Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. Nr. L 70 vom 11.03.2014 S. 1, ber. L 294 S. 56;
VO (EU) 691/2014 - ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 6;
VO (EU) 1276/2014 - ABl. Nr. L 346 vom 02.12.2014 S. 19;
VO (EU) 2015/324 - ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2015 S. 39;
VO (EU) 2015/734 - ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2015 S. 11;
VO (EU) 2015/1485 - ABl. Nr. L 229 vom 03.09.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/2454 - ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2015 S. 36;
VO (EU) 2016/354 - ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2016 S. 18;
VO (EU) 2016/555 - ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2016 S. 1;
VO (EU) 2016/1442 - ABl. Nr. L 235 vom 01.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/400 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/890 - ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/906 - ABl. Nr. L 139 vom 30.05.2017 S. 2;
VO (EU) 2017/1090 - ABl. Nr. L 158 vom 21.06.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/325 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2018 S. 3;
VO (EU) 2018/387 - ABl. Nr. L 69 vom 13.03.2018 S. 9;
VO (EU) 2018/698 - ABl. Nr. LI 117 vom 08.05.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/757 - ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2019/1574- ABl. L 243 vom 23.09.2019 S.1A;
VO (EU) 2019/1735 - ABl. L 265 vom 18.10.2019 S. 1A;
VO (EU) 2020/582 - ABl. L 137 vom 29.04.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/717 - ABl. L 168 vom 29.05.2020 S. 61A;
VO (EU) 2020/1171 - ABl. L 260 vom 10.08.2020 S. 1;
VO (EU) 2020/1194 - ABl. LI 266 vom 13.08.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/1311 - ABl. L 308 vom 22.09.2020 S. 1A;
VO (EU) 2021/628 - ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 1A;
VO (EU) 2021/707 - ABl. L 147 vom 30.04.2021 S. 3A;
VO (EU) 2021/1819 - ABl. L 369 vom 19.10.2021 S. 1A;
VO (EU) 2022/21 - ABl. LI 5 vom 10.01.2022 S. 1A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60A;
VO (EU) 2022/1621 - ABl. L 244 vom 21.09.2022 S. 1;
VO (EU) 2023/331 - ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 1)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2127 (2013) vom 5. Dezember 2013 und 2134 (2014) vom 28. Januar 2014 sieht der Beschluss 2013/798/GASP, geändert durch den Beschluss 2014/125/GASP des Rates 2, sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.

(2) Einige der in den Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es - insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten - für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung ist unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze anzuwenden.

(4) Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte vom Rat angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region ausgeübt werden, die von der Situation in der zentralafrikanischen Republik ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/125/GASP herzustellen.

(5) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass den bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die von dem durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) eingerichteten Sanktionsausschuss übermittelte Liste mitgeteilt werden, damit sie Gelegenheit erhalten, Bemerkungen vorzubringen. Werden Bemerkungen unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(6) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Erreichung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gemäß dieser Verordnung sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfolgen.

(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder
    2. den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
  2. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
    1. Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
    3. Forderungen nach Schadenersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenforderungen,
    5. Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  3. "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  4. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  5. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  6. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  7. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
  8. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  9. "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;
  10. "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
  11. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

Es ist verboten,

  1. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union 5 (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
  2. für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit;
  3. für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen.

Artikel 318 19 20 21 22

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten,

  1. die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe b im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
  2. die Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCa und sofern die Bereitstellung der Hilfe und der Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  3. die Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät betreffen, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  4. die Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, betreffen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird;
  5. die Lieferungen von Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Fahrzeuge oder Ausrüstung ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Sicherheitssektorreform in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde.

Artikel 419

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.

Artikel 518 21 23

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses

  1. Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren;
  2. gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft, weitergegeben oder von diesen empfangen haben;
  3. an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf zivile Objekte, einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;
  4. an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik, namentlich sexuellen Gewalttaten und geschlechtsspezifischer Gewalt, beteiligt sind;
  5. unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;
  6. durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den Handel mit diesen in bzw. aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerte unterstützen;
  7. die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;
  8. an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, einschließlich der MINUSCA, der Missionen der Union und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte, sowie auf humanitäres Personal beteiligt sind;
  9. eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat, oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben.
  10. zur Gewalt aufstachelnde, insbesondere ethnisch oder religiös motivierte Handlungen vornehmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.
  11. an der Planung, Steuerung, Förderung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, einschließlich Angriffe auf medizinisches oder humanitäres Personal.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen;
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
  6. angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
    1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
    2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtsbesorgender Dienstleistungen dienen oder
    3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen und
  2. der betreffende Mitgliedstaat hat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben bestimmt sind, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung mitgeteilt und der Sanktionsausschuss sie gebilligt hat.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
  2. die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,
  3. das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung,
  4. die Anerkennung des Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
  5. der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Artikel 9

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 5 Absatz 2 verstößt und
  3. der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht zur Erteilung der Genehmigung zehn Arbeitstage im Voraus notifiziert hat.

Artikel 10

(1) Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.

(2) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
  3. Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 8 und

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 11

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und diese Informationen - direkt oder über den Mitgliedstaat - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Die zusätzlichen Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 1223

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 13

(1) Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 14

(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  2. sonstigen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 15

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

  1. nach Artikel 5 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 6, 7 und 8 gewährte Ausnahmeregelungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 16

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 17

(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf und legt er dafür eine entsprechende Begründung vor, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und der Begründung in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(3) Beschließen die Vereinten Nationen, eine Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

Artikel 18

Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Name, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Name, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 19a19

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden, Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

  1. was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an Anhang I;
  2. was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen an Anhang I;
  3. was die Kommission betrifft,
    1. die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
    2. die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission sowie der Hohe Vertreter dürfen Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission sowie der Hohe Vertreter zu, Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 21

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 22

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 51.

2) Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (Siehe Seite 22. dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

5) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19.

.

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 5 Anhang I18 19 20 20a 20b 20c 21 21a 22

A. Personen20 20a 20b 20c 21 22

1. Francois Yangouvonda BOZIZÉ (Aliasnamen: a) Bozizé Yangouvonda, b) Samuel Peter Mudde (geb. am 16. Dezember 1948 in Izo, Südsudan))

Titel: a) Ehemaliger Staatschef der Zentralafrikanischen Republik, b) Professor

Geburtsdatum: a) 14. Oktober 1946, b) 16. Dezember 1948

Geburtsort: a) Mouila, Gabun, b) Izo, Südsudan

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik, b) Südsudan

Reisepass-Nr.: D00002264, ausgestellt am 11. Juni 2013 (vom Minister für auswärtige Angelegenheiten in Juba, Südsudan.
Gültig bis 11. Juni 2017. Diplomatenpass ausgestellt auf den Namen Samuel Peter Mudde)

Nationale Kennziffer: M4800002143743 (Personennummer für Reisepass)

Aufenthalt: a) Uganda, b) Bangui, Zentralafrikanische Republik (seit seiner Rückkehr aus Uganda im Dezember 2019)

Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014

Weitere Angaben: Name der Mutter: Martine Kofio. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Bozizé erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese".

Weitere Angaben

Bozizé hat zusammen mit seinen Unterstützern zu dem Angriff auf Bangui vom 5. Dezember 2013 aufgerufen. Seither hat er weiter versucht, destabilisierende Operationen durchzuführen, um die Spannungen in der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Bozizé war Berichten zufolge Gründer der Anti-Balaka-Milizgruppe, ehe er am 24. März 2013 aus der Zentralafrikanischen Republik floh. Bozizé hat seine Miliz in einem Kommuniqué aufgefordert, die Gräueltaten gegen das derzeitige Regime und die Islamisten fortzusetzen. Bozizé hat Berichten zufolge Milizionäre finanziell und materiell unterstützt, die auf eine Destabilisierung des derzeitigen Übergangs aus sind und seine Rückkehr an die Macht betreiben. Ein Großteil der Anti-Balaka-Milizionäre gehörte den Streitkräften der Zentralafrikanischen Republik an, die nach dem Staatsstreich in den ländlichen Gebieten verstreut waren und anschließend von Bozizé neu organisiert wurden. Bozizé und seine Unterstützer haben über die Hälfte der Anti-Balaka-Einheiten unter ihrer Kontrolle.

