Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

(ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 1, ber. 2018 L 7 S. 41;
VO (EU) 2017/1548 - ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 39;
VO (EU) 2017/1568 - ABl. Nr. L 238 vom 16.09.2017 S. 10n, ber. L 251 S. 29;
VO (EU) 2017/1836 - ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1858 - ABl. Nr. LI 265 vom 16.10.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/1859 - ABl. Nr. LI 265 vom 16.10.2017 S. 5;
VO (EU) 2017/1897 - ABl. Nr. L 269 vom 19.10.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/2062 - ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 4;
VO (EU) 2018/12 - ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2018 S. 1, ber. L 36 S. 38;
VO (EU) 2018/53 - ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/87 - ABl. Nr. L 16 vom 22.01.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/285 - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/286 - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 15, ber. L 102 S. 96;
VO (EU) 2018/324 - ABl. Nr. L 55 vom 06.03.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/548 - ABl. Nr. L 91 vom 09.04.2018 S. 2, ber. 2020 L 121 S. 33;
VO (EU) 2018/602 - ABl. Nr. L 101 vom 20.04.2018 S. 16;
VO (EU) 2018/714 - ABl. Nr. L 120 vom 16.05.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/814 - ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1009 - ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1074 - ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 32;
VO (EU) 2018/1231 - ABl. Nr. L 231 vom 14.09.2018 S. 11;
VO (EU) 2018/1284 - ABl. Nr. L 240 vom 25.09.2018 S. 2;
VO (EU) 2018/1606 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 20;
VO (EU) 2018/1654 - ABl. Nr. L 276 vom 07.11.2018 S. 3;
VO (EU) 2019/93 - ABl. L 19 vom 22.01.2019 S. 3A;
VO (EU) 2019/1083 - ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 8, ber. L 224 S. 12;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33;
VO (EU) 2019/1207 - ABl. L 191 vom 17.07.2019 S. 1A;
VO (EU) 2020/730 - ABl. LI 172 vom 03.06.2020 S. 1, ber. L 177 S. 58)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 329/2007

Hinweis: s. Mitteilungen2017/CI 346/01 und 2017/CI 346/02

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. Oktober 2006 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 1718 (2006), mit der er den Nuklearversuch verurteilte, den die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK") am 9. Oktober 2006 durchgeführt hatte, und in der er eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellte und allen Mitgliedstaaten der VN auferlegte, eine Reihe restriktiver Maßnahmen gegen die DVRK anzuwenden. Mit den späteren Resolutionen 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) und 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats wurden diese restriktiven Maßnahmen erweitert.

(2) Im Einklang mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats sind in dem Beschluss (GASP) 2016/849 insbesondere die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen (im Folgenden "Massenvernichtungswaffen (MVW)-Programme") der DVRK beitragen könnten, ein Embargo für Luxusgüter sowie das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den MVW-Programmen stehen, vorgesehen. Weitere Maßnahmen betreffen den Verkehrssektor, unter anderem die Überprüfung von Ladungen und Verbote im Zusammenhang mit Schiffen und Luftfahrzeugen der DVRK, den Finanzsektor, wie etwa die Erbringung bestimmter Finanzdienstleistungen, und den diplomatischen Bereich, um den Missbrauch von Vorrechten und der Immunität zu verhindern.

(3) Des Weiteren nahm der Rat mehrere zusätzliche restriktive EU-Maßnahmen an, die die VN-gestützten restriktiven Maßnahmen ergänzen und verstärken. So erweiterte er das Waffenembargo, die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und die Liste der Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und verhängte Verbote für Geldtransfers und Investitionen.

(4) Zur Umsetzung der oben genannten restriktiven Maßnahmen ist eine Verordnung im Sinne des Artikels 215 des Vertrags auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates 2 wurde mehrfach geändert. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angebracht, sämtliche Maßnahmen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 aufgehoben und ersetzt wird.

(6) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Güter und Technologien, die der mit Ziffer 12 der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzte Ausschuss des VN-Sicherheitsrats (im Folgenden "Sanktionsausschuss") oder der VN-Sicherheitsrat aufstellen wird, zu veröffentlichen und gegebenenfalls die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 hinzuzufügen.

(7) Die Kommission sollte ferner ermächtigt werden, die Liste der Luxusgüter zu ändern, sofern das notwendig ist, um Definitionen oder Leitlinien zu entsprechen, die der Sanktionsausschuss möglicherweise zur Erleichterung der Durchführung der Beschränkungen für Luxusgüter bekannt macht, wobei den in anderen Hoheitsgebieten aufgestellten Listen von Luxusgütern Rechnung zu tragen ist.

(8) Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen XIII, XIV, XV, XVI und XVII der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der DVRK ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I, II, III, IV und V des Beschlusses (GASP) 2016/849 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.

(9) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Dienstleistungen zu ändern, um die Informationen der Mitgliedstaaten sowie die Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss herausgegeben werden, zu berücksichtigen oder um die Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.

(10) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen" (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfalt und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden; ferner werden die VN-Mitgliedstaaten darin aufgefordert, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit der Verbreitung anzuwenden.

(11) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(12) Zur Durchführung dieser Verordnung sollten im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen nach dieser Verordnung sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vereinbar sein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 118

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union,
  2. an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  3. für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) "Zweigniederlassung" eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die fester Bestandteil der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts sind;

(2) "Vermittlungsdienste"

  1. die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
  2. den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

(3) "Anspruch" jede Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde; das umfasst insbesondere

  1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
  2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,
  3. Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
  4. Gegenansprüche,
  5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

(4) "zuständige Behörden" die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind;

(5) "Vertrag oder Transaktion" jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

(6) "Kreditinstitut" ein in der Union gelegenes Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 einschließlich dessen in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet;

(7) "diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder" dasselbe wie in dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen; zu ihnen gehören auch die in den Mitgliedstaaten befindlichen Missionen der DVRK bei internationalen Organisationen und die Mitglieder dieser Missionen der DVRK;

(8) "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen - einschließlich Seeschiffen -, verwendet werden können;

(9) "Finanzinstitut"

  1. ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change),
  2. ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8, soweit es Lebensversicherungstätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,
  3. eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9,
  4. einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt,
  5. einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10, wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird, mit Ausnahme eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne der Nummer 7 jenes Artikels,
  6. in der Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland liegt;

(10) "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

(11) "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

(12) "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

  1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
  2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
  3. öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,
  4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
  5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
  6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
  7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

(13) "Versicherung" eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) gegen Entrichtung eines Entgelts einer oder mehreren anderen Person(en) im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

