Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, ber. 2013 L 117 S. 24, ber. 2016 L 28 S. 19, ber. L 312 S. 78, ber. 2017 L 49 S. 51, ber. 2022 L 181 S. 38;
VO (EU) 7/2013 - ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 36;
VO (EU) 69/2014 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 12Inkrafttreten Ausnahme, ber. 2016 L 189 S. 59;
VO (EU) 2015/1039 - ABl. Nr. L 167 vom 01.07.2015 S. 1Inkraftreten Gültig Ausnahme, ber. L 313 S. 44;
VO (EU) 2016/5 - ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/897 - ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 1Inkrafttreten Gültig Ausnahme

A;
VO (EU) 2020/570 - ABl. L 132 vom 27.04.2020 S. 1Inkrafttreten rückwirkende Gültig A;
VO (EU) 2021/699 - ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 1Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1088 - ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/201 - ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 7Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/203 - ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 46Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/1253 - ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 45Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/1358 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 7Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2022/1361 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 127Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/1645 - ABl. L 248 vom 26.09.2022 S. 18Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung - Ersetzt VO (EG) 1702/2003 - Entsprechungstabelle

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Änd.: Titel
22 )

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; sie verpflichtet die Kommission zum Erlass der notwendigen Durchführungsbestimmungen für eine einheitliche Anwendung. Sie sieht die Errichtung der "Europäischen Agentur für Flugsicherheit" (im Folgenden "die Agentur") vor, die die Kommission bei der Erarbeitung derartiger Durchführungsbestimmungen unterstützen soll.

(3) Zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit luftfahrttechnischer Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ist es notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen. Derartige Vorschriften und Verfahren sollten die Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf der entsprechenden Zeugnisse enthalten.

(4) Betriebe, die sich mit der Entwicklung und Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen befassen, sollten bestimmte technische Vorschriften für den Nachweis ihrer Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und der damit verbundenen Sonderrechte erfüllen. Die Kommission ist verpflichtet, Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf von Zulassungen zu ergreifen, die eine solche Erfüllung bescheinigen.

(5) Bei der Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die gemeinsamen grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit hat die Kommission darauf zu achten, dass diese dem Stand der Technik und den bestbewährten Verfahren entsprechen, den weltweiten Erfahrungen im Luftfahrtbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen und eine unmittelbare Reaktion auf erwiesene Ursachen von Unfällen und ernsten Zwischenfällen ermöglichen.

(6) Die Notwendigkeit zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzvorschriften für luftfahrttechnische Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile erfordert gemeinsame Verfahren der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Agentur sollte Zulassungsspezifikationen sowie Leitlinien erarbeiten.

(7) Die weitere Gültigkeit der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erteilten Zulassungen im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist anzuerkennen.

(8) Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere durch weitere Bestimmungen bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Musterzulassungsgrundlage und den Umweltschutz und durch die Einführung der Möglichkeit, bei Änderungen der Musterzulassung die Einhaltung späterer Normen zu wählen.

(9) Konzeption und Komplexität von Hilfstriebwerken (APU) ähneln denen von Luftfahrzeugtriebwerken, und in einigen Fällen sind APU-Konstruktionen sogar von Triebwerkskonstruktionen abgeleitet. Änderungen der Bestimmungen für Reparaturen an APU sind daher erforderlich, um die Konsistenz mit Reparaturverfahren für Triebwerke wieder herzustellen.

(10) Um auf nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitluftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile Maßnahmen anzuwenden, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart angemessen sind, ist es bei Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung solcher Luftfahrzeuge und zugehöriger Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere die Möglichkeit für Eigentümer europäischer leichter Luftfahrzeuge unter 2.000 kg (ELA2) oder unter 1.200 kg (ELA1) einzuführen, bestimmte nicht sicherheitskritische Teile für den Einbau ohne EASA-Formblatt 1 zu akzeptieren.

(11) Die Agentur hat Entwürfe der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und sie als Stellungnahme Nr. 01/2009 zur Möglichkeit zu Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsvorschriften bei Konstruktionsänderungen, als Stellungnahme Nr. 02/2009 zu Reparatur- und Konstruktionsänderungen an ETSO-Zulassungen, als Stellungnahme Nr. 01/2010 zu Teil J DOa und als Stellungnahme Nr. 01/2011 zu ELA-Verfahren und Standardänderungen und Reparaturen der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(12) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Flugsicherheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen19 20 22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(1) Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, einschließlich:

  1. Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen,
  2. Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen,
  3. Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren,
  4. Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften,
  5. Ausstellung von Lärmzeugnissen,
  6. Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen,
  7. Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile,
  8. Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
  9. Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.

(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "JAA" steht für "Joint Aviation Authorities";
  2. "JAR" steht für die "Joint Aviation Requirements";
  3. " Teil 21" steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung;
  4. - gestrichen -
  5. "Hauptgeschäftssitz" bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
  6. "Artikel" bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird;
  7. "ETSO" steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;
  8. "EPA" steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;
  9. "ELA1-Luftfahrzeug" eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger,
    3. ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluftballons, 1.050 m3 für gasgefüllte Ballons, 300 m3 für gasgefüllte Fesselballons,
    4. ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1.000 m3 für gasgefüllte Luftschiffe;
  10. "ELA2-Luftfahrzeug" eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist,
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger,
    3. ein Ballon,
    4. ein Heißluft-Luftschiff,
    5. ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:
      • 3 % maximale statische Schwere,
      • nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),
      • konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System,
      • keine Servosteuerung,
    6. ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).
  11. Betriebliche Eignungsdaten (OSD)" steht für Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten:
    1. einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    2. die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung;
    3. einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    4. die Festlegung des Musters oder der Baureihe für die Flugbegleiter sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;
    5. die Basis-Mindestausrüstungsliste; )

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(1) Auf der Grundlage von Artikel 19 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen festgelegt, und zwar für

  1. die Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen und die Änderung solcher Zulassungen;
  2. die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Freigabebescheinigungen;
  3. die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;
  4. den Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzanforderungen;
  5. die Ausstellung von Lärmzeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen;
  6. die Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen;
  7. die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile;
  8. die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;
  9. die Herausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen;
  10. die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion und Änderungen dieser Erklärungen;
  11. die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung zur Entwicklung und Herstellung.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'JAA' (Joint Aviation Authorities): Gemeinsame Luftfahrtbehörden;
  2. 'JAR' (Joint Aviation Requirements): Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden;
  3. 'Teil 21': die in Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;
  4. 'Teil 21 Leicht': die in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung oder Erklärung der Compliance für die Konstruktion für in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen;
  5. 'Hauptgeschäftssitz' (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Unternehmens, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
  6. 'Artikel' (article): jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird;
  7. 'ETSO' (European Technical Standard Order): die Europäische Technische Standardzulassung. Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;
  8. 'EPA' (European Part Approval): Europäische Teilezulassung. Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;
  9. 'Luftfahrzeug der Kategorie ELA1' (ELA1 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger;
    3. ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluftballone, 1.050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
    4. ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1.000 m3 für Gas-Luftschiffe;
  10. 'Luftfahrzeug der Kategorie ELA2' (ELA2 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger;
    3. ein Ballon;
    4. ein Heißluft-Luftschiff;
    5. ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:
      • 3 % maximales statisches Gewicht,
      • nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),
      • konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System,
      • keine Servosteuerung;
    6. ein Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg und von einfacher Konstruktion, der für die Beförderung von nicht mehr als zwei Insassen ausgelegt ist und nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben ist; beschränkt auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage;
  11. 'Betriebliche Eignungsdaten' (Operational Suitability Data, OSD): Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten:
    1. einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    2. die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung;
    3. einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Instandhaltungspersonals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    4. die Festlegung des Musters oder der Baureihe sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;
    5. die Basis-Mindestausrüstungsliste.)

Artikel 2 Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I ( Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2) In Abweichung von Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Abschnitte H und I von Anhang I (Teil 21) nicht für Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind. Die Bestimmungen des Abschnitts P von Anhang I (Teil 21) gelten ebenfalls nicht für diese Luftfahrzeuge, sofern Luftfahrzeugmarkierungen nicht von einem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind.)

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I ( Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
  2. Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger;
  3. Ballone;
  4. Heißluft-Luftschiffe;
  5. Gasluftschiffe für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
  6. Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
  7. Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind, oder
  8. Flugschrauber.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von zwei;
  2. Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger;
  3. Ballone, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
  4. Heißluft-Luftschiffe, konstruiert für nicht mehr als vier Personen.

(4) In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt a Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor. )

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Artikel 2a Übergangsregelungen für Zulassungen, die bisher nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurden22

(1) Inhaber einer gültigen Musterzulassung oder einer gültigen ergänzenden Musterzulassung, die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurde oder als erteilt gilt, können bis zum 25. August 2025 bei der Agentur einen Antrag stellen, ab einem bestimmten Zeitpunkt jene Zulassung für diese Musterbauart nach Anhang 1b (Teil 21 Leicht) aufrechtzuerhalten, sofern das unter jene Zulassung fallende Produkt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fällt.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so unterliegt jene Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den für Musterzulassungen bzw. ergänzende Musterzulassungen geltenden Bestimmungen des Anhangs 1b (Teil 21 Leicht). Die Agentur ändert das Datenblatt für die Musterzulassung oder die ergänzende Musterzulassung entsprechend.)

Artikel 3 Fortdauer von Musterzulassungen und zugehörigen Lufttüchtigkeitszeugnissen14 22

(1) Für Produkte, für die vor dem 28. September 2003 von einem Mitgliedstaat eine Musterzulassung erteilt oder ein Dokument ausgestellt wurde, das die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses erlaubt, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Für ein solches Produkt gilt unter den folgenden Bedingungen eine Musterzulassung als gemäß dieser Verordnung ausgestellt:
    1. Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich
      • im Fall von Produkten, die nach den im zugehörigen JAA-Datenblatt angegebenen Verfahren der JAa zugelassen wurden, um die JAA-Musterzulassungsgrundlage oder
      • im Fall anderer Produkte um die im Gerätekennblatt des Entwurfsstaats festgelegte Musterzulassungsgrundlage, sofern der Entwurfsstaat
      • ein Mitgliedstaat ist, sofern die Agentur nicht unter besonderer Berücksichtigung der benutzten Zertifizierungsspezifikationen und der Betriebserfahrung feststellt, dass eine solche Grundlage für die Musterzulassung keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bietet, oder
      • ein Staat ist, mit dem ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen zur Lufttüchtigkeit oder eine ähnliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach solche Erzeugnisse auf der Grundlage der Zertifizierungsspezifikationen des betreffenden Entwurfsstaats zugelassen wurden, sofern die Agentur nicht feststellt, dass die Zertifizierungsspezifikationen, die Betriebserfahrung oder das Sicherheitssystem des Entwurfsstaats kein Sicherheitsniveau bieten, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung entspricht.

      Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung.

    2. Die Umweltschutzvorschriften entsprachen den für das Produkt geltenden Bestimmungen in Anhang 16 des Abkommens von Chicago.
    3. Es galten die Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwicklungsstaats.
  2. Die Konstruktion eines bestimmten Luftfahrzeugs, das vor dem 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat registriert war, gilt unter folgenden Bedingungen als gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt:
    1. Seine Musterbauart war Teil der Musterzulassung, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird;
    2. alle Änderungen an dieser Musterbauart, für die der Inhaber der Musterzulassung nicht zuständig war, wurden genehmigt und
    3. es wurden die Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt, die vor dem 28. September 2003 von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, erlassen oder angenommen wurden, einschließlich der vom Eintragungsstaat gebilligten Abweichungen von den Lufttüchtigkeitsanweisungen des Entwurfsstaats.

(2) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAa oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

  1. Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Die Nummern 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
  3. In Abweichung von Anhang I (Teil-21) 21.A.17a ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAa bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil-21) 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(3) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Festlegung der Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, gilt:

  1. Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Nummer 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
  3. Als einschlägige Zulassungsspezifikationen gelten die Spezifikationen, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung bei der JAa oder gegebenenfalls beim Mitgliedstaat in Kraft waren.
  4. Zur Erfüllung der Nummern 21.A.103 Buchstabe a 2 und Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4) Zur Erfüllung von Nummer 21.A.433 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gelten für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, deren Genehmigungsverfahren für ein erhebliches Reparaturverfahren in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Musterzulassung gemäß dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war, die Konformitätsfeststellungen im Rahmen der Verfahren der JAa oder des Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt. )

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(3) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAa oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

  1. Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Punkt 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
  3. In Abweichung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.80 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAa bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, zu dem die Musterzulassung nach dieser Verordnung hätte genehmigt werden müssen, gilt:

  1. Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Punkt 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
  3. Als anwendbare Grundlage der Musterzulassung gilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung von der JAa oder gegebenenfalls dem Mitgliedstaat festgelegte Grundlage.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.107 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt. )

(5) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis, in dem die Übereinstimmung mit einer gemäß Absatz 1 erteilten Musterzulassung bestätigt wird, gilt als dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 4 Fortdauer von ergänzenden Musterzulassungen

(1) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, die von einem Mitgliedstaat nach JAA-Verfahren oder einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren erteilt wurden, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte Änderungen an Produkten, die von einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren genehmigt wurden, gilt die ergänzende Musterzulassung oder Änderung als nach der vorliegenden Verordnung für erteilt, falls sie am 28. September 2003 gültig war.

