Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 72;
VO (EU) 2018/460 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 2Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/461 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/462 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/469 - ABl. Nr. L 79 vom 22.03.2018 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/991 - ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1011 - ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2018 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1018 - ABl. Nr. L 183 vom 19.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1032 - ABl. Nr. L 185 vom 23.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1023 - ABl. Nr. L 187 vom 24.07.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1122 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 36Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1123 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 41Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1132 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1133 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1293 - ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2018 S. 2Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1631 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1632 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 23Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1633 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 29Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1647 - ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 51Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1648 - ABl. Nr. L 275 vom 06.11.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1991 - ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 22Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2016 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2017 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/108 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/109 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/110 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/387 - ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/388 - ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 21Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/456 - ABl. L 79 vom 21.03.2019 S. 13Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/506 - ABl. L 85 vom 27.03.2019 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/760 - ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 13InkrafttretenA;
VO (EU)  2019/1272 - ABl. L 201 vom 30.07.2019 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1294 - ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1314 - ABl. L 205 vom 05.08.2019 S. 4InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1686 - ABl. L 258 vom 09.10.2019 S. 13InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1976 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 40Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1979 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 62InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/2165 - ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 81Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/16 - ABl. L 7 vom 13.01.2020 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/24 - ABl. L 8 vom 14.01.2020 S. 12InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/206 - ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 66Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/443 - ABl. L 92 vom 26.03.2020 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/478 - ABl. L 102 vom 02.04.2020 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/484 - ABl. L 103 vom 03.04.2020 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/500 - ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 2InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/916 - ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/917 - ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 10Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/973 - ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 7InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1163 - ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1559 - ABl. L 257 vom 27.10.2020 S. 7Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit

A;
VO (EU) 2020/1634 - ABl. L 367 vom 05.11.2020 S. 39InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1820 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 29Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1821 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 34Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1822 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 39Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1993 - ABl. L 410 vom 07.12.2020 S. 62InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/50 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/51 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 10Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/82 - ABl. L 29 vom 28.01.2021 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/96 - ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 201InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/120 - ABl. L 37 vom 03.02.2021 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/668 - ABl. L 141 vom 26.04.2021 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/670 - ABl. L 141 vom 26.04.2021 S. 14InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/882 - ABl. L 194 vom 02.06.2021 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/900 - ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 71Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/912 - ABl. L 199 vom 07.06.2021 S. 10InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1318 - ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1319 - ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 12Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1326 - ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 24InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1377 - ABl. L 297 vom 20.08.2021 S. 20Inkrafttreten Art. 2A;
VO (EU) 2021/1974 - ABl. L 402 vom 15.11.2021 S. 5Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/1975 - ABl. L 402 vom 15.11.2021 S. 10Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2029 - ABl. L 415 vom 22.11.2021 S. 9Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2079 - ABl. L 426 vom 29.11.2021 S. 16Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2129 - ABl. L 432 vom 03.12.2021 S. 13Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2191 - ABl. L 445 vom 13.12.2021 S. 1Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/47 - ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 29InkrafttretenA, ber. L 89 S. 11;
VO (EU) 2022/168 - ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 5Inkrafttreten Art 2;
VO (EU) 2022/169 - ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 10Inkrafttreten Art 2;
VO (EU) 2022/187 - ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 102Inkrafttreten Art 2;
VO (EU) 2022/188 - ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 108Inkrafttreten Art 2A;
VO (EU) 2022/196 - ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 46Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/202 - ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 41InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/672 - ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 24Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/673 - ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 27Inkrafttreten Art. 2
VO (EU) 2022/684 - ABl. L 126 vom 29.04.2022 S. 10InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/961 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 41Inkrafttreten Art. 2 Art 3;
VO (EU) 2022/965 - ABl. L 166 vom 22.06.2022 S. 118Inkrafttreten Art. 2 Art 3;
VO (EU) 2022/966 - ABl. L 166 vom 22.06.2022 S. 125Inkrafttreten Art. 2A;
VO (EU) 2022/1160 - ABl. L 179 vom 06.07.2022 S. 25InkrafttretenA, ber. L 210 S. 20;
VO (EU) 2022/1365 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 230Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1373 - ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 28Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2022/1381 - ABl. L 207 vom 09.08.2022 S. 12InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/2534 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 85Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2022/2535 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 91InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/4 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 3Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2023/5 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 9Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/6 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 16Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/7 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 21Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/52 - ABl. L 3 vom 05.01.2023 S. 1Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/58 - ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 10Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/65 - ABl. L 6 vom 09.01.2023 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/113 - ABl. L 15 vom 17.01.2023 S. 1Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/267 - ABl. L 39 vom 09.02.2023 S. 1Inkrafttrete;
VO (EU) 2023/463 - ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 32 Inkrafttreten Art.2 Art. 3;
VO (EU) 2023/652 - ABl. L 81 vom 21.03.2023 S. 23Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/667 - ABl. L 84 vom 23.03.2023 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/859 - ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 17Inkrafttreten Art. 2 Art. 3A;
VO (EU) 2023/931 - ABl. L 124 vom 10.05.2023 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/937 - ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 12Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/938 - ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/943 - ABl. L 126 vom 12.05.2023 S. 41Inkrafttreten Art.2 Art. 3A;
VO (EU) 2023/948 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 52Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/949 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 60Inkrafttreten Art. 2 Art.3;
VO (EU) 2023/950 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 68Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/951 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 73 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/961 - ABl. L 129 vom 15.05.2023 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/972 - ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 46Inkrafttreten Art. 2 Art. 3A;
VO (EU) 2023/1581 - ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 4Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2023/1582 - ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1583 - ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 13Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2145 - ABl. L 2023/2145 vom 17.10.2023Inkrafttreten *A;
VO (EU) 2023/2210 - ABl. L 2023/2210 vom 23.10.2023Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/2214 - ABl. L 2023/2214 vom 24.10.2023Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/2215 - ABl. L 2023/2214 vom 24.10.2023Inkrafttreten Art. 2 Art. 3)

=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten


Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2015/2283 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 ist die Kommission verpflichtet, die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel zu erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet worden sind.

(3) Die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gilt unbeschadet anderer Bestimmungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird die Unionsliste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt und im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).

.

Unionsliste neuartiger Lebensmittel Anhang19 22

Inhalt der Liste

  1. Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2.
  2. Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

    Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Zweite Spalte: Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte

    Dritte Spalte: zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Vierte Spalte: sonstige Anforderungen

  3. Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

    Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Zweite Spalte: Spezifikationen

Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 18n 18o 18p 18q 18r 18s 18t 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 21p 21q 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 22q 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 23n 23o 23p 23q 23r 23s 23t 23u 23v 23w 23x 23y

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig

Stand: VO (EU) 2022/188

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt (g/100 g)
(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form "Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren" und "Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), getrocknet/pulverförmig".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet oder pulverförmig, enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.
    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.
Gefroren Getrocknet oder pulverförmig
Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig
Andere Proteinerzeugnisse als Fleisch-Analoge 40 20
Brot und Brötchen 30 10
Backwaren, Getreideriegel und gefüllte Teigwaren 30 15
Kekse 30 8
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3 1
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 20 5
Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte aus Leguminosen und Gemüse sowie Erzeugnisse aus Teigwaren oder auf Pizza-Basis 15 5
Snacks auf Maismehlbasis 40 20
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke 1 1
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 25
Soßen 30 10
Fleischzubereitungen 40 16
Fleisch-Analoge 80 50
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)

Stand: VO (EU) 2023/5

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
(als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Cricket One Co. Ltd", 383/3/51 Quang Trung street, Ward 10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)" nur von "Cricket One Co. Ltd" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Cricket One Co. Ltd".
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen 2
Getreideriegel 3
Vormischungen für Backwaren (trocken) 3
Kekse 1,5
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 0,25
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3
Soßen 1
Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren 1
Molkenpulver 3
Fleischanaloge 5
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 1
Snacks auf Maismehlbasis 4
Bierähnliche Getränke 0,1
Schokoladenerzeugnisse 2
Nüsse und Ölsaaten 2
Snacks außer Chips 5
Fleischzubereitungen 2
.Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

.Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

.zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
N-Acetyl-D-Neuraminsäure Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "N-Acetyl-D-Neuraminsäure".

Nahrungsergänzungsmittel, dieN-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzterN-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1 0,05 g/l rekonstituierte Nahrung
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,05 g/kg feste Nahrung
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,2 g/l (Getränke)
1,7 g/kg (Riegel)
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 2 1,25 g/kg
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,05 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt 0,05 g/l (Getränke)
0,4 g/kg (feste Nahrung)
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer 0,05 g/l (Getränke)
0,25 g/kg (feste Nahrung)
Getreideriegel 0,5 g/kg
Tafelsüßen 8,3 g/kg
Getränke auf Obst- und Gemüsebasis 0,05 g/l
Aromatisierte Getränke 0,05 g/l
Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen 0,2 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

55 mg/Tag für Säuglinge

130 mg/Tag für Kleinkinder

250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren

Getrocknetes Fruchtfleisch vonAdansonia digitata (Baobab) Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Baobab-Fruchtfleisch".
Extrakt aus Zellkulturen vonAjuga reptans Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen vonAjuga reptans
Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)

Stand: VO (EU) 2022/168

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3,4 × 1010 Zellen/Tag Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "pasteurisierte Akkermansia muciniphila". Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: A-Mansia Biotech S.A., rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert. Belgien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "pasteurisierte Akkermansia muciniphila" nur von A-Mansia Biotech S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Mansia Biotech S.A.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3,4 × 1010 Zellen/Tag Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.
L-Alanyl-L-Glutamin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Algenöl aus der MikroalgeUlkenia sp. Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der MikroalgeUlkenia sp.".
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) 60 mg/100 ml
Allanblackia-Saatöl

Stand: VO (EU) 2019/110

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Allanblackia-Saatöl".
Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis 30 g/100 g
Mischungen aus pflanzlichen Ölen * und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie "Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer" fallen) 30 g/100 g
*) Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Blattextrakt ausAloe macroclada Baker Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels ausAloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln
Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

Stand: VO (EU) 2023/58

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
  1. Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, "Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)" oder "Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.
  3. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter oder pulverisierter Form enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 26.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Ynsect NL B.V., Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Ynsect NL B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ynsect NL B.V.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26.1.2028.
Getreideriegel 25 (getrocknet)
25 (Pulver)
Brot und Brötchen 20 (Pulver)
Verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien 10 (getrocknet)
10 (Pulver)
Porridge 15 (Pulver)
Vormischungen (trocken) für Backwaren 10 (Pulver)
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren 10 (Pulver)
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren 28 (gefroren oder als Paste)
10 (Pulver)
Molkenpulver 35 (Pulver)
Suppen 15 (Pulver)
Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis 5 (Pulver)
Gerichte auf Pizzabasis 5 (getrocknet)
5 (Pulver)
Nudeln 10 (Pulver)
Snacks außer Chips 10 (getrocknet)
10 (Pulver)
Chips 10 (Pulver)
Cracker und Brotstangen 10 (Pulver)
Erdnussbutter 15 (Pulver)
Verzehrfertige herzhafte Sandwiches 20 (Pulver)
Fleischzubereitungen 14 (gefroren oder als Paste)
5 (Pulver)
Fleischanaloge 40 (gefroren oder als Paste)
15 (Pulver)
Analoge von Milch und Milchprodukten 10 (Pulver)
Schokoladenerzeugnisse 5 (Pulver)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 4 g/Tag (Pulver)
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 ml
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 ml
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Arachidonsäurereiches Öl aus dem PilzMortierella alpina

Stand: VO (EU) 2021/1318

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Mortierella alpina" oder " Mortierella-alpina-Öl.
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Arganöl ausArgania spinosa Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Arganöl", und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis "Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel" zu versehen.
Als Würzmittel Keine Angabe
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl
Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollten.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der AlgeHaematococcus pluvialis

Stand: VO"en (EU) 2023/1581; 2021/1377

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für Astaxanthin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:
  1. wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden
  2. von Säuglingen und Kleinkindern unter 3 Jahren
  3. von Säuglingen und Kindern unter 10 Jahren *
  4. von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren *

_________
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren
5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren
8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren
Basilikumsamen (Ocimum basilicum) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen 3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (cimum basilicum)
Betain Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte 7 Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Betain".

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten.

Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Betain" nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024.

Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler 60 mg/100 g
Protein- und Getreideriegel für Sportler 500 mg/100 g
Mahlzeitersatz für Sportler 20 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 500 mg/100 g (Riegel)
136 mg/100 g (Suppe)
188 mg/100 g (Porridge)
60 mg/100 g (Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene 400 mg/Tag
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)" oder "Fermentierter Sojaextrakt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 4,5 g/Tag
Rinder-Lactoferrin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lactoferrin aus Kuhmilch".
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig) 100 mg/100 ml
Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig) 200 mg/100 g
Verarbeitete Getreidekost (in fester Form) 670 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag
Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g
Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig) 330 mg/100 g
Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke) 50 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke 120 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Erzeugnisse auf Käsebasis 2.000 mg/100 g
Speiseeis 130 mg/100 g
Kuchen und feine Backwaren 1.000 mg/100 g
Bonbons 750 mg/100 g
Kaugummi 3.000 mg/100 g
Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch

Stand: VO"en (EU) 2023/65; 2019/1686

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Molkenprotein-Isolat aus Milch".
Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen:
"Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 * Jahren verzehrt werden."

____
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Pulver)
3,9 mg/100 ml (rekonstituiert)
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Pulver)
4,2 mg/100 ml (rekonstituiert)
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 300 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)
3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)
30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)
4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)
58 mg/Tag für Kleinkinder
380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren
610 mg/Tag für Erwachsene
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 25 mg/Tag für Säuglinge
58 mg/Tag für Kleinkinder
250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren
610 mg/Tag für Erwachsene
Saatöl ausBuglossoides arvensis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Öl aus Buglossoides".
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge 250 mg/100 g
75 mg/100 g bei Getränken
Käse und Käseprodukte 750 mg/100 g
Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten) 750 mg/100 g
Frühstückscerealien 625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Öl ausCalanus finmarchicus

Stand: VO (EU) 2022/966

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)".
  2. Die Kennzeichnung vonÖl aus Calanus finmarchicus enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verzehrt werden sollten:
    1. wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden;
    2. von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren;
    3. von Kindern unter 14 Jahren, wenn die Zutat ≥ 0,1 % Astaxanthin enthält.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 1,0 g/Tag (< 0,1 % Astaxanthinester, was < 1,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder
2,3 g/Tag (von 0,1 % auf ≤ 0,25 % Astaxanthin-Ester, was ≤ 5,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über 14 Jahren
Calcium-L-Methylfolat

Stand: VO"en (EU) 2022/202; 2021/1318

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Folsäure) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Calcium-L-Methylfolat".

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Calciumfructoborat

Stand: VO (EU) 2021/2129

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Calciumfructoborat".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Calciumfructoborat enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 23. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: VDF FutureCeuticals, Inc., 300 West 6th Street Momence, Illinois 60954, Vereinigte Staaten.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Calciumfructoborat" nur von VDF FutureCeuticals, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von VDF FutureCeuticals, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2026

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere und Stillende 220 mg/Tag
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)".
Kaugummi 8 %
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)".
Kaugummi 2 %
Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ("Kanaribaum") (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2023/667

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
  1. Die Bezeichnung des traditionellen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "getrocknete Kanarinüsse (Canarium indicum)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Nüsse bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Haselnüsse, Kaschunüsse und Pistazien allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.

Stand: VO (EU) 2023/267

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nüsse von Canarium ovatum" und/oder "Pilinüsse" und/oder "Pili ( Canarium ovatum) -Nüsse".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Kaschu- und Walnüsse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe
Cellobiose

Stand: VO (EU) 2023/943

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Cellobiose".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Cellobiose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 1. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: SAVANNa Ingredients GmbH, Dürener Straße 67, 50189 Elsdorf, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Cellobiose nur von der SAVANNa Ingredients GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung der SAVANNa Ingredients GmbH.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Juni 2028.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 3 g/Tag
Trockenfleisch, Dosenfleisch, rohes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch oder gegartes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch 2 g/100 g
Frische Rohwurst oder Wurst(teil)konserven 2 g/100 g
Streichfähige Spezialitäten auf Fleischbasis 2 g/100 g
Streichfähige Spezialitäten auf Leberbasis 2 g/100 g
Trockenzubereitungen für Gewürzsoßen 40 g/100 g
Tafelsüßen in Pulverform 60 g/100 g
Tafelsüßen in tablettenform 60 g/100 g
Cetylierte Fettsäuren

Stand: VO (EU) 2022/187

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Zubereitung aus cetylierten Fettsäuren".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Pharmanutra S.p.A., Via Delle Lenze 216/b, 56122 Pisa, Italien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel cetylierte Fettsäuren in der Union nur von Pharmanutra S.p.A. in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmanutra S.p.A.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 1,6 g/Tag
Chiaöl ausSalvia hispanica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiaöl (Salvia hispanica)".
Fette und Öle 10 %
Reines Chiaöl 2 g/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2 g/Tag
Chiasamen (Salvia hispanica)

Stand: VO"en (EU) 2021/668; 2020/24

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiasamen (Salvia hispanica)".
Broterzeugnisse 5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)
Backwaren 10 % ganzer Chiasamen
Frühstückscerealien 10 % ganzer Chiasamen
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten 5 % ganzer Chiasamen
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen
Chiasamen als solcher
Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi
Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge
Speiseeis
Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen)
Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen
Chitin-Glucan ausAspergillus niger Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan ausAspergillus niger".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 5 g/Tag
Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 5 g/Tag
Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitosanextrakt ausAgaricus bisporus" oder "Chitosanextrakt ausAspergillus niger".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Chondroitinsulfat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 1.200 mg/Tag
Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Stand: VO (EU) 2020/1822

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten1.

____
1) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46μg Chrom pro Tag entspricht
4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92μg Chrom pro Tag entspricht
Chrompicolinat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Gesamtchrom Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chrompicolinat".
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 250 µg/Tag
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 4 angereicherte Lebensmittel
Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)".
Kräutertees Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag)
Citicolin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte 1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Citicolin".

2. Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1.000 mg pro Tag
Clostridium butyricum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)" oder "Clostridium butyricum (CBM 588)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1,35 × 108 KBE/Tag
D-Ribose

Stand: VO (EU) 2019/506

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "D-Ribose".

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die D-Ribose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die D-Ribose enthalten.

Zugelassen am 16. April 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Bioenergy Life Science, Inc., 13840 Johnson St. NE, Minneapolis, Minnesota, 55304, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "D-Ribose" nur von Bioenergy Life Science, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Bioenergy Life Science, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. April 2024.

Getreideriegel 0,20 g/100 g
Feine Backwaren 0,31 g/100 g
Schokoladenerzeugnisse (ausgenommen Schokoriegel) 0,17 g/100 g
Getränke auf Milchbasis (ausgenommen Malzgetränke und Shakes) 0,08 g/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, isotonische Getränke und Energydrinks 0,80 g/100 g
Riegel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 3,3 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 0,13 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Riegelform) 3,30 g/100 g
Süßwaren 0,20 g/100 g
Tees und Kräutertees (als Pulver zur Zubereitung) 0,23 g/100 g
Extrakt aus entfettetem Kakaopulver Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht.
Getreideriegel 1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht.
Getränke auf Milchbasis
Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden.
Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag
Koriandersamenöl ausCoriandrum sativum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Koriandersamenöl".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 600 mg/Tag
Pulver aus Cranberry-Extrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus Cranberry-Extrakt". Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Ocean Spray Cranberries Inc., One Ocean Spray Drive Lakeville-middleboro, MA, 02349, USA.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Pulver aus Cranberry-Extrakt" nur von Ocean Spray Cranberries Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ocean Spray Cranberries Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 350 mg/Tag
Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida".
Kräutertees Im Einklang mit der normalen Verwendung vonCrataegus laevigata als Lebensmittel
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 5
Kompott
α-Cyclodextrin Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Alpha-Cyclodextrin" oder "α-Cyclodextrin".
γ-Cyclodextrin Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Gamma-Cyclodextrin" oder "γ-Cyclodextrin".
Geschälte Körner vonDigitaria exilis(Kippist) Stapf

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/2016

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)"
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe vonLeuconostoc mesenteroides Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dextran".
Backwaren 5 %
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)".
Bratöle
Streichfette
Salatsoßen
Mayonnaise
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)
Backwaren
Joghurtartige Erzeugnisse
Dihydrocapsiat (DHC) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dihydrocapsiat".
  2. Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Dihydrocapsiat enthalten, werden auf dem Etikett als "nicht für Kinder unter viereinhalb Jahren geeignet" ausgewiesen.
Getreideriegel 9 mg/100 g
Kekse und Kräcker 9 mg/100 g
Knabberartikel auf Reisbasis 12 mg/100 g
Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis 1,5 mg/100 ml
Gemüsegetränke 2 mg/100 ml
Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis 1,5 mg/100 ml
Aromatisiertes Wasser - ohne Kohlensäure 1 mg/100 ml
Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien 2,5 mg/100 g
Andere Cerealien 4,5 mg/100 g
Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis 4 mg/100 g
Puddingmischungen (verzehrfertig) 2 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis 2 mg/100 g
Schokoladenerzeugnisse 7,5 mg/100 g
Bonbons 27 mg/100 g
Zuckerfreie Kaugummis 115 mg/100 g
Kaffeeweißer 40 mg/100 g
Süßungsmittel 200 mg/100 g
Suppe (verzehrfertig) 1,1 mg/100 g
Salatsoßen 16 mg/100 g
Pflanzliches Protein 5 mg/100 g
Genussfertige Mahlzeiten 3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 1 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 mg/Einzelaufnahme

9 mg/Tag

Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform 14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml
Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora". Zugelassen am 3. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Desert Labs Ltd. Kibbutz Yotvata, 88820 Israel.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora" nur von Desert Labs, Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Desert Labs, Ltd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 9,4 mg/Tag
Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern vonLippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt vonEchinacea angustifolia aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel vonEchinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt vonEchinacea purpurea aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen"
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln
Öl ausEchium plantagineum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Echium-Öl".
Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen 250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke
Käsezubereitungen 750 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 750 mg/100 g
Frühstückscerealien 625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Phlorotannine ausEcklonia cava

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phlorotannine ausEcklonia cava".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine ausEcklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

  1. Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Kindern/Jugendlichen unter 12/14/18 * Jahren verzehrt werden.
  2. Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Personen mit einer Schilddrüsenerkrankung oder von Personen verzehrt werden, bei denen das Risiko einer Schilddrüsenerkrankung bekannt ist oder festgestellt wurde.
  3. Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht verzehrt werden, wenn gleichzeitig andere jodhaltige Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden.

___
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren 163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;

230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren;

263 mg/Tag für Erwachsene

Eimembran-Hydrolysat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eimembran-Hydrolysat" Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eimembran-Hydrolysat" nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung 450 mg/Tag
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
L-Ergothionein

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "L-Ergothionein".
Alkoholfreie Getränke 0,025 g/kg
Getränke auf Milchbasis 0,025 g/kg
Frischmilcherzeugnisse * 0,040 g/kg
Getreideriegel 0,2 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,25 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
Getrocknete Zellen von Euglena gracilis

Stand: VO (EU) 2020/1820

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten1.

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1) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, Ia 50317, USA.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.
Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel 630 mg/100 g
Joghurt 150 mg/100 g
Joghurtgetränke 95 mg/100 g
Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen 120 mg/100 g
Getränke mit Fruchtgeschmack 40 mg/100 g
Getränke als Mahlzeitersatz 75 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge 100 mg/Tag für Kleinkinder
150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren
225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre)
375 mg/Tag für Erwachsene
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 190 mg/Mahlzeit
Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordiiHemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigas Nakai)

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigasNakai)".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 175 mg/Tag
Eisen(III)-Natrium-EDTA Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(III)-Natrium-EDTA".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 18 mg/Tag für Kinder

75 mg/Tag für Erwachsene

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 12 mg/100 g
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Eisen(II)-Ammoniumphosphat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(II)-Ammoniumphosphat".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat

Stand: VO (EU) 2022/1373

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (Nano)".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren/Kindern unter 4 Jahren * verzehrt werden sollten.




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*) Je nach der Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 28.8.2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Nemysis Limited, Suite 4.01 Ormond Building, 31-36 Ormond Quay Upper, Arran Quay, Dublin 7, D07 F6DC, Dublin, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat" nur von Nemysis Limited in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Nemysis Limited.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 28.8.2027
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene ≤ 100 mg/Tag (≤ 30 mg Fe/Tag)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ausgenommen Kinder unter 4 Jahren ≤ 50 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Eisen-Milchkaseinat

Stand: VO (EU) 2023/949

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen-Milchkaseinat".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisen-Milchkaseinat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Eisen-Milchkaseinat enthaltende Lebensmittel und/oder andere Lebensmittel mit zugesetztem Eisen verzehrt werden.
Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Société des Produits Nestlé S.A.", Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf Eisen-Milchkaseinat nur von der Société des Produits Nestlé S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.
Milch und Milcherzeugnisse in Pulverform 500 mg/100 g (≤ 10 mg Fe/100 g)
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 85 mg/100 g (≤ 1,7 mg Fe/100 g)
Kakaogetränkezubereitungen in Pulverform 400 mg/100 g (≤ 8 mg Fe/100 g)
Pulverförmige oder flüssige Kaffeemittel auf Malzbasis 1.050 mg/100 g (≤ 21 mg Fe/100 g)
Getreideriegel 350 mg/100 g (≤ 7 mg Fe/100 g)
Nudeln außer Glasnudeln 75 mg/100 g (≤ 1,5 mg Fe/100 g)
Brühwürfel oder gekörnte Brühe (Fond) 4.750 mg/100 g (≤ 95 mg Fe/100 g)
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 120 mg/100 g (≤ 2,4 mg Fe/100 g)
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 235 mg/Mahlzeit (≤ 4,7 mg Fe/Mahlzeit) oder 700 mg/Tag (≤ 14,0 mg/Fe/Tag)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 700 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 350 mg/Tag (≤ 7 mg Fe/Tag)


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2023/652

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "geröstete Samen von Euryale ferox" oder "geröstete Makhana-Samen (Euryale ferox)"
Verarbeitete Nüsse
Peptide aus dem FischSardinops sagax Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)".
Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver 0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis 0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Frühstückscerealien 2 g/100 g
Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver 0,3 g/100 g (verzehrfertig)
Flavonoide ausGlycyrrhiza glabra Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Flavonoide ausGlycyrrhiza glabra L.".
  2. In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:
    1. das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte;
    2. das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und
    3. höchstens 120 mg Flavonoide pro Tag verzehrt werden sollten.
  3. Die Menge an Flavonoiden im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.
Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.
Getränke auf Milchbasis 120 mg/Tag
Getränke auf Joghurtbasis
Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 120 mg/Tag
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 120 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 120 mg/Tag
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2021/2191

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " Wolffia arrhiza und Wolffia globosa" oder " Wolffia arrhiza" oder " Wolffia globosa", je nach verwendeter Pflanze.
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als solche
Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch vonTheobroma cacaoL. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2020/206

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacaoL.)" oder "konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form.
Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus".
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung 250 mg/Tag
Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida".
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung 250 mg/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen
2"-Fucosyllactose

Stand: VO (EU) 2023/950

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "2"-Fucosyllactose".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 2"-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose verzehrt werden.
  3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die 2"-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose verzehrt werden.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis 1,2 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer 1,2 g/l für Getränke
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
400 g/kg für Getränkeweißer
Getreideriegel 12 g/kg
Tafelsüßen 200 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 4,8 g/l für Getränke
40 g/kg für Riegel
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 60 g/kg
Aromatisierte Getränke 1,2 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte 9,6 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung
1,2 g/Tag für Kleinkinder


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose- Gemisch ("2"-FL/DFL")
(mikrobiell)

Stand: VO"en (EU) 2021/50; 2019/1979

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden.

Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

2,0 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

2,0 g/l (Getränke)
20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

2,0 g/l (Getränke)
20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Getränke (aromatisierte Getränke)

2,0 g/l

Getreideriegel

20 g/kg

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 4,0 g/l (Getränke)
40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 4,0 g/Tag
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3-Fucosyllactose (3-FL)
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2021/2029

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetzter 3-Fucosyllactose am selben Tag;
  2. von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren
Zugelassen am 12. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: DuPont Nutrition & Biosciences ApS, Langebrogade 1, 1001 Copenhagen K, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von DuPont Nutrition & Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition & Biosciences ApS.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Dezember 2026.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,85 g/l
Nicht aromatisierte und aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse 0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Milchprodukt-Analoge 0,85 g/l (Getränke)
8,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte Getränke, Energydrinks und Sportgetränke 1,0 g/l
Getreideriegel 30,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,85 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
3,0 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l (Getränke)
30,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 5,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3-Fucosyllactose ("3-FL")
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/52

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.
Zugelassen am 25.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von Chr. Hansen A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25.1.2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,90 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,20 g/l oder 1,20 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsanforderungen der Säuglinge und Kleinkinder, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,9 g/l oder 0,9 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 0-6 Monaten bestimmt sind) und 1,2 g/l oder 1,2 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 6-12 Monaten und/oder Kleinkinder bestimmt sind) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 3 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3-Fucosyllactose ("3-FL")
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

Stand: VO (EU) 2023/2210

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
(ausgedrückt als 3-Fucosyllactose)
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.
Zugelassen am 12. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. November 2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 2,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 2,0 g/l (Getränke)
4,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 2,0 g/l (Getränke)
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getreideriegel 25,0 g/kg
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 1,25 g/l
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l (Getränke)
25,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 4,0 g/l oder 4,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 4,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Galacto-Oligosaccharid

Stand: VO"en (EU) 2022/1381;   2022/684; 2021/900

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg fertiges Lebensmittel)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 0,333
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 0,450 (entsprechend 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis zu einer Höchstmenge von 16,2 g/Tag)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 0,128 (entsprechend einer Höchstmenge von 8,25 g Galacto-Oligosaccharid pro Tag)
Milch 0,020
Milchgetränke 0,030
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 0,020
Milchersatzgetränke 0,020
Joghurt 0,033
Dessertspeisen auf Milchbasis 0,043
Gefrorene Milchdesserts 0,043
Fruchtgetränke und Energydrinks 0,021
Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge 0,012
Säfte für Säuglinge und Kleinkinder 0,025
Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder 0,024
Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder 0,027
Snacks für Säuglinge und Kleinkinder 0,143
Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder 0,027
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 0,013
Saft 0,021
Obstpiefüllungen 0,059
Fruchtzubereitungen 0,125
Riegel 0,125
Getreide 0,125
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,008
Milchsüßwaren 0,05
Käse und Schmelzkäse 0,1
Butter und Streichfette 0,1
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Glucosamin HCl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Glucosaminsulfat KCl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Glucosaminsulfat NaCl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Guarkernmehl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Guarkernmehl".
  2. Auf den Etiketten von Lebensmitteln, die Guarkernmehl enthalten, ist ein sichtbarer Hinweis auf das mögliche Risiko von Verdauungsbeschwerden in Verbindung mit der Exposition von Kindern unter 8 Jahren anzubringen.

    Beispiel: "Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann zu Verdauungsbeschwerden führen, insbesondere bei Kindern unter 8 Jahren."

  3. Bei Milchprodukten mit Cerealien in Zweikammer-Verpackung muss die Gebrauchsanleitung einen sichtbaren Hinweis darauf enthalten, dass die Getreideflocken vor dem Verzehr mit dem Milchprodukt zu mischen sind, um dem eventuellen Risiko einer Magen-Darm-Obstruktion Rechnung zu tragen.
Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis 1,5 g/100 g
Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies) 1,8 g/100 g
Kompott aus Obst oder Gemüse 3,25 g/100 g
Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung 10 g/100 g in den Getreideflocken

Nichts im Milchprodukt

1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt

MitBacteroides xylanisolvensfermentierte wärmebehandelte Milchprodukte Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form).
Hydroxytyrosol Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet "Hydroxytyrosol".

In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:

  1. "Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden.
  2. Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden".
Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 6), die als solche in Verkehr gebracht werden 0,215 g/kg
Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden 0,175 g/kg
Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eis-strukturierendes Protein".
Speiseeis 0,01 %
Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa".
Kräutertees Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO "en (EU) 2023/931; 2020/917

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Aufguss aus Kaffeeblättern" oder "Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern", je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke 11
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen) 11
Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)", und/oder "Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche".
Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: "Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.
Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 ml heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben.
Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen).
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke
Isomalto-Oligosaccharid Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Isomalto-Oligosaccharid".
  2. Lebensmittel, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, müssen als "Quelle von Glucose" ausgewiesen werden.
Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke 6,5 %
Energydrinks 5,0 %
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke) 6,5 %
Fruchtsäfte 5 %
Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte 5 %
Andere alkoholfreie Getränke 5 %
Getreideriegel 10 %
Kekse und ähnliches Kleingebäck 20 %
Frühstücksgetreideriegel 25 %
Bonbons 97 %
Kaubonbons/Schokoriegel 25 %
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis) 20 %
Isomaltulose Keine Angabe
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Isomaltulose".
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen "Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle".
Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)

Stand: VO (EU) 2022/965

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kerne von essbarer Jatropha curcas L." Zugelassen am 12. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: "JatroSolutions GmbH", Echterdinger Straße 30, 70599 Stuttgart, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel, Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L., nur von der JatroSolutions GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von der JatroSolutions GmbH.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Juli 2027

Unbehandelte Kerne, kandiert oder durch Zucker haltbar gemacht und als verarbeitete Nüsse
Getreideriegel 5
Frühstückscerealien 5
Getrocknete Früchte 5
Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

Stand: VO (EU) 2023/972

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 6. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Medika Natura Sdn. Bhd., No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila" nur von Medika Natura Sdn. Bhd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Juni 2028.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 350 mg/Tag
Lactit

Stand: VO (EU) 2018/1293

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lactit".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, tabletten oder Pulver) für Erwachsene 20 g/Tag
Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

Stand: VO (EU) 2022/2534

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch" oder "ß-Lactoglobulin aus Kuhmilch". Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Januar 2028.

Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 25
Molkenpulver (rekonstituiert) 8
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse 12
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen
Lacto-N-neotetraose

Stand: VO (EU) 2023/961

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto- N-neotetraose".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto- N-neotetraose verzehrt werden.
  3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto- N-neotetraose verzehrt werden.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,6 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,6 g/l für Getränke
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,6 g/l für Getränke
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer 0,6 g/l für Getränke
6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
200 g/kg für Getränkeweißer
Getreideriegel 6 g/kg
Tafelsüßen 100 g/k
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,4 g/l für Getränke
20 g/kg für Riegel
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 30 g/kg
Aromatisierte Getränke 0,6 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte 4,8 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung
0,6 g/Tag für Kleinkinder
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Lacto- N-tetraose ("LNT")
(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/7

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Lacto-N-tetraose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto- N-tetraose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-tetraose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die Lacto- N-tetraose enthalten.
Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto- N-tetraose nur von "Chr. Hansen A/S" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Chr. Hansen A/S".
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 4,6 g/Tag
Lacto-N-tetraose ("LNT")
(mikrobiell)
Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto-N-tetraose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-tetraose verzehrt werden.
Zugelassen am 23.4.2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23.4.2025 (5 Jahre).
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 1,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke) 1,0 g/l
Getreideriegel 10 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l (Getränke) 20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge 2,0 g/Tag für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

Stand: VO (EU) 2021/1975

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt (g/100 g)
(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form "gefrorene Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)", "getrocknete/pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)", "Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete oder pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.
  3. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 5.12.2021.
Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026.
Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform
Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren 15 5
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Suppenkonzentrate 15 5
Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern 20 15
Salate 15 5
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke 2 2
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 20
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Wurstwaren 30 10


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Beeren vonLonicera caerulea L. (Haskap) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/1991

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Haskap-Beeren" (Lonicera caerulea).
Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)" oder "Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 10 g/Tag
Lycopin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 15 mg/Tag
Lycopin ausBlakeslea trispora Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2.5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 15 mg/Tag
Lycopin aus Tomaten Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 15 mg/Tag
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Lycopin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin-Oleoresin aus Tomaten".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 1000 mg/Ta
Magnesiumcitratmalat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnesiumcitratmalat".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Magnolienrindenextrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnolienrindenextrakt".
Pfefferminz (Süßwaren) 0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt.
Kaugummi
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Maiskeimölauszug".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2 g/Tag
Kaugummi 2 %
Methylcellulose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Methylcellulose". Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden.
Speiseeis 2 %
Aromatisierte Getränke
Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte
Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis)
Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott)
Suppen und Brühen
1-Methylnicotinamidchlorid Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "1-Methylnicotinamidchlorid".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die 1-Methylnicotinamidchlorid enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

"Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.

Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Pharmena S.A., Wolczanska 178, 90.530 Lodz, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 1-Methylnicotinamidchlorid nur von Pharmena S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmena S.A.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende 58 mg/Tag
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz" oder "5MTHF-Glucosamin".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle
Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Silicium Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form) 10,40 mg/Tag
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszug aus dem PilzLentinula edodes" oder "Auszug aus dem Shiitake-Pilz".
Brotprodukte 2 ml/100 g
Erfrischungsgetränke 0,5 ml/100 ml
Fertiggerichte 2,5 ml je Mahlzeit
Lebensmittel auf Joghurtbasis 1,5 ml/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2,5 ml je Tagesdosis
Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

Stand: VO (EU) 2022/2535

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform".
  2. Die Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel, die Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 990 mg/Tag
Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein

Stand: VO (EU) 2023/6

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein". Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: MycoTechnology, Inc., 18250 E. 40th Avenue, Suite 50, Aurora, 80011 colorado, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein" nur von MycoTechnology, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MycoTechnology, Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Backwaren, Brote, Brötchen, Croutons, Pizza 5 g/100 g
Frühstückscerealien und Getreideriegel 33 g/100 g
Frucht- und Gemüsegetränke 20 g/100 ml
Instant-Getränkepulver 93 g/100 g
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse 7 g/100 g
Milchprodukt-Analoge und milchfreier Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 11 g/100 g
Fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 5 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren 15 g/100 g
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse 14 g/100 g
Suppen (verzehrfertig) sowie Suppenkonzentrate oder -pulver 3 g/100 g
Salate 26 g/100 g
Fleisch-Analoge 40 g/100 g
Milchgetränke 1 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 1 g/100 g


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Nicotinamid-Ribosidchlorid

Stand: VO"en (EU) 2022/1160; 2020/16

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 300 mg/Tag für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende
230 mg/Tag für Schwangere und Stillende
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid". Zugelassen am 20. Februar 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: ChromaDex Inc., 10900 Wilshire Boulevard Suite 600, Los Angeles, Ca 90024 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von ChromaDex Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ChromaDex Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. Februar 2025
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind (1) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid".

(2) Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, enthält einen Hinweis darauf, dass diese Lebensmittel nur von Personen über 18 Jahre und ausgenommen Schwangere und Stillende verzehrt werden sollte.

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende 500 mg/Tag
Mahlzeitersatz für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende 150 mg/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag)
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saft" oder "Morinda-citrifolia-Saft".
Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar 30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft) oder

20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saftpulver" oder "Morinda-citrifolia-Saftpulver".
Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet

bei Fruchtpüree:

"Morinda-citrifolia-Fruchtpüree" oder "Noni-Fruchtpüree",

bei Fruchtkonzentrat:

"Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat" oder "Noni-Fruchtkonzentrat".

Fruchtpüree
Bonbons/Süßwaren 45 g/100 g
Getreideriegel 53 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) 53 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke 11 g/100 g
Eiscreme und Sorbet 31 g/100 g
Joghurt 12 g/100 g
Kekse 53 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck 53 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn) 88 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 133 g/100 g

Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt.

Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren 31 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel 88 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 26 g/Tag
Fruchtkonzentrat
Bonbons/Süßwaren 10 g/100 g
Getreideriegel 12 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) 12 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke 3 g/100 g
Eiscreme und Sorbet 7 g/100 g
Joghurt 3 g/100 g
Kekse 12 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck 12 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn) 20 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 30 g/100 g
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren 7 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel 20 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 6 g/Tag
Noni-Blätter (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Blätter" oder "Blätter vonMorinda citrifolia".
  2. Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter vonMorinda citrifolia verwendet werden sollten.
Für die Zubereitung von Aufgüssen Für die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter vonMorinda citrifolia verwendet werden.
Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Morinda-citrifolia-Fruchtpulver" oder "Noni-Fruchtpulver".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2,4 g/Tag
MikroalgeOdontella aurita Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "MikroalgeOdontella aurita".
Aromatisierte Teigwaren 1,5 %
Fischsuppen 1 %
Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten 0,5 %
Brühe-Zubereitungen 1 %
Kräcker 1,5 %
Panierter Tiefkühlfisch 1,5 %
Osteopontin aus Kuhmilch

Stand: VO (EU) 2023/463

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Osteopontin aus Kuhmilch". Zugelassen am 26. März 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Osteopontin aus Kuhmilch in der Union nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26. März 2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,
das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung
des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,
das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung
des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,
das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten
  1. Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.
  2. Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.
  3. Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.
Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z.B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde
Sojagetränke
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Aus Kalmaren gewonnenes Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kalmarenöl".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot und Brötchen) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) 60 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 200 mg/Mahlzeit
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvor-schriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.)

Stand: VO (EU) 2023/2214

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica)"
Pulver mit hohem Proteingehalt Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation 0,7 %
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation 0,7 %
Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt 0,7 %
Süßwaren 10 %
Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates1 und Gemüsesäfte 2,5 %
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse 2,5 %
Aromatisierte Getränke 3 %
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 7,5 g/Tag
Pulver mit hohem Fasergehalt Süßwaren 4 % Zugelassen für die Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren sowie Proteinerzeugnissen am 13. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA, Luis Pasteur 5850, Oficina 403, Quinto Piso. Vitacura, Santiago (Chile). Solange der Datenschutz gilt, darf teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica L.) mit hohem Fasergehalt zur Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (einschließlich Gerichten auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren und Proteinerzeugnissen in der Union nur von dem Unternehmen Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIa in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützten Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13. November 2028.

Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte 2,5 %
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse 4 %
Aromatisierte Getränke 4 %
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 12 g/Tag
Kuchen und feine Backwaren 5 g/100 g
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse) 10 g/100 g
Brot und Brötchen 10 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren 8 g/100 g
Proteinerzeugnisse 10 g/100 g
1) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort "hochdruckpasteurisiert" anzugeben.
Art der Früchte:

Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere

Extrakt aus Panaxnotoginseng undAstragalus membranaceus

Stand: VO (EU) 2020/1821

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus"

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, Ca 92821, USA.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere 35 mg/Tag
Phenylcapsaicin

Stand: VO (EU) 2019/1976

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phenylcapsaicin". Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Phenylcapsaicin" nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB.

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren 2,5 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren 2,5 mg/Tag
Phosphatierte Maisstärke Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Maisstärke".
Backwaren 15 %
Teigwaren
Frühstückscerealien
Getreideriegel
Phosphatierte Weizenstärke

Stand: VO (EU) 2023/937

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Weizenstärke".
Backwaren 15 %
Teigwaren
Frühstückscerealien
Getreideriegel
Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Phosphatidylserin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fisch-Phosphatidylserin".
Getränke auf Joghurtbasis 50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis 3.500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Getreideriegel 350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis 200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 300 mg/Tag
Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Phosphatidylserin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin".
Getränke auf Joghurtbasis 50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Getreideriegel 350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis 200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Phosphatidylserin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure". Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt.
Frühstückscerealien 80 mg/100 g
Getreideriegel 350 mg/100 g
Lebensmittel auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis 80 mg/100 g
Joghurtdrinks 50 mg/100 g
Joghurtähnliche Sojadrinks 50 mg/100 g
Pulver auf Milchpulverbasis 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 800 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipide aus Eigelb Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Keine Angabe
Phytoglycogen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phytoglycogen".
Verarbeitete Lebensmittel 25 %
Phytosterine/Phytostanole Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Reisgetränke
  1. Sie sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) zugesetzte Phytosterine/Phytostanole enthalten.

    Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

    Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Sojagetränke
Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 g/Tag
Pflaumenkernöl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Zum Braten und als Würzmittel Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl
Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kartoffelprotein".
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Prolyloligopeptidase".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung 120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag) PPU - Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

PPI - Protease Picomole International

Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)

Stand: VO (EU) 2022/673

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)". Zugelassen am 15. Mai 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Eat Just, Inc., 2000 Folsom Street San Francisco, Ca 94110 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mungbohnen-Protein nur von Eat Just, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Eat Just, Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. Mai 2027.
Proteinerzeugnisse 20 g/100 g
Proteinextrakt aus der Schweineniere Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 Kapseln oder 3 tabletten/Tag; entspricht 12,6 mg Konzentrat aus der Schweineniere/Tag Gehalt an Diaminoxidase (DAO): 0,9 mg/Tag (3 Kapseln oder 3 tabletten mit einem Gehalt an DAO von 0,3 mg/Kapsel oder 0,3 mg/tablette)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus teilweise entfetteten Samen".

Lebensmittel, die "Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L." enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und Senferzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden."

Riegel aus Mischgetreide 20 g/100 g
Müsli und ähnliche Frühstückscerealien 20 g/100 g
Extrudierte Frühstücksgetreideprodukte 20 g/100 g
Snacks (außer Kartoffelchips) 15 g/100 g
Brot und Brötchen mit besonderen Zutaten (z.B. Samen, Rosinen, Kräuter) 7 g/100 g
Schwarzbrot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 7 g/100 g
Mehrkornbrot und -brötchen 7 g/100 g
Fleischersatz 10 g/100 g
Fleischklöße 10 g/100 g
Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.

Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc., Mitsubishi Building 5-2 Marunouchi 2-chome, Chiyodaku, Tokyo 100-8324, Japan Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz nur von Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende 20 mg/Tag
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapsölauszug".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen
Rapssamenprotein Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapssamenprotein".
  2. Jedes Rapssamenprotein enthaltende Lebensmittel muss den Hinweis tragen, dass diese Lebensmittelzutat bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste anzubringen.
Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat". Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Marealis AS, Stortorget 1, Kystens Hus, 2. Stock, N-9008 Tromsø, Postanschrift: P.O. Box 1065, 9261 Tromsø, Norwegen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat" nur von Marealis AS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Marealis AS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 1.200 mg/Tag
trans-Resveratrol

Stand: VO (EU) 2021/51

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "trans-Resveratrol".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, dietrans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 150 mg/Tag
trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "trans-Resveratrol".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, dietrans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln
Hahnenkammextrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Hahnenkammextrakt" oder "Junghahnenkammextrakt".
Getränke auf Milchbasis 40 mg/100 g oder mg/100 ml
Fermentierte Getränke auf Milchbasis 80 mg/100 g oder mg/100 ml
Joghurtartige Erzeugnisse 65 mg/100 g oder mg/100 ml
Fromage frais 110 mg/100 g oder mg/100 ml
Sacha-Inchi-Öl ausPlukenetia volubilis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)".
Wie Leinöl Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl
Salatrims Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Brennwertreduziertes Fett (Salatrims)".
  2. Dabei ist anzugeben, dass übermäßiger Verzehr zu Magen-Darm-Störungen führen kann.
  3. Anzugeben ist ferner, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht für Kinder bestimmt sind.
Back- und Süßwaren


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
DHA- und EPA-reiches Öl ausSchizochytrium sp.

Stand: VO (EU) 2022/1365

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp."
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3.000 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende 450 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke)
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch,fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Fischanaloge 300 mg/100 g
Fleischanaloge 300 mg/100 g
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

Stand: VO (EU) 2019/387

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g
Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Stand: VO (EU) 2021/1326

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren 1 g/Tag
Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl

Stand: VO (EU) 2021/670

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". Zugelassen am 16. Mai 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Progress Biotech bv, Canaalstaete, Kanaalweg 33, 2903LR Capelle aan den Ijssel, Niederlande.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Progress Biotech bv in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Progress Biotech bv.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2026 (5 Jahre).
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Schizochytrium sp.-Öl

Stand: VO (EU) 2019/109

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g
Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der MikroalgeSchizochytrium sp.".
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g
Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g
3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz
(mikrobiell)

Stand: VO"en (EU) 2023/65; 2021/96

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als 3"-Sialyllactose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3"-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
  2. von Säuglingen und Kleinkindern
Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,25 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,25 g/l (Getränke)
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,25 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 0,25 g/l
Getreideriegel 2,5 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,5 g/l (Getränke)
5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 0,5 g/Tag
3"-Sialyllactose-Natriumsalz ("3"SL")
(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO"en (EU) 2023/1582; 2023/113

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (3"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, verzehrt werden.
Zugelassen am 6. Februar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Februar 2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 0,7 g/Tag
6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2021/82

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6"-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
  2. von Säuglingen und Kleinkindern
Zugelassen am 17. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 17. Februar 2026.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,5 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 0,5 g/l
Getreideriegel 5,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,0 g/l (Getränke)
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 1,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
6"-Sialyllactose-Natriumsalz ("6"-SL")
(erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/948

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose-Natriumsalz (6"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, denen 6"-Sialyllactose-Natriumsalz zugesetzt wurde, verzehrt werden.
Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 1,8 g/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

Stand: VO (EU) 2023/2215

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6"-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
  2. von Kindern unter 3 Jahren.
Zugelassen am 13.11.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, 1-9-2, Otemachi, Choyoda-ku Tokyo, 100-0004 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13.11.2028.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,5 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 0,5 g/l
Getreideriegel 5,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,0 g/l (Getränke)
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder 1,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Sirup ausSorghum bicolor (L.) Moench

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/2017

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor)"
Fermentierter Sojabohnenextrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Sojabohnenextrakt".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 100 mg/Tag
Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin
Sucromalt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sucromalt".
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass das Produkt eine Glucose- und Fructosequelle ist.
Keine Angabe
Zuckerrohr-Faser Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Brot 8 %
Backwaren 5 %
Fleischerzeugnisse 3 %
Würzmittel und Gewürze 3 %
Geriebene Käse 2 %
Lebensmittel für spezielle Diäten 5 %
Soßen 2 %
Getränke 5 %
Sonnenblumenöl-Extrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sonnenblumenöl-Extrakt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1,1 g/Tag
Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

Stand: VO (EU) 2021/1974

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen, ausgenommen schwangere und stillende Frauen, verzehrt werden sollte.
Zugelassen am 5. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Medicinal Gardens S.L. Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Medicinal Gardens S.L. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Medicinal Gardens S.L.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5. Dezember 2026.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden 0,7 g/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)

Stand: VO (EU) 2022/169

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)
(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, "gefrorene Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)", "getrocknete Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)" oder "pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.
Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker und Knabbergebäck 30 10
Getreideriegel 30 15
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren; Gerichte aus Teigwaren (ausgenommen getrockneter Blätterteig); Pizza und pizzaähnliche Gerichte 15 10
Getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren 30 15
Vormischungen (trocken) für Backwaren 30 15
Soßen 30 10
Gerichte aus Kartoffeln und/oder aus Leguminosen 15 10
Molkepulver 40 20
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Salate 20 5
Chips 40 20
Bierähnliche Getränke; alkoholische Mischgetränke; Mischungen für alkoholische Getränke 1 1
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 30
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Fleischzubereitungen 40 16
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)

Stand: VO (EU) 2021/882

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 22. Juni 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: SAS EAP Group, 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von SAS EAP Group in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von SAS EAP Group.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. Juni 2026.
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer), ganz oder in Pulverform
Proteinerzeugnisse 10 g/100 g
Kekse 10 g/100 g
Gerichte aus Leguminosen 10 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren 10 g/100 g
Tetrahydrocurcuminoide

Stand: VO (EU) 2022/961

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Tetrahydrocurcuminoide".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Tetrahydrocurcuminoide enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nur von Erwachsenen, ausgenommen Schwangere und Stillende, verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die Curcumin und/oder Curcuminoide enthalten.
Zugelassen am 11. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Sabinsa Europe GmbH, Monzastraße 4, 63225 Langen, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Tetrahydrocurcuminoide nur von Sabinsa Europe GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Juli 2027.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 140 mg/Tag
Getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii" oder "Getrocknete MikroalgenT. chuii".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: "Enthält geringfügige Mengen an Iod.".

Soßen 20 % oder 250 mg/Tag
Spezialsalze 1 %
Würzmittel 250 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg/Tag
Therapon barcoo/Omega-Barsch Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten)
D-Tagatose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "D-Tagatose".
  2. Alle Produkte, deren Gehalt an D-Tagatose 15 g pro Portion übersteigt und alle Getränke mit mehr als 1 % D-Tagatose (wie verzehrt) müssen den Hinweis tragen: "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken.
Keine Angabe
Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Stark taxifolinhaltiger Extrakt".
Naturjoghurt/Joghurt mit Obst * 0,020 g/kg
Kefir * 0,008 g/kg
Buttermilch * 0,005 g/kg
Milchpulver * 0,052 g/kg
Sahne * 0,070 g/kg
Sauerrahm * 0,050 g/kg
Käse * 0,090 g/kg
Butter * 0,164 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,070 g/kg
Nichtalkoholische Getränke 0,020 g/L
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 100 mg/Tag
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
Trehalose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Trehalose", was in der Kennzeichnung des Produkts als solches sowie in der Zutatenliste der das Produkt enthaltenden Lebensmittel erscheinen muss.
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen: "Trehalose ist eine Glucosequelle".
Keine Angabe
UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Vitamin D2
  1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)".
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen "der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht" oder "der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht".
Pilze (Agaricus bisporus) 20 µg Vitamin D2/100 g Frischgewicht
UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Stand: VO"en (EU) 2022/196; 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe".
Hefe-getriebenes Brot und Hefegetriebene Brötchen 5 μg/100 g
Hefe-getriebene Feinbackwaren 5 μg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG
Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause 45 μg/100 g für frische Hefe
200 μg/100 g für getrocknete Hefe
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe".
  2. Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält einen Hinweis darauf, dass das Lebensmittel ausschließlich zum Backen bestimmt ist und nicht roh verzehrt werden sollte.
  3. Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält Gebrauchsanweisungen für den Endverbraucher, sodass die maximale Konzentration von 5 μg/100 g Vitamin D2 in selbstgebackenen Endprodukten nicht überschritten wird.
Gerichte, einschl. Fertiggerichte (ausgenommen Suppen und Salate) 3 μg/100 g Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe"."
Suppen und Salate 5 μg/100 g
Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln 5 μg/100 g
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst 1,5 μg/100 g
Verarbeitetes Gemüse 2 μg/100 g
Brot und ähnliche Produkte 5 μg/100 g
Frühstückscerealien 4 μg/100 g
Teigwaren, Teige und gleichartige Erzeugnisse 5 μg/100 g
Andere Erzeugnisse auf des Basis von Getreide 3 μg/100 g
Gewürze, Würzmittel, Soßenzutaten, Dessertsoßen/toppings 10 μg/100 g
Proteinerzeugnisse 10 μg/100 g
Käse 2 μg/100 g
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis 2 μg/100 g
Fermentierte Milch oder fermentierter Rahm 1,5 μg/100 g
Milchpulver und -konzentrate 25 μg/100 g
Erzeugnisse auf Milchbasis, Molke und Rahm 0,5 μg/100 g
Analoge von Fleisch und Milchprodukten 2,5 μg/100 g
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 5 μg/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 5 μg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
UV-behandeltes Brot Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" zu ergänzen.
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage) 3 µg Vitamin D2/100 g
UV-behandelte Milch Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D3
  1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "UV-behandelt".
  2. Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" oder "Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D" beigefügt.
Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird 5-32 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird 1-15 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Vitamin D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2020/1163

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 9 Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver" oder "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 27. August 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Oakshire Naturals, LP., PO Box 388 Kennett Square, Pennsylvania 19348, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" nur von Oakshire Naturals, LP. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Oakshire Naturals, LP.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 27. August 2025.

Frühstückscerealien 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Hefe-getriebenes Brot und Gebäck 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Getreideerzeugnisse und Teigwaren 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen 1,125 μg Vitamin D2/100 ml
Milch und Milchprodukte (ausgenommen Flüssigmilch) 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Käse (ausgenommen Hüttenkäse, Ricottakäse und Hartkäse) 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Mahlzeitenersatzriegel und Getränke 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Milchprodukt-Analoge 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Fleisch-Analoge 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Suppen und Brühen 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Extrudierte Gemüsesnacks 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge 15 μg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 15 μg/Tag
Vitamin D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2021/2079

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 19. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: MBio, Monaghan Mushrooms, Tullygony, Tyholland, Co. Monaghan, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" innerhalb der Union nur von MBio, Monaghan Mushrooms in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MBio, Monaghan Mushrooms.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19. Dezember 2026;

Frühstückscerealien 2,1 μg/100 g
Hefegetriebenes Brot und gleichartiges Gebäck 2,1 μg/100 g
Getreideerzeugnisse und Teigwaren und gleichartige Erzeugnisse 2,1 μg/100 g
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge für andere Erzeugnisse als Getränke 2,1 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge als Getränke 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milch und Milchpulver 21,3 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Fleisch-Analoge 2,1 μg/100 g
Suppen 2,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Extrudierte Gemüsesnacks 2,1 μg/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 2,1 μg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 15 μg Vitamin D2/Tag
Vitamin-D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2023/4

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 (μg/100 g oder 100 ml)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das Vitamin-D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 24. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Monterey Mushrooms Inc, 260 Westgate Drive Watsonville, Ca 95076, Vereinigte Staaten.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin-D2-Pilzpulver" nur von Monterey Mushrooms Inc in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Monterey Mushrooms Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24. Januar 2028.

Milch-Analoge 1,1
Andere Milchprodukt-Analoge als Milch 2,2
Frühstückscerealien und Getreideriegel 2,2
Suppen 2,2
Trockensuppen 22,5
Molkepulver 14,1
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare 1,1
Frucht-/Gemüsesaftpulver 12,4
Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig) 3,4
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, und fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis) 1,1
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 15 μg/Tag
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013
15 μg/Tag
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 5 μg/Mahlzeit
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 15 μg/Tag
Vitamin K2 (Menachinon) Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Menachinon" oder "Vitamin K2".
Extrakt aus Weizenkleie Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Weizenkleie". "Extrakt aus Weizenkleie" darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden.
Bier und verwandte Produkte 0,4 g/100 g
Fertiggetreideprodukte 9 g/100 g
Milchprodukte 2,4 g/100 g
Obst- und Gemüsesäfte 0,6 g/100 g
Erfrischungsgetränke 0,6 g/100 g
Fleischzubereitungen 2 g/100 g
Xylo-Oligosaccharide

Stand: VO (EU) 2020/916

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte ** Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Xylo-Oligosaccharide".
Weißbrot 14 g/kg
Vollkornbrot 14 g/kg
Frühstückscerealien 14 g/kg
Kekse 14 g/kg
Sojagetränke 3,5 g/kg
Joghurt * 3,5 g/kg
Fruchtaufstriche 30 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 30 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung 2 g/Tag
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
**) Höchstgehalte berechnet auf der Grundlage der Spezifikationen der Pulverform 1.
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Stand: VO (EU) 2023/938

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".
  2. Die Kennzeichnung von Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis tragen, dass dieser nur von Personen über 18 Jahren verwendet und nicht verwendet werden sollte, wenn bereits am selben Tag Nahrungsergänzungsmittel, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, eingenommen worden waren.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung
3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren
Mahlzeitersatz zur Gewichtskontrolle für die erwachsene Bevölkerung 3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag)
Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Stand: VO (EU) 2020/1993

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten *.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren 50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10μg Selen pro Tag entspricht
100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20μg Selen pro Tag entspricht
500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100μg Selen pro Tag entspricht
800 mg/Tag für Erwachsene, was 160μg Selen pro Tag entspricht
1) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

__
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Hefe-Beta-Glucane Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,275 g/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 1,275 g/Tag
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte 1,3 g/kg
Getränke mit Fruchtgeschmack 0,8 g/kg
Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken 38,3 g/kg (Pulver)
Sonstige Getränke 0,8 g/kg (trinkfertig)
7 g/kg (Pulver)
Getreideriegel 6 g/kg
Frühstückscerealien 15,3 g/kg
Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien 1,5 g/kg
Kekse 6,7 g/kg
Kräcker 6,7 g/kg
Getränke auf Milchbasis 3,8 g/kg
Fermentierte Milchprodukte 3,8 g/kg
Milchprodukt-Analoge 3,8 g/kg
Trockenmilch/Milchpulver 25,5 g/kg
Suppen und Suppenmischungen 0,9 g/kg (verzehrfertig)
1,8 g/kg (kondensiert)
6,3 g/kg (Pulver)
Schokolade und Süßwaren 4 g/kg
Proteinriegel und -pulver 19,1 g/kg
Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche 11,3 g/kg
Zeaxanthin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zeaxanthin".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2 mg/Tag
Zink-L-pidolat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zink-L-pidolat".
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 3 g/Tag
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)

Stand: VO (EU) 2020/1634

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)" oder "Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form.
1) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 228 vom 31.07.2014 S. 5).

3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26).

5) 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67).

6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

7) Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

8) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

9) Die Mindestspezifikation für den Vitamin-D-Gehalt in Vitamin D2-Pilzpulver von 1.000 μg Vitamin D2/Gramm Pilzpulver wird verwendet.

10) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Verordnung (EU) 2016/127.

11) keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels.

  Tabelle 2: Spezifikationen18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 18n 18o 18p 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 19j 19k 19l 19m 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 23n 23o 23p 23q 23r 23s 23t 23u 23v

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig

Stand: VO (EU) 2022/188

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus Hausgrillen bzw. Heimchen, ganz, gefroren, getrocknet und pulverförmig. Der Begriff "Hausgrille bzw. Heimchen" bezieht sich auf das adulte Tier von Acheta domesticus, einer Insektenart aus der Familie der Gryllidae.

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt und gefroren (AD, gefroren), ii) A. domesticus, thermisch behandelt und gefriergetrocknet (AD, getrocknet) und iii) A. domesticus, ganz, thermisch behandelt, gefriergetrocknet und gemahlen (Pulver von AD, ganz).
Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

Merkmale/Zusammensetzung (AD, gefroren):
Asche (% Massenanteil): 0,6-1,2
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 76-82
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 12-21
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,1-2
Fett (% Massenanteil): 3-12
davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45

Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5
Ballaststoffe (% Massenanteil): 0,8-3
13 Chitin (% Massenanteil): 0,7-3,0

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,05 mg/kg
Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg
Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( 14 WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105 7 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g
Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Merkmale/Zusammensetzung (AD, getrocknet oder pulverförmig):
Asche (% Massenanteil): 2,9-5,1

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): ≤ 5
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 55-65
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1-4
Fett (% Massenanteil): 29-35

davon gesättigt (% Massenanteil): 36-45

Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5
Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6
13 Chitin (% Massenanteil): 5,3-10,0

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,05 mg/kg
Kadmium: ≤ 0,06 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg
Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:

Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, ( 14 WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g
Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 100 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)

Stand: VO (EU) 2023/5

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um teilweise entfettetes Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille), gewonnen nach einer Abfolge von Schritten, darunter eine 24-stündige Futterkarenz, damit die Insekten ihren Darminhalt abgeben können, das Abtöten der Insekten durch Gefrieren, Waschen, Hitzebehandlung, Trocknung, Ölextraktion (mechanische Extrusion) und Mahlen.

Merkmale/Zusammensetzung:
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 74,0-78,0
Fett (% Massenanteil): 9,0-12,0
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 3,0-6,0
Rohfaser (% Massenanteil): 8,0-10,0
Chitin * (% Massenanteil): 4,0-8,5
Asche (% Massenanteil): ≤ 5,6
Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5,0
Mangan: ≤ 100,0 mg/kg
Cyanid: ≤ 5,0 mg/kg

Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,1 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,025 mg/kg

Mykotoxine:
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 0,4 μg/kg
Deoxynivalenol: ≤ 200,0 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

Dioxine und dioxinähnliche PCB:
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze, (** WHO2005 PCDD/F-PCB-TEF): ≤ 1,25 pg/g Fett

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae (präsumptiv): < 100 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

_____
*) Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.
**) Obergrenze Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHO-TEF (2005)).

KBE: koloniebildende Einheiten.

.Zugelassenes neuartiges Lebensmittel .Spezifikation
N-Acetyl-D-Neuraminsäure Beschreibung:

N-Acetyl-D-Neuraminsäure ist ein weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver.

Definition:

Chemische Bezeichnung:
IUPAC-Bezeichnungen:
N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat)
5-Acetamido-3,5-didesoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-ulopyranosonsäure (Dihydrat)
Synonyme:
Sialinsäure (Dihydrat)

Chemische Formel:
C11H19NO9 (Säure)
C11H23NO11 (C11H19NO9 * 2H2O) (Dihydrat)

Molmasse:
309,3 Da (Säure) 345,3 (309,3 + 36,0) (Dihydrat)

CAS-Nr.:
131-48-6 (freie Säure) 50795-27-2 (Dihydrat)

Spezifikation:
Beschreibung: weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 1,7-2,5
N-Acetyl-D-Neuraminsäure (Dihydrat): > 97,0 %
Wasser (Dihydrat: 10,4 %): ≤ 12,5 % (w/w)
Sulfatasche: < 0,2 % (w/w)
Essigsäure (als freie Säure und/oder Natriumacetat): < 0,5 % (w/w)

Schwermetalle:
Eisen: < 20,0 mg/kg
Blei: < 0,1 mg/kg
Restproteingehalt: < 0,01 % (w/w)

Lösungsmittelreste:
2-Propanol: < 0,1 % (w/w)
Aceton: < 0,1 % (w/w)
Ethylacetat: < 0,1 % (w/w)

Mikrobiologische Kriterien:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g
Enterobakterien: in 10 g nicht nachweisbar
Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus: < 50 KBE/g
Hefen: < 10 KBE/g
Schimmelpilze: < 10 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: < 10 EU/mg
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Getrocknetes Fruchtfleisch vonAdansonia digitata(Baobab) Beschreibung/Definition:

Die Früchte werden von Baobab-Bäumen (Adansonia digitata) geerntet. Die harten Schalen werden aufgebrochen und das Fruchtfleisch wird von den Samen und der Schale getrennt. Anschließend wird das Fruchtfleisch gemahlen, in grobe und feine Partikel getrennt (3 bis 600 µ groß) und verpackt.

Typische Nahrungsbestandteile:
Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7
Protein (g/100 g): 1,8-9,3
Fett (g/100 g): 0-1,6
Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 76,3-89,5
Gesamtzucker (als Glucose): 15,2-36,5
Natrium (mg/100 g): 0,1-25,2

Analytische Spezifikationen:
Fremdstoffe: höchstens 0,2 %
Feuchtigkeitsgehalt (Verlust bei Trocknung) (g/100 g): 4,5-13,7
Asche (g/100 g): 3,8-6,6

Extrakt vonAjuga reptans aus Zellkulturen Beschreibung/Definition:

Ein hydroalkoholischer Extrakt aus Gewebekulturen vonAjuga reptans L., der im Wesentlichen gleichwertig ist mit Extrakten aus den blühenden oberirdischen Teilen vonAjuga reptans, die aus traditionellen Kulturen gewonnen werden.

Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)

Stand: VO (EU) 2022/168

Beschreibung:
Pasteurisierte Akkermansia muciniphila (Stamm ATCC BAA-835, CIP 107961) werden durch anaerobes Wachstum der Bakterien mit anschließender Pasteurisierung, Zellkonzentration, Kryokonservierung und Gefriertrocknung gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung:
Gesamtzahl der Zellen von A. muciniphila (Zellen/g): 2,5 × 1010 bis 2,5 × 1012
Zahl der lebensfähigen Zellen von A. muciniphila (KBE/g): < 10 (LoD)*
Wasseraktivität: ≤ 0,43
Feuchtigkeit (%): ≤ 12,0
Protein (%): ≤ 35,0
Fett (%): ≤ 4,0
Rohasche (%): ≤ 21,0
Kohlenhydrate (%): 36,0-86,0

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE**/g
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 50 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 10 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Hefen: ≤ 10 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g
Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g
Listeria spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

_______
*) LoD: Nachweisgrenze;
**) koloniebildende Einheiten.

L-Alanyl-L-Glutamin Beschreibung/Definition:
L-Alanyl-L-Glutamin wird gewonnen durch Fermentation mittels eines genetisch veränderten Stamms vonEscherichia coli. Während der Fermentation wird die Zutat in das Wachstumsmedium sekretiert, aus dem es anschließend gelöst und auf eine Konzentration von > 98 % aufgereinigt wird.

Aussehen: weißes kristallines Pulver
Reinheit: > 98 %
Infrarot-Spektroskopie: konform mit Bezugsnorm
Aussehen der Lösung: farblos und klar
Gehalt (Trockenmasse): 98-102 %
Verwandte Stoffe (jeweils): ≤ 0,2 %
Glührückstand: ≤ 0,1 %
Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %
Optische Rotation: + 9,0 bis +11,0o
pH (1 %; H2O): 5,0-6,0
Ammonium (NH4): ≤ 0,020 %
Chlorid (Cl): ≤ 0,020 %
Sulfat (SO4): ≤ 0,020 %

Mikrobiologische Kriterien:
Escherichia coli: keine/g

Algenöl aus der MikroalgeUlkenia sp. Beschreibung/Definition:

Öl aus der MikroalgeUlkenia sp.
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %
Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %
DHA-Gehalt: ≥ 32 %

Allanblackia-Saatöl

Stand: VO (EU) 2019/110

Beschreibung/Definition:

Allanblackia-Saatöl wird aus den Samen der folgendenAllanblackia-Spezies gewonnen: A.floribunda (andere Bezeichnung für A. parviflora) und A. stuhlmannii.

Fettsäurezusammensetzung (als Prozentsatz der Gesamtfettsäuren):

Laurinsäure - Myristinsäure - Palmitinsäure (C12:0 - C14:0 - C16:0): Summe dieser Säuren < 4,0 %
Stearinsäure (C18:0): 45-58 %
Ölsäure (C18:1): 40-51 %
Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: < 2 %

Merkmale:

Freie Fettsäuren: max. 0,1 % der Gesamtfettsäuren
trans-Fettsäuren: max. 1,0 % der Gesamtfettsäuren
Peroxidzahl: max. 1,0 meq/kg
Unverseifbare Bestandteile: max 1,0 % (w/w) des Öls
Verseifungszahl: 185-198 mg KOH/g

Blattextrakt ausAloe macroclada Baker Beschreibung/Definition:

Aus den Blättern vonAloe macroclada Baker gewonnenes Gelextraktpulver ist im Wesentlichen gleichwertig mit demselben Gel, das aus den Blättern vonAloe vera (L.) Burm. f. gewonnen wird.

Asche: 25 %
Ballaststoffe: 28,6 %
Fett: 2,7 %
Feuchtigkeit: 4,7 %
Polysaccharide: 9,5 %
Protein: 1,63 %
Glucose: 8,9 %

Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

Stand: VO (EU) 2023/58

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel besteht aus ganzem Getreideschimmelkäfer in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form. Der Begriff "Getreideschimmelkäfer" bezieht sich auf die Larvenform von Alphitobius diaperinus, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarzkäfer) gehört.
Die ganzen Getreideschimmelkäfer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt, es werden keine Teile entfernt.
Das neuartige Lebensmittel soll in vier verschiedenen Formen vermarktet werden: i) ganze blanchierte und gefrorene Larven von A. diaperinus (ADL gefroren), ii) Paste aus ganzen blanchierten, gemahlenen und gefrorenen Larven von A. diaperinus (ADL Paste), iii) ganze blanchierte und gefriergetrocknete Larven von A. diaperinus (ADL getrocknet) und iv) Pulver aus ganzen blanchierten, gefriergetrockneten und gemahlenen Larven von A. diaperinus (ADL Pulver).
Vor dem Abtöten der Insekten durch eine Hitzebehandlung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit die Larven ihren Darminhalt abgeben können.
Merkmale/Zusammensetzung (ADL gefroren oder ADL Paste):

Asche (% Massenanteil): ≤ 1,5
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 65-80
Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 12-25
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 0,4-2
Fett (% Massenanteil): 5-12
Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 0,2
Ballaststoffe (% Massenanteil): 1-4
* Chitin (% Massenanteil): 1,0-2,6

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg
Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 ** KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g
Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

Merkmale/Zusammensetzung (ADL getrocknet oder ADL Pulver):
Asche (% Massenanteil): ≤ 5
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-5
Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil): 50-70
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil): 1,5-3,5
Fett (% Massenanteil): 20-35
Peroxidzahl (meq O2/kg Fett): ≤ 5
Ballaststoffe (% Massenanteil): 3-6
* Chitin (% Massenanteil): 3,0-9,1

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,1 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg
Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
Deoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg
Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 105 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g
Bacillus cereus: ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 100 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

*) Chitin berechnet als Säure-Detergenzienfaser.
**) KBE: koloniebildende Einheiten.
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba)

Stand: VO (EU) 2019/108

Beschreibung/Definition:

Zur Gewinnung von Lipidextrakt aus antarktischem Krill (Euphausia superba) wird zerdrückter tiefgefrorener Krill oder getrocknetes Krillmehl einer Lipid-Extraktion mithilfe eines zugelassenen Extraktionsmittels (im Sinne der Richtlinie 2009/32/EG ) unterzogen. Proteine und Krillmaterial werden durch Filtrierung aus dem Lipidextrakt entfernt. Extraktionsmittel und Wasserrückstände werden durch Verdampfung entfernt.

