Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 23;
Beschl. (GASP) 2019/29 - ABl. L 8 vom 10.01.2019 S. 30A;
Beschl. (GASP) 2019/1216 - ABl. L 192 vom 18.07.2019 S. 26A;
Beschl. (GASP) 2020/9 - ABl. LI 4 vom 08.01.2020 S. 7A;
Beschl. (GASP) 2020/118 - ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 55, ber. LI 47 S. 9A;
Beschl. (GASP) 2021/2208 - ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44A;
Beschl. (GASP) 2022/157 - ABl. LI 25 vom 04.02.2022 S. 7)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. September 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") unter Hinweis auf seine Resolutionen 2364 (2017) und 2359 (2017) die Resolution 2374 (2017), in der das nachdrückliche Bekenntnis des Sicherheitsrates zur Souveränität, Einheit und territorialen Unversehrtheit Malis bekräftigt wurde.

(2) Gemäß der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates sollen Reisebeschränkungen gegen Personen angewendet werden, die von dem nach Nummer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") zu benennen sind, und Gelder und Vermögenswerte von Personen oder Einrichtungen eingefroren werden, die vom Sanktionsausschuss zu benennen sind.

(3) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 121

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, weil sie für die folgenden Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben:

  1. Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden "Abkommen");
  2. Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen;
  3. das Handeln für in den Buchstaben a und b genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;
  4. die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:
    1. die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte;
    2. Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe;
    3. die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;
  5. die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali;
  6. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;
  7. den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali;
  8. die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot.

Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang I aufgeführt.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass

  1. die Ein- oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist;
  2. eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 den im Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die von der Genehmigung betroffenen Personen.

Artikel 1a21

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, wie die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben;
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. die mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen Personen verbunden sind.

Die benannten Personen im Sinne dieses Absatzes sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen eines multilateralen Übereinkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen.

Artikel 221

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden, weil sie für die folgenden Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben:

  1. Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen;
  2. Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen;
  3. das Handeln für in den Buchstaben a und b genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;
  4. die Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:
    1. die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte;
    2. Friedenssicherungskräfte der MINUSMa und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe;
    3. die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der FC-G5S, der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;
  5. die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali;
  6. die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;
  7. den Einsatz oder die Einziehung von Kindern durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali;
  8. die wissentliche Erleichterung der Reise einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot;

oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen, werden eingefroren.

Die benannten Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang I aufgeführt.

(2) Den im Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

  1. für grundlegende Ausgaben erforderlich sind, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungsunternehmen,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen, oder
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, für die der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie

  1. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, sofern der Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss mitgeteilt hat und diese vom Sanktionsausschuss gebilligt wurde;
  2. Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung wurde vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, wirksam, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 und wurde dem Sanktionsausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.

(6) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, und der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss zuvor seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung der Einfrierung von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(7) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschluss unterliegen,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

Artikel 2a21

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen,

  1. die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen wie die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben;
  2. die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. die mit den in den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,

werden eingefroren.

Die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen im Sinne dieses Absatzes sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5) Absatz 1 hindert eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder Verpflichtung zu leisten, der/die vor dem Tag geschlossen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird.

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter die Maßnahmen gemäß Absatz 1.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 321

(1) Der Rat erstellt die Liste in Anhang I und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates oder des Sanktionsausschusses.

(2) Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'Hoher Vertreter') erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste in Anhang II.

Artikel 421

(1) Benennt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat die betreffende Person oder Einrichtung in Anhang I auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von dem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 521

(1) Anhang I enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, sofern bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

(3) Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.

(4) Anhang II enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern; Geschlecht; Anschrift, sofern bekannt; sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen; Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz.

Artikel 5a21

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II,
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu 'Verantwortlichen' im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 5b21

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und sonstiger derartiger Ansprüche, wie Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder finanziellen Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den benannten, in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
  2. sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

Artikel 621

(1) Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

(2) Die in Artikel 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 14. Dezember 2022 und werden fortlaufend überprüft. Sie werden verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.

1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

. .

Anhang I19 19a 20 21

A. Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 120

1. AHMOUDOU AG ASRIW (alias: a) Amadou Ag Isriw b) Ahmedou c) Ahmadou d) Isrew e) Isereoui f) Isriou

Geburtsdatum: 1. Januar 1982

Staatsangehörigkeit: Malier

Anschrift: a) Mali; b) Amassine, Mali (früherer Aufenthaltsort)

Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Möglicherweise im Oktober 2016 in Niger festgenommen. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot). Webseite: https://www.youtube.com/channel/UCu2efaIUosqEu1HEBs2zJIw

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Ahmoudou Ag Asriw wurde am 20. Dezember 2018 gemäß den Nummern 1 und 3 der Resolution 2374 (2017) wegen der Beteiligung an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen und wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut in die Liste aufgenommen.

Ahmoudou Ag Asriw ist ein ranghoher Befehlshaber der Groupe autodéfense touareg Imghad et alliés (GATIA) und war in dieser Eigenschaft spätestens seit Oktober 2016 an der Anführung von Drogenkonvois in Nordmali sowie im Juli 2017 und im April 2018 an Verstößen gegen die Waffenruhe in der Region Kidal beteiligt.

Im April 2018 führte Asriw zusammen mit einem Mitglied des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA) Plateforme einen Konvoi an, der vier Tonnen Cannabisharz von Tabankort über Ammasine in der Region Kidal illegal in Richtung Niger beförderte. Der Konvoi wurde von Mitgliedern der Coordination des Mouvements de l'Azawad und nicht identifizierten Angreifern aus Niger angegriffen. Bei anschließenden Zusammenstößen wurden drei Kämpfer getötet.

Somit ist Asriw aufgrund des Konkurrenzkampfs um Drogenkonvois an Feindseligkeiten unter Verstoß gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali von 2015 beteiligt. Durch seine Beteiligung am Drogenhandel finanziert Asriw höchstwahrscheinlich wiederum seine Militäroperationen, einschließlich der Verstöße gegen die Waffenruhe.

