Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge -Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 12.04.2013 S. 1;
VO (EU) 1236/2013 - ABl. Nr. L 322 vom 03.12.2013 S. 23;
VO (EU) 2015/924 - ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 10Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/776 - ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 108 *)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Änderungsdatei VO (EU) 2019/776 ist noch nicht eingearbeitet.

Neufassung -Ersetzt Entsch. 2006/861/EG zum 01.01.2014

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur ("die Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.

(2) Mit dem Beschluss K(2010) 2576 vom 29. April 2010 erteilte die Kommission der Agentur ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur beauftragt, den Anwendungsbereich der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union auszuweiten.

(3) Am 1. Februar 2012 legte die Agentur eine Empfehlung zu der geänderten TSI des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" vor.

(4) Die TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" sollte keine bestimmten Technologien oder technischen Lösungen vorschreiben, sofern dies für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nicht unbedingt erforderlich ist.

(5) In der durch diese Verordnung festzulegenden TSI für Fahrzeuge werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt, die in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind nicht behandelte technische Aspekte als offene Punkte zu benennen.

(6) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für Sonderfälle anzuwendenden technischen Vorschriften sowie die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren mitteilen und die für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen nennen.

(7) In der TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" sollte Bezug genommen werden auf den Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind 3.

(8) Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI "Fahrzeuge - Güterwagen" befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zertifizierung in Teilsysteme einzubauen.

(9) Die Entscheidung 2006/861/EG vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems 4 sollte daher aufgehoben werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltene technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union wird hiermit angenommen.

Artikel 2

(1) Die TSI betrifft das Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" gemäß Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG.

(2) Die TSI gilt für Güterwagen mit einer maximalen Betriebsgeschwindigkeit bis 160 km/h und einer maximalen Radsatzlast bis 25 t.

(3) Die TSI gilt für Güterwagen, die auf einer oder mehreren der folgenden Regelspurweiten betrieben werden sollen: 1.435 mm, 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm. Die TSI gilt nicht für Güterwagen, die hauptsächlich auf 1.520 mm Spurweite und eventuell gelegentlich auf 1.524 mm Spurweite betrieben werden.

Artikel 315

Die TSI gilt für alle neuen Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 des Anhangs.

Die TSI im Anhang gilt auch für bereits existierende Güterwagen,

  1. wenn diese gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG erneuert oder umgerüstet werden, oder
  2. in Bezug auf Sonderbestimmungen wie die Rückverfolgbarkeit von Achsen gemäß Abschnitt 4.2.3.6.4 und der Instandhaltungsplan gemäß Abschnitt 4.5.3.
  3. In Bezug auf die Anschrift,GE" gemäß der Darstellung in Anhang C Nummer 5 gilt, dass existierende Güterwagen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG bzw. die Entscheidungen 2009/107/EG und 2012/464/EU, genehmigt wurden und die Bedingungen in Abschnitt 7.6.4 der Entscheidung 2009/107/EG erfüllen, als,GE" gekennzeichnet werden dürfen, ohne dass eine zusätzliche Drittbewertung oder eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist. Für die Verwendung dieser Anschrift an bereits in Betrieb befindlichen Güterwagen sind weiterhin die Eisenbahnunternehmen verantwortlich.

Der genaue technische Anwendungsbereich dieser Verordnung wird in Kapitel 2 des Anhangs erläutert.

Artikel 4

(1) Für die in Anhang A der TSI genannten "offenen Punkte" gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandten technischen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits gemäß der Entscheidung 2006/861/EG mitgeteilt wurden:

  1. die Aufstellung der in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften,
  2. die zur Anwendung dieser Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren,
  3. die für die Durchführung dieser Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren benannten Stellen.

Artikel 5

(1) Für die in Kapitel 7 der TSI genannten Sonderfälle gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandten technischen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen.

(2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung

  1. die geltenden technischen Vorschriften gemäß Absatz 1,
  2. die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten technischen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren,
  3. die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sonderfälle benannten Stellen.

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Vereinbarungen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission bereits notifiziert wurden und nicht erneut zu notifizieren sind, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über alle nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Vereinbarungen in Kenntnis, auf deren Grundlage unter diese Verordnung fallende Güterwagen betrieben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 7

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Projekte, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.

Artikel 813

(1) Während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren ab der Anwendung dieser Verordnung kann für Teilsysteme, die Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung enthalten, eine EG- Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Herstellung oder die Umrüstung/Erneuerung des Teilsystems unter Verwendung der Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung, einschließlich der Inbetriebnahme, muss innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

  1. müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens ordnungsgemäß festgestellt werden;
  2. müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Angaben über die im Rahmen der Genehmigungsverfahren verwendeten, nicht zertifizierten Interoperabilitätskomponenten machen.

(4) Nach einer einjährigen Übergangszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten,Zugschlusssignale' die erforderliche EG- Konformitätserklärung vorliegen

Artikel 8a15

(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Komponenten der Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern

  1. die Komponente vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung hergestellt wurde und
  2. die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Betrieb genommen wurde.

(2) Die Herstellung, Umrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

  1. müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens genau identifiziert werden;
  2. müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.

Artikel 8b15

(1) Bis zum Erlöschen ihrer aktuellen Zulassung ist für die in Anhang G aufgeführten Interoperabilitätskomponenten, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" keine EG-Konformitätserklärung erforderlich. Während dieses Zeitraums gelten die in Anhang G aufgeführten, Reibungselemente für laufflächengebremste Räder" als konform mit den Anforderungen dieser Verordnung.

(2) Nach dem Erlöschen ihrer aktuellen Zulassung muss für die in Anhang G aufgeführten Interoperabilitätskomponenten, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" eine EG-Konformitätserklärung vorliegen.

Artikel 8c15

(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Komponenten der Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren nach Erlöschen der Zulassung der Interoperabilitätskomponente eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern

  1. die Komponente vor dem Erlöschen der Zulassung der Interoperabilitätskomponente hergestellt wurde und
  2. die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Erlöschen ihrer Zulassung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Betrieb genommen wurde.

(2) Die Herstellung, Umrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

  1. müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens genau identifiziert werden;
  2. müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.

Artikel 9

Gemäß der Entscheidung 2006/861/EG ausgestellte Prüferklärungen und/oder Erklärungen über die Baumusterkonformität werden für eine Übergangszeit von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung für gültig erachtet.

Artikel 9a15

Die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Während dieses Zeitraums dürfen auf der Grundlage einer sich auf diese Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung beziehenden EG-Konformitätserklärung neue Komponenten des gleichen Baumusters in Verkehr gebracht werden.

Artikel 1015

(1) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der im grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Verbundstoffsohlen gemäß Anhang G für den Zeitraum, in dem keine EG-Erklärungen für diese Verbundstoffsohlen vorliegen.

(2) Die Agentur hält die in Absatz 1 genannte Liste auf dem laufenden Stand und informiert die Kommission über etwaige Änderungen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über etwaige Änderungen dieser Liste über den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

Artikel 10a15

(1) Um mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten, können innovative Lösungen erforderlich sein, die die im Anhang festgelegten Spezifikationen nicht erfüllen und/oder auf die die im Anhang beschriebenen Bewertungsmethoden nicht anwendbar sind. In diesem Fall werden neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden für diese innovativen Lösungen entwickelt.

(2) Innovative Lösungen können das Teilsystem, Fahrzeuge - Güterwagen", dessen Bestandteile und Interoperabilitätskomponenten betreffen.

(3) Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so erklärt der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter, inwieweit die Lösung von den einschlägigen Bestimmungen dieser TSI abweicht oder diese ergänzt, und legt der Kommission die Abweichungen zur Prüfung vor.

(4) Die Kommission nimmt zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung Stellung. Bei positiver Stellungnahme werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethode erarbeitet, die in die TSI aufgenommen werden müssen, um die Verwendung der innovativen Lösung zu ermöglichen; die Aufnahme in die TSI erfolgt anschließend im Rahmen der Überarbeitung nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG. Bei negativer Stellungnahme darf die innovative Lösung nicht umgesetzt werden.

(5) Bis zur Überarbeitung der TSI gilt eine positive Stellungnahme der Kommission als annehmbarer Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG und kann somit zur Bewertung des betreffenden Teilsystems herangezogen werden.

Artikel 11

Die Entscheidung 2006/861/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden, sowie - falls der Auftraggeber nicht die Anwendung dieser Verordnung beantragt - für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Allerdings können auch schon vor dem 1. Januar 2014 Inbetriebnahmegenehmigungen aufgrund der TSI im Anhang dieser Verordnung, mit Ausnahme von Abschnitt 7.1.2, erteilt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2013

__________

1) ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 1.

3) ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2010 S. 1.

4) ABl. Nr. L 344 vom 08.12.2006 S. 1.

5) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44.

.

  Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" Anhang13 15

1. Einleitung

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) sind Spezifikationen, die ein bestimmtes Teilsystem (oder Teile davon) gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2008/57/EG behandeln, um

1.1. Technischer Anwendungsbereich

Siehe Artikel 2.

1.2. Geografischer Anwendungsbereich13

Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems, bestehend aus

unter Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.

1.3. Inhalt der TSI

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG enthält diese TSI

  1. den vorgesehenen Anwendungsbereich (Kapitel 2);
  2. die grundlegenden Anforderungen für das betreffende Fahrzeug-Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen (Kapitel 3);
  3. die funktionellen und technischen Spezifikationen, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen zu anderen Teilsystemen entsprechen müssen (Kapitel 4);
  4. die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen und europäischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind (Kapitel 5);
  5. für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren, die zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten verwendet werden müssen, sowie das EG-Prüfverfahren für die Teilsysteme (Kapitel 6);
  6. die Strategie zur Umsetzung der TSI (Kapitel 7);
  7. Angaben zur beruflichen Qualifikation des Personals sowie zu den Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, die beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Teilsystems sowie für die Umsetzung der TSI erforderlich sind (Kapitel 4).

2. Umfang und Definition des Teilsystems

Die vorliegende TSI gilt für "Güterwagen einschließlich Fahrzeugen für die Beförderung von Lastkraftwagen" gemäß Anhang I Abschnitt 1.2 der Richtlinie 2008/57/EG, wobei die in Artikel 2 genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Dieser Teil des Fahrzeug-Teilsystems wird nachstehend als "Güterwagen" bezeichnet und ist Bestandteil des Teilsystems "Fahrzeuge" gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG.

Die übrigen Fahrzeuge, die in Anhang I Abschnitt 1.2 der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind, fallen nicht unter diese TSI; dies gilt insbesondere für mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur sowie für Fahrzeuge zur Beförderung von

In der vorliegenden TSI werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:

  1. "Einheit" ist der allgemeine Begriff für die Bezeichnung des Fahrzeugs. Sie unterliegt dieser TSI und ist somit Gegenstand des EG-Prüfverfahrens.

    Eine Einheit kann aus Folgendem bestehen:

  2. Ein "Zug" ist eine betriebsfähige Zusammenstellung aus einer oder mehreren Einheiten.
  3. Die "nominale Betriebsbereitschaft" umfasst sämtliche Bedingungen, unter denen die Einheit eingesetzt werden soll, sowie deren technische Grenzen. Die nominale Betriebsbereitschaft kann mehr umfassen als die Spezifikationen dieser TSI, damit Einheiten zusammen in einem Zug im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems eines Eisenbahnunternehmens betrieben werden können.

3. Grundlegende Anforderungen

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG müssen das Eisenbahnsystem, dessen Teilsysteme sowie deren Interoperabilitätskomponenten die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die grundlegenden Anforderungen sind in allgemeiner Form in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschrieben. In Tabelle 1 sind die in dieser TSI definierten Eckwerte und deren Bezug zu den in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen grundlegenden Anforderungen aufgeführt.

