Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 72;
VO (EU) 2018/460 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 2Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/461 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/462 - ABl. Nr. L 78 vom 21.03.2018 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/469 - ABl. Nr. L 79 vom 22.03.2018 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/991 - ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1011 - ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2018 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1018 - ABl. Nr. L 183 vom 19.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1032 - ABl. Nr. L 185 vom 23.07.2018 S. 9Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1023 - ABl. Nr. L 187 vom 24.07.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1122 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 36Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1123 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 41Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1132 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1133 - ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 15Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1293 - ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2018 S. 2Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1631 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1632 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 23Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1633 - ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 29Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1647 - ABl. Nr. L 274 vom 05.11.2018 S. 51Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1648 - ABl. Nr. L 275 vom 06.11.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1991 - ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 22Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2016 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/2017 - ABl. Nr. L 323 vom 19.12.2018 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/108 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 4Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/109 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/110 - ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/387 - ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 17Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/388 - ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 21Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/456 - ABl. L 79 vom 21.03.2019 S. 13Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/506 - ABl. L 85 vom 27.03.2019 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/760 - ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 13InkrafttretenA;
VO (EU)  2019/1272 - ABl. L 201 vom 30.07.2019 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1294 - ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1314 - ABl. L 205 vom 05.08.2019 S. 4InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1686 - ABl. L 258 vom 09.10.2019 S. 13InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1976 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 40Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/1979 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 62InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/2165 - ABl. L 328 vom 18.12.2019 S. 81Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/16 - ABl. L 7 vom 13.01.2020 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/24 - ABl. L 8 vom 14.01.2020 S. 12InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/206 - ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 66Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/443 - ABl. L 92 vom 26.03.2020 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/478 - ABl. L 102 vom 02.04.2020 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/484 - ABl. L 103 vom 03.04.2020 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/500 - ABl. L 109 vom 07.04.2020 S. 2InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/916 - ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 6Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/917 - ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 10Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/973 - ABl. L 215 vom 07.07.2020 S. 7InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1163 - ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1559 - ABl. L 257 vom 27.10.2020 S. 7Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit

A;
VO (EU) 2020/1634 - ABl. L 367 vom 05.11.2020 S. 39InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1820 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 29Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1821 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 34Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1822 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 39Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1993 - ABl. L 410 vom 07.12.2020 S. 62InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/50 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 7Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/51 - ABl. L 23 vom 25.01.2021 S. 10Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/82 - ABl. L 29 vom 28.01.2021 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/96 - ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 201InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/120 - ABl. L 37 vom 03.02.2021 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/668 - ABl. L 141 vom 26.04.2021 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/670 - ABl. L 141 vom 26.04.2021 S. 14InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/882 - ABl. L 194 vom 02.06.2021 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/900 - ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 71Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/912 - ABl. L 199 vom 07.06.2021 S. 10InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1318 - ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 5Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1319 - ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 12Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/1326 - ABl. L 288 vom 11.08.2021 S. 24InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1377 - ABl. L 297 vom 20.08.2021 S. 20Inkrafttreten Art. 2A;
VO (EU) 2021/1974 - ABl. L 402 vom 15.11.2021 S. 5Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/1975 - ABl. L 402 vom 15.11.2021 S. 10Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2029 - ABl. L 415 vom 22.11.2021 S. 9Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2079 - ABl. L 426 vom 29.11.2021 S. 16Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2129 - ABl. L 432 vom 03.12.2021 S. 13Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2021/2191 - ABl. L 445 vom 13.12.2021 S. 1Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/47 - ABl. L 9 vom 14.01.2022 S. 29InkrafttretenA, ber. L 89 S. 11;
VO (EU) 2022/168 - ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 5Inkrafttreten Art 2;
VO (EU) 2022/169 - ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 10Inkrafttreten Art 2;
VO (EU) 2022/187 - ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 102Inkrafttreten Art 2;
VO (EU) 2022/188 - ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 108Inkrafttreten Art 2A;
VO (EU) 2022/196 - ABl. L 31 vom 14.02.2022 S. 46Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/202 - ABl. L 33 vom 15.02.2022 S. 41InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/672 - ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 24Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/673 - ABl. L 122 vom 25.04.2022 S. 27Inkrafttreten Art. 2
VO (EU) 2022/684 - ABl. L 126 vom 29.04.2022 S. 10InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/961 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 41Inkrafttreten Art. 2 Art 3;
VO (EU) 2022/965 - ABl. L 166 vom 22.06.2022 S. 118Inkrafttreten Art. 2 Art 3;
VO (EU) 2022/966 - ABl. L 166 vom 22.06.2022 S. 125Inkrafttreten Art. 2A;
VO (EU) 2022/1160 - ABl. L 179 vom 06.07.2022 S. 25InkrafttretenA, ber. L 210 S. 20;
VO (EU) 2022/1365 - ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 230Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1373 - ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 28Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2022/1381 - ABl. L 207 vom 09.08.2022 S. 12InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/2534 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 85Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2022/2535 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 91InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/4 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 3Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2023/5 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 9Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/6 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 16Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/7 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 21Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/52 - ABl. L 3 vom 05.01.2023 S. 1Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/58 - ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 10Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/65 - ABl. L 6 vom 09.01.2023 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/113 - ABl. L 15 vom 17.01.2023 S. 1Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/267 - ABl. L 39 vom 09.02.2023 S. 1Inkrafttrete;
VO (EU) 2023/463 - ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 32 Inkrafttreten Art.2 Art. 3;
VO (EU) 2023/652 - ABl. L 81 vom 21.03.2023 S. 23Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/667 - ABl. L 84 vom 23.03.2023 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/859 - ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 17Inkrafttreten Art. 2 Art. 3A;
VO (EU) 2023/931 - ABl. L 124 vom 10.05.2023 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/937 - ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 12Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/938 - ABl. L 125 vom 11.05.2023 S. 16Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/943 - ABl. L 126 vom 12.05.2023 S. 41Inkrafttreten Art.2 Art. 3A;
VO (EU) 2023/948 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 52Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/949 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 60Inkrafttreten Art. 2 Art.3;
VO (EU) 2023/950 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 68Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/951 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 73 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/961 - ABl. L 129 vom 15.05.2023 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/972 - ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 46Inkrafttreten Art. 2 Art. 3A;
VO (EU) 2023/1581 - ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 4Inkrafttreten Art. 2;
VO (EU) 2023/1582 - ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 8Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/1583 - ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 13Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2145 - ABl. L 2023/2145 vom 17.10.2023Inkrafttreten *A;
VO (EU) 2023/2210 - ABl. L 2023/2210 vom 23.10.2023Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/2214 - ABl. L 2023/2214 vom 24.10.2023Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2023/2215 - ABl. L 2023/2214 vom 24.10.2023Inkrafttreten Art. 2 Art. 3A;
VO (EU) 2023/2847 - ABl. L 2023/2847 vom 21.12.2023Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2851 - ABl. L 2023/2851 vom 21.12.2023Inkrafttreten Art. 2 Art. 3A;
VO (EU) 2024/1023 - ABl. L 2024/1023 vom 09.04.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1026 - ABl. L 2024/1026 vom 09.04.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1027 - ABl. L 2024/1027 vom 09.04.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1037 - ABl. L 2024/1037 vom 10.04.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2024/1046 - ABl. L 2024/1046 vom 10.04.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2024/1047 - ABl. L 2024/1047 vom 10.04.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3A;
VO (EU) 2024/1048 - ABl. L 2024/1048 vom 10.04.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2024/1052 - ABl. L 2024/1052 vom 11.04.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2024/1611 - ABl. L 2024/1611 vom 07.06.2024Inkrafttreten, ber. L 2024/90354A;
VO (EU) 2024/2036 - ABl. L 2024/2036 vom 30.07.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2024/2044 - ABl. L 2024/2044 vom 30.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2046 - ABl. L 2024/2046 vom 30.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2047 - ABl. L 2024/2047 vom 30.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2048 - ABl. L 2024/2048 vom 30.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2049 - ABl. L 2024/2049 vom 31.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2061 - ABl. L 2024/2061 vom 31.07.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2024/2062 - ABl. L 2024/2062 vom 31.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2090 - ABl. L 2024/2090 vom 30.07.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3;
VO (EU) 2024/2101 - ABl. L 2024/2101 vom 31.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2102 - ABl. L 2024/2102 vom 31.07.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2196 - ABl. L 2024/2196 vom 05.09.2024 *;
VO (EU) 2024/2682 - ABl. L 2024/2682 vom 17.10.2024Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/2694 - ABl. L 2024/2694 vom 18.10.2024Inkrafttreten Art. 2 Art. 3, ber. L 2024/90741)

=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten


Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2015/2283 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 ist die Kommission verpflichtet, die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel zu erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet worden sind.

(3) Die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gilt unbeschadet anderer Bestimmungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird die Unionsliste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt und im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).

.

Unionsliste neuartiger Lebensmittel Anhang19 22

Inhalt der Liste

  1. Die Unionsliste besteht aus den Tabellen 1 und 2.
  2. Tabelle 1 enthält die zugelassenen neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

    Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Zweite Spalte: Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte

    Dritte Spalte: zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

    Vierte Spalte: sonstige Anforderungen

  3. Tabelle 2 enthält die Spezifikationen der neuartigen Lebensmittel und umfasst folgende Angaben:

    Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

    Zweite Spalte: Spezifikationen

Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 18n 18o 18p 18q 18r 18s 18t 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 21p 21q 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 22q 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 23n 23o 23p 23q 23r 23s 23t 23u 23v 23w 23x 23y 23z 23aa 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f 24g 24h 24i 24j 24k 24l 24m 24n 24o

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig

Stand: VO (EU) 2022/188

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt (g/100 g)
(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form "Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren" und "Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), getrocknet/pulverförmig".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet oder pulverförmig, enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.
    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.
Gefroren Getrocknet oder pulverförmig
Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig
Andere Proteinerzeugnisse als Fleisch-Analoge 40 20
Brot und Brötchen 30 10
Backwaren, Getreideriegel und gefüllte Teigwaren 30 15
Kekse 30 8
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3 1
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 20 5
Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte aus Leguminosen und Gemüse sowie Erzeugnisse aus Teigwaren oder auf Pizza-Basis 15 5
Snacks auf Maismehlbasis 40 20
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke 1 1
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 25
Soßen 30 10
Fleischzubereitungen 40 16
Fleisch-Analoge 80 50
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)

Stand: VO (EU) 2023/5

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
(als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Cricket One Co. Ltd", 383/3/51 Quang Trung street, Ward 10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)" nur von "Cricket One Co. Ltd" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Cricket One Co. Ltd".
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen 2
Getreideriegel 3
Vormischungen für Backwaren (trocken) 3
Kekse 1,5
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 0,25
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) 3
Soßen 1
Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren 1
Molkenpulver 3
Fleischanaloge 5
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver 1
Snacks auf Maismehlbasis 4
Bierähnliche Getränke 0,1
Schokoladenerzeugnisse 2
Nüsse und Ölsaaten 2
Snacks außer Chips 5
Fleischzubereitungen 2
.Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

.Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

.zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
N-Acetyl-D-Neuraminsäure Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "N-Acetyl-D-Neuraminsäure".

