder eine erhebliche Reparatur nach Punkt 21L.A.227 in Zusammenhang stehen - auf der Grundlage der Bewertung nach Punkt 21L.B.121 und Punkt 21L.B.221 feststellen, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs erforderlich sind, damit sichergestellt ist, dass mit dem Luftfahrzeug ein sicherer Flug möglich ist und ein Testflug sicher durchgeführt werden kann.
  2. Findet die zuständige Behörde Hinweise darauf, dass mit dem Luftfahrzeug kein sicherer Flug durchgeführt werden kann, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen

Abschnitt R - Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller und Teile davon, die einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion entsprechen22

21L.B.251 Aufsicht22

  1. Die zuständige Behörde muss im Rahmen ihrer Aufsicht über die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen ( EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt a Abschnitt R dieses Anhangs ausstellt, überprüfen, ob die natürliche oder juristische Person die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Die Aufsicht umfasst eine Erstmusterprüfung aller neuen Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile, die erstmals hergestellt werden und für die die natürliche oder juristische Person eine Konformitätserklärung ( EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt hat, sowie, entsprechend dem Aufsichtsprogramm nach Punkt 21L.B.252, Inspektionen von weiteren Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Teilen, die von dieser natürlichen oder juristischen Person hergestellt wurden.

21L.B.252 Aufsichtsprogramm22

  1. Die zuständige Behörde muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.251 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm wird unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der natürlichen oder juristischen Person, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:
    1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
      1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
      2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte und Teile, die in den Tätigkeitsbereich der natürlichen oder juristischen Person fallen,
      3. Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
      4. unangekündigte Inspektionen,
    2. Besprechungen zwischen der natürlichen oder juristischen Person und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.
  2. Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
  3. Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
    1. die natürliche oder juristische Person nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
    2. die natürliche oder juristische Person kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.273 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
  5. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
  6. Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der natürlichen oder juristischen Person nachgelassen hat.
  7. Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der von der natürlichen oder juristischen Person durchgeführten Tätigkeiten, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

21L.B.253 Aufsichtstätigkeiten22

  1. Überprüft die zuständige Behörde die Konformität der natürlichen oder juristischen Person nach Punkt 21L.B.251 und die Festlegung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.252, muss sie
    1. den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
    2. Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
    3. die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
    4. die natürliche oder juristische Person über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.
  2. Befinden sich Einrichtungen der natürlichen oder juristischen Person in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21L.2 zuständige Behörde Vereinbarungen treffen, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die anderen Einrichtungen befinden, oder bei in einem Drittland befindlichen Einrichtungen von der Agentur durchgeführt werden. Natürliche oder juristische Personen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, müssen über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert werden.
  3. Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die natürliche oder juristische Person ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.
  4. Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
  5. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die natürliche oder juristische Person, die Konformitätserklärungen ( EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) ausstellt, die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts a nicht erfüllt und die nach Punkt 21L.B.15(c) und (d) vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchführt, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren.


1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

2) Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

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EASA-Formblätter Anlagen zum Anhang IB
(Teil 21 Leicht)


Formblätter dieses Anhangs, die in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, müssen auch eine englische Übersetzung enthalten.

Die nachstehenden Merkmale sind für die Formblätter der EASa ("Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit"), auf die in den Anhängen zu diesem Teil Bezug genommen wird, zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten müssen für die Erkennbarkeit der EASA-Formblätter sowie für den Ausdruck dieser Formblätter sorgen.

Anlage I EASA-Formblatt 24B - Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
Anlage II EASA-Formblatt 45B - Eingeschränktes Lärmzeugnis
Anlage III EASA-Formblatt 52B - Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge
Anlage IV EASA-Formblatt 53 - Freigabebescheinigung

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Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis - EASA-Formblatt 24B Anlage I

Zuständige Behörde (LOGO)

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (Auf der Grundlage einer Erklärung)

4 [Eintragungsmitgliedstaat]

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

4
1. Nationalität und Eintragungskennzeichen 2. Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs 3. Seriennummer des Luftfahrzeugs
4. Kategorien
5. Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den vorstehenden Bestimmungen und Betriebsbeschränkungen als lufttüchtig gilt.

Zusätzlich gilt folgende Einschränkung:

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird auf der Grundlage einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegeben wird, und ist in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Bewertungen gültig und anerkannt. Dieses Zeugnis entspricht nicht allen anwendbaren Standards von Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und ist möglicherweise nicht gültig für den internationalen Luftverkehr über Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sofern nicht von den überflogenen Staaten genehmigt.

