Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 72;
VO (EU) 2018/460 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 2Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/461 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/462 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/469 - ABl. Nr. L 79 vom 22.03.2018 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/991 - ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1011 - ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2018 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1018 - ABl. Nr. L 183 vom 19.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1032 - ABl. Nr. L 185 vom 23.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1023 - ABl. Nr. L 187 vom 24.07.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1122 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 36Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1123 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 41Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1132 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1133 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1293 - ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2018 S. 2Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1631 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1632 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 23Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1633 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 29Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1647 - ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 51Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1648 - ABl. Nr. L 275 vom 06.11.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1991 - ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 22Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2016 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2017 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/108 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/109 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/110 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/387 - ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/388 - ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 21Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/456 - ABl. L 79 vom 21.03.2019 S. 13Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/506 - ABl. L 85 vom 27.03.2019 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/760 - ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 13InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1272 - ABl. L 201 vom 30.07.2019 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1294 - ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1314 - ABl. L 205 vom 05.08.2019 S. 4InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1686 - ABl. L 258 vom 09.10.2019 S. 13InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1976 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 40Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1979 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 62InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/2165 - ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 81Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/16 - ABl. L 7 vom 13.01.2020 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/24 - ABl. L 8 vom 14.01.2020 S. 12InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/206 - ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 66Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/443 - ABl. L 92 vom 26.03.2020 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/478 - ABl. L 102 vom 02.04.2020 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/484 - ABl. L 103 vom 03.04.2020 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/500 - ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 2InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/916 - ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/917 - ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 10Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/973 - ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 7InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1163 - ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1559 - ABl. L 257 vom 27.10.2020 S. 7Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2015/2283 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 ist die Kommission verpflichtet, die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel zu erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet worden sind.
(3) Die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gilt unbeschadet anderer Bestimmungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird die Unionsliste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt und im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2017
2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
| Unionsliste neuartiger Lebensmittel | Anhang19 22 |
Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
Zweite Spalte: Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte
Dritte Spalte: zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften
Vierte Spalte: sonstige Anforderungen
Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
Zweite Spalte: Spezifikationen
Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 18n 18o 18p 18q 18r 18s 18t 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 21p 21q 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 22q 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 23n 23o 23p 23q 23r 23s 23t 23u 23v 23w 23x 23y
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
| Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig
Stand: VO (EU) 2022/188 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt (g/100 g) (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
|
Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027. |
||
| Gefroren | Getrocknet oder pulverförmig | |||||
| Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig | ||||||
| Andere Proteinerzeugnisse als Fleisch-Analoge | 40 | 20 | ||||
| Brot und Brötchen | 30 | 10 | ||||
| Backwaren, Getreideriegel und gefüllte Teigwaren | 30 | 15 | ||||
| Kekse | 30 | 8 | ||||
| Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) | 3 | 1 | ||||
| Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver | 20 | 5 | ||||
| Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte aus Leguminosen und Gemüse sowie Erzeugnisse aus Teigwaren oder auf Pizza-Basis | 15 | 5 | ||||
| Snacks auf Maismehlbasis | 40 | 20 | ||||
| Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke | 1 | 1 | ||||
| Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen | 40 | 25 | ||||
| Soßen | 30 | 10 | ||||
| Fleischzubereitungen | 40 | 16 | ||||
| Fleisch-Analoge | 80 | 50 | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 30 | 10 | ||||
| Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 15 | 5 | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)
Stand: VO (EU) 2023/5 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) (als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
|
Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Cricket One Co. Ltd", 383/3/51 Quang Trung street, Ward 10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)" nur von "Cricket One Co. Ltd" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Cricket One Co. Ltd". |
|
| Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen | 2 | ||||
| Getreideriegel | 3 | ||||
| Vormischungen für Backwaren (trocken) | 3 | ||||
| Kekse | 1,5 | ||||
| Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) | 0,25 | ||||
| Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) | 3 | ||||
| Soßen | 1 | ||||
| Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren | 1 | ||||
| Molkenpulver | 3 | ||||
| Fleischanaloge | 5 | ||||
| Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver | 1 | ||||
| Snacks auf Maismehlbasis | 4 | ||||
| Bierähnliche Getränke | 0,1 | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 2 | ||||
| Nüsse und Ölsaaten | 2 | ||||
| Snacks außer Chips | 5 | ||||
| Fleischzubereitungen | 2 | ||||
| .Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
.Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf |
.zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| N-Acetyl-D-Neuraminsäure | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "N-Acetyl-D-Neuraminsäure".
Nahrungsergänzungsmittel, dieN-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzterN-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren. |
||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1 | 0,05 g/l rekonstituierte Nahrung | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,05 g/kg feste Nahrung | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,2 g/l (Getränke) 1,7 g/kg (Riegel) |
||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 2 | 1,25 g/kg | ||||
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,05 g/l | ||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt | 0,05 g/l (Getränke) 0,4 g/kg (feste Nahrung) |
||||
| Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer | 0,05 g/l (Getränke) 0,25 g/kg (feste Nahrung) |
||||
| Getreideriegel | 0,5 g/kg | ||||
| Tafelsüßen | 8,3 g/kg | ||||
| Getränke auf Obst- und Gemüsebasis | 0,05 g/l | ||||
| Aromatisierte Getränke | 0,05 g/l | ||||
| Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen | 0,2 g/kg | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 | 300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren
55 mg/Tag für Säuglinge 130 mg/Tag für Kleinkinder 250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren |
||||
| Getrocknetes Fruchtfleisch vonAdansonia digitata (Baobab) | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Baobab-Fruchtfleisch". | |||
| Extrakt aus Zellkulturen vonAjuga reptans | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen vonAjuga reptans | ||||
| Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)
Stand: VO (EU) 2022/168 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 3,4 × 1010 Zellen/Tag | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "pasteurisierte Akkermansia muciniphila". | Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: A-Mansia Biotech S.A., rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert. Belgien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "pasteurisierte Akkermansia muciniphila" nur von A-Mansia Biotech S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Mansia Biotech S.A. |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 3,4 × 1010 Zellen/Tag | Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten. | |||
| L-Alanyl-L-Glutamin | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | |||||
| Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Algenöl aus der MikroalgeUlkenia sp. | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der MikroalgeUlkenia sp.". | ||
| Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) | 60 mg/100 ml | ||||
| Allanblackia-Saatöl
Stand: VO (EU) 2019/110 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Allanblackia-Saatöl". | ||
| Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis | 30 g/100 g | ||||
| Mischungen aus pflanzlichen Ölen * und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie "Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer" fallen) | 30 g/100 g | ||||
| *) Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. | |||||
| Blattextrakt ausAloe macroclada Baker | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels ausAloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
| Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform
Stand: VO (EU) 2023/58 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) |
|
Zugelassen am 26.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Ynsect NL B.V., Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Ynsect NL B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ynsect NL B.V. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26.1.2028. |
|
| Getreideriegel | 25 (getrocknet) 25 (Pulver) |
||||
| Brot und Brötchen | 20 (Pulver) | ||||
| Verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien | 10 (getrocknet) 10 (Pulver) |
||||
| Porridge | 15 (Pulver) | ||||
| Vormischungen (trocken) für Backwaren | 10 (Pulver) | ||||
| Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren | 10 (Pulver) | ||||
| Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren | 28 (gefroren oder als Paste) 10 (Pulver) |
||||
| Molkenpulver | 35 (Pulver) | ||||
| Suppen | 15 (Pulver) | ||||
| Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis | 5 (Pulver) | ||||
| Gerichte auf Pizzabasis | 5 (getrocknet) 5 (Pulver) |
||||
| Nudeln | 10 (Pulver) | ||||
| Snacks außer Chips | 10 (getrocknet) 10 (Pulver) |
||||
| Chips | 10 (Pulver) | ||||
| Cracker und Brotstangen | 10 (Pulver) | ||||
| Erdnussbutter | 15 (Pulver) | ||||
| Verzehrfertige herzhafte Sandwiches | 20 (Pulver) | ||||
| Fleischzubereitungen | 14 (gefroren oder als Paste) 5 (Pulver) |
||||
| Fleischanaloge | 40 (gefroren oder als Paste) 15 (Pulver) |
||||
| Analoge von Milch und Milchprodukten | 10 (Pulver) | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 5 (Pulver) | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 4 g/Tag (Pulver) | ||||
| Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)". | ||
| Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
| Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke
Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke |
80 mg/100 ml | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
| Speisefette | 360 mg/100 ml | ||||
| Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
| Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 ml | ||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)". | ||
| Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
| Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke
Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke |
80 mg/100 ml | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
| Speisefette | 360 mg/100 ml | ||||
| Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
| Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 ml | ||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Arachidonsäurereiches Öl aus dem PilzMortierella alpina
Stand: VO (EU) 2021/1318 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Mortierella alpina" oder " Mortierella-alpina-Öl. | ||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Arganöl ausArgania spinosa | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Arganöl", und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis "Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel" zu versehen. | ||
| Als Würzmittel | Keine Angabe | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl | ||||
| Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollten. |
|||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht | ||||
| Astaxanthinreiches Oleoresin aus der AlgeHaematococcus pluvialis
Stand: VO"en (EU) 2023/1581; 2021/1377 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte für Astaxanthin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:
_________ |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren | ||||
| 5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren | |||||
| 8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren | |||||
| Basilikumsamen (Ocimum basilicum) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen | 3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (cimum basilicum) | ||||
| Betain | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte 7 | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Betain".
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten. |
Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Betain" nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024. |
|
| Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler | 60 mg/100 g | ||||
| Protein- und Getreideriegel für Sportler | 500 mg/100 g | ||||
| Mahlzeitersatz für Sportler | 20 mg/100 g | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 500 mg/100 g (Riegel) 136 mg/100 g (Suppe) 188 mg/100 g (Porridge) 60 mg/100 g (Getränke) |
||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene | 400 mg/Tag | ||||
| Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)" oder "Fermentierter Sojaextrakt". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 4,5 g/Tag | ||||
| Rinder-Lactoferrin | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lactoferrin aus Kuhmilch". | ||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig) | 100 mg/100 ml | ||||
| Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig) | 200 mg/100 g | ||||
| Verarbeitete Getreidekost (in fester Form) | 670 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag | ||||
| Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g | ||||
| Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig) | 330 mg/100 g | ||||
| Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke) | 50 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke | 120 mg/100 g | ||||
| Erzeugnisse auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
| Erzeugnisse auf Käsebasis | 2.000 mg/100 g | ||||
| Speiseeis | 130 mg/100 g | ||||
| Kuchen und feine Backwaren | 1.000 mg/100 g | ||||
| Bonbons | 750 mg/100 g | ||||
| Kaugummi | 3.000 mg/100 g | ||||
| Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch
Stand: VO"en (EU) 2023/65; 2019/1686 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Molkenprotein-Isolat aus Milch". Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen: "Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 * Jahren verzehrt werden." ____ |
Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. | |
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Pulver) | ||||
| 3,9 mg/100 ml (rekonstituiert) | |||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Pulver) | ||||
| 4,2 mg/100 ml (rekonstituiert) | |||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 300 mg/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) | ||||
| 3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
| 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
| 4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
| 58 mg/Tag für Kleinkinder | |||||
| 380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren | |||||
| 610 mg/Tag für Erwachsene | |||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 25 mg/Tag für Säuglinge | ||||
| 58 mg/Tag für Kleinkinder | |||||
| 250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren | |||||
| 610 mg/Tag für Erwachsene | |||||
| Saatöl ausBuglossoides arvensis | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Öl aus Buglossoides". | ||
| Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge | 250 mg/100 g | ||||
| 75 mg/100 g bei Getränken | |||||
| Käse und Käseprodukte | 750 mg/100 g | ||||
| Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten) | 750 mg/100 g | ||||
| Frühstückscerealien | 625 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 500 mg/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Öl ausCalanus finmarchicus
Stand: VO (EU) 2022/966 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 g/Tag (< 0,1 % Astaxanthinester, was < 1,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 2,3 g/Tag (von 0,1 % auf ≤ 0,25 % Astaxanthin-Ester, was ≤ 5,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über 14 Jahren |
||||
| Calcium-L-Methylfolat
Stand: VO"en (EU) 2022/202; 2021/1318 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als Folsäure) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Calcium-L-Methylfolat". | ||
|
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||
|
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||
|
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
||||
|
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG |
||||
|
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 |
||||
| Calciumfructoborat
Stand: VO (EU) 2021/2129 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
Zugelassen am 23. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: VDF FutureCeuticals, Inc., 300 West 6th Street Momence, Illinois 60954, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Calciumfructoborat" nur von VDF FutureCeuticals, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von VDF FutureCeuticals, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2026 |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere und Stillende | 220 mg/Tag | ||||
| Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)". | ||
| Kaugummi | 8 % | ||||
| Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)". | ||
| Kaugummi | 2 % | ||||
| Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ("Kanaribaum") (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2023/667 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) |
|
||
| Keine Angabe | |||||
| Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.
Stand: VO (EU) 2023/267 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Keine Angabe | |||||
| Cellobiose
Stand: VO (EU) 2023/943 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
Zugelassen am 1. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: SAVANNa Ingredients GmbH, Dürener Straße 67, 50189 Elsdorf, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Cellobiose nur von der SAVANNa Ingredients GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung der SAVANNa Ingredients GmbH. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Juni 2028. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern | 3 g/Tag | ||||
| Trockenfleisch, Dosenfleisch, rohes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch oder gegartes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch | 2 g/100 g | ||||
| Frische Rohwurst oder Wurst(teil)konserven | 2 g/100 g | ||||
| Streichfähige Spezialitäten auf Fleischbasis | 2 g/100 g | ||||
| Streichfähige Spezialitäten auf Leberbasis | 2 g/100 g | ||||
| Trockenzubereitungen für Gewürzsoßen | 40 g/100 g | ||||
| Tafelsüßen in Pulverform | 60 g/100 g | ||||
| Tafelsüßen in tablettenform | 60 g/100 g | ||||
| Cetylierte Fettsäuren
Stand: VO (EU) 2022/187 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Pharmanutra S.p.A., Via Delle Lenze 216/b, 56122 Pisa, Italien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel cetylierte Fettsäuren in der Union nur von Pharmanutra S.p.A. in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmanutra S.p.A. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 1,6 g/Tag | ||||
| Chiaöl ausSalvia hispanica | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiaöl (Salvia hispanica)". | ||
| Fette und Öle | 10 % | ||||
| Reines Chiaöl | 2 g/Tag | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2 g/Tag | ||||
| Chiasamen (Salvia hispanica)
Stand: VO"en (EU) 2021/668; 2020/24 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiasamen (Salvia hispanica)". | ||
| Broterzeugnisse | 5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen) | ||||
| Backwaren | 10 % ganzer Chiasamen | ||||
| Frühstückscerealien | 10 % ganzer Chiasamen | ||||
| Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten | 5 % ganzer Chiasamen | ||||
| Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen | |||||
| Chiasamen als solcher | |||||
| Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi | |||||
| Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge | |||||
| Speiseeis | |||||
| Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher) | |||||
| Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen) | |||||
| Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen | |||||
| Chitin-Glucan ausAspergillus niger | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan ausAspergillus niger". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 5 g/Tag | ||||
| Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 5 g/Tag | ||||
| Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitosanextrakt ausAgaricus bisporus" oder "Chitosanextrakt ausAspergillus niger". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Chondroitinsulfat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 1.200 mg/Tag | ||||
| Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica
Stand: VO (EU) 2020/1822 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten1. ____ |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46μg Chrom pro Tag entspricht 4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92μg Chrom pro Tag entspricht |
||||
| Chrompicolinat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Gesamtchrom | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chrompicolinat". | ||
| Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 250 µg/Tag | ||||
| Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 4 angereicherte Lebensmittel | |||||
| Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)". | ||
| Kräutertees | Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag) | ||||
| Citicolin | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | 1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Citicolin".
2. Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist. |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 500 mg/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1.000 mg pro Tag | ||||
| Clostridium butyricum | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)" oder "Clostridium butyricum (CBM 588)". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 1,35 × 108 KBE/Tag | ||||
| D-Ribose
Stand: VO (EU) 2019/506 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "D-Ribose".
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die D-Ribose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die D-Ribose enthalten. |
Zugelassen am 16. April 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Bioenergy Life Science, Inc., 13840 Johnson St. NE, Minneapolis, Minnesota, 55304, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "D-Ribose" nur von Bioenergy Life Science, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Bioenergy Life Science, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. April 2024. |
|
| Getreideriegel | 0,20 g/100 g | ||||
| Feine Backwaren | 0,31 g/100 g | ||||
| Schokoladenerzeugnisse (ausgenommen Schokoriegel) | 0,17 g/100 g | ||||
| Getränke auf Milchbasis (ausgenommen Malzgetränke und Shakes) | 0,08 g/100 g | ||||
| Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, isotonische Getränke und Energydrinks | 0,80 g/100 g | ||||
| Riegel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 3,3 g/100 g | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | 0,13 g/100 g | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Riegelform) | 3,30 g/100 g | ||||
| Süßwaren | 0,20 g/100 g | ||||
| Tees und Kräutertees (als Pulver zur Zubereitung) | 0,23 g/100 g | ||||
| Extrakt aus entfettetem Kakaopulver | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht. | ||
| Getreideriegel | 1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht. | ||||
| Getränke auf Milchbasis | |||||
| Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden. | |||||
| Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren. | ||
| Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag | ||||
| Koriandersamenöl ausCoriandrum sativum | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Koriandersamenöl". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 600 mg/Tag | ||||
| Pulver aus Cranberry-Extrakt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus Cranberry-Extrakt". | Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Ocean Spray Cranberries Inc., One Ocean Spray Drive Lakeville-middleboro, MA, 02349, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Pulver aus Cranberry-Extrakt" nur von Ocean Spray Cranberries Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ocean Spray Cranberries Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 350 mg/Tag | ||||
| Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida". | ||
| Kräutertees | Im Einklang mit der normalen Verwendung vonCrataegus laevigata als Lebensmittel | ||||
| Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 5 | |||||
| Kompott | |||||
| α-Cyclodextrin | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Alpha-Cyclodextrin" oder "α-Cyclodextrin". | |||
| γ-Cyclodextrin | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Gamma-Cyclodextrin" oder "γ-Cyclodextrin". | |||
| Geschälte Körner vonDigitaria exilis(Kippist) Stapf
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO (EU) 2018/2016 |
Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)" | |||
| Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe vonLeuconostoc mesenteroides | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dextran". | ||
| Backwaren | 5 % | ||||
| Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)". | ||
| Bratöle | |||||
| Streichfette | |||||
| Salatsoßen | |||||
| Mayonnaise | |||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | |||||
| Backwaren | |||||
| Joghurtartige Erzeugnisse | |||||
| Dihydrocapsiat (DHC) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Getreideriegel | 9 mg/100 g | ||||
| Kekse und Kräcker | 9 mg/100 g | ||||
| Knabberartikel auf Reisbasis | 12 mg/100 g | ||||
| Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis | 1,5 mg/100 ml | ||||
| Gemüsegetränke | 2 mg/100 ml | ||||
| Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis | 1,5 mg/100 ml | ||||
| Aromatisiertes Wasser - ohne Kohlensäure | 1 mg/100 ml | ||||
| Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien | 2,5 mg/100 g | ||||
| Andere Cerealien | 4,5 mg/100 g | ||||
| Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis | 4 mg/100 g | ||||
| Puddingmischungen (verzehrfertig) | 2 mg/100 g | ||||
| Erzeugnisse auf Joghurtbasis | 2 mg/100 g | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 7,5 mg/100 g | ||||
| Bonbons | 27 mg/100 g | ||||
| Zuckerfreie Kaugummis | 115 mg/100 g | ||||
| Kaffeeweißer | 40 mg/100 g | ||||
| Süßungsmittel | 200 mg/100 g | ||||
| Suppe (verzehrfertig) | 1,1 mg/100 g | ||||
| Salatsoßen | 16 mg/100 g | ||||
| Pflanzliches Protein | 5 mg/100 g | ||||
| Genussfertige Mahlzeiten | 3 mg/Mahlzeit | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 3 mg/Mahlzeit | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | 1 mg/100 ml | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3 mg/Einzelaufnahme
9 mg/Tag |
||||
| Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform | 14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml | ||||
| Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora". | Zugelassen am 3. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Desert Labs Ltd. Kibbutz Yotvata, 88820 Israel. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora" nur von Desert Labs, Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Desert Labs, Ltd. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. September 2023. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 9,4 mg/Tag | ||||
| Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus Zellkulturen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern vonLippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
| Extrakt vonEchinacea angustifolia aus Zellkulturen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel vonEchinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
| Extrakt vonEchinacea purpurea aus Zellkulturen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC-Zellkulturen" | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
| Öl ausEchium plantagineum | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Echium-Öl". | ||
| Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen | 250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke | ||||
| Käsezubereitungen | 750 mg/100 g | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 750 mg/100 g | ||||
| Frühstückscerealien | 625 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 500 mg/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Phlorotannine ausEcklonia cava
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phlorotannine ausEcklonia cava".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine ausEcklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:
___ |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren | 163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;
230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren; 263 mg/Tag für Erwachsene |
||||
| Eimembran-Hydrolysat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eimembran-Hydrolysat" | Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eimembran-Hydrolysat" nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung | 450 mg/Tag | ||||
| Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten. | ||
| Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel | ||||
| L-Ergothionein
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "L-Ergothionein". | ||
| Alkoholfreie Getränke | 0,025 g/kg | ||||
| Getränke auf Milchbasis | 0,025 g/kg | ||||
| Frischmilcherzeugnisse * | 0,040 g/kg | ||||
| Getreideriegel | 0,2 g/kg | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 0,25 g/kg | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)
20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren |
||||
| *) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. | |||||
| Getrocknete Zellen von Euglena gracilis
Stand: VO (EU) 2020/1820 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten1. ___ |
Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, Ia 50317, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025. |
|
| Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel | 630 mg/100 g | ||||
| Joghurt | 150 mg/100 g | ||||
| Joghurtgetränke | 95 mg/100 g | ||||
| Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen | 120 mg/100 g | ||||
| Getränke mit Fruchtgeschmack | 40 mg/100 g | ||||
| Getränke als Mahlzeitersatz | 75 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge | 100 mg/Tag für Kleinkinder 150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren 225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre) 375 mg/Tag für Erwachsene |
||||
| Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 190 mg/Mahlzeit | ||||
| Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordiiHemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigas Nakai)
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigasNakai)".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten. |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 175 mg/Tag | ||||
| Eisen(III)-Natrium-EDTA | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(III)-Natrium-EDTA". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 18 mg/Tag für Kinder
75 mg/Tag für Erwachsene |
||||
| Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 12 mg/100 g | ||||
| Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel | |||||
| Eisen(II)-Ammoniumphosphat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(II)-Ammoniumphosphat". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden | ||||
| Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
| Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel | |||||
| Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat
Stand: VO (EU) 2022/1373 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (Nano)". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren/Kindern unter 4 Jahren * verzehrt werden sollten.
