Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 122 vom 03.05.2013 S. 1, ber. 2017 L 119 S. 22;
VO (EU) 2015/1844 - ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 1Inkrafttreten Gültig Ausnahme;
VO (EU) 2018/208 - ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2018 S. 3Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2019/401 - ABl. L 72 vom 14.03.2019 S. 4Inkrafttreten, ber. L 73 S. 193

A;
VO (EU) 2019/1122 - ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3Inkrafttreten Gültig *)



=> Zur nachfolgenden Fassung

aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2021 gem. Art. 88 VO (EU) 2019/1122 - Ausnahme(weiterhin gültig bis 01.01.2026)

Neufassung- Ersetzt VO 'en (EU) 920/2010 und 1193/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 3, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Registrierungssystem gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten EU-Emissionshandelssystems (EHS), des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG. Register sind standardisierte und sichere elektronische Datenbanken, die gemeinsame Datenelemente enthalten, mit denen Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der relevanten Einheiten verfolgt werden können, für öffentlichen Zugang und gegebenenfalls Vertraulichkeit Sorge getragen und gewährleistet wid, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG, dem Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (Kyoto-Protokoll) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(2) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister auf Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten geführt werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein derartiges Unionsregister eingeführt.

(3) Da die Richtlinie 2003/87/EG mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 5 in wesentlichen Punkten geändert wurde, sind umfassende Anpassungen des Registrierungssystems erforderlich. Die Änderungen gelten ab dem 2013 beginnenden Handelszeitraum. Es gibt derzeit kein internationales Folgeübereinkommen zum Kyoto-Protokoll, das für die Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2012 verbindlich wäre. Luftverkehrszertifikate werden seit 2012 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG 6 in derselben Weise versteigert wie allgemeine Zertifikate. Die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung eines Unionsregisters für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 7 wurde daher gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen und gilt für den am 1. Januar 2013 begonnenen Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume. Sie gilt auch für die im Jahr 2012 versteigerten Luftverkehrszertifikate.

(4) Damit Kyoto-Einheiten und Zertifikate auf denselben Konten des Unionsregisters verbucht werden können, muss das Unionsregister den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügen, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) festgelegt wurden.

(5) Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG muss über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate ein unabhängiges Transaktionsprotokoll (im Folgenden European Union Transaktion Log, EUTL) geführt werden. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG werden die Angaben über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie über den Übertrag von zugeteilten Mengen, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen dem Transaktionsprotokoll zur Verfügung gestellt.

(6) Das Unionsregister sollte die Konten enthalten, in denen die zur Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Vorgänge und Operationen zu registrieren sind. Jedes Konto sollte nach standardisierten Verfahrensvorschriften eingerichtet werden, damit die Integrität des Registrierungssystems und der öffentliche Zugang zu den im System gespeicherten Informationen gewährleistet sind. Zertifikate sollten im Unionsregister vergeben werden.

(7) Innerhalb des Unionsregisters sollten Transaktionen mit Zertifikaten über eine Kommunikationsverbindung mit dem EUTL, Transaktionen mit Kyoto-Einheiten über eine Kommunikationsverbindung sowohl mit dem EUTL als auch mit dem internationalen Transaktionsprotokoll (International Transaction Log, ITL) der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) abgewickelt werden.

(8) Da Zertifikate und Kyoto-Einheiten nur in dematerialisierter Form existieren und fungibel sind, sollte das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit durch deren Verbuchung auf dem Konto des Unionsregisters, in dem sie gehalten werden, nachgewiesen werden. Um darüber hinaus die Risiken im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung von in einem Register vorgenommenen Transaktionen und die damit möglicherweise einhergehenden Störungen des Systems und des Marktes zu mindern, muss sichergestellt werden, dass Zertifikate und Kyoto-Einheiten uneingeschränkt fungibel sind. Insbesondere können Transaktionen nach Ablauf einer in den Registervorschriften vorgegebenen Frist weder rückgängig gemacht, widerrufen oder auf andere Weise als in den Registervorschriften vorgegeben rückabgewickelt werden. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene, aus der betreffenden Transaktion erwachsende Rechte oder Ansprüche auf Wiedererlangung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einer in einem System vorgenommenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei technischen Fehlern, geltend machen kann, so lange dies nicht zur Rückgängigmachung, Widerrufung oder Rückabwicklung der Transaktion führt. Der gutgläubige Erwerb von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten sollte außerdem geschützt werden.

(9) Die Hauptaufgaben des Zentralverwalters bestehen in der Einrichtung, Führung und Wartung des Unionsregisters und des EUTL, in der Verwaltung von Zentralkonten und in der Ausführung von Vorgängen, die zentral vorgenommen werden. Die Hauptaufgaben der nationalen Verwalter bestehen darin, als Kontaktstelle für ihre jeweiligen Kontoinhaber im Unionsregister zu fungieren und alle Vorgänge auszuführen, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen erfolgt, einschließlich der Eröffnung, der Aussetzung und der Schließung von Konten.

(10) Im Falle, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate kostenlos zuteilen, sollten diese Zertifikate im Einklang mit Artikel 10c der genannten Richtlinie und den gemäß der Richtlinie erlassenen Kommissionsbeschlüssen vergeben werden. Zu diesem Zweck sollten in den einschlägigen nationalen Zuteilungstabellen die gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG gestellten Anträge der betreffenden Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Kommissionsbeschlüsse aufgrund von Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie berücksichtigt werden.

(11) Im Falle, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seines Antrags gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG und des einschlägigen Kommissionsbeschlusses aufgrund von Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie die Vergabe der auf Basis von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG kostenlos zu gewährenden Zertifikate verschiebt (Expost-Vergabe von Zertifikaten), sollte dieser Mitgliedstaat in seine nationale Zuteilungstabelle gemäß Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung die Zertifikate aufnehmen, die auf der Grundlage der Investitionen oder Finanztransfers, welche zum Zeitpunkt der Übermittlung der Tabelle bereits getätigt worden sind, kostenlos zuzuteilen sind.

(12) Im Falle, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seines Antrags gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG und des einschlägigen Kommissionsbeschlusses aufgrund von Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie die auf Basis von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG kostenlos zuzuteilenden Zertifikate unabhängig von bereits getätigten Investitionen vergibt (Exante-Vergabe von Zertifikaten), sollte der Mitgliedstaat, wenn er der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung die nationale Zuteilungstabelle übermittelt, in diese die Zertifikate aufnehmen, die im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 2013 bis 2019 kostenlos zuzuteilen sind.

(13) Auf der Grundlage der der Kommission gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu übermittelnden Berichte sollten die Mitgliedstaaten an den nationalen Zuteilungstabellen Änderungen vornehmen, um den Stand der Investitionen und den Status der Finanztransfers, die im Einklang mit Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG bzw. den entsprechenden Kommissionsbeschlüssen getätigt wurden, zu berücksichtigen.

(14) Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben die zuständigen Behörden bis 28. Februar jeden Jahres die in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate. Hat ein Anlagenbetreiber Angaben gemäß Artikel 24 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 übermittelt, die die Menge der ihm zuzuteilenden Zertifikate beeinflussen, so muss die Zuteilung an diesen Anlagenbetreiber gemäß Artikel 24 Absatz 2 des genannten Beschlusses neu berechnet und mitgeteilt werden, bevor eine Übertragung der Zertifikate an den Anlagenbetreiber gemäß Artikel 53 Absatz 2 dieser Verordnung erfolgen kann.

(15) Nichts in dieser Verordnung sollte eine zuständige Behörde daran hindern, in Fällen, in denen zu viele Zertifikate zugeteilt wurden - auch aufgrund eines Fehlers bei der ursprünglichen Zuteilung oder weil der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die Angaben gemäß Artikel 24 des Beschlusses 2011/278/EU nicht bis zu dem im selben Artikel genannten Zeitpunkt korrekt oder vollständig übermittelt hat -, einem Anlagenbetreiber zur Auflage zu machen, eine Anzahl von Zertifikaten, die ihm über seine angepasste Zuteilung für das betreffende Jahr hinaus zugeteilt wurden, auf das EU-Zuteilungskonto zu übertragen, sofern der Zentralverwalter die nationale Zuteilungstabelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 52 Absatz 2 dieser Verordnung geändert hat, um die Zuteilung entsprechend anzupassen.

(16) Gemäß Artikel 11b der Richtlinie 2003/87/EG dürfen nach dem 31. Dezember 2012 keine Gutschriften für zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emissions reductions, CER) und keine Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU) vergeben werden, die zur doppelten Erfassung von Treibhausgasemissionsreduktionen führen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls 9 können aber Zertifikate in den gemäß Artikel 3 der Entscheidung angelegten Reserven in handelbare Einheiten zugeteilter Mengen (assigned amount units, AAU) umgerechnet oder als Zertifikate für den Zeitraum 2008- 2012 verkauft werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bis 30. April 2013 für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen ERU aus Projekten zu vergeben, die erst ab dem 1. Januar 2013 in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG einbezogene Tätigkeiten umfassen.

(17) Die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und eine Reihe von Drittländern sind alle Bereiche der Wirtschaft betreffende Verpflichtungen zur Reduktion von Emissionen im Zeitraum 2008-2012 eingegangen. Für die Mitgliedstaaten gelten von 2013 bis 2020 alle Bereiche der Wirtschaft betreffende rechtsverbindliche Emissionsreduktionsziele, die mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegt wurden. Mit einer Änderung des Kyoto-Protokolls sollten für die in Annex B des Protokolls aufgeführten Parteien international rechtsverbindliche quantifizierte Emissionsziele für den Zeitraum 2013-2020 festgesetzt werden, die gelten, sobald das Protokoll für diese Parteien in Kraft getreten ist. Gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC dürfen ERU nur durch Umwandlung von AAU oder von Gutschriften aus Senken (removal units, RMU) vergeben werden, aus deren Seriennummer der Verpflichtungszeitraum hervorgeht, für den sie vergeben wurden. Stimmt der in der relevanten Seriennummer angegebene Verpflichtungszeitraum nicht mit dem Zeitraum überein, in dem die Emissionsreduktionen erfolgt sind, so dürfen keine ERU vergeben werden. EHS-Konten im Unionsregister sollten keine mit diesen Regeln nicht im Einklang stehenden ERU enthalten. Zu diesem Zweck sollten ERU, die von Drittländern vergeben wurden, für die von 2013 bis 2020 keine rechtsverbindlichen quantifizierten Emissionsziele - wie im Rahmen einer Änderung des Kyoto-Protokolls gemäß dessen Artikel 3 Absatz 9 festgesetzt - gelten oder die kein Ratifizierungsinstrument für eine solche Änderung des Kyoto-Protokolls hinterlegt haben, nur dann im Unionsregister verbucht werden, wenn zertifiziert wurde, dass sie sich auf Emissionsreduktionen beziehen, die geprüft und als vor 2013 erfolgt bestätigt wurden. Bei solchen nach dem 1. Mai 2013 in das Unionsregister übertragenen ERU wird davon ausgegangen, dass sie nach dem Prüfverfahren des Ausschusses für die Überwachung der Gemeinsamen Umsetzung (Joint Implementation Supervisory Committee) gemäß dem Beschluss 9/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (d. h. nach dem "Track-2-Verfahren") vergeben wurden.

(18) Gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG sieht die Nutzung von CER und von ERU aus Projektmaßnahmen vor Inkrafttreten eines internationalen Abkommens über den Klimawandel vor, indem die Betreiber die Möglichkeit erhalten, solche Einheiten gegen Zertifikate zu tauschen.

(19) Drittländer oder deren subföderale oder regionale Verwaltungseinheiten sollten Konten im Unionsregister eröffnen können, sobald mit dem betreffenden Drittland die Modalitäten der Verknüpfung des EHS mit einem anderen verbindlichen Handelssystem für Treibhausgasemissionen mit einer Obergrenze für absolute Emissionen vereinbart wurden.

(20) Gemäß Artikel 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG gewährleistet das Registrierungssystem die genaue Verbuchung der Transaktionen gemäß der Entscheidung.

(21) In den im Unionsregister geführten Konten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Lastenteilungsentscheidung ("LTE-Erfüllungskonten") sollten in Höhe der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegten Mengen Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge generiert werden. Einheiten der zugewiesenen jährlicher Emissionsmenge (Annual emission allocation units, AEA) dürfen nur auf den LTE-Erfüllungskonten im Unionsregister geführt werden.

(22) Das Unionsregister sollte die Durchführung des jährlichen Erfüllungszyklus im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ermöglichen und die Vorgänge für die Verbuchung der geprüften jährlichen Treibhausgasemissionen in den LTE-Erfüllungskonten, die Bestimmung des Erfüllungsstatus für das LTE-Erfüllungskonto jedes Mitgliedstaats für jedes Jahr sowie erforderlichenfalls die Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG regeln.

(23) Das Unionsregister sollte die genaue Verbuchung von Transaktionen gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG gewährleisten.

(24) Das EUTL sollte bei allen Vorgängen im Registrierungssystem, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten, Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge, die Verwendungsrechte für Gutschriften und Kyoto-Einheiten betreffen, eine automatisierte Prüfung durchführen, während das ITL Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto- Einheiten automatisierten Prüfungen unterziehen sollte, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten vorliegen. Vorgänge, die diesen Prüfungen nicht standhalten, sollten abgebrochen werden, damit gewährleistet ist, dass Transaktionen innerhalb des Registrierungssystems der Union den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie den sich aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen genügen.

(25) Zum Schutz der im integrierten Registrierungssystem gespeicherten Daten und zur Vermeidung von Betrugsfällen sollten die Eröffnung von Konten, die Authentifizierung sowie die Zugangsrechte in angemessenen und harmonisierten Vorschriften geregelt werden. Um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte die künftige Überprüfung dieser Vorschriften ins Auge gefasst werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Aufzeichnungen über Vorgänge, Betreiber und Personen im Registrierungssystem sollten insgesamt aufbewahrt werden.

(26) Der Zentralverwalter sollte sicherstellen, dass Ausfälle des Registrierungssystems auf ein Mindestmaß begrenzt sind, indem alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Zugänglichkeit des Unionsregisters und des EUTL zu gewährleisten, und robuste Systeme und Verfahren zum Schutz relevanter Daten eingeführt werden.

(27) Da es sich möglicherweise empfiehlt, zusätzliche Kontotypen oder andere Möglichkeiten vorzusehen, die es erleichtern würden, Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für Dritte zu halten oder ein Sicherheitsinteresse an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten wahrzunehmen, sollten diese Fragen im Rahmen einer künftigen Überarbeitung dieser Verordnung geprüft werden.