(14) "Investitionsdienstleistungen" folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

  1. Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
  2. Auftragsausführung für Kunden,
  3. Handel für eigene Rechnung,
  4. Portfolioverwaltung,
  5. Anlageberatung,
  6. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
  7. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
  8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

(15) "Zahlungsempfänger" eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;

(16) "Auftraggeber" eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

(17) "Zahlungsdienstleister" die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11, natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;

(18) "Rückversicherung" die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgetreten werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

(19) "Dienstleistungen im Bereich" Dienstleistungen, die auf Honorar- oder Vertragsbasis von Einheiten erbracht werden, die vorwiegend bewegliche Güter erzeugen, und Dienstleistungen, die in der Regel mit der Erzeugung solcher Güter verbunden sind;

(20) "Schiffseigner" den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist;

(21) "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

(22) "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

(23) "Geldtransfer":

  1. jede Transaktion, die zumindest teilweise elektronisch im Auftrag eines Auftraggebers über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich
    1. Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 13,
    2. Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
    3. nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG,
    4. Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, und
  2. jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Zahlungsempfänger Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Zahlungsempfänger dieselbe Person sind;

(24) "Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung"

  1. ein Schiff, dessen Besatzung unter der Kontrolle steht von:
    1. einer natürlichen Person, die Staatsangehörige der DVRK ist, oder
    2. einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht der DVRK gegründet oder eingetragen ist,
  2. ein Schiff, dessen Besatzung ausschließlich aus Staatsangehörigen der DVRK besteht.

Kapitel II
Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen

Artikel 3

  1. Es ist untersagt,
    1. die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
    2. die in Anhang III aufgeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in die DVRK zu befördern,
    3. die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
    4. Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale gemäß der Liste in Anhang IV unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
    5. Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang V unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,
    6. die in Anhang VI aufgeführten Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, und
    7. Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang VII unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
  2. In Anhang II Teil I sind sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 14 sind.

    In Anhang II Teil II sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

    In Anhang II Teil III sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.

    In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang II Teil V sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang II Teil VII sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang II Teil VIII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang II Teil IX sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang III sind die Flugkraftstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.

    In Anhang IV sind Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt.

    In Anhang V sind Kohle, Eisen und Eisenerz nach Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt.

    In Anhang VI sind die Erdölerzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe f aufgeführt.

    In Anhang VII sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink nach Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt.In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

  3. In Anhang II Teil VII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
  4. Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und zurück zum Ausgangsflughafen.

Artikel 4

  1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Flugkraftstoff genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat ausnahmsweise im Einzelfall vorab die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse genehmigt hat, vorbehaltlich genau bestimmter Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.
  2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen.
  3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

  1. Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass
    1. der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Streitkräfte der DVRK bestimmt ist oder
    2. die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als der DVRK unterstützen oder verstärken könnte.
  2. Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer der unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründe vorliegt.

Artikel 6

  1. Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an die DVRK oder die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung eines Gegenstandes aus der DVRK genehmigen, sofern
    1. der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Instandhaltung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung von Militärpersonal im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Drittlandes als der DVRK unterstützen oder verstärken,
    2. der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde, oder
    3. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung durchgeführt wird, die nicht der Erzielung von Einnahmen durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK dienen, und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten sind, und sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Feststellung unterrichtet hat und ihm mitteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.
  2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Artikel 7

  1. Es ist untersagt,
    1. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu leisten;
    2. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen;
    3. von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu erhalten;
    4. für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten.
  2. Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind.

Artikel 8

  1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die (den) unmittelbare(n) oder mittelbare(n) Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr von in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Artikeln und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Hilfe oder die dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, die Hilfe und die Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.
  2. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die dort genannten Transaktionen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Antrags durch den VN-Sicherheitsrat genehmigen.
  3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim VN-Sicherheitsrat gestellt hat.
  4. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach dem vorliegenden Artikel gewährten Genehmigungen.

Artikel 9

  1. Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 16 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 17 über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.
  2. Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer elektronischen Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener elektronischer oder schriftlicher Form zu übermitteln.

Artikel 10

  1. Es ist untersagt,
    1. die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
    2. die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
  2. Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nichtkommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.
  3. Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
  4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs VIII genannten Gütern genehmigen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.

Artikel 11

Es ist untersagt,

  1. Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, an die oder zugunsten der Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht;
  2. Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, von der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht;
  3. für die Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

Artikel 12

Es ist untersagt, auf die Landeswährung der DVRK lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank der DVRK oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 13

Es ist untersagt, Statuen, die in Anhang X aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 14

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

Artikel 15

Es ist untersagt, die in Anhang XI aufgeführten Hubschrauber und Schiffe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

Artikel 16a 18

(1) Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderer wirbelloser Wassertiere gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

(2) Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen

Artikel 16b

Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16c

Es ist untersagt, Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Anhang XIc unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16d 18

Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Artikel 16e 18

(1) Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, von denen festgestellt wurde, dass sie ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind,
  2. die Transaktion steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,
  3. der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und
  4. der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16f 18

Es ist untersagt, Rohöl gemäß Anhang XIe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.

Artikel 16g 18

(1) Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat festgestellt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und
  2. der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Ziffer 4 der Resolution 2397 (2017) erhalten.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16h

Es ist untersagt, Textilien gemäß Anhang XIf unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16i

(1) Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

(2) Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien bis spätestens 10. Dezember 2017 genehmigen, sofern

  1. die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 11. September 2017 in Kraft trat, und
  2. der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 24. Januar 2018 unterrichtet.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 16j18

Es ist untersagt, Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang XIg unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16k18

Es ist untersagt, Maschinen und elektrische Ausrüstungen gemäß Anhang XIh unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16l18

Es ist untersagt, Erden und Steine gemäß Anhang XIi, einschließlich Magnesit und Magnesia, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16m18

Es ist untersagt, Holzwaren gemäß Anhang XIj unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16n18

Es ist untersagt, Schiffe gemäß Anhang XIk unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16o18

(1) Abweichend von den Artikeln 16j bis 16n können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe der Waren, auf die in den genanntren Artikeln Bezug genommen wird, bis spätestens 21. Januar 2018 genehmigen, sofern

  1. die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 22. Dezember 2017 in Kraft trat, und
  2. der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 5. Februar 2018 unterrichtet.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16p18

Es ist untersagt, Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle gemäß Anhang XIl Teil A unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Artikel 16q18

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Ausfuhr von Ersatzteilen genehmigen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK der in Anhang XIl Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Kapitel III
Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten

Artikel 17

  1. Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von
    1. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK,
    2. der Partei der Arbeit Koreas,
    3. Staatsangehörigen der DVRK,
    4. nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
    5. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und
    6. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.
  2. Es ist untersagt,
    1. mit den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder natürlichen Person mit Wohnsitz in der DVRK ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen, zu unterhalten oder zu betreiben, oder eine Beteiligung an den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK zu erwerben, zu erhalten oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,
    2. Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen,
    3. Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und
    4. sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen.
  3. Bestehende Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden bis zum 9. Januar 2018 abgewickelt oder binnen 120 Tagen, nachdem der Sanktionsausschuss einen Antrag auf Genehmigung abgelehnt hat.