Verseifungszahl: ≤ 230 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl

Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C
Phospholipide: ≥ 35 % bis < 60 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1 %
EPa (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %
DHa (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) Beschreibung/Definition:

Phospholipidreiches Öl wird aus antarktischem Krill (Euphasia superba) gewonnen durch wiederholtes Auswaschen mit einem (gemäß der Richtlinie 2009/32/EG ) zugelassenen Lösungsmittel mit dem Ziel, den Phospholipidgehalt des Öls zu erhöhen. Die Lösungsmittel werden durch Verdampfung aus dem Enderzeugnis entfernt.

Verseifungszahl: ≤230 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 3 meq O2/kg Öl
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 3 % bzw. 0,6, ausgedrückt als Wasseraktivität bei 25 °C
Phospholipide: ≥ 60 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1 %
EPa (Eicosapentaensäure): ≥ 9 %
DHa (Docosahexaensäure): ≥ 5 %

Arachidonsäurereiches Öl aus dem PilzMortierella alpina Beschreibung/Definition:

Das klargelbe arachidonsäurereiche Öl wird durch Fermentation aus den nichtgenetisch veränderten Stämmen IS-4, I49-N18, FJRK-MA01 und CBS 210.32 des PilzesMortierella alpina gewonnen, wobei eine geeignete Flüssigkeit eingesetzt wird. Das Öl wird anschließend aus der Biomasse extrahiert und gereinigt.

Arachidonsäure: ≥ 40 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts
Freie Fettsäuren: ≤ 0,45 % des Gesamtfettsäuregehalts
trans-Fettsäuren: ≤ 0,5 % des Gesamtfettsäuregehalts
Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,5 %
Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq/kg
Anisidinzahl: ≤ 20
Säurezahl: ≤ 1,0 KOH/g
Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %

Arganöl ausArgania spinosa Beschreibung/Definition:

Arganöl ist das Öl, das durch Kaltpressung aus den mandelförmigen Kernen der Früchte vonArgania spinosa (L.) Skeels gewonnen wird. Die Kerne können vor dem Pressen geröstet werden, dürfen aber nicht direkt mit den Flammen in Berührung kommen.

Zusammensetzung:
Palmitinsäure (C16:0): 12-15 %
Stearinsäure (C18:0): 5-7 %
Ölsäure (C18:1): 43-50 %
Linolsäure (C18:2): 29-36 %
Unverseifbare Bestandteile: 0,3-2 %
Gesamtsterole: 100-500 mg/100 g
Gesamttocopherole: 16-90 mg/100 g
Ölsäuregehalt: 0,2-1,5 %
Peroxidzahl (PV): < 10 meq O2/kg

Astaxanthinreiches Oleoresin aus der AlgeHaematococcus pluvialis Beschreibung/Definition:

Astaxanthin ist ein Carotinoid, das aus der AlgeHaematococcus pluvialis gewonnen wird. Die Alge kann auf unterschiedliche Weise angebaut werden: in geschlossenen Systemen unter Einwirkung von Sonnenlicht oder streng kontrollierter Exposition gegenüber künstlichem Licht, alternativ in offenen Teichen. Die Algenzellen werden geerntet und getrocknet; das Oleoresin wird mittels überkritischem CO2 oder mittels Ethylacetat als Lösungsmittel extrahiert. Das Astaxanthin wird verdünnt und unter Verwendung von Olivenöl, Safloröl, Sonnenblumenöl oder MKT (mittelkettigen Triglyceriden) auf 2,5 %, 5,0 %, 7,0 %, 10 %, 15 % oder 20 % standardisiert.

Zusammensetzung des Oleoresins:
Fett: 42,2-99 %
Protein: 0,3-4,4 %
Kohlenhydrate: 0-52,8 %
Ballaststoffe: < 1,0 %
Asche: 0,0-4,2 %
Spezifikation des Carotenoids in Gew.-%
Gesamtastaxanthine: 2,9-11,1 %
9-cis-Astaxanthin: 0,3-17,3 %
13-cis-Astaxanthin: 0,2-7,0 %
Astaxanthinmonoester: 79,8-91,5 %
Astaxanthindiester: 0,16-19,0 %
Β-Carotin: 0,01-0,3 %
Lutein: 0-1,8 %
Canthaxanthin: 0-1,30 %

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl aerober Bakterien: < 3.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Coliforme: < 10 KBE/g
E. coli: negativ
Salmonellen: negativ
Staphylococcus: negativ

Basilikumsamen (Ocimum basilicum) Beschreibung/Definition:

Basilikum (Ocimum basilicum L.) gehört der Familie der Lamiaceae innerhalb der Ordnung der Lippenblütlerartigen (Lamiales) an. Der Samen wird nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Durch (optisches, mechanisches) Filtern muss Basilikumsamen höchster Reinheit sichergestellt werden. Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsaft und Mischgetränken aus Obst/Gemüse mit Basilikumsamen (Ocimum basilicum) umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.

Trockenmasse: 94,1 %
Protein: 20,7 %
Fett: 24,4 %
Kohlenhydrate: 1,7 %
Ballaststoffe: 40,5 % (Verfahren: AOAC 958.29)
Asche: 6,78 %

Betain Beschreibung/Definition:

Betain (N,N,N-Trimethylglycin oder Carboxy-N,N,N-trimethylmethanaminium), in wasserfreier Form (CH3)3N+CH2COO- (CAS No: 107-43-7) und in Monohydrat-Form (CH3)3N+CH2COO-.H2O (CAS No: 590-47-6), wird bei der Verarbeitung von Zuckerrüben (d. h. Melassen, Vinassen oder Betain-Glycerin) gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung

Aussehen: Frei fließende weiße Kristalle
Betain: ≥ 99,0 % (w/w Trockengewicht)
Feuchtigkeit: ≤ 2,0 % (wasserfrei); ≤ 15,0 % (Monohydrat)
Asche: ≤ 0,1 %
pH-Wert: 5,0 -7,0
Restproteingehalt: 1,0 mg/g

Schwermetalle:
Arsen: < 0,1 mg/kg
Quecksilber: < 0,005 mg/kg
Cadmium: < 0,01 mg/kg
Blei: < 0,05 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl ≤ 100 KBE/g
Coliforme: negativ/10 g
Salmonella-Arten: negativ/25 g
Hefen: ≤ 10 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen Beschreibung/Definition:

Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Touchi-Extrakt) ist ein feines hellbraunes, proteinreiches Pulver, das mittels Wasserextraktion aus kleinen, mitAspergillus oryzae fermentierten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) gewonnen wird. Der Extrakt enthält einen α-Glucosidase-Hemmer.

Merkmale:

Fett: ≤1,0 %
Protein: ≥ 55 %
Wasser: ≤ 7,0 %
Asche: ≤ 10 %
Kohlenhydrate: ≥ 20 %
α-Glucosidase-hemmende Aktivität: IC50 mind. 0,025 mg/ml
Sojaisoflavone: ≤ 0,3 g/100 g

Rinder-Lactoferrin Beschreibung/Definition:

Rinder-Lactoferrin ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren.

Herstellungsverfahren: Rinder-Lactoferrin wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt. Es ist ein nahezu geruchloses, leicht rosafarbenes Pulver.

Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin:

Feuchtigkeit: < 4,5 %
Asche: < 1,5 %
Arsen: < 2,0 mg/kg
Eisen: < 350 mg/kg
Protein: > 93 %
davon Rinder-Lactoferrin: > 95 %
sonstige Proteine: < 5,0 %
pH (2%ige Lösung, 20 °C): 5,2-7,2
Löslichkeit (2%ige Lösung, 20 °C): vollständig

Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch

Stand: VO (EU) 2019/1686

Beschreibung

Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch ist ein gelblich-graues Pulver, gewonnen aus entrahmter Kuhmilch durch aufeinanderfolgende Isolierungs- und Reinigungsschritte.

Merkmale/Zusammensetzung

Gesamtprotein (w/w): ≥ 90 %
Lactoferrin (w/w): 25-75 %
Lactoperoxidase (w/w): 10-40 %
Sonstige Proteine (w/w): ≤ 30 %
TGF-β2: 12-18 mg/100 g
Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 6,0 %
pH (Lösung mit 5 % Massenkonzentration): 5,5-7,6
Lactose ≤ 3,0 %
Fett: ≤ 4,5 %
Asche: ≤ 3,5 %
Eisen: ≤ 25 mg/100 g

Schwermetalle

Blei: < 0,1 mg/kg
Cadmium: < 0,2 mg/kg
Quecksilber: < 0,6 mg/kg
Arsen: < 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli: negativ/g
Koagulasepositive Staphylokokken: negativ/g
Salmonellen: negativ/25 g
Listerien: negativ/25 g
Cronobacter spp.: negativ/25 g
Schimmelpilze: ≤ 50 KBE/g
Hefen: ≤ 50 KBE/g

Saatöl ausBuglossoides arvensis Beschreibung/Definition:

Raffiniertes Öl aus Buglossoides wird aus Samen vonBuglossoides arvensis (L.) I. M. Johnst. gewonnen.
Alpha-Linolensäure: ≥ 35 Gew.-% der Gesamtfettsäuren
Stearidonsäure: ≥ 15 Gew.-% der Gesamtfettsäuren
Linolsäure: ≥ 8,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren
trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 Gew.-% der Gesamtfettsäuren
Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg
Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %
Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 10 µg/ml
Pyrrolizidinalkaloide: Nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 µg/kg

Öl ausCalanus finmarchicus

Stand: VO (EU) 2022/966

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel ist ein rubinrotes, leicht viskoses Öl mit leichtem Schalentiergeruch, das aus dem Krebstier (marines Zooplankton) Calanus finmarchicus gewonnen wird. Die Zutat besteht hauptsächlich aus Wachsestern (> 85 %) mit geringen Mengen an Triglyceriden und anderen neutralen Lipiden.

Spezifikation:
Wasser: < 1,0 %
Wachsester: > 85 %
Gesamtfettsäuren: > 46 %
Eicosapentaensäure (EPA): > 3,0 %
Docosahexaensäure (DHA): > 4,0 %
Gesamtfettalkohole: > 28 %
C20:1 n-9 Fettalkohol: > 9,0 %
C22:1 n-11 Fettalkohol: > 12 %
trans-Fettsäuren: < 1,0 %
Astaxanthinester: > 0,25 %
Peroxidzahl: < 3,0 meq O2/kg

Calcium-L-Methylfolat

Stand: VO"en (EU) 2022/202; 2021/1318

Beschreibung:
Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese aus Folsäure hergestellt.
Es handelt sich um ein weißes bis hellgelbliches, fast geruchloses, kristallines Pulver, das in Wasser mäßig löslich ist und in den meisten organischen Lösungsmitteln sehr gering löslich oder unlöslich ist.

Definition:

Chemische Formel: C20H23CaN7O6
Chemische Bezeichnung: N-{4-[[((6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl)methyl]amino]benzoyl}-L-Glutaminsäure, Calciumsalz
CAS-Nummern: 129025-21-4 (Calciumsalz mit nicht spezifiziertem Verhältnis L-5-MTHF/Ca2+) und 151533-22-1 (Calciumsalz mit spezifiziertem 1:1-Verhältnis L-5-MTHF/Ca2+).
Molmasse: 497,5 Daltons
Synonyme: L-Methylfolat, Calcium; L-5-Methyltetrahydrofolsäure, Calciumsalz [(L-5-MTHF-Ca)]; (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Calciumsalz [(6S)-5-MTHF-Ca]; (6S)-5-Methyl-5,6,7,8-tetrahydropteroyl-L-Glutaminsäure, Calciumsalz, und L-5-Methyl-tetrahydrofolsäure (L-5-MTHF) ohne Spezifikation des Kations.
Strukturformel:

Merkmale
Reinheit: > 95 % (bezogen auf die Trockenmasse)
Wasser: ≤ 17,0 %
Calcium (wasserfrei und lösemittelfrei): 7,0-8,5 %
Calcium-D-Methylfolat (6R, αS-Isomer): ≤ 1,0 %
Andere Folate und verwandte Stoffe: ≤ 2,5 %
Ethanol ≤ 0,5 %

Kontaminanten

Säuglinge und Kleinkinder Allgemeine Bevölkerung ohne Säuglinge und Kleinkinder
Blei: ≤ 1 mg/kg Blei: ≤ 1 mg/kg
Bor: ≤ 10 mg/kg Bor: ≤ 10 mg/kg
Cadmium ≤ 0,5 mg/kg Cadmium ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg Quecksilber: ≤ 1,5 mg/kg
Arsen: ≤ 1,5 mg/kg Arsen: ≤ 1,5 mg/kg
Platin: ≤ 2 mg/kg Platin: ≤ 10 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Calciumfructoborat

Stand: VO (EU) 2021/2129

Beschreibung/Definition
Das neuartige Lebensmittel ist Calciumfructoborat, ein Calciumsalz-Tetrahydrat eines (Bis)Fructose-Esters der Borsäure in Pulverform, mit der Summenformel Ca[(C6H10O6)2B]2•4H2O und einer Molmasse von 846 Da.
Das neuartige Lebensmittel wird durch chemische Synthese gewonnen, indem Fructose mit Borsäure in Wasser kombiniert wird, um durch verschiedene Erhitzungs- und Mischvorgänge einen Bis(Fructose)-Ester der Borsäure herzustellen. Anschließend wird Calciumcarbonat hinzugefügt, um eine Lösung zu erhalten, die das Calciumsalz von Fructoborat (Tetrahydrat) enthält. Die Lösung wird gefriergetrocknet und gemahlen, um das Endprodukt in Pulverform zu erhalten, welches anschließend verpackt und unter repräsentativen Lagerbedingungen (22 ± 1 °C RH 55-60%) gelagert wird.

Merkmale/Zusammensetzung
Freie Feuchtigkeit: < 5,0 %
Calcium: 4,5-5 %
Bor: 2,5-2,9 %
Fructose: 80-85 %
Asche: 15-16 %

Schwermetalle
Arsen: ≤ 1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/ga
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli < 10 KBE/g
Salmonella-Arten: in 25 g nicht nachweisbar
Koagulasepositive Staphylokokken: in 1 g nicht nachweisbar

_____
a) KBE: koloniebildende Einheiten

Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) Beschreibung/Definition:

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein synthetisches Polymer (Patentnummer WO2006016179). Sie besteht aus verzweigten Polymeren von Monomethoxypolyethylenglycol (MPEG), die auf Polyisopren-g-Maleinsäureanhydrid (PIP-g-MA) gepfropft sind, und aus MPEG in seinem Ausgangszustand (weniger als 35 Gew.-%).

Weiß bis cremefarben.
CAS-Nr.: 1246080-53-4

Merkmale:
Feuchtigkeit: < 5,0 %
Aluminium: < 3,0 mg/kg
Lithium: < 0,5 mg/kg
Nickel: < 0,5 mg/kg
Anhydridrückstände: < 15 µmol/g
Polydispersitätsindex: < 1,4
Isopren: < 0,05 mg/kg
Ethylenoxid: < 0,2 mg/kg
Freies Maleinsäureanhydrid: < 0,1 %
Gesamtoligomere (weniger als 1.000 Dalton): ≤ 50 mg/kg
Ethylenglycol: < 200 mg/kg
Diethylenglycol: < 30 mg/kg
Monoethylenglycolmethylether: < 3,0 mg/kg
Diethylenglycolmethylether: < 4,0 mg/kg
Triethylenglycolmethylether: < 7,0 mg/kg
1,4-Dioxan: < 2,0 mg/kg
Formaldehyd: < 10 mg/kg

Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) Beschreibung/Definition:

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure.

Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver.
CAS-Nr.: 9011-16-9

Reinheit:
Testwert: mindestens 99,5 % in Trockenmasse
Spezifische Viskosität (1 % MEK): 2-10
Methylvinyletherrückstände: ≤ 150 ppm
Maleinsäurerückstände: ≤ 250 ppm
Acetaldehyd: ≤ 500 ppm
Methanol: ≤ 500 ppm
Dilauroylperoxid: ≤ 15 ppm
Schwermetalle insgesamt: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 500 KBE/g
Schimmelpilze/Hefe: ≤ 500 KBE/g
Escherichia coli: Test mit negativem Befund
Salmonellen: Test mit negativem Befund
Staphylococcus aureus: Test mit negativem Befund
Pseudomonas aeruginosa: Test mit negativem Befund

Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ("Kanaribaum") (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2023/667

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus verarbeiteten getrockneten Kanarinüssen. Der Begriff "Kanarinüsse" bezieht sich auf die Kerne der reifen Kanarifrucht, bekannt unter der wissenschaftlichen Bezeichnung Canarium indicum L. (oder Canarium amboinense Hochr.) aus der Familie der Burseraceae.

Zusammensetzung:

Asche: ≤ 5 (g/100 g)
Feuchtigkeit: ≤ 6 (g/100 g)
Protein: 12,8-14,4 g/100 g
Kohlenhydrate: 11,0-16,4 g/100 g
Fett: 59,3-66,3 g/100 g
Ballaststoffe: 4,4-9,8 g/100 g

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: ≤ 5,0 x 103 KBE/g
Coliforme: < 3 MPN/g
E. coli: < 3 MPN/g
Hefen und Schimmelpilze: < 10 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus (nicht nachweisbar/25 g)
Listeria monocytogenes (nicht nachweisbar/25 g)
Aflatoxine
Aflatoxine B1: ≤ 2 mcg/kg
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 mcg/kg
Dioxine und dioxinähnliche PCB
Summe der Dioxine: ≤ 0,75 pg/g Fett
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB: ≤ 1,5 pg/g Fett
Schwermetalle
Cadmium (Cd): ≤ 0,02 mg/kg
Blei (Pb): ≤ 0,07 mg/kg
KBE: koloniebildende Einheiten

Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.

Stand: VO (EU) 2023/267

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den ungerösteten getrockneten Nüssen von Canarium ovatum Engl. (Familie: Burseraceae), gemeinhin als Pilinüsse bekannt. Pilinüsse stammen ausschließlich von Pflanzen der Art Canarium ovatum Engl., und zwar den Sorten Laysa, Magnaye, M. Orolfo, Lanuza und Magayon, und können mit oder ohne Schale in Verkehr gebracht werden. Essbarer Teil der Nuss ist der Kern.
Typische Spannbreite der Zusammensetzung:

Fett: 57-73 %
Protein: 11-15 %
Wasser: 1-5 %
Kohlenhydrate: 8-16,5 %
Asche: 2,8-3,4 %

Mikrobiologische Kriterien:

Schimmelpilze und Hefen: ≤ 100 KBE/g
Gesamtgehalt an Mikroorganismen bei 30 °C: ≤ 10.000 KBE/g
Coliforme: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g
Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 10 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten

Cellobiose

Stand: VO (EU) 2023/943

Beschreibung/Definition:
Cellobiose ist ein Disaccharid mit zwei durch eine β-(1-4)-glucosidische Bindung verbundenen Glucosemonomeren, das im Rahmen einer zweistufigen enzymatischen Reaktion und anschließender Reinigungsschritte aus Saccharose und Glucose hergestellt wird.
Merkmale/Zusammensetzung:
Cellobiose (Trockenmasse) (%): ≥ 99
Feuchtigkeit (%): < 1
Sonstige identifizierte Zucker (%): ≤ 1
Optische Drehung [α]D (c 10, Wasser): +33-36
Asche (g/100 g): < 0,1
Proteingehalt (g/100 g) < 0,01
Schwermetalle:
Arsen: < 0,1 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Keime (KBE/g): ≤ 1.000
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 100
Salmonella (in 25 g): n. n.
Coliforme (KBE/g): ≤ 10
E. coli (in 10 g): n. n.

KBE: koloniebildende Einheiten
n. n.: nicht nachweisbar

Cetylierte Fettsäuren

Stand: VO (EU) 2022/187

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel betrifft in erster Linie eine Mischung aus cetylierter Myristinsäure und cetylierter Ölsäure, die aus Cetylalkohol, Myristinsäure und Ölsäure und in geringerem Umfang anderen cetylierten Fettsäuren und anderen Verbindungen aus Olivenöl synthetisiert wird.

Merkmale/Zusammensetzung:
Estergehalt: 70-80 %, davon: Cetyloleat: 22-30 %, Cetylmyristat: 41-56 %
Triglyceride: 22-25 %

Säurezahl (mg KOH/g) ≤ 5
Verseifungszahl (mg KOH/g) 130-150

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

KOH: Kaliumhydroxid
KBE: koloniebildende Einheiten

Chiaöl ausSalvia hispanica Beschreibung/Definition:

Chiaöl wird durch Kaltpressung aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) (99,9 % rein) hergestellt. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt. Die Herstellung kann auch durch Extraktion mit überkritischem CO2 erfolgen.

Herstellungsverfahren:
Hergestellt durch Kaltpressung. Es werden keine Lösungsmittel verwendet, und das Öl wird nach der Pressung in Absetzbehältern aufgefangen; Verunreinigungen werden dann durch einen Filtrationsprozess entfernt.
Säuregehalt (ausgedrückt in Ölsäure): ≤ 2,0 %
Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq/kg
Unlösliche Verunreinigungen: ≤ 0,05 %
Alpha-Linolensäure: ≥ 60 %
Linolsäure: 15-20 %

Chiasamen (Salvia hispanica) Beschreibung/Definition:

Chia (Salvia hispanica L.) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

Trockenmasse: 90-97 %
Protein: 15-26 %
Fett: 18-39 %
Kohlenhydrate *: 18-43 %
Rohfaser **: 18-43 %
Asche: 3-7 %

___
*) Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt.
**) Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.

Herstellungsverfahren:

Das Verfahren zur Herstellung von Fruchtsäften und Fruchtsaftmischungen mit Chiasamen umfasst das Vorquellen und Pasteurisieren des Samens. Es sind mikrobiologische Kontrollen und ein Überwachungssystem vorhanden.


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Chitin-Glucan ausAspergillus niger Beschreibung/Definition:

Chitin-Glucan wird aus dem Mycel vonAspergillus niger gewonnen; es ist ein gelbliches, geruchloses, frei fließendes Pulver. Sein Gehalt an Trockensubstanz beträgt mindestens 90 %.

Chitin-Glucan setzt sich vor allem aus zwei Polysacchariden zusammen:

  • Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten vonN-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4),
  • Beta(1,3)-Glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Trocknungsverlust: ≤ 10 %
Chitin-Glucan: ≥ 90 %
Verhältnis von Chitin zu Glucan: 30:70 bis 60:40
Asche: ≤ 3,0 %
Lipide: ≤ 1,0 %
Proteine: ≤ 6,0 %

Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius Beschreibung/Definition:

Der Chitin-Glucan-Komplex wird aus den Zellwänden der Fruchtkörper des PilzesFomes fomentarius gewonnen. Er besteht hauptsächlich aus zwei Polysacchariden:

  • Chitin, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten vonN-Acetyl-D-glucosamin (CAS-Nr.: 1398-61-4);
  • Beta-(1,3)(1,6)-D-glucan, bestehend aus wiederkehrenden Einheiten von D-Glucose (CAS-Nr.: 9041-22-9).

Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Reinigen, Zerkleinern und Mahlen, Einweichen in Wasser und Erhitzen in einer alkalischen Lösung, Waschen, Trocknen. Während des Herstellungsverfahrens wird keine Hydrolyse durchgeführt.

Aussehen: Pulver, geruchlos, geschmacklos, braun

Reinheit:
Feuchtigkeit: ≤ 15 %
Asche: ≤ 3,0 %
Chitin-Glucan: ≥ 90 %
Verhältnis von Chitin zu Glucan: 70:20
Gesamtkohlenhydrate, ausgenommen Glucane: ≤ 0,1 %
Proteine: ≤ 2,0 %
Lipide: ≤ 1,0 %
Melanine: ≤ 8,3 %
Zusatzstoffe: keine
pH: 6,7-7,5

Schwermetalle:
Blei (ppm): ≤ 1,00
Cadmium (ppm): ≤ 1,00
Quecksilber (ppm): ≤ 0,03
Arsen (ppm): ≤ 0,20

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtgehalt mesophile Bakterien: ≤ 103/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 103/g
Coliforme bei 30 °C: ≤ 103/g
E. coli: ≤ 10/g
Salmonellen und andere pathogene Bakterien: in 25 g nicht nachweisbar

Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) Beschreibung/Definition:

Der Chitosanextrakt (der hauptsächlich Poly-D-Glucosamin enthält) wird aus Stämmen vonAgaricus bisporus oder aus dem Mycel vonAspergillus niger gewonnen.

Das patentierte Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Extraktion und Deacetylierung (Hydrolyse) in alkalischem Medium, Solubilisierung in saurem Medium, Ausfällung in alkalischem Medium, Waschen und Trocknen.
Synonym: Poly(D-Glucosamin)
CAS-Nummer Chitosan: 9012-76-4
Formel Chitosan: (C6H11NO4)n
Beschaffenheit: feines, frei fließendes Pulver
Aussehen: cremefarben bis leicht bräunlich
Geruch: geruchlos

Reinheit:
Chitosangehalt (% w/w Trockengewicht): ≥ 85
Glucangehalt (% w/w Trockengewicht): ≤ 15
Trocknungsverlust (% w/w Trockengewicht): ≤ 10
Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure): 1-15
Grad der Acetylierung (in % M/Frischmasse): 0-30
Viskosität (1 % in 1%iger Essigsäure) (mPa.s): 1-14 bei Chitosan ausAspergillus niger; 12-25 bei Chitin ausAgaricus bisporus
Asche (% w/w Trockengewicht): ≤ 3,0
Protein (% w/w Trockengewicht): ≤ 2,0
Partikelgröße: > 100 nm
Stampfdichte (g/cm3): 0,7-1,0
Fettbindevermögen 800x (w/w Frischmasse): ok

Schwermetalle:
Quecksilber (ppm): ≤ 0,1
Blei (ppm): ≤ 1,0
Arsen (ppm): ≤ 1,0
Cadmium (ppm): ≤ 0,5
Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe Keime insgesamt (KBE/g): ≤ 103
Hefen und Schimmelpilze insgesamt (KBE/g): ≤ 103
Escherichia coli (KBE/g): ≤ 10
Enterobacteriaceae (KBE/g): ≤ 10
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Stand: VO (EU) 2020/1822

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten chromhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Chromchlorid gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten sowie einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:
Gesamtchrom: 18-23μg/g
Chrom (VI): < 10μg/kg (d. h. Nachweisgrenze)
Protein: 40-50 g/100 g
Ballaststoffe: 24-32 g/100 g
Zucker: < 2 g/100 g
Fett: 6-12 g/100 g
Gesamtasche: ≤ 15 %
Wasser: ≤ 5 %
Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 3,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5x103 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g
Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica1: < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten

___
1) Anwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

Chondroitinsulfat Beschreibung/Definition:

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) ist ein Biosyntheseprodukt. Es wird durch chemische Sulfatierung von mittels Fermentation des BakteriumsEscherichia coli O5:K4:H4 Stamm U1-41 (ATCC 23502) gewonnenem Chondroitin hergestellt.

Chondroitinsulfat (Natriumsalz) (% Trockenmasse): 95-105
MWw (Massenmittel) (kDa): 5-12
MWn (Zahlenmittel) (kDa): 4-11
Dispersität (wh/w0,05): ≤ 0,7
Sulfatierungsmuster (ΔDi-6S) (%): ≤ 85
Trocknungsverlust (%) (105 °C bei konstantem Gewicht): ≤ 10,0
Glührückstand (% Trockenmasse): 20-30
Protein (%Trockenmasse): ≤ 0,5
Endotoxine (EU/mg): ≤ 100
Organische Verunreinigungen insgesamt (mg/kg): ≤ 50

Chrompicolinat Beschreibung/Definition:

Chrompicolinat ist ein rötliches, frei fließendes Pulver, schwer löslich in Wasser bei pH 7. Das Salz ist auch löslich in polaren organischen Lösungsmitteln.
Chemische Bezeichnung: Tris(2-Pyridincarboxylat-N,O)Chrom(III)- oder 2-Pyridincarbonsäure-Chrom(III)-Salz
CAS-Nr.: 14639-25-9
Chemische Formel: Cr(C6H4NO2)3
Chemische Eigenschaften:
Chrompicolinat: ≥ 95 %
Chrom (III): 12-13 %
Chrom (VI): nicht nachweisbar
Wasser: ≤ 4,0 %

"Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)"

Stand: VO (EU) 2022/202

Beschreibung:

Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) Art aus der Familie der Cistaceae und im Mittelmeerraum auf der Halbinsel Chalkidiki beheimatet.
Das neuartige Lebensmittel besteht aus den getrockneten und geschnittenen oberirdischen Teilen (junge Sprossen mit holzigen Teilen) von Cistus incanus L. Pandalis

Citicolin Beschreibung/Definition:
Citicolin wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.
Citicolin besteht aus Cytosin, Ribose, Pyrophosphat und Cholin.
Weißes kristallines Pulver
Chemische Bezeichnung: Cholin-cytidin-5"-pyrophosphat, Cytidin-5"-(trihydrogendiphosphat)-P"-[2-(trimethylammonio)ethyl]ester, inneres Salz
Chemische Formel: C14H26N4O11P2
Molmasse: 488,32 g/mol
CAS-Nr.: 987-78-0
pH (Probelösung von 1 %): 2,5-3,5

Reinheit:
Mindestgehalt: ≥ 98 %, bezogen auf die Trockenmasse
Trocknungsverlust (bei 100 °C über 4 Std.): ≤ 5,0 %
Ammonium: ≤ 0,05 %
Arsen: höchstens 2 ppm
Freie Phosphorsäuren: ≤ 0,1 %
5"-Cytidylsäure: ≤ 1,0 %

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g
Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar

Clostridium butyricum Beschreibung/Definition:
Clostridium butyricum (CBM-588) ist ein grampositives, sporenbildendes, obligat anaerobes, nichtpathogenes, nicht genetisch verändertes Bakterium. Depotnummer FERM BP-2789

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE/g
Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar
Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 CFU/g

D-Ribose

Stand: VO (EU) 2019/506

Beschreibung

D-Ribose ist ein Aldopentose-Monosaccharid, das durch Fermentation mittels eines transketolase-armen Stammes von Bacillus subtilis gewonnen wird.

Chemische Formel: C5H10O5
CAS-Nr.: 50-69-1
Molmasse: 150,13 Da

Merkmale/Zusammensetzung

Aussehen: trocken mit pulvriger Struktur, weiß bis leicht gelb
Spezifische Drehung [α]D25: - 19,0° bis - 21,0°

Reinheit der D-Ribose (% Trockenmasse):
-HPLC/RI 8-Methode 98,0-102,0 %
Asche: < 0,2 %
Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 0,5 %
Klarheit der Lösung: ≥ 95 % Lichtdurchlässigkeit

Schwermetalle

Blei: ≤ 0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 0,1 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl: ≤ 100 KBE 9/g
Hefen:<100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Salmonellasp.: negativ/25 g

Extrakt aus entfettetem Kakaopulver Extrakt aus Kakao (Theobroma cacao L.)

Aussehen: Dunkelbraunes Pulver ohne sichtbare Verunreinigungen

Physikalisch-chemische Eigenschaften:
Polyphenolgehalt: mind. 55,0 % GAE
Theobromingehalt: max. 10,0 %
Aschegehalt: max. 5,0 %
Feuchtigkeitsgehalt: max. 8,0 %
Schüttdichte: 0,40-0,55 g/cm3
pH: 5,0-6,5
Lösungsmittelreste: max. 500 ppm

Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil Extrakt aus fettarmem Kakao (Theobroma cacao L.)
Aussehen: dunkelrotes bis violettes Pulver
Kakaoextrakt, Konzentrat: mind. 99 %
Siliciumdioxid (technischer Hilfsstoff): max. 1,0 %
Kakaoflavanole: mind. 300 mg/g
  • Epicatechin: mind. 45 mg/g

Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Koriandersamenöl ausCoriandrum sativum

Stand: VO"en (EU) 2021/1319; 2019/2165; 2019/456

Beschreibung/Definition:
Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird.
Gelbliche bis braune Farbe, milder Geschmack
CAS-Nr.: 8008-52-4
Fettsäurezusammensetzung:
Palmitinsäure (C16:0): 2-5 %
Stearinsäure (C18:0): < 1,5 %
Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 %
Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 7-15 %
Linolsäure (C18:2): 12-19 %
α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Reinheit:
Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474
Säurezahl: ≤ 4 mg KOH/g
Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg
Iodzahl: 88-110 Einheiten
Verseifungszahl: 179-200 mg KOH/g
Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg

Pulver aus Cranberry-Extrakt

Stand: VO (EU) 2018/1631

Beschreibung/Definition:
Pulver aus Cranberry-Extrakt ist ein wasserlöslicher phenolreicher Pulverextrakt, der durch ethanolische Extraktion aus dem Saftkonzentrat intakter, reifer Beeren des Cranberry-KultivarsVaccinium macrocarpon gewonnen wird.

Merkmale/Zusammensetzung:
Feuchtigkeitsgehalt (Massenanteil): ≤ 4
Proanthocyanidine (PAC) (% w/w Trockengewicht)

  • OSC-DMAC-Methode 3 5: 55,0-60,0 oder
  • BL-DMAC-Methode 4 5: 15,0-18,0

Gesamtphenolgehalt (GAE 6, % w/w Trockengewicht) 5

  • Folin-Ciocalteau-Methode: > 46,2

Löslichkeit (Wasser): 100 %, ohne sichtbare unlösliche Partikel
Ethanolgehalt (mg/kg): ≤ 100
Screen-Analyse: 100 % durch 30-Maschen-Sieb
Aussehen und Geruch als Pulver: rieselfähig, dunkelrote Farbe. Erdiges Aroma, kein verbrannter Geruch.

Schwermetalle:
Arsen (ppm): < 3

Mikrobiologische Kriterien:
Hefen: < 100 KBE 7/g
Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Zahl der aeroben Keime: < 1.000 KBE/g
Coliforme: < 10 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar

Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida Beschreibung/Definition:
Getrocknete Früchte der im nördlichen China und in Korea beheimateten ArtCrataegus pinnatifida aus der Familie der Rosaceae.

Zusammensetzung:
Trockenmasse: 80 %
Kohlenhydrate: 55 g/kg Frischgewicht
Fructose: 26,5-29,3 g/100 g
Glucose: 25,5-28,1 g/100 g
Vitamin C: 29,1 mg/100 g Frischgewicht
Natrium: 2,9 g/100 g Frischgewicht
Kompott wird hergestellt durch eine thermische Behandlung des genießbaren Teils einer oder mehrerer Obstsorten, ganz oder in Stücken, passiert oder unpassiert und ohne nennenswerte Konzentration. Es können Zucker, Wasser, Apfelwein, Gewürze und Zitronensaft verwendet werden.