2. Mahamadou AG RHISSa (alias Mohamed Talhandak)

Geburtsdatum: 1. Januar 1983

Staatsangehörigkeit: Malier

Anschrift: Kidal, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Am 1. Oktober 2017 wurden Ag Rhissa und sechs Familienmitglieder von französischen Streitkräften bei einer Razzia in seinem Haus festgenommen.

Zusätzliche Angaben

Mahamadou Ag Rhissa wurde am 20. Dezember 2018 gemäß den Nummern 1 und 3 der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut, und wegen der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali, die gegen die anwendbaren internationalen Menschenrechtsnormen oder das anwendbare humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen, auf die Liste gesetzt.

Mahamadou Ag Rhissa, alias Mohamed Talhandak, ist in der Region Kidal ein einflussreicher Geschäftsmann und Mitglied des Haut conseil pour l'unicité de l'Azawad (HCUA). 2106 vertrat er die Coordination des mouvements de l'Azawad (CMA) auf Tagungen in Bamako über die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung von 2015.

Ag Rhissa ist am illegalen Erdölhandel zwischen Algerien und Kidal beteiligt und hat die Migrantenschleusung über die Grenzstadt Talhandak unter seine Kontrolle gebracht. Migranten haben Zeugnis über die missbräuchlichen Praktiken Ag Rhissas einschließlich Zwangsarbeit, körperlicher Züchtigungen und Freiheitsberaubung abgelegt. In mindestens zwei Fällen hat Ag Rhissa Frauen festgehalten und sexuellem Missbrauch Vorschub geleistet und sie erst nach Zahlungen von 150.000-175.000 CFA-Franc (300-350 US-Dollar) freigelassen.

Am 1. Oktober 2017 durchsuchten Streitkräfte der Operation Barkhane zwei seiner Häuser in der Region Kidal aufgrund des Verdachts von Verbindungen zu terroristischen Netzen. Ag Rhissa wurde für kurze Zeit festgenommen. Am 4. November 2017 soll er an einem Treffen einer bewaffneten Terrorgruppe im malisch-algerischen Grenzgebiet teilgenommen haben.

Als offizieller Vertreter der CMa im Friedensprozess gefährdet Ag Rhissa durch seine Beteiligung an Terrorismus, organisierter Kriminalität und Menschenrechtsverletzungen die Durchführung des Abkommens und untergräbt die Glaubwürdigkeit des HCUa als Verhandlungspartner.

3. MOHAMED OUSMANE MOHAMEDOUNE (alias: a) Ousmane Mahamadou, b) Mohamed Ousmane))

Titel: Scheich

Geburtsdatum: 16. April 1972

Geburtsort: Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Anschrift: Mali

Tag der Benennung durch die VN: 20. Dezember 2018

Weitere Angaben: Geschlecht: männlich. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz. Telefon: +223 60 36 01 01. Sprachen: Arabisch und Französisch. Besonderes Kennzeichen: Brille. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Mohamed Ousmane Ag Mohamedoune wurde am 20. Dezember 2018 gemäß den Nummern 1 und 3 der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, und seiner Beteiligung an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf i) die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte, ii) Friedenssicherungskräfte der MINUSMa und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe, iii) die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der FC-G5S, der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen, in die Liste aufgenommen.

Mohamed Ousmane Ag Mohamedoune (im Folgenden: Mohamed Ousmane) ist Generalsekretär der Coalition pour le Peuple de l'Azawad (CPA), die sich 2014 vom Mouvement National de Libération de l'Azawad (MNLA) abgespalten hat. Mohamed Ousmane hat im Juni 2015 die Führung der CPa übernommen und seit 2016 in der Region Timbuktu, insbesondere in Soumpi und Echel, mehrere Militärbasen und Kontrollpunkte errichtet.

2017 und 2018 waren der militärische Stabschef von Mohamed Ousmane und andere bewaffnete Elemente der CPa an tödlichen Angriffen auf malische Sicherheits- und Streitkräfte im Gebiet von Soumpi beteiligt. Zu diesen Angriffen bekannte sich Jamaat Nosrat al Islam wal Muslimin (JNIM), eine Terrorgruppe unter Führung von Iyad Ag Ghali, der auf der Sanktionsliste für ISIL/Al Qaida steht, die nach den Resolutionen 1267/1989/2253 des Sicherheitsrates aufgestellt wurde und weitergeführt wird.

Mohamed Ousmane gründete und leitete 2017 auch ein breiteres Bündnis von Splittergruppen, die Coalition des Mouvements de l'Entente (CME). Mohamed Ousmane organisierte die erste Versammlung der CME am 30. April 2018 in Tinaouker (Region Gao), auf der er zum Sprecher der CME ernannt wurde. Auf der Gründungsversammlung bedrohte die CME in einer offiziellen Erklärung offen die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali.

Indem die CME Druck auf die malische Regierung und die internationale Gemeinschaft ausübte, um die Teilnahme der CME an den verschiedenen im Rahmen des Abkommens geschaffenen Mechanismen zu erzwingen, war sie an der Behinderung und Verzögerung der Durchführung des Abkommens beteiligt.

4. AHMED AG ALBACHAR (alias: Intahmadou Ag Albachar)

Funktion: Vorsitzender der humanitären Kommission des Bureau Regional d'Administration et Gestion de Kidal

Geburtsdatum: 31. Dezember 1963

Geburtsort: Tin-Essako, Region Kidal, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Nationale Kennziffer: 1 63 08 4 01.001 005E

Anschrift: Quartier Aliou, Kidal, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Ahmed Ag Albachar ist ein bekannter Geschäftsmann und seit Anfang 2018 Sonderberater des Gouverneurs der Region Kidal. Als einflussreiches Mitglied des Haut Conseil pour l'unité de l'Azawad (HCUA) und Angehöriger der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas fungiert Ahmed Ag Albachar auch als Vermittler zwischen der Coordination des Mouvements de l'Azawad (CMA) und Ansar Dine (QDe.135). Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

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Zusätzliche Angaben

Ahmed Ag Albachar wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, und gemäß Nummer 8 Buchstabe e der Resolution 2374 (2017) wegen der Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali auf die Liste gesetzt.