Artikel 17a

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die nichtkommerzielle Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und soweit sie nicht Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen betreffen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass diese Aktivitäten ausschließlich humanitären Zwecken dienen und nicht mit Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstungsindustrie in Zusammenhang stehen.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 oder 2 erteilten Genehmigungen.

Artikel 17b

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den weiteren Betrieb solcher Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

Artikel 18

  1. Es ist untersagt,
    1. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang XII Teil A zu erbringen und
    2. natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang XII Teil B zu erbringen.
  2. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation bestimmt sind, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt.
  3. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder für die Förderung der Entnuklearisierung zu erbringen.

Artikel 19

  1. Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, sofern sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.
  2. In den Fällen, die nicht von Artikel 18 Absatz 3 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

Artikel 20

  1. Es ist untersagt,
    1. Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, zu vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen,
    2. Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten und
    3. sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die
      1. wesentlich sind für das Funktionieren der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 und
      2. nicht dazu verwendet werden können, um unmittelbar oder mittelbar Einnahmen oder

      Gewinn für die Regierung der DVRK zu erzielen.

  2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Immobilien" Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets der DVRK liegen.

Kapitel IV
Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

Artikel 21

  1. Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.
  2. Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen:
    1. Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK,
    2. unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
    3. nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
    4. Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.
    5. Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.
  3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt, erforderlich sind.
  4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15.000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:
    1. Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen, sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,
    2. Transaktionen, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen,
    3. Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht nach dieser Verordnung verboten ist,
    4. Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanziert werden, Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und
    5. Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.
  5. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen im Rahmen privater Heimatüberweisungen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 5.000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen.

Artikel 22

  1. Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
    1. die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 15.000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert und
    2. die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 5.000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert.
  2. Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck "offensichtlich zusammenhängende Vorgänge"
    1. eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 an dieselbe oder von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15.000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Transaktionen und unter 5.000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und
    2. eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.
  3. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
  4. Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder nach dem Recht der DVRK gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen betreffen, oder Transaktionen ähnlicher Art genehmigen, die nicht zu nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat.

Artikel 23

  1. Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:
    1. Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 13 und 14der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 an;
    2. sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates 19;
    3. sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu den Auftraggebern sowie Angaben zu den Zahlungsempfängern gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;
    4. sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 40 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 auf;
    5. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnten ("Proliferationsfinanzierung"), unterrichten sie unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde;
    6. sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen;
    7. wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten, führen sie die Transaktionen erst dann durch, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.
  2. Für die Zwecke des Absatzes 1 erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

Artikel 24

Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt,

  1. ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
  2. Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
  3. eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und
  4. ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.

Artikel 25

  1. Abweichend von den in Artikel 24 Buchstaben b und d genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen, wenn sie der Sanktionsausschuss vorab genehmigt hat.
  2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 26

In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016

  1. alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen,
  2. alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden,
  3. Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen,
  4. Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und
  5. alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.

Artikel 27

  1. Abweichend von Artikel 26 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Tätigkeiten oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Missionen in der DVRK oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke erforderlich sind.
  2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 28

  1. Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, Konten für diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen der DVRK und deren Mitglieder aus der DVRK zu eröffnen.
  2. Spätestens am 11. April 2017 müssen Kredit- und Finanzinstitute alle Konten, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der DVRK oder deren Mitgliedern aus der DVRK unterhalten werden oder ihrer Kontrolle unterstehen, schließen.

Artikel 29

  1. Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Eröffnung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist.
  2. Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Weiterführung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass
    1. die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist und
    2. die Mission oder Vertretung oder ihr Mitglied kein anderes Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält.

      Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das Mitglied aus der DVRK mehr als ein Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Konto beibehalten werden soll.

  3. Vorbehaltlich der anwendbaren Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und die Angaben zur Identität der Mitglieder aus der DVRK der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, die bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert sind, spätestens am 13. März 2017 und anschließende Aktualisierungen innerhalb einer Woche mit.
  4. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Kredit- und Finanzinstitute in diesem Mitgliedstaat über die Identität jedes Mitglieds aus der DVRK einer in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK unterrichten.
  5. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.

Artikel 30

Es ist untersagt,

  1. die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
  2. für oder im Namen eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen,
  3. einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme oder die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte,
  4. dass ein in Artikel 21 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 1 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt und
  5. Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.

Artikel 31

Es ist untersagt,

  1. nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
    1. die DVRK oder ihre Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
    2. die Zentralbank der DVRK,
    3. alle in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitute,
    4. natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Ziffern i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
    5. juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Ziffern i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;
  2. für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
  3. in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 32

Es ist untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der DVRK, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Artikel 33

  1. Abweichend von Artikel 32 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
  2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Kapitel V
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Artikel 34 18

  1. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
  2. Sämtliche Schiffe, die in Anhang XIV aufgeführt sind, werden beschlagnahmt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.
  3. Den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
  4. In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

    In Anhang XV sind die nicht von den Anhängen XIII und XIV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates

    1. für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK - auch durch Unterstützung und Förderung - verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel,
    2. Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren, oder solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder
    3. an der Lieferung - unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten - von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.
  5. In Anhang XVI sind die nicht in den Anhängen XIII, XIV oder XV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen XIII, XIV oder XV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Unterstützung leisten.
  6. In Anhang XVII sind die Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen, Organisationen oder Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen und die nicht in den Anhängen XIII, XIV, XV oder XVI erfasst sind.
  7. Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot - sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft - gilt nicht, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Missionen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Missionen der DVRK erforderlich sind oder wenn der Sanktionsausschuss der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehenden Zweck erforderlich sind.
  8. Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.
  9. Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
    1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und
    2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.

