Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008

(ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 1;
VO (EU) 2018/647 - ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/898 - ABl. Nr. LI 160 vom 25.06.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1117 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 9;
VO (EU) 2018/2053 - ABl. Nr. LI 327 vom 21.12.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/672 - ABl. L 114 vom 30.04.2019 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hebt VO (EG) 194/2008 auf.

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar 2 sind bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Myanmar/Birma vorgesehen, darunter Beschränkungen bestimmter Ausfuhren aus Myanmar/Birma und ein Einfrieren der Vermögenswerte bestimmter Personen und Organisationen.

(2) Durch den Beschluss 2013/184/GASP ist der Rat übereingekommen, als Mittel zur Förderung der Weiterführung des positiven Wandels alle diese restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufzuheben.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates sollte daher aufgehoben werden und einige seiner Bestimmungen sollten durch diese Verordnung ersetzt werden.

(4) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 118

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
    1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,
    3. Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenansprüche,
    5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  2. "Vertrag oder Transaktion" jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als , Vertrag" gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  3. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  4. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  5. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  6. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  7. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  8. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;
  9. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder
    2. den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  10. "Einfuhr" jede Verbringung von Gütern in das Zollgebiet der Union oder in andere Gebiete, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach den Artikeln 349 und 355 des Vertrags Anwendung findet. Dazu gehören im Sinne der Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Festlegung des Zollkodex der Union die Überführung in eine Freizone, die Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Lagerung;
  11. "Ausfuhr" jede Verbringung von Gütern aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag unter den Voraussetzungen nach Artikel 349 und 355 Anwendung des Vertrags findet. Dazu gehören im Sinne der Verordnung (EU) Nr. die Verbringung von Gütern, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und die Verbringung von Gütern nach Lagerung in einer Freizone oder ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren, nicht aber die Durchfuhr und die vorübergehende Lagerung;
  12. "Ausführer" jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in dem Drittland ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Güter aus dem Zollgebiet der Union oder anderen Gebieten, auf die der Vertrag Anwendung findet, zu entscheiden;
  13. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Kapitel 1

Artikel 2

(1) Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.

Artikel 318

(1) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;
  2. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Artikel 3a18

(1) Es ist untersagt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 5 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, wenn diese in ihrer Gesamtheit oder teilweise für militärische Zwecke und militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Handelt es sich bei dem Endnutzer um die Streitkräfte von Myanmar/Birma, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.

(2) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte oder der Grenzschutzpolizei sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(3) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

(4) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologie nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für militärische Endnutzer, die Grenzschutzpolizei oder eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe sowie damit verbundenen Vermittlungs- und sonstigen Diensten mittelbar oder unmittelbar militärischen Endnutzern, der Grenzschutzpolizei oder eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma bereitzustellen.

(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 27. April 2018 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.

Artikel 3b18

(1) Es ist untersagt, die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die interne Repression in Myanmar/Birma durch die Regierung von Myanmar/Birma, dessen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, verwendet würde.

(3) Anhang III enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3c18

(1) Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 3b erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installierung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang III aufgeführter Software zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;
  3. für die Regierung von Myanmar/Birma, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang III aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 418

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3a Absätze 1 und 4 sowie vorbehaltlich des Artikels 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten in Anhang II genannt sind, unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, oder von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind;
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumgeräten und Material für Minenräumaktionen und
  3. die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, Material, Programmen und Operationen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und vorbehaltlich des Artikels 5 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe genehmigen, die im Zusammenhang stehen mit

  1. nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist;
  2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist.

Artikel 4a18

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen Organisationen und dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang IV enthält

  1. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei angehören und für schwere Menschenrechtsverletzungen in Myanmar/Birma verantwortlich sind;
  2. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen verantwortlich sind;
  3. natürliche Personen, die den Streitkräften Myanmars (Tatmadaw) und der Grenzschutzpolizei angehören und für die Behinderung der Durchführung unabhängiger Untersuchungen zu mutmaßlichen schweren Menschenrechtsverletzungen oder -verstößen verantwortlich sind, oder
  4. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten natürlichen Personen verbunden sind.

(4) Anhang IV enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(5) Anhang IV enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 4b18

(1) Abweichend von Artikel 4a können die auf den in Anhang II aufgeführten Webseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 4c18

(1) Abweichend von Artikel 4a können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 4a genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor, an oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor, an oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 4d18

(1) Schuldet eine in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang IV aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 4a die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen;
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 4a Absatz 2 verstößt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

(3) Artikel 4a Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(4) Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Artikel 4a eingefroren werden, gilt Artikel 4a Absatz 2 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4a genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen.

Artikel 4e18

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 4a eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - direkt oder über den Mitgliedstaat - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen nach Buchstabe a zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 4f18

(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 4g18

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 4h18

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung insbesondere einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den benannten, in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 4i18

(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 4a genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IV entsprechend.

(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4) Die Liste in Anhang IV wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.

Kapitel 2

Artikel 5

Die in Artikel 4 genannten Genehmigungen werden nicht für Aktivitäten erteilt, die bereits stattgefunden haben.