α-Cyclodextrin Beschreibung/Definition:
Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus sechs α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) aus hydrolisierter Stärke hergestellt wird. α-Cyclodextrin kann mit einer der folgenden Methoden gewonnen und gereinigt werden: Ausfällung eines Komplexes von α-Cyclodextrin mit 1-Decanol, Auflösen in Wasser bei erhöhter Temperatur und erneute Ausfällung, Entfernen des Komplexbildners mittels Dampfdestillation und Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der Lösung; oder Chromatografie mit Ionen-Austausch und Gel-Filtration, dann Kristallisation von α-Cyclodextrin aus der gereinigten Mutterlauge; oder Membrantrennverfahren wie Ultra-Filtration und Umkehrosmose. Beschreibung: Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff

Synonyme: α-Cyclodextrin, α-Dextrin, Cyclohexaamylose, Cyclomaltohexaose, α-Cycloamylose
Chemische Bezeichnung: Cyclohexaamylose
CAS-Nr.: 10016-20-3
Chemische Formel: (C6H10O5)6
Formelgewicht: 972,85
Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Eigenschaften:
Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 278 °C
Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol
Spezifische Drehung: [α]D25: zwischen +145° und +151° (1%ige Lösung) Chromatografie: Die Retentions-Zeit für den Haupt-Peak in einem Flüssigchromatogramm der Probe entspricht der für α-Cyclodextrin in einem Chromatogramm von Referenz-α-Cyclodextrin (erhältlich beiConsortium für Elektrochemische Industrie GmbH, München, Deutschland, oderWacker Biochem Group, Adrian, MI, USA) unter den in "Verfahren zur Gehaltsbestimmung" beschriebenen Bedingungen.

Reinheit:
Wasser: ≤ 11 % (Karl-Fischer-Methode)
Rest-Komplexbildner: ≤ 20 mg/kg
(1-Decanol)
Reduzierende Stoffe: ≤0,5 % (als Glucose)
Sulfatasche: ≤ 0,1 %
Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:
Der Gehalt wird mit Flüssig-Chromatografie wie folgt bestimmt:

Probenlösung: Sorgfältig etwa 100 mg der Probe abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufügen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen (10-15 Min.) und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen. Durch einen 0,45-Mikrometer-Filter filtrieren.

Referenzlösung: Sorgfältig etwa 100 mg α-Cyclodextrin abwiegen, in einen 10-ml-Messkolben geben und etwa 8 ml deionisiertes Wasser hinzufÌgen. Die Probe mithilfe eines Ultraschallbades vollständig auflösen und bis zur Markierung mit gereinigtem und deionisiertem Wasser auffüllen.

Chromatografie: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Integralaufzeichnung.

Säule und Packung: Nucleosil-100-NH2 (10 µm) (Macherey & Nagel Co. Düren, Deutschland) oder ähnlich.

Länge: 250 mm
Durchmesser: 4 mm
Temperatur: 40 °C
Mobile Phase: Acetonitril/Wasser (67/33, v/v) Flussrate: 2,0 ml/min
Injektionsvolumen: 10 µl
Verfahren: Die Probenlösung in den Chromatografen einspritzen, das Chromatogramm aufzeichnen und die Fläche des α-CD-Peak messen. Den prozentualen Anteil an α-Cyclodextrin in der Analyseprobe wie folgt berechnen:

% α-Cyclodextrin (auf Trockenbasis) = 100 x (AS/AR) (WR/WS),
wobei
AS and AR die Flächen der α-Cyclodextrin-Peaks der Probenlösung bzw. der Referenzlösung sind und
WS and WR die Gewichte (mg) der Analyseprobe bzw. des Referenz-α-Cyclodextrins, korrigiert um den Wassergehalt, sind.

γ-Cyclodextrin Beschreibung/Definition:

Nichtreduzierendes cyclisches Saccharid, bestehend aus acht α-1,4-verknüpften D-Glucopyranosyleinheiten, das durch Einwirkung von Cycloglycosyltransferase (CGTase, EC 2.4.1.19) auf hydrolysierte Stärke hergestellt wird. Wiederfindung und Reinigung von γ-Cyclodextrin können durch Ausfällung eines Komplexes von γ-Cyclodextrin mit 8-Cyclohexadecen-1-on, Auflösen des Komplexes in Wasser und n-Decan, Steam-stripping der wässrigen Phase und Kristallisation aus der Lösung erfolgen.

Praktisch geruchloser, weißer oder fast weißer, kristalliner Feststoff
Synonyme: γ-Cyclodextrin, γ-Dextrin, Cyclooctaamylose, Cyclomaltooctaose, γ-Cycloamylase
Chemische Bezeichnung: Cyclooctaamylose
CAS-Nr.: 17465-86-0
Chemische Formel: (C6H10O5)8
Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Eigenschaften:
Schmelzbereich: zersetzt sich oberhalb von 285 °C
Löslichkeit: leicht wasserlöslich; sehr gering löslich in Ethanol

Spezifische Drehung: [α]D25: zwischen +174° und +180° (1%ige Lösung)

Reinheit:
Wasser: ≤ 11 %
Rest-Komplexiermittel (8-Cyclohexadecen-1-on (CHDC)): ≤ 4 mg/kg
Lösungsmittelreste (n-Decan): ≤ 6 mg/kg
Reduzierende Stoffe: ≤ 0,5 % (als Glucose)
Sulfatasche: ≤ 0,1 %

Geschälte Körner vonDigitaria exilis(Kippist) Stapf (Fonio)
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/2016

Beschreibung/Definition
Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um geschälte Körner (ohne Kleie) vonDigitaria exilis(Kippist) Stapf.
Digitaria exilis(Kippist) Stapf ist eine einjährige krautige Pflanze aus der Familie der Poaceae.

Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner
Kohlenhydrate: 76,1 g/100 g Fonio
Wasser: 12,4 g/100 g Fonio
Protein: 6,9 g/100 g Fonio
Fett: 1, 2 g/100 g Fonio
Faser: 2,2 g/100 g Fonio
Asche: 1,2 g/100 g Fonio
Phytatgehalt: ≤ 2,1 mg/g

Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe vonLeuconostoc mesenteroides
  1. Pulverform:
    Kohlenhydrate: 60 % mit: (Dextran: 50 %, Mannit: 0,5 %, Fructose: 0,3 %, Leucrose: 9,2 %)
    Protein: 6,5 %
    Lipid: 0,5 %
    Milchsäure: 10 %
    Ethanol: Spuren
    Asche: 13 %
    Feuchtigkeit: 10 %
  2. Flüssige Form:
    Kohlenhydrate: 12 % mit: (Dextran: 6,9 %, Mannit: 1,1 %, Fructose: 1,9 %, Leucrose: 2,2 %)
    Protein: 2,0 %
    Lipid: 0,1 %
    Milchsäure: 2,0 %
    Ethanol: 0,5 %
    Asche: 3,4 %
    Feuchtigkeit: 80 %
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs Beschreibung/Definition:
Hergestellt aus Glycerid und Fettsäuren, die unter Verwendung eines bestimmten Enzyms aus essbaren pflanzlichen Ölen gewonnen wurden, vor allem aus Sojabohnenöl (Glycine max) oder Rapssamenöl (Brassica campestris, Brassica napus).

Acylglycerid-Verteilung:
Diacylglyceride (DAG): ≥ 80 %
1,3-Diacylglyceride (1,3-DAG): ≥ 50 %
Triacylglyceride (TAG): ≤ 20 %
Monoacylglyceride (MAG): ≤ 5,0 %

Fettsäurezusammensetzung (MAG, DAG, TAG):
Ölsäure (C18:1): 20-65 %
Linolsäure (C18:2): 15-65 %
Linolensäure (C18:3): ≤15 %
Gesättigte Fettsäuren: ≤10 %

Sonstiges:
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g
Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,1 %
Peroxidzahl (PV): ≤ 1,0 meq/kg
Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %
MAG = Monoacylglyceride, DAG = Diacylglyceride, TAG = Triacylglyceride


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Dihydrocapsiat (DHC) Beschreibung/Definition:
Dihydrocapsiat wird durch enzymkatalysierte Veresterung von Vanillylalkohol und 8-Methylnonansäure hergestellt. Nach der Veresterung wird Dihydrocapsiat mit n-Hexan extrahiert.

Viskose, farblose bis gelbe Flüssigkeit
Chemische Formel: C18H28O4
CAS-Nr.: 205687-03-2

Physikalisch-chemische Eigenschaften:
Dihydrocapsiat: > 94 %
8-Methylnonansäure: < 6,0 %
Vanillylalkohol: < 1,0 %
Sonstige synthesebedingte Stoffe: < 2,0 %

Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora Beschreibung/Definition
Es handelt sich um die gesamten getrockneten oberirdischen Teile vonHoodia parviflora N.E.Br. (Familie der Apocynaceae).

Merkmale/Zusammensetzung
Pflanzenmaterial: oberirdische Teile von mindestens 3-jährigen Pflanzen
Aussehen: feines Pulver, hellgrün bis hellbraun
Löslichkeit (Wasser): > 25 mg/ml
Feuchtigkeit: < 5,5 %
Aw: < 0,3
pH: < 5,0
Protein: < 4,5 g/100 g
Fett: < 3 g/100 g
Kohlenhydrate (einschließlich Ballaststoffe): < 80 g/100 g
Ballaststoffe: < 55 g/100 g
Gesamtzucker: < 10,5 g/100 g
Asche: < 20 %

Hoodigoside
P57: 5-50 mg/kg
L: 1.000-6.000 mg/kg
O: 500-5.000 mg/kg
Insgesamt: 1.500 -11.000 mg/kg

Schwermetalle
Arsen: < 1,00 mg/kg
Quecksilber: < 0,1 mg/kg
Cadmium: < 0,1 mg/kg
Blei: < 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien
Zahl der aeroben Keime: < 105 KBE/g
Escherichia coli: < 10 CFU/g
Staphylococcus aureus: < 50 KBE/g
Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g
Hefe: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Salmonella-Arten: Negativ/25 g
Listeria monocytogenes: Negativ/25 g
KBE: koloniebildende Einheiten

Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus Zellkulturen Beschreibung/Definition:
Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora (Palau) Kunth aus HTN®Vb-Zellkulturen.
Extrakt vonEchinacea angustifolia aus Zellkulturen Beschreibung/Definition:
Extrakt aus der Wurzel vonEchinacea angustifolia, der aus Pflanzengewebekulturen gewonnen wird und im Wesentlichen gleichwertig ist mit einem Extrakt aus der Wurzel vonEchinacea angustifolia, der in zu 4 % Echinacosid titriertem Ethanol-Wasser gewonnen wird.
Extrakt vonEchinacea purpurea aus Zellkulturen Beschreibung/Definition:
Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen
Öl ausEchium plantagineum Beschreibung/Definition:
Echium-Öl ist das blassgelbe Produkt, das durch Raffinieren von Öl aus den Samen vonEchium plantagineum L. gewonnen wird. Stearidonsäure: ≥ 10 % Gew.-% der Gesamtfettsäuren
trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 % (Gew.-% der Gesamtfettsäuren)
Säurezahl: ≤ 0,6 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq O2/kg
Unverseifbare Bestandteile: ≤ 2,0 %
Proteingehalt (Gesamtstickstoff): ≤ 20 µg/ml
Pyrrolizidinalkaloide: nicht nachweisbar bei einer Nachweisgrenze von 4,0 µg/kg
Phlorotannine ausEcklonia cava

Stand: VO (EU) 2020/1559

Beschreibung/Definition
Phlorotannine ausEcklonia cava werden durch Alkoholextraktion aus der essbaren MeeresalgeEcklonia cava gewonnen. Bei dem Extrakt handelt es sich um ein dunkelbraunes Pulver, das reich an Phlorotanninen ist, Polyphenolverbindungen, die als sekundäre Metaboliten in bestimmten Braunalgenarten vorkommen.

Merkmale/Zusammensetzung
Phlorotanningehalt: 90 ± 5 %
Antioxidative Aktivität: > 85 %
Feuchtegehalt: < 5 %
Aschegehalt: < 5 %

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: < 3.000 KBE/g
Schimmelpilze/Hefe < 300 KBE/g
Coliforme: negativ
Salmonellaspp.: negativ
Staphylococcus aureus: negativ

Schwermetalle und Halogene
Blei: < 3,0 mg/kg
Quecksilber: < 0,1 mg/kg
Cadmium: < 3,0 mg/kg
Arsen: < 25,0 mg/kg
Anorganisches Arsen: < 0,5 mg/kg
Jod: 150,0-650,0 mg/kg
KBE: koloniebildende Einheiten

Eimembran-Hydrolysat Beschreibung
Das Eimembran-Hydrolysat wird aus Eierschalenmembranen von Hühnereiern gewonnen. Die Eierschalen werden einer hydro-mechanischen Trennung unterzogen, um die Eimembranen zu gewinnen, die anschließend mittels einer patentierten Solubilisierungsmethode weiter verarbeitet werden. Im Anschluss an den Solubilisierungsprozess wird die Lösung gefiltert, konzentriert, sprühgetrocknet und verpackt.

Merkmale/Zusammensetzung

Chemische Parameter Methoden
Stickstoffhaltige Verbindungen insgesamt (% w/w): ≥ 88 Verbrennung gemäß AOAC 990.03 und AOAC 992.15
Kollagen (% w/w): ≥ 15 SircolTM Soluble Collagen Assay
Elastin (% w/w): ≥ 20 FastinTM Elastin Assay
Glycosaminoglycane insgesamt (% w/w): ≥ 5 USP26 (Chondroitinsulfat-K0032-Methode)
Calcium: ≤ 1 %

Physikalische Parameter

pH: 6,5-7,6
Asche (% w/w): ≤ 8
Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 9
Wasseraktivität: ≤ 0,3
Löslichkeit (in Wasser): löslich
Schüttdichte: ≥ 0,6 g/cc

Schwermetalle
Arsen: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien
Zahl der aeroben Keime: ≤ 2.500 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 5 MPN/g
Salmonellen: Negativ (in 25 g)
Coliforme: ≤ 10 MPN/g
Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g
Mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 25 KBE/g
Thermophile Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/10 g
Hefen: ≤ 10 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 200 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten; MPN = wahrscheinlichste Zahl (Most Probable Number); USP: United States Pharmacopeia.

Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) Beschreibung/Definition:
Hochreines Extrakt aus den Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis (L.) Kuntze) in Form eines feinen, cremefarben bis blassrosa Pulvers. Es besteht aus mindestens 90 % Epigallocatechingallat (EGCG) und sein Schmelzpunkt liegt zwischen ca. 210 und 215 °C.

Aussehen: cremefarbenes bis blassrosa Pulver
Chemische Bezeichnung: Polyphenol (-) Epigallocatechin-3-gallat
Synonyme: Epigallocatechingallat (EGCG)
CAS-Nr.: 989-51-5
INCI-Bezeichnung: Epigallocatechingallat
Molmasse: 458,4 g/mol
Trocknungsverlust: max. 5,0 %

Schwermetalle:
Arsen: max. 3,0 ppm
Blei: max. 5,0 ppm

Gehalt:
mind. 94 % EGCG (bezogen auf die Trockenmasse) max. 0,1 % Koffein
Löslichkeit: EGCG ist recht gut löslich in Wasser, Ethanol, Methanol und Aceton.

L-Ergothionein Definition
Chemische Bezeichnung (IUPAC): (2S)-3-(2-Thioxo-2,3-dihydro-1H-imidazol-4-yl)-2-(trimethylammonio)-propanoat
Chemische Formel: C9H15N3O2S
Molmasse: 229,3 Da
CAS-Nr.: 497-30-3
Parameter Spezifikation Methode
Aussehen Weißes Pulver Visuelle Prüfung
Optische Rotation [α]D ≥ (+)122 (c = 1, H2O)a) Polarimetrische Messung
Chemische Reinheit ≥ 99,5 %

≥ 99,0 %

HPLC [ Eur. Ph. 2.2.29]

1H-NMR

Identifikation Übereinstimmend mit der Struktur

C: 47,14 ± 0,4 %
H: 6,59 ± 0,4 %
N: 18,32 ± 0,4 %

1H-NMR

Elementaranalyse

Lösungsmittelrückstände

(Methanol, Ethylacetat, Isopropanol, Ethanol)

[Eur. Ph. 01/2008:50400]

< 1.000 ppm

Gaschromatografie

[Eur. Ph. 01/2008:20424]

Trocknungsverlust Interner Standard < 0,5 % [Eur. Ph. 01/2008:20232]
Verunreinigungen < 0,8 % HPLC/GPC oder 1H-NMR
Schwermetalleb) c)
Blei < 3,0 ppm ICP/AES
Cadmium < 1,0 ppm (Pb, Cd)
Quecksilber < 0,1 ppm Atomfluoreszens (Hg)
Spezifikation Mikrobiologieb)
Gesamtkeimzahl (TVAC) ≤ 1 x 103 KBE/g [Eur. Ph. 01/2011:50104]
Hefen und Schimmelpilze insgesamt (TYMC) ≤ 1 x 102 CKBE/g
Escherichia coli in 1 g nicht nachweisbar
Eur. Ph.: Europäisches Arzneibuch; 1H-NMR: Proton-Kernspinresonanz; HPLC: Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie; GPC: Gelchromatografie; ICP/AES: Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma;

CFU: koloniebildende Einheiten.

__
a) ITL. [α]D = (+) 126,6 ° (c = 1, H2O)
b) Prüfung jeder einzelnen Charge
c) Höchstgehalte nach Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission

Getrocknete Biomasse von Euglena gracilis Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um getrocknete ganze Euglena-Zellen, d. h. getrocknete Biomasse der Mikroalge Euglena gracilis.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation, gefolgt von einer Filtrierung und Hitzebehandlung der Mikroalge gewonnen, um sicherzustellen, dass es keine lebensfähigen Zellen von Euglena gracilis enthält.

Merkmale/Zusammensetzung:
Kohlenhydrate insgesamt: ≤ 75 %
Beta-Glucan: > 50 %
Protein: ≥ 15 %
Fett: ≤ 15 %
Asche: ≤ 10 %
Feuchtigkeit: ≤ 6 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,5 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,05 mg/kg
Arsen: ≤ 0,02 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Zahl der aeroben Keime: ≤ 10.000 KBE/g
Coliforme: ≤ 100 MPN/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 500 KBE/g
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten
MPN: wahrscheinlichste Zahl.

Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigas Nakai)

Stand: VO (EU) 2020/1559

Beschreibung/Definition
Die Mischung aus den drei pflanzlichen Wurzeln ist ein gelblichbraunes feines Pulver, das durch Heißwasserextraktion, Konzentration durch Verdampfen und Sprühtrocknung gewonnen wird.

Zusammensetzung des Extrakts aus der Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln
Cynanchum wilfordii: 32,5 Gew.-%
Phlomis umbrosa: 32,5 Gew.-%
Angelica gigas: 35,0 Gew.-%

Spezifikation
Trocknungsverlust: max. 100 mg/g

Gehalt
Zimtsäure: 0,012-0,039 mg/g
Shanzhisid-Methylester: 0,20-1,55 mg/g
Nodakenin: 3,35-10,61 mg/g
Methoxsalen: < 3 mg/g
Phenole: 13,0-40,0 mg/g
Cumarine: 13,0-40,0 mg/g
Iridoide: 13,0-39,0 mg/g
Saponine: 5,0-15,5 mg/g

Nährstoffe
Kohlenhydrate: 600-880 mg/g
Proteine: 70-170 mg/g
Fette: < 4 mg/g

Mikrobiologische Parameter
Gesamtkeimzahl: < 5000 KBE/g
Gesamtgehalt an Schimmelpilzen und Hefen: < 100 KBE/g
Coliforme Bakterien: < 10 KBE/g
Salmonella: negativ/25 g
Escherichia coli: negativ/25 g
Staphylococcus aureus: negativ/25 g

Schwermetalle
Blei: < 0,65 mg/kg
Arsen: < 3,0 mg/kg
Quecksilber: < 0,1 mg/kg
Cadmium: < 1,0 mg/kg
KBE: koloniebildende Einheiten

Eisen(III)-Natrium-EDTA Beschreibung/Definition:
Eisen(III)-Natrium-EDTa (Ethylendiamintetraessigsäure) ist ein geruchloses, frei fließendes, gelbes bis braunes Pulver mit einer chemischen Reinheit von über 99 Gew.-%. Es ist leicht wasserlöslich.

Chemische Formel: C10H12FeN2NaO8 * 3H2O
Chemische Eigenschaften:
pH-Wert einer 1%igen Lösung: 3,5-5,5
Eisen: 12,5-13,5 %
Natrium: 5,5 %
Wasser: 12,8 %
Organische Stoffe (CHNO): 68,4 %
EDTA: 65,5-70,5 %
Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,1 %
Nitrilotriacetsäure: ≤ 0,1 %

Eisen(II)-Ammoniumphosphat Beschreibung/Definition:
Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren.

CAS-Nr.: 10101-60-7
Chemische Formel: FeNH4PO4
Chemische Eigenschaften:
pH-Wert einer 5%igen Suspension in Wasser: 6,8-7,8
Eisen (insgesamt): ≥ 28 %
Eisen(II): 22-30 Gew.-%
Eisen(III): ≤ 7 Gew.-%
Ammoniak: 5-9 Gew.-%
Wasser: ≤ 3,0 %

Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat

Stand: VO (EU) 2022/1373

Beschreibung/Definition:
Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (IHAT - Iron Hydroxide Adipate Tartrate) ist ein geruchloses technisch hergestelltes Nanomaterial in Pulverform, das wasserunlöslich ist und durch eine chemische Synthese hergestellt wird, die mehrere Schritte einschließlich Säure-basen-Reaktion, Ausfällung, Filtration und Trocknung umfasst.
Die Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, werden in Form von Kapseln hergestellt. Überschüssiges Adipat, Tartrat und Natriumchlorid werden in Mengen, die beim Herstellungsprozess anfallen, dazu verwendet, IHAT stabil zu machen und die zulässige Partikelgrößenverteilung zu gewährleisten. Wenn andere Darreichungsformen von Nahrungsergänzungsmitteln (z.B. tabletten, Pastillen, Pulver in Beuteln, Gummitabletten, Sirups usw.) zusammen mit Adipat, Tartrat und Natriumchlorid oder zusammen mit anderen Stoffen verwendet werden oder wenn in Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform, die das neuartige Lebensmittel enthalten, andere Stoffe verwendet werden, ist sicherzustellen, dass die zulässige Partikelgrößenverteilung von IHAT erhalten bleibt.
Gebräuchliche Bezeichnung Eisenoxohydroxid-Adipat-Tartrat
Sonstige Bezeichnungen Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat, Eisenoxyhydroxid-Adipat-Tartrat
Handelsbezeichnung IHAT
CAS-Nummer 2460638-28-0
Chemische Formel(berechnet) FeOm(OH)n(H2O)x(C4H6O6)y(C6H10O4)z

wobei Folgendes gilt: m und n sind nach akzeptierter Praxis für Eisen(III)-oxohydroxide undefiniert*x = 0,28-0,88x = 0,78-1,50x = 0,04-0,19Weinsäure (C4H6O6) und Adipinsäure (C6H10O4) liegen in ihrer protonierten Form vor.

Molekulargewicht Durchschnittliches Molekulargewicht: 35.803,4 Da (Unter- und Obergrenze: 27.670,5 - 45.319,4 Da)
Merkmale/Zusammensetzung:
Physikalisch/chemisch
Eisen (in % der Trockenmasse): 24,0-36,0
Adipat: (in % der Trockenmasse): 1,5-4,5
Tartrat: (in % der Trockenmasse): 28,0-40,0
Wassergehalt (%): 10,0-21,0
Natrium (in % der Trockenmasse): 9,0-11,0
Chlorid (in % der Trockenmasse): 2,6-4,2
Phasenverteilung
Löslich (%): 2,0 - 4,0
Nano (%): 92,0 - 98,0
Mikro (%): 0,0 - 3,0
Primärpartikelgröße
Mediandurchmesser1: 1,5-2,3 nm
Mittlerer Durchmesser1: 1,8-2,8 nm
Dv (10)2: 1,5-2,5 nm
Dv (50)2: 2,5-3,5 nm
Dv (90)2: 5,0-6,0 nm
Schwermetalle
Arsen: < 0,80 mg/kg
Nickel: < 50,0 mg/kg
Lösungsmittelreste
Ethanol: < 500 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 10 KBE/g

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*) Cornell RM und Schwertmann U, 2003. The Iron Oxides: Structure, Properties, Reactions, Occurrences and Uses. Zweite Ausgabe. Wiley. https://doi.org/10.1002/3527602097.
1) Zahlenbasiert (mittels Transmissionselektronenmikroskopie (TEM));
2) Volumenbasiert (hydrodynamischer Durchmesser mittels dynamischer Lichtstreuung (DLS)); KBE: koloniebildende Einheiten.

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Eisen-Milchkaseinat

Stand: VO (EU) 2023/949

Beschreibung:
Eisen-Milchkaseinat ist ein Eisen-Kasein-Phosphat-Komplex in Form eines creme- oder beigefarbenen Pulvers, der durch Auflösung von Eisen(III)-salzen (Eisen(III)-sulfat oder Eisen(III)-chlorid) in einer aus Kuhmilch hergestellten Kaseinlösung unter Zugabe von Dikaliumhydrogenphosphat hergestellt und in mehreren Schritten pasteurisiert, konzentriert und getrocknet wird.
Merkmale/Zusammensetzung:
Protein (%): 50,0 bis 65,0
Asche (%): 20,0 bis 40,0
Feuchtigkeit (%): < 8,0
Fett (%): < 1,0
Eisen (%): 2,0 bis 4,0
Kalium (%): 5,0 bis 15,0
Phosphor (%): 2,0 bis 6,0
Natrium (%): < 4,0
Schwermetalle:
Blei: < 0,5 mg/kg
Arsen: ≤ 1,0 mg/kg
Cadmium: < 0,5 mg/kg
Quecksilber: < 0,1 mg/kg
Mykotoxine:
Aflatoxin M1: ≤ 0,02 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Zahl der aeroben Keime: ≤ 1.000 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g
Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2023/652

Beschreibung/Definition:
Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den gerösteten und gepufften Kernen der Samen der frischen Pflanzen von Euryale ferox Salisb. (Familie: Seerosengewächse (Nymphaeaceae), allgemein auch als Stachelseerose bezeichnet), die als Snack verzehrt werden. Das traditionelle Lebensmittel wird in einer Reihe von Arbeitsschritten hergestellt: Die Samen werden zunächst gesammelt, gewaschen und getrocknet. Danach erfolgt eine erste Röstung in Öl, ein Abkühlen bei Umgebungstemperatur, anschließend eine weitere Röstung in Öl zum Aufpuffen der Kerne. Anschließend werden die noch heißen Samen aufgebrochen, um die gepufften Kerne freizusetzen. Dieses traditionelle Lebensmittel wird auch als Makhana oder Fox Nuts bezeichnet.
Typische Nährstoffbestandteile:
Fett: 13,0 g/100 g
Kohlenhydrate: 75,0 g/100 g
Ballaststoffe: 2,5 g/100 g
Eiweiß: 7 g/100 g
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) < 5,0
Asche: < 0,5 g/100 g
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g
Enterobacteriaceae insgesamt: < 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Schwermetalle:
Selen: ≤ 0,8 mg/kg
Kupfer: ≤ 30,0 mg/kg
Blei: ≤ 0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 0,1 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg
Zinn: ≤ 3,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,025 mg/kg
Mykotoxine:
Aflatoxin B1: ≤ 2,0 μg/kg
Summe Aflatoxine B1, B2, G1 und G2: ≤ 4,0 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg
Citrinin: ≤ 20,0 μg/kg
Cyanotoxine:
Microcystine: ≤ 0,0015 mg/kg
Pestizide:
Pestizide: ≤ 0,01 mg/kg
Prozesskontaminanten:
Acrylamid: ≤ 40,0 μg/kg
Summe der PAK: ≤ 10,0 μg/kg
Summe der dioxinähnlichen PCB: ≤ 0,35 pg/g
3-MCPD: ≤ 20,0 μg/kg
Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol): ≤ 500,0 μg/kg
Summe der 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester: ≤ 750,0 μg/kg

KBE: koloniebildende Einheiten. PAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; PCB: polychlorierte Biphenyle; 3-MCPD: 3-Monochlorpropandiol.

Peptide aus dem FischSardinops sagax Beschreibung/Definition:
Bei der neuartigen Lebensmittelzutat handelt es sich um eine Peptidmischung, gewonnen durch eine mit alkalischer Protease katalysierte Hydrolyse des Muskels von Fisch (Sardinops sagax), anschließendes Isolieren des Peptidfragments durch Säulenchromatografie, Konzentrieren unter Vakuum und Sprühtrocknen.

Gelblich weißes Pulver
Peptide1 ((kurzkettige Peptide, Dipeptide und Tripeptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 2 kDa): ≥ 85 g/100 g
Val-Tyr (Dipeptid): 0,1-0,16 g/100 g
Asche: ≤ 10 g/100 g
Feuchtigkeit: ≤ 8 g/100 g
1) Kjeldahl-Methode

Flavonoide ausGlycyrrhiza glabra Beschreibung/Definition:
Flavonoide aus den Wurzeln oder Wurzelstöcken vonGlycyrrhiza glabra L. werden durch Extraktion mit Ethanol und weitere Extraktion dieses ethanolischen Extrakts mit mittelkettigen Triglyceriden extrahiert. Es ist eine dunkelbraune Flüssigkeit, die 2,5 bis 3,5 % Glabridin enthält.

Feuchtigkeit: < 0,5 %
Asche: < 0,1 %
Peroxidzahl (PV): < 0,5 meq/kg
Glabridin: 2,5-3,5 % des Fettanteils
Glycyrrhizinsäure: < 0,005 %
Fett, einschließlich polyphenolartige Stoffe: ≥ 99 %
Protein: < 0,1 %
Kohlenhydrate: nicht nachweisbar

Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2021/2191

Beschreibung/Definition:
Das traditionelle Lebensmittel besteht aus frischen Pflanzen der Art Wolffia arrhiza (L.) Horkel ex Wimm. und/oder der Art Wolffia globosa (Roxb.) Hartog & Plas (Familie: Araceae).

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g
Enterobacteriaceae insgesamt: < 100 KBE/g
Escherichia coli: < 100 KBE/g
Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:
Blei: < 0,3 mg/kg
Arsen (anorganisch): < 0,10 mg/kg
Cadmium: < 0,2 mg/kg
Chrom: < 1 mg/kg
Quecksilber: < 0,10 mg/kg

Spurenelemente:
Kupfer: < 0,8 mg/kg
Molybdän: < 0,3 mg/kg
Zink: < 5 mg/kg
Bor: < 5 mg/kg
Mangan: < 6 mg/kg

Cyanotoxine:
Microcystine: 0,006 μg/g
Pestizide:
Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0254000 ("Untergruppe d) Brunnenkressen" in der Gruppe Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 12.

_____
*) KBE: koloniebildende Einheiten

Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch vonTheobroma cacaoL. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2020/206

Beschreibung/Definition
Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um das Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L), die "wässrige, schleimige
und säuerliche Masse, in die die Samen eingebettet sind".
Das Fruchtfleisch der Kakaopflanze wird durch Teilung der Kakaofrucht und die anschließende Trennung von Schalen und Bohnen gewonnen; anschließend wird das Fruchtfleisch pasteurisiert und eingefroren. Der Saft und/oder der konzentrierte Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze werden nach der Verarbeitung hergestellt (enzymatische Behandlung, Pasteurisierung, Filtration und Konzentration).

Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts
Protein (g/100 g) 0,0 bis 2,0
Gesamtfett (g/100 g): 0,0 bis 0,2
Gesamtzucker (g/100 g) > 11,0
Brix-Wert (° Brix): ≥ 14
pH-Wert: 3,3 bis 4,0

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl (aerob): < 10.000 KBE 9/g
Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus Beschreibung/Definition:
Fucoidin aus dem SeetangFucus vesiculosus wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:

Cremefarbenes bis braunes Pulver
Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack
Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)
pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°C)

Schwermetalle:
Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm
Cadmium: < 3,0 ppm
Blei: < 2,0 ppm
Quecksilber: < 1,0 ppm
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g
Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g
Escherichia coli: nicht nachweisbar/g
Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

Extrakt 1:
Fucoidan: 75-95 %
Alginat: 2,0-5,5 %
Polyphloroglucinol: 0,5-15 %
Mannit: 1-5 %
Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,5 %
Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-1,0 %
Protein: 2,0-2,5 %

Extrakt 2:
Fucoidan: 60-65 %
Alginat: 3,0-6,0 %
Polyphloroglucinol: 20-30 %
Mannit: < 1,0 %
Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-2,0 %
Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %
Protein: 2,0-2,5 %

Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida Beschreibung/Definition:
Fucoidin aus dem SeetangUndaria pinnatifida wird mittels eines wässrigen Extrakts in einer sauren Lösung und durch Filtern ohne organische Lösungsmittel extrahiert. Das dadurch gewonnene Extrakt wird konzentriert und getrocknet und ergibt einen Fucoidinextrakt mit folgenden Spezifikationen:
Cremefarbenes bis braunes Pulver
Geruch und Geschmack: Milder Geruch und Geschmack
Feuchtigkeit: < 10 % (105 °C über 2 h)
pH-Wert: 4,0-7,0 (1%ige Suspension bei 25°°C)

Schwermetalle:
Arsen (anorganisch): < 1,0 ppm
Cadmium: < 3,0 ppm
Blei: < 2,0 ppm
Quecksilber: < 1,0 ppm

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 10.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g
Gesamtzahl Enterobakterien: nicht nachweisbar/g
Escherichia coli: nicht nachweisbar/g
Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: nicht nachweisbar/g

Zusammensetzung der beiden zulässigen Extrakte, bezogen auf den Fucoidangehalt:

Extrakt 1:

Fucoidan: 75-95 %
Alginat: 2,0-6,5 %
Polyphloroglucinol: 0,5-3,0 %
Mannit: 1-10 %
Natürliche Salze/freie Minalien: 0,5-1,0 %
Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %
Protein: 2,0-2,5 %

Extrakt 2:

Fucoidan: 50-55 %
Alginat: 2,0-4,0 %
Polyphloroglucinol: 1,0-3,0 %
Mannit: 25-35 %
Natürliche Salze/freie Minalien: 8-10 %
Sonstige Kohlenhydrate: 0,5-2,0 %
Protein: 1,0-1,5 %

2"-Fucosyllactose
(synthetisch)
Definition:
Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→ 2)-β-D-galactopyranosyl-(1→ 4)-D-glucopyranose
Chemische Formel: C18H32O15
CAS-Nr.: 41263-94-9
Molmasse: 488,44 g/mol

Beschreibung:
2"-Fucosyllactoseist ein weißes bis cremefarbenes Pulver und wird durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheit:
2"-Fucosyllactose: ≥ 95 %
D-Lactose: ≤ 1,0 % (m/m)
L-Fucose: ≤ 1,0 % (m/m)
Difucosyl-D-Lactose-Isomeres: ≤1,0 % (m/m)
22-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 0,6 % (m/m)
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,2-7,0
Wasser (%): ≤ 9,0 %
Sulfatasche: ≤ 0,2 %
Essigsäure: ≤ 0,3 %
Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol, 2-Propanol, Methylacetat, Aceton): ≤ 50,0 mg/kg einzeln, ≤ 200,0 mg/kg zusammen
Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Schwermetalle:
Palladium: ≤ 0,1 mg/kg
Nickel: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

Spezifikation Datenschutz
Definition:

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→ 2)-β-D-galactopyranosyl-(1→ 4)-D-glucopyranose
Chemische Formel: C18H32O15
CAS-Nr.: 41263-94-9
Molmasse: 488,44 g/mol

2"-Fucosyllactose, erzeugt mit dem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, zugelassen am 16. Mai 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen.

Antragsteller: "Advanced Protein Technologies Corporation", 7th Floor GyeongGi-Biocenter, 147, Gwanggyo-ro, Yeongtong-gu, Suwon-si Gyeonggi-do, 16229 Südkorea. Solange der Datenschutz gilt, darf 2"-Fucosyllactose, erzeugt mit einem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, nur von "Advanced Protein Technologies Corporation" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Advanced Protein Technologies Corporation".
Datum, an dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2028."