Kräfte, die loyal zu Bozizé stehen, waren mit Sturmgewehren, Mörsern und Raketenwerfern ausgerüstet und zunehmend an Vergeltungsschlägen gegen die muslimische Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik beteiligt. Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik hat sich nach dem Angriff von Anti-Balaka-Kräften in Bangui vom 5. Dezember 2013, bei dem mehr als 700 Menschen den Tod fanden, rasch verschlechtert.

2. Nourredine ADAM (Aliasnamen: a) Nureldine Adam; b) Nourreldine Adam; c) Nourreddine Adam; d) Mahamat Nouradine Adam); e) Mohamed Adam Brema Abdallah

Funktion: a) General; b) Minister für Sicherheit; c) Generaldirektor des "Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften".

Geburtsdatum: a) 1970 b) 1969 c) 1971 d) 1. Januar 1970, e) 1. Januar 1971

Geburtsort: a) Ndele, Zentralafrikanische Republik, b) Algenana, Sudan

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Sudan

Reisepass Nr.: a) D00001184 (Reisepass der Zentralafrikanischen Republik); b) Nr. P04838205, ausgestellt am 10. Juni 2018 (ausgestellt in Bahri, Sudan. Gültig bis zum 9. Juni 2023. Reisepass ausgestellt auf den Namen Mohamed Adam Brema Abdallah)

Nationale Kennziffer a) 202-2708-8368 (Sudan)

Anschrift: a) Birao, Zentralafrikanische Republik; b) Sudan

Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Aufnahme von Nourredine in die Liste erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese."

Weitere Angaben

Noureddine ist einer der ursprünglichen Anführer der Séléka. Er war nachweislich sowohl General als auch Präsident einer der bewaffneten Rebellengruppen der Séléka, nämlich der Central PJCC, einer Gruppe, die früher unter dem Namen Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden und der Abkürzung CPJP (Convention des patriotes pour la justice et la paix) bekannt war. Als ehemaliger Anführer der "fundamentalistischen" Splittergruppe der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (CPJP/F) war er der militärische Koordinator der Ex-Séléka während der Offensiven im Rahmen des früheren Aufstands in der Zentralafrikanischen Republik zwischen Anfang Dezember 2012 und März 2013. Ohne die von Noureddine geleistete Hilfe und seine engen Verbindungen zu tschadischen Spezialkräften wäre die Séléka wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, den früheren Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé aus dem Amt zu jagen.

Nach der Ernennung von Catherine Samba-Panza zur Übergangspräsidentin am 20. Januar 2014 war er einer der führenden Köpfe hinter dem taktischen Rückzug der Ex-Séléka in Sibut; dabei verfolgte er das Ziel, seinen Plan zur Schaffung einer muslimischen Hochburg im Norden des Landes umzusetzen. Er hat seine Kräfte unmissverständlich aufgefordert, die Anordnungen der Übergangsregierung und der militärischen Führer der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA) zu missachten. Noureddine leitet aktiv die Ex-Séléka - die früheren Séléka-Kräfte, die Berichten zufolge von Djotodia im September 2013 aufgelöst wurden -, und er leitet Operationen gegen christliche Gemeinschaften; ferner wird das Vorgehen der Ex-Séléka in der Zentralafrikanischen Republik von ihm weiterhin in erheblichem Umfang unterstützt und geleitet.

Die Aufnahme von Nourredine in die Liste am 9. Mai 2014 erfolgte zudem gemäß Nummer 37 Buchstabe b der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Beteiligt an der Planung, Leitung oder Begehung von Taten, die internationale Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verletzen".

Nachdem die Séléka am 24. März 2013 die Kontrolle in Bangui übernommen hatte, wurde Nourredine Adam Minister für Sicherheit, danach wurde er zum Generaldirektor des "Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften" (Comité extraordinaire de défense des acquis démocratiques - CEDAD, ein inzwischen abgeschaffter Geheimdienst der Zentralafrikanischen Republik) ernannt. Nourredine Adam nutzte den CEDAD als seine persönliche politische Polizei, die zahlreiche willkürliche Verhaftungen, Folterungen und außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt hat. Außerdem war Noureddine eine der Hauptfiguren hinter der blutigen Operation in Boy Rabe. Boy Rabe, eine Gemeinde in der Zentralafrikanischen Republik, die als Bastion der Anhänger von François Bozizé und seiner ethnischen Gruppe gilt, wurde im August 2013 von Séléka-Kräften gestürmt. Unter dem Vorwand, Waffenverstecke zu suchen, haben die Séléka-Truppen Berichten zufolge eine sehr hohe Zahl von Zivilisten getötet; anschließend kam es zu wilden Plünderungen. Als sich diese Angriffe auf andere Viertel ausdehnten, strömten Tausende Einwohner auf den internationalen Flughafen, der aufgrund der Anwesenheit französischer Truppen als sicherer Ort galt, und besetzten die Startbahn.

Die Aufnahme von Nourredine in die Liste am 9. Mai 2014 erfolgte ferner gemäß Nummer 37 Buchstabe d der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Leistet Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netze durch illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen."

Anfang 2013 spielte Nourredine Adam eine wichtige Rolle in den Finanzierungsnetzen der Ex-Séléka. Er reiste nach Saudi-Arabien, Katar und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Gelder für den früheren Aufstand zu sammeln. Er war auch als Vermittler für einen tschadischen Diamantenschmugglerring tätig, der zwischen der Zentralafrikanischen Republik und dem Tschad operierte.

3. -

4. Alfred YEKATOM (Aliasnamen: a) Alfred Yekatom Saragba, b) Alfred Ekatom, c) Alfred Saragba, d) Colonel Rombhot, e) Colonel Rambo, f) Colonel Rambot, g) Colonel Rombot, h) Colonel Romboh)

Funktion: Stabsgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

Geburtsdatum: 23. Juni 1976

Geburtsort: Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Aufenthalt: a) Mbaiki, Provinz Lobaye, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 72 15 47 07/ +236 75 09 43 41), b) Bimbo, Provinz Ombella-Mpoko, Zentralafrikanische Republik (früherer Aufenthaltsort), c) Den Haag (seit er am 17. November 2018 an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt wurde)

Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015

Weitere Angaben: Hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger angeführt und befehligt. Der Name seines Vaters (Adoptivvater) lautet Ekatom Saragba (andere Schreibweise: Yekatom Saragba). Bruder von Yves Saragba, ein Befehlshaber der Anti-Balaka-Milizen in Batalimo, Provinz Lobaye, und ehemaliger Soldat der FACA. Personenbeschreibung: Augenfarbe: schwarz, Haarfarbe: kahl, Gesichtsfarbe: schwarz, Größe: 170 cm; Gewicht, 100 kg.

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Alfred Yekatom wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren".

Weitere Angaben:

Alfred Yekatom, auch bekannt als Oberst Rombhot, ist ein Milizenführer einer Gruppierung der Anti-Balaka-Bewegung, die als "Anti-Balaka aus dem Süden" bekannt ist. Er hatte den Rang eines Stabsgefreiten in den zentralafrikanischen Streitkräften (FACa - Forces Armées Centrafricaines) inne.

Yekatom hat sich an Handlungen beteiligt bzw. Handlungen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen und den politischen Übergangsprozess gefährden. Yekatom hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger im Stadtteil PK9 von Bangui und in den Städten Bimbo (Provinz Ombella-Mpoko), Cekia, Pissa und Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) angeführt und befehligt; sein Hauptquartier hat er in einer Forstkonzession in Batalimo errichtet.

Yekatom hat von der wichtigsten Brücke zwischen Bimbo und Bangui bis Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) und von Pissa bis Batalimo (nahe der Grenze zur Republik Kongo) ein Dutzend Kontrollpunkte, die mit durchschnittlich zehn Milizangehörigen - bewaffnet (unter anderem mit Armee-Sturmgewehren) und in Armeeuniformen - besetzt sind, unmittelbar unter seiner Kontrolle und erhebt dort unzulässig Steuern von Privatfahrzeugen und Motorrädern, Kleinbussen und Lastwagen, die forstwirtschaftliche Ressourcen nach Kamerun und Tschad ausführen, sowie ebenfalls von Booten, die den Fluss Oubangui befahren. Es wurde beobachtet, dass sich Yekatom persönlich an dieser unzulässigen Steuereintreibung beteiligt. Berichten zufolge haben Yekatom und seine Milizen außerdem Zivilpersonen getötet.

