umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (2)

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Artikel 122 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind, wobei kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 123 Abweichungen und Formfehler
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Unterabschnitt 11
Methoden der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung des Ursprungs im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

Artikel 124 Verwaltungszusammenarbeit
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die begünstigten Länder oder Gebiete teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Musterabdrücke bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder oder Gebiete gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 125 Prüfung der Ursprungsnachweise
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder des begünstigten Einfuhrlands oder Einfuhrgebietes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.

(3) Wurde ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Einfuhrlandes oder Einfuhrgebietes mitzuteilen. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union angesehen werden können.

(4) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet von sich aus oder auf Antrag der Union die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Union kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6) Für die nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen Kopien der Bescheinigungen sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigungen aufbewahrt werden.

Unterabschnitt 12
Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat

Artikel 126 Ceuta und Melilla17
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Unterabschnitte 10 und 11 gelten sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

(3) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 10 und 11 über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.

Kapitel 3
Zollwert der Waren

Artikel 127 Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;
  2. sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;
  3. sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;
  4. eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;
  5. eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;
  6. beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;
  7. sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;
  8. sie sind Mitglieder derselben Familie.

(2) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben e, f und g wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Weisungen zu erteilen.

Artikel 128 Transaktionswert
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt.

(2) Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.

Artikel 129 Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

(1) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex schließt alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren an eine der folgenden Personen tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind:

  1. an den Verkäufer,
  2. an einen Dritten zugunsten des Verkäufers,
  3. an einen mit dem Verkäufer verbundenen Dritten,
  4. an einen Dritten, wobei die Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Dritten erfolgt.

Zahlungen können auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen und unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

(2) Tätigkeiten, die der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen auf eigene Rechnung durchführt, einschließlich Tätigkeiten für den Absatz der Waren, außer denjenigen, für die in Artikel 71 des Zollkodex eine Anpassung vorgesehen ist, gelten nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer.

Artikel 130 Preisnachlässe
(Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

(1) Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist.

(2) Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung werden bei Waren berücksichtigt, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.

(3) Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.

Artikel 131 Teillieferungen
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Sind Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 des Zollkodex anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet.

(2) Eine anteilsmäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Artikel 132 Preisanpassungen für schadhafte Waren20 (Anm.: Buchstabe c - gestrichen - rückwirkende Gültigkeit gem. Art 2 zum 01.05.2016)
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;
  2. der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder
    1. eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;
    2. einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen;

Artikel 133 Bewertung von Bedingungen und Leistungen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Unterliegt der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit

  1. einer Tätigkeit, für die Artikel 129 Absatz 2 gilt;
  2. einem Element des Zollwerts gemäß Artikel 71 des Zollkodex.

Artikel 134 Transaktionen zwischen verbundenen Personen
(Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, so werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts sofern erforderlich geprüft um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, und dem Anmelder wird Gelegenheit gegeben, erforderlichenfalls weitergehende Informationen über diese Umstände vorzulegen.

(2) Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt:

  1. dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;
  2. dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt wurde;
  3. dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurde.

(3) Bei der Ermittlung des Wertes gleicher oder ähnlicher Waren nach Absatz 2 werden folgende Elemente berücksichtigt:

  1. nachgewiesene unterschiedliche Handelsstufen;
  2. Mengen;
  3. die in Artikel 71 Absatz 1 des Zollkodex aufgeführten Elemente;
  4. Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei Verkäufen an verbundene Käufer trägt.

(4) Die in Absatz 2 aufgeführten Vergleichswerte werden auf Antrag des Anmelders herangezogen. Sie ersetzen nicht den angemeldeten Transaktionswert.

Artikel 135 Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Liefert ein Käufer Gegenstände oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführt sind, so wird der Wert dieser Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein, die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss.

Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt.

(2) Kann der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen bestimmt.

(3) Wurden die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände vom Käufer vor der Lieferung bereits verwendet, so wird ihr Wert entsprechend angepasst, um der Wertminderung Rechnung zu tragen.

(4) Der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Leistungen schließt die Kosten für Fehlentwicklungen ein, soweit diese im Hinblick auf die eingeführte Ware projekt- oder auftragsbezogen entstanden sind.

(5) Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.

(6) Der gemäß den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Wert der bereitgestellten Gegenstände und erbrachten Leistungen wird anteilsmäßig auf die eingeführten Waren aufgeteilt.

Artikel 136 Lizenzgebühren
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Lizenzgebühren beziehen sich auf die eingeführten Waren, wenn insbesondere die durch den Lizenzvertrag übertragenen Rechte in den Waren verkörpert sind. Die Art der Berechnung des Betrags der Lizenzgebühr ist dabei nicht der entscheidende Faktor.

(2) Stellt die Art der Berechnung des Betrags von Lizenzgebühren auf den Preis der eingeführten Waren ab, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass sich die Zahlung dieser Lizenzgebühren auf die zu bewertenden Waren bezieht.

(3) Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die zu bewertenden Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so wird eine angemessene Anpassung vorgenommen.

(4) Lizenzgebühren gelten als nach den Bedingung des Kaufgeschäftes entrichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person verlangt vom Käufer diese Zahlung;
  2. die Zahlung durch den Käufer erfolgt vertragsgemäß zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers;
  3. ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber können die Waren nicht an den Käufer veräußert oder nicht von diesem erworben werden.

(5) Das Land, in dem der Empfänger der Lizenzzahlung ansässig ist, ist ohne Bedeutung.

Artikel 137 Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union17
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)

(1) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

  1. für im Seeverkehr beförderte Waren: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen;
  2. für im Seeverkehr in die zum Zollgebiet der Union gehörigen französischen überseeischen Departements beförderte Waren, die direkt in einen anderen Teil des Zollgebietes der Union weiterbefördert werden, oder umgekehrt: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen, sofern sie dort ab- oder umgeladen werden;
  3. für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen: der erste Hafen, in dem ein Entladen stattfinden kann;
  4. für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren: der Ort der ersten Eingangszollstelle;
  5. für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der Ort, an dem die Grenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.

(2) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union der Ort, an dem die Waren zuerst in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sofern die Waren durch diese Gebiete auf einer üblichen Beförderungsroute direkt zum Bestimmungsort befördert werden.

(3) Absatz 2 gilt auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, sofern diese sich allein aus Beförderungsgründen ergeben.

(4) Sind die in Absatz 1 Buchstabe b und den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union

  1. für im Seeverkehr beförderte Waren: der Entladehafen;
  2. für auf andere Beförderungsarten beförderte Waren: der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannte Ort, der in dem Teil des Zollgebiets der Union liegt, in den die Waren versandt werden.

Artikel 138 Beförderungskosten17
(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex)

(1) Werden Waren auf gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinaus weiterbefördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis zur Entfernung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union gemäß Artikel 137 bewertet, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem Standard-Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union entstanden wären.

(2) In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten, einschließlich Eilluftfrachtkosten, werden gemäß Anhang 23-01 bestimmt.

(3) Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so werden die in den Zollwert einzubeziehenden Beförderungskosten nach dem für die gleichen Beförderungsmittel üblichen Frachttarif berechnet.

Artikel 139 Für Postsendungen erhobene Gebühren
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.

Artikel 140 Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte
(Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen.

(2) Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt werden kann.

Artikel 141 Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex)

(1) Zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Zollkodex wird der Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen.

Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so wird der Zollwert anhand des Transaktionswerts gleicher oder ähnlicher Waren auf einer anderen Handelsstufe oder in abweichenden Mengen bestimmt. Dieser Transaktionswert wird hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder Menge berichtigt.

(2) Eine Berichtigung wird vorgenommen, um wesentlichen Unterschieden dieser Kosten und Gebühren zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen oder ähnlicher Waren, die sich aus unterschiedlichen Entfernungen und Beförderungsarten ergeben, Rechnung zu tragen.

(3) Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren festgestellt, so wird der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Ware hergezogen.

(4) Die Ausdrücke "gleiche Waren" oder "ähnliche Waren" schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne oder Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Union erarbeitet wurden.

(5) Ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt wurden, wird nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert für gleiche oder ähnliche Waren, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat, festgestellt werden kann.

Artikel 142 Deduktive Methode
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.

(2) Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1, wird als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden.

(3) Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß den Absätzen 1 und 2, wird auf Antrag des Anmelders der Preis je Einheit verwendet, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet der Union verkauft werden, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung Rechnung zu tragen ist.

(4) Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex nicht berücksichtigt:

  1. Verkäufe von Waren auf einer anderen als der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr;
  2. Verkäufe an verbundene Personen;
  3. Verkäufe an Personen, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefern oder erbringen;
  4. Verkäufe, die nicht in der für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Menge vorliegen.

(5) Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen:

  1. die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;
  2. die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
  3. Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.

(6) Der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach Anhang 23-02, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, kann unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 16 im TARIC veröffentlicht.

Ein solcher Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden. Diese Zeiträume beginnen stets an einem Freitag.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und mitgeteilt:

  1. Nach den Abzügen gemäß Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Warenkategorie einen Preis je Einheit von 100 kg mit. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe b Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.
  2. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.
  3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Preise je Einheit in Euro mit, und zwar nicht später als um 12.00 Uhr des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Artikel 143 Methode des errechneten Werts17
(Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden dürfen zur Ermittlung des Zollwertes in Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex von einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person nicht verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(2) Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex gehören die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert von in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex aufgeführten in der Union erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.

(3) Zu den Kosten der Herstellung gehören alle Aufwendungen, die durch die Schaffung eines Wirtschaftsgutes, seine Erweiterung oder seine wesentliche Verbesserung entstehen. Ferner gehören dazu die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten.

(4) Zu den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Zollkodex genannten Gemeinkosten gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex einbezogen sind.

Artikel 144 Schlussmethode
(Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

(2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:

  1. den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;
  2. ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
  3. den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
  4. andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;
  5. Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;
  6. Mindestzollwerte;
  7. willkürliche oder fiktive Werte.

Artikel 145 Belege für den Zollwert
(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert ist als Beleg erforderlich.

Artikel 146 Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
(Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse:

  1. für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs;
  2. für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.

(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Wechselkurs ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs.

Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.

(3) Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.

(4) Wurde kein Wechselkurs gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht, so wird der Wechselkurs für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.

Titel III
Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 1
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 147 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
(Artikel 16 des Zollkodex)

Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen.

Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 148 Einzelsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld
(Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex)

(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorgeschrieben, ist die Höhe der für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) zu leistenden Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld so zu bemessen, dass sie den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Ein- oder Ausfuhrabgaben abdeckt, wobei die höchsten für ähnliche Waren geltenden Abgabensätze zugrunde gelegt werden.

(2) In den Fällen, in denen die Einzelsicherheit auch die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren anfallenden sonstigen Abgaben abdecken muss, werden diese anhand der höchsten Abgabensätze berechnet, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Waren in das Zollverfahren oder in eine vorübergehende Verwahrung übergeführt werden, für ähnliche Waren gelten.

