Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

(ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 26, ber. L 70 S. 35;
Beschl. 2014/216/GASP - ABl. Nr. L 111 vom 15.04.2014 S. 91;
Beschl. (GASP) 2015/143 - ABl. Nr. L 24 vom 30.01.2015 S. 16;
Beschl. (GASP) 2015/364 - ABl. Nr. L 62 vom 06.03.2015 S. 25;
Beschl. (GASP) 2015/876 - ABl. Nr. L 142 vom 06.06.2015 S. 30;
Beschl. (GASP) 2015/1781 - ABl. Nr. L 259 vom 06.10.2015 S. 23;
Beschl. (GASP) 2016/318 - ABl. Nr. L 60 vom 05.03.2016 S. 76;
Beschl. (GASP) 2017/381 - ABl. Nr. L 58 vom 04.03.2017 S. 34;
Beschl. (GASP) 2018/333 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2018 S. 48;
Beschl. (GASP) 2019/354 - ABl. L 64 vom 05.03.2019 S. 7, ber. L 86 S. 118A;
Beschl. (GASP) 2020/373 - ABl. L 71 vom 06.03.2020 S. 10A;
Beschl. (GASP) 2021/394 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 29)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2) Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.

(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

  1. wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder
  2. wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen - unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen - notwendig sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5) Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen.

Artikel 2

(1) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen beschließt der Rat, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 3

(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

Damit die in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

Artikel 519 20 21

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt bis zum 6. März 2022. Die Maßnahmen des Artikels 1 gelten für den Eintrag Nr. 17 des Anhangs bis zum 6. September 2021.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

.

Anhang19 20 21 21a

A. Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 119 20 21 21a

B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz19 20 21 21a

Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden 'Strafprozessordnung') stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese umfassen: das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen; sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten.

In Artikel 303 der Strafprozessordnung wird zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (Absatz 1), und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können (Absatz 2) unterschieden. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Gemäß Artikel 308 der Strafprozessordnung kann bezüglich der Versäumnis des Ermittlers oder Staatsanwalts, bei der gerichtlichen Voruntersuchung keine angemessene Frist einzuhalten, bei einem übergeordneten Staatsanwalt eine Beschwerde eingelegt werden, die innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einlegung zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und es wird präzisiert, dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 167-175 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176-178 der Strafprozessordnung).

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen

1. Viktor Fedorovych Yanukovych

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Beleg hierfür ist insbesondere Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 11. August 2020, in der das Gericht den Antrag des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine geprüft und die Genehmigung erteilt hat, Herrn Yanukovych festzunehmen. Der Untersuchungsrichter bestätigte in der Entscheidung des Gerichts, dass ein begründeter Verdacht auf Beteiligung von Herrn Yanukovych an einer Straftat im Zusammenhang mit Veruntreuung besteht, und er bestätigte, dass Herr Yanukovych im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.

Das Oberste Antikorruptionsgericht stellte ferner fest, dass sich Herr Yanukovych seit 2014 außerhalb der Ukraine aufhält. Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass Herr Yanukovych sich vor den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen verbirgt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Yanukovych sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Yanukovych zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

2. Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 21. Mai 2018, 23. November 2018 und 27. November 2019, in denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Zakharchenko festzunehmen.

Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt.

Am 28. Februar 2020 wurde die gerichtliche Voruntersuchung wieder aufgenommen und es wurden Verfahrens- und Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Die für die Untersuchung zuständige Stelle hat am 3. März 2020 die gerichtliche Voruntersuchung ausgesetzt und festgestellt, dass sich Herr Zakharchenko vor der für die Untersuchung zuständige Stelle und dem Gericht verbirgt, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, dass sein Aufenthaltsort unbekannt ist und dass alle Ermittlungs- (Fahndungs-) und Verfahrensmaßnahmen, die in Abwesenheit des Verdächtigen durchgeführt werden können, durchgeführt wurden. Gegen diese Aussetzungsentscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

3. Viktor Pavlovych Pshonka

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Pshonka, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Tatsache, dass am 22. Dezember 2014 eine schriftliche Verdachtsmeldung erfolgte und gegen die Entscheidung vom 16. Juni 2017 zur Aussetzung des Strafverfahrens Rechtsmittel eingelegt werden konnten, sowie die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 12. März 2018, 13. August 2018 und 5. September 2019, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Pshonka festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Pshonka ergriffen haben. Am 24. Juli 2020 wurde ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gerichtet, um den Aufenthaltsort von Herrn Pshonka festzustellen und ihn zu vernehmen. Dieser Antrag ist noch anhängig. Die gerichtliche Voruntersuchung wurde am 24. Juli 2020 wegen der Notwendigkeit, Verfahrensmaßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit durchzuführen, ausgesetzt.