Tabelle 1: Eckwerte und ihr Bezug zu den grundlegenden Anforderungen15

Abschnitt Eckwert Grundlegende Anforderungen
Sicherheit Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit Gesundheitsschutz Umweltschutz Technische
Kompatibilität
4.2.2.1.1 Endkupplung 1.1.1,
1.1.3,
1.1.5,
2.4.1
4.2.2.1.2 Innere Kupplung 1.1.1,
1.1.3,
2.4.1
4.2.2.2 Festigkeit der Einheit 1.1.1,
1.1.3,
2.4.1
4.2.2.3 Integrität der Einheit 1.1.1
4.2.3.1 Begrenzungslinien 1.1.1 2.4.3
4.2.3.2 Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit 1.1.1 2.4.3
4.2.3.3 Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen 1.1.1 2.4.3
4.2.3.4 Zustandsüberwachung von Radsatzlagern 1.1.1 1.2 2.4.3
4.2.3.5.1 Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung 1.1.1,
1.1.2,
2.4.1
2.4.3
4.2.3.5.2 Dynamisches Laufverhalten 1.1.1,
1.1.2
2.4.3
4.2.3.6.1 Konstruktion des Drehgestells 1.1.1,
1.1.2,
1.1.3
4.2.3.6.2 Eigenschaften der Radsätze 1.1.1,
1.1.2,
1.1.3
2.4.3
4.2.3.6.3 Eigenschaften der Räder 1.1.1,
1.1.2,
1.1.3
2.4.3
4.2.3.6.4 Eigenschaften der Radsatzwellen 1.1.1,
1.1.2,
1.1.3
4.2.3.6.5 Achsbuchsen/Lager 1.1.1,
1.1.2,
1.1.3
4.2.3.6.6 Radsätze mit einstellbarer Spurweite 1.1.1,
1.1.2,
1.1.3
4.2.3.6.7 Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel 1.1.1,
1.1.2,
1.1.3
4.2.4.2 Bremsen: Sicherheitsanforderungen 1.1.1,
1.1.3
1.2
2.4.2
4.2.4.3.1 Bremsen: Allgemeine funktionelle Anforderungen 1.1.1
2.4.1
2.4.2
4.2.4.3.2.1 Betriebsbremsleistung 1.1.1,
1.1.2
2.4.1
2.4.2 1.5
4.2.4.3.2.2 Leistung der Feststellbremse 2.4.1 2.4.3
4.2.4.3.3 Bremse: Wärmekapazität 1.1.1,
1.1.3
2.4.1
2.4.3
4.2.4.3.4 Bremse: Gleitschutzeinrichtung 2.4.1 2.4.2 2.4.3
4.2.4.3.5 Reibungselemente für lauf- flächengebremste Räder 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 2.4.1
4.2.5 Umgebungsbedingungen 1.1.1
1.1.2
2.4.3
4.2.6.1 Brandschutz 1.1.1
1.1.4
4.2.6.1.2.1 Brandschutzwände 1.1.4 1.3.2 1.4.2
4.2.6.1.2.2 Brandschutz: Werkstoffe 1.1.4 1.3.2 1.4.2
4.2.6.1.2.3 Brandschutz: Kabel 1.1.4
1.1.5
1.3.2 1.4.2
4.2.6.1.2.4 Brandschutz: Entzündbare Flüssigkeiten 1.1.4 1.3.2 1.4.2
4.2.6.2 Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom 1.1.5
2.4.1
4.2.6.3 Befestigung des Zugschlusssignals 1.1.1

Für die grundlegenden Anforderungen 1.3.1, 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4 und 1.4.5 in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG gelten andere EU-Rechtsvorschriften.

4. Eigenschaften des Teilsystems

4.1. Einleitung

Das Eisenbahnsystem, das Gegenstand der Richtlinie 2008/57/EG ist und Güterwagen als Bestandteil umfasst, ist ein integriertes System, dessen Einheitlichkeit überprüft werden muss. Diese Einheitlichkeit ist insbesondere mit Blick auf die Spezifikationen des Fahrzeug-Teilsystems und die Kompatibilität mit dem Netz (Abschnitt 4.2), seine Schnittstellen zu den anderen Teilsystemen des Bahnsystems, in die es integriert ist (Abschnitte 4.2 und 4.3), sowie die Erstfassung der Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften (Abschnitte 4.4 und 4.5) gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG zu überprüfen.

Das in Artikel 18 Absatz 3 und Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG beschriebene technische Dossier (Abschnitt 4.8) muss insbesondere Konstruktionswerte in Bezug auf die Netzkompatibilität enthalten.

4.2. Funktionelle und technische Spezifikationen des Teilsystems

4.2.1. Allgemeines 15

Ausgehend von den grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 werden die funktionellen und technischen Spezifikationen des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" in diesem Kapitel folgendermaßen gruppiert und geordnet:

Die funktionellen und technischen Spezifikationen für Güterwagen und ihre Schnittstellen schreiben keine Verwendung bestimmter technischer Lösungen vor, sofern dies für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und die Erfüllung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht absolut erforderlich ist.

Wenn für einen bestimmten technischen Aspekt keine funktionellen und technischen Spezifikationen entwickelt wurden, die für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich sind, wird dieser Aspekt im betreffenden Abschnitt als offener Punkt kenntlich gemacht. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind alle offenen Punkte in Anhang A aufgeführt.

In Anhang C sind eine Reihe von Anforderungen spezifiziert, deren Erfüllung freigestellt ist. Wird diese Option gewählt, so muss die Konformität von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG können in jeder TSI Sonderfälle vorgesehen werden. Diese sind in Kapitel 7 aufgeführt.

Das Bewertungsverfahren für die Anforderungen in Abschnitt 4.2 ist, soweit dies möglich ist, in Kapitel 6 festgelegt. In Abschnitt 4.2 wird in diesen Fällen auf die entsprechenden Abschnitte und Unterabschnitte in Kapitel 6 verwiesen. Kein Verweis erfolgt, wenn für einen bestimmten Eckwert keine Zuordnung von Anforderungen und Bewertungsverfahren möglich ist.

4.2.2. Fahrzeugstruktur und mechanische Teile

4.2.2.1. Mechanische Schnittstelle

4.2.2.1.1. Endkupplung

Die Endkupplung ist die mechanische Schnittstelle zwischen Einheiten, aus denen ein Zug gebildet wird.

Das Kupplungssystem muss so ausgelegt sein, dass sich beim Kuppeln oder Entkuppeln keine Person zwischen den Einheiten befinden muss, während sich eine der Einheiten bewegt.

Endkupplungen müssen belastbar sein und den in nominaler Betriebsbereitschaft der Einheit auftretenden Kräften standhalten können.

4.2.2.1.2. Innere Kupplung

Die innere Kupplung ist die mechanische Schnittstelle zwischen Elementen, aus denen eine Einheit gebildet wird.

Innere Kupplungen müssen belastbar sein und den in nominaler Betriebsbereitschaft der Einheit auftretenden Kräften standhalten können. Die Verbindung zwischen zwei Elementen mit demselben Laufwerk wird in Abschnitt 4.2.2.2 behandelt.

Die Zugfestigkeit der inneren Kupplung(en) muss mindestens so hoch sein wie die der Endkupplung(en) der Einheit.

4.2.2.2. Festigkeit der Einheit

Die Struktur der Einheit, Ausrüstungsbefestigungen sowie Anhebestellen und Abstützpunkte sind so zu konstruieren, dass unter den in EN12663-2:2010 Kapitel 5 festgelegten Lastbedingungen keine Risse, übermäßige dauerhafte Verformungen oder Brüche auftreten. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Konformitätsnachweis gemäß Abschnitt 6.2.2.1 auch auf die Fügetechniken erstreckt.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.1 erläutert.

Die Abstützpunkte sind auf der Einheit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss EN15877-1:2012 Abschnitt 4.5.13 entsprechen.

4.2.2.3. Integrität der Einheit

Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass alle beweglichen Schließ- und Abdeckelemente (Türen, Planen, Deckel, Luken usw.) gegen unbeabsichtigte Veränderungen ihrer Position gesichert sind.

Eine Anzeige für den Zustand von Verriegelungsvorrichtungen (offen/geschlossen) muss vorhanden und außerhalb der Einheit sichtbar sein.

4.2.3. Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien

4.2.3.1. Begrenzungslinien

Dieser Abschnitt behandelt die Regeln zur Dimensionierung der Fahrzeuge, damit diese auf einem oder mehreren Netzen ohne Behinderungen betrieben werden können.

Die Übereinstimmung mit der vorgesehenen Bezugslinie, einschließlich der Bezugslinie im unteren Teil der Einheit, ist anhand eines der Verfahren in EN 15273-2:2009 zu ermitteln.

Die Konformität der für die Einheit festgelegten Bezugslinie mit den entsprechenden Zielprofilen G1, GA, GB und GC, einschließlich der Profile GIC1 und GIC2 für den unteren Teil, ist, falls angezeigt, nach dem kinematischen Verfahren gemäß EN 15273-3:2009 zu ermitteln.

4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit

Zur Prüfung der Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit müssen die Eigenschaften der von der Einheit übertragenen Vertikallasten bestimmt werden.

Die maximale Nutzlast für Einheiten mit Radsatzlasten bis 25 t ist anhand der Abschnitte 6.1 und 6.2 von EN 15528:2008 zu bestimmen.

4.2.3.3. Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Soll die Einheit mit einer oder mehreren der folgenden Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, muss dies anhand der Bestimmungen des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission1 festgestellt werden.

  1. Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen,
  2. Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern,
  3. Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen.

4.2.3.4. Zustandsüberwachung von Radsatzlagern

Der Zustand der Radsatzlager muss entweder durch - streckenseitige Ausrüstung oder - bordseitige Ausrüstung überwacht werden können.

Sofern im Streckennetz mit Spurweite 1.435 mm eine Überwachung mit streckenseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, muss die Einheit die Sichtbarkeitsanforderungen gemäß EN 15437-1:2009 Abschnitte 5.1 und 5.2 erfüllen.

Für Einheiten, die auf Netzen der Spurweiten 1.524 mm, 1.600 mm und 1.668 mm betrieben werden sollen, sind die entsprechenden Werte in Tabelle 2, die sich auf die Parameter in der Norm EN 15437-1:2009 beziehen, anzuwenden.

Tabelle 2: Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in bestimmten Streckennetzen

YTA
[mm]
WTA
[mm]
LTA
[mm]
YPZ
[mm]
WPZ
[mm]
LPZ
[mm]
1.524 mm 1.080 ± 35 ≥ 50 ≥ 200 1.080 ± 5 ≥ 140 ≥ 500
894 ± 2 ≥ 14 ≥ 200 894 ± 2 ≥ 28 ≥ 500
1.600 mm 1.110 ± 2 ≥ 70 ≥ 180 .110 ± 2 ≥ 125 ≥ 500
1.668 mm 1.176 ± 10 ≥ 55 ≥ 100 .176 ± 10 ≥ 110 ≥ 500

Die Entwurfsspezifikationen und die Konformitätsbewertung der bordseitigen Ausrüstung sind in dieser TSI als offener Punkt eingestuft.

4.2.3.5. Laufsicherheit

Das dynamische Verhalten eines Fahrzeugs hat starken Einfluss auf die Sicherheit gegen Entgleisen, die Laufsicherheit und die Gleisbeanspruchung.

4.2.3.5.1. Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

Die Einheit ist so zu konstruieren, dass auf Strecken mit Gleisverwindung ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere der Übergang zwischen überhöhtem und ebenem Gleis sowie Querhöhenabweichungen zu berücksichtigen.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.2 erläutert.

4.2.3.5.2. Dynamisches Fahrverhalten13

Die Einheit ist so zu konstruieren, dass bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist.

Der Nachweis des dynamischen Laufverhaltens der Einheit erfolgt entweder

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.3 erläutert.

Das dynamische Fahrverhalten kann auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.1 bewertet werden. In diesem Fall sind keine spezifischen Tests oder Simulationen auf Teilsystemebene erforderlich.

4.2.3.6. Laufwerk

Das Laufwerk sorgt dafür, dass die Einheit sicher getragen und geführt wird und beim Bremsen die dabei auftretenden Kräfte übertragen werden.

4.2.3.6.1. Konstruktion des Drehgestells13

Die Integrität des Drehgestells, aller angebrachten Ausrüstungsteile und der Verbindung zwischen Wagenkasten und Drehgestell ist anhand der Verfahren gemäß EN 13749:2011 Abschnitt 6.2 zu belegen.

Die Festigkeit der Struktur des Drehgestellrahmens kann auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten gemäß Abschnitt 6.1.2.1 bewertet werden. In diesem Fall sind keine spezifischen Tests oder Simulationen auf Teilsystemebene erforderlich.

4.2.3.6.2. Eigenschaften der Radsätze

Die Radsätze müssen zwischen den einzelnen Komponenten Kräfte und Momente entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs übertragen können.