5. Habib SOUSSOU (Aliasname: Soussou Abib)

Funktion: a) Koordinator über die Anti-Balaka für die Provinz Lobaye, b) Oberstabsgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Aufenthalt: Boda, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 72198628)

Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015

Weitere Angaben: Er wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber über die Anti-Balaka für das Gebiet (COMZONE) und am 28. Juni 2014 für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Unter seinem Kommando fanden weiterhin gezielte Tötungen, Zusammenstöße und Angriffe gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen statt. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Größe: 160 cm, Gewicht: 60 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Habib Soussou wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und e der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren"; die "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen" und die "die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik [behindert]".

Weitere Angaben:

Habib Soussou wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber über die Anti-Balaka für das Gebiet (COMZONE) von Boda ernannt und behauptete, in dieser Funktion für die Sicherheitslage in der Unterpräfektur ("sous-préfecture") verantwortlich zu sein. Am 28. Juni 2014 wurde Habib Soussou vom Hauptkoordinator der Anti-Balaka Patrice Edouard Ngaïssona vom 11. April 2014 an zum Provinzkoordinator für die Stadt Boda und vom 28. Juni 2014 an für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Jede Woche kam es zu gezielten Tötungen, Zusammenstößen und Angriffen durch Anti-Balaka gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen in Gebieten, für die Soussou als Befehlshaber oder Koordinator der Anti-Balaka zuständig war. Soussou und die Anti-Balaka-Kräfte in diesen Gebieten haben auch gezielt Zivilpersonen angegriffen und bedroht.

6. Oumar Younous Abdoulay (Aliasnamen: a) Oumar Younous b) Omar Younous c) Oumar Sodiam d) Oumar Younous M"Betibangui)

Funktion: Ehemaliger General der Séléka

Geburtsdatum: 2. April 1970

Staatsangehörigkeit: Sudan, Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000898, ausgestellt am 11. April 2013 (gültig bis 10. April 2018).

Anschrift: a) Bria, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 75507560), b) Birao, Zentralafrikanische Republik, c) Tullus, südliches Darfur, Sudan (früherer Aufenthaltsort).

Tag der Benennung durch die VN: 20. August 2015

Weitere Angaben:

Er ist Diamantenschmuggler und Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des ehemaligen Übergangspräsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Personenbeschreibung: Haarfarbe: schwarz, Größe: 180 cm, gehört dem Volk der Fulbe an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Soll am 11. Oktober 2015 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5903116.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Oumar Younous wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstabe d der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren" und die "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in [...] der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke" unterstützt.

Weitere Angaben:

Oumar Younous hat in seiner Funktion als General der ehemaligen Séléka und Diamantenschmuggler durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik eine bewaffnete Gruppe unterstützt.

Im Oktober 2008 schloss sich Oumar Younous, ehemals Fahrer für SODIAM, einem im Diamantenhandel tätigen Unternehmen, der Rebellengruppe Mouvement des Libérateurs Centrafricains pour la Justice (MLCJ) an. Im Dezember 2013 stellte sich heraus, dass Oumar Younous ein Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des Übergangspräsidenten Michel Djotodia ist.

Younous ist in den Diamantenhandel von Bria und Sam Ouandja in den Sudan verwickelt. Berichten zufolge war Oumar Younous am Einsammeln von in Bria versteckten Diamantenpaketen beteiligt, die er zwecks Verkaufs in den Sudan verbracht hat.

7. Haroun GAYE (Aliasnamen: a) Haroun Geye, b) Aroun Gaye, c) Aroun Geye)

Funktion: Berichterstatter für die politische Koordinierung desFront Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (Volksfront für die Wiedergeburt Zentralafrikas/FPRC)

Geburtsdatum: a) 30. Januar 1968, b) 30. Januar 1969

Reisepass-Nr.: Zentralafrikanische Republik Nr. O00065772 (Buchstabe O gefolgt von drei Nullen), gültig bis 30. Dezember 2019

Aufenthalt: a) Bangui, Zentralafrikanische Republik, b) Ndélé, Bamingui-Bangoran

Tag der Benennung durch die VN: 17. Dezember 2015

Weitere Angaben: Gaye ist einer der Anführer des (nicht in der Liste aufgeführten)Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC), einer marginalisierten bewaffneten Ex-Séléka-Gruppe in Bangui. Er ist zudem einer der Anführer des sogenannten "Defense Committee" ("Verteidigungsausschuss") des Stadtteils PK5 in Bangui (bekannt als "PK5 Resistance" oder "Texas" - nicht in der Liste aufgeführt), das von den Anwohnern Geld erpresst und körperliche Gewalt androht und anwendet. Gaye wurde am 2. November 2014 von Nourredine Adam (CFi.002) zum Berichterstatter für die politische Koordinierung der FPRC ernannt. Der Ausschuss des Sicherheitsrates, der aufgrund der Resolution 2127 (2013) zur Zentralafrikanischen Republik eingesetzt wurde, hat Adam am 9. Mai 2014 in seine Sanktionsliste aufgenommen. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Haroun Gaye wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, die "Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", die "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen" und die "an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und französische Operationen, die sie unterstützen, beteiligt [ist]".

Weitere Angaben:

Haroun Gaye ist seit Anfang 2014 einer der Anführer einer im Stadtteil PK5 von Bangui operierenden bewaffneten Gruppe. Vertretern der Zivilgesellschaft des Stadtteils PK5 zufolge stacheln Gaye und seine bewaffnete Gruppe den Konflikt in Bangui an, arbeiten gegen die Aussöhnung und verhindern den Verkehr von Personen in den und aus dem dritten Bezirk von Bangui. Am 11. Mai 2015 blockierten Gaye und 300 Demonstranten den Zugang zum Nationalen Übergangsrat, um die Abschlussveranstaltung am letzten Tag des Bangui-Forums zu stören. Gaye hat Berichten zufolge mit Anti-Balaka-Vertretern zusammengearbeitet, um die Störaktion zu koordinieren.

Am 26. Juni 2015 haben Gaye und eine kleine Gruppe aus seinem Umfeld die Eröffnung einer Kampagne zur Wählerregistrierung im Stadtteil PK5 von Bangui gestört, woraufhin diese Kampagne abgebrochen werden musste.

Am 2. August 2015 hat die MINUSCa gemäß Nummer 32 Buchstabe f Ziffer i der Resolution 2217 (2015) des Sicherheitsrates versucht, Gaye festzunehmen. Gaye, der Berichten zufolge von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden war, hatte sich mit Anhängern umgeben, die mit schweren Waffen ausgerüstet waren. Diese eröffneten das Feuer auf die gemeinsame Task Force der MINUSCA. In einem siebenstündigen Feuergefecht setzten Gayes Anhänger Schusswaffen, Panzerfäuste und Handgranaten gegen die MINUSCA-Truppe ein, wobei ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte getötet und acht weitere verletzt wurden. Ende September 2015 war Gaye daran beteiligt, gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu fördern, die offensichtlich auf einen Sturz der Übergangsregierung abzielten. Der Putschversuch wurde vermutlich von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Bozizé angeführt, die sich zu diesem Zweck mit Gaye und anderen FPRC-Anführern verbündet hatten. Gaye verfolgte offenbar das Ziel, mit einem Zyklus von Vergeltungsschlägen die bevorstehenden Wahlen zu gefährden. Gaye war für die Koordinierung mit marginalisierten Elementen der Anti-Balaka-Bewegung zuständig.

Am 1. Oktober 2015 fand im Stadtteil PK5 ein Treffen zwischen Eugène Barret Ngaïkosset, einem Mitglied einer marginalisierten Anti-Balaka-Gruppe, und Gaye statt; Ziel war die Planung eines gemeinsamen Angriffs auf Bangui für Samstag, den 3. Oktober. Gayes Gruppe hinderte Menschen daran, den Stadtteil PK5 zu verlassen, um die Gemeinschaftsidentität der muslimischen Bevölkerung mit dem Ziel zu stärken, Spannungen zwischen den Volksgruppen zu verschärfen und eine Aussöhnung zu verhindern. Am 26. Oktober 2015 unterbrachen Gaye und seine Gruppe ein Treffen zwischen dem Erzbischof von Bangui und dem Imam der Zentralmoschee von Bangui und bedrohten die Delegation, die aus der Zentralmoschee in den Stadtteil PK5 flüchten musste.