(2) Im Hinblick auf ergänzende Musterzulassungen, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren nach den einschlägigen JAA-Verfahren für ergänzende Musterzulassungen lief, und im Hinblick auf von anderen Personen als dem Inhaber der Musterzulassung des Produkts beantragte große Änderungen an Produkten, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungsverfahren gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren lief, gilt:

  1. Lief ein Zulassungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Die Nummern 21.A.113 Buchstaben a und b von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
  3. Als Zulassungsgrundlage gilt die von der JAa oder gegebenenfalls vom Mitgliedstaat festgelegte Grundlage zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung der großen Änderung.
  4. Zur Erfüllung von Nummer 21.A.115 Buchstabe a von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAa oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 5 - gestrichen -14

Artikel 6 Fortdauer von Zeugnissen für Bau- und Ausrüstungsteile

(1) Zulassungen von Bau- und Ausrüstungsteilen, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat und die am 28. September 2003 gültig waren, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.

(2) Im Hinblick auf Bau- und Ausrüstungsteile, für die am 28. September 2003 in einem Mitgliedstaat ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren lief, gilt:

  1. Lief ein Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Nummer 21.A.603 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
  3. Als einschlägige Datenanforderungen festgelegt in Nummer 21.A.605 von Anhang I (Teil 21) gelten die vom betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Zulassungs- oder Genehmigungsantrags festgelegten Anforderungen.
  4. Zur Erfüllung von Nummer 21.A.606 Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

Artikel 7 Fluggenehmigung

Die vor dem 28. März 2007 von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die Fluggenehmigung oder ein sonstiges Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, dem kein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nach dieser Verordnung erteilt wurde, gelten als gemäß dieser Verordnung festgelegt, sofern die Agentur nicht vor dem 28. März 2008 festgestellt hat, dass diese Bedingungen keine Gewähr für ein in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der vorliegenden Verordnung gefordertes Sicherheitsniveau bieten.

Artikel 7a Betriebliche Eignungsdaten14

(1) Der Inhaber einer vor dem 17. Februar 2014 erteilten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, der einem EU-Benutzer am bzw. nach dem 17. Februar 2014 ein neues Luftfahrtzeug zu liefern beabsichtigt, hat eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e zu beantragen. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Die betrieblichen Eignungsdaten können auf das gelieferte Modell beschränkt sein.

(2) Dem Antragsteller einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, die vor dem 17. Februar 2014 beantragt und nicht vor dem 17. Februar 2014 erteilt wird, wird eine Genehmigung gemäß Anhang I (Teil-21) 21.A.21 Buchstabe e erteilt. Ausgenommen davon sind der Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals sowie die Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung des Simulators/der Simulatoren. Die Genehmigung ist bis spätestens 18. Dezember 2015 einzuholen bzw. vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs durch einen EU-Benutzer, je nachdem, was später eintritt. Konformitätsfeststellungen, die von den Behörden im Rahmen von unter der Verantwortung der JAa oder der Agentur durchgeführten Verfahren eines Bewertungsgremiums (Operational Evaluation Board) vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind von der Agentur ohne weitere Überprüfung zu übernehmen.

(3) Vom ,Operational Evaluation Board' gemäß JAA-Verfahren bzw. von der Agentur vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Berichte und Basis-Mindestausrüstungslisten gelten als gemäß Anhang I (Teil-21) 21A.21 Buchstabe e genehmigte betriebliche Eignungsdaten und sind in die einschlägige Musterzulassung einzubinden. Vor dem 18. Juni 2014 haben die entsprechenden Inhaber von Musterzulassungen der Agentur eine Unterteilung der betrieblichen Eignungsdaten in verbindliche und empfohlene Daten vorzuschlagen.

(4) Inhaber einer betriebliche Eignungsdaten umfassenden Musterzulassung müssen vor dem 18. Dezember 2015 eine Genehmigung zur Ausweitung des Umfangs ihrer Entwicklungsbetriebsgenehmigung bzw. gegebenenfalls alternativer Verfahren zur Entwicklungsbetriebsgenehmigung einholen, um darin Aspekte der betrieblichen Eignung aufzunehmen.

Artikel 8 Entwicklungsbetriebe22 22a

(1) Für die Entwicklung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat, und
  2. die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3) Genehmigungen als Entwicklungsbetriebe, die gemäß den einschlägigen Anforderungen und Verfahren der JAa von einem Mitgliedstaat erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 28. September 2003 gültig waren, gelten als dieser Verordnung entsprechend. )

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, die für die Entwicklung von Produkten verantwortlich ist und deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die eine Zulassung für die Entwicklung von Produkten oder für deren Änderung oder Reparatur beantragt oder besitzt, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die an der Entwicklung von Luftfahrzeugen beteiligt sind, für die nach Artikel 2 Absatz 3 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden kann, müssen ihre Befähigung nicht nachweisen.)

(Gültig ab 07.03.2023 gem. VO (EU) 2022/201
(4) Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.433 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Entwicklungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/201 4 eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(5) Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, ihre Befähigung im Einklang mit Anhang I (Teil 21) durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat.
  2. Die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Compliance auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Organisationen oder durch die unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde jenes Staates.)

Artikel 9 Herstellungsbetriebe19 21 22 22a 22b

(1) Für die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen zuständige Betriebe müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I ( Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Anhang I ( Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz eines Zeugnisses nachweisen, das jener Staat für die beantragten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat und
  2. die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Erfüllung auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Betrieben oder durch unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde dieses Staates.

(3) Genehmigungen als Herstellungsbetriebe, die vor dem 28. September 2003 im Rahmen der einschlägigen Verfahren der JAa von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, gelten als dieser Verordnung entsprechend.)

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung von Produkten sowie deren Bau- und Ausrüstungsteile zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.

(3) Der Nachweis der Befähigung nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellungsorganisation oder die natürliche oder juristische Person an folgenden Herstellungstätigkeiten beteiligt ist:

  1. Herstellung von Bau- oder Ausrüstungsteilen, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;
  2. Herstellung von Teilen, die nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) für den Einbau in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;
  3. Herstellung eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 2 Absatz 3 ist, sowie von Teilen, die für den Einbau in ein solches Luftfahrzeug in Frage kommen. In diesem Fall müssen die Herstellungstätigkeiten nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt R durchgeführt werden.)

(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Umweltschutzauflagen beantragen.

(5) Abweichend von Anhang I ( Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Herstellungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I ( Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission 5 eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

(6) Abweichend von Anhang I ( Teil 21) Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 1 muss eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I ( Teil 21) verfügt, die vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen nicht genügen.

Artikel 10 Maßnahmen der Agentur22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, im Folgenden "AMC") aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I ( Teil 21) dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I ( Teil 21) dieser Verordnung gemindert werden.

(3) Unbeschadet der Artikel 54 und 55 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gelten bei Anwendung der von der Agentur herausgegebenen annehmbaren Nachweisverfahren die diesbezüglichen Anforderungen des Anhangs I ( Teil 21) dieser Verordnung ohne weiteren Nachweis als erfüllt. )

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) und des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) oder des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) gemindert werden. )

Artikel 11 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang zu lesen.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2012

_____________

1) ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. L 243 vom 27.09.2003 S. 6.

3) Siehe Anhang II.

4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom ..., S. 7).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 7).

.

Anhang I20 21 22 22a 22b 22c

Teil 21
Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

21.1. Zuständige Behörde22

Im Sinne dieses Anhangs ist die 'zuständige Behörde'

  1. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitt A -
    1. für Entwicklungsbetriebe die Agentur;
    2. für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;
    3. für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;
  2. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitte B, D, E, J, K, M, O und Q - die Agentur;
  3. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitte F und G -
    1. für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder, im Falle von Abschnitt G, Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;
    2. für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;
  4. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitte H und I - die von dem Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder eingetragen wird, benannte Behörde;
  5. - für die Zwecke von Hauptabschnitt a Abschnitt P -
    1. für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde;
    2. für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde;
    3. für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur.

21.2 Umfang22

Der Hauptabschnitt A dieses Anhangs enthält die Bestimmungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers der nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Zertifikate festgelegt werden.

Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich der Zertifizierung sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von der für die Durchführung von Hauptabschnitt A dieses Anhangs zuständigen Behörde zu erfüllen sind.

Hauptabschnitt A
Technische Anforderungen

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

21.A.1 Umfang22

Dieser Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers von Zertifikaten, die auf der Grundlage dieses Anhangs ausgestellt wurden oder werden sollen.

21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Inhaber oder Antragsteller dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt.

21.A.3A Meldesystem22

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung (Europäische Technische Standardzulassung), die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung beantragt hat oder besitzt, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt, zu Folgendem verpflichtet:
    1. Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen:
      1. Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt;
      2. Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen.
    2. Sie muss bekannten Betreibern des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen.
    3. Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, von denen sie Kenntnis erlangt haben und die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und die sich auf Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile beziehen, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Abschnitt G dieses Hauptabschnitts ist oder diese Zulassung beantragt hat oder ein Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil nach Abschnitt F dieses Hauptabschnitts herstellt, zu Folgendem verpflichtet:
    1. Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung von Ereignismeldungen, das auch Meldungen von Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.
    2. Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung alle Fälle melden, in denen bei Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, nachdem diese vom Herstellungsbetrieb freigegeben wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten.
    3. Sie muss der zuständigen Behörde des nach Punkt 21.1. zuständigen Mitgliedstaats und der Agentur die Abweichungen, die nach Punkt 21.A.3A(b)2 festgestellt wurden und zu einem unsicheren Zustand führen könnten, melden.
    4. Sie muss, sofern der Herstellungsbetrieb als Lieferant eines anderen Herstellungsbetriebs handelt, auch diesem anderen Betrieb alle Fälle melden, in denen er Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile für jenen Betrieb freigegeben hat, und etwaige Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten anschließend festgestellt wurden.
  3. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren.
  4. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die von der Agentur bzw. der zuständigen Behörde festgelegte Form und Weise einhalten und die Meldungen so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert.
  5. Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss - unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder einer sonstigen einschlägigen Genehmigung, die als gemäß dieser Verordnung erteilt gilt, bzw. der Herstellungsbetrieb den Grund für den Mangel untersuchen und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21.1 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er zur Behebung dieses Mangels zu ergreifen beabsichtigt oder vorschlägt.
  6. Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder sonstigen einschlägigen Genehmigung, die als gemäß dieser Verordnung erteilt gilt, bzw. der Herstellungsbetrieb der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln.

21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen

  1. Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, durch die an einem Luftfahrzeug Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass dessen Sicherheit sonst gefährdet sein könnte.
  2. Die Agentur hat Lufttüchtigkeitsanweisungen auszustellen, wenn:
    1. sie an einem Luftfahrzeug aufgrund eines Mangels an diesem oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller, Bau- oder Ausrüstungsteil einen unsicheren Zustand festgestellt hat und
    2. dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen vorliegen oder auftreten könnte.
  3. Wenn die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung ausstellen muss, um einen unsicheren Zustand gemäß Buchstabe b beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, hat der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung:
    1. entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen und/oder geforderte Inspektionen vorzuschlagen und der Agentur zu diesen Vorschlägen nähere Angaben zur Genehmigung vorzulegen,
    2. nach der Genehmigung der Vorschläge gemäß Ziffer 1 durch die Agentur allen bekannten Benutzern oder Besitzern des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils und auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen bekannt zu machen.
  4. Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
    1. Bezeichnung des unsicheren Zustands,
    2. Bezeichnung des betroffenen Luftfahrzeugs,
    3. die angeforderten Maßnahmen,
    4. die Frist zur Durchführung der angeforderten Maßnahmen,
    5. das Datum des Inkrafttretens.

21.A.4 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung13 14

Alle Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, ETSO- Zulassungen, Genehmigungen von Änderungen gegenüber Musterzulassungen oder Genehmigungen von Reparaturverfahren haben mit dem Herstellungsbetrieb im erforderlichen Maß zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen:

  1. die befriedigende Koordination von Entwicklung und Herstellung im Sinne der Forderungen gemäß 21.A.122, 21A.130 Buchstabe b Nummer 3 und 4, 21.A.133 und 21.A.165 Buchstabe c Nummer 2 und 3 - je nach Erfordernis - und
  2. die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils.