|
Zugelassen am 28.8.2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Nemysis Limited, Suite 4.01 Ormond Building, 31-36 Ormond Quay Upper, Arran Quay, Dublin 7, D07 F6DC, Dublin, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat" nur von Nemysis Limited in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Nemysis Limited.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 28.8.2027 |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | ≤ 100 mg/Tag (≤ 30 mg Fe/Tag) | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ausgenommen Kinder unter 4 Jahren | ≤ 50 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag) | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Eisen-Milchkaseinat
Stand: VO (EU) 2023/949 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen-Milchkaseinat". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisen-Milchkaseinat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
|
Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Société des Produits Nestlé S.A.", Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf Eisen-Milchkaseinat nur von der Société des Produits Nestlé S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028. |
|
| Milch und Milcherzeugnisse in Pulverform | 500 mg/100 g (≤ 10 mg Fe/100 g) | ||||
| Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden | 85 mg/100 g (≤ 1,7 mg Fe/100 g) | ||||
| Kakaogetränkezubereitungen in Pulverform | 400 mg/100 g (≤ 8 mg Fe/100 g) | ||||
| Pulverförmige oder flüssige Kaffeemittel auf Malzbasis | 1.050 mg/100 g (≤ 21 mg Fe/100 g) | ||||
| Getreideriegel | 350 mg/100 g (≤ 7 mg Fe/100 g) | ||||
| Nudeln außer Glasnudeln | 75 mg/100 g (≤ 1,5 mg Fe/100 g) | ||||
| Brühwürfel oder gekörnte Brühe (Fond) | 4.750 mg/100 g (≤ 95 mg Fe/100 g) | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 120 mg/100 g (≤ 2,4 mg Fe/100 g) | ||||
| Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 235 mg/Mahlzeit (≤ 4,7 mg Fe/Mahlzeit) oder 700 mg/Tag (≤ 14,0 mg/Fe/Tag) | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 700 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag) | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern | 350 mg/Tag (≤ 7 mg Fe/Tag) | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2023/652 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "geröstete Samen von Euryale ferox" oder "geröstete Makhana-Samen (Euryale ferox)" | ||
| Verarbeitete Nüsse | |||||
| Peptide aus dem FischSardinops sagax | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)". | ||
| Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver | 0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) | ||||
| Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis | 0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) | ||||
| Frühstückscerealien | 2 g/100 g | ||||
| Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver | 0,3 g/100 g (verzehrfertig) | ||||
| Flavonoide ausGlycyrrhiza glabra | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra |
|
Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten. | |
| Getränke auf Milchbasis | 120 mg/Tag | ||||
| Getränke auf Joghurtbasis | |||||
| Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis | |||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 120 mg/Tag | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 120 mg/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 120 mg/Tag | ||||
| Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2021/2191 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " Wolffia arrhiza und Wolffia globosa" oder " Wolffia arrhiza" oder " Wolffia globosa", je nach verwendeter Pflanze. | ||
| Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als solche | |||||
| Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch vonTheobroma cacaoL. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2020/206 |
Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacaoL.)" oder "konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form. | |||
| Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus". | ||
| Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung | 250 mg/Tag | ||||
| Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida". | ||
| Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung | 250 mg/Tag | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | |
| 2"-Fucosyllactose
Stand: VO (EU) 2023/950 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,2 g/l | |||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,2 g/l für Getränke | |||
| 19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 1,2 g/l für Getränke | |||
| 19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
| Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer | 1,2 g/l für Getränke | |||
| 12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
| 400 g/kg für Getränkeweißer | ||||
| Getreideriegel | 12 g/kg | |||
| Tafelsüßen | 200 g/kg | |||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||
| 1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | |||
| Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 4,8 g/l für Getränke | |||
| 40 g/kg für Riegel | ||||
| Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 | 60 g/kg | |||
| Aromatisierte Getränke | 1,2 g/l | |||
| Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte | 9,6 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung | |||
| 1,2 g/Tag für Kleinkinder | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| 2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose- Gemisch ("2"-FL/DFL") (mikrobiell) Stand: VO"en (EU) 2021/50; 2019/1979 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden. |
Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024. |
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse |
2,0 g/l |
||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
2,0 g/l (Getränke) |
||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
2,0 g/l (Getränke) |
||||
| Getränke (aromatisierte Getränke) |
2,0 g/l |
||||
| Getreideriegel |
20 g/kg |
||||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 4,0 g/l (Getränke) 40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) |
||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 4,0 g/Tag | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| 3-Fucosyllactose (3-FL) (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2021/2029 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
|
Zugelassen am 12. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: DuPont Nutrition & Biosciences ApS, Langebrogade 1, 1001 Copenhagen K, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von DuPont Nutrition & Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition & Biosciences ApS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Dezember 2026. |
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,85 g/l | ||||
| Nicht aromatisierte und aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
| 5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Milchprodukt-Analoge | 0,85 g/l (Getränke) | ||||
| 8,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Aromatisierte Getränke, Energydrinks und Sportgetränke | 1,0 g/l | ||||
| Getreideriegel | 30,0 g/kg | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,85 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| 3,0 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
| 30,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 5,0 g/Tag | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| 3-Fucosyllactose ("3-FL") (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/52 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
|
Zugelassen am 25.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von Chr. Hansen A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25.1.2028. |
|
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,90 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,20 g/l oder 1,20 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsanforderungen der Säuglinge und Kleinkinder, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,9 g/l oder 0,9 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 0-6 Monaten bestimmt sind) und 1,2 g/l oder 1,2 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 6-12 Monaten und/oder Kleinkinder bestimmt sind) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 3 g/Tag | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| 3-Fucosyllactose ("3-FL") (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1) Stand: VO (EU) 2023/2210 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 3-Fucosyllactose) |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
|
Zugelassen am 12. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. November 2028. |
|
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 2,0 g/l | ||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
| 4,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
| 12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Getreideriegel | 25,0 g/kg | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse | 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| 12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 1,25 g/l | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
| 25,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 4,0 g/l oder 4,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 4,0 g/Tag | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Galacto-Oligosaccharid
Stand: VO"en (EU) 2022/1381; 2022/684; 2021/900 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg fertiges Lebensmittel) | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 0,333 | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 0,450 (entsprechend 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis zu einer Höchstmenge von 16,2 g/Tag) | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 0,128 (entsprechend einer Höchstmenge von 8,25 g Galacto-Oligosaccharid pro Tag) | ||||
| Milch | 0,020 | ||||
| Milchgetränke | 0,030 | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | 0,020 | ||||
| Milchersatzgetränke | 0,020 | ||||
| Joghurt | 0,033 | ||||
| Dessertspeisen auf Milchbasis | 0,043 | ||||
| Gefrorene Milchdesserts | 0,043 | ||||
| Fruchtgetränke und Energydrinks | 0,021 | ||||
| Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge | 0,012 | ||||
| Säfte für Säuglinge und Kleinkinder | 0,025 | ||||
| Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,024 | ||||
| Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder | 0,027 | ||||
| Snacks für Säuglinge und Kleinkinder | 0,143 | ||||
| Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder | 0,027 | ||||
| Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 0,013 | ||||
| Saft | 0,021 | ||||
| Obstpiefüllungen | 0,059 | ||||
| Fruchtzubereitungen | 0,125 | ||||
| Riegel | 0,125 | ||||
| Getreide | 0,125 | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,008 | ||||
| Milchsüßwaren | 0,05 | ||||
| Käse und Schmelzkäse | 0,1 | ||||
| Butter und Streichfette | 0,1 | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Glucosamin HCl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren | ||||
| Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | |||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Glucosaminsulfat KCl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren | ||||
| Glucosaminsulfat NaCl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren | ||||
| Guarkernmehl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis | 1,5 g/100 g | ||||
| Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies) | 1,8 g/100 g | ||||
| Kompott aus Obst oder Gemüse | 3,25 g/100 g | ||||
| Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung | 10 g/100 g in den Getreideflocken
Nichts im Milchprodukt 1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt |
||||
| MitBacteroides xylanisolvensfermentierte wärmebehandelte Milchprodukte | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form). | |||||
| Hydroxytyrosol | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet "Hydroxytyrosol".
In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:
|
||
| Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 6), die als solche in Verkehr gebracht werden | 0,215 g/kg | ||||
| Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden | 0,175 g/kg | ||||
| Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eis-strukturierendes Protein". | ||
| Speiseeis | 0,01 % | ||||
| Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa". | ||
| Kräutertees | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
| Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO "en (EU) 2023/931; 2020/917 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Aufguss aus Kaffeeblättern" oder "Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern", je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. | ||
| Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht | |||||
| Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke 11 | |||||
| Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen) 11 | |||||
| Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)", und/oder "Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche". Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: "Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml. Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 ml heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben. |
||
| Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen | |||||
| Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen). | |||||
| Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke | |||||
| Isomalto-Oligosaccharid | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke | 6,5 % | ||||
| Energydrinks | 5,0 % | ||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke) | 6,5 % | ||||
| Fruchtsäfte | 5 % | ||||
| Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte | 5 % | ||||
| Andere alkoholfreie Getränke | 5 % | ||||
| Getreideriegel | 10 % | ||||
| Kekse und ähnliches Kleingebäck | 20 % | ||||
| Frühstücksgetreideriegel | 25 % | ||||
| Bonbons | 97 % | ||||
| Kaubonbons/Schokoriegel | 25 % | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis) | 20 % | ||||
| Isomaltulose | Keine Angabe |
|
|||
| Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)
Stand: VO (EU) 2022/965 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kerne von essbarer Jatropha curcas L." | Zugelassen am 12. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "JatroSolutions GmbH", Echterdinger Straße 30, 70599 Stuttgart, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel, Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L., nur von der JatroSolutions GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von der JatroSolutions GmbH. |
|
| Unbehandelte Kerne, kandiert oder durch Zucker haltbar gemacht und als verarbeitete Nüsse | |||||
| Getreideriegel | 5 | ||||
| Frühstückscerealien | 5 | ||||
| Getrocknete Früchte | 5 | ||||
| Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila
Stand: VO (EU) 2023/972 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
Zugelassen am 6. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Medika Natura Sdn. Bhd., No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila" nur von Medika Natura Sdn. Bhd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 350 mg/Tag | ||||
| Lactit
Stand: VO (EU) 2018/1293 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lactit". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, tabletten oder Pulver) für Erwachsene | 20 g/Tag | ||||
| Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch
Stand: VO (EU) 2022/2534 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch" oder "ß-Lactoglobulin aus Kuhmilch". | Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S. |
|
| Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden | 25 | ||||
| Molkenpulver (rekonstituiert) | 8 | ||||
| Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse | 12 | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | |
| Lacto-N-neotetraose
Stand: VO (EU) 2023/961 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,6 g/l | |||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,6 g/l für Getränke | |||
| 9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,6 g/l für Getränke | |||
| 9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
| Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer | 0,6 g/l für Getränke | |||
| 6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
| 200 g/kg für Getränkeweißer | ||||
| Getreideriegel | 6 g/kg | |||
| Tafelsüßen | 100 g/k | |||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||
| 0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | |||
| Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,4 g/l für Getränke | |||
| 20 g/kg für Riegel | ||||
| Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | 30 g/kg | |||
| Aromatisierte Getränke | 0,6 g/l | |||
| Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte | 4,8 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung 0,6 g/Tag für Kleinkinder |
|||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Lacto- N-tetraose ("LNT") (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/7 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als Lacto-N-tetraose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto- N-tetraose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-tetraose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
|
Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto- N-tetraose nur von "Chr. Hansen A/S" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Chr. Hansen A/S". |
|
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern | 4,6 g/Tag | ||||
| Lacto-N-tetraose ("LNT") (mikrobiell) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto-N-tetraose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-tetraose verzehrt werden. |
Zugelassen am 23.4.2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23.4.2025 (5 Jahre). |
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 1,0 g/l | ||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) | ||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) | ||||
| Getränke (aromatisierte Getränke) | 1,0 g/l | ||||
| Getreideriegel | 10 g/kg | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke |
||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l (Getränke) 20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge | 2,0 g/Tag für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
| Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform
Stand: VO (EU) 2021/1975 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt (g/100 g) (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
|
Zugelassen am 5.12.2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026. |
||
| Gefroren | Getrocknet oder in Pulverform | |||||
| Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform | ||||||
| Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren | 15 | 5 | ||||
| Fleisch-Analoge | 80 | 50 | ||||
| Suppen und Suppenkonzentrate | 15 | 5 | ||||
| Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern | 20 | 15 | ||||
| Salate | 15 | 5 | ||||
| Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke | 2 | 2 | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 30 | 10 | ||||
| Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen | 20 | |||||
| Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 15 | 5 | ||||
| Wurstwaren | 30 | 10 | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Beeren vonLonicera caerulea L. (Haskap) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2018/1991 |
Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Haskap-Beeren" (Lonicera caerulea). | |||
| Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)" oder "Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 10 g/Tag | ||||
| Lycopin | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin". | ||
| Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
| Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2,5 mg/100 g | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
| Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
| Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
| Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
| Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 15 mg/Tag | ||||
| Lycopin ausBlakeslea trispora | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin". | ||
| Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
| Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2.5 mg/100 g | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
| Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
| Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
| Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
| Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 15 mg/Tag | ||||
| Lycopin aus Tomaten | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin". | ||
| Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
| Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2,5 mg/100 g | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
| Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
| Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
| Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
| Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 15 mg/Tag | ||||
| Lycopin-Oleoresin aus Tomaten | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Lycopin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin-Oleoresin aus Tomaten". | ||
| Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
| Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2,5 mg/100 g | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
| Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
| Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
| Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
| Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß
2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 1000 mg/Ta | ||||
| Magnesiumcitratmalat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnesiumcitratmalat". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
| Magnolienrindenextrakt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnolienrindenextrakt". | ||
| Pfefferminz (Süßwaren) | 0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt. | ||||
| Kaugummi | |||||
| Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Maiskeimölauszug". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2 g/Tag | ||||
| Kaugummi | 2 % | ||||
| Methylcellulose | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Methylcellulose". | Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden. | |
| Speiseeis | 2 % | ||||
| Aromatisierte Getränke | |||||
| Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte | |||||
| Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis) | |||||
| Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott) | |||||
| Suppen und Brühen | |||||
| 1-Methylnicotinamidchlorid | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "1-Methylnicotinamidchlorid".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die 1-Methylnicotinamidchlorid enthalten, sind folgende Angaben zu machen: "Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden. |
Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Pharmena S.A., Wolczanska 178, 90.530 Lodz, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 1-Methylnicotinamidchlorid nur von Pharmena S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmena S.A. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende | 58 mg/Tag | ||||
| (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz" oder "5MTHF-Glucosamin". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle | |||||
| Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Silicium | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form) | 10,40 mg/Tag | ||||
| Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszug aus dem PilzLentinula edodes" oder "Auszug aus dem Shiitake-Pilz". | ||
| Brotprodukte | 2 ml/100 g | ||||
| Erfrischungsgetränke | 0,5 ml/100 ml | ||||
| Fertiggerichte | 2,5 ml je Mahlzeit | ||||
| Lebensmittel auf Joghurtbasis | 1,5 ml/100 ml | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2,5 ml je Tagesdosis | ||||
| Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform
Stand: VO (EU) 2022/2535 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 990 mg/Tag | ||||
| Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein
Stand: VO (EU) 2023/6 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein". | Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: MycoTechnology, Inc., 18250 E. 40th Avenue, Suite 50, Aurora, 80011 colorado, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein" nur von MycoTechnology, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MycoTechnology, Inc. |
|
| Backwaren, Brote, Brötchen, Croutons, Pizza | 5 g/100 g | ||||
| Frühstückscerealien und Getreideriegel | 33 g/100 g | ||||
| Frucht- und Gemüsegetränke | 20 g/100 ml | ||||
| Instant-Getränkepulver | 93 g/100 g | ||||
| Kakao- und Schokoladenerzeugnisse | 7 g/100 g | ||||
| Milchprodukt-Analoge und milchfreier Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 11 g/100 g | ||||
| Fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 5 g/100 g | ||||
| Erzeugnisse aus Teigwaren | 15 g/100 g | ||||
| Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse | 14 g/100 g | ||||
| Suppen (verzehrfertig) sowie Suppenkonzentrate oder -pulver | 3 g/100 g | ||||
| Salate | 26 g/100 g | ||||
| Fleisch-Analoge | 40 g/100 g | ||||
| Milchgetränke | 1 g/100 g | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 1 g/100 g | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Nicotinamid-Ribosidchlorid
Stand: VO"en (EU) 2022/1160; 2020/16 |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 300 mg/Tag für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende 230 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid". | Zugelassen am 20. Februar 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: ChromaDex Inc., 10900 Wilshire Boulevard Suite 600, Los Angeles, Ca 90024 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von ChromaDex Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ChromaDex Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. Februar 2025 |
|
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | (1) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid".
