umwelt-online: Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der RL 2004/17/EG (3)

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Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

Artikel 76 Allgemeine Grundsätze

(1) Für den Zweck der Auswahl der Teilnehmer an Vergabeverfahren gelten alle folgenden Vorschriften:

  1. Auftraggeber, die für den Ausschluss von Bietern oder Bewerbern Vorschriften und Kriterien gemäß Artikel 78 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 festgelegt haben, beachten beim Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern diese Vorschriften und Kriterien;
  2. die Auswahl von Bietern und Bewerbern erfolgt im Einklang mit den gemäß den Artikeln 78 und 80 festgelegten objektiven Vorschriften und Kriterien;
  3. bei nichtoffenen Verfahren, bei Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb, bei wettbewerblichen Dialogen und bei Innovationspartnerschaften begrenzen sie gemäß Artikel 78 Absatz 2 gegebenenfalls die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b ausgewählten Bewerber.

(2) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems und zum Zwecke der Auswahl von Teilnehmern an Vergabeverfahren für die Aufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, verfahren die Auftraggeber wie folgt:

  1. sie prüfen die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 77 im Hinblick auf ihre Qualifizierung;
  2. sie wenden auf die qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer die Bestimmungen des Absatzes 1 an, die für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerbliche Dialoge oder Innovationspartnerschaften gelten.

(3) Bei der Auswahl von Teilnehmern für ein nichtoffenes Verfahren, für ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft dürfen die Auftraggeber bei ihrer Entscheidung über die Qualifizierung oder bei der Aktualisierung der Kriterien und Vorschriften

  1. Wirtschaftsteilnehmern keine administrativen, technischen oder finanziellen Auflagen machen, die anderen Wirtschaftsteilnehmern nicht auferlegt werden;
  2. keine Tests oder Nachweise anfordern, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(4) Sind von Wirtschaftsteilnehmern zu übermittelnde Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder scheinen diese unvollständig oder fehlerhaft zu sein oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, so können die Auftraggeber, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht anders vorgesehen, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen, sofern diese Aufforderungen unter voller Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfolgen.

(5) Die Auftraggeber überprüfen anhand der in den Artikeln 82 und 84 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung von Artikel 64, dass die von den ausgewählten Bewerbern eingereichten Angebote den für Angebote und die Vergabe von Aufträgen geltenden Vorschriften und Anforderungen genügen.

(6) Die Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an den Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot nicht den einzuhaltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 genügt.

(7) Bei offenen Verfahren können die Auftraggeber entscheiden, Angebote vor der Überprüfung der Eignung des Bieters zu prüfen, sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 76 bis 84 eingehalten wurden, einschließlich der Vorschrift, dass der Auftrag nicht an einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 80 hätte ausgeschlossen werden müssen beziehungsweise der die Auswahlkriterien der Auftraggeber gemäß Artikel 78 Absatz 1 und Artikel 80 nicht erfüllt.

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 für bestimmte Formen der Beschaffung oder bestimmte Umstände ausschließen oder sie darauf beschränken.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang XIV zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um neue internationale Übereinkommen hinzuzufügen, die von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, oder wenn die bestehenden internationalen Übereinkommen nicht mehr von allen Mitgliedstaaten ratifiziert sind oder in anderer Weise - z.B. in Bezug auf ihren Geltungsbereich, ihren Inhalt oder ihre Bezeichnung - geändert wurden.

Unterabschnitt 1
Qualifizierung und Eignung

Artikel 77 Qualifizierungssystem

(1) Die Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Qualifizierungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und betreiben.

Die Auftraggeber, die ein Qualifizierungssystem einrichten und betreiben, sorgen dafür, dass Wirtschaftsteilnehmer die Qualifizierung zu jedem Zeitpunkt beantragen können.

(2) Das in Absatz 1 genannte System kann verschiedene Qualifizierungsstufen umfassen.

Die Auftraggeber legen objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die die Qualifizierung beantragen, sowie objektive Kriterien und Vorschriften für die Funktionsweise des Qualifizierungssystems fest, wie beispielsweise die Aufnahme in das System, die regelmäßige Aktualisierung etwaiger Qualifizierungen und die Dauer der Aufrechterhaltung des Systems.

Beinhalten diese Kriterien technische Spezifikationen, so gelten die Artikel 60 und 62. Die Kriterien und Vorschriften können nach Bedarf aktualisiert werden.

(3) Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, sind den Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Aktualisierungen der Kriterien und Vorschriften sind den interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitzuteilen.

Stellt ein Auftraggeber fest, dass das Qualifizierungssystem anderer Stellen oder Einrichtungen ihren Anforderungen genügt, so teilt sie den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser anderen Stellen oder Einrichtungen mit.

(4) Es wird ein Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsteilnehmer geführt, das in zwei Kategorien entsprechend der Art des Auftrags, für den die Qualifizierung gilt, aufgeteilt werden kann.

(5) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, werden Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter das Qualifizierungssystem fallen, im Zuge nichtoffener Verfahren oder von Verhandlungsverfahren vergeben, bei denen alle Bieter und Teilnehmer unter den bereits gemäß diesem System qualifizierten Bewerbern ausgewählt werden.

(6) Etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Qualifizierung für das System erhoben werden, müssen im Verhältnis zu den angefallenen Kosten stehen.

Artikel 78 Eignungskriterien

(1) Die Auftraggeber können objektive Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bietern oder Bewerbern festlegen, wobei diese Vorschriften und Kriterien den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen müssen.

(2) In Fällen, in denen die Auftraggeber ein angemessenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merkmalen des Vergabeverfahrens und den notwendigen Ressourcen für dessen Durchführung sicherstellen müssen, können sie - bei nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften - entsprechend dieser Notwendigkeit objektive Vorschriften und Kriterien festlegen, die es dem Auftraggeber ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der ausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet sein muss.

Artikel 79 Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

(1) Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem Auftraggeber nach, dass ihm diese Mittel während der gesamten Gültigkeit des Qualifizierungssystems zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Haben die Auftraggeber gemäß Artikel 80 der vorliegenden Richtlinie die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe oder Auswahlkriterien angegeben, so überprüfen sie gemäß Artikel 80 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie, ob die anderen Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Eignungskriterien erfüllen oder ob von ihnen genannte Ausschlussgründe gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen. Der Auftraggeber muss vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Der Auftraggeber kann vorschreiben, oder ihm kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, vorzuschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 37 Absatz 2 die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

(2) Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder professionelle Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, so kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls und für einen bestimmten Auftrag die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem Auftraggeber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Haben die Auftraggeber gemäß Artikel 80 der vorliegenden Richtlinie die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehenen Ausschlussgründe oder Auswahlkriterien angegeben, so überprüfen sie gemäß Artikel 80 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie, ob die anderen Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Auswahlkriterien erfüllen oder ob von ihnen genannte Ausschlussgründe gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen. Der Auftraggeber muss vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, das ein einschlägiges Auswahlkriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Der Auftraggeber kann vorschreiben, oder ihm kann durch den Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, vorzuschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat.

Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 37 Absatz 2 die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.

(3) Die Auftraggeber können im Falle von Bauleistungsaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 37 Absatz 2 angehört - von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

Artikel 80 In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

(1) Die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, und die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften können die in Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten.

Handelt es sich beim Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften die in Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

Wenn die Mitgliedstaaten dies vorschreiben, beinhalten diese Kriterien und Vorschriften überdies die in Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Ausschlussgründe zu den dort festgelegten Bedingungen.

(2) Die Kriterien und Vorschriften, auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels verwiesen wird, können die in Artikel 58 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Auswahlkriterien zu den dort festgelegten Bedingungen beinhalten, insbesondere hinsichtlich der Einschränkungen der Anforderungen an die Jahresumsätze gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 jenes Artikels.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten die Artikel 59 bis 61 der Richtlinie 2014/24/EU.

Artikel 81 Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement

(1) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen - einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen - erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normreihen genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden Bescheinigungen aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nicht innerhalb der einschlägigen Fristen beschaffen kann, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den vorgeschriebenen Qualitätssicherungsnormen entsprechen.

(2) Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union oder auf andere Systeme für das Umweltmanagement, die gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an.

Hatte ein Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die ihm nicht angelastet werden können, nachweislich keinen Zugang zu diesen Bescheinigungen oder keine Möglichkeit, sie innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, so akzeptiert der Auftraggeber auch andere Umweltmanagementmaßnahmen, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen den nach dem geltenden Umweltmanagementsystem oder Normen für das Umweltmanagement vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Informationen über die Unterlagen zur Verfügung, die als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Qualitäts- und Umweltnormen beizubringen sind.

Unterabschnitt 2
Zuschlagserteilung

Artikel 82 Zuschlagskriterien

(1) Die Auftraggeber erteilen unbeschadet der für den Preis bestimmter Lieferungen oder die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

(2) Die Bestimmung des aus der Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Artikel 83, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören:

  1. Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, "Design für alle", soziale, ökologische und innovative Eigenschaften und Handel und die damit verbundenen Bedingungen;
  2. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Durchführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann oder
  3. Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Lieferfrist, Lieferverfahren und Lieferzeitraum oder Ausführungsfrist, Zusicherungen in Bezug auf Ersatzteile und Versorgungssicherheit. Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, je nachdem, welche Wirtschaftsteilnehmer ausschließlich im Hinblick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken.

(3) Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Weise und in irgendeiner Phase ihres Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit

  1. dem konkreten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder
  2. einem bestimmten Prozess in Bezug auf eine andere Phase des Lebenszyklus,

auch wenn derartige Faktoren nicht materielle Bestandteile von ihnen sind.

