Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. Nr. L 229 vom 31.07.2014 S. 1, ber. L 246 S. 59, ber. 2022 L 114 S. 214;
VO (EU) 960/2014 - ABl. Nr. L 271 vom 12.09.2014 S. 3;
VO (EU) 1290/2014 - ABl. Nr. L 349vom 05.12.2014 S. 20;
VO (EU) 2015/1797 - ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S. 10;
VO (EU) 2017/2212 - ABl. Nr. L 316 vom 01.12.2017 S. 15;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142
A;
VO (EU) 2022/262 - ABl. LI 42 vom 23.02.2022 S. 74
A;
VO (EU) 2022/328 - ABl. L 49 vom 25.02.2022 S. 1, ber. L 107 S. 93, ber. L 114 S. 212;
VO (EU) 2022/334 - ABl. L 57 vom 28.02.2022 S. 1, ber. L 202 S. 59;
VO (EU) 2022/345 - ABl. L 63 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/350 - ABl. L 65 vom 02.03.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/394 - ABl. L 81 vom 09.03.2022 S. 1
A, ber. L 119 S. 114;
VO (EU) 2022/428 - ABl. LI 87 vom 15.03.2022 S. 13
A, ber. L 133 S. 46;
VO (EU) 2022/576 - ABl. L 111 vom 08.04.2022 S. 1
A, ber. L 131 S. 11, ber. L 181 S. 36, ber. L 190 S. 191, ber. L 202 S. 58;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60
A;
VO (EU) 2022/879 - ABl. L 153 vom 03.06.2022 S. 53
A;
VO (EU) 2022/1269 - ABl. L 193 vom 21.07.2022 S. 1, ber. L 202 S. 60, ber. L 207 S. 148
A, ber. L 2024/90156;
VO (EU) 2022/1904 - ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 3
A, ber. 2023 L 56 S. 31, ber. L 2024/90825;
VO (EU) 2022/2367 - ABl. LI 311 vom 03.12.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/2368 - ABl. LI 311 vom 03.12.2022 S. 1
A;
VO (EU) 2022/2474 - ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 1
A, ber. 2023 L 142 S. 44, ber. L 2023/90186, ber. L 2024/90633;
VO (EU) 2023/250 - ABl. LI 32 vom 04.02.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/251 - ABl. LI 32 vom 04.02.2023 S. 4
A;
VO (EU) 2023/427 - ABl. LI 59 vom 25.02.2023 S. 6
A, ber. L 68 S. 181, ber. L 209 S. 10, ber. L 2023/90011, ber. L 2023/90158, ber. L 2025/90831;
VO (EU) 2023/1214 - ABl. LI 159 vom 23.06.2023 S. 1, ber. L 239 S. 45
A, ber. L 2023/90198, ber. L 2024/90005, ber. L 2024/90100, ber. L 2024/90638;
VO (EU) 2023/2878 - ABl. L 2023/2878 vom 18.12.2023, ber. L 2024/90023
A, ber. L 2024/90327, ber. L 2024/90351, ber. L 2025/90460, ber. L 2025/90526;
VO (EU) 2024/576 - ABl. L 2024/576 vom 14.02.2024
A;
VO (EU) 2024/745 - ABl. L 2024/745 vom 23.02.2024;
VO (EU) 2024/1428 - ABl. L 2024/1428 vom 17.05.2024Gültig
A;
VO (EU) 2024/1469 - ABl. L 2024/1469 vom 22.05.2024
A;
VO (EU) 2024/1745 - ABl. L 2024/1745 vom 24.06.2024, ber. L 2024/90393, ber. L 2024/90435, ber. L 2024/90606, ber. L 2024/90647, ber. L 2025/90057;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024
A;
VO (EU) 2024/2761 - ABl. L 2024/2761 vom 28.10.2024;
VO (EU) 2024/3192 - ABl. L 2024/3192 vom 16.12.2024
A;
VO (EU) 2025/395 - ABl. L 2025/395 vom 24.02.2025, ber. L 2025/90213, ber. L 2025/90254
A, ber. L 2025/90511;
VO (EU) 2025/932 - ABl. L 2025/932 vom 20.05.2025, ber. L 2025/90523
A;
VO (EU) 2025/1494 - ABl. L 2025/1494 vom 19.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| VO (EU) 2024/1673 |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 2 des Rates werden bestimmte im Beschluss 2014/145/GASP 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. Zu diesen Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie Beschränkungen bei bestimmten Investitionen als Reaktion auf die unrechtmäßige Annexion der Krim und Sewastopols.
(2) Am 22. Juli 2014 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass er bereit wäre, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, sollte Russland den Forderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli nicht nachkommen. Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und können im Lichte der Entwicklungen vor Ort ausgesetzt oder widerrufen oder durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.
(3) Es ist angezeigt, die Ausfuhren bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 4 und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung zu beschränken, wenn die Mitgliedstaaten ein Embargo für solche Güter anwenden. Dieses Verbot sollte nicht die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck berühren, einschließlich für die Luftfahrt und für die Weltraumindustrie, für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer.
(4) Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - sowohl unmittelbar als auch mittelbar - bestimmter Technologien für die Ölindustrie in Russland anzuwenden, und zwar in Form des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung.
(5) Es ist zudem angezeigt, für bestimmte Finanzinstitute, mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status, den Zugang zu den Kapitalmärkten zu beschränken. Andere Finanzdienstleistungen wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste und Darlehen an oder von anderen unter diese Verordnung fallenden Instituten als denen, die in Artikel 5 genannt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(6) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
(7) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 122 22a 22b 22c 22d 22e 22f 23 23a 24 25
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 222 22a 22b 22c 23 23a 23b 24 25
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Russland.
(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,
d) die maritime Sicherheit,
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,
h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,
i) Softwareaktualisierungen,
j) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
k) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführt sind.
(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und k des vorliegenden Artikels bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 2a22 22a 22b 22c 23 23a 25 25a
(1) Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, ausgeführt aus der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, ist verboten.
(1aa) Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Russland eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien oder Hilfe und Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
Der Ausführer erklärt in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Russland.
(3a) Das Verbot gemäß Absatz 1a gilt nicht für die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, und die für die Zwecke von Absatz 3 bestimmt sind.
(3b) Die Mitgliedstaaten legen die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 sowie alle zusätzlichen Informationen fest, die der Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, für die im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen auszuführenden Güter verlangt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für das Folgende bestimmt sind:
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,c) den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufarbeitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung,
d) die maritime Sicherheit,
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,
f) ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,
g) die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen,
h) die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,
i) die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen,
j) Softwareaktualisierungen,
k) Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
l) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführt sind.
(4a) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d, h und l dieses Artikels bestimmt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(6a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten.
(7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
Artikel 2aa22 23 23a
(1) Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 aufgeführte Feuerwaffen, deren Teile, wesentlichen Komponenten und Munition sowie in Anhang XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und sonstige Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
(2) Es ist verboten,
Artikel 2b22 22a 25
(1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Es ist verboten,
(1b) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 dürfen die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur gestatten, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.
(1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
(2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 2a, 2b und 2b werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
Artikel 2d22 22a 22b 23 25
(1) Die zuständigen Behörden tauschen unverzüglich mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Anwendung der Artikel 2, 2a und 2b aus, einschließlich über jede erteilte oder abgelehnte Genehmigung und, im Fall des Verdachts von 'Forum-Shopping' oder gegebenenfalls in anderen Fällen, über eingegangene Genehmigungsanträge.
(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 2, 2a oder 2b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
(3a) Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 3f Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, informiert er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.