8. Eugène BARRET NGAÏKOSSET (Aliasnamen: a) Eugene Ngaikosset, b) Eugene Ngaikoisset, c) Eugene Ngakosset, d) Eugene Barret Ngaikosse, e) Eugene Ngaikouesset; f) "The Butcher of Paoua" ("Schlächter von Paoua"), g) Ngakosset)

Funktion: a) ehemaliger Hauptmann, Präsidentengarde der Zentralafrikanischen Republik, b) ehemaliger Kapitän, Seestreitkräfte der Zentralafrikanischen Republik

Geburtsdatum: 8. Oktober 1967

Nationale Kennziffer: Militärische Kennziffer 911-10-77 der Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA) Anschrift: Bangui, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 17. Dezember 2015

Weitere Angaben: Hauptmann Eugène Barret Ngaïkosset ist ein ehemaliges Mitglied der Präsidentengarde des ehemaligen Präsidenten François Bozizé und mit der Anti-Balaka-Bewegung verbunden. Er ist am 17. Mai 2015 nach seiner Auslieferung aus Brazzaville aus der Haft geflohen und hat eine eigene Anti-Balaka-Fraktion gegründet, der auch ehemalige Kämpfer der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA) angehören. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/6217455.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Eugène Barret Ngaïkosset wurde am 17. Dezember 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und f der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen" und "an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt [ist]".

Weitere Angaben:

Ngaïkosset ist einer der Hauptverantwortlichen für die Ende September 2015 in Bangui ausgebrochene Gewalt. Ngaïkosset und andere "Anti-Balaka"-Anhänger arbeiteten mit Randgruppen der Ex-Séléka zusammen in dem Bestreben, die Übergangsregierung der Zentralafrikanischen Republik zu destabilisieren. In der Nacht vom 27. zum 28. September 2015 unternahm Ngaïkosset zusammen mit anderen den erfolglosen Versuch, das Gendarmerielager "Izamo" zu stürmen, um Waffen und Munition zu stehlen. Am 28. September umzingelte die Gruppe die Büros des staatlichen zentralafrikanischen Rundfunks.

Am 1. Oktober 2015 fand in dem Viertel PK5 ein Treffen zwischen Ngaïkosset und Haroun Gaye, einem der Anführer der Front Populaire pour la Renaissance de Centrafrique (FPRC), statt mit dem Ziel, einen gemeinsamen Angriff auf Bangui am Samstag, den 3. Oktober zu planen.

Am 8. Oktober 2015 kündigte der Justizminister der Zentralafrikanischen Republik an, Ermittlungen gegen Ngaïkosset und andere Einzelpersonen aufgrund ihrer Mitwirkung an den Gewalthandlungen in Bangui von September 2015 einleiten zu wollen. Ngaïkosset und andere wurden namentlich beschuldigt, an "eklatanten Verhaltensweisen, die einen Verstoß gegen die innere Sicherheit des Staates, eine Verschwörung sowie eine Aufstachelung zum Bürgerkrieg, zu zivilem Ungehorsam und Hass sowie zur Mittäterschaft darstellen", beteiligt gewesen zu sein. Die Justizbehörden der Zentralafrikanischen Republik wurden angewiesen, Ermittlungen einzuleiten, um die Täter und Mittäter aufzuspüren und zu verhaften.

Es wird vermutet, dass Ngaïkosset am 11. Oktober 2015 der unter seinem Kommando stehenden Anti-Balaka-Miliz den Befehl erteilt hat, Entführungen insbesondere von französischen Staatsbürgern, aber auch von Politikern der Zentralafrikanischen Republik und von VN-Vertretern, vorzunehmen, um so den Rücktritt der Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza zu erzwingen.

9. Joseph KONY (Aliasnamen: a) Kony, b) Joseph Rao Kony, c) Josef Kony, d) Le Messie sanglant)

Funktion: Befehlshaber der Lord"s Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1959, b) 1960, c) 1961, d) 1963, e) 18. Sept. 1964, f) 1965, g) (Aug. 1961), h) (Jul. 1961), i) 1. Jan. 1961, j) (Apr. 1963)

Geburtsort: a) Palaro, Gemeinde Palaro, Bezirk Omoro, Distrikt Gulu, Uganda, b) Odek, Omoro, Gulu, Uganda, c) Atyak, Uganda

Staatsangehörigkeit: Ugandischer Reisepass

Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord"s Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.

Tag der Benennung durch die VN: 7. März 2016

Weitere Angaben:

Kony ist Gründer und Anführer der Lord"s Resistance Army (LRA) (CFe.002). Unter seiner Führung beteiligte sich die LRa an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Die LRa ist verantwortlich für Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und sie hat ziviles Eigentum geplündert und zerstört. Name des Vaters: Luizi Obol. Name der Mutter: Nora Obol. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5932340

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Joseph Kony wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen", ,unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder [einzieht] oder [einsetzt] und "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten [...] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]".

Weitere Angaben:

Kony hat die Lord"s Resistance Army (LRA) gegründet und wird als ihr Gründer, religiöser Führer, Vorsitzender und Oberbefehlshaber beschrieben. Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRa an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter wachsendem militärischem Druck hat Kony der LRa 2005 und 2006 den Rückzug aus Uganda befohlen. Seitdem ist die LRa in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge in Sudan aktiv.

Als Anführer der LRa entwickelt Kony die Strategie der LRa und sorgt für ihre Durchführung, was unter anderem den Dauerbefehl einschließt, die Zivilbevölkerung anzugreifen und brutal gegen sie vorzugehen. Seit Dezember 2013 begeht die LRa unter der Führung von Joseph Kony Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer fielen, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRa konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRa reagieren; Kämpfer der LRa überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRa unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen.

Gegen Kony liegt ein vom Internationalen Strafgerichtshof ausgestellter Haftbefehl vor. Der IStGH beschuldigt ihn des zwölffachen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, unter anderem des Mordes, der Versklavung, der sexuellen Versklavung, der Vergewaltigung sowie unmenschlicher Handlungen, die in schwerer Verletzung der körperlichen und der geistigen Gesundheit bestehen, und wirft ihm Kriegsverbrechen in 21 Fällen vor, die unter anderem Mord, grausame Behandlung von Zivilpersonen, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Plünderung, Vergewaltigung und Zwangsrekrutierung von Kindern unter 15 Jahren durch Entführung umfassen.

Kony hat den Rebellen den Dauerbefehl erteilt, Diamanten und Gold von handwerklich Bergbautreibenden im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu rauben. Berichten zufolge werden einige der Minerale von Konys Gruppe nach Sudan transportiert oder für den Handel mit lokalen Zivilpersonen und Mitgliedern der früheren Séléka genutzt.

Kony hat seinen Kämpfer ebenfalls die Anweisung erteilt, Elefanten im Nationalpark Garamba in der Demokratischen Republik Kongo zu wildern; Berichten zufolge werden von dort aus Elefantenstoßzähne durch den Osten der Zentralafrikanischen Republik nach Sudan transportiert, wo sie offenbar von hochrangigen LRA-Mitgliedern verkauft und für den Handel mit sudanesischen Händlern und örtlichen Beamten genutzt werden. Der Elfenbeinhandel ist für Konys Gruppe eine bedeutende Einnahmequelle. Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord"s Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.

10. Ali KONY (Alias: a) Ali Lalobo, b) Ali Mohammad Labolo, c) Ali Mohammed, d) Ali Mohammed Lalobo, e) Ali Mohammed Kony, f) Ali Mohammed Labola, g) Ali Mohammed Salongo, h) Ali Bashir Lalobo, i) Ali Lalobo Bashir, j) Otim Kapere, k) "Bashir", l) "Caesar", m) "One-P", n) "1-P"

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord" s Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1994, b) 1993, c) 1995, d) 1992

Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist).

Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2016

Weitere Angaben:

Ali Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord"s Resistance Army (LRA) (Widerstandsarmee des Herrn), einer benannten Einrichtung, und Sohn des Befehlshabers der LRa Joseph Kony, einer benannten Person. Ali wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRa aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5971056

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ali Kony wurde am 23. August 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, die "Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]", "eine Einrichtung [anführt], die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannt hat, oder [...] eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt [hat] oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt [hat]".