(4) Die Zuschlagskriterien haben nicht zur Folge, dass den Auftraggebern uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine effektive Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vor.

(5) Der Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Artikel 83 Lebenszykluskostenrechnung

(1) Soweit relevant, fließen in die Lebenszykluskostenrechnung die folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder Bauleistung ganz oder teilweise ein:

  1. vom Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, wie
    1. Anschaffungskosten,
    2. Nutzungskosten, z.B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
    3. Wartungskosten,
    4. Lebensendekosten, z.B. Sammlungs- und Recyclingkosten;
  2. Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit der Ware, der Dienstleistung oder der Bauleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; diese Kosten können die Kosten für die Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für den Klimaschutz umfassen.

(2) Bewerten die Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskosten-Ansatz, so geben sie in den Auftragsunterlagen an, welche Daten von den Bietern bereitzustellen sind und welche Methode sie bei der Berechnung der Lebenszykluskosten auf Grundlage dieser Daten anwenden werden.

Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Sie darf insbesondere nicht bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen, wenn sie nicht für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert wurde;
  2. sie ist allen interessierten Parteien zugänglich;
  3. die geforderten Daten lassen sich von Wirtschaftsteilnehmern, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Maße nachkommen, einschließlich Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten, die dem GPa oder anderen, für die Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten sind, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

(3) Ist eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten durch einen Rechtsakt der Union verbindlich vorgeschrieben, so findet diese gemeinsame Methode bei der Bewertung der Lebenszyklus-Kosten Anwendung.

Ein Verzeichnis dieser Rechtsakte und erforderlichenfalls der sie ergänzenden delegierten Rechtsakte ist in Anhang XV enthalten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung dieses Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften, die eine gemeinsame Methode verbindlich vorschreiben, oder der Aufhebung oder Änderung bestehender Rechtsvorschriften eine Aktualisierung erforderlich ist.

Artikel 84 Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1) Die Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, die im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern, wenn diese im Verhältnis zu den angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen.

(2) Die Erläuterungen nach Absatz 1 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

  1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens;
  2. die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren beziehungsweise der Erbringung der Dienstleistung oder bei der Durchführung der Bauleistungen verfügt;
  3. die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
  4. die Einhaltung der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;
  5. die Einhaltung der in Artikel 88 genannten Verpflichtungen;
  6. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(3) Der Auftraggeber bewertet die vorgelegten Informationen mittels Rücksprache mit dem Bieter. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Faktoren nicht zufriedenstellend begründen.

Die Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 nicht genügt.

(4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer vom Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten im Wege der Verwaltungszusammenarbeit auf Anfrage alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, wie Gesetze, Vorschriften, allgemein verbindliche Tarifverträge oder nationale technische Normen, über die Nachweise und Unterlagen, die im Hinblick auf in Absatz 2 genannte Einzelheiten beigebracht wurden.

Abschnitt 4
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländen und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 85 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

(1) Dieser Artikel gilt für Angebote, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen, mit denen die Union keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Union zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern.

(2) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 bestimmte Anteil der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt.

Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis.

(3) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Artikel 82 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.

Ein Angebot ist jedoch dann nicht gemäß Unterabsatz 1 zu bevorzugen, wenn seine Annahme den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

(4) Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist.

(5) Die Kommission unterbreitet dem Rat bis 31. Dezember 2015 und danach jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte bei den multilateralen beziehungsweise bilateralen Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Union zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

Artikel 86 Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittländern stoßen und die ihnen von ihren Unternehmen gemeldet werden.

(2) Die Kommission legt dem Rat bis zum 18. April 2019 und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfasst auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

(3) Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, dass das betreffende Drittland bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

  1. Unternehmen aus der Union keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Union gewährten Zugang für Unternehmen aus dem betreffenden Drittland vergleichbar ist,
  2. Unternehmen aus der Union keine Inländerbehandlung oder nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Unternehmen bietet oder
  3. Unternehmen aus anderen Drittländern gegenüber Unternehmen aus der Union bevorzugt.

(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen stoßen beziehungsweise die ihre Unternehmen ihnen melden und die auf die Nichteinhaltung der in Anhang XIV genannten Vorschriften des internationalen Arbeitsrechts zurückzuführen sind, wenn diese Unternehmen sich um Aufträge in Drittländern beworben haben.

(5) Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um für einen in diesem Durchführungsrechtsakt festzulegenden Zeitraum die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen einzuschränken oder auszusetzen:

  1. Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegen;
  2. mit den unter Buchstabe a genannten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, die jedoch nicht in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen;
  3. Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen.

Der Rat entscheidet so bald wie möglich mit qualifizierter Mehrheit.

Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder aus eigener Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.

(6) Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Union gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - insbesondere aus von im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen - ergeben.

Kapitel IV
Auftragsausführung

Artikel 87 Bedingungen für die Auftragsausführung

Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese gemäß Artikel 82 Absatz 3 mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Auftragsunterlagen angegeben werden. Diese Bedingungen können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

Artikel 88 Vergabe von Unteraufträgen

(1) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 2 durch Unterauftragnehmer wird durch geeignete Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden gewährleistet, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihrer Aufgaben handeln.

(2) Der Auftraggeber kann den Bieter in den Auftragsunterlagen auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter in den Auftragsunterlagen aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers - und sofern die Art des Auftrags es erlaubt - fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen, die für den Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben worden ist (Hauptauftragnehmer), erbracht wurden, direkt an den Unterauftragnehmer leistet. Zu diesen Maßnahmen können geeignete Mechanismen gehören, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt.

(4) Die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(5) Im Fall von Bauleistungsaufträgen und in Bezug auf Dienstleistungen, die in einer Einrichtung unter direkter Aufsicht des Auftraggebers zu erbringen sind, schreibt der Auftraggeber vor, dass der Hauptauftragnehmer ihm nach der Vergabe des Auftrags und spätestens bei Beginn der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt sind, mitteilt, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Hauptauftragnehmer ihm alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen in Bezug auf alle neuen Unterauftragnehmer, die in der Folge an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mitteilt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten dem Hauptauftragnehmer die Pflicht zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen direkt vorschreiben.

Falls dies für die Zwecke von Absatz 6 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erforderlich ist, werden den erforderlichen Informationen die Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer gemäß Artikel 80 Absatz 3 beigefügt. In den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels kann vorgesehen werden, dass Unterauftragnehmer, die nach der Vergabe des Auftrags präsentiert werden, statt der Eigenerklärung die entsprechenden Bescheinigungen und andere unterstützende Unterlagen vorlegen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferanten.

Auftraggeber können oder müssen - falls von Mitgliedstaaten verlangt - die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen u. a. ausweiten:

  1. auf Lieferaufträge, auf Dienstleistungsaufträge, die nicht in den Einrichtungen des Auftraggebers unter deren direkter Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind;
  2. auf Unterauftragnehmer der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Unterauftragsvergabe.

(6) Zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 36 Absatz 2 können u. a. folgende geeignete Maßnahmen getroffen werden:

  1. Ist im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ein Mechanismus der gemeinsamen Haftung von Unterauftragnehmern und Hauptauftragnehmer vorgesehen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die einschlägigen Vorschriften unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 36 Absatz 2 angewandt werden.
  2. Öffentliche Auftraggeber können oder - falls von einem Mitgliedstaat verlangt - müssen im Einklang mit Artikel 80 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie überprüfen, ob Gründe für den Ausschluss von Unterauftragnehmern nach Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen. Ist dies der Fall, so verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, dass er einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann oder muss - falls von einem Mitgliedstaat verlangt - verlangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer einen Unterauftragnehmer, für den die Überprüfung nicht-zwingende Ausschlussgründe ergeben hat, ersetzt.

(7) Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht strengere Haftungsregeln vorsehen oder in Bezug auf Direktzahlungen an Unterauftragnehmer weiter gehen, z.B. indem sie Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, ohne dass diese die Direktzahlungen beantragen müssen.

(8) Mitgliedstaaten, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 3, 5 oder 6 vorsehen, legen die Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unter Beachtung des Unionsrechts fest. Dabei können sie deren Anwendbarkeit z.B. in Bezug auf bestimmte Arten von Aufträgen, bestimmte Kategorien von Auftraggebern oder Wirtschaftsteilnehmern oder bestimmte Mindestbeträge beschränken.

Artikel 89 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1) Aufträge und Rahmenvereinbarungen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden,

  1. wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden;
  2. bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und - unabhängig von ihrem Wert - im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers
    1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwares, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann und
    2. mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre;
  3. wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;
    2. der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich aufgrund der Änderung nicht.
  4. wenn ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer ersetzt, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, aufgrund entweder
    1. einer eindeutig formulierten Überprüfungsklausel oder Option gemäß Buchstabe a,
    2. der Tatsache, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung - einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz - ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, oder
    3. der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt, wenn diese Möglichkeit in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 88 vorgesehen ist;
  5. wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Wert, nicht wesentlich im Sinne des Absatzes 4 sind.

Die Auftraggeber, die einen Auftrag in den Fällen gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes geändert haben, veröffentlichen eine diesbezügliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Bekanntmachung enthält die in Anhang XVI genannten Angaben und wird gemäß Artikel 71 veröffentlicht;

(2) Darüber hinaus können Aufträge auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden, ohne dass überprüft werden muss, ob die in Absatz 4 Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllt sind, wenn der Wert der Änderung die beiden folgenden Werte nicht übersteigt:

  1. die in Artikel 15 genannten Schwellenwerte und
  2. 10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauleistungsaufträgen.