(4) Die Kommission tauscht gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.
Artikel 2e22 22a 22b 25
(1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
(2a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfe bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.
(3) Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investiern, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2a und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 2f22 22a s.VO'en (EU) 2025/701; 2023/722; 2023/180; 2022/994
(1) Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
(2) Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
(3) Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.
Artikel 322 22a 22b 22c 23 23a 25
(1) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Software unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder sie ihnen bereitzustellen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für
(3a) Die Verbote gemäß Absatz 1a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) - gestrichen -
(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen nach dem 20. Juni 2024 die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands genehmigen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(7) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3a22 22a 22b 22c 23 24 25
(1) Es ist verboten,
(2) Es ist verboten,
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen jede dort genannte Tätigkeit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Tätigkeit gemäß Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter war und weiterhin bleibt, sofern das Projekt ausschließlich oder gemeinsam von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.
(3b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden genehmigen, bei denen der höchste Ertrag aus der Erzeugung der in Anhang XXX aufgeführten Materialien erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3, 3a und 3b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3b22 22a 22b 23
(1) Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3c22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 24
(1) Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XI aufgeführten, für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien und von in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven, die aus der Union ausgeführt werden, ist verboten.
(2) Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
(3) Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.
(4) Es ist verboten,
(5) - gestrichen -
(5a) - gestrichen -
(5b) - gestrichen -
(5c) - gestrichen -
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(6a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.
(6b) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher technischen Hilfe erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.
(6c) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, etwa die Lieferung oder die Erleichterung der Lieferung von Hilßgütern, darunter medizinische Güter oder Lebensmittel, oder für den Transfer humanitärer Helfer und entsprechender Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke gemäß diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(6d) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XI aufgeführten Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 6a, 6b und 6c des vorliegenden Artikels genannten Zwecke bestimmt sind.
(6e) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter in Teil B von Anhang XI genehmigen, wenn diese für die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und dessen vollständiger Kontrolle unterliegen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen.
(6f) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 9026 00 00, die sich am 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, für die Zwecke der Wartung oder Reparatur oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste, Versicherungen oder Rückversicherungen oder der Finanzierung oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit Japans unbedingt erforderlich ist.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2a Absatz 4 Buchstabe b.
(9) Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.
Artikel 3d 22 23 23a 24 25
(1) Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen. Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt auch für alle anderen Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit ihres Starts oder ihrer Landung tatsächlich zu bestimmen. Unbeschadet der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 50 festgelegten Regeln zur Aufgabe eines Flugplans für grenzüberschreitende Flüge gilt das Verbot gemäß diesem Absatz nicht für bemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Sitzplatzkapazität von vier Personen und einer höchstzulässigen Startmasse von höchstens 2.000 kg, wenn sie für private, nichtgewerbliche, nichtgeschäftliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern der Union im Gebiet und im Luftraum der Union eingesetzt werden.
(1a) Unbeschadet des Absatzes 5 übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber für Nichtlinienflüge die zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich unter anderem
Die Informationen werden auf Anforderung der zuständigen Behörden des Abgangs-, Ziel- oder Überflugmitgliedstaats bereitgestellt.
Die Informationen werden vor der Landung oder dem Start im bzw. dem Überflug über das Gebiet der Union bereitgestellt, und zwar innerhalb einer von den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten gesetzten Frist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Absatz erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 45und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 und nur insoweit, wie es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(1b) Es ist Luftfahrtunternehmen, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrzeuge oder in Artikel 3c Absatz 1 genannte Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an ein in Anhang XLVI aufgeführtes russisches Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, sowie Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen Luftfahrtunternehmens befinden, verboten, im Gebiet der Union zu landen, vom Gebiet der Union zu starten oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
(2) Die Absätze 1 und 1b gelten nicht für Notlandungen und Notüberflüge.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der 'offenen' Kategorie im Sinne des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission 51, der für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum der Union zu Freizeitzwecken durchgeführt werden, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Genehmigung erteilen, im Gebiet der Union zu landen, aus dem Gebiet der Union zu starten oder dieses zu überfliegen.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union - direkt oder über ein Drittland - Nichtlinienflüge durchführen, übermitteln den zuständigen Behörden des Abflug- oder Bestimmungsmitgliedstaats mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglich relevanten Informationen.
(6) Bei Ablehnung eines nach Absatz 5 gemeldeten Fluges unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission.
Artikel 3e22 22a
(1) Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 3d. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen diesen Beschluss darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
(2) Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 3d vor.
Artikel 3ea22 22a 22b 22c 22d 23 23a 24
(1) Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, und diesen Schiffen ist es verboten, in Häfen und Schleusen einzulaufen, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen, um das Gebiet der Union zu verlassen.
(1a) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.
(2) Absatz 1 gilt für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels - mit Ausnahme von Absatz 1a - bezeichnet der Ausdruck 'Schiff'
(4) Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:
(5a) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff
(5c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass das Schiff
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b und 5c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Ab dem 24. Juli 2023 ist es verboten, einem Schiff, das zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen und Schleusen eines Mitgliedsstaats Umladungen zwischen Schiffen vornimmt, Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, wenn die zuständige Behörde vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass dieses Schiff gegen die Verbote nach Artikel 3m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 verstößt.
(2) Eine zuständige Behörde gewährt einem Schiff, das es versäumt, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des betreffenden Mitgliedstaats spätestens 48 Stunden im Voraus zu melden, keinen Zugang.
(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(4) Abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.
(5) Bei Ablehnung eines Ersuchens um Hafenzugang nach Absätzen 1 und 2 unterrichten die zuständigen Behörden sofort die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(6) Für die Zwecke von Absätzen 1 und 2 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten Seeverkehrsdaten zurück, die über das gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 errichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) zur Verfügung stehen.
(1) Ab dem 24. Juli 2023 ist es verboten, einem Schiff Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, bei dem die zuständige Behörde vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass es zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen oder Schleusen eines Mitgliedsstaats unter Verstoß gegen die SOLAS-Regel V/19 Absatz 2.4 ihr automatisches Schiffsidentifizierungssystem illegal stört, abschaltet oder auf andere Weise deaktiviert, wenn es russisches Rohöl und russische Erdölerzeugnisse befördert, die den Verboten nach Artikel 3m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 unterliegen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.
(4) Bei Ablehnung eines Ersuchens um Hafenzugang nach Absatz 1 unterrichten die zuständigen Behörden sofort die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten Seeverkehrsdaten zurück, die über das gemäß der Richtlinie 2002/59/EG errichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) zur Verfügung stehen.
Artikel 3f22 22a 23
(1) Es ist verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3g22 22a 22b 23 23a 24
(1) Es ist verboten,
(2) - gestrichen -
(3) - gestrichen -
(4) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:
(5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:
(5a) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:
(6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 21 vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3h22 22a 22b 23 23a
(1) Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(2a) Sofern im Anhang XVIII nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 für in jenem Anhang aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 71130000 und 71140000 zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.
(4a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf oder die Lieferung eines Schiffs des KN-Codes 8901 10 00 oder 8901 90 00 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 31. Dezember 2023 an eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 4 und 4a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3i22 22a 22b 23 23a 23b 24 25
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten,
(3) - gestrichen -
(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(3aa) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(3ab) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.
(3ac) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(3ad) Das Verbot nach Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
(3b) - gestrichen -
(3ba) - gestrichen -
(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(3ca) - gestrichen -
(3cb) - gestrichen -
(3cc) In Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
(3cd) In Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
(3ce) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Verbringung von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Russland befanden, oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in die Union gebracht werden.