Artikel 35

  1. Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Sie haben festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung des Grundbedarfs von in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Zahlungen, die ausschließlich Folgendem dienen:
      1. der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder
      2. der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen und
    2. der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände dagegen erhoben.
  2. Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung unterrichtet und dieser hat zugestimmt;
    2. der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung darüber unterrichtet, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.
  3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 36

  1. Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 34 genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, oder Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;
    2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche zu verwenden, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt worden ist;
    3. die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht begünstigt nicht eine in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
    4. die Anerkennung der Entscheidung oder des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;
    5. der betreffende Mitgliedstaat hat den Sanktionsausschuss über die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht im Falle einer in Anhang XIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung unterrichtet.
  2. Schuldet eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurde, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
    1. der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und
    2. die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.
  3. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.

Artikel 37

Die Verbote gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.

Kapitel VI
Verkehrsbeschränkungen

Artikel 38

  1. Ladungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich der in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, werden überprüft mit dem Ziel sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:
    1. die Ladung ihren Ursprung in der DVRK hat;
    2. die Ladung für die DVRK bestimmt ist;
    3. für die Ladung die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;
    4. für die Ladung in Anhang XIII aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;
    5. die Ladung auf Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, oder in Luftfahrzeugen, die in der DVRK registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt.
  2. Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht unter Absatz 1, so werden sie unter den nachstehend genannten Umständen überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:
    1. Die Ladung hat ihren Ursprung in der DVRK,
    2. die Ladung ist für die DVRK bestimmt; oder
    3. die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen haben für die Ladung als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet.
  3. Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
  4. Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen, die Grund zu der Annahme geben, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.

Artikel 39

  1. Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn
    1. sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt,
    2. es die Flagge der DVRK führt,
    3. hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht,
    4. Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,
    5. das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde,
    6. es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder
    7. es sich um ein Schiff gemäß der Liste in Anhang XIV handelt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.
  2. Absatz 1 gilt nicht, wenn
    1. es sich um einen Notfall handelt,
    2. das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt,
    3. ein Seeschiff, das unter Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, um einer Überprüfung unterzogen zu werden.

Artikel 40

  1. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn
    1. der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder
    2. der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
  2. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe f fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.
  3. Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere Zwecke erforderlich ist, die mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehen.

Artikel 41

  1. Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.
  2. Absatz 1 gilt nicht, wenn
    1. ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden,
    2. es sich um eine Notlandung handelt.

Artikel 42

Abweichend von Artikel 41 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet, landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffenden Behörden vorab festgestellt haben, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

Artikel 43 18

(1) Es ist untersagt,

  1. an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen,
  2. Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,
  3. Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,
  4. Schiffsklassifikationsdienste für die in Anhang XVIII aufgeführten Schiffe zu erbringen,
  5. die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Registrierung von Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder von Schiffen, die in Anhang XVIII aufgeführt sind oder von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016), Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) oder Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu beantragen oder bei der Beantragung behilflich zu sein, oder
  6. Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden oder die in Anhang XVIII aufgeführt sind.

(2) Anhang XVIII enthält auch eine Liste der Schiffe, die nicht in Anhang XIV aufgeführt sind, bei denen der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

Artikel 44 18

(1) Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Leasen, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

(2) Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c und e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

(3) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Schiffsklassifikationsdienste für in Anhang XVIII aufgeführte Schiffe genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(4) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Registrierung eines Schiffes genehmigen, das von einem anderen Staat nach Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(5) Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherungs- und von Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorab festgestellt hat, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 erteilte Genehmigung.

Artikel 44a

Es ist untersagt, direkte Umladungen von Gütern oder Artikeln, die in die oder aus der DVRK verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, von einem die Flagge der DVRK führenden Schiff oder auf ein die Flagge der DVRK führendes Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.

Kapitel VII
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 45 18

(1) Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 45a18

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und abweichend von den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall jede Tätigkeit genehmigen, die für das Funktionieren diplomatischer Missionen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 oder für das Funktionieren in der DVRK von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 46 18

Die Kommission wird ermächtigt,

  1. Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,
  2. Anhang II Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa, XIb, XIc, XId, XIe, XIf, XIg, XIh, XIi, XIj, XIk und XIl entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Codes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,
  3. Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,
  4. die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern,
  5. Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.

Artikel 4718

  1. Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang XIII auf.
  2. Beschließt der Rat, die in Artikel 34 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII entsprechend.
  3. Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
  4. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 oder 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.
  5. Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat die Anhänge XIII und XVI entsprechend.

Artikel 47a18

(1) Die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.

(2) Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe in die Liste.

(3) Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten außerdem die zur Feststellung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 48

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.

Artikel 49

  1. Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den oder über die in Anhang I genannten Websites an.
  2. Die Mitgliedstaaten zeigen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 50

  1. Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis verfahren natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wie folgt:
    1. sie übermitteln Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 34 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und - direkt oder über die betreffenden Mitgliedstaaten - der Kommission und
    2. sie arbeiten mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen.
  2. Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich zur Verfügung gestellt.
  3. Die nach dem vorliegenden Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder eingegangen sind.

Artikel 51

Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 52

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 5318

  1. Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
    1. den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in den Anhängen XIV oder XVIII aufgeführten Schiffen,
    2. anderen Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
    3. sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
  2. Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.
  3. In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
  4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 54

  1. Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
  2. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen.

Artikel 55

  1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 56

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 57

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. August 2017.

1) ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79.

2) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1).

3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

8) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

9) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

10) Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. Nr. L 9 vom 15.01.2003 S. 3).

11) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1).

12) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7).

13) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22).

14) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

15) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

16) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

17) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

18) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

19) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1).

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Anhang I19

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/Politica ExteriorCooperacion/Globalizacion Oportunidades Riesgos/Paginas/Sanciones Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en? OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 07/99
B-1049 Brüssel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

.

Güter und Technologien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 7 Anhang II 19

zur ab dem 27.06.2019 gültigen Fassung =>


(Anhang II gültig bis 26.06.2019 gem. VO (EU) 2019/1083
Teil I

Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

Teil II

Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) beitragen könnten.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen (, ') werden in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut definiert.

Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen (" ") sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert.

Allgemeine Hinweise

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nichtverbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

N.B.: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(in Verbindung mit Teil C zu lesen)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut dem nachstehenden Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.

"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht-verbotene Güter einsetzbar ist.

Das Verbot gilt nicht für "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.

Das Verbot der Weitergabe von "Technologie" gilt weder für "allgemein zugängliche" Informationen, noch für "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A. Güter

Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstungen

II.A0. Güter

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A0.001 Hohlkathodenlampen wie folgt:
  1. Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz
  2. Uran-Hohlkathodenlampen
II.A0.002 Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm - 650 nm.
II.A0.003 Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm - 650 nm.
II.A0.004 Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm - 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm - 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm.
II.A0.005 Bestandteile eines Kernreaktorbehälters und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:
  1. Verschlüsse
  2. innenliegende Bestandteile
  3. Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse
0A001
II.A0.006 Nukleare Nachweissysteme, die nicht in den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

Anmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe I.A1.004.