Artikel 149 Fakultative Sicherheitsleistung
(Artikel 91 des Zollkodex)

Verlangen die Zollbehörden eine fakultative Sicherheitsleistung finden die Artikel 150 bis 158 Anwendung.

Artikel 150 Sicherheitsleistung in Form von Bargeld
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)

Wird für besondere Verfahren oder eine vorübergehende Verwahrung eine Sicherheit verlangt und als Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit geleistet, ist diese Sicherheit bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu hinterlegen, in dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt werden.

Wurde ein besonderes Verfahren (ausgenommen die Endverwendung) erledigt oder die Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet, ist die Sicherheit von den Zollbehörden des Mitgliedstaats auszuzahlen, in dem die Sicherheit hinterlegt wurde.

Artikel 151 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)

(1) Die Zollstelle, in der die Sicherheit geleistet wird, (Zollstelle der Sicherheitsleistung), genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

(2) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

(3) Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürge unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.

(4) Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden und sich noch in diesem/in dieser befinden.

(5) Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-01 zu verwenden.

(6) Wird eine Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-03 zu verwenden.

(7) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 und des Artikels 160 kann jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage seines einzelstaatlichen Rechts dem Bürgen gestatten, seine Verpflichtungserklärung in einer anderen als der in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 vorgegebenen Form abzugeben, sofern die Rechtswirkung dieselbe ist.

Artikel 152 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen
(Artikel 89 und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, verbleibt der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

(2) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Verfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

Artikel 153 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, überweist der Mitgliedstaat, der die Sicherheit akzeptiert hat, dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld entstanden ist, auf dessen Aufforderung hin und nach Ablauf der Zahlungsfrist den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe in Höhe der nicht bezahlten Zollschuld, die von der Sicherheit abgedeckt wird.

Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen.

Artikel 154 Sicherheits-Referenznummer und Zugriffscode
(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Kann eine Einzelsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen im Falle eines Sicherheitstitels die folgenden Angaben:

  1. die Sicherheits-Referenznummer;
  2. den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

(2) Kann eine Gesamtsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, die folgenden Angaben:

  1. eine Sicherheits-Referenznummer für jeden Teil des zu überwachenden Referenzbetrags gemäß Artikel 157;
  2. den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.

(3) Die Zollbehörde überprüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit jedes Mal, wenn eine Person ihr eine Sicherheits-Referenznummer übermittelt.

Abschnitt 2
Gesamtsicherheit

Artikel 155 Referenzbetrag
(Artikel 90 des Zollkodex)

(1) Soweit in Artikel 158 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 90 des Zollkodex festgesetzten Referenzbetrag.

(2) Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, genau bestimmt werden kann, muss der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.

(3) Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, nicht genau bestimmt werden kann oder zeitlichen Schwankungen unterliegt, ist der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, wie folgt festzusetzen:

  1. Für den Teil, der die entstandenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.
  2. Für den Teil, der die möglicherweise entstehenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen Abgaben entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen oder Anmeldungen einer vorübergehenden Verwahrung, für die eine Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das jeweilige Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens oder bei Beendigung der Überwachung von Waren in der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwahrung möglicherweise zu entrichten ist.

Für die Zwecke des Buchstaben b sind die für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von ähnlichen Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstelle der Sicherheitsleistung befindet, zu entrichten sind.

Liegen der Zollstelle der Sicherheitsleistung die Angaben, die zur Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Unterabsatz 1 benötigt werden, nicht vor, wird der Betrag für jede Anmeldung auf 10.000 EUR festgesetzt.

(4) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit der Person fest, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Absatz 3 Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das jeweilige Zollverfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie unter anderem aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Person hervorgehen, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.

(5) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag der Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, und passt diesen so an, dass er den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 90 des Zollkodex genügt.

Artikel 156 Überwachung des Referenzbetrags durch die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist
(Artikel 89 des Zollkodex)

Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet.

Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.

Artikel 157 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
(Artikel 89 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex abgegeben, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand der ergänzenden Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus der Buchführung hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.

(2) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die möglicherweise für Waren zu entrichten sind, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, ist für jede Zollanmeldung mit Hilfe des in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen Systems zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.

(3) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, und der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entstehen oder möglicherweise entstehen können und durch eine Sicherheit abgesichert werden müssen, ist durch eine reguläre und angemessene Rechnungsprüfung zu gewährleisten.

Artikel 158 Höhe der Gesamtsicherheit17
(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)

(1) Gemäß den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen reduziert sich der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit auf 50 %, 30 % oder 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Referenzbetrags.

(2) Der in Artikel 95 Absatz 3 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit reduziert sich auf 30 % der Teile des gemäß Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Referenzbetrags.

Abschnitt 3
Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen

Unterabschnitt 1
Unionsversand

Artikel 159 Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens
(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Berechnungen gemäß Artikel 148 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b werden in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren 17 Unionswaren wie Nicht-Unionswaren behandelt.

Artikel 160 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, die er Personen ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigen.

Für den Nachweis dieser Verpflichtungserklärung ist das Formular in Anhang 32-02 und für den Nachweis der Sicherheitstitel das Formular in Anhang 32-06 zu verwenden.

Jeder Sicherheitstitel muss einen Betrag von 10.000 EUR abdecken, für den der Bürge haftet.

Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

(2) Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle geforderten Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.

(3) Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, dem Verfahrensinhaber die folgenden Angaben:

  1. die Sicherheits-Referenznummer;
  2. den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.

Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.

(4) Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, hinterlegt bei der Abgangszollstelle die zur Sicherung des in Artikel 148 genannten Betrags erforderliche Anzahl von Sicherheitstiteln im Wert von jeweils 10.000 EUR.

Artikel 161 Rücknahme und Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln17
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 94 des Zollkodex)

Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam werden.

Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme oder des Widerrufs können vorher ausgegebene Einzelsicherheiten mit Sicherheitstiteln nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden.

Artikel 162 Gesamtsicherheit
(Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex)

(1) Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung geleistet werden.

(2) Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung.

(3) Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.

Unterabschnitt 2
Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen

Artikel 163 Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 3 und 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durchgeführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von 100.000 EUR je Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden.

Artikel 164 Unterrichtung der bürgenden Verbände über die Nichterledigung eines Zollverfahrens17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b und c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b und c des Zollkodex)

Eine gültige Mitteilung der Nichterledigung eines Verfahrens gemäß dem TIR-Übereinkommen oder dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das ATA-Carnet für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) 19 in ihrer jeweils gültigen Fassung, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einem bürgenden Verband übermittelt, gilt als Mitteilung an alle anderen bürgenden Verbände in einem anderen Mitgliedstaat, die für die Zahlung des Betrags der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstiger Abgaben haftbar sind.

Kapitel 2
Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Unterabschnitt 1

Artikel 165 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit:

  1. die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und
  2. die Maßnahmen, die ergriffenen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben.

(2) Die Mitgliedstaaten leisten bei der Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gegenseitig Amtshilfe.

(3) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren in ein besonderes Verfahren (ausgenommen das Versandverfahren) übergeführt wurden, oder sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Ablauf der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Behörde das Erhebungsverfahren unverzüglich wieder auf.

(4) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem festgestellt wurde, dass die Zollschuld für Waren entstanden ist, die weder in ein Zollverfahren übergeführt wurden noch sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Mitteilung der Zollschuld davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall vor dieser Mitteilung alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich die Erhebung vor.

Artikel 166 Zentralstelle zur Koordinierung der ATA- oder CPD-Carnets
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden übertragen einer Zollstelle die Koordinierung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Zollschulden, die gemäß Artikel 79 des Zollkodex infolge der Nichterfüllung von Verpflichtungen oder der Nichteinhaltung von Bedingungen in Bezug auf die ATA- oder CPD-Carnets entstanden sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die für die Koordinierung zuständige Zollstelle sowie deren Referenznummer mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.

Artikel 167 Erhebung sonstiger Abgaben im Unionsversand und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)

(1) Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden das Erhebungsverfahren aussetzen und unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, den für diesen Ort zuständigen Behörden übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

(2) Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, nehmen die übermittelnden Behörden das von ihnen eingeleitete Erhebungsverfahren umgehend wieder auf.

(3) Von den übermittelnden Behörden eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Verfahren für die Erhebung sonstiger Abgaben werden ausgesetzt, sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, deren Empfang bestätigt und mitgeteilt haben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten haben, nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die übermittelnden Behörden die möglicherweise bereits erhobenen sonstigen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren ein.

Artikel 168 Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)

Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.

Artikel 169 Erhebung sonstiger Abgaben für in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem TIR-Übereinkommen übergeführten Waren entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.

(2) Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Für diese Zwecke verwenden die Behörden, die die Informationen erhalten, das in Anhang 33-05 enthaltene Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung, aus der hervorgeht, dass ein Anspruch gegenüber den bürgenden Verbänden in dem Mitgliedstaat geltend gemacht wurde, der die Informationen erhalten hat. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, setzen die übermittelnden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.

(3) Sind die Behörden, die die Informationen erhalten, zuständig, leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, ein neues Verfahren zur Erhebung der sonstigen Abgaben ein und teilen dies den übermittelnden Behörden unverzüglich mit.

Die Behörden, die die Informationen erhalten, ziehen gegebenenfalls den Betrag der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben bei dem bürgenden Verband ein, an den sie gebunden sind, und zwar zu den in dem Mitgliedstaat geltenden Sätzen, in dem sie sich befinden.

(4) Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, angeben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind, erstatten die übermittelnden Behörden dem bürgenden Verband, an den sie gebunden sind, die Beträge, die dieser Verband möglicherweise hinterlegt oder vorläufig gezahlt hat.

(5) Die Verfahrensabgabe muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 des ATA-Übereinkommens oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang a des Übereinkommens von Istanbul nicht endgültig entrichtet worden ist.

Artikel 170 Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

Für die Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren gilt Artikel 169 sinngemäß.

Unterabschnitt 2
Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband

Artikel 171 Geltendmachung eines Anspruchs bei einem bürgenden Verband nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens und des Istanbuler Übereinkommens
(Artikel 98 des Zollkodex)

(1) Stellen Zollbehörden fest, dass für Waren mit Carnet ATa eine Zollschuld entstanden ist, machen sie unverzüglich Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband geltend. Die Zentralstelle, die den Anspruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend macht, unterrichtet gleichzeitig die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der Überführung in die vorübergehende Verwendung liegt, über die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband. Sie verwendet das Formular gemäß Anhang 33-03.

(2) Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.

(3) Das in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Berechnungsformular kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf. Das Berechnungsformular ist in Anhang 33-04 enthalten.

Abschnitt 2
Erstattung und Erlass

Artikel 172 Antrag auf Erstattung oder Erlass
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt.