(3cf) - gestrichen -
(3cg) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 275.000 Tonnen dieser Güter in die Union im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Februar 2026 erforderlich sind.
(3ch) In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung ab dem 26. Februar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen für eine Gesamtmenge der Einfuhren dieser Waren in die Union in diesem Zeitraum von höchstens 50.000 Tonnen.
(3d) - gestrichen -
(3da) - gestrichen -
(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies - in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie - für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist.
(3f) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 einschließlich der Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe für diese eingeführten Güter zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer und sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline in die Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Güter für die Bereitstellung von Dienstleistungen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Versorgung mit Rohöl aus Russland über die Druschba-Pipeline gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d unbedingt erforderlich sind und dass sie gemäß Artikel 3k Absatz 5f für einen Zeitraum ausgeführt werden, der zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung der Druschba-Pipeline unbedingt erforderlich ist.
(4) Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3cc, 3cd, 3cg, 3ch und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3ab, 3c und 3e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3j - gestrichen -22 22a 23
Artikel 3k22 22a 22b 22c 23 23a 23b 24 24a 25 25a
(1) Es ist verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(1a) Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
(2) Es ist verboten,
(3) - gestrichen -
(3a) - gestrichen -
(3aa) - gestrichen -
(3ab) - gestrichen -
(3ac) - gestrichen -
(3ad) - gestrichen -
(3ae) - gestrichen -
(3af) - gestrichen -
(3ag) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIID aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ah) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIE aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 21. Oktober 2025 - von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3ai) In Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIF aufgeführten KN-Codes gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 21. Januar 2026 - von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3b) - gestrichen -
(3c) - gestrichen -
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
(4a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 1a und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für
(5a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Russland erforderlich sind:
(5aa) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 2920 90, 3917 10 und 3920 62 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.
(5b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Kapitel 72, 84, 85 und 90 oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.
(5c) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die in den Absätzen 5 und 5b des vorliegenden Artikels festgelegten Zwecke bestimmt sind.
(5d) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien der KN-Codes 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544 oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die Bereitstellung der damit verbundenen technischen Hilfe oder Finanzhilfe für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind.
(5e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8414 90 und 9026, die sich ab dem 25. Juni 2024 physisch in der Union befinden, zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Durchführung des Projekts Sakhalin-2 (Сахалин-2) zur Gewährleistung der Energiesicherheit in Japan unbedingt erforderlich ist.
(5f) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr von in Anhang XXIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 genehmigen, deren Einfuhr zuvor gemäß Artikel 3i Absatz 3f genehmigt worden war.
(5g) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet;
(5h) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8422 30 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind.
(5i) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3402 90 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, erforderlich sind.
(6) Bei der Entscheidung über Anträge auf die in den Absätzen 5, 5aa, 5a, 5b, 5c und 5d genannten Genehmigungen erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5, 5a, 5b, 5c und 5g erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3l22 22a 23 23a 24 25
(1) In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.
(1b) In der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
Juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich vor dem 8. April 2022 in der Union niedergelassen haben und bereits als Kraftverkehrsunternehmen im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördern, ist es verboten, Änderungen an ihrer Kapitalstruktur vorzunehmen, durch die sich der prozentuale Eigentumsanteil einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erhöhen würde, es sei denn, dieser prozentuale Eigentumsanteil bleibt nach dieser Änderung unter 25 %.
(1c) Ab dem 26. Juli 2024 ist es in der Union nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
(1d) In der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, übermitteln der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind auf Aufforderung dieser Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:
(2a) Die Absätze 1b und 1c gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum russischer Staatsangehöriger befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind.
(3) - gestrichen -
(3a) - gestrichen -
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder ein anderes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die Güter mit in Russland zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern befördert werden, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden, sofern die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für:
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3m22 22a 23 23a 24 25 25a
(1) Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten
(3a) Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Deutschland und Polen am 23. Juni 2023.
(3b) Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Tschechien am 1. Juli 2025.
(4) Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl des KN-Codes 2709 00, das auf dem Seeweg transportiert wird, aus Russland abweichend von den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise vorübergehend in diesen Mitgliedstaat eingeführt werden und zwar so lange, bis die Lieferung wieder aufgenommen wird oder bis der in Absatz 3 Buchstabe d genannte Beschluss des Rates für diesen Mitgliedstaat gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(5) Ab dem 5. Dezember 2022 können die zuständigen Behörden Bulgariens abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Erfüllung bis zum 31. Dezember 2024 von vor dem 4. Juni 2022 geschlossenen Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, oder von für die Erfüllung solcher Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen.
(6) Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2025 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(7) Waren, die aufgrund einer von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 5 oder 6 gewährten Ausnahme eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer weiterverkauft werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.
Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus Rohöl gewonnen werden, das auf der Grundlage einer von den zuständigen bulgarischen Behörden gemäß Absatz 5 gewährten Ausnahmeregelung eingeführt wurde, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu verbringen oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Abweichend von dem Verbot gemäß Unterabsatz 2 können die zuständigen Behörden Bulgariens unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXII aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 5 eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in Drittländer innerhalb der Ausfuhrkontingente nach jenem Anhang genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Bulgarien unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8) Die Weiterleitung oder Beförderung des über Pipelines in die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer oder sein Verkauf an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern ist verboten.
Alle Lieferungen von und Behälter mit dem betreffenden Rohöl sind eindeutig mit "REBCO: Ausfuhr verboten" zu kennzeichnen.
Wurde Rohöl über Pipelines in einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert, so ist es ab dem 5. Februar 2023 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu befördern oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.
Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Juni 2025 für die Einfuhr und Verbringung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Tag alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Juni 2025 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, nicht übersteigen.
Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 8 Unterabsatz 3 können die zuständigen Behörden Ungarns und der Slowakei ab dem 5. Februar 2023 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, in die Ukraine genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Ab dem 25. Februar 2025 können die zuständigen Behörden der Slowakei und Ungarns abweichend von den Verboten gemäß Unterabsatz 3 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter in Anhang XXXI aufgeführter Erdölerzeugnisse, die aus gemäß Absatz 3 Buchstabe d eingeführtem Rohöl gewonnen werden, von der Slowakei nach Ungarn oder von Ungarn in die Slowakei genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Erzeugnisse zur ausschließlichen Verwendung in diesen beiden Mitgliedstaaten bestimmt sind.
(9) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von in Anhang XXV aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.
(10) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens am 8. Juni 2022 und anschließend alle drei Monate Bericht über die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00, die über Pipelines eingeführt werden. Die Einfuhrmengen sind nach Pipeline aufzuschlüsseln. Gilt die vorübergehende Ausnahme gemäß Absatz 4 für einen Binnenmitgliedstaat, so erstattet dieser Mitgliedstaat der Kommission alle drei Monate Bericht über die Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00, die auf dem Seeweg aus Russland einführt werden, und zwar über die gesamte Dauer der Gültigkeit der Ausnahmeregelung.
In dem unter Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate Bericht über die von ihnen nach Tschechien ausgeführten Mengen an Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710, die aus über Pipelines geliefertem Rohöl gemäß Absatz 3 Buchstabe d gewonnen werden.
(11) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, innerhalb von zwei Wochen über alle Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport - in die Union - von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen.
(12) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 11 erhaltenen Informationen überprüft die Kommission spätestens 18. Juni 2023 das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
(1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt.
Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
Artikel 3n22 22a 22b 22c 23 23a 25
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.
(4) Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, mit Drittländern zu handeln, in diese zu vermitteln oder in diese zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.