(28) Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates 10 und dem Beschluss 13/CMP.1 sollten bestimmte Berichte regelmäßig veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Datenschutzvorschriften Zugang zu Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem hat.

(29) Die nationalen Verwalter, der Zentralverwalter und die Kommission sollten die EU-Vorschriften und die einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 11 und die entsprechenden einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 12 einhalten, soweit diese auf Informationen Anwendung finden, die gemäß dieser Verordnung erfasst und verarbeitet werden und für deren Verarbeitung sie verantwortlich sind.

(30) Die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 sollte so lange gelten, bis alle im Zusammenhang mit dem Handelszeitraum 2008-2012 erforderlichen Operationen abgeschlossen sind. Sie sollte mit sofortiger Wirkung geändert werden, um die Ersetzung von am Ende des Handelszeitraums 2008-2012 noch im Besitz von Nutzern befindlichen Luftverkehrszertifikaten durch Luftverkehrszertifikate vorzusehen, die für den 2013 beginnenden Handelszeitraum gültig sind. Die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 sollte daher mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben werden.

(31) Die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 sollte daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden, welche die aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG, der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG erforderlichen Vorschriften enthält.

(32) Die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 sieht Fristen für die zu vereinbarenden Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern sowie für die Übermittlung der nationalen Zuteilungstabellen und der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate vor. Trotz der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 sollten diese Verpflichtungen fortbestehen.

(33) Die vorliegende Verordnung sollte mit Dringlichkeit in Kraft treten.

(34) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Gemeinsame allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und den darauffolgenden Handelszeiträumen, für das unabhängige Transaktionsprotokoll (Independent Transaction Log, ITL) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG.

Diese Verordnung sieht ferner eine Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem ITL vor.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Zertifikate, die für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und die darauffolgenden Handelszeiträume generiert werden, sowie für Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge und Kyoto-Einheiten.

Diese Verordnung gilt ferner für Luftverkehrszertifikate, die versteigert werden sollen und die für den Handelszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 generiert wurden.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Soweit nicht anders angegeben, sind die in Titel II dieser Verordnung verwendeten Begriffe gleichbedeutend mit den Begriffen der Richtlinie 2003/87/EG. Es gelten ferner die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 und Artikel 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. " Kontoinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
  2. " Zentralverwalter": die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person:
  3. " zuständige Behörde": die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
  4. " externe Handelsplattform": jede Art von Börse zwecks Zusammenführung oder Erleichterung der Zusammenführung der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14, soweit es sich bei diesen Interessen um Zertifikate oder Kyoto-Einheiten handelt;
  5. " Prüfer": eine Prüfstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission 15;
  6. " handelbare Einheiten zugeteilter Mengen (assigned amount units, AAU): gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergebene Einheiten;
  7. " Luftverkehrszertifikate": gemäß Artikel 3c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG generierte Zertifikate;
  8. " allgemeine Zertifikate": alle anderen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG generierten Zertifikate;
  9. " langfristige zertifizierte Emissionsreduktionen" (longterm certified emission reductions, CER): Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (clean development mechanism, CDM) vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto- Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden;
  10. " Gutschriften aus Senken" (removal units, RMU): Einheiten, die nach den einschlägigen Bestimmungen im Anhang des Beschlusses 13/CMP.1 vergeben werden;
  11. " temporäre zertifizierte Emissionsreduktionen" ("temporary certified emission reductions, tCER): Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ablaufen, der auf den Verpflichtungszeitraum, in dem sie vergeben wurden, folgt;
  12. " Kyoto-Einheiten": AAU, Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units, ERU), zertifizierte Emissionsreduktionen (CER), RMU, lCER und tCER;
  13. " Vorgang": ein automatisierter technischer Verfahrensschritt zur Ausführung einer Aktion, die ein Konto, eine Einheit oder einen Teil der Verwendungsrechte für Gutschriften in einem Register betrifft;
  14. " Transaktion": ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats, einer Kyoto-Einheit, einer Einheit der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge oder eines Teils der Verwendungsrechte für Gutschriften von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;
  15. " Abgabe": die Anrechnung eines Zertifikats durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;
  16. " Löschung von Kyoto-Einheiten": der endgültige Entzug einer Kyoto-Einheit aus dem Handel durch den Inhaber der Einheit ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
  17. " Löschung von Zertifikaten": der endgültige Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
  18. " Ausbuchung": die Anrechnung einer Kyoto-Einheit durch eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls auf die von dieser Partei gemeldeten Emissionen;
  19. " Geldwäsche": Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16;
  20. " schwere Straftat": schwere Straftat im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2005/60/EG ;
  21. " Terrorismusfinanzierung": Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
  22. " nationaler Verwalter": der gemäß Artikel 8 bezeichnete Rechtsträger, der dafür zuständig ist, im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister zu verwalten;
  23. " Geschäftsführer": die Personen, die effektiv das Tagesgeschäft einer juristischen Person führen;
  24. " mitteleuropäische Zeit": mitteleuropäische Sommerzeit während der Sommerzeit im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/84/EG;
  25. " nationale Verwaltungsplattform": ein von einem nationalen Verwalter oder einer zuständigen Behörde betriebenes, mit dem Unionsregister sicher verbundenes externes System zur Automatisierung der die Verwaltung von Konten und Erfüllungsverpflichtungen betreffenden Funktionen des Unionsregisters;
  26. " internationale Gutschriften": CER, ERU und Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die gemäß Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG verwendet werden können;
  27. " Einheit der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge" (annual emission allocation unit, AEA): die sich auf eine Tonne Kohlendioxidäquivalent belaufende Teilmenge der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG einem Mitgliedstaat zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge;
  28. " Verwendungsrechte für Gutschriften": die Summe der Gutschriften gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/ EG, ausgedrückt als Prozentsatz der in Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG spezifizierten Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Jahr 2005, zu deren Verwendung dieser für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG berechtigt ist;
  29. " nicht in Anspruch genommene Verwendungsrechte für Gutschriften": die Summe der Gutschriften, zu deren Verwendung ein Mitgliedstaat berechtigt ist, abzüglich der Summe von internationalen Gutschriften, tCER und lCER, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto verbucht sind;
  30. " Erfüllungszeitraum": der Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020, in dem die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG begrenzen.

Kapitel 2
Registrierungssystem

Artikel 4 Unionsregister

  1. Für den am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraum und die darauffolgenden Handelszeiträume des EU-Emissionshandelssystems wird ein Unionsregister eingerichtet.
  2. Das Unionsregister einschließlich seiner technischen Infrastruktur wird vom Zentralverwalter geführt und gewartet.
  3. Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 11 der Entscheidung Nr. 406/2009/EU nachzukommen und sicherzustellen, dass Zertifikate, AEa und die Verwendungsrechte für Gutschriften im Rahmen dieser Verordnung ordnungsgemäß verrechnet werden. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.
  4. Das Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt.

Artikel 5 Nationale KP-Register und KP-Register der Union

  1. Um ihre Verpflichtungen als Vertragsparteien des Kyoto- Protokolls zu erfüllen und gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die genaue Verbuchung von Kyoto-Einheiten zu gewährleisten, führen jeder Mitgliedstaat und die Union im Rahmen des Kyoto-Protokolls ein Register (im Folgenden "KP- Register") in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank, die die UNFCCC-Auflagen für Register und insbesondere die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto- Protokolls gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 sowie die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz-, Software- und Sicherheitsauflagen erfüllt.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auch als KP-Register für die Europäische Union als Vertragspartei des Kyoto-Protokolls fungiert. Der Zentralverwalter fungiert auch als Verwalter des KP-Registers der Union, das Teil des Unionsregisters ist.

Artikel 6 Transaktionsprotokoll der Europäischen Union

  1. Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG wird für Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung ein Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank eingerichtet. Das EUTL dient auch der Erfassung von Angaben über den Besitz und die Übertragung von Kyoto-Einheiten, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Zentralverwalter führt und wartet das EUTL nach den Vorschriften dieser Verordnung.
  3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in dieser Verordnung genannten Vorgänge zu prüfen und aufzuzeichnen, die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, berücksichtigt und die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 dieser Verordnung festgelegten Hardware-, Netz- und Softwareauflagen erfüllt.
  4. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL in der Lage ist, alle in Titel I Kapitel 3 sowie in den Titeln II, III und IV beschriebenen Vorgänge aufzuzeichnen.

Artikel 7 Kommunikationsverbindungen zwischen Registern, ITL und EUTL19

  1. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister und die KP-Register zur Kommunikation von Transaktionen mit Kyoto-Einheiten eine Kommunikationsverbindung mit dem ITL unterhalten.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL zur Aufzeichnung und Prüfung der Übertragungen gemäß Absatz 1 eine Kommunikationsverbindung mit dem ITL unterhält. Alle vorgeschlagenen Übertragungen, die ein KP-Register betreffen, werden vom EUTL vor der Aufzeichnung der Übertragung bearbeitet und geprüft.
  3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Prüfung und Aufzeichnung von Transaktionen mit Zertifikaten, AEa oder Teilen der Verwendungsrechte für Gutschriften sowie der Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 eine direkte Kommunikationsverbindung mit dem EUTL unterhält. Alle Transaktionen, die Zertifikate, AEa oder Teile der Verwendungsrechte für Gutschriften betreffen, erfolgen innerhalb des Unionsregisters und werden vom EUTL aufgezeichnet und geprüft. Der Zentralverwalter kann zwischen dem EUTL und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen, damit diese Register über das EUTL mit dem ITL kommunizieren und geprüfte Emissionsdaten von Anlagenbetreibern im EUTL erfassen können. Diese Register müssen alle Test- und Initialisierungsverfahren, die Register durchlaufen müssen, erfolgreich abschließen, bevor diese Kommunikationsverbindung hergestellt werden kann.
  4. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister zur Kommunikation von Transaktionen mit Zertifikaten eine Kommunikationsverbindung mit den Registern der Treibhausgasemissionshandelssysteme, mit denen ein Abkommen zur Verknüpfung gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft ist, unterhält.

Artikel 8 Nationale Verwalter und Verwalter des KP-Registers

  1. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen nationalen Verwalter. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 hat der Mitgliedstaat Zugang zu seinen eigenen Konten und den seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Konten im Unionsregister, wie in Anhang I festgelegt, und verwaltet diese über seinen nationalen Verwalter gemäß Artikel 11. Der nationale Verwalter jedes Mitgliedstaats fungiert auch im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung als Verwalter des KP-Registers dieses Mitgliedstaats.
  2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass zwischen den nationalen Verwaltern, dem Zentralverwalter und den Kontoinhabern keine Interessenkonflikte bestehen.
  3. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Identität und Kontaktangaben seines nationalen Verwalters mit, einschließlich einer Notrufnummer für den Fall des Angriffs auf die Rechnersicherheit.
  4. Die Kommission koordiniert die Durchführung dieser Verordnung mit den nationalen Verwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Sie konsultiert insbesondere die Arbeitsgruppe der Verwalter des Ausschusses für Klimaänderung zu Fragen und Verfahren im Zusammenhang mit der Führung der durch diese Verordnung geregelten Register und mit der Durchführung dieser Verordnung. Die Arbeitsgruppe der Verwalter legt bis zum 31. März 2012 die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem Zentralverwalter und den nationalen Verwaltern fest, einschließlich gemeinsamer Vorgehensweisen für die Durchführung dieser Verordnung und Verfahrensvorschriften für das Änderungs- und Störfallmanagement des Unionsregisters sowie technischer Spezifikationen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL. Die Bedingungen der Zusammenarbeit können auch die Modalitäten einschließen, nach denen die externen Kommunikationsverbindungen, die IT-Infrastruktur, die Zugangsverfahren für Nutzerkonten und die Mechanismen für die Verwaltung der KP-Konten des Unionsregisters mit denen anderer KP-Register in einem vom Zentralverwalter geführten konsolidierten europäischen Registrierungssystem zusammengefasst werden. Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe der Verwalter wird vom Ausschuss für Klimaänderung angenommen.
  5. Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sowie den aufgrund von deren Bestimmungen erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.

Kapitel 3
Konten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für alle Konten

Artikel 9 Konten

  1. Die Mitgliedstaaten und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass jedes KP-Register und das Unionsregister die Konten gemäß Anhang I umfassen.
  2. In den Konten der einzelnen typen dürfen die in Anhang I festgelegten typen von Einheiten gehalten werden.

Artikel 10 Kontostatus

  1. Konten befinden sich im Status offen, gesperrt, ausgeschlossen oder geschlossen.
  2. Von gesperrten Konten dürfen, mit Ausnahme der Vorgänge gemäß den Artikeln 25, 31, 35, 67, 77, 81 und 82, keine Vorgänge initiiert werden.
  3. Von geschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge initiiert werden. Ein geschlossenes Konto kann nicht wieder eröffnet werden und kann keine Einheiten erwerben.
  4. Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-System gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Betreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status "ausgeschlossen".
  5. Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass die Flüge eines Luftfahrzeugbetreibers in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-System fallen, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers so lange auf den Status "ausgeschlossen", bis die zuständige Behörde mitteilt, dass die Flüge des Luftfahrzeugbetreibers wieder unter das EU- System fallen.
  6. Von ausgeschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge initiiert werden, ausgenommen die Vorgänge gemäß den Artikeln 25 und 68 und die Vorgänge gemäß den Artikeln 35 und 67, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem der Kontostatus nicht auf "ausgeschlossen" geschaltet war.

Artikel 11 Kontoverwaltung

  1. Jedes Konto wird einem Verwalter zugeordnet, der das Konto im Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder im Namen der Union verwaltet.
  2. Für jeden Kontotyp gemäß Anhang I wird ein Kontoverwalter bestimmt.
  3. Der Verwalter eines Kontos eröffnet Konten, setzt sie aus, beschränkt den Zugang zu ihnen oder schließt sie, ändert den Kontostatus, lässt Kontobevollmächtigte zu, genehmigt genehmigungspflichtige Änderungen der Kontoangaben und veranlasst Transaktionen im Auftrag des Kontoinhabers gemäß Artikel 23 Absatz 5 im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
  4. Der Verwalter kann die Kontoinhaber und ihre Bevollmächtigten zur Einhaltung sinnvoller Auflagen und Bedingungen verpflichten, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, wobei die in Anhang II aufgeführten Fragen zu berücksichtigen sind.
  5. Die Konten unterliegen den Rechtsvorschriften und der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats des Kontoverwalters, und die in diesen Konten verbuchten Einheiten werden als im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbuchte Einheiten angesehen.

