Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
(ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, ber. L 105 S. 12;
VO (EU) 2021/2117 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse ID 250836
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Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 1601/91
Änd.:Titel21
| Ergänzende Informationen |
| VO (EU) 2024/585 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und f den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates 3 und die Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission 4 haben sich bei der Regelung des Sektors aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (im Folgenden "aromatisierte Weinerzeugnisse") als erfolgreich erwiesen. Angesichts technologischer Neuerungen sowie der Marktentwicklung und der sich ändernden Verbrauchererwartungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse jedoch aktualisiert werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind.
(2) Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind weitere Änderungen erforderlich, um die der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzugleichen. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 122/94 wurden neue Vorschriften für den Zusatz von Aromastoffen und Alkohol festgelegt, die für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse gelten; der Klarheit halber sollten diese Vorschriften in diese Verordnung übernommen werden.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.
(4) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Union von großer Bedeutung. Die aromatisierte Weinerzeugnisse betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den aromatisierte Weinerzeugnisse aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen bei den Erzeugnissen, bei denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden aromatisierten Weinerzeugnisse zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden.
(5) Die Erzeugung von aromatisierten Weinerzeugnissen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar, was in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen sollte.
(6) Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse gelten, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, die in der Union im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von aromatisierten Weinerzeugnissen aus der Union auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird.
(7) Um die Klarheit und Transparenz des Unionsrechts für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter dieses Recht fallenden Erzeugnisse, die Kriterien für die Herstellung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und insbesondere die Verkehrsbezeichnung klar festgelegt werden. Zudem sollten Sondervorschriften über freiwillige Herkunftsangaben in Ergänzung zu den Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt werden. Durch solche Vorschriften wird sichergestellt, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden.
(8) Die Begriffsbestimmungen für aromatisierte Weinerzeugnisse sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigen, wobei sie jedoch aufgrund der technologischen Entwicklungen aktualisiert und verbessert werden sollten.
(9) Aromatisierte Weinerzeugnisse sollten nach bestimmten Regeln und Einschränkungen erzeugt werden, die gewährleisten, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Die Herstellungsverfahren sollten festgelegt werden und die Kommission sollte generell die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Normen berücksichtigen, um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden.
(10) Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sollten für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten.
(11) Darüber hinaus sollte der zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet.
(12) Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Vorschriften für die Beschreibung und Aufmachung von aromatisierten Weinerzeugnissen festzulegen, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Vorschriften über die Etikettierung ergänzen. Mit diesen besonderen Vorschriften sollte auch einem Missbrauch der Verkehrsbezeichnungen von aromatisierten Weinerzeugnissen bei Erzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.
(13) Um das Verbraucherverständnis zu erleichtern, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen durch die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden können.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 8 gilt unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, was auch aromatisierte Weinerzeugnisse einschließt. Dementsprechend können aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen der genannten Verordnung und der gemäß der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte entsprechen, als biologische aromatisierte Weinerzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
(15) Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität von aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Regeln als diejenigen dieser Verordnung für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe zu erlassen, sofern solche Regeln mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(16) Da die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 festgelegten Bestimmungen über geografische Angaben nicht für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, sollten Sondervorschriften für den Schutz geografischer Angaben bei aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Die geografischen Angaben sollten dazu dienen, aromatisierte Weinerzeugnisse als Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet eines Staates oder einer Region oder eines Orts in diesem Hoheitsgebiet zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale des aromatisierten Weinerzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zugeordnet werden können, und sollten von der Kommission in ein Register eingetragen werden.
(17) In dieser Verordnung sollte ein Verfahren für die Eintragung, Kontrolle der Einhaltung, Änderung und eventuelle Streichung von geografischen Angaben aus Drittländern und aus der Union festgelegt werden.
(18) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung überwachen und überprüfen kann.
(19) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse; der Kriterien für die Abgrenzung von geografischen Gebieten und Vorschriften, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung in solchen Gebieten; der Bedingungen, unter denen für eine Produktspezifikation zusätzliche Anforderungen gelten können; der Bestimmung der Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann und der Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der einen solchen Schutz beantragen kann; der Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, des Einspruchsverfahrens und von Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben; der Festlegung der Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; der Bestimmung des Zeitpunkts der Antragstellung und des Zeitpunkts, ab dem ein Schutz oder eine Änderung eines Schutzes gilt; der Festlegung der Bedingungen für Änderungen der Produktspezifikation, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Änderung als geringfügig zu betrachten ist; der Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments vorsehen; der Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens; der Art und des Typs der mitzuteilenden Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden, der Mitteilungsmethoden, der Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen und der Modalitäten für die Veröffentlichung der Informationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Analysemethoden, mit denen die Bestandteile aromatisierter Weinerzeugnisse festgestellt werden; die Beschlüsse über die Gewährung des Schutzes geografischer Angaben und über die Ablehnung von Anträgen auf solchen Schutz; die Beschlüsse über die Aufhebung des Schutzes geografischer Angaben und bestehender geografischen Angaben; die Beschlüsse über die Genehmigung von Änderungsanträgen im Falle geringfügige Änderungen der Produktspezifikationen; die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben im Hinblick auf die Definition der geographischen Angabe; die Art der Veröffentlichung von Beschlüssen über Schutz oder Ablehnung geografischer Angaben; die Einreichung grenzübergreifender Anträge; die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Prüfungen; das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, und das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben; die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen; und die Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung der Vorschrift über den Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind, die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen, den Inhalt, die Form, den Zeitplan, die Häufigkeit und die Fristen der Mitteilungen und Einzelheiten der Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder die Öffentlichkeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden.