(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII nicht für die Beförderung der in Anhang XXV aufgeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht
(6a) In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem in Anhang XXVIII festgelegten Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.
(7) Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkraft
treten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat und der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder vernünftigen Grund zu der Annahme hatte, dass dieses Rohöl oder diese Erdölerzeugnisse zu einem höheren Preis als dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf in Anhang XXVIII dieser Verordnung festgelegten Preis erworben wurden, ist es verboten, während eines Zeitraums von 90 Tagen ab dem Tag der Entladung der zu einem Preis oberhalb der Preisgrenze erworbenen Fracht die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen nach Absatz 4 dieses Artikels, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, durch dieses Schiff zu erbringen.
(8) - gestrichen -
(9) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses unterrichtet wurde.
(10) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über festgestellte Verstöße oder Umgehungen der in diesem Artikel genannten Verbote.
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der Maßnahme.
(11) Die Kommission überwacht die russischen Rohölpreise auf der Grundlage von Preisbewertungen, die von den zugelassenen Meldestellen vorgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Daten berechnet die Kommission den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, beginnend am dem 15. Juli 2025, und danach alle sechs Monate für einen äquivalenten Zeitraum von 22 Wochen.
Um die Ziele der Preisobergrenze weiterhin wirksam zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, wird die Preisobergrenze in Höhe dieses durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl abzüglich 15 % festgesetzt. Weicht der neu berechnete Preis um höchstens 5 % von der geltenden Preisobergrenze ab, wird die Preisobergrenze nicht geändert.
Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und ändert Anhang XXVIII gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Artikel 7a am 15. Januar 2026 und danach alle sechs Monate.
Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag desjenigen Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung der Kommission folgt.
Bis zum 15. April 2026 und danach alle sechs Monate bewertet die Kommission die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, unter anderem auf der Grundlage einer Koordinierung mit der Koalition für eine Preisobergrenze. Sie erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.
Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn dies durch Entwicklungen auf dem Ölmarkt, geopolitische Umstände oder andere relevante Erwägungen hinreichend gerechtfertigt ist.
Bei dieser Bewertung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und die informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie ihre mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.
Auf der Grundlage dieses Berichts werden die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, vom Rat überprüft.
(12) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, innerhalb von zwei Wochen über alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport - in Drittländer - von aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammenden Erdgaskondensaten der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen.
(13) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 12 erhaltenen Informationen überprüft die Kommission spätestens 18. Juni 2023 das Funktionieren der Maßnahmen in Bezug auf aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas stammende Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.
Um die Umsetzung und Durchsetzung der Artikel 3m und 3n zu erleichtern, tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten regelmäßig Informationen aus, um die fraglichen Schiffe und Organisationen, die bei der Beförderung von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen eine oder mehrere irreführende Praktiken anwenden, besser ermitteln zu können.
Die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(1) Die vorübergehende Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV der vorliegenden Verordnung im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist verboten, wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die sich im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Mai 2025 bereits in der Union befanden.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Mitgliedstaaten, für die die Ausnahme in Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3m Absatz 4 gilt.
(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
(1) Es ist verboten, in Anhang XXVI aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.
(2) Es ist verboten, die in Anhang XXVI aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.
(3) Es ist verboten, in Anhang XXVII aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde.
(4) Es ist verboten,
(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.
(6) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang XXVII aufgeführten Waren zur persönlichen Verwendung von in die Europäische Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(7) Abweichend von Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.
Artikel 3p23 24 25
(1) Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIa Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden.
(2) Ab dem 1. Januar 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIa Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie durch das Hoheitsgebiet Russlands durchgeführt wurden.
(3) Ab dem 1. März 2024 ist es verboten, in Anhang XXXVIIIa Teil A aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland verarbeitet werden, Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.
(4) Ab dem 1. September 2024 ist es verboten, in Teil A und Teil B des Anhangs XXXVIIIa aufgeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, die in einem Drittland verarbeitet wurden und aus Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant bestehen, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden.
In Bezug auf in Anhang XXXVIIIa Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden und Diamanten mit einem Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant enthalten, deren Ursprung in Russland ist oder die aus Russland ausgeführt wurden, gilt das Verbot gemäß diesem Absatz ab dem Datum, das vom Rat einstimmig auf einen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union vorgelegten Vorschlag hin beschlossen wird.
(5) Es ist verboten,
(6) Die Verbote nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die in Anhang XXXVIIIa Teil C aufgeführten Güter, die der persönlichen Verwendung von in die Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen dienen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.
(8) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels sind Waren der KN-Codes 7102 31 00 und 7102 10 00, die in die Union eingeführt werden, der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde unverzüglich zusammen mit einem Zertifikat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates 53, in dem das Ursprungsland oder die Ursprungsländer der Diamantenschürfung eindeutig angegeben sind, zur Überprüfung vorzulegen. Der Mitgliedstaat, in dem diese Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, stellt sicher, dass sie der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zolltransit gestattet werden. Wird dieser Zolltransit gestattet, so wird die in diesem Absatz vorgesehene Überprüfung dieser Waren bis zum Eintreffen bei der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde ausgesetzt. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung dieser Waren und die mit der Beförderung verbundenen Kosten verantwortlich. Eine Vorlage bei dieser Behörde ist nicht erforderlich, sofern die Waren zuvor dem in diesem Absatz vorgesehenen Überprüfungsverfahren unterzogen worden waren und sofern dies durch die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise, einschließlich einer entsprechenden Bescheinigung gemäß Absatz 10, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, belegt ist.
(9) Alle nach Absatz 8 erforderlichen Überprüfungen werden nach den Vorschriften und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates 16 durchgeführt, die entsprechend gilt.
(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor, die Diamanten enthalten, die als Betriebsmittel für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet werden.
Ab dem 1. März 2025 müssen die auf der Rückverfolgbarkeit beruhenden Nachweise für die in Anhang XXXVIIIa Teil A aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00 und 7102 31 00 eine entsprechende Bescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden. Für in Anhang XXXVIIIa Teil A aufgeführte Erzeugnisse des KN-Codes 7102 39 00 gilt die Verpflichtung, auf der Rückverfolgbarkeit beruhende Nachweise vorzulegen, einschließlich einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden, ab dem 1. Januar 2026.
(11) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIa Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Union befanden und anschließend in ein anderes Drittland als Russland ausgeführt wurden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union weisen die Einführer nach, dass sich diese Erzeugnisse physisch in der Union befanden, oder legen eine Bescheinigung vor, die auf der Grundlage einer vorgelegten Bestandsanmeldung von der in Anhang XXXVIIIB genannten Behörde vor der Ausfuhr aus der Union ausgestellt wurde.
(12) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIa Teile A, B und C aufgeführte Erzeugnisse, wenn sich diese Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittland als Russland befanden, dort poliert oder dort hergestellt wurden.
Einführer müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 nachweisen, dass die Erzeugnisse ursprünglich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in das Drittland eingeführt worden waren. . Für Erzeugnisse der KN-Codes 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie für die in Anhang XXXVIIIa Teil C aufgeführten Erzeugnisse müssen Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr nachweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots in dem Drittland verarbeitet oder hergestellt worden waren oder dass die Erzeugnisse sich vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots im Zustand der Verarbeitung oder der Herstellung in dem Drittland befunden hatten.