Im Januar hat Ag Albachar seinen Einfluss genutzt, um zu kontrollieren und zu entscheiden, welche Projekte für humanitäre Hilfe und Entwicklung in der Region Kidal von wem, wo und wann durchgeführt werden. Ohne sein Wissen und seine Zustimmung kann kein humanitärer Einsatz erfolgen. Als selbst ernannter Vorsitzender der humanitären Kommission ist Ag Albachar für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für humanitäre Helfer zuständig, die gegen Geld oder Dienstleistungen vergeben werden. Die Kommission kontrolliert auch, welche Unternehmen und Personen an Projektausschreibungen von NRO in Kidal teilnehmen können, was Ag Albachar die Macht verleiht, die humanitären Maßnahmen in der Region zu manipulieren und die für NRO tätigen Personen auszuwählen. Die Verteilung der Hilfsgüter darf nur unter seiner Aufsicht erfolgen, sodass er Einfluss darauf nimmt, wem die Hilfe zugutekommt.

Des Weiteren setzt Albachar arbeitslose Jugendliche ein, um NRO einzuschüchtern und zu erpressen und deren Arbeit so massiv zu behindern. Die humanitäre Gemeinschaft insgesamt und insbesondere das stärker gefährdete nationale Personal arbeitet in Kidal in einem Klima der Angst.

Ahmed Ag Albachar ist auch Mitinhaber von Timitrine Voyage, einem der wenigen Verkehrsunternehmen, die NRO in Kidal benutzen dürfen. Ag Albachar eignet sich zusammen mit einem Dutzend anderer Verkehrsunternehmen, die sich im Besitz einer kleinen Gruppe einflussreicher Persönlichkeiten aus der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas befinden, widerrechtlich einen erheblichen Teil der humanitären Hilfe in Kidal an. Darüber hinaus macht seine Monopolstellung die Bereitstellung von Hilfe in bestimmten Gemeinschaften schwieriger als in anderen.

Albachar manipuliert die humanitäre Hilfe zugunsten seiner persönlichen Interessen und der politischen Interessen des HCUa durch Terror, Bedrohung von NRO und Kontrolle ihrer Tätigkeit, was zu einer Behinderung und Beeinträchtigung der Hilfsmaßnahmen zulasten der Hilfsbedürftigen in der Region Kidal führt. Somit behindert Ahmed Ag Albachar die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali bzw. den Zugang zu humanitärer Hilfe bzw. die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali.

Sein Handeln verstößt auch gegen Artikel 49 des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali, das die Parteien dazu verpflichtet, die Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, von denen die humanitären Maßnahmen geleitet sind, zu achten, jegliche Nutzung humanitärer Hilfe für politische, wirtschaftliche oder militärische Zwecke zu verhindern, den Zugang für humanitäre Organisationen zu erleichtern und die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten. Somit behindert bzw. bedroht Albachar die Durchführung des Abkommens.

5. HOUKa HOUKa AG ALHOUSSEINI (alias: a) Mohamed Ibn Alhousseyni b) Muhammad Ibn Al-Husayn c) Houka Houka)

Titel: Kadi

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1962, b) 1. Januar 1963, c) 1. Januar 1964

Geburtsort: Ariaw, Region Timbuktu, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Houka Houka Ag Alhousseini wurde im April 2012 von Iyad Ag Ghaly (QDi.316) zum Kadi von Timbuktu ernannt, nachdem in Nordmali das dschihadistische Kalifat errichtet worden war.

Houka Houka arbeitete eng mit der Hesbah zusammen, der islamischen Polizei unter Leitung von Ahmad Al Faqi Al Mahdi, der seit September 2016 in der Haftanstalt des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag inhaftiert ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

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Zusätzliche Angaben

Houka Houka Ag Alhousseini wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Nach der Intervention französischer Truppen im Januar 2013 wurde Houka Houka Ag Alhousseini am 17. Januar 2014 festgenommen, am 15. August 2014 jedoch von den malischen Behörden wieder auf freien Fuß gesetzt, was von Menschenrechtsorganisationen angeprangert wurde.

Houka Houka Ag Alhousseini lebt seither in der Region Zouéra in Ariaw, einem Dorf westlich von Timbuktu (Gemeinde Essakane) am Ufer des Sees Faguibine in Richtung der mauretanischen Grenze. Am 27. September 2017 wurde er hier vom Gouverneur Timbuktus, Koina Ag Ahmadou, offiziell wieder zum Lehrer ernannt, nachdem sich Mohamed Ousmane Ag Mohamidoune (MLi.003), der Anführer der Coalition du peuple de l'Azawad (CPA), für ihn eingesetzt hatte, welcher am 20. Dezember 2018 vom Ausschuss des Sicherheitsrats für Mali unter anderem aufgrund von Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt worden ist. Mohamed Ousmane gründete 2017 ein breiteres Bündnis von Splittergruppen, die Coalition des Mouvements de l'Entente (CME), deren Leiter er war. Auf der Gründungsversammlung bedrohte die CME in einer offiziellen Erklärung offen die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali. Indem die CME Druck auf die malische Regierung und die internationale Gemeinschaft ausübte, um die Teilnahme der CME an den verschiedenen im Rahmen des Abkommens geschaffenen Mechanismen zu erzwingen, war sie an der Behinderung und Verzögerung der Durchführung des Abkommens beteiligt.