Ali Kony gilt als ein potenzieller Nachfolger Joseph Konys als Anführer der LRA. Ali wird mehr und mehr in die operative Planung der LRa einbezogen und gilt als eine Person, die Kontakt zu Joseph Kony herstellen kann. Ali ist außerdem ein Offizier des LRA-Nachrichtendienstes; ihm sind bis zu zehn Untergebene unterstellt.

Sowohl Ali als auch sein Bruder Salim Kony sind für die Durchsetzung der Disziplin in der LRa zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass Konys Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo durch die Zentralafrikanische Republik in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Ali Kony ist dafür zuständig, die Elfenbeinpreise auszuhandeln und die Elfenbeingeschäfte mit den Händlern durchzuführen. Ali trifft ein oder zwei Mal im Monat mit Händlern zusammen, um die Preise für das im Besitz der LRa befindliche Elfenbein in US-Dollar oder sudanesischen Pfund auszuhandeln oder es gegen Waffen, Munition und Nahrungsmittel zu tauschen. Joseph Kony hat Ali befohlen, die größten Stoßzähne für den Erwerb von Antipersonenminen zu verwenden, die rund um Konys Lager eingesetzt werden sollen. Im Juli 2014 beaufsichtigte Ali Kony den Transport von 52 Stück Elfenbein, die an Joseph Kony zu liefern waren, sowie deren Verkauf.

Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt. Etwa zu derselben Zeit traf Ali mit Händlern zusammen, um Waren zu erwerben und ein weiteres Zusammentreffen zu planen, um weitere Transaktionen durchzuführen und im Namen der LRa die Verkaufsbedingungen für das Elfenbein auszuhandeln, bei dem es sich mutmaßlich um das Elfenbein handelt, dessen Transport von Salim begleitet wurde.

11. Salim KONY (Aliasnamen: a) Salim Saleh Kony b) Salim Saleh c) Salim Ogaro d) Okolu Salim e) Salim Saleh Obol Ogaro f) Simon Salim Obol)

Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Lord" s Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn)

Geburtsdatum: a) 1992, b) 1991, c) 1993

Anschrift: a) Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist), b) Zentralafrikanische Republik.

Tag der Benennung durch die VN: 23. August 2016

Weitere Angaben:

Salim Kony ist einer der stellvertretenden Befehlshaber der Lord"s Resistance Army (LRA) (Widerstandsarmee des Herrn), einer benannten Einrichtung, und Sohn des Befehlshabers der LRa Joseph Kony, einer benannten Person. Salim wurde 2010 in die Führungshierarchie der LRa aufgenommen. Er gehört einer Gruppe ranghoher LRA-Offiziere im unmittelbaren Umfeld von Joseph Kony an. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/5971058

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Salim Kony wurde am 23. August 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben d und g der Resolution 2262 (2016) in die Liste aufgenommen als eine Person, die "Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wild lebender Tiere und Pflanzen sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]", "eine Einrichtung [anführt], die der Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannt hat, oder [...] eine von dem Ausschuss gemäß Ziffer 36 oder 37 der Resolution 2134 (2014) oder gemäß der Resolution 2262 (2016) benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt [hat] oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt [hat]".

Salim Kony ist der Oberbefehlshaber der "field headquarters" (Feldhauptquartiere) der LRa und hat seit seiner Jugend gemeinsam mit Joseph Kony Angriffe und Verteidigungsmaßnahmen der LRa geplant. Zuvor führte Salim die Gruppe an, die für die Sicherheit von Joseph Kony sorgt. Kürzlich hat Joseph Kony Salim die Verwaltung der Finanz- und Logistiknetze der LRa übertragen.

Salim und sein Bruder Ali Kony sind gemeinsam für die Durchsetzung von Disziplin in der LRa zuständig. Beide Brüder gelten als Mitglieder des inneren Führungszirkels um Joseph Kony und sind dafür verantwortlich, dass dessen Befehle ausgeführt werden. Beide Brüder haben in Ausübung ihrer Disziplinargewalt die Bestrafung oder Ermordung von LRA-Mitgliedern angeordnet, die gegen LRA-Regeln verstoßen hatten. Salim soll angeblich LRA-Mitglieder getötet habe, die desertieren wollten, und hat Joseph Kony über Aktivitäten von LRA-Gruppen- und -Mitgliedern unterrichtet.

Aufgrund von Befehlen von Joseph Kony sind Salim und Ali im illegalen Handel mit Elfenbein tätig, das aus dem Garamba National Park im Norden der Demokratischen Republik Kongo (DRK) durch die Zentralafrikanische Republik (ZAR) in die umstrittene Region Kafia Kingi verbracht wird und zum Verkauf oder für den Handel mit ortsansässigen Händlern bestimmt ist.

Salim kommt oft mit etwa einem Dutzend Kämpfern an die Grenze zur ZAR, um andere LRA-Gruppen zu treffen und zu eskortieren, die Elfenbein von Garamba aus nach Norden befördern. Im April 2015 verließ Salim Kafia Kingi, um eine Ladung Stoßzähne in Empfang zu nehmen. Im Mai war Salim am Transport von 20 Stück Elfenbein aus der Demokratischen Republik Kongo nach Kafia Kingi beteiligt.

Zuvor war Salim im Juni 2014 mit einer Gruppe von LRA-Kämpfern in die DRK vorgestoßen, um in Garamba Elefanten zu wildern. Joseph Kony hatte Salim zudem beauftragt, zwei LRA-Befehlshaber nach Garamba zu eskortieren, um Jahre zuvor angelegte Elfenbeinverstecke freizulegen. Im Juli 2014 traf Salim eine zweite LRA-Gruppe, um die insgesamt 52 Stücke Elfenbein nach Kafia Kingi zu transportieren. Salim war Joseph Kony gegenüber für die Elfenbein-Buchführung verantwortlich und für die Weitergabe von Informationen über Elfenbein-Transaktionen an LRA-Gruppen zuständig.

12. Abdoulaye HISSENE (Aliasnamen: a) Abdoulaye Issène, b) Abdoulaye Hissein, c) Hissene Abdoulaye, d) Abdoulaye Issène Ramadane, e) Abdoulaye Issene Ramadan, f) Issene Abdoulaye)

Titel: Präsident desConseil National de Défense et de Sécurité (CNDS) und militärischer Anführer des Front Populaire pour la Renaissance de la Centrafrique

Funktion: "General"

Geburtsdatum:a) 1967, b) 1. Januar 1967

Geburtsort: a) Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik b) Haraze Mangueigne, Tschad

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik, b) Tschad

Reisepass-Nr.: a) Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018) b) Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00004262, ausgestellt am 11. März 2014 (gültig bis 10. März 2019)

Nationale Identifikationsnummer: Personalausweis des Tschad Nr. 103-00653129-22, ausgestellt am 21. April 2009 (gültig bis 21. April 2019)

Aufenthalt: a) KM5, Bangui, Zentralafrikanische Republik, b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik, c) Ndjari, Ndjamena, Tschad d) Ndélé, Bamingui-Bangoran (Hauptaufenthaltsort seit August 2016)

Tag der Benennung durch die VN: 17. Mai 2017

Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui - insbesondere in dem Stadtviertel "PK5" (3. Distrikt). Im Oktober 2016 wurde Abdoulaye Hissène zum Präsidenten desConseil National de Défense et de Sécurité ernannt, einer Einrichtung, die damals geschaffen wurde, um militärische Anführer und befehlshabende Kämpfer aller ehemaligen Séléka-Gruppierungen zusammenzubringen. Er hat diese Position seither inne, kontrolliert jedoch tatsächlich nur die FPR-Kämpfer. Name des Vaters: Abdoulaye. Name der Mutter: Absita Moussa. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 nach Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) in die Liste als Person aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Stabilisierungs- und Aussöhnungsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren", und die "an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und französische Operationen, die sie unterstützen, beteiligt [ist]".

Weitere Angaben:

Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.

Hissène wurde nach 2015 einer der wichtigsten Anführer der bewaffneten über 100 Mann starken Milizen im "PK5"-Viertel von Bangui. In dieser Funktion beschnitt er die Bewegungsfreiheit und verhinderte die Rückkehr der Staatsmacht in das Gebiet, unter anderem durch illegale Besteuerung von Transporttätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2015 fungierte Hissène als der Vertreter der "Nairobisten" der Ex-Séléka in Bangui, die in Zusammenarbeit mit den Anti-Balaka-Kämpfern unter Mokom agierten. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Haroun Gaye und Hissène waren an den Gewalttaten beteiligt, die zwischen dem 26. September und dem 3. Oktober 2015 in Bangui verübt wurden.