(13) Die Verbote gemäß den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für in Anhang XXXVIIIa Teil C aufgeführte Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, und für damit verbundene Dienstleistungen, wenn diese Erzeugnisse aus einem anderen Drittland oder Gebiet als Russland in die Union vorübergehend eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr in ein anderes Drittland oder Gebiet als Russland eingeführt wurden, sofern diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Ausfuhr aus der Union in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung oder der vorübergehenden Ausfuhr angemeldet wurden.
(1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist es untersagt, Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder anderweitig das Eigentum daran zu übertragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf von oder die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, genehmigen.
(3) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Verkäufe oder Eigentumsübertragungen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder unter Verstoß gegen Artikel 3m aus Russland zur Einfuhr in die Union ausgeführt wurden, verwendet oder zu diesem Zweck wiederausgeführt würden oder zur Beförderung an Drittländer zu einem Einkaufspreis per Barrel, der über dem in Anhang XXVIII festgelegten Preis liegt.
(4) Jeder Verkauf von oder andere jede Abrede zur Übertragung des Eigentums an Tankschiffen zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die unter dem HS-Code ex 8901 20 eingereiht werden, in ein Drittland, ausgenommen einen Verkauf oder eine Eigentumsübertragung von Tankschiffen, der oder die nach Absatz 1 verboten ist, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Union gegründet wurden, ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Tankschiffes hat oder in dem er seinen Wohnsitz hat oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.
Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: die Identität des Verkäufers und diejenige des Käufers sowie gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers - einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements - sowie die IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffes und sein Rufzeichen.
(5) Jeder Verkauf von oder sonstige Übertragung des Eigentums an in den Absätzen 1 und 4 genannten Tankschiffen nach dem 5. Dezember 2022 und vor dem 19. Dezember 2023 ist den zuständigen Behörden vor dem 20. Februar 2024 zu melden.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung und über jede Meldung nach den Absätzen 4 und 5 innerhalb von zwei Wochen nach der Erteilung der Genehmigung bzw. nach der Meldung.
Artikel 3r24 25
(1) Es ist verboten, Weiterverladungsdienste im Gebiet der Union zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, zu erbringen, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung in einen Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Wiederverladung zur Gewährleistung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats erforderlich ist.
(4) Um die Einhaltung der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, können die zuständigen Behörden Vorschriften und Leitlinien auf nationaler Ebene festlegen. Diese Vorschriften und Leitlinien umfassen verstärkte Sorgfaltspflichten, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung der zum Zwecke der Umladung erbrachten Wiederverladungsdienste, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des für LNG-Einrichtungen geltenden nationalen Regelungsrahmens, der bisherigen Geschäftspraktiken der Verlader, der Zeit zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, von Hinweisen auf unmittelbare kommerzielle Verbindungen zwischen dem Entladen und dem Wiederverladen, einschließlich des Erwerbs neuer gebündelter Entlade- und Wiederverladedienste,
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission spätestens am 26. Dezember 2024 über die gemäß Absatz 4 erlassenen Vorschriften und Leitlinien oder darüber, dass sie nicht beabsichtigen, solche Vorschriften zu erlassen.
(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. März 2025 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden.
(7) Juristische Personen,, die Entladungen von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, vornehmen, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, bis zum 26. Juli 2024 und danach jeden Monat über alle Entladungsvorgänge und Transaktionen zur Einfuhr in die Union von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde. Die Meldung muss Angaben zu den Mengen enthalten.
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die erhaltenen Informationen.
(8) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See, bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.
(9) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladedienste, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebene Schiffe zwingend erforderlich sind.
(9a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederverladungsdienste zum Zwecke der Umladung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, wenn diese Wiederverladung für die Beförderung zwischen Häfen desselben Mitgliedstaats erforderlich ist, einschließlich vom Festland eines Mitgliedstaats zu seinen Gebieten in äußerster Randlage.
(10) Die Kommission überwacht Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte und -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union. Sie erstattet dem Rat Bericht, wenn sich bedeutende Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten ereignen, spätestens jedoch bis zum 26. Juni 2025. Der Rat berücksichtigt diese Berichte bei der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen.
(11) Im Falle bedeutender Entwicklungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verboten, die sich auf die Flüssigerdgas-Flüsse, -Märkte, -Preise, die Wettbewerbsfähigkeit der Union oder den Anteil der Einfuhren von russischem Flüssigerdgas an den gesamten Energieeinfuhren der Union auswirken, schlägt die Kommission dem Rat Minderungsmaßnahmen vor, zusammen mit einer Bewertung deren Auswirkungen vor.
Artikel 3s24 25
(1) In Bezug auf in Anhang XLII aufgeführte Schiffe ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar
(2) Anhang XLII enthält Schiffe, die
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See oder zu humanitären Zwecken oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat oder zwecks Untersuchung von Verstößen gegen diese Verordnung oder wegen anderer illegaler Aktivitäten.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und g können die zuständigen Behörden eines Inselmitgliedstaats einem in Anhang XLII gemäß Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Schiff den Zugang zu Häfen und Ankerzonen sowie die Inanspruchnahme von Diensten nach Absatz 1 Buchstabe g unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Erteilung einer Genehmigung im Rahmen von Absatz 4 innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 3t24 25
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Güter und Technologien an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen und unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen für sie zu erbringen, wenn diese Güter, Technologien und Dienstleistungen der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas-Projekten wie Terminals und Anlagen oder der Fertigstellung von Rohöl-Projekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekten, dienen.
(2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote in Bezug auf Rohöl-Projekte gemäß den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Ölförderprojekte, bei denen vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen wurde.
Artikel 3u24 25 25a
(1) Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.
(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.
(5) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Flüssigerdgasterminal nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(6) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum der Ukraine gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, zu kaufen, einzuführen, zu verbringen, zu verkaufen, zu liefern oder auszuführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen ukrainisches Recht oder Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände ukrainischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen der Ukraine aufgeführt sind.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich
Artikel 422 22a 23 25
(1) Es ist verboten,
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet
(2a) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für
sofern die in den Buchstaben a, b und c genannten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.
(2aa) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr - oder die Bereitstellung diesbezüglicher Finanzmittel oder Finanzhilfen, technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste - und die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 % oder mehr, das für folgende Zwecke bestimmt ist:
(2b) Die in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.
Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.
(3) Eine Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde ist erforderlich für
In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.
(4) Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.
Artikel 522 22a 23
(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(3) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(4) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(5) Es ist verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, ab dem 12. April 2022 zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen, sowie ab dem 29. Januar 2023 zum Handel zuzulassen.
(6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
Das Verbot gilt nicht für
(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
Artikel 5a22 22a 22b 23 23a 24 24a 24b
(1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die eine Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022 vorsehen.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, sofern die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Darlehens oder Kredits unterrichtet wurde.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.
(4) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.
(4a) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis legen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 26, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 27, Zentralverwahrer im Sinne von der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 28, spätestens zwei Wochen nach dem 27. April 2023 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder angesiedelt sind und gleichzeitig der Kommission, Informationen über die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte und Reserven, die sie halten oder kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind. Diese Informationen werden alle drei Monate auf den neuesten Stand gebracht und umfassen mindestens folgende Angaben:
(4b) Hat die meldende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung festgestellt, dass es bei den in Absatz 4a genannten Vermögenswerten und Reserven zu einem außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist, so sind diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu melden und gleichzeitig der Kommission zu übermitteln.
(4c) Die Mitgliedstaaten sowie die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Absatz 4a unterliegen, arbeiten bei der Überprüfung der gemäß dem genannten Absatz erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wird diese Anforderung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung gerichtet, so übermittelt die Kommission sie gleichzeitig des zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.