Nahrungsergänzungsmittel, dieN-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzterN-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1 0,05 g/l rekonstituierte Nahrung
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,05 g/kg feste Nahrung
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,2 g/l (Getränke)
1,7 g/kg (Riegel)
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 2 1,25 g/kg
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,05 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt 0,05 g/l (Getränke)
0,4 g/kg (feste Nahrung)
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer 0,05 g/l (Getränke)
0,25 g/kg (feste Nahrung)
Getreideriegel 0,5 g/kg
Tafelsüßen 8,3 g/kg
Getränke auf Obst- und Gemüsebasis 0,05 g/l
Aromatisierte Getränke 0,05 g/l
Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen 0,2 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

55 mg/Tag für Säuglinge

130 mg/Tag für Kleinkinder

250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren

Getrocknetes Fruchtfleisch vonAdansonia digitata (Baobab) Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Baobab-Fruchtfleisch".
Extrakt aus Zellkulturen vonAjuga reptans Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen vonAjuga reptans
Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)

Stand: VO (EU) 2022/168

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3,4 × 1010 Zellen/Tag Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "pasteurisierte Akkermansia muciniphila". Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: A-Mansia Biotech S.A., rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert. Belgien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "pasteurisierte Akkermansia muciniphila" nur von A-Mansia Biotech S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Mansia Biotech S.A.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3,4 × 1010 Zellen/Tag Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.
L-Alanyl-L-Glutamin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Algenöl aus der MikroalgeUlkenia sp. Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der MikroalgeUlkenia sp.".
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) 60 mg/100 ml
Allanblackia-Saatöl

Stand: VO (EU) 2019/110

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Allanblackia-Saatöl".
Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis 30 g/100 g
Mischungen aus pflanzlichen Ölen * und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie "Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer" fallen) 30 g/100 g
*) Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Blattextrakt ausAloe macroclada Baker Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels ausAloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln
Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform

Stand: VO (EU) 2023/58

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
  1. Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, "Gefrorene Larven/Paste aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)" oder "Getrocknete Larven/Pulver aus Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer)".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.
  3. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter oder pulverisierter Form enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnisse daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
    Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 26.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Ynsect NL B.V., Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Ynsect NL B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ynsect NL B.V.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26.1.2028.
Getreideriegel 25 (getrocknet)
25 (Pulver)
Brot und Brötchen 20 (Pulver)
Verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien 10 (getrocknet)
10 (Pulver)
Porridge 15 (Pulver)
Vormischungen (trocken) für Backwaren 10 (Pulver)
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren 10 (Pulver)
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren 28 (gefroren oder als Paste)
10 (Pulver)
Molkenpulver 35 (Pulver)
Suppen 15 (Pulver)
Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis 5 (Pulver)
Gerichte auf Pizzabasis 5 (getrocknet)
5 (Pulver)
Nudeln 10 (Pulver)
Snacks außer Chips 10 (getrocknet)
10 (Pulver)
Chips 10 (Pulver)
Cracker und Brotstangen 10 (Pulver)
Erdnussbutter 15 (Pulver)
Verzehrfertige herzhafte Sandwiches 20 (Pulver)
Fleischzubereitungen 14 (gefroren oder als Paste)
5 (Pulver)
Fleischanaloge 40 (gefroren oder als Paste)
15 (Pulver)
Analoge von Milch und Milchprodukten 10 (Pulver)
Schokoladenerzeugnisse 5 (Pulver)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 4 g/Tag (Pulver)
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 ml
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke

Getränke auf Milchbasis

Milchersatzgetränke

80 mg/100 ml
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 ml
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 ml
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Biomasse aus Apfel-Zellkultur

Stand: VO (EU) 2023/2847

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 0,15 mg/Tag
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Biomasse aus Apfel-Zellkultur".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren verzehrt werden sollten.
Arachidonsäurereiches Öl aus dem PilzMortierella alpina

Stand: VO (EU) 2021/1318

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Mortierella alpina" oder " Mortierella-alpina-Öl.
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Arganöl ausArgania spinosa Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Arganöl", und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis "Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel" zu versehen.
Als Würzmittel Keine Angabe
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl
Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollten.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der AlgeHaematococcus pluvialis

Stand: VO"en (EU) 2023/1581; 2021/1377

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für Astaxanthin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:
  1. wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden
  2. von Säuglingen und Kleinkindern unter 3 Jahren
  3. von Säuglingen und Kindern unter 10 Jahren *
  4. von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren *

_________
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren
5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren
8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Basilikumsamen (Ocimum basilicum) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen 3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (cimum basilicum)
Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis

Stand: VO (EU) 2024/1046

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis". Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kemin Foods L.C., 1900 Scott Avenue, Des Moines, Ia 50317, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis" nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Getreideriegel 670 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 600 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 100 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren
150 mg/Tag für Kinder im Alter von 10 bis 17 Jahren
200 mg/Tag für Erwachsene
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel je nach Altersgruppe, für die das Erzeugnis bestimmt ist, nur von Kindern über 3 Jahren/Kindern über 9 Jahren/Erwachsenen verzehrt werden sollten.
Betain Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte 7 Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Betain".

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten.

Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Betain" nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024.

Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler 60 mg/100 g
Protein- und Getreideriegel für Sportler 500 mg/100 g
Mahlzeitersatz für Sportler 20 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 500 mg/100 g (Riegel)
136 mg/100 g (Suppe)
188 mg/100 g (Porridge)
60 mg/100 g (Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene 400 mg/Tag
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)" oder "Fermentierter Sojaextrakt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 4,5 g/Tag
Rinder-Lactoferrin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lactoferrin aus Kuhmilch".
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig) 100 mg/100 ml
Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig) 200 mg/100 g
Verarbeitete Getreidekost (in fester Form) 670 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag
Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g
Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig) 330 mg/100 g
Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke) 50 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke 120 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Erzeugnisse auf Käsebasis 2.000 mg/100 g
Speiseeis 130 mg/100 g
Kuchen und feine Backwaren 1.000 mg/100 g
Bonbons 750 mg/100 g
Kaugummi 3.000 mg/100 g


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch

Stand: VO"en (EU) 2023/65; 2019/1686

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Molkenprotein-Isolat aus Milch".
Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen:
"Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 * Jahren verzehrt werden."

____
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Pulver)
3,9 mg/100 ml (rekonstituiert)
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Pulver)
4,2 mg/100 ml (rekonstituiert)
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 300 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)
3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost)
30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)
4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost)
58 mg/Tag für Kleinkinder
380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren
610 mg/Tag für Erwachsene
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 25 mg/Tag für Säuglinge
58 mg/Tag für Kleinkinder
250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren
610 mg/Tag für Erwachsene
Saatöl ausBuglossoides arvensis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Öl aus Buglossoides".
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge 250 mg/100 g
75 mg/100 g bei Getränken
Käse und Käseprodukte 750 mg/100 g
Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten) 750 mg/100 g
Frühstückscerealien 625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Öl ausCalanus finmarchicus

Stand: VO (EU) 2022/966

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Calanus finmarchicus (Krebstier)".
  2. Die Kennzeichnung vonÖl aus Calanus finmarchicus enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verzehrt werden sollten:
    1. wenn andere Astaxanthin-Ester enthaltende Nahrungsergänzungsmittel am selben Tag verzehrt werden;
    2. von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren;
    3. von Kindern unter 14 Jahren, wenn die Zutat ≥ 0,1 % Astaxanthin enthält.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 1,0 g/Tag (< 0,1 % Astaxanthinester, was < 1,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder
2,3 g/Tag (von 0,1 % auf ≤ 0,25 % Astaxanthin-Ester, was ≤ 5,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über 14 Jahren
Calcium-L-Methylfolat

Stand: VO"en (EU) 2022/202; 2021/1318

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Folsäure) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Calcium-L-Methylfolat".

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG

Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Calcidiol-Monohydrat

Stand: VO (EU) 2024/1052

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Calcidiol-(Calcifediol-)Monohydrat (Vitamin D)".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel je nach Altersgruppe, für die das Erzeugnis bestimmt ist, nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 11 Jahren verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 1. Mai 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: DSM Nutritional Products Ltd., Wurmisweg 576, 4303 Kaiseraugst, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Calcidiol-Monohydrat nur von DSM Nutritional Products Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DSM Nutritional Products Ltd.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Mai 2029.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder 10 μg/Tag für Kinder ab 11 Jahren und Erwachsene

5 μg/Tag für Kinder von 3 bis 10 Jahren

Calciumfructoborat

Stand: VO (EU) 2021/2129

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Calciumfructoborat".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Calciumfructoborat enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 23. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: VDF FutureCeuticals, Inc., 300 West 6th Street Momence, Illinois 60954, Vereinigte Staaten.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Calciumfructoborat" nur von VDF FutureCeuticals, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von VDF FutureCeuticals, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2026

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere und Stillende 220 mg/Tag
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)".
Kaugummi 8 %
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)".
Kaugummi 2 %
Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ("Kanaribaum") (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2023/667

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
  1. Die Bezeichnung des traditionellen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "getrocknete Kanarinüsse (Canarium indicum)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Nüsse bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Haselnüsse, Kaschunüsse und Pistazien allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.