Die geometrischen Abmessungen der Radsätze gemäß Abbildung 1 müssen den Grenzwerten in Tabelle 3 entsprechen. Diese Grenzwerte sind als Konstruktionswerte zu verwenden und in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Abschnitt 4.5 als Betriebsgrenzwerte anzugeben.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.2 erläutert.

Abbildung 1 In Tabelle 3 verwendete Radsatzmaße

Tabelle 3: Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Radsätzen

Bezeichnung Raddurchmesser
D [mm]
Mindestwert
[mm]
Höchstwert
[mm]
1.435 mm Abstand zwischen Laufflächen (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
330 ≤ D ≤760 1.415 1.426
760 < D ≤ 840 1.412 1.426
D > 840 1.410 1.426
Radrückenabstand (AR) 330 ≤ D ≤ 760 1.359 1.363
760 < D ≤ 840 1.358 1.363
D > 840 1.357 1.363
1.524 mm Abstand zwischen Laufflächen (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
400 ≤ D < 840 1.492 1.514
D ≥ 840 1.487 1.514
Radrückenabstand (AR) 400 ≤ D < 840 1.444 1.448
D ≥ 840 1.442 1.448
1.600 mm Abstand zwischen Laufflächen (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
690 ≤ D ≤ 1.016 1.573 1.592
Radrückenabstand (AR ) 690 ≤ D ≤ 1.016 1.521 1.526
1.668 mm Abstand zwischen Laufflächen (SR)
SR = AR + Sd,links + Sd,rechts
330 ≤ D < 840 1.6481 1.659
840 ≤ D ≤ 1.250 1.6431 1.659
Radrückenabstand (AR) 330 ≤ D < 840 1.592 1.596
840 ≤ D ≤ 1.250 1.590 1.596
1) Bei zweiachsigen Wagen mit einer Radsatzlast bis 22,5 t muss dieser Wert 1.651 mm betragen.

4.2.3.6.3. Eigenschaften der Räder

Die geometrischen Abmessungen der Räder gemäß Abbildung 2 müssen den Grenzwerten in Tabelle 4 entsprechen.

Tabelle 4: Betriebsgrenzwerte für die geometrischen Abmessungen von Rädern

Bezeichnung Raddurchmesser
D [mm]
Mindestwert
[mm]
Höchstwert
[mm]
1.435 mm Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) D ≥ 330 133 140
Spurkranzdicke (Sd) 330 ≤ D ≤ 760 27,5 33
760 < D d 840 25 33
D > 840 22 33
Spurkranzhöhe (Sh) 330 ≤ D ≤ 630 31,5 36
630 < D ≤ 760 29,5 36
D > 760 27,5 36
Spurkranzflankenmaß (qR ) D ≥ 330 6,5 -
1.524 mm Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) D ≥ 400 134 140
Spurkranzdicke (Sd) 400 ≤ D < 760 27,5 33
760 ≤ D < 840 25 33
D ≥ 840 22 33
Spurkranzhöhe (Sh) 400 ≤ D < 630 31,5 36
630 ≤ D < 760 29,5 36
D ≥ 760 27,5 36
Spurkranzflankenmaß (qR) D ≥ 400 6,5 -
1.600 mm Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) 690 ≤ D ≤ 1.016 137 139
Spurkranzdicke (Sd) 690 ≤ D ≤ 1.016 26 33
Spurkranzhöhe (Sh) 690 d D ≤ 1.016 28 38
Spurkranzflankenmaß (qR) 690 ≤ D ≤ 1.016 6,5 -
1.668 mm Radkranzbreite (BR) (mit GRAT von maximal 5 mm) D ≥ 330 133 140
Spurkranzdicke (Sd) 330 ≤ D ≤ 840 27,5 33
D > 840 22 (PT); 25 (ES) 33
Spurkranzhöhe (Sh) 330 ≤ D ≤ 630 31,5 36
630 ≤ D ≤ 760 29,5 36
D > 760 27,5 36
Spurkranzflankenmaß (qR) D ≥ 330 6,5 -

Diese Grenzwerte sind als Konstruktionswerte zu verwenden und in den Instandhaltungsunterlagen gemäß Abschnitt 4.5 als Betriebsgrenzwerte anzugeben.

Abbildung 2 In Tabelle 4 verwendete Radmaße

Die mechanischen Eigenschaften der Räder müssen die Übertragung von Kräften und Momenten sowie die Beständigkeit gegen thermische Belastungen entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs gewährleisten.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.3 erläutert.

4.2.3.6.4. Eigenschaften der Radsatzwellen

Die Eigenschaften der Radsatzwellen müssen die Übertragung von Kräften und Momenten entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs gewährleisten.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.4 erläutert.

Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der Achsen sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht "Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance", veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).

4.2.3.6.5. Achsbuchsen/Lager

Die Achsbuchsen und Wälzlager müssen unter Berücksichtigung der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften konstruiert werden. Die für die Heißläuferortung relevanten Grenzwerte der Betriebstemperatur müssen festgelegt werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.4 erläutert.

4.2.3.6.6. Radsätze mit einstellbarer Spurweite

Diese Anforderung gilt für Einheiten, die über Radsätze mit einstellbarer Spurweite und einer entsprechenden Umspurvorrichtung verfügen.

Die Umspurvorrichtung muss das sichere Verriegeln

in der vorgesehenen axialen Position gewährleisten, wobei die in nominaler Betriebsbereitschaft der Einheit auftretenden dynamischen Effekte zu berücksichtigen sind.

Die Konformitätsbewertung für die Anforderungen dieses Abschnitts ist ein offener Punkt.

4.2.3.6.7. Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel

Diese Anforderung gilt für Einheiten, die durch einen Wechsel der Radsätze unterschiedliche Spurweiten befahren können.

Zur korrekten Positionierung der Bremsanlage müssen die Einheiten mit einem Verriegelungsmechanismus ausgerüstet sein, wobei die in nominaler Betriebsbereitschaft auftretenden dynamischen Effekte zu berücksichtigen sind.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.5 erläutert.

4.2.4. Bremse

4.2.4.1. Allgemeines

Die Bremsanlage des Zuges hat folgende Funktionen:

Die wichtigsten Faktoren, die den Bremsvorgang beeinflussen, sind:

Die Bremsleistung des Zuges ergibt sich aus der Bremsleistung seiner einzelnen Einheiten.

4.2.4.2. Sicherheitsanforderungen

Die Bremsanlage trägt zum Sicherheitsniveau des Eisenbahnsystems bei. Ihre Konstruktion muss deshalb einer Risikobewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission2unterzogen werden, bei der das Risiko eines vollständigen Verlustes der Bremskraft der Einheit untersucht wird. Als "katastrophal" werden Folgen eingestuft, wenn

Mit der Erfüllung der Bedingungen in Anhang C Nummern 9 und 14 gilt diese Anforderung als erfüllt.

4.2.4.3. Funktionelle und technische Anforderungen

4.2.4.3.1. Allgemeine funktionelle Anforderungen

Die Bremsanlage der Einheit muss nach einem entsprechenden Bremsbefehl Funktionen wie das Anziehen und Lösen der Bremsen erbringen. Die Bremse muss

4.2.4.3.2. Bremsleistung

4.2.4.3.2.1. Betriebsbremse13

Mit Bremsleistung wird die Verzögerungskraft eines Zuges oder einer Einheit bezeichnet. Sie ergibt sich aus der zur Verzögerung des Zuges oder der Einheit innerhalb bestimmter Grenzwerte verfügbaren Bremskraft und allen an der Umwandlung und Abführung von Energie beteiligten Faktoren, einschließlich des Zugwiderstands.

Die Bremsleistung einer Einheit ist gemäß einer der folgenden Unterlagen zu berechnen:

Die Ergebnisse der Berechnung sind durch Tests zu bestätigen. Erfolgt die Berechnung der Bremsleistung nach UIC 544-1, so muss die Bewertung gemäß UIC 544-1:2013 erfolgen.

4.2.4.3.2.2. Feststellbremse13

Eine Feststellbremse ist eine Bremse, die verhindert, dass sich abgestellte Fahrzeuge unter spezifischen Bedingungen wie Ort, Wind, Gefälle und Fahrzeugbeladungszustand in Bewegung setzen, bevor die Feststellbremse absichtlich gelöst wird.

Ist die Einheit mit einer Feststellbremse ausgerüstet, sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

4.2.4.3.3. Thermische Belastbarkeit13

Die Bremsanlage muss eine Notbremsung vollziehen können, ohne dass sich dadurch die Bremskraft aufgrund von thermischen oder mechanischen Auswirkungen verringert.

Die Wärmebelastung, die die Einheit ohne ungünstige Verringerung der Bremskraft aufgrund von thermischen oder mechanischen Auswirkungen aufnehmen kann, ist durch Geschwindigkeit, Radsatzlast, Gefälle und Bremsweg zu bestimmen und anzugeben.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.6 erläutert.

Als Referenzfall zur Bestimmung der Wärmekapazität ist von einer Geschwindigkeit von 70 km/h bei einem konstanten Gefälle von 21 ‰ über eine Entfernung von 40 km auszugehen, woraus sich eine Bremsleistung von 45 kW pro Rad (Nenndurchmesser 920 mm, Radsatzlast 22,5 t) über einen Zeitraum von 34 Minuten ergibt.

4.2.4.3.4. Gleitschutzeinrichtung13

Die Gleitschutzeinrichtung dient dazu, den verfügbaren Kraftschluss durch eine gesteuerte Reduzierung, Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Bremskraft bestmöglich auszunutzen, um ein Blockieren und unkontrolliertes Gleiten der Radsätze zu verhindern. Auf diese Weise soll der Anhalteweg optimiert werden.

Elektronisch gesteuerte Gleitschutzeinrichtungen dienen dazu, Probleme aufgrund von Funktionsstörungen der Einrichtung durch eine entsprechende Systemauslegung und technische Konfiguration zu verringern.

Die funktionellen Merkmale der Bremsen dürfen durch die Gleitschutzeinrichtung nicht beeinträchtigt werden. Die Druckluftanlage des Fahrzeugs ist so auszulegen, dass der Luftverbrauch der Gleitschutzeinrichtung die Leistung der Druckluftbremse nicht beeinträchtigt. Bei der Konstruktion der Gleitschutzeinrichtung müssen Beeinträchtigungen der Fahrzeugkomponenten (Bremsanlage, Radlaufflächen, Achsbuchsen usw.) ausgeschlossen werden.

Folgende Fahrzeugtypen müssen mit einer Gleitschutzeinrichtung ausgerüstet sein:

4.2.4.3.5. Reibungselemente für laufflächengebremste Räder15

Das Reibungselement (d. h. der Bremsklotz) für laufflächengebremste Räder erzeugt beim Anlegen auf die Radlauffläche reibungsbedingte Bremskräfte.

Bei Verwendung laufflächengebremster Räder müssen die Eigenschaften des Reibungselements zuverlässig dazu beitragen, dass die vorgesehene Bremsleistung erreicht wird.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.1.2.5 erläutert.

4.2.5. Umgebungsbedingungen

Bei der Konstruktion der Einheiten und ihrer Komponenten sind die Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen, denen die Fahrzeuge ausgesetzt sein werden.

Die Umgebungsparameter werden in den folgenden Abschnitten beschrieben. Für jeden Umgebungsparameter wird ein Nennbereich festgelegt, der in Europa am häufigsten vorkommt und die Grundlage für interoperable Einheiten bildet.

Für bestimmte Umgebungsparameter werden andere Bereiche als der Nennbereich angegeben. In diesem Fall ist für die Konstruktion der Einheit ein geeigneter Bereich zu wählen.

Für die in den nachstehenden Abschnitten genannten Funktionen sind im technischen Dossier die Konstruktions- und/oder Prüfvorkehrungen zu beschreiben, die getroffen werden, damit die Fahrzeuge die TSI- Anforderungen in dem Bereich erfüllen.

Werden für den Nennbereich ausgelegte Einheiten auf Strecken betrieben, auf denen dieser Bereich zu bestimmten Zeiten im Jahr überschritten wird, so können unter Umständen, abhängig von den ausgewählten Bereichen und den (im technischen Dossier beschriebenen) getroffenen Vorkehrungen, entsprechende Betriebsvorschriften erforderlich sein.

Vom Nennbereich abweichende Bereiche, die zur Vermeidung restriktiver Betriebsvorschriften infolge der klimatischen Bedingen ausgewählt werden müssen, werden von den Mitgliedstaaten spezifiziert und in Abschnitt 7.4 aufgeführt.