21.A.5 Aufzeichnungspflichten21 22

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Konstruktions- oder Reparaturgenehmigung, Fluggenehmigung, Zulassung als Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt haben, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Bei der Konstruktion eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils oder dessen Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen. Diese für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils, die fortdauernde Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen bzw. Daten müssen der Agentur zur Verfügung gestellt werden.
  2. Bei der Herstellung eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils muss sie die Einzelheiten des Herstellungsprozesses, die für die Konformität des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils mit den anwendbaren Konstruktionsdaten relevant sind, sowie die Anforderungen an ihre Partner und Lieferanten aufzeichnen und diese Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils erforderlichen Informationen vorliegen.
  3. In Bezug auf Fluggenehmigungen -
    1. muss sie die Dokumente aufbewahren, die zur Festlegung und Begründung der Flugbedingungen erstellt wurden, und sie der Agentur sowie ihrer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit dieser die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorliegen.
    2. muss sie die im Rahmen ihrer Rechte als zugelassene Organisation ausgestellte Fluggenehmigung und die damit zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der Aufzeichnungen und Dokumente der Inspektion, auf deren Grundlage die Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst ausgestellt wurden, aufbewahren und sie der Agentur und ihrer zuständigen Behörde des für die Aufsicht über die Organisation zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit diesen die für die Aufrechterhaltung des Luftfahrzeugs erforderlichen Informationen vorliegen.
  4. Sie muss die Aufzeichnungen über die in den Punkten 21.A.139(c), 21.A.145(b), 21.A.145(c), 21.A.239(c), 21.A.245(a) bzw. 21.A.245(e)(1) genannten Kompetenzen und Qualifikationen des Personals aufbewahren, das an folgenden Funktionen beteiligt ist:
    1. an der Entwicklung oder an der Produktion,
    2. an der unabhängigen Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation,
    3. am Sicherheitsmanagement.
  5. Sie muss die Aufzeichnungen über die Autorisierung des Personals aufbewahren, wenn sie Personal einstellt, das
    1. die Rechte der zugelassenen Organisation nach Punkt 21.A.163 bzw. Punkt 21.A.263 ausübt,
    2. die unabhängige Funktion der Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen von Punkt 21.A.139(e) bzw. Punkt 21.A.239(e) durch die Organisation wahrnimmt,
    3. die unabhängige Funktion der Überprüfung des Nachweises der Einhaltung von Punkt 21.A.239(d)(2) wahrnimmt.

21.A.6 Handbücher21

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit21

  1. Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren müssen für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Musterzertifizierungsgrundlage, die von der Agentur nach Punkt 21.B.80 festgelegt und mitgeteilt wurde, die Anweisungen ausarbeiten oder auf die Anweisungen verweisen, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass der sich auf das Luftfahrzeugmuster und auf jedes damit im Zusammenhang stehende Teil beziehende Lufttüchtigkeitsstandard über die gesamte Betriebsdauer des Luftfahrzeugs aufrechterhalten wird.
  2. Mindestens einen vollständigen Satz von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss der Inhaber
    1. einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,
    2. einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,
    3. einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des Produkts, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

      Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist.

  3. Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.
  4. Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. Dieser Inhaber der Konstruktionsgenehmigung muss gegenüber der Agentur auf Verlangen die Angemessenheit des Verfahrens nachweisen, mit dem die Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach diesem Punkt zur Verfügung gestellt werden.

21.A.9 Zugang und Untersuchung22

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, ETSO-Zulassung, Genehmigung einer Konstruktionsänderung oder Reparaturgenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses, einer Fluggenehmigung, Zulassung als Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieb oder Einzelzulassung ist oder diese beantragt hat, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen oder erforderlichenfalls Tests im Flug und am Boden durchführen oder beobachten kann, um die erstmalige und fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Organisation zu überprüfen.
  2. Sie muss Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang nach Buchstabe a auch in Bezug auf die Partner, Lieferanten und Unterauftragnehmer der natürlichen oder juristischen Person hat.

Abschnitt B - Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen

21.A.11 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert.

21.A.13 Berechtigung

Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen dürfen unter den im vorliegenden Abschnitt dargelegten Bedingungen von allen natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, die ihre Befähigung gemäß Nummer 21A.14 nachgewiesen haben oder noch nachweisen.

21.A.14 Nachweis der Befähigung19

  1. Ein Antragsteller, der eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur gemäß Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
  2. Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller bei der Agentur als Alternative zum Befähigungsnachweis die Genehmigung von Verfahren beantragen und dabei die spezifischen Entwicklungstätigkeiten, Ressourcen und Arbeitsgänge beschreiben, die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs I ( Teil 21) erforderlich sind, wenn es sich um Produkte der folgenden Arten handelt:
    1. ein ELA2-Luftfahrzeug,
    2. ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA2-Luftfahrzeug eingebaut ist,
    3. Kolbenmotor,
    4. nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller.
  3. Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er sein gemäß Punkt 21.A.15(b) vorgeschriebenes Zertifizierungsprogramm von der Agentur abnehmen lässt, wenn es sich bei den zu zertifizierenden Produkten um Produkte folgender Art handelt:
    1. ein ELA1-Luftfahrzeug oder
    2. ein Triebwerk oder einen Propeller, das/der in ein ELA1-Luftfahrzeug eingebaut ist.

21.A.15 Beantragung14 19

  1. Anträge auf Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen sind in der von der Agentur festgelegten Form vorzulegen.
  2. Ein Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung muss mindestens vorläufige beschreibende Daten des Produkts, den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs beinhalten, für den die Zulassung beantragt wird. Darüber hinaus muss der Antrag zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und muss Folgendes umfassen:
    1. eine detaillierte Beschreibung der Musterbauart, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen;
    2. die vorgeschlagenen Betriebsmerkmale und Beschränkungen;
    3. den Verwendungszweck des Produkts und die Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird;
    4. einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;
    5. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;
    6. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten sowie
    7. einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.
  3. Nachdem das Zertifizierungsprogramm bei der Agentur erstmals eingereicht wurde, ist es vom Antragsteller zu aktualisieren, sofern sich Änderungen des Zertifizierungsprojekts ergeben, die sich auf eine der Nummern 1 bis 7 unter Buchstabe b auswirken.
  4. Ein Antrag auf Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug muss einen ergänzenden Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten beinhalten bzw. ist dieser zum ursprünglichen Antrag nachzureichen.
  5. Anträge auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein großes Flugzeug und einen großen Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf eine sonstige Musterzulassung oder auf eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren gültig, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass er für sein Produkt mehr Zeit für den Nachweis und die Konformitätserklärung benötigt und die Agentur diese Fristverlängerung genehmigt.
  6. Falls eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der in Buchstabe e genannten Frist ausgestellt wird, kann der Antragsteller
    1. einen neuen Antrag einreichen und muss dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den Zeitpunkt des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder
    2. eine Verlängerung der in Buchstabe e genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf eine sonstige Musterzulassung oder eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung liegen.

21.A.16A - gestrichen -14 19

21.A.16B - gestrichen -14 19

21.A.17A - gestrichen -14 19

21.A.17B - gestrichen -14 19

21.A.18 - gestrichen -16 19

21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an Konstruktion, Leistung, Schub oder Masse nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist.

21.A.20 Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen14 19

  1. Antragsteller haben, nachdem das Zertifizierungsprogramm von der Agentur akzeptiert wurde, nachzuweisen, dass die Grundlage der Musterzulassung, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wird.
  2. Antragsteller haben der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitzuteilen, die während des Verfahrens des Konformitätsnachweises aufgetreten sind und sich spürbar auf die Risikobewertung nach Punkt 21.A.15(b)(6) oder auf das Zertifizierungsprogramm auswirken können oder auf andere Weise eine Änderung des Umfangs der Einbeziehung der Agentur erfordern, der dem Antragsteller nach Punkt 21.B.100(c) bereits mitgeteilt worden war.
  3. Die Antragsteller müssen entsprechend dem Zertifizierungsprogramm die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufnehmen.
  4. Nachdem der Antragsteller alle Nachweise entsprechend dem Zertifizierungsprogramm erbracht hat und auch die Inspektionen und Tests nach Punkt 21.A.33 sowie alle Testflüge nach Punkt 21.A.35 durchgeführt wurden, hat er Folgendes zu erklären:
    1. Der Nachweis der Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurden, wurde erbracht und
    2. kein Detail oder Merkmal wurde festgestellt, dass die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  5. Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe d genannte Konformitätserklärung vor. Antragsteller, die im Besitz einer entsprechenden Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind, müssen die Konformitätserklärung entsprechend Abschnitt J abgeben und der Agentur vorlegen.

21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung14 19

  1. Um für ein Produkt eine Musterzulassung oder für ein Luftfahrzeug, das die wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfüllt, eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge ausgestellt zu bekommen, muss der Antragsteller
    1. seine Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachweisen;
    2. Punkt 21.A.20 einhalten;
    3. nachweisen, dass für den Motor und den Propeller, falls diese in das Luftfahrzeug eingebaut sind:

      A) eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung ausgestellt oder festgesetzt wurde oder

      B) die Einhaltung der für das Luftfahrzeug festgelegten Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen, die von der Agentur für den sicheren Flug des Luftfahrzeugs als notwendig benannt und mitgeteilt wurden, nachgewiesen wurde.

  2. Abweichend von Buchstabe a Nummer 2 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) beantragt, berechtigt, eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachweist, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.

21.A.23 - gestrichen -14 19

21.A.31 Musterbauarten14 19

  1. Zu einer Musterbauart gehören:
    1. die Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und die Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren, das nachweislich der einschlägigen Basis der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügt;
    2. Informationen über die zur Sicherung der Produktkonformität erforderlichen Werkstoffe, Prozesse und Herstellungs- und Montageverfahren;
    3. der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anforderung der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen und
    4. alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umwelteigenschaften späterer Erzeugnisse der gleichen Art ermöglicht.
  2. Alle Musterbauarten sind ausreichend zu kennzeichnen.

21.A.33 Inspektionen und Tests19

  1. (Reserviert)
  2. Vor der Durchführung der einzelnen Tests, die im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21.A.20 durchgeführt werden, hat der Antragsteller Folgendes überprüft:
    1. für das Prüfmuster:
      1. dass die Werkstoffe und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen;
      2. dass die Einzelteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen; und
      3. dass die Herstellungsprozesse, die Konstruktion und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  3. Auf der Grundlage der nach Buchstabe b durchgeführten Verifizierung hat der Antragsteller eine Konformitätserklärung auszustellen, in der er etwaige Nichtkonformitäten aufführt und belegt, dass diese die Testergebnisse nicht beeinträchtigen werden, und der Agentur zu ermöglichen, Inspektionen durchzuführen, die diese zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erklärung für notwendig erachtet.
  4. Der Antragsteller muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis im Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen und
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein.
  5. Für alle in Anwesenheit der Agentur nach Buchstabe d Nummer 2 oder von dieser selbst durchgeführten Tests und Inspektionen gilt Folgendes:
    1. Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe c genannte Konformitätserklärung vor und
    2. das Prüfmuster oder die Prüf- und Messeinrichtung dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Konformitätserklärung nach Buchstabe c und dem Zeitpunkt, an dem das Prüfmuster der Agentur zur Prüfung vorgelegt wird, nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Gültigkeit der Konformitätserklärung auswirkt.

21.A.35 Testflüge

  1. Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung sind gemäß den Bedingungen durchzuführen, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat.
  2. Der Antragsteller hat alle Testflüge durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält:
    1. um die Einhaltung der einschlägigen Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und
    2. um bei Luftfahrzeugen, die gemäß diesem Anhang I (Teil 21) zu zertifizieren sind, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten, nicht aber bei
      1. Segelflugzeugen und Motorseglern,
      2. Ballons und Luftschiffen gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,
      3. Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 2.722 kg.
  3. (Reserviert)
  4. (Reserviert)
  5. (Reserviert)
  6. Die gemäß Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Testflüge müssen umfassen:
    1. bei Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken eines bis dahin in Luftfahrzeugen mit Musterzulassung nicht verwendeten Typs eine Betriebsdauer von mindestens 300 Stunden mit einem vollen Satz von Triebwerken entsprechend einer Musterzulassung, und
    2. bei allen anderen Luftfahrzeugen eine Betriebsdauer von mindestens 150 Stunden.

21.A.41 Musterzulassungen14 19 21 

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Datenblatt der Musterzulassung für die Lärmemissionen beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.