(4d) Die Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von ihnen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(4e) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 30 und (EU) 2018/1725 31 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.
(7) Absatz 4 gilt nicht für Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, die am oder nach dem 28. Februar 2022 getätigt werden.
(8) Ab dem 15. Februar 2024 und solange die restriktiven Maßnahmen nach Absatz 4 aufrechterhalten werden, wenden Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. , die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermögenswerte und Reserven mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, auf Barbestände, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, folgende Vorschriften an:
(9) Die Zentralverwahrer entrichten auf die in Absatz 8 Buchstabe c genannten Nettogewinne einen finanziellen Beitrag an die Union.
Dieser finanzielle Beitrag entspricht 99,7 % der Nettogewinne.
Die Kommission ruft die finanziellen Beiträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 42 bei den betreffenden Zentralverwahrern halbjährlich auf der Grundlage des in Absatz 11 genannten Zwischenberichts ab. Die endgültige Höhe des fälligen finanziellen Beitrags wird von der Kommission alljährlich anhand des gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Abschlusses für das Jahr N festgelegt, nachdem dieser im Jahr N 1 verfügbar ist. Ist der für das Jahr N fällige endgültige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags niedriger als die Summe der für das Jahr N geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so wird die Differenz von der nächsten vom Zentralverwahrer im Jahr N 1 an die Union zu leistenden Zahlung, einschließlich der halbjährlichen Zahlungen und der Übertragung der gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f vorläufig einbehaltenen Beträge, abgezogen. Der von dem Zentralverwahrer zu zahlende Betrag, der sich aus der Verrechnung nach dem vorstehenden Satz ergibt, darf nicht kleiner als Null sein.
Die Kommission unterrichtet den Rat halbjährlich über die von den Zentralverwahrern übertragenen Beträge.
(10)
(11) Die in Absatz 8 genannten Zentralverwahrer legen der Kommission und den für sie zuständigen nationalen Behörden gemäß den Bestimmungen des in Absatz 13 genannten Rechtsakts die Zwischenberichte und den geprüften Jahresabschluss vor.
Darüber hinaus melden sie bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, welche Beträge am 31. Dezember des Vorjahres insgesamt gemäß Absatz 10 weiterhin vorläufig einbehalten werden, welche der vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstabe d im Laufe des Vorjahres verwendet wurden und welche vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f auf die Union übertragen werden müssen.
(12) Die betreffenden Zentralverwahrer wirken uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewähren dem zuständigen Anweisungsbefugten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bezüglich der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 43 teilnehmenden Mitgliedstaaten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof sowie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden diejenigen Rechte und denjenigen Zugang, die/den diese zur umfassenden Ausübung ihre jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 durchzuführen.
(12a) Zentralverwahrer sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, nach den Absätzen 4 bis 12 handeln, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, die Handlung ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(13) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Verordnungen zu erlassen, in denen die spezifischen Modalitäten für die in Absatz 11 vorgesehenen Meldungen an die Kommission und die zuständige nationale Behörde sowie für die Durchführung von Einnahmenvorgängen wie Zahlungen durch Zentralverwahrer und die Feststellung der endgültigen Höhe der finanziellen Beiträge festgelegt werden. Diese Vorschriften können gegebenenfalls die horizontalen Vorschriften über Einnahmenvorgänge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ergänzen, um den besonderen Merkmalen des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen. Die Kommission konsultiert hierzu die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.
(14) Die an den Unionshaushalt gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die in Anhang XLI aufgeführten Finanzierungsinstrumente der Union zu unterstützen. Der Anhang XLI wird jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft und kann durch eine auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission erlassene Durchführungsverordnung des Rates geändert werden.
Beträge, die für aus dem Unionshaushalt gespeiste Finanzierungsinstrumente verwendet werden, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Artikel 5aa22 22a 22b 22c 22d 22e 23 23a 23b 24 25
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit
(1a) Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.
(1b) Es ist ab dem 16. Januar 2023 verboten, einen Posten in den Leitungsgremien einer der folgenden Organisationen zu bekleiden:
Dieses Verbot gilt nicht für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die unter Absatz 1a fallen.
(1c) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung:
(1d) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, einen solchen Posten zu bekleiden."
(1e) Abweichend von Absatz 1b können die zuständigen Behörden genehmigen, einen Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden, nachdem sie festgestellt haben, dass die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und dass das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht nach den Artikeln 3m und 3n verboten sind.
(2) - gestrichen -
(2a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.
(2b) - gestrichen -
(2c) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden.
(2d) - gestrichen -
(2e) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil C genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 18. März 2023 ausgeführt wurden.
(2f) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für in der Union niedergelassene Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handeln, sofern
(3) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für:
(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2025 unbedingt erforderlich sind.
(4) Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1c, 1d, 1e und 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5ab24 25
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, die vor einem russischen Gericht Klage gegen eine in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung erhoben hat, um gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften zu erwirken, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird, wie in Anhang XLIII der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(2) Sofern kein anderweitiges Verbot vorliegt, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen,
Artikel 5ac24 25 25a
(1) Ab dem 25. Juni 2024 ist es natürlichen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Union ansässig bzw. niedergelassen sind und außerhalb Russlands tätig sind verboten, sich direkt mit dem System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) der Zentralbank Russlands oder mit von der Zentralbank Russlands eingerichteten gleichwertigen spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr zu verbinden.
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer der in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind.
Anhang XLIV umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen.
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 26. September 2024 - von Verträgen, die vor dem 24. März 2024 mit einer in Anhang XLIV aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(4) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XLIV genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 24. März 2024 ausgeführt wurden.
(5) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen,
(6) Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die
(7) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit Eintrag Nr. 1 in Anhang XLIV genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für
Artikel 5ad24 25 25a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vorzunehmen,
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt.
(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
Artikel 5ae25 25a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Häfen und Schleusen, die in Anhang XLVII Teil A aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XLVII Teil A enthält Häfen und Schleusen in Russland, die
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Flughäfen, die in Anhang XLVII Teil B aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. Anhang XLVII Teil B enthält Flughäfen in Russland, die
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung
(4) Absatz 2 gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für
(5) Die Betreiber unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 3 oder 4 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(1) Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für
Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme.
(4) Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach dieser Verordnung gestattet sind, unbedingt erforderlich sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5b22 22a 22b 22c 22d 23
(1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt.
(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.
(2a) Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu sein, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.
(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.
Artikel 5c22 22a 22b 22c 25
(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5d22 22a
(1) Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5e22 22a
(1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.
Artikel 5f22 22a 22b 23
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder in einer anderen Währung lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 6. August 2023 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
Artikel 5g22 22a
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,
Artikel 5h22 22a 25
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.
(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen
(1b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind.
(1c) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit der in Anhang XIV aufgeführten Bank Zenit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.
Artikel 5i22 22a 25
(1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland - einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands - oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für
Artikel 5j22 22a
(1) Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.
(2) Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Artikel 5k22 22a 22b 23 23a 24 25
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
einschließlich - wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Oktober 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.
Artikel 5l22 23 24 25
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfe, folgende Akteure zu unterstützen oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 zu verschaffen:
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für
Artikel 5m22 22a 22b 22c
(1) Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
(2) Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.
(5) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden:
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(7) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede nach Absatz 5 oder Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 5n22 22a 22b 22c 23 23a 24 25 25a
(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für
(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Bauwesen, Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für
(2a) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen für
(2b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für
(3) - gestrichen -
(3a) Es ist verboten,
(4) - gestrichen -
(4a) - gestrichen -
(4b) - gestrichen -
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat und für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang steht.