Die Einheiten und ihre Komponenten sind für einen oder mehrere der folgenden Außentemperaturbereiche auszulegen:

Die Einheiten müssen die Anforderungen dieser TSI für Schnee, Eis und Hagel gemäß der dem Nennbereich entsprechenden Definition in EN 50125-1:1999 Abschnitt 4.7 ohne Beeinträchtigung erfüllen.

Werden für "Schnee, Eis und Hagel" härtere Bedingungen als in der Norm zugrunde gelegt, müssen die Einheiten und ihre Bestandteile so konstruiert sein, dass sie die Anforderungen der TSI erfüllen, wobei die Gesamtauswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich in Verbindung mit der niedrigen Temperatur gemäß dem gewählten Temperaturbereich ergeben.

Die Vorkehrungen, die zur Erfüllung der TSI-Anforderungen für den Temperaturbereich T2 und die erschwerten Bedingungen bei Schnee, Eis und Hagel getroffen werden, müssen spezifiziert und überprüft werden, insbesondere Konstruktions- und/oder Prüfvorkehrungen für folgende Funktionen:

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.7 erläutert.

4.2.6. Systemschutz

4.2.6.1. Brandschutz

4.2.6.1.1. Allgemeines

In der Einheit müssen alle Materialien mit potenziell hohem Brandrisiko (Risikokomponenten) bestimmt werden. In Bezug auf den Brandschutz muss die Konstruktion der Einheit darauf abzielen,

Die beförderte Fracht ist nicht Bestandteil der Einheit und wird bei der Konformitätsbewertung nicht berücksichtigt.

4.2.6.1.2. Funktionelle und technische Spezifikation

4.2.6.1.2.1. Brandschutzwände

Um im Brandfall die Folgen einzudämmen, müssen zwischen der ermittelten potenziellen Brandquelle (Risikokomponenten) und der beförderten Fracht Trennwände installiert werden, die einem Feuer mindestens 15 Minuten standhalten.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.1 erläutert.

4.2.6.1.2.2. Werkstoffe

Sämtliche dauerhaften Werkstoffe, die in der Einheit verwendet werden, müssen schwer entflammbar sein und die Flammenausbreitung begrenzen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.2 erläutert.

4.2.6.1.2.3. Kabel

Bei der Auswahl und Installation elektrischer Kabel muss deren Brandverhalten berücksichtigt werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.3 erläutert.

4.2.6.1.2.4. Entzündbare Flüssigkeiten

Die Einheiten sind so auszurüsten, dass die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch die Freisetzung entflammbarer Flüssigkeiten oder Gase verhindert werden.

Der Konformitätsnachweis wird in Abschnitt 6.2.2.8.4 erläutert.

4.2.6.2. Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom

4.2.6.2.1. Schutzmaßnahmen gegen in direkten Kontakt (Erdung)

Die Impedanz zwischen Fahrzeugrahmen und Schiene muss so gering sein, dass keine gefährlichen Spannungen zwischen ihnen entstehen können.

Die Erdung der Einheit muss EN 50153:2002 Abschnitt 6.4 entsprechen.

4.2.6.2.2. Schutzmaßnahmen gegen direkten Kontakt

Die elektrische Installation und Ausrüstung der Einheit sind so zu konstruieren, dass Personen vor Stromschlägen geschützt sind.

Die Einheiten sind so zu konstruieren, dass ein direkter Kontakt nach Maßgabe der Bestimmungen in EN 50153:2002 Abschnitt 5 ausgeschlossen ist.

4.2.6.3. Halterung für Zugschlusssignale13

Alle für die Aufnahme von Zugschlusssignalen vorgesehenen Einheiten müssen am Ende über zwei Halterungen verfügen, die die Anbringung von zwei Leuchten oder zwei reflektierenden Schildern gemäß Anlage E in gleicher Höhe von max. 2.000 mm über Schienenoberkante ermöglichen. Die Abmessungen und der Freiraum dieser Halterungen müssen der Beschreibung in Kapitel 1 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18. Januar 2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.

4.3. Funktionale und technische Schnittstellenspezifikationen

4.3.1. Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"

Tabelle 5: Schnittstelle zum Teilsystem "Infrastruktur"

Abschnitt der vorliegenden TSI Fundstelle im Beschluss 2011/275/EU der Kommission *
4.2.3.1. Begrenzungslinien 4.2.4.1 Mindestlichtraum

4.2.4.2. Gleisabstand

4.2.4.5 Mindestausrundungshalbmesser

4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit 4.2.7.1. Gleislagestabilität gegenüber vertikalen Lasten

4.2.7.3. Gleislagestabilität in Querrichtung

4.2.8.1. Stabilität von Brücken gegenüber Verkehrslasten

4.2.8.2. Äquivalente vertikale Belastung für Erdbau und Erddruckwirkung

4.2.8.4 Stabilität bestehender Brücken und Erdbauwerke gegenüber Verkehrslasten

4.2.3.5.2. Dynamisches Laufverhalten 4.2.9. Gleislagequalität
4.2.3.6.2. Eigenschaften der Radsätze

4.2.3.6.3 Eigenschaften der Räder

4.2.5.1. Regelspurweite

4.2.5.6. Schienenkopfprofil für Gleise

4.2.6.2 Betriebsgeometrie von Weichen und Kreuzungen

*) ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2011 S. 53.

4.3.2. Schnittstelle zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"

Tabelle 6: Schnittstelle zum Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"

Abschnitt der vorliegenden TSI Fundstelle im Beschluss 2011/314/EU der Kommission*
4.2.2.2. Festigkeit der Einheit: Anheben und Abstützen 4.2.3.6.3. Wiederherstellungsregelungen
4.2.3.1 Begrenzungslinien 4.2.2.5. Zugbildung
4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit 4.2.2.5. Zugbildung
4.2.4. Bremse 4.2.2.6. Zugbremsung
4.2.6.3. Befestigung des Zugschlusssignals
Anhang E: Zugschlusssignal
4.2.2.1.3.2 Zugschluss
*) ABl. Nr. L 144 vom 31.05.2011 S. 1.

4.3.3. Schnittstelle zum Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"13

Tabelle 7: Schnittstellen zum Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung"

Abschnitt der vorliegenden TSI Fundstelle im Beschluss 2012/88/EU
Anhang a Tabelle A2 Ziffer 77
4.2.3.3 a) Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen
  • Achsabstände (3.1.2.1, 3.1.2.4, 3.1.2.5 und 3.1.2.6)
  • Radsatzlast (3.1.7.1)
  • Impedanz zwischen Rädern (3.1.9)
  • Verwendung von Verbundstoffsohlen (3.1.6)
4.2.3.3 b) Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern
  • Achsabstände (3.1.2.1, 3.1.2.2, 3.1.2.5 und 3.1.2.6)
  • Radgeometrie (3.1.3.1-3.1.3.4)
  • Von Metall und induktiven Bauelementen freier Raum zwischen den Rädern (3.1.3.5)
  • Radwerkstoff (3.1.3.6)
4.2.3.33 c) Kompatibilität der Fahrzeugmerkmale mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Kabelschleifen
  • Metallkonstruktion des Fahrzeugs (3.1.7.2)

4.4. Betriebsvorschriften13

Betriebsvorschriften werden im Rahmen der im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens beschriebenen Verfahren entwickelt. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG vorgeschriebenen und in deren Anhang VI erläuterten technischen Dossiers sind.

Die Betriebsunterlagen enthalten eine Beschreibung der Merkmale der Einheit in nominaler Betriebsbereitschaft, die zur Bestimmung der Betriebsvorschriften für den Normalbetrieb und verschiedene nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Formen des Notbetriebs erforderlich sind.

Die Betriebsunterlagen beinhalten Folgendes:

Der Auftraggeber muss die Erstfassung der Betriebsunterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der betriebsbezogenen Unterlagen überprüfen.

4.5. Instandhaltungsvorschriften

Die Instandhaltung umfasst eine Reihe von Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands einer Funktionseinheit dienen.

Die nachstehend aufgeführten Unterlagen sind Teil des in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG vorgeschriebenen und in deren Anhang VI erläuterten technischen Dossiers und für die Instandhaltung der Einheiten notwendig:

Der Auftraggeber muss die drei unter 4.5.1, 4.5.2 und 4.5.3 genannten Unterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der Instandhaltungsunterlagen überprüfen.

4.5.1. Allgemeine Unterlagen

Die allgemeinen Unterlagen umfassen Folgendes:

4.5.2. Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts

In den Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts wird die Festlegung und Ausgestaltung der Instandhaltungstätigkeiten erläutert, um zu gewährleisten, dass die Eigenschaften der Fahrzeuge während ihrer Lebensdauer die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen Daten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können. Die Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts müssen Folgendes beinhalten:

4.5.3. Instandhaltungsaufzeichnungen

In den Instandhaltungsaufzeichnungen wird beschrieben, wie die Instandhaltung durchgeführt werden kann. Zu den Instandhaltungstätigkeiten gehören u. a. Inspektionen, Überwachungen, Tests, Messungen sowie Austausch-, Einstellungs- und Reparaturarbeiten.

Instandhaltungstätigkeiten werden unterteilt in

Die Instandhaltungsaufzeichnungen umfassen Folgendes:

4.6. Berufliche Qualifikation

Die für den Betrieb und die Instandhaltung von Einheiten erforderliche berufliche Qualifikation ist nicht Gegenstand dieser TSI.

4.7. Bedingungen für den Arbeitsschutz13

Die Bestimmungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit des Betriebs- und Instandhaltungspersonals sind Gegenstand der grundlegenden Anforderungen 1.1.5, 1.3.1, 1.3.2, 2.5.1 und 2.6.1 in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG.

Insbesondere die folgenden Punkte von Abschnitt 4.2 enthalten Bestimmungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz:

4.2.2.1.1: Endkupplung

4.2.6.1: Brandschutz

4.2.6.2: Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom.

Bei Einheiten mit manueller Kupplung ist für das Rangierpersonal ein Freiraum während der Kupplungs- und Entkupplungsvorgänge vorzusehen.

Alle hervorstehenden Teile, die ein potenzielles Risiko für das Betriebspersonal darstellen, müssen eindeutig gekennzeichnet und/oder mit Schutzvorrichtungen versehen werden.

Sofern die Einheit für das Mitfahren von Personal vorgesehen ist, z.B. zu Rangierzwecken, müssen Trittstufen und Handgriffe am Fahrzeug vorhanden sein.

4.8. Im technischen Dossier anzugebende Parameter13

Im technischen Dossier und im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) sind folgende Parameter anzugeben:

Die im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) anzugebenden Fahrzeugdaten sind im Beschluss der Kommission über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (2011/665/EU) aufgeführt.

5. Interoperabilitätskomponenten

5.1. Allgemeines

Die Interoperabilitätskomponenten (IK) gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2008/57/EG sind in Abschnitt 5.3 zusammen mit folgenden Angaben aufgeführt:

Wird eine Anforderung gemäß Abschnitt 5.3 auf Ebene der Interoperabilitätskomponente bewertet, so ist eine Bewertung dieser Anforderung auf Ebene des Teilsystems nicht erforderlich.

5.2. Innovative Lösungen15

Wie in Artikel 10a ausgeführt, können innovative Lösungen neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden notwendig machen. Sobald eine innovative Lösung für eine Interoperabilitätskomponente in Betracht gezogen wird, sind solche Spezifikationen und Bewertungsmethoden nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren zu entwickeln.

5.3. Spezifikation von Interoperabilitätskomponenten

5.3.1. Laufwerk

Das Laufwerk muss für ein bestimmtes Anwendungsfeld, den so genannten Einsatzbereich, ausgelegt sein, der durch folgende Parameter bestimmt wird:

Zur Bestimmung des geeigneten Einsatzbereichs können die Parameter Geschwindigkeit und Radsatzlast zusammen betrachtet werden (z.B. Höchstgeschwindigkeit und Leergewicht).

Das Laufwerk muss die Anforderungen in den Abschnitten 4.2.3.5.2 und 4.2.3.6.1 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

5.3.2. Radsätze

Die Radsätze sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:

Die Radsätze müssen die geometrischen und mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.2 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

5.3.3. Räder

Die Räder sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:

Die Räder müssen die geometrischen, mechanischen und thermomechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.3 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten.