Die russischen Behörden haben die Ersuchen um internationale Rechtshilfe, die in den Jahren 2016 und 2018 an sie gerichtet worden sind, abgelehnt.

Das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine hat in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2020 den Antrag des Rechtsanwalts von Herrn Pshonka auf Aufhebung der Verdachtsmeldung vom 23. Dezember 2014 zurückgewiesen. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die Verdachtsmeldung im Einklang mit der Strafprozessordnung der Ukraine zugestellt worden war, und bestätigte, dass Herr Pshonka im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.

Das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine hat am 7. Mai 2020 und am 9. November 2020 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, der auf der Grundlage einer Beschwerde von Anwälten wegen Untätigkeit des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine gestellt worden war. Die Berufungskammer des Oberste Antikorruptionsgerichts hat diese Entscheidungen am 1. Juni 2020 bzw. am 26. November 2020 bestätigt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Pshonka sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Pshonka zurückzuführen sind, und die vorangegangene Nichtausführung der Ersuchen um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

6. Viktor Ivanovych Ratushniak

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 21. Mai 2018, 23. November 2018 und 4. Dezember 2019, in denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Ratushniak festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt.

Am 28. Februar 2020 wurde die gerichtliche Voruntersuchung wieder aufgenommen, um Verfahrens- und Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Die für die Untersuchung zuständige Stelle hat am 3. März 2020 die gerichtliche Voruntersuchung ausgesetzt und festgestellt, dass sich Herr Ratushniak vor den für die Untersuchung zuständigen Stellen und dem Gericht verbirgt, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, dass sein Aufenthaltsort unbekannt ist und dass alle Ermittlungs- (Fahndungs-) und Verfahrensmaßnahmen, die in Abwesenheit des Verdächtigen durchgeführt werden können, durchgeführt wurden. Gegen diese Aussetzungsentscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

7. Oleksandr Viktorovych Yanukovych

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Yanukovych, der sich in der Russischen Föderation aufhält und sich der Untersuchung entzieht, ergriffen haben.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Yanukovych sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Yanukovych zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

9. Artem Viktorovych Pshonka

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Pshonka, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Tatsache, dass am 29. Dezember 2014 eine schriftliche Verdachtsmeldung erfolgte und gegen die Entscheidung vom 16. Juni 2017 zur Aussetzung des Strafverfahrens Rechtsmittel eingelegt werden konnten, sowie die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 12. März 2018, 13. August 2018 und 5. September 2019, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Pshonka festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Pshonka ergriffen haben. Am 24. Juli 2020 wurde ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gerichtet, um den Aufenthaltsort des Verdächtigen festzustellen und ihn zu vernehmen. Dieser Antrag ist noch anhängig. Die gerichtliche Voruntersuchung wurde am 24. Juli 2020 wegen der Notwendigkeit, Verfahrensmaßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit durchzuführen, ausgesetzt.

Die russischen Behörden haben das Ersuchen um internationale Rechtshilfe, das 2018 an sie gerichtet worden war, abgelehnt.

Das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine hat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2020 den Antrag des Rechtsanwalts von Herrn Pshonka auf Aufhebung der Entscheidung vom 30. April 2015 über die Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung zurückgewiesen. Das Gericht gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verdachtsmeldung im Einklang mit der Strafprozessordnung der Ukraine zugestellt worden war, und bestätigte, dass Herr Pshonka im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Pshonka sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Pshonka zurückzuführen sind, und die vorangegangene Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

12. Serhiy Vitalyovych Kurchenko

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Ein Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 7. März 2018, mit der die Genehmigung für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird. Außerdem wurde die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung am 28. März 2019 unterrichtet und erhielt Akteneinsicht zwecks Einarbeitung. Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die Einarbeitung durch die Verteidigung noch nicht abgeschlossen ist.

Das Berufungsgericht Odessa hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko vor den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen verbirgt, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

17. Oleksandr Viktorovych Klymenko

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Klymenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 und 5. Oktober 2018, mit denen die Genehmigung für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird. Der Rat stellt fest, dass die Verteidigung über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchungen in den Jahren 2017 und 2018 unterrichtet wurde und seitdem die Materialien des Strafverfahrens zwecks Einarbeitung erhalten hat. Die Verteidigung hat die Durchsicht und Prüfung der großen Menge an Materialien, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Voruntersuchung zum Strafverfahren zur Verfügung stehen, noch nicht abgeschlossen. Der Rat ist der Auffassung, dass für die lange Dauer der Einarbeitung die Verteidigung verantwortlich ist.


ENDE

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