(2) Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, enthält einen Hinweis darauf, dass diese Lebensmittel nur von Personen über 18 Jahre und ausgenommen Schwangere und Stillende verzehrt werden sollte. |
|||
| Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende | 500 mg/Tag | ||||
| Mahlzeitersatz für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende | 150 mg/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag) | ||||
| Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saft" oder "Morinda-citrifolia-Saft". | ||
| Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar | 30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft) oder
20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag |
||||
| Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) | Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saftpulver" oder "Morinda-citrifolia-Saftpulver". | ||
| Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet
bei Fruchtpüree: "Morinda-citrifolia-Fruchtpüree" oder "Noni-Fruchtpüree", bei Fruchtkonzentrat: "Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat" oder "Noni-Fruchtkonzentrat". |
||
| Fruchtpüree | |||||
| Bonbons/Süßwaren | 45 g/100 g | ||||
| Getreideriegel | 53 g/100 g | ||||
| Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) | 53 g/100 g | ||||
| Mit Kohlensäure versetzte Getränke | 11 g/100 g | ||||
| Eiscreme und Sorbet | 31 g/100 g | ||||
| Joghurt | 12 g/100 g | ||||
| Kekse | 53 g/100 g | ||||
| Brötchen, Kuchen und Gebäck | 53 g/100 g | ||||
| Frühstückscerealien (ganzes Korn) | 88 g/100 g | ||||
| Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG | 133 g/100 g
Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt. |
||||
| Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren | 31 g/100 g | ||||
| Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel | 88 g/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 26 g/Tag | ||||
| Fruchtkonzentrat | |||||
| Bonbons/Süßwaren | 10 g/100 g | ||||
| Getreideriegel | 12 g/100 g | ||||
| Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) | 12 g/100 g | ||||
| Mit Kohlensäure versetzte Getränke | 3 g/100 g | ||||
| Eiscreme und Sorbet | 7 g/100 g | ||||
| Joghurt | 3 g/100 g | ||||
| Kekse | 12 g/100 g | ||||
| Brötchen, Kuchen und Gebäck | 12 g/100 g | ||||
| Frühstückscerealien (ganzes Korn) | 20 g/100 g | ||||
| Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG | 30 g/100 g | ||||
| Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren | 7 g/100 g | ||||
| Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel | 20 g/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 6 g/Tag | ||||
| Noni-Blätter (Morinda citrifolia) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Für die Zubereitung von Aufgüssen | Für die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter vonMorinda citrifolia verwendet werden. | ||||
| Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Morinda-citrifolia-Fruchtpulver" oder "Noni-Fruchtpulver". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2,4 g/Tag | ||||
| MikroalgeOdontella aurita | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "MikroalgeOdontella aurita". | ||
| Aromatisierte Teigwaren | 1,5 % | ||||
| Fischsuppen | 1 % | ||||
| Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten | 0,5 % | ||||
| Brühe-Zubereitungen | 1 % | ||||
| Kräcker | 1,5 % | ||||
| Panierter Tiefkühlfisch | 1,5 % | ||||
| Osteopontin aus Kuhmilch
Stand: VO (EU) 2023/463 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Osteopontin aus Kuhmilch". | Zugelassen am 26. März 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Osteopontin aus Kuhmilch in der Union nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26. März 2028. |
|
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 | 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 | 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
||||
| Getränke auf Milchbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind | 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
||||
| Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen | Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 | ||
| Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten |
|
||||
| Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z.B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde | |||||
| Sojagetränke | |||||
| Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen | |||||
| Aus Kalmaren gewonnenes Öl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kalmarenöl". | ||
| Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
| Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
| Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
| Backwaren (Brot und Brötchen) | 200 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) | 60 mg/100 ml | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg/Tag für Schwangere und Stillende |
||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 200 mg/Mahlzeit | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvor-schriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
| Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.)
Stand: VO (EU) 2023/2214 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica)" | |||
| Pulver mit hohem Proteingehalt | Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation | 0,7 % | ||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation | 0,7 % | |||||
| Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt | 0,7 % | |||||
| Süßwaren | 10 % | |||||
| Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates1 und Gemüsesäfte | 2,5 % | |||||
| Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse | 2,5 % | |||||
| Aromatisierte Getränke | 3 % | |||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 7,5 g/Tag | |||||
| Pulver mit hohem Fasergehalt | Süßwaren | 4 % | Zugelassen für die Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren sowie Proteinerzeugnissen am 13. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA, Luis Pasteur 5850, Oficina 403, Quinto Piso. Vitacura, Santiago (Chile). Solange der Datenschutz gilt, darf teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica L.) mit hohem Fasergehalt zur Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (einschließlich Gerichten auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren und Proteinerzeugnissen in der Union nur von dem Unternehmen Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIa in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützten Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13. November 2028. |
|||
| Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte | 2,5 % | |||||
| Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse | 4 % | |||||
| Aromatisierte Getränke | 4 % | |||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 12 g/Tag | |||||
| Kuchen und feine Backwaren | 5 g/100 g | |||||
| Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse) | 10 g/100 g | |||||
| Brot und Brötchen | 10 g/100 g | |||||
| Erzeugnisse aus Teigwaren | 8 g/100 g | |||||
| Proteinerzeugnisse | 10 g/100 g | |||||
| 1) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58). | ||||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort "hochdruckpasteurisiert" anzugeben. | ||
| Art der Früchte:
Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere |
|||||
| Extrakt aus Panaxnotoginseng undAstragalus membranaceus
Stand: VO (EU) 2020/1821 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus"
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten. |
Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, Ca 92821, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere | 35 mg/Tag | ||||
| Phenylcapsaicin
Stand: VO (EU) 2019/1976 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phenylcapsaicin". | Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Phenylcapsaicin" nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB. |
|
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren | 2,5 mg/Tag | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren | 2,5 mg/Tag | ||||
| Phosphatierte Maisstärke | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Maisstärke". | ||
| Backwaren | 15 % | ||||
| Teigwaren | |||||
| Frühstückscerealien | |||||
| Getreideriegel | |||||
| Phosphatierte Weizenstärke
Stand: VO (EU) 2023/937 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Weizenstärke". | ||
| Backwaren | 15 % | ||||
| Teigwaren | |||||
| Frühstückscerealien | |||||
| Getreideriegel | |||||
| Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Phosphatidylserin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fisch-Phosphatidylserin". | ||
| Getränke auf Joghurtbasis | 50 mg/100 ml | ||||
| Pulver auf Milchpulverbasis | 3.500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) | ||||
| Lebensmittel auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 350 mg/100 g | ||||
| Süßwaren auf Schokoladebasis | 200 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 300 mg/Tag | ||||
| Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Phosphatidylserin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin". | ||
| Getränke auf Joghurtbasis | 50 mg/100 ml | ||||
| Pulver auf Milchpulverbasis | 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) | ||||
| Lebensmittel auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 350 mg/100 g | ||||
| Süßwaren auf Schokoladebasis | 200 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Phosphatidylserin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure". | Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt. | |
| Frühstückscerealien | 80 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 350 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
| Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis | 80 mg/100 g | ||||
| Joghurtdrinks | 50 mg/100 g | ||||
| Joghurtähnliche Sojadrinks | 50 mg/100 g | ||||
| Pulver auf Milchpulverbasis | 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 800 mg/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Phospholipide aus Eigelb | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Keine Angabe | |||||
| Phytoglycogen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phytoglycogen". | ||
| Verarbeitete Lebensmittel | 25 % | ||||
| Phytosterine/Phytostanole | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 | ||
| Reisgetränke |
|
||||
| Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz | |||||
| Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen | |||||
| Sojagetränke | |||||
| Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde | |||||
| Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde | |||||
| Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten | |||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3 g/Tag | ||||
| Pflaumenkernöl | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Zum Braten und als Würzmittel | Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl | ||||
| Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kartoffelprotein". | |||
| Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Prolyloligopeptidase". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung | 120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag) PPU - Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units
PPI - Protease Picomole International |
||||
| Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)
Stand: VO (EU) 2022/673 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)". | Zugelassen am 15. Mai 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Eat Just, Inc., 2000 Folsom Street San Francisco, Ca 94110 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mungbohnen-Protein nur von Eat Just, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Eat Just, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. Mai 2027. |
|
| Proteinerzeugnisse | 20 g/100 g | ||||
| Proteinextrakt aus der Schweineniere | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3 Kapseln oder 3 tabletten/Tag; entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln oder 3 tabletten mit einem Gehalt an DAO von 0,3 mg/Kapsel oder 0,3 mg/tablette) | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
| Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus teilweise entfetteten Samen".
Lebensmittel, die "Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L." enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und Senferzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden." |
||
| Riegel aus Mischgetreide | 20 g/100 g | ||||
| Müsli und ähnliche Frühstückscerealien | 20 g/100 g | ||||
| Extrudierte Frühstücksgetreideprodukte | 20 g/100 g | ||||
| Snacks (außer Kartoffelchips) | 15 g/100 g | ||||
| Brot und Brötchen mit besonderen Zutaten (z.B. Samen, Rosinen, Kräuter) | 7 g/100 g | ||||
| Schwarzbrot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | 7 g/100 g | ||||
| Mehrkornbrot und -brötchen | 7 g/100 g | ||||
| Fleischersatz | 10 g/100 g | ||||
| Fleischklöße | 10 g/100 g | ||||
| Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz enthalten, sind folgende Angaben zu machen: Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden. |
Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc., Mitsubishi Building 5-2 Marunouchi 2-chome, Chiyodaku, Tokyo 100-8324, Japan Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz nur von Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende | 20 mg/Tag | ||||
| Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapsölauszug". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen | ||||
| Rapssamenprotein | Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung |
|
|||
| Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat". | Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Marealis AS, Stortorget 1, Kystens Hus, 2. Stock, N-9008 Tromsø, Postanschrift: P.O. Box 1065, 9261 Tromsø, Norwegen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat" nur von Marealis AS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Marealis AS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 1.200 mg/Tag | ||||
| trans-Resveratrol
Stand: VO (EU) 2021/51 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 150 mg/Tag | ||||
| trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
| Hahnenkammextrakt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Hahnenkammextrakt" oder "Junghahnenkammextrakt". | ||
| Getränke auf Milchbasis | 40 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
| Fermentierte Getränke auf Milchbasis | 80 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
| Joghurtartige Erzeugnisse | 65 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
| Fromage frais | 110 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
| Sacha-Inchi-Öl ausPlukenetia volubilis | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)". | ||
| Wie Leinöl | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl | ||||
| Salatrims | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Back- und Süßwaren | |||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| DHA- und EPA-reiches Öl ausSchizochytrium sp.
Stand: VO (EU) 2022/1365 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp." | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 3.000 mg/Tag | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende | 450 mg/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | |||||
| Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
| Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
| Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke) | ||||
| Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch,fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke) | ||||
| Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
| Fischanaloge | 300 mg/100 g | ||||
| Fleischanaloge | 300 mg/100 g | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl
Stand: VO (EU) 2019/387 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". | ||
| Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
| Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
| Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | ||||
| 450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | |||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 ml | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 g | ||||
| Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g | ||||
| Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl
Stand: VO (EU) 2021/1326 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten. |
||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren | 1 g/Tag | ||||
| Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl
Stand: VO (EU) 2021/670 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". | Zugelassen am 16. Mai 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Progress Biotech bv, Canaalstaete, Kanaalweg 33, 2903LR Capelle aan den Ijssel, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Progress Biotech bv in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Progress Biotech bv. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2026 (5 Jahre). |
|
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Schizochytrium sp.-Öl
Stand: VO (EU) 2019/109 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". | ||
| Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
| Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
| Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | ||||
| 450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | |||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 ml | ||||
| Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g | ||||
| Schizochytrium sp. (T18)-Öl
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der MikroalgeSchizochytrium sp.". | ||
| Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g | ||||
| Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g | ||||
| Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
| Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | ||||
| 450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | |||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
| Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
| Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
| Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 ml | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 g | ||||
| Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g | ||||
| 3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) Stand: VO"en (EU) 2023/65; 2021/96 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 3"-Sialyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
|
Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026. |
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,25 g/l | ||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
| 0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
| 2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,25 g/l | ||||
| Getreideriegel | 2,5 g/kg | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| 1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
| 5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 g/Tag | ||||
| 3"-Sialyllactose-Natriumsalz ("3"SL") (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO"en (EU) 2023/1582; 2023/113 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (3"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
|
Zugelassen am 6. Februar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Februar 2028. |
|
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 0,7 g/Tag | ||||
| 6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2021/82 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
|
Zugelassen am 17. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 17. Februar 2026. |
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,5 g/l | ||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
| 2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
| 5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,5 g/l | ||||
| Getreideriegel | 5,0 g/kg | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| 2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,0 g/l (Getränke) | ||||
| 10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 g/Tag | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| 6"-Sialyllactose-Natriumsalz ("6"-SL") (erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/948 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose-Natriumsalz (6"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
|
Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028. |
|
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 1,8 g/Tag | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| 6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637)) Stand: VO (EU) 2023/2215 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
|
Zugelassen am 13.11.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, 1-9-2, Otemachi, Choyoda-ku Tokyo, 100-0004 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13.11.2028. |
|
| Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,5 g/l | ||||
| Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
| 2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
| 5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,5 g/l | ||||
| Getreideriegel | 5,0 g/kg | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| 2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,0 g/l (Getränke) | ||||
| 10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 g/Tag | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
| Sirup ausSorghum bicolor (L.) Moench
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO (EU) 2018/2017 |
Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor)" | ||||
| Fermentierter Sojabohnenextrakt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
|||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 100 mg/Tag | |||||
| Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt". | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin | |||||
| Sucromalt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
|||
| Keine Angabe | ||||||
| Zuckerrohr-Faser | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | ||||
| Brot | 8 % | |||||
| Backwaren | 5 % | |||||
| Fleischerzeugnisse | 3 % | |||||
| Würzmittel und Gewürze | 3 % | |||||
| Geriebene Käse | 2 % | |||||
| Lebensmittel für spezielle Diäten | 5 % | |||||
| Soßen | 2 % | |||||
| Getränke | 5 % | |||||
| Sonnenblumenöl-Extrakt | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sonnenblumenöl-Extrakt". | |||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 1,1 g/Tag | |||||
| Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum
Stand: VO (EU) 2021/1974 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
Zugelassen am 5. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Medicinal Gardens S.L. Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Medicinal Gardens S.L. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Medicinal Gardens S.L. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5. Dezember 2026. |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden | 0,7 g/Tag | |||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
| Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Stand: VO (EU) 2022/169 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt (g/100 g) (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
|
Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027. |
||
| Gefroren | Getrocknet oder in Pulverform | |||||
| Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) | ||||||
| Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker und Knabbergebäck | 30 | 10 | ||||
| Getreideriegel | 30 | 15 | ||||
| Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren; Gerichte aus Teigwaren (ausgenommen getrockneter Blätterteig); Pizza und pizzaähnliche Gerichte | 15 | 10 | ||||
| Getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren | 30 | 15 | ||||
| Vormischungen (trocken) für Backwaren | 30 | 15 | ||||
| Soßen | 30 | 10 | ||||
| Gerichte aus Kartoffeln und/oder aus Leguminosen | 15 | 10 | ||||
| Molkepulver | 40 | 20 | ||||
| Fleisch-Analoge | 80 | 50 | ||||
| Suppen und Salate | 20 | 5 | ||||
| Chips | 40 | 20 | ||||
| Bierähnliche Getränke; alkoholische Mischgetränke; Mischungen für alkoholische Getränke | 1 | 1 | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 30 | 10 | ||||
| Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen | 40 | 30 | ||||
| Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 15 | 5 | ||||
| Fleischzubereitungen | 40 | 16 | ||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
| Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)
Stand: VO (EU) 2021/882 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
Zugelassen am 22. Juni 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: SAS EAP Group, 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von SAS EAP Group in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von SAS EAP Group. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. Juni 2026. |
|
| Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer), ganz oder in Pulverform | |||||
| Proteinerzeugnisse | 10 g/100 g | ||||
| Kekse | 10 g/100 g | ||||
| Gerichte aus Leguminosen | 10 g/100 g | ||||
| Erzeugnisse aus Teigwaren | 10 g/100 g | ||||
| Tetrahydrocurcuminoide
Stand: VO (EU) 2022/961 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Tetrahydrocurcuminoide". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Tetrahydrocurcuminoide enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
|
Zugelassen am 11. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Sabinsa Europe GmbH, Monzastraße 4, 63225 Langen, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Tetrahydrocurcuminoide nur von Sabinsa Europe GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Juli 2027. |
|
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 140 mg/Tag | ||||
| Getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii" oder "Getrocknete MikroalgenT. chuii".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: "Enthält geringfügige Mengen an Iod.". |
||
| Soßen | 20 % oder 250 mg/Tag | ||||
| Spezialsalze | 1 % | ||||
| Würzmittel | 250 mg/Tag | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg/Tag | ||||
| Therapon barcoo/Omega-Barsch | Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten) | ||||
| D-Tagatose | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Keine Angabe | |||||
| Stark taxifolinhaltiger Extrakt
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Stark taxifolinhaltiger Extrakt". | ||
| Naturjoghurt/Joghurt mit Obst * | 0,020 g/kg | ||||
| Kefir * | 0,008 g/kg | ||||
| Buttermilch * | 0,005 g/kg | ||||
| Milchpulver * | 0,052 g/kg | ||||
| Sahne * | 0,070 g/kg | ||||
| Sauerrahm * | 0,050 g/kg | ||||
| Käse * | 0,090 g/kg | ||||
| Butter * | 0,164 g/kg | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 0,070 g/kg | ||||
| Nichtalkoholische Getränke | 0,020 g/L | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 100 mg/Tag | ||||
| *) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. | |||||
| Trehalose | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Keine Angabe | |||||
| UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Vitamin D2 |
|
||
| Pilze (Agaricus bisporus) | 20 µg Vitamin D2/100 g Frischgewicht | ||||
| UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)
Stand: VO"en (EU) 2022/196; 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe". | ||
| Hefe-getriebenes Brot und Hefegetriebene Brötchen | 5 μg/100 g | ||||
| Hefe-getriebene Feinbackwaren | 5 μg/100 g | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG | ||||
| Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause | 45 μg/100 g für frische Hefe 200 μg/100 g für getrocknete Hefe |
|
|||
| Gerichte, einschl. Fertiggerichte (ausgenommen Suppen und Salate) | 3 μg/100 g | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe"." | |||
| Suppen und Salate | 5 μg/100 g | ||||
| Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln | 5 μg/100 g | ||||
| Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Getreidebeikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
| Verarbeitungserzeugnisse aus Obst | 1,5 μg/100 g | ||||
| Verarbeitetes Gemüse | 2 μg/100 g | ||||
| Brot und ähnliche Produkte | 5 μg/100 g | ||||
| Frühstückscerealien | 4 μg/100 g | ||||
| Teigwaren, Teige und gleichartige Erzeugnisse | 5 μg/100 g | ||||
| Andere Erzeugnisse auf des Basis von Getreide | 3 μg/100 g | ||||
| Gewürze, Würzmittel, Soßenzutaten, Dessertsoßen/toppings | 10 μg/100 g | ||||
| Proteinerzeugnisse | 10 μg/100 g | ||||
| Käse | 2 μg/100 g | ||||
| Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis | 2 μg/100 g | ||||
| Fermentierte Milch oder fermentierter Rahm | 1,5 μg/100 g | ||||
| Milchpulver und -konzentrate | 25 μg/100 g | ||||
| Erzeugnisse auf Milchbasis, Molke und Rahm | 0,5 μg/100 g | ||||
| Analoge von Fleisch und Milchprodukten | 2,5 μg/100 g | ||||
| Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 5 μg/100 g | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 5 μg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
| UV-behandeltes Brot | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 | Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" zu ergänzen. | ||
| Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage) | 3 µg Vitamin D2/100 g | ||||
| UV-behandelte Milch | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D3 |
|
||
| Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird | 5-32 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | ||||
| Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird | 1-15 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | ||||
| Vitamin D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2020/1163 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 9 | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver" oder "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen verzehrt werden sollten. |
Zugelassen am 27. August 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Oakshire Naturals, LP., PO Box 388 Kennett Square, Pennsylvania 19348, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" nur von Oakshire Naturals, LP. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Oakshire Naturals, LP. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 27. August 2025. |
|
| Frühstückscerealien | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
| Hefe-getriebenes Brot und Gebäck | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
| Getreideerzeugnisse und Teigwaren | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
| Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen | 1,125 μg Vitamin D2/100 ml | ||||
| Milch und Milchprodukte (ausgenommen Flüssigmilch) | 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) | ||||
| Käse (ausgenommen Hüttenkäse, Ricottakäse und Hartkäse) | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
| Mahlzeitenersatzriegel und Getränke | 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) | ||||
| Milchprodukt-Analoge | 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) | ||||
| Fleisch-Analoge | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
| Suppen und Brühen | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
| Extrudierte Gemüsesnacks | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge | 15 μg/Tag | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 15 μg/Tag | ||||
| Vitamin D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2021/2079 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 |
|
Zugelassen am 19. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: MBio, Monaghan Mushrooms, Tullygony, Tyholland, Co. Monaghan, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" innerhalb der Union nur von MBio, Monaghan Mushrooms in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MBio, Monaghan Mushrooms. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19. Dezember 2026; |
|
| Frühstückscerealien | 2,1 μg/100 g | ||||
| Hefegetriebenes Brot und gleichartiges Gebäck | 2,1 μg/100 g | ||||
| Getreideerzeugnisse und Teigwaren und gleichartige Erzeugnisse | 2,1 μg/100 g | ||||
| Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare | 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
| Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge für andere Erzeugnisse als Getränke | 2,1 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
| Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge als Getränke | 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
| Milch und Milchpulver | 21,3 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
| Fleisch-Analoge | 2,1 μg/100 g | ||||
| Suppen | 2,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
| Extrudierte Gemüsesnacks | 2,1 μg/100 g | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 2,1 μg/100 g | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 15 μg Vitamin D2/Tag | ||||
| Vitamin-D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2023/4 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 (μg/100 g oder 100 ml) |
|
Zugelassen am 24. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Monterey Mushrooms Inc, 260 Westgate Drive Watsonville, Ca 95076, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin-D2-Pilzpulver" nur von Monterey Mushrooms Inc in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Monterey Mushrooms Inc. |
|
| Milch-Analoge | 1,1 | ||||
| Andere Milchprodukt-Analoge als Milch | 2,2 | ||||
| Frühstückscerealien und Getreideriegel | 2,2 | ||||
| Suppen | 2,2 | ||||
| Trockensuppen | 22,5 | ||||
| Molkepulver | 14,1 | ||||
| Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare | 1,1 | ||||
| Frucht-/Gemüsesaftpulver | 12,4 | ||||
| Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig) | 3,4 | ||||
| Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, und fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis) | 1,1 | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 15 μg/Tag | ||||
| Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
15 μg/Tag | ||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 5 μg/Mahlzeit | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 15 μg/Tag | ||||
| Vitamin K2 (Menachinon) | Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Menachinon" oder "Vitamin K2". | |||
| Extrakt aus Weizenkleie | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Weizenkleie". | "Extrakt aus Weizenkleie" darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden. | |
| Bier und verwandte Produkte | 0,4 g/100 g | ||||
| Fertiggetreideprodukte | 9 g/100 g | ||||
| Milchprodukte | 2,4 g/100 g | ||||
| Obst- und Gemüsesäfte | 0,6 g/100 g | ||||
| Erfrischungsgetränke | 0,6 g/100 g | ||||
| Fleischzubereitungen | 2 g/100 g | ||||
| Xylo-Oligosaccharide
Stand: VO (EU) 2020/916 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte ** | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Xylo-Oligosaccharide". | ||
| Weißbrot | 14 g/kg | ||||
| Vollkornbrot | 14 g/kg | ||||
| Frühstückscerealien | 14 g/kg | ||||
| Kekse | 14 g/kg | ||||
| Sojagetränke | 3,5 g/kg | ||||
| Joghurt * | 3,5 g/kg | ||||
| Fruchtaufstriche | 30 g/kg | ||||
| Schokoladenerzeugnisse | 30 g/kg | ||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung | 2 g/Tag | ||||
| *) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. **) Höchstgehalte berechnet auf der Grundlage der Spezifikationen der Pulverform 1. |
|||||
| Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica
Stand: VO (EU) 2023/938 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
|
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung 3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren |
||||
| Mahlzeitersatz zur Gewichtskontrolle für die erwachsene Bevölkerung | 3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag) | ||||
| Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica
Stand: VO (EU) 2020/1993 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten *. |
||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren | 50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10μg Selen pro Tag entspricht 100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20μg Selen pro Tag entspricht 500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100μg Selen pro Tag entspricht 800 mg/Tag für Erwachsene, was 160μg Selen pro Tag entspricht |
||||
| 1) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).