21.A.44 Pflichten der Inhaber14 21 22

Jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

  1. ist verpflichtet, den in den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 2 1.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9, 21.A.62 und 21.A.65 festgelegten Pflichten nachzukommen und hierzu kontinuierlich die Anforderungen an ihre für die Berechtigung nach Punkt 21.A.13 erforderliche Befähigung zu erfüllen.
  2. die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit Abschnitt Q angeben.

Ab dem 18. Mai 2022 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der unter Buchstabe a aufgeführten Pflichten als Bezugnahme auf die Punkte 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.62 und 21.A.65; und hierzu muss jeder Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung ständig die Anforderungen an den Befähigungsnachweis nach Punkt 21.A.14 einhalten.

21.A.47 Übertragbarkeit22

Eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung oder ETSO-Zulassung für ein Hilfstriebwerk darf nur an eine natürliche oder juristische Person übertragen werden, die in der Lage ist, die in Punkt 21.A.44 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und hierzu ihre Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachgewiesen hat.

21.A.51 Laufzeit und Fortdauer

  1. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange:
    1. der Inhaber die Bedingungen dieses Anhangs I (Teil 21) einhält und
    2. die Zulassung nicht zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf sind die Musterzulassung und die eingeschränkte Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.55 - gestrichen -14 21 

21.A.57 - gestrichen -14 21

21.A.61 - gestrichen -21

21.A.62 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten14

Der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung hat Folgendes bereitzustellen:

  1. mindestens einen Satz vollständiger betrieblicher Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
  2. alle Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU-Benutzern des Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
  3. auf Anfrage die einschlägigen Daten gemäß den Buchstaben a und b, die:
    1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten und
    2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

21.A.65 Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität von Flugzeugstrukturen21

Der Inhaber der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug muss sicherstellen, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität während der gesamten Betriebsdauer des Flugzeugs unter Berücksichtigung der Erfahrung im Flugbetrieb und des laufenden Betriebs gültig bleibt.

( Abschnitt C - Nicht Anzuwenden)

Abschnitt D - Änderungen an Musterzulassungen und Eingeschränkten Musterzulassungen

21.A.90A Umfang14

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Änderungen gegenüber Musterzulassungen vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt. In diesem Abschnitt werden auch Standardänderungen definiert, die keinem Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt unterliegen. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21A.90B Standardänderungen14 21

  1. Standardänderungen sind Änderungen einer Musterzulassung:
    1. in Bezug auf:
      1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von bis zu 5.700 kg,
      2. Drehflügler mit einer MTOM von bis zu 3.175 kg,
      3. Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe gemäß der Definition für ELA1 oder ELA2,
    2. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    3. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Musterzulassungsinhabers stehen.
  2. Die Nummern 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für Standardänderungen.

21.A.90C Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit21 

  1. Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind Änderungen, die nicht unmittelbar infolge einer Änderung gegenüber der Musterbauart oder dem Reparaturverfahren vorbereitet werden.
  2. Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit können nur vom Genehmigungsinhaber der Konstruktion vorgenommen werden, für die diese Anweisungen erstellt wurden.
  3. Die Punkte 21.A.91 bis 21.A.109 gelten nicht für autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die
    1. den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht berühren und
    2. vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung keinen zusätzlichen Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage verlangen.
  4. Autonome Änderungen gegenüber den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Buchstabe c müssen vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung nach mit der Agentur vereinbarten Verfahren genehmigt werden.

21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung14 19

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert."Geringfügig" sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts oder seine Umwelteigenschaften berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet Punkt 21.A.19 als "erheblich" im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein.

21.A.92 Berechtigung14

  1. Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E zu stellen.
  2. Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von allen natürlichen und juristischen Personen beantragt werden.

21.A.93 Beantragung14 19 20 21

  1. Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorzulegen.
  2. Der Antrag muss zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und Folgendes umfassen:
    1. eine Beschreibung der Änderung unter Angabe
      1. der Konfiguration(en) des Produkts laut Musterzulassung, die geändert werden soll(en);
      2. aller Produktbereiche in der Musterzulassung, auch der zugelassenen Handbücher, die geändert wurden oder von der Änderung betroffen sind, und
      3. aller notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten, sofern diese von der Änderung betroffen sind;
    2. Angaben zu einer für den Konformitätsnachweis der Änderung notwendigen Wiederholungsuntersuchung sowie zu den Bereichen, die von der Änderung gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen betroffen sind, und
    3. bei einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
      1. einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21.A.101 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;
      2. einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;
      3. einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Produktsicherheit oder den Umweltschutz. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100(a)(1) bis (4) genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und
      4. einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.
  3. Anträge auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für große Flugzeuge oder große Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf Änderung gegenüber sonstigen Musterzulassungen für eine Dauer von drei Jahren gültig. Falls eine Änderung nicht genehmigt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der Frist gemäß diesem Buchstaben genehmigt wird, kann der Antragsteller
    1. einen neuen Antrag auf Änderung der Musterzulassung einreichen und dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt und nach Punkt 21.B.105 für den Zeitpunkt des neuen Antrags mitgeteilt wurden, oder
    2. eine Verlängerung der in Buchstabe c Satz 1 für den ursprünglichen Antrag genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Erteilung der Genehmigung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach den Punkten 21.A.101 und 21.B.105 ffür den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt bzw. mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt bei einem Antrag auf Änderung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug oder einen großen Drehflügler nicht mehr als fünf Jahre und bei einem Antrag auf Änderung gegenüber einer anderen Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nicht mehr als drei Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Erteilung der Genehmigung liegen.

21.A.95 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung14 19

  1. Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen:
    1. durch die Agentur oder
    2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und(2) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.
  2. Geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn:
    1. nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten;
    2. im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten;
    3. die Einhaltung der nach Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden; und
    4. kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.
  3. Abweichend von Buchstabe b Nummer 1 können Zertifizierungsspezifikationen, die erst nach den Spezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden, für die Genehmigung geringfügiger Änderungen herangezogen werden, sofern sie nicht den Konformitätsnachweis betreffen.
  4. Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.
  5. Der Antragsteller hat der Agentur die Nachweisdaten für die Änderung sowie eine Erklärung über den Konformitätsnachweis nach Buchstabe b vorzulegen.
  6. Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde.

21.A.97 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung14 19

  1. Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind zu klassifizieren und zu genehmigen:
    1. durch die Agentur oder
    2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (8) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.
  2. Erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung dürfen nur dann genehmigt werden, wenn:
    1. nachgewiesen wurde, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;
    2. im Falle einer Änderung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 genügen und
    3. die Einhaltung der Nummern 1 und 2 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde.
  3. Abweichend von Buchstabe b Nummern 2 und 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.
  4. Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die Änderung vorgenommen wurde.

21.A.101 Grundlage der Musterzulassung, Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung14 19 21 22

  1. Eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung sowie von der Änderung betroffene Bereiche müssen entweder der Zertifizierungsspezifikation genügen, die zum Zeitpunkt des Änderungsantrags für das Produkt gilt, oder den Zertifizierungsspezifikationen, die nach diesem Zeitpunkt gemäß dem Buchstaben f anwendbar wurden. Die Gültigkeit des Antrags bestimmt sich nach Punkt 21.A.93(c). Darüber hinaus muss das geänderte Produkt den von der Agentur nach Punkt 21.B.85 benannten Umweltschutzanforderungen genügen.
  2. Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:
    1. Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung für das Produkt gelten. Änderungen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, gelten automatisch als signifikant:
      1. Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen;
      2. die für die Zulassung des Produkts, das geändert werden soll, getroffenen Annahmen, wären nicht mehr gültig;
    2. alle Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind;
    3. alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bau- oder Ausrüstungsteile, bei denen die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation nach Buchstabe a nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.
  3. Abweichend von Buchstabe a müssen eine Änderung und von der Änderung betroffene Bereiche bei einem Luftfahrzeug (nicht aber bei einem Drehflügler) mit einem Höchstgewicht von nicht über 2.722 kg (6.000 lbs.) oder bei einem Drehflügler ohne Turbinenantrieb mit einem Höchstgewicht von nicht über 1.361 kg (3.000 lbs.) der Grundlage der Musterzulassung genügen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt. Die Agentur kann aber, wenn sie eine Änderung in einem Bereich als signifikant ansieht, fordern, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gilt, sowie jeder anderen Zertifizierungsspezifikation genügen, die damit direkt in Zusammenhang steht, sofern die Agentur nicht gleichzeitig feststellt, dass die Einhaltung dieser Ergänzung nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.
  4. Wenn die bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen nach Ansicht der Agentur keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten, müssen die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21.B.75 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist.
  5. Abweichend von den Buchstaben a, b und c können die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche einer vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternative zu der von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikation genügen, sofern die Agentur der Auffassung ist, dass die Alternative ein Sicherheitsniveau bietet, das
    1. im Falle einer Musterzulassung
      1. dem Niveau gleichwertig ist, das die von der Agentur nach den Buchstaben a, b oder c benannten Zertifizierungsspezifikationen bieten, oder
      2. den wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt;
    2. im Falle einer eingeschränkten Musterzulassung dem Verwendungszweck angemessen ist.
  6. Wählt ein Antragsteller die Einhaltung einer in einer Ergänzung festgelegten Zertifizierungsspezifikation, die nach der Beantragung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung in Kraft tritt, müssen die Änderung sowie auch alle anderen von der Änderung betroffenen Bereiche allen anderen Zertifizierungsspezifikationen, die damit direkt in Zusammenhang stehen, genügen.
  7. Beinhaltet der Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten oder wird der ursprüngliche Antrag um Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten ergänzt, ist die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach den Buchstaben a bis f festzulegen.
  8. Im Falle von Großflugzeugen, die unter die Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission 2 Anhang I Punkt 26.300 fallen, muss der Antragsteller Zertifizierungsspezifikationen einhalten, die mindestens ein der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I Punkte 26.300 und 26.330 gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, mit Ausnahme von Antragstellern für die Erteilung ergänzender Musterzulassungen, die Punkt 26.303 nicht berücksichtigen müssen.

21.A.103 - gestrichen -14 19

21.A.105 - gestrichen -14 21

21.A.107 - gestrichen -14

21.A.108 Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten14

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber der Genehmigung zu geringfügigen Änderungen Folgendes bereitzustellen:

  1. mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
  2. alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU- Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
  3. auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:
    1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und
    2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

21.A.109 Pflichten und EPA-Kennzeichnung14 21 22

Inhaber von Genehmigungen zu geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung haben:

  1. die in den Punkten 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.108 festgelegten Pflichten zu erfüllen, und
  2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPa (Europäische Einzelteilzulassung (European Part Approval)), gemäß 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

Abschnitt E - Ergänzungen zur Musterzulassung

21.A.111 Umfang14 19

Durch diesen Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen einer ergänzenden Musterzulassung vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Zulassungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.A.112A Berechtigung19

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung nach Punkt 21.A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.

21.A.112B Nachweis der Befähigung19

  1. Ein Antragsteller, der eine ergänzende Musterzulassung beantragt, muss seine Befähigung in Form einer durch die Agentur nach Abschnitt J erteilten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nachweisen.
  2. Abweichend von Buchstabe a können Antragsteller als Alternative zum Nachweis ihrer Befähigung die Zustimmung der Agentur zu Verfahrensunterlagen beantragen, in denen sie die zur Einhaltung des vorliegenden Abschnitts erforderliche spezifische Konstruktionspraxis, Ressourcen und Tätigkeiten angeben.
  3. Abweichend von Buchstabe a kann ein Antragsteller seine Befähigung nachweisen, indem er die Abnahme seines nach Punkt 21.A.93(b) festgelegten Zertifizierungsprogramms bei der Agentur beantragt, wenn es sich bei den Produkten um Produkte nach Punkt 21.A.14(c) handelt.

21.A.113 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen14 19

  1. Anträge auf ergänzende Musterzulassungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen.
  2. Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller
    1. in den Antrag die nach Punkt 21.A.93(b) geforderten Informationen aufnehmen;
    2. angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.
  3. Punkt 21.A.93(c) gilt für die Anforderungen an die Fristen für die Gültigkeit der Anträge sowie für die Anforderungen an die notwendige Aktualisierung der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der Umweltschutzanforderungen, wenn die Änderung nicht genehmigt wurde oder es abzusehen ist, dass sie innerhalb der festgelegten Fristen nicht genehmigt wird.