Stand: VO (EU) 2023/267

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nüsse von Canarium ovatum" und/oder "Pilinüsse" und/oder "Pili (Canarium ovatum) -Nüsse".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl. bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Kaschu- und Walnüsse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Cellobiose

Stand: VO (EU) 2023/943

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Cellobiose".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Cellobiose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 1. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: SAVANNa Ingredients GmbH, Dürener Straße 67, 50189 Elsdorf, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Cellobiose nur von der SAVANNa Ingredients GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung der SAVANNa Ingredients GmbH.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Juni 2028.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 3 g/Tag
Trockenfleisch, Dosenfleisch, rohes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch oder gegartes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch 2 g/100 g
Frische Rohwurst oder Wurst(teil)konserven 2 g/100 g
Streichfähige Spezialitäten auf Fleischbasis 2 g/100 g
Streichfähige Spezialitäten auf Leberbasis 2 g/100 g
Trockenzubereitungen für Gewürzsoßen 40 g/100 g
Tafelsüßen in Pulverform 60 g/100 g
Tafelsüßen in tablettenform 60 g/100 g
Cetylierte Fettsäuren

Stand: VO (EU) 2022/187

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Zubereitung aus cetylierten Fettsäuren".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Pharmanutra S.p.A., Via Delle Lenze 216/b, 56122 Pisa, Italien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel cetylierte Fettsäuren in der Union nur von Pharmanutra S.p.A. in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmanutra S.p.A.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 1,6 g/Tag
Chiaöl ausSalvia hispanica Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiaöl (Salvia hispanica)".
Fette und Öle 10 %
Reines Chiaöl 2 g/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2 g/Tag
Chiasamen (Salvia hispanica)

Stand: VO"en (EU) 2021/668; 2020/24

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiasamen (Salvia hispanica)".
Broterzeugnisse 5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen)
Backwaren 10 % ganzer Chiasamen
Frühstückscerealien 10 % ganzer Chiasamen
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten 5 % ganzer Chiasamen
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen
Chiasamen als solcher
Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi
Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge
Speiseeis
Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen)
Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen
Chitin-Glucan ausAspergillus niger Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan ausAspergillus niger".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 5 g/Tag
Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan-Komplex ausFomes fomentarius".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 5 g/Tag
Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitosanextrakt ausAgaricus bisporus" oder "Chitosanextrakt ausAspergillus niger".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Chondroitinsulfat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 1.200 mg/Tag
Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Stand: VO (EU) 2020/1822

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten1.

____
1) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46μg Chrom pro Tag entspricht
4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92μg Chrom pro Tag entspricht
Chrompicolinat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Gesamtchrom Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chrompicolinat".
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 250 µg/Tag
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 4 angereicherte Lebensmittel
Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)".
Kräutertees Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag)
Citicolin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte 1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Citicolin".

2. Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1.000 mg pro Tag
Clostridium butyricum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)" oder "Clostridium butyricum (CBM 588)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1,35 × 108 KBE/Tag
D-Ribose

Stand: VO (EU) 2019/506

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "D-Ribose".

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die D-Ribose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die D-Ribose enthalten.

Zugelassen am 16. April 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Bioenergy Life Science, Inc., 13840 Johnson St. NE, Minneapolis, Minnesota, 55304, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "D-Ribose" nur von Bioenergy Life Science, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Bioenergy Life Science, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. April 2024.

Getreideriegel 0,20 g/100 g
Feine Backwaren 0,31 g/100 g
Schokoladenerzeugnisse (ausgenommen Schokoriegel) 0,17 g/100 g
Getränke auf Milchbasis (ausgenommen Malzgetränke und Shakes) 0,08 g/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, isotonische Getränke und Energydrinks 0,80 g/100 g
Riegel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 3,3 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 0,13 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Riegelform) 3,30 g/100 g
Süßwaren 0,20 g/100 g
Tees und Kräutertees (als Pulver zur Zubereitung) 0,23 g/100 g


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Extrakt aus entfettetem Kakaopulver Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht.
Getreideriegel 1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht.
Getränke auf Milchbasis
Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden.
Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag
Koriandersamenöl ausCoriandrum sativum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Koriandersamenöl".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 600 mg/Tag
Pulver aus Cranberry-Extrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus Cranberry-Extrakt". Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Ocean Spray Cranberries Inc., One Ocean Spray Drive Lakeville-middleboro, MA, 02349, USA.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Pulver aus Cranberry-Extrakt" nur von Ocean Spray Cranberries Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ocean Spray Cranberries Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 350 mg/Tag
Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Früchte vonCrataegus pinnatifida".
Kräutertees Im Einklang mit der normalen Verwendung vonCrataegus laevigata als Lebensmittel
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 5
Kompott
α-Cyclodextrin Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Alpha-Cyclodextrin" oder "α-Cyclodextrin".
γ-Cyclodextrin Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Gamma-Cyclodextrin" oder "γ-Cyclodextrin".
Geschälte Körner vonDigitaria exilis(Kippist) Stapf

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/2016

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)"
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe vonLeuconostoc mesenteroides Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dextran".
Backwaren 5 %
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)".
Bratöle
Streichfette
Salatsoßen
Mayonnaise
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform)
Backwaren
Joghurtartige Erzeugnisse
Dihydrocapsiat (DHC) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dihydrocapsiat".
  2. Nahrungsergänzungsmittel, die synthetisches Dihydrocapsiat enthalten, werden auf dem Etikett als "nicht für Kinder unter viereinhalb Jahren geeignet" ausgewiesen.
Getreideriegel 9 mg/100 g
Kekse und Kräcker 9 mg/100 g
Knabberartikel auf Reisbasis 12 mg/100 g
Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis 1,5 mg/100 ml
Gemüsegetränke 2 mg/100 ml
Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis 1,5 mg/100 ml
Aromatisiertes Wasser - ohne Kohlensäure 1 mg/100 ml
Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien 2,5 mg/100 g
Andere Cerealien 4,5 mg/100 g
Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis 4 mg/100 g
Puddingmischungen (verzehrfertig) 2 mg/100 g
Erzeugnisse auf Joghurtbasis 2 mg/100 g
Schokoladenerzeugnisse 7,5 mg/100 g
Bonbons 27 mg/100 g
Zuckerfreie Kaugummis 115 mg/100 g
Kaffeeweißer 40 mg/100 g
Süßungsmittel 200 mg/100 g
Suppe (verzehrfertig) 1,1 mg/100 g
Salatsoßen 16 mg/100 g
Pflanzliches Protein 5 mg/100 g
Genussfertige Mahlzeiten 3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 3 mg/Mahlzeit
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 1 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 mg/Einzelaufnahme

9 mg/Tag

Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform 14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml
Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora". Zugelassen am 3. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Desert Labs Ltd. Kibbutz Yotvata, 88820 Israel.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora" nur von Desert Labs, Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Desert Labs, Ltd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 9,4 mg/Tag
Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt vonLippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern vonLippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt vonEchinacea angustifolia aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel vonEchinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln
Extrakt vonEchinacea purpurea aus Zellkulturen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC™-Zellkulturen"
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln
Öl ausEchium plantagineum Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Echium-Öl".
Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen 250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke
Käsezubereitungen 750 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 750 mg/100 g
Frühstückscerealien 625 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 500 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Phlorotannine ausEcklonia cava

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phlorotannine ausEcklonia cava".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine ausEcklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

  1. Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Kindern/Jugendlichen unter 12/14/18 * Jahren verzehrt werden.
  2. Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Personen mit einer Schilddrüsenerkrankung oder von Personen verzehrt werden, bei denen das Risiko einer Schilddrüsenerkrankung bekannt ist oder festgestellt wurde.
  3. Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht verzehrt werden, wenn gleichzeitig andere jodhaltige Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden.

___
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren 163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;

230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren;

263 mg/Tag für Erwachsene

Eimembran-Hydrolysat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eimembran-Hydrolysat" Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eimembran-Hydrolysat" nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung 450 mg/Tag
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten.
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
L-Ergothionein

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "L-Ergothionein".
Alkoholfreie Getränke 0,025 g/kg
Getränke auf Milchbasis 0,025 g/kg
Frischmilcherzeugnisse * 0,040 g/kg
Getreideriegel 0,2 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,25 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)

20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren

*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
Getrocknete Zellen von Euglena gracilis

Stand: VO (EU) 2020/1820

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten1.

___
1) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, Ia 50317, USA.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.
Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel 630 mg/100 g
Joghurt 150 mg/100 g
Joghurtgetränke 95 mg/100 g
Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen 120 mg/100 g
Getränke mit Fruchtgeschmack 40 mg/100 g
Getränke als Mahlzeitersatz 75 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge 100 mg/Tag für Kleinkinder
150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren
225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre)
375 mg/Tag für Erwachsene
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 190 mg/Mahlzeit


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordiiHemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigas Nakai)

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley,Phlomis umbrosaTurcz. undAngelica gigasNakai)".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 175 mg/Tag
Eisen(III)-Natrium-EDTA Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(III)-Natrium-EDTA".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 18 mg/Tag für Kinder

75 mg/Tag für Erwachsene

Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 12 mg/100 g
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Eisen(II)-Ammoniumphosphat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(II)-Ammoniumphosphat".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel
Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat

Stand: VO (EU) 2022/1373

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (Nano)".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren/Kindern unter 4 Jahren * verzehrt werden sollten.