2"-Fucosyllactose
(mikrobiell)

Stand: VO"en (EU) 2023/859; 2019/388

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K12 Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21 Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032
Beschreibung:
2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.
Reinheit:

2"-Fucosyllactose: ≥ 83 %
D-Lactose: ≤ 10,0 %
L-Fucose: ≤ 2,0 %
Difucosyl-D-lactose: ≤ 5,0 %
2"-Fucosyl-D-lactulose: ≤ 1,5 %
Summe der Saccharide (2"-Fucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose, Difucosyl-D-lactose, 2"-Fucosyl-D-lactulose): ≥ 90 %
pH-Wert (20 C, 5%ige Lösung): 3,0-7,5
Wasser: ≤ 9,0 %
Sulfatasche: ≤ 2,0 %
Essigsäure: ≤ 1,0 %
Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3.000 KBE/g
Hefen: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Endotoxine: ≤ 10 EU/mg
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Beschreibung:
2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, und das Flüssigkonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2"-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.
Reinheit:

2"-Fucosyllactose: ≥ 90 %
Lactose: ≤ 5,0 %
Fucose: ≤ 3,0 %
3-Fucosyllactose: ≤ 5,0 %
Fucosylgalactose: ≤ 3,0 %
Difucosyllactose: ≤ 5,0 %
Glucose: ≤ 3,0 %
Galactose: ≤ 3,0 %
Wasser: ≤ 9,0 % (Pulver)
Sulfatasche: ≤ 0,5 % (Pulver und Flüssigkeit)
Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (Pulver und Flüssigkeit)

Schwermetalle:

Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)
Arsen: ≤ 0,2 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)
Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)
Quecksilber: ≤ 0,5 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g (Pulver), ≤ 5.000 KBE/g (Flüssigkeit)
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g (Pulver); ≤ 50 KBE/g (Flüssigkeit)
Enterobakterien/Coliforme: keine in 11 g (Pulver und Flüssigkeit)
Salmonella: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)
Cronobacter: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)
Endotoxine: ≤ 100 EU/g (Pulver), ≤ 100 EU/ml (Flüssigkeit)
Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg (Pulver und Flüssigkeit)
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Beschreibung:
2"-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes/elfenbeinfarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.
Reinheit:

2"-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≥ 94,0 %
D-Lactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %
L-Fucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %
3-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %
Difucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 2,0 %
D-Glucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %
D-Galactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %
Wasser: ≤ 9,0 %
Asche: ≤ 0,5 %
Restproteingehalt: ≤ 0,005 %

Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,03 mg/kg
Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg
Ethanol: ≤ 1.000 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar
Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar
Endotoxine: ≤ 100 EU/g
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ("2"-FL/DFL")
(mikrobiell)

Stand: VO"en (EU) 2021/50; 2019/1979

Beschreibung/Definition:
2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose-Gemisch ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat hiervon, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird.

Quelle: genetisch veränderter Escherichiacoli-Stamm K-12 DH1

Merkmale/Zusammensetzung:
Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat
Summe aus 2"-Fucosyllactose, Difucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose und 3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0 Gew.-%
Summe aus 2"-Fucosyllactose und Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 85,0 Gew.-%
2"-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 Gew.-%
Difucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 5,0 Gew.-%
D-Lactose: ≤ 10,0 Gew.-%
L-Fucose: ≤ 1,0 Gew.-%
2"-Fucosyl-D-Lactulose: ≤ 2,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate 11: ≤ 6,0 Gew.-%
Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%
Sulfatasche: ≤ 0,8 Gew.-%
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0
Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g
Hefen: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
3-Fucosyllactose ("3-FL")
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2021/2029

Beschreibung:
3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose.

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12

Definition:
Chemische Formel: C18H32O15
Chemische Bezeichnung:β-D-Galactopyranosyl-(1→ 4) [α-L-fucopyranosyl-( 1→ 3)]-D-glucopyranose
Molmasse: 488,44 Da
CAS-Nr. 41312-47-4

Merkmale/Zusammensetzung:
3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%
D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%
L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%
Summe aus D-Galactose/D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%
Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%
Feuchtigkeit: ≤ 5,0 Gew.-%
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 3,0-7,5
Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%
Asche (%): ≤ 0,5

Schwermetalle/Kontaminanten:
Arsen: ≤ 0,2 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,05 mg/kg
Blei: ≤ 0,05 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg
Aflatoxin B1: ≤ 0,1 μg/kg
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 0,3 EU/mg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar
Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus: ≤ 10 KBE/g
Hefen: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units); aSumme anderer Kohlenhydrate: 3-Fucosyllactose-Isomer, Difucosyllactose-Isomer und Oligomere

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
3-Fucosyllactose ("3-FL")
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/52

Beschreibung:
3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, L-Fucose, D-Galactose und D-Glucose.

Definition:
Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1 → 4)- [α-L-fucopyranosyl-(1 →3)]- D-glucopyranose
Chemische Formel: C18H32O15
Molmasse: 488,44 Da
CAS-Nr.: 41312-47-4
Quelle: Ein genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21(DE3)

Merkmale/Zusammensetzung:

3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%

D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%

D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

D-Galactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0 Gew.-%

Summe anderer Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse)a: ≤ 5,0 Gew.-%

Feuchtigkeit: ≤ 9,0 Gew.-%

Asche: ≤ 1,0 Gew.-%

Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Schwermetalle und Kontaminanten:

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Standardkeimzahl: ≤ 1.000 KBE */g

Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar

Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU **/mg

_____
a) Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Gew.-% der Trockenmasse) - quantifizierte Kohlenhydrate (Gew.-% der Trockenmasse) - Asche (Gew.-% der Trockenmasse).
*) KBE: koloniebildende Einheiten.
**) EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
3-Fucosyllactose ("3-FL")
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

Stand: VO (EU) 2023/2210

Beschreibung:
3-Fucosyllactose (3-FL) ist ein gereinigtes, konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und enthält begrenzte Mengen an D-Lactose, 3-Fucosyllactulose und L-Fucose.
Definition:
Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)- [α-L-fucopyranosyl-(1→3)]- D-glucopyranose
Chemische Formel: C18H32O15
Molmasse: 488,44 Da
CAS-Nr.: 41312-47-4
Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 DH1
Merkmale/Zusammensetzung:
3-Fucosyllactose (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0
D-Lactose (in Massenprozent): ≤ 5,0
3-Fucosyllactulose (in Massenprozent): ≤ 1,5
L-Fucose (in Massenprozent): ≤ 1,0
Summe aus 3-Fucosyllactose, 3-Fucosyllactulose, D-Lactose und L-Fucose (in % der Trockenmasse): ≥ 92,0
Summe anderer Kohlenhydrate (in Massenprozent): ≤ 5,0
Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 6,0
pH (20 °C, 5 %ige Lösung): 3,2-7,0
Asche (in Massenprozent): ≤ 0,5
Essigsäure (in Massenprozent): ≤ 1,0
Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01
Schwermetalle und Kontaminanten:
Arsen: ≤ 0,2 mg/kg
Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g
Endotoxine: ≤ 10 EU/mg
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Galacto-Oligosaccharid

Stand: VO (EU) 2023/65

Beschreibung/Definition:
Galacto-Oligosaccharid wird in einem enzymatischen Prozess mit β-Galactosidasen aus Aspergillus oryzae, Bifidobacterium bifidum, Pichia pastoris, Sporobolomyces singularis, Kluyveromyces lactis und Papiliotrema terrestris aus Milchlactose hergestellt.

GOS: mind. 46 % in der Trockenmasse
Lactose: max. 40 % in der Trockenmasse
Glucose: max. 22 % in der Trockenmasse
Galactose: mind. 0,8 % in der Trockenmasse
Asche: max. 4,0 % in der Trockenmasse
Protein: max. 4,5 % in der Trockenmasse
Nitrit: max. 2 mg/kg
Glucosamin HCl ausAspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm vonE. coli K-12 Weißes kristallines geruchloses Pulver
Chemische Formel: C6H13NO5 · HCl
Relative Molmasse: 215,63 g/mol
D-Glucosamin HCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)
Spezifische Drehung: +70,0° bis +73,0°
Glucosaminsulfat KCl ausAspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm vonE. coli K-12 Weißes kristallines geruchloses Pulver
Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2KCl
Relative Molmasse: 605,52 g/mol
D-Glucosaminsulfat 2KCl 98,0-102,0 % nach Referenzstandard (HPLC)
Spezifische Drehung: +50,0° bis +52,0°
Glucosaminsulfat NaCl ausAspergillus niger und dem genetisch veränderten Stamm vonE. coli K-12 Weißes kristallines geruchloses Pulver
Chemische Formel: (C6H14NO5)2SO4 · 2NaCl
Relative Molmasse: 573,31 g/mol
D-Glucosamin HCl: 98-102 % nach Referenzstandard (HPLC)
Spezifische optische Drehung: +52° bis +54°
Guarkernmehl Beschreibung/Definition:
Natives Guarkernmehl ist das gemahlene Endosperm von Samen der natürlich vorkommenden Sorten des Guarbaumes Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie der Leguminosae). Es besteht aus einem Polysaccharid mit hoher Molmasse, hauptsächlich zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranose-Einheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan (Gehalt an Galactomannan mind. 75 %) beschrieben werden können.

Aussehen: weißes bis gelbliches Pulver
Molmasse: zwischen 50.000 und 8.000.000 Daltons
CAS-Nummer: 9000-30-0
Einecs-Nummer: 232-536-8
Reinheit: gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen 2.

Physikalisch-chemische Eigenschaften:
Pulver

Haltbarkeitsdauer: 2 Jahre
Farbe: weiß
Geruch: leicht
Mittlerer Teilchendurchmesser: 60-70 µm
Feuchtigkeit: max. 15 %
Viskosität * nach 1 Std.: -
Viskosität * nach 2 Std.: mind. 3.600 mPa.s
Viskosität * nach 24 Std.: mind. 4.000 mPa.s
Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser
pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 6-7,5

Flocken
Haltbarkeitsdauer: 1 Jahr
Farbe: weiß/cremefarben ohne oder mit minimalen schwarzen Punkten
Geruch: leicht
Mittlerer Teilchendurchmesser: 1-10 mm
Feuchtigkeit: max. 15 %
Viskosität * nach 1 Std.: mind. 3.000 mPa.s
Viskosität * nach 2 Std.: -
Viskosität * nach 24 Std.: -
Löslichkeit: löslich in warmem und kaltem Wasser
pH-Wert für 10 g/L, bei 25 °C: 5-7,5

___
*) Die Viskosität wird unter folgenden Bedingungen gemessen: 1 %, 25 °C, 20 rpm

MitBacteroides xylanisolvensfermentierte wärmebehandelte Milchprodukte Beschreibung/Definition:
Wärmebehandelte fermentierte Milchprodukte werden mitBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) als Starterkultur hergestellt.

Teilentrahmte Milch (zwischen 1,5 und 1,8 % Fett) oder Magermilch (0,5 % Fett oder weniger) wird vor Beginn der Fermentation mitBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) pasteurisiert oder ultrahocherhitzt. Das daraus entstehende fermentierte Milchprodukt wird homogenisiert und dann zur Inaktivierung vonBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) wärmebehandelt. Das Endprodukt enthält keine lebensfähigen Zellen vonBacteroides xylanisolvens(DSM 23964) 1.

___
1) DIN EN ISO 21528-2, geändert.

Zugelassenes
neuartiges Lebensmittel
Spezifikation
Hydroxytyrosol Beschreibung/Definition:
Hydroxytyrosol ist eine durch chemische Synthese gewonnene blassgelbe, viskose Flüssigkeit.
Chemische Formel: C8H10O3
Molmasse: 154,6 g/mol
CAS-Nr.: 10597-60-1
Feuchtigkeit: ≤ 0,4 %
Geruch: Charakteristisch
Geschmack: Leicht bitter
Löslichkeit (Wasser): Mischbar mit Wasser
pH: 3,5-4,5
Brechzahl: 1,571-1,575

Reinheit:
Hydroxytyrosol: ≥ 99 %
Essigsäure: ≤ 0,4 %
Hydroxytyrosolacetat: ≤ 0,3 %
Summe aus Homovanillinsäure, Iso-Homovanillinsäure und 3-Methoxy-4-hydroxyphenylglycol: ≤ 0,3 %

Schwermetalle
Blei: ≤ 0,03 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,01 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,01 mg/kg
Lösungsmittelreste
Ethylacetat: ≤ 25,0 mg/kg
Isopropanol: ≤ 2,50 mg/kg
Methanol: ≤ 2,00 mg/kg
Tetrahydrofuran: ≤ 0,01 mg/kg

Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) Beschreibung/Definition:
Die Eis-strukturierende Proteinzubereitung ist eine hellbraune Flüssigkeit, die durch Submersfermentation eines genetisch veränderten Stamms der Backhefe (Saccharomyces cerevisiae) hergestellt wird, in deren Genom ein synthetisches Gen für das Eis-strukturierende Protein eingefügt wurde. Das Protein wird exprimiert und in die Nährlösung abgesondert, in der es durch Mikrofiltrierung von den Hefezellen getrennt und durch Ultrafiltrierung konzentriert wird. Demzufolge werden die Hefezellen nicht als solche oder in veränderter Form in die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins übertragen. Die Zubereitung des Eis-strukturierenden Proteins besteht aus nativem und glycosyliertem Eis-strukturierenden Protein, Proteinen und Peptiden der Hefe und Zucker sowie Säuren und Salzen, die gewöhnlich in Lebensmitteln vorkommen. Das Konzentrat wird mit 10 mM Zitronensäure-Puffer stabilisiert.

Gehalt: ≥ 5 g/l aktives ISP
pH: 2,5-3,5
Asche: ≤ 2,0 %
DNA: nicht nachweisbar

Wässriger Auszug aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa Beschreibung/Definition:
Dunkelbraune Flüssigkeit. Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa.

Zusammensetzung:
Protein: < 0,1 g/100 ml
Fett: < 0,1 g/100 ml
Kohlenhydrate: 0,2-0,3 g/100 ml
Gesamtzucker: < 0,2 g/100 ml
Koffein: 19,8-57,7 mg/100 ml
Theobromin: 0,14-2,0 mg/100 ml
Chlorogensäure: 9,9-72,4 mg/100 ml

Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner
(traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Beschreibung/Definition:
Das traditionelle Lebensmittel besteht aus einem Aufguss aus Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Familie: Rubiaceae).
Das traditionelle Lebensmittel wird zubereitet durch Mischen von höchstens 20 g getrockneten Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner mit 1 L heißem Wasser. Die Blätter werden dann entfernt und der Aufguss wird pasteurisiert (15 Sekunden lang bei mindestens 71 °C).

Zusammensetzung:
Aussehen: braungrüne Flüssigkeit
Geruch und Geschmack: charakteristisch
Chlorogensäure (5-CQA): < 100 mg/L
Koffein: < 80 mg/L
Epigallocatechingallat (EGCG): < 700 mg/L

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: < 500 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g
Coliforme insgesamt: < 100 KBE/g
Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:
Blei (Pb): < 3,0 mg/L
Arsen (As): < 2,0 mg/L
Cadmium (Cd): < 1,0 mg/L
KBE: koloniebildende Einheiten

Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2022/47

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus getrockneter ungerösteter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Gattung: Coffea, Familie: Rubiaceae) und ihrem Aufguss. Der Aufguss kann als solcher oder in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden.
Reife Kaffeekirschen werden gesammelt, anschließend werden vor oder nach einem Trocknungsverfahren die Kaffeebohnen mechanisch entfernt, sodass die getrocknete Kaffeekirschenpulpe übrigbleibt, die zu einem Pulver gemahlen werden kann.
Die separierte Kaffeekirschenpulpe ist auch unter der Bezeichnung "Cascara" bekannt, nach dem spanischen "cáscara" (d. h."Schale").
Zubereitet wird der Aufguss typischerweise, indem man bis zu 6 g Cascara mit 100 ml heißem Wasser (> 75 °C) aufgießt, einige Minuten ziehen lässt und dann durch ein Sieb gießt, oder man verwendet die entsprechenden Mengen an getrockneten Aufgüssen oder Instant-Aufgüssen.

Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe:

Wasser: < 18 %
Wasseraktivität (aw): ≤ 0,65
Asche: < 10,4 % Trockenmasse
Protein: < 15 % Trockenmasse
Fett: < 5 % Trockenmasse
Kohlenhydrate: < 85 % Trockenmasse

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: < 104 KBE/g
Gesamtzahl Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Enterobacteriaceae: < 50 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus: < 100 KBE/g

Mykotoxine:

Ochratoxin A: < 5,0 μg/kg
Aflatoxin B1: < 2,0 μg/kg
Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (als Summe): < 4,0 μg/kg

Schwermetalle:

Cadmium (Cd): < 0,05 mg/kg
Blei (Pb): < 1,0 mg/kg
Kupfer: ≤ 50 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,02 mg/kg
Arsen: ≤ 0,2 mg/kg

Verunreinigungen:

Benzo(a)pyren: < 10,0 μg/kg
Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen: < 50,0 μg/kg

Pestizide:
Die Pestizidrückstandsgehalte in dem traditionellen Lebensmittel müssen den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalten für "0639000" - "Sonstige Kräutertees aus anderen Teilen der Pflanze" entsprechen.

KBE: koloniebildende Einheiten

Isomalto-Oligosaccharid Pulver:
Löslichkeit (Wasser) (%): > 99
Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0
Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90
Feuchtigkeit (%): ≤ 4,0
Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:
Blei (mg/kg): ≤ 0,5
Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Sirup:
Trockenmasse (g/100 g): > 75
Glucose (% Trockenmasse): ≤ 5,0
Isomaltose + DP3 bis DP9 (% Trockenmasse): ≥ 90
pH: 4-6
Sulfatasche (g/100 g): ≤ 0,3

Schwermetalle:
Blei (mg/kg): ≤ 0,5
Arsen (mg/kg): ≤ 0,5

Isomaltulose Beschreibung/Definition:
Ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α-1,6-Glycosidbindung verknüpften Glucose- und Fructoseanteil. Es wird aus Sucrose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen. Handelsprodukt ist das Monohydrat. Aussehen: Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Chemische Bezeichnung: 6-O-α-D-glucopyranosyl-D-fructofuranose, Monohydrat
CAS-Nr.: 13718-94-0
Chemische Formel: C12H22O11 · H2O

Strukturformel

Formelgewicht: 360,3 (Monohydrat)

Reinheit:
Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz
Trocknungsverlust: ≤ 6,5 % (60 °C, 5 h)

Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 51 unter "Instrumental methods" beschriebenen Verfahrens orientieren.

___
1) Food and Nutrition Paper 5 Rev. 2 - Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA), 1991, 322 S., Englisch, ISBN 92-5-102991-1.

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)

Stand: VO (EU) 2022/965

Beschreibung:
Die Kerne werden aus den Samen reifer Früchte der essbaren Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen gewonnen, die Kerne mit nicht nachweisbarem Phorbolestergehalt produziert, indem eine Reihe an Schritten durchgeführt wird, die Folgendes umfasst: Reinigung und Enthäutung der Früchte, um die Samen zu erhalten, Trocknen der Samen, Reinigung der Samen zur Entfernung von Ablagerungen und anderen Rückständen, mechanisches Entfernen der Schale der Samen zur Gewinnung der Kerne und die hydrothermale Behandlung (> 120 °C für 40 Minuten) der Kerne zwecks Verringerung der Antinutritiva und der mikrobiologischen Belastung.

Da die essbare Art von Jatropha curcas L., die jene Kerne produziert, die einen nicht nachweisbaren Phorbolestergehalt haben, phänotypisch nicht von der nicht essbaren Art unterscheidbar ist, sollte nur die geeignete essbare Art der Jatropha-curcas-L.-Pflanzen für die Produktion des neuartigen Lebensmittels verwendet werden. Während des gesamten Produktionsprozesses muss sichergestellt werden, dass sich die essbaren und nicht essbaren Kerne nicht mischen.

Das Ausbleiben einer Vermischung von essbaren mit nicht essbaren Kernen ist durch analytische Kontrollen auf Phorbolester zu bestätigen, die bei jeder Partie von Samen nach der Samentrocknung und vor dem Entfernen der Schale gemäß dem Probenahmeverfahren in Tabelle a durchgeführt werden. Fünf Laborproben, die aus jeder Sammelprobe extrahiert werden, werden geschält, gemahlen und nach einem validierten UHPLC-UV-MS(b)-Verfahren auf Phorbolester untersucht. Nur jene Partien, bei denen in allen fünf Proben kein Phorbolester nachgewiesen wird, werden in den Schritten zur Entfernung der Samenschalen und der hydrothermalen Behandlung der Kerne weiterverarbeitet.

Tabelle A

Partiegewicht (Tonnen) Gewicht oder Anzahl der Teilpartien Anzahl der Einzelproben
≥ 500 100 Tonnen 100
> 100 und < 500 5 Teilpartien 100
> 10 und ≤ 100 5 Teilpartien 100
> 5,0 und ≤ 10 80
> 1 und ≤ 5,0 60
> 0,1 und ≤ 1,0 30
≤ 0,1 10
Jede Teilpartie ist einzeln zu beproben. Sammelproben bestehen aus mindestens zehn Einzelproben. Die Mindestmenge einer Sammelprobe ist 3,5 kg. Diese Menge kann gemäß der Anzahl an entnommenen Einzelproben proportional steigen.
Merkmale/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit: ≤ 3,0 %
Gesamtfett: 54,0-61,0 %
Gesamtprotein 21,0-32,0 %
Gesamtballaststoff: 6,0-10,0 %
Asche: 3,0-5,0 %

Schadstoffe:

Phorbolester (μg TPA-Äquivalent(a)/g Kerne)(b): ≤ 0,75 (LOD)(c)
Blei: ≤ 0,20 mg/kg
Kadmium: ≤ 0,20 mg/kg
Summe Aflatoxine B1, B2, G1, G2: ≤ 4,0 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 1.000 KBE/g
Gesamtzahl Hefe/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g
Salmonella-Arten: In 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: ≤ 100 KBE/g

______
a) TPA-Äquivalent: 12-O-Tetradecanoylphorbol-13-acetat Äquivalent;
b) validierte Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatographie in Verbindung mit UV-Spektrophotometrie und Massenspektrometrie (UHPLC-UV-MS) zum Nachweis von Phorbolester-Höchstwerten;
c) Nachweisgrenze (LOD) (Nur Partien mit einer Phorbolester-Konzentration unter der Nachweisgrenze dürfen vollständig verarbeitet werden.); KBE: Koloniebildende Einheiten

Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

Stand: VO (EU) 2023/972

Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um einen hydroalkoholischen Extrakt aus der getrockneten ganzen Pflanze Labisia pumila (Blume) Fern.-Vill.

Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit dem Waschen, Trocknen und Zermahlen der Pflanze Labisia pumila. Anschließend wird das zermahlene Pflanzenmaterial zweimal mit einer Mischung aus Wasser und Ethanol (50/50 v/v) extrahiert. Daraufhin wird der flüssige Extrakt konzentriert, im Verhältnis 2:1 mit Maltodextrin (das als Trocknungsmittel eingesetzt wird) vermischt und sprühgetrocknet.

Merkmale/Zusammensetzung (einschließlich Maltodextrin):

Partikelgröße: > 90 % durch ein 120-mesh-Sieb (125 μm)
Asche: < 10 %
Säureunlösliche Asche: < 1 %
Feuchtigkeit: < 8 %
Ethanol: < 1 % (Massenanteil)
Gallussäure: 2-10 % (Massenanteil)
Kohlenhydrate: 70-90 g/100 g
Protein: < 9 % (Massenanteil)
Gesamtfettgehalt: < 3 % (Massenanteil)
Saponin (als Ardisiacripsin A): < 1,5 % (Massenanteil)

Mikrobiologische Kriterien:

Zahl der aeroben Keime: < 1 × 104 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: < 5 × 102 KBE/g
E. coli: in 10 g nicht nachweisbar
S. aureus: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar
P. aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten
Massenanteil: Masse pro Masse

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Lactit Beschreibung/Definition:
Kristallines Pulver oder farblose Lösung, hergestellt durch katalytische Hydrierung von Lactose. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet.
Chemische Bezeichnung: 4-O-β-D-Galactopyranosyl-D-glucit
Chemische Formel: C12H24O11
Molmasse: 344,31 g/mol
CAS-Nr.: 585-86-4

Reinheit:
Löslichkeit (in Wasser): gut wasserlöslich
Spezifische Drehung: [α]D 20 = zwischen +13° und +16°
Gehalt: ≥ 95 % in der Trockenmasse
Wasser: ≤ 10,5 %
Andere Polyole: ≤ 2,5 % in der Trockenmasse
Reduzierende Zucker: ≤ 0,2 % in der Trockenmasse
Chloride: ≤ 100 mg/kg in der Trockenmasse
Sulfate: ≤ 200 mg/kg in der Trockenmasse
Sulfatasche: ≤ 0,1 % in der Trockenmasse
Nickel: ≤ 2,0 mg/kg in der Trockenmasse
Arsen: ≤ 3,0 mg/kg in der Trockenmasse
Blei: ≤ 1,0 mg/kg in der Trockenmasse

Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

Stand: VO (EU) 2022/2534

Beschreibung:

Das Protein Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das aus Molke hergestellt wird, die aus Kuhmilch gewonnen wurde, und zwar in einer Reihe von Schritten, die Filtration, Konzentration, Kristallisation, erneutes Lösen (in Wasser), pH-Wert-Einstellung auf sauren oder neutralen pH-Wert, erneute Konzentration und Trocknen umfassen.
CAS-Nummer: 9045-23-2
Molmasse: 36,7 kDa (Dimer); 18,3 kDa (Monomer)
Merkmale/Zusammensetzung:
pH-Wert (10%ige Lösung): 3,5-8,0
Protein (N x 6,38) (%): ≥ 86,0
Beta-Lactoglobulin (% des Proteins): ≥ 90,0
Lactose (%): ≤ 1,0
Fett (%): ≤ 1,0
Asche (%): ≤ 5,0
Feuchtigkeit (%): ≤ 5,5
Schwermetalle:
Cadmium (mg/kg): < 0,2
Blei (mg/kg): < 0,1
Quecksilber (mg/kg): < 0,01
Kontaminanten:
Aflatoxin M1 (μg/kg): < 0,01
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 5.000 KBE/g
Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus: < 100 KBE/g
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: < 10 KBE/g
Sulfitreduzierende Clostridia: < 10 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten; kDa: Kilodalton

Lacto-N-neotetraose
(mikrobiell)

Stand: VO"en (EU) 2023/1583; 2021/912

Definition
Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→4)-2-acetamido-2-desoxy-β-D-glucopyranosyl- (1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose
Chemische Formel: C26H45NO21
CAS-Nr.: 13007-32-4
Molmasse: 707,63 g/mol

Beschreibung/Quelle
Lacto-N-neotetraose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das im Rahmen eines mikrobiologischen Verfahrens unter Verwendung eines genetisch veränderten Stamms von Escherichia coli K-12 und/oder von Escherichia coli BL21(DE3) hergestellt wird. Im Rahmen des Herstellungsverfahrens darf ein zusätzlicher fakultativer genetisch veränderter Abbaustamm von Escherichia coli BL21(DE3) verwendet werden, um zwischenzeitlich gebildete Kohlenhydrat-Nebenprodukte und verbleibende Kohlenhydrat-Ausgangssubstrate abzubauen.

Reinheit
Gehalt (wasserfrei): ≥ 80 %
D-Lactose: ≤ 10,0 %
Lacto-N-triose II: ≤ 3,0 %
para-Lacto-N-neohexaose: ≤ 5,0 %
Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 %
Summe der Saccharide (Lacto-N-neotetraose, D-Lactose, Lacto-N-triose II,para-Lacto-N-neohexaose, Lacto-N-neotetraose-Fructose-Isomer): ≥ 92 % (% Massenanteil Trockenmasse)
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-7,0
Wasser: ≤ 9,0 %
Sulfatasche: ≤ 1,0 %
Restgehalt an Lösungsmitteln (Methanol): ≤ 100 mg/kg
Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 50 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg
KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Lacto- N-tetraose ("LNT")
(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/7

Beschreibung:
Lacto- N-tetraose ist ein gereinigtes und konzentriertes weißes bis cremefarbenes Pulver, das in einem mikrobiellen Fermentationsverfahren hergestellt wird.

Definition:
Chemische Bezeichnung: β-D-Galactopyranosyl-(1→3)-2-acetamido-2-deoxy-β-D-glucopyranosyl-(1→3)-β-D-galactopyranosyl-(1 →4)-D-glucopyranose
Chemische Formel: C26H45NO21
CAS-Nr.: 14116-68-8
Molmasse: 707,63 Da

Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

Merkmale/Zusammensetzung:
Lacto- N-tetraose (in % der Trockenmasse): ≥ 75,0 % Massenanteil
D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil
Lacto- N-triose II (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil
Para-lacto- N-hexaose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil
D-Galactose und D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 % Massenanteil
Summe anderer Kohlenhydratea: ≤ 15,0 % Massenanteil
Feuchtigkeit: ≤ 9,0 % Massenanteil
Asche: ≤ 1,0 % Massenanteil
Restproteingehalt: ≤ 0,01 % Massenanteil

Schwermetalle und Kontaminanten:
Arsen: ≤ 0,2 mg/kg
Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Standardkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Cronobacter ( Enterobacter)sakazaki: in 10 g nicht nachweisbar
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Massenanteil in der Trockenmasse in %) - quantifizierte Kohlenhydrate (Massenanteil in der Trockenmasse in %) - Asche (Massenanteil in der Trockenmasse in %). KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Lacto-N-tetraose ("LNT")
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2020/484

Definition:
Chemische Formel: C26H45NO21
Chemische Bezeichnung: β-d-Galactopyranosyl-(1→ 3)-2-acetamido-2-desoxy-β-d-glucopyranosyl-(1 → 3)β-d-galactopyranosyl-( 1→ 4)-D-glucopyranose
Molmasse: 707,63 Da
CAS-Nr. 14116-68-8

Beschreibung:
Lacto-N-tetraose ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes amorphes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

Quelle:
Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K-12 DH1

Merkmale/Zusammensetzung:
Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat
Summe aus Lacto- N-tetraose, D-Lactose und Lacto-N-triose II (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%
Lacto-N-tetraose (in % der Trockenmasse): ≥ 70,0 Gew.-%
D-Lactose: ≤ 12,0 Gew.-%
Lacto- N-triose II: ≤ 10,0 Gew.-%
Para-lacto-N-hexaose-2: ≤ 3,5 Gew-%
Lacto- N-tetraose-Fructose-Isomer: ≤ 1,0 Gew.-%
Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 5,0 Gew.-%
Fechtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%
Sulfatasche: ≤ 0,5 Gew.-%
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,0-6,0
Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: negativ/25 g
Hefen: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg
KBE: koloniebildende Einheiten

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

Stand: VO (EU) 2021/1975

Beschreibung/Definition:

Das neuartige Lebensmittel besteht aus gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Wanderheuschrecken. Der Begriff "Wanderheuschrecke" bezieht sich auf adulte Locusta migratoria, eine Insektenart aus der Familie der Feldheuschrecken (Acrididae) (Unterfamilie Locustinae).

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: i) thermisch behandelte und gefrorene L. migratoria (gefrorene LM), ii) thermisch behandelte und gefriergetrocknete L. migratoria (getrocknete LM) und iii) thermisch behandelte, gefriergetrocknete und gemahlene ganze L. migratoria (Pulver von ganzen LM). Getrocknete LM können als solche oder in Pulverform in Verkehr gebracht werden.
Bei gefrorenen LM und getrockneten LM müssen Beine und Flügel entfernt werden, um einer Verstopfung des Darms vorzubeugen, welche durch den Verzehr der großen Stacheln an den Unterschenkeln der Insekten verursacht werden kann. Das Pulver von ganzen LM wird durch mechanisches Mahlen der Insekten samt Flügeln und Beinen und durch Sieben zur Verringerung der Partikelgröße auf weniger als 1 mm gewonnen.
Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Insekten ihres Darminhalts entledigen können.

Parameter Gefrorene LM Getrocknete LM Pulver von ganzen LM
Merkmale/Zusammensetzung
Asche (% Massenanteil) 0,6 -1,0 2,0 -3,1 1,8 -1,9
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) 67 -73 ≤ 5 ≤ 5
Rohprotein (N × 6,25) (% Massenanteil) 11 -21 43 -53 50 -60
Fett (% Massenanteil) 7 -13 31 -41 31 -41
Gesättigte Fettsäuren (% Fett) 35 -43 35 -43 35 -43
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) 0,1 -2,0 0,1 -2,0 1,0 -3,5
13 Ballaststoffe (% Massenanteil) 1,5 -3,5 5,5 -9,0 5,5 -9,0
Chitin (% Massenanteil) 1,7 -2,4 6,4 -10,4 10,5 -13,9
Peroxidzahl (Meq O2 /kg Fett) ≤ 5 ≤ 5 ≤ 5
Kontaminanten
Blei (mg/kg) ≤ 0,07 ≤ 0,07 ≤ 0,07
Cadmium (mg/kg) ≤ 0,05 ≤ 0,05 ≤ 0,05
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) ≤ 4 ≤ 4 ≤ 4
Aflatoxin B1 (μg/kg) ≤ 2 ≤ 2 ≤ 2
Deoxynivalenol (μg/kg) ≤ 200 ≤ 200 ≤ 200
Ochratoxin a (μg/kg) ≤ 1 ≤ 1 ≤ 1
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB Obergrenze ( 14 WHO2005 PCDD/F-PCB-TEQ) (pg/g Fett) ≤ 1,2 ≤ 1,2 ≤ 1,2
Mikrobiologische Kriterien
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl ( 7 KBE/g) ≤ 10 5 ≤ 10 5 ≤ 10 5
Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Escherichia coli (KBE/g) ≤ 50 ≤ 50 ≤ 50
Listeria monocytogenes In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar In 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) ≤ 30 ≤ 30 ≤ 30
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100 ≤ 100
Beeren vonLonicera caerulea L. (Haskap)
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO(EU) 2018/1991

Beschreibung/Definition:
Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um frische und gefrorene Beeren vonLonicera caerulea var. edulis.
Lonicera caerulea L. ist ein sommergrüner Strauch aus der Familie der Caprifoliaceae.

Typische Nährstoffbestandteile von Haskap-Beeren (frische Beeren):
Kohlenhydrate: 12,8 %
Faser: 2,1 %
Lipide: 0,6 %
Proteine: 0,7 %
Asche: 0,4 %
Wasser: 85,5 %

Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) Beschreibung/Definition:
Die Luzerne (Medicago sativa L.) wird innerhalb von zwei Stunden nach der Ernte verarbeitet. Sie wird geschnitten und gemahlen. Sie durchläuft eine Art Ölpresse, wobei ein faseriger Rückstand und Presssaft (10 % Trockenmasse) entstehen. Die Trockenmasse des Safts enthält ca. 35 % Roheiweiß. Der Presssaft (pH-Wert 5,8-6,2) wird neutralisiert. Durch Vorheizen und Dampfeinspritzung können die mit Carotinoid und Chlorophyllpigmenten assoziierten Proteine koagulieren. Das Proteinpräzipitat wird durch Zentrifugation abgetrennt und anschließend getrocknet. Nach Zugabe von Ascorbinsäure wird das Luzerne-Proteinkonzentrat granuliert und unter Schutzgas oder kühl gelagert.