Artikel 12 Benachrichtigungen durch den Zentralverwalter

Der Zentralverwalter benachrichtigt die Kontobevollmächtigten und den nationalen Verwalter eines Kontos über die Initiierung und den Abschluss oder den Abbruch jedes das Konto betreffenden Vorgangs und die Änderung des Kontostatus über den in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 beschriebenen automatisierten Mechanismus.

Abschnitt 2
Eröffnung und Aktualisierung von Konten

Artikel 13 Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten

  1. Der Zentralverwalter eröffnet innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III alle EHS- Verwaltungskonten im Unionsregister, die KP-Konten der Union, das EU-Gesamtkonto für AEA, das LTE-Löschungskonto sowie ein LTE-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr des Erfüllungszeitraums.
  2. Der gemäß Artikel 8 Absatz 1 bezeichnete nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für das LTE-Erfüllungskonto, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat ernennt eine andere Person.
  3. Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Zentralverwalter die Angaben gemäß Tabelle III-I  in Anhang VIII für jeden Bevollmächtigten und zusätzlichen Bevollmächtigten für die LTE-Erfüllungskonten.

Artikel 14 Eröffnung von Konten für nationale Verwaltungsplattformen im Unionsregister

  1. Ab dem 1. Januar 2014 kann ein nationaler Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Konto für die nationale Verwaltungsplattform eröffnet wird. Der Antrag wird beim Zentralverwalter gestellt. Der nationale Verwalter übermittelt die vom Zentralverwalter erbetenen Angaben. Diese Angaben müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang III sowie Nachweise dafür enthalten, dass die nationale Verwaltungsplattform ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem Sicherheitsniveau, welches gemäß dieser Verordnung vom Unionsregister gewährleistet wird, entspricht oder höher ist, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 beschriebenen technischen Auflagen und Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen sind.
  2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 eröffnet der Zentralverwalter im Unionsregister ein Konto für die nationale Verwaltungsplattform oder er teilt dem nationalen Verwalter mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird, wenn das von der nationalen Verwaltungsplattform gewährleistete Sicherheitsniveau den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt.
  3. Der gemäß Artikel 8 Absatz 1 bezeichnete nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für das Konto für die nationale Verwaltungsplattform.

Artikel 15 Eröffnung eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate im Unionsregister

  1. Ein Auktionator, ein Clearing- oder ein Abrechnungssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder eine gemäß Artikel 26 oder Artikel 30 der genannten Verordnung bestellte Auktionsplattform können bei einem nationalen Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Lieferkonto für versteigerte Zertifikate eröffnet wird. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt hierzu die Angaben gemäß Anhang IV.
  2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate oder er teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 16 Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister

  1. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermitteln die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragen beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister.
  2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 17 Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister

  1. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Monitoringkonzepts (Überwachungsplans) eines Luftfahrzeugbetreibers übermitteln die zuständige Behörde oder der Luftfahrzeugbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VII und beantragen beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister.
  2. Für jeden Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.
  3. Luftfahrzeugbetreiber, die Luftverkehrstätigkeiten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr durchführen oder in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge pro Zeitraum durchführen, können eine natürliche oder juristische Person beauftragen, ein Luftfahrzeugbetreiberkonto zu eröffnen und die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG in ihrem Namen abzugeben. Der Luftfahrzeugbetreiber ist weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Bei der Beauftragung einer natürlichen oder juristischen Person trägt der Luftfahrzeugbetreiber dafür Sorge, dass zwischen der beauftragten Person und den zuständigen Behörden, den nationalen Verwaltern, den Prüfstellen oder sonstigen Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen keine Interessenkonflikte bestehen. In diesem Fall legt die beauftragte natürliche oder juristische Person die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben vor.
  4. Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Luftfahrzeugbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
  5. Der Status von Luftfahrzeugbetreiberkonten wird nach dem Eintrag geprüfter Emissionen gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 5 und sobald ein gemäß Artikel 37 Absatz 1 bestimmter Erfüllungsstatus von größer oder gleich Null erreicht ist, von "gesperrt" auf "offen" geschaltet. Beantragt der Kontoinhaber beim nationalen Verwalter, dass sein Konto zu Handelszwecken aktiviert wird, so wird der Kontostatus bereits zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar zwischen dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung geprüfter Emissionen im Unionsregister, auf "offen" geschaltet, vorausgesetzt, der Antrag enthält mindestens die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Angaben.

Artikel 18 Eröffnung von Personen- und Händlerkonten im Unionsregister

  1. Der angehende Kontoinhaber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, die mindestens die Angaben gemäß Anhang IV enthalten müssen.
  2. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.
  3. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters mehrwertsteuerpflichtig sind.
  4. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Personen- oder Händlerkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 19 Eröffnung nationaler Besitzkonten im Unionsregister

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats weist den nationalen Verwalter an, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Angaben gemäß Anhang III im Unionsregister ein nationales Besitzkonto zu eröffnen.

Artikel 20 Eröffnung von Konten für externe Handelsplattformen im Unionsregister

  1. Eine externe Handelsplattform kann beantragen, dass im Unionsregister ein Konto für die externe Handelsplattform eröffnet wird. Der Antrag wird beim nationalen Verwalter gestellt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben. Diese Angaben müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang IV sowie Nachweise dafür enthalten, dass die externe Handelsplattform ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem Sicherheitsniveau, welches gemäß dieser Verordnung vom Unionsregister gewährleistet wird, entspricht oder höher ist, und dass sie über Sicherheitsvorkehrungen verfügt, die ein Schutzniveau bieten, das der Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 23 Absatz 3 zumindest gleichwertig ist.
  2. Die nationalen Verwalter tragen dafür Sorge, dass externe Handelsplattformen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 beschriebenen technischen Auflagen und Sicherheitsvorschriften erfüllen.
  3. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister ein Konto für die externe Handelsplattform oder er teilt dem Zentralverwalter oder der die Eröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. Der betreffende nationale Verwalter teilt der Kommission die Eröffnung solcher Konten unverzüglich mit.
  4. Für Transaktionen, die von externen Handelsplattformen veranlasst werden, ist zur Initiierung der Transaktion keine Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 23 Absatz 3 erforderlich.

Artikel 21 Eröffnung von Prüferkonten im Unionsregister

  1. Die Eröffnung eines Prüferkontos im Unionsregister wird beim nationalen Verwalter beantragt. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, einschließlich der Angaben gemäß den Anhängen III und V.
  2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 24 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Prüferkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 22 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Artikel 22 Ablehnung einer Kontoeröffnung

  1. Der nationale Verwalter prüft, ob die zum Zwecke der Kontoeröffnung übermittelten Angaben und Unterlagen vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.
  2. Ein nationaler Verwalter kann eine Kontoeröffnung ablehnen,
    1. wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
    2. wenn gegen den angehenden Kontoinhaber oder - im Falle einer juristischen Person - gegen einen der Geschäftsführer des angehenden Kontoinhabers ermittelt wird oder in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
    3. wenn der nationale Verwalter berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Konten möglicherweise für betrügerische Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder andere schwere Straftaten verwendet werden;
    4. wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.
  3. Lehnt der nationale Verwalter die Eröffnung eines Kontos ab, so kann die die Kontoeröffnung beantragende Person Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, das Konto zu eröffnen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 23 Kontobevollmächtigte

  1. Für jedes Konto mit Ausnahme des Prüferkontos gibt es mindestens zwei Kontobevollmächtigte. Ein Prüferkonto hat mindestens einen Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und initiieren andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers.
  2. Neben den Kontobevollmächtigten gemäß Absatz 1 können für Konten auch Kontobevollmächtigte ernannt werden, die lediglich zur Kontoeinsicht berechtigt sind.
  3. Konten können einen oder mehrere zusätzliche Bevollmächtigte haben. Damit eine Transaktion veranlasst werden kann, ist über die Zustimmung eines Kontobevollmächtigten hinaus die Zustimmung eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten erforderlich; dies gilt nicht

    (a) im Falle von Übertragungen auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers im Unionsregister;

    (b) im Falle von Transaktionen, die von externen Handelsplattformen veranlasst werden, deren Konten gemäß Artikel 20 eröffnet werden, und

    (c) für den Austausch von Zertifikaten gemäß Artikel 60, die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 67, die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 68 und die Löschung von Kyoto-Einheiten gemäß Artikel 69, wenn kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter ernannt wurde. In diesem Fall wird die Initiierung der Transaktion von einem anderen Kontobevollmächtigten bestätigt.

  4. Kontoinhaber können einer externen Handelsplattform Zugang zu ihren Konten gewähren. Diese Kontoinhaber ernennen zu Kontobevollmächtigten Personen, die bereits für das Konto einer externen Handelsplattform kontobevollmächtigt sind.
  5. Hat ein Kontobevollmächtigter aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum Unionsregister, so kann der nationale Verwalter auf Antrag im Namen dieses Kontobevollmächtigten Transaktionen veranlassen, sofern der nationale Verwalter derartige Anträge gestattet und der Zugang nicht gemäß dieser Verordnung gesperrt wurde.
  6. Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen können für die einzelnen Kontotypen eine Höchstzahl an Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten vorgeben.
  7. Als Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte kommen nur natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren in Frage. Bei den Bevollmächtigten und zusätzlichen Bevollmächtigten eines Kontos darf es sich nicht um dieselbe Person handeln, ein und dieselbe Person kann jedoch Bevollmächtigter oder zusätzlicher Kontobevollmächtigter verschiedener Konten sein. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann verlangen, dass mindestens einer der Kontobevollmächtigten seinen ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat; dies gilt nicht für Prüferkonten.

Artikel 24 Ernennung und Zulassung von Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten

  1. Bei Beantragung einer Kontoeröffnung ernennt der angehende Kontoinhaber gemäß Artikel 23 eine Reihe von Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten.
  2. Bei der Ernennung eines Kontobevollmächtigten oder eines zusätzlichen Kontobevollmächtigten übermittelt der Kontoinhaber dem Verwalter alle von diesem erbetenen Angaben. Diese müssen mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII umfassen.
  3. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 erteilt der nationale Verwalter die Zulassung für einen Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder er teilt dem Kontoinhaber mit, dass er die Zulassung ablehnt. Erfordert die Prüfung der Angaben zur benannten Person mehr Zeit, so kann der Verwalter die Prüfungsfrist einmal um bis zu 20 zusätzliche Arbeitstage verlängern; er unterrichtet den Kontoinhaber entsprechend.
  4. Der nationale Verwalter prüft, ob die Angaben und Unterlagen für die Ernennung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.
  5. Ein nationaler Verwalter kann die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ablehnen,
    1. wenn die übermittelten Angaben und Unterlagen unvollständig, veraltet, aus anderen Gründen unrichtig oder falsch sind;
    2. wenn gegen den angehenden Bevollmächtigten ermittelt wird oder gegen ihn in den vorangegangenen fünf Jahren wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist;
    3. wenn dies gemäß dem einzelstaatlichen Recht begründet ist.
  6. Lehnt der nationale Verwalter die Zulassung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ab, so kann der Kontoinhaber gegen die Ablehnung Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Zulassung zu erteilen, oder die Ablehnung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Artikel 25 Aktualisierung der Kontoangaben und der Angaben über Kontobevollmächtigte

  1. Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die für die Kontoeröffnung übermittelt wurden. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass die ihr Konto betreffenden Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.
  2. Luftfahrzeugbetreiber teilen dem Verwalter ihres Kontos innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie an einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Luftfahrzeugbetreibern beteiligt waren oder ob das Unternehmen in zwei oder mehr Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten wurde.
  3. Die Änderungsmitteilung ist durch die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß diesem Abschnitt zu belegen. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung und der Beleginformationen genehmigt der zuständige nationale Verwalter die Aktualisierung der Angaben. Der Verwalter kann die Aktualisierung der Angaben gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 ablehnen. Der Kontoinhaber wird über die Ablehnung unterrichtet. Gegen Ablehnungen dieser Art kann bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle gemäß Artikel 22 Einwand erhoben werden.
  4. Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.
  5. Inhaber von Anlagenbetreiberkonten dürfen ihre Inhaberrechte nur zusammen mit der Anlage, der das Anlagenbetreiberkonto zugeordnet ist, veräußern oder übertragen.
  6. Vorbehaltlich von Absatz 5 dürfen Kontoinhaber ihre Inhaberrechte nicht an Dritte veräußern oder übertragen.
  7. Ein Kontobevollmächtigter oder zusätzlicher Kontobevollmächtigter kann seinen Vollmachtstatus nicht an Dritte übertragen.
  8. Kontoinhaber können beantragen, dass ein Kontobevollmächtigter seines Amtes enthoben wird. Bei Eingang eines solchen Antrags sperrt der nationale Verwalter den Kontozugang des Kontobevollmächtigten oder des zusätzlichen Kontobevollmächtigten. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags enthebt der zuständige Verwalter den betreffenden Kontobevollmächtigten seines Amtes.
  9. Ein Kontoinhaber kann gemäß Artikel 24 neue Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte ernennen.
  10. Ändert sich der Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers nach dem Verfahren von Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG oder wegen Erweiterung der Europäischen Union, so aktualisiert der Zentralverwalter die Angaben zum nationalen Verwalter des betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkontos. Ändert sich der Verwalter eines Luftfahrzeugbetreiberkontos, so kann der neue Verwalter verlangen, dass der Luftfahrzeugbetreiber die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 17 sowie die erforderlichen Angaben zu den Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 24 übermittelt.
  11. Vorbehaltlich von Absatz 10 ändert sich der für die Kontoverwaltung zuständige Mitgliedstaat nicht.

Artikel 26 Liste der Vertrauenskonten

  1. Für Lieferkonten für versteigerte Zertifikate, für Besitzkonten und für Händlerkonten kann im Unionsregister eine Liste von Vertrauenskonten angelegt werden.
  2. Konten ein und desselben Kontoinhabers werden automatisch in die Liste der Vertrauenskonten aufgenommen.
  3. Änderungen der Liste der Vertrauenskonten werden nach den Verfahrensvorschriften von Artikel 39 für Übertragungen gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 veranlasst und abgeschlossen. Die Änderung wird von einem zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder, falls kein zusätzlicher Kontobevollmächtigter ernannt wurde, von einem anderen Kontobevollmächtigten bestätigt. Der Zeitraum gemäß Artikel 39 Absatz 3 gilt nicht für die Streichung von Konten aus der Liste der Vertrauenskonten; für alle anderen Änderungen an der Liste der Vertrauenskonten gilt ein Zeitraum von sieben Tagen.