Ausstellungsdatum: Unterschrift:
6. Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

4)2Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.

EASA-Formblatt 24B - Ausgabe 1

Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen.

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Eingeschränktes Lärmzeugnis - EASA-Formblatt 45B Anlage II


Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.
1. Eintragungsmitgliedstaat
3. Dokumentnummer
2. EINGESCHRÄNKTES LÄRMZEUGNIS (AUF DER GRUNDLAGE EINER ERKLÄRUNG)
4. Eintragungskennzeichen
...
5. Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs
....
6. Seriennummer des Luftfahrzeugs
...
7. Bezeichnung des Motors
...
8. Bezeichnung des Propellers
...
9. Höchstzulässige Startmasse (kg)
...
10. Zusätzlich vorgenommene Änderungen zur Einhaltung der geltenden Lärmzertifizierungsstandards
...
11. Lärmzertifizierungsstandard
...
12. Startlärmpegel
...
Bemerkungen
13. Dieses eingeschränkte Lärmzeugnis wird nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, für das die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt hat, bestätigt, dass es bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen und Betriebsbeschränkungen dem angegebenen Lärmstandard genügt.
14. Datum der Ausstellung ... 15. Unterschrift ...

EASA-Formblatt 45B - Ausgabe 1

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Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52B Anlage III


KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG
1. Herstellungsstaat
2. [MITGLIEDSTAAT] - Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Aktenzeichen der Erklärung
4. Organisation
5. Luftfahrzeugmuster
6. Musterzulassung/Compliance-Erklärung für die Konstruktion - Az.
7. Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs
8. Kennnummer der Herstellungsorganisation:
9. Angaben zum Motor/Propeller 5
10. Änderungen und/oder Service Bulletins1
11. Lufttüchtigkeitsanweisungen
12. Konzessionen
13. Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen 1
14. Bemerkungen
15. (Eingeschränktes) Lufttüchtigkeitszeugnis
16. Zusätzliche Anforderungen
17. Konformitätserklärung

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug vollständig

[ ] der Musterzulassung oder
[ ] den in der Erklärung angegebenen Konstruktionsdaten

sowie den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht.

Das Luftfahrzeug befindet sich in einem betriebssicheren Zustand.

Das Luftfahrzeug wurde im Flug zufriedenstellend getestet.

18. Unterschrift
19. Name
20. Datum (T/M/J)
21. Aktenzeichnen der erklärten oder genehmigten Herstellungsorganisation (falls zutreffend)
5) Nicht Zutreffendes streichen.

EASA-Formblatt 52B - Ausgabe 1

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52B

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1. Der Zweck einer nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt G oder Abschnitt R oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt G ausgestellten Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug ( EASA-Formblatt 52B) besteht darin, die Herstellungsorganisation in die Lage zu versetzen, bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein individuelles Luftfahrzeug beantragen zu können.

2. Allgemeines

2.1. Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.2. Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein. Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig.

2.3. Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

2.4. Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

3. Ausfüllen der Konformitätserklärung durch den Aussteller

3.1. Alle Felder sollten ausgefüllt werden, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

3.2. Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurde oder bei der Agentur eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registriert wurde.

3.3. Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die von der Herstellungsorganisation vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

3.4. Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Artikel vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Artikel können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart oder in die mit der Erklärung bestätigte Luftfahrzeugkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Feld 1 Angabe des Herstellungsstaats.

Feld 2 Die zuständige Behörde, der die Ausstellung der Konformitätserklärung obliegt.

Feld 3 In diesem Feld sollte für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden. Abweichend davon muss die Nummer nicht vorgedruckt werden, wenn das Dokument elektronisch generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.

Feld 4 Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Standorts der Organisation, die die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5 Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der Erklärung über die Luftfahrzeugkonstruktion, die von der Agentur registriert wurde.

Feld 6 Angabe der Aktenzeichen und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug oder der Registrierungsnummer der Compliance-Erklärung für die Konstruktion.

Feld 7 Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.

Feld 8 Angabe der Kennnummer, die die Herstellungsorganisation für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie der Produktunterstützung vergeben hat. Diese wird manchmal auch als "Seriennummer der Herstellungsorganisation" oder als "Werksnummer des Herstellers" bezeichnet.

Feld 9 Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion. Die Kennnummer der Herstellungsorganisation und der zugehörige Standort sind ebenfalls anzugeben.

Feld 10 Angabe der genehmigten oder erklärten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.