Mitglieder von Hissènes Gruppe stehen im Verdacht, am 13. Dezember 2015 - dem Tag des Verfassungsreferendums - an dem Angriff auf das Fahrzeug eines der Anführer der Ex-Séléka, Mohamed Moussa Dhaffane, beteiligt gewesen zu sein. Hissène wird vorgeworfen, die Verantwortung für die Gewalttätigkeiten im KM5-Distrikt von Bangui zu tragen, bei denen fünf Menschen starben, zwanzig verletzt wurden und die Bewohner daran gehindert wurden, ihre Stimme in dem Verfassungsreferendum abzugeben. Hissène gefährdete die Durchführung der Wahlen, indem er einen Zyklus von Vergeltungsschlägen zwischen verschiedenen Gruppen anzettelte.

Hissène wurde am 15. März 2016 von der Polizei am Flughafen M"poko von Bangui festgenommen und der Abteilung für Untersuchungen und Ermittlung der nationalen Gendarmerie überstellt. Seine Miliz befreite ihn später unter Anwendung von Gewalt und stahl eine Waffe, die zuvor von der MINUSCa im Rahmen eines vom Ausschuss gebilligten Ausnahmeersuchens übergeben worden war.

Nach der Festnahme von muslimischen Händlern durch die internen Sicherheitskräfte in "PK 12" entführten die Milizen von Gaye und Hissène am 19. Juni 2016 fünf zentralafrikanische Polizisten in Bangui. MINUSCa versuchte am 20. Juni, die Polizisten zu befreien. Bewaffnete Männer unter dem Befehl von Hissène und Gaye lieferten sich ein Feuergefecht mit den Friedenssicherungstruppen, die versuchten die Geiseln zu befreien. Dabei wurden mindestens sechs Menschen getötet und ein Mitglied der Friedenssicherungskräfte wurde verletzt.

Hissène führte am 12. August 2016 einen Konvoi aus sechs Fahrzeugen mit schwerbewaffneten Personen an. Der aus Bangui fliehende Konvoi wurde von der MINUSCa südlich von Sibut gestellt. Auf dem Weg nach Norden kam es an einigen Kontrollstellen zu Feuerwechseln zwischen dem Konvoi und internen Sicherheitskräften. Der Konvoi wurde schließlich durch die MINUSCa 40 km südlich von Sibut gestoppt. Nach einer Reihe von Schusswechseln nahm die MINUSCa elf Männer fest, Hissène und mehrere andere konnten allerdings entkommen. Die festgenommenen Personen erklärten gegenüber der MINUSCA, dass Hissène der Anführer des Konvois sei, dessen Ziel es gewesen sei, Bria zu erreichen und an der von Nourredine Adam organisierten Versammlung von Ex-Séléka-Gruppen teilzunehmen.

Im August und September 2016 reiste die Sachverständigengruppe zweimal nach Sibut, um die am 13. August von der MINUSCa beschlagnahmten Gegenstände aus dem Konvoi von Hissène, Gaye und Hamit Tidjani zu untersuchen. Die Sachverständigengruppe untersuchte außerdem die am 16. August im Haus von Hissène beschlagnahmte Munition. In den sechs Fahrzeugen und bei den festgenommenen Personen wurde letale und nichtletale militärische Ausrüstung gefunden. Die zentrale Gendarmerie durchsuchte am 16. August 2016 das Haus von Hissène in Bangui. Es wurden über 700 Waffen gefunden.

Am 4. September 2016 eröffnete eine aus Kaga-Bandoro auf sechs Motorrädern kommende Gruppe von Ex-Séléka-Kämpfern in der Nähe von Dékoa das Feuer auf die MINUSCa - mit dem Ziel Hissène und seine Verbündeten abzuholen. Bei diesem Vorfall wurde ein Ex-Séléka-Kämpfer getötet und zwei Mitglieder der Friedenssicherungskräfte sowie ein Zivilist wurden verletzt.

13. Martin KOUMTAMADJI (Aliasnamen: a) Abdoulaye Miskine, b) Abdoullaye Miskine, c) Martin Nadingar Koumtamadji, d) Martin Nkoumtamadji, e) Martin Koumta Madji, f) Omar Mahamat)

Funktion: Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC)

Geburtsdatum: a) 5. Oktober 1965, b) 3. März 1965

Geburtsort: a) Ndïnaba, Tschad, b) Kobo, Zentralafrikanische Republik, c) Kabo, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: a) Tschad, b) Zentralafrikanische Republik, c) Kongo

Reisepass-Nr.: a) Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. 06FBO2262, ausgestellt am 22. Februar 2007 (abgelaufen am 21. Februar 2012), b) Dienstpass des Kongo Nr. SA0020249, ausgestellt am 22. Januar 2019 (gültig bis zum 21. Januar 2022)

Aufenthalt: a) Am Dafock, Präfektur Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Ndjamena, Tschad (seit seiner Festnahme im November 2019)

Tag der Benennung durch die VN: 20. April 2020

Weitere Angaben: Martin Koumtamadji hat die FDPC im Jahr 2005 gegründet. Im Dezember 2012 schloss er sich der Séléka-Koalition an, die er dann im April 2013 verließ, nachdem die Rebellen in Bangui die Macht ergriffen hatten. Nach seiner Festnahme in Kamerun wurde er anschließend nach Brazzaville (Republik Kongo) überstellt. Er war zu jeder Zeit Befehlshaber seiner Truppen vor Ort in der Zentralafrikanischen Republik, auch während seiner Zeit in Brazzaville vor seiner Rückkehr in die Zentralafrikanische Republik (zwischen November 2014 und 2019). Die FDPC hat das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik am 6. Februar 2019 unterzeichnet, aber Martin Koumtamadji stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/de/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC, eine an gewaltsamen Handlungen beteiligte bewaffnete Gruppe) hat sich Martin Koumtamadji an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Umsetzung des am 6. Februar 2019 in Bangui unterzeichneten Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik bedrohen.

Er lehnte die Entwaffnung der FDPC-Kombattanten ab, zu der er als Unterzeichner des Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet war, und drohte im Juli 2019, Präsident Touadéra zu stürzen.

Beginnend im Juni 2019 kooperierte er mit Nourredine Adam (CFi.002), gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden, und beteiligte sich am Waffenhandel mit einem engen Verbündeten von Nourredine Adam, um die militärischen Fähigkeiten der FDPC aufzubauen.

Außerdem bot er der Front Populaire pour la Renaissance de la Centrafrique (FPRC) die Durchführung einer militärischen Operation mit seiner bewaffneten Gruppe während der Kämpfe in der Präfektur Vakaga im Jahr 2019 an.

Er behinderte weiterhin die Wiederherstellung der staatlichen Autorität in den Operationsgebieten der FPDC, indem er illegale Straßensperren zur Erpressung von Viehzüchtern, Wirtschaftsakteuren (einschließlich Goldbergbauunternehmen, die in der Präfektur Nana-Mambéré tätig sind) und Reisenden aufrechterhielt.

Unter seiner Führung hat die FDPC in der Präfektur Nana-Mambéré Handlungen begangen, die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, darunter Angriffe auf Zivilisten im April 2019, Entführungen von Zivilisten im März 2019 (in der Nähe von Zoukombo) und Handlungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt im Mai 2019 (in Bagary). Im Jahr 2017 hat die FDPC auch 14 sexuelle Gewalttaten in Konflikten begangen.

Zwischen 2016 und 2019 rekrutierte die FDPC Kinder als Soldaten in bewaffneten Konflikten und zwang elf Mädchen zur Ehe mit FDPC-Mitgliedern.

Im März 2019 war er an der Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe beteiligt, als die FDPC unter der Führung von Miskine eine Reihe von Angriffen auf der Hauptstraße von Kamerun nach Bangui verübte.

Schließlich lieferten sich FDPC-Elemente im April 2019 in der Nähe von Zoukombo (Präfektur Nana-Mambéré) und auf der Achse Bouar-Beleko Scharmützel mit der MINUSCA.