Houka Houka und Mohamed Ousmane waren maßgeblich am Aufstieg des jeweils anderen beteiligt, wobei Letzterer Treffen mit Regierungsbeamten ermöglichte und Ersterer eine Schlüsselrolle bei der Ausdehnung des Einflusses Ousmanes in der Region Timbuktu spielte. Houka Houka hat an den meisten der von Mohamed Ousmane seit 2017 organisierten Gemeinschaftsversammlungen, die zu dessen Bekanntheit und Glaubwürdigkeit in der Region beigetragen haben, und an der Gründungsversammlung der CME teilgenommen, der er öffentlich seinen Segen gab.

Der Einflussbereich von Houka Houka hat sich in letzter Zeit weiter nach Osten, in die Region Ber (eine Hochburg der Bérabich-Araber 50 Kilometer östlich von Timbuktu), und nach Nordtimbuktu ausgedehnt. Obwohl er nicht aus einer Kadi-Dynastie stammt und diesen Titel erst seit 2012 führt, ist es Houka Houka gelungen, seine Autorität als Kadi zu festigen und seinen Einfluss zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in bestimmten Gebieten auszudehnen, unterstützt von Al-Furqan und indem er sich die Angst zunutze machte, die diese terroristische Vereinigung in der Region Timbuktu durch ausgeklügelte Angriffe auf internationale und malische Verteidigungs- und Sicherheitskräfte und durch gezielte Morde hervorruft.

Somit bedroht Houka Houka Ag Alhousseini durch Unterstützung von Mohamed Ousmane und Behinderung des Abkommens dessen Durchführung sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität in Mali im Allgemeinen.

6. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHa (alias: a) Yoro Ould Daha b) Yoro Ould Daya c) Sidi Amar Ould Daha d) Yoro)

Funktion: Stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao

Geburtsdatum: 1. Januar 1978

Geburtsort: Djebock, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Nationale Kennziffer: 11262/1547

Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mahri Sidi Amar Ben Daha ist ein Anführer der arabischen Lehmar-Gemeinschaft von Gao und militärischer Stabschef des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d'Alger (Plateforme) angeschlossen ist.

Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

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Zusätzliche Angaben

Mahri Sidi Amar Ben Daha wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Ben Daha war ein hochrangiger Offizier der Islamischen Polizei, die in Gao tätig war, als sich die Stadt von Juni 2012 bis Januar 2013 unter der Kontrolle des Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO) (QDe.134) befand. Ben Daha ist derzeit stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao.

Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.

Vom 14. bis 18. November 2018 haben Dutzende von Kämpfern der MAA-Platforme zusammen mit denjenigen der CMFPR-Gruppierungen die Durchführung der regionalen Konsultationen behindert. Unter Weisung und unter Beteiligung von Ben Daha wurden mindestens sechs Kleinlastwagen des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA-Plateforme) vor dem Sitz des Gouverneurs von Gao und in dessen Umgebung aufgestellt. Ferner wurden zwei der MAA-Plateforme zugeschriebene Fahrzeuge des MOC vor Ort gesichtet.

Am 17. November 2018 kam es zu einem Zwischenfall zwischen bewaffneten Elementen, die den Zugang zum Gouverneurssitz blockierten, und einer Patrouille der malischen Streitkräfte, die das Gebiet passierte; die Lage entspannte sich jedoch, bevor es zu einer Eskalation und damit zu einer Verletzung des Waffenstillstands kommen konnte. Am 18. November 2018 hoben insgesamt zwölf Fahrzeuge und bewaffnete Elemente die Blockade des Gouverneurssitzes nach einer letzten Runde von Verhandlungen mit dem Gouverneur von Gao auf.

Am 30. November 2018 veranstalte Ben Daha ein interarabisches Treffen in Tinfanda zur Erörterung von Fragen der Sicherheit und der Verwaltungsumstrukturierung. Anwesend war auch der Sanktionen unterliegende Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001), der von Ben Daha unterstützt und beschirmt wird.

Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ben Daha die Durchführung dieses Abkommens behindert. Außerdem unterstützt Ben Daha eine Person, von der festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens durch ihre Verwicklung in Waffenstillstandsverletzungen und organisierte Kriminalität bedroht.

7. MOHAMED BEN AHMED MAHRI (alias: a) Mohammed Rougi b) Mohamed Ould Ahmed Deya c) Mohamed Ould Mahri Ahmed Daya d) Mohamed Rougie e) Mohamed Rouggy f) Mohamed Rouji)

Geburtsdatum: 1. Januar 1979

Geburtsort: Tabankort, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: a) AA00272627, b) AA0263957

Anschrift: Bamako, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mohamed Ben Ahmed Mahri ist ein Geschäftsmann, der der arabischen Lehmar-Gemeinschaft in der Region Gao angehört und der ehemals mit dem Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO) (QDe.134) zusammenarbeitete. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

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Zusätzliche Angaben

Mohamed Ben Ahmed Mahri wird gemäß Nummer 8 Buchstabe c der Resolution 2374 (2017) wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen oder in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut auf die Liste gesetzt.

Zwischen Dezember 2017 und April 2018 befehligte Mohamed Ben Ahmed Mahri den illegalen Handel mit mehr als zehn Tonnen an marokkanischem Cannabis, das in Kühllastwagen durch Mauretanien, Mali, Burkina Faso und Niger verbracht wurde. In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 wurde ein Viertel der Ware in Niamey beschlagnahmt, während die restlichen drei Viertel angeblich von einer konkurrierenden Gruppierung in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2018 entwendet worden waren.

Im Dezember 2017 hielt sich Mohamed Ben Ahmed Mahri zusammen mit einem malischen Staatsangehörigen in Niamey auf, um den illegalen Handel vorzubereiten. Letzterer wurde in Niamey festgenommen, nachdem er am 15./16. April 2018 zusammen mit zwei marokkanischen und zwei algerischen Staatsangehörigen aus Marokko eingeflogen war, um den Versuch zu unternehmen, das entwendete Cannabis wiederzuerlangen. Auch drei seiner Komplizen wurden festgenommen, darunter ein marokkanischer Staatsangehöriger, der 2014 in Marokko wegen illegalen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war.