Feld 11 Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung für die Lufttüchtigkeitsanweisungen zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende individuelle Luftfahrzeug, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sollten angegeben werden.

Feld 12 Genehmigte oder erklärte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterbauart, manchmal als Konzessionen, Abweichungen oder Nichteinhaltungen bezeichnet.

Feld 13 Angegeben oder erklärt werden dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.

Feld 14 Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist "KEINE" einzutragen.

Feld 15 Für das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis bitte "Lufttüchtigkeitszeugnis" oder "eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis" eintragen.

Feld 16 Zusätzliche, beispielsweise von einem Einfuhrland mitgeteilte Anforderungen sollten in diesem Feld angegeben werden.

Feld 17 Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Berichten über etwaige Mängel und Angaben zu deren Behebung sind von der Herstellungsorganisation aufzubewahren. Der Bericht sollte als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z.B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, unterzeichnet sein.

Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements des Produktionssystems festgelegten Flüge, wie es entweder

1. in Punkt 21L.A.124(b) oder

2. in Punkt 21L.A.273(f) festgelegt ist,

um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, sollte von der Herstellungsorganisation aufbewahrt werden.

Feld 18 Die Konformitätserklärung kann von der Person unterzeichnet werden, die von der Herstellungsorganisation in Übereinstimmung mit Punkt 21L.A.125(d) oder Punkt 21L.A.273 dazu bevollmächtigt wurde. Unterschriftsstempel sollten nicht verwendet werden.

Feld 19 Der Namen der Person, die die Erklärung unterzeichnet hat, muss in Maschinenschrift oder ausgedruckt in lesbarer Form angegeben werden.

Feld 20 Das Datum, an dem die Konformitätserklärung unterzeichnet wurde, muss angegeben werden.

Feld 21 Das Aktenzeichen der Zulassung durch die zuständige Behörde sollte angegeben werden.


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Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 53B Anlage IV


FREIGABEBESCHEINIGUNG

[BEZEICHNUNG DER HERSTELLUNGSORGANISATION]

Az. der Herstellungsorganisation:

Freigabebescheinigung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen).

Luftfahrzeug: ... Muster: ... Hersteller-Nr./Registrierung: ...

wurde gemäß Arbeitsauftrag instandgehalten. ...

Kurze Angaben zu den durchgeführten Arbeiten

Es wird bestätigt, dass die angegebenen Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen) ausgeführt wurden und für das Luftfahrzeug in Bezug auf diese Arbeiten die Freigabe erteilt werden kann und dieses damit in einem betriebssicheren Zustand ist.

Freigabeberechtigtes Personal (Name):

Unterschrift:

Ort:

Datum:. . -. . -. .. . (Tag, Monat, Jahr)

EASA-Formblatt 53B - Ausgabe 1

Anweisungen für das Ausfüllen des Formblatts

Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53B sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Daten enthalten.

Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53B bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Standort der Organisation (falls abweichend) )

.

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen Anhang II

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 6)

Verordnung (EG) Nr. 2005/381 der Kommission (ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2005 S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 706/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 122 vom 09.05.2006 S. 16)

Verordnung (EG) Nr. 335/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 40)

Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2007 S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 87 vom 29.03.2008 S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 283 vom 28.10.2008 S. 30)

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 321 vom 08.12.2009 S. 5)

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Entsprechungstabelle Anhang III


Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h
- Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i bis j
Artikel 2 Absätze 1 und 2 Artikel 2 Absätze 1 und 2
Artikel 2 Absatz 3 -
Artikel 2a Absatz 1 einleitende Worte Artikel 3 Absatz 1 Einleitung
Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben c und d -
Artikel 2a Absätze 2 bis 5 Artikel 3 Absätze 2 bis 5
Artikel 2b Artikel 4
Artikel 2c Absatz 1 Artikel 5
Artikel 2c Absätze 2 und 3 -
Artikel 2d Artikel 6
Artikel 2e erster Unterabsatz Artikel 7
Artikel 2e zweiter Unterabsatz -
Artikel 3 Absätze 1 und 2 und erster Satz von Nummer 3 Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2, Absätze 4 und 5 -
Artikel 3 Absatz 6 -
Artikel 4 Absätze 1 und 2 und erster Satz von Nummer 3 Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 4 Absatz 3 zweiter Satz, Absätze 5 und 6 -
- Artikel 10
- Artikel 11
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 12
Artikel 5 Absätze 2 bis 5 -
Anhang Anhang I
- Anhang II
- Anhang III


ENDE

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