14. Bi Sidi SOULEMAN (Aliasnamen: a) Sidiki, b) "General" Sidiki, c) Sidiki Abbas, d) Souleymane Bi Sidi, e) Bi Sidi Soulemane)

Funktion: Präsident und selbst ernannter "General" der Milizgruppe "Retour, Réclamation et Réhabilitation" (3R)

Geburtsdatum: 20. Juli 1962

Geburtsort: Bocaranga, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Reisepass-Nr.: Laissez-Passer Nr. 235/MISPAT/DIRCAB/DGPC/DGAEI/SI/SP, ausgestellt am 15. März 2019 (ausgestellt vom Innenminister der Zentralafrikanischen Republik)

Aufenthalt: Koui, Präfektur Ouham-Pendé, Zentralafrikanische Republik

Tag der Benennung durch die VN: 5. August 2020

Weitere Angaben:

Bi Sidi Souleman leitet die in der Zentralafrikanischen Republik ansässige Milizgruppe "Retour, Réclamation et Réhabilitation" (3R), die seit ihrer Gründung im Jahr 2015 Zivilisten getötet, gefoltert, vergewaltigt und vertrieben hat und am Waffenhandel, an illegalen Steueraktivitäten und an der Kriegsführung mit anderen Milizen beteiligt war. Bi Sidi Souleman selbst war auch an Folterungen beteiligt. Die 3R hat am 6. Februar 2019 das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnet, sich aber an Handlungen beteiligt, die gegen das Abkommen verstoßen, und die Gruppe stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar. Die 3R hat beispielsweise am 21. Mai 2019 in drei Dörfern 34 unbewaffnete Zivilisten getötet und dabei erwachsene Männer summarisch hingerichtet. Bi Sidi Souleman bestätigte einer Organisation der Vereinten Nationen offen, dass er zum Zeitpunkt der Angriffe Mitglieder der 3R in die Dörfer bestellt hatte, gab aber nicht zu, der 3R Tötungsanweisungen erteilt zu haben. Im Dezember 2020 wurde Bi Sidi Souleman Berichten zufolge bei Kämpfen getötet, nachdem er sich einer Koalition bewaffneter Gruppen angeschlossen hatte, die zum Zweck der Störung des Wahlprozesses gegründet worden war.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bi Sidi Souleman wurde am 5. August 2020 nach Nummer 20 und Nummer 21 Buchstabe b der Resolution 2399 (2018), erweitert durch Nummer 5 der Resolution 2507 (2020), in die Liste als Person aufgenommen, die Handlungen vornimmt oder unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, und die an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt ist, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich an gezielten Angriffen auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierten Angriffen, Angriffen auf zivile Objekte einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie an Entführungen und Vertreibungen.

Weitere Angaben

Als Präsident und selbst ernannter "General" der Milizgruppe "Retour, Réclamation et Réhabilitation" (3R) hat sich Bi Sidi Souleman an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Umsetzung des am 6. Februar 2019 in Bangui unterzeichneten Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik bedrohen.

Er und die Kämpfer unter seiner Führung haben Handlungen begangen, die schwere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht darstellen. Am 21. Mai 2019 hat die 3R in drei Dörfern (Koundjili, Lemouna und Bohong) 34 unbewaffnete Zivilisten getötet und dabei erwachsene Männer summarisch hingerichtet.

Unter der Führung von Bi Sidi Souleman haben Mitglieder der 3R sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalthandlungen begangen. Im September 2017 haben Mitglieder der 3R bei einem Angriff auf Bocaranga mehrere Frauen und Mädchen vergewaltigt. Zwischen März und April 2020 war die 3R an sieben Fällen sexueller Gewalt in drei Dörfern der Präfektur Ouham-Pendé beteiligt.

Unter der Führung von Bi Sidi Souleman behinderte die 3R in ihren Einsatzgebieten weiterhin die Wiederherstellung der staatlichen Autorität durch die Beibehaltung illegaler Steuersysteme, insbesondere für Wandertierhaltung und Reisende, und sie war an der illegalen Ausbeutung von Gold in den Präfekturen Mambéré-Kadéï und Nana-Mambéré beteiligt.

2019 hat die 3R unter seiner Führung die ersten Verstöße gegen das Friedensabkommen begangen. Zu Beginn lehnte Bi Sidi Souleman es ab, mit der Entwaffnung und Demobilisierung der 3R-Kämpfer, die sich an der ersten gemischten Sicherheitseinheit im Westen der Zentralafrikanischen Republik beteiligen sollten, zu beginnen, und die 3R betrieb zudem die Ausweitung ihrer Kontrolle über Gebiete - wodurch sich die MINUSCa gezwungen sah, im September 2019 eine Operation in den Präfekturen Ouham-Pendé, Nana-Mambéré und Mambéré-Kadéï einzuleiten - sowie ihrer Tätigkeiten im Bereich des Waffenhandels zur Stärkung ihrer militärischen Fähigkeiten und im Bereich der Rekrutierung von Kämpfern aus dem Ausland.

Im Jahr 2020 hat die 3R unter der Führung von Bi Sidi Souleman weiterhin Verstöße gegen das Friedensabkommen begangen und ihre Kontrolle über Gebiete im Westen ausgeweitet. Im Mai 2020 besetzten Mitglieder der 3R die Gendarmerie von Besson in der Präfektur Nana-Mambéré, und frühere Mitglieder der 3R desertierten von der USMS Bouar. Am 5. Juni 2020 teilte Bi Sidi Souleman mit, dass die Teilnahme der 3R an den Folgemechanismen des Abkommens bis auf Weiteres ausgesetzt wird. Am 9. Juni 2020 griffen mutmaßliche Mitglieder der 3R das Ausbildungslager der USMS Bouar sowie einen gemeinsamen Kontrollpunkt der MINUSCa und der nationalen Streitkräfte in Pougol an. Am 21. Juni 2020 griffen Mitglieder der 3R eine gemeinsame Patrouille der MINUSCa und der nationalen Streitkräfte in der Nähe von Besson an, wobei drei zentralafrikanische Soldaten ums Leben kamen.

15. Ali DARASSa (Aliasnamen: a) Ali Darassa Mahamat b) Ali Mahamat Darassa c) Ali Daras d) Ali Darrassa e) Général Ali Darassa)

Funktion: Gründer und Leiter der Milizgruppe Unité pour la Paix en Centrafrique (UPC)

Geburtsdatum: 22. September 1978

Geburtsort: Kabo, Präfektur Ouham, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Nationale Kennziffer: 10978000004482

Tag der Benennung durch die VN: 21. Dezember 2021

Weitere Angaben: Ali Darassa leitet weiterhin die von ihm in der Zentralafrikanischen Republik (CAR) gegründete Milizgruppe Unité pour la Paix en Centrafrique (UPC), die seit ihrer Gründung im Jahr 2014 Zivilpersonen getötet, gefoltert, vergewaltigt und vertrieben hat, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen und sich am illegalen Waffenhandel, illegalen Steueraktivitäten und der Kriegsführung gegen die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik sowie gegen andere Milizen beteiligt hat. Im Dezember 2020 spielte er eine führende Rolle bei der Bildung der Coalition des patriotes pour le changement (CPC), die zu den Waffen griff, um sich den Wahlen zu widersetzen, und die versuchte, in die Hauptstadt Bangui vorzurücken, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen darstellte, die die UPC im Rahmen des am 6. Februar 2019 unterzeichneten Accord politique pour la paix et la reconciliation (APPR) eingegangen ist. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ali Darassa wurde am 21. Dezember 2021 gemäß Ziffer 20 und Ziffer 21 Buchstabe b der Resolution 2399 (2018), verlängert durch die Resolution 2588 (2021), in die Liste aufgenommen wegen Vornahme oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den Prozess der Stabilisierung und Aussöhnung gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren; sowie wegen Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik, die gegen die geltenden internationalen Menschenrechtsnormen oder das geltende humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf zivile Objekte, einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäusern, sowie Entführungen und Vertreibungen.

Weitere Angaben:

Ali Darassa leitet weiterhin die von ihm in der Zentralafrikanischen Republik (CAR) gegründete Milizgruppe Unité pour la Paix en Centrafrique (UPC), die seit ihrer Gründung im Jahr 2014 Zivilpersonen getötet, gefoltert, vergewaltigt und vertrieben hat, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen und sich am illegalen Waffenhandel, illegalen Steueraktivitäten und der Kriegsführung gegen die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik sowie gegen andere Milizen beteiligt hat. Im Dezember 2020 spielte er eine führende Rolle bei der Bildung der Coalition des patriotes pour le changement (CPC), die zu den Waffen griff, um sich den Wahlen zu widersetzen, und die versuchte, in die Hauptstadt Bangui vorzurücken, was einen Verstoß gegen die Verpflichtungen darstellte, die die UPC im Rahmen des am 6. Februar 2019 unterzeichneten Accord politique pour la paix et la reconciliation (APPR) eingegangen ist.