Artikel 173 Gestellung der Waren als Voraussetzung für Erstattung oder Erlass
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Erstattung oder Erlass sind an die Gestellung der Waren geknüpft. Können Waren den Zollbehörden nicht gestellt werden, gewährt die entscheidungsbefugte Zollbehörde nur dann eine Erstattung oder einen Erlass, wenn es sich bei den fraglichen Waren nachweislich um die Waren handelt, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wurde.

Artikel 174 Einschränkung der Beförderung von Waren
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der Antrag auf Erstattung oder Erlass bezieht, unbeschadet des Artikels 176 Absatz 4 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollbehörde, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde hiervon in Kenntnis setzt, von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden.

Artikel 175 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(Artikel 22 und Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Müssen zum Zweck der Erstattung oder des Erlasses bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren von dieser Zollbehörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass erfüllt sind, ersucht die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, um Amtshilfe und gibt hierzu an, welche Informationen sie benötigt oder welche Kontrollen durchgeführt werden müssen.

Dem Auskunftsersuchen sind die genauen Angaben des Antrags sowie alle Unterlagen beizufügen, die es der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, ermöglichen, die Auskünfte einzuholen oder die geforderten Kontrollen durchzuführen.

(2) Übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Absatz 1 genannte Ersuchen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung, sendet sie der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, zwei Exemplare des schriftlichen Ersuchens zu, das unter Verwendung des Formulars in Anhang 33-06 erstellt wurde.

(3) Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, kommt dem in Absatz 1 genannten Ersuchen unverzüglich nach.

Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, hat nach Eingang des Ersuchens eine Frist von 30 Tagen, um die von der entscheidungsbefugten Zollbehörde geforderten Informationen einzuholen oder die Kontrollen durchzuführen. Sie trägt die Ergebnisse in die jeweiligen Abschnitte des Originals des in Absatz 1 genannten Ersuchens ein und sendet dieses der entscheidungsbefugten Zollbehörde zusammen mit allen in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen zurück.

Ist die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, nicht in der Lage, innerhalb der in Unterabsatz 2 festgesetzten Frist die gewünschten Auskünfte einzuholen oder die gewünschten Kontrollen durchzuführen, sendet sie das Ersuchen mit entsprechenden Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang zurück.

Artikel 176 Erfüllung der Zollförmlichkeiten
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Ist die Erstattung oder der Erlass an die Erfüllung von Zollförmlichkeiten geknüpft, unterrichtet der Inhaber der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass die nachprüfende Zollstelle, dass er diese Förmlichkeiten erfüllt hat. Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Waren ausgeführt oder in ein besonderes Verfahren übergeführt werden dürfen, und wird diese Möglichkeit von dem Schuldner genutzt, ist für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren die nachprüfende Zollstelle zuständig.

(2) Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind. Die Antwort erfolgt in der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Art und Weise. Hierzu ist das in Anhang 33-07 dieser Verordnung enthaltene Formular zu verwenden.

(3) Entscheidet die entscheidungsbefugte Zollbehörde, dass die Erstattung oder der Erlass gerechtfertigt ist, wird der Betrag der Zollschuld erst erstattet oder erlassen, wenn die Zollbehörde die in Absatz 2 genannte Auskunft erhalten hat.

(4) Die entscheidungsbefugte Behörde hat die Möglichkeit, die Erfüllung der für die Erstattung oder den Erlass möglicherweise notwendigen Zollförmlichkeiten zu genehmigen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet dieser Entscheidung. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels gilt als nachprüfende Zollstelle die Zollstelle, die gegebenenfalls gewährleistet, dass die der Erstattung oder dem Erlass der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zugrunde liegenden Förmlichkeiten oder Anforderungen erfüllt sind.

Artikel 177 Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.

(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.

Artikel 178 Teile oder Bestandteile einer Ware
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unverändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden wäre.

Artikel 179 Abfälle und Ausschuss
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.

Artikel 180 Ausfuhr oder Zerstörung ohne zollrechtliche Überwachung
(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte, müssen für die Erstattung oder den Erlass auf der Grundlage des Artikels 120 des Zollkodex die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller reicht bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise ein, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    1. die Waren wurden aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt;
    2. die Waren wurden unter der Aufsicht von Behörden oder hierzu amtlich befugten Personen zerstört;
  2. der Antragsteller gibt der entscheidungsbefugten Zollbehörde alle Unterlagen zurück, die den Unionscharakter der betreffenden Waren bescheinigen oder bescheinigende Informationen enthalten und die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Union begleitet haben, oder erbringt alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Union verwendet werden können.

(2) Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. die in Artikel 334 genannte Ausfuhrbescheinigung;
  2. das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung für das Verfahren, bei dem die Zollschuld entsteht;
  3. gegebenenfalls Handels- oder Verwaltungspapiere, die eine vollständige Beschreibung der Waren enthalten und entweder der Zollanmeldung zu dem betreffenden Verfahren oder der Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union oder der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland der Waren beigefügt waren.

(3) Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, unter Aufsicht der hierzu amtlich befugten Behörden oder Personen zerstört worden sind, ist eine der folgenden Unterlagen vorzulegen:

  1. eine Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Kopie davon;
  2. eine Bescheinigung der zur Feststellung der Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.

Diese Papiere müssen eine vollständige Beschreibung der zerstörten Waren enthalten, so dass anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, der entstehenden Zollschuld und der Belege festgestellt werden kann, dass es sich bei den zerstörten Waren um die Waren handelt, die in das betreffende Verfahren übergeführt worden sind.

(4) Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise für die Entscheidungsfindung der Zollbehörde als unzureichend oder können bestimmte Nachweise nicht vorgelegt werden, können diese Nachweise durch weitere Unterlagen ergänzt oder ersetzt werden, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.

Artikel 181 Der Kommission vorzulegende Informationen
(Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste der Fälle vor, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der in Folge eines einzigen Irrtums oder eines besonderen Umstands einem Schuldner für eine oder mehrere Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge erstattete oder erlassene Betrag über 50.000 EUR liegt, ausgenommen die in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fälle.

(2) Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals eines Jahres für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.

(3) Hat ein Mitgliedstaat in dem betreffenden Halbjahr keine Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Fällen getroffen, trägt er in die Mitteilung an die Kommission "nicht zutreffend" ein.

(4) Jeder Mitgliedstaat hält eine Liste der Fälle zur Verfügung der Kommission, in denen er eine Erstattung oder einen Erlass auf der Grundlage von Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex gewährt hat und in denen der erstattete oder erlassene Betrag bei höchstens 50.000 EUR lag.

(5) Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:

  1. die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
  2. das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
  3. die Art der Entscheidung;
  4. die Rechtsgrundlage der Entscheidung;
  5. der Betrag und die Währung;
  6. Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).

Titel IV
Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 182 Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung20
(Artikel 16 des Zollkodex)

(1) Für folgende Zwecke ist ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zu nutzen:

  1. Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;
  2. Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;
  3. Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche nach Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex.

Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Einführung des Systems sind im Projekt EU-ZK: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission * aufgeführt.

(1a) Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird bis zur Einführung des darin genannten elektronischen Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 das elektronische System für die Abgabe und den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Einklang mit Artikel 185 Absatz 1, Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 3 verwendet.

Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung20
(Artikel 127 Absätze 4, 5 und 6 des Zollkodex)

(1) Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren wie folgt zu machen:

  1. Luftverkehrsunternehmen geben bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, eine vollständige summarische Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System ab;
  2. Expressdienste reichen Folgendes ein:
  3. Anbieter von Postdiensten reichen den in Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Mindestdatensatz für Sendungen mit einem Mitgliedstaat als Endbestimmungsort über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum ein, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für das Release 1 dieses Systems festgelegt wurde;
  4. durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 dieses Systems festgelegt wurde.

(1a) Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sind für Waren, die im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr befördert werden, die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:

  1. durch Einreichung der vollständigen summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
  2. durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 dieses Systems festgelegt wurde.

(2) Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes gemäß Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort im Zollgebiet der Union, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.

Artikel 184 Informationspflichten anderer Personen als des Beförderers in Bezug auf die Bereitstellung von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung20
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die ein Konnossement ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Empfängers.

(2) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Konnossements.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.

(3) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten Systems und in den in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, machen der Beförderer und alle Personen, die einen Luftfrachtbrief ausstellen, in der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität aller Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen oder einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt haben, und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt haben.

(4) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen festgelegt ist, unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs.

Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.

(5) Ab dem Zeitpunkt, der gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Einführung von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems und in den in Artikel 113a Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) genannten Fällen festgelegt ist, gibt der Beförderer in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Anbieters von Postdiensten oder Expressdiensten an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 185 Registrierung der summarischen Eingangsanmeldung20
(Artikel 127 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.

(2) Wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch die Einreichung von wenigstens des Mindestdatensatzes gemäß Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz bereitgestellt werden, sind die Zollbehörden ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 1 des elektronischen Systems gemäß Artikel 182 Absatz 1 festgelegt ist, verpflichtet:

  1. jede dieser Einreichungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt zu registrieren,
  2. die Person, die den Datensatz eingereicht hat, unverzüglich über die Registrierung zu informieren, und
  3. dieser Person die MRN jeder Einreichung und das Datum der Registrierung jeder Einreichung mitzuteilen.

(3) Die Zollbehörden benachrichtigen den Beförderer unverzüglich über die Registrierung, sofern er eine Benachrichtigung beantragt hat und Zugang zu den in Artikel 182 genannten elektronischen Systemen hat, und zwar in den folgenden Fällen:

  1. wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;
  2. wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.

(4) Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Beförderers in den in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fällen gilt ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum des Einführungszeitraums von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, sofern der Beförderer Zugang zu diesem System hat.

Artikel 186 Risikoanalyse und Kontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen17 20
(Artikel 46 Absätze 3 und 5, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 128 des Zollkodex)

(1) Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den bis der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschließen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Absätze 2 und 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durchgeführt.

(2) Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse in erster Linie zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte System ab:

  1. Unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Mitgliedstaaten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
  2. Innerhalb der in den bis der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Fristen führen die unter Buchstabe a genannten Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse durch, die in erster Linie der Sicherheit dient; wenn sie ein Risiko feststellen, stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung.
  3. Die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaaten zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden.
  4. Die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung.
  5. Die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:
    1. dem Anmelder oder seinem Vertreter;
    2. dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

(3) Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschließen.

Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

(4) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt, gemäß des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission ** und Nummer 6.7.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

  1. den Anmelder oder seinen Vertreter;
  2. den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.

(5) Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern sie über Zugang zu dem in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen System verfügen:

  1. den Anmelder oder seinen Vertreter;
  2. den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch den Beförderer.

Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.

(6) Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Maßnahme bei Ankunft der Waren.

(7) Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Maßnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.

Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Warenbewegung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.

(7a) In den Fällen gemäß Artikel 46 Absatz 5 und Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex stellen die Zollstellen die Ergebnisse ihrer Zollkontrollen den anderen Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung und tauschen über das in Artikel 36 genannte System risikorelevante Informationen aus.