0A001.j.

1A004.c.

II.A0.007 Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht in Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst 0B001.c.6.

2A226

2B350

II.A0.008 Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z.B. geschmolzenes Quarz oder Saphir)

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.

0B001.g.5.

6A005.e.

II.A0.009 Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6 K-1 bei 20 °C (z.B. geschmolzenes Quarz). 0B001.g.

6A005.e.2.

II.A0.010 Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst 2B350
II.A0.011 Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:
  1. Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s;
  2. Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h;
  3. Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.
0B002.f.2.

2B231

II.A0.012 Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen) 0B006
II.A0.013 ,Natürliches Uran', ,abgereichertes Uran' oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. 0C001
II.A0.014 Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

II.A1. Güter

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A1.001 Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%.
II.A1.002 Fluorgas - CAS [7782-41-4] - mit einer Reinheit größer als 95 %
II.A1.003 Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:
  1. Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;
  2. fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
  3. fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
  4. Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z.B. Kel-F ®);
  5. Fluorelastomere (z.B. Viton ®, Tecnoflon ®);
  6. Polytetrafluorethylen (PTFE).
1A001
II.A1.004 Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht in Unternummer 1A004.c. erfasst. 1A004.c.
II.A1.005 Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht in Nummer 1B225 erfasst. 1B225
II.A1.006 Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. 1A225

1B231

II.A1.007 Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder
  2. mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Aluminiumlegierungen ,geeignet für" erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002.b.4.

1C202.a.

II.A1.008 Magnetische Metalle aller typen und in jeder Form mit einer ,Anfangsrelativpermeabilität' größer/gleich 120.000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst.

Technische Anmerkung:

Die Messung der ,Anfangsrelativpermeabilität' muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.

1C003.a.
II.A1.009 ,Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:
  1. ,Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1.a ,spezifischer Modul' größer als 10 × 106 m; oder

    2.a ,spezifische Zugfestigkeit' größer als 17 × 104 m

  2. ,Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1.a ,spezifischer Modul' größer als 3,18 × 106 m; oder

    2.a ,spezifische Zugfestigkeit" größer als 76,2 × 10 3 m

  3. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ,Garne', ,Faserbündel' (rovings), ,Seile' oder ,Bänder' mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus ,faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Glas, soweit nicht in Unternummer I.A1.010.a. erfasst;
  4. ,Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff;
  5. mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose ,Garne', ,Faserbündel' (rovings), ,Seile', oder ,Bänder'" aus ,faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Kohlenstoff;
  6. endlose ,Garne', ,Faserbündel' (rovings), ,Seile' oder ,Bänder' aus Polyacrylnitril (PAN);
  7. ,Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien).
1C010.a.

1C010.b.

1C210.a.

1C210.b.

II.A1.010 Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder ,Kohlenstofffaser-Preforms' wie folgt:
  1. hergestellt aus in Unternummer I.A1.009 erfassten ,faser- oder fadenförmigen Materialien';
  2. ,faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff (Prepregs), mit Epoxidharz-,Matrix' imprägniert, erfasst in den Unternummern 1C010.a., 1C010.b. und 1C010.c., für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;
  3. Prepregs, erfasst in den Unternummern 1C010a., 1C010b. oder 1C010c., die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.
1C010

1C210

II.A1.011 Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für ,Flugkörper', soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. 1C107
II.A1.012 Nicht benutzt.
II.A1.013 Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst:
  1. in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und
  2. einer Masse über 5 kg.
1C226
II.A1.014 ,Elementare Pulver' aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 µm.

Technische Anmerkung:

,Elementares Pulver' bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements.

II.A1.015 Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.
II.A1.016 Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst.

Technische Anmerkungen:

  1. Martensitaushärtender Stahl ,geeignet für' umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
  2. Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.
1C116

1C216

II.A1.017 Metall, Metallpulver und -material wie folgt:
  1. Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht in Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%
  2. Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 µm und einem Gehalt an Molybd´n von größer/gleich 97 Gew.-%
  3. Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht in Nummer 1C226 erfasst, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:
    1. Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%;
    2. mit Kupfer infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%; oder
    3. mit Silber infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.
1C117

1C226

II.A1.018 Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht in Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:
  1. Eisengehalt zwischen 30 % und 60 %; und
  2. Kobaltgehalt zwischen 40 % und 60 %.
1C003
II.A1.019 Nicht benutzt.
II.A1.020 Grafit, soweit nicht in Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist. 0C004

1C107.a.

II.A1.021 Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. Stahllegierungen ,geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 1.200 MPa bei 293 K (20 °C); oder
  2. Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ,geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
Technische Anmerkung: ,Stickstoffstabilisierter Duplexstahl' besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

II.A1.022 Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. 1A002.b.1
II.A1.023 Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. 1C002.c.1.a
II.A1.024 Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte ,geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen ,geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002.b.3
II.A1.025 Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden. 1C002

1C202

II.A1.026 Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden. 1C011

1C111

1C234

II.A1.027 Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5.000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten. 1C239

Werkstoffbearbeitung

II.A2. Güter

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A2.001 Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:
  1. Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ,Prüftisch';
  2. digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter ,Software' mit einer ,Echtzeit-Bandbreite' größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;

    Technische Anmerkung:

    ,Echtzeit-Bandbreite' bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.

  3. Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ,Prüftisch', und geeignet für die in Buchstabe a erfassten Vibrationsprüfsysteme;
  4. Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ,Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein ,Prüftisch' ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116
II.A2.002 Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder ,Verbundwerkstoffen', die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur ,numerischen Steuerung', ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 µm nach ISO 230/2 (1988) 1 oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse. 2B001

2B201

II.A2.002a Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002 dieser Liste
II.A2.003 Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
  1. Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:
    1. nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;
    2. geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12.500 U/min;
    3. geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen; und
    4. geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
  2. ,Messgeräte' (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.

Technische Anmerkung:

,Indicator heads' werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119
II.A2.004 Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder
  2. Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).

Technische Anmerkung:

Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

2B225
II.A2.005 Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

2B226

2B227

II.A2.006 Nicht benutzt.
II.A2.007 ,Druckmessgeräte', soweit nicht in Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:
  1. Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch ,Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe'; und
  2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
  1. Messbereich kleiner als 200 kPa und ,Messgenauigkeit' besser als ± 1 % vom Skalenendwert; oder
  2. Messbereich größer/gleich 200 kPa und ,Messgenauigkeit' besser als 2 kPa.