21.A.114 - gestrichen -19

21.A.115 Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung19

  1. Ergänzende Musterzulassungen werden ausgestellt
    1. durch die Agentur oder
    2. durch einen genehmigten Entwicklungsbetrieb im Rahmen seiner Vorrechte nach Punkt 21.A.263(c)(1) und (9) sowie entsprechend den Genehmigungsbedingungen.
  2. Eine ergänzende Musterzulassung wird nur ausgestellt, wenn
    1. der Antragsteller den Nachweis seiner Befähigung nach Punkt 21.A.112B erbracht hat;
    2. nachgewiesen wurde, dass die Änderung der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;
    3. im Falle einer ergänzenden Musterzulassung, die sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, nachgewiesen wurde, dass die notwendigen Änderungen der betrieblichen Eignungsdaten der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.A.101 festgelegt wurden;
    4. die Einhaltung der Nummern 2 und 3 nach Punkt 21.A.20 in dem auf die Änderung anwendbaren Umfang nachgewiesen wurde und
    5. sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.113(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:
      1. der Inhaber der Musterzulassung angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21.A.93 vorgelegten Informationen hat und
      2. der Inhaber der Musterzulassung zugestimmt hat, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21.A.44 und 21.A.118A zusammenzuarbeiten.
  3. Abweichend von Buchstabe b Nummern 3 und 4 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20(d) beantragt, berechtigt, eine ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen hat, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.
  4. Eine ergänzende Musterzulassung ist auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt, an der die erhebliche Änderung vorgenommen wird.

21.A.116 Übertragbarkeit

Ergänzende Musterzulassungen dürfen nur auf natürliche oder juristische Personen übertragen werden, die die Pflichten gemäß Nummer 21.A.118A wahrnehmen können und hierzu ihre Fähigkeit nachgewiesen haben, sich gemäß den in Nummer 21.A.112B aufgeführten Kriterien zu qualifizieren, ausgenommen für ELA1-Luftfahrzeuge, für die die natürliche oder juristische Person die Zustimmung der Agentur zur Verwendung von Verfahren, die ihre Aktivitäten zur Wahrnehmung dieser Pflichten festlegen, beantragt hat.

21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

  1. Geringfügige Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind gemäß Abschnitt D zu klassifizieren und zuzulassen.
  2. Alle erheblichen Änderungen an Teilen eines Produkts, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt zuzulassen.
  3. Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, das durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckt ist, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung zugelassen werden.

21.A.118A Pflichten und EPA-Kennzeichnung14 21 22

Alle Inhaber ergänzender Musterzulassungen haben:

  1. die Pflichten zu erfüllen:
    1. gemäß den Punkten 21.A.3A, 21.A.3B, 21.A.4, 21.A.5, 21.A.6, 21.A.7, 21.A.9 und 21.A.120B,
    2. die die Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung gemäß 21.A.115 Buchstabe d Nummer 2 impliziert,

    und für diese Zwecke fortlaufend die Kriterien nach 21.A.112B zu erfüllen.

  2. die Kennzeichen, einschließlich der Buchstaben EPA, gemäß Nummer 21.A.804 Buchstabe a zu spezifizieren.

21.A.118B Laufzeit und Fortdauer

  1. Ergänzende Musterzulassungen werden für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben gültig, solange nicht:
    1. der Inhaber Bestimmungen dieses Anhangs I (Teil 21) verletzt oder
    2. die Zulassung zurückgegeben oder gemäß den einschlägigen Verwaltungsverfahren der Agentur widerrufen wird.
  2. Im Fall der Rückgabe oder des Widerrufs ist die ergänzende Musterzulassung an die Agentur zurückzugeben.

21.A.119 - gestrichen -14 21 

21.A.120A - gestrichen -14

21.A.120B Bereitstellung betrieblicher Eignungsdaten14

Im Falle einer Änderung, die die betrieblichen Eignungsdaten betrifft, hat der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung Folgendes bereitzustellen:

  1. mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten gemäß der einschlägigen Zertifizierungsbasis für die betriebliche Eignung, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Schulungseinrichtung oder einem EU-Benutzer verwendet werden müssen, und
  2. alle sonstigen Änderungen gegenüber den betreffenden betrieblichen Eignungsdaten, die allen bekannten EU- Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt werden, und
  3. auf Anfrage die einschlägigen von den Änderungen betroffenen Teile gemäß den Buchstaben a und b, die:
    1. der zuständigen Behörde für die Überprüfung der Einhaltung eines oder mehrerer Elemente der betreffenden betrieblichen Eignungsdaten und
    2. jeder anderen Person, die zur Einhaltung eines oder mehrerer Elemente dieses Satzes betrieblicher Eignungsdaten verpflichtet ist, zur Verfügung zu stellen sind.

Abschnitt F - Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

21.A.121 Umfang

  1. Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zum Nachweis der Konformität eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils, das ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G hergestellt werden soll, mit den einschlägigen Konstruktionsdaten vorgeschrieben.
  2. In dem vorliegenden Abschnitt werden die Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils festgelegt, dessen Herstellung auf dem vorliegenden Abschnitt beruht.

21.A.122 Berechtigung

Die Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt darf jede natürliche oder juristische Person beantragen, die:

  1. eine Genehmigung zur Konstruktion des betreffenden Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils beantragt oder erhalten hat oder
  2. durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für eine solche Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt hat.

21.A.124 Beantragung

  1. Anträge auf Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen.
  2. Solche Anträge müssen enthalten:
    1. gegebenenfalls Nachweise über:
      1. die Unzweckmäßigkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G oder
      2. die Notwendigkeit der Zertifizierung oder Genehmigung eines Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils gemäß dem vorliegenden Abschnitt noch vor der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G,
    2. einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen.

21.A.124A Nachweisverfahren22

  1. Eine Organisation kann zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung auf alternative Nachweisverfahren zurückgreifen.
  2. Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.
    Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

21.A.125A Ausstellung von Einzelzulassungen22

Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach:

  1. Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit den einschlägigen Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,
  2. Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt:
    1. Beschreibung des gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems,
    2. Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems,
    3. Beschreibung der Prüfungen gemäß den Nummern 21.A.127 und 21.A.128 und Benennung der im Sinne von Nummer 21.A.130 Buchstabe a befugten Personen,
  3. Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß den Nummern 21.A.3 und 21.A.129 Buchstabe d.

21.A.125B Beanstandungen und Bemerkungen22

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.125 muss der Inhaber einer Einzelzulassung
    1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
    2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
    3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
  2. Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.125 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
  3. Die nach Punkt 21.B.125(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Einzelzulassung gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.

21.A.125C Laufzeit und Fortdauer22

  1. Die Einzelzulassung wird für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt, der in keinem Fall ein Jahr überschreiten darf. Sie bleibt gültig, sofern die Organisation alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Der betreffende Herstellungsbetrieb hält nach wie vor die geltenden Anforderungen dieses Anhangs ein.
    2. Der Herstellungsbetrieb oder einer seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf.
    3. Der Herstellungsbetrieb kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass er eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen im Rahmen der Einzelzulassung ausübt.
    4. Die Einzelzulassung wurde von der zuständigen Behörde nicht nach Punkt 21.B.65 widerrufen, vom Herstellungsbetrieb nicht zurückgegeben und ihre Geltungsdauer ist noch nicht abgelaufen.
  2. Bei Rückgabe, Widerruf oder Ablauf der Gültigkeit muss die Einzelzulassung an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

21.A.126 Produktionsinspektionssystem22

  1. Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen Prüfmittel zur Sicherung der folgenden Anforderungen enthalten:
    1. Angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile, die in das fertige Produkt eingebaut werden, entsprechen den Spezifikationen der einschlägigen Konstruktionsdaten;
    2. angelieferte Werkstoffe und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile sind richtig gekennzeichnet;
    3. Prozesse, Herstellungstechniken und Montageverfahren, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der fertigen Produkte auswirken, werden gemäß den von der Behörde genehmigten Spezifikationen durchgeführt;
    4. Konstruktionsänderungen, auch Umstellungen von Werkstoffen, wurden gemäß Abschnitt D oder E zugelassen und werden vor Übernahme in das fertige Produkt kontrolliert.
  2. Die gemäß Nummer 21.A.125A Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssysteme müssen auch sicherstellen können, dass:
    1. halbfertige Teile an Punkten in der Herstellung, an denen genaue Feststellungen getroffen werden können, auf Konformität mit den einschlägigen Konstruktionsdaten überprüft werden,
    2. Materialien, die beschädigt werden oder altern können, angemessen gelagert und ausreichend geschützt werden,
    3. aktuelle Konstruktionszeichnungen für das Herstellungs- und Inspektionspersonal leicht verfügbar sind und bei Bedarf auch herangezogen werden,
    4. zurückgewiesene Materialien und Teile ausgesondert und auf eine Weise gekennzeichnet werden, die den Einbau in das fertige Produkt ausschließt,
    5. Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Musterbauarten oder Produktionsspezifikationen zurückgehalten werden, jedoch in das fertige Produkt eingebaut werden sollen, müssen ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich bei diesem Verfahren als betriebstüchtig erweisen, müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und nach einer gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitung oder Reparatur erneut geprüft werden. Materialien und Teile, die in diesem Verfahren aussortiert werden, müssen gekennzeichnet und so entsorgt werden, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden.

21.A.127 Prüfungen: Luftfahrzeuge

  1. Jeder Hersteller eines Luftfahrzeugs, das gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurde, hat ein zugelassenes Herstellungsverfahren mit Bodenprüfungen und Testflügen sowie Checklisten einzuführen und jedes hergestellte Luftfahrzeug gemäß diesen Checklisten so zu prüfen, dass er die Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen kann.
  2. Produktionsprüfverfahren müssen jeweils mindestens die folgenden Kontrollen enthalten:
    1. Kontrolle der Steuerungseigenschaften,
    2. Kontrolle des Flugverhaltens (mit normaler Luftfahrzeuginstrumentierung),
    3. Kontrolle auf Funktionsfähigkeit aller Einrichtungen und Systeme des Luftfahrzeugs,
    4. Kontrolle darauf, dass alle Instrumente richtig bezeichnet sind und dass nach dem Testflug alle Beschriftungen und erforderlichen Flughandbücher installiert wurden,
    5. Kontrolle der Betriebskenndaten des Luftfahrzeugs am Boden,
    6. Kontrolle aller weiteren Besonderheiten des betreffenden Luftfahrzeugs.

21.A.128 Prüfungen: Motoren und Propeller

Hersteller von Motoren oder Propellern, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben jeden Motor oder Verstellpropeller einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung zu unterwerfen, um im Sinne der Einhaltung von Nummer 21.A.125A Buchstabe a im relevanten Umfang feststellen zu können, dass diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren.

21.A.129

Pflichten des Herstellungsbetriebs22

Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben:

  1. alle solchen Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile der zuständigen Behörde zur Inspektion zur Verfügung zu halten,
  2. am Herstellungsort die technischen Daten und Zeichnungen aufzubewahren, aus denen ermittelt werden kann, ob die Produkte den einschlägigen Konstruktionsdaten entsprechen,
  3. ein Produktionsinspektionssystem zu unterhalten, das sicherstellt, dass jedes Produkt den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
  4. den Inhaber der Muster- oder Gerätezulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung in der Durchführung aller Maßnahmen an den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterstützen,
  5. Abschnitt a dieses Hauptabschnitts zu genügen.

21.A.130 Konformitätserklärung13 19 21

  1. Hersteller von Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, haben eine Konformitätserklärung abzugeben: EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) für vollständige Luftfahrzeuge oder EASA-Formblatt 1 für andere Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile (siehe Anlage I). Diese Erklärung ist von einer befugten Person zu unterzeichnen, die im Herstellungsbetrieb an verantwortlicher Stelle tätig ist.
  2. Die Konformitätserklärung muss alle nachstehenden Angaben enthalten:
    1. zu jedem Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
    2. zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug nach Punkt 21.A.127(a) geprüft wurde,
    3. zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor bzw. Verstellpropeller vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung nach Punkt 21.A.128 unterzogen wurde,
    4. zusätzlich im Fall von Umweltschutzauflagen:
      1. eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt, und
      2. eine Erklärung darüber, dass das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.
  3. Jeder Hersteller eines solchen Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils hat:
    1. bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil oder
    2. zu einem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug oder
    3. zu einem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Motor, einen Propeller, ein Bau- oder ein Ausrüstungsteil zu einem Luftfahrzeug eine aktuelle Konformitätserklärung zur Validierung durch die zuständige Behörde vorzulegen.
  4. Die zuständige Behörde validiert die Konformitätserklärung durch Gegenzeichnung, wenn sie nach Inspektion feststellt, dass das betreffende Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den einschlägigen Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Abschnitt G - Genehmigung als Herstellungsbetrieb22

21.A.131 Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt

  1. wird das Verfahren zur Ausstellung einer amtlichen Genehmigung für Herstellungsbetriebe vorgeschrieben, die die Konformität von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen mit den einschlägigen Konstruktionsdaten nachgewiesen haben,
  2. werden die Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.