Abschnitt 3
Schließung von Konten

Artikel 27 Schließung von Konten

Vorbehaltlich von Artikel 32 Absatz 1 wird ein Konto innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des diesbezüglichen Antrags des Inhabers des betreffenden Kontos, ausgenommen Konten gemäß den Artikeln 28, 29, 30 und 31, vom Verwalter geschlossen.

Artikel 28 Schließung von Anlagenbetreiberkonten

  1. Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn die Treibhausgasemissionsgenehmigung einer Anlage entzogen bzw. ausgesetzt wurde oder wenn sie Kenntnis von der Schließung einer Anlage hat. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung erfasst der nationale Verwalter das betreffende Datum im Unionsregister.
  2. Der nationale Verwalter kann ein Anlagenbetreiberkonto bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, in dem die Anlage geschlossen oder die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entzogen bzw. ausgesetzt wurde, schließen, wenn die betreffende Anlage Zertifikate in einer Menge abgegeben hat, die den geprüften Emissionen der Anlage entspricht oder größer ist, und die Anlage nicht gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen wurde.

Artikel 29 Schließung von Luftfahrzeugbetreiberkonten

Luftfahrzeugbetreiberkonten dürfen vom nationalen Verwalter nur geschlossen werden, wenn die zuständige Behörde dies angewiesen hat, weil sie entweder durch Mitteilung des Kontoinhabers selbst oder anhand anderer Belege erfahren hat, dass sich der Luftfahrzeugbetreiber mit einem anderen Luftfahrzeugbetreiber zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingestellt hat.

Artikel 30 Schließung von Prüferkonten

  1. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einer Prüfstelle auf Schließung ihres Kontos schließt der nationale Verwalter das Prüferkonto.
  2. Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter zudem anweisen, ein Prüferkonto zu schließen, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
    1. Die Akkreditierung der Prüfstelle ist abgelaufen oder wurde entzogen;
    2. die Prüfstelle hat ihre Prüfungstätigkeit eingestellt.

Artikel 31 Schließung des LTE-Erfüllungskontos

  1. Der Zentralverwalter schließt ein LTE-Erfüllungskonto nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers frühestens einen Monat nach Bestimmung des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 79, spätestens jedoch am 21. Dezember.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister alle gemäß Artikel 81 verwendeten internationalen Gutschriften, tCER und lCER auf das jeweilige KP-Ausbuchungskonto überträgt.
  3. Ist die direkte Übertragung auf das jeweilige KP-Ausbuchungskonto aufgrund der im Rahmen des Kyoto-Protokolls ausgearbeiteten Transaktionsregeln für das ITL untersagt, so werden die zu Erfüllungszwecken verwendeten internationalen Gutschriften, tCER und lCER zunächst auf ein vom nationalen Verwalter hierzu eingerichtetes besonderes Konto übertragen.
  4. Bei der Schließung des LTE-Erfüllungskontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle noch im LTE-Erfüllungskonto verbuchten AEa auf das LTE-Löschungskonto überträgt.

Artikel 32 Positiver Kontostand bei Kontoschließung

  1. Weist ein Konto, das von einem Verwalter gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 geschlossen werden soll, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so fordert der Verwalter den Kontoinhaber auf, ein anderes Konto anzugeben, auf das diese Zertifikate oder Kyoto-Einheiten übertragen werden. Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der Verwalter die Zertifikate oder Kyoto- Einheiten auf sein nationales Besitzkonto.
  2. Weist ein Konto, dessen Zugang gemäß Artikel 34 gesperrt wurde, in Bezug auf Zertifikate oder Kyoto-Einheiten einen positiven Kontostand auf, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Zertifikate und Kyoto-Einheiten unverzüglich auf das jeweilige nationale Besitzkonto übertragen werden.

Artikel 33 Schließung von Konten und Amtsenthebung von Kontobevollmächtigten auf Initiative des Verwalters

  1. Kann die Lage, die zur Sperrung des Zugangs zu Konten gemäß Artikel 34 geführt hat, trotz wiederholter Benachrichtigungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht geklärt werden, so kann die zuständige Behörde den nationalen Verwalter anweisen, die Konten, deren Zugang gesperrt wurde, zu schließen bzw. - im Falle von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonten - auf den Status "gesperrt" zu schalten, bis die zuständige Behörde feststellt, dass die Lage, die zur Sperrung geführt hat, geklärt ist.
  2. Ist der Kontostand eines Personen- oder Händlerkontos gleich Null und wurden innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verbucht, so kann der nationale Verwalter dem Kontoinhaber mitteilen, dass das Personen- oder Händlerkonto innerhalb von 40 Arbeitstagen geschlossen wird, es sei denn, beim nationalen Verwalter wird ein Antrag auf Weiterführung des Kontos gestellt. Geht beim nationalen Verwalter kein diesbezüglicher Antrag des Kontoinhabers ein, so kann der Verwalter das Konto schließen.
  3. Der nationale Verwalter schließt ein Anlagenbetreiberkonto auf Anweisung der zuständigen Behörde, wenn diese davon ausgehen kann, dass keine weiteren Zertifikate abgegeben werden.
  4. Der nationale Verwalter kann den Bevollmächtigten oder den zusätzlichen Bevollmächtigten eines Kontos seines Amtes entheben, wenn er der Auffassung ist, dass die Zulassung des Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Artikel 24 Absatz 3 hätte abgelehnt werden müssen, und insbesondere, wenn er feststellt, dass die im Rahmen der Ernennung vorgelegten Dokumente und Identitätsangaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch waren.
  5. Der Kontoinhaber kann gegen die Änderung des Status eines Kontos gemäß Absatz 1 oder die Amtsenthebung eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten gemäß Absatz 4 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der nach geltendem einzelstaatlichem Recht zuständigen Behörde erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Kontoschließung wieder aufzuheben bzw. den Kontobevollmächtigten bzw. den zusätzlichen Kontobevollmächtigten wieder einzusetzen, oder die Änderung des Kontostatus bzw. die Amtsenthebung in einem begründeten Beschluss bestätigt.

Abschnitt 4
Sperrung des Kontozugangs

Artikel 34 Sperrung des Kontozugangs

  1. Ein Verwalter kann den Zugang eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu Konten im Register oder zu Vorgängen, die dem betreffenden Bevollmächtigten ansonsten zugänglich wären, sperren, wenn berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass der Bevollmächtigte
    1. versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist;
    2. wiederholt versucht hat, sich mit einem falschen Nutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu verschaffen; oder
    3. versucht hat, die Sicherheit, die Zugänglichkeit, die Integrität oder die Vertraulichkeit des Unionsregisters oder des EUTL oder der darin bearbeiteten oder gespeicherten Daten zu kompromittieren.
  2. Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:
    1. Der Kontoinhaber ist ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben oder hat keine Rechtspersönlichkeit mehr;
    2. der Kontoinhaber hat keine Gebühren gezahlt;
    3. der Kontoinhaber hat gegen die Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung verstoßen;
    4. der Kontoinhaber hat vom nationalen Verwalter oder vom Zentralverwalter vorgesehenen Änderungen der Bedingungen und Modalitäten der Kontoführung nicht zugestimmt;
    5. der Kontoinhaber hat Änderungen der Kontoangaben nicht mitgeteilt bzw. hat im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Vorschriften für Kontoangaben keine Belege beigebracht;
    6. der Kontoinhaber verfügt nicht mehr über die erforderliche Mindestanzahl Kontobevollmächtigte für das Konto;
    7. der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach ein Kontobevollmächtigter einen ständigen Wohnsitz im Mitgliedstaat des nationalen Verwalters haben muss;
    8. der Kontoinhaber hat gegen die Auflage des Mitgliedstaats verstoßen, wonach der Kontoinhaber einen ständigen Wohnsitz oder einen Geschäftssitz im Mitgliedstaat des Kontoverwalters haben muss.
  3. Ein Verwalter kann den Zugang aller Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten zu einem bestimmten Konto sperren und die Möglichkeit, von diesem Konto aus Vorgänge zu initiieren, aussetzen, und zwar
    1. für die Dauer von höchstens vier Wochen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass das Konto für Betrugszwecke, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für andere schwere Straftaten verwendet wurde oder verwendet werden soll, oder
    2. auf der Grundlage und nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.
  4. Der nationale Verwalter kann den Zugang zu einem Konto sperren, wenn er der Auffassung ist, dass die Eröffnung des Kontos gemäß Artikel 22 hätte abgelehnt werden müssen oder dass der Kontoinhaber die Auflagen für die Kontoeröffnung nicht länger erfüllt.
  5. Der Kontoverwalter hebt die Sperre unverzüglich auf, sobald die Lage, die zur Kontosperrung geführt hat, geklärt ist.
  6. Der Kontoinhaber kann gegen die Zugangsperre gemäß den Absätzen 1 und 3 innerhalb von 30 Kalendertagen Einwand bei der zuständigen Behörde oder bei der nach einzelstaatlichem Recht zuständigen Stelle erheben, die den nationalen Verwalter vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung zu vereinbarendes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, entweder anweist, die Sperre aufzuheben, oder die Sperre in einem begründeten Beschluss bestätigt.
  7. Die zuständige Behörde oder die Kommission können den nationalen Verwalter oder den Zentralverwalter ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto aus einem der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Gründe zu sperren.
  8. Eine nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des Verwalters kann den Verwalter auf der Grundlage und nach Maßgabe des geltenden einzelstaatlichen Rechts ebenfalls anweisen, den Zugang zu einem Konto zu sperren.
  9. Wird der Zugang zu einem Konto einer externen Handelsplattform gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den berechtigten Zugang der externen Handelsplattform zu Nutzerkonten gemäß Artikel 23 Absatz 4. Wird der Kontozugang für Bevollmächtigte oder zusätzliche Bevollmächtigte eines Kontos einer externen Handelsplattform gesperrt, so sperrt der Verwalter auch den Zugang dieser Bevollmächtigten, der von einem Kontoinhaber der externen Handelsplattform gemäß Artikel 23 Absatz 4 gewährt wurde.
  10. Ist der Inhaber eines Anlagen- oder eines Luftfahrzeugbetreiberkontos wegen einer Kontosperrung gemäß diesem Artikel nicht in der Lage, in den zehn Arbeitstagen vor Ablauf der Abgabefrist gemäß Artikel 12 Absätze 2a und 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben, so gibt der nationale Verwalter, soweit er vom Kontoinhaber entsprechend angewiesen wird, die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl Zertifikate ab.

Titel II
Besondere Vorschriften für das Unionsregister des EU-Emissionshandelssystems

Kapitel 1
Geprüfte Emissionen und Erfüllung

Artikel 35 Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers

  1. Jeder Anlagenbetreiber und jeder Luftfahrzeugbetreiber wählt, soweit dies nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist, aus der Liste der Prüfstellen, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen sind, eine Prüfstelle aus. Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, die auch Prüfstelle sind, können sich nicht selbst wählen.
  2. Der nationale Verwalter, die zuständige Behörde oder - auf Beschluss der zuständigen Behörde - der Kontoinhaber oder die Prüfstelle geben die Emissionsdaten für das vorangegangene Jahr bis zum 31. März ein.
  3. Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang IX übermittelt.
  4. Nach zufriedenstellender Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.
  5. Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet.
  6. Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter im Interesse der Einhaltung der Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der berichtigten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.
  7. Sind am 1. Mai eines Jahres für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber geprüfte Emissionen aus dem Vorjahr im Unionsregister nicht erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingegebene geschätzte Emissionsersatzwert nach den Kriterien der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG so genau wie möglich berechnet.

Artikel 36 Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen

  1. Sind am 1. April eines Jahres die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister erfasst, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status "gesperrt" schaltet.
  2. Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das Konto auf den Status "offen" schaltet.

Artikel 37 Bestimmung des Erfüllungsstatus

  1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Mai jedes Jahres für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit offenem oder gesperrtem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto den Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt, indem die Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis zum und einschließlich des laufenden Jahres geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet wird.
  2. Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 beträgt Null, wenn der Erfüllungsstatus für das letzte Jahr des vorangegangenen Zeitraums größer als Null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich Null ist.
  3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr erfasst.

Kapitel 2
Transaktionen

Abschnitt 1
Allgemeines

Artikel 38

Für jeden Kontotyp werden nur die Transaktionen veranlasst, die in dieser Verordnung für diesen Kontotyp ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 39 Ausführung von Übertragungen

  1. Für alle Transaktionen gemäß diesem Kapitel, die nicht von einer externen Handelsplattform veranlasst werden, verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (outof-band confirmation), bevor die Transaktion initiiert werden kann. Eine Transaktion wird nur initiiert, soweit ein zusätzlicher Kontobevollmächtigter oder gegebenenfalls ein anderer Kontobevollmächtigter, dessen Zustimmung gemäß Artikel 23 Absatz 3 erforderlich ist, die Transaktion über einen Zweitkanal bestätigt hat.
  2. Für alle Übertragungen gemäß Artikel 64 sowie gemäß Abschnitt 8 dieses Kapitels wird die Übertragung sofort initiiert, wenn sie montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Frist gemäß Absatz 3 an diesen Tagen auszusetzen, zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt wird.

    Außerhalb dieser Zeiten bestätigte Übertragungen werden initiiert am selben Tag, d. h. montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen gemäß Unterabsatz 1, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit, wenn sie vor 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt werden, bzw. am nächsten Tag, d. h. montags bis freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen gemäß Unterabsatz 1, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit, wenn sie nach 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt werden.

  3. Für alle Übertragungen von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten gemäß den Artikeln 64 und 65 und für alle Übertragungen gemäß Artikel 66 auf Konten, die nicht auf der Liste der Vertrauenskonten des Inhabers des Händlerkontos stehen, gilt zwischen der Initiierung und der Kommunikation der Übertragung zum Zwecke des endgültigen Abschlusses gemäß Artikel 104 eine Frist von 26 Stunden. Diese Frist wird samstags und sonntags zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Frist in einem bestimmten Jahr vorbehaltlich der Veröffentlichung dieses Beschlusses bis zum 1. Dezember des Vorjahres auch an gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit auszusetzen.
  4. Hegt ein Kontobevollmächtigter den Verdacht, dass eine Übertragung mit betrügerischer Absicht veranlasst wurde, so kann der Kontobevollmächtigte beim nationalen Verwalter oder gegebenenfalls beim Zentralverwalter spätestens zwei Stunden vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 beantragen, dass die Übertragung vor ihrer Kommunikation zum Zwecke des endgültigen Abschlusses im Auftrag des Kontobevollmächtigten annulliert wird. Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem einzelstaatlichen Recht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Tagen an den nationalen Verwalter oder gegebenenfalls den Zentralverwalter weitergeleitet.
  5. Bei Initiierung einer Übertragung gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Initiierung der Übertragung.