Technische Anmerkung:

,Messgenauigkeit' im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230
II.A2.008 Flüssigflüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen, und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
  2. Fluorpolymeren;
  3. Glas oder Email;
  4. Grafit oder ,Carbon-Grafit';
  5. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  6. Tantal oder Tantallegierungen;
  7. Titan oder Titanlegierungen;
  8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder
  9. rostfreier Stahl.

Technische Anmerkung:

,Carbon-Grafit' besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e
II.A2.009 Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
  2. Fluorpolymeren;
  3. Glas oder Email;
  4. Grafit oder ,Carbon-Grafit';
  5. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  6. Tantal oder Tantallegierungen;
  7. Titan oder Titanlegierungen;
  8. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
  9. Siliziumkarbid;
  10. Titankarbid; oder
  11. rostfreier Stahl.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung:
Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d.
II.A2.010 Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuumpumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:
  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
  2. Keramik;
  3. Ferrosiliziumguss;
  4. Fluorpolymeren;
  5. Glas oder Email;
  6. Grafit oder ,Carbon-Grafit';
  7. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  8. Tantal oder Tantallegierungen;
  9. Titan oder Titanlegierungen;
  10. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;
  11. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
  12. rostfreier Stahl;
  13. Aluminiumlegierungen; oder
  14. Kautschuk.

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. Der Ausdruck ,Kautschuk' erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.

2B350.i.
II.A2.011 ,Zentrifugalseparatoren', soweit nicht in Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:
  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
  2. Fluorpolymeren;
  3. Glas oder Email;
  4. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  5. Tantal oder Tantallegierungen;
  6. Titan oder Titanlegierungen; oder
  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

Technische Anmerkung:

,Zentrifugalseparatoren' schließen Dekanter ein.

2B352.c.
II.A2.012 Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht in Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr. 2B352.d.
II.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

Im Sinne dieser Nummer werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

2B009

2B109

2B209

II.A2.014 Geräte und Reagenzien, soweit nicht in Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt:
  1. Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener ,Mikroorganismen' oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
  2. Rührwerke für Fermenter, siehe vorstehende Abschnitte;

    Technische Anmerkung:

    Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

  3. Laborgerät wie folgt:
    1. Gerät für die Polymerase-Kettenreaktion (PCR);
    2. DNA-Sequenzierung;
    3. DNA-Synthesizer;
    4. Elektroporationsgerät;
    5. spezielle Reagenzien für das in I.A2.014.c. Nummern 1. bis 4. genannte Gerät;
  4. Dauerfilter, Mikro-, Nano- oder Ultra-Dauerfilter zur Verwendung in der Industrie- und Laborbiologie, außer Filter, die speziell für medizinische Zwecke oder zur Filterung von Wasser konstruiert oder geändert wurden und im Rahmen von Projekten verwendet werden sollen, die offiziell von der EU oder den VN gefördert werden;
  5. Ultrazentrifugen, Rotoren und Adapter für Ultrazentrifugen;
  6. Gefriertrocknungsanlagen.
2B350

2B352

II.A2.015 Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
  1. Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);
  2. Herstellungsausrüstung für die physikalische Abscheidung aus der Gasphase (PVD = physical vapor deposition)
  3. Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
2B005

2B105

3B001.d.

II.A2.016 Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:
  1. Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;
  2. Fluorpolymeren;
  3. Glas oder Email;
  4. Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;
  5. Tantal oder Tantallegierungen;
  6. f.Titan oder Titanlegierungen;
  7. Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.
  8. Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;
  9. rostfreier Stahl
  10. Holz; oder
  11. Kautschuk.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck ,Kautschuk' erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.

2B350
1) Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Einvernehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

Elektronik

II.A3. Güter

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A3.001 Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht in Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und
  2. Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.
0B001.j.5.

3A227

II.A3.002 Massenspektrometer, soweit nicht in Unternummer 0B002.g. oder in Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:
  1. induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);
  2. Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);
  3. Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);
  4. Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus ,Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;
  5. Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:
    1. eine Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (- 80 °C) oder weniger kühlen kann; oder
    2. eine Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert;
  6. Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.
0B002.g.

3A233

II.A3.003 Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.b.13. oder in Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:
  1. Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;
  2. Frequenzbereich von 600 Hz bis 2.000 Hz; und
  3. Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.

Technische Anmerkungen:

  1. Frequenzumwandler sind auch bekannt als Konverter, Inverter, Generatoren, elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).
  2. Ausrüstungsgegenstände, die die hier angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können vertrieben werden als: elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, variable Speed-Motor-Drives oder variable Frequency-Drives.
0B001.b.13.

3A225

II.A3.004 Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.

Sensoren und Laser

II.A6. Güter

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A6.001 Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)
II.A6.002 Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 µm und kleiner/gleich 17 µm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004.b.

II.A6.003 Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ,verformbare Spiegel' einschließlich bimorphen Spiegeln. 6A004.a.

6A005.e.

6A005.f.

II.A6.004 Argonionen-,Laser', soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W 0B001.g.5.

6A005.a.6.

6A205.a.

II.A6.005 Halbleiter-,Laser', soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. einzelne Halbleiter-,Laser' mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;
  2. Halbleiter-,Laser'-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

Technische Anmerkungen:

  1. Halbleiter-,Laser' werden gewöhnlich als ,Laser'-Dioden bezeichnet.
  2. Diese Nummer erfasst nicht ,Laser'-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1,2 µm-2,0 µm.
0B001.g.5.

0B001.h.6.

6A005.b.

II.A6.006 Abstimmbare Halbleiter-,Laser' und abstimmbare Halbleiter-,Laser'-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 µm und kleiner/gleich 17 µm sowie Stacks aus Halbleiter-,Lasern', die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-,Laser'-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten

Anmerkung:

Halbleiter-,Laser' werden gewöhnlich als ,Laser'-Dioden bezeichnet.

0B001.h.6.

6A005.b.

II.A6.007 Abstimmbare Festkörper-,Laser', soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a. Titan-Saphir-Laser,

b. Alexandrit-Laser.

0B001.g.5.

0B001.h.6.

6A005.c.1.

II.A6.008 Neodym-dotierte (andere als Glas-),Laser', soweit nicht in Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 µm und kleiner/gleich 1,1 µm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J. 6A005.c.2.b.
II.A6.009 Akustooptische Bestandteile wie folgt:
  1. Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;
  2. die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;
  3. Pockels-Zellen.
6A203.b.4.
II.A6.010 Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203.c. erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkungen:

Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c.
II.A6.011 Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht in Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;
  2. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;
  3. einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und
  4. einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

0B001.g.5.