Die von Ali Darassas befehligten Kämpfer haben Handlungen begangen, die schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen. Am 10. November 2014 griffen UPC-Kämpfer die Ortschaften von Bolo in der Präfektur Ouaka an und töteten zehn Zivilpersonen, darunter drei ältere Frauen, die bei lebendigem Leibe in ihren Häusern verbrannt wurden. Am 12. Dezember 2017 beschossen UPC- und FPRC-Kämpfer ein Krankenhaus, wodurch 17 Zivilpersonen, darunter vier Kinder, ums Leben kamen. Am 15. November 2018 griffen UPC-Kämpfer ein Lager für Binnenvertriebene in Alindao an und brachten 70 bis 100 Zivilpersonen um.

Unter der Führung von Darassa widersetzte sich die UPC weiterhin der Wiederherstellung der staatlichen Autorität. Im Jahr 2016 gefährdeten Kämpfer der UPC mehrfach den Wahlprozess. Am 29. März 2016 gaben UPC-Kämpfer Schüsse über einem Wahlamt ab und verletzten mehrere Binnenvertriebene.

Seit Dezember 2020 beteiligt sich Ali Darassa als einer der Anführer der CPC-Koalition an Verstößen gegen das APPR-Abkommen sowie an Versuchen, die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen zu verhindern und die Zentralafrikanische Republik insgesamt zu destabilisieren. Aufgrund der Drohungen von UPC-Kämpfern unter dem Kommando von Ali Darassa konnten am 27. Dezember 2020 keine Wahlprozesse in Gebieten unter der Kontrolle der UPC stattfinden, beispielsweise in mehreren Gebieten der Präfekturen Ouaka und Haut-Mbomou. Im Januar 2021 versuchte die UPC, mit Waffengewalt in die Hauptstadt Bangui vorzurücken.

B. Einrichtungen

1. - gestrichen -21

2. LORD"S RESISTANCE ARMY (Aliasnamen: a) LRA, b) Lord"s Resistance Movement (LRM), c) Lord"s Resistance Movement/Army (LRM/A)

Anschrift: a) Vakaga, Zentralafrikanische Republik, b) Haute-Kotto, Zentralafrikanische Republik, c) Basse-Kotto, Zentralafrikanische Republik, d) Haut-Mbomou, Zentralafrikanische Republik, e) Mbomou, Zentralafrikanische Republik, f) Haut-Uolo, Demokratische Republik Kongo, g) Bas-Uolo, Demokratische Republik Kongo, h) (gemeldete Anschrift: Kafia Kingi (ein Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist). Seit Januar 2015 wurden Berichten zufolge 500 Mitglieder der Lord"s Resistance Army aus Sudan ausgewiesen.

Tag der Benennung durch die VN: 7. März 2016.

Weitere Angaben:

In den 1980er-Jahren in Norduganda gegründet. Beteiligt an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in Zentralafrika, darunter Hunderte in der Zentralafrikanischen Republik. Der Anführer ist Joseph Kony. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der INTERPOL und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/une/5932344

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Lord"s Resistance Army wurde am 7. März 2016 nach Nummer 12 und Nummer 13 Buchstaben b, c und d der Resolution 2262 (2016) in die Liste als Einrichtung aufgenommen, "die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben", "an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen", ,unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder [einzieht] oder [einsetzt] und "durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold [und aus wildlebenden] Tier- und Pflanzenarten [...] gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke [unterstützt]".

Weitere Angaben:

Nach ihrer Gründung in Norduganda in den 1980er-Jahren beteiligte sich die LRa an der Entführung, Ermordung und Verstümmelung Tausender Zivilisten in ganz Zentralafrika. Unter zunehmendem militärischem Druck ordnete der Anführer der LRa Joseph Kony 2005 und 2006 den Rückzug der LRa aus Uganda an. Seitdem ist die LRa in der Demokratischen Republik Kongo, der Zentralafrikanischen Republik, Südsudan und Berichten zufolge in Sudan aktiv.

Seit Dezember 2013 begeht die LRa Entführungen, Vertreibungen, sexuelle Gewalttaten und Morde, denen Hunderte von Menschen in der Zentralafrikanischen Republik zum Opfer gefallen sind, und plündert und zerstört ziviles Eigentum. Die LRa konzentriert sich nun im Osten der Zentralafrikanischen Republik und Berichten zufolge in Kafia Kingi, einem Gebiet an der Grenze zwischen Sudan und Südsudan, dessen endgültiger Status noch nicht festgelegt ist, das aber unter der militärischen Kontrolle von Sudan steht, und plündert dort Dörfer, um sich mit Lebensmitteln und Vorräten zu versorgen. Die Kämpfer legen Hinterhalte, um Sicherheitskräfte anzugreifen, und stehlen ihre Ausrüstung, wenn sie auf die Angriffe der LRa reagieren; Kämpfer der LRa überfallen und plündern auch Dörfer, in denen keine Streitkräfte stationiert sind. Die LRa unternimmt auch zunehmend Angriffe auf Diamanten- und Goldminen.

LRA-Zellen werden oft von Gefangenen begleitet, die zur Arbeit als Träger, Köche und Sexsklaven gezwungen werden. Die LRa begeht geschlechtsspezifische Gewalttaten, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen und jungen Mädchen.

Im Dezember 2013 entführte die LRa Dutzende Menschen in Haute-Kotto. Die LRa war Berichten zufolge an der Entführung von Hunderten von Zivilisten in der Zentralafrikanischen Republik seit Anfang 2014 beteiligt.

Kämpfer der LRa griffen Anfang 2014 mehrfach Obo in der Präfektur Haute-Mbomou im Osten der Zentralafrikanischen Republik an.

Die LRa griff zwischen Mai und Juli 2014 Obo und andere Orte im Südosten der Zentralafrikanischen Republik an; unter anderem führte sie Anfang Juni scheinbar koordinierte Angriffe und Entführungen in der Präfektur Mbomou durch.

Mindestens seit 2014 ist die LRa an der Elefantenwilderei und am Elfenbeinschmuggel beteiligt, um Einnahmen zu erwirtschaften. Berichten zufolge schmuggelt die LRa Elfenbein aus dem Garamba-Nationalpark im Norden der Demokratischen Republik Kongo nach Darfur, um es gegen Waffen und Vorräte einzutauschen. Die LRa transportiert Berichten zufolge die Stoßzähne von gewilderten Elefanten durch die Zentralafrikanische Republik nach Darfur im Sudan, um sie dort zu verkaufen. Zudem hat Kony Berichten zufolge seit Anfang 2014 Kämpfer der LRa angewiesen, Diamanten und Gold von Bergarbeitern im Osten der Zentralafrikanischen Republik zu plündern und nach Sudan zu bringen. Seit Januar 2015 wurden 500 Mitglieder der Lord's Resistance Army Berichten zufolge aus Sudan ausgewiesen.

Anfang Februar 2015 entführten schwer bewaffnete Kämpfer der LRa Zivilpersonen in Kpangbayanga in der Präfektur Haut-Mbomou und stahlen Lebensmittel.

Nach einem Angriff der LRa auf Ndambissoua im Südosten der Zentralafrikanischen Republik am 20. April 2015, bei dem Kinder entführt wurden, flohen die meisten Dorfbewohner. Und Anfang Juli 2015 griff die LRa mehrere Dörfer im Süden der Präfektur Haute-Kotto an, wobei es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, dem Niederbrennen von Häusern und Entführungen kam.

Seit Januar 2016 haben Angriffe, die der LRa zugeschrieben werden, in Mbomou, Haut-Mbomou und Haute-Kotto zugenommen, wobei vor allem die Bergbaugebiete in Haute-Kotto betroffen sind. Bei diesen Angriffen kam es zu Plünderungen, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, der Zerstörung von Eigentum und Entführungen. Sie führten zu Vertreibungen der Bevölkerung, darunter etwa 700 Menschen, die in Bria Zuflucht suchten.

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Anhang II19 22

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


ENDE

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