(8) Werden Waren, die gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.

(9) Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren überlassen oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie - sofern erforderlich - die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.

(10) Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.

Artikel 187 Übergangsregelungen für die Risikoanalyse17 19 20
(Artikel 128 des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 186 stützt sich die Risikoanalyse, bis zu den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Terminen für die Einführung des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems, auf die Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, die nach den Vorschriften dieses Artikels in dem in Artikel 182 Absatz 2 genannten elektronischen System eingereicht und ausgetauscht werden.

(2) Vor der Ankunft der Waren in der ersten Eingangszollstelle wird eine Risikoanalyse vorgenommen, sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der Fristen gemäß den bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben wurde, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt.

(3) Im Fall von Containerfracht gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Ergeben sich für die Zollbehörden bei dieser Analyse hinreichende Gründe für die Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union eine so ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr darstellen würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, unterrichten die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, wenn diese Person nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern der Beförderer Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 der vorliegenden Verordnung hat, dass die Waren nicht geladen werden dürfen. Die Benachrichtigung und die Bereitstellung der Information erfolgen unmittelbar nach der Feststellung des jeweiligen Risikos und innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.

(4) Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, so gilt Folgendes:

  1. Für alle von dem betreffenden Schiff oder Flugzeug beförderten Waren ist im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben. Die Zollstellen an diesem Hafen oder Flughafen nehmen für die Zwecke der Sicherheit und Gefahrenabwehr für alle von dem betreffenden Schiff oder Flugzeug beförderten Waren die Risikoanalyse vor. Diese Waren können am Entladehafen oder -flughafen weiteren Risikoanalysen unterzogen werden;
  2. bei Sendungen, die eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union ein Verbot und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen; und
  3. auf Waren, die in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Union gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 145 des Zollkodex anwendbar.

(5) Werden Waren, die gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung, eine Risikoanalyse vorgenommen.

(6) Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren überlassen oder wieder ausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie - sofern erforderlich -die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.

(7) Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.

Artikel 188 Änderung und Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung20
(Artikel 129 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 182 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden.

Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.

(2) Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen.

Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 Absatz 1 hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge auf Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in einer summarischen Eingangsanmeldung, die über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System eingereicht wurde, mit anderen Mitteln als den in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Datenverarbeitungstechniken eingereicht werden.

Kapitel 2
Ankunft der Waren

Abschnitt 1
Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union

Artikel 189 Umleitung eines im Zollgebiet der Union eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs20
(Artikel 133 des Zollkodex)

(1) Wird ein Seeschiff oder ein Luftfahrzeug nach Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung über das in Artikel 182 Absatz 2 genannte elektronische System umgeleitet und voraussichtlich bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintreffen, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung und reicht die Ankunftsmeldung bei der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle ein.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.

(2) Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.

(3) Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

(4) Ab dem Zeitpunkt, der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 als Anfangsdatum für den Einführungszeitraum von Release 3 des in Artikel 182 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Seeschiff umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

Abschnitt 2
Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

Artikel 190 Gestellung der Waren
(Artikel 139 des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass für die Gestellung der Waren Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden.

Abschnitt 3
Vorübergehende Verwahrung von Waren

Artikel 191 Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden vor der Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern
(Artikel 22 des Zollkodex)

(1) Bevor eine Entscheidung über die Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern getroffen wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 14 im Einklang mit dessen Absätzen 2 und 3 angewandt, es sei denn, die entscheidungsbefugte Zollbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

Vor Erteilung der Bewilligung holt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zustimmung der konsultierten Zollbehörden ein.

(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde übermittelt den konsultierten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.

(3) Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.

Werden Einwände fristgerecht übermittelt und erzielen die konsultierten Behörden und die konsultierende Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einigung, wird die Bewilligung nur für den Teil des Antrags erteilt, zu dem keine Einwände erhoben wurden.

Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.

Artikel 192 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung17
(Artikel 145 des Zollkodex)

Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.

Artikel 193 Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren
(Artikel 148 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, unterrichtet der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen,

  1. die Zollstelle, die für die Überwachung des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, zuständig ist, in der in der Bewilligung festgelegten Weise über die beabsichtigte Beförderung und bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort in der in der Bewilligung festgelegten Weise über den Abschluss der Beförderung;
  2. den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, dass die Waren versandt wurden.

(2) Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, benachrichtigt der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden,

  1. die für diese Lager zuständigen Zollbehörden von der Ankunft der Waren, und
  2. bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers am Abgangsort.

(3) Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen einen Bezug auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Angabe des Datums, an dem die vorübergehende Verwahrung beendet wird.

(4) Die Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren erfolgt solange unter der Verantwortung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, bis die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, erfolgt ist, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.

Titel V
Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 1
Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 194 Elektronisches System für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird. Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Abschnitt 1
Linienverkehr

Artikel 195 Konsultation der vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten
(Artikel 22 des Zollkodex)

Vor Erteilung der Zulassung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungsbefugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Absatz 2 der genannten Verordnung für die Zulassung erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, konsultiert sie die Zollbehörden der für die Zwecke des Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Zollbehörden jedes anderen Mitgliedstaats, für den der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Pläne für einen künftigen Linienverkehr hat, im Hinblick darauf, ob die Voraussetzung des Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllt ist.

Die Frist für die Konsultation beträgt 15 Tage ab dem Datum, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde den konsultierten Zollbehörden die zu prüfenden Voraussetzungen und Kriterien mitteilt.

Artikel 196 Registrierung von Schiffen und Häfen
(Artikel 22 des Zollkodex)

Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.

Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen.

Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.

Artikel 197 Unvorhergesehene Umstände während der Beförderung im Linienverkehr
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.

Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.

Artikel 198 Überprüfung der Voraussetzungen für den Linienverkehr
(Artikel 153 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die Bestimmungen des Absatz 2 Buchstaben c und d, des Absatz 3 und des Absätze 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Artikels 197 dieser Verordnung eingehalten wurden.

(2) Stellt eine Zollbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, unterrichtet sie die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in den Linienverkehr einbezogen sind, unverzüglich mittels des in Artikel 10 genannten Systems. Diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen.

Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.

Abschnitt 2
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren17
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:

  1. durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
  2. durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
  3. durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
  4. durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
  5. durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;
  6. durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
  7. durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß den Artikeln 21, 26 und 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 20;
  8. durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für Waren, deren Wert 15.000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers erbracht werden.

(4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:

'N-Verpackung - [Code 98200]' ('N packaging - [code 98200]')

(5) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:

'Nachträglich ausgestellt - [Code 98201]' ('Issued retrospectively - [code 98201]')

(6) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.

Artikel 200 Bestätigung, Registrierung und Verwendung bestimmter Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die zuständige Zollstelle bestätigt, außer in Fällen gemäß Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c, registriert ihn und teilt der betroffenen Person die MRN dieses Nachweises mit.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person stellt die zuständige Zollstelle eine Bescheinigung über die Registrierung des Nachweises gemäß Absatz 1 aus. Für diese Bescheinigung wird das Formular in Anhang 51-01 verwendet.

(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.

(4) Diese zuständige Zollstelle überwacht die Verwendung des Nachweises gemäß Absatz 1 und stellt insbesondere sicher, dass der Nachweis nicht für andere Waren verwendet wird als für jene, für die er ausgestellt wurde.

Artikel 201 Sichtvermerk auf einer Rechnung
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Liegt der Gesamtwert der Unionswaren über 15.000 EUR, wird bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das von der betroffenen Person ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier gemäß Artikel 199 Absatz 3 von der zuständigen Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen.

Artikel 202 Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungssysteme verwendet werden können, versieht die zuständige Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die T2L- oder T2LF-Dokumente und, falls erforderlich, alle Zusatzblätter oder Ladelisten mit einem Sichtvermerk.

Artikel 203 Sichtvermerk auf dem Manifest der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU versieht die zuständige Zollstelle das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft mit einem Sichtvermerk.

Artikel 204 Ausstellung des Manifests am nächsten Tag
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden zulassen, dass das Manifest gemäß Artikel 199 Absatz 2, mit dem der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird, spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffs ausgestellt wird. Allerdings muss das Manifest immer vor der Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen ausgestellt werden.

Artikel 205 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form von T2L- oder T2LF-Daten
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF-Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren verwendet werden.

Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellen.

(2) Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01.

Artikel 206 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.

Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.

(2) Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.

Artikel 207 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATa oder den Vordrucken 30220
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATa oder im NATO- oder EU-Vordruck 302 durch den Code 'T2L' oder 'T2LF' gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code 'T2L' oder 'T2LF' wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.

Im Falle eines elektronischen NATO-Vordrucks 302 oder eines elektronischen EU-Vordrucks 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Vordrucks 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.

(2) Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA, der NATO- oder EU-Vordruck 302 sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code 'T2L' oder 'T2LF' ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht.

Artikel 208 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Straßenkraftfahrzeugen
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Bei in einem Mitgliedstaat zugelassenen Straßenkraftfahrzeugen, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet ist und die diesen Kennzeichen und Unterlagen zu entnehmenden Informationen keinen Zweifel an der Zulassung lassen.

(2) Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

Artikel 209 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Bei Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören und zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn festgestellt werden kann, dass die Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenstände der betreffenden Person gehören, wenn sie unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldet werden und wenn an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

(2) Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

Artikel 210 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

Artikel 211 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Waren, deren Wert 15.000 EUR nicht übersteigt
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15.000 EUR nicht übersteigt, kann der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers für die betreffenden Waren nachgewiesen werden, sofern diese bzw. dieses nur Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft.

Artikel 212 Überprüfung des Nachweises und Amtshilfe
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und der bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übermittelten Informationen und Unterlagen sowie der korrekten Anwendung der Verfahren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Unterabschnitt 2
Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren

Artikel 213 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

In den Fällen, in denen Erzeugnisse und Waren nach Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß dieser Delegierten Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch Vorlage von Fischereilogbuch, Anlandeerklärung, Umladeerklärung oder VMS-Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates nachgewiesen 21.

Die Zollbehörde, die für den Entladehafen in der Union zuständig ist, in den das Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert, kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist:

  1. es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren;
  2. das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von weniger als 10 Metern.

Artikel 214 Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört17 19
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) In den Fällen, in denen die in Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes oder Gebiets ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich.

(2) Die gemäß Absatz 1 erforderliche Bescheinigung erfolgt auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann durch ein anderes sachdienliches Formblatt oder Dokument, bei dem es sich nicht um den Ausdruck eines Fischereilogbuchs handelt, ausgestellt werden, einschließlich eines Verweises auf das Fischereilogbuch.

Artikel 215 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, wird durch das Fischereilogbuch oder jedes andere in Artikel 199 genannte Mittel nachgewiesen.

Kapitel 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 216 Elektronisches System für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet.

Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Verfahren und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 217 Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.

Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

  1. die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;
  2. den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;
  3. die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;
  4. das Ausstellungsdatum;
  5. die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

Artikel 218 Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) als erfüllt gelten20
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 139, Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172, Artikel 194 und Artikel 267 des Zollkodex)

Für die Zwecke der , und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:

  1. die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;
  2. die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;
  3. die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;
  4. die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.

Artikel 219 Fälle, in denen eine Zollanmeldung nicht als durch eine Willensäußerung im Sinne des der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben gilt
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der , und der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.

Artikel 220 Übergangsbestimmungen für Waren in Postsendungen17 20
(Artikel 158 Absatz 2, Artikel 172 und 194 des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke von der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die Zollanmeldung für Waren gemäß Absatz 3 der genannten Verordnung als angenommen und die Waren als überlassen, wenn die Waren an den Empfänger übergeben werden.

(2) Konnten die Waren dem Empfänger nicht übergeben werden, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wieder ausgeführt oder anderweitig verwertet werden.

Artikel 220a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand20
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.

(2) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
  2. sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

(3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Artikel 220b Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand20
(Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten Streitkräften eines Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

(2) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
  2. sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

(3) Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Artikel 221 Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle20 21
(Artikel 159 des Zollkodex)

(1) Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Überwachungszollstelle die Zollstelle, die für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex zuständig ist.

(2) Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:

  1. die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;
  2. die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;
  3. eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.

Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3.000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ist neben den in Unterabsatz 1 genannten Zollstellen auch die für den Ort des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.

(3) Mündliche Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen erfolgen bei der zuständigen Ausgangszollstelle.

(4) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Zeitpunkt ist die Zollstelle, die für die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zuständig ist, die in einer Sendung enthalten sind, für die eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 im Rahmen einer anderen Mehrwertsteuerregelung als der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wird, eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet.

(5) Die Zollbehörde jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet NATO-Truppen stationiert sind, die den NATO-Vordruck 302 verwenden dürfen, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördern oder zu verwenden sind.

(6) Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat bezeichnet die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 zu befördern oder zu verwenden sind.

Artikel 222 Warenpositionen
(Artikel 162 des Zollkodex)

(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.

(2) Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;
  2. sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.

Abschnitt 2
Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 223 Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen
(Artikel 166 des Zollkodex)

(1) Bei der vereinfachten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, darf der Anmelder die Gewährung des Zollkontingents nur dann beantragen, wenn die erforderlichen Angaben entweder in der vereinfachten Zollanmeldung oder in einer ergänzenden Zollanmeldung vorliegen.

(2) Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, so kann dieser Antrag so lange nicht bearbeitet werden, bis die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde.

(3) Bei der Zuteilung des Zollkontingents wird das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung berücksichtigt.

Artikel 224 Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung
(Artikel 166 des Zollkodex)

Bei Waren, die auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung in ein Zollverfahren übergeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex für die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren bereitzuhalten.

Artikel 225 Ergänzende Zollanmeldung
(Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex)

Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldungen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.

Abschnitt 3
Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 226 MRN
(Artikel 172 des Zollkodex)

Außer im Fall einer mündliche Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit.

Dieser Artikel findet erst zu den jeweiligen Zeitpunkten Anwendung, zu denen die Systeme AES und NCTS in Betrieb genommen werden und die nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU angepasst sind.

Artikel 227 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.

Abschnitt 4
Sonstige Vereinfachungen

Unterabschnitt 1
Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen

Artikel 228 Unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallende Waren, die unter einer einzigen Unterposition angemeldet werden
(Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt.

(2) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf verschiedene Maßeinheiten bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll für jede Maßeinheit auf alle Waren der Sendung angewendet, für die der spezifische, auf diese Maßeinheit bezogene Zoll erhoben wird, und für jede Warenart in einen Wertzoll umgewandelt.

Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.

(3) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, für die ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll gelten, so wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll, der gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelt wird, für jede Art von Waren, für die der spezifische Zoll auf dieselbe Maßeinheit bezogen ausgedrückt wird, in einen Wertzoll umgewandelt.

Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzollsatz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.

Unterabschnitt 2
Zentrale Zollabwicklung

Artikel 229 Verfahren der Konsultation zwischen Zollbehörden bei Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung17
(Artikel 22 des Zollkodex)

(1) Das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14 ist anzuwenden, wenn bei einer Zollbehörde eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, an der mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist, beantragt wird, es sei denn, die entscheidungsbefugte Behörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

(2) Spätestens 45 Tage nach dem Datum der Annahme des Antrags übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde den anderen beteiligten Zollbehörden:

  1. den Antrag und den Bewilligungsentwurf einschließlich Fristen gemäß Artikel 231 Absätze 5 und 6;
  2. gegebenenfalls einen Kontrollplan zur Erarbeitung der spezifischen Kontrollen, die die einzelnen beteiligten Zollbehörden ausführen, sobald die Bewilligung erteilt ist;
  3. sonstige nach Auffassung der beteiligten Zollbehörden sachdienliche Informationen.

(3) Die konsultierten Zollbehörden teilen ihre Zustimmung oder ihre Einwände sowie etwaige Änderungen zum Bewilligungsentwurf oder zu dem vorgeschlagenen Kontrollplan innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Einwände sind hinreichend zu begründen.

Werden Einwände übermittelt, und wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, ist der Teil der Bewilligung, zu dem Einwände erhoben wurden, von der Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen. Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.

(4) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Fristen abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängern.

Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die darin genannte Frist um 30 Tage verlängern.

(5) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe b stets der darin genannte Kontrollplan übermittelt.

Artikel 230 Überwachung der Bewilligung17
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.

(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des Inhabers der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung zur Verfügung.

Artikel 231 Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei der zentralen Zollabwicklung17
(Artikel 179 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der gemäß dieser Bewilligung zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle Folgendes einreicht:

  1. eine Standardzollanmeldung nach Artikel 162 des Zollkodex oder
  2. eine vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 166 des Zollkodex oder
  3. eine Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Erfolgt die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, sind die Artikel 234, 235 und 236 anzuwenden.

(3) Die nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex erfolgende Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gilt für die zentrale Zollabwicklung, sofern der Inhaber der Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders die in Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe f genannte Verpflichtung erfüllt hat.

(4) Nach der Annahme der Zollanmeldung oder dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergreift die Überwachungszollstelle folgende Maßnahmen:

  1. sie nimmt die geeigneten Kontrollen für die Überprüfung der Zollanmeldung oder der Gestellungsmitteilung vor;
  2. sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse;
  3. sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse; sie teilt der Gestellungszollstelle mit, dass
    1. die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können oder
    2. Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind.

(5) Unterrichtet die Überwachungszollstelle die Gestellungszollstelle darüber, dass die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können, so teilt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist der Überwachungszollstelle mit, ob sich ihre eigenen Kontrollen dieser Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen, auf eine solche Überführung auswirken.

(6) Teilt die Überwachungszollstelle der Gestellungszollstelle mit, dass Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind, bestätigt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist den Eingang des Ersuchens der Überwachungszollstelle, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, und unterrichtet gegebenenfalls die Überwachungszollstelle über ihre eigenen Kontrollen der Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen.

(7) Die Überwachungszollstelle unterrichtet die Gestellungszollstelle über die Überlassung der Waren.

(8) Bei der Ausfuhr stellt die Überwachungszollstelle bei der Überlassung der Waren der angegebenen Ausgangszollstelle die Angaben in der Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls ergänzt gemäß Artikel 330, zur Verfügung. Die Ausgangszollstelle unterrichtet die Überwachungszollstelle über den Ausgang der Waren nach Artikel 333. Die Überwachungszollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren gemäß Artikel 334.

(9) Abweichend von Absatz 1 verfährt der Inhaber der Bewilligung oder der Anmelder bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei Waren, die unter eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung fallen, wie folgt:

  1. Er gestellt die Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex an den in der Bewilligung genannten und von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, es sei denn, die zu gestellenden Waren werden gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren befreit; und
  2. er legt der in der Bewilligung genannten Zollbehörde eine Zollanmeldung vor oder schreiben die Waren in ihrer Buchführung an.

(10) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wendet die zuständige Zollstelle den Kontrollplan an, in dem ein Mindestkontrollniveau angegeben ist.

(11) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES und des Systems EU-ZK Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 finden die Absätze 5 und 6 keine Anwendung.

Artikel 232 Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde
(Artikel 179 des Zollkodex)

(1) Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:

  1. jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;
  2. in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende Änderung oder Ungültigerklärung.

(2) In den Fällen, in denen der Zoll gemäß Artikel 225 über das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu der ergänzenden Anmeldung hat, übermittelt die Überwachungszollstelle spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Anmeldung bezieht, die Angaben sowie jede Änderung und Ungültigerklärung dieser abgerufenen ergänzenden Anmeldung.

Unterabschnitt 3
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

Artikel 233 Kontrollplan
(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden erstellen bei der Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex für den Wirtschaftsbeteiligten einen Kontrollplan, in dem die Überwachung der im Rahmen der Bewilligung durchgeführten Zollverfahren und die Häufigkeit der Zollkontrollen geregelt sind und der unter anderem sicherstellt, dass in allen Verfahrensphasen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wirksame Zollkontrollen durchgeführt werden können.

(2) In einem solchen Kontrollplan wird gegebenenfalls der Frist für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex Rechnung getragen.

(3) Der Kontrollplan sieht die Durchführung der Kontrolle in dem Fall vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex gewährt wird.

(4) Bei einer zentralen Zollabwicklung werden in dem Kontrollplan, der die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle regelt, die Verbote und Beschränkungen berücksichtigt, die an dem Ort gelten, an dem sich die Gestellungszollstelle befindet.

Artikel 234 Pflichten des Inhabers der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders19
(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

  1. gestellt außer in den Fällen, in denen Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex Anwendung findet, die Waren und trägt das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen ein;
  2. trägt zumindest die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung und etwaiger Unterlagen in die Aufzeichnungen ein;
  3. stellt auf Antrag der Überwachungszollstelle die in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben der Zollanmeldung sowie Unterlagen zur Verfügung, es sei denn, die Zollbehörden lassen es zu, dass der Anmelder einen unmittelbaren elektronischen Zugang zu den in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen bietet;
  4. stellt der Überwachungszollstelle Angaben zu Waren zur Verfügung, die Verboten und Beschränkungen unterliegen;
  5. hält für die Überwachungszollstelle Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex bereit, bevor die angemeldeten Waren überlassen werden können;
  6. gewährleistet in den Fällen, in denen gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren anwendbar ist, dass der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nachzuweisen;
  7. gibt außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet wird, die ergänzende Anmeldung bei der Überwachungszollstelle in der Weise und innerhalb der Frist ab, die in der Bewilligung festgelegt sind.