21.A.133 Berechtigung22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller:

  1. begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und
  2. eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder
  3. durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Genehmigung für die spezifische Konstruktion eine befriedigende Koordination zwischen Herstellung und Entwicklung sichergestellt haben. )

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Jede natürliche oder juristische Person ("Organisation") hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller

  1. begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und
  2. eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder
  3. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion abgegeben haben oder deren Abgabe beabsichtigen oder
  4. zwischen Herstellung und Entwicklung eine zufriedenstellende Koordinierung gewährleisten, und zwar durch eine entsprechende Vereinbarung mit

    (1) dem Antragsteller oder Inhaber einer gemäß dieser Verordnung zu erteilenden bzw. erteilten Genehmigung für jene spezifische Konstruktion oder

    (2) der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C abgegeben hat.)

21.A.134 Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb sind an die zuständige Behörde in einer Form und auf eine Weise gemäß deren Vorgaben zu richten und müssen einen Abriss der gemäß Nummer 21.A.143 geforderten Angaben sowie die beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.151 enthalten.

21.A.134A Nachweisverfahren22

  1. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden.
  2. Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.
    Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

21.A.135

Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb22

Anspruch auf Genehmigung als Herstellungsbetrieb durch die zuständige Behörde haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.139 Produktionsmanagementsystem22 22a

  1. Der Herstellungsbetrieb muss ein Produktionsmanagementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Elemente des Sicherheitsmanagements und des Qualitätsmanagements mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen in der gesamten Organisation umfasst.
  2. Das Produktionsmanagementsystem muss
    1. der Größe der Organisation sowie der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
    2. so eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten werden, dass die unmittelbare Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21.A.145(c)(1) benannten einzigen Manager liegt.
  3. Im Rahmen des Sicherheitsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb
    1. eine Sicherheitsstrategie und die entsprechenden Sicherheitsziele festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
    2. Sicherheitspersonal in Schlüsselpositionen nach Punkt 21.A.145(c)(2) benennen,
    3. ein Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das die Identifizierung der mit den Luftfahrttätigkeiten der Organisation verbundenen Sicherheitsrisiken, deren Bewertung und das Management der damit verbundenen Risiken, einschließlich der Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit, beinhaltet,
    4. ein Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:
      1. die Messung und Überwachung der Sicherheitsleistung der Organisation,
      2. das Änderungsmanagement nach Punkt 21.A.147,
      3. die Grundsätze für die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementelements,
    5. die Sicherheit in der Organisation fördern durch
      1. Aus- und Weiterbildung,
      2. Kommunikation,
    6. ein System zur Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A als Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit festlegen.
  4. (Gültig bis 24.08.2023 gem. 2022/1358
    Im Rahmen des Qualitätsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb
    1. - um die Rechte nach Punkt 21.A.163 in Anspruch nehmen zu können - sicherstellen, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
    2. im Rahmen der Genehmigung Kontrollverfahren für Folgendes festlegen, umsetzen bzw. aufrechterhalten:
      1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
      2. Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
      3. die Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,
      4. Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,
      5. Herstellungsprozesse,
      6. Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
      7. Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
      8. Kontrolle auf mangelhafte Teile,
      9. Koordination der Lufttüchtigkeit mit dem Antragsteller oder Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung,
      10. Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      11. Kompetenz und Qualifikation des Personals,
      12. Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
      13. Handhabung, Lagerung und Verpackung,
      14. interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,
      15. Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigungsbedingungen außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,
      16. Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
      17. Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.
    3. in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnehmen.)

    (Gültig ab 25.08.2023 gem. 2022/1358
    d) Im Rahmen des Qualitätsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb

    1. - um die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben zu können - sicherstellen, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
    2. im Rahmen der Genehmigung Kontrollverfahren für Folgendes festlegen, umsetzen und aufrechterhalten:
      1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
      2. Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
      3. Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,
      4. Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,
      5. Herstellungsprozesse,
      6. Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
      7. Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
      8. Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,
      9. Koordinierung der Lufttüchtigkeit mit

        A) dem Antragsteller oder Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung,

        B) der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C abgegeben hat,

      10. Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      11. Kompetenz und Qualifikation des Personals,
      12. Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
      13. Handhabung, Lagerung und Verpackung,
      14. interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,
      15. Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigungsbedingungen außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,
      16. Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
      17. Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.
    3. in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnehmen.)
  5. Der Herstellungsbetrieb muss als Teil des Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.145(c)(2) genannten Personen oder Personengruppen und den in Punkt 21.A.145(c)(1) genannten Manager beinhalten, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
  6. Ist der Herstellungsbetrieb Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Produktionsmanagementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

(Gültig ab 16.10.2025 gem. VO (EU) 2022/1645
21.A.139A Informationssicherheitsmanagementsystem22

Zusätzlich zu dem nach Punkt 21.A.139 vorgeschriebenen Produktionsmanagementsystem muss die Herstellungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission 5einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

21.A.143

Handbuch des Herstellungsbetriebs15 22
  1. Der Herstellungsbetrieb muss ein Handbuch des Herstellungsbetriebs (Production Organisation Exposition, POE) erstellen und pflegen, das unmittelbar oder durch Querverweis die folgenden Informationen zum Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21.A.139 bereitstellt:
    1. eine von einem verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnete Bestätigung dafür, dass die Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und alle zugehörigen Handbücher, die die Einhaltung des vorliegenden Abschnitts durch den zugelassenen Betrieb definieren, jederzeit eingehalten werden,
    2. Titel und Namen der von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 anerkannten Manager,
    3. Pflichten und Aufgaben der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffer 2 und auch der Fragen, in denen sie im Namen des Betriebs direkt mit der zuständigen Behörde verhandeln dürfen,
    4. eine Betriebsübersicht mit Angabe der zugehörigen Verantwortungsbereiche der Manager gemäß Anforderung in Nummer 21.A.145 Buchstabe c Ziffern 1 und 2,
    5. eine Liste der zulassungsbefugten Mitarbeiter gemäß Nummer 21.A.145 Buchstabe d,
    6. eine allgemeine Beschreibung der verfügbaren Arbeitskräfte,
    7. eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen der Werkstätten an den Standorten, die jeweils im Zertifikat über die Genehmigung des Herstellungsbetriebs spezifiziert sind,
    8. eine allgemeine Beschreibung des Arbeitsumfangs des Herstellungsbetriebs bezüglich des Umfangs der Genehmigung,
    9. das Verfahren zur Bekanntgabe organisatorischer Änderungen an die zuständige Behörde,
    10. das Verfahren bei Änderungen in der Selbstdarstellung des Herstellungsbetriebs,
    11. eine Beschreibung des Produktionsmanagementsystems, der Strategie, der Prozesse und Verfahren nach Punkt 21.A.139(c),
    12. eine Liste der Unterauftragnehmer nach Punkt 21.A.139(d)(1).
    13. wenn Testflüge durchgeführt werden sollen, ein Testflugbetriebshandbuch (Flight Test Operations Manual - FTOM), in dem die Grundsätze und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss enthalten:
      1. eine Beschreibung der Prozesse des Betriebs für Testflüge, einschließlich der Beteiligung des Testflugbetriebs am Prozess der Fluggenehmigungsausstellung;
      2. Grundsätze zur Festlegung der Flugbesatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen, gemäß Anlage XII dieses Anhangs I (Teil-21), sofern anwendbar;
      3. Verfahren für den Transport von Personen außer Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar;
      4. Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden;
      5. Verfahren zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen;
      6. eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.
  2. Die erstmalige Ausgabe des POE bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
  3. Das POE wird erforderlichenfalls geändert, damit die Beschreibung der Organisation aktuell bleibt. Der zuständigen Behörde müssen Kopien etwaiger Änderungen vorgelegt werden.

21.A.145 Ressourcen19 21 22 22a

Der Herstellungsbetrieb muss Folgendes nachweisen:

  1. Seine Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz seines Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung seiner Verpflichtungen nach Punkt 21.A.165 angemessen.
  2. (Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    In Bezug auf alle notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten
    1. verfügt der Herstellungsbetrieb über alle Daten, die er benötigt, um die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten festzustellen. Diese Daten können von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung stammen und Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen beinhalten.
    2. hat der Herstellungsbetrieb ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten korrekt in seine Produktionsdaten übernommen werden.
    3. sorgt der Herstellungsbetrieb dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und dem Personal verfügbar gemacht werden, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.)

    (Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    b) In Bezug auf die notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten

    1. erhält der Herstellungsbetrieb alle Daten, einschließlich der gewährten Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen, die er für die Feststellung der Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten benötigt, von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung auf der Grundlage dieser Verordnung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C abgegeben hat.
    2. hat der Herstellungsbetrieb ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten korrekt in seine Produktionsdaten übernommen werden.
    3. sorgt der Herstellungsbetrieb dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und dem Personal verfügbar gemacht werden, das sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.)
  3. In Bezug auf Führungskräfte und Personal
    1. hat der Herstellungsbetrieb einen verantwortlichen Betriebsleiter benannt, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation die gesamte Produktion den vorgeschriebenen Standards entspricht und die Anforderungen des in Punkt 21.A.139 genannten Produktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21.A.143 im POE festgelegten Daten und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
    2. wurde vom verantwortlichen Betriebsleiter eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt, die dafür sorgt, dass die Organisation den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Diese Person oder Personengruppe ist gegenüber dem verantwortlichen Betriebsleiter rechenschaftspflichtig und hat unmittelbaren Zugang zu ihm. Die Person oder Personengruppe muss über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.
    3. hat das Personal aller Ebenen ausreichende Befugnisse, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten besteht eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb des Herstellungsbetriebs.
  4. Das freigabeberechtigte Personal, das vom Herstellungsbetrieb ermächtigt wurde, entsprechend den Genehmigungsbedingungen die nach Punkt 21.A.163 ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen,
    1. verfügt über die für die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, den notwendigen Hintergrund (auch aus anderen Funktionen in der Organisation) und Erfahrungen.
    2. verfügt über Nachweise über den Umfang seiner Befugnisse.

21.A.147 Änderungen am Produktionsmanagementsystem19 21 22

Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsbetrieb muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzmerkmale des Produkts, Bau- oder Ausrüstungsteils signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Herstellungsbetrieb muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt.

21.A.148 Standortänderungen

Standortänderungen von Fertigungsstätten zugelassener Herstellungsbetriebe gelten als signifikant und unterliegen deshalb den Bedingungen von Nummer 21.A.147.

21.A.149 Übertragbarkeit

Genehmigungen als Herstellungsbetrieb sind nicht übertragbar, außer aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.147 gilt.

21.A.151 Genehmigungsbedingungen

In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und Ausrüstungsteilen anzugeben, zu denen der Inhaber die Vorrechte gemäß Nummer 21.A.163 wahrnehmen darf.

Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu stellen.

21.A.153 Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Anträge auf Änderungen von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde zu stellen. Der Antragsteller muss den einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts genügen.

21.A.157 - gestrichen -22

21.A.158 Beanstandungen und Bemerkungen22

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.225 muss der Inhaber einer Zulassung als Herstellungsbetrieb
    1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
    2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
    3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
  2. Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit jener zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.225 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
  3. Die nach Punkt 21.B.225(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsbetrieb gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.

21.A.159 Laufzeit und Fortdauer22

  1. Die Zulassung als Herstellungsbetrieb wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern der Herstellungsbetrieb alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Der Herstellungsbetrieb erfüllt weiterhin die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
    2. Der zuständigen Behörde wird durch den Herstellungsbetrieb oder einen seiner Partner, Lieferanten oder Unterauftragnehmer die Durchführung von Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 erlaubt.
    3. Der Herstellungsbetrieb kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass er eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen im Rahmen der Genehmigung ausübt.
    4. Die Zulassung als Herstellungsbetrieb wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Herstellungsbetrieb zurückgegeben.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung als Herstellungsbetrieb an die zuständige Behörde zurückgegeben werden.

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
21.A.163 Vorrechte22

Im Rahmen einer gemäß Nummer 21.A.135 erteilten Genehmigung dürfen Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb:

  1. eine Herstellung gemäß diesem Anhang I (Teil 21) durchführen,
  2. bei vollständigen Luftfahrzeugen gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) für das Luftfahrzeug ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Nummer 21.A.174 ausstellen lassen,
  3. bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise offizielle Freigabebescheinigungen ( EASA-Formblatt 1) ausstellen,
  4. fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen,
  5. nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, wenn der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Betriebsgenehmigung selbst kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt, eine Fluggenehmigung gemäß Nummer 21.A.711 Buchstabe c mit einer Genehmigung der Flugbedingungen gemäß Nummer 21.A.710 Buchstabe b ausstellen.)