Der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung darf sich allerdings aufgrund der Änderung nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowerts der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.

(3) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des Werts in Absatz 2 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.

(4) Eine Änderung eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit gilt als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe e, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine oder mehrere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten;
  2. mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag beziehungsweise der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war;
  3. mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet;
  4. ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der Auftraggeber den Auftrag ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Fällen.

(5) Ein neues Vergabeverfahren im Einklang mit dieser Richtlinie ist erforderlich bei anderen als den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Änderungen der Bestimmungen eines Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags oder einer Rahmenvereinbarung während seiner beziehungsweise ihrer Laufzeit.

Artikel 90 Kündigung von Aufträgen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Auftraggeber zumindest unter den folgenden Umständen und unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn:

  1. am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren gemäß Artikel 89 erforderlich gemacht hätte;
  2. der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung einen der in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tatbestände erfüllte und daher gemäß Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen;
  3. der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.

Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen

Kapitel I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Artikel 91 Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

Aufträge, die soziale oder andere in Anhang XVII aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, werden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels vergeben, sofern ihr Wert dem in Artikel 15 Buchstabe c angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt.

Artikel 92 Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1) Auftraggeber, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 91 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht auf eine der im Folgenden genannten Arten mit:

  1. mittels einer Auftragsbekanntmachung;
  2. mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
  3. mittels einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags hätte verwendet werden können.

(2) Auftraggeber, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 91 aufgeführten Dienstleistungen vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Vergabebekanntmachung mit. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Quartals versandt.

(3) Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels enthalten im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in Anhang XVIII Teile A, B, C oder D genannten Angaben. Diese Standardformulare werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt.

Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

(4) Bekanntmachungen nach diesem Artikel werden im Einklang mit Artikel 71 veröffentlicht.

Artikel 93 Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

(1) Die Mitgliedstaaten führen nationale Bestimmungen für die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, um sicherzustellen, dass die Auftraggeber die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer einhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die anwendbaren Verfahrensregeln festzulegen, sofern derartige Regeln es den Auftraggebern ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Auftraggeber der Notwendigkeit der Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister auf der Grundlage des mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien für soziale Dienstleistungen getroffen wird.

Artikel 94 Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Auftraggeber, die öffentliche Auftraggeber sind, Organisationen das Recht zur Teilnahme an Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließlich für jene Dienstleistungen im Gesundheits-, Sozial- und Kulturbereich nach Artikel 91 vorbehalten, die unter die CPV-Codes 7512 10 00-0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4, 79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 80430000-7, 80511000-9, 80520000-5, 80590000-6, 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7, 98133000-4 und 98133110-8 fallen.

(2) Eine Organisation nach Absatz 1 muss alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  1. ihr Ziel ist die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe, die an die Erbringung der in Absatz 1 genannten Dienstleistungen geknüpft ist,
  2. die Gewinne werden reinvestiert, um das Ziel der Organisation zu erreichen. Etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen sollten auf partizipatorischen Überlegungen beruhen,
  3. die Management- oder Eigentümerstruktur der Organisation, die den Auftrag ausführt, beruht auf der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer oder auf partizipatorischen Grundsätzen oder erfordert die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessenträger, und
  4. die Organisation hat von dem betreffenden öffentlichen Auftraggeber nach diesem Artikel in den letzten drei Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen erhalten.

(3) Die Laufzeit des Vertrags darf drei Jahre nicht überschreiten.

(4) Im Aufruf zum Wettbewerb wird auf diesen Artikel Bezug genommen.

(5) Ungeachtet des Artikels 108 bewertet die Kommission die Auswirkungen dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 Bericht.

Kapitel II
Vorschriften für Wettbewerbe

Artikel 95 Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel bezieht sich auf Wettbewerbe, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens für einen Dienstleistungsauftrag organisiert werden, sofern der Netto-Auftragswert ohne Mehrwertsteuer und einschließlich aller Preisgelder oder Zahlungen an Teilnehmer dem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt.

(2) Dieses Kapitel gilt für alle Wettbewerbe, bei denen die Gesamthöhe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer, einschließlich des veranschlagten Werts des Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer, der möglicherweise gemäß Artikel 50 Buchstabe j in der Folge erteilt wird, sofern der Auftraggeber diesen Zuschlag in der Bekanntmachung nicht ausschließt, dem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Betrag entspricht oder darüber liegt.

Artikel 96 Bekanntmachungen

(1) Auftraggeber, die die Ausrichtung von Wettbewerben planen, rufen mittels einer Bekanntmachung zum Wettbewerb auf.

Beabsichtigen sie, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 50 Buchstabe j zu vergeben, so ist dies in der Bekanntmachung der Wettbewerbe anzugeben.

Auftraggeber, die Wettbewerbe durchgeführt haben, veröffentlichen die Ergebnisse in einer Bekanntmachung.

(2) Der Aufruf zum Wettbewerb beinhaltet die in Anhang XIX genannten Angaben, und die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs enthält die in Anhang XX genannten Angaben im Format der Standardformulare. Diese Standardformulare werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Wettbewerbe wird dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Wettbewerbe übermittelt.

Würde die Offenlegung von Angaben über das Ergebnis der Wettbewerbe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmers schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen, brauchen diese Angaben nicht veröffentlicht werden.

3. Artikel 71 Absätze 2 bis 6 gelten auch für Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wettbewerben.

Artikel 97 Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

(1) Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die Auftraggeber Verfahren an, die Titel I und diesem Kapitel entsprechen.

(2) Die Zulassung zur Teilnahme an Wettbewerben darf nicht beschränkt werden

  1. auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon;
  2. aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb ausgerichtet wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

(3) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(4) Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über diese oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Artikel 98 Entscheidungen des Preisgerichts

(1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.

(2) Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft.

(3) Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

(4) Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts zu wahren.

(5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.

(6) Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen.

Titel IV
Governance

Artikel 99 Durchsetzung

(1) Um wirksam eine korrekte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden, Stellen oder Strukturen ausgeführt werden. Sie nennen der Kommission alle Behörden und Strukturen, die für diese Aufgaben zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe überwacht wird.

Decken Überwachungsbehörden oder -strukturen auf eigene Initiative oder nach Erhalt von Informationen bestimmte Verstöße oder systematische Probleme auf, so sind sie befugt, nationale Prüfbehörden, Gerichte oder andere geeignete Behörden oder Strukturen, z.B. den Ombudsmann, nationale Parlamente oder parlamentarische Ausschüsse, auf diese Probleme hinzuweisen.

(3) Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Informationsmittel zur Verfügung gestellt. Sie werden auch der Kommission zugänglich gemacht. Sie können beispielsweise in die in Unterabsatz 2 genannten Überwachungsberichte integriert werden.

Bis 18. April 2017 und alle drei Jahre danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überwachungsbericht mit - gegebenenfalls - Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschließlich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, über das Ausmaß der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Auftragsvergabe und über Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten höchstens alle drei Jahre auffordern, Informationen über die praktische Umsetzung ihrer nationalen strategischen Beschaffungsmaßnahmen bereitzustellen.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist für "KMU" die Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 44 maßgebend.

Auf der Grundlage der nach diesem Absatz vorgelegten Daten veröffentlicht die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Umsetzung der nationalen Beschaffungsmaßnahmen und diesbezügliche bewährte Verfahren im Binnenmarkt.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge kostenfrei zur Verfügung stehen, um öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, dabei zu unterstützen, die Bestimmungen des EU-Vergaberechts korrekt anzuwenden, und
  2. öffentliche Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren Unterstützung erhalten können.

(5) Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Kommission im Kontext der Anwendung der Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe.

(6) Die öffentlichen Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:

  1. 1.000.000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
  2. 10.000.000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.

Die öffentlichen Auftraggeber gewähren den Zugang zu diesen Aufträgen; der Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen kann jedoch in dem Umfang und unter den Bedingungen verwehrt werden, wie in den geltenden Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten und Datenschutz festgelegt ist.

Artikel 100 Vermerke über Vergabeverfahren

(1) Die Auftraggeber bewahren die einschlägigen Unterlagen zu jedem Auftrag oder jeder Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie und jeder Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems auf. Diese Unterlagen müssen hinreichend ausführlich sein, damit zu einem späteren Zeitpunkt Entscheidungen folgender Art gerechtfertigt werden können:

  1. Qualifizierung und Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Zuschlagserteilung;
  2. Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage von Artikel 50;
  3. Nichtanwendung von Titel II Kapitel II bis IV auf der Grundlage der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und III;
  4. gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die elektronische Einreichung von Angeboten verwendet wurden.

In dem Maße, wie die Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 70 oder gemäß Artikel 92 Absatz 2 die in diesem Absatz geforderten Informationen enthält, können sich Auftraggeber auf diese Bekanntmachung beziehen.

(2) Die Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass sie über ausreichend Dokumentation verfügen, um Entscheidungen in allen Stufen des Vergabeverfahrens zu begründen, z.B. Dokumentation der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsunterlagen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. Die Dokumentation wird während mindestens drei Jahren ab dem Tag der Vergabe des Auftrags aufbewahrt.

(3) Die Informationen oder die Dokumentation beziehungsweise die Hauptelemente davon sind der Kommission oder den in Artikel 99 genannten nationalen Behörden, Einrichtungen oder Strukturen auf deren Anforderung hin zu übermitteln.

Artikel 101 Nationale Berichterstattung und statistische Informationen

(1) Die Kommission überprüft die Qualität und Vollständigkeit der Daten aus den Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 71, 92 und 96, die in Einklang mit Anhang IX veröffentlicht werden.