Zusammensetzung:
Protein: 45-60 %
Fett: 9-11 %
Freie Kohlenhydrate (lösliche Ballaststoffe): 1-2 %
Polysaccharide (unlösliche Ballaststoffe): 11-15 %
einschließlich Zellulose: 2-3 %
Mineralstoffe: 8-13 %
Saponine: ≤ 1,4 %
Isoflavone: ≤ 350 mg/kg
Cumestrol: ≤ 100 mg/kg
Phytate: ≤ 200 mg/kg
L-Canavanin: ≤ 4,5 mg/kg

Lycopin Beschreibung/Definition:
Synthetisches Lycopin wird durch die Wittig-Kondensation von Synthesezwischenprodukten gewonnen, die gewöhnlich bei der Herstellung anderer Carotinoide für Lebensmittel zum Einsatz kommen. Synthetisches Lycopin besteht zu ≥ 96 % aus Lycopin und enthält geringe Mengen anderer verwandter Carotinoid-Bestandteile. Lycopin liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin
CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)
Chemische Formel: C40H56
Molmasse: 536,85 Da

Lycopin ausBlakeslea trispora Beschreibung/Definition:
Gereinigtes Lycopin ausBlakeslea trispora besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin
CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)
Chemische Formel: C40H56
Molmasse: 536,85 Da

Lycopin aus Tomaten Beschreibung/Definition:
Gereinigtes Lycopin aus Tomaten (Lycopersicon esculantum L.) besteht zu ≥ 95 % aus Lycopin und zu ≤ 5 % aus anderen Carotinoiden. Es liegt entweder als Pulver in einer geeigneten Matrix oder als Öldispersion vor. Die Farbe ist dunkelrot oder rot-violett. Oxidationsschutz ist sicherzustellen.

Chemische Bezeichnung: Lycopin
CAS-Nr.: 502-65-8 (all-trans-Lycopin)
Chemische Formel: C40H56
Molmasse: 536,85 Da

Lycopin-Oleoresin aus Tomaten Beschreibung/Definition:
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten wird durch Extraktion mittels Lösungsmitteln aus reifen Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.) mit anschließender Entfernung des Lösungsmittels gewonnen. Es handelt sich um eine zähe, klare Flüssigkeit roter bis dunkelbrauner Farbe.

Lycopin insgesamte: 5-15 %
davontrans-Lycopin: 90-95 %
Carotinoide insgesamt (berechnet als Lycopin): 6,5-16,5 %
Sonstige Carotinoide: 1,75 %
(Phytoen/Phytofluen/β-Carotin): (0,5-0,75 % bzw. 0,4-0,65 % bzw. 0,2-0,35 %)
Tocopherole insgesamt: 1,5-3,0 %
Unverseifbare Bestandteile: 13-20 %
Fettsäuren insgesamt: 60-75 %
Wasser (nach Karl Fischer): ≤ 0,5 %

Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Stand: VO (EU) 2020/1559

Beschreibung/Definition
Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß wird mittels eines enzymatischen Prozesses unter Verwendung von Subtilisin ausBacillus licheniformis aus Hühnereiweiß-Lysozym gewonnen.
Bei dem Produkt handelt es sich um ein weißes bis hellgelbes Pulver.

Spezifikation
Protein (TN * x 5,30): 80-90 %
Trytophan: 5-7 %
Verhältnis Tryptophan/LNAa **: 0,18-0,25
Hydrolysegrad: 19-25 %
Feuchtigkeitsgehalt: < 5 %
Aschegehalt: < 10 %
Natrium: < 6 %

Schwermetalle
Arsen: < 1 ppm
Blei: < 1 ppm
Cadmium: < 0,5 ppm
Quecksilber: < 0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtzahl der aeroben Keime: < 103 KBE/g
Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 102 KBE/g
Enterobakterien: < 10 KBE/g
Salmonellaspp: in 25 g nicht nachweisbar
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar
Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

___
*) TN: Gesamtstickstoff
**) LNAA: große neutrale Aminosäuren

Magnesiumcitratmalat Beschreibung/Definition:
Magnesiumcitratmalat ist ein weißes bis gelblich-weißes, amorphes Pulver.
Chemische Formel: Mg5(C6H5O7)2(C4H4O5)2
Chemische Bezeichnung: Pentamagnesium-di-(2-hydroxybutandioat)-di-(2-hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat)
CAS-Nr.: 1259381-40-2
Molmasse: 763,99 Daltons (wasserfrei)
Löslichkeit: Frei löslich in Wasser (rund 20 g in 100 ml)
Beschreibung des physikalischen Zustands: amorphes Pulver
Magnesiumgehalt: 12,0-15,0 %
Trocknungsverlust (120 °C/4 h): ≤ 15 %
Farbe (Feststoff): weißes bis gelblich-weißes Pulver
Farbe (20%ige wässrige Lösung): farblos bis gelblich
Beschaffenheit (20%ige wässrige Lösung): klare Lösung
pH (20%ige wässrige Lösung): ca. 6,0

Verunreinigungen:
Chlorid: ≤ 0,05 %
Sulfat: ≤ 0,05 %
Arsen: ≤ 3,0 ppm
Blei: ≤ 2,0 ppm
Cadmium: ≤ 1 ppm
Quecksilber: ≤ 0,1 ppm

Magnolienrindenextrakt Beschreibung/Definition:
Magnolienrindenextrakt wird aus der Rinde vonMagnolia officinalisL. gewonnen und unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid hergestellt. Die Rinde wird gewaschen und zwecks Feuchteentzugs im Ofen getrocknet und anschließend gemahlen, bevor ihr unter Verwendung von überkritischem Kohlendioxid der Extrakt entzogen wird. Der Pflanzenextrakt wird in Ethanol für medizinische Anwendungen gelöst und anschließend rekristallisiert; dieser Prozess ergibt das Produkt mit der Bezeichnung Magnolienrindenextrakt.

Magnolienrindenextrakt setzt sich hauptsächlich aus den beiden Phenolverbindungen Magnolol und Honokiol zusammen.
Beschaffenheit: Hellbraunes Pulver

Reinheit:
Magnolol: ≥ 85,2 %
Honokiol: ≥ 0,5 %
Magnolol & Honokiol: ≥ 94 %
Gesamteudesmol: ≤ 2 %
Feuchtigkeit: 0,50 %

Schwermetalle:
Arsen (ppm): ≤ 0,5
Blei (ppm): ≤ 0,5
Methyleugenol (ppm): ≤ 10
Tubocurarin (ppm): ≤ 2,0
Gesamtalkaloid (ppm): ≤ 100

Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Beschreibung/Definition:
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Maiskeimöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1,2 g bei raffiniertem Maiskeimöl und 10 g bei "Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen").

Reinheit:
Unverseifbare Bestandteile: > 9,0 g/100 g
Tocopherole: ≥ 1,3 g/100 g
α-Tocopherol (%): 10-25 %
β-Tocopherol (%): < 3,0 %
γ-Tocopherol (%): 68-89 %
δ-Tocopherol (%): < 7,0 %
Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 6,5 g/100 g
Fettsäuren in Triglyceriden:
Palmitinsäure: 10,0-20,0 %
Stearinsäure: < 3,3 %
Ölsäure: 20,0-42,2 %
Linolsäure: 34,0-65,6 %
Linolensäure: < 2,0 %
Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 10 mEq O2/kg

Schwermetalle:
Eisen (Fe): < 1.500 µg/kg
Kupfer (Cu): < 100 µg/kg

Verunreinigungen:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 µg/kg
Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von "Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

Methylcellulose Beschreibung/Definition:
Methylcellulose ist eine direkt aus natürlich vorkommenden pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Methylgruppen verethert ist.

Chemische Bezeichnung: Methylether der Cellulose
Chemische Formel: Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel:
C6H7O2(OR1)(OR2)(OR3), wobei R1, R2 und R3 sein können:

  • H
  • CH3 oder
  • CH2CH3

Molmasse: Macromoleküle: von etwa 20.000 (n etwa 100) bis etwa 380.000 g/mol (n etwa 2.000)

Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Leicht hygroskopisches, weißes, leicht gelbliches oder graues geruch- und geschmackloses, körniges oder fasriges Pulver.

Löslichkeit: quillt in Wasser (dabei bildet sich eine klare bis schillernde, zähflüssige kolloidale Lösung); nicht löslich in Ethanol, Ether und Chloroform. Löslich in Eisessig.

Reinheit:
Trocknungsverlust: ≤ 10 % (105 °C, 3 h)
Sulfatasche: ≤ 1,5 %, bestimmt bei 800 ± 25 °C
pH: ≥ 5,0 und ≤ 8,0 (1 % kolloidale Lösung)

Schwermetalle:
Arsen: ≤ 3,0 mg/kg
Blei: ≤ 2,0 mg/kg
Quecksilber: ≤ 1,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg

1-Methylnicotinamidchlorid Definition
Chemische Bezeichnung: 3-Carbamoyl-1-methyl-pyridiniumchlorid
Strukturformel: C7H9N2OCl
CAS-Nr.: 1005-24-9
Molmasse: 172,61 Da

Beschreibung
1-Methylnicotinamidchlorid ist ein weißer oder cremefarbener kristalliner Feststoff und wird durch chemische Synthese gewonnen.

Merkmale/Zusammensetzung:
Aussehen: weißer bis cremefarbener kristalliner Feststoff
Reinheit: ≥ 98,5 %
Trigonellin: ≤ 0,05 %
Nicotinsäure: ≤ 0,10 %
Nicotinamid: ≤ 0,10 %
Größte unbekannte Verunreinigung: ≤ 0,05 %
Summe unbekannter Verunreinigungen: ≤ 0,20 %
Summe aller Verunreinigungen: ≤ 0,50 %
Löslichkeit: löslich in Wasser und Methanol praktisch unlöslich in 2-Propanol und Dichlormethan
Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 0,3 %
Verlust bei Trocknung: ≤ 1,0 %
Glührückstand: ≤ 0,1 %

Lösungsmittelreste und Schwermetalle
Methanol: ≤ 0,3 %
Schwermetalle: ≤ 0,002 %

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze/Hefe: < 10 KBE/g
Enterobakterien: in 1 g nicht nachweisbar
Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten

(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz Beschreibung/Definition:
Chemische Bezeichnung: N-[4-[[[(6S)-2-Amino-1,4,5,6,7,8-hexahydro-5-methyl-4-oxo-6-pteridinyl]methyl]amino]benzoyl]-L-Glutaminsäure, Glucosaminsalz
Chemische Formel: C32H51N9O16
Molmasse: 817,80 g/mol (wasserfrei)
CAS-Nr.: 1181972-37-1
Aussehen: Cremefarbenes bis hellbraunes Pulver

Reinheit:
Diastereoisomerische Reinheit: mindestens 99 % (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure
Glucosamingehalt: 34-46 %, bezogen auf die Trockenmasse
Gehalt an 5-Methyltetrahydrofolsäure: 54-59 %, bezogen auf die Trockenmasse
Wasser: ≤ 8,0 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 2,0 ppm
Cadmium: ≤ 1,0 ppm
Quecksilber: ≤ 0,1 ppm
Arsen: ≤ 2,0 ppm
Bor: ≤ 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤100 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar

Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) Beschreibung/Definition:
Chemische Bezeichnung: Silantriol, 1-Methyl-
Chemische Formel: CH6O3Si
Molmasse: 94,14 g/mol
CAS-Nr.: 2445-53-6

Reinheit:
Zubereitung aus organischem Silicium (Monomethylsilantriol) (wässrige Lösung):
Säuregehalt (pH): 6,4-6,8
Silicium: 100-150 mg Si/l

Schwermetalle:
Blei: ≤ 1,0 µg/l
Quecksilber: ≤ 1,0 µg/l
Cadmium: ≤ 1,0 µg/l
Arsen: ≤ 3,0 µg/l

Lösungsmittel:
Methanol: ≤ 5,0 mg/kg (Reste)


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) Beschreibung/Definition:
Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein steriler wässriger Auszug aus dem Mycel vonLentinula edodes, das in einer Submersfermentation kultiviert wird. Es ist eine hellbraune, leicht trübe Flüssigkeit.

Lentinan ist ein β-(1-3) β-(1-6)-D-Glucan mit einem Molekulargewicht von ca. 5 × 105 Dalton, einem Verzweigungsgrad von 2/5 und einer Dreifachhelix-Tertiärstruktur.

Reinheit/Zusammensetzung desLentinula-edodes-Mycelauszugs:
Feuchtigkeit: 98 %
Trockenmasse: 2 %
Freie Glucose: < 20 mg/ml
Gesamtprotein1: < 0,1 mg/ml
N-haltige Bestandteile2: < 10 mg/ml
Lentinan: 0,8-1,2 mg/ml

___
1) Bradford-Methode
2) Kjeldahl-Methode

Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

Stand: VO (EU) 2022/2535

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefriergetrocknete Myzelien des Pilzes Antrodia camphorata (Stamm BCRC 39106), die mittels Feststoff-Fermentation kultiviert werden. Die gefriergetrockneten Myzelien werden zu einem Pulver zermahlen. Antrodia camphorata ist ein Synonym für Taiwanofungus camphoratus (Familie: Fomitopsidaceae).
Merkmale/Zusammensetzung:
Trocknungsverlust (Feuchtigkeit): < 10 %
Kohlenhydrate: ≤ 80 g/100 g
Protein: ≤ 20 g/100 g
Asche: ≤ 6 g/100 g
Fett: ≤ 6 g/100 g
Gesamt-Triterpenoide: 1,0 bis 10,0 g/100 g
Antrochinonol: 1,0 bis 20,0 mg/g
Schwermetalle:
Arsen: < 0,5 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 103 *KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar
*KBE: koloniebildende Einheiten

Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein

Stand: VO (EU) 2023/6

Beschreibung:

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentierung einer Mischung aus Konzentraten von 65 % Erbsenprotein und 35 % Reisprotein mit den Myzelien des Shiitake-Pilzes (Lentinula edodes) hergestellt, anschließend zum Abschluss der Fermentierung wärmebehandelt und einer Reihe von Trocknungsvorgängen unterzogen, um ein Pulver zu erzeugen.

Merkmale/Zusammensetzung:
Protein (% Trockengewicht, N x 6,25): ≥ 75,0
Feuchtigkeit: ≤ 7,0
Gesamtfettgehalt (% Trockengewicht): ≤ 10,0
Asche (% Trockengewicht) ≤ 10,0
Kohlenhydrate (% durch Berechnung) ≤ 15,0

Mykotoxine:
Aflatoxin B1 (μg/kg): < 1,0
Aflatoxin B2 (μg/kg): < 1,0
Aflatoxin G1 (μg/kg): < 1,0
Aflatoxin G2 (μg/kg): < 1,0
Aflatoxin insgesamt (B1+B2+G1+G2) (μg/kg): < 3,0

Schwermetalle:
Arsen (μg/g): < 0,1
Kadmium (μg/g): < 0,1
Blei (μg/g): < 0,3
Quecksilber (μg/g): < 0,1

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 1.000 KBE/g
Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
*KBE: koloniebildende Einheiten

Nicotinamid-Ribosidchlorid

Stand: VO"en (EU) 2022/1160; 2020/16

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um eine synthetische Form von Nicotinamidribosid. Das neuartige Lebensmittel enthält ≥ 90 % Nicotinamid-Ribosidchlorid, überwiegend in seiner β-Form; die übrigen Bestandteile sind Lösungsmittelreste, Reaktionsnebenprodukte und Abbauprodukte.

Nicotinamid-Ribosidchlorid:
CAS-Nr.: 23111-00-4
EG-Nr.: 807-820-5
IUPAC-Bezeichnung: 1-[(2R,3R,4S,5R)-3,4-dihydroxy-5-(hydroxymethyl)oxolan-2-yl]pyridin-1-ium-3-carboxamide; chloride
Chemische Formel: C11H15N2O5Cl
Molmasse: 290,7 g/mol

Merkmale/Zusammensetzung:
Farbe: weiß bis hellbraun
Form: Pulver
Identifikation: bestätigt durch NMR (Kernspinresonanz)
Nicotinamid-Ribosidchlorid: ≥ 90 %
Wassergehalt: ≤ 2 %

Lösungsmittelreste:
Aceton: ≤ 5.000 mg/kg
Methanol: ≤ 1.000 mg/kg
Acetonitril: ≤ 50 mg/kg
Methyl-tert-butylether: ≤ 500 mg/kg

Reaktionsnebenprodukte:
Methylacetat: ≤ 1.000 mg/kg
Acetamid: ≤ 27 mg/kg
Essigsäure: ≤ 5.000 mg/kg

Schwermetalle:
Arsen: ≤ 1 mg/kg
Quecksilber *: ≤ 0,1 mg/kg
Cadmium *: ≤ 1 mg/kg
Blei * ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: < 1.000 KBE/g(b)
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten

____
*) nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und Mahlzeitersatz

Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) Beschreibung/Definition:
Die Noni-Früchte (Früchte vonMorinda citrifolia L.) werden gepresst. Der gewonnene Saft wird pasteurisiert. Vor oder nach dem Pressen kann eine Fermentation stattfinden.

Rubiadin: ≤ 10 µg/kg
Lucidin: ≤ 10 µg/kg

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) Beschreibung/Definition:
Samen und Schale der sonnengetrockneten Früchte vonMorinda citrifolia werden entfernt. Das gewonnene Fruchtfleisch wird gefiltert, um Saft und Fleisch zu trennen. Für die Trocknung des gewonnenen Safts gibt es zwei Verfahren:

Mikronisieren mit Maltodextrin aus Mais als Trägerstoff; die Mischung wird durch einen gleichmäßigen Fluss von Saft und Maltodextrin gewonnen;

Zeolith-Trocknung ("Zeodratation") oder Trocknen und Mischen mit einem Hilfsstoff; bei diesem Verfahren kann der Saft zuerst getrocknet und dann mit Maltodextrin vermischt werden (gleiche Menge wie beim Mikronisieren).

Nonifruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) Beschreibung/Definition:
Die Früchte vonMorinda citrifolia werden von Hand geerntet. Samen und Schale können mechanisch von den pürierten Früchten getrennt werden. Nach der Pasteurisierung wird das Püree in sterile Behälter verpackt und kühl gelagert.

Das Konzentrat ausMorinda citrifolia wird aus Püree von M. citrifolia durch Behandlung mit pektolytischen Enzymen (50-60 °C, 1-2 h) hergestellt. Danach wird das Püree zur Inaktivierung der Pektinasen erhitzt und unmittelbar wieder abgekühlt. Der Saft wird in einer Absetzzentrifuge abgetrennt, aufgefangen und pasteurisiert, bevor er in einem Vakuumverdampfer von einem Brix-Wert von 6 bis 8 auf einen Brix-Wert von 49 bis 51 im Endkonzentrat konzentriert wird.

Zusammensetzung:
Püree:

Feuchtigkeit: 89-93 %
Protein: < 0,6 g/100 g
Fett: ≤ 0,4 g/100 g
Asche: < 1,0 g/100 g
Gesamtkohlenhydrate: 5-10 g/100 g
Fructose: 0,5-3,82 g/100 g
Glucose: 0,5-3,14 g/100 g
Ballaststoffe: < 0,5-3 g/100 g
5,15-Dimethylmorindol1: ≤ 0,254 µg/ml
Lucidin1: nicht nachweisbar
Alizarin1: nicht nachweisbar
Rubiadin1: nicht nachweisbar

Konzentrat:
Feuchtigkeit: 48-53 %
Protein: 3-3,5 g/100 g
Fett: < 0,04 g/100 g
Asche: 4,5-5,0 g/100 g
Gesamtkohlenhydrate: 37-45 g/100 g
Fructose: 9-11 g/100 g
Glucose: 9-11 g/100 g
Ballaststoffe: 1,5-5,0 g/100 g
5,15-Dimethylmorindol1: ≤ 0,254 µg/ml

___
1) Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia puree entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol); 50,0 ng/ml (Lucidin); 6,3 ng/ml (Alizarin) und 62,5 ng/ml (Rubiadin).

Noniblätter (Morinda citrifolia) Beschreibung/Definition:
Die geschnittenen Blätter vonMorinda citrifolia werden getrocknet und geröstet. Die Größe der Bestandteile des Produkts reicht von zerbrochenen Blättern bis hin zu grobem Pulver mit kleinen Blattteilchen. Es ist von grünbrauner bis brauner Farbe.

Reinheit/Zusammensetzung:
Feuchtigkeit: < 5,2 %
Protein: 17-20 %
Kohlenhydrate: 55-65 %
Asche: 10-13 %
Fett: 4-9 %
Oxalsäure: < 0,14 %
Gerbsäure: < 2,7 %
5,15-Dimethylmorindol: < 47 mg/kg
Rubiadin: nicht nachweisbar, ≤ 10 µg/kg
Lucidin: nicht nachweisbar, ≤ 10 µg/kg

Nonifruchtpulver (Morinda citrifolia) Beschreibung/Definition:
Nonifruchtpulver wird durch Gefriertrocknen von Nonifruchtpüree (Morinda citrifolia L.) gewonnen. Die Früchte werden püriert und die Samen entfernt. Nach dem Gefriertrocknen, in dessen Verlauf den Noni-Früchten das Wasser entzogen wird, wird das verbleibende Fruchtfleisch zu einem Pulver zermahlen und in Kapseln abgefüllt.

Reinheit/Zusammensetzung:
Feuchtigkeit: 5,3-9 %
Protein: 3,8-4,8 g/100 g
Fett: 1-2 g/100 g
Asche: 4,6-5,7 g/100 g
Gesamtkohlenhydrate: 80-85 g/100 g
Fructose: 20,4-22,5 g/100 g
Glucose: 22-25 g/100 g
Ballaststoffe: 15,4-24,5 g/100 g
5,15-Dimethylmorindol1: ≤ 2,0 µg/ml

___
1) Durch eine für die Analyse der Anthrachinone in Püree und Konzentrat aus Morinda citrifolia entwickelte und validierte HPLC-UV-Methode. Nachweisgrenze: 2,5 ng/ml (5,15-Dimethylmorindol)

MikroalgeOdontella aurita Silicium: 3,3 %

Kristallines Siliciumdioxid: max. 0,1-0,3 % als Verunreinigung

Osteopontin aus Kuhmilch

Stand: VO (EU) 2023/463

Beschreibung
Osteopontin aus Kuhmilch wird durch Ionenaustauschchromatografie, Ultrafiltration zur Entfernung von niedrigmolekularen Bestandteilen und Sprühtrocknung aus pasteurisierter oder mikrofiltrierter Kuhmolke oder Kuhmilch isoliert. Während des Filtrationsvorganges werden Laktose und Molkenproteine, in erster Linie α-Lactalbumin und β-Lactoglobulin, entfernt.

Merkmale/Zusammensetzung
Proteingehalt (de facto, %) (N × 6,38): 76,5-80,5
Osteopontin aus Kuhmilch (mbOPN) (% des Proteingehalts): ≥ 84,5
Volllängen-bmOPN (M: 33,9 kDa) (% des bmOPN-Gehalts): ≥ 15
N-terminale bmOPN-Fragmente (M: 19,8 kDa) (% des bmOPN-Gehalts): ≥ 70
Sonstiges Milcheiweiß (% des Proteingehalts): ≤ 14,5
Feuchtigkeit: < 9,5 %
Laktose: ≤ 1,0 %
Fett: ≤ 1,0 %
Asche: ≤ 11 %
Unlöslichkeitsindex (ml): ≤ 1,0

Schwermetalle
Blei: < 0,05 mg/kg
Kadmium: < 0,05 mg/kg
Quecksilber: < 0,05 mg/kg
Arsen: < 0,5 mg/kg
Aflatoxin M1: < 0,1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl (30 °C) (KBE/g): ≤ 5.000
Schimmel/Hefe (KBE/g): ≤ 100
Bacillus cereus (KBE/g): < 50
Sulfitreduzierende Clostridien (KBE/g): < 10
Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar
Enterobacteriaceae (KBE/g): < 10
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl Beschreibung/Definition:

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterolfraktion.

Acylglycerid-Verteilung:
Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure): ≤ 2,0 %
Monoacylglyceride (MAG): ≤ 10 %
Diacylglyceride (DAG): ≤ 25 %
Triacylglyceride (TAG): Rest
Phytosterinfraktion:
β-Sitosterin: ≤ 80 %
β-Sitostanol: ≤ 15 %
Campesterin: ≤ 40 %
Campestanol: ≤ 5,0 %
Stigmasterin: ≤ 30 %
Brassicasterin: ≤ 3,0 %
andere Sterine/Stanole: ≤ 3,0 %

Sonstige:
Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile: ≤ 0,5 %
Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq/kg
trans-Fettsäuren: ≤ 1 %
Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren) von Phytosterinen/Phytostanolen:

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % gewährleistet wird.

Aus Kalmaren gewonnenes Öl Säurezahl: ≤ 0,5 KOH/g oil
Peroxidzahl (PV): ≤ 5 meq O2/kg Öl
p-Anisidinzahl: ≤ 20
Kältetest bei 0 °C: ≤ 3 Stunden
Feuchtigkeit: ≤ 0,1 % (w/w)
Unverseifbare Bestandteile: ≤ 5,0 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %
Docosahexaensäure: ≥ 20 %
Eicosapentaensäure: ≥ 10 %
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)

Stand: VO (EU) 2023/2214; 2020/500

Beschreibung/Definition:
Bei den neuartigen Lebensmitteln handelt es sich um teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen ( Salvia hispanica), die durch Pressen und Mahlen der ganzen Samen von Salvia hispanica L. gewonnen werden.
Physikalisch-sensorisch:
Fremdstoffe: 0,1 %
Pulver mit hohem Proteingehalt Pulver mit hohem Fasergehalt
Partikelgröße ≤ 130 μm ≤ 400 μm
Chemische Zusammensetzung:
Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Proteingehalt Pulver aus Salvia hispanica mit hohem Fasergehalt
Feuchtigkeit ≤ 9,0 % ≤ 9,0 %
Protein ≥ 40,0 % ≥ 24,0 %
Fett ≤ 17 % ≤ 12 %
Faser ≤ 30 % ≥ 50 %
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 10.000 KbE/g
Hefen: ≤ 500 KbE/g
Schimmelpilze ≤ 500 KbE/g
Staphylococcus aureus: ≤ 10 KbE/g
Coliforme: ≤ 100 MPN/g
Enterobacteriaceae: ≤ 100 KbE/g
Bacillus cereus: ≤ 50 KbE/g
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Kontaminanten:
Arsen: ≤ 0,1 ppm
Cadmium: ≤ 0,1 ppm
Blei: ≤ 0,1 ppm
Quecksilber: ≤ 0,1 ppm
Aflatoxine insgesamt: ≤ 4 ppb
Ochratoxin A: ≤ 1 ppb
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Hochdruckpasteurisierte Fruchtzubereitungen Parameter Ziel Anmerkungen
Lagerung der Früchte vor der Hochdruckpasteurisierung Mindestens 15 Tage bei -20 °C Die Früchte sind entsprechend der guten/hygienischen Landwirtschafts- und Herstellungspraxis geerntet und gelagert worden.
Früchtezusatz 40-60 % aufgetaute Früchte Früchte homogenisiert und anderen Zutaten hinzugefügt
pH 3,2-4,2
°Brix 7-42 Durch Zuckerzusatz gewährleistet
aw < 0,95 Durch Zuckerzusatz gewährleistet
Letzte Lagerung Höchstens 60 Tage bei höchstens +5 °C Entsprechend den Lagerungsbedingungen für konventionell verarbeitete Produkte
Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus

Stand: VO (EU) 2020/1821

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel enthält zwei Extrakte. Einer ist ein Ethanolextrakt aus den Wurzeln von Astragalus membranaceus (Fisch.) Bunge. Der andere ist ein Heißwasserextrakt aus den Wurzeln von Panax notoginseng (Burkill) F.H. Chen, der durch Absorption auf einem Harz weiter konzentriert und anschließend mit 60 % Ethanol eluiert wird. Am Ende des Herstellungsprozesses werden beide Extrakte (45-47,5 % jedes Extrakts) mit Maltodextrin (5-10 %) gemischt.

Merkmale/Zusammensetzung:
Saponine insgesamt: 1,5-5 %
Ginsenosid Rb1: 0,1-0,5 %
Astragalosid I: 0,01-0,1 %
Kohlenhydrate: ≥ 90 %
Proteingehalt: ≤ 4,5 %
Asche: ≤ 1 %
Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 5 %
Fett: ≤ 1,5 %

Schwermetalle:
Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 5.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 500 KBE/g
Enterobakterien: < 10 KBE/g
Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 375 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 25 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheit.

Phenylcapsaicin

Stand: VO (EU) 2019/1976

Beschreibung/Definition:
Phenylcapsaicin (N-[(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)methyl]-7-phenylhept-6-ynamid, C21H23NO3, CAS-Nr.: 848127-67-3), wird chemisch in einem zweistufigen Syntheseprozess hergestellt, der zur Herstellung von Phenylcapsaicin in einem ersten Schritt die Herstellung des Acetylensäure-Zwischenprodukts durch eine Reaktion von Phenylacetylen mit einem Carbonsäurederivat und in einem zweiten Schritt eine Reihe von Reaktionen des Acetylensäure-Zwischenprodukts mit einem Vanillylaminderivat umfasst.

Merkmale/Zusammensetzung
Reinheit (Prozentanteil Trockenmasse): ≥ 98 %
Feuchtigkeit: ≤ 0,5 %
Gesamtheit der synthesebezogenen Herstellungsnebenprodukte ≤ 1,0 %
N,N-Dimethylformamid: ≤ 880 mg/kg
Dichlormethan: ≤ 600 mg/kg
Dimethoxyethan: ≤ 100 mg/kg
Ethylacetat: ≤ 0,5 %
Andere Lösungsmittel: ≤ 0,5 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 1,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 1,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 10 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli: negativ/10 g
Salmonella sp.: negativ/10 g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 10 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten

Phosphatierte Maisstärke Beschreibung/Definition:
Phosphatierte Maisstärke (phosphatiertes Distärkephosphat) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die aus amylosereicher Stärke durch Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen zwischen Kohlenhydratresten und veresterten Hydroxylgruppen gewonnen wird.

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder fast weißes Pulver.
CAS-Nr.: 11120-02-8
Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y
n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade
Chemische Merkmale von phosphatiertem Distärkephosphat:
Trocknungsverlust: 10-14 %
pH: 4,5-7,5
Ballaststoffe: ≥ 70 %
Stärke: 7-14 %
Protein: ≤ 0,8 %
Lipide: ≤ 0,8 %
Gebundener Restphosphor: ≤ 0,4 % (als Phosphor) "amylosereicher Mais" als Quelle

Phosphatierte Weizenstärke

Stand: VO (EU) 2023/937

Beschreibung:
Aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat (phosphatierte Weizenstärke) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die gewonnen wird durch die Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen innerhalb von und zwischen einzelnen Stärkemolekülen.
Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder nahezu weißes rieselfähiges Pulver.
Merkmale/Zusammensetzung:
CAS-Nr.: 11120-02-8
Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y
n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade
Parameter Pulverform 1 Pulverform 2
Phosphatiertes Distärkephosphat (bezogen auf die Trockenmasse) ≥ 85 % ≥ 75 %
Nicht modifizierte Weizenstärke (bezogen auf die Trockenmasse) ≤ 15 % ≤ 25 %
Feuchtigkeit 9 -12 %
Ballaststoffe insgesamt (bezogen auf die Trockenmasse) ≥ 76,0 % ≥ 66,0 %
Asche ≤ 3 %
Protein ≤ 0,5 %
Gesamtfettgehalt ≤ 0,50 % ≤ 0,34 %
Gebundener Restphosphor ≤ 0,4 % (als Phosphor)
pH (25%ige Suspension) 4,5 -6,5
Schwermetalle:
Arsen: ≤ 1 mg/kg
Blei: ≤ 2 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 200 KBE/g
Escherichia coli: negativ
Salmonella spp.: negativ
KBE: Koloniebildende Einheiten
Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden Beschreibung/Definition:
Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein gelbes bis braunes Pulver. Phosphatidylserin wird durch enzymatische Transphosphatidylierung mit der Aminosäure L-Serin aus Fisch-Phospholipiden gewonnen.

Spezifikation für Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden:
Feuchtigkeit: < 5,0 %
Phospholipide: ≥ 75 %
Phosphatidylserin: ≥ 35 %
Glyceride: < 4,0 %
Freies L-Serin: < 1,0 %
Tocopherole: < 0,5 %1
Peroxidzahl (PV): < 5,0 meq O2/kg

___
1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission dürfen Tocopherole als Antioxidantien hinzugefügt werden.

Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden Beschreibung/Definition:
Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein cremefarbenes bis hellgelbes Pulver. Es ist auch in flüssiger Form mit hellbrauner bis oranger Farbe erhältlich. Die flüssige Form enthält mittelkettige Triacylglycerole (MCT) als Trägerstoff. Sie enthält geringere Mengen an Phosphatidylserin, weil sie beträchtliche Mengen an Öl (MCT) enthält.

Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden wird durch enzymatische Transphosphatidylierung aus phosphatidylcholinreichem Sojabohnenlecithin mit der Aminosäure L-Serin gewonnen. Phosphatidylserin besteht aus einem Glycerophosphatskelett, das mit zwei Fettsäuren und L-Serin über eine Phosphodiester-Bindung konjugiert ist.

Merkmale von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden:

Pulver:
Feuchtigkeit: < 2,0 %
Phospholipide: ≥ 85 %
Phosphatidylserin: ≥ 61 %
Glyceride: < 2,0 %
Freies L-Serin: < 1,0 %
Tocopherole: < 0,3 %
Phytosterine: < 0,2 %

Flüssige Form:
Feuchtigkeit: < 2,0 %
Phospholipide: ≥ 25 %
Phosphatidylserin: ≥ 20 %
Glyceride: keine Angabe
Freies L-Serin: < 1,0 %
Tocopherole: < 0,3 %
Phytosterine: < 0,2 %

Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure Beschreibung/Definition:
Die Herstellung des Produkts erfolgt durch enzymatische Umsetzung von Sojalecithin. Das Phospholipidprodukt ist ein hochkonzentriertes gelbbraunes Pulver aus Phosphatidylserin und Phosphatidsäure zu gleichen Anteilen.

Spezifikation des Produktes:
Feuchtigkeit: ≤ 2,0 %
Gesamtphospholipide: ≥ 70 %
Phosphatidylserin: ≥ 20 %
Phosphatidsäure: ≥ 20 %
Glyceride: ≤ 1,0 %
Freies L-Serin: ≤ 1,0 %
Tocopherole: ≤ 0,3 %
Phytosterine: ≤ 2,0 %
Siliciumdioxid wird bis zu einem Höchstgehalt von 1,0 % zugesetzt.

Phospholipide aus Eigelb Phospholipide aus Eigelb mit einem Reinheitsgrad von 85 % und 100 %
Phytoglycogen Beschreibung:
Weißes bis cremefarbenes Pulver eines geruch-, farb- und geschmacklosen Polysaccharids, das mit konventionellen Techniken der Lebensmittelverarbeitung aus gentechnikfreiem Zuckermais gewonnen wird.

Definition:
Glucosepolymer (C6H12O6)n aus linear verknüpften glycosidischen α(1-4)-Bindungen, die alle 8 bis 12 Glucoseeinheiten durch glycosidische α(1-6)-Bindungen verzweigen

Spezifikationen:
Kohlenhydrate: 97 %
Zucker: 0,5 %
Ballaststoffe: 0,8 %
Fett: 0,2 %
Protein: 0,6 %

Phytosterine/Phytostanole Beschreibung/Definition:
Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen extrahierte Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden.

Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

β- Sitosterin: < 81 %
β-Sitostanol: < 35 %
Campesterin: < 40 %
Campestanol: < 15 %
Stigmasterin: < 30 %
Brassicasterin: < 3,0 %
andere Sterine/Stanole: < 3,0 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren):

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird.

Pflaumenkernöl Beschreibung/Definition:
Pflaumenkernöl ist ein Pflanzenöl, das durch Kaltpressen von Pflaumenkernen (Prunus domestica) gewonnen wird.

Zusammensetzung:
Ölsäure (C18:1): 68 %
Linolsäure (C18:2): 23 %
γ-Tocopherol: 80 % der Gesamttocopherole
β- Sitosterin: 80-90 % der Gesamtsterine
Triolein: 40-55 % Triglyceride
Cyanwasserstoffsäure: höchstens 5 mg/kg Öl

Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate Trockenmasse: ≥ 800 mg/g
Protein (N * 6,25): ≥ 600 mg/g (Trockenmasse)
Asche: ≤ 400 mg/g (Trockenmasse)
Glycoalkaloid (gesamt): ≤ 150 mg/kg
Lysinoalanin (gesamt): ≤ 500 mg/kg
Lysinoalanin (frei): ≤ 10 mg/kg
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) Spezifikation des Enzyms:
Systematischer Name: Prolyloligopeptidase
Synonyme: Prolylendopeptidase, prolinspezifische Endopeptidase, Endoprolylpeptidase
Molmasse: 66 kDa
Nummer der Enzymkommission: EC 3.4.21.26
CAS-Nummer: 72162-84-6
Quelle: Genetisch veränderter Stamm vonAspergillus niger (GEP-44)

Beschreibung:
Prolyloligopeptidase ist als Enzymzubereitung verfügbar, die ca. 30 % Maltodextrin enthält.