__ |
|||||
| Hefe-Beta-Glucane | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung
0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren |
||||
| Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,275 g/Tag | ||||
| Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 1,275 g/Tag | ||||
| Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte | 1,3 g/kg | ||||
| Getränke mit Fruchtgeschmack | 0,8 g/kg | ||||
| Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken | 38,3 g/kg (Pulver) | ||||
| Sonstige Getränke | 0,8 g/kg (trinkfertig) | ||||
| 7 g/kg (Pulver) | |||||
| Getreideriegel | 6 g/kg | ||||
| Frühstückscerealien | 15,3 g/kg | ||||
| Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien | 1,5 g/kg | ||||
| Kekse | 6,7 g/kg | ||||
| Kräcker | 6,7 g/kg | ||||
| Getränke auf Milchbasis | 3,8 g/kg | ||||
| Fermentierte Milchprodukte | 3,8 g/kg | ||||
| Milchprodukt-Analoge | 3,8 g/kg | ||||
| Trockenmilch/Milchpulver | 25,5 g/kg | ||||
| Suppen und Suppenmischungen | 0,9 g/kg (verzehrfertig) | ||||
| 1,8 g/kg (kondensiert) | |||||
| 6,3 g/kg (Pulver) | |||||
| Schokolade und Süßwaren | 4 g/kg | ||||
| Proteinriegel und -pulver | 19,1 g/kg | ||||
| Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche | 11,3 g/kg | ||||
| Zeaxanthin | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zeaxanthin". | ||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2 mg/Tag | ||||
| Zink-L-pidolat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zink-L-pidolat". | ||
| Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 3 g/Tag | ||||
| Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | |||||
| Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | |||||
| Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
| Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
| Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
| Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)
Stand: VO (EU) 2020/1634 |
Keine Angabe |
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)" oder "Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form. | |||
| 1) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 228 vom 31.07.2014 S. 5). 3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51). 4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26). 5) 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67). 6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671). 7) Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 8) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58). 9) Die Mindestspezifikation für den Vitamin-D-Gehalt in Vitamin D2-Pilzpulver von 1.000 μg Vitamin D2/Gramm Pilzpulver wird verwendet. 10) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Verordnung (EU) 2016/127. 11) keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels. |
|||||
Tabelle 2: Spezifikationen18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 18n 18o 18p 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 19j 19k 19l 19m 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 23n 23o 23p 23q 23r 23s 23t 23u 23v
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | |
| Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig
Stand: VO (EU) 2022/188 |
Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel besteht aus Hausgrillen bzw. Heimchen, ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig. Der Begriff "Hausgrille bzw. Heimchen" bezieht sich auf das adulte Tier von Acheta domesticus, einer Insektenart aus der Familie der Gryllidae. Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt und gefroren (AD, gefroren), ii) A. domesticus, thermisch behandelt und gefriergetrocknet (AD, getrocknet) und iii) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt, gefriergetrocknet und gemahlen (Pulver von AD, ganz). |
|
| Merkmale/Zusammensetzung (AD, gefroren): Asche (% Massenanteil): 0,6-1,2 Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 76-82 Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 12-21 Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,1-2 Fett (% Massenanteil): 3-12 davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45 Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5 Schwermetalle: Blei: ≤ 0,05 mg/kg Mykotoxine: Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg Dioxine und dioxinähnliche PCB: Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( 14 WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett Mikrobiologische Kriterien: Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105 7 KBE/g |
Merkmale/Zusammensetzung (AD, getrocknet oder pulverförmig): Asche (% Massenanteil): 2,9-5,1 Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): ≤ 5 davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45 Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5 Schwermetalle: Blei: ≤ 0,05 mg/kg Mykotoxine: Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg Dioxine und dioxinähnliche PCB: Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( 14 WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett Mikrobiologische Kriterien: Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE/g |
|
| Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)
Stand: VO (EU) 2023/5 |
Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um teilweise entfettetes Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille), gewonnen nach einer Abfolge von Schritten, darunter eine 24-stündige Futterkarenz, damit die Insekten ihren Darminhalt abgeben können, das Abtöten der Insekten durch Gefrieren, Waschen, Hitzebehandlung, Trocknung, Ölextraktion (mechanische Extrusion) und Mahlen. |
|
| Merkmale/Zusammensetzung: Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 74,0-78,0 Fett (% Massenanteil): 9,0-12,0 Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 3,0-6,0 Rohfaser (% Massenanteil): 8,0-10,0 Chitin * (% Massenanteil): 4,0-8,5 Asche (% Massenanteil): ≤ 5,6 Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5,0 Mangan: ≤ 100,0 mg/kg Cyanid: ≤ 5,0 mg/kg Schwermetalle: Mykotoxine: Dioxine und dioxinähnliche PCB: Mikrobiologische Kriterien: _____ KBE: koloniebildende Einheiten. |
||
| .Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | .Spezifikation | |
| N-Acetyl-D-Neuraminsäure | Beschreibung:
N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver. Definition: Chemische Bezeichnung: Chemische Formel: Molmasse: CAS-Nr.: Spezifikation: Schwermetalle: Lösungsmittelreste: Mikrobiologische Kriterien: |
|
| Getrocknetes Fruchtfleisch vonAdansonia digitata(Baobab) | Beschreibung/Definition:
Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 µ groß) und verpackt. Typische Nahrungsbestandteile: Analytische Spezifikationen: |
|
| Extrakt vonAjuga reptans aus Zellkulturen | Beschreibung/Definition:
Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen vonAjuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen vonAjuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden. |
|
| Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)
Stand: VO (EU) 2022/168 |
Beschreibung: Pasteurisierte Akkermansia muciniphila (Stamm ATCC BAA-835, CIP 107961) werden durch anaerobes Wachstum der Bakterien mit anschließender Pasteurisierung, Zellkonzentration, Kryokonservierung und Gefriertrocknung gewonnen. Merkmale/Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: _______ |
|
| L-Alanyl-L-Glutamin | Beschreibung/Definition: L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms vonEscherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird. Aussehen: weißes kristallines Pulver Mikrobiologische Kriterien: |
|
| Algenöl aus der MikroalgeUlkenia sp. | Beschreibung/Definition:
Öl aus der MikroalgeUlkenia sp. |
|
| Allanblackia-Saatöl
Stand: VO (EU) 2019/110 |
Beschreibung/Definition:
Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgendenAllanblackia-Spezies gewonnen: A.floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii. Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren): Laurinsäure - Myristinsäure - Palmitinsäure (C12:0 - C14:0 - C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 % Merkmale: Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren |
|
| Blattextrakt ausAloe macroclada Baker | Beschreibung/Definition:
Aus den Blättern vonAloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern vonAloe vera (L.) Burm. f. gewonnen wird. Asche: 25 % |
|
| Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform
Stand: VO (EU) 2023/58 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel besteht aus ganzem Getreideschimmelkäfer in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form. Der Begriff "Getreideschimmelkäfer" bezieht sich auf die Larvenform von Alphitobius diaperinus, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarzkäfer) gehört. Die ganzen Getreideschimmelkäfer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt, es werden keine Teile entfernt. Das neuartige Lebensmittel soll in vier verschiedenen Formen vermarktet werden: i) ganze blanchierte und gefrorene Larven von A. diaperinus (ADL gefroren), ii) Paste aus ganzen blanchierten, gemahlenen und gefrorenen Larven von A. diaperinus (ADL Paste), iii) ganze blanchierte und gefriergetrocknete Larven von A. diaperinus (ADL getrocknet) und iv) Pulver aus ganzen blanchierten, gefriergetrockneten und gemahlenen Larven von A. diaperinus (ADL Pulver). Vor dem Abtöten der Insekten durch eine Hitzebehandlung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit die Larven ihren Darminhalt abgeben können. |
|
| Merkmale/Zusammensetzung (ADL gefroren oder ADL Paste):
Asche (% Massenanteil): ≤ 1,5 Schwermetalle: Blei: ≤ 0,1 mg/kg Mykotoxine: Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 ** KBE/g |
Merkmale/Zusammensetzung (ADL getrocknet oder ADL Pulver): Asche (% Massenanteil): ≤ 5 Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-5 Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 50-70 Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1,5-3,5 Fett (% Massenanteil): 20-35 Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5 Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6 * Chitin (% Massenanteil): 3,0-9,1 Schwermetalle: Blei: ≤ 0,1 mg/kg Mykotoxine: Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g |
|
| *) Chitin berechnet als Säure-Detergenzienfaser. **) KBE: koloniebildende Einheiten. |
||
| Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)
Stand: VO (EU) 2019/108 |
Beschreibung/Definition:
Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG ) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt. Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden. Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C |
|
| Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) | Beschreibung/Definition:
Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG ) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt. Verseifungszahl: ≤230 mg KOH/g |
|
| Arachidonsäurereiches Öl aus dem PilzMortierella alpina | Beschreibung/Definition:
Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18, FJRK-MA01 und CBS 210.32 des PilzesMortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt. Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts |
|
| Arganöl ausArgania spinosa | Beschreibung/Definition:
Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte vonArgania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen. Zusammensetzung: |
|
| Astaxanthinreiches Oleoresin aus der AlgeHaematococcus pluvialis | Beschreibung/Definition:
Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der AlgeHaematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in geschlossenen Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert. Zusammensetzung des Oleoresins: Mikrobiologische Kriterien: |
|
| Basilikumsamen (Ocimum basilicum) | Beschreibung/Definition:
Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden. Trockenmasse: 94,1 % |
|
| Betain | Beschreibung/Definition:
Betain (N,N,N-Trimethylglycin oder Carboxy-N,N,N-trimethylmethanaminium), in wasserfreier Form (CH3)3N+CH2COO- (CAS No: 107-43-7) und in Monohydrat-Form (CH3)3N+CH2COO-.H2O (CAS No: 590-47-6), wird bei der Verarbeitung von Zuckerrüben (d. h. Melassen, Vinassen oder Betain-Glycerin) gewonnen. Merkmale/Zusammensetzung Aussehen: Frei fließende weiße Kristalle Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
|
| Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen | Beschreibung/Definition:
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mitAspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen α-Glucosidase-Hemmer. Merkmale: Fett: ≤1,0 % |
|
| Rinder-Lactoferrin | Beschreibung/Definition:
Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren. Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver. Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin: Feuchtigkeit: < 4,5 % |
|
| Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch
Stand: VO (EU) 2019/1686 |
Beschreibung
Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch ist ein gelblich-graues Pulver, gewonnen aus entrahmter Kuhmilch durch aufeinanderfolgende Isolierungs- und Reinigungsschritte. Merkmale/Zusammensetzung Gesamtprotein (w/w): ≥ 90 % Schwermetalle Blei: < 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10.000 KBE/g |
|
| Saatöl ausBuglossoides arvensis | Beschreibung/Definition:
Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen vonBuglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen. |
|
| Öl ausCalanus finmarchicus
Stand: VO (EU) 2022/966 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden. Spezifikation: |
|
| Calcium-L-Methylfolat
Stand: VO"en (EU) 2022/202; 2021/1318 |
Beschreibung: Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese aus Folsäure hergestellt. Es handelt sich um ein weißes bis hellgelbliches, fast geruchloses, kristallines Pulver, das in Wasser mäßig löslich ist und in den meisten organischen Lösungsmitteln sehr gering löslich oder unlöslich ist. Definition: Chemische Formel: C20H23CaN7O6 Merkmale Kontaminanten |
|
| Säuglinge und Kleinkinder | Allgemeine Bevölkerung ohne Säuglinge und Kleinkinder | |
| Blei: ≤ 1 mg/kg | Blei: ≤ 1 mg/kg | |
| Bor: ≤ 10 mg/kg | Bor: ≤ 10 mg/kg | |
| Cadmium ≤ 0,5 mg/kg | Cadmium ≤ 0,5 mg/kg | |
| Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg | Quecksilber: ≤ 1,5 mg/kg | |
| Arsen: ≤ 1,5 mg/kg | Arsen: ≤ 1,5 mg/kg | |
| Platin: ≤ 2 mg/kg | Platin: ≤ 10 mg/kg | |
| Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g KBE: koloniebildende Einheiten |
||
| Calciumfructoborat
Stand: VO (EU) 2021/2129 |
Beschreibung/Definition Das neuartige Lebensmittel ist Calciumfructoborat, ein Calciumsalz-Tetrahydrat eines (Bis)Fructose-Esters der Borsäure in Pulverform, mit der Summenformel Ca[(C6H10O6)2B]2•4H2O und einer Molmasse von 846 Da. Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese gewonnen, indem Fructose mit Borsäure in Wasser kombiniert wird, um durch verschiedene Erhitzungs- und Mischvorgänge einen Bis(Fructose)-Ester der Borsäure herzustellen. Anschließend wird Calciumcarbonat hinzugefügt, um eine Lösung zu erhalten, die das Calciumsalz von Fructoborat (Tetrahydrat) enthält. Die Lösung wird gefriergetrocknet und gemahlen, um das Endprodukt in Pulverform zu erhalten, welches anschließend verpackt und unter repräsentativen Lagerbedingungen (22 ± 1 °C RH 55-60%) gelagert wird. Merkmale/Zusammensetzung Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien _____ |
|
| Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) | Beschreibung/Definition:
Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%). Weiß bis cremefarben. Merkmale: |
|
| Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) | Beschreibung/Definition:
Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure. Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver. Reinheit: Mikrobiologische Kriterien: |
|
| Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ("Kanaribaum") (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2023/667 |
Beschreibung/Definition:
Das traditionelle Lebensmittel besteht aus verarbeiteten getrockneten Kanarinüssen. Der Begriff "Kanarinüsse" bezieht sich auf die Kerne der reifen Kanarifrucht, bekannt unter der wissenschaftlichen Bezeichnung Canarium indicum L. (oder Canarium amboinense Hochr.) aus der Familie der Burseraceae. Zusammensetzung: Asche: ≤ 5 (g/100 g) Mikrobiologische Kriterien: Zahl der aeroben Keime: ≤ 5,0 x 103 KBE/g |
|
| Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.