Entsprechen die Qualität und Vollständigkeit der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Daten nicht den Verpflichtungen gemäß Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 96 Absatz 2, so fordert die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen an. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die von der Kommission angeforderten fehlenden statistischen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. April 2017 und danach alle drei Jahre einen statistischen Bericht für Beschaffungen, die - wenn ihr Wert den geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 15 überschritten hätte - unter die Richtlinie gefallen wären, mit Angabe des geschätzten Gesamtwerts solcher Beschaffungen im betreffenden Zeitraum. Diese Schätzung kann sich insbesondere auf Daten stützen, die gemäß nationalen Veröffentlichungsvorschriften verfügbar sind, oder auf stichprobenartige Schätzungen.

Dieser Bericht kann in den Bericht gemäß Artikel 99 Absatz 3 aufgenommen werden.

Artikel 102 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu den in den Artikeln 62, 81, und 84 genannten Aspekten zu gewährleisten. Sie stellen die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen sicher.

(2) Die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten halten beim Informationsaustausch die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 45 und in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 46 niedergelegt sind.

(3) Um zu testen, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 errichtet wurde, für die Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen dieser Richtlinie geeignet ist, wird bis zum 18. April 2015 ein Pilotprojekt ins Leben gerufen.

Titel V
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 103 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 17, 40, 41, 76 und 83 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. April 2014 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 17, 40, 41, 76 und 83 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 17, 40, 41, 76 und 83 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 104 Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 103 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 105 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen, der durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates 47 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 106 Umsetzung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 18. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 bis zum 18. Oktober 2018 aufschieben, außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß Artikel 52, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 55 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 2 oder Artikel 73 vorgeschrieben ist.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 für zentrale Beschaffungsstellen gemäß Artikel 55 Absatz 3 bis zum 18. April 2017 aufschieben.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 aufzuschieben, so sieht dieser Mitgliedstaat vor, dass die Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen können:

  1. elektronische Mittel gemäß Artikel 40;
  2. Postweg oder anderer geeigneter Weg;
  3. Fax;
  4. eine Kombination dieser Mittel.

(3) Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 107 Aufhebung

Die Richtlinie 2004/17/EG wird am 18. April 2016 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XXI zu lesen.

Artikel 108 Überprüfung

Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der Schwellenwerte des Artikels 15 auf den Binnenmarkt, insbesondere auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Zuschlagserteilung und Transaktionskosten, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 darüber Bericht.

Wenn dies möglich und angemessen ist, zieht die Kommission in Erwägung, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPa vorzuschlagen. Im Falle einer Änderung der Schwellenwerte des GPa wird im Anschluss an den Bericht gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt.

Artikel 109 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 110 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

____

1) ABl. C 191 vom 29.06.2012 S. 84.

2) ABl. C 391 vom 18.12.2012 S. 49.

3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014.

4) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1).

5) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114).

6) Mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 35) genehmigt.

7) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Seite 65 dieses Amtsblatts).

8) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76).

9) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).

10) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55).

11) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S. 14).

12) Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3).

13) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007, S. 1).

14) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

15) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).

16) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007, S. 1).

17) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

18) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32).

19) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 1).

20) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

21) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 6).

22) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14).

23) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1).

24) Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 S. 5).

25) Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 1).

26) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).

27) Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1).

28) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1).

29) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

30) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1).

31) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S. 14).

32) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1977 S. 17).

33) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

34) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1).

35) Entscheidung 2002/205/EG der Kommission vom 4. März 2002 über einen Antrag Österreichs, das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden (ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2002 S. 31).

36) Entscheidung 2004/73/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 über einen Antrag Deutschlands das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden (ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 57).

37) Entscheidung 93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geographisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben (ABl. Nr. L 129 vom 27.05.1993 S. 25).

38) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12).

39) Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über "einheitliche Ansprechpartner" gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 36).

40) Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 66).

41) Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19).

42) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

43) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

44) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

45) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

46) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

47) Beschluss des Rates 71/306/EWG vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. Nr. L 185 vom 16.08.1971 S. 15).

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Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe A Anhang I


Bei Unterschieden in der Auslegung zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

Nace 1 CPV-Code
Abschnitt F Baugewerbe
Abteilung Gruppe Klasse Bezeichnung Anmerkungen
45 Baugewerbe Diese Abteilung umfasst:

Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung.

45000000
45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten 45100000
45.11 Abbruch-, Spreng- und Enttrümmerungsgewerbe, Erdbewegungsarbeiten Diese Klasse umfasst:
  • Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken
  • Aufräumen von Baustellen
  • Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.
  • Erschließung von Lagerstätten:
  • Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten.

Diese Klasse umfasst ferner:

  • Baustellenentwässerung
  • Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen
45110000
45.12 Test- und Suchbohrungen Diese Klasse umfasst:
  • Test-, Such- und Kernbohrungen für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20)
  • Brunnenbau (s. 45.25)
  • Schachtbau (s. 45.25)
  • Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)
45120000
45.2 Hoch- und Tiefbau 45200000
45.21 Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä. Diese Klasse umfasst:
  • Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.
  • Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen
  • Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen
  • städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze
  • dazugehörige Arbeiten
  • Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)
  • Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)
  • Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23)
  • Bauinstallation (s. 45.3)
  • sonstiges Baugewerbe (s. 45.4)
  • Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20)
  • Projektleitung (s. 74.20).
45210000 außer:

- 45213316

45220000

45231000

45232000

45.22 Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei Diese Klasse umfasst:
  • Errichtung von Dächern
  • Dachdeckung
  • Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit.
45261000
45.23 Straßenbau und Eisenbahnoberbau Diese Klasse umfasst:
  • Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen
  • Bau von Bahnverkehrsstrecken
  • Bau von Rollbahnen
  • Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude)
  • Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11).
45212212 und DA03

45230000

außer:

- 45231000

- 45232000

- 45234115

45.24 Wasserbau Diese Klasse umfasst:
  • Bau von:
  • Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.
  • Talsperren und Deichen
  • Nassbaggerei
  • Unterwasserarbeiten
45240000
45.25 Spezialbau und sonstiger Tiefbau Diese Klasse umfasst:
  • spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern
  • Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung
  • Brunnen- und Schachtbau
  • Montage von fremdbezogenen Stahlelementen
  • Eisenbiegerei
  • Mauer- und Pflasterarbeiten
  • Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung
  • Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32).
45250000

45262000

45.3 Bauinstallation 45300000
45.31 Elektroinstallation Diese Klasse umfasst:

Installation oder Einbau von:

  • elektrischen Leitungen und Armaturen
  • Kommunikationssystemen
  • Elektroheizungen
  • Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)
  • Feuermeldeanlagen
  • Einbruchsicherungen
  • Aufzügen und Rolltreppen
  • Blitzableitern usw. in Gebäu den und anderen Bauwerken.
45213316

45310000

außer:

- 45316000

45.32 Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung Diese Klasse umfasst:
  • Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22).
45320000
45.33 Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation Diese Klasse umfasst:
  • Installation oder Einbau von:
  • Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten
  • Gasarmaturen
  • Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen
  • Sprinkleranlagen.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Installation von Elektroheizungen (s. 45.31).
45330000
45.34 Sonstige Bauinstallation Diese Klasse umfasst:
  • Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen
  • Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken.
45234115

45316000

45340000

45.4 Sonstiger Ausbau 45400000
45.41 Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Diese Klasse umfasst:
  • Verputzerei
  • Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken.
45410000
45.42 Bautischlerei und -schlosserei Diese Klasse umfasst:
  • Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material
  • Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. Ä. Innenausbauarbeiten.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43).
45420000
45.43 Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung Diese Klasse umfasst:
  • Verlegen von:
  • Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,
  • Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum,
  • auch aus Kautschuk oder Kunststoff
  • Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen,
  • Tapeten.
45430000
45.44 Maler- und Glasergewerbe Diese Klasse umfasst:
  • Innen- und Außenanstrich von Gebäuden
  • Anstrich von Hoch- und Tiefbauten
  • Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Fenstereinbau (s. 45.42).
45440000
45.45 Sonstiger Ausbau a.n.g. Diese Klasse umfasst:
  • Einbau von Swimmingpools
  • Fassadenreinigung
  • sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70).
45212212 und DA04

45450000

45.5 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal 45500000
45.50 Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal Diese Klasse umfasst nicht:
  • Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32).
45500000
1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1).

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Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3 Anhang II


Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung "besonderer oder ausschließlicher Rechte" im Sinne des Artikels 4 dieser Richtlinie führen:

  1. Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4 der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Verfahren;
  2. Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG;
  3. Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Verfahren;
  4. Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG;
  5. öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung vergeben wurden, vorausgesetzt, dass deren Laufzeit mit Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung übereinstimmt.

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Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3 Anhang III


A. Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme

Richtlinie 2009/73/EG

B. Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität

Richtlinie 2009/72/EG

C. Gewinnung, Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser

[Kein Eintrag]

D. Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste

Schienengüterverkehr

Richtlinie 2012/34/EU

Grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr

Richtlinie 2012/34/EU

Nationaler Schienenpersonenverkehr

[Kein Eintrag]

E. Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Strassenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

[Kein Eintrag]

F. Auftraggeber im Bereich der Postdienste

Richtlinie 97/67/EG

G Gewinnung von Öl oder Gas

Richtlinie 94/22/EG

H. Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen

[Kein Eintrag]

I. Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen

[Kein Eintrag]

J. Auftraggeber im Bereich der Flughafendienste

[Kein Eintrag]

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Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte Anhang IV


1. Die in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte werden innerhalb der folgenden Fristen erlassen:

  1. innerhalb von 90 Arbeitstagen, wenn der freie Zugang zu einem bestimmten Markt auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 als gegeben angesehen wird;
  2. innerhalb von 130 Arbeitstagen in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen.