Spezifikationen der Enzymzubereitung aus Prolyloligopeptidase:
Aktivität: > 580.000 PPI1/g (> 34,8 PPU2/g)
Erscheinungsform: Mikrogranulat
Farbe: Cremefarben bis gelblich-orangefarben. Die Farbe kann sich von Charge zu Charge ändern.
Trockenmasse: > 94 %
Gluten: < 20 ppm

Schwermetalle:
Blei: ≤ 1,0 mg/kg
Arsen: ≤ 1,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Keime: ≤ 103 KBE/g
Gesamtzahl Hefen und Schimmel: ≤ 102 KBE/g
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g
Enterobakterien: < 10 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar
Pseudomonas aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 10 g nicht nachweisbar
Antimikrobielle Aktivität: nicht nachweisbar
Mykotoxine: Unter den Nachweisgrenzen: Aflatoxin B1, B2, G1, G2 (< 0,25 µg/kg), Aflatoxine insgesamt (< 2,0 µg/kg), Ochratoxin a (< 0,20 µg/kg), T-2-Toxin (< 5 µg/kg), Zearalenon (< 2,5 µg/kg), Fumonisin B1 und B2 (< 2,5 µg/kg)

____
1) PPI - Protease Picomole International
2) PPU - Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)

Stand: VO (EU) 2022/673

Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Mungbohnen-Proteinpulver, das aus den Samen der Pflanze Vigna radiata in mehreren Verarbeitungsschritten extrahiert und anschließend pasteurisiert und sprühgetrocknet wird.

Merkmale/Zusammensetzung:
Feuchtigkeit: ≤ 6 %
Protein (Massenanteil)a: ≥ 84 %
Asche (Massenanteil): ≤ 6,0 %
Fett (Massenanteil): ≤ 5,5 %
Kohlenhydrate (Massenanteil): ≤ 5,0 durch Berechnung

Mikrobiologische Kriterien:
Zahl der aeroben Keime: < 5.000 KBE/gb
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Coliforme: < 100 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

_____
a) Massenanteil: Gewicht pro Gewicht.
b) KBE: koloniebildende Einheiten.

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Proteinextrakt aus der Schweineniere

Stand: VO (EU) 2023/951

Beschreibung/Definition:
Das Proteinextrakt wird durch Ausfällung von Salz kombiniert mit Hochgeschwindigkeits-Zentrifugierung aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen. Der Niederschlag enthält im Wesentlichen Proteine mit einem 7%igen Anteil des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) und wird in einem physiologischen Puffersystem resuspendiert. Das gewonnene Extrakt aus der Schweineniere wird als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln oder als tabletten mit magensaftresistentem Überzug formuliert, die sich erst im Darm auflösen sollen.
Grundprodukt:
Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO):
Beschaffenheit: flüssig
Farbe: bräunlich
Aussehen: leicht trübe Lösung
pH-Wert: 6,4-6,8
Enzymaktivität: > 2.677 kHDU DAO/ml (DAO-REa (DAO-Radioextraktionsassay))
Mikrobiologische Kriterien:
Brachyspira spp.: negativ (Echtzeit-PCR)
Listeria monocytogenes: negativ (Echtzeit-PCR)
Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g
Influenza A: negativ (Echtzeit-Reverse-Transkriptase-PCR)
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 105 KBE/g
Hefen/Schimmelpilze: < 105 KBE/g
Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar
Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 104 KBE/g
Endprodukt:
Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung:
Beschaffenheit: fest
Farbe: gelbgrau
Aussehen: Mikropellets oder tabletten
Enzymaktivität: 110-220 kHDU DAO/g Pellet oder g tablette (DAO-REa (DAO-Radioextraktionsassay))
Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 68 kHDU DAO/g Pellet oder g tablette (DAO-REa (DAO-Radioextraktionsassay))
Feuchtigkeit: < 10 %
Mikrobiologische Kriterien:
Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g
Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g
Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar
Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g
PCR: Polymerase-Kettenreaktion; HDU (Histamine Degrading Units - histaminabbauende Einheiten);
Beschreibung/Definition:
Das Proteinextrakt wird in mehreren Schritten aus homogenisierten Schweinenieren gewonnen, die mehrmals mit Aceton gewaschen werden, um sie zu entfetten und zu dehydrieren, und anschließend entwässert, getrocknet, zermahlen und gesiebt werden, um ein Pulver herzustellen, das im Wesentlichen Proteine mit einem (durchschnittlichen) Gehalt von 7 % bis 9 % des Enzyms Diaminoxidase (Enzymnomenklatur EC 1.4.3.22) enthält. Das Extrakt aus der Schweineniere in Pulverform wird als Kapseln mit magensaftresistentem Überzug, als Pellets mit magensaftresistentem Überzug in Kapseln oder als tabletten mit magensaftresistentem Überzug formuliert, die sich erst im Darm auflösen sollen.
Grundprodukt:
Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an Diaminoxidase (DAO):
Beschaffenheit: Pulver
Farbe: hellbraun
Enzymaktivität: ≥ 0,10 mU/mg (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion))
Feuchtigkeit: < 10 %
Lösungsmittelreste:
Aceton: < 5.000 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien:
Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g
Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g
Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar
Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Endprodukt:
Spezifikation: Proteinextrakt aus der Schweineniere mit natürlichem Gehalt an DAO (EC 1.4.3.22) in magensaftresistenter Formulierung:
Beschaffenheit: fest
Farbe: hellbraun
Aussehen: Mikropellets, Kapseln oder tabletten
Enzymaktivität (Mikropellets, Kapseln oder tabletten): 2,29-4,6 mU/g Pellet, g tablette oder g Kapsel (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion))
Säurestabilität: 15 min 0,1M HCl, gefolgt von 60 min Borat pH = 9,0: > 1,4 mU DAO/g Pellet, g tablette oder g Kapsel (UHPLC-Fluoreszenzdetektion (Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion))
Feuchtigkeit: < 10 %
Mikrobiologische Kriterien:
Staphylococcus aureus: < 100 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: < 104 KBE/g
Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze (kombiniert): < 103 KBE/g
Salmonella: in 10 g nicht nachweisbar
Gallensalzresistente Enterobacteriaceae: < 102 KBE/g
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

mU: Es wird in Millieinheiten (ausgedrückt in mU/mg) gemessen, wie viel Nanomol (nmol) Histamin die DAO pro Minute abbaut; dafür wird die Ultrahochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit der Fluoreszenzdetektion (UHPLC-Fluoreszenzdetektion) eingesetzt (O. Comas-Basté et al. Analytical and Bioanalytical Chemistry 411:7595-7602 (2019)). 1 mU entspricht 48.000 HDU beim DAO-Radioextraktionsassay (DAO-REA).


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. Definition: Das Pulver wird aus den teilweise entfetteten Samen von genetisch nicht veränderter Brassica rapa L. und Brassica napus L. (00-Kultivare) durch eine Reihe von Verarbeitungsstufen zur Reduzierung der Glucosinolate und Phytate gewonnen.

Quelle: Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L.

Merkmale/Zusammensetzung:
Protein (N × 6,25): 33,0-43,0 %
Lipide: 14,0-22,0 %
Kohlenhydrate insgesamt *: 33,0-40,0 %
Fasergehalt insgesamt **: 33,0-43,0 %
Feuchtigkeit: < 7,0 %
Asche: 2,0-5,0 %
Glucosinolate insgesamt: < 0,3 mmol/kg (≤ 120 mg/kg)
Phytat: < 1,5 %
Peroxidzahl (in Gewicht des neuartigen Lebensmittels): ≤ 3,0 meq O2/kg

Schwermetalle:
Blei: < 0,2 mg/kg
Arsen (anorganisch): < 0,2 mg/kg
Cadmium: < 0,2 mg/kg
Quecksilber: < 0,1 mg/kg
Aluminium: < 35,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl (30 °C): < 5.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g
Salmonella sp.: nicht nachweisbar/25 g
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Bacillus cereus: < 100 KBE/g

____
*) Nach Differenz: 100 % - [Protein % + Feuchtigkeit % + Fett % + Asche %]
**) AOAC 2011.25 (Enzymatische Gravimetrie)
KBE: koloniebildende Einheiten; AOAC: Association of Official Agricultural Chemists

Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz Definition:
Chemische Bezeichnung: Dinatrium-9-carboxy-4,5-dioxo-1H-pyrrolo[5,4-f]chinolin-2,7-dicarboxylat
Strukturformel: C14H4N2Na2O8
CAS-Nr.: 122628-50-6
Molmasse: 374,17 Da

Beschreibung
Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz ist ein rötlichbraunes Pulver, das von der nicht genetisch veränderten BakterieHyphomicrobium denitrificans, Stamm CK-275, hergestellt wird

Merkmale/Zusammensetzung:
Aussehen: rötlichbraunes Pulver
Reinheit: ≥ 99,0 % (Trockengewicht)
UV-Absorption (A322/A259): 0,56 ± 0,03
UV-Absorption (A233/A259): 0,90 ± 0,09
Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 12,0 %

Lösungsmittelreste
Ethanol: ≤ 0,05 %

Schwermetalle
Blei: < 3 mg/kg
Arsen: < 2 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 300 KBE/g
Schimmelpilze/Hefe: ≤ 12 KBE/g
Coliforme: in 1 g nicht nachweisbar
Hyphomicrobium denitrificans: ≤ 25 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten

Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Beschreibung/Definition:
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen wird mittels Vakuumdestillation hergestellt und unterscheidet sich von raffiniertem Rapsöl in der Konzentration des unverseifbaren Anteils (1 g bei raffiniertem Rapsöl und 9 g bei "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen"). Der Gehalt an Triglyceriden mit einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist etwas geringer.

Reinheit:
Unverseifbare Bestandteile: > 7,0 g/100 g
Tocopherole: > 0,8 g/100 g
α-Tocopherol (%): 30-50 %
γ-Tocopherol (%): 50-70 %
δ-Tocopherol (%): < 6,0 %
Sterine, Triterpenalkohole, Methylsterine: > 5,0 g/100 g

Fettsäuren in Triglyceriden:
Palmitinsäure: 3-8 %
Stearinsäure: 0,8-2,5 %
Ölsäure: 50-70 %
Linolsäure: 15-28 %
Linolensäure: 6-14 %
Erucasäure: < 2,0 %
Säurezahl: ≤ 6,0 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 10 meq O2/kg

Schwermetalle:
Eisen (Fe): < 1.000 µg/kg
Kupfer (Cu): < 100 µg/kg

Verunreinigungen:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) Benzo(a)pyren: < 2 µg/kg

Es ist eine Behandlung mit Aktivkohle erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei der Herstellung von "Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen" keine polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAH) angereichert werden.

Rapssamenprotein Definition:
Rapssamenprotein ist ein wässriger, proteinreicher Extrakt aus Rapssamen-Presskuchen aus nicht genetisch veränderten Samen von Brassica napus L. und Brassica rapa L.

Beschreibung:
weißes bis cremefarbenes, sprühgetrocknetes Pulver
Gesamtprotein: ≥ 90 %
Lösliches Protein: ≥ 85 %
Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %
Kohlenhydrate: ≤ 7,0 %
Fett: ≤ 2,0 %
Asche: ≤ 4,0 %
Ballaststoffe: ≤ 0,5 %
Gesamt-Glucosinolate: ≤ 1 mmol/kg

Reinheit:
Gesamtphytat: ≤ 1,5 %
Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 100 KBE/g
Aerobe Keimzahl: ≤ 10.000 KBE/g
Gesamtzahl Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat Beschreibung
Bei raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzentrat handelt es sich um eine Peptidmischung, die durch eine Reihe von Reinigungsschritten nach enzymatischer Proteolyse unter Verwendung einer Peptidase ausBacillus licheniformisund/oderBacillus amyloliquefaciens aus den Schalen und Köpfen von Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gewonnen wird.

Merkmale/Zusammensetzung
Gesamttrockenmasse (%): ≥ 95,0 %
Peptide (w/w Trockengewicht): ≥ 87,0 %, davon Peptide mit einer Molmasse < 2 kDa: ≥ 99,9 %
Fett (w/w): ≤ 1,0 %
Kohlenhydrate (w/w): ≤ 1,0 %
Asche (w/w): ≤ 15,0 %
Calcium: ≤ 2,0 %
Kalium: ≤ 0,15 %
Natrium: ≤ 3,5 %

Schwermetalle
Arsen (anorganisch): ≤ 0,22 mg/kg
Arsen (organisch): ≤ 51,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,09 mg/kg
Blei: ≤ 0,18 mg/kg
Gesamtquecksilber: ≤ 0,03 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der lebensfähigen Zellen: ≤ 20.000 KBE/g
Salmonellen: NN/25 g
Listeria monocytogenes: NN/25 g
Escherichia coli: ≤ 20 KBE/g
KoagulasepositiveStaphylococcus aureus: ≤ 200 KBE/g
Pseudomonas aeruginosa: NN/25 g
Schimmelpilze/Hefe: ≤ 20 KBE/g
KBE: koloniebildende Einheiten;
NN: nicht nachweisbar

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
trans-Resveratrol

Stand: VO (EU) 2022/672

Beschreibung/Definition:

Synthetisch: trans-Resveratrol besteht aus cremefarbenen bis beigefarbenen Kristallen.
Chemische Bezeichnung: 5-[(E)-2-(4-hydroxyphenyl)ethenyl]benzen-1,3-diol
Chemische Formel: C14H12O3
Molmasse: 228,25 Da
CAS-Nr.: 501-36-0

Reinheit:
trans-Resveratrol: ≥ 98-99 %
Summe aller Nebenprodukte (verwandte Stoffe): ≤ 0,5 %
Jeder einzelne verwandte Stoff: ≤ 0,1 %
Sulfatasche: ≤ 0,1 %
Trocknungsverlust: ≤ 0,5 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 1,0 ppm
Quecksilber: ≤ 0,1 ppm
Arsen: ≤ 1,0 ppm

Verunreinigungen:
Diisopropylamin: ≤ 50 mg/kg

Mikrobielle Quelle: genetisch veränderter Stamm von Saccharomyces cerevisiae
Aussehen: cremefarbenes bis leicht gelbes Pulver
Gehalt an trans-Resveratrol: mind. 98 % Massenanteil (Trockengewicht)
Asche: max. 0,5 % Massenanteil
Feuchtigkeit: max. 3 % Massenanteil

Hahnenkammextrakt Beschreibung/Definition:
Hahnenkammextrakt wird vonGallus gallus durch enzymatische Hydrolyse von Hahnenkämmen und durch anschließende Filtration, Konzentration und Ausfällung gewonnen. Hauptbestandteile von Hahnenkammextrakt sind die Glycosaminoglycane Hyaluronsäure, Chondroitinsulfat a und Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B). Weißes oder fast weißes hygroskopisches Pulver.

Hyaluronsäure: 60-80 %
Chondroitinsulfat A: ≤ 5,0 %
Dermatansulfat (Chondroitinsulfat B): ≤ 25 %
pH: 5,0-8,5

Reinheit:
Chloride: ≤ 1,0 %
Stickstoff: ≤ 8,0 %
Trocknungsverlust: (105 °C über 6 h): ≤10 %

Schwermetalle:
Quecksilber: ≤0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 1,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg
Chrom: ≤ 10 mg/kg
Blei: ≤ 0,5 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 102 KBE/g
Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 1 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar
Pseudomonas aeruginosa: in 1 g nicht nachweisbar

Sacha-Inchi-Öl ausPlukenetia volubilis Beschreibung/Definition:
Sacha-Inchi-Öl ist ein zu 100 % kalt gepresstes Pflanzenöl aus den Samen von Plukenetia volubiis L. Es ist bei Raumtemperatur transparent, flüssig und glänzend. Der Geschmack ist fruchtig, leicht, erinnert an grünes Gemüse ohne unerwünschte Noten.
Aussehen: Transparenz, Glanz, Farbe: Bei Raumtemperatur flüssig, rein, goldgelb
Geruch und Geschmack: Fruchtig, ohne unerwünschte Noten

Reinheit:
Wasser und flüchtige Stoffe: < 0,2 g/100 g
In Hexan nicht lösliche Verunreinigungen: < 0,05 g/100 g
Ölsäuregehalt: < 2,0 g/100 g
Peroxidzahl (PV): < 15 meq O2/kg
trans-Fettsäuren: < 1,0 g/100 g
Ungesättigte Fettsäuren insgesamt: > 90 %
Omega-3-alpha-Linolensäure (ALA): > 45 %
Gesättigte Fettsäuren: < 10 %
keinetrans-Fettsäuren (< 0,5 %)
keine Erucasäure (< 0,2 %)
mehr als 50 % Tri-Linolensäure- und Di-Linolensäure-Triglyceride
Phytosterine: Zusammensetzung und Gehalt:
kein Cholesterin (< 5,0 mg/100 g)

Salatrims Beschreibung/Definition:
Salatrim ist das international anerkannte Akronym für "Short and long chain acyl triglyceride molecule". Gewonnen wird Salatrim durch Umesterung, ohne Verwendung von Enzymen, von Triacetin, Tripropionin bzw. Tributyrin oder deren Mischungen mit hydriertem Raps-, Soja- Baumwollsaat- oder Sonnenblumenöl. Beschreibung: Klare leicht bernsteinfarbene Flüssigkeit bis hell gefärbter wachsartiger Feststoff bei Zimmertemperatur. Frei von Schwebstoffen und von Fremd- bzw. ranzigem Geruch.

Glyceridesterverteilung:
Triacylglyceride: > 87 %
Diacylglyceride: ≤ 10 %
Monoacylglyceride: ≤ 2,0 %

Fettsäurezusammensetzung:
Mol-% langkettige Fettsäuren: 33-70 %
Mol-% kurzkettige Fettsäuren: 30-67 %
Langkettige gesättigte Fettsäuren: < 70 % Gewichtsanteil
trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %
Freie Fettsäuren, ausgedrückt als Ölsäure: ≤ 0,5 %

Triacylglycerid-Profil:
Triester (kurz/lang von 0,5 bis 2,0): ≥ 90 %
Triester (kurz/lang = 0): ≤ 10 %
Unverseifbare Bestandteile: ≤ 1,0 %
Feuchtigkeit: ≤ 0,3 %
Asche: ≤ 0,1 %
Farbe: ≤ 3,5 Rot (nach Lovibond- Farbmessung)
Peroxidzahl (PV): ≤ 2,0 meq/kg

DHA- und EPA-reiches Öl ausSchizochytrium sp. Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Oxidative Stabilität: Für alle Lebensmittelerzeugnisse, die DHA- und EPA-reiches Öl ausSchizochytrium sp. enthalten, sollte anhand geeigneter und anerkannter nationaler/internationaler Testmethoden (z.B. AOAC) die oxidative Stabilität nachgewiesen werden.
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %
Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1 %
DHA-Gehalt: ≥ 22,5 %
EPA-Gehalt: ≥ 10 %
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

Stand: VO (EU) 2019/387

Das neuartige Lebensmittel wird aus dem Stamm ATCC PTA-9695 der Mikroalge Schizochytrium sp. gewonnen
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %
trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %
reie Fettsäuren: ≤ 0,4 %
Docosapentaensäure (DPA) n-6: ≤ 7,5 %
DHA-Gehalt: ≥ 35 %
Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Stand: VO (EU) 2021/1326

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm FCC-3204 der Mikroalge Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %
Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %
Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %
p-Anisidinzahl: ≤ 10

Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel ist ein Öl aus dem Stamm WZU477 der Mikroalge Schizochytrium sp.

Zusammensetzung:
Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %
Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %
trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %
Docosahexaensäure (DHA): ≥ 32,0 %
p-Anisidinzahl: ≤ 10

Schizochytrium sp.-Öl Säurezahl: ≤ 0,5 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %
Unverseifbare Stoffe: ≤ 4,5 %
trans-Fettsäuren: ≤1,0 %
DHA-Gehalt: ≥ 32,0 %
Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Stand: VO (EU) 2020/478

Säurezahl: ≤ 0,8 mg KOH/g
Peroxidzahl (PV): ≤ 5,0 meq/kg Öl
Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe: ≤ 0,05 %
Unverseifbare Stoffe: ≤ 3,5 %
trans-Fettsäuren: ≤ 2,0 %
Freie Fettsäuren: ≤ 0,4 %
DHA-Gehalt: ≥ 35 %
3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2021/96

Beschreibung:
3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3"-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

Quelle: Genetisch veränderter Escherichiacoli-Stamm K-12 DH1

Definition:
Chemische Formel: C23H38NO19Na
Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→ 3)β-D-galactopyranosyl-(1→ 4)-D-glucose, Natriumsalz
Molmasse: 655,53 Da
CAS-Nr. 128596-80-5

Merkmale/Zusammensetzung:
Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat
Summe aus 3"-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%
3"-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-%
D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-%
Sialinsäure: ≤ 1,5 Gew.-%
3"-Sialyllactose: ≤ 5,0 Gew.-%
Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-%
Feuchtigkeit: ≤ 8,0 Gew.-%
Natrium: 2,5-4,5 Gew.-%
Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-%
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0
Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1000 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

3"-Sialyllactose-Natriumsalz ("3"-SL")
(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/113

Beschreibung:
3"-Sialyllactose-Natriumsalz (3"-SL) ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 3"-Sialyllactose und Sialinsäure enthalt.

Definition:
Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2 2-3)-β-D-galactopyranosyl-(1 1-4)-D-glucose, Natriumsalz
Chemische Formel: C23H38NO19Na
Molmasse: 655,53 Da
CAS-Nr.: 128596-80-5

Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)

Merkmale/Zusammensetzung:
3"-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 88,0 Gew.-%
3"-Sialyllactulose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%
D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%
Sialinsäure (% der Trockenmasse): ≤ 1,5 Gew.-%
N-Acetyl-D-glucosamin (in % der Trockenmasse): ≤ 1,0 Gew.-%
Summe anderer Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0 Gew.-%
Feuchtigkeit: ≤ 9,0 Gew.-%
Asche: ≤ 8,5 Gew.-%
Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%
Natrium: ≤ 4,2 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:
Standardkeimzahl ≤ 1.000 *KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Cronobacter (Enterobacter) sakazakii: in 10 g nicht nachweisbar
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 **EU/mg

______
a
) Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (Gew.-% der Trockenmasse) - 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (Gew.-% der Trockenmasse) - quantifizierte Kohlenhydrate (Gew.-% der Trockenmasse) - Asche (Gew.-%) der Trockenmasse;
*) KBE: koloniebildende Einheiten;
**) EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

6"-Sialyllactose ("6"-SL") -Natriumsalz
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2021/82

Beschreibung:
6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6"-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.

Quelle: Genetisch veränderter Escherichiacoli-Stamm K-12 DH1

Definition:

Chemische Formel: C23H38NO19Na
Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-( 2→ 6)β-D-galactopyranosyl-( 1→ 4)-D-glucose, Natriumsalz
Molmasse: 655,53 Da
CAS-Nr. 157574-76-0

Merkmale/Zusammensetzung:
Aussehen: weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat
Summe aus 6"-Sialyllactose-Natriumsalz, D-Lactose und Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≥ 94,0 Gew.-%
6"-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 90,0 Gew.-%
D-Lactose: ≤ 5,0 Gew.-%
Sialinsäure: ≤ 2,0 Gew.-%
6"-Sialyllactulose: ≤ 3,0 Gew.-%
Summe anderer Kohlenhydrate: ≤ 3,0 Gew.-%
Feuchtigkeit: ≤ 6,0 Gew.-%
Natrium: 2,5-4,5 Gew.-%
Chlorid: ≤ 1,0 Gew.-%
pH (20 °C, 5%ige Lösung): 4,5-6,0
Restproteingehalt: ≤ 0,01 Gew.-%

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Salmonella sp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen: ≤ 100 KBE/g
Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
6" -Sialyllactose-Natriumsalz ("6" -SL")
(erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/948

Beschreibung:
6"-Sialyllactose(6"-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver oder Agglomerat, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen wird und begrenzte Mengen an Lactose, 6"-Sialyllactose und Sialinsäure enthält.
Definition:
Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2 2→ 6)-β-D-galactopyranosyl-(1 1→ 4)-D-glucose, Natriumsalz
Chemische Formel: C23H38NO19Na
Molmasse: 655,53 Da
CAS-Nr.: 157574-76-0

Quelle: Zwei genetisch veränderte Stämme (ein Produktionsstamm und ein fakultativer Abbaustamm) von Escherichia coli BL21(DE3)
Merkmale/Zusammensetzung:
6"-Sialyllactose-Natriumsalz (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≥ 90,0 % (w/w)
6"-Sialyllactulose (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 3,0 % (w/w)
D-Lactose (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 5,0 % (w/w)
Sialinsäure (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 2,0 % (w/w)
N-Acetyl-D-glucosamin (%, bezogen auf die Trockenmasse): ≤ 3,0 % (w/w)
Summe anderer Kohlenhydrate (%, bezogen auf die Trockenmasse)a: ≤ 5,0 % (w/w)
Feuchtigkeit: ≤ 9,0 % (w/w)
Asche: ≤ 8,5 % (w/w)
Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (w/w)
Natrium: ≤ 4,2 % (w/w)
Kontaminanten:
Arsen: ≤ 0,2 (mg/kg)
Aflatoxin M1: ≤ 0,025 (μg/kg)
Mikrobiologische Kriterien:
Standardkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Enterobakterien: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) - 6"-Sialyllactose-Natriumsalz (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) - quantifizierte Kohlenhydrate (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse) - Asche (% (w/w), bezogen auf die Trockenmasse); KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

Stand: VO (EU) 2023/2215

Beschreibung:
6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz ist ein gereinigtes weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiellen Prozess gewonnen und dann weiter isoliert, gereinigt und konzentriert wird. Es enthält begrenzte Mengen an Sialinsäure, D-Lactose, D-Glucose, 6"-Sialyllactulose und 3"-Sialyllactose-Natriumsalz.
Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli W (ATCC 9637)
Definition:
Chemische Formel: C23H38NO19Na
Chemische Bezeichnung: N-Acetyl-α-D-neuraminyl-(2→6)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucose, Natriumsalz
Molmasse: 655,53 Da
CAS-Nr. 157574-76-0
Merkmale/Zusammensetzung:
6"-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≥ 82,0
Sialinsäure (in % der Trockenmasse): ≤ 6,0
D-Lactose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0
D-Glucose (in % der Trockenmasse): ≤ 3,0
Summe aus 6"-Sialyllactulose und 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (in % der Trockenmasse): ≤ 5,0
Summe anderer Kohlenhydratea (in % der Trockenmasse): ≤ 13,0
Feuchtigkeitsgehalt (in Massenprozent): ≤ 10,5
Natrium (in Massenprozent): ≤ 5,0
pH (25 °C, 5%ige Lösung): 4,5-7,5
Restproteingehalt (in Massenprozent): ≤ 0,01
Schwermetalle und Kontaminanten:
Arsen (mg/kg): ≤ 0,2
Aflatoxin M1: < 0,025 (μg/kg)
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 1.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar
Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumptiv): ≤ 50 KBE/g
Restgehalt an Endotoxinen: ≤ 10 EU/mg

a Summe anderer Kohlenhydrate = 100 % der Trockenmasse - 6"-Sialyllactose (Säure, in % der Trockenmasse) - quantifizierte Kohlenhydrate (in % der Trockenmasse), Sialinsäure + D-Lactose + D-Glucose + (6"-Sialyllactulose und 3"-Sialyllactose (Säuren)) - Natrium (in % der Trockenmasse) KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units)


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Sirup ausSorghum bicolor (L.) Moench
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/2017

Beschreibung/Definition
Bei dem traditionellen Lebensmittel handelt es sich um Sirup ausSorghum bicolor(L.) Moench (Gattung Sorghum; Familie Poaceae (alt. Gramineae)).

Die Halme von S. bicolor werden in Produktionsschritten wie Zerkleinern, Extraktion und Verdampfung mit Hitzebehandlung behandelt, bis ein Sirup von 74 Grad Brix entsteht.

Zusammensetzung von Sirup ausSorghum bicolor (L.) Moench
Wasser: 22,7 g/100 g
Asche: 2,4
Gesamtzucker: > 74,0 g/100 g

Fermentierter Sojabohnenextrakt Beschreibung/Definition:
Fermentierter Sojabohnenextrakt ist ein geruchloses, milchig weißes Pulver. Er besteht aus 30 % Extrakt aus fermentierten Sojabohnen in Pulverform und 70 % resistentem Dextrin (als Trägerstoff) aus Maisstärke, die während der Verarbeitung zugesetzt wird. Während der Herstellung wird er um Vitamin K2 bereinigt.

Fermentierter Sojabohnenextrakt enthält Nattokinase, die aus Natto isoliert wird, einem Lebensmittel, das durch die Fermentation nicht genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max L.) mit einem ausgewählten Stamm vonBacillus subtilis var. Natto hergestellt wird.

Aktivität der Nattokinase: 20.000 -28.000 FU/g1
Identität: kann bestätigt werden
Beschaffenheit: kein unangenehmer Geschmack oder Geruch
Trocknungsverlust: ≤10 %
Vitamin K2: ≤ 0,1 mg/kg

Schwermetalle:
Blei: ≤ 5,0 mg/kg
Arsen: ≤ 3,0 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 103 KBE(3)/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 102 KBE/g
Coliforme: ≤ 30 KBE/g
Sporenbildende Bakterien: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli: in 25 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Listeria: in 25 g nicht nachweisbar

___
1) Prüfverfahren nach Takaoka et al. (2010).

Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt

Stand: VO (EU) 2020/443

Beschreibung/Definition:
Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt wird durch überwiegend auf Polyamine abzielende Fest-Flüssig-Extraktion aus nicht fermentierten, nicht gekeimten Weizenkeimen (Triticum aestivum) gewonnen.

Spermidin: (N-(3-Aminopropyl)butan-1,4-diamin): 0,8-2,4 mg/g
Spermin: 0,4-1,2 mg/g
Spemidintrichlorid: < 0,1 µg/g
Putrescin: < 0,3 mg/g
Cadaverin: ≤ 16,0 µg/g

Mykotoxine:
Aflatoxine (insgesamt): < 0,4 µg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl aerober Bakterien: < 10.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Salmonellen:in 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes:in 25 g nicht nachweisbar

Sucromalt Beschreibung/Definition:
Sucromalt ist ein komplexes Gemisch von Sacchariden, das mithilfe einer enzymatischen Reaktion aus Sucrose und einem Stärkehydrolysat hergestellt wird. Bei diesem Prozess werden Glucoseeinheiten mithilfe eines durch das BakteriumLeuconostoc citreum erzeugten Enzyms oder mithilfe eines rekombinanten Stamm des ErzeugerorganismusBacillus licheniformis an Saccharide aus dem Stärkehydrolysat gekoppelt. Die dadurch entstehenden Oligosaccharide sind durch das Vorkommen von glycosidischen α-(1→ 6)- und α-(1→ 3)-Bindungen gekennzeichnet. Das Gesamterzeugnis ist ein Sirup, der neben den genannten Oligosacchariden hauptsächlich Fructose, aber auch das Disaccharid Leucrose sowie andere Disaccharide enthält.
Feststoffe insgesamt: 75-80 %
Feuchtigkeit: 20-25 %
Sulfatase: max. 0,05 %
pH: 3,5-6,0
Leitfähigkeit: < 200 (30 %)
Stickstoff: < 10 ppm
Fructose: 35-45 % Trockengewicht
Leucrose: 7-15 % Trockengewicht
Sonstige Disaccharide: max. 3 %
Höhere Saccharide: 40-60 % Trockengewicht
Zuckerrohr-Faser Beschreibung/Definition:
Zuckerrohr-Fasern sind die faserigen Reste, die zurückbleiben, wenn der zuckerhaltige Saft aus Zuckerrohr der Gattung Saccharum herausgepresst oder extrahiert wird. Sie bestehen vorwiegend aus Cellulose und Hemicellulose.
Das Herstellungsverfahren umfasst mehrere Schritte wie: Zerkleinern, Auslaugen, Entfernen von Ligninen und anderen Bestandteilen als Cellulose, Bleichen der gereinigten Fasern, Säurebad und Neutralisieren.
Feuchtigkeit: ≤ 7,0 %
Asche: ≤ 0,3 %
Ballaststoffe insgesamt (AOAC) Trockenmasse (alle nicht löslich): ≥ 95 %
davon: Hemicellulose (20-25 %) und Cellulose (70-75 %)
Silicium (ppm): ≤ 200
Protein: 0,0 %
Fett: Spuren
pH: 4-7

Schwermetalle:
Quecksilber (ppm): ≤ 0,1
Blei (ppm): ≤ 1,0
Arsen (ppm): ≤ 1,0
Cadmium (ppm): ≤ 0,1

Mikrobiologische Kriterien:
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): ≤ 1.000
Salmonellen: keine
Listeria monocytogenes: keine

Sonnenblumenöl-Extrakt Beschreibung/Definition:
Der Extrakt wird durch eine Erhöhung der Konzentration um den Faktor 10 des nicht verseifbaren Anteils von raffiniertem Sonnenblumenöl aus den Samen der Sonnenblume (Helianthus Annuus L.) gewonnen.

Zusammensetzung:
Ölsäure (C18:1): 20 %
Linolsäure (C18:2): 70 %
Unverseifbare Bestandteile: 8,0 %
Phytosterine: 5,5 %
Tocopherole: 1,1 %

Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

Stand: VO (EU) 2021/1974

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um lyophilisiertes Fruchtfleisch und die Schale von entkernten Früchten von Synsepalum dulcificum (Schumach. & Thonn) Daniell, die zur Pflanzenfamilie Sapotaceae gehört. Der daraus entstandene getrocknete Presskuchen wird zu einem Pulver gemahlen.

Merkmale/Zusammensetzung:

Feuchtigkeit (g/100 g): < 6
Asche (g/100 g): 3,5-8,5
Gesamtkohlenhydrate (g/100 g): 70-87
Zucker (g/100 g): 50-75
Fasern (g/100 g): 1-6,5
Gesamtprotein (g/100 g): 3,5-6,0

Miraculin * (g/100 g): 1,5-2,5
Gesamtfett (g/100 g): 0,50-3,50

Mikrobiologische Kriterien:

Aerobe Gesamtkeimzahl: < 104KBE 7/g
Bacillus cereus (präsumtiv): < 100 KBE/g
Sulfit-reduzierende Clostridia: ≤ 30 KBE/g
Enterobacteriaceae insgesamt: < 100 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: < 500 KBE/g

Pestizide:

Gehalt an Pestizidrückständen gemäß Code-Nummer 0820990 ("Sonstige" in der Gruppe Fruchtgewürze) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 12

_____
*) Miraculin ist Teil des Gesamtproteingehalts.

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)

Stand: VO (EU) 2022/169

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) Der Begriff "Mehlwurm" bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört. Ein weiteres identifiziertes wissenschaftliches Synonym ist Tenebrio molitor Linnaeus.

Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt; es werden keine Teile entfernt.
Vor dem Abtöten der Insekten durch Einfrieren ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

Das neuartige Lebensmittel soll in drei verschiedenen Formen in Verkehr gebracht werden: ganze, blanchierte und gefrorene Larven von T. molitor, (gefroren); ganze, blanchierte und gefriergetrocknete Larven von T. molitor (getrocknet), die pulverförmig sein können (Pulver).