5.3.4. Achswellen

Die Achswellen sind für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:

Die Achswellen müssen die geometrischen und mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.4 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

5.3.4a Reibungselement für laufflächengebremste Räder15

Das Reibungselement für laufflächengebremste Räder ist für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:

Reibungselemente für laufflächengebremste Räder müssen die Anforderungen in Abschnitt 4.2.4.3.5 erfüllen. Diese Anforderungen sind auf IK-Ebene zu bewerten.

5.3.5. Zugschlusssignale

Bei Zugschlusssignalen gemäß Anhang E handelt es sich um eigenständige Interoperabilitätskomponenten. Abschnitt 4.2 enthält keine Anforderungen für Zugschlusssignale. Ihre Bewertung durch die benannte Stelle ist nicht Bestandteil der EG-Prüfung des Teilsystems.

6. Konformitätsbewertung und EG-Prüfung

6.1. Interoperabilitätskomponenten

6.1.1. Module

Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten muss im Einklang mit den in Tabelle 8 genannten Modulen erfolgen.

Tabelle 8: Module für die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten15

Modul CA1 Interne Fertigungskontrolle und Produktprüfung durch Einzelbegutachtung
Modul CV Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Gebrauchstauglichkeit)
Modul CA2 Interne Fertigungskontrolle und Produktprüfung in unregelmäßigen Abständen
Modul CB EG-Baumusterprüfung
Modul CD Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess
Modul CF Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung
Modul CH Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems
Modul CH1 Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung

Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU.

6.1.2. Konformitätsbewertungsverfahren

Der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter muss je nach Komponente eines der Module oder eine der Modulkombinationen in Tabelle 9 wählen.

Tabelle 9: Module für Interoperabilitätskomponenten15

Abschnitt Komponente Module
CA1 oder
CA2
CB + CD CB + CF CH CH1 CV
4.2.3.6.1 Fahrwerk X X X
Fahrwerk(bewährt) X X
4.2.3.6.2 Radsatz X * X X X * X
4.2.3.6.3 Rad X * X X X * X
4.2.3.6.4 Radsatzwelle X * X X X * X
4.2.4.3.5 Reibungselement für laufflächengebremste Räder X* X X X* X X**
5.3.5 Zugschlusssignal X X
*) Die Module CA1, CA2 oder CH können nur verwendet werden, wenn Produkte vor dem Inkrafttreten dieser TSI entwickelt und in Verkehr gebracht wurden, vorausgesetzt, der Hersteller weist der benannten Stelle nach, dass für vorherige Anwendungen unter vergleichbaren Bedingungen eine Entwurfs- und Baumusterprüfung durchgeführt wurde und die Anforderungen dieser TSI erfüllt werden. Dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie Modul CB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul CH1.

**) Das Modul CV ist zu verwenden, wenn der Hersteller des Reibungselements für laufflächengebremste Räder (nach eigener Einschätzung) nicht über genügend Erfahrungswerte für den vorgesehenen Entwurf verfügt.

Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist die Interoperabilitätskomponente entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. Für die Bewertung bestimmter Interoperabilitätskomponenten sind in den nachstehenden Abschnitten, soweit notwendig, zusätzliche Anforderungen aufgeführt.

6.1.2.1. Fahrwerk13

Der Konformitätsnachweis für das Fahrwerk wird in Kapitel 2 der technischen Unterlage ERA/TD/2013/01/INT Fassung 1.0 vom 11. Februar 2013 erläutert, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist

Bei Einheiten, die mit einem der nachstehend genannten bewährten Laufwerke ausgerüstet sind, wird von einer Konformität mit den einschlägigen Anforderungen ausgegangen, sofern die Laufwerke in ihrem vorgesehenen Einsatzbereich betrieben werden.

a) Einachsige Laufwerke:

b) Drehgestelle mit zwei Radsätzen:

c) Dreiachsige Drehgestelle:

Die Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens muss gemäß EN 13749:2011 Abschnitt 6.2 erfolgen.

6.1.2.2. Radsätze

Der Konformitätsnachweis für das mechanische Verhalten der Radsatz-Baugruppe ist gemäß EN 13260:2009 + A1:2010 Abschnitt 3.2.1 zu erbringen, in dem die Grenzwerte für die axiale Montagekraft und damit verbundene Prüfungen festlegt werden.

Bei der Montage ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften einzelner Bauteile beeinträchtigt wird.

6.1.2.3. Rad13

  1. Geschmiedete und gewalzte Räder: Die mechanischen Eigenschaften sind nach dem Verfahren gemäß EN 13979-1:2003 + A1:2009 + A2:2011 Abschnitt 7 nachzuweisen.

    Wird die Einheit durch Anlegen von Bremsklötzen auf die Lauffläche des Rades gebremst, so muss das Rad thermomechanisch geprüft werden, wobei die maximale vorgesehene Bremsenergie zugrunde zu legen ist. Zur Prüfung, ob die Verwerfung des Radkranzes während des Bremsvorgangs und die Eigenspannung die angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, muss eine Baumusterprüfung gemäß EN 13979-1:2003 + A1:2009 + A2:2011 Abschnitt 6.2 durchgeführt werden.

    Die Entscheidungskriterien für die Eigenspannung geschmiedeter und gewalzter Räder sind in EN 13979- 1:2003 + A1:2009 + A2:2011 festgelegt.

  2. Sonstige Radtypen: Für Einheiten, die nur für den nationalen Betrieb zugelassen sind, können auch andere Räder verwendet werden. In diesem Fall sind die Entscheidungskriterien und die Kriterien der Ermüdungsbeanspruchung in den nationalen Vorschriften zu spezifizieren. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen diese nationalen Vorschriften von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.

    Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Räder beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Radwerkstoffes, die Härte des Radkranzes, die Bruchzähigkeit (nur bei laufflächengebremsten Rädern), die Kerbschlagwerte, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.

6.1.2.4. Radsatzwellen13

Zusätzlich zur vorstehenden Anforderung an die Baugruppe muss der Konformitätsnachweis bezüglich der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle gemäß EN 13103:2009 + A2:2012 Abschnitte 4, 5 und 6 erbracht werden.

Die Entscheidungskriterien für die höchstzulässige Beanspruchung sind in EN13103:2009 + A2:2012 Abschnitt 7 angegeben. Bei der Herstellung ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften der Radsatzwelle beeinträchtigt wird. Zu prüfen sind die Zugfestigkeit des Werkstoffes, die Kerbschlagwerte, die Unversehrtheit der Oberfläche, die Materialeigenschaften und die Materialreinheit. Das Prüfverfahren muss für jede zu prüfende Eigenschaft Angaben zur Stichprobennahme enthalten.

6.1.2.5. Reibungselemente für laufflächengebremste Räder15

Der Konformitätsnachweis für Reibungselemente für laufflächengebremste Räder ist durch Bestimmung folgender Eigenschaften gemäß der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 2.0 der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) vom XX.XX.2014 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) zu erbringen:

Der Eignungsnachweis erfolgt gemäß Kapitel 7 und/oder Kapitel 8 der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 2.0 vom XX.XX.2014 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era. europa.eu), wenn das Reibungselement für Folgendes ausgelegt ist:

Verfügt der Hersteller (nach eigener Einschätzung) nicht über genügend Erfahrungswerte für den vorgesehenen Entwurf, so muss die Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Modul CV) Teil des Verfahrens zur Bewertung der Gebrauchstauglichkeit sein. Vor Beginn der Betriebserprobungen ist der Entwurf der Interoperabilitätskomponente anhand eines geeigneten Moduls (CB oder CH1) zu zertifizieren.

Die Betriebserprobungen sind auf Antrag des Herstellers zu organisieren; dieser muss die Zustimmung eines Eisenbahnunternehmens einholen, das zu dieser Bewertung beiträgt.

Bei Reibungselementen, die in Teilsystemen außerhalb des in Kapitel 7 der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 2.0 vom XX.XX.2014 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) beschriebenen Anwendungsbereichs eingesetzt werden sollen, kann der Eignungsnachweis für Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen mit Gleisstromkreisen nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren für innovative Lösungen erbracht werden.

Bei Reibungselementen, die in Teilsystemen außerhalb des in Punkt 8.2.1 der Technischen Unterlage ERA/TD/2013-02/INT Fassung 2.0 vom XX.XX.2014 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) beschriebenen Anwendungsbereichs eingesetzt werden sollen, kann der Eignungsnachweis für schwierige Umweltbedingungen auf dem Rollenprüfstand nach dem in Abschnitt 6.1.3 beschriebenen Verfahren für innovative Lösungen erbracht werden.

6.1.3. Innovative Lösungen für Interoperabilitätskomponenten15

Wird für eine Interoperabilitätskomponente eine innovative Lösung nach Artikel 10a vorgeschlagen, muss der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter das in Artikel 10a beschriebene Verfahren anwenden.

6.2. Teilsystem

6.2.1. Module

Die EG-Prüfung des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" muss im Einklang mit den in Tabelle 10 genannten Modulen erfolgen.

Tabelle 10: Module für die EG-Prüfung von Teilsystemen

SB EG-Baumusterprüfung
SD EG-Prüfung auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für die Produktion
SF EG-Prüfung auf Grundlage einer Produktprüfung
SH1 EG-Prüfung auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung

Eine detaillierte Beschreibung der Module enthält der Beschluss 2010/713/EU.

6.2.2. EG-Prüfverfahren

Für die EG-Prüfung des Teilsystems wählt der Auftraggeber eine(s) der folgenden Module bzw. Modulkombinationen:

Im Rahmen des gewählten Moduls bzw. der gewählten Modulkombination ist das Teilsystem entsprechend den Anforderungen in Abschnitt 4.2 zu bewerten. Für die Bewertung bestimmter Bauteile sind in den nachstehenden Abschnitten, soweit notwendig, zusätzliche Anforderungen aufgeführt.

6.2.2.1. Festigkeit der Einheit

Der Konformitätsnachweis muss mit EN 12663-2:2010 Kapitel 6 und 7 im Einklang stehen.

Bei der Herstellung der Gelenke ist ein anerkanntes Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die mechanischen Eigenschaften der Struktur nicht durch Defekte beeinträchtigt werden.

6.2.2.2. Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung

Die Konformitätsbewertung ist nach einem der folgenden Verfahren durchzuführen:

6.2.2.3. Dynamisches Fahrverhalten13 15

Streckenversuche

Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 14363:2005 Abschnitt 5 durchzuführen.

Als Alternative zu Streckenversuchen auf zwei unterschiedlichen Schienenneigungen gemäß EN 14363:2005 Abschnitt 5.4.4.4 können Versuche auch nur auf einer Schienenneigung durchgeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Versuche die in Abschnitt 1.1 der Technischen Unterlage ERA/TD/2013/01/INT Fassung 1.0 vom 11.02.2013 (veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu) beschriebenen berührgeometrischen Verhältnisse abdecken.

Ist ein Streckenversuch nach der normalen Messmethode erforderlich, so ist die Einheit anhand der Grenzwerte in den Abschnitten 1.2 und 1.3 der technischen Unterlage ERA/TD/2013/01/INT Fassung 1.0 vom 11. Februar 2013 zu bewerten, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.

In dem Bericht ist die höchste Kombination aus äquivalenter Konizität und Geschwindigkeit anzugeben, bei der die Einheit das Stabilitätskriterium in EN 14363:2005 Abschnitt 5 erfüllt.

Die geforderten Versuchsbedingungen für Streckenversuche gemäß EN 14363:2005 sind nicht immer vollständig erreichbar in Bezug auf

In den Fällen, in denen die Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Konformitätsbewertung ein offener Punkt.

Simulationen

Alternativ können die obigen Streckenversuche durch Simulationen unter den in EN 15827:2011 Abschnitt 9.3 genannten Bedingungen ersetzt werden.

6.2.2.4. Achsbuchsen/Lager

Die Konformitätsbewertung der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Wälzlager muss gemäß EN 12082:2007 + A1:2010 Abschnitt 6 durchgeführt werden.

6.2.2.5. Fahrwerke für manuellen Radsatzwechsel13

Wechsel zwischen 1435 mm und 1668 mm Spurweite

Die technischen Lösungen, die in den nachstehend genannten Abbildungen im UIC-Merkblatt 430-1:2012 beschrieben werden, gelten als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7:

Wechsel zwischen 1435 mm und 1524 mm Spurweite

Die technische Lösung, die in Anlage 7 von UIC-Merkblatt 430-3:1995 beschrieben wird, gilt als konform mit den Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.7.