Artikel 40 Art von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen

  1. Ein Zertifikat bzw. eine Kyoto-Einheit ist ein auf dem Markt handelbares fungibles, dematerialisiertes Instrument.
  2. Dematerialisierung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass die Erfassung im Unionsregister als hinreichender Primafacie-Beweis für das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit und jedem anderen Gegenstand geltend gemacht werden kann, der unter diese Verordnung fällt oder der gemäß dieser Verordnung im Unionsregister erfasst werden darf.
  3. Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem einzelstaatlichen Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann.

    Vorbehaltlich von Artikel 70 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 103 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 104 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer einzelstaatlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird.

    Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritter unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird.

  4. Personen, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.

Abschnitt 2
Generierung von Zertifikaten

Artikel 41 Generierung von Zertifikaten1819

  1. Der Zentralverwalter kann ein EU-Gesamtkonto (EU Total Quantity Account), ein EU-Gesamtkonto für den Luftverkehr (EU Aviation Total Quantity Account), ein EU-Auktionskonto, ein EU- Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, ein EU-Konto für den Tausch von Gutschriften (EU Credit Exchange Account) und ein EU-Konto für internationale Gutschriften (EU International Credit Account) einrichten und generiert oder löscht Konten und Zertifikate, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der EU, gegebenenfalls auch aufgrund von Artikel 3e Absatz 3, Artikel 9, Artikel 9a, Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 erforderlich wird.
  2. Die Kommission weist den Zentralverwalter zu einem oder mehreren angemessenen Zeitpunkten an, in zum Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Konten oder zwecks Übertragung auf solche Konten allgemeine Zertifikate in einer Menge zu generieren, die insgesamt der Menge entspricht, die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2010/670/EU 17 der Kommission festgesetzt ist.
  3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jedes Zertifikat bei dessen Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.
  4. Zertifikate, die ab dem 1. Januar 2018 gemäß der nationalen Zuteilungstabelle oder der Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden, sind durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss. Für das Jahr 2018 generierte Zertifikate werden nicht durch einen Ländercode gekennzeichnet, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April 2019 nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise bis spätestens 15. März 2019 erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission unmittelbar nach dem 15. März 2019 Bericht über die Erfüllung.
    Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Ratifikationsurkunden in Bezug auf das Austrittsabkommen hinterlegt wurden, werden die für die Jahre 2019 und 2020 generierten Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet, sofern die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG für Emissionen dieser Jahre in einem Abkommen vorgeschrieben ist, in dem die Einzelheiten des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union festgelegt sind.

Abschnitt 3
Kontoübertragungen vor der Auktionierung und Zuteilung

Artikel 42 Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate

  1. Der Zentralverwalter überträgt im Namen des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bezeichneten jeweiligen Auktionators rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 10 derselben Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto.
  2. Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU- Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto.

Artikel 43 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate

Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen des betreffenden Mitgliedstaats kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.

Artikel 44 Übertragung allgemeiner Zertifikate in die Reserve für neue Marktteilnehmer

  1. Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die fünf Prozent der EU-weiten Menge an Zertifikaten entspricht, die durch Beschlüsse gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzt wurde, abzüglich der Menge der gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung zu generierenden Zertifikate, vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer.
  2. Wird die EU-weite Menge an Zertifikaten durch einen Beschluss gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG erhöht, so überträgt der Zentralverwalter weitere allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, und zwar in einer Menge, die fünf Prozent der Erhöhung der EU-weiten Zertifikatmenge entspricht.
  3. Wird die EU-weite Menge an Zertifikaten durch einen Beschluss gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter allgemeine Zertifikate aus dem EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, und zwar in einer Menge, die fünf Prozent der Kürzung der EU- weiten Zertifikatmenge entspricht.
  4. Im Falle der Zuteilung an neue Marktteilnehmer oder der Zuteilung an neue Marktteilnehmer im Anschluss an eine wesentliche Kapazitätserweiterung gemäß den Artikeln 19 und 20 des Beschlusses 2011/278/EU überträgt der Zentralverwalter die sich daraus ergebende endgültige Menge an dem Betreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 dieser Verordnung im EUTL erfasst wird, vom EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer auf das EU-Zuteilungskonto.

Artikel 45 Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate

  1. Der Zentralverwalter überträgt im Namen des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten jeweiligen Auktionators rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestimmten Jahresmengen entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate.
  2. Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU- Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Artikel 46 Übertragung kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate

  1. Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Menge der mit Beschluss der Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.
  2. Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erhöht, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate, und zwar in einer Menge, die der Erhöhung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht.
  3. Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter Luftverkehrszertifikate im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate, und zwar in einer Menge, die der Kürzung der Menge kostenlos zuzuteilender Luftverkehrszertifikate entspricht.

Artikel 47 Übertragung von Luftverkehrszertifikaten in die Sonderreserve

  1. Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der durch den Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzten Anzahl Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht, Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve.
  2. Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erhöht, so überträgt der Zentralverwalter weitere Luftverkehrszertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Konto für die Sonderreserve, und zwar in einer Menge, die der Erhöhung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht.
  3. Wird die Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve durch einen Beschluss gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter Luftverkehrszertifikate im EU-Konto für die Sonderreserve, und zwar in einer Menge, die der Kürzung der Menge der Luftverkehrszertifikate in der Sonderreserve entspricht.
  4. Im Falle einer Zuteilung aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG wird die sich daraus ergebende endgültige Menge an dem Luftfahrzeugbetreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zuzuteilenden Luftverkehrszertifikaten, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung im EUTL erfasst wird, automatisch vom EU-Konto für die Sonderreserve auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate übertragen.

Artikel 48 Übertragung allgemeiner Zertifikate auf das EU- Gesamtkonto

Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Zuteilungskonto und im EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto.

Artikel 49 Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate

Am Ende jedes Handelszeitraums überträgt der Zentralverwalter alle noch im EU-Konto für die Sonderreserve verbuchten Zertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.

Artikel 50 Löschung von Luftverkehrszertifikaten

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass am Ende jedes Handelszeitraums alle noch im EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate verbuchten Zertifikate auf das EU-Löschungskonto für Zertifikate übertragen werden.

Abschnitt 4
Zuteilung an ortsfeste Anlagen

Artikel 51 Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im EUTL

  1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 seine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Angaben gemäß Anhang X enthalten.
  2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, dem Beschluss 2011/278/EU und den aufgrund von Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle innerhalb von drei Monaten.

Artikel 52 Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

  1. Der nationale Verwalter nimmt Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL vor, wenn
    1. die Emissionsgenehmigung einer Anlage entzogen wurde oder anderweitig abgelaufen ist;
    2. eine Anlage ihre Tätigkeit eingestellt hat;
    3. eine Anlage in zwei oder mehrere Anlagen aufgespalten wurde;
    4. zwei oder mehrere Anlagen zu einer Anlage zusammengeschlossen wurden.
  2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle mit, die Folgendes betreffen:
    1. Zuteilungen an neue Marktteilnehmer oder Zuteilungen an einen neuen Marktteilnehmer im Anschluss an wesentliche Kapazitätserweiterungen;
    2. die teilweise Einstellung der Tätigkeit und wesentliche Kapazitätsverringerungen;
    3. eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG, die angesichts des Stands der getätigten und der Kommission gemeldeten Investitionen gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist;
    4. andere in Absatz 1 nicht genannte Änderungen.

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, dem Beschluss 2011/278/EU und den aufgrund von Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

Artikel 53 Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate

  1. Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jeden Betreiber, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.
  2. Ab 1. Februar 2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene oder gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.
  3. Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden auf das Konto auch keine solchen Zertifikate übertragen, wenn es anschließend wieder auf den Status "offen" geschaltet wird.
  4. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Betreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn der Zentralverwalter eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 52 Absatz 2 vorgenommen hat, um eine zu hohe Zuteilung an den Betreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Betreiber zur Rückübertragung dieser zuviel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.

Abschnitt 5
Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 54 Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im EUTL

  1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 30. September 2012 seine nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Zeitraum 2013-2020. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate die Angaben gemäß Anhang XI enthalten
  2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3e Absatz 4 der genannten Richtlinie berechneten und veröffentlichten Zuteilungen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate innerhalb von drei Monaten.

Artikel 55 Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate

  1. Der nationale Verwalter nimmt Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL vor, wenn
    1. ein Luftfahrzeugbetreiber alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeit einstellt;
    2. ein Luftfahrzeugbetreiber in zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten wurde;
    3. sich zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetreiber zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.
  2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit, die Folgendes betreffen:
    1. Zuteilungen aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG;
    2. eine Anpassung aufgrund von gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Maßnahmen;
    3. andere in Absatz 1 nicht genannte Änderungen.
  3. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere mit den gemäß Artikel 3f Absatz 7 der genannten Richtlinie berechneten und veröffentlichten Zuteilungen, im Falle von Zuteilungen aus der Sonderreserve, in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.
  4. Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrzeugbetreiber betrifft, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltet werden, wird die Änderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll. Bevor die Änderung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des fusionierten Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

Artikel 56 Kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten19

  1. Der nationale Verwalter vermerkt in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.
  2. Ab 1. Februar 2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene oder gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.
  3. Erhält ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden auf das Konto auch keine solchen Zertifikate übertragen, wenn es anschließend wieder auf den Status "offen" geschaltet wird.
  4. Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.
  5. Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.

Artikel 57 Rückübertragung von Luftverkehrszertifikaten

Wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate vorgenommen, nachdem im Einklang mit Artikel 56 dieser Verordnung für ein gegebenes Jahr Zertifikate auf Luftfahrzeugbetreiberkonten übertragen wurden, so führt der Zentralverwalter jede Rückübertragung aus, die aufgrund etwaiger gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassener Maßnahmen erforderlich ist.

Abschnitt 6
Verwendung von CER und ERU

Artikel 58 Im Unionsregister verbuchte internationale Gutschriften

  1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass CER und ERU aus Projekten in Mitgliedstaaten nur dann auf EHS-Konten verbucht werden, wenn ihre Vergabe nicht gemäß Artikel 11b der Richtlinie 2003/87/EG untersagt war.

    Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ERU, die für vor dem 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben werden, sich aber auf in Mitgliedstaaten durchgeführte Projekte mit Tätigkeiten beziehen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 geänderten Fassung nicht aufgeführt sind, in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 geänderten Fassung aber aufgeführt sind, nur dann in EHS-Konten im Unionsregister verbucht werden, wenn sie vor dem 30. April 2013 vergeben werden.

  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ERU, die nach dem 31. Dezember 2012 für bis zum 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben werden und die sich auf Projekte in Drittländern beziehen, für die von 2013 bis 2020 keine rechtsverbindlichen quantifizierten Emissionsziele - wie im Rahmen einer Änderung des Kyoto-Protokolls gemäß dessen Artikel 3 Absatz 9 festgesetzt - gelten oder die kein Ratifizierungsinstrument für eine solche Änderung des Kyoto- Protokolls hinterlegt haben, nur dann in EHS-Konten im Unionsregister verbucht werden, wenn sie sich auf Emissionsreduktionen beziehen, die nach dem Prüfverfahren des Ausschusses für die Überwachung der Gemeinsamen Umsetzung (Joint Implementation Supervisory Committee) gemäß dem Beschluss 9/CMP.1 (d. h. nach dem "Track-2-Verfahren") geprüft wurden bzw. die - wenn eine solche Prüfung nicht möglich ist - von einer gemäß dem Beschluss 9/CMP.1 akkreditierten unabhängigen Einrichtung als für bis zum 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben zertifiziert wurden.
  3. Der Zentralverwalter übermittelt den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen internationale Gutschriften verbucht sind, die gemäß den Absätzen 1 und 2 nach den darin angegebenen Zeitpunkten nicht mehr dort verbucht sein dürfen. Auf der Grundlage dieser Liste fordert der betreffende nationale Verwalter den Kontoinhaber auf, ein KP- Konto zu nennen, auf das diese internationalen Gutschriften zu übertragen sind.

Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP- Konto.

Artikel 59 Erfassung der Tabellen der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften im EUTL

  1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb eines Monats nach dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG seine Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften die gesamten anfänglichen Rechte jedes Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibers zur Verwendung internationaler Gutschriften für den Zeitraum 2008-2020 sowie die Angaben gemäß Anhang XII enthält.
  2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften mit der Richtlinie 2003/87/EG und den gemäß Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie erlassenen Maßnahmen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt die Kommission die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete Tabelle innerhalb von einem Monat.
  3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften, einschließlich der Verwendungsrechte neuer Marktteilnehmer mit. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen an der im EUTL geführten Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen an der Tabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG und den gemäß Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie erlassenen Maßnahmen in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt die Kommission die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

Artikel 60 Verwendung internationaler Gutschriften durch Tausch gegen Zertifikate

  1. Ein Anlagenbetreiber kann beantragen, eine internationale Gutschrift bis 31. März 2015 gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und bis 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie gegen ein allgemeines Zertifikat zu tauschen. Er schlägt entsprechend eine Übertragung von internationalen Gutschriften aus dem jeweiligen Anlagenbetreiberkonto auf das EU-Konto für internationale Gutschriften für Anlagenbetreiber im Unionsregister vor.

    Ein Luftfahrzeugbetreiber kann beantragen, eine internationale Gutschrift bis 31. März 2015 gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und bis 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie gegen ein Luftverkehrszertifikat zu tauschen. Er schlägt entsprechend eine Übertragung von internationalen Gutschriften aus dem jeweiligen Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das EU-Konto für internationale Gutschriften für Luftfahrzeugbetreiber im Unionsregister vor.

  2. Der Zentralverwalter trägt auf Antrag dafür Sorge, dass das Unionsregister internationale Gutschriften auf das EU-Konto für internationale Gutschriften überträgt, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:
    1. Die Übertragung ist aufgrund des Status des Auftraggeberkontos zulässig;
    2. die relevante Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften wurde im EUTL erfasst, und der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber hat einen Eintrag in der Tabelle gemäß Artikel 59;
    3. die Anzahl der Einheiten, deren Übertragung vorgeschlagen wird, überschreitet nicht die Zahl der verbleibenden Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß Artikel 61;
    4. alle Einheiten, deren Übertragung vorgeschlagen wird, können gemäß den Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 58 dieser Verordnung und etwaigen gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen verwendet werden.
  3. Nach Abschluss der Übertragung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister im EU-Konto für den Tausch von Gutschriften für Anlagenbetreiber eine entsprechende Zahl von allgemeinen Zertifikaten generiert und im Namen der jeweils zuständigen Behörde eine entsprechende Zahl von allgemeinen Zertifikaten auf das Anlagenbetreiberkonto überträgt, von dem die Übertragung initiiert wurde.

Nach Abschluss der Übertragung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister im EU-Konto für den Tausch von Gutschriften für Luftfahrzeugbetreiber eine entsprechende Zahl von Luftverkehrszertifikaten generiert und im Namen der jeweils zuständigen Behörde eine entsprechende Zahl von Luftverkehrszertifikaten auf das Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, von dem die Übertragung initiiert wurde.

Artikel 61 Berechnung der verbleibenden Verwendungsrechte für internationale Gutschriften

  1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch für jeden Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber die verbleibenden Verwendungsrechte für internationale Gutschriften berechnet, indem von den gemäß Artikel 59 angegebenen gesamten anfänglichen Verwendungsrechten für internationale Gutschriften Folgendes abgezogen wird:
    1. die Summe aller CER und ERU, die von einem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung abgegeben wurden;
    2. die Summe aller CER und ERU, die gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung auf das EU-Konto für internationale Gutschriften übertragen wurden.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Zahl der verbleibenden Verwendungsrechte für Gutschriften berichtigt, um Rückgängigmachungen gemäß Artikel 70 zu berücksichtigen.

Abschnitt 7
Versteigerung

Artikel 62 Erfassung von Auktionstabellen im EUTL

  1. Innerhalb eines Monats nach der Festlegung und Veröffentlichung eines Auktionskalenders gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 übermittelt die betreffende Auktionsplattform der Kommission die entsprechende Auktionstabelle. Die Auktionsplattform übermittelt ab 2012 für jedes Kalenderjahr jeweils zwei Auktionstabellen (eine für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und eine für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten) und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabellen die Angaben gemäß Anhang XIII enthalten.
  2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Auktionstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies der betreffenden Auktionsplattform unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Die Auktionsplattform übermittelt der Kommission eine überarbeitete Auktionstabelle innerhalb von drei Monaten.

Artikel 63 Änderungen der Auktionstabellen

  1. Die betreffende Auktionsplattform teilt der Kommission unverzüglich jede erforderliche Änderung der Auktionstabelle mit.
  2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die überarbeitete Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die überarbeitete Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb eine angemessenen Frist ab und teilt dies der betreffenden Auktionsplattform unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.
  3. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Übertragung von in einer Auktionstabelle angegebenen Zertifikaten auszusetzen, wenn sie erfährt, dass die Auktionsplattform eine notwendige Änderung der Auktionstabelle nicht mitgeteilt hat.

Artikel 64 Versteigerung von Zertifikaten

  1. Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten Auktionators allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto und/oder Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate entsprechend den Auktionstabellen auf das relevante Lieferkonto für versteigerte Zertifikate zu übertragen. Für Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Versteigerung generiert werden, weist die Kommission den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des betreffenden Auktionators Zertifikate entsprechend den Auktionstabellen von dem Konto, in dem die Zertifikate generiert wurden, auf das Konto zu übertragen, das für die Auslieferung versteigerter Zertifikate eingerichtet wurde. Die Übermittlung der Auktionstabelle gemäß Artikel 62 gilt als Antrag.
  2. Der Inhaber des betreffenden Lieferkontos für versteigerte Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.
  3. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 kann der Bevollmächtigte eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Lieferkonto für versteigerte Zertifikate auf das EU-Auktionskonto zu übertragen.

Abschnitt 8
Handel

Artikel 65 Von Besitzkonten initiierte Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

  1. Vorbehaltlich von Absatz 2 trägt der Zentralverwalter auf Antrag des Inhabers eines Besitzkontos dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten auf ein anderes Konto ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder Empfängerkontos verhindert.
  2. Von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Personenkonten können Zertifikate oder Kyoto-Einheiten nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 26 erstellten auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers steht, mit Ausnahme folgender Vorgänge:
(a) Tausch von internationalen Gutschriften gemäß Artikel 60,

(b) Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 67,

(c) Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 68,

(d) Löschung von Kyoto-Einheiten gemäß Artikel 69.

Artikel 66 Von Händlerkonten initiierte Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

Auf Antrag des Inhabers eines Händlerkontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten auf ein Besitz- oder Händlerkonto im Unionsregister ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos verhindert.

Abschnitt 9
Abgabe von Zertifikaten

Artikel 67 Abgabe von Zertifikaten  1819

  1. Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

    (a) eine bestimmte Anzahl Zertifikate, die zur Verpflichtungserfüllung im selben Handelszeitraum generiert wurden, von dem betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das EU-Löschungskonto für Zertifikate zu übertragen;

    (b) die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers abgegeben zu erfassen.

  2. Luftverkehrszertifikate können nur von Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden.
  3. Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.
  4. Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 41 Absatz 4 dürfen nicht abgegeben werden.
  5. Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.

Abschnitt 10
Löschung von Zertifikaten und Löschung von Kyoto - Einheiten

Artikel 68 Löschung von Zertifikaten

  1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate löscht, indem
    1. eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das EU-Löschungskonto für Zertifikate übertragen wird;
    2. die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.
  2. Gelöschte Zertifikate dürfen nicht als für Emissionen abgegeben eingetragen werden.

Artikel 69 Löschung von Kyoto-Einheiten

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten löscht, indem ein bestimmter Typ und eine bestimmte Anzahl von Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto des KP-Registers des Kontoverwalters oder auf das Löschungskonto des Unionsregisters übertragen werden.

Abschnitt 11
Rückgängigmachung von Transaktionen

Artikel 70 Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden

  1. Haben ein Kontoinhaber oder ein nationaler Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von dem (den) Kontobevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der (die) berechtigt ist (sind), den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss des Vorgangs abgesendet werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise oder versehentlich veranlasst wurde.
  2. Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:
    1. Abgabe von Zertifikaten;
    2. Löschung von Zertifikaten;
    3. Tausch von internationalen Gutschriften.
  3. Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.
  4. Hat ein nationaler Verwalter versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 5 veranlasst, so kann er dem Zentralverwalter in einem schriftlichen Antrag vorschlagen, die abgeschlossene Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde.
  5. Nationale Verwalter können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:
    1. Zuteilung allgemeiner Zertifikate;
    2. Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten.
  6. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß den Absätzen 1 und 4 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:
    1. Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion zur Abgabe oder Löschung von Zertifikaten liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3 zurück;
    2. kein Anlagenbetreiber würde aufgrund der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht für ein vorangegangenes Jahr nicht nachkommen;
    3. auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;
    4. die rückgängig zu machende Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten erfolgte nach dem Ablaufdatum der Emissionsgenehmigung der Anlage.
  7. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Rückgängigmachung mit Einheiten desselben Einheitentyps abschließt, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

Kapitel 3
Verknüpfungen mit anderen Handelssystemen für Treibhausgasemissionen

Artikel 71 Umsetzung von Verknüpfungsabkommen und -vereinbarungen19

Der Zentralverwalter kann zu gegebener Zeit Konten einrichten, Vorgänge festlegen sowie Transaktionen und andere Operationen durchführen, um gemäß den Artikeln 25 und 25a der Richtlinie 2003/87/EG getroffene Vereinbarungen umzusetzen.

Titel III
Besondere Bestimmungen für KP-Register

Artikel 72 Eröffnung von Personenkonten in KP-Registern

Die Eröffnung eines Personenkontos in einem KP-Register wird vom angehenden Kontoinhaber beim nationalen Verwalter beantragt. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben gemäß Artikel 18.

Artikel 73 Ausführung von Übertragungen

Für alle Übertragungen von Konten in KP-Registern gelten die Artikel 38, 39, 65 und 66.

Artikel 73a Übertragung von innerhalb des EU-EHS ausgetauschten CER und ERU15

(1) Der Zentralverwalter informiert die nationalen Verwalter über die Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragen wurden. Der Zentralverwalter rechnet dieser Zahl im Verhältnis zu den zahlenmäßigen Begrenzungen der jeweiligen Mitgliedstaaten für den Übertrag von CER und ERU aus dem ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum einen Teil der Anzahl CER und ERU zu, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von Mitgliedstaaten ohne KP-Register im ersten Verpflichtungszeitraum verwaltet wurden, übertragen wurden.

(2) Vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 überträgt der Zentralverwalter von den EU-Konten für internationale Gutschriften eine Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errechneten Gesamtzahl entsprechen, in die jeweiligen nationalen KP-Register.

(3) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL alle Transaktionen betreffend Einheiten, die gemäß Absatz 1 übertragen wurden, verhindert, mit Ausnahme

  1. der Löschung von Einheiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
  2. der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
  3. des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
  4. der Übertragung von Einheiten innerhalb ein und desselben KP-Registers.

(4) Unmittelbar nach der Übertragung gemäß Absatz 2 überträgt jeder nationale Verwalter eine Anzahl AAU auf das relevante Konto der Vertragspartei im Unionsregister, die der Zahl der diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 zurückgegebenen Gutschriften entspricht.

(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
Artikel 73b Vergabe und Hinterlegung von AAU15

(1) Vor der Ausbuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 trifft der Zentralverwalter folgende Maßnahmen:

  1. Er vergibt eine Anzahl AAU, die der Menge der der Union zugeteilten, gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates 23 festgelegten Einheiten entspricht, an das EU-AAU-Konto im Unionsregister;
  2. er überträgt unverzüglich eine Anzahl AAU, die der Menge der gemäß der Entscheidung 2010/634/EU der Kommission 24 generierten allgemeinen Zertifikate entspricht, vom EU-AAU-Konto auf das EHS-AAU-Depot-Konto im Unionsregister.

(2) Spätestens drei Monate nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 treffen die nationalen Verwalter folgende Maßnahmen:

  1. Sie vergeben eine Anzahl AAU, die der Menge der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegten Einheiten entspricht, auf ein Konto der Vertragspartei im KP-Register dieses Mitgliedstaats;
  2. sie übertragen unverzüglich eine Anzahl AAU in Höhe der Gesamtmenge AEA, die der jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für alle Jahre gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG entspricht, wie sie vor jeder Änderung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 festgelegt wird, vom Konto der Vertragspartei auf das LTE-AAU-Depot-Konto im KP-Register dieses Mitgliedstaats.

(3) Vor Abschluss der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL alle vom EHS-AAU-Depot-Konto oder den EHS-AAU-Depot-Konten ausgehenden AAU-Transaktionen verhindert, mit Ausnahme

  1. der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 88 Absatz 2 auf das LTE-Löschungskonto übertragenen Menge AEa entspricht;
  2. der Ausbuchung einer Anzahl AAU gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Höhe der Anzahl AEA, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde und der Menge der THG-Emissionen entspricht, die gemäß Artikel 77 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto erfasst wurde;
  3. der Löschung oder Übertragung einer Anzahl AAU, die höchstens der Menge der gemäß Artikel 31 Absatz 4 dieser Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragenen AEa entspricht, die über die gemäß Artikel 77 im LTE-Erfüllungskonto erfasste Menge an THG-Emissionen hinausgeht;
  4. von Übertragungen, die für die Zwecke der Verrechnungsprozesse gemäß Artikel 73f erforderlich sind;
  5. der Umwandlung von AAU in ERU, sofern eine Anzahl AEa in Höhe der Anzahl umzuwandelnder AAU zuzüglich der Anzahl ERU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen, gemäß Artikel 31 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung auf das LTE-Löschungskonto übertragen wurde.)

(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
Artikel 73c
Übertragung und Verwendung von Einheiten
15

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL Transaktionen betreffend CER, ERU, tCER und lCER verhindert, die gemäß Artikel 81 verwendet wurden, mit Ausnahme

  1. der Übertragung von Einheiten vom LTE-Erfüllungskonto im Unionsregister in das relevante KP-Register des Mitgliedstaats gemäß Artikel 31 Absatz 3;
  2. der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
  3. des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

(2) Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL die Verwendung von CER, ERU, tCER oder lCER gemäß Artikel 81 der vorliegenden Verordnung verhindert, es sei denn, diese Einheiten sind für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültig.)

(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
Artikel 73d Löschung von Einheiten15

(1) Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 löscht der Zentralverwalter alle noch im Abgabekonto für den Luftverkehr geführten CER und ERU.

(2) Nach Abschluss des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 fordert der Zentralverwalter die nationalen Verwalter auf, CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und sich auf von ihnen verwalteten EHS- Konten im Unionsregister befinden, zu löschen oder er löscht sie selbst.)

(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
Artikel 73e Ausbuchung von Einheiten15

Soweit unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Emissionen über die der Union zugeteilte, gemäß dem Ratifizierungsbeschluss festgelegte Menge Einheiten hinausgehen, bucht der Zentralverwalter AAU aus dem EU-PPSR-Konto aus.)

(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
Artikel 73f
Übertragung innerhalb des Unionsregisters
15

Der Zentralverwalter überträgt alle AAU aus dem zentralen EHS-Verrechnungskonto sowie gemäß Artikel 73a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übertragene AAU auf das gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingerichtete EU-PPSR-Konto.)

(Gültig ab s. Art. 2 der VO (EU) 2015/1844
Artikel 73g Verrechnungsprozesse (Clearing)15

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 berechnet der Zentralverwalter für jeden Mitgliedstaat einen Verrechnungswert, indem er im Zeitraum 2013-2020 zwischen den Mitgliedstaaten erfolgte Nettoübertragungen von AEa von den im selben Zeitraum zwischen den Mitgliedstaaten getätigten Nettozukäufen von AEa abzieht.

(2) Hat ein Mitgliedstaat einen negativen Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der betreffende nationale Verwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU vom LTE-AAU-Depot-Konto auf das zentrale LTE- Verrechnungskonto.

(3) Hat ein Mitgliedstaat nach Abschluss aller Übertragungen gemäß Absatz 2 einen positiven Verrechnungswert gemäß Absatz 1, so überträgt der Zentralverwalter eine dem Verrechnungswert entsprechende Anzahl AAU auf ein Konto der Vertragspartei des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Vor der Übertragung gemäß Absatz 2 dieses Artikels überträgt der betreffende nationale Verwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.)

Titel IV
Besondere Bestimmungen für Verbuchungstransaktionen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009

Artikel 74 Generierung von AEA

  1. Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter im EU-Gesamtkonto für AEa eine Anzahl AEA, die der Summe der gemäß den Beschlüssen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG jedem Mitgliedstaat für jedes Jahr des Erfüllungszeitraums zugewiesenen Emissionsmengen entspricht.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AEa bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.

Artikel 75 Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge

AEa sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG gültig und können nur nach den in Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 derselben Entscheidung festgelegten Bedingungen übertragen werden.

Artikel 76 Übertragung von AEa auf die einzelnen LTE-Erfüllungskonten

Zu Beginn des Erfüllungszeitraums überträgt der Zentralverwalter vom EU-Gesamtkonto für AEa auf die jeweiligen LTE-Erfüllungskonten eine Anzahl AEA, die der gemäß den Beschlüssen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG den einzelnen Mitgliedstaaten für die einzelnen Jahre des Erfüllungszeitraums zugewiesenen Emissionsmengen entspricht.

Artikel 77 Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten

  1. Sobald für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die relevanten Treibhausgasemissionsdaten für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums vorliegen, erfasst der Zentralverwalter rechtzeitig für jeden Mitgliedstaat in dessen LTE-Erfüllungskonto die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der relevanten Treibhausgasemissionen für das betreffende Erfüllungsjahr.
  2. Der Zentralverwalter erfasst zudem im EU-Gesamtkonto für AEa die Summe der relevanten Treibhausgasemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten und das betreffende Jahr.

Artikel 78 Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos

  1. Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 77 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des betreffenden LTE-Erfüllungskontos berechnet, indem die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge von Treibhausgasemissionen im jeweiligen LTE-Erfüllungskonto von der Summe aller AEa im selben LTE-Erfüllungskonto abgezogen wird.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand jedes LTE-Erfüllungskontos anzeigt.

Artikel 79 Bestimmung des Erfüllungsstatus

  1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 77 und nach einem in den EU-Rechtsvorschriften für die Nutzung der Spielräume gemäß den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegten Zeitraum den Erfüllungsstatus für jedes LTE-Erfüllungskonto bestimmt, indem die Summe aller AEA, internationalen Gutschriften, tCER und lCER abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge von Treibhausgasemissionen im selben LTE-Erfüllungskonto berechnet wird.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Erfüllungsstatus für jedes LTE-Erfüllungskonto erfasst.

Artikel 80 Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der Entscheidung Nr. 406/2009/EG

  1. Ist der gemäß Artikel 79 bestimmte Erfüllungsstatus negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die die zulässigen Emissionen überschreitende Menge von Treibhausgasemissionen, angegeben in Tonnen Kohlendioxidäquivalent und multipliziert mit dem Minderungsfaktor gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom LTE-Erfüllungskonto eines Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen LTE-Erfüllungskonto für das folgende Jahr überträgt.
  2. Gleichzeitig sperrt der Zentralverwalter die LTE-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums.
  3. Der Zentralverwalter schaltet den Status des LTE-Erfüllungskontos ab dem Jahr, für das der gemäß Artikel 79 bestimmte Erfüllungsstatus die Erfüllung anzeigt, für alle restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums von "gesperrt" auf "offen".

Artikel 81 Verwendung von internationalen Gutschriften, tCER und lCER

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats internationale Gutschriften, tCER oder lCER auf das LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr überträgt. Eine solche Übertragung erfolgt nicht, wenn

  1. der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
  2. die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG nicht erfüllt sind.

Artikel 82 Vorweginanspruchnahme von AEa (Carry forward)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums AEa aus seinem LTE-Erfüllungskonto für das folgende Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

  1. der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
  2. die übertragene Menge 5 % der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009 zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge für das folgende Jahr bzw. - falls die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG eine höhere Vorweginanspruchnahme genehmigt hat - einen höheren Prozentsatz überschreitet.

Artikel 83 Übertragung von AEa auf Folgejahre (Carry over)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEa vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen LTE-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

  1. der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird;
  2. die übertragene Menge den gemäß Artikel 78 berechneten positiven Kontostand überschreitet; oder
  3. der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

Artikel 84 Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Verwendungsrechten für Gutschriften auf Folgejahre (Carry over)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats nicht in Anspruch genommene Verwendungsrechte für Gutschriften vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums ganz oder teilweise auf dessen LTE-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn sie vor der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr veranlasst wird.

Artikel 85 Übertragungen von bis zu 5 % der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge eines Mitgliedstaats

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEa vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

  1. die übertragene Menge 5 % der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr oder die verbleibende verfügbare Menge überschreitet;
  2. der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein LTE-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt; oder
  3. der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

Artikel 86 Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des Erfüllungskontos

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEa von LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

  1. der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 78 eingereicht wird;
  2. die übertragene Menge den gemäß Artikel 78 berechneten positiven Kontostand überschreitet; oder
  3. der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

Artikel 87 Übertragung von bis zu 3 % der Verwendungsrechte für Gutschriften

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats die Verwendungsrechte für Gutschriften vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr ganz oder teilweise auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

  1. der Antrag des Mitgliedstaats vor der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird;
  2. die übertragene Menge die zulässige Menge eines Mitgliedstaats in Höhe von 3 % gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG abzüglich der Summe von internationalen Gutschriften, tCER oder lCER, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto verbucht sind, überschreitet; oder
  3. der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

Artikel 88 Anpassungen

  1. Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG oder anderen Änderungen der in Artikel 74 dieser Verordnung genannten Summe, die zu einer Erhöhung der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, generiert der Zentralverwalter die entsprechende Zahl von AEa im EU- Gesamtkonto für AEa und überträgt sie auf das jeweilige LTE- Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats.
  2. Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG oder anderen Änderungen der in Artikel 74 dieser Verordnung genannten Summe, die zu einer Verringerung der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, überträgt der Zentralverwalter die entsprechende Zahl von AEa vom jeweiligen LTE-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats auf das LTE-Löschungskonto.

Artikel 89 Ersetzung von tCER und lCER

  1. Muss eine noch im Unionsregister verbuchte tCER oder lCER ersetzt werden, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die Übertragung einer Kyoto-Einheit von seinem KP-Register auf das Besitzkonto der betreffenden Vertragspartei im Unionsregister.
  2. Abgelaufene lCER werden bei der Bestimmung des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 nicht berücksichtigt.

Artikel 90 Ausführung und Rückgängigmachung von Übertragungen

  1. Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 38, 39, 65 und 66.
  2. Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die LTE-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen findet Artikel 70 Absätze 4, 6 und 7 Anwendung.

Titel V
Gemeinsame technische Bestimmungen

Kapitel 1
Technische Anforderungen des Registrierungssystems

Abschnitt 1
Zugänglichkeit

Artikel 91 Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL

  1. Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass
    1. das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche zugänglich ist;
    2. die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 7 zwischen dem Unionsregister, dem EUTL und dem ITL 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche bestehen;
    3. die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;
    4. das Unionsregister und das EUTL auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antworten.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. - bei Systemausfällen und im Katastrophenfall - für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügen.
  3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters und des EUTL auf ein Minimum reduziert werden.

Artikel 92 Helpdesks

  1. Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.
  2. Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit sie die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.

Abschnitt 2
Sicherheit und Authentifizierung

Artikel 93 Authentifizierung des Unionsregisters und der nationalen KP-Register

  1. Die Identität des Unionsregisters wird vom EUTL unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 authentifiziert.
  2. Die Mitgliedstaaten und die Union verwenden für die Authentifizierung ihrer KP-Register gegenüber dem ITL zwecks Herstellung der in Artikel 7 genannten Kommunikationsverbindung die vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem benannten Stelle ausgestellten digitalen Zertifikate.

Artikel 94 Zugang zu Konten im Unionsregister

  1. Kontobevollmächtigte haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein.
  2. Nach Eröffnung eines Kontos für eine Plattform gemäß Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 stellt der Zentralverwalter die Konnektivität zwischen der Plattform und dem Unionsregister her. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Konten im Unionsregister, die über externe Handelsplattformen gemäß Artikel 21 Absatz 4 zugänglich sind und bei denen ein Kontobevollmächtigter auch Kontobevollmächtigter eines Kontos einer externen Handelsplattform ist, für die vom Inhaber dieses Kontos einer externen Handelsplattform betriebene externe Handelsplattform zugänglich sind.
  3. Kommunikationen zwischen Kontobevollmächtigten oder Plattformen und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 verschlüsselt.
  4. Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben.
  5. Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten kompromittiert, so sperrt der Kontobevollmächtigte oder der zusätzliche Kontobevollmächtigte unverzüglich den Zugang zu dem betreffenden Konto, teilt dies dem Kontoverwalter unverzüglich mit und beantragt Ersetzung.

Artikel 95 Authentifizierung und Autorisierung von Kontobevollmächtigten im Unionsregister

  1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister jedem Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten eines Kontos zwecks Authentifizierung für den Zugang zum Register einen Nutzernamen und ein Passwort zuweist.
  2. Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte haben nur Zugang zu den Konten innerhalb des Unionsregisters, für die sie zugangsberechtigt sind, und können nur Vorgänge veranlassen, zu deren Veranlassung sie gemäß Artikel 23 berechtigt sind. Der Zugang bzw. diese Veranlassung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters.
  3. Zusätzlich zum Nutzernamen und zum Passwort gemäß Absatz 1 verwenden Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte für den Zugang zum Unionsregister einen zweiten Authentifizierungsfaktor unter Berücksichtigung der in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 festgelegten Arten von Zweitfaktor.
  4. Der Verwalter eines Kontos kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Nutzer, der vom Unionsregister ordnungsgemäß authentifiziert wurde, um den Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten des Kontos handelt, der unter den eingegebenen Authentifizierungsdaten registriert ist, es sei denn, der Kontobevollmächtigte oder zusätzliche Kontobevollmächtigte teilt dem Kontoverwalter mit, dass die Sicherheit seiner Authentifizierungsdaten kompromittiert ist, und beantragt Ersetzung.
  5. Der Kontobevollmächtigte trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Verlust, den Diebstahl oder die Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten zu verhindern. Der Kontobevollmächtigte meldet dem nationalen Verwalter unverzüglich jeden Verlust oder Diebstahl und jede Kompromittierung seiner Authentifizierungsdaten.

Artikel 96 Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos

  1. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL oder Bereichen davon zu sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften des Unionsregisters oder des EUTL vorliegt oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko in Bezug auf das Unionsregister oder das EUTL besteht, der bzw. das die Integrität des Registrierungssystems einschließlich der Sicherungshard- und -software gemäß Artikel 91 gefährdet.
  2. Bei Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder im Falle eines Sicherheitsrisikos, der bzw. das zur Zugangssperre führen kann, benachrichtigt der nationale Verwalter, der den Verstoß bzw. das Risiko feststellt, den Zentralverwalter umgehend über eine etwaige Gefährdung anderer Bereiche des Unionsregisters. Der Zentralverwalter benachrichtigt alle anderen nationalen Verwalter.
  3. Wird sich ein nationaler Verwalter einer Situation bewusst, die die Totalsperre des Zugangs zu sämtlichen von ihm gemäß dieser Verordnung verwalteten Konten erfordert, so benachrichtigt er den Zentralverwalter und die Kontoinhaber soweit praktisch möglich im Voraus über die Zugangsperre. Der Zentralverwalter benachrichtigt alsdann so bald wie möglich alle anderen nationalen Verwalter.
  4. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 3 muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des EUTL deutlich sichtbar angezeigt sein.

Artikel 97 Sperre des Zugangs zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen

  1. Ein nationaler Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde handelnder nationaler Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters sperren, und zwar

    a) für die Dauer von maximal vier Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden, oder

    b) auf der Grundlage und nach Maßgabe staatsrechtlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.

  2. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten im Unionsregister oder im EUTL für die Dauer von maximal vier Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden.
  3. Der nationale Verwalter oder die Kommission benachrichtigen die zuständige Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Zugangssperre.
  4. Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe geltender einzelstaatlicher Vorschriften anweisen, den Zugang zu sperren.

Artikel 98 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten

  1. Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um angemessene und geeignete Verfahren zur Verhinderung und Verhütung von Tätigkeiten festzulegen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.
  2. Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend
    1. und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden;
    2. der zentralen Meldestelle auf Verlangen nach den geltenden Verfahrensvorschriften alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
  3. Die Informationen gemäß Absatz 2 werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters weitergeleitet. Mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel weiterzuleiten.
  4. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters trägt dafür Sorge, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 26 bis 29, Artikel 32 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für den nationalen Verwalter gelten.

Artikel 99 Aussetzung von Vorgängen18

  1. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Vorgänge durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird. Sie benachrichtigt umgehend die jeweiligen nationalen Verwalter.
  2. Der Zentralverwalter kann die Initiierung oder Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig oder in Notfällen gewartet werden kann.
  3. Ein nationaler Verwalter kann bei der Kommission beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffenden Vorgänge neuzustarten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.
  4. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung der einschlägigen EHS-Vorgänge durch das EUTL ab dem 1. Januar 2018 vorübergehend auszusetzen, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 4 und Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a umgesetzt worden sind.
  5. Die Kommission kann - auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten - den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.

Artikel 99a Aussetzung von Verknüpfungsabkommen19

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.

Abschnitt 3
Automatisierte Prüfung, Aufzeichnung und Abschluss von Vorgängen

Artikel 100 Automatisierte Prüfung von Vorgängen

  1. Alle Vorgänge müssen die allgemeinen IT-Vorschriften für die elektronische Nachrichtenübermittlung erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Unionsregister einen Vorgang korrekt liest, prüft und registriert. Alle Vorgänge müssen die Vorschriften dieser Verordnung für den jeweiligen Vorgang erfüllen.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL bei allen Vorgängen unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 automatisierte Prüfungen ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.