Parameter Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Merkmale/Zusammensetzung
Asche 0,9-1,10 3,6-4,1
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) 69-75 ≤ 5
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil) 14-19 54-60
Fett (% Massenanteil)
  • davon gesättigte Fettsäuren (% Fett)
7-12,5
20-29
27-30
20-29
Verdauliche Kohlenhydrate (% Massenanteil) 1-2 4-8
Ballaststoffe (% Massenanteil) 1,2-3,5 4-6
Chitin* (% Massenanteil) ≤ 3 4-9
Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett) ≤ 5 ≤ 5
Kontaminanten
Schwermetalle
Blei (mg/kg) ≤ 0,01 ≤ 0,075
Cadmium (mg/kg) ≤ 0,05 ≤ 0,1
Mykotoxine
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2) (μg/kg) ≤ 4 ≤ 4
Aflatoxin B1 (μg/kg) ≤ 2 ≤ 2
Desoxynivalenol (μg/kg) ≤ 200 ≤ 200
Ochratoxin a (μg/kg) ≤ 1 ≤ 1
Dioxine und PCB
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Obergrenze, WHO-TEQ2005)** (pg/g Fett) ≤ 0,75 ≤ 0,75
Mikrobiologische Kriterien
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl (KBE/g) ≤ 105 ≤ 105
Enterobacteriaceae (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Escherichia coli (KBE/g) ≤ 50 ≤ 50
Listeria monocytogenes in 25 g nicht nachweisbar in 25 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus (präsumtiv) (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Koagulasepositive Staphylokokken (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
Sulfitreduzierende Anaerobier (KBE/g) ≤ 30 ≤ 30
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g) ≤ 100 ≤ 100
*) Chitin berechnet als Differenz zwischen der Säure-Detergenzienfaser-Fraktion und der Säure-Detergenzien-Lignin-Fraktion (ADF-ADL), wie von Hahn et al. (2018) beschrieben.

**) Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).

KBE: koloniebildende Einheiten.

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)

Stand: VO (EU) 2021/882

Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um den ganzen, thermisch getrockneten Mehlwurm, entweder ganz (blanchierte, ofengetrocknete Larven) oder in Form eines Pulvers (blanchierte, ofengetrocknete, gemahlene Larven). Der Begriff "Mehlwurm" bezieht sich auf die Larvenform von Tenebrio molitor, einer Insektenart, die zur Familie der Tenebrionidae (Schwarz- oder Dunkelkäfer) gehört.
Die ganzen Mehlwürmer sind für den menschlichen Verzehr bestimmt und es werden keine Teile entfernt.
Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.

Merkmale/Zusammensetzung:
Asche (% Massenanteil): 3,5-4,5
Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1-8
Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 56-61
Verdauliche Kohlenhydrate * (% Massenanteil): 1-6
Fett (% Massenanteil): 25-30

davon gesättigt (% Massenanteil): 4-9

Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5
Ballaststoffe (% Massenanteil): 4-7
Chitin (% Massenanteil): 4-7

Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,075 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

Mykotoxine:
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 μg/kg
Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg
Desoxynivalenol: ≤ 200 μg/kg
Ochratoxin A: ≤ 1 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 105 KBE **/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 50 KBE/g
Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar
Sulfitreduzierende Anaerobier: ≤ 30 KBE/g
Bacillus cereus (präsumtiv): ≤ 100 KBE/g
Enterobacteriaceae (präsumtiv): < 10 KBE/g
Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g

_____
*) Verdauliche Kohlenhydrate = 100 - (Rohprotein + Fett + Ballaststoffe + Asche + Feuchtigkeit).

**) KBE: koloniebildende Einheiten

Tetrahydrocurcuminoide

Stand: VO (EU) 2022/961

Beschreibung:
Die Tetrahydrocurcuminoide werden durch eine Abfolge von Schritten gewonnen, nämlich Extraktion von Curcuminoiden aus den getrockneten, pulverisierten Rhizomen von Gelbwurz ( Curcuma longa L.), Hydrierung (unter Verwendung von Palladium auf Aktivkohle (Pd/C) als Katalysator), Konzentration, Kristallisation, Trocknen und Vermahlen zu einem Pulver.

Merkmale/Zusammensetzung:
Tetrahydrocurcuminoide insgesamt (% w/w Trockengewicht) > 95,0
Feuchtigkeitsgehalt (% w/w): ≤ 1,0
Asche (% w/w): ≤ 1,0
Palladium (mg/kg): < 5,0

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5.000 KBE/g
Gesamtzahl Hefen/Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: < 10 KBE/g
Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Coliforme: ≤ 10 KBE/g

KBE: koloniebildende Einheiten

Getrocknete Mikroalgen der ArtTetraselmis chuii Beschreibung/Definition:
Das gefriergetrocknete Produkt stammt von der marinen MikroalgeTetraselmis chuii, die zu der Familie der Chlorodendraceae gehört und in sterilem Meerwasser von der Außenluft isoliert in geschlossenen Photobioreaktoren kultiviert wird.

Reinheit/Zusammensetzung:
Identifiziert anhand des molekularen Markers 18 S rDNa (analysierte Sequenz mindestens 1.600 basenpaare) in der Datenbank des National center for Biotechnology information (NCBI): mindestens 99,9 %

Feuchtigkeit: ≤7,0 %
Proteine: 35-40 %
Asche: 14-16 %
Kohlenhydrate: 30-32 %
Ballaststoffe: 2-3 %
Fett: 5-8 %
Gesättigte Fettsäuren: 29-31 % der Fettsäuren insgesamt
Einfach ungesättigte Fettsäuren: 21-24 % der Fettsäuren insgesamt
Mehrfach ungesättigte Fettsäuren: 44-49 % der Fettsäuren insgesamt
Iod: ≤15 mg/kg

Therapon barcoo/Omega-Barsch Beschreibung/Definition:
Der Omega-Barsch (Therapon barcoo) ist eine Fischart aus der Familie der Terapontidae. Es ist ein Süßwasserfisch mit der Heimat Australien, der inzwischen in Aquakultur gezüchtet wird.
Taxonomische Systematik: Klasse: Actinopterygii > Ordnung: Perciformes > Familie: Terapontidae > Gattung: Therapon oder Scortum barcoo
Beschaffenheit des Fleisches:
Protein (%): 18-25
Feuchtigkeit (%): 65-75
Asche (%): 0,5-2,0
Energie (KJ/kg): 6.000-11.500
Kohlenhydrate (%): 0,0
Fett (%): 5-15

Fettsäuren (mg FA/g Filet):
Σ PUFa n-3: 1,2-20,0
Σ PUFa n-6: 0,3-2,0
PUFa n-3/n-6: 1.5-15.0
Omega-3-Säuren insgesamt: 1,6-40,0
Omega-6-Säuren insgesamt: 2,6-10,0

D-Tagatose Beschreibung/Definition:
Tagatose wird durch Isomerisierung von Galactose mithilfe chemischer oder enzymatischer Umsetzung oder durch Epimerisierung von Fructose mithilfe enzymatischer Umsetzung gewonnen. Dies sind Einphasen-Umsetzungen.
Aussehen: weiße oder fast weiße Kristalle
Chemische Bezeichnung: D-Tagatose
Synonym: D-lyxo-Hexulose
CAS-Nummer: 87-81-0
Chemische Formel: C6H12O6
Formelgewicht: 180,16 (g/mol)

Reinheit:
Gehalt: ≥ 98 % bezogen auf die Trockenmasse
Trocknungsverlust: ≤ 0,5 % (102 °C, 2 h) Spezifische Drehung: [α]D20: - 4 bis - 5,6° (1 % wässrige Lösung) 1
Schmelzbereich: 133-137 °C

Schwermetalle:
Blei: ≤ 1,0 mg/kg*

___
*) Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 unter "Instrumental methods" 1 beschriebenen Verfahrens orientieren.

1) Food and nutrition paper 5 Rev 2 - Guide to specifications for general notices, general analytical techniques, identification tests, test solutions and other reference materials. (JECFA) 1991, 307 S.; Englisch - ISBN 92-5-102991-1

Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Stand: VO (EU) 2020/1559

Beschreibung:
Stark taxifolinhaltiger Extrakt aus dem Holz der Dahurischen Lärche (Larix gmelinii (Rupr.) Rupr) ist ein weißes bis blassgelbes Pulver, das aus warmen wässrigen Lösungen auskristallisiert wird.

Definition:
Chemische Bezeichnung: [(2R,3R)-2-(3,4-Dihydroxyphenyl)-3,5,7-trihydroxy-2,3-dihydrochromen-4-on, auch (+) trans (2R,3R)-Dihydroquercetin] und mit höchstens 2 % der cis-Form

Spezifikationen:
Physikalischer Parameter
Feuchtigkeit: ≤ 10 %
Analyse der Bestandteile
Taxifolin (m/m): ≥ 90,0 % der Trockenmasse

Schwermetalle, Pestizide
Blei: ≤ 0,5 mg/kg
Arsen: ≤ 0,02 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT): ≤ 0,05 mg/kg

Lösungsmittelreste
Ethanol: < 5.000 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g
Enterobakterien: ≤ 100/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar
Salmonellen: in 10 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar
Pseudomonas: in 1 g nicht nachweisbar

Üblicher Anteil der Bestandteile in stark taxifolinhaltigem Extrakt (bezogen auf die Trockenmasse)

Bestandteile des Extrakts Anteil, üblicherweise festgestellte Spanne (in %)
Taxifolin 90-93
Aromadendrin 2,5-3,5
Eriodictyol 0,1-0,3
Quercetin 0,3-0,5
Naringenin 0,2-0,3
Kaempferol 0,01-0,1
Pinocembrin 0,05-0,12
Unbekannte Flavonoide 1-3 1 - 3
Wasser* 1,5
___
*) Taxifolin ist in seiner hydrierten Form und während des Trocknens ein Kristall. Dies führt zu einem Anteil von Kristallwasser in Höhe von 1,5 %.
Trehalose Beschreibung/Definition:
Ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α-1,1-Glucosidbindung verknüpften Glucoseanteilen. Es wird durch einen aus mehreren Schritten bestehenden enzymtechnischen Prozess aus verflüssigter Stärke oder aus Sucrose hergestellt. Das Handelsprodukt ist Dihydrat. Praktisch geruchlose, weiße oder fast weiße Kristalle mit süßem Geschmack

Synonyme: α,α-Trehalose
Chemische Bezeichnung: α-D-Glucopyranosyl-α-D-glucopyranosid, Dihydrat
CAS-Nr.: 6138-23-4 (Dihydrat)
Chemische Formel: C12H22O11 · 2H2O (Dihydrat)
Formelgewicht: 378,33 (Dihydrat)
Gehalt: ≥ 98 % auf trockener Grundlage
Bestimmung mithilfe eines für den spezifizierten Reinheitsgrad geeigneten Atomabsorptionsverfahrens. Probengröße und Probenvorbereitung können sich an den Grundsätzen des in FNP 5 (1) unter "Instrumental methods" beschriebenen Verfahrens orientieren.

Verfahren zur Gehaltsbestimmung:
Trehalose wird durch Flüssigchromatografie ermittelt und durch Vergleich mit einer Standard-Bezugstrehalose quantifiziert.

Zubereitung einer Probelösung: Sorgfältig etwa 3 g der Trockenprobe abwiegen und in einen 100-ml-Messkolben geben und etwa 80 ml gereinigtes deionisiertes Wasser hinzufügen. Probe vollständig auflösen und mit gereinigtem deionisiertem Wasser bis zur Markierung verdünnen. Durch einen 0,45-Mikron-Filter filtrieren.

Zubereitung einer Standardlösung: Sorgfältig abgewogene Mengen trockener Standard-Bezugstrehalose in Wasser auflösen, um eine Lösung mit einer bekannten Konzentration von etwa 30 mg Trehalose pro ml zu erhalten.

Geräte: Flüssigchromatograf, ausgerüstet mit einem Refraktionsindexdetektor und einem Gerät für eine Gesamtaufzeichnung.

Bedingungen:

Säule: Shodex Ionpack KS-801 (Showa Denko Co.) oder gleichwertig

  • Länge: 300 mm
  • Durchmesser: 10 mm
  • Durchmesser: 50 °C

Mobile Phase: Wasser
Durchsatz: 0,4 ml/min
Injektionsvolumen: 8 µl
Verfahren: Getrennte Injektion gleicher Volumen der Probelösung und der Standardlösung in den Chromatografen.
Aufzeichnung der Chromatogramme und Messung der Reaktion des Trehalose-Peaks.

Berechnung der Trehalosemenge in mg in 1 ml der Probelösung durch folgende Formel:

% trehalose = 100 × (RU/RS) (WS/WU) dabei ist
RS = Peak-Bereich der Trehalose im Standardpräparat
RU = Peak-Bereich der Trehalose im Probepräparat
WS = Gewicht der Trehalose in mg im Standardpräparat
WU = Gewicht der Trockenprobe in mg

Merkmale:
Eigenschaften:
Löslichkeit: frei löslich in Wasser, sehr schwach löslich in Ethanol
Spezifische Drehung: [α]D20 = +179° (5 % wässrige Lösung, Dihydrat), +199° (5 % wässrige Lösung, wasserfreie Substanz) Schmelzpunkt: 97 °C (Dihydrat)

Reinheit:
Trocknungsverlust: ≤ 1,5 % (60 °C, 5h)
Gesamtasche: ≤ 0,05 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 1,0 mg/kg

UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Stand: VO (EU) 2020/1559

Beschreibung/Definition
Kommerziell angebauteAgaricus bisporus, die nach der Ernte mit UV-Licht behandelt werden.
UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-800 nm.

Vitamin D2
Chemische Bezeichnung: (3β,5Z,7E,22E)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol
Synonym: Ergocalciferol
CAS-Nr.: 50-14-6
Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt
Vitamin D2 im Enderzeugnis: 5-20 µg/100 g Frischgewicht bei Ablauf der Haltbarkeitsdauer

UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Stand: VO"en (EU) 2022/196; 2020/1559

Beschreibung/Definition
Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird mit UV-Licht behandelt, damit Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umgewandelt wird. Der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat liegt zwischen 800.000 und 3.500.000 IE Vitamin D/100 g (200-875 μg/g).
Die Hefe ist zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu inaktivieren, während die Hefe zur Verwendung in anderen Lebensmitteln inaktiviert werden kann oder auch nicht.
Das Hefekonzentrat wird mit normaler Bäckerhefe gemischt, damit der Höchstgehalt in vorverpackter frischer oder getrockneter Hefe für das Backen zu Hause nicht überschritten wird.
Gelbbraune, rieselfähige Körner

Vitamin D2
Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-(3S)-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol
Synonyme: Ergocalciferol
CAS-Nr.: 50-14-6
Molmasse: 396,65 g/mol

Mikrobiologische Kriterien für das Hefekonzentrat:
Coliforme: ≤ 103/g
Escherichia coli: ≤ 10/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

UV-behandeltes Brot Beschreibung/Definition:
Der Ausdruck "UV-behandeltes Brot" bezeichnet Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage), die nach dem Backen mit ultravioletten Strahlen behandelt werden, um Ergosterol in Vitamin D2 (Ergocalciferol) umzuwandeln.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 240-315 nm während maximal 5 Sekunden mit einer Strahlungsenergie von 10-50 mJ/cm2.

Vitamin D2:
Chemische Bezeichnung: (5Z,7E,22E)-3S-9,10-Secoergosta-5,7,10(19),22-tetraen-3-ol
Synonym: Ergocalciferol
CAS-Nr.: 50-14-6
Molmasse: 396,65 g/mol

Gehalt:
Vitamin D2 (Ergocalciferol) im Enderzeugnis: 0,75-3 µg/100 g1
Hefe im Teig: 1-5 g/100 g2

___
1) EN 12821, 2009, Europäische Norm.

2) Rezeptberechnung.

UV-behandelte Milch Beschreibung/Definition:
UV-behandelte Milch: Kuhmilch (Vollmilch und teilentrahmte Milch), die nach der Pasteurisierung einer Behandlung mit ultravioletter Strahlung (UV-Strahlung) durch Turbulenzströmung unterzogen wird. Die Behandlung der pasteurisierten Milch mit UV-Strahlen führt zu einer Erhöhung der Vitamin-D3-Konzentration (Cholecalciferol) durch die Umwandlung von 7-Dehydrocholesterol in Vitamin D3.

UV-Strahlung: ein Verfahren der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb des Wellenlängebereichs von 200-310 nm mit einer Strahlungsenergie von 1.045 J/l.

Vitamin D3:
Chemische Bezeichnung: (1S,3Z)-3-[(2E)-2-[(1R,3aS,7aR)-7a-Methyl-1-[(2R)-6-methylheptan-2-yl]-2,3,3a,5,6,7-hexahydro-1H-inden-4-ylidene]ethyliden]-4-methylidencyclohexan-1-ol
Synonym: Cholecalciferol
CAS-Nr.: 67-97-0
Molmasse: 384,6377 g/mol

Gehalt:
Vitamin-D3 im Enderzeugnis:
Vollmilch1: 0,5-3,2 µg/100 g 2
Teilentrahmte Milch(1): 0,1-1,5 µg/100 g2

___
1) Gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 922/72, (EWG) Nr 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

2) HPLC

Vitamin D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2020/1163

Beschreibung/Definition
Vitamin D2-Pilzpulver ist ein körniges Pulver aus homogenisiertenAgaricus bisporus-Pilzen, die mit UV-Licht bestrahlt wurden.
Die Pilze werden gewaschen, homogenisiert und in Wasser suspendiert, um eine dünnflüssige Pilzmasse herzustellen. Die dünnflüssige Pilzmasse wird mit einer UV-Lampe bestrahlt. Anschließend wird die dünnflüssige Masse gefiltert, getrocknet und gemahlen, wodurch Vitamin D2-Pilzpulver entsteht.
UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung
Vitamin D2-Gehalt: 1.000-1.300 μg/g Pilzpulver *
Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 10,0 %
Asche: ≤ 13,5 %

Schwermetalle
Blei (als Pb): ≤ 0,5 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine
Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl: ≤ 5.000 KBE **/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
Salmonella-Arten: In 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: ≤ 10 KBE/g
Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Enterobacteriaceae: ≤ 10 KBE/g
Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar

____
*) aus internationalen Einheiten (IE) umgerechnet, unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,025 μg = 1 IE

**) KBE: koloniebildende Einheiten

Vitamin D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2021/2079

Beschreibung/Definition:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um Pilzpulver, das aus ganzen getrockneten Pilzen von Agaricus bisporus hergestellt wird. Das Verfahren umfasst das Trocknen, Mahlen und die kontrollierte UV-Bestrahlung des Pilzpulvers.

UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung:
Vitamin D2-Gehalt: 580-595 μg/g Pilzpulver
Asche: ≤ 13,5 %
Wasseraktivität: < 0,5
Feuchtigkeitsgehalt: ≤ 7,5 %
Kohlenhydrate: ≤ 35,0 %
Ballaststoffe insgesamt: ≥ 15 %
Rohprotein (N × 6,25): ≥ 22 %
Fett: ≤ 4,5 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,5 mg/kg
Cadmium ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine:
Aflatoxin B1: ≤ 0,10 μg/kg
Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: ≤ 5.000 KBE a
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g
E. coli: < 10 KBE/g
Salmonella
spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus
: ≤ 10 KBE/g
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Listeria
spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Enterobakterien: < 10 KBE/g

______
a) KBE: koloniebildende Einheiten.

Vitamin-D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2023/4

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel wird erzeugt, indem in Scheiben/Würfel geschnittene Pilze der Art Agaricus bisporus kontrolliert mit UV-Licht bestrahlt und daraufhin dehydriert und zu einem Pulver zermahlen werden.
UV-Bestrahlung: Bestrahlung mit ultraviolettem Licht innerhalb eines ähnlichen Wellenlängebereichs wie bei den nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zugelassenen UV-behandelten neuartigen Lebensmitteln.

Merkmale/Zusammensetzung:
Vitamin-D2-Gehalt: 125-375 μg/g
Feuchtigkeit: ≤ 7 %
Asche: ≤ 13,5 %
Wasseraktivität: < 0,5
Fett: ≤ 4,5 %
Gesamtkohlenhydrate: ≤ 60 %
Protein: ≤ 40 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 0,5 mg/kg
Cadmium: ≤ 0,5 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg
Arsen: ≤ 0,3 mg/kg

Mykotoxine:
Aflatoxin B1: ≤ 2 μg/kg
Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2): < 4 μg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g
Coliforme: < 100 MPN/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus: in 10 g nicht nachweisbar
Escherichia coli: in 10 g nicht nachweisbar
Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten. MPN: wahrscheinlichste Zahl.

Vitamin K2 (Menachinon) Dieses neuartige Lebensmittel wird durch einen synthetischen oder mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Bei Vitamin K2 (2-Methyl-3-all-trans-polyprenyl-1,4-naphthochinon) bzw. der Menachinon-Reihe handelt es sich um eine Gruppe von prenylierten Naphthochinon-Derivaten. Die Zahl der Isoprenreste (eine Isopreneinheit hat fünf Kohlenstoffatome) in der Seitenkette dient zur Unterscheidung der verschiedenen Menachinon-Formen, die vor allem MK-7 und in geringerem Maße MK-6 enthalten.

Vitamin K2 (Menachinon)-Reihe mit Menachinon-7 (MK-7)(n = 6), d. h. C46H64O2, Menachinon-6 (MK-6)(n = 5), d. h. C41H56O2, und Menachinon-4 (MK-4)(n = 3), d. h. C31H40O2.
Chemische Bezeichnung: (all-E)-2-(3,7,11,15,19,23,27-Heptamethyl-2,6,10,14,18,22,26-octacosaheptaenyl)-3-methyl-1,4-naphtalindion
CAS-Nummer: 2124-57-4
Summenformel: C46H64O2
Molmasse: 649 g/mol

Spezifikation für synthetisches Vitamin K2 (Menachinon-7)
Aussehen: Gelbes Pulver
Reinheit: max. 6,0 %cis-Isomer, max. 2,0 % sonstige Verunreinigungen
Gehalt: 97-102 % Menachinon-7 (einschließlich mindestens 92 % all-trans Menachinon-7)

Spezifikation für mikrobiologisch hergestelltes Vitamin K2 (Menachinon-7)
Quelle:Bacillus subtilis spp. natto undBacillus licheniformis
Aussehen: Gelbes Pulver oder Ölsuspension

Extrakt aus Weizenkleie Beschreibung/Definition:
Weißes, kristallines Pulver, das durch Enzymextraktion aus Kleie vonTriticum aestivum L. gewonnen wird und reich an Arabinoxylanoligosacchariden ist.
Trockenmasse: mind. 94 %
Arabinoxylanoligosaccharide: mind. 70 %, bezogen auf die Trockenmasse
Durchschnittlicher Polymerisationsgrad der Arabinoxylanoligosaccharide: 3-8
Ferulasäure (an Arabinoxylanoligosaccharide gebunden): 1-3 %, bezogen auf die Trockenmasse
Gesamtanteil Poly-/Oligosaccharide: mind. 90 %
Protein: max. 2 % bezogen auf die Trockenmasse
Asche: max. 2 %, bezogen auf die Trockenmasse

Mikrobiologische Parameter:
Mesophile Gesamtkeimzahl: max. 10.000/g
Hefen: max. 100/g
Pilze: max. 100/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus: max. 1.000/g
Clostridium perfringens: max. 1.000/g

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Xylo-Oligosaccharide

Stand: VO (EU) 2023/65

Beschreibung:
Das neuartige Lebensmittel ist eine Mischung aus Xylo-Oligosacchariden (XOS), die durch Hydrolyse durch eine Xylanase aus Trichoderma reesei, gefolgt durch eine Aufreinigung, aus Maisspindeln (Zea mays subsp.mays) gewonnen werden.
Merkmale/Zusammensetzung:
Parameter Pulverform 1 Pulverform 2 Sirupform
Feuchtigkeit (%) ≤ 5,0 ≤ 5,0 -
Trockenmasse (%) - - 70 -75
Protein (g/100 g) < 0,2
Asche (%) ≤ 0,3
pH-Wert 3,5 -5,0
Gesamtkohlenhydratgehalt (g/100 g) ≥ 97 ≥ 95 ≥ 70
XOS-Gehalt (Trockenmasse) (g/100 g) ≥ 95 ≥ 70 ≥ 70
Sonstige Kohlenhydrate (g/100 g)a 2,5 -7,5 2 -16 1,5 -31,5
Monosaccharide insgesamt (g/100 g) 0 -4,5 0 -13 0 -29
Glucose (g/100 g) 0 -2 0 -5 0 -4
Arabinose (g/100 g) 0 -1,5 0 -3 0 -10
Xylose (g/100 g) 0 -1,0 0 -5 0 -15
Disaccharide insgesamt (g/100 g) 27,5 -48 25 -43 26,5 -42,5
Xylobiose (XOS DP2) (g/100 g) 25 -45 23 -40 25 -40
Cellobiose (g/100 g) 2,5 -3 2 -3 1,5 -2,5
Oligosaccharide insgesamt (g/100 g) 41 -77 36 -72 32 -71
Xylotriose (XOS DP3) (g/100 g) 27 -35 18 -30 18 -30
Xylotetraose (XOS DP4) (g/100 g) 10 -20 10 -20 8 -20
Xylopentaose (XOS DP5) (g/100 g) 3 -10 5 -10 3 -10
Xylohexaose (XOS DP6) (g/100 g) 1 -5 1 -5 1 -5
Xyloheptaose (XOS DP7) (g/100 g) 0 -7 2 -7 2 -6
Maltodextrin (g/100 g)b 0 20 -25 0
Kupfer (mg/kg)   < 5,0
Blei (mg/kg)   < 0,5
Arsen (mg/kg)   < 0,3
Salmonella (KBEc/25 g)   negativ
E. coli (MPNd/100 g)   negativ
Hefe (KBE/g)   < 10
Schimmelpilze (KBE/g)   < 10
a Zu den sonstigen Kohlenhydraten gehören Monosaccharide (Glucose, Xylose und Arabinose) und Cellobiose.
b Der Maltodextrin-Gehalt wird nach Maßgabe der in der Verarbeitung zugesetzten Menge berechnet.
DP: Polymerisationsgrad (Degree of Polymerization).
c KBE: koloniebildende Einheiten.
d MPN: wahrscheinlichste Anzahl (Most Probable Number).
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Biomasse der HefeYarrowia lipolytica Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten Biomasse der HefeYarrowia lipolytica.

Merkmale/Zusammensetzung
Eiweißgehalt: 45-55 g/100 g
Ballaststoffe: 24-30 g/100 g
Zuckerarten < 1,0 g/100 g
Fett: 7-10 g/100 g
Gesamtasche: ≤ 12 %
Wassergehalt: ≤ 5 %
Trockenmassegehalt: ≤ 95 %

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt ≤ 102 KBE/g
Lebensfähige Zellen vonYarrowia lipolytica 10: < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Selenhaltige Biomasse der HefeYarrowia lipolytica

Stand: VO (EU) 2020/1993

Beschreibung/Definition:
Das neuartige Lebensmittel besteht aus der getrockneten und durch Hitze abgetöteten selenhaltigen Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

Das neuartige Lebensmittel wird durch Fermentation unter Zugabe von Natriumselenit gewonnen, gefolgt von einer Reihe von Reinigungsschritten, einschließlich einer Abtötung der Hefe durch Hitze, um sicherzustellen, dass im neuartigen Lebensmittel keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind.

Merkmale/Zusammensetzung:
Selen insgesamt: 165-200μg/g
Se-Methionin 1: 100-140μg/g
Protein: 40-50 g/100 g
Ballaststoffe: 24-32 g/100 g
Zucker: < 1 g/100 g
Fett: 6-12 g/100 g
Gesamtasche: ≤ 15 %
Wasser: ≤ 5 %
Trockenmasse: ≥ 95 %

Schwermetalle:
Blei: ≤ 3,0 mg/kg
Cadmium: ≤ 1,0 mg/kg
Quecksilber: ≤ 0,1 mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtzahl der aeroben Bakterien: ≤ 5 × 103 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 102 KBE/g

Lebensfähige Zellen von Yarrowia lipolytica 2 : < 10 KBE/g (d. h. Nachweisgrenze)
Coliforme: ≤ 10 KBE/g
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
KBE: koloniebildende Einheiten

____
1) Ausgedrückt als Selen.

2) Anwendbar in allen Phasen nach der Hitzebehandlung, um sicherzustellen, dass keine lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica vorhanden sind, und unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen von Yarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

Hefe-Beta-Glucane Beschreibung/Definition:
Beta-Glucane sind komplexe hochmolekulare (100-200 kDa) Polysaccharide, die in der Zellwand vieler Hefen und Getreidesorten vorkommen.
Die chemische Bezeichnung für "Hefe-Beta-Glucane" lautet (1-3),(1-6)-β-D-Glucane.
Beta-Glucane bestehen aus β-1-3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1-6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin sowie Mannoproteine über β-1-4-Verbindungen verknüpft sind.
Beta-Glucane werden aus der HefeSaccharomyces cerevisiae isoliert.
Die Tertiärstruktur des Glucans in der Zellwand vonSaccharomyces cerevisiae besteht aus Ketten mit β-1,3-verknüpften Glucoseresten, die über β-1,6-Bindungen verzweigt sind und das Rückgrat bilden, mit dem Chitin (über β-1,4-Verbindungen), β-1,6-Glucane sowie einige Mannoproteine verknüpft sind.
Dieses neuartige Lebensmittel ist in drei Formen verfügbar: löslich, unlöslich, wasserunlöslich, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbar.

Chemische Eigenschaften von Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae ):

Lösliche Form:
Gesamtkohlenhydrate: > 75 %
Beta-Glucane (1.3/1.6): > 75 %
Asche: < 4,0 %
Feuchtigkeit: < 8,0 %
Protein: < 3,5 %
Fett: < 10 %

Unlösliche Form:
Gesamtkohlenhydrate: > 70 %
Beta-Glucane (1.3/1.6): > 70 %
Asche: ≤12 %
Feuchtigkeit: < 8,0 %
Protein: < 10 %
Fett: < 20 %
Wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:
(1,3)-(1,6)-ß-D-Glucane: > 80 %
Asche: < 2,0 %
Feuchtigkeit: < 6,0 %
Protein: < 4,0 %
Gesamtfettgehalt: < 3,0 %
Mikrobiologische Daten für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:
Gesamtkeimzahl: < 1.000 KBE/g
Enterobacteriaceae: < 100 KBE/g
Coliforme insgesamt: < 10 KBE/g
Hefe: < 25 KBE/g
Schimmel: < 25 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Escherichia coli: in 1 g nicht nachweisbar
Bacillus cereus: < 100 KBE/g
Staphylococcus aureus: in 1 g nicht nachweisbar
Schwermetalle für wasserunlösliche, aber in vielen flüssigen Matrices dispergierbare Form:

Blei: < 0,2 mg/kg
Arsen: < 0,2 mg/kg
Quecksilber: < 0,1 mg/kg
Cadmium: < 0,1 mg/kg

Zeaxanthin Beschreibung/Definition:
Zeaxanthin ist ein natürlich vorkommendes Xanthophyllpigment, nämlich ein sauerstoffhaltiges Carotinoid.

Synthetisches Zeaxanthin wird entweder als sprühgetrocknetes Pulver auf der Basis von Gelatine- oder Stärkekügelchen mit zugesetztem α-Tocopherol und Ascorbylpalmitat oder als Maisölsuspension mit zugesetztem α-Tocopherol in Verkehr gebracht. Synthetisches Zeaxanthin wird durch eine mehrstufige chemische Synthese aus kleineren Molekülen hergestellt.

Orangerotes kristallines Pulver, geruchlos oder fast geruchlos.
Chemische Formel: C40H56O2
CAS-Nr.: 144-68-3
Molmasse: 568,9 Da

Physikalisch-chemische Eigenschaften:
Trocknungsverlust: < 0,2 %
all-trans-Zeaxanthin: > 96 %
cis-Zeaxanthin: < 2,0 %
Sonstige Carotinoide: < 1,5 %
Triphenylphosphinoxid (CAS-Nr.: 791-28-6): < 50 mg/kg

Zinc L-pidolat Beschreibung/Definition:
Zink-L-pidolat ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver mit charakteristischem Geruch.
Internationaler Freiname: L-Pyroglutaminsäure, Zinksalz
Synonyme: Zink-5-oxoprolin, Zinkpyroglutamat, Zinkpyrrolidoncarboxylat, Zink-PCA, L-Zink-pidolat
CAS-Nr.: 15454-75-8
Chemische Formel: (C5H6NO3)2 Zn
Relative wasserfreie Molmasse: 321,4
Aussehen: weißes bis leicht weißes Pulver

Reinheit:
Zink-L-pidolat (Reinheit): ≥ 98 %
pH (10%ige wässrige Lösung): 5,0-6,0
Spezifische Drehung: 19,6°-22,8°
Wasser: ≤10,0 %
Glutaminsäure: < 2,0 %

Schwermetalle:
Blei: ≤3,0 ppm
Arsen: ≤2,0 ppm
Cadmium: ≤1,0 ppm
Quecksilber: ≤0,1 ppm

Mikrobiologische Kriterien:
Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤1.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze: ≤100 KBE/g
Krankheitserreger: keine

Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma caca L.)

Stand: VO (EU) 2020/1634

Beschreibung/Definition:
Der Zucker wird entweder durch einen Trocknungsprozess oder einen Reinigungsprozess, der dazu dient, hochreine Glucose oder Fructose zu gewinnen, aus konzentriertem Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze ( Theobroma cacao L.) gewonnen.

Durch einen Trocknungsprozess gewonnener Zucker
Nährstoffzusammensetzung:
Gesamtzucker (g/100 g): > 80
Feuchtigkeit (%): < 5
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104
Hefen und Schimmelpilze (KBE/g): < 50
Enterobacteriaceae (KBE/g): < 10
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Alicyclobacillus: in 50 g nicht nachweisbar
thermoacidophile Bakterien: in 50 g nicht nachweisbar

Durch einen Reinigungsprozess gewonnener Zucker
Nährstoffzusammensetzung von Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):
Glucosegehalt (%): > 93
Asche (%): < 0,2
Feuchtigkeit (%): < 1,0
Nährstoffzusammensetzung von Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):
Fructosegehalt (%): > 98
Glucosegehalt (%): < 0,5 %
Asche (%): < 0,2
Feuchtigkeit (%): < 0,5
Mikrobiologische Kriterien für Glucose und Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.):
Gesamtkeimzahl (aerob) (KBE/g): < 104
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

1) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. Nr. L 30 vom 06.02.2015 S. 10).

3) OSC-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Ocean Spray Cranberries, Inc.) Martin MA, Ramos S, Mateos R, Marais JPJ, Bravo-Clemente, L, Khoo C und Goya L. Food Res Intl 2015 71: 68-82. Abgeändert von Cunningham DG, Vannozzi S, O"Shea E, Turk R (2002) in Ho C-T, Zheng QY (eds) Quality Management of Nutraceuticals ACS Symposium series 803, Washington DC. Quantitation of PACs by DMAC color Reaction, S. 151-166.

4) BL-DMAC (4-Dimethylaminozimtaldehyd)-Methode (Brunswick Lab). Multi-Labor-Validierung einer Standardmethode zur Quantifizierung von Proanthocyanidinen in Cranberry-Pulvern. Prior RL, Fan E, Ji H, Howell A, Nio C, Payne MJ, Reed J. J Sci Food Agric. 2010 Jul;90(9):1473-8.

5) Die unterschiedlichen Werte für diese drei Parameter sind durch die verschiedenen angewandten Methoden bedingt.

6) GAE: Gallussäure-Äquivalente

7) KBE: koloniebildende Einheiten

8) HPLC/RI: Hochleistungsflüssigchromatografie mit Brechungsindexdetektion

9) KBE: koloniebildende Einheit

10) Unmittelbar nach der Hitzebehandlung zu prüfen Es sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination mit lebensfähigen Zellen vonYarrowia lipolytica bei der Verpackung und/oder Lagerung des neuartigen Lebensmittels zu treffen.

11) 2"-Fucosyl-Galactose, Glucose, Galactose, Mannitol, Sorbitol, Galactitol, Trihexose, Allolactose und andere strukturell ähnliche Kohlenhydrate.

12) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

13) Je nach Analysemethode kann Chitin nicht in den Ballaststoffen enthalten sein.

14) Obergrenze Summe von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dixonähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt als Toxizitätsäquivalent der Weltgesundheitsorganisation (unter Verwendung der WHP-TEF (2005)).


ENDE

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