(2) Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt nicht für:

  1. Zollanmeldungen, in denen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Bewilligung eines besonderen Verfahrens beantragt wird;
  2. Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben werden.

(3) Hat die für die Überwachung zuständige Zollstelle im Einklang mit Absatz 3 Unterabsatz 3 des Zollkodex verlangt, dass Waren gestellt werden, weil die Zollbehörden ein neues schwerwiegendes finanzielles Risiko oder andere besondere Umstände im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren festgestellt haben, so teilt die für die Überwachung zuständige Zollstelle dem Inhaber einer solchen Bewilligung Folgendes mit:

  1. den genauen Zeitraum, in dem die unter diese Umstände fallenden Waren dem Zoll gestellt werden müssen;
  2. die Verpflichtung, das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen einzutragen; und
  3. die Verpflichtung, Absatz 1 Buchstaben b bis e und g nachzukommen.

In diesen Fällen erfolgt die Überlassung der Waren gemäß des Zollkodex.

Artikel 235 Überlassung der Waren bei Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
(Artikel 182 des Zollkodex)

(1) Enthält die Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders eine Frist für die Unterrichtung des Inhabers dieser Bewilligung über etwaige Kontrollen, so gelten die Waren bei Ablauf dieser Frist als überlassen, es sei denn, die Überwachungszollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen gegeben, dass sie eine Kontrolle beabsichtigt.

(2) Enthält die Bewilligung keine Frist gemäß Absatz 1, so überlässt die für die Überwachung zuständige Zollstelle die Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.

Artikel 236 Zollkontingente
(Artikel 182 des Zollkodex)

(1) Bei einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren betrifft, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen verwaltet wird, beantragt der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in dieser Form die Gewährung des Zollkontingents in einer ergänzenden Anmeldung.

(2) Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, kann der Antrag erst nach der Abgabe dieser Anmeldung bearbeitet werden. Für die Zwecke der Aufteilung des Zollkontingents ist jedoch das Datum, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders erfolgt, zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU vorsehen, dass der Antrag auf Inanspruchnahme eines im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 49 bis 54 verwalteten Zollkontingents in anderer als der in Absatz 1 genannten Form erfolgt, sofern die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Angaben verfügen, um die Gültigkeit des Antrags zu beurteilen.

Unterabschnitt 4
Eigenkontrolle

Artikel 237 Festsetzung des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags
(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Wirtschaftsbeteiligte, die berechtigt sind, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex zu ermitteln, ermitteln am Ende der von den Zollbehörden in der Bewilligung festgelegten Frist die Höhe der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften.

(2) Der Inhaber einer Bewilligung reicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des von den Zollbehörden in dieser Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag ein. Die Zollschuld gilt als zum Zeitpunkt dieser Einreichung mitgeteilt.

(3) Der Inhaber der Bewilligung entrichtet den in Absatz 2 genannten Betrag innerhalb des in der Bewilligung vorgesehenen Zeitraums und spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Zollkodex.

Kapitel 3
Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1
Überprüfung

Artikel 238 Ort und Zeitpunkt der Beschau der Waren
(Artikel 189 des Zollkodex)

Beschließt die zuständige Zollstelle eine Beschau der Waren nach Artikel 188 Buchstabe c des Zollkodex oder eine Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 188 Buchstabe d des Zollkodex, so bestimmt sie den Zeitpunkt und den Ort hierfür und benachrichtigt den Anmelder.

Auf Antrag des Anmelders kann die zuständige Zollstelle einen anderen Ort als die Zolldienststelle oder eine Zeit außerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle festlegen.

Artikel 239 Beschau der Waren
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1) Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder mit, welche Warenpositionen sie beschauen möchte.

(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.

Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, nehmen diese die Warenbeschau auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor. Soweit erforderlich und sofern keine unionsrechtlicher Bestimmungen bestehen, können die Zollbehörden gemäß dem einzelstaatlichen Recht die Dienste von Sachverständigen in Anspruch nehmen.

Artikel 240 Entnahme von Mustern und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder.

(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.

Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.

(3) Muster und Proben werden von den Zollbehörden selbst entnommen. Die Zollbehörden können jedoch verlangen, dass Muster und Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder einen Sachverständigen entnommen werden. Sofern keine unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen, wird der Sachverständige gemäß dem einzelstaatlichen Recht hinzugezogen.

(4) Muster und Proben dürfen nur in Mengen entnommen werden, die zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung, einschließlich etwaiger nachfolgender Analysen, erforderlich sind.

(5) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

(6) Bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung kann der Anmelder die Mengen, die als Muster und Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.

Artikel 241 Prüfung der Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1) Führt die Prüfung von Mustern oder Proben der gleichen Waren zu unterschiedlichen Ergebnissen, die eine unterschiedliche zollrechtliche Behandlung erfordern, so sind, sofern möglich, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.

(2) Bestätigen die Ergebnisse der Prüfung der weiteren Muster oder Proben die unterschiedlichen Ergebnisse, so gelten die Waren als unterschiedlich beschaffen und das Mengenverhältnis der verschiedenen Waren entspricht den Ergebnissen. Das gleiche gilt, wenn es nicht möglich ist, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.

Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

(1) Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,

  1. die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
  2. die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
    1. weitere Prüfungen;
    2. Berufungs- oder Gerichtsverfahren.

(2) Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.

Artikel 243 Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung und der Warenbeschau
(Artikel 191 des Zollkodex)

(1) Überprüfen die Zollbehörden die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung, vermerken sie den Umstand, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung.

Bei einer Teilbeschau werden die überprüften Waren bezeichnet.

Die eventuelle Abwesenheit des Anmelders wird vermerkt.

(2) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder über die Ergebnisse der Überprüfung.

(3) Stimmen die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein, stellen die Zollbehörden fest, welche Angaben für folgende Zwecke zu berücksichtigen sind, und zeichnen diese Feststellungen auf:

  1. Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren;
  2. Berechnung der Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder finanzieller Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;
  3. Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.

(4) Wird festgestellt, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist, so wird der für den Zweck von Absatz 3 Buchstabe a zu berücksichtigende Ursprung anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, oder, wenn diese unzureichend sind, anhand vorliegender Informationen festgestellt.

Artikel 244 Sicherheitsleistung
(Artikel 191 des Zollkodex)

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder andere Abgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung, so kann die Überlassung der Waren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, die die Differenz zwischen dem aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung ermittelten Betrag und dem Betrag abdeckt, der letztlich zu entrichten sein könnte.

Der Antragsteller kann jedoch, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unverzügliche Mitteilung der Zollschuld, die durch die Waren letztlich entstehen kann, verlangen.

Artikel 245 Überlassung der Waren nach erfolgter Überprüfung
(Artikel 191 und Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Setzen die Zollbehörden aufgrund der Überprüfung der Zollanmeldung für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben einen anderen Betrag fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, so gilt in Bezug auf den auf diese Weise veranschlagten Betrag Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex.

(2) Können die Zollbehörden die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, wenn ihnen das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfungen vorliegt, so können die Waren vorher nicht überlassen werden.

Abschnitt 2
Überlassung

Artikel 246 Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.

Artikel 247 Nicht überlassene Waren
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Können die Waren aus einem der in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Gründe nicht überlassen werden, oder wird nach der Überlassung festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllen, setzen die Zollbehörden dem Anmelder eine angemessene Frist, um die Situation der Waren mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.

(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannten Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.

Kapitel 4
Verwertung von Waren

Artikel 248 Zerstörung von Waren
(Artikel 197 des Zollkodex)

Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder Reste bei der Überführung in ein Zollverfahren oder der Wiederausfuhr zu erheben sind.

Artikel 249 Aufgabe von Waren
(Artikel 199 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden können einen Antrag zur Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Waren sind im Zollgebiet der Union unverkäuflich oder die Kosten der Veräußerung stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Warenwert;
  2. die Waren müssen zerstört werden.

(2) Ein Antrag zur Aufgabe zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex gilt als erfolgt, wenn sich der Eigentümer nach öffentlicher Aufforderung durch die Zollbehörden nicht innerhalb von 90 Tagen gemeldet hat.

Artikel 250 Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden
(Artikel 198 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden können zugunsten der Staatskasse aufgegebene oder eingezogene Waren nur unter der Bedingung veräußern, dass der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder zu ihrer Wiederausfuhr erfüllt.

(2) Werden die Waren zu einem Preis veräußert, der den Betrag des Einfuhrzolls und anderer Abgaben einschließt, so gelten die betreffenden Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Zollbehörden berechnen den Abgabenbetrag und erfassen ihn buchmäßig. Die Veräußerung erfolgt nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften.

Titel VI
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben

Kapitel 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 251 Wiegenachweise für Bananen17
(Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Der Wirtschaftsbeteiligte, der für die Erstellung von Nachweisen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassen ist (Wiegenachweise für Bananen), benachrichtigt die Zollbehörden vorab unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort des Wiegens, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(2) Der Wiegenachweis für Bananen muss zum Zeitpunkt der Abgabe einer Zollanmeldung für eingangsabgabenpflichtige frische Bananen des KN-Codes 0803 90 10 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Zollbehörden im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung gemäß Artikel 166 des Zollkodex zulassen, dass eine Sendung frischer Bananen auf der Grundlage einer vorläufigen Anmeldung des Gewichts zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sofern

  1. die Bewilligung den Einführer verpflichtet, Bananen in unverändertem Zustand aus derselben Sendung zu einem in der vereinfachten Anmeldung benannten zugelassenen Wieger zu befördern, der das genaue Gewicht und den genauen Wert bestimmt;
  2. der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln;
  3. der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet.

Das vorläufige Gewicht kann aus einem früheren Wiegenachweis für Bananen derselben Art und desselben Ursprungs abgeleitet werden.

(4) Der Wiegenachweis für Bananen entspricht dem Muster in Anhang 61-02.

Artikel 252 Kontrolle des Wiegens frischer Bananen
(Artikel 188 des Zollkodex)

Die Zollstellen überprüfen mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 61-03 Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.

Kapitel 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1
Rückwaren

Artikel 253 Erforderliche Informationen
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Der Anmelder stellt der Zollstelle, in der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann erbracht werden durch

  1. Einsicht in die betreffenden Einzelheiten der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
  2. einen von der zuständigen Zollstelle bestätigten Ausdruck der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
  3. ein von der zuständigen Zollstelle ausgestelltes Dokument mit den betreffenden Einzelheiten dieser Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung;
  4. eine von den Zollbehörden ausgestellte Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind (Auskunftsblatt INF 3).

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind nicht erforderlich, wenn aus den Informationen, die den zuständigen Zollbehörden vorliegen, hervorgeht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren erfüllten.

(4) Absatz 2 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Waren mündlich oder auf andere Art zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden können. Ferner wird er nicht auf den grenzüberschreitenden Verkehr von Verpackungen, Beförderungsmitteln oder bestimmten in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren angewendet, sofern anderweitig geregelt.