6A005

6A205.c.

II.A6.012 Gepulste CO2-,Laser', soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
  1. einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 µm und kleiner/gleich 11 µm;
  2. einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;
  3. einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und
  4. F einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.
0B001.h.6.

6A005.d.

6A205.d.

II.A6.013 Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden. 6A005

6A205

Navigation und Luftfahrtelektronik

II.A7. Güter

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A7.001 Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:
  1. Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in ,zivilen Luftfahrzeugen' von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
    1. Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von ,Luftfahrzeugen', (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder ,Raumfahrzeugen', mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      1. Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h ,Circular Error Probable' (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder
      2. spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;
    2. Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder ,Datenbankgestützten Navigationssystem' (,DBRN') zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des ,DBRN' von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m ,Circular Error Probable' (CEP);
    3. Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
      1. konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder
      2. konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (nonoperating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.
  2. Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
  3. Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

Anmerkung:

Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

  1. Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von eineinhalb Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:
    1. Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1.000 Hz; und
    2. spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2Hz bei 1.000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2.000 Hz abfallend;
  2. Roll- und Gierrate größer/gleich + 2,62 rad/s (150 °/s); oder
  3. nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1. oder 2. beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

  1. Unternummer a.2. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.
  2. ,Circular Error Probable' (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.
7A001

7A003

7A101

7A103

Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

II.A9. Güter

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.A9.001 Sprengbolzen.
II.A9.002 (Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von ,Luftfahrzeugen' oder ,Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichterals-Luft', sowie eigens dafür konstruierte Komponenten.
II.A9.003 Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger.

9A115

B. Software

Nr. Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.B.001 Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist.

C. Technologien

Nr. Beschreibung Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
II.C.001 Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich sind.

Teil III
Bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper.

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

7601 Aluminium in Rohform
7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7605 Draht aus Aluminium
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7608 Rohre aus Aluminium
7609 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Teil IV

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

Erläuterung

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

a) Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter

  1. Ringmagnete

    Permanentmagnetmaterial mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    1. ringförmige Magnete mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1; und
    2. hergestellt aus einem der folgenden Materialien: Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrite, Samarium-Kobalt oder Neodym-Eisen-Bor.

      ex 8505 11 00
      ex 8505 19 10
      ex 8505 19 90
      ex 8505 90 90

  2. Martensitaushärtender Stahl Martensitaushärtender Stahl mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. ,geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 1.500 MPa bei 293 K (20 °C);
    2. in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.

      ex 7304 49 10
      ex 7304 51 81
      ex 7304 51 89
      ex 7304 59 92
      ex 7304 59 93
      ex 7304 59 99

  3. Magnetische Legierungen in Form von Blechen oder dünnen Streifen mit den beiden folgenden Eigenschaften:
    1. Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; oder Höhe kleiner/gleich 25 mm und
    2. hergestellt aus einer der folgenden Legierungen: Eisen-Chrom-Kobalt, Eisen-Kobalt-Vanadium, Eisen-Chrom-Kobalt-Vanadium oder Eisen-Chrom.

      ex 7326 19 10
      ex 7326 19 90
      ex 7326 90 92
      ex 7326 90 94
      ex 7326 90 96
      ex 7326 90 98

  4. Frequenzumwandler (auch als Konverter oder Inverter bezeichnet)

    Frequenzumwandler, die nicht in Anhang II Einträge 0B001.b.13 oder 3A225 genannt sind und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen, sowie besonders entworfene Software hierfür:

    1. Mehrphasenausgang
    2. mit einer Leistung größer/gleich 40 W; und
    3. geeignet für den beliebigen Einsatz (an einer oder mehreren Stellen) innerhalb eines Frequenzbereichs von 600 Hz bis 2.000 Hz

    Technische Anmerkungen:

    1. Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.
    2. Ausrüstungsgegenstände, die die vorstehend angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können bezeichnet oder vertrieben werden als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).

      ex 8504 40 84
      ex 8504 40 88
      ex 8504 40 90
      ex 8537 10 95
      ex 8537 10 98
      ex 8537 20 91
      ex 8537 20 99

  5. Hochfeste Aluminiumlegierungen

    Aluminiumlegierungen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    1. ,geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 293 K (20 °C) und
    2. in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.

      Technische Anmerkung:

      Der Ausdruck ,geeignet für' erfasst Aluminiumlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

      ex 7601 20 80
      ex 7604 29 10
      ex 7608 20 20
      ex 7608 20 81
      ex 7608 20 89

  6. Faser- oder fadenförmige Materialien

    "Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs, wie folgt:

    1. "Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas mit beiden der folgenden Eigenschaften:

      (1) ,spezifischer Modul' größer als 3,18 × 106 m; und

      (2) ,spezifische Zugfestigkeit" größer als 76,2 × 103 m;

    2. Prepregs: mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel", "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 30 mm aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas gemäß Buchstabe a.

      ex 5402 11 00
      ex 5402 19 00
      ex 5402 31 00
      ex 5402 32 00
      ex 5404 90 90
      ex 5407 10 00
      ex 5407 20 90
      ex 5407 41 00
      ex 5407 42 00
      ex 5407 43 00
      ex 5407 44 00
      ex 5501 10 00
      ex 5501 90 00
      ex 5503 11 00
      ex 5503 19 00
      ex 5503 20 00
      ex 5503 90 00
      ex 5506 10 00
      ex 5506 90 00
      ex 5509 11 00
      ex 5509 12 00
      ex 5604 90 10
      ex 5607 50 11
      ex 5607 50 19
      ex 5607 50 30
      ex 5607 50 90
      ex 5609 00 00
      ex 5902 10 10
      ex 5902 10 90
      ex 5902 20 90
      ex 5902 90 10
      ex 5902 90 90
      ex 5903 10 10
      ex 5903 10 90
      ex 5903 20 10
      ex 5903 20 90
      ex 5903 90 10
      ex 5903 90 91
      ex 5903 90 99
      ex 6815 10 10
      ex 6815 99 00
      ex 7019 12 00
      ex 7019 19 10
      ex 7019 19 90
      ex 7019 51 00
      ex 7019 59 00
      ex 7019 90 00