Die Fristen gemäß den Buchstaben a und b werden um 15 Arbeitstage verlängert, wenn dem Antrag keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde beigefügt ist, in der die Bedingungen für die mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 auf die betreffende Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 gründlich geprüft werden.

Die Fristen beginnen am ersten Arbeitstag nach dem Tag des Eingangs des in Artikel 35 Absatz 1 genannten Antrags bei der Kommission oder, bei Unvollständigkeit der mit dem Antrag übermittelten Informationen, am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Informationen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen können von der Kommission mit Zustimmung des antragstellenden Mitgliedstaats oder des antragstellenden Auftraggebers verlängert werden.

2. Die Kommission kann verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat oder der betreffende Auftraggeber oder die unter Nummer 1 genannte unabhängige nationale Behörde oder eine andere zuständige nationale Behörde innerhalb einer angemessenen Frist alle erforderlichen Informationen bereitstellt oder übermittelte Informationen ergänzt oder erläutert. Im Fall verspäteter oder unvollständiger Antworten werden die unter Nummer 1 Unterabsatz 1 genannten Fristen für die Dauer zwischen dem Ende der im Informationsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und korrekten Informationen unterbrochen.

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Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme - oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe Anhang V


Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten beziehungsweise Teilnahme- und Qualifizierungsanträgen sowie von Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass

  1. die Uhrzeit und der Tag der Entgegennahme der Angebote, der Teilnahme- und der Qualifizierungsanträge sowie der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können;
  2. es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten haben kann;
  3. die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;
  4. in den verschiedenen Phasen des Qualifizierungsverfahrens, des Vergabeverfahrens beziehungsweise der Wettbewerbe der Zugang zu allen vorgelegten Daten - beziehungsweise zu einem Teil dieser Daten - nur für ermächtigte Personen möglich ist;
  5. der Zugang zu den übermittelten Daten nur ermächtigten Personen und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;
  6. die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
  7. es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Buchstaben b bis g als sicher gelten kann, dass der Verstoß oder versuchte Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt.

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  Anhang VI

Teil A
In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 67)

I. Obligatorische Angaben

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3.

  1. Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen beziehungsweise zu liefernden Waren (CPV-Code(s)).
  2. Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose (CPV- Code(s)).
  3. Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose (CPV- Code(s)). Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtliches Gesamtvolumen der Aufträge in den einzelnen Dienstleistungskategorien (CPV-Code(s)).

4. Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.

5. Sonstige einschlägige Auskünfte.

II. Zusätzlich aufzuführende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient oder eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung der Angebote beinhaltet (Artikel 67 Absatz 2)

6. Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer des Auftraggebers ihr Interesse an dem Auftrag beziehungsweise den Aufträgen bekunden sollten.

7. E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen mit den Spezifikationen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.

Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 genannten Gründen nicht möglich, so ist anzugeben, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können.

8. Gegebenenfalls Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

9. Frist für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung.

10. Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb. Angaben darüber, ob es sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt.

11. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen; bei Aufteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.

12. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

13. Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich einreichen müssen.

14. Frist für den Eingang der Interessenbekundungen.

15. Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen beziehungsweise Angebote abzugeben sind.

16. Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Lieferanten verlangt werden.

17.

  1. Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Einleitung der Vergabeverfahren;
  2. Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren, gleich ob mit dynamischem oder ohne dynamisches Beschaffungssystem, oder Verhandlungsverfahren).

18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

19. Gegebenenfalls Angaben, ob

  1. eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert beziehungsweise akzeptiert wird;
  2. Aufträge elektronisch erteilt werden;
  3. die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;
  4. die elektronische Zahlung akzeptiert wird.

20. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

21. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, falls sie nicht in den Spezifikationen enthalten oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe b oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind.

Teil B
In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Auruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 67 Absatz 1)

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. CPV-Codes.

4. Internet-Adresse (URL) des Beschafferprofils.

5. Datum der Absendung der Bekanntmachung der Vorabinformation zum Beschafferprofil.

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In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben
(Artikel 53 Absatz 4)
Anhang VII


Haben Auftraggeber beschlossen, eine elektronische Auktion abzuhalten, so müssen die Auftragsunterlagen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
  2. gegebenenfalls die Grenzen der Werte, die eingereicht werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;
  3. die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
  4. die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;
  5. die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
  6. die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

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Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen Anhang VIII


Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Technische Spezifikation" hat eine der folgenden Bedeutungen:

  1. bei Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, "Design für alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
  2. bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an die Eigenschaften eines Materials, eines Erzeugnisses oder einer Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen Eigenschaften gehören Umwelt- und Klimaleistung, "Design für alle" (einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauarbeiten; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder die dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

2. Eine "Norm" ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch

  1. "Internationale Norm": Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  2. "Europäische Norm": Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
  3. "Nationale Norm": Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

3. "Europäische technische Bewertung" ist eine dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.

4. "gemeinsame technische Spezifikation" ist eine technische Spezifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren [oder gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegt wurde.

5. "technische Bezugsgröße" bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine offizielle Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

_____
1) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5).

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Vorgaben für die Veröffentlichung Anhang IX


1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu senden und gemäß den folgenden Vorschriften zu veröffentlichen:

  1. Die in den Artikeln 67, 68, 69, 70, 92, und 96 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im Fall der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen mittels eines Beschafferprofils nach Artikel 67 Absatz 1 vom Auftraggeber veröffentlicht.
    Auftraggeber können außerdem diese Angaben im Internet in einem "Beschafferprofil" gemäß Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen.
  2. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 71 Absatz 5 aus.

2. Veröffentlichung zusätzlicher beziehungsweise ergänzender Informationen

  1. Die Auftraggeber veröffentlichen die Auftragsunterlagen vollständig im Internet, es sei denn, in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 ist etwas anderes vorgesehen.
  2. Das Beschafferprofil kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach Artikel 67 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail- Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner als Aufruf zum Wettbewerb dienende regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen enthalten, die gemäß Artikel 72 auf nationaler Ebene veröffentlicht werden.

3. Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg

Das von der Kommission festgelegte Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse "http://simap.europa.eu" abrufbar.

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In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)
Anhang X


1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Gegebenenfalls Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Zweck des Qualifizierungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen - CPV-Codes). NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

5. Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfüllen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfüllung der einzelnen Anforderungen überprüft wird. Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.

6. Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung.

7. Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient.

8. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Qualifizierungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Nummer 1 genannten Anschriften handelt).

9. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen beziehungsweise erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

10. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 82. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind.

11. Gegebenenfalls Angaben, ob

  1. eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge auf Teilnahme gefordert beziehungsweise akzeptiert wird;
  2. Aufträge elektronisch erteilt werden;
  3. die Rechnungstellung elektronisch erfolgt;
  4. die elektronische Zahlung akzeptiert wird.

12. Sonstige einschlägige Auskünfte.

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In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 69)
Anhang XI


A. Offene Verfahren

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem handelt), Beschreibung (CPV-Codes). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

  1. Art und Menge der zu liefernden Waren (CPV-Codes), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren beziehungsweise Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (CPV-Codes).
  2. Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Waren abzugeben.
    Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der
    verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
  3. Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen:

  1. Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.
  2. Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
  3. Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  4. Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.
  5. Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

10. E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Auftragsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können.

Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang aus den in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 genannten Gründen nicht möglich, so ist anzugeben, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können.

11.

  1. Frist für den Eingang der Angebote oder - bei Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems - der indikativen Angebote.
  2. Anschrift, an die sie zu richten sind.
  3. Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.

12.

  1. Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.
  2. Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

13. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

14. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

15. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

16. Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die der Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben wird, erfüllen muss.

17. Zeitraum, während dessen der Bieter sein Angebot aufrechterhalten muss (Bindefrist).

18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

19. Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen enthalten sind.

20. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.

21. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

22. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

23. Sonstige einschlägige Auskünfte.

B. Nichtoffene Verfahren

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (CPV-Codes). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

  1. Art und Menge der zu liefernden Waren (CPV-Codes), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren beziehungsweise Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (CPV-Codes).
  2. Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Waren abzugeben.
    Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der
    verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
  3. Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen:

  1. Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.
  2. Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
  3. Hinweis auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.
  4. Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.
  5. Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

11.

  1. Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
  2. Anschrift, an die sie zu richten sind.
  3. Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.

12. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

13. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

14. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

15. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss.

16. Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sind.

17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

18. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.

19. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Sonstige einschlägige Auskünfte.

C. Verhandlungsverfahren

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

4. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt). Beschreibung (CPV-Codes). Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

6. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

  1. Art und Menge der zu liefernden Waren (CPV-Codes), einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (CPV-Codes).
  2. Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Waren abzugeben.
    Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der
    verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.
  3. Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen:

  1. Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.
  2. Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.
  3. Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
  4. Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.
  5. Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

8. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

9. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

10. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

11.

  1. Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
  2. Anschrift, an die sie zu richten sind;
  3. Sprache(n), in der(denen) sie abzufassen sind.

12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

14. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfüllen muss.

15. Zuschlagskriterien nach Artikel 82: Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien genannt werden, wenn sie nicht in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Verhandlung enthalten sind.

16. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer.

17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

18. Gegebenenfalls Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mittels eines Beschafferprofils, auf die sich der Auftrag bezieht.

19. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Sonstige einschlägige Auskünfte.