____
*) Je nach der Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.

Zugelassen am 28.8.2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Nemysis Limited, Suite 4.01 Ormond Building, 31-36 Ormond Quay Upper, Arran Quay, Dublin 7, D07 F6DC, Dublin, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat" nur von Nemysis Limited in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Nemysis Limited.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 28.8.2027
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene ≤ 100 mg/Tag (≤ 30 mg Fe/Tag)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ausgenommen Kinder unter 4 Jahren ≤ 50 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Eisen-Milchkaseinat

Stand: VO (EU) 2023/949

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen-Milchkaseinat".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisen-Milchkaseinat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Eisen-Milchkaseinat enthaltende Lebensmittel und/oder andere Lebensmittel mit zugesetztem Eisen verzehrt werden.
Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Société des Produits Nestlé S.A.", Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf Eisen-Milchkaseinat nur von der Société des Produits Nestlé S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.
Milch und Milcherzeugnisse in Pulverform 500 mg/100 g (≤ 10 mg Fe/100 g)
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 85 mg/100 g (≤ 1,7 mg Fe/100 g)
Kakaogetränkezubereitungen in Pulverform 400 mg/100 g (≤ 8 mg Fe/100 g)
Pulverförmige oder flüssige Kaffeemittel auf Malzbasis 1.050 mg/100 g (≤ 21 mg Fe/100 g)
Getreideriegel 350 mg/100 g (≤ 7 mg Fe/100 g)
Nudeln außer Glasnudeln 75 mg/100 g (≤ 1,5 mg Fe/100 g)
Brühwürfel oder gekörnte Brühe (Fond) 4.750 mg/100 g (≤ 95 mg Fe/100 g)
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 120 mg/100 g (≤ 2,4 mg Fe/100 g)
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 235 mg/Mahlzeit (≤ 4,7 mg Fe/Mahlzeit) oder 700 mg/Tag (≤ 14,0 mg/Fe/Tag)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 700 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 350 mg/Tag (≤ 7 mg Fe/Tag)


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2023/652

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "geröstete Samen von Euryale ferox" oder "geröstete Makhana-Samen (Euryale ferox)"
Verarbeitete Nüsse
Peptide aus dem FischSardinops sagax Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)".
Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver 0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis 0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig)
Frühstückscerealien 2 g/100 g
Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver 0,3 g/100 g (verzehrfertig)
Flavonoide ausGlycyrrhiza glabra Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Flavonoide ausGlycyrrhiza glabra L.".
  2. In der Kennzeichnung der Lebensmittel, denen das Produkt als neuartige Lebensmittelzutat zugesetzt wurde, ist anzugeben, dass:
    1. das Produkt von Schwangeren und Stillenden, Kindern und Jugendlichen nicht verzehrt werden sollte;
    2. das Produkt bei Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte und
    3. höchstens 120 mg Flavonoide pro Tag verzehrt werden sollten.
  3. Die Menge an Flavonoiden im fertigen Lebensmittel ist in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben.
Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten.
Getränke auf Milchbasis 120 mg/Tag
Getränke auf Joghurtbasis
Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 120 mg/Tag
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 120 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 120 mg/Tag
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2021/2191

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " Wolffia arrhiza und Wolffia globosa" oder " Wolffia arrhiza" oder " Wolffia globosa", je nach verwendeter Pflanze.
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als solche
Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch vonTheobroma cacaoL. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2020/206

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacaoL.)" oder "konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form.
Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem SeetangFucus vesiculosus".
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung 250 mg/Tag
Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem SeetangUndaria pinnatifida".
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung 250 mg/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
2"-Fucosyllactose

Stand: VO"en (EU) 2024/2102; 2023/950

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "2"-Fucosyllactose".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 2"-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"- Fucosyllactose verzehrt werden.
  3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die 2"-Fucosyllactose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose verzehrt werden.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis 1,2 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 1,2 g/l für Getränke
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer 1,2 g/l für Getränke
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
400 g/kg für Getränkeweißer
Getreideriegel 12 g/kg
Tafelsüßen 200 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 3,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 3,64 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 4,8 g/l für Getränke
40 g/kg für Riegel
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 60 g/kg
Aromatisierte Getränke 1,2 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte 9,6 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung
1,2 g/Tag für Kleinkinder


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose- Gemisch ("2"-FL/DFL")
(mikrobiell)

Stand: VO"en (EU) 2021/50; 2019/1979

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden.

Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse

2,0 g/l

Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis

2,0 g/l (Getränke)
20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt

2,0 g/l (Getränke)
20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)

Getränke (aromatisierte Getränke)

2,0 g/l

Getreideriegel

20 g/kg

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 4,0 g/l (Getränke)
40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 4,0 g/Tag
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3-Fucosyllactose (3-FL)
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2021/2029

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetzter 3-Fucosyllactose am selben Tag;
  2. von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren
Zugelassen am 12. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: DuPont Nutrition & Biosciences ApS, Langebrogade 1, 1001 Copenhagen K, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von DuPont Nutrition & Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition & Biosciences ApS.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Dezember 2026.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,85 g/l
Nicht aromatisierte und aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse 0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Milchprodukt-Analoge 0,85 g/l (Getränke)
8,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte Getränke, Energydrinks und Sportgetränke 1,0 g/l
Getreideriegel 30,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,85 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
3,0 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l (Getränke)
30,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 5,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3-Fucosyllactose ("3-FL")
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/52

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.
Zugelassen am 25.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von Chr. Hansen A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25.1.2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,90 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,20 g/l oder 1,20 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsanforderungen der Säuglinge und Kleinkinder, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,9 g/l oder 0,9 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 0-6 Monaten bestimmt sind) und 1,2 g/l oder 1,2 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 6-12 Monaten und/oder Kleinkinder bestimmt sind) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 3 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3-Fucosyllactose ("3-FL")
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

Stand: VO (EU) 2023/2210

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
(ausgedrückt als 3-Fucosyllactose)
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag bereits andere Lebensmittel mit zugesetzter 3-Fucosyllactose verzehrt werden.
Zugelassen am 12. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. November 2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 2,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 2,0 g/l (Getränke)
4,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 2,0 g/l (Getränke)
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getreideriegel 25,0 g/kg
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 1,25 g/l
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l (Getränke)
25,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 4,0 g/l oder 4,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 4,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Galacto-Oligosaccharid

Stand: VO"en (EU) 2022/1381;   2022/684; 2021/900

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg fertiges Lebensmittel)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 0,333
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 0,450 (entsprechend 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis zu einer Höchstmenge von 16,2 g/Tag)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 0,128 (entsprechend einer Höchstmenge von 8,25 g Galacto-Oligosaccharid pro Tag)
Milch 0,020
Milchgetränke 0,030
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) 0,020
Milchersatzgetränke 0,020
Joghurt 0,033
Dessertspeisen auf Milchbasis 0,043
Gefrorene Milchdesserts 0,043
Fruchtgetränke und Energydrinks 0,021
Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge 0,012
Säfte für Säuglinge und Kleinkinder 0,025
Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder 0,024
Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder 0,027
Snacks für Säuglinge und Kleinkinder 0,143
Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder 0,027
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 0,013
Saft 0,021
Obstpiefüllungen 0,059
Fruchtzubereitungen 0,125
Riegel 0,125
Getreide 0,125
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,008
Milchsüßwaren 0,05
Käse und Schmelzkäse 0,1
Butter und Streichfette 0,1
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Glucosamin HCl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Glucosaminsulfat KCl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Glucosaminsulfat NaCl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren
Guarkernmehl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Guarkernmehl".
  2. Auf den Etiketten von Lebensmitteln, die Guarkernmehl enthalten, ist ein sichtbarer Hinweis auf das mögliche Risiko von Verdauungsbeschwerden in Verbindung mit der Exposition von Kindern unter 8 Jahren anzubringen.

    Beispiel: "Ein übermäßiger Verzehr dieser Produkte kann zu Verdauungsbeschwerden führen, insbesondere bei Kindern unter 8 Jahren."

  3. Bei Milchprodukten mit Cerealien in Zweikammer-Verpackung muss die Gebrauchsanleitung einen sichtbaren Hinweis darauf enthalten, dass die Getreideflocken vor dem Verzehr mit dem Milchprodukt zu mischen sind, um dem eventuellen Risiko einer Magen-Darm-Obstruktion Rechnung zu tragen.
Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis 1,5 g/100 g
Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies) 1,8 g/100 g
Kompott aus Obst oder Gemüse 3,25 g/100 g
Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung 10 g/100 g in den Getreideflocken

Nichts im Milchprodukt

1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt

MitBacteroides xylanisolvensfermentierte wärmebehandelte Milchprodukte Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form).


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Hydroxytyrosol Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet "Hydroxytyrosol".

In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:

  1. "Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht von Kindern unter drei Jahren, Schwangeren und Stillenden verzehrt werden.
  2. Dieses Lebensmittelprodukt sollte nicht zum Kochen, Backen oder Braten verwendet werden".
Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 6), die als solche in Verkehr gebracht werden 0,215 g/kg
Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden 0,175 g/kg
Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eis-strukturierendes Protein".
Speiseeis 0,01 %
Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszüge aus getrockneten Blättern vonIlex guayusa".
Kräutertees Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO "en (EU) 2023/931; 2020/917

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Aufguss aus Kaffeeblättern" oder "Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern", je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke 11
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen) 11
Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)", und/oder "Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche".
Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: "Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml.
Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 ml heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben.
Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen).
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Isomalto-Oligosaccharid Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Isomalto-Oligosaccharid".
  2. Lebensmittel, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, müssen als "Quelle von Glucose" ausgewiesen werden.
Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke 6,5 %
Energydrinks 5,0 %
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke) 6,5 %
Fruchtsäfte 5 %
Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte 5 %
Andere alkoholfreie Getränke 5 %
Getreideriegel 10 %
Kekse und ähnliches Kleingebäck 20 %
Frühstücksgetreideriegel 25 %
Bonbons 97 %
Kaubonbons/Schokoriegel 25 %
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis) 20 %
Isomaltulose Keine Angabe
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Isomaltulose".
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen "Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle".
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Isomaltulosepulver

Stand: VO (EU) 2024/1611

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Isomaltulosepulver".
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen "Isomaltulose ist eine Glucose- und Fructosequelle".
Alle Lebensmittel, ausgenommen Lebensmittel und Getränke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)

Stand: VO (EU) 2022/965

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kerne von essbarer Jatropha curcas L." Zugelassen am 12. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: "JatroSolutions GmbH", Echterdinger Straße 30, 70599 Stuttgart, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel, Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L., nur von der JatroSolutions GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von der JatroSolutions GmbH.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Juli 2027

Unbehandelte Kerne, kandiert oder durch Zucker haltbar gemacht und als verarbeitete Nüsse
Getreideriegel 5
Frühstückscerealien 5
Getrocknete Früchte 5
Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

Stand: VO (EU) 2023/972

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 6. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Medika Natura Sdn. Bhd., No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila" nur von Medika Natura Sdn. Bhd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Juni 2028.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 350 mg/Tag
Lactit

Stand: VO "en (EU) 2024/1023; 2018/1293

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lactit".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 20 g/Tag
Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch

Stand: VO (EU) 2022/2534

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch" oder "ß-Lactoglobulin aus Kuhmilch". Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Januar 2028.

Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 25
Molkenpulver (rekonstituiert) 8
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse 12
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose ("LNFP-I und 2"-FL") (erzeugt mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)

Stand: VO (EU) 2024/2090

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
(ausgedrückt als Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose)
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose".Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose ("LNFP-I und 2"-FL") enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten und
  2. dass sie nicht verwendet werden sollten, falls am selben Tag andere Lebensmittel unter Zusatz des Gemischs aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose und/oder Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose verzehrt werden.
Zugelassen am 19.8.2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel - das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose - nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.8.2029.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 1,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 1,5 g/l (Getränke)
3,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 1,5 g/l (Getränke)
15,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse 1,5 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls über den für die vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien festgelegten Höchstgehalten oder mehr als 2,0 g/l oder 2,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls über den für die vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien festgelegten Höchstgehalten oder mehr als 4,5 g/Tag im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 3,0 g/l (Getränke)
4,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 1,5 g/kg
Getreideriegel 15,0 g/kg
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,5 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
9,1 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 4,5 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen
Lacto-N-neotetraose

Stand: VO (EU) 2023/961

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto- N-neotetraose".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto- N-neotetraose verzehrt werden.
  3. Die Kennzeichnung von für Kleinkinder bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-neotetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto- N-neotetraose verzehrt werden.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,6 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,6 g/l für Getränke
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,6 g/l für Getränke
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer 0,6 g/l für Getränke
6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
200 g/kg für Getränkeweißer
Getreideriegel 6 g/kg
Tafelsüßen 100 g/k
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,4 g/l für Getränke
20 g/kg für Riegel
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 30 g/kg
Aromatisierte Getränke 0,6 g/l
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte 4,8 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung
0,6 g/Tag für Kleinkinder
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Lacto- N-tetraose ("LNT")
(erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/7

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als Lacto-N-tetraose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto- N-tetraose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-tetraose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die Lacto- N-tetraose enthalten.
Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto- N-tetraose nur von "Chr. Hansen A/S" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Chr. Hansen A/S".
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern 4,6 g/Tag
Lacto-N-tetraose ("LNT")
(mikrobiell)
Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto-N-tetraose".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-tetraose verzehrt werden.
Zugelassen am 23.4.2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23.4.2025 (5 Jahre).
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 1,0 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke) 1,0 g/l
Getreideriegel 10 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 2,0 g/l (Getränke) 20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge 2,0 g/Tag für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform

Stand: VO (EU) 2021/1975

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt (g/100 g)
(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet je nach der verwendeten Form "gefrorene Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)", "getrocknete/pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)", "Pulver von ganzen Locusta migratoria (Wanderheuschrecke)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete oder pulverförmige Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebs- oder Weichtiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann.
  3. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 5.12.2021.
Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026.
Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform
Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren 15 5
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Suppenkonzentrate 15 5
Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern 20 15
Salate 15 5
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke 2 2
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 20
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Wurstwaren 30 10


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Beeren vonLonicera caerulea L. (Haskap) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/1991

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Haskap-Beeren" (Lonicera caerulea).
Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)" oder "Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 10 g/Tag
Lycopin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 15 mg/Tag
Lycopin ausBlakeslea trispora Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2.5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 15 mg/Tag
Lycopin aus Tomaten Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 15 mg/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Lycopin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin-Oleoresin aus Tomaten".
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) 2,5 mg/100 g
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler 2,5 mg/100 g
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 8 mg/Mahlzeit
Frühstückscerealien 5 mg/100 g
Fette und Salatsoßen 10 mg/100 g
Suppen außer Tomatensuppen 1 mg/100 g
Brot (einschließlich Knäckebrot) 3 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 1000 mg/Ta
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Magnesiumcitratmalat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnesiumcitratmalat".
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Magnesium-L-Threonat


Stand: VO (EU) 2024/2694

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Mg
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnesium-L-Threonat".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Magnesium-L-Threonat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 7. November 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: AIDP Inc., 19535 East Walnut Drive South, City of Industry, Ca 91748, Vereinigte Staaten von Amerika. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Magnesium-L-Threonat nur von AIDP Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von AIDP Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 7. November 2029.
Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Schwangere und Stillende 250 mg/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Magnolienrindenextrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnolienrindenextrakt".
Pfefferminz (Süßwaren) 0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt.
Kaugummi
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Maiskeimölauszug".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2 g/Tag
Kaugummi 2 %
Methylcellulose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Methylcellulose". Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden.
Speiseeis 2 %
Aromatisierte Getränke
Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte
Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis)
Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott)
Suppen und Brühen


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
1-Methylnicotinamidchlorid Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "1-Methylnicotinamidchlorid".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die 1-Methylnicotinamidchlorid enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

"Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.

Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Pharmena S.A., Wolczanska 178, 90.530 Lodz, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 1-Methylnicotinamidchlorid nur von Pharmena S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmena S.A.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende 58 mg/Tag
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz" oder "5MTHF-Glucosamin".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle
Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Silicium Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form) 10,40 mg/Tag
Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure

Stand: VO (EU) 2024/1037

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
(ausgedrückt als Folsäure)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure (Folsäure)".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kinder unter 3 Jahren) verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Merck & Cie KmG, Im Laternenacker 5, 8200 Schaffhausen, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure nur von Merck & Cie KmG in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Merck & Cie KmG.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszug aus dem PilzLentinula edodes" oder "Auszug aus dem Shiitake-Pilz".
Brotprodukte 2 ml/100 g
Erfrischungsgetränke 0,5 ml/100 ml
Fertiggerichte 2,5 ml je Mahlzeit
Lebensmittel auf Joghurtbasis 1,5 ml/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2,5 ml je Tagesdosis
Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform

Stand: VO (EU) 2022/2535

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform".
  2. Die Kennzeichnung der Nahrungsergänzungsmittel, die Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 990 mg/Tag
Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein

Stand: VO (EU) 2023/6

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein". Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: MycoTechnology, Inc., 18250 E. 40th Avenue, Suite 50, Aurora, 80011 colorado, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein" nur von MycoTechnology, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MycoTechnology, Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24.1.2028.

Backwaren, Brote, Brötchen, Croutons, Pizza 5 g/100 g
Frühstückscerealien und Getreideriegel 33 g/100 g
Frucht- und Gemüsegetränke 20 g/100 ml
Instant-Getränkepulver 93 g/100 g
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse 7 g/100 g
Milchprodukt-Analoge und milchfreier Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 11 g/100 g
Fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 5 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren 15 g/100 g
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse 14 g/100 g
Suppen (verzehrfertig) sowie Suppenkonzentrate oder -pulver 3 g/100 g
Salate 26 g/100 g
Fleisch-Analoge 40 g/100 g
Milchgetränke 1 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 1 g/100 g


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Nicotinamid-Ribosidchlorid

Stand: VO"en (EU) 2022/1160; 2020/16

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 300 mg/Tag für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende
230 mg/Tag für Schwangere und Stillende
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid". Zugelassen am 20. Februar 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: ChromaDex Inc., 10900 Wilshire Boulevard Suite 600, Los Angeles, Ca 90024 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von ChromaDex Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ChromaDex Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. Februar 2025
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind (1) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid".

(2) Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, enthält einen Hinweis darauf, dass diese Lebensmittel nur von Personen über 18 Jahre und ausgenommen Schwangere und Stillende verzehrt werden sollte.

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende 500 mg/Tag
Mahlzeitersatz für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende 150 mg/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag)
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saft" oder "Morinda-citrifolia-Saft".
Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar 30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft) oder

20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag

Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saftpulver" oder "Morinda-citrifolia-Saftpulver".
Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet

bei Fruchtpüree:

"Morinda-citrifolia-Fruchtpüree" oder "Noni-Fruchtpüree",

bei Fruchtkonzentrat:

"Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat" oder "Noni-Fruchtkonzentrat".

Fruchtpüree
Bonbons/Süßwaren 45 g/100 g
Getreideriegel 53 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) 53 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke 11 g/100 g
Eiscreme und Sorbet 31 g/100 g
Joghurt 12 g/100 g
Kekse 53 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck 53 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn) 88 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 133 g/100 g

Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt.

Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren 31 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel 88 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 26 g/Tag
Fruchtkonzentrat
Bonbons/Süßwaren 10 g/100 g
Getreideriegel 12 g/100 g
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) 12 g/100 g
Mit Kohlensäure versetzte Getränke 3 g/100 g
Eiscreme und Sorbet 7 g/100 g
Joghurt 3 g/100 g
Kekse 12 g/100 g
Brötchen, Kuchen und Gebäck 12 g/100 g
Frühstückscerealien (ganzes Korn) 20 g/100 g
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 30 g/100 g
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren 7 g/100 g
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel 20 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 6 g/Tag
Noni-Blätter (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Blätter" oder "Blätter vonMorinda citrifolia".
  2. Die Verbraucher sollten darauf hingewiesen werden, dass bei der Zubereitung einer Tasse Aufguss nicht mehr als 1 g getrocknete und geröstete Blätter vonMorinda citrifolia verwendet werden sollten.
Für die Zubereitung von Aufgüssen Für die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter vonMorinda citrifolia verwendet werden.
Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Morinda-citrifolia-Fruchtpulver" oder "Noni-Fruchtpulver".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2,4 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
MikroalgeOdontella aurita Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "MikroalgeOdontella aurita".
Aromatisierte Teigwaren 1,5 %
Fischsuppen 1 %
Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten 0,5 %
Brühe-Zubereitungen 1 %
Kräcker 1,5 %
Panierter Tiefkühlfisch 1,5 %
Osteopontin aus Kuhmilch

Stand: VO (EU) 2023/463

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Osteopontin aus Kuhmilch". Zugelassen am 26. März 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Osteopontin aus Kuhmilch in der Union nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26. März 2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,
das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung
des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,
das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung
des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis,
das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten
  1. Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.
  2. Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.
  3. Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.
Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z.B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde
Sojagetränke
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Aus Kalmaren gewonnenes Öl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kalmarenöl".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Backwaren (Brot und Brötchen) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) 60 mg/100 ml
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung

450 mg/Tag für Schwangere und Stillende

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 200 mg/Mahlzeit
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvor-schriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.)