Artikel 254 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

Werden Rückwaren, bei deren Ausfuhr ggf. Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung - neben den in Artikel 253 bezeichneten Papieren - eine Bescheinigung der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Erstattungen oder Beträge zuständigen Behörden vorzulegen.

Die Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollbehörden an der Zollstelle, bei der die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.

Artikel 255 Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Der Ausführer kann bei der Ausfuhrzollstelle ein Auskunftsblatt INF 3 beantragen.

(2) Beantragt der Ausführer das Auskunftsblatt INF 3 zum Zeitpunkt der Ausfuhr, stellt die Ausfuhrzollstelle dieses Blatt bei der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren aus.

Besteht die Möglichkeit, dass die ausgeführten Waren über mehrere Zollstellen in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, kann der Ausführer mehrere Auskunftsblätter INF 3 beantragen, von denen jedes einen Teil der insgesamt ausgeführten Warenmenge betrifft.

(3) Beantragt der Ausführer nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren ein Auskunftsblatt INF 3, so kann die Ausfuhrzollstelle das Informationsblatt INF 3 ausstellen, wenn die im Antrag des Ausführers enthaltenen Informationen über die Waren den Informationen entsprechen, die für die Ausfuhrzollstelle bereitgehalten werden, und für die Waren Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.

(4) Der Ausführer kann beantragen, dass die Ausfuhrzollstelle ein bereits ausgestelltes Auskunftsblatt INF 3 durch mehrere Auskunftsblätter INF 3 ersetzt, von denen jedes einen Teil der im ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 erfassten Warenmenge betrifft.

(5) Der Ausführer kann die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.

(6) Wird ein Auskunftsblatt INF 3 auf Papier ausgestellt, verbleibt ein Exemplar bei der ausstellenden Ausfuhrzollstelle.

(7) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des ursprünglich auf Papier ausgestellten Auskunftsblattes INF 3 kann die ausstellende Ausfuhrzollstelle auf Antrag eines Ausführers ein Duplikat ausstellen.

Die Ausfuhrzollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.

(8) Das auf Papier ausgestellte Auskunftsblatt INF 3 entspricht dem Muster in Anhang 62-02.

Artikel 256 Kommunikation zwischen den Behörden
(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)

Auf Antrag der Zollstelle, in der die Rückwaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, übermittelt die Ausfuhrzollstelle alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, aus denen hervorgeht, dass in Bezug auf diese Waren die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.

Abschnitt 2
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse

Artikel 257 Befreiung von den Einfuhrabgaben
(Artikel 208 Absatz 2 des Zollkodex)

Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln 213, 214 und 215 der vorliegende Verordnung bzw. den bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erbracht werden.

Titel VII
Besondere Verfahren

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Antrag auf Bewilligung

Artikel 258 Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen.

Abschnitt 2
Entscheidung über den Antrag

Artikel 259 Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
(Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Ist bei einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex erforderlich, so übermittelt die Zollverwaltung der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Zollbehörde den Vorgang unverzüglich der Kommission und ersucht um Prüfung.

(2) Liegen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats nach Erteilung einer Bewilligung der Veredelung Nachweise dafür vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung der Bewilligung beeinträchtigt werden, so übermittelt die Zollverwaltung den Vorgang der Kommission und ersucht um Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.

(3) Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene kann auch auf Initiative der Kommission vorgenommen werden, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung einer Bewilligung beeinträchtigt werden.

(4) Die Kommission setzt eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten ein, die die Kommission berät, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erfüllt sind oder nicht.

(5) Das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird von der betreffenden Zollbehörde sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, berücksichtigt.

Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann.

(6) Lautet das Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind, widerruft die zuständige Zollbehörde die betreffende Bewilligung. Der Widerruf wird spätestens ein Jahr nach dem Tag, der auf das Datum folgt, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bewilligungsinhaber eingegangen ist, wirksam.

Artikel 260 Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)

(1) Wurde ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex gestellt und ist mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so gelten die Artikel 10 und 14 dieser Verordnung sowie die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels, es sei denn, die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.

(2) Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde übermittelt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.

(3) Eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird nur erteilt, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben.

(4) Die anderen beteiligten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.

Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt.

(5) Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Artikel 261 Fälle, in denen das Konsultationsverfahren nicht erforderlich ist
(Artikel 22 des Zollkodex)

(1) In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260:

  1. wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,
    1. erneuert
    2. geringfügig geändert
    3. zurückgenommen
    4. ausgesetzt
    5. widerrufen wird;
  2. wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
  3. wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;
  4. wenn ein Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Form einer Standardzollanmeldung gestellt wird.

In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung.

(2) In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260 und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellen:

  1. wenn Carnets ATa oder CPD verwendet werden;
  2. wenn eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung durch die Überlassung von Waren gemäß Artikel 262 erteilt wird;
  3. wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
  4. wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht.

Artikel 262 Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Absatz 1 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollverfahren erteilt.

Abschnitt 3
Sonstige Verfahrensvorschriften

Artikel 263 Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die zuständige Zollbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. In diesem Fall setzt die zuständige Zollbehörde die Überwachungszollstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 264 Erledigung eines besonderen Verfahrens
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung, aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt, so gilt das Verfahren mit der Überführung solcher Waren oder der aus ihnen erhaltenen Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren oder ihre Zuführung zu ihrer vorgeschriebenen Endverwendung für die Waren als erledigt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.

(2) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt und wurde das besondere Verfahren durch Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union oder durch Zerstörung der Waren ohne übrig bleibende Abfälle erledigt, so gilt die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union oder die Zerstörung ohne übrig bleibende Abfälle für die Waren als Erledigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung übergeführt worden sind.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhaber der Bewilligung oder der Inhaber des Verfahrens die Erledigung in Bezug auf bestimmte in das Verfahren übergeführte Waren beantragen.

(4) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.

(5) Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so können die Zollbehörden den Nachweis des Inhabers des Verfahrens über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren anerkennen.

Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.

Artikel 265 Abrechnung
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Unbeschadet der Artikel 46 und 48 des Zollkodex kontrolliert die Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unverzüglich.

Die Überwachungszollstelle kann den von dem Inhaber der Bewilligung ermittelten Betrag der Einfuhrabgaben akzeptieren.

(2) Der Betrag der Einfuhrabgaben wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Abrechnung an die Überwachungszollstelle gemäß Artikel 104 des Zollkodex buchmäßig erfasst.

Artikel 266 Übertragung von Rechten und Pflichten
(Artikel 218 des Zollkodex)

Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist.

Artikel 267 Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren
(Artikel 219 des Zollkodex)

(1) Die Beförderung von Waren zu der Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung eines besonderen Verfahrens, mit Ausnahme der Endverwendung und der passiven Veredelung, durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union erfolgt im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung.

(2) Werden Waren in der passiven Veredelung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn sie in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.

(3) Werden Waren in der Endverwendung zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.

(4) Andere Zollförmlichkeiten als das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 des Zollkodex sind für Beförderungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, nicht erforderlich.

(5) Finden Beförderungen gemäß den Absätzen 1 oder 3 statt, verbleiben die Waren in dem besonderen Verfahren, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

Artikel 268 Förmlichkeiten für die Verwendung von Ersatzwaren
(Artikel 223 des Zollkodex)

(1) Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren.

(2) Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden zur Feststellung der Nämlichkeit der Ersatzwaren festlegen, um sie von den Unionswaren oder den Nicht-Unionswaren unterscheiden zu können.

Ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern, so wird eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vorgenommen.

(3) Im Fall der Endverwendung unterliegen die Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in den folgenden Fällen nicht mehr der zollamtlichen Überwachung:

  1. die Ersatzwaren wurden zu den Zwecken verwendet, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
  2. die Ersatzwaren wurden ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben;
  3. die Waren wurden zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben wurden entrichtet.

Artikel 269 Status von Ersatzwaren
(Artikel 223 des Zollkodex)

(1) Im Fall des Zolllagerverfahrens und der vorübergehenden Verwendung werden die Ersatzwaren zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren in dem Zeitpunkt, in dem sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Ersatzwaren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Im Fall einer aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren, sobald sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Gelangen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren jedoch vor Erledigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Union, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zum Zeitpunkt, zu dem die Waren auf den Markt gebracht werden, nicht verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers des Verfahrens in Ausnahmefällen zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.

(3) Im Fall einer vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Rahmen der aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Ausfuhrverfahren zu Nicht-Unionswaren, sofern die einzuführenden Waren in jenes Verfahren übergeführt werden.

In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden, werden sie zu Unionswaren.

Artikel 270 Elektronisches System für elektronische Carnets ATA
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die elektronische, auf der Grundlage des Artikels 21a des Istanbuler Übereinkommens ausgestellte Carnet ATa betreffen, wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingeführtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (System für elektronische Carnets ATA) verwendet. Die zuständigen Zollbehörden stellen über dieses System Informationen umgehend zur Verfügung.

Artikel 271 Elektronisches System in Bezug auf einen Standardinformationsaustausch20
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für den Standardinformationsaustausch (INF) im Rahmen der folgenden Verfahren wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex verwendet:

  1. aktive Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM;
  2. aktive Veredelung IM/EX oder passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
  3. aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen INF verlangt.

(1a) Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden eine von der Kommission und den Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitete EU-weit harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für den Standardinformationsaustausch (INF) im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verfahren.

Ein solches System wird auch für die Verarbeitung und die Speicherung der relevanten Daten verwendet. Ist ein INF erforderlich, stellt die Überwachungszollstelle die Informationen über dieses System umgehend zur Verfügung. Wird in einer Zollanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug genommen, aktualisieren die zuständigen Zollstellen den INF unverzüglich.

Außerdem wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Standardinformationsaustausch betreffend handelspolitische Maßnahmen verwendet.

(2) Die Absätze 1 und 1a gelten ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren.

Kapitel 2
Versand

Abschnitt 1
Externes und internes Versandverfahren

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 272 Kontrollen und Förmlichkeiten für Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen oder wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben b, c, e und f sowie Artikel 227 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f des Zollkodex)

Verlassen Waren im Verlauf ihrer Beförderung zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union dieses Gebiet, so werden die Zollkontrollen und -förmlichkeiten gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul, dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins an den Orten vorgenommen, an denen die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und an denen sie wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Artikel 273 Elektronisches System für den Versand
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für den Austausch von Carnet TIR-Daten und für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei Unionsversandverfahren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex (elektronisches Versandsystem) eingerichtetes elektronisches System verwendet.

(2) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Carnet TIR und den Angaben im elektronischen Versandsystem hat das Carnet TIR Vorrang.

(3) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Anpassung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das System des EDV-gestützten Versandverfahrens, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1192/2008 der Kommission 22 eingeführt wurde.