  7. Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung

    Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

    1. Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,
      2. besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" und
      3. geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Durchmesser größer/gleich 75 mm;
    2. Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen gemäß Buchstabe a;
    3. Dorne für Faserwickelmaschinen, gemäß Buchstabe a;

      ex 8419 89 30
      ex 8419 89 98
      ex 8419 90 85
      ex 8444 00 10
      ex 8444 00 90
      ex 8446 10 00
      ex 8446 21 00
      ex 8446 29 00
      ex 8446 30 00
      ex 8447 11 00
      ex 8447 12 00
      ex 8447 20 20
      ex 8447 20 80
      ex 8447 90 00
      ex 8448 19 00
      ex 8448 20 00
      ex 8448 39 00
      ex 8448 42 00
      ex 8448 49 00
      ex 8448 59 00
      ex 8479 89 97
      ex 8479 90 20
      ex 8479 90 70
      ex 8537 10 10
      ex 8537 10 91
      ex 8537 10 95
      ex 8537 10 98
      ex 8538 10 00
      ex 9022 12 00
      ex 9022 19 00
      ex 9022 90 00
      ex 9031 80 80
      ex 9031 90 00

  8. Fließdrückmaschinen

    wie in INFCIRC/254/Rev.9/Part2 und S/2014/253 beschrieben

    ex 8463 90 00
    ex 8466 94 00

  9. Laserschweißgeräte

    ex 8515 80 10
    ex 8515 80 90
    ex 8515 90 00

  10. vier- und fünfachsige CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen

    ex 8457 10 10
    ex 8457 10 90
    ex 8457 20 00
    ex 8457 30 10
    ex 8457 30 90
    ex 8458 11 20
    ex 8458 11 41
    ex 8458 11 49
    ex 8458 11 80
    ex 8458 19 00
    ex 8458 91 20
    ex 8458 91 80
    ex 8459 10 00
    ex 8459 21 00
    ex 8459 31 00
    ex 8459 41 00
    ex 8459 51 00
    ex 8459 61 10
    ex 8459 61 90
    ex 8460 12 00
    ex 8460 22 00
    ex 8460 23 00
    ex 8460 24 00
    ex 8460 31 00
    ex 8460 40 10
    ex 8460 90 00
    ex 8461 20 00
    ex 8461 30 10
    ex 8461 40 11
    ex 8461 40 31
    ex 8461 40 71
    ex 8461 40 90
    ex 8461 90 00
    ex 8464 20 11
    ex 8464 20 19
    ex 8464 20 80
    ex 8464 90 00

  11. Plasmaschneidgeräte

    ex 8556 40 00
    ex 8515 31 00
    ex 8515 39 90
    ex 8515 80 10
    ex 8515 80 90
    ex 8515 90 00

  12. Metallhydride wie Zirkonhydrid

    ex 2850 00 20

b) Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter

  1. Weitere Chemikalien, die für die Herstellung chemischer Kampfstoffe geeignet sind:
    Warenbezeichnung KN-Code
    Natrium (7440-23-5) 2805 11 00
    Schwefeltrioxid (7446-11-9) ex 2811 29 10
    Aluminiumchlorid (7446-70-0) 2827 32 00
    Kaliumbromid (7758-02-3) 2827 51 00
    Natriumbromid (7647-15-6) 2827 51 00
    Dichlormethan (75-09-2) 2903 12 00
    Brompropan (75-26-3) ex 2903 39 19
    Diisopropylether (108-20-3) ex 2909 19 90
    Isopropylamin (75-31-0) ex 2921 19 99
    Trimethylamin (75-50-3) ex 2921 11 00
    Tributylamin (102-82-9) ex 2921 19 99
    Triethylamin (121-44-8) ex 2921 19 99
    N,N-Dimethylanilin (121-69-7) ex 2921 42 00
    Pyridin (110-86-1) ex 2933 31 00
  2. Reaktionsgefäße, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen, Ventile, Lagertanks, Container, Vorlagen und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die den Leistungsparametern, die in S/2006/853 und S/2006/853/corr.1 beschrieben sind, entsprechen
  3. Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).

    ex 8414 51 00
    ex 8414 59 00
    ex 8414 60 00
    ex 8414 80 80
    ex 8421 39 15
    ex 8421 39 25
    ex 8479 89 97

Teil V

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

Erläuterung

Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung (Güter und Technologien)" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung der Güter und Technologien, auf die verwiesen wird, festgelegt sind.

Für kerntechnische Zwecke und/oder Flugkörper verwendbare Güter

Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung
Isocyanate (Toluoldiisocyanat - TDI), MDI (Methylenbis(phenylisocyanat)), IPDI (Isophorondiiscocyanat), HNMDI oder HDI (Hexamethylendiisocyanat) und DDI (Dimeryldiisocyanat) und Herstellungsausrüstung.
Ammoniumnitrat, chemisch rein oder in phasenstabilisierter Form (PSAN).
Kammern für zerstörungsfreie Prüfungen mit einer kritischen Innenabmessung von 1 m oder mehr.
Turbopumpen für Flüssigkeits- oder Hybridraketentriebwerke 9A006
Polymere Substanzen (Hydroxylterminierter Polyether (HTPE)), Hydroxylterminierter Caprolactonether (HTCE), Polypropylenglycol (PPG), Polydiethylenglycoladipat (PGA) und Polyethylenglycol (PEG).
Abwehrteilsysteme und Eindringhilfen (z.B. Störsender, Düppel, Täuschkörper), die zur Sättigung, zur Verwirrung oder zum Unterlaufen von Flugkörperabwehrsystemen ausgelegt sind.
Manganmetall-Hartlötfolien.
Hydroformmaschinen.
Wärmebehandlungsöfen - Temperatur > 850 °C und einer Abmessung > 1 m II.A2.005, 2B226, 2B227
Funkenerosionsmaschinen. 2B001.d
Rührreibschweißmaschinen.
Modellierungs- und Designsoftware im Zusammenhang mit der Modellierung bei der aerodynamischen und thermodynamischen Analyse von Raketen- oder unbemannten Luftfahrzeugsystemen.
Hochgeschwindigkeits-Bildkameras, mit Ausnahme derjenigen, die in Systemen zur medizinischen Bildgebung verwendet werden. 6A003.a.2
Lkw-Fahrgestelle mit 6 oder mehr Achsen. 9A115 und II.A9.003

Für chemische/biologische Waffen verwendbare Güter

Beschreibung Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in Anhang II Teil II der vorliegenden Verordnung
1. Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m. 2B352
2. Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe. II.A2.014.e., 2B350, 2B352
3. Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l (0,01-0,02 Kubikmeter), geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe. 2B352 und II.A2.014.a.

Teil VI

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

Teil VII

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

Teil VIII

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

Teil IX

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden. )

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