6.2.2.6. Wärmekapazität

Anhang von Berechnungen, Simulationen oder Versuchen ist nachzuweisen, dass die Temperatur von Bremsklötzen, Bremsbelägen oder Bremsscheiben ihre jeweilige Wärmekapazität nicht überschreitet. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. bei Zwangsbremsung: die kritische Kombination aus Geschwindigkeit und Nutzlast auf einem geraden und ebenen Gleis, bei geringem Wind und trockener Schiene;
  2. bei Dauerbremsung:

6.2.2.7. Umgebungsbedingungen

Stähle gelten als konform mit den in Abschnitt 4.2.5 genannten Temperaturbreichen, wenn die Werkstoffeigenschaften bis zu einer Temperatur von - 20 °C bestimmt wurden.

6.2.2.8. Brandschutz

6.2.2.8.1. Brandschutzwände

Brandschutzwände müssen gemäß EN 1363-1:1999 geprüft werden. Bei Stahlblechen mit einer Stärke von mindestens 2 mm und Aluminiumblechen mit einer Stärke von mindestens 5 mm wird ohne Versuche davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit erfüllen.

6.2.2.8.2. Werkstoffe

Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungsei Lyenschaften sind gemäß ISO 5658-2:2006/Am1:2011 durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt.

Bei folgenden Werkstoffen wird davon ausgegangen, dass sie die Brandschutzanforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:

6.2.2.8.3 Kabel

Elektrische Kabel müssen gemäß EN 50355:2003 und EN 50343:2003 ausgewählt und installiert werden.

6.2.2.8.4 Entzündbare Flüssigkeiten

Die getroffenen Vorkehrungen müssen mit TS 45545-7:2009 im Einklang stehen.

6.2.3. Innovative Lösungen15

Wird für das Teilsystem, Fahrzeuge - Güterwagen" eine innovative Lösung nach Artikel 10a vorgeschlagen, muss der Antragsteller das in Artikel 10a beschriebene Verfahren anwenden.

6.3. Teilsysteme mit Komponenten, die Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Erklärung entsprechen 13

Die benannten Stellen dürfen auch dann eine EG-Prüferklärung für Teilsysteme ausstellen, wenn darin Komponenten enthalten sind, die Interoperabilitätskomponenten entsprechen, für die keine EG-Konformitätserklärung im Sinne dieser TSI vorliegt (nicht zertifizierte IK). Voraussetzungen hierfür sind, dass die Komponente vor Inkrafttreten dieser TSI hergestellt wurde und derselbe Typ

Bei der EG-Prüfung des Teilsystems untersucht die benannte Stelle, ob die Anforderungen in Kapitel 4 erfüllt werden; sie verwendet dabei die entsprechenden Bewertungsanforderungen in Kapitel 6 und, mit Ausnahme der Sonderfälle, Kapitel 7. Für die EG-Prüfung von Teilsystemen sind die in Abschnitt 6.2.2 genannten Module zu verwenden.

Für die in dieser Weise bewerteten Interoperabilitätskomponenten müssen keine EG-Konformitäts- und/oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen ausgestellt werden.

6.4. Projektphasen, die eine Bewertung erfordern

Die Bewertung muss sich auf die zwei nachstehend genannten Phasen erstrecken (in Anhang F Tabelle F.1 mit "X" gekennzeichnet). Ist eine Baumusterprüfung vorgeschrieben, so müssen die Bedingungen und Anforderungen in Abschnitt 4.2 berücksichtigt werden.

  1. Entwurfs- und Entwicklungsphase:
  2. Produktionsphase:

Der Aufbau von Anhang F entspricht dem von Abschnitt 4.2. Gegebenenfalls wird auf die entsprechenden Punkte in den Abschnitten 6.1 und 6.2 verwiesen.

6.5. Komponenten mit EG-Konformitätserklärung13

Für Komponenten, die vor dem Inkrafttreten dieser TSI als IK eingestuft wurden und bereits über eine EG- Konformitätserklärung verfügten, sieht diese TSI Folgendes vor:

  1. Ist die Komponente nicht als IK in dieser TSI aufgeführt, so haben weder die Bescheinigung noch die Erklärung Gültigkeit für das EG-Prüfverfahren im Sinne dieser TSI.
  2. Die EG-Konformitätsbescheinigungen, EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Entwurfsprüfbescheinigungen folgender IK bleiben gemäß dieser TSI bis zu ihrem Ablauf gültig:

7. Durchführung

7.1. Inbetriebnahmegenehmigung

Diese TSI gilt für das Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" in dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und Kapitel 2 genannten Anwendungsbereich und bezieht sich auf Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser TSI in Betrieb genommen werden.

7.1.1 Inbetriebnahmegenehmigungen für Neufahrzeuge gemäß der vorangegangenen TSI WAG 4

Siehe Artikel 9.

7.1.2. Gegenseitige Anerkennung der Erstinbetriebnahmegenehmigung15

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG sind nachstehend die Bedingungen aufgeführt, unter denen Einheiten, deren Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde, keiner zusätzlichen Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 4.2 und müssen vollständig erfüllt sein:

  1. Bei der Bewertung des dynamischen Laufverhaltens der Einheit wurden alle Elemente der Gleislagequalität sowie alle Kombinationen von Geschwindigkeit, Krümmung und Überhöhungsfehlbetrag gemäß EN 14363:2005 (Abschnitt 4.2.3.5.2) berücksichtigt. Alternativ kann die Einheit auch mit einem zertifizierten oder bewährten Laufwerk gemäß Abschnitt 6.1.2.1 ausgerüstet sein.
  2. Der Zustand der Radsatzlager muss in dem Schienennetz, in dem die Einheit unter Berücksichtigung der Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.4 betrieben werden soll, durch streckenseitige Ausrüstung überwacht werden können.
  3. Die Einheit darf nicht mit Radsätzen mit einstellbarer Spurweite (Abschnitt 4.2.3.6.6) ausgerüstet sein.
  4. Die Einheit muss mit geschmiedeten und gewalzten Rädern ausgerüstet sein, die gemäß Abschnitt 6.1.2.3 Buchstabe a bewertet wurden.
  5. Die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Anforderungen bezüglich der streckenseitigen Ausrüstung für die Zustandsüberwachung von Radsatzlagern gemäß Abschnitt 7.3.2.2 Buchstabe a muss im technischen Dossier vermerkt sein.
  6. Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1.668 mm betrieben werden sollen, müssen hinsichtlich der Zustandsüberwachung von Radsatzlagern durch streckenseitige Ausrüstung die Anforderungen in Abschnitt 7.3.2.2 Buchstabe b erfüllen.
  7. Die für die Einheit gemäß Abschnitt 4.2.3.1 festgelegte Bezugslinie muss einem der Zielprofile G1, GA, GB und GC, einschließlich der Profile GIC1 und GIC2 im unteren Teil, zugeordnet sein.
  8. Die Einheit muss mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, die mit Gleisstromkreisen, Achszählern und Kabelschleifen gemäß den Abschnitten 4.2.3.3 Buchstabe a, 4.2.3.3 Buchstabe b und 4.2.3.3 Buchstabe c betrieben werden.
  9. Die Einheit muss entweder mit einem manuellen Kupplungssystem, das die Vorgaben in Anhang C Abschnitt 1 unter Beachtung der Anforderungen in Abschnitt 8 erfüllt, oder mit einem beliebigen genormten, halb- oder vollautomatischen Kupplungssystem ausgerüstet sein.
  10. Unter den Gegebenheiten des Referenzfalls gemäß Abschnitt 4.2.4.2 muss das Bremssystem die Anforderungen in Anhang C Abschnitte 9, 14 und 15 erfüllen.
  11. Die Einheit muss mit allen geforderten Kennzeichnungen gemäß EN15877-1:2012 versehen sein, insbesondere:
    1. interoperable Begrenzungslinie,
    2. Fahrzeug-Leergewicht,
    3. Lastgrenzraster,
    4. Länge über Puffer,
    5. Instandhaltungsraster,
    6. Anhebe- und Aufgleispunkte,
    7. Abstand zwischen den Endradsätzen der Einheit,
    8. Drehzapfenabstand,
    9. Bremsgewicht,
    10. Spurweiten, mit denen die Einheit kompatibel ist und für die es bewertet wurde.

7.2. Austausch, Erneuerung und Umrüstung

Dieser Abschnitt behandelt

Für den Austausch von Bauteilen gelten die folgenden Kategorien:

Die sich daraus ergebenden möglichen Fälle sind in Tabelle 11 angegeben.

Tabelle 11: Austausch von Komponenten

Austausch durch:
zertifizierte IK sonstige Komponenten nicht zertifizierte IK
Zertifizierte IK: Kontrolle nicht möglich Kontrolle
Sonstige Komponenten: nicht möglich Kontrolle nicht möglich
Nicht zertifizierte IK: Kontrolle nicht möglich Kontrolle

Der Ausdruck "Kontrolle" in Tabelle 11 bedeutet, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle unter ihrer Verantwortung eine Komponente durch eine andere mit denselben Funktions- und Leistungsmerkmalen austauschen kann, sofern die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt werden und die betreffenden Komponenten

Ändert sich wegen des Umfangs der Arbeiten die Funktion oder die Leistung oder wird ein Element in der Einheit ausgetauscht, so muss der Auftraggeber oder der Hersteller gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG bei dem jeweiligen Mitgliedstaat ein Dossier mit einer Beschreibung des Projekts einreichen. Der Mitgliedstaat entscheidet daraufhin, ob eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

7.3. Sonderfälle

7.3.1. Einleitung

Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:

7.3.2. Liste der Sonderfälle

7.3.2.1. Allgemeine Sonderfälle

Einheiten, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland mit Spurweite 1.520 mm betrieben werden.

Sonderfall Finnland, Polen und Schweden.

("P") Für Fahrzeuge aus Drittländern dürfen anstelle der Anforderungen dieser TSI auch nationale technische Regelungen angewendet werden.

7.3.2.2. Zustandsüberwachung von Radsatzlagern (4.2.3.4)

a) Sonderfall Schweden

("T") Einheiten, die im schwedischen Streckennetz betrieben werden sollen, müssen die Anforderungen bezüglich Zielflächen und Verbotszonen gemäß Tabelle 12 erfüllen.

Die beiden Flächen unter dem Radsatzlager/Achsschenkel, wie sie in Tabelle 12 unter Bezug auf die Parameter in EN 15437-1:2009 angegeben sind, müssen frei sein, um die vertikale Überwachung durch streckenseitige Heißläuferortungsanlagen zu ermöglichen.

Tabelle 12: Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in Schweden

YTA
[mm]
WTA
[mm]
LTA
[mm]
YPZ
[mm]
WPZ
[mm]
LPZ
[mm]
System 1 862 ≥ 40 gesamte
Länge
862 ≥ 60 ≥ 500
System 2 905 ± 20 ≥ 40 gesamte
Länge
905 ≥ 100 ≥ 500

Einheiten, die der gegenseitigen Anerkennung gemäß Abschnitt 7.1.2 unterliegen, sowie Einheiten mit fahrzeugseitiger Heißläuferortung sind von diesem Sonderfall ausgenommen.

b) Sonderfall Portugal

("T") Einheiten, die im portugiesischen Streckennetz betrieben werden sollen, müssen die Anforderungen bezüglich Zielflächen und Verbotszonen gemäß Tabelle 13 erfüllen.

Tabelle 13: Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in Portugal

YTA
[mm]
WTA
[mm]
LTA
[mm]
YPZ
[mm]
WPZ
[mm]
LPZ
[mm]
Portugal 1.000 ≥ 65 ≥ 100 1.000 ≥ 115 ≥ 500

7.3.2.3. Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung (4.2.3.5.1)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)

("P") Die Beschränkungen für die Anwendung von Methode 3 gemäß EN 14363:2005 Abschnitt 4.1.3.4.1 gelten nicht für Einheiten, die nur auf Hauptstrecken im Vereinigten Königreich betrieben werden sollen.

7.3.2.4. Dynamisches Laufverhalten (4.2.3.5.2)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)

("P") Die Beschränkungen für die Anwendung von Methode 3 gemäß EN 14363:2005 Abschnitt 4.1.3.4.1 gelten nicht für Einheiten, die nur auf Hauptstrecken im Vereinigten Königreich betrieben werden sollen.