Unterabschnitt 2
Warenverkehr im TIR-Verfahren

Artikel 274 TIR-Verfahren unter besonderen Umständen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Die Zollbehörde nimmt ein Carnet TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten für das TIR-Verfahren an bei zeitweiligem Ausfall

  1. des elektronischen Versandsystems;
  2. des rechnergestützten Systems, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben;
  3. der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.

Die Annahme von Carnets TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.

Artikel 275 Beförderungsroute für den Warenverkehr im TIR-Verfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Waren im TIR-Verfahren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle befördert.

(2) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle legt, sofern sie es für notwendig erachtet, unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Carnet TIR eine Beförderungsroute für das TIR-Verfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

Artikel 276 Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Der Inhaber des Carnet TIR reicht die Daten des Carnet TIR für das TIR-Verfahren bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle ein.

(2) Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung

  1. der Beförderungsroute;
  2. des Beförderungsmittels;
  3. der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
  4. aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.

(3) Eine von der Abgangs- oder Eingangszollstelle gesetzte Frist ist für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während des TIR-Verfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

(4) Werden die Waren in das TIR-Verfahren übergeführt, so trägt die Abgangs- oder Eingangszollstelle die MRN des TIR-Verfahren in das Carnet TIR ein. Die Zollstelle, die die Waren überführt, setzt den Inhaber des Carnet TIR von der Überführung der Waren in den TIR-Verfahren in Kenntnis.

Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

(5) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle übermittelt die Angaben zum TIR-Verfahren der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

Artikel 277 Ereignisse während des Warenverkehrs im TIR-Verfahren17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren mit dem Straßenverkehrsfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und legt das Carnet TIR sowie die MRN vor, wenn

  1. der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 275 abzuweichen;
  2. ein Ereignis oder Unfall im Sinne des Artikels 25 des TIR-Übereinkommens vorliegt.

(2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIR-Verfahren vorgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.

Diese Zollbehörde erfasst sachdienliche Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.

(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden relevante Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der Bestimmungs- oder der Ausgangszollstelle in dem System EDV-gestützte Versandverfahren erfasst.

(4) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Artikel 278 Gestellung von im TIR-Verfahren beförderten Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen im TIR-Verfahren beförderte Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein, sind bei dieser Zollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen:

  1. die Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter;
  2. das Carnet TIR;
  3. die MRN des TIR-Verfahrens;
  4. alle von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle benötigten Informationen.

Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.

(2) Hat die Vorlage bzw. Gestellung bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangs- oder Eingangszollstelle gemäß Artikel 276 Absatz 2 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der Beförderer der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gegenüber nachweist, dass er für die Verspätung nicht verantwortlich ist.

(3) Ein TIR-Verfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.

Artikel 279 Förmlichkeiten bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle für im TIR-Verfahren beförderte Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle setzt die Abgangs- oder Eingangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter sowie der Vorlage des Carnet TIR mit der MRN des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(2) Wird das TIR-Verfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die Zollstelle, die gemäß Artikel 278 Absatz 3 als Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gilt, die Abgangs- oder Eingangszollstelle an dem Tag der Gestellung der Waren gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Die Abgangs- oder Eingangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(3) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle teilt der Abgangs- oder Eingangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 278 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.

Werden die Waren jedoch von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangs- oder Eingangszollstelle spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.

(4) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle beendet den TIR-Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens. Sie füllt den Stammabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR aus und behält den Trennabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR. Das Carnet TIR wird dem Inhaber des Carnet TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben.

(5) Findet Artikel 274 Anwendung, schicken die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat den entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt der Beendigung des TIR-Verfahrens an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.

Artikel 280 Suchverfahren beim Warenverkehr im TIR-Verfahren17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Sind bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so fordert diese Zollstelle die Kontrollergebnisse unverzüglich von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle an, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat.

Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangs- oder Eingangszollstelle.

(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des TIR-Vorgangs oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Carnet TIR oder die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:

  1. die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die Mitteilung über das Eintreffen der Waren nicht innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 276 Absatz 2 erhalten;
  2. die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
  3. die Abgangs- oder Eingangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.

(3) Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats übermittelt Informationsersuchen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.

Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.

(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.

(5) Hat die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des TIR-Verfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Carnet TIR um diese Informationen.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht die Zollbehörde den Inhaber des Carnet TIR jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.

Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten. Die Frist kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.

(6) Wurde ein Carnet TIR gemäß Artikel 274 ohne Austausch von Carnet-TIR-Daten für das TIR-Verfahren angenommen, so leitet die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des TIR-Verfahrens notwendigen Informationen einzuholen, wenn sie zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Carnet TIR noch keinen Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens erhalten hat. Die Behörde ersucht die Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats um die sachdienlichen Informationen. Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.

Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Frist Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so leitet sie das Suchverfahren unverzüglich ein.

Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats leitet das Suchverfahren auch ein, wenn sie Informationen darüber erhält, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahren gefälscht ist und das Suchverfahren notwendig ist, um die in Absatz 9 genannten Ziele zu erreichen.

(7) Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats setzt den bürgenden Verband davon in Kenntnis, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden konnte, und fordert ihn auf, nachzuweisen, dass das TIR-Verfahren beendet wurde. Diese Mitteilung gilt nicht als Unterrichtung des bürgenden Verbands im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens.

(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass der TIR-Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats das TIR-Verfahren und setzt den bürgenden Verband, den Inhaber des Carnet TIR und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, unverzüglich in Kenntnis.

(9) Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

  1. Ermittlung des Zollschuldners;
  2. Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.

Artikel 281 Alternativnachweis für die Beendigung eines TIR-Verfahrens
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Das TIR-Verfahren gilt als ordnungsgemäß innerhalb der Frist gemäß Artikel 276 Absatz 2 beendet, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:

  1. ein von der Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangsstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex geliefert wurden;
  2. ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
  3. ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
  4. ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sind.

(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 279 Absätze 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des TIR-Verfahrens.

Artikel 282 Förmlichkeiten für im TIR-Verfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

  1. Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
  2. er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
  3. nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere sachdienliche Informationen zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
  4. er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, setzt sie die Abgangs- oder Eingangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung an den zugelassenen Empfänger an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.

(4) Auf Verlangen des Inhabers des Carnet TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung aus, die das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt und eine Bezugnahme auf die MRN des TIR-Verfahrens und das Carnet TIR enthält. Die Empfangsbescheinigung gilt nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 279 Absatz 4.

(5) Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR zusammen mit der MRN des TIR-Verfahrens der Bestimmungsstelle innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist für die Zwecke der Beendigung des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 279 Absatz 4 vorgelegt wird.

(6) Der Inhaber des Carnet TIR hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens erfüllt, wenn das Carnet TIR mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und die Waren dem zugelassenen Empfänger an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort unverändert vorgelegt wurden.

Unterabschnitt 3
Warenverkehr gemäss dem ATA-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Istanbul

Artikel 283 Meldung von Vergehen und Unregelmäßigkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

Die in Artikel 166 genannte Koordinierungszollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem ein Vergehen oder eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem ATA-Versandvorgang begangen wurde, setzt den Inhaber des Carnet ATa und den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet von dem Vergehen oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.

Artikel 284 Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Der ATA-Versandvorgang gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Carnet ATa innerhalb der Fristen, die bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens und bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs a des Übereinkommens von Istanbul festgesetzt sind, eines der folgenden von der Zollbehörde anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der Waren enthält:

  1. die Dokumente, die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen oder in Artikel 10 des Anhangs a des Übereinkommens von Istanbul bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul genannt sind;
  2. ein von der Zollbehörde bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt wurden;
  3. ein von den Zollbehörden in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.

(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, beglaubigt sind.

Unterabschnitt 420
Warenverkehr mit NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302

Artikel 285 - aufgehoben -20

Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 30220
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.

Artikel 286a Versorgung der Streitkräfte des Mitgliedstaats mit den EU-Vordrucken 30220
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten Streitkräfte des Mitgliedstaats die EU-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:

  1. durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
  2. mit einer Seriennummer versehen sind;
  3. die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des EU-Vordrucks 302 aufweisen.

Artikel 287 Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 30220
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)

(1) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
  2. sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum;

(2) Reichen die NATO-Truppen die Daten des NATO-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

(3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des NATO-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des NATO-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Artikel 287a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des EU-Vordrucks 30220
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats wie folgt:

  1. sie reichen die Daten des EU-Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
  2. sie tragen in den EU-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.

(2) Reichen die Streitkräfte des Mitgliedstaats die Daten des EU-Vordrucks 302 gemäß Absatz 1 Buchstabe a elektronisch ein, so gelten die Artikel 294, 296, 304, 306 und 314 bis 316 entsprechend.

(3) Verfahren die Streitkräfte des Mitgliedstaats nach Absatz 1 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.

Die übrigen Exemplare des EU-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den Streitkräften des Mitgliedstaats am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.

Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des EU-Vordrucks 302 übergeben.

Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar des EU-Vordrucks 302 und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die Streitkräfte des Mitgliedstaats, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist.

Unterabschnitt 5
Versand von im Postsystem beförderten Waren

Artikel 288 Beförderung von Nicht-Unionswaren in Postsendungen im externen Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)

Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, tragen die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01.

Artikel 289 Beförderung von Postsendungen, die Unionswaren und Nicht-Unionswaren enthalten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)

(1) Enthält eine Postsendung sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, haben die Sendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 zu tragen.

(2) Für die in einer Sendung gemäß Absatz 1 enthaltenen Unionswaren ist der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder eine Bezugnahme auf die MRN dieses Nachweises gesondert an den empfangenden Postbetreiber zu schicken oder der Sendung beizufügen.

Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt, so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zusammen mit der Sendung vor.

Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem Packstück deutlich darauf hinzuweisen.

Artikel 290 Beförderung von Postsendungen im internen Versandverfahren in besonderen Situationen
(Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)

(1) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 zu tragen.

(2) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union befördert, ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis für den zollrechtlichen Status der Unionswaren beizufügen.

Der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen.

Abschnitt 2
Externer und interner Unionsversand

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 291 Versandvorgang unter besonderen Umständen17
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall

  1. des elektronischen Versandsystems;
  2. des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben;
  3. der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.

Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt.

(2) Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.

Artikel 292 Überprüfungen und gegenseitige Amtshilfe
(Artikel 48 des Zollkodex)

(1) Die zuständige Zollbehörde kann nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Vordrucke, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.

(3) Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum Unionsversandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die in Artikel 215 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.

Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wendet der Inhaber der Waren das gemeinsame Versandverfahren an, so gelten Absatz 2 dieses Artikels und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, gelten jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als in das Unionsversandverfahren 23 übergeführt.

(2) Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt.

Artikel 294 Gemischte Sendungen17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex zu überführen sind, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung entsprechend gekennzeichnet ist.

Artikel 295 Geltungsbereich17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:

  1. bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
  2. bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.


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