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
21.A.163 Rechte22

Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung haben Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb folgende Rechte:

  1. Sie dürfen Herstellungstätigkeiten nach diesem Anhang oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) durchführen.
  2. Sie dürfen bei vollständig musterzertifizierten Luftfahrzeugen und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) nach Punkt 21.A.174 und Punkt 21.A.204 dieses Anhangs oder Punkt 21L.A.143(c) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis und ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug ausgestellt bekommen.
  3. Sie dürfen bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise Freigabebescheinigungen ( EASA-Formblatt 1) nach diesem Anhang (Teil 21) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.
  4. Sie dürfen bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) sind, und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) nach Punkt 21L.A.143(d) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis und ein eingeschränktes Lärmzeugnis ausgestellt bekommen.
  5. Sie dürfen bei Produkten oder Teilen, die in ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ist, ohne weitere Nachweise eine Freigabebescheinigung ( EASA-Formblatt 1) nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.
  6. Sie dürfen fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen.
  7. Sie dürfen, sofern es sich um ein von ihm selbst hergestelltes Luftfahrzeug handelt und sofern der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Genehmigung als Herstellungsbetrieb kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsbedingungen bescheinigt, nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(c) mit einer Genehmigung der Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710(b) ausstellen. )

21.A.165 Pflichten der Inhaber13 20 22 22a

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb haben:

  1. sicherzustellen, dass die gemäß Nummer 21.A.143 vorgelegte Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb und die ihr zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden,
  2. den Herstellungsbetrieb in einem Zustand zu halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht,
  3. ...
    1. zu jedem fertig gestellten Luftfahrzeug festzustellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder
    2. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den zugelassenen Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA- Formblatt 1 ausstellen;
    3. zusätzlich im Fall von Umweltauflagen festzustellen, dass
      1. der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und
      2. das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.
    4. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie den einschlägigen Daten entsprechen, bevor das EASA-Formblatt 1 als Konformitätszertifikat ausgestellt wird.
  4. den Inhaber der Musterzulassung oder einer anderen Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen zu unterstützen,
  5. festzustellen, falls sie beabsichtigen, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen als Herstellungsbetrieb eine Freigabebescheinigung auszustellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang gewartet wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor die Freigabebescheinigung ausgestellt wird,
  6. im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(e) gegebenenfalls die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann,
  7. im Rahmen des Vorrechts nach Punkt 21.A.163(e) die Konformität mit Punkt 21.A.711(c) und (e) festzustellen, bevor für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.
  8. Abschnitt A dieses Hauptabschnitts zu genügen.)

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung sind Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie müssen sicherstellen, dass das nach Punkt 21.A.143 vorgelegte Handbuch des Herstellungsbetriebs und die diesem zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden.
  2. Sie müssen den Herstellungsbetrieb in einem Zustand halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht.
    1. Sie müssen zu jedem fertiggestellten Luftfahrzeug feststellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder
    2. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie vollständig sind, den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen.
    3. Sie müssen bei Umweltanforderungen zusätzlich feststellen, dass
      1. der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und
      2. das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.
    4. Sie müssen zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie den anwendbaren Daten entsprechen, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität das EASA-Formblatt 1 ausstellen.
  3. Sie müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder sonstigen Konstruktionsgenehmigung oder eine natürliche oder juristische Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C abgegeben hat, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen.
  4. Sie müssen, sofern der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung auszustellen beabsichtigt, vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
  5. Sie müssen gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Bedingungen für die Erteilung einer Fluggenehmigung festlegen.
  6. Sie müssen im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Konformität mit Punkt 21.A.711 Buchstaben c und e feststellen, bevor sie eine Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug ausstellen.
  7. Sie müssen Abschnitt A dieses Hauptabschnitts genügen.)

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse22

21.A.171 Umfang22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Im vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen festgelegt.)

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen.)

21.A.172 Berechtigung

Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge können im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nach Antragstellung durch jede natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter ausgestellt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat ("Eintragungsstaat") eingetragen ist.

21.A.173 Klassifizierung

Lufttüchtigkeitszeugnisse sind wie folgt zu klassifizieren:

  1. Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten Musterzulassung entsprechen.
  2. Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse sind für Luftfahrzeuge auszustellen, die:
    1. einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) ausgestellten eingeschränkten Musterzulassung entsprechen oder
    2. gemäß Nachweis gegenüber der Agentur besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit entsprechen, die eine adäquate Sicherheit gewährleisten.

21.A.174 Beantragung14 19 20 21 22

  1. Gemäß Nummer 21.A.172 sind Lufttüchtigkeitszeugnisse in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu beantragen, in dem die Eintragung erfolgte.
  2. (Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358)
    Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten:
    1. die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
    2. bezüglich neuer Luftfahrzeuge:
      1. eine Konformitätserklärung:
        • gemäß Punkt 21.A.163(b); oder
        • gemäß Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden; oder
        • bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht;
      2. einen Wägebericht mit Ladeplan; und
      3. das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich.
    3. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus:
      1. einem Mitgliedstaat eine gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 1 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
      2. einem Nichtmitgliedstaat:
        • eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;
        • einen Wägebericht mit Ladeplan;
        • das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;
        • frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem gemäß Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;
        • eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 4 oder einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
        • der Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.)

    (Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU2022/1358
    Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten:

    1. die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
    2. - bezüglich neuer Luftfahrzeuge -
      1. eine Konformitätserklärung
        • nach Punkt 21.A.163(b) oder
        • nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder
        • nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur genehmigten Konstruktion entspricht,
      2. einen Wägebericht mit Ladeplan und
      3. das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich.
    3. - bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus
      1. einem Mitgliedstaat eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 1 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
        • einem Nichtmitgliedstaat:
        • eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;
        • einen Wägebericht mit Ladeplan;
        • das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;
        • frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem nach Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;
        • eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014;
        • den Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.)
  3. Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffern 2 i und 3 ii dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates nicht älter als 60 Tage sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

21.A.175 Sprache

Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen sind in einer oder mehreren Amtssprachen der Union vorzulegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates verwendet wird.

21.A.177 Ergänzungen oder Änderungen

Lufttüchtigkeitszeugnisse dürfen nur durch die zuständige Behörde des Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.179 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten20

  1. Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:
    1. ist ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird,
    2. ist, wenn das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert wird, ein Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur zu einer eingeschränkten Musterzulassung auszustellen:
      1. gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer gültigen, gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
      2. bei Einhaltung von Nummer 21.A.175.
  2. Bei Wechsel des Eigentümers eines Luftfahrzeugs sind, wenn für das Luftfahrzeug ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde, das nicht einer eingeschränkten Musterzulassung entspricht, die Lufttüchtigkeitszeugnisse zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt wird, oder nur mit förmlicher Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Registers, in das das Luftfahrzeug übertragen wird, auszustellen.

21.A.180 - gestrichen -22

21.A.181 Laufzeit und Fortdauer22

  1. Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:
    1. Das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und
    2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
    3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder
    4. das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lufttüchtigkeitszeugnisses zurückgegeben.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

21.A.182 Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

Alle Antragsteller auf Lufttüchtigkeitszeugnisse im Rahmen des vorliegenden Abschnitts haben nachzuweisen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß Abschnitt Q gekennzeichnet wurden.

Abschnitt I - Lärmschutzzeugnisse22

21.A.201 Umfang22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zur Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen vorgeschrieben.)

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lärmzeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen.)

21.A.203 Berechtigung

Lärmschutzzeugnisse für Luftfahrzeuge im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können von allen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern beantragt werden, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat (Eintragungsstaat) registriert ist oder werden soll.

21.A.204 Beantragung22

  1. Gemäß Nummer 21.A.203 sind Anträge auf Lärmschutzzeugnisse gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörden des Eintragungsstaates zu stellen.
  2. (Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    Den Anträgen sind jeweils beizufügen:
    1. bezüglich neuer Luftfahrzeuge:
      1. eine Konformitätserklärung:
        • gemäß Nummer 21.A.163 Buchstabe b oder
        • gemäß Nummer 21.A.130 mit Validierung durch die zuständigen Behörden oder
        • bei importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und
      2. die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung, und
    2. bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
      1. die gemäß den einschlägigen Lärmschutzanforderungen ermittelten Daten der Lärmentwicklung, und
      2. historische Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandes des Luftfahrzeugs.)

    (Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    Den Anträgen sind jeweils beizufügen:

    1. - bezüglich neuer Luftfahrzeuge -
      1. eine Konformitätserklärung
        • nach Punkt 21.A.163(b) oder
        • nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder
        • nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und
      2. die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten,
    2. - bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
      1. die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten und
      2. frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs.)
  3. Erklärungen gemäß Buchstabe b Ziffer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21.A.207 Ergänzungen oder Änderungen

Lärmschutzzeugnisse dürfen nur durch die zuständigen Behörden eines Eintragungsstaates ergänzt oder geändert werden.

21.A.209 Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten Bei einem Besitzwechsel eines Luftfahrzeugs:

  1. ist das Lärmschutzzeugnis, wenn das Luftfahrzeug weiterhin im gleichen Register geführt werden kann, zusammen mit dem Luftfahrzeug zu übertragen, oder
  2. ist, wenn das Luftfahrzeug in das Register eines anderen Mitgliedstaats überführt werden muss, gegen Vorlage des vorherigen Lärmschutzzeugnisses ein neues Lärmschutzzeugnis auszustellen.

21.A.210- gestrichen -22

Inhaber von Lärmschutzzeugnissen haben den zuständigen Behörden des Eintragungsstaates oder der Agentur auf Anforderung zur Inspektion Zugang zu den Luftfahrzeugen zu gewähren, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde.

21.A.211 Laufzeit und Fortdauer22

  1. Lärmzeugnisse werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleiben vorbehaltlich der Einhaltung aller folgenden Bedingungen gültig:
    1. Das Luftfahrzeug erfüllt nach wie vor die geltenden Anforderungen an die Musterbauart und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und
    2. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird und
    3. die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung als Grundlage des Lärmschutzzeugnisses nicht gemäß Nummer 21.A.51 für ungültig erklärt wurde oder
    4. das Lärmzeugnis wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber des Lärmzeugnisses zurückgegeben.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates zurückzugeben.

Abschnitt J - Genehmigung als Entwicklungsbetrieb22

21.A.231 Umfang19

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorgeschrieben und Regeln bezüglich der Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt. Sofern in diesem Abschnitt auf Musterzulassungen Bezug genommen wird, werden dadurch sowohl Musterzulassungen als auch eingeschränkte Musterzulassungen erfasst.

21.A.233 Berechtigung22

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts zu stellen:

  1. gemäß den Nummern 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B oder
  2. zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder geringfügigen Reparaturen bei Bedarf zur Wahrnehmung der Vorrechte gemäß Nummer 21.A.263.)

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
Jede natürliche oder juristische Person ("Organisation") hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen:

  1. zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B dieses Anhangs oder
  2. zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21L.A.23, 21L.A.83 oder 21L.A.204 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) oder
  3. für die Zwecke der Erlangung von Rechten im Rahmen von Punkt 21.A.263 hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder von Verfahren für geringfügige Reparaturen oder der Ausstellung von Compliance-Erklärungen für geringfügige Änderungen oder Verfahren für geringfügige Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C ist.)

21.A.234 Beantragung

Anträge auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur und unter Beifügung eines Abrisses der gemäß Nummer 21.A.243 vorgeschriebenen Angaben der beantragten Genehmigungsbedingungen gemäß Nummer 21.A.251 zu stellen.

21.A.235 Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

Anspruch auf Genehmigung als Entwicklungsbetrieb durch die Agentur haben Betriebe, die die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen im Rahmen des vorliegenden Abschnitts nachgewiesen haben.

21.A.239 Konstruktionssicherungssysteme14 22 22a

  1. Der Entwicklungsbetrieb muss ein Konstruktionsmanagementsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das Elemente des Sicherheitsmanagements und des Qualitätsmanagements mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen in der gesamten Organisation umfasst.
  2. Das Konstruktionsmanagementsystem muss
    1. der Größe der Organisation sowie der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
    2. so eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten werden, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21.A.245(a) benannten einzigen Manager liegt.
  3. Im Rahmen des Sicherheitsmanagementelements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb
    1. eine Sicherheitsstrategie und die entsprechenden Sicherheitsziele festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
    2. Sicherheitspersonal in Schlüsselpositionen nach Punkt 21.A.245(b) benennen,
    3. ein Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das die Identifizierung der mit den Luftfahrttätigkeiten der Organisation verbundenen Sicherheitsrisiken, deren Bewertung und das Management der damit verbundenen Risiken, einschließlich der Maßnahmen zur Senkung der Risiken und zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit, beinhaltet,
    4. ein Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:
      1. Messung und Überwachung der Sicherheitsleistung der Organisation,
      2. das Änderungsmanagement nach Punkt 21.A.243(c) und Punkt 21.A.247,
      3. die Grundsätze für die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementelements,
    5. die Sicherheit in der Organisation fördern durch
      1. Aus- und Weiterbildung,
      2. Kommunikation,
    6. ein System zur Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A als Beitrag zur ständigen Verbesserung der Sicherheit festlegen.
  4. (Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    Im Rahmen des Konstruktionssicherungselements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb
    1. ein System zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion sowie der Konstruktionsänderungen und Reparaturen der von den Genehmigungsbedingungen abgedeckten Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, mit der gewährleistet wird, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen und Reparaturen der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den einschlägigen Umweltschutzanforderungen genügen.
      2. Es muss gewährleisten, dass der Entwicklungsbetrieb seinen Pflichten gemäß diesem Anhang und den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt.
    2. eine unabhängige Überprüfungsfunktion einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, auf deren Grundlage der Entwicklungsbetrieb die Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz nachweist.
    3. festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von seinen Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.)