(21) Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und - angesichts von deren Besonderheiten - ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 das einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und entscheiden, ob sie einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe als unzulässig zurückweist; dasselbe gilt für Entscheidungen über die Einrichtung oder Führung eines Registers von gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben einschließlich der Aufnahme der bestehenden geografischen Angabe in dieses Register bzw. ihrer Streichung aus dem Register.
(22) Der Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zu erlassen.
(23) Es sollten ein ausreichender Zeitraum zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingeräumt und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Es sollte in jedem Fall gestattet sein, vorhandene Bestände nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind.
(24) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich das Aufstellen von Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich21
(1) Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.
(3) Diese Verordnung gilt für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen21
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
Artikel 3 Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:
(2) Aromatisierter Wein ist ein Getränk,
(3) Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,
(4) Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,
Artikel 4 Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse
(1) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist.
Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.
(3) Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.
(4) Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.
Artikel 5 Verkehrsbezeichnungen21
(1) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden.
(2) Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie "Art", "Typ", "à la", "Stil", "Marke", "Geschmack" oder anderen ähnlichen Begriffen führen.
(4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.
(5) Unbeschadet des Artikels 26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.
(6) Bei in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, in deren Rechtsvorschriften andere Verkehrsbezeichnungen vorgeschrieben sind, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Verkehrsbezeichnungen den in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen beiliegen. Diese zusätzlichen Verkehrsbezeichnungen können in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union erscheinen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.
Artikel 6 Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen
(1) Die in Artikel 5 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben zum Zuckergehalt aromatisierter Weinerzeugnisse ergänzt werden:
Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e wird in Invertzucker ausgedrückt.
Den Angaben "lieblich" und "süß" kann die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter beigefügt werden.
(2) Wird die Verkehrsbezeichnung durch den Ausdruck "Schaum" ergänzt oder umfasst sie diesen Ausdruck, so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.
(3) Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das hauptsächlich verwendete Aroma ergänzt werden.
Artikel 6a Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten21
(1) Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols 'E' für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen:
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort 'enthält' gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels weiter zu präzisieren.
Artikel 7 Angabe der Herkunft
Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht sie dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter "hergestellt in (...)" oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.
Artikel 8 Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen21
(1) Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt.
Erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in mindestens einer der Amtssprachen der Union geschehen.
(2) Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
Artikel 9 - gestrichen -21
Kapitel III
- gestrichen -21
Artikel 10 - gestrichen -21
Artikel 11 - gestrichen -21
Artikel 12 - gestrichen -21
Artikel 13 - gestrichen -21
Artikel 14 - gestrichen -21
Artikel 15 - gestrichen -21
Artikel 16 - gestrichen -21
Artikel 17 - gestrichen -21
Artikel 18 - gestrichen -21
Artikel 19 - gestrichen -21
Artikel 20 - gestrichen -21
Artikel 21 - gestrichen -21
Artikel 22 - gestrichen -21
Artikel 23 - gestrichen -21
Artikel 24 - gestrichen -21
Artikel 25 - gestrichen -21
Artikel 26 - gestrichen -21
Artikel 27 - gestrichen -21
Artikel 28 - gestrichen -21
Artikel 29 - gestrichen -21
Artikel 30 - gestrichen -21
Kapitel IV
Allgemeine, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 31 Kontrolle und Überprüfung von aromatisierten Weinerzeugnissen
(1) Für die Kontrolle von aromatisierten Weinerzeugnissen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie die Behörde(n), die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).
(2) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 32 Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zu aromatisierten Weinerzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können gegebenenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen veröffentlicht werden.
(2) Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33 Ausübung der Befugnisübertragung21
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. März 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(2a) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 7. Dezember 2021 übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6a Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6a Absatz 4, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 34 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 35 Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird mit Wirkung vom 28. März 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 36 Übergangsmaßnahmen
(1) Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegebenenfalls gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung zu erlassen, die bis zum 28. März 2018 in Kraft bleiben.
(2) Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch vor dem 28. März 2015 im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3) Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen der Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen und vor dem 28. März 2015 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 in Bezug auf alle Aspekte erfüllen, die nicht in Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung geregelt sind.
Artikel 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. März 2015. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch ab dem 27. März 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014.
3) Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.06.1991 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. L 21 vom 26.01.1994 S. 7).
5)Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).
6) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).
7) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34).
8) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).
10) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).
11) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EEG) Nr. 922/72, (EEG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).
12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
| Technische Spezifikationen, Anforderungen und Einschränkungen | Anhang I |
1. Aromatisierung21
Durch den Zusatz solcher Stoffe erhält das Fertigerzeugnis organoleptische Eigenschaften, die sich von denen von Wein unterscheiden.
2. Süßung
Folgende Erzeugnisse sind für die Süßung von aromatisierten Weinerzeugnissen zugelassen:
3. Zusatz von Alkohol
Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen die folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein und in der unbedingt erforderlichen Dosierung verwendet werden und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.
4. Zusatzstoffe und Färbung
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.
5. Zusatz von Wasser
Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die für Folgendes unbedingt erforderlich ist:
Die Qualität des zugesetzten Wassers muss der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Richtlinie 98/83/EG des Rates 4entsprechen, und durch diesen Zusatz darf die Art des Erzeugnisses nicht verändert werden.
Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.
6. Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.
7. Alkoholgehalt
"Alkoholgehalt (in % vol)": das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;
"vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
"potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)": die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können;
"Gesamtalkoholgehalt (in % vol)": die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
1) Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 53).
2) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 47).
3) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.06.2009 S. 45).
4) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (ABl. L 330 vom 05.12.1998 S. 32).
| Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse | Anhang II |
A. Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weine
1. Aromatisierter Wein
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2.
2. Wein-Aperitif
Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.
Mit der Verwendung des Ausdrucks "Aperitif" in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
3. Wermut oder Wermutwein21
Aromatisierter Wein,
4. Bitterer aromatisierter Wein
Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma.
Auf die Verkehrsbezeichnung "bitterer aromatisierter Wein" folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs.
Die Verkehrsbezeichnung "bitterer aromatisierter Wein" darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden:
5. Aromatisierter Wein mit Ei
Aromatisierter Wein,
Der Verkehrsbezeichnung "aromatisierter Wein mit Ei" kann der Begriff " Cremovo" beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Marsala" enthält.
Der Verkehrsbezeichnung "aromatisierter Wein mit Ei" kann der Begriff " Cremovo zabaione" beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Marsala" enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.
6. Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg
Aromatisierter Wein,
B. Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter weinhaltiger Getränke21
1. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3
2. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
oder
3. Sangría/Sangria
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
"Sangría" oder "Sangria" kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann "Sangría" oder " Sangria" nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
4. Clarea
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird.
"Clarea" kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann "Clarea" nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
5. Zurra
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/ Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.
6. Bitter soda
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Mit der Verwendung des Ausdrucks "Bitter" in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
7. Kalte Ente
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen.
8. Glühwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.
Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung " Glühwein" durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort "weiß", ergänzt werden.
9. Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung "Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas" durch Wörter, die auf Weißwein hinweisen, wie das Wort "weiß", ergänzt werden.
10. Maiwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
11. Maitrank
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
12. Pelin
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
13. Aromatizovaný dezert
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
"Aromatizovaný dezert" kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in der Tschechischen Republik hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann "Aromatizovaný dezert" nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges Getränk" verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe "hergestellt in ...", gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
14. Wino ziołowe
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
C. Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter weinhaltiger Cocktails
1. Aromatisierter weinhaltiger Cocktail
Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht.
Mit der Verwendung des Ausdrucks "Cocktail" in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
2. Weinhaltiger Cocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,
3. Aromatisierter Traubenperlmost
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,
4. Schaumweincocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.
| Entsprechungstabelle | Anhang III |
| Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Absätze 1 bis 4 | Artikel 3 und Anhang II |
| Artikel 2 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 1 |
| Artikel 2 Absatz 6 | Artikel 6 Absatz 2 |
| Artikel 2 Absatz 7 | - |
| Artikel 3 | Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I |
| Artikel 4 Absätze 1 bis 3 | Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 5 | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 4 |
| Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 20 Absatz 1 |
| Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 5 |
| Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 9 |
| Artikel 7 Absätze 1 und 3 | - |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 3 |
| Artikel 8 Absatz 1 | - |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 3 |
| - | Artikel 7 |
| Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 | - |
| Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 | Anhang I Nummer 3 Absatz 2 |
| Artikel 8 Absatz 4a | - |
| Artikel 8 Absätze 5 bis 8 | Artikel 8 |
| Artikel 8 Absatz 9 | - |
| Artikel 9 Absätze 1 bis 3 | Artikel 31 |
| Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 32 |
| Artikel 10 | Artikel 11 |
| Artikel 10a | Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 10 bis 30 |
| Artikel 11 | Artikel 1 Absatz 3 |
| Artikel 12 bis 15 | Artikel 33 und 34 |
| - | Artikel 35 |
| Artikel 16 | Artikel 36 |
| Artikel 17 | Artikel 37 |
| Anhang I | Anhang I Nummer 3 Buchstabe a |
| Anhang II | - |
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ENDE | ![]() |
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