Mohamed Ben Ahmed Mahri befehligt den illegalen Handel mit Cannabisharz nach Niger direkt durch Nordmali, unter Einsatz von Geleitzügen unter der Führung von Mitgliedern des Groupe d'autodéfense des Touaregs Imghad et leurs alliés (GATIA), einschließlich des Sanktionen unterliegenden Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001). Mohamed Ben Ahmed Mahri entlohnt Asriw für die Inanspruchnahme dieser Geleitzüge. Diese Geleitzüge führen häufig zu Zusammenstößen mit Konkurrenten, die der Coordination des Mouvements de l'Azawad (CMA) nahestehen.

Mit seinem finanziellen Gewinn aus dem illegalen Drogenhandel unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri bewaffnete terroristische Vereinigungen, insbesondere die Sanktionen unterliegende Einrichtung Al-Mourabitoun (QDe.141), wobei er versucht, Beamte zur Freilassung verhafteter Kämpfer zu bestechen, und Kämpfern die Eingliederung in die MAA-Plateforme erleichtert.

Daher unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri mit den Erträgen aus organisierter Kriminalität eine Person, von der gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2007) festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens über Frieden und Versöhnung in Mali bedroht, sowie eine gemäß der Resolution 1267 als terroristische Vereinigung eingestufte Gruppierung.

8. MOHAMED OULD MATALY

Funktion: Parlamentsmitglied

Geburtsdatum: 1958

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: D9011156

Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mohamed Ould Mataly, ehemals Bürgermeister von Bourem, ist derzeit Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Bourem und gehört dem Rassemblement pour le Mali (RPM) an, der politischen Partei des Präsidenten Ibrahim Boubacar Keita. Mohamed Ould Mataly gehört der arabischen Lehmar-Gemeinschaft an und ist ein einflussreiches Mitglied des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d'Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

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Zusätzliche Angaben

Mohamed Ould Mataly wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.

Sein enger Verbündeter Mahri Sidi Amar Ben Daha, alias Yoro Ould Daha, der auf Matalys Anwesen in Gao wohnt, nahm während dieses Zeitraums an der Blockade des Konsultationsorts im Gouverneurssitz teil.

Außerdem war Ould Mataly am 12. Juli 2016 einer der Anstifter der gegen die Durchführung des Abkommens gerichteten Demonstrationen.

Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ould Mataly die Durchführung dieses Abkommens behindert und verzögert.

Schließlich ist Ould Mataly für die Freilassung von Mitgliedern seiner Gemeinschaft eingetreten, die bei Terrorismusbekämpfungseinsätzen gefangen genommen worden waren. Durch seine Verwicklung in organisierte Kriminalität und seine Verbindungen mit bewaffneten terroristischen Vereinigungen bedroht Mohamed Ould Mataly die Durchführung des Abkommens.

B. Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 120 20a

1. AHMED AG ALBACHAR (alias: Intahmadou Ag Albachar)

Funktion: Vorsitzender der humanitären Kommission des Bureau Regional d'Administration et Gestion de Kidal

Geburtsdatum: 31. Dezember 1963

Geburtsort: Tin-Essako, Region Kidal, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Nationale Kennziffer: 1 63 08 4 01.001 005E

Anschrift: Quartier Aliou, Kidal, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Ahmed Ag Albachar ist ein bekannter Geschäftsmann und seit Anfang 2018 Sonderberater des Gouverneurs der Region Kidal. Als einflussreiches Mitglied des Haut Conseil pour l'unité de l'Azawad (HCUA) und Angehöriger der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas fungiert Ahmed Ag Albachar auch als Vermittler zwischen der Coordination des Mouvements de l'Azawad (CMA) und Ansar Dine (QDe.135). Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Ahmed Ag Albachar wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, und gemäß Nummer 8 Buchstabe e der Resolution 2374 (2017) wegen der Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali auf die Liste gesetzt.

Im Januar hat Ag Albachar seinen Einfluss genutzt, um zu kontrollieren und zu entscheiden, welche Projekte für humanitäre Hilfe und Entwicklung in der Region Kidal von wem, wo und wann durchgeführt werden. Ohne sein Wissen und seine Zustimmung kann kein humanitärer Einsatz erfolgen. Als selbst ernannter Vorsitzender der humanitären Kommission ist Ag Albachar für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für humanitäre Helfer zuständig, die gegen Geld oder Dienstleistungen vergeben werden. Die Kommission kontrolliert auch, welche Unternehmen und Personen an Projektausschreibungen von NRO in Kidal teilnehmen können, was Ag Albachar die Macht verleiht, die humanitären Maßnahmen in der Region zu manipulieren und die für NRO tätigen Personen auszuwählen. Die Verteilung der Hilfsgüter darf nur unter seiner Aufsicht erfolgen, sodass er Einfluss darauf nimmt, wem die Hilfe zugutekommt.

Des Weiteren setzt Albachar arbeitslose Jugendliche ein, um NRO einzuschüchtern und zu erpressen und deren Arbeit so massiv zu behindern. Die humanitäre Gemeinschaft insgesamt und insbesondere das stärker gefährdete nationale Personal arbeitet in Kidal in einem Klima der Angst.

Ahmed Ag Albachar ist auch Mitinhaber von Timitrine Voyage, einem der wenigen Verkehrsunternehmen, die NRO in Kidal benutzen dürfen. Ag Albachar eignet sich zusammen mit einem Dutzend anderer Verkehrsunternehmen, die sich im Besitz einer kleinen Gruppe einflussreicher Persönlichkeiten aus der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas befinden, widerrechtlich einen erheblichen Teil der humanitären Hilfe in Kidal an. Darüber hinaus macht seine Monopolstellung die Bereitstellung von Hilfe in bestimmten Gemeinschaften schwieriger als in anderen.