(7) - gestrichen -
(8) Die Absätze 2, 2a und 2b gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 in Russland waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.
(9) - gestrichen -
(9a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall, durch die
(9b) Abweichend von Absatz 2b können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.
(9c) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem Mitgliedstaat.
(10) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für
(10a) Das Verbot nach Absatz 2b gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX, die für die Erfüllung - bis zum 30. September 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(11) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9a, 9b, 9c und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Ab dem 27. März 2023 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen zu bekleiden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz.
Artikel 5p23 23a
(1) Es ist mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 bereitzustellen für
(2) - gestrichen -
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität gemäß Absatz 1 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3f und 3k können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr durch Russland der in diesen Artikeln genannten Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener bzw. verbundenen technischer Hilfe Vermittlungsdiensten, oder anderen Dienstleistungen oder Finanzhilfe für den Betrieb und die Wartung der Pipelines des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC) und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Wirtschaftsprüfungsdiensten, Ingenieurdienstleistungen, Rechtsberatungsdiensten, technischen physikalischen und chemischen Untersuchungsdiensten für den Betrieb und die Wartung der CPC-Pipelines und der zugehörigen Infrastrukturen, die für die Beförderung von Gütern des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, erforderlich sind, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Bei Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 verlangt die zuständige Behörde, dass eine Endverbleibsbescheinigung und regelmäßige detaillierte Berichte vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass solche Güter, Technologien oder Dienste zu keinen anderen als den im Rahmen der betreffenden Arbeiten vorgesehenen Zwecken verwendet wurden. Die zuständige Behörde kann gemäß Absatz 1 zusätzliche Auflagen erteilen.
(1) In der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von
(2) Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis übermitteln die Kredit- und Finanzinstitute der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, ab dem 1. Juli 2024 innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Semesters Informationen über alle Geldtransfers aus der Union heraus mit einem Gesamtbetrag von über 100.000 EUR für das jeweilige Semester, die sie für die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt eingeleitet haben.
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstößen gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014 37 oder (EU) 2022/263 38 des Rates oder die Beschlüsse 2014/145/GASP 39, 2014/386/GASP 40, 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 41 des Rates oder deren Umgehung oder die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die mit ihnen unvereinbar sind, hindeuten, und unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse.
(4) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen überprüft die Kommission spätestens bis zum 20. Dezember 2024 das Funktionieren der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen.
(1) Die Ämter für geistiges Eigentum und Sortenämter sowie andere zuständige Einrichtungen, jeweils gegründet nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Union, nehmen folgendes nicht an:
(2) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000 geänderten Fassung (im Folgenden 'EPÜ') und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das Europäische Patentamt Anträge auf einheitliche Wirkung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ablehnt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht werden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland eingereicht werden.
(3) In ihrer Rolle als Vertragsstaaten des EPÜ und im Rahmen der Erfüllung ihrer mit dem EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften sicherzustellen, dass das europäische Patentamt keine neuen Anträge auf Eintragung europäischer Patentanmeldungen annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person bzw. Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union im Rahmen des Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in seiner am 28. September 1979 geänderten Fassung handeln, bemühen sie sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass die WIPO oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Union gegründete Ämter für geistiges Eigentum oder das Europäische Patentamt keine neuen Anträge für solche Rechte annimmt, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Person(en) mit Wohnsitz bzw. Niederlassung außerhalb von Russland beantragt wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.
(1) Es ist verboten, Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, unmittelbar oder mittelbar entgegenzunehmen von
(2) Absatz 1 gilt nur für
(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch die in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Organisationen genehmigen, sofern diese Annahme in keiner Weise die demokratischen Prozesse in der Union beeinträchtigen oder ihre demokratischen Grundlagen untergraben würde, etwa durch Kampagnen zur Einflussnahme und die Förderung von Desinformationen, die darauf abzielen, die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben, und durch Propagandaaktionen zur Unterstützung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Artikel 622 22a 23 24 25
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(2a) Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Behörden eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes Informationen über Drittländer und über Handel und Transaktionen mit Drittländern und Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern, zur Verhinderung der Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote austauschen, soweit dies für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erheblich und erforderlich ist. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so erfolgt der Austausch unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen.
Betreffen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen ausnahmsweise einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so holt die Kommission vor einem Austausch dieser Informationen die Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.
(4) Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'Hoher Vertreter') befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es gilt die Vermutung, dass die Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.
(1) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Artikeln 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3ea, 3f, 3g, 3h, 3i, 3k, 3m, 3n, 5a, 5c, 5d, 5k, 5m, 5n, 5p oder 12b abgelehnte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Ablehnung.
(2) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3ea, 3f, 3g, 3h, 3i, 3k, 3m, 3n, 5a, 5c, 5d, 5k, 5m, 5n, 5p oder 12b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Ablehnung erteilt hat bzw. haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung dieses Beschlusses sachdienlichen Informationen.
Artikel 6b23 23a
(1) Entsprechend der in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten sowie gegebenenfalls unbeschadet der Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden, sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfasst die die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, sofern diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jegliche einschlägige, gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen innerhalb eines Monats nach deren Eingang. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Informationen in anonymisierter Form übermitteln, wenn eine Ermittlungs- oder Justizbehörde die Informationen im Rahmen laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder eines anhängigen Strafverfahrens als vertraulich erklärt hat.
(3) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Artikel 7a22 25
Die Kommission ändert:
Artikel 822 24
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können die Selbstanzeige von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als mildernden Umstand berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang I.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Adresse und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 1122 22a 22b 22c 22d 24 24a 25
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(2a) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(2b) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2025 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist.
Artikel 11a24 25
Jede Person, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d Bezug genommen wird. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Der Schadenersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, verlangt werden.
Artikel 11b24 25
(1) Jede in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Verfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für direkte oder indirekte Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der Person befindet, auf die in Artikel 13 Buchstabe d Bezug genommenen wird, durch eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c in Bezug genommenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zugefügt wurden, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäß dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäß dem Bundesgesetz Nr. 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, dass diese Entscheidung ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem bilateralen Investitionsabkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Russischen Föderation rechtswidrig ist und sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat. Schadenersatz kann von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, zu deren Gunsten eine Entscheidung nach den genannten russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Organisationen oder Einrichtungen sind oder sie kontrollieren, verlangt werden.
(2) Die Mitgliedsaaten haften nicht für nach Absatz 1 ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Vollstreckung solcher Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten kommen Urteilen, Schiedssprüchen, Investor-Staat-Schiedssprüchen oder anderen gerichtlichen Entscheidungen, nach denen sie unter Verletzung des vorliegenden Absatzes haftbar gemacht werden, nicht nach.
Artikel 11c24 25
(1) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt.
(2) Rechtshilfeersuchen während einer Ermittlung oder eines anderen Strafverfahrens und Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch auf der Grundlage eines behaupteten Verstoßes gegen Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt.
Artikel 11d25 25a
Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a, 11b oder 11e entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.
Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren.
Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.
Artikel 1222 22a 22b 22c 22d 22e 24
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
Artikel 12a22 22a 23 25
(1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist.
(1a) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zwecke der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Kommission zum "Verantwortlichen" im Sinne von Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 10a und der Richtlinie 2014/65/EU, sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach Artikel 6b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unverzüglich, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen. Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 18 und (EU) 2018/1725 19 des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Artikel 12b22 23 23a 23b 24 24a
(1) Abweichend von den Artikeln 2, 2a, 3, 3b, 3c, 3f, 3h und 3k können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung der in den Anhängen II, VII, X, XI, XVI, XVIII, XX und XXIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, sofern ein solcher Verkauf, eine solche Lieferung, Verbringung, Lizenzierung oder Gewährung von Rechten auf Zugang oder Weiterverwendung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1a) AAbweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, sofern der Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus einem Gemeinschaftsunternehmen, das vor dem 24. Februar 2022 nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder gegründet wurde, eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst und eine Gasinfrastruktur zwischen Russland und Drittländern betreibt, unbedingt erforderlich ist.
(2) Abweichend von den Artikeln 3g und 3i können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Verbringung von in den Anhängen XVII und XXI aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Verbringung für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2a) Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2025 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2b) Abweichend von Artikel 5n Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen bis zum 31. März 2024 genehmigen, die rechtlich erforderlich sind, um den Verkauf oder die Übertragung von Anteilen an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in Russland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, abzuschließen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 1a, 2, 2a oder 2b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Alle nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang VII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach dem Muster C in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
(1) Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß Artikel 12b Absatz 1 erteilten Genehmigungen für in Anhang VII dieser Verordnung sowie in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter und Technologien mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den
Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.
(2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Artikel 2d Absatz 4.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
Artikel 12d23 23a
Die mit dieser Verordnung verhängten Verbote gelten nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
(1) Für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union 34 überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden.
(2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Waren nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig.
(3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Russland nicht.
(4) Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieser Verordnung, insbesondere dem Verbot des Kaufs, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.
(5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß dieser Verordnung zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Bedingungen überlassen werden.
(1) Es ist verboten, die in Anhang XXXIII aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in dem in jenem Anhang aufgeführten Drittland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Es ist verboten,
(3) Anhang XXXIII enthält nur sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder Güter und Technologien, die zur Stärkung der militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen könnten, die seine Fähigkeit zur Kriegsführung stärkt, und deren Ausfuhr nach Russland im Rahmen dieser Verordnung verboten ist, und bei denen ein hohes und kontinuierliches Risiko besteht, dass sie nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr aus der Union aus Drittländern nach Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden. In Anhang XXXIII werden für jedes bzw. jede in der Liste aufgeführte Gut und Technologie diejenigen Drittländer aufgeführt, in die der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr verboten ist. Anhang XXXIII enthält nur Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr nach Russland der in jenem Anhang aufgeführten Güter und Technologien, die die trotz der vorherigen Kontakte der Union zu dem betreffenden Land und ihrer Unterstützung für dieses Land aus der Union ausgeführt wurden, zu verhindern.
(4) Ist der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXIII aufgeführten Gütern oder Technologien an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland aufgrund bestimmter in dieser Verordnung vorgesehener Ausnahmen nicht verboten, so ist ihr Verkauf, ihre Lieferung, ihre Verbringung oder ihre Ausfuhr an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in dem aufgeführten Drittland ebenfalls nicht verboten, sofern dieselben Bedingungen, die nach dieser Verordnung für die Ausfuhr nach Russland oder die Verwendung in Russland gelten, erfüllt sind.
(5) Können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr einzelner in Anhang XXXIII aufgeführter Güter oder Technologien an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland im Einklang mit dieser Verordnung genehmigen, so können die zuständigen Behörden auch den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder Technologien an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in dem aufgeführten Drittland unter denselben Bedingungen genehmigen, die für Ausnahmen für die Ausfuhr nach Russland oder die Verwendung in Russland gelten.
Artikel 12g23 24
(1) Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung, von gemeinsamen vorrangigen Gütern gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer - müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(2a) Absatz 1 gilt nicht für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
(2b) Die Ausführer unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, über jeden von ihnen geschlossenen öffentlichen Auftrag, für den die Ausnahme gemäß Absatz 2a in Anspruch genommen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen die Ausführer sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten die Ausführer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
(1) Beim Verkauf, der Lizenzierung oder der anderweitigen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie der Gewährung von Zugangs- oder Weiterverwendungsrechten an Material oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern geschützt sind, verbieten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen ihren Partnern aus Drittländern ab dem 26. Dezember 2024 vertraglich die Nutzung solcher Rechte des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Informationen im Zusammenhang mit in Anhang XL dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen vorrangigen Gütern, die unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind, und verpflichten sie, möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse dies ebenfalls zu verbieten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von vor dem 25. Juni 2024 geschlossenen Verträgen bis zum 26. Juni 2025 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(3) In Anwendung des Absatzes 1 stellen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sicher, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine gemäß Absatz 1 geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthält.
(4) Verstößt der Partner aus dem Drittland gegen eine der gemäß Absatz 1 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so unterrichten natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben bzw. niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über einen festgestellten Verstoß gegen eine gemäß Absatz 1 eingegangene vertragliche Verpflichtung oder über eine festgestellte Umgehung einer solchen Verpflichtung.
Artikel 12gb24 25
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XLVIII aufgeführte Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, gehen wie folgt vor:
(1a) Absatz 1 gilt in Bezug auf Anhang XL ab dem 26. Dezember 2024 und in Bezug auf Anhang XLVIII ab dem 26. Mai 2025.
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang XL aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XLVIII aufgeführte Güter nur innerhalb der Union oder an in Anhang VIII aufgeführte Partnerländer verkaufen, liefern oder verbringen.
(3) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen stellen sicher, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden und die in Anhang XL aufgeführte Güter von gemeinsamer hoher Priorität oder in Anhang XLVIII aufgeführte Güter verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, die Anforderungen in Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen.
(3a) Absatz 3 gilt in Bezug auf Anhang XL ab dem 26. Dezember 2024 und in Bezug auf Anhang XLVIII ab dem 26. Mai 2025.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aus nicht von ihr verursachten Gründen nicht in der Lage ist, die Kontrolle über eine in ihrem Eigentum befindliche juristische Person, Organisation oder Einrichtung auszuüben.
In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen erforderlich sind, sofern natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen jede solche Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen ab deren Beginn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig, angesiedelt, niedergelassen oder eingetragen sind, melden.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6.
3) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
4) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1).
6) Letzte Fassung veröffentlicht im ABl. C 107 vom 09.04.2014 S. 1.
7) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1).
8) Verordnung (EU) Nr. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).
9) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
10) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
10a) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
11) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 1)."
12) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 65).
13) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.03.2014 S. 243).
14) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.08.2009 S. 76).
15) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90).
16) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358, 31.12.2002, S. 28).
17) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 4.5.2016, S. 1).
19) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, 21.11.2018, S. 39).
20) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).
21) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
22) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11).
23) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).
24) Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 164).
25) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008 S. 75).
26) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
27) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
28) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).
29) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).
30) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
31) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
32) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).
33) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36).
34) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
35) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
36) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj.
37) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 9).
38) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77).
39) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).
40) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 70).
41) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 109).
42) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
43) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).
44) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
45) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
46) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
47) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012 S. 1).
48) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 1).
49) Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj).
50) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/923/oj).
51) Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/947/oj).
52) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
53) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2368/oj).
| Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang I19 22 22a 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
| Europäische Kommission |
| Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
| Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
| 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
| E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
| Liste von Software gemäß Artikel 3 Absatz 1a | Anhang II25 |
In der Erdöl- und Erdgasexploration verwendete "Software", d. h.:
| Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Anhang III22 |
1. SBERBANK
2. VTB BANK
3. GAZPROMBANK
4. VNESHECONOMBANK (VEB)
5. ROSSELKHOZBANK
| Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1 | Anhang IV22 22a 22b 22c 22d 23 23a 23b 24 24a 24b 25 25a 25b |