Stand: VO (EU) 2023/2214

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)"
Pulver mit hohem Proteingehalt Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation 0,7 %
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation 0,7 %
Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt 0,7 %
Süßwaren 10 %
Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates1 und Gemüsesäfte 2,5 %
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse 2,5 %
Aromatisierte Getränke 3 %
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 7,5 g/Tag
Pulver mit hohem Fasergehalt Süßwaren 4 % Zugelassen für die Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren sowie Proteinerzeugnissen am 13. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA, Luis Pasteur 5850, Oficina 403, Quinto Piso. Vitacura, Santiago (Chile). Solange der Datenschutz gilt, darf teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) mit hohem Fasergehalt zur Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (einschließlich Gerichten auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren und Proteinerzeugnissen in der Union nur von dem Unternehmen Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIa in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützten Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13. November 2028.

Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte 2,5 %
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse 4 %
Aromatisierte Getränke 4 %
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 12 g/Tag
Kuchen und feine Backwaren 5 g/100 g
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse) 10 g/100 g
Brot und Brötchen 10 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren 8 g/100 g
Proteinerzeugnisse 10 g/100 g
1) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort "hochdruckpasteurisiert" anzugeben.
Art der Früchte:

Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere

Extrakt aus Panaxnotoginseng undAstragalus membranaceus

Stand: VO (EU) 2020/1821

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus"

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, Ca 92821, USA.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere 35 mg/Tag
Phenylcapsaicin

Stand: VO (EU) 2019/1976

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phenylcapsaicin". Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Phenylcapsaicin" nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB.

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren 2,5 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren 2,5 mg/Tag
Phosphatierte Maisstärke Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Maisstärke".
Backwaren 15 %
Teigwaren
Frühstückscerealien
Getreideriegel
Phosphatierte Weizenstärke

Stand: VO (EU) 2023/937

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Weizenstärke".
Backwaren 15 %
Teigwaren
Frühstückscerealien
Getreideriegel
Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Phosphatidylserin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fisch-Phosphatidylserin".
Getränke auf Joghurtbasis 50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis 3.500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Getreideriegel 350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis 200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 300 mg/Tag
Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Phosphatidylserin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin".
Getränke auf Joghurtbasis 50 mg/100 ml
Pulver auf Milchpulverbasis 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Lebensmittel auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Getreideriegel 350 mg/100 g
Süßwaren auf Schokoladebasis 200 mg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Phosphatidylserin Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure". Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt.
Frühstückscerealien 80 mg/100 g
Getreideriegel 350 mg/100 g
Lebensmittel auf Joghurtbasis 80 mg/100 g
Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis 80 mg/100 g
Joghurtdrinks 50 mg/100 g
Joghurtähnliche Sojadrinks 50 mg/100 g
Pulver auf Milchpulverbasis 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig)
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 800 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Phospholipide aus Eigelb Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Keine Angabe


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Phytoglycogen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phytoglycogen".
Verarbeitete Lebensmittel 25 %
Phytosterine/Phytostanole Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Reisgetränke
  1. Sie sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion je Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen je Tag) zugesetzte Phytosterine/Phytostanole enthalten.

    Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

    Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen sind in Einzelportionen abzupacken.

Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen
Sojagetränke
Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 g/Tag
Pflaumenkernöl Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Zum Braten und als Würzmittel Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kartoffelprotein".
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Prolyloligopeptidase".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung 120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag) PPU - Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units

PPI - Protease Picomole International

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor

Stand: VO (EU) 2024/1048

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet - je nachdem, ob Lemna minor enthalten ist -, Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor" oder "Proteinkonzentrat aus der Pflanze Lemna gibba".
  2. Weisen Lebensmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 signifikant ist, so ist der Vitamin-K-Gehalt in der Nährwertdeklaration anzugeben.
Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: ABC Kroos BV, Drosteweg 8, 8101 NB Raalte, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor nur von ABC Kroos BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ABC Kroos BV.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Getreideriegel 10 g/100 g
abgepacktes Brot und abgepackte Brötchen 1,7 g/100 g
Getränkemischungen in Pulverform 20 g/100 g
Nudeln 6 g/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 1 g/Tag
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet - je nachdem, ob Lemna minor enthalten ist -, Proteinkonzentrat aus Pflanzen der Art Lemna gibba und Lemna minor" oder "Proteinkonzentrat aus der Pflanze Lemna gibba".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen verzehrt werden sollten.
  3. Weisen Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, einen Vitamin-K-Gehalt auf, der gemäß Anhang XIII Teil a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG signifikant ist, so ist der Vitamin-K-Gehalt in der Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, anzugeben.


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)

Stand: VO (EU) 2022/673

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)". Zugelassen am 15. Mai 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Eat Just, Inc., 2000 Folsom Street San Francisco, Ca 94110 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mungbohnen-Protein nur von Eat Just, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Eat Just, Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. Mai 2027.
Proteinerzeugnisse 20 g/100 g
Proteinextrakt aus der Schweineniere

Stand: VO (EU) 2024/2048

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 12,6 mg Proteinextrakt aus der Schweineniere/Tag mit 0,9 mg Diaminoxidase (DAO)/Tag, in 3 Dosen pro Tag eingenommen, wobei jede Dosis höchstens 0,3 mg DAO enthält
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 12,6 mg Proteinextrakt aus der Schweineniere/Tag mit 0,9 mg DAO/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus teilweise entfetteten Samen".

Lebensmittel, die "Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L." enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und Senferzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden."

Riegel aus Mischgetreide 20 g/100 g
Müsli und ähnliche Frühstückscerealien 20 g/100 g
Extrudierte Frühstücksgetreideprodukte 20 g/100 g
Snacks (außer Kartoffelchips) 15 g/100 g
Brot und Brötchen mit besonderen Zutaten (z.B. Samen, Rosinen, Kräuter) 7 g/100 g
Schwarzbrot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 7 g/100 g
Mehrkornbrot und -brötchen 7 g/100 g
Fleischersatz 10 g/100 g
Fleischklöße 10 g/100 g
Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz enthalten, sind folgende Angaben zu machen:

Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden.

Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc., Mitsubishi Building 5-2 Marunouchi 2-chome, Chiyodaku, Tokyo 100-8324, Japan Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz nur von Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023.

Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende 20 mg/Tag
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapsölauszug".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen
Rapssamenprotein Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapssamenprotein".
  2. Jedes Rapssamenprotein enthaltende Lebensmittel muss den Hinweis tragen, dass diese Lebensmittelzutat bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste anzubringen.
Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat". Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Marealis AS, Stortorget 1, Kystens Hus, 2. Stock, N-9008 Tromsø, Postanschrift: P.O. Box 1065, 9261 Tromsø, Norwegen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat" nur von Marealis AS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Marealis AS.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung 1.200 mg/Tag
trans-Resveratrol

Stand: VO (EU) 2021/51

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "trans-Resveratrol".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, dietrans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene 150 mg/Tag
trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "trans-Resveratrol".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, dietrans-Resveratrol enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln
Hahnenkammextrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Hahnenkammextrakt" oder "Junghahnenkammextrakt".
Getränke auf Milchbasis 40 mg/100 g oder mg/100 ml
Fermentierte Getränke auf Milchbasis 80 mg/100 g oder mg/100 ml
Joghurtartige Erzeugnisse 65 mg/100 g oder mg/100 ml
Fromage frais 110 mg/100 g oder mg/100 ml
Sacha-Inchi-Öl ausPlukenetia volubilis Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)".
Wie Leinöl Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Salatrims Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Brennwertreduziertes Fett (Salatrims)".
  2. Dabei ist anzugeben, dass übermäßiger Verzehr zu Magen-Darm-Störungen führen kann.
  3. Anzugeben ist ferner, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht für Kinder bestimmt sind.
Back- und Süßwaren


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei ("Ashitaba-Stängelsaft")

Stand: VO (EU) 2024/2061

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (für den Saft) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Ashitaba-Stängelsaft (Angelica keiskei)".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Saft aus den Stängeln der PflanzeAngelica keiskei(Ashitaba-Stängelsaft) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 20. August 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen.
Antragsteller: Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc., 1547 Palos Verdes Mall No 131, Walnut Creek, California 94597, Vereinigte Staaten von Amerika.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel - Saft aus den Stängeln der PflanzeAngelica keiskei ("Ashitaba-Stängelsaft") - nur von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. August 2029.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 137 mg/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist,
  2. "Bambara ( Vigna subterranea)-Samen/-Nuss/-Bohne/-Erdnuss"
  3. oder
  4. "Bambara ( Vigna subterranea)-Samen-/-Nuss-/-Bohnen-/-Erdnuss-Mehl".
  5. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das traditionelle Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Samen und das Mehl aus den Samen von Vigna subterranea bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Erdnüsse und Sojabohnen allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
  6. Wenn die Samen in ungekochtem Zustand verkauft werden, muss die Kennzeichnung mit dem Hinweis versehen sein, dass sie vor dem Verzehr eingeweicht und gekocht werden sollten.
Keine Angabe


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium limacinum"
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2)

Stand: VO (EU) 2024/2101

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus den Mikroalgen Schizochytrium sp.".
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
DHA- und EPA-reiches Öl ausSchizochytrium sp.