Albachar manipuliert die humanitäre Hilfe zugunsten seiner persönlichen Interessen und der politischen Interessen des HCUa durch Terror, Bedrohung von NRO und Kontrolle ihrer Tätigkeit, was zu einer Behinderung und Beeinträchtigung der Hilfsmaßnahmen zulasten der Hilfsbedürftigen in der Region Kidal führt. Somit behindert Ahmed Ag Albachar die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali bzw. den Zugang zu humanitärer Hilfe bzw. die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali.

Sein Handeln verstößt auch gegen Artikel 49 des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali, das die Parteien dazu verpflichtet, die Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, von denen die humanitären Maßnahmen geleitet sind, zu achten, jegliche Nutzung humanitärer Hilfe für politische, wirtschaftliche oder militärische Zwecke zu verhindern, den Zugang für humanitäre Organisationen zu erleichtern und die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten. Somit behindert bzw. bedroht Albachar die Durchführung des Abkommens.

2. HOUKa HOUKa AG ALHOUSSEINI (alias: a) Mohamed Ibn Alhousseyni b) Muhammad Ibn Al-Husayn c) Houka Houka)

Titel: Kadi

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1962, b) 1. Januar 1963, c) 1. Januar 1964

Geburtsort: Ariaw, Region Timbuktu, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Houka Houka Ag Alhousseini wurde im April 2012 von Iyad Ag Ghaly (QDi.316) zum Kadi von Timbuktu ernannt, nachdem in Nordmali das dschihadistische Kalifat errichtet worden war.

Houka Houka arbeitete eng mit der Hesbah zusammen, der islamischen Polizei unter Leitung von Ahmad Al Faqi Al Mahdi, der seit September 2016 in der Haftanstalt des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag inhaftiert ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals -hier klicken

Zusätzliche Angaben

Houka Houka Ag Alhousseini wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Nach der Intervention französischer Truppen im Januar 2013 wurde Houka Houka Ag Alhousseini am 17. Januar 2014 festgenommen, am 15. August 2014 jedoch von den malischen Behörden wieder auf freien Fuß gesetzt, was von Menschenrechtsorganisationen angeprangert wurde.

Houka Houka Ag Alhousseini lebt seither in der Region Zouéra in Ariaw, einem Dorf westlich von Timbuktu (Gemeinde Essakane) am Ufer des Sees Faguibine in Richtung der mauretanischen Grenze. Am 27. September 2017 wurde er hier vom Gouverneur Timbuktus, Koina Ag Ahmadou, offiziell wieder zum Lehrer ernannt, nachdem sich Mohamed Ousmane Ag Mohamidoune (MLi.003), der Anführer der Coalition du peuple de l'Azawad (CPA), für ihn eingesetzt hatte, welcher am 20. Dezember 2018 vom Ausschuss des Sicherheitsrats für Mali unter anderem aufgrund von Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt worden ist. Mohamed Ousmane gründete 2017 ein breiteres Bündnis von Splittergruppen, die Coalition des Mouvements de l'Entente (CME), deren Leiter er war. Auf der Gründungsversammlung bedrohte die CME in einer offiziellen Erklärung offen die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali. Indem die CME Druck auf die malische Regierung und die internationale Gemeinschaft ausübte, um die Teilnahme der CME an den verschiedenen im Rahmen des Abkommens geschaffenen Mechanismen zu erzwingen, war sie an der Behinderung und Verzögerung der Durchführung des Abkommens beteiligt.

Houka Houka und Mohamed Ousmane waren maßgeblich am Aufstieg des jeweils anderen beteiligt, wobei Letzterer Treffen mit Regierungsbeamten ermöglichte und Ersterer eine Schlüsselrolle bei der Ausdehnung des Einflusses Ousmanes in der Region Timbuktu spielte. Houka Houka hat an den meisten der von Mohamed Ousmane seit 2017 organisierten Gemeinschaftsversammlungen, die zu dessen Bekanntheit und Glaubwürdigkeit in der Region beigetragen haben, und an der Gründungsversammlung der CME teilgenommen, der er öffentlich seinen Segen gab.

Der Einflussbereich von Houka Houka hat sich in letzter Zeit weiter nach Osten, in die Region Ber (eine Hochburg der Bérabich-Araber 50 Kilometer östlich von Timbuktu), und nach Nordtimbuktu ausgedehnt. Obwohl er nicht aus einer Kadi-Dynastie stammt und diesen Titel erst seit 2012 führt, ist es Houka Houka gelungen, seine Autorität als Kadi zu festigen und seinen Einfluss zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in bestimmten Gebieten auszudehnen, unterstützt von Al-Furqan und indem er sich die Angst zunutze machte, die diese terroristische Vereinigung in der Region Timbuktu durch ausgeklügelte Angriffe auf internationale und malische Verteidigungs- und Sicherheitskräfte und durch gezielte Morde hervorruft.

Somit bedroht Houka Houka Ag Alhousseini durch Unterstützung von Mohamed Ousmane und Behinderung des Abkommens dessen Durchführung sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität in Mali im Allgemeinen.

3. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHa (alias: a) Yoro Ould Daha b) Yoro Ould Daya c) Sidi Amar Ould Daha d) Yoro)

Funktion: Stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao

Geburtsdatum: 1. Januar 1978

Geburtsort: Djebock, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Nationale Kennziffer: 11262/1547

Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mahri Sidi Amar Ben Daha ist ein Anführer der arabischen Lehmar-Gemeinschaft von Gao und militärischer Stabschef des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d'Alger (Plateforme) angeschlossen ist.

Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Mahri Sidi Amar Ben Daha wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Ben Daha war ein hochrangiger Offizier der Islamischen Polizei, die in Gao tätig war, als sich die Stadt von Juni 2012 bis Januar 2013 unter der Kontrolle des Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO) (QDe.134) befand. Ben Daha ist derzeit stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao.

Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.

Vom 14. bis 18. November 2018 haben Dutzende von Kämpfern der MAA-Platforme zusammen mit denjenigen der CMFPR-Gruppierungen die Durchführung der regionalen Konsultationen behindert. Unter Weisung und unter Beteiligung von Ben Daha wurden mindestens sechs Kleinlastwagen des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA-Plateforme) vor dem Sitz des Gouverneurs von Gao und in dessen Umgebung aufgestellt. Ferner wurden zwei der MAA-Plateforme zugeschriebene Fahrzeuge des MOC vor Ort gesichtet.

Am 17. November 2018 kam es zu einem Zwischenfall zwischen bewaffneten Elementen, die den Zugang zum Gouverneurssitz blockierten, und einer Patrouille der malischen Streitkräfte, die das Gebiet passierte; die Lage entspannte sich jedoch, bevor es zu einer Eskalation und damit zu einer Verletzung des Waffenstillstands kommen konnte. Am 18. November 2018 hoben insgesamt zwölf Fahrzeuge und bewaffnete Elemente die Blockade des Gouverneurssitzes nach einer letzten Runde von Verhandlungen mit dem Gouverneur von Gao auf.

Am 30. November 2018 veranstalte Ben Daha ein interarabisches Treffen in Tinfanda zur Erörterung von Fragen der Sicherheit und der Verwaltungsumstrukturierung. Anwesend war auch der Sanktionen unterliegende Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001), der von Ben Daha unterstützt und beschirmt wird.

Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ben Daha die Durchführung dieses Abkommens behindert. Außerdem unterstützt Ben Daha eine Person, von der festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens durch ihre Verwicklung in Waffenstillstandsverletzungen und organisierte Kriminalität bedroht.

4. MOHAMED BEN AHMED MAHRI (alias: a) Mohammed Rougi b) Mohamed Ould Ahmed Deya c) Mohamed Ould Mahri Ahmed Daya d) Mohamed Rougie e) Mohamed Rouggy f) Mohamed Rouji)

Geburtsdatum: 1. Januar 1979

Geburtsort: Tabankort, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: a) AA00272627, b) AA0263957

Anschrift: Bamako, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mohamed Ben Ahmed Mahri ist ein Geschäftsmann, der der arabischen Lehmar-Gemeinschaft in der Region Gao angehört und der ehemals mit dem Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO) (QDe.134) zusammenarbeitete. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Mohamed Ben Ahmed Mahri wird gemäß Nummer 8 Buchstabe c der Resolution 2374 (2017) wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen oder in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut auf die Liste gesetzt.

Zwischen Dezember 2017 und April 2018 befehligte Mohamed Ben Ahmed Mahri den illegalen Handel mit mehr als zehn Tonnen an marokkanischem Cannabis, das in Kühllastwagen durch Mauretanien, Mali, Burkina Faso und Niger verbracht wurde. In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 wurde ein Viertel der Ware in Niamey beschlagnahmt, während die restlichen drei Viertel angeblich von einer konkurrierenden Gruppierung in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2018 entwendet worden waren.

Im Dezember 2017 hielt sich Mohamed Ben Ahmed Mahri zusammen mit einem malischen Staatsangehörigen in Niamey auf, um den illegalen Handel vorzubereiten. Letzterer wurde in Niamey festgenommen, nachdem er am 15./16. April 2018 zusammen mit zwei marokkanischen und zwei algerischen Staatsangehörigen aus Marokko eingeflogen war, um den Versuch zu unternehmen, das entwendete Cannabis wiederzuerlangen. Auch drei seiner Komplizen wurden festgenommen, darunter ein marokkanischer Staatsangehöriger, der 2014 in Marokko wegen illegalen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war.

Mohamed Ben Ahmed Mahri befehligt den illegalen Handel mit Cannabisharz nach Niger direkt durch Nordmali, unter Einsatz von Geleitzügen unter der Führung von Mitgliedern des Groupe d'autodéfense des Touaregs Imghad et leurs alliés (GATIA), einschließlich des Sanktionen unterliegenden Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001). Mohamed Ben Ahmed Mahri entlohnt Asriw für die Inanspruchnahme dieser Geleitzüge. Diese Geleitzüge führen häufig zu Zusammenstößen mit Konkurrenten, die der Coordination des Mouvements de l'Azawad (CMA) nahestehen.

Mit seinem finanziellen Gewinn aus dem illegalen Drogenhandel unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri bewaffnete terroristische Vereinigungen, insbesondere die Sanktionen unterliegende Einrichtung Al-Mourabitoun (QDe.141), wobei er versucht, Beamte zur Freilassung verhafteter Kämpfer zu bestechen, und Kämpfern die Eingliederung in die MAA-Plateforme erleichtert.

Daher unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri mit den Erträgen aus organisierter Kriminalität eine Person, von der gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2007) festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens über Frieden und Versöhnung in Mali bedroht, sowie eine gemäß der Resolution 1267 als terroristische Vereinigung eingestufte Gruppierung.

5. MOHAMED OULD MATALY

Funktion: Parlamentsmitglied

Geburtsdatum: 1958

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: D9011156

Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mohamed Ould Mataly, ehemals Bürgermeister von Bourem, ist derzeit Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Bourem und gehört dem Rassemblement pour le Mali (RPM) an, der politischen Partei des Präsidenten Ibrahim Boubacar Keita. Mohamed Ould Mataly gehört der arabischen Lehmar-Gemeinschaft an und ist ein einflussreiches Mitglied des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d'Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Mohamed Ould Mataly wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.