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In der Vergabebekanntmachung aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 70)
Anhang XII


I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 1

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; CPV-Codes; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).

4. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.

5.

  1. Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe),
  2. Zeitpunkt(e) und Hinweis(e) im Hinblick auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union,
  3. Bei ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der anzuwendenden Bestimmung gemäß Artikel 50.

6. Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).

7. Anzahl der eingegangenen Angebote unter Angabe

  1. der Anzahl der Angebote der KMU,
  2. der Anzahl der Angebote aus dem Ausland,
  3. der Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.

Bei der Vergabe mehrerer Aufträge (Lose, mehrere Rahmenvereinbarungen) sind diese Angaben für jede Zuschlagserteilung zu machen.

8. Datum des Abschlusses des Auftrags (der Aufträge) im Anschluss an dessen (deren) Vergabe bzw. Datum der Rahmenvereinbarung(en) im Anschluss an die Entscheidung über deren Abschluss.

9. Für Gelegenheitskäufe nach Artikel 50 Ziffer h gezahlter Preis.

10. Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der erfolgreichen Bieter(s), darunter

  1. Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein KMU ist,
  2. Angabe, ob der Auftrag an ein Konsortium vergeben wurde.

11. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte.

12. Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote.

13. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

14. Fakultative Angaben:

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

15. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).

16. Wert jedes vergebenen Auftrags.

17. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt).

18. Welche Zuschlagskriterien wurden angewandt?

19. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der einen Änderungsvorschlag gemäß Artikel 64 Absatz 1 angeboten hat?

20. Wurden Angebote gemäß Artikel 84 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?

21. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

____

1) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.

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Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 74 Anhang XIII


1. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zu Verhandlungen gemäß Artikel 74 enthält mindestens Folgendes:

  1. den Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache/Sprachen, in der/denen sie abzufassen sind;
    Bei Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind diese Angaben jedoch nicht in der Aufforderung zu Verhandlungen, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.
  2. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n);
  3. einen Hinweis auf jegliche veröffentlichten Aufrufe zum Wettbewerb;
  4. gegebenenfalls die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen;
  5. die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems enthalten sind;
  6. die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems oder in den Spezifikationen enthalten sind.

2. Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, so fordern die Auftraggeber später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.

Diese Aufforderung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
  2. Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;
  3. gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
  4. falls kein elektronischer Zugang bereitgestellt werden kann, Anschrift und Schlusstermin für die Anforderung der Auftragsunterlagen sowie Sprache(n), in der (denen) diese abzufassen sind;
  5. Anschrift des Auftraggebers;
  6. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden;
  7. Art des Auftrags, der Gegenstand der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination dieser Arten und
  8. die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der nicht verbindlichen Bekanntmachung oder in den Spezifikationen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.

.

Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2 Anhang XIV


.

Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3 Anhang XV


Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

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In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 89 Absatz 1)
Anhang XVI


1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. CPV-Codes.

4. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen.

5. Beschreibung des Auftrags vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.

6. Die etwaige durch die Änderung bedingte Preiserhöhung.

7. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.

8. Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe.

9. Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des/der neuen Wirtschaftseilnehmer(s).

10. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang steht.

11. Name und Anschrift der für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

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Dienstleistungen im Sinne des Artikels 91 Anhang XVII


CPV-Code Beschreibung
75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79611000-0;79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal] von 85000000-9 bis 85323000-9; 98133100-5, 98133000-4, 98200000-5 und 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000- 2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste] Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 [Allgemeine und berufliche Bildung] bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92700000-8; 79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Parties], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen] Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich
75300000-9 Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung 1
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen
98000000-3, 98120000-0; 98132000-7; 98133110-8 und 98130000-3 Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen und Vereinen
98131000-0 Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
55100000-1 bis 55410000-7; 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000- 8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten] 55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten 55520000-1 [Verpflegungsdienste], 55522000-5 [Verpflegungsdienste für Transportunternehmen], 55523000-2 [Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen], 55524000-9 [Verpflegungsdienste für Schulen] Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
79100000-5 bis 79140000-7; 75231100-5; Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Artikel 21 Buchstabe c ausgeschlossen sind
75100000-7 bis 75120000-3; 75123000-4;75125000-8 bis 75131000-3 Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung
75200000-8 bis 75231000-4 Kommunale Dienstleistungen
75231210-9 bis75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9 Dienstleistungen für den Strafvollzug, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit, Rettungsdienste, soweit nicht nach Artikel 21 Buchstabe h ausgeschlossen sind
79700000-1 bis 79721000-4 [Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien] 79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse] Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften] Internationale Dienstleistungen
64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste] Postdienste
50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten] Verschiedene Dienstleistungen
1) Diese Dienstleistungen unterliegen nicht dieser Richtlinie, wenn sie als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Dienstleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder als nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren.

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In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben
(siehe Artikel 92)
Anhang XVIII


Teil A
Auftragsbekanntmachung

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Beschreibung der Dienstleistungen oder ihrer Kategorien und gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistung zu beschaffende Bauarbeiten und Lieferungen unter Angabe der betreffenden Mengen und Werte und der CPV-Codes.

4. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Dienstleistungen.

5. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

6. Die wichtigsten, von den Wirtschaftsteilnehmern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen oder gegebenenfalls die elektronische Anschrift, unter der genaue Informationen abgerufen werden können.

7. Frist(en) für die Kontaktierung des Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme.

8. Sonstige einschlägige Auskünfte.

Teil B
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers.

2. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Codes.

3. Soweit bereits bekannt:

  1. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen,
  2. Zeitrahmen für die Bereitstellung der Lieferungen bzw. die Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags,
  3. Teilnahmebedingungen, darunter
    gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf,
    gegebenenfalls der Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist,
  4. Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.

4. Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) mitteilen müssen, sowie Angabe der Frist für den Eingang der Interessenbekundungen sowie der Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind.

Teil C
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers.

2. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Codes.

3. Soweit bereits bekannt:

  1. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Bauarbeiten bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Lieferungen oder Dienstleistungen bei Lieferungen und Dienstleistungen,
  2. Zeitrahmen für die Bereitstellung der Lieferungen bzw. die Ausführung der Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags,
  3. Teilnahmebedingungen, darunter
    gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf,
    gegebenenfalls der Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist,
  4. Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.

4. Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) mitteilen müssen, sowie Angabe der Frist für den Eingang der Interessenbekundungen sowie der Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind.

5. Dauer der Gültigkeit des Qualifizierungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung.

Teil D
Vergabebekanntmachung

1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse dem Auftraggeber und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs der Dienstleistungen und gegebenenfalls der im Rahmen dieser Dienstleistungen anfallenden Bauarbeiten und Lieferungen.

4. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

5. Anzahl der eingegangenen Angebote.

6. Name und Anschrift der/des Wirtschaftsteilnehmer(s).

7. Sonstige einschlägige Auskünfte.

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In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 96 Absatz 1)
Anhang XIX


1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).

4. Art der Wettbewerbe: offen oder nichtoffen.

5. Bei offenen Wettbewerben: Schlusstermin für den Eingang der Projektvorschläge.

6. Bei nichtoffenen Wettbewerben:

  1. voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge
  2. gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer
  3. Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer
  4. Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge.

7. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.

8. Kriterien für die Bewertung der Projekte.

9. Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts.

10. Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für die Behörde verbindlich ist.

11. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.

12. Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle Teilnehmer.

13. Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen zugelassen sind.

14. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

15. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

16. Sonstige einschlägige Angaben.

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In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben
(gemäß Artikel 96 Absatz 1)
Anhang XX


1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

2. Ausgeübte Haupttätigkeit.

3. Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).

4. Gesamtzahl der Teilnehmer.

5. Zahl ausländischer Teilnehmer.

6. Gewinner des Wettbewerbs.

7. Gegebenenfalls Preis/e.

8. Sonstige Auskünfte.

9. Referenz der Bekanntmachung der Wettbewerbe.

10. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

11. Tag der Absendung der Bekanntmachung.

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Entsprechungstabelle Anhang XXI


Diese Richtlinie Richtlinie 2004/17/EG
Art. 1 -
Art. 2 erster Satz Art. 1 Abs. 1
Art. 2 Nr. 1 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a
Art. 2 Nr. 2 Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Unterabs. 1
Art. 2 Nr. 3 Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Unterabs. 2
Art. 2 Nr. 4 Art. 1 Nr. 2 Buchst. c
Art. 2 Nr. 5 Art. 1 Nr. 2 Buchst. d Unterabs. 1
Art. 2 Nr. 6 Art. 1 Nr. 7 Unterabs. 1 und 2
Art. 2 Nr. 7 Art. 1 Nr. 7 Unterabs. 3
Art. 2 Nr. 8 Art. 1 Nr. 7 Unterabs. 3
Art. 2 Nr. 9 Art. 34 Abs. 1
Art. 2 Nr. 10 Art. 1 Nr. 8
Art. 2 Nr. 11 -
Art. 2 Nr. 12 Art. 1 Nr. 8
Art. 2 Nr. 13 -
Art. 2 Nr. 14 Art. 1 Nr. 11
Art. 2 Nr. 15 Art. 1 Nr. 12
Art. 2 Nr. 16 -
Art. 2 Nr. 17 Art. 1 Nr. 10
Art. 2 Nr. 18 -
Art. 2 Nr. 19 -
Art. 2 Nr. 20 -
Art. 3 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1
Art. 3 Abs. 2 -
Art. 3 Abs. 3 -
Art. 3 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2
Art. 4 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2
Art. 4 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 Buchstb. b
Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 Art. 2 Abs. 3
Art. 4 Abs. 3, Unterabs. 2 und 3 -
Art. 4, Abs. 4 -
Art. 5. Abs. 1 -
Art. 5, Abs. 2, Unterabs. 1 -