    (Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    d) Im Rahmen des Konstruktionssicherungselements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb

    1. ein System zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion sowie der Konstruktionsänderungen und Reparaturen der von den Genehmigungsbedingungen abgedeckten Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen und Reparaturen der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen.
      2. Es muss gewährleisten, dass der Entwicklungsbetrieb seinen Pflichten gemäß diesem Anhang und den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt.
    2. eine unabhängige Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, auf deren Grundlage der Entwicklungsbetrieb die Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz bestätigt, und
    3. festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen. )
  5. Der Entwicklungsbetrieb muss als Teil des Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems überprüft wird. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.245(b) genannte Person oder Personengruppe und den in Punkt 21.A.245(a) genannten Leiter beinhalten, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
  6. Ist der Herstellungsbetrieb Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139, kann das Konstruktionsmanagementsystem in das System integriert werden, das im Rahmen der zusätzlichen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

(Gültig ab 16.10.2025 gem. VO (EU) 2022/1645
21.A.239A Informationssicherheitsmanagementsystem22

Zusätzlich zu dem nach Punkt 21.A.239 vorgeschriebenen Konstruktionsmanagementsystem muss die Entwicklungsorganisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

21.A.243 Handbuch15 22

  1. Im Rahmen seines Konstruktionsmanagementsystems erstellt der Entwicklungsbetrieb ein Handbuch, das er der Agentur vorlegt und in dem er unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen die Organisation, ihre einschlägigen Grundsätze, Prozesse und Verfahren, die Art der Konstruktionsarbeiten und die Kategorien von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen darlegt, für die der Entwicklungsbetrieb eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb besitzt (wie in den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen aufgeführt), gegebenenfalls unter Angabe der Schnittstellen mit seinen Partnern oder Unterauftragnehmern und deren Kontrolle.
  2. Werden Testflüge durchgeführt, muss zudem ein Testflugbetriebshandbuch (FTOM) erstellt und der Agentur vorgelegt werden, in dem die Grundsätze und Verfahren der Organisation in Bezug auf Testflüge definiert werden. Das Testflugbetriebshandbuch muss Folgendes enthalten:
    1. eine Beschreibung der Verfahren der Organisation für Testflüge, einschließlich ihrer Einbeziehung in das Verfahren zur Erteilung einer Fluggenehmigung,
    2. die Grundsätze zur Festlegung der Besatzung, einschließlich Zusammensetzung, Kompetenzen, Aktualität und Flugzeitbegrenzungen nach Anlage XII sofern anwendbar,
    3. Verfahren für die Beförderung von anderen Personen als Besatzungsmitgliedern und für die Testflugausbildung, sofern anwendbar,
    4. Grundsätze für das Risiko- und Sicherheitsmanagement und zugehörige Methoden,
    5. Verfahren zur Bestimmung der an Bord mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen,
    6. eine Liste mit Dokumenten, die für Testflüge erstellt werden müssen.
  3. Werden Bau- oder Ausrüstungsteile oder Änderungen an Produkten von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, muss das Handbuch eine Erklärung darüber enthalten, wie der Entwicklungsbetrieb den Nachweis für die Konformität aller Bau- und Ausrüstungsteile nach Punkt 21.A.239(d)(2) erbringen kann, und unmittelbar oder durch Bezugnahme die für die Abgabe dieser Erklärung erforderlichen Erläuterungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation dieser Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmer enthalten.
  4. Das Handbuch muss nach Bedarf so weit ergänzt werden, dass es stets eine aktuelle Beschreibung der Organisation darstellt, wobei der Agentur Kopien aller Änderungen vorgelegt werden müssen.
  5. Der Entwicklungsbetrieb muss eine Erklärung über die Qualifikationen und Erfahrungen des Managements und anderer Personen in der Organisation erstellen und aufrechterhalten, die für Entscheidungen zuständig sind, die sich auf die Lufttüchtigkeit, betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutz auswirken. Er legt diese Erklärung der zuständigen Behörde vor.

21.A.245 Ressourcen14 22

  1. Die Organisation muss einen Leiter des Entwicklungsbetriebs benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards genügen und dass der Entwicklungsbetrieb die Anforderungen des in Punkt 21.A.239 genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21.A.243 im Handbuch festgelegten Verfahren kontinuierlich einhält.
  2. Der Leiter des Entwicklungsbetriebs muss folgende Positionen unter Angabe des Umfangs der mit ihnen verbundenen Befugnisse besetzen:
    1. Leiter der Lufttüchtigkeitsfunktion,
    2. Leiter der unabhängigen Überwachungsfunktion,
    3. je nach Größe der Organisation und Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten jede andere Person oder Personengruppe, die sicherstellen muss, dass die Organisation die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.
  3. Abweichend von Punkt 21.A.245(b)(1) kann die in Punkt 21.A.239(d)(1)(i) genannte Lufttüchtigkeitsfunktion in einem der folgenden Fälle unter der direkten Aufsicht des Leiters des Entwicklungsbetriebs ausgeübt werden:
    1. wenn der Umfang der Tätigkeiten/Arbeiten des Entwicklungsbetriebs entsprechend den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen auf geringfügige Änderungen und/oder kleinere Reparaturen beschränkt ist,
    2. für einen begrenzten Zeitraum, wenn der Entwicklungsbetrieb keinen ernannten Leiter der Lufttüchtigkeitsfunktion hat und die Ausübung dieser Funktion unter der direkten Aufsicht des Leiters des Entwicklungsbetriebs mit dem Umfang und dem Niveau der Tätigkeiten der Organisation vereinbar ist.
  4. Die nach Buchstabe b benannte Person oder Personengruppe
    1. ist dem Leiter des Entwicklungsbetriebs rechenschaftspflichtig und hat direkten Zugang zu ihm,
    2. verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.
  5. Der Entwicklungsbetrieb muss gewährleisten, dass
    1. in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz zu erfüllen,
    2. zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und des Umweltschutzes besteht.

21.A.247 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem14 22

Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betriebliche Eignung oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile auswirkt, von der Agentur genehmigt werden. Der Entwicklungsbetrieb muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass er weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird.

21.A.249 Übertragbarkeit

Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb sind nicht übertragbar, es sei denn aufgrund einer Änderung in den Besitzverhältnissen, die dann als signifikant im Sinne von Nummer 21.A.247 anzusehen ist.

21.A.251 Genehmigungsbedingungen14 19

Die Genehmigungsbedingungen müssen die typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, für die dem Entwicklungsbetrieb die Genehmigung erteilt wurde, und die Funktionen und Pflichten angeben, die der betreffende Betrieb bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignung und Umwelteigenschaften der Produkte wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte oder APU enthalten. Diese Bedingungen sind als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb vorzuschreiben.

21.A.253 Änderungen von Genehmigungsbedingungen

Änderungen von Genehmigungsbedingungen müssen jeweils von der Agentur zugelassen werden. Anträge auf Änderung von Genehmigungsbedingungen sind in einer Form und auf eine Weise gemäß Vorgaben der Agentur zu stellen. Der betreffende Entwicklungsbetrieb muss die einschlägigen Anforderungen des vorliegenden Abschnitts einhalten.

21.A.257 - gestrichen -22

21.A.258 Meldung von Verstößen19 22

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen nach Punkt 21.B.433 muss der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb
    1. die Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
    2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen,
    3. der Agentur glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
  2. Die in Buchstabe a genannten Maßnahmen müssen innerhalb der mit der Agentur nach Punkt 21.B.433 vereinbarten Frist durchgeführt werden.
  3. Die nach Punkt 21.B.433(e) mitgeteilten Bemerkungen müssen vom Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb gebührend berücksichtigt werden. Die Organisation muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidungen aufzeichnen.

21.A.259 Laufzeit und Fortdauer22

  1. Die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb wird für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern der Entwicklungsbetrieb alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Der Entwicklungsbetrieb erfüllt weiterhin die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Punkt 21.B.433 dieses Anhangs in Bezug auf den Umgang mit Beanstandungen.
    2. Der Inhaber der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb oder einer seiner Partner oder Unterauftragnehmer erkennt an, dass die zuständige Behörde Untersuchungen nach Punkt 21.A.9 durchführen darf.
    3. Der Entwicklungsbetrieb kann der Agentur nachweisen, dass das Konstruktionsmanagementsystem der Organisation eine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Produktentwicklung, -reparatur und -änderung im Rahmen der Genehmigung aufrechterhält.
    4. Die Zulassung wurde weder von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.65 widerrufen noch vom Inhaber der Zulassung zurückgegeben.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

(Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
21.A.263 Vorrechte14 19 22 22a

  1. (Reserviert)
  2. (Reserviert)
  3. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer nach Punkt 21.A.251 festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems
    1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als "erheblich" oder "geringfügig" einzustufen;
    2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie geringfügige Reparaturen zu genehmigen;
    3. (Reserviert)
    4. (Reserviert)
    5. bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen;
    6. die Bedingungen zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind;
    7. eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst
      1. die Konfiguration des Luftfahrzeugs kontrolliert und
      2. die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt;
    8. bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber der Musterzulassung nach Abschnitt D zu genehmigen; und
    9. bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen. )

(Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
21.A.263 Rechte22

  1. (Reserviert)
  2. (Reserviert)
  3. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer nach Punkt 21.A.251 festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems
    1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als 'erheblich' oder 'geringfügig' einzustufen;
    2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Verfahren für geringfügige Reparaturen nach diesem Anhang (Teil 21) oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen;
    3. eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung oder eine geringfügige Reparatur an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abzugeben, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt a Abschnitt C Punkt 21L.A.43 ist;
    4. eine Compliance-Erklärung für eine geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 abzugeben, sofern die natürliche oder juristische Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 ursprünglich abgegeben hatte, nicht mehr aktiv ist oder auf die Aufforderung, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktionsänderungen abzugeben, nicht reagiert;
    5. bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M dieses Anhangs an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen;
    6. die Flugbedingungen für bestimmte Luftfahrzeuge zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind;
    7. eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder modifiziert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Flugbedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst
      1. die Konfiguration des Luftfahrzeugs kontrolliert und
      2. die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt;
    8. bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Abschnitt D dieses Anhangs oder Hauptabschnitt a Abschnitt D des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen; und
    9. bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E dieses Anhangs oder Hauptabschnitt a Abschnitt E des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen. )

21.A.265 Pflichten der Inhaber19 22 22a

Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb haben im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen

  1. das nach Punkt 21.A.243 geforderte Handbuch in Übereinstimmung mit dem Konstruktionssicherungssystem zu führen;
  2. zu gewährleisten, dass dieses Handbuch oder die durch Querverweise einbezogenen einschlägigen Verfahren als grundlegendes Arbeitsdokument in dem Betrieb verwendet werden;
  3. (Gültig bis 24.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    festzustellen, dass die Produktentwicklung, -reparatur und -änderung der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung, der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den einschlägigen Umweltschutzanforderungen entspricht und keine unsicheren Merkmale aufweist;)
    (Gültig ab 25.08.2023 gem. VO (EU) 2022/1358
    festzustellen, dass die Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen und keine unsicheren Merkmale aufweisen;)
  4. der Agentur, außer für Genehmigungsverfahren nach Punkt 21.A.263(c), Erklärungen und zugehörige Belege über die Einhaltung von Buchstabe c vorzulegen;
  5. der Agentur Daten und Informationen zu erforderlichen Maßnahmen nach Punkt 21.A.3B zuzuleiten;
  6. nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Bedingungen festzustellen, unter denen eine Fluggenehmigung erteilt werden kann;
  7. nach Punkt 21.A.263(c)(7) die Konformität mit Punkt 21A.711(b) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird;
  8. Daten und Informationen zu benennen, die unter der Verantwortung des genehmigten Entwicklungsbetriebs im Rahmen seiner von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen mit folgender Erklärung herausgegeben wurden: "Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOa Nr. EASA.21J.[XXXX] zugelassen."
  9. Abschnitt a dieses Hauptabschnitts zu genügen.
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