7.3.2.5. Eigenschaften der Radsätze (4.2.3.6.2)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien))

("P") Die Eigenschaften der Radsätze von Einheiten, die nur im britischen Streckennetz betrieben werden sollen, können den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften entsprechen.

7.3.2.6. Eigenschaften der Räder ( 4.2.3.6.3)

Sonderfall Vereinigtes Königreich (für Großbritannien)

("P") Die Eigenschaften der Räder von Einheiten, die nur im britischen Streckennetz betrieben werden sollen, können den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften entsprechen.

7.3.2.7. Befestigung des Zugschlusssignals

Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland)

("P") Die Befestigungsvorrichtungen für das Zugschlusssignal sind nicht vorgeschrieben für Einheiten, die nur auf Schienennetzen mit Spurweite 1.600 mm betrieben werden und keine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überfahren.

7.4. Besondere Umgebungsbedingungen

Sonderbedingungen für Finnland und Schweden

Für den unbeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum finnischen und schwedischen Schienennetz unter Winterbedingungen muss die Erfüllung folgender Anforderungen nachgewiesen werden:

Für den unbeschränkten Zugang von Fahrzeugen zum portugiesischen und spanischen Schienennetz im Sommerbetrieb muss der Temperaturbereich T3 gemäß Abschnitt 4.2.5 gewählt werden.

7.5 Gemäß nationalen, bilateralen, multilateralen oder internationalen Vereinbarungen betriebene Güterwagen

Siehe Artikel 6.

1) ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2012 S. 1.

2) ABl. Nr. L 108 vom 29.04.2009 S. 4.

3) Im Instandhaltungsplan sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht "Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance", veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).

4) Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. Nr. L 344 vom 08.12.2006 S. 1). Geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission (ABl. Nr. L 45 vom 14.02.2009 S. 1).

5) ABl. L 204 vom 05.08.2010 S. 1.

.

Offene Punkte Anhang A

Bestimmte technische Aspekte, die grundlegende Anforderungen betreffen und nicht ausdrücklich spezifiziert sind, sind so genannte offene Punkte. Sie sind in den Abschnitten 4.2 und 6.2 genannt und in Tabelle A.1 aufgeführt.

Tabelle A.1 Liste der offenen Punkte15

Element des Teilsystems "Fahrzeuge" Abschnitt Technischer Aspekt, der nicht Gegenstand dieser TSI ist Bezug zu anderen Teilsystemen zur Klärung des offenen Punkts
Zustandsüberwachung von Radsatzlagern 4.2.3.4 Option für fahrzeugseitige Ausrüstung Ausrüstung nicht zwingend erforderlich.
Versuchsbedingungen für Streckenversuche gemäß EN 14363 nicht immer vollständig erreichbar 6.2.2.3
(4.2.3.5.2)
Gleislagequalität und Kombinationen von Geschwindigkeit, Krümmung und Überhöhungsfehlbetrag (Abschnitt 5.4.2 von EN 14363)
Radsätze mit einstellbarer Spurweite 4.2.3.6.6 Bewertung der folgenden Anforderung:

Der Umstellmechanismus von Radsätzen mit einstellbarer Spurweite muss gewährleisten, dass das Rad in der vorgesehenen axialen Position und die angebrachte Bremsausrüstung sicher verriegelt werden.

.

Nicht genutzt Anhang B13

.

Optionale Zusatzbedingungen Anhang C13 15

Die Erfüllung der nachstehenden Bedingungen C.1 bis C.18 ist freigestellt. Entscheidet sich der Auftraggeber für diese Option, so muss die Erfüllung von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.

1. Manuelle Kupplungssysteme

Manuelle Kupplungssysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

Wechselwirkung der Zug- und Stoßeinrichtungen

Abbildung C.1 Anordnung der Zug- und Stoßeinrichtung

Legende:

1 = Nicht eingedrückter Puffer.
2 = Zughakenöffnung.

Einheiten, die für Netze mit Spurweiten 1.435 mm und 1.520 mm, 1.435 mm und 1.524 mm oder 1.435 mm und 1.668 mm ausgelegt und mit manueller Kupplung und UIC-konformen pneumatischen Bremsen ausgerüstet sind, müssen Folgendes erfüllen:

Um diese vollständige Kompatibilität zu gewährleisten, ist unter Berücksichtigung von Abschnitt 6.2.3.1 von EN 15551:2009 + A1:2010 ein abweichender Abstand zwischen den Puffermitten zulässig, nämlich 1.790 mm (Finnland) und 1.850 mm (Portugal und Spanien).

2. Trittstufen und Handgriffe nach UIC

Die Einheiten müssen mit Trittstufen und Handgriffen ausgerüstet sein und Kapitel 4 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18. Januar 2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.

3. Ablaufbetrieb

Neben den Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.2 muss die Einheit im Einklang mit EN 12663-2:2010 Nummer 8 bewertet und gemäß 12663-2:2010 Nummer 5.1 in die Kategorie F-I eingestuft werden, wobei folgende Ausnahme gilt: Einheiten, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, und Einheiten für den kombinierten Verkehr ohne Langhubstoßdämpfer können auch in Kategorie F-II eingestuft werden. Es gelten die Anforderungen für Auflaufversuche gemäß EN 12663-2:2010 Nummer 8.2.5.1.

4. Freiraum unter Anhebestellen

Der freie Raum unter den Anhebestellen für das Aufgleisen muss Abbildung C.2 entsprechen.

Abbildung C.2 Freier Raum unter Aufgleisstellen

Legende:

1 = Hebebock.

2 = Aufgleisungszug.

3 = Verschiebbarer Querträger.

5. Kennzeichnung von Einheiten

Soweit anwendbar, gelten die Kennzeichnungen gemäß EN 15877-1:2012. Folgende Kennzeichnungen sind grundsätzlich vorgeschrieben:

Einheiten, die sämtliche Anforderungen in Abschnitt 4.2 sowie alle Bedingungen in Abschnitt 7.1.2 und Anhang C erfüllen, können mit "GE" gekennzeichnet werden.

Einheiten, die sämtliche Anforderungen in Abschnitt 4.2 erfüllen sowie alle Bedingungen in Abschnitt 7.1.2 und Anhang C, ausgenommen die Abschnitte 3 und/oder 6 und/oder 7.b, können mit "CW" gekennzeichnet werden.

Bei Verwendung der zusätzlichen Kennzeichnung ist diese gemäß Abbildung C.3 auf der Einheit anzubringen.

Abbildung C.3 Zusätzliche Kennzeichnungen "GE" und "CW"

Die Schriftart muss dieselbe sein wie für die TEN-Kennzeichnung. Die Buchstaben müssen mindestens 100 mm hoch sein. Der Rahmen muss außen mindestens 275 mm breit und 140 mm hoch sein und eine Stärke von 7 mm haben.

Die Kennzeichnung muss sich rechts von dem Bereich mit der europäischen Fahrzeugnummer und der TEN-Kennzeichnung befinden.

6. Begrenzungslinie G1

Die Einheiten müssen mit den Bezugslinien G1 und GIC1, wie in Abschnitt 4.2.3.1 festgelegt, übereinstimmen.

7. Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

  1. Die Einheiten müssen mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen kompatibel sein, die mit Gleisstromkreisen, Achszählern und Kabelschleifen gemäß den Abschnitten 4.2.3.3 Buchstabe a, 4.2.3.3 Buchstabe b und 4.2.3.3 Buchstabe c betrieben werden.
  2. Der Abstand zwischen zwei benachbarten Radsätzen einer Einheit darf 17.500 mm nicht überschreiten.

8. Versuche mit Längsdruckkräften

Die Sicherheit des Fahrbetriebs unter Längsdruckkräften muss gemäß EN 15839:2012 überprüft werden.

9. UIC-Bremse15

Das Bremssystem muss mit Fahrzeugen kompatibel sein, die mit von der UIC zugelassenen Bremssystemen ausgerüstet sind. Das Bremssystem der Einheit muss mit dem UIC-Bremssystem kompatibel sein und folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Einheit muss mit einer pneumatischen Bremsleitung mit Innendurchmesser 32 mm ausgerüstet sein.
  2. Die einzelnen Bremsstellungen sind durch unterschiedliche Bremsanlege- und Bremslösezeiten sowie spezifische Bremshundertstel gekennzeichnet.
  3. Jede Einheit muss mit einem Bremssystem ausgerüstet sein, das mindestens über die Bremsstellungen G und P verfügt. Die Bremsstellungen G und P sind gemäß UIC 540:2006 zu bewerten.
  4. Die Mindestbremsleistung in den Bremsstellungen G und P muss den Angaben in Tabelle C.3 entsprechen.
  5. Verfügt eine Einheit über zusätzliche Bremsstellungen, so müssen diese nach dem Verfahren in Abschnitt 4.2.4.3.2.1 bewertet werden. Die Bremsanlegezeit in Bremsstellung P gemäß UIC 540:2006 ist auch für die zusätzlichen Bremsstellungen gültig.
  6. Der Energiespeicher muss so ausgelegt sein, dass nach einer Bremsbetätigung mit maximalem Bremszylinderdruck und maximalem einheitspezifischen Bremszylinderhub ungeachtet des Beladungszustands der Druck im Hilfsluftbehälter ohne zusätzliche Energiezufuhr mindestens 0,3 Bar über dem Bremszylinderdruck liegt. Einzelheiten zu genormten Luftbehältern sind in EN 286-3:1994 (Stahl) und EN 286-4:1994 (Aluminium) enthalten.
  7. Die pneumatische Energie des Bremssystems darf nicht zu anderen als zu Bremszwecken verwendet werden.
  8. Das Bremssteuerventil und der Bremsabsperrhahn müssen EN 15355:2008 + A1:2010 entsprechen. Je 31 m Längeneinheit muss mindestens ein Steuerventil vorhanden sein.
  9. Pneumatische Kupplung:
    1. Die Schnittstelle der Bremsleitung muss EN 15807:2011 entsprechen.
    2. Die Öffnung des Kupplungskopfes der selbsttätigen Druckluftbremse muss vom Fahrzeugende her gesehen nach links zeigen.
    3. Die Öffnung des Kupplungskopfes des Hauptluftbehälters muss vom Fahrzeugende her gesehen nach rechts zeigen.
    4. Die Absperrhähne müssen EN 14601:2005 + A1:2010 entsprechen.
  10. Die Vorrichtung für den Bremsstellungswechsel muss UIC 541-1:2010 Anlage E entsprechen.
  11. Die Bremsklotzhalter müssen mit UIC-Merkblatt 542:2010 im Einklang stehen.
  12. Erfordert das Bremssystem eine Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder", so muss die Interoperabilitätskomponente neben den Anforderungen in Abschnitt 6.1.2.5 auch dem UIC-Merkblatt 541-4:2010 entsprechen. Der Hersteller des Reibungselements für laufflächengebremste Räder oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter muss in diesem Fall die Genehmigung des UIC einholen.
  13. Die Nachstelleinrichtungen müssen der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.0 vom 4. Juni 2012 entsprechen, die auf der ERA-Website (http://www.era.europa.eu/) veröffentlicht ist.
  14. Verfügt die Einheit über eine Gleitschutzeinrichtung, so muss diese den Anforderungen in EN 15595:2009 + A1:2011 entsprechen.

Tabelle C.3 Mindestbremsleistung in den Bremsstellungen G und P

10. Betätigung der Feststellbremshebel

Bei Einheiten, die mit einer Feststellbremse ausgerüstet sind, muss sich deren Bedienhebel oder Bedienrad an einer der folgenden Stellen befinden:

11. Temperaturbereiche für Luftbehälter, Schläuche und Fette

Folgende Anforderungen sind als vereinbar mit dem Temperaturbereich T1 in Abschnitt 4.2.5 anzusehen:

12. Schweißarbeiten

Für Schweißarbeiten gilt EN 15085-1-5:2007.

13. Spurweite

Die Einheiten müssen mit der Spurweite 1.435 mm kompatibel sein.

14. Spezifische Wärmekapazität der Bremse15

Das Bremssystem muss einer Wärmebelastung standhalten, die dem in Abschnitt 4.2.4.3.3 beschriebenen Referenzfall gleichwertig ist.