Stand: VO (EU) 2022/1365

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte für die Summe aus DHa und EPA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp."
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 3.000 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende 450 mg/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse)
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke)
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch,fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke)
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Fischanaloge 300 mg/100 g
Fleischanaloge 300 mg/100 g
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl

Stand: VO (EU) 2019/387

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g
Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl

Stand: VO (EU) 2021/1326

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren 1 g/Tag
Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl

Stand: VO (EU) 2021/670

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". Zugelassen am 16. Mai 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Progress Biotech bv, Canaalstaete, Kanaalweg 33, 2903LR Capelle aan den Ijssel, Niederlande.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Progress Biotech bv in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Progress Biotech bv.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2026 (5 Jahre).
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Schizochytrium sp.-Öl

Stand: VO (EU) 2019/109

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an DHA Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g
Schizochytrium sp. (T18)-Öl

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der MikroalgeSchizochytrium sp.".
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g
Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g
Streichfette und Salatsoßen 600 mg/100 g
Frühstückscerealien 500 mg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 250 mg/Mahlzeit
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 200 mg/100 g
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) 200 mg/100 g
Getreideriegel 500 mg/100 g
Speisefette 360 mg/100 g
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) 80 mg/100 ml
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 200 mg/100 g
Obst-/Gemüsepüree 100 mg/100 g
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz
(mikrobiell)

Stand: VO"en (EU) 2023/65; 2021/96

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als 3"-Sialyllactose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3"-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
  2. von Säuglingen und Kleinkindern
Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,25 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,25 g/l (Getränke)
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,25 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 0,25 g/l
Getreideriegel 2,5 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,5 g/l (Getränke)
5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 0,5 g/Tag
3"-Sialyllactose-Natriumsalz ("3"SL")
(erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO"en (EU) 2023/1582; 2023/113

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (3"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, verzehrt werden.
Zugelassen am 6. Februar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Februar 2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 0,7 g/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
3"-Sialyllactose (3"-SL)-Natriumsalz
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))
Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als 3"-Sialyllactose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose (3"-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 3"-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
  2. von Kindern unter 3 Jahren.
Zugelassen am 30. April 2024.
Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, Nakano Central Park South, Nakano 4-10-2, Nakano-ku Tokyo, 164-0001 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,25 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,25 g/l (Getränke)
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,25 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 0,25 g/l
Getreideriegel 2,5 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder 1,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz
(mikrobiell)

Stand: VO (EU) 2021/82

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6"-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
  2. von Säuglingen und Kleinkindern
Zugelassen am 17. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 17. Februar 2026.
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,5 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 0,5 g/l
Getreideriegel 5,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,0 g/l (Getränke)
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 1,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
6"-Sialyllactose-Natriumsalz ("6"-SL")
(erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3))

Stand: VO (EU) 2023/948

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose-Natriumsalz (6"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
  1. sie nicht von Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel, denen 6"-Sialyllactose-Natriumsalz zugesetzt wurde, verzehrt werden.
Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028.
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 1,8 g/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz
(gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637))

Stand: VO (EU) 2023/2215

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
  1. bei Verzehr von Lebensmitteln mit zugesetztem 6"-Sialyllactose-Natriumsalz am selben Tag;
  2. von Kindern unter 3 Jahren.
Zugelassen am 13.11.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, 1-9-2, Otemachi, Choyoda-ku Tokyo, 100-0004 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13.11.2028.

Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse 0,5 g/l
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 0,5 g/l (Getränke)
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt 0,5 g/l (Getränke)
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) 0,5 g/l
Getreideriegel 5,0 g/kg
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,0 g/l (Getränke)
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke)
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder 1,0 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Sirup ausSorghum bicolor (L.) Moench

(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Stand: VO (EU) 2018/2017

Keine Angabe Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor)"
Fermentierter Sojabohnenextrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Sojabohnenextrakt".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die fermentierten Sojabohnenextrakt enthalten, muss einen Hinweis enthalten, dass das Erzeugnis bei der Einnahme von Arzneimitteln nur unter ärztlicher Aufsicht verzehrt werden sollte.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 100 mg/Tag
Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin
Sucromalt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sucromalt".
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen, dass das Produkt eine Glucose- und Fructosequelle ist.
Keine Angabe
Zuckerrohr-Faser Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Brot 8 %
Backwaren 5 %
Fleischerzeugnisse 3 %
Würzmittel und Gewürze 3 %
Geriebene Käse 2 %
Lebensmittel für spezielle Diäten 5 %
Soßen 2 %
Getränke 5 %
Sonnenblumenöl-Extrakt Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sonnenblumenöl-Extrakt".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1,1 g/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum

Stand: VO (EU) 2021/1974

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen, ausgenommen schwangere und stillende Frauen, verzehrt werden sollte.
Zugelassen am 5. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Medicinal Gardens S.L. Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Medicinal Gardens S.L. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Medicinal Gardens S.L.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5. Dezember 2026.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden 0,7 g/Tag
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften Sonstige Anforderungen Datenschutz
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)

Stand: VO (EU) 2022/169

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt (g/100 g)
(als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
  1. Je nach Form lautet die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, "gefrorene Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)", "getrocknete Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)" oder "pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027.
Gefroren Getrocknet oder in Pulverform
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker und Knabbergebäck 30 10
Getreideriegel 30 15
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren; Gerichte aus Teigwaren (ausgenommen getrockneter Blätterteig); Pizza und pizzaähnliche Gerichte 15 10
Getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren 30 15
Vormischungen (trocken) für Backwaren 30 15
Soßen 30 10
Gerichte aus Kartoffeln und/oder aus Leguminosen 15 10
Molkepulver 40 20
Fleisch-Analoge 80 50
Suppen und Salate 20 5
Chips 40 20
Bierähnliche Getränke; alkoholische Mischgetränke; Mischungen für alkoholische Getränke 1 1
Schokoladenerzeugnisse 30 10
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen 40 30
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis 15 5
Fleischzubereitungen 40 16
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)

Stand: VO (EU) 2021/882

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)".
  2. Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und ihre Erzeugnisse sowie gegen Hausstaubmilben allergische Reaktionen hervorrufen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.
Zugelassen am 22. Juni 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: SAS EAP Group, 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von SAS EAP Group in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von SAS EAP Group.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. Juni 2026.
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer), ganz oder in Pulverform
Proteinerzeugnisse 10 g/100 g
Kekse 10 g/100 g
Gerichte aus Leguminosen 10 g/100 g
Erzeugnisse aus Teigwaren 10 g/100 g
Tetrahydrocurcuminoide

Stand: VO (EU) 2022/961

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Tetrahydrocurcuminoide".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Tetrahydrocurcuminoide enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nur von Erwachsenen, ausgenommen Schwangere und Stillende, verzehrt werden sollten;
  2. sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die Curcumin und/oder Curcuminoide enthalten.
Zugelassen am 11. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Sabinsa Europe GmbH, Monzastraße 4, 63225 Langen, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Tetrahydrocurcuminoide nur von Sabinsa Europe GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Juli 2027.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende 140 mg/Tag
Getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii" oder "Getrocknete MikroalgenT. chuii".

Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete MikroalgenTetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: "Enthält geringfügige Mengen an Iod.".

Soßen 20 % oder 250 mg/Tag
Spezialsalze 1 %
Würzmittel 250 mg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 250 mg/Tag
Therapon barcoo/Omega-Barsch Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten)
D-Tagatose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "D-Tagatose".
  2. Alle Produkte, deren Gehalt an D-Tagatose 15 g pro Portion übersteigt und alle Getränke mit mehr als 1 % D-Tagatose (wie verzehrt) müssen den Hinweis tragen: "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken.
Keine Angabe
Stark taxifolinhaltiger Extrakt

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Stark taxifolinhaltiger Extrakt".
Naturjoghurt/Joghurt mit Obst * 0,020 g/kg
Kefir * 0,008 g/kg
Buttermilch * 0,005 g/kg
Milchpulver * 0,052 g/kg
Sahne * 0,070 g/kg
Sauerrahm * 0,050 g/kg
Käse * 0,090 g/kg
Butter * 0,164 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 0,070 g/kg
Nichtalkoholische Getränke 0,020 g/L
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren 100 mg/Tag
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)

Stand: VO"en (EU) 2024/2046; 2023/2851

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Gerste und Reis".
Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Zugelassen am 10. Januar 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Evergrain LLC, 3205 S. 9th St, St. Louis, Missouri, 63118, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)" nur von Evergrain LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Evergrain LLC.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 10. Januar 2029.

Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln 5 g/100 g
Süßwaren (auch Schokolade) 5 g/100 g
Frühstückscerealien 5 g/100 g
Nudeln sowie Gerichte auf Basis von Reis (oder anderem Getreide) 8 g/100 g
Suppen (Trockenmischung) 50 g/100 g
Suppen (verzehrfertig) 5 g/100 g
Soßen 10 g/100 g
Getrocknete Soßenzubereitung 50 g/100 g
Fleisch-Analoge 15 g/100 g
Getreideriegel 30 g/100 g
Butter und Margarine/Ölmischungen 10 g/100 g
Speiseeis auf Basis von Milch-Analogen 10 g/100 g
Milch-Analoge 5 g/100 ml
Nuss-/Samenpaste bzw. -emulsion 15 g/100 g
Energiegetränke 8 g/100 ml
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden 5 g/100 ml
Colaartige Getränke 5 g/100 g
Getränkepulver 90 g/100 g
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis 5 g/100 ml
Sahne-, Käse- und Joghurt-Analoge (außer Soja) 10 g/100 g
Hummus 10 g/100 g
Alkoholfreies Bier 5 g/100 ml
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 30 g/100 g


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Trehalose Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Trehalose", was in der Kennzeichnung des Produkts als solches sowie in der Zutatenliste der das Produkt enthaltenden Lebensmittel erscheinen muss.
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels ist in der Kennzeichnung der Hinweis anzubringen: "Trehalose ist eine Glucosequelle".
Keine Angabe
UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)

Stand: VO (EU) 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalt an Vitamin D2
  1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels oder des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)".
  2. Zusätzlich zu der Bezeichnung ist in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels als solches bzw. des jeweiligen Lebensmittels der Hinweis anzubringen "der Vitamin-D-Gehalt wurde durch kontrollierte Exposition gegenüber UV-Licht erhöht" oder "der Vitamin-D2-Gehalt wurde durch UV-Behandlung erhöht".
Pilze (Agaricus bisporus) 20 µg Vitamin D2/100 g Frischgewicht
UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae)