Sein enger Verbündeter Mahri Sidi Amar Ben Daha, alias Yoro Ould Daha, der auf Matalys Anwesen in Gao wohnt, nahm während dieses Zeitraums an der Blockade des Konsultationsorts im Gouverneurssitz teil.

Außerdem war Ould Mataly am 12. Juli 2016 einer der Anstifter der gegen die Durchführung des Abkommens gerichteten Demonstrationen.

Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ould Mataly die Durchführung dieses Abkommens behindert und verzögert.

Schließlich ist Ould Mataly für die Freilassung von Mitgliedern seiner Gemeinschaft eingetreten, die bei Terrorismusbekämpfungseinsätzen gefangen genommen worden waren. Durch seine Verwicklung in organisierte Kriminalität und seine Verbindungen mit bewaffneten terroristischen Vereinigungen bedroht Mohamed Ould Mataly die Durchführung des Abkommens.

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Anhang II21 22

A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1a Absatz 122

Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou
Geburtsdatum: 2. Dezember 1979
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018
Geschlecht: männlich
Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ des Übergangs), Oberst
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020.
Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des Übergangs.
Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt.
Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali.
4.2.2022
2. WAGUÉ, Ismaël Geburtsort: Bamako
Geburtsdatum: 2.3.1975
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises von Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom August 2020.
Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (CNSP).
Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 ist Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l'accord/CSA) und damit auch zur Blockierung der Umsetzung des Abkommens gemäß Artikel 2 der Übergangscharta bei.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt.
Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen und den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern und untergraben.
4.2.2022
3. MAÏGA, Choguel Geburtsort: Tabango, Gao, Mali
Geburtsdatum: 31. Dezember 1958
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Nr. DA0004473, Schengen-Visum erteilt
Geschlecht: männlich
Funktion: Premierminister
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der "Assises nationales de la refondation" (ANR/Nationale Versammlungen für die Neugründung) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an. Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert.
Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Premierminister Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
In seinem Amt als Premierminister ist Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen und behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.
4.2.2022
4. MAÏGA, Ibrahim Ikassa Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali
Geburtsdatum: 5.2.1971
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: Von Mali ausgestellter Diplomatenpass
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für die Neugestaltung
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte.
Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten "Assises nationales de la Refondation" (ANR) betraut.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.
Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.
4.2.2022
5. DIARRA, Adama Ben
Alias: Ben Le Cerveau ("das Gehirn")
Geburtsort: Kati, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass, Schengen-Visum erteilt
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den Übergang)
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Adama Ben Diarra, auch bekannt als "Camarade Ben Le Cerveau" ("Genosse Ben das Gehirn"), ist eine der jungen Führungsfiguren des Strategieausschusses der M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Adama Ben Diarra ist auch Anführer von Yéréwolo, der Organisation, die die Übergangsregierung am stärksten unterstützt, und seit dem 3. Dezember 2021 Mitglied des Nationalen Übergangsrats.
Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.
Adama Ben Diarra hat auf politischen Kundgebungen und in den sozialen Medien aktiv eine Verlängerung des Übergangszeitraums befürwortet und unterstützt und erklärt, dass die von der Übergangsregierung nach den "Assises nationales de la Refondation” (ANR) beschlossene Verlängerung des Übergangszeitraums um fünf Jahre einem tiefen Bedürfnis des malischen Volkes entspreche.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden diese ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und eine Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.
4.2.2022
Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurde von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Adama Ben Diarra) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
Adama Ben Diarra behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.


B. Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2a Absatz 122

Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou
Geburtsdatum: 2. Dezember 1979
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018
Geschlecht: männlich
Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ des Übergangs), Oberst
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020.
Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des Übergangs.
Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt.
Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali.
4.2.2022
2. WAGUÉ, Ismaël Geburtsort: Bamako
Geburtsdatum: 2.3.1975
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises von Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom August 2020.
Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (CNSP).
Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 ist Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l'accord/CSA) und damit auch zur Blockierung der Umsetzung des Abkommens gemäß Artikel 2 der Übergangscharta bei.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt.
Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen und den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern und untergraben.
4.2.2022
3. MAÏGA, Choguel Geburtsort: Tabango, Gao, Mali
Geburtsdatum: 31. Dezember 1958
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Nr. DA0004473, Schengen-Visum erteilt
Geschlecht: männlich
Funktion: Premierminister
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der "Assises nationales de la refondation" (ANR/Nationale Versammlungen für die Neugründung) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an. Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert.
Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Premierminister Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
In seinem Amt als Premierminister ist Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen und behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.
4.2.2022
4. MAÏGA, Ibrahim Ikassa Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali
Geburtsdatum: 05.2.1971
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: Von Mali ausgestellter Diplomatenpass
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für die Neugestaltung
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte.
Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten "Assises nationales de la Refondation" (ANR) betraut.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.
Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.
4.2.2022
5. DIARRA, Adama Ben
Alias: Ben Le Cerveau ("das Gehirn")
Geburtsort: Kati, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass, Schengen-Visum erteilt
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den Übergang)
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Adama Ben Diarra, auch bekannt als "Camarade Ben Le Cerveau" ("Genosse Ben das Gehirn"), ist eine der jungen Führungsfiguren des Strategieausschusses der M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Adama Ben Diarra ist auch Anführer von Yéréwolo, der Organisation, die die Übergangsregierung am stärksten unterstützt, und seit dem 3. Dezember 2021 Mitglied des Nationalen Übergangsrats.
Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.
Adama Ben Diarra hat auf politischen Kundgebungen und in den sozialen Medien aktiv eine Verlängerung des Übergangszeitraums befürwortet und unterstützt und erklärt, dass die von der Übergangsregierung nach den "Assises nationales de la Refondation” (ANR) beschlossene Verlängerung des Übergangszeitraums um fünf Jahre einem tiefen Bedürfnis des malischen Volkes entspreche.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden diese ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und eine Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.
4.2.2022
Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurde von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Adama Ben Diarra) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
Adama Ben Diarra behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.


ENDE

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