Artikel 618

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

  1. nach Artikel 4a eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3a, 3b, 3c und 4b, 4c und 4d erteilte Genehmigungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 7

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang II aufgeführten Internetseiten aus.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Union aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen,
  4. für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 wird aufgehoben.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2013.

1) ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 75.

2) ABl. Nr. L 66 vom 10.03.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1.

4) Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

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Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen nach den Artikeln 2, 3 und 4 Anhang I

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU 1 erfasst werden,

1.2. Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

1.3. Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden.

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen,

3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können,

3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz,

3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen,

3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen,

3.6. Bestandteile der in den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

Anmerkung 1: Nummer 3 erfasst nicht Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für Zwecke der Brandbekämpfung.

Anmerkung 2: In Nummer 3.5 schließt der Begriff "Fahrzeuge" Anhänger ein.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1. Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgenommen Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert für eine bestimmte gewerbliche Verwendung, wobei durch explosive Gegenstände andere Geräte oder Ausrüstungen ausgelöst oder betätigt werden, die nicht für die Herbeiführung von Explosionen bestimmt sind (z.B. Airbag-Gasgeneratoren, Überspannungsableiter an Auslösern von Sprinkleranlagen);

4.2. Schneidladungen, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden;

4.3. andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

  1. Amatol;
  2. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
  3. Nitroglykol;
  4. Pentaerythrittetranitrat (PETN);
  5. Pikrylchlorid;
  6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird, wie folgt:

5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz,

5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:

Ausrüstungen, besonders konstruiert für Sportzwecke,

Ausrüstungen, besonders konstruiert für Arbeitsschutzerfordernisse.

6. Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten, für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.

7. Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten.

8. Bandstacheldraht.

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10. Herstellungsausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

1) Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (angenommen vom Rat am 11. März 2013) (ABl. C 30 vom 27.03.2013 S. 1).

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Anhang II19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

.

Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 3b und 3c Anhang III

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

  1. Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
  2. Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
    1. Barverkauf,
    2. Versandverkauf,
    3. elektronische Transaktionen oder
    4. Telefonverkauf oder
  3. Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Abschnitte A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Abschnitte.

"Ausrüstung, Technologie und Software" im Sinne der Artikel 3b und 3c umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstung

B. Nicht verwendet

C. Nicht verwendet

D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Abschnitte fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für , Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet ,Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten."

1) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

2) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

3) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

4) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

5) SMS: Short Message System.

6) GSM: Global System for Mobile Communications.

7) GPS: Global Positioning System.

8) GPRS: General Package Radio Service.

9) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

10) CDMA: Code Division Multiple Access.

11) PSTN: Public Switch Telephone Networks.

12) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

13) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol.

14) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.

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Liste der in Artikel 4a genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang IV18 18a 19


Name Angaben zur Identität Begründung Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
1. Aung Kyaw Zaw Geburtsdatum: 20. August 1961

Geschlecht: männlich

Reisepass-Nr. DM000826

Ausstellungsdatum: 22. November 2011

Datum des Ablaufs der Gültigkeit: 21. November 2021

Militärische Kennziffer: BC 17444

Generalleutnant Aung Kyaw Zaw war von August 2015 bis Ende 2017 Befehlshaber des Büros für Sondereinsätze Nr. 3 der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Das Büro für Sondereinsätze Nr. 3 überwachte den Kommandobereich West, und in diesem Zusammenhang ist Generalleutnant Aung Kyaw Zaw für die vom Kommandobereich West begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums verantwortlich. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. 25.6.2018
2. Maung Maung Soe Geburtsdatum: März 1964

Geschlecht: männlich

Nationale Kennziffer: Tatmadaw Kyee 19571

Generalmajor Maung Maung Soe war von Oktober 2016 bis10. November 2017 Befehlshaber des Kommandobereichs West der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und überwachte die Militäroperationen im Bundesstaat Rakhine. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die vom Kommandobereich West begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. 25.6.2018
3. Than Oo Geburtsdatum: 12. Oktober 1973

Geschlecht: männlich

Militärische Kennziffer: BC 25723

Brigadegeneral Than Oo ist Befehlshaber der 99. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 99. Leichten-Infanterie-Division begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. 25.6.2018
4. Aung Aung Geschlecht: männlich

Militärische Kennziffer: BC 23750

Brigadegeneral Aung Aung ist Befehlshaber der 33. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 33. Leichten-Infanterie-Division begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. 25.6.2018
5. Khin Maung Soe Geburtsdatum: 1972

Geschlecht: männlich

Brigadegeneral Khin Maung Soe ist Befehlshaber des Militärischen Einsatzkommandos 15 - mitunter auch als 15. Leichte-Infanterie-Division bezeichnet - der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw), zu der das Infanteriebataillon Nr. 564 gehört. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die vom Militärischen Einsatzkommando 15 und insbesondere vom Infanteriebataillon Nr. 564 begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. 25.6.2018
6. Thura San Lwin Geburtsdatum: 17. März 1959