Stand: VO"en (EU) 2022/196; 2020/1559

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe".
Hefe-getriebenes Brot und Hefegetriebene Brötchen 5 μg/100 g
Hefe-getriebene Feinbackwaren 5 μg/100 g
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG
Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause 45 μg/100 g für frische Hefe
200 μg/100 g für getrocknete Hefe
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe".
  2. Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält einen Hinweis darauf, dass das Lebensmittel ausschließlich zum Backen bestimmt ist und nicht roh verzehrt werden sollte.
  3. Die Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthält Gebrauchsanweisungen für den Endverbraucher, sodass die maximale Konzentration von 5 μg/100 g Vitamin D2 in selbstgebackenen Endprodukten nicht überschritten wird.
Gerichte, einschl. Fertiggerichte (ausgenommen Suppen und Salate) 3 μg/100 g Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe"."
Suppen und Salate 5 μg/100 g
Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln 5 μg/100 g
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Getreidebeikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst 1,5 μg/100 g
Verarbeitetes Gemüse 2 μg/100 g
Brot und ähnliche Produkte 5 μg/100 g
Frühstückscerealien 4 μg/100 g
Teigwaren, Teige und gleichartige Erzeugnisse 5 μg/100 g
Andere Erzeugnisse auf des Basis von Getreide 3 μg/100 g
Gewürze, Würzmittel, Soßenzutaten, Dessertsoßen/toppings 10 μg/100 g
Proteinerzeugnisse 10 μg/100 g
Käse 2 μg/100 g
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis 2 μg/100 g
Fermentierte Milch oder fermentierter Rahm 1,5 μg/100 g
Milchpulver und -konzentrate 25 μg/100 g
Erzeugnisse auf Milchbasis, Molke und Rahm 0,5 μg/100 g
Analoge von Fleisch und Milchprodukten 2,5 μg/100 g
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 5 μg/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 5 μg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind
UV-behandeltes Brot Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" zu ergänzen.
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage) 3 µg Vitamin D2/100 g
UV-behandelte Milch Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D3
  1. Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "UV-behandelt".
  2. Enthält UV-behandelte Milch eine Menge von Vitamin D, die gemäß Anhang XIII Teil a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates als signifikant erachtet wird, so wird der in der Kennzeichnung anzugebenden Bezeichnung der Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" oder "Milch mit durch UV-Behandlung erzeugtem Vitamin D" beigefügt.
Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird 5-32 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird 1-15 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge
Vitamin D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2020/1163

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 9 Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver" oder "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen verzehrt werden sollten.

Zugelassen am 27. August 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Oakshire Naturals, LP., PO Box 388 Kennett Square, Pennsylvania 19348, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" nur von Oakshire Naturals, LP. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Oakshire Naturals, LP.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 27. August 2025.

Frühstückscerealien 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Hefe-getriebenes Brot und Gebäck 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Getreideerzeugnisse und Teigwaren 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen 1,125 μg Vitamin D2/100 ml
Milch und Milchprodukte (ausgenommen Flüssigmilch) 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Käse (ausgenommen Hüttenkäse, Ricottakäse und Hartkäse) 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Mahlzeitenersatzriegel und Getränke 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Milchprodukt-Analoge 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke)
Fleisch-Analoge 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Suppen und Brühen 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Extrudierte Gemüsesnacks 2,25 μg Vitamin D2/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge 15 μg/Tag
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge 15 μg/Tag
Vitamin D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2021/2079

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 19. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: MBio, Monaghan Mushrooms, Tullygony, Tyholland, Co. Monaghan, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" innerhalb der Union nur von MBio, Monaghan Mushrooms in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MBio, Monaghan Mushrooms.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19. Dezember 2026;

Frühstückscerealien 2,1 μg/100 g
Hefegetriebenes Brot und gleichartiges Gebäck 2,1 μg/100 g
Getreideerzeugnisse und Teigwaren und gleichartige Erzeugnisse 2,1 μg/100 g
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge für andere Erzeugnisse als Getränke 2,1 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge als Getränke 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Milch und Milchpulver 21,3 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Fleisch-Analoge 2,1 μg/100 g
Suppen 2,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert)
Extrudierte Gemüsesnacks 2,1 μg/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 2,1 μg/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 15 μg Vitamin D2/Tag


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Vitamin-D2-Pilzpulver

Stand: VO (EU) 2023/4

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an Vitamin D2 (μg/100 g oder 100 ml)
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".
  2. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das Vitamin-D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter drei Jahren verzehrt werden sollten.
Zugelassen am 24. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Monterey Mushrooms Inc, 260 Westgate Drive Watsonville, Ca 95076, Vereinigte Staaten.

Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin-D2-Pilzpulver" nur von Monterey Mushrooms Inc in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Monterey Mushrooms Inc.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 24. Januar 2028.

Milch-Analoge 1,1
Andere Milchprodukt-Analoge als Milch 2,2
Frühstückscerealien und Getreideriegel 2,2
Suppen 2,2
Trockensuppen 22,5
Molkepulver 14,1
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare 1,1
Frucht-/Gemüsesaftpulver 12,4
Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig) 3,4
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, und fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis) 1,1
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 15 μg/Tag
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013
15 μg/Tag
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung 5 μg/Mahlzeit
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 15 μg/Tag
Vitamin K2 (Menachinon) Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Menachinon" oder "Vitamin K2".
Extrakt aus Weizenkleie Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Weizenkleie". "Extrakt aus Weizenkleie" darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden.
Bier und verwandte Produkte 0,4 g/100 g
Fertiggetreideprodukte 9 g/100 g
Milchprodukte 2,4 g/100 g
Obst- und Gemüsesäfte 0,6 g/100 g
Erfrischungsgetränke 0,6 g/100 g
Fleischzubereitungen 2 g/100 g
Xylo-Oligosaccharide

Stand: VO (EU) 2020/916

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte ** Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Xylo-Oligosaccharide".
Weißbrot 14 g/kg
Vollkornbrot 14 g/kg
Frühstückscerealien 14 g/kg
Kekse 14 g/kg
Sojagetränke 3,5 g/kg
Joghurt * 3,5 g/kg
Fruchtaufstriche 30 g/kg
Schokoladenerzeugnisse 30 g/kg
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung 2 g/Tag
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen.
**) Höchstgehalte berechnet auf der Grundlage der Spezifikationen der Pulverform 1.


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Stand: VO"en (EU) 2024/2044; 2023/938

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
  1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".
  2. Nahrungsergänzungsmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, sollten mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetzter Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica verzehrt werden.
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder 6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung
3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung für die erwachsene Bevölkerung 3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag)
Lebensmittel für besondere
medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 6 g/Tag
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 6 g/Tag
Nicht aromatisierte Milcherzeugnisse 5 g/kg
Aromatisierte fermentierte Milcherzeugnisse 10 g/kg
Käse und Käseprodukte (ohne Desserts) 10 g/kg
Brotaufstriche auf Nussbasis 30 g/kg
Verarbeitete Kartoffelprodukte 10 g/kg
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse 10 g/kg
Getreidekörner und Frühstückscerealien 20 g/kg
Erzeugnisse aus Teigwaren und Nudeln 10 g/kg
Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost 10 g/kg
Brot und Brötchen 6 g/kg
Feine Backwaren 15 g/kg
Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse 15 g/kg
Kräuter und Gewürze; Würzmittel 50 g/kg
Suppen und Brühen 5 g/kg
Soßen 10 g/kg
Salate und würzige Brotaufstriche 30 g/kg
Hefe und Hefeprodukte 30 g/kg
Proteinerzeugnisse, ausgenommen Milcherzeugnis-Analoge und Getränkeweißer 30 g/kg
Aromatisierte Getränke 10 g/l
Kaffee, Kaffee-Extrakte 20 g/kg
Andere nichtalkoholische Getränke 10 g/l
Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis 300 g/kg
Verarbeitete Nüsse 20 g/kg


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Stand: VO (EU) 2020/1993

Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica'.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten *.

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren 50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10μg Selen pro Tag entspricht
100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20μg Selen pro Tag entspricht
500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100μg Selen pro Tag entspricht
800 mg/Tag für Erwachsene, was 160μg Selen pro Tag entspricht
1) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

__
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.


Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
Hefe-Beta-Glucane Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder 1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren

Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1,275 g/Tag
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder 1,275 g/Tag
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte 1,3 g/kg
Getränke mit Fruchtgeschmack 0,8 g/kg
Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken 38,3 g/kg (Pulver)
Sonstige Getränke 0,8 g/kg (trinkfertig)
7 g/kg (Pulver)
Getreideriegel 6 g/kg
Frühstückscerealien 15,3 g/kg
Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien 1,5 g/kg
Kekse 6,7 g/kg
Kräcker 6,7 g/kg
Getränke auf Milchbasis 3,8 g/kg
Fermentierte Milchprodukte 3,8 g/kg
Milchprodukt-Analoge 3,8 g/kg
Trockenmilch/Milchpulver 25,5 g/kg
Suppen und Suppenmischungen 0,9 g/kg (verzehrfertig)
1,8 g/kg (kondensiert)
6,3 g/kg (Pulver)
Schokolade und Süßwaren 4 g/kg
Proteinriegel und -pulver 19,1 g/kg
Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche 11,3 g/kg
Zeaxanthin Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zeaxanthin".
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 2 mg/Tag
Zink-L-pidolat Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zink-L-pidolat".
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 3 g/Tag
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG
Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)

Stand: VO (EU) 2020/1634

Keine Angabe

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)" oder "Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form.
1) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 228 vom 31.07.2014 S. 5).

3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26).

5) 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67).

6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

7) Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird

8) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58).

9) Die Mindestspezifikation für den Vitamin-D-Gehalt in Vitamin D2-Pilzpulver von 1.000 μg Vitamin D2/Gramm Pilzpulver wird verwendet.

10) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Verordnung (EU) 2016/127.

11) keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels.

weiter .

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