-

Art. 5, Abs. 2, Unterabs. 2 Art. 1, Abs. 2, Buchst. d, Unterabs. 2 und 3
Art. 5, Abs. 3 -
Art. 5, Abs. 4, Unterabs. 1 und 2 -
Art. 5, Abs. 4, Unterabs. 3 -
Art. 5, Abs. 5 -
Art. 6, Abs. 1, Unterabs. 1 und 2 -
Art. 6, Abs. 1, Unterabs. 3 Art. 9, Abs. 1, Unterabs. 2
Art. 6, Abs. 2 Art. 9, Abs. 1, Unterabs. 1
Art. 6, Abs. 3, Buchst. a Art. 9, Abs. 2
Art. 6, Abs. 3, Buchst. b -
Art. 6, Abs. 3, Buchst. c Art. 9, Abs. 3
Art. 7 Art. 3, Abs. 1 und 3; Art. 4, Abs. 4; Art. 7, Buchst. a
Art. 8 Art. 3 Abs. 1 und 2
Art. 9 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3
Art. 9 Abs. 2 Art. 3 Abs. 4
Art. 10 Art. 4
Art. 11 Art. 5 Abs. 1
- Art. 5 Abs. 2
Art. 12 Art. 7 Buchst. b
Art. 13 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 und 2c am Ende
Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Art. 6 Abs. 2 Buchst. a
Art. 13 Abs. 2 Buchst. b Art. 6 Abs. 2 Buchst. b
Art. 13 Abs. 2 Buchst. c, Ziffern i und ii Art. 6 Abs. 2 Buchst. c, Spiegelstr. 1 und 3
- Art. 6 Abs. 2 Buchst. c, Spiegelstr. 2, 4, 5 und 6
Art. 14 Buchst. a Art. 7 Buchst. a
Art. 14 Buchst. b Art. 7 Buchst. a
- Art. 8
- Anhang I-X
Art. 15 Art. 16 und 61
Art. 16 Abs. 1 Art. 17 Abs. 1; Art. 17 Abs. 8
Art. 16 Abs. 2 -
Art. 16 Abs. 3 Art. 17 Abs. 2; Art. 17 Abs. 8
Art. 16 Abs. 4 -
Art. 16 Abs. 5 Art. 17 Abs. 3
Art. 16 Abs. 6 -
Art. 16 Abs. 7 Art. 17 Abs. 4 und 5
Art. 16 Abs. 8 Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 1 und 2
Art. 16 Abs. 9 Art. 17 Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 1 und 2
Art. 16 Abs. 10 Art. 17 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 3 und Abs. 6 Buchst. b Unterabs. 3
Art. 16 Abs. 11 Art. 17 Abs. 7
Art. 16 Abs. 12 Art. 17 Abs. 9
Art. 16 Abs. 13 Art. 17 Abs. 10
Art. 16 Abs. 14 Art. 17 Abs. 11
Art. 17 Art. 69
Art. 18 Abs. 1 Art. 19 Abs. 1
Art. 18 Abs. 2 Art. 19 Abs. 2
Art. 19 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1; Art. 62 Abs. 1
Art. 19 Abs. 2 Art. 20 Abs. 2
Art. 20 Art. 22; Art. 62 Abs. 1
Art. 21 Buchst. a Art. 24 Buchst. a
Art. 21 Buchst. b Art. 24 Buchst. b
Art. 21 Buchst. c -
Art. 21 Buchst. d Art. 24 Buchst. c
Art. 21 Buchst. e -
Art. 21 Buchst. f Art. 24 Buchst. d
Art. 21 Buchst. g -
Art. 21 Buchst. h -
Art. 21 Buchst. i -
Art. 22 Art. 25
Art. 23 Art. 26
Art. 24 Abs. 1 Art. 22a
Art. 24, Abs. 2 Art. 21; Art. 62 Buchst. 1
Art. 24, Abs. 3 Art. 21; Art. 62 Buchst. 1
Art. 25 -
Art. 26 -
Art. 27 Abs. 1 Art. 22a am Ende; Art. 12 der Richtlinie 2009/81/EG
Art. 27 Abs. 2 -
Art. 28 -
Art. 29 Abs. 1 Art. 23 Abs. 1
Art. 29 Abs. 2 Art. 23 Abs. 1
Art. 29 Abs. 3 Art. 23 Abs. 2
Art. 29 Abs. 4 Art. 23 Abs. 3 Buchst. a bis c
Art. 29 Abs. 5 Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 2
Art. 29 Abs. 6 Art. 23 Abs. 3 Unterabs. 3
Art. 30 Art. 23 Abs. 4
Art. 31 Art. 23 Abs. 5
Art. 32 Art. 24 Buchst. e
Art. 33 Abs. 1 und 2 Art. 27
Art. 33 Abs. 3 -
Art. 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz Art. 30 Abs. 1; Art. 62 Abs. 2
Art. 34 Abs. 1 dritter Satz -
Art. 34 Abs. 1 vierter Satz Art. 30 Abs. 2 Erwägungsgrund 41
Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 Art. 30 Abs. 2
Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 -
Art. 34 Abs. 3 Art. 30 Abs. 3
Art. 35 Abs. 1 Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 1; Abs. 5 Unterabs. 1 und 2
Abs. 35 Abs. 2 Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2
Art. 35 Abs. 3 Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 2; Abs. 5 Unterabs. 4; Art. 62 Abs. 2
- Art. 30 Abs. 4 Unterabs. 3
Art. 35 Abs. 4 -
Art. 35 Abs. 5 Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 2
Art. 35 Abs. 6 Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 3 und 4
Art. 36 Abs. 1 Art. 10
Art. 36 Abs. 2 -
Art. 37 Art. 11
Art. 38 Abs. 1 Art. 28 Unterabs. 1
Art. 38 Abs. 2 Art. 28 Unterabs. 2
Art. 39 Art. 13
Art. 40 Abs. 1 Art. 48 Abs. 1, 2 und 4; Art. 64 Abs. 1
Art. 40 Abs. 2 -
Art. 40 Abs. 3 Art. 48 Abs. 3; Art. 64 Abs. 2
Art. 40 Abs. 4 -
Art. 40 Abs. 5 -
Art. 40 Abs. 6 Art. 48 Abs. 5 und 6; Art. 64 Abs. 3
Art. 40 Abs. 7 Unterabs. 1 Art. 70 Abs. 2 Buchst. f und Unterabs. 2
Art. 40 Abs. 7 Unterabs. 2 und 3
Art. 41 Abs. 1 Art. 1 Abs. 13
Art. 41 Abs. 2 Art. 70 Abs. 2 Buchst. c und d; Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2
Art. 42 -
Art. 43 Art. 12
Art. 44 Abs. 1 Art. 40 Abs. 1 und 2
Art. 44 Abs. 2 Art. 40 Abs. 2
Art. 44 Abs. 3 -
Art. 44 Abs. 4 Art. 42 Abs. 1 und 3 Buchst. b
Art. 44 Abs. 5 Beginn des Art. 40 Abs. 3
Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 Art. 9 Abs. 9 Buchst. a
Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 Art. 45 Abs. 2
Art. 45 Abs. 2 Art. 45 Abs. 4
Art. 45 Abs. 3 -
Art. 45 Abs. 4 -
Art. 46 Art. 1 Abs. 9 Buchst. b; Art. 45 Abs. 3
Art. 47 Art. 1 Abs. 9 Buchst. c; Art. 45 Abs. 3
Art. 48 -
Art. 49 -
Art. 50 Buchst. a Art. 40 Abs. 3 Buchst. a
Art. 50 Buchst. b Art. 40 Abs. 3 Buchst. b
Art. 50 Buchst. c Art. 40 Abs. 3 Buchst. c
Art. 50 Buchst. d Art. 40 Abs. 3 Buchst. d
Art. 50 Buchst. e Art. 40 Abs. 3 Buchst. e
Art. 50 Buchst. f Art. 40 Abs. 3 Buchst. g
Art. 50 Buchst. g Art. 40 Abs. 3 Buchst. h
Art. 50 Buchst. h Art. 40 Abs. 3 Buchst. j
Art. 50 Buchst. i Art. 40 Abs. 3 Buchst. k
Art. 50 Buchst. j Art. 3 Abs. 3 Buchst. l
Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Art. 14 Abs. 1; Art. 1 Abs. 4
Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 3 -
Art. 51 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 -
Art. 51 Abs. 2 Unterabs. 3 Art. 14 Abs. 4
Art. 52 Abs. 1 Art. 1 Abs. 5; Art. 15 Abs. 1
Art. 52 Abs. 2 Art. 15 Abs. 2
Art. 52 Abs. 3 Art. 15 Abs. letzter Satz
Art. 52 Abs. 4 Art. 15 Abs. 3
Art. 52 Abs. 5 Art. 15 Abs. 4
Art. 52 Abs. 6 Art. 15 Abs. 6
Art. 52 Abs. 7 -
Art. 52 Abs. 8 -
Art. 52 Abs. 9 Art. 15 Abs. 7 Unterabs. 3
Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 1 Art. 1 Abs. 6; Art. 56 Abs. 1
Art. 53 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 Art. 1 Abs. 6
Art. 53 Abs. 2 Art. 56 Abs. 2
Art. 53 Abs. 3 Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 3
Art. 53 Abs. 4 Art. 56 Abs. 3