Stand: VO (EU) 2023/267 |
Beschreibung/Definition:
Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den ungerösteten getrockneten Nüssen von Canarium ovatum Engl. (Familie: Burseraceae), gemeinhin als Pilinüsse bekannt. Pilinüsse stammen ausschließlich von Pflanzen der Art Canarium ovatum Engl., und zwar den Sorten Laysa, Magnaye, M. Orolfo, Lanuza und Magayon, und können mit oder ohne Schale in Verkehr gebracht werden. Essbarer Teil der Nuss ist der Kern. Fett: 57-73 % Mikrobiologische Kriterien: Schimmelpilze und Hefen: ≤ 100 KBE/g |
|
| Cellobiose
Stand: VO (EU) 2023/943 |
Beschreibung/Definition: Cellobiose ist ein Disaccharid mit zwei durch eine β-(1-4)-glucosidische Bindung verbundenen Glucosemonomeren, das im Rahmen einer zweistufigen enzymatischen Reaktion und anschließender Reinigungsschritte aus Saccharose und Glucose hergestellt wird. Merkmale/Zusammensetzung: Cellobiose (Trockenmasse) (%): ≥ 99 Feuchtigkeit (%): < 1 Sonstige identifizierte Zucker (%): ≤ 1 Optische Drehung [α]D (c 10, Wasser): +33-36 Asche (g/100 g): < 0,1 Proteingehalt (g/100 g) < 0,01 Schwermetalle: Arsen: < 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Keime (KBE/g): ≤ 1.000 Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 100 Salmonella (in 25 g): n. n. Coliforme (KBE/g): ≤ 10 E. coli (in 10 g): n. n. KBE: koloniebildende Einheiten |
|
| Cetylierte Fettsäuren
Stand: VO (EU) 2022/187 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel betrifft in erster Linie eine Mischung aus cetylierter Myristinsäure und cetylierter Ölsäure, die aus Cetylalkohol, Myristinsäure und Ölsäure und in geringerem Umfang anderen cetylierten Fettsäuren und anderen Verbindungen aus Olivenöl synthetisiert wird. Merkmale/Zusammensetzung: Säurezahl (mg KOH/g) ≤ 5 Mikrobiologische Kriterien: KOH: Kaliumhydroxid |
|
| Chiaöl ausSalvia hispanica | Beschreibung/Definition:
Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen. Herstellungsverfahren: |
|
| Chiasamen (Salvia hispanica) | Beschreibung/Definition:
Chia (Salvia hispanica L.) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Trockenmasse: 90-97 % ___ Herstellungsverfahren: Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden. |
|
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| Chitin-Glucan ausAspergillus niger | Beschreibung/Definition:
Chitin-Glucan wird aus dem Mycel vonAspergillus niger gewonnen; es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %. Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:
Trocknungsverlust: ≤ 10 % |
| Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius | Beschreibung/Definition:
Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des PilzesFomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden:
Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt. Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun Reinheit: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
| Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) | Beschreibung/Definition:
Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich Poly-D-Glucosamin enthält) wird aus Stämmen vonAgaricus bisporus oder aus dem Mycel vonAspergillus niger gewonnen. Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen. Reinheit: Schwermetalle: |
| Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica
Stand: VO (EU) 2020/1822 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten chromhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica. Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Chromchlorid gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten sowie einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind. Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: ___ |
| Chondroitinsulfat | Beschreibung/Definition:
Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des BakteriumsEscherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 23502) gewonnenem Chondroitin hergestellt. Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105 |
| Chrompicolinat | Beschreibung/Definition:
Chrompicolinat ist ein rötliches, frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln. |
| "Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)"
Stand: VO (EU) 2022/202 |
Beschreibung:
Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet. |
| Citicolin | Beschreibung/Definition: Citicolin wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen. Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin. Weißes kristallines Pulver Chemische Bezeichnung: Cholin-cytidin-5"-pyrophosphat, Cytidin-5"-(trihydrogendiphosphat)-P"-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz Chemische Formel: C14H26N4O11P2 Molmasse: 488,32 g/mol CAS-Nr.: 987-78-0 pH (Probelösung von 1 %): 2,5-3,5 Reinheit: Mikrobiologische Kriterien: |
| Clostridium butyricum | Beschreibung/Definition: Clostridium butyricum (CBM-588) ist ein grampositives, sporenbildendes, obligat anaerobes, nichtpathogenes, nicht genetisch verändertes Bakterium. Depotnummer FERM BP-2789 Mikrobiologische Kriterien: |
| D-Ribose
Stand: VO (EU) 2019/506 |
Beschreibung
D-Ribose ist ein Aldopentose-Monosaccharid, das durch Fermentation mittels eines transketolase-armen Stammes von Bacillus subtilis gewonnen wird. Chemische Formel: C5H10O5 Merkmale/Zusammensetzung Aussehen: trocken mit pulvriger Struktur, weiß bis leicht gelb Reinheit der D-Ribose (% Trockenmasse): Schwermetalle Blei: ≤ 0,1 mg/kg |
| Extrakt aus entfettetem Kakaopulver | Extrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.)
Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen Physikalisch-chemische Eigenschaften: |
| Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil | Extrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.) Aussehen: dunkelrotes bis violettes Pulver Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 % Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 % Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g
Trocknungsverlust: max. 5,0 % |
| Koriandersamenöl ausCoriandrum sativum
Stand: VO"en (EU) 2021/1319; 2019/2165; 2019/456 |
Beschreibung/Definition: Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird. Gelbliche bis braune Farbe, milder Geschmack CAS-Nr.: 8008-52-4 Fettsäurezusammensetzung: Palmitinsäure (C16:0): 2-5 % Stearinsäure (C18:0): < 1,5 % Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 % Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 7-15 % Linolsäure (C18:2): 12-19 % α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Reinheit: |
| Pulver aus Cranberry-Extrakt
Stand: VO (EU) 2018/1631 |
Beschreibung/Definition: Pulver aus Cranberry-Extrakt ist ein wasserlöslicher phenolreicher Pulverextrakt, der durch ethanolische Extraktion aus dem Saftkonzentrat intakter, reifer Beeren des Cranberry-KultivarsVaccinium macrocarpon gewonnen wird. Merkmale/Zusammensetzung: Gesamtphenolgehalt (GAE 6, % w/w Trockengewicht) 5
Löslichkeit (Wasser): 100 %, ohne sichtbare unlösliche Partikel Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
| Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida | Beschreibung/Definition: Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten ArtCrataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae. Zusammensetzung: |
| α-Cyclodextrin | Beschreibung/Definition: Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose Eigenschaften: Reinheit: Verfahren zur Gehaltsbestimmung: Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren. Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufÌgen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung. Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 µm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich. Länge: 250 mm % α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 x (AS/AR) (WR/WS), |
| γ-Cyclodextrin | Beschreibung/Definition:
Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen. Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff Eigenschaften: Spezifische Drehung: [α]D25: zwischen +174° und +180° (1%ige Lösung) Reinheit: |
| Geschälte Körner vonDigitaria exilis(Kippist) Stapf (Fonio) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO (EU) 2018/2016 |
Beschreibung/Definition Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um geschälte Körner (ohne Kleie) vonDigitaria exilis(Kippist) Stapf. Digitaria exilis(Kippist) Stapf ist eine einjährige krautige Pflanze aus der Familie der Poaceae. Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner |
| Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe vonLeuconostoc mesenteroides |
|
| Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs | Beschreibung/Definition: Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus). Acylglycerid-Verteilung: Fettsäurezusammensetzung (MAG, DAG, TAG): Sonstiges: |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Dihydrocapsiat (DHC) | Beschreibung/Definition: Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert. Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit Physikalisch-chemische Eigenschaften: |
||
| Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora | Beschreibung/Definition Es handelt sich um die gesamten getrockneten oberirdischen Teile vonHoodia parviflora N.E.Br. (Familie der Apocynaceae). Merkmale/Zusammensetzung Hoodigoside Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien |
||
| Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus Zellkulturen | Beschreibung/Definition: Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora (Palau) Kunth aus HTN®Vb-Zellkulturen. |
||
| Extrakt vonEchinacea angustifolia aus Zellkulturen | Beschreibung/Definition: Extrakt aus der Wurzel vonEchinacea angustifolia, der aus Pflanzengewebekulturen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel vonEchinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird. |
||
| Extrakt vonEchinacea purpurea aus Zellkulturen | Beschreibung/Definition: Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC-Zellkulturen |
||
| Öl ausEchium plantagineum | Beschreibung/Definition: Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen vonEchium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 % Gew.-% der Gesamtfettsäuren trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % (Gew.-% der Gesamtfettsäuren) Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 % Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 µg/ml Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 µg/kg |
||
| Phlorotannine ausEcklonia cava
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Beschreibung/Definition Phlorotannine ausEcklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren MeeresalgeEcklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen. Merkmale/Zusammensetzung Mikrobiologische Kriterien Schwermetalle und Halogene |
||
| Eimembran-Hydrolysat | Beschreibung Das Eimembran-Hydrolysat wird aus Eierschalenmembranen von Hühnereiern gewonnen. Die Eierschalen werden einer hydro-mechanischen Trennung unterzogen, um die Eimembranen zu gewinnen, die anschließend mittels einer patentierten Solubilisierungsmethode weiter verarbeitet werden. Im Anschluss an den Solubilisierungsprozess wird die Lösung gefiltert, konzentriert, sprühgetrocknet und verpackt. Merkmale/Zusammensetzung |
||
| Chemische Parameter | Methoden | ||
| Stickstoffhaltige Verbindungen insgesamt (% w/w): ≥ 88 | Verbrennung gemäß AOAC 990.03 und AOAC 992.15 | ||
| Kollagen (% w/w): ≥ 15 | SircolTM Soluble Collagen Assay | ||
| Elastin (% w/w): ≥ 20 | FastinTM Elastin Assay | ||
| Glycosaminoglycane insgesamt (% w/w): ≥ 5 | USP26 (Chondroitinsulfat-K0032-Methode) | ||
| Calcium: ≤ 1 % | |||
| Physikalische Parameter pH: 6,5-7,6 Asche (% w/w): ≤ 8 Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 9 Wasseraktivität: ≤ 0,3 Löslichkeit (in Wasser): löslich Schüttdichte: ≥ 0,6 g/cc Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien |
|||
| Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) | Beschreibung/Definition: Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C. Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver Schwermetalle: Gehalt: |
||
| L-Ergothionein | Definition Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat Chemische Formel: C9H15N3O2S Molmasse: 229,3 Da CAS-Nr.: 497-30-3 |
||
| Parameter | Spezifikation | Methode | |
| Aussehen | Weißes Pulver | Visuelle Prüfung | |
| Optische Rotation | [α]D ≥ (+)122 (c = 1, H2O)a) | Polarimetrische Messung | |
| Chemische Reinheit | ≥ 99,5 %
≥ 99,0 % |
HPLC [ Eur. Ph. 2.2.29]
1H-NMR |
|
| Identifikation | Übereinstimmend mit der Struktur
C: 47,14 ± 0,4 % |
1H-NMR
Elementaranalyse |
|
| Lösungsmittelrückstände
(Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol) |
[Eur. Ph. 01/2008:50400]
< 1.000 ppm |
Gaschromatografie
[Eur. Ph. 01/2008:20424] |
|
| Trocknungsverlust | Interner Standard < 0,5 % | [Eur. Ph. 01/2008:20232] | |
| Verunreinigungen | < 0,8 % | HPLC/GPC oder 1H-NMR | |
| Schwermetalleb) c) | |||
| Blei | < 3,0 ppm | ICP/AES | |
| Cadmium | < 1,0 ppm | (Pb, Cd) | |
| Quecksilber | < 0,1 ppm | Atomfluoreszens (Hg) | |
| Spezifikation Mikrobiologieb) | |||
| Gesamtkeimzahl (TVAC) | ≤ 1 x 103 KBE/g | [Eur. Ph. 01/2011:50104] | |
| Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC) | ≤ 1 x 102 CKBE/g | ||
| Escherichia coli | in 1 g nicht nachweisbar | ||
| Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma;
CFU: koloniebildende Einheiten. __ |
|||
| Getrocknete Biomasse von Euglena gracilis | Beschreibung/Definition: Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um getrocknete ganze Euglena-Zellen, d. h. getrocknete Biomasse der Mikroalge Euglena gracilis. Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation, gefolgt von einer Filtrierung und Hitzebehandlung der Mikroalge gewonnen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält. Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigas Nakai)
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Beschreibung/Definition Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblichbraunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird. Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln Spezifikation Gehalt Nährstoffe Mikrobiologische Parameter Schwermetalle |
||
| Eisen(III)-Natrium-EDTA | Beschreibung/Definition: Eisen(III)-Natrium-EDTa (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich. Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 * 3H2O |
||
| Eisen(II)-Ammoniumphosphat | Beschreibung/Definition: Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren. CAS-Nr.: 10101-60-7 |
||
| Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat
Stand: VO (EU) 2022/1373 |
Beschreibung/Definition: Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (IHAT - Iron Hydroxide Adipate Tartrate) ist ein geruchloses technisch hergestelltes Nanomaterial in Pulverform, das wasserunlöslich ist und durch eine chemische Synthese hergestellt wird, die mehrere Schritte einschließlich Säure-basen-Reaktion, Ausfällung, Filtration und Trocknung umfasst. Die Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, werden in Form von Kapseln hergestellt. Überschüssiges Adipat, Tartrat und Natriumchlorid werden in Mengen, die beim Herstellungsprozess anfallen, dazu verwendet, IHAT stabil zu machen und die zulässige Partikelgrößenverteilung zu gewährleisten. Wenn andere Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. tabletten, Pastillen, Pulver in Beuteln, Gummitabletten, Sirups usw.) zusammen mit Adipat, Tartrat und Natriumchlorid oder zusammen mit anderen Stoffen verwendet werden oder wenn in Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform, die das neuartige Lebensmittel enthalten, andere Stoffe verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die zulässige Partikelgrößenverteilung von IHAT erhalten bleibt. |
||
| Gebräuchliche Bezeichnung | Eisenoxohydroxid-Adipat-Tartrat | ||
| Sonstige Bezeichnungen | Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat, Eisenoxyhydroxid-Adipat-Tartrat | ||
| Handelsbezeichnung | IHAT | ||
| CAS-Nummer | 2460638-28-0 | ||
| Chemische Formel(berechnet) | FeOm(OH)n(H2O)x(C4H6O6)y(C6H10O4)z
wobei Folgendes gilt: m und n sind nach akzeptierter Praxis für Eisen(III)-oxohydroxide undefiniert*x = 0,28-0,88x = 0,78-1,50x = 0,04-0,19Weinsäure (C4H6O6) und Adipinsäure (C6H10O4) liegen in ihrer protonierten Form vor. |
||
| Molekulargewicht | Durchschnittliches Molekulargewicht: 35.803,4 Da (Unter- und Obergrenze: 27.670,5 - 45.319,4 Da) | ||
| Merkmale/Zusammensetzung: Physikalisch/chemisch Eisen (in % der Trockenmasse): 24,0-36,0 Adipat: (in % der Trockenmasse): 1,5-4,5 Tartrat: (in % der Trockenmasse): 28,0-40,0 Wassergehalt (%): 10,0-21,0 Natrium (in % der Trockenmasse): 9,0-11,0 Chlorid (in % der Trockenmasse): 2,6-4,2 Phasenverteilung Löslich (%): 2,0 - 4,0 Nano (%): 92,0 - 98,0 Mikro (%): 0,0 - 3,0 Primärpartikelgröße Mediandurchmesser1: 1,5-2,3 nm Mittlerer Durchmesser1: 1,8-2,8 nm Dv (10)2: 1,5-2,5 nm Dv (50)2: 2,5-3,5 nm Dv (90)2: 5,0-6,0 nm Schwermetalle Arsen: < 0,80 mg/kg Nickel: < 50,0 mg/kg Lösungsmittelreste Ethanol: < 500 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 10 KBE/g ______ |
|||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| Eisen-Milchkaseinat
Stand: VO (EU) 2023/949 |
Beschreibung: Eisen-Milchkaseinat ist ein Eisen-Kasein-Phosphat-Komplex in Form eines creme- oder beigefarbenen Pulvers, der durch Auflösung von Eisen(III)-salzen (Eisen(III)-sulfat oder Eisen(III)-chlorid) in einer aus Kuhmilch hergestellten Kaseinlösung unter Zugabe von Dikaliumhydrogenphosphat hergestellt und in mehreren Schritten pasteurisiert, konzentriert und getrocknet wird. Merkmale/Zusammensetzung: Protein (%): 50,0 bis 65,0 Asche (%): 20,0 bis 40,0 Feuchtigkeit (%): < 8,0 Fett (%): < 1,0 Eisen (%): 2,0 bis 4,0 Kalium (%): 5,0 bis 15,0 Phosphor (%): 2,0 bis 6,0 Natrium (%): < 4,0 Schwermetalle: Blei: < 0,5 mg/kg Arsen: ≤ 1,0 mg/kg Cadmium: < 0,5 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Mykotoxine: Aflatoxin M1: ≤ 0,02 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Zahl der aeroben Keime: ≤ 1.000 KBE/g Coliforme: ≤ 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar KBE: koloniebildende Einheiten |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2023/652 |
Beschreibung/Definition: Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den gerösteten und gepufften Kernen der Samen der frischen Pflanzen von Euryale ferox Salisb. (Familie: Seerosengewächse (Nymphaeaceae), allgemein auch als Stachelseerose bezeichnet), die als Snack verzehrt werden. Das traditionelle Lebensmittel wird in einer Reihe von Arbeitsschritten hergestellt: Die Samen werden zunächst gesammelt, gewaschen und getrocknet. Danach erfolgt eine erste Röstung in Öl, ein Abkühlen bei Umgebungstemperatur, anschließend eine weitere Röstung in Öl zum Aufpuffen der Kerne. Anschließend werden die noch heißen Samen aufgebrochen, um die gepufften Kerne freizusetzen. Dieses traditionelle Lebensmittel wird auch als Makhana oder Fox Nuts bezeichnet. Typische Nährstoffbestandteile: Fett: 13,0 g/100 g Kohlenhydrate: 75,0 g/100 g Ballaststoffe: 2,5 g/100 g Eiweiß: 7 g/100 g Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) < 5,0 Asche: < 0,5 g/100 g Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g Enterobacteriaceae insgesamt: < 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Schwermetalle: Selen: ≤ 0,8 mg/kg Kupfer: ≤ 30,0 mg/kg Blei: ≤ 0,1 mg/kg Arsen: ≤ 0,1 mg/kg Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg Zinn: ≤ 3,5 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,025 mg/kg Mykotoxine: Aflatoxin B1: ≤ 2,0 μg/kg Summe Aflatoxine B1, B2, G1 und G2: ≤ 4,0 μg/kg Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg Citrinin: ≤ 20,0 μg/kg Cyanotoxine: Microcystine: ≤ 0,0015 mg/kg Pestizide: Pestizide: ≤ 0,01 mg/kg Prozesskontaminanten: Acrylamid: ≤ 40,0 μg/kg Summe der PAK: ≤ 10,0 μg/kg Summe der dioxinähnlichen PCB: ≤ 0,35 pg/g 3-MCPD: ≤ 20,0 μg/kg Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol): ≤ 500,0 μg/kg Summe der 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester: ≤ 750,0 μg/kg KBE: koloniebildende Einheiten. PAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; PCB: polychlorierte Biphenyle; 3-MCPD: 3-Monochlorpropandiol. |
||
| Peptide aus dem FischSardinops sagax | Beschreibung/Definition: Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen. Gelblich weißes Pulver |
||
| Flavonoide ausGlycyrrhiza glabra | Beschreibung/Definition: Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken vonGlycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und weitere Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält. Feuchtigkeit: < 0,5 % |
||
| Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2021/2191 |
Beschreibung/Definition: Das traditionelle Lebensmittel besteht aus frischen Pflanzen der Art Wolffia arrhiza (L.) Horkel ex Wimm. und/oder der Art Wolffia globosa (Roxb.) Hartog & Plas (Familie: Araceae). Mikrobiologische Kriterien: Schwermetalle: Spurenelemente: Cyanotoxine: _____ |
||
| Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch vonTheobroma cacaoL. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2020/206 |
Beschreibung/Definition Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um das Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L), die "wässrige, schleimige und säuerliche Masse, in die die Samen eingebettet sind". Das Fruchtfleisch der Kakaopflanze wird durch Teilung der Kakaofrucht und die anschließende Trennung von Schalen und Bohnen gewonnen; anschließend wird das Fruchtfleisch pasteurisiert und eingefroren. Der Saft und/oder der konzentrierte Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze werden nach der Verarbeitung hergestellt (enzymatische Behandlung, Pasteurisierung, Filtration und Konzentration). Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts Mikrobiologische Kriterien |
||
| Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus | Beschreibung/Definition: Fucoidin aus dem SeetangFucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen: Cremefarbenes bis braunes Pulver Schwermetalle: Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt: Extrakt 1: Extrakt 2: |
||
| Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida | Beschreibung/Definition: Fucoidin aus dem SeetangUndaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen: Cremefarbenes bis braunes Pulver Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h) pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°°C) Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt: Extrakt 1: Fucoidan: 75-95 % Extrakt 2: Fucoidan: 50-55 % |
||
| 2"-Fucosyllactose (synthetisch) |
Definition: Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→ 2)-β-D-galactopyranosyl-(1→ 4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C18H32O15 CAS-Nr.: 41263-94-9 Molmasse: 488,44 g/mol Beschreibung: Reinheit: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Spezifikation | Datenschutz | |||
| Definition:
Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→ 2)-β-D-galactopyranosyl-(1→ 4)-D-glucopyranose |
2"-Fucosyllactose, erzeugt mit dem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, zugelassen am 16. Mai 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen.