Bei laufflächengebremsten Rädern gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" neben den Anforderungen in Abschnitt 6.1.2.5 auch dem UIC-Merkblatt 541-4:2010 entspricht und wenn das Rad

15. Spezifische Radeigenschaften

Die Räder müssen die Anforderungen in EN 13262:2004 + A1:2008 + A2:2011 und EN 13979-1:2003 + A1:2009 + A2:2011 erfüllen. Bei unmittelbar auf die Radlauffläche wirkenden Bremssystemen muss die in Abschnitt 6.1.2.3 vorgesehene thermomechanische Baumusterprüfung gemäß Tabelle C.4 durchgeführt werden.

Tabelle C.4 Bedingungen für die thermomechanische Baumusterprüfung

Raddurchmesser [mm] 1.000-920 920-840 840-760 760-680
Standardleistungswert 50 kW 50 kW 42,5 kW 38 kW
Betätigungsdauer 45 min 45 min 45 min 45 min
Betriebsgeschwindigkeit 60 km/h 60 km/h 60 km/h 60 km/h

16. Zughaken

Die Einheiten müssen mit Zughaken ausgerüstet sein, die jeweils seitlich am Untergestell gemäß UIC 535-2:2006 Nummer 1.4 angebracht sind.

17. Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile

Um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten, müssen hervorstehende (z.B. kantige oder spitze) Teile der Einheit, die sich bis 2 Meter über Schienenoberkante oder über Laufbrücken, Arbeitsbühnen oder Zughaken befinden und Unfälle verursachen können, mit Schutzvorrichtungen gemäß UIC 535-2:2006 Nummer 1.3 versehen sein.

18. Halter und Befestigung für Zugschlusssignale

Die Einheiten müssen mit einem Halter gemäß UIC 575:1995 Nummer 1 sowie an beiden Enden mit Befestigungsvorrichtungen gemäß Abschnitt 4.2.6.3 ausgerüstet sein.

.

Normen oder Dokumente mit normativem Charakter, auf die in dieser TSI Bezug genommen wird Anhang D13 15


TSI Norm
Zu bewertende Eigenschaften Normverweis Abschnitte
Struktur und mechanische Teile 4.2.2
Festigkeit der Einheit 4.2.2.2
4.2.2.2
EN12663-2:2010 5
EN15877-1:2012 4.5.13
6.2.2.1 EN12663-2:2010 6, 7
Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien 4.2.3
Begrenzungslinien 4.2.3.1 EN 15273-2:2009 alle
Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit 4.2.3.2 EN 15528:2008 6.1, 6.2
Zustandsüberwachung von Radsatzlagern 4.2.3.4 EN 15437-1:2009 5.1, 5.2
Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung 4.2.3.5.1 - -
6.2.2.2 EN 14363:2005 4.1
EN 15839:2012 4.2
Dynamisches Laufverhalten 4.2.3.5.2 EN 14363:2005 5
6.2.2.3
6.1.2.2.1
EN 14363:2005 5
EN 15687:2010 5.3.2.2
EN 15827:2011 9.3
6.1.2.1 Technische Unterlage ERA/TD/2013/01/INT Fassung 1.0 vom 11.02.2013, veröffentlicht auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu). alle
Laufwerk 4.2.3.6 - -
6.1.2. 1 EN 13749:2011 6.2
Technische Unterlage ERA/TD/2013/01/INT Fassung 1.0 vom 11.02.2013, veröffentlicht auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu). alle
Konstruktion des Drehgestells 4.2.3.6.1 EN 13749:2011 6.2
6.1.2. 1 EN 13749:2011 6.2
Eigenschaften der Radsätze 4.2.3.6.2 - -
6.1.2. 2 EN 13260:2009 + A1:2010 3.2.1
Eigenschaften der Räder 4.2.3.6.3 - -
6.1.2.3 EN 13979-1:2003 + A1:2009 + A2:2011 7, 6.2
Eigenschaften der Radsatzwellen 4.2.3.6.4 - -
6.1.2.4 EN 13103:2009 + A2:2012 4, 5, 6, 7
Achsbuchsen/Lager 4.2.3.6.5 - -
6.2.2.4 EN 12082:2007 + A1:2010 6
Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel 4.2.3.6.7 - -
6.2.2.5 UIC 430-1:2012 Anh. B, H
UIC 430-3:1995 Anh. 7
Bremse 4.2.4
Betriebsbremse 4.2.4.3.2.1 EN 14531-6:2009 alle
UIC 544-1:2013 alle
Feststellbremse 4.2.4.3.2.2 EN 14531-6:2009 6
EN15877-1:2012 4.5.25
Reibungselemente für laufflächengebremste Räder 4.2.4.3.5
6.1.2.5 Technische Unterlage ERA/TD/2013-02/ INT Fassung 2.0 vom XX.XX.2014 alle
Umgebungsbedingungen 4.2.5
Umgebungsbedingungen 4.2.5 EN 50125-1:1999 4.7
6.2.2.7 - -
Systemschutz 4.2.6
Brandschutz: Brandschutzwände 4.2.6.1.2.1 - -
6.2.2.8.1 EN 1363-1:1999 alle
Brandschutz: Werkstoffe 4.2.6.1.2.2 - -
6.2.2.8.2 ISO 5658-2:2006/Am1:2011 alle
EN 13501-1:2007 + A1:2009 alle
Brandschutz: Kabel 6.2.2.8.3 EN 50355:2003 alle
EN 50343:2003 alle
Brandschutz 6.2.2.8.4 TS 45545-7:2009 alle
Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom: indirekter Kontakt 4.2.6.2.2.1 EN 50153:2002 6.4
Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom: direkter Kontakt 4.2.6.2.2.2 EN 50153:2002 5
Befestigung des Zugschlusssignals 4.2.6.3 Technische Unterlage ERA/TD/2012/04/INT Fassung 1.2 vom 18.01.2013, veröffentlicht auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu). Kapitel 1
TSI Norm
Zu bewertende Eigenschaften Normverweis Abschnitte
Optionale Zusatzbedingungen für Einheiten Anh. C Norm/UIC-Merkblatt
Manuelle Kupplungssysteme C.1 EN 15566:2009 + A1:2010 alle
EN 15551:2009 + A1:2010 6.2, 6.2.3.1
Technische Unterlage ERA/TD/2012/04/INT Fassung 1.2 vom 18.01.2013, veröffentlicht auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) Kapitel 2 und 3
EN15877-1:2012 Abb. 75
Trittstufen und Handgriffe nach UIC C.2 Technische Unterlage ERA/TD/2012/04/INT Fassung 1.2 vom 18.01.2013, veröffentlicht auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu). Kapitel 4
Ablaufbetrieb C.3 EN 12663-2:2010 5, 8
Kennzeichnung von Einheiten (RIV) C.5 EN15877-1:2012 alle
Versuche mit Längsdruckkräften C.8 EN 15839:2012 alle
UIC-Bremse C.9 EN 15355:2008 + A1:2010 alle
EN 15611:2008 + A1:2010 alle
UIC 540:2006 alle
EN 14531-1:2005 5.11
EN 15624:2008 + A1:2010 alle
EN 15625:2008 + A1:2010 alle
EN 286-3:1994 alle
EN 286-4:1994 alle
EN 15807:2011 alle
EN 14601:2005 + A1:2010 alle
UIC 541-1:2010 Anh. E
UIC 541-4:2010 alle
UIC 542:2010 alle
Technische Unterlage ERA/TD/2012-05/INT Fassung 1.0 vom 04.06.2012. alle
EN 15595:2009 + A1:2011 alle
Schweißarbeiten C.12 EN 15085-1-5:2007 alle
Spezifische Radeigenschaften C.15 EN 13262: 2004
+ A1:2008 + A2:2011
alle
EN 13979-1:2003
+ A1:2009 + A2:2011
alle
Zughaken C.16 UIC 535-2:2006 1.4
Schutzvorrichtungen für hervorstehende Teile C.17 UIC 535-2:2006 1.3
Halter und Befestigung für Zugschlusssignale C.18 UIC 575:1995 1

.

Zugschlusssignal Anhang E15

1. Leuchten

Die Farbe der Schlusslichter muss EN 15153-1:2013 Abschnitt 5.5.3 entsprechen.

Die abstrahlende Oberfläche der Leuchte muss mindestens einen Durchmesser von 170 mm haben. Der Reflektor muss so ausgelegt sein, dass eine Lichtstärke von mindestens 15 Candela mit rotem Licht entlang der Achse der Leuchtfläche mit einem Abstrahlwinkel von 15° horizontal und 5° vertikal erreicht wird. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 7,5 Candela mit rotem Licht betragen.

Die Leuchten müssen für Einheiten geeignet sein, die über die Befestigungen und entsprechenden Freiräume gemäß Abschnitt 4.2.6.3 verfügen. Die Leuchten müssen mit Folgendem versehen sein:

2. Reflektierende Schilder

Die reflektierenden Schilder müssen für Einheiten geeignet sein, die über die Befestigungen und entsprechenden Freiräume gemäß Abschnitt 4.2.6.3 verfügen. Der reflektierende Bereich der Schilder muss mindestens 150 mm breit und 200 mm hoch sein (siehe Abbildung E.1). Die Dreiecke an den Seiten müssen weiß sein, die Dreiecke an der Ober- und Unterseite rot. Die Schilder müssen retroreflektierend gemäß EN 12899-1:2007 Klasse Ref. 2 sein.

Abbildung E.1 Reflektierendes Schild

.

Bewertung der Produktionsphasen Anhang F15

Tabelle F.1 Bewertung der Produktionsphasen

Zu bewertende Eigenschaften gemäß Abschnitt 4.2 Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase Besonderes Bewertungsverfahren
Entwurfsprüfung Baumusterprüfung Routineversuch
Element des Teilsystems "Fahrzeuge" Abschnitt Abschnitt
Struktur und mechanische Teile 4.2.2
Endkupplung 4.2.2.1.1 X entf. entf. -
Innere Kupplung 4.2.2.1.2 X entf. entf. -
Festigkeit der Einheit 4.2.2.2 X X entf. 6.2.2.1
Integrität der Einheit 4.2.2.3 X entf. entf. -
Fahrzeug/Fahrweg-Wechselwirkung und Begrenzungslinien 4.2.3
Begrenzungslinien 4.2.3.1 X entf. entf. -
Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit 4.2.3.2 X X entf. -
Kompatibilität mit Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen 4.2.3.3 X X entf. -
Zustandsüberwachung von Radsatzlagern 4.2.3.4 X X entf. -
Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung 4.2.3.5.1 X X entf. 6.2.2.2
Dynamisches Laufverhalten 4.2.3.5.2 X X entf. 6.1.2.1/6.2.2.3
Konstruktion des Drehgestells 4.2.3.6.1 X X. entf. 6.1.2.1
Eigenschaften der Radsätze 4.2.3.6.2 X X X 6.1.2.2
Eigenschaften der Räder 4.2.3.6.3 X X X 6.1.2.3
Eigenschaften der Radsatzwellen 4.2.3.6.4 X X X 6.1.2.4
Achsbuchsen/Lager 4.2.3.6.5 X X X 6.2.2.4
Radsätze mit einstellbarer Spurweite 4.2.3.6.6 offen offen offen offen
Laufwerk für manuellen Radsatzwechsel 4.2.3.6.7 X X entf. 6.2.2.5
Bremse 4.2.4
Sicherheitsanforderungen 4.2.4.2 X entf. entf. -
Funktionelle und technische Anforderungen 4.2.4.3 X X entf.
Betriebsbremse 4.2.4.3.2.1 X X entf. -
Feststellbremse 4.2.4.3.2.2 X entf. entf. -
Wärmekapazität 4.2.4.3.3 X X entf. 6.2.2.6
Gleitschutzeinrichtung 4.2.4.3.4 X X entf. -
Reibungselemente für laufflächengebremste Räder 4.2.4.3.5 X X X 6.1.2.5
Umgebungsbedingungen 4.2.5
Umgebungsbedingungen 4.2.5 X entf./X1 entf. 6.2.2.7
Systemschutz 4.2.6
Brandschutz 4.2.6.1 X X entf. 6.2.2.8
Schutz vor Risiken durch elektrischen Strom 4.2.6.2 X X entf. -
Befestigung des Zugschlusssignals 4.2.6.3 X X entf. -
1) Baumusterprüfung, sofern und wie vom Auftraggeber festgelegt.

.

Liste der im grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Verbundstoffsohlen Anhang G

Dieser Anhang wird auf der ERA-Website (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht.


ENDE

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