Art. 53 Abs. 5 Art. 56 Abs. 4
Art. 53 Abs. 6 Art. 56 Abs. 5
Art. 53 Abs. 7 Art. 56 Abs. 6
Art. 53 Abs. 8 Art. 56 Abs. 7
Art. 53 Abs. 9 Art. 56 Abs. 8
Art. 54 -
Art. 55 Abs. 1 Art. 29 Abs. 1
Art. 55 Abs. 2 Art. 29 Abs. 2
Art. 55 Abs. 3 -
Art. 55 Abs. 4 Art. 29 Abs. 2
Art. 56 -
Art. 57 -
Art. 58 Erwägungsgrund 15
Art. 59 -
Art. 60 Abs. 1 Art. 34 Abs. 1
Art. 60 Abs. 2 Art. 34 Abs. 2
Art. 60 Abs. 3 Art. 34 Abs. 3
Art. 60 Abs. 4 Art. 34 Abs. 8
Art. 60 Abs. 5 Art. 34 Abs. 4
Art. 60 Abs. 6 Art. 34 Abs. 5
Art. 61 Abs. 1 Art. 34 Abs. 6
Art. 61 Abs. 2 Art. 34 Abs. 6
Art. 62 Abs. 1 Art. 34 Abs. 4 Unterabs. 2; Abs. 5 Unterabs. 2 und 3; Abs. 6 Unterabs. 2; Abs. 7
Art. 62 Abs. 2 Art. 34 Abs. 4 Unterabs. 1 Absatz 5 Unterabs. 1 und Abs. 6 Unterabs. 1
Art. 62 Abs. 3 -
Art. 63 Art. 35
Art. 64 Abs. 1 Art. 36 Abs. 1
Art. 64 Abs. 2 Art. 36 Abs. 2
Art. 65 -
Art. 66 Abs. 1 Art. 45 Abs. 1
Art. 66 Abs. 2 Art. 45 Abs. 9
- Art. 45 Abs. 10
Art. 66 Abs. 3 Art. 45 Abs. 9
Art. 67 Abs. 1 Art. 41 Abs. 1 und 2
Art. 67 Abs. 2 Art. 42 Abs. 3; Art. 44 Abs. 1
Art. 68 Art. 41 Abs. 3
Art. 69 Art. 42 Abs. 1 Buchst. c; Art. 44 Abs. 1
Art- 70 Abs. 1 Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1; Art. 44 Abs. 1
Art. 70 Abs. 2 Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 und 3
Art. 70 Abs. 3 Art. 43 Abs. 2 und 3
Art. 70 Abs. 4 Art. 43 Abs. 5
Art. 71 Abs. 1 Art. 44 Abs. 1;
Art. 70 Abs. 1 Buchst. b
Art. 71 Abs. 2 erster Satz Art. 44 Abs. 2 und 3
Art. 71 Abs. 2 erster und zweiter Satz Art. 44 Abs. 4 Unterabs. 2
Art. 71 Abs. 3 Art. 44 Abs. 4 Unterabs. 1
Art. 71 Abs. 4 -
Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 1 Art. 44 Abs. 6
Art. 71 Abs. 5 Unterabs. 2 Art. 44 Abs. 7
Art. 71 Abs. 6 Art. 44 Abs. 8
Art. 72 Abs. 1 Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 1
Art. 72 Abs. 2 und 3 Art. 44 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3
Art. 73 Abs. 1 Art. 45 Abs. 6
Art. 73 Abs. 2 Art. 46 Abs. 2
Art. 74 Abs. 1 Art. 47 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 Unterabs. 1
Art. 74 Abs. 2 Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5 Unterabs. 2
Art. 75 Abs. 1 Art. 49 Abs. 1
Art. 75 Abs. 2 Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 1und 2
Art. 75 Abs. 3 Art. 49 Abs. 2 Unterabs. 3
Art. 75 Abs. 4, 5, und 6 Art. 49 Abs. 3, 4 und 5
Art. 76 Abs. 1 Art. 51 Abs. 1
Art. 76 Abs. 2 Art. 51 Abs. 2
Art. 76 Abs. 3 Art. 52 Abs. 1
Art. 76 Abs. 4 -
Art. 76 Abs. 5 Art. 51 Abs. 3
Art. 76 Abs. 6 -
Art. 76 Abs. 7 -
Art. 76 Abs. 8 -
Art. 77 Abs. 1 Art. 53 Abs. 1
Art. 77 Abs. 2 Art. 53 Abs. 2
Art. 77 Abs. 3 Art. 53 Abs. 6
Art. 77 Abs. 4 Art. 53 Abs. 7
Art. 77 Abs. 5 Art. 53 Abs. 9
Art. 77 Abs. 6 -
Art. 78 Abs. 1 Art. 54 Abs. 1 und 2
Art. 78 Abs. 2 Art. 54 Abs. 3
Art. 79 Abs. 1 Art. 53 Abs. 4 und 5
Art. 79 Abs. 2 Art. 54 Abs. 5 und 6
Art. 79 Abs. 3 -
Art. 80 Abs. 1 Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4
Art. 80 Abs. 2 -
Art. 80 Abs. 3 Art. 53 Abs. 3; Art. 54 Abs. 4
Art. 81 Abs. 1 Art. 52 Abs. 2
Art. 81 Abs. 2 Art. 52 Abs. 3
Art. 81 Abs. 3 -
Art. 82 Abs. 1 Art. 55 Abs. 1
Art. 82 Abs. 2 Art. 55 Abs. 1
Art. 82 Abs. 3 -
Art. 82 Abs. 4 Erwägungsgrund 1; Erwägungsgrund 55 Unterabs. 3
Art. 82 Abs. 5 Art. 55 Abs. 2
Art. 83 -
Art. 84 Abs. 1 Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1
Art. 84 Abs. 2 Buchstabe a Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a
Art. 84 Abs. 2 Buchst. b Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b
Art. 84 Abs. 2 Buchst. c Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c
Art. 84 Abs. 2 Buchst. d Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d
Art. 84 Abs. 2 Buchst. e -
Art. 84 Abs. 2 Buchst. f Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. e
Art. 84 Abs. 3 Unterabs. 1 Art. 57 Abs. 2
Art. 84 Abs. 3 Unterabs. 2 -
Art. 84 Abs. 4 Art. 57 Abs. 3
Art. 84 Abs. 5 -
Art. 85 Abs. 1, 2, 3 und 4; Art. 86 Art. 58 Abs. 1 bis 4; Art. 59
Art. 85 Abs. 5 Art. 58 Abs. 5
Art. 87 Art. 38
Art. 88 Abs. 1 -
Art. 88 Abs. 2 Art. 37 erster Satz
Art. 88 Abs. 3 -
Art. 88 Abs. 4 Art. 37 zweiter Satz
Art. 88 Abs. 5 bis 8 -
Art. 89 -
Art. 90 -
Art. 91 -
Art. 92 -
Art. 93 -
Art. 94 -
Art. 95 Art. 61
Art. 96 Abs. 1 Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1
Art. 96 Abs. 2 Unterabs. 1 Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1
Art. 96 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 2 erster und zweiter Satz
Art. 96 Abs. 3 Art. 63 Abs. 2
Art. 97 Abs. 1 Art. 65 Abs. 1
Art. 97 Abs. 2 Art. 60 Abs. 2
Art. 97 Abs. 3 und 4 Art. 65 Abs. 2 und 3
Art. 98 Art. 66
Art. 99 Abs. 1 Art. 72 Unterabsatz 1
Art. 99 Abs. 2 bis 6 -
Art. 100 Art. 50
Art. 101 -
Art. 102 -
Art. 103 Art. 68 Abs. 3 und 4
Art. 104 Art. 68 Abs. 5
Art. 105 Abs. 1 und 2 Art. 68 Abs. 1 und 2
Art. 105 Abs. 3 -
Art. 106 Abs. 1 Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1
Art. 106 Abs. 2 -
Art. 106 Abs. 3 Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 3
Art. 107 Art. 73
Art. 108 -
Art. 109 Art. 74
Art. 110 Art. 75
- Anhang I-X
Anhang I (außer erster Satz) Anhang XII (außer Fußnote 1)
Anhang I erster Satz Anhang XII Fußnote 1
Anhang II -
Anhang III Abschn. A, B, C, E, F, G, H, I und J Anhang XI
Anhang III Abschn. D -
Anhang IV Nummer 1 Unterabs. 1 bis 3 Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1
Anhang IV Nummer 1 Unterabs. 4 -
Anhang IV Nummer 2 Art. 30 Abs. 6 Unterabs. 1 erster Satz
Anhang V Buchst. a bis f Anhang XXIV Buchst. b bis h
Anhang V Buchst. g -
Anhang VI Anhang XV
Anhang VII Art. 56 Abs. 3 Unterabs. 2 Buchst. a bis f
Anhang VIII außer Nummer 4 Anhang XXI außer Nummer 4
Anhang VIII Nummer 4 Anhang XXI Nummer 4
Anhang IX Anhang XX
Anhang X Anhang XIV
Anhang XI Anhang XIII
Anhang XII Anhang XVI
Anhang XIII Nummer 1 Art. 47 Abs. 4
Anhang XIII Nummer 2 Art. 47 Abs. 5
Anhang XIV Anhang XXIII
Anhang XV -
Anhang XVI Anhang XVI
Anhang XVII Anhang XVII
Anhang XVIII -
Anhang XIX Anhang XVIII
Anhang XX Anhang XIX
Anhang XXI Anhang XXVI
- Anhang XXII
- Anhang XXV


ENDE

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