Antragsteller: "Advanced Protein Technologies Corporation", 7th Floor GyeongGi-Biocenter, 147, Gwanggyo-ro, Yeongtong-gu, Suwon-si Gyeonggi-do, 16229 Südkorea. Solange der Datenschutz gilt, darf 2"-Fucosyllactose, erzeugt mit einem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, nur von "Advanced Protein Technologies Corporation" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Advanced Protein Technologies Corporation". |
|||
| 2"-Fucosyllactose (mikrobiell) Stand: VO"en (EU) 2023/859; 2019/388 |
Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K12 | Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21 | Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 | |
| Beschreibung: 2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Reinheit: 2"-Fucosyllactose: ≥ 83 % Mikrobiologische Kriterien: Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3.000 KBE/g |
Beschreibung: 2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, und das Flüssigkonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2"-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen. Reinheit: 2"-Fucosyllactose: ≥ 90 % Schwermetalle: Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit) Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g (Pulver), ≤ 5.000 KBE/g (Flüssigkeit) |
Beschreibung: 2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes/elfenbeinfarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird. Reinheit: 2"-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≥ 94,0 % Kontaminanten: Arsen: ≤ 0,03 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g |
||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| 2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ("2"-FL/DFL") (mikrobiell) Stand: VO"en (EU) 2021/50; 2019/1979 |
Beschreibung/Definition: 2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat hiervon, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird. Quelle: genetisch veränderter Escherichiacoli-Stamm K-12 DH1 Merkmale/Zusammensetzung: Summe anderer Kohlenhydrate 11: ≤ 6,0 Gew.-% Mikrobiologische Kriterien: |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| 3-Fucosyllactose ("3-FL") (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2021/2029 |
Beschreibung: 3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose. Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 Definition: Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle/Kontaminanten: Mikrobiologische Kriterien: |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| 3-Fucosyllactose ("3-FL") (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/52 |
Beschreibung: 3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose. Definition: Merkmale/Zusammensetzung: 3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-% D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-% D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-% D-Galactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-% L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-% Summe anderer Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse)a: ≤ 5,0 Gew.-% Feuchtigkeit: ≤ 9,0 Gew.-% Asche: ≤ 1,0 Gew.-% Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-% Schwermetalle und Kontaminanten: Arsen: ≤ 0,2 mg/kg Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg Mikrobiologische Kriterien: Standardkeimzahl: ≤ 1.000 KBE */g Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU **/mg _____ |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| 3-Fucosyllactose ("3-FL") (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1) Stand: VO (EU) 2023/2210 |
Beschreibung: 3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes, konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, 3-Fucosyllactulose und L-Fucose. Definition: Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)- [α-L-fucopyranosyl-(1→3)]- D-glucopyranose Chemische Formel: C18H32O15 Molmasse: 488,44 Da CAS-Nr.: 41312-47-4 Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 DH1 Merkmale/Zusammensetzung: 3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 D-Lactose (in Massenprozent): ≤ 5,0 3-Fucosyllactulose (in Massenprozent): ≤ 1,5 L-Fucose (in Massenprozent): ≤ 1,0 Summe aus 3-Fucosyllactose, 3-Fucosyllactulose, D-Lactose und L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0 Summe anderer Kohlenhydrate (in Massenprozent): ≤ 5,0 Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 6,0 pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 3,2-7,0 Asche (in Massenprozent): ≤ 0,5 Essigsäure (in Massenprozent): ≤ 1,0 Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01 Schwermetalle und Kontaminanten: Arsen: ≤ 0,2 mg/kg Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g Endotoxine: ≤ 10 EU/mg KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Galacto-Oligosaccharid
Stand: VO (EU) 2023/65 |
Beschreibung/Definition: Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen aus Aspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum, Pichia pastoris, Sporobolomyces singularis, Kluyveromyces lactis und Papiliotrema terrestris aus Milchlactose hergestellt. GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse Glucose: max. 22 % in der Trockenmasse Galactose: mind. 0,8 % in der Trockenmasse Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse Nitrit: max. 2 mg/kg |
||
| Glucosamin HCl ausAspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm vonE. coli K-12 | Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl Relative Molmasse: 215,63 g/mol D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische Drehung: +70,0° bis +73,0° |
||
| Glucosaminsulfat KCl ausAspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm vonE. coli K-12 | Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl Relative Molmasse: 605,52 g/mol D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische Drehung: +50,0° bis +52,0° |
||
| Glucosaminsulfat NaCl ausAspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm vonE. coli K-12 | Weißes kristallines geruchloses Pulver Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NaCl Relative Molmasse: 573,31 g/mol D-Glucosamin HCl: 98-102 % nach Referenzstandard (HPLC) Spezifische optische Drehung: +52° bis +54° |
||
| Guarkernmehl | Beschreibung/Definition: Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können. Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver Physikalisch-chemische Eigenschaften: Flocken ___ |
||
| MitBacteroides xylanisolvensfermentierte wärmebehandelte Milchprodukte | Beschreibung/Definition: Wärmebehandelte fermentierte Milchprodukte werden mitBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) als Starterkultur hergestellt. Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mitBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milchprodukt wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung vonBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen vonBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) 1. ___ |
||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Spezifikation |
| Hydroxytyrosol | Beschreibung/Definition: Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit. Chemische Formel: C8H10O3 Molmasse: 154,6 g/mol CAS-Nr.: 10597-60-1 Feuchtigkeit: ≤ 0,4 % Geruch: Charakteristisch Geschmack: Leicht bitter Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser pH: 3,5-4,5 Brechzahl: 1,571-1,575 Reinheit: Schwermetalle |
| Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) | Beschreibung/Definition: Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glycosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert. Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP |
| Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa | Beschreibung/Definition: Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa. Zusammensetzung: |
| Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Beschreibung/Definition: Das traditionelle Lebensmittel besteht aus einem Aufguss aus Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Familie: Rubiaceae). Das traditionelle Lebensmittel wird zubereitet durch Mischen von höchstens 20 g getrockneten Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner mit 1 L heißem Wasser. Die Blätter werden dann entfernt und der Aufguss wird pasteurisiert (15 Sekunden lang bei mindestens 71 °C). Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: Schwermetalle: |
| Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2022/47 |
Beschreibung/Definition:
Das traditionelle Lebensmittel besteht aus getrockneter ungerösteter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Gattung: Coffea, Familie: Rubiaceae) und ihrem Aufguss. Der Aufguss kann als solcher oder in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden. Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe: Wasser: < 18 % Mikrobiologische Kriterien: Zahl der aeroben Keime: < 104 KBE/g Mykotoxine: Ochratoxin A: < 5,0 μg/kg Schwermetalle: Cadmium (Cd): < 0,05 mg/kg Verunreinigungen: Benzo(a)pyren: < 10,0 μg/kg Pestizide: KBE: koloniebildende Einheiten |
| Isomalto-Oligosaccharid | Pulver: Löslichkeit (Wasser) (%): > 99 Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0 Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90 Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0 Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3 Schwermetalle: Sirup: Schwermetalle: |
| Isomaltulose | Beschreibung/Definition: Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α-1,6-Glycosidbindung verknüpften Glucose- und Fructoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat Strukturformel Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat) Reinheit: Schwermetalle: Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 51 unter "Instrumental methods" beschriebenen Verfahrens orientieren. ___ |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)
Stand: VO (EU) 2022/965 |
Beschreibung: Die Kerne werden aus den Samen reifer Früchte der essbaren Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen gewonnen, die Kerne mit nicht nachweisbarem Phorbolestergehalt produziert, indem eine Reihe an Schritten durchgeführt wird, die Folgendes umfasst: Reinigung und Enthäutung der Früchte, um die Samen zu erhalten, Trocknen der Samen, Reinigung der Samen zur Entfernung von Ablagerungen und anderen Rückständen, mechanisches Entfernen der Schale der Samen zur Gewinnung der Kerne und die hydrothermale Behandlung (> 120 °C für 40 Minuten) der Kerne zwecks Verringerung der Antinutritiva und der mikrobiologischen Belastung. Da die essbare Art von Jatropha curcas L., die jene Kerne produziert, die einen nicht nachweisbaren Phorbolestergehalt haben, phänotypisch nicht von der nicht essbaren Art unterscheidbar ist, sollte nur die geeignete essbare Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen für die Produktion des neuartigen Lebensmittels verwendet werden. Während des gesamten Produktionsprozesses muss sichergestellt werden, dass sich die essbaren und nicht essbaren Kerne nicht mischen. Das Ausbleiben einer Vermischung von essbaren mit nicht essbaren Kernen ist durch analytische Kontrollen auf Phorbolester zu bestätigen, die bei jeder Partie von Samen nach der Samentrocknung und vor dem Entfernen der Schale gemäß dem Probenahmeverfahren in Tabelle a durchgeführt werden. Fünf Laborproben, die aus jeder Sammelprobe extrahiert werden, werden geschält, gemahlen und nach einem validierten UHPLC-UV-MS(b)-Verfahren auf Phorbolester untersucht. Nur jene Partien, bei denen in allen fünf Proben kein Phorbolester nachgewiesen wird, werden in den Schritten zur Entfernung der Samenschalen und der hydrothermalen Behandlung der Kerne weiterverarbeitet. Tabelle A |
||
| Partiegewicht (Tonnen) | Gewicht oder Anzahl der Teilpartien | Anzahl der Einzelproben | |
| ≥ 500 | 100 Tonnen | 100 | |
| > 100 und < 500 | 5 Teilpartien | 100 | |
| > 10 und ≤ 100 | 5 Teilpartien | 100 | |
| > 5,0 und ≤ 10 | 80 | ||
| > 1 und ≤ 5,0 | 60 | ||
| > 0,1 und ≤ 1,0 | 30 | ||
| ≤ 0,1 | 10 | ||
| Jede Teilpartie ist einzeln zu beproben. Sammelproben bestehen aus mindestens zehn Einzelproben. Die Mindestmenge einer Sammelprobe ist 3,5 kg. Diese Menge kann gemäß der Anzahl an entnommenen Einzelproben proportional steigen. | |||
| Merkmale/Zusammensetzung:
Feuchtigkeit: ≤ 3,0 % Schadstoffe: Phorbolester (μg TPA-Äquivalent(a)/g Kerne)(b): ≤ 0,75 (LOD)(c) Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1.000 KBE/g ______ |
|||
| Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila
Stand: VO (EU) 2023/972 |
Beschreibung/Definition: Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um einen hydroalkoholischen Extrakt aus der getrockneten ganzen Pflanze Labisia pumila (Blume) Fern.-Vill. Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit dem Waschen, Trocknen und Zermahlen der Pflanze Labisia pumila. Anschließend wird das zermahlene Pflanzenmaterial zweimal mit einer Mischung aus Wasser und Ethanol (50/50 v/v) extrahiert. Daraufhin wird der flüssige Extrakt konzentriert, im Verhältnis 2:1 mit Maltodextrin (das als Trocknungsmittel eingesetzt wird) vermischt und sprühgetrocknet. Merkmale/Zusammensetzung (einschließlich Maltodextrin): Partikelgröße: > 90 % durch ein 120-mesh-Sieb (125 μm) Mikrobiologische Kriterien: Zahl der aeroben Keime: < 1 × 104 KBE/g |
||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| Lactit | Beschreibung/Definition: Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet. Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit Chemische Formel: C12H24O11 Molmasse: 344,31 g/mol CAS-Nr.: 585-86-4 Reinheit: |
| Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch
Stand: VO (EU) 2022/2534 |
Beschreibung:
Das Protein Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das aus Molke hergestellt wird, die aus Kuhmilch gewonnen wurde, und zwar in einer Reihe von Schritten, die Filtration, Konzentration, Kristallisation, erneutes Lösen (in Wasser), pH-Wert-Einstellung auf sauren oder neutralen pH-Wert, erneute Konzentration und Trocknen umfassen. |
| Lacto-N-neotetraose (mikrobiell) Stand: VO"en (EU) 2023/1583; 2021/912 |
Definition Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-D-glucopyranosyl- (1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose Chemische Formel: C26H45NO21 CAS-Nr.: 13007-32-4 Molmasse: 707,63 g/mol Beschreibung/Quelle Reinheit Mikrobiologische Kriterien |
| Lacto- N-tetraose ("LNT") (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/7 |
Beschreibung: Lacto- N-tetraose ist ein gereinigtes und konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das in einem mikrobiellen Fermentationsverfahren hergestellt wird. Definition: Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3) Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle und Kontaminanten: Mikrobiologische Kriterien: a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Massenanteil in der Trockenmasse in %) - quantifizierte Kohlenhydrate (Massenanteil in der Trockenmasse in %) - Asche (Massenanteil in der Trockenmasse in %). KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
| Lacto-N-tetraose ("LNT") (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2020/484 |
Definition: Chemische Formel: C26H45NO21 Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→ 3)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1 → 3)β-d-galactopyranosyl-( 1→ 4)-D-glucopyranose Molmasse: 707,63 Da CAS-Nr. 14116-68-8 Beschreibung: Quelle: Merkmale/Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | |||
| Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform
Stand: VO (EU) 2021/1975 |
Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel besteht aus gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Wanderheuschrecken. Der Begriff "Wanderheuschrecke" bezieht sich auf adulte Locusta migratoria, eine Insektenart aus der Familie der Feldheuschrecken (Acrididae) (Unterfamilie Locustinae). Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) thermisch behandelte und gefrorene L. migratoria (gefrorene LM), ii) thermisch behandelte und gefriergetrocknete L. migratoria (getrocknete LM) und iii) thermisch behandelte, gefriergetrocknete und gemahlene ganze L. migratoria (Pulver von ganzen LM). Getrocknete LM können als solche oder in Pulverform in Verkehr gebracht werden. |
|||
| Parameter | Gefrorene LM | Getrocknete LM | Pulver von ganzen LM | |
| Merkmale/Zusammensetzung | ||||
| Asche (% Massenanteil) | 0,6 -1,0 | 2,0 -3,1 | 1,8 -1,9 | |
| Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) | 67 -73 | ≤ 5 | ≤ 5 | |
| Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil) | 11 -21 | 43 -53 | 50 -60 | |
| Fett (% Massenanteil) | 7 -13 | 31 -41 | 31 -41 | |
| Gesättigte Fettsäuren (% Fett) | 35 -43 | 35 -43 | 35 -43 | |
| Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) | 0,1 -2,0 | 0,1 -2,0 | 1,0 -3,5 | |
| 13 Ballaststoffe (% Massenanteil) | 1,5 -3,5 | 5,5 -9,0 | 5,5 -9,0 | |
| Chitin (% Massenanteil) | 1,7 -2,4 | 6,4 -10,4 | 10,5 -13,9 | |
| Peroxidzahl (Meq O2 /kg Fett) | ≤ 5 | ≤ 5 | ≤ 5 | |
| Kontaminanten | ||||
| Blei (mg/kg) | ≤ 0,07 | ≤ 0,07 | ≤ 0,07 | |
| Cadmium (mg/kg) | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | |
| Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) | ≤ 4 | ≤ 4 | ≤ 4 | |
| Aflatoxin B1 (μg/kg) | ≤ 2 | ≤ 2 | ≤ 2 | |
| Deoxynivalenol (μg/kg) | ≤ 200 | ≤ 200 | ≤ 200 | |
| Ochratoxin a (μg/kg) | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 | |
| Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze ( 14 WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ) (pg/g Fett) | ≤ 1,2 | ≤ 1,2 | ≤ 1,2 | |
| Mikrobiologische Kriterien | ||||
| Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl ( 7 KBE/g) | ≤ 10 5 | ≤ 10 5 | ≤ 10 5 | |
| Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| Escherichia coli (KBE/g) | ≤ 50 | ≤ 50 | ≤ 50 | |
| Listeria monocytogenes | In 25 g nicht nachweisbar | In 25 g nicht nachweisbar | In 25 g nicht nachweisbar | |
| Salmonella spp. | In 25 g nicht nachweisbar | In 25 g nicht nachweisbar | In 25 g nicht nachweisbar | |
| Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) | ≤ 30 | ≤ 30 | ≤ 30 | |
| Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| Beeren vonLonicera caerulea L. (Haskap) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO(EU) 2018/1991 |
Beschreibung/Definition: Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um frische und gefrorene Beeren vonLonicera caerulea var. edulis. Lonicera caerulea L. ist ein sommergrüner Strauch aus der Familie der Caprifoliaceae. Typische Nährstoffbestandteile von Haskap-Beeren (frische Beeren): |
|||
| Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) | Beschreibung/Definition: Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert. Zusammensetzung: |
|||
| Lycopin | Beschreibung/Definition: Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin |
|||
| Lycopin ausBlakeslea trispora | Beschreibung/Definition: Gereinigtes Lycopin ausBlakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin |
|||
| Lycopin aus Tomaten | Beschreibung/Definition: Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen. Chemische Bezeichnung: Lycopin |
|||
| Lycopin-Oleoresin aus Tomaten | Beschreibung/Definition: Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe. Lycopin insgesamte: 5-15 % |
|||
| Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Beschreibung/Definition Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin ausBacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen. Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver. Spezifikation Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien ___ |
|||
| Magnesiumcitratmalat | Beschreibung/Definition: Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver. Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2 Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium-di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat) CAS-Nr.: 1259381-40-2 Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei) Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml) Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 % Trocknungsverlust (120 °C/4 h): ≤ 15 % Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver Farbe (20%ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich Beschaffenheit (20%ige wässrige Lösung): klare Lösung pH (20%ige wässrige Lösung): ca. 6,0 Verunreinigungen: |
|||
| Magnolienrindenextrakt | Beschreibung/Definition: Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde vonMagnolia officinalisL. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt. Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen. Reinheit: Schwermetalle: |
|||
| Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen | Beschreibung/Definition: Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei "Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen"). Reinheit: Schwermetalle: Verunreinigungen: |
|||
| Methylcellulose | Beschreibung/Definition: Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist. Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose
Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20.000 (n etwa 100) bis etwa 380.000 g/mol (n etwa 2.000) Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliches oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver. Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig. Reinheit: Schwermetalle: |
|||
| 1-Methylnicotinamidchlorid | Definition Chemische Bezeichnung: 3-Carbamoyl-1-methyl-pyridiniumchlorid Strukturformel: C7H9N2OCl CAS-Nr.: 1005-24-9 Molmasse: 172,61 Da Beschreibung Merkmale/Zusammensetzung: Lösungsmittelreste und Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien |
|||
| (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz | Beschreibung/Definition: Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz Chemische Formel: C32H51N9O16 Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei) CAS-Nr.: 1181972-37-1 Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver Reinheit: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤100 KBE/g |
|||
| Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) | Beschreibung/Definition: Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl- Chemische Formel: CH6O3Si Molmasse: 94,14 g/mol CAS-Nr.: 2445-53-6 Reinheit: Schwermetalle: Lösungsmittel: |
|||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) | Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel vonLentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Es ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit. Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur. Reinheit/Zusammensetzung desLentinula-edodes-Mycelauszugs: ___ |
||
| Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform
Stand: VO (EU) 2022/2535 |
Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefriergetrocknete Myzelien des Pilzes Antrodia camphorata (Stamm BCRC 39106), die mittels Feststoff-Fermentation kultiviert werden. Die gefriergetrockneten Myzelien werden zu einem Pulver zermahlen. Antrodia camphorata ist ein Synonym für Taiwanofungus camphoratus (Familie: Fomitopsidaceae). |
||
| Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein
Stand: VO (EU) 2023/6 |
Beschreibung:
Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentierung einer Mischung aus Konzentraten von 65 % Erbsenprotein und 35 % Reisprotein mit den Myzelien des Shiitake-Pilzes (Lentinula edodes) hergestellt, anschließend zum Abschluss der Fermentierung wärmebehandelt und einer Reihe von Trocknungsvorgängen unterzogen, um ein Pulver zu erzeugen. Merkmale/Zusammensetzung: Mykotoxine: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Nicotinamid-Ribosidchlorid
Stand: VO"en (EU) 2022/1160; 2020/16 |
Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um eine synthetische Form von Nicotinamidribosid. Das neuartige Lebensmittel enthält ≥ 90 % Nicotinamid-Ribosidchlorid, überwiegend in seiner β-Form; die übrigen Bestandteile sind Lösungsmittelreste, Reaktionsnebenprodukte und Abbauprodukte. Nicotinamid-Ribosidchlorid: Merkmale/Zusammensetzung: Lösungsmittelreste: Reaktionsnebenprodukte: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: ____ |
||
| Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) | Beschreibung/Definition: Die Noni-Früchte (Früchte vonMorinda citrifolia L.) werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden. Rubiadin: ≤ 10 µg/kg |
||
| Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) | Beschreibung/Definition: Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte vonMorinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren: Mikronisieren mit Maltodextrin aus Mais als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen; Zeolith-Trocknung ("Zeodratation") oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren). |
||
| Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) | Beschreibung/Definition: Die Früchte vonMorinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert. Das Konzentrat ausMorinda citrifolia wird aus Püree von M. citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird. Zusammensetzung: Konzentrat: ___ |
||
| Noniblätter (Morinda citrifolia) | Beschreibung/Definition: Die geschnittenen Blätter vonMorinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe. Reinheit/Zusammensetzung: |
||
| Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia) | Beschreibung/Definition: Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia L.) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt. Reinheit/Zusammensetzung: ___ |
||
| MikroalgeOdontella aurita | Silicium: 3,3 %
Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Verunreinigung |
||
| Osteopontin aus Kuhmilch
Stand: VO (EU) 2023/463 |
Beschreibung Osteopontin aus Kuhmilch wird durch Ionenaustauschchromatografie, Ultrafiltration zur Entfernung von niedrigmolekularen Bestandteilen und Sprühtrocknung aus pasteurisierter oder mikrofiltrierter Kuhmolke oder Kuhmilch isoliert. Während des Filtrationsvorganges werden Laktose und Molkenproteine, in erster Linie α-Lactalbumin und β-Lactoglobulin, entfernt. Merkmale/Zusammensetzung Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien |
||
| Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl | Beschreibung/Definition:
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion. Acylglycerid-Verteilung: Sonstige: Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird. |
||
| Aus Kalmaren gewonnenes Öl | Säurezahl: ≤ 0,5 KOH/g oil Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq O2/kg Öl p-Anisidinzahl: ≤ 20 Kältetest bei 0 °C: ≤ 3 Stunden Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w) Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 % trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 % Docosahexaensäure: ≥ 20 % Eicosapentaensäure: ≥ 10 % |
||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
Spezifikation |
||
| Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)
Stand: VO (EU) 2023/2214; 2020/500 |
Beschreibung/Definition: Bei den neuartigen Lebensmitteln handelt es sich um teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica), die durch Pressen und Mahlen der ganzen Samen von Salvia hispanica L. gewonnen werden. Physikalisch-sensorisch: Fremdstoffe: 0,1 % |
||
| Pulver mit hohem Proteingehalt | Pulver mit hohem Fasergehalt | ||
| Partikelgröße | ≤ 130 μm | ≤ 400 μm | |
| Chemische Zusammensetzung: | |||
| Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Proteingehalt | Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Fasergehalt | ||
| Feuchtigkeit | ≤ 9,0 % | ≤ 9,0 % | |
| Protein | ≥ 40,0 % | ≥ 24,0 % | |
| Fett | ≤ 17 % | ≤ 12 % | |
| Faser | ≤ 30 % | ≥ 50 % | |
| Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 10.000 KbE/g Hefen: ≤ 500 KbE/g Schimmelpilze ≤ 500 KbE/g Staphylococcus aureus: ≤ 10 KbE/g Coliforme: ≤ 100 MPN/g Enterobacteriaceae: ≤ 100 KbE/g Bacillus cereus: ≤ 50 KbE/g Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Kontaminanten: Arsen: ≤ 0,1 ppm Cadmium: ≤ 0,1 ppm Blei: ≤ 0,1 ppm Quecksilber: ≤ 0,1 ppm Aflatoxine insgesamt: ≤ 4 ppb Ochratoxin A: ≤ 1 ppb |
|||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen | Parameter | Ziel | Anmerkungen |
| Lagerung der Früchte vor der Hochdruckpasteurisierung | Mindestens 15 Tage bei -20 °C | Die Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden. | |
| Früchtezusatz | 40-60 % aufgetaute Früchte | Früchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt | |
| pH | 3,2-4,2 | ||
| °Brix | 7-42 | Durch Zuckerzusatz gewährleistet | |
| aw | < 0,95 | Durch Zuckerzusatz gewährleistet | |
| Letzte Lagerung | Höchstens 60 Tage bei höchstens +5 °C | Entsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte | |
| Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus
Stand: VO (EU) 2020/1821 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel enthält zwei Extrakte. Einer ist ein Ethanolextrakt aus den Wurzeln von Astragalus membranaceus (Fisch.) Bunge. Der andere ist ein Heißwasserextrakt aus den Wurzeln von Panax notoginseng (Burkill) F.H. Chen, der durch Absorption auf einem Harz weiter konzentriert und anschließend mit 60 % Ethanol eluiert wird. Am Ende des Herstellungsprozesses werden beide Extrakte (45-47,5 % jedes Extrakts) mit Maltodextrin (5-10 %) gemischt. Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Phenylcapsaicin
Stand: VO (EU) 2019/1976 |
Beschreibung/Definition: Phenylcapsaicin (N-[(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)methyl]-7-phenylhept-6-ynamid, C21H23NO3, CAS-Nr.: 848127-67-3), wird chemisch in einem zweistufigen Syntheseprozess hergestellt, der zur Herstellung von Phenylcapsaicin in einem ersten Schritt die Herstellung des Acetylensäure-Zwischenprodukts durch eine Reaktion von Phenylacetylen mit einem Carbonsäurederivat und in einem zweiten Schritt eine Reihe von Reaktionen des Acetylensäure-Zwischenprodukts mit einem Vanillylaminderivat umfasst. Merkmale/Zusammensetzung Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Phosphatierte Maisstärke | Beschreibung/Definition: Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird. Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver. |
||
| Phosphatierte Weizenstärke
Stand: VO (EU) 2023/937 |
Beschreibung: Aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat (phosphatierte Weizenstärke) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die gewonnen wird durch die Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen innerhalb von und zwischen einzelnen Stärkemolekülen. Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder nahezu weißes rieselfähiges Pulver. Merkmale/Zusammensetzung: CAS-Nr.: 11120-02-8 Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade |
||
| Parameter | Pulverform 1 | Pulverform 2 | |
| Phosphatiertes Distärkephosphat (bezogen auf die Trockenmasse) | ≥ 85 % | ≥ 75 % | |
| Nicht modifizierte Weizenstärke (bezogen auf die Trockenmasse) | ≤ 15 % | ≤ 25 % | |
| Feuchtigkeit | 9 -12 % | ||
| Ballaststoffe insgesamt (bezogen auf die Trockenmasse) | ≥ 76,0 % | ≥ 66,0 % | |
| Asche | ≤ 3 % | ||
| Protein | ≤ 0,5 % | ||
| Gesamtfettgehalt | ≤ 0,50 % | ≤ 0,34 % | |
| Gebundener Restphosphor | ≤ 0,4 % (als Phosphor) | ||
| pH (25%ige Suspension) | 4,5 -6,5 | ||
| Schwermetalle: Arsen: ≤ 1 mg/kg Blei: ≤ 2 mg/kg Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 200 KBE/g Escherichia coli: negativ Salmonella spp.: negativ KBE: Koloniebildende Einheiten |
|||
| Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden | Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen. Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden: ___ |
||
| Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden | Beschreibung/Definition: Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält. Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist. Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden: Pulver: Flüssige Form: |
||
| Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure | Beschreibung/Definition: Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen. Spezifikation des Produktes: |
||
| Phospholipide aus Eigelb | Phospholipide aus Eigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 % | ||
| Phytoglycogen | Beschreibung: Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysaccharids, das mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird. Definition: Spezifikationen: |
||
| Phytosterine/Phytostanole | Beschreibung/Definition: Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden. Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren): β- Sitosterin: < 81 % Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren): Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird. |
||
| Pflaumenkernöl | Beschreibung/Definition: Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird. Zusammensetzung: |
||
| Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate | Trockenmasse: ≥ 800 mg/g Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse) Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse) Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg |
||
| Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) | Spezifikation des Enzyms: Systematischer Name: Prolyloligopeptidase Synonyme: Prolylendopeptidase, prolinspezifische Endopeptidase, Endoprolylpeptidase Molmasse: 66 kDa Nummer der Enzymkommission: EC 3.4.21.26 CAS-Nummer: 72162-84-6 Quelle: Genetisch veränderter Stamm vonAspergillus niger (GEP-44) Beschreibung: Spezifikationen der Enzymzubereitung aus Prolyloligopeptidase: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: ____ |
||
| Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)
Stand: VO (EU) 2022/673 |
Beschreibung/Definition: Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Mungbohnen-Proteinpulver, das aus den Samen der Pflanze Vigna radiata in mehreren Verarbeitungsschritten extrahiert und anschließend pasteurisiert und sprühgetrocknet wird. Merkmale/Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: _____ |
||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | |
| Proteinextrakt aus der Schweineniere
Stand: VO (EU) 2023/951 |
Beschreibung/Definition: Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das gewonnene Extrakt aus der Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln oder als tabletten mit magensaftresistentem Überzug formuliert, die sich erst im Darm auflösen sollen. Grundprodukt: Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO): Beschaffenheit: flüssig Farbe: bräunlich Aussehen: leicht trübe Lösung pH-Wert: 6,4-6,8 Enzymaktivität: > 2.677 kHDU DAO/ml (DAO-REa (DAO-Radioextraktionsassay)) Mikrobiologische Kriterien: Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR) Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR) Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Influenza A: negativ (Echtzeit-Reverse-Transkriptase-PCR) Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g Hefen/Schimmelpilze: < 105 KBE/g Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104 KBE/g Endprodukt: Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung: Beschaffenheit: fest Farbe: gelbgrau Aussehen: Mikropellets oder tabletten Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet oder g tablette (DAO-REa (DAO-Radioextraktionsassay)) Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g Pellet oder g tablette (DAO-REa (DAO-Radioextraktionsassay)) Feuchtigkeit: < 10 % Mikrobiologische Kriterien: Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g PCR: Polymerase-Kettenreaktion; HDU (Histamine Degrading Units - histaminabbauende Einheiten); |
Beschreibung/Definition: Das Proteinextrakt wird in mehreren Schritten aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen, die mehrmals mit Aceton gewaschen werden, um sie zu entfetten und zu dehydrieren, und anschließend entwässert, getrocknet, zermahlen und gesiebt werden, um ein Pulver herzustellen, das im Wesentlichen Proteine mit einem (durchschnittlichen) Gehalt von 7 % bis 9 % des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) enthält. Das Extrakt aus der Schweineniere in Pulverform wird als Kapseln mit magensaftresistentem Überzug, als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln oder als tabletten mit magensaftresistentem Überzug formuliert, die sich erst im Darm auflösen sollen. Grundprodukt: Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO): Beschaffenheit: Pulver Farbe: hellbraun Enzymaktivität: ≥ 0,10 mU/mg (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion)) Feuchtigkeit: < 10 % Lösungsmittelreste: Aceton: < 5.000 mg/kg Mikrobiologische Kriterien: Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Endprodukt: Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung: Beschaffenheit: fest Farbe: hellbraun Aussehen: Mikropellets, Kapseln oder tabletten Enzymaktivität (Mikropellets, Kapseln oder tabletten): 2,29-4,6 mU/g Pellet, g tablette oder g Kapsel (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion)) Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 1,4 mU DAO/g Pellet, g tablette oder g Kapsel (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion)) Feuchtigkeit: < 10 % Mikrobiologische Kriterien: Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g Escherichia coli: < 10 KBE/g Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar mU: Es wird in Millieinheiten (ausgedrückt in mU/mg) gemessen, wie viel Nanomol (nmol) Histamin die DAO pro Minute abbaut; dafür wird die Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit der Fluoreszenzdetektion (UHPLC-Fluoreszenzdetektion) eingesetzt (O. Comas-Basté et al. Analytical and Bioanalytical Chemistry 411:7595-7602 (2019)). 1 mU entspricht 48.000 HDU beim DAO-Radioextraktionsassay (DAO-REA). |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. | Definition: Das Pulver wird aus den teilweise entfetteten Samen von genetisch nicht veränderter Brassica rapa L. und Brassica napus L. (00-Kultivare) durch eine Reihe von Verarbeitungsstufen zur Reduzierung der Glucosinolate und Phytate gewonnen.