Artikel 101 Feststellung von Anomalien

  1. Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung zwischen dem Unionsregister und dem EUTL gemäß Artikel 7 Absatz 3 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 102 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und das Unionsregister und den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes entsprechend benachrichtigt. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.
  2. Im Falle von Transaktionen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 über das ITL abgeschlossen werden, bricht das ITL jeden Vorgang ab, bei dem entweder vom ITL oder vom EUTL im Rahmen der automatisierten Prüfung gemäß Artikel 102 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden. Nach Abbrechen eines Vorgangs durch das ITL trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass auch das EUTL die Transaktion abbricht. Die betroffenen Registerverwalter werden vom ITL durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes über das Abbrechen der Transaktion benachrichtigt. Handelt es sich bei einem der betroffenen Register um das Unionsregister, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister durch Rücksendung eines automatisierten Antwortcodes auch den Verwalter der im Unionsregister geführten Konten, die von der abgebrochenen Transaktion betroffen sind, benachrichtigt. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

Artikel 102 Feststellung von Anomalien im Unionsregister und in nationalen KP-Registern

  1. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister und andere KP-Register Eingabe- Prüfcodes (Check Input Codes) und Antwort-Prüfcodes (Check Response Codes) enthalten, um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Diese Prüfcodes berücksichtigen die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Codes.
  2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister vor und während der Ausführung von Vorgängen automatisierte Prüfungen ausführt, damit Anomalien ermittelt und inkorrekte Vorgänge abgebrochen werden können, bevor das EUTL seinerseits automatisierte Prüfungen ausführt.

Artikel 103 Datenabgleich - Feststellung von Abweichungen durch das EUTL

  1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die EUTL-Aufzeichnungen über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten den Aufzeichnungen über diese Guthaben im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom EUTL aufgezeichnet werden.
  2. Stellt das EUTL während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung fest, die darauf hinweist, dass die Angaben über Konten, Guthaben von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die das Unionsregister im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelt, nicht mit den Angaben im EUTL übereinstimmen, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das EUTL in Bezug auf die Konten, Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.

Artikel 104 Endgültiger Abschluss von Vorgängen

  1. Alle dem ITL gemäß Artikel 7 Absatz 1 übermittelten Transaktionen gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das ITL das EUTL benachrichtigt, dass der Vorgang abgeschlossen ist.
  2. Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem EUTL gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn das EUTL das Unionsregister benachrichtigt, dass die Vorgänge abgeschlossen sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese(r) nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer (seiner) Übermittlung abgeschlossen werden konnte.
  3. Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 103 Absatz 1 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen zwischen den Angaben im Unionsregister und den Angaben im EUTL behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.

Abschnitt 4
Spezifikationen und Änderungsmanagement

Artikel 105 Datenaustausch- und technische Spezifikationen19

  1. Die Kommission stellt den nationalen Verwaltern die für den Austausch von Daten zwischen Registern und Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderlichen Datenaustausch- und technischen Spezifikationen, einschließlich Kennungen, automatisierter Kontrollen, Antwortcodes und Vorschriften für die Datenprotokollierung, sowie die zur Einleitung des Datenaustauschs erforderlichen Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung.
  2. Die Datenaustausch- und technischen Spezifikationen werden nach Anhörung der Arbeitsgruppe der Verwalter des Ausschuss für Klimaänderung festgelegt und müssen den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden, genügen.
  3. Die im Einklang mit den Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG erarbeiteten Normen müssen mit den gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Datenaustausch- und technischen Spezifikationen übereinstimmen.

Artikel 106 Änderungs- und Freigabemanagement

Ist eine neue Version bzw. Freigabe der Unionsregister-Software erforderlich, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgesehenen Prüfverfahren abgeschlossen sind, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version und dem EUTL oder dem ITL hergestellt und aktiviert wird.

Kapitel 2
Aufzeichnungen, Berichterstattung, Vertraulichkeit und Gebühren

Artikel 107 Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten

  1. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister, das EUTL und andere KP-Register nur die Informationen über Konten, Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte gemäß Tabelle III-I in Anhang III, den Tabellen VI-I und VI-II in Anhang VI, Tabelle VII-I in Anhang VII und Tabelle VIII-I in Anhang VIII speichern und verarbeiten.
  2. Im Unionsregister, im EUTL oder in anderen KP-Registern werden keine besonderen Kategorien von Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst.
  3. Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nur personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Transaktionen, mit denen Kyoto-Einheiten übertragen werden, an das ITL weitergeleitet werden.

Artikel 108 Aufzeichnungen19

(1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Aufzeichnungen über alle Vorgänge, Protokollierdaten und Kontoinhaber nach Schließung eines Kontos fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2) Personenbezogene Daten werden fünf Jahre nach Schließung eines Kontos oder fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung mit der natürlichen Person gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelöscht.

(3) Personenbezogene Daten dürfen zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, für fünf weitere Jahre aufbewahrt werden, wobei der Zugriff auf den Zentralverwalter beschränkt ist.

(4) Zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zertifikaten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmissbrauch, bei denen die Konten im Unionsregister möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder nationale Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, dürfen personenbezogene Daten, für die die nationalen Verwalter verantwortlich sind, nach Ende der Geschäftsbeziehung bis zum Ende eines Zeitraums aufbewahrt werden, der der in den nationalen Rechtsvorschriften des entsprechenden Verwalters festgelegten maximalen Verjährungsfrist für diese Straftaten entspricht.

(5) Kontoangaben, die personenbezogene Daten enthalten, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben und nicht im Unionsregister oder im EUTL gespeichert sind, werden gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung aufbewahrt.

(6) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass die nationalen Verwalter zu allen Aufzeichnungen im Unionsregister, die Konten betreffen, die von ihnen verwaltet werden bzw. wurden, Zugang haben und sie abfragen und weiterleiten können.

Artikel 109 Berichterstattung

  1. Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XIV genannten Informationen den in Anhang XIV bezeichneten Adressaten in transparenter und geordneter Weise über die Website des EUTL zur Verfügung. Der Zentralverwalter trifft alle erdenklichen Vorkehrungen, um die in Anhang XIV genannten Informationen in der in Anhang XIV vorgegebenen Häufigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren Informationen aus dem EUTL oder dem Unionsregister frei, es sei denn, die Freigabe ist gemäß Artikel 110 zulässig.
  2. Die nationalen Verwalter können den in Anhang XIV bezeichneten Adressaten in der in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über eine öffentlich zugängliche Internet-Website auch den Teil der in Anhang XIV genannten Informationen zur Verfügung stellen, zu dem sie gemäß Artikel 110 Zugang haben. Die nationalen Verwalter geben keine weiteren Informationen aus dem Unionsregister frei, es sei denn, die Freigabe ist gemäß Artikel 110 zulässig.

Artikel 110 Vertraulichkeit

  1. Im EUTL, im Unionsregister und in anderen KP-Registern enthaltene Informationen, einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind - soweit in Rechtsvorschriften der EU oder in nationalen Rechtsvorschriften, die ein berechtigtes und mit dieser Verordnung vereinbares Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind, nicht anders geregelt - als vertraulich zu behandeln.
  2. Der Zentralverwalter oder der nationale Verwalter können den folgenden Rechtsträgern im Unionsregister und im EUTL gespeicherte Daten zur Verfügung stellen:
    1. den Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats,
    2. dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,
    3. dem Europäischen Rechnungshof,
    4. Eurojust,
    5. den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG,
    6. den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,
    7. den nationalen Verwaltern der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG.
  3. Den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 können auf deren an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter gerichteten Antrag Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn derartige Anträge gerechtfertigt und zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung oder des Steuervollzugs, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten, zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten oder von Marktmanipulation, bei denen die Konten im Unionsregister oder in den KP-Registern möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielen, oder für das Vorgehen gegen Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die das Funktionieren des EU-EHS gewährleisten, erforderlich sind.
  4. Rechtsträger, denen Daten gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden, tragen dafür Sorge, dass diese Daten nur für die im Antrag gemäß Absatz 3 genannten Zwecke verwendet und nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. Diese Bestimmung schließt nicht aus, dass die betreffenden Rechtsträger die Daten anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen können, wenn dies für die im Antrag gemäß Absatz 3 angegebenen Zwecke erforderlich ist.
  5. Der Zentralverwalter kann den Rechtsträgern gemäß Absatz 2 zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionsmuster auf Antrag Zugang zu Transaktionsdaten gewähren, die keine direkte Identifizierung bestimmter Personen ermöglichen. Rechtsträger mit derartigen Zugangsrechten können anderen Rechtsträgern gemäß Absatz 2 verdächtige Transaktionsmuster melden.
  6. Gemäß dem Beschluss 2009/371/JHa 21 des Rates wird Europol zur Durchführung seiner Aufgaben ständiger Lesezugriff auf Daten im Unionsregister und im EUTL gewährt. Europol unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Verwendung dieser Daten.
  7. Die nationalen Verwalter stellen allen anderen nationalen Verwaltern und dem Zentralverwalter nach einem sicheren Verfahren die Namen und Identitätsangaben der Personen zur Verfügung, denen sie eine Kontoeröffnung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c abgelehnt haben oder deren Ernennung zum Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten sie gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstaben a und b abgelehnt haben, ebenso wie die Namen und Identitätsangaben des Kontoinhabers sowie der Kontobevollmächtigten und zusätzlichen Kontobevollmächtigten von Konten, deren Zugang gemäß Artikel 34 gesperrt wurde, oder von Konten, die gemäß Artikel 33 geschlossen wurden. Die nationalen Verwalter benachrichtigen die betreffenden Personen.
  8. Nationale Verwalter können beschließen, den nationalen Durchsetzungs- und Steuerbehörden alle Transaktionen, die eine Anzahl Einheiten betreffen, die über die von ihm festgesetzte Anzahl hinausgehen, sowie die Konten mitzuteilen, von denen innerhalb eines vom nationalen Verwalter festgesetzten Zeitraums eine Anzahl Transaktionen ausgeht, die über die vom nationalen Verwalter festgesetzte Anzahl hinausgeht.
  9. Weder das EUTL noch das Unionsregister dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen über Zertifikate oder Kyoto-Einheiten verlangen.
  10. Die Auktionsaufsicht gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat Zugang zu sämtlichen Informationen über das Lieferkonto für versteigerte Zertifikate im Unionsregister.

Artikel 111 Gebühren

  1. Der Zentralverwalter erhebt bei den Inhabern von Konten im Unionsregister keine Gebühren.
  2. Die nationalen Verwalter können bei Kontoinhabern in angemessener Höhe Gebühren für die Kontoverwaltung erheben.
  3. Die nationalen Verwalter teilen dem Zentralverwalter die erhobenen Gebühren sowie etwaige Änderungen an der Gebührenregelung innerhalb von zehn Arbeitstagen mit. Der Zentralverwalter veröffentlicht die Gebühren auf einer öffentlich zugänglichen Website.

Artikel 112 Funktionsstörung

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Funktionsstörungen des Unionsregister auf ein Mindestmaß begrenzt sind; er trifft hierzu alle erforderlichen Vorkehrungen, die die Zugänglichkeit und Sicherheit des Unionsregisters und des EUTL gewährleisten, und führt robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz ein.

Titel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 113 Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diese Verordnung durchzuführen und insbesondere sicherzustellen, dass die nationalen Verwalter ihren Verpflichtungen zur Prüfung und Überprüfung der gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 4 übermittelten Angaben nachkommen.

Artikel 114 Weitere Nutzung von Konten

Konten gemäß Titel I Kapitel 3 dieser Verordnung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 eröffnet oder verwendet werden, bleiben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bestehen.

Konten von Handelsplattformen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 eröffnet wurden, bleiben als Konten externer Handelsplattformen im Sinne der vorliegenden Verordnung bestehen.

Artikel 115 Inkrafttreten und Verwendungsbeschränkungen

Der Zentralverwalter übermittelt den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen internationale Gutschriften verbucht sind, welche aufgrund von gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen nach dem mit diesen Maßnahmen festgesetzten Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden dürfen. Der nationale Verwalter fordert den Kontoinhaber auf der Grundlage dieser Liste auf, ein KP-Konto anzugeben, auf das solche internationalen Gutschriften übertragen werden sollen.

Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP-Konto.

Artikel 116 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 920/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 3 bis 28 werden gestrichen.

2. Artikel 32 erhält folgende Fassung:

" Artikel 32 Ausgeschlossene Luftfahrzeugbetreiberkonten

(1) Enthält das Unionsregister an dem Termin für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG für einen Luftfahrzeugbetreiber einen Eintrag gemäß Artikel 29 für die geprüften Emissionen des Vorjahres von gleich Null, so schaltet das Unionsregister das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status "ausgeschlossen".

(2) Das Unionsregister schaltet das Konto auf den Status "offen", wenn der Wert für die geprüften Emissionen für das Jahr vor dem laufenden Jahr nicht gleich Null beträgt."

3. Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto, in dem keine Zertifikate gemäß Absatz 1 generiert werden, erhält diese Zertifikate auch nicht, wenn das Konto anschließend wieder auf den Status "offen" geschaltet wird."

4. Artikel 57 erhält folgende Fassung:

" Artikel 57 Übertragung in nachfolgende Verpflichtungszeiträume (Banking)

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 löscht das Unionsregister Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in Nutzerkonten im Unionsregister gehalten werden, vergibt eine gleiche Menge Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2013-2020 in dieselben Konten, löscht Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012, die in Nutzerkonten im Unionsregister gehalten werden und vergibt eine gleiche Menge Kapitel-III-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2013- 2020 in dieselben Konten."

5. Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Im Anschluss an die Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 kürzt der Zentralverwalter das im EUTL eingetragene Depot-Minimum. Diese Kürzung entspricht der Gesamtmenge der Kapitel-III-Zertifikate, die von Anlagenbetreiberkonten, die von dem nationalen Verwalter des betreffenden Mitgliedstaats für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verwaltet werden, abgegeben wurden, zuzüglich des gemäß Artikel 56 Absatz 3 berechneten Verrechnungswertes."

6. Die Artikel 59 bis 79 werden gestrichen.

Artikel 117 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1193/2011 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.

Artikel 118 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 1.

3) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 136.

4) ABl. Nr. L 270 vom 14.10.2010 S. 1.

5) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

6) ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1.

7) ABl. Nr. L 315 vom 29.11.2011 S. 1.

8) ABl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1.

9) ABl. Nr. L 316 vom 16.11.2006 S. 12.

10) ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.

11) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

12) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

13) ABl. Nr. L 270 vom 14.10.2010 S. 1.

14) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

15) ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 1.

16) ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15.

17) ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 39.

18) ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109.

19) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.

20) ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2003 S. 16.

21) ABl. Nr. L 121 vom 15.05.2009 S. 37.

22) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).

23) Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 1).

24) Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. Nr. L 279 vom 23.10.2010 S. 34).

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