Geschlecht: männlich

Brigadegeneral Thura San Lwin war von Oktober 2016 bis Anfang Oktober 2017 Befehlshaber der Grenzschutzpolizei. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der Grenzschutzpolizei begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. 25.6.2018
7. Thant Zin Oo Geschlecht: männlich Thant Zin Oo ist Befehlshaber des 8. Sicherheitspolizei-Bataillons. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die vom 8. Sicherheitspolizei-Bataillon begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Zu den schweren Menschenrechtsverletzungen zählen rechtswidrige Tötungen und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. Diese Verletzungen wurden in Verbindung und mit direkter Unterstützung der 33. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) dessen Befehlshaber Brigadegeneral Aung Aung ist, begangen. Daher steht Thant Zin Oo mit der in die Liste aufgenommenen Person Brigadegeneral Aung Aung in Verbindung. 25.6.2018
8. Ba Kyaw Geschlecht: männlich Ba Kyaw ist Feldwebel im 564. Leichten-Infanterie-Bataillon der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In der zweiten Jahreshälfte 2017 hat er Gräueltaten und schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Mord, Deportation und Folter, gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundestaat Rakhine begangen. Insbesondere wurde er als einer der Haupttäter des Massakers von Maung Nu am 27. August 2017 ermittelt. 21.12.2018
9. Tun Naing Geschlecht: männlich Tun Naing ist Kommandeur des Grenzschutzpolizei-Stützpunkts in Taung Bazar. In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die von der Grenzschutzpolizei in dem Zeitraum um den 25. August 2017 in Taung Bazar begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine; dazu zählen Zwangsverhaftungen, Misshandlung und Folter. 21.12.2018
10. Khin Hlaing Geburtsdatum: 2. Mai 1968

Geschlecht: männlich

Brigadegeneral Khin Hlaing ist ehemaliger Befehlshaber der 99. Leichten-Infanterie-Division und derzeit Befehlshaber des Kommandobereichs Nordost der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Als Befehlshaber der 99. Leichten-Infanterie-Division überwachte er die militärischen Operationen, die 2016 und Anfang 2017 im Bundesstaat Shan durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 99. Leichten-Infanterie-Division im Bundesstaat Shan während der zweiten Jahreshälfte 2016 begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen einer ethnischen Minderheit angehörende Dorfbewohner. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, Zwangsverhaftungen und die Zerstörung von Dörfern. 21.12.2018
11. Aung Myo Thu Geschlecht: männlich Major Aung Myo Thu ist Befehlshaber einer Einsatzeinheit der 33. Leichten-Infanterie-Division der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). Als Befehlshaber einer Einsatzeinheit der 33. Leichten-Infanterie-Division überwachte er die militärischen Operationen, die 2017 im Bundesstaat Rakhine durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der 33. Leichten-Infanterie-Division begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während der zweiten Jahreshälfte 2017. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und Zwangsverhaftungen. 21.12.2018
12. Thant Zaw Win Geschlecht: männlich Thant Zaw Win ist Major im 564. Leichten-Infanterie-Bataillon der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In dieser Eigenschaft überwachte er die militärischen Operationen, die im Bundesstaat Rakhine durchgeführt wurden, und ist verantwortlich für die Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen, die am 27. August 2017 vom 564. Leichten-Infanterie-Bataillon insbesondere in dem Dorf Maung Nu und dessen Umgebung gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine begangen wurden. Dazu zählen rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und das systematische Niederbrennen von Häusern und Gebäuden der Rohingya. 21.12.2018
13. Kyaw Chay Geschlecht: männlich Kyaw Chay ist Hauptgefreiter der Grenzschutzpolizei. Vormals war er in Zay Di Pyin stationiert; in dem Zeitraum um den 25. August 2017, als unter seinem Befehl eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen durch die Grenzschutzpolizei begangen wurden, war er Befehlshaber des Stützpunkts der Grenzschutzpolizei dort. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für die von der Grenzschutzpolizei begangenen Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerungsgruppe der Rohingya im Bundesstaat Rakhine während dieses Zeitraums. Er war ferner an schweren Menschenrechtsverletzungen beteiligt. Hierzu zählen Misshandlung von Inhaftierten und Folter. 21.12.2018
14. Nyi Nyi Swe Geschlecht: männlich Generalmajor Nyi Nyi Swe ist der ehemalige Befehlshaber des Kommandobereichs Nord der Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw). In dieser Eigenschaft ist er verantwortlich für die Gräueltaten und schweren Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Misshandlung von Zivilpersonen, die vom Kommandobereich Nord von Mai 2016 bis April 2018 (bis zu seiner Ernennung zum Befehlshaber des Kommandobereichs Südwest) im Bundesstaat Kachin begangen wurden. Er ist ebenfalls für die Behinderung der humanitären Hilfe für bedürftige Zivilpersonen im Bundesstaat Kachin in demselben Zeitraum verantwortlich, insbesondere die Sperrung von Lebensmitteltransporten. 21.12.2018


ENDE

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