Quelle: Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: ____ |
||
| Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz | Definition: Chemische Bezeichnung: Dinatrium-9-carboxy-4,5-dioxo-1H-pyrrolo[5,4-f]chinolin-2,7-dicarboxylat Strukturformel: C14H4N2Na2O8 CAS-Nr.: 122628-50-6 Molmasse: 374,17 Da Beschreibung Merkmale/Zusammensetzung: Lösungsmittelreste Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen | Beschreibung/Definition: Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen"). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer. Reinheit: Fettsäuren in Triglyceriden: Schwermetalle: Verunreinigungen: Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden. |
||
| Rapssamenprotein | Definition: Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L. Beschreibung: Reinheit: Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat | Beschreibung Bei raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzentrat handelt es sich um eine Peptidmischung, die durch eine Reihe von Reinigungsschritten nach enzymatischer Proteolyse unter Verwendung einer Peptidase ausBacillus licheniformisund/oderBacillus amyloliquefaciens aus den Schalen und Köpfen von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gewonnen wird. Merkmale/Zusammensetzung Schwermetalle Mikrobiologische Kriterien: |
||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | |
| trans-Resveratrol
Stand: VO (EU) 2022/672 |
Beschreibung/Definition:
Synthetisch: trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen. Reinheit: Schwermetalle: Verunreinigungen: Mikrobielle Quelle: genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae |
|
| Hahnenkammextrakt | Beschreibung/Definition: Hahnenkammextrakt wird vonGallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat a und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver. Hyaluronsäure: 60-80 % Reinheit: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
|
| Sacha-Inchi-Öl ausPlukenetia volubilis | Beschreibung/Definition: Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten. Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten Reinheit: |
|
| Salatrims | Beschreibung/Definition: Salatrim ist das international anerkannte Akronym für "Short and long chain acyl triglyceride molecule". Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch. Glyceridesterverteilung: Fettsäurezusammensetzung: Triacylglycerid-Profil: |
|
| DHA- und EPA-reiches Öl ausSchizochytrium sp. | Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl ausSchizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden. Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 1 % DHA-Gehalt: ≥ 22,5 % EPA-Gehalt: ≥ 10 % |
|
| Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl
Stand: VO (EU) 2019/387 |
Das neuartige Lebensmittel wird aus dem Stamm ATCC PTA-9695 der Mikroalge Schizochytrium sp. gewonnen Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % reie Fettsäuren: ≤ 0,4 % Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 % DHA-Gehalt: ≥ 35 % |
|
| Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl
Stand: VO (EU) 2021/1326 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm FCC-3204 der Mikroalge Schizochytrium sp. Zusammensetzung: |
|
| Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl | Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm WZU477 der Mikroalge Schizochytrium sp. Zusammensetzung: |
|
| Schizochytrium sp.-Öl | Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 % trans-Fettsäuren: ≤1,0 % DHA-Gehalt: ≥ 32,0 % |
|
| Schizochytrium sp. (T18)-Öl
Stand: VO (EU) 2020/478 |
Säurezahl: ≤ 0,8 mg KOH/g Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 % Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 % trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 % DHA-Gehalt: ≥ 35 % |
|
| 3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2021/96 |
Beschreibung: 3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3"-Sialyllactose und Sialinsäure enthält. Quelle: Genetisch veränderter Escherichiacoli-Stamm K-12 DH1 Definition: Merkmale/Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
|
| 3"-Sialyllactose-Natriumsalz ("3"-SL") (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/113 |
Beschreibung: 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (3"-SL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3"-Sialyllactose und Sialinsäure enthalt. Definition: Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3) Merkmale/Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: ______ |
|
| 6"-Sialyllactose ("6"-SL") -Natriumsalz (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2021/82 |
Beschreibung: 6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6"-Sialyllactose und Sialinsäure enthält. Quelle: Genetisch veränderter Escherichiacoli-Stamm K-12 DH1 Definition: Chemische Formel: C23H38NO19Na Merkmale/Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
|
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| 6" -Sialyllactose-Natriumsalz ("6" -SL") (erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/948 |
Beschreibung: 6"-Sialyllactose(6"-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6"-Sialyllactose und Sialinsäure enthält. Definition: Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2 2→ 6)-β-D-galactopyranosyl-(1 1→ 4)-D-glucose, Natriumsalz Chemische Formel: C23H38NO19Na Molmasse: 655,53 Da CAS-Nr.: 157574-76-0 Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3) |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| 6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637)) Stand: VO (EU) 2023/2215 |
Beschreibung: 6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen und dann weiter isoliert, gereinigt und konzentriert wird. Es enthält begrenzte Mengen an Sialinsäure, D-Lactose, D-Glucose, 6"-Sialyllactulose und 3"-Sialyllactose-Natriumsalz. Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637) Definition: Chemische Formel: C23H38NO19Na Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz Molmasse: 655,53 Da CAS-Nr. 157574-76-0 Merkmale/Zusammensetzung: 6"-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 82,0 Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≤ 6,0 D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Summe aus 6"-Sialyllactulose und 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 13,0 Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 10,5 Natrium (in Massenprozent): ≤ 5,0 pH (25 °C, 5%ige Lösung): 4,5-7,5 Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01 Schwermetalle und Kontaminanten: Arsen (mg/kg): ≤ 0,2 Aflatoxin M1: < 0,025 (μg/kg) Mikrobiologische Kriterien: Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 % der Trockenmasse - 6"-Sialyllactose (Säure, in % der Trockenmasse) - quantifizierte Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse), Sialinsäure + D-Lactose + D-Glucose + (6"-Sialyllactulose und 3"-Sialyllactose (Säuren)) - Natrium (in % der Trockenmasse) KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units) |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| Sirup ausSorghum bicolor (L.) Moench (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO (EU) 2018/2017 |
Beschreibung/Definition Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um Sirup ausSorghum bicolor(L.) Moench (Gattung Sorghum; Familie Poaceae (alt. Gramineae)). Die Halme von S. bicolor werden in Produktionsschritten wie Zerkleinern, Extraktion und Verdampfung mit Hitzebehandlung behandelt, bis ein Sirup von 74 Grad Brix entsteht. Zusammensetzung von Sirup ausSorghum bicolor (L.) Moench |
| Fermentierter Sojabohnenextrakt | Beschreibung/Definition: Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt. Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max L.) mit einem ausgewählten Stamm vonBacillus subtilis var. Natto hergestellt wird. Aktivität der Nattokinase: 20.000 -28.000 FU/g1 Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: ___ |
| Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt
Stand: VO (EU) 2020/443 |
Beschreibung/Definition: Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen. Spermidin: (N-(3-Aminopropyl)butan-1,4-diamin): 0,8-2,4 mg/g Mykotoxine: Mikrobiologische Kriterien: |
| Sucromalt | Beschreibung/Definition: Sucromalt ist ein komplexes Gemisch von Sacchariden, das mithilfe einer enzymatischen Reaktion aus Sucrose und einem Stärkehydrolysat hergestellt wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das BakteriumLeuconostoc citreum erzeugten Enzyms oder mithilfe eines rekombinanten Stamm des ErzeugerorganismusBacillus licheniformis an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→ 6)- und α-(1→ 3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält. Feststoffe insgesamt: 75-80 % Feuchtigkeit: 20-25 % Sulfatase: max. 0,05 % pH: 3,5-6,0 Leitfähigkeit: < 200 (30 %) Stickstoff: < 10 ppm Fructose: 35-45 % Trockengewicht Leucrose: 7-15 % Trockengewicht Sonstige Disaccharide: max. 3 % Höhere Saccharide: 40-60 % Trockengewicht |
| Zuckerrohr-Faser | Beschreibung/Definition: Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose. Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren. Feuchtigkeit: ≤ 7,0 % Asche: ≤ 0,3 % Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 % davon: Hemicellulose (20-25 %) und Cellulose (70-75 %) Silicium (ppm): ≤ 200 Protein: 0,0 % Fett: Spuren pH: 4-7 Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: |
| Sonnenblumenöl-Extrakt | Beschreibung/Definition: Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen. Zusammensetzung: |
| Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum
Stand: VO (EU) 2021/1974 |
Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um lyophilisiertes Fruchtfleisch und die Schale von entkernten Früchten von Synsepalum dulcificum (Schumach. & Thonn) Daniell, die zur Pflanzenfamilie Sapotaceae gehört. Der daraus entstandene getrocknete Presskuchen wird zu einem Pulver gemahlen. Merkmale/Zusammensetzung: Feuchtigkeit (g/100 g): < 6 Miraculin * (g/100 g): 1,5-2,5 Mikrobiologische Kriterien: Aerobe Gesamtkeimzahl: < 104KBE 7/g Pestizide: Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0820990 ("Sonstige" in der Gruppe Fruchtgewürze) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 12 _____ |
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||
| Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Stand: VO (EU) 2022/169 |
Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) Der Begriff "Mehlwurm" bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört. Ein weiteres identifiziertes wissenschaftliches Synonym ist Tenebrio molitor Linnaeus. Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt; es werden keine Teile entfernt. Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: ganze, blanchierte und gefrorene Larven von T. molitor, (gefroren); ganze, blanchierte und gefriergetrocknete Larven von T. molitor (getrocknet), die pulverförmig sein können (Pulver). |
||
| Parameter | Gefroren | Getrocknet oder in Pulverform | |
| Merkmale/Zusammensetzung | |||
| Asche | 0,9-1,10 | 3,6-4,1 | |
| Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) | 69-75 | ≤ 5 | |
| Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil) | 14-19 | 54-60 | |
Fett (% Massenanteil)
|
7-12,5 20-29 |
27-30 20-29 |
|
| Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) | 1-2 | 4-8 | |
| Ballaststoffe (% Massenanteil) | 1,2-3,5 | 4-6 | |
| Chitin* (% Massenanteil) | ≤ 3 | 4-9 | |
| Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett) | ≤ 5 | ≤ 5 | |
| Kontaminanten | |||
| Schwermetalle | |||
| Blei (mg/kg) | ≤ 0,01 | ≤ 0,075 | |
| Cadmium (mg/kg) | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | |
| Mykotoxine | |||
| Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) | ≤ 4 | ≤ 4 | |
| Aflatoxin B1 (μg/kg) | ≤ 2 | ≤ 2 | |
| Desoxynivalenol (μg/kg) | ≤ 200 | ≤ 200 | |
| Ochratoxin a (μg/kg) | ≤ 1 | ≤ 1 | |
| Dioxine und PCB | |||
| Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Obergrenze, WHO-TEQ2005)** (pg/g Fett) | ≤ 0,75 | ≤ 0,75 | |
| Mikrobiologische Kriterien | |||
| Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl (KBE/g) | ≤ 105 | ≤ 105 | |
| Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| Escherichia coli (KBE/g) | ≤ 50 | ≤ 50 | |
| Listeria monocytogenes | in 25 g nicht nachweisbar | in 25 g nicht nachweisbar | |
| Salmonella spp. | in 25 g nicht nachweisbar | in 25 g nicht nachweisbar | |
| Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) | ≤ 30 | ≤ 30 | |
| Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) | ≤ 100 | ≤ 100 | |
| *) Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.
**) Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)). KBE: koloniebildende Einheiten. |
|||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | |
| Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)
Stand: VO (EU) 2021/882 |
Beschreibung/Definition: Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um den ganzen, thermisch getrockneten Mehlwurm, entweder ganz (blanchierte, ofengetrocknete Larven) oder in Form eines Pulvers (blanchierte, ofengetrocknete, gemahlene Larven). Der Begriff "Mehlwurm" bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört. Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt und es werden keine Teile entfernt. Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können. Merkmale/Zusammensetzung: davon gesättigt (% Massenanteil): 4-9 Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5 Schwermetalle: Mykotoxine: Mikrobiologische Kriterien: _____ **) KBE: koloniebildende Einheiten |
|
| Tetrahydrocurcuminoide
Stand: VO (EU) 2022/961 |
Beschreibung: Die Tetrahydrocurcuminoide werden durch eine Abfolge von Schritten gewonnen, nämlich Extraktion von Curcuminoiden aus den getrockneten, pulverisierten Rhizomen von Gelbwurz ( Curcuma longa L.), Hydrierung (unter Verwendung von Palladium auf Aktivkohle (Pd/C) als Katalysator), Konzentration, Kristallisation, Trocknen und Vermahlen zu einem Pulver. Merkmale/Zusammensetzung: Mikrobiologische Kriterien: KBE: koloniebildende Einheiten |
|
| Getrocknete Mikroalgen der ArtTetraselmis chuii | Beschreibung/Definition: Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen MikroalgeTetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird. Reinheit/Zusammensetzung: Feuchtigkeit: ≤7,0 % |
|
| Therapon barcoo/Omega-Barsch | Beschreibung/Definition: Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird. Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Therapon oder Scortum barcoo Beschaffenheit des Fleisches: Protein (%): 18-25 Feuchtigkeit (%): 65-75 Asche (%): 0,5-2,0 Energie (KJ/kg): 6.000-11.500 Kohlenhydrate (%): 0,0 Fett (%): 5-15 Fettsäuren (mg FA/g Filet): |
|
| D-Tagatose | Beschreibung/Definition: Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen. Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle Chemische Bezeichnung: D-Tagatose Synonym: D-lyxo-Hexulose CAS-Nummer: 87-81-0 Chemische Formel: C6H12O6 Formelgewicht: 180,16 (g/mol) Reinheit: Schwermetalle: ___ 1) Food and nutrition paper 5 Rev 2 - Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 307 S.; Englisch - ISBN 92-5-102991-1 |
|
| Stark taxifolinhaltiger Extrakt
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Beschreibung: Stark taxifolinhaltiger Extrakt aus dem Holz der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr) ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird. Definition: Spezifikationen: Schwermetalle, Pestizide Lösungsmittelreste Mikrobiologische Kriterien Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse) |
|
| Bestandteile des Extrakts | Anteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %) | |
| Taxifolin | 90-93 | |
| Aromadendrin | 2,5-3,5 | |
| Eriodictyol | 0,1-0,3 | |
| Quercetin | 0,3-0,5 | |
| Naringenin | 0,2-0,3 | |
| Kaempferol | 0,01-0,1 | |
| Pinocembrin | 0,05-0,12 | |
| Unbekannte Flavonoide 1-3 | 1 - 3 | |
| Wasser* | 1,5 | |
| ___ *) Taxifolin ist in seiner hydrierten Form und während des Trocknens ein Kristall. Dies führt zu einem Anteil von Kristallwasser in Höhe von 1,5 %. |
||
| Trehalose | Beschreibung/Definition: Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke oder aus Sucrose hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack Synonyme: α,α-Trehalose Verfahren zur Gehaltsbestimmung: Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml gereinigtes deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren. Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten. Geräte: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung. Bedingungen: Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig
Mobile Phase: Wasser Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel: % trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU) dabei ist Merkmale: Reinheit: Schwermetalle: |
|
| UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Beschreibung/Definition Kommerziell angebauteAgaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm. Vitamin D2 Gehalt |
|
| UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)
Stand: VO"en (EU) 2022/196; 2020/1559 |
Beschreibung/Definition Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800.000 und 3.500.000 IE Vitamin D/100 g (200-875 μg/g). Die Hefe ist zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu inaktivieren, während die Hefe zur Verwendung in anderen Lebensmitteln inaktiviert werden kann oder auch nicht. Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird. Gelbbraune, rieselfähige Körner Vitamin D2 Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat: |
|
| UV-behandeltes Brot | Beschreibung/Definition: Der Ausdruck "UV-behandeltes Brot" bezeichnet Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln. UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2. Vitamin D2: Gehalt: ___ 2) Rezeptberechnung. |
|
| UV-behandelte Milch | Beschreibung/Definition: UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin-D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3. UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1.045 J/l. Vitamin D3: Gehalt: ___ 2) HPLC |
|
| Vitamin D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2020/1163 |
Beschreibung/Definition Vitamin D2-Pilzpulver ist ein körniges Pulver aus homogenisiertenAgaricus bisporus-Pilzen, die mit UV-Licht bestrahlt wurden. Die Pilze werden gewaschen, homogenisiert und in Wasser suspendiert, um eine dünnflüssige Pilzmasse herzustellen. Die dünnflüssige Pilzmasse wird mit einer UV-Lampe bestrahlt. Anschließend wird die dünnflüssige Masse gefiltert, getrocknet und gemahlen, wodurch Vitamin D2-Pilzpulver entsteht. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln. Merkmale/Zusammensetzung Schwermetalle Mykotoxine Mikrobiologische Kriterien ____ **) KBE: koloniebildende Einheiten |
|
| Vitamin D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2021/2079 |
Beschreibung/Definition: Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Pilzpulver, das aus ganzen getrockneten Pilzen von Agaricus bisporus hergestellt wird. Das Verfahren umfasst das Trocknen, Mahlen und die kontrollierte UV-Bestrahlung des Pilzpulvers. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln. Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle: Mykotoxine: Mikrobiologische Kriterien: ______ |
|
| Vitamin-D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2023/4 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel wird erzeugt, indem in Scheiben/Würfel geschnittene Pilze der Art Agaricus bisporus kontrolliert mit UV-Licht bestrahlt und daraufhin dehydriert und zu einem Pulver zermahlen werden. UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln. Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle: Mykotoxine: Mikrobiologische Kriterien: |
|
| Vitamin K2 (Menachinon) | Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen.
Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinon) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen, die vor allem MK-7 und in geringerem Maße MK-6 enthalten. Vitamin K2 (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2. Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7) Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7) |
|
| Extrakt aus Weizenkleie | Beschreibung/Definition: Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie vonTriticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist. Trockenmasse: mind. 94 % Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8 Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden): 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 % Protein: max. 2 % bezogen auf die Trockenmasse Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse Mikrobiologische Parameter: |
|
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation | ||||||||||||
| Xylo-Oligosaccharide
Stand: VO (EU) 2023/65 |
Beschreibung: Das neuartige Lebensmittel ist eine Mischung aus Xylo-Oligosacchariden (XOS), die durch Hydrolyse durch eine Xylanase aus Trichoderma reesei, gefolgt durch eine Aufreinigung, aus Maisspindeln (Zea mays subsp.mays) gewonnen werden. Merkmale/Zusammensetzung: |
||||||||||||
| Parameter | Pulverform 1 | Pulverform 2 | Sirupform | ||||||||||
| Feuchtigkeit (%) | ≤ 5,0 | ≤ 5,0 | - | ||||||||||
| Trockenmasse (%) | - | - | 70 -75 | ||||||||||
| Protein (g/100 g) | < 0,2 | ||||||||||||
| Asche (%) | ≤ 0,3 | ||||||||||||
| pH-Wert | 3,5 -5,0 | ||||||||||||
| Gesamtkohlenhydratgehalt (g/100 g) | ≥ 97 | ≥ 95 | ≥ 70 | ||||||||||
| XOS-Gehalt (Trockenmasse) (g/100 g) | ≥ 95 | ≥ 70 | ≥ 70 | ||||||||||
| Sonstige Kohlenhydrate (g/100 g)a | 2,5 -7,5 | 2 -16 | 1,5 -31,5 | ||||||||||
| Monosaccharide insgesamt (g/100 g) | 0 -4,5 | 0 -13 | 0 -29 | ||||||||||
| Glucose (g/100 g) | 0 -2 | 0 -5 | 0 -4 | ||||||||||
| Arabinose (g/100 g) | 0 -1,5 | 0 -3 | 0 -10 | ||||||||||
| Xylose (g/100 g) | 0 -1,0 | 0 -5 | 0 -15 | ||||||||||
| Disaccharide insgesamt (g/100 g) | 27,5 -48 | 25 -43 | 26,5 -42,5 | ||||||||||
| Xylobiose (XOS DP2) (g/100 g) | 25 -45 | 23 -40 | 25 -40 | ||||||||||
| Cellobiose (g/100 g) | 2,5 -3 | 2 -3 | 1,5 -2,5 | ||||||||||
| Oligosaccharide insgesamt (g/100 g) | 41 -77 | 36 -72 | 32 -71 | ||||||||||
| Xylotriose (XOS DP3) (g/100 g) | 27 -35 | 18 -30 | 18 -30 | ||||||||||
| Xylotetraose (XOS DP4) (g/100 g) | 10 -20 | 10 -20 | 8 -20 | ||||||||||
| Xylopentaose (XOS DP5) (g/100 g) | 3 -10 | 5 -10 | 3 -10 | ||||||||||
| Xylohexaose (XOS DP6) (g/100 g) | 1 -5 | 1 -5 | 1 -5 | ||||||||||
| Xyloheptaose (XOS DP7) (g/100 g) | 0 -7 | 2 -7 | 2 -6 | ||||||||||
| Maltodextrin (g/100 g)b | 0 | 20 -25 | 0 | ||||||||||
| Kupfer (mg/kg) | < 5,0 | ||||||||||||
| Blei (mg/kg) | < 0,5 | ||||||||||||
| Arsen (mg/kg) | < 0,3 | ||||||||||||
| Salmonella (KBEc/25 g) | negativ | ||||||||||||
| E. coli (MPNd/100 g) | negativ | ||||||||||||
| Hefe (KBE/g) | < 10 | ||||||||||||
| Schimmelpilze (KBE/g) | < 10 | ||||||||||||
|
|||||||||||||
| Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Spezifikation |
| Biomasse der HefeYarrowia lipolytica | Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten Biomasse der HefeYarrowia lipolytica. Merkmale/Zusammensetzung Mikrobiologische Kriterien: |
| Selenhaltige Biomasse der HefeYarrowia lipolytica
Stand: VO (EU) 2020/1993 |
Beschreibung/Definition: Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica. Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Natriumselenit gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten, einschließlich einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind. Merkmale/Zusammensetzung: Schwermetalle: Mikrobiologische Kriterien: Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica 2 : < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze) ____ 2) Anwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen. |
| Hefe-Beta-Glucane | Beschreibung/Definition: Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen. Die chemische Bezeichnung für "Hefe-Beta-Glucane" lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane. Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind. Beta-Glucane werden aus der HefeSaccharomyces cerevisiae isoliert. Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand vonSaccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin (über β-1,4-Verbindungen), β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind. Dieses neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar. Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae ): Lösliche Form: Unlösliche Form: Blei: < 0,2 mg/kg |
| Zeaxanthin | Beschreibung/Definition: Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid. Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt. Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos. Physikalisch-chemische Eigenschaften: |
| Zinc L-pidolat | Beschreibung/Definition: Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver mit charakteristischem Geruch. Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat CAS-Nr.: 15454-75-8 Chemische Formel: (C5H6NO3)2 Zn Relative wasserfreie Molmasse: 321,4 Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver Reinheit: Schwermetalle: |
| Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma caca L.)
Stand: VO (EU) 2020/1634 |
Beschreibung/Definition: Der Zucker wird entweder durch einen Trocknungsprozess oder einen Reinigungsprozess, der dazu dient, hochreine Glucose oder Fructose zu gewinnen, aus konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze ( Theobroma cacao L.) gewonnen. Durch einen Trocknungsprozess gewonnener Zucker Durch einen Reinigungsprozess gewonnener Zucker |
| 1) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10). 3) OSC-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Ocean Spray Cranberries, Inc.) Martin MA, Ramos S, Mateos R, Marais JPJ, Bravo-Clemente, L, Khoo C und Goya L. Food Res Intl 2015 71: 68-82. Abgeändert von Cunningham DG, Vannozzi S, O"Shea E, Turk R (2002) in Ho C-T, Zheng QY (eds) Quality Management of Nutraceuticals ACS Symposium series 803, Washington DC. Quantitation of PACs by DMAC color Reaction, S. 151-166. 4) BL-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Brunswick Lab). Multi-Labor-Validierung einer Standardmethode zur Quantifizierung von Proanthocyanidinen in Cranberry-Pulvern. Prior RL, Fan E, Ji H, Howell A, Nio C, Payne MJ, Reed J. J Sci Food Agric. 2010 Jul;90(9):1473-8. 5) Die unterschiedlichen Werte für diese drei Parameter sind durch die verschiedenen angewandten Methoden bedingt. 6) GAE: Gallussäure-Äquivalente 7) KBE: koloniebildende Einheiten 8) HPLC/RI: Hochleistungsflüssigchromatografie mit Brechungsindexdetektion 9) KBE: koloniebildende Einheit 10) Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen vonYarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen. 11) 2"-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, Allolactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate. 12) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1). 13) Je nach Analysemethode kann Chitin nicht in den Ballaststoffen enthalten sein. 14) Